Anlage 1
LEISTUNGSBESCHREIBUNG
ZUR AUSSCHREIBUNG VON LEISTUNGEN IM FREIGESTELLTEN
SCHÜLERVERKEHR
im Landkreis Vorpommern-Greifswald nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes vom 30.08.1962 (BGBl. S. 603 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBI. I S. 1037)
INHALTSVERZEICHNIS
1 Anforderungen an die einzureichenden Angebote 3
1.1 Ausschreibungsgegenstand 3
1.2 Hinweise zur Angebotskalkulation und zum Zuschlagskriterium 3
1.3 Bekanntmachung und Rahmenbedingungen 3
2 Anforderungen an die Betriebsdurchführung 4
2.1 Anforderungen an die eingesetzten Fahrzeuge 4
2.1.1 Grundsätzliches 5
2.1.2 Berichtspflichten und Einhaltung der Fahrzeuganforderungen 5
2.1.3 Sauberkeit und Schadensfreiheit 5
2.2 Beförderungsleistung 5
2.3 Verkehrliche Störungen 6
2.4 Ein- und Ausstiegsorte 7
2.5 Personal 7
2.5.1 Anforderungen an das Personal 7
2.5.2 Schulung 8
2.5.3 Anmeldung und Prüfung der Fahrerinnen und Fahrer 8
2.5.4 Vorgaben nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz 8
2.6 Dokumentation sicherheitsrelevanter Maßnahmen 8
2.7 Ansprechpartner 8
2.8 Qualitätskontrollsystem 8
2.9 Minderungen/Vertragsstrafen 8-9
1. Anforderung an die einzureichenden Angebote
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- Ausschreibungsgegenstand
- Gegenstand der Ausschreibung sind die in dieser Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im freigestellten Schülerverkehr bzw. Mietwagenverkehr.
- Der dem Angebot zu Grunde liegende Leistungsumfang der ausgeschriebenen Verkehre ergibt sich aus den Vorgaben des Tourenplans, gemäß Anlagen.
Diese enthalten Ein- und Ausstiegsorte (z. B. Wohn- bzw. Schulstandorte der zu befördernden Schüler), einzuhaltenden Zeitvorgaben (z. B. hinsichtlich Unterrichtsbeginn und -ende in den jeweiligen Schulen) ggf. zu beachtenden Besonderheiten.
(3) Die Pflicht zur Erbringung der Verkehrsleistungen beginnt mit dem Schuljahr 2026/2027, ab 22.02.2027 und endet mit dem letzten Tag des Schuljahres 2030/31.
Danach besteht die Option der einmaligen Verlängerung um weitere 2 Schuljahre.
1.2 Hinweise zur Angebotskalkulation und zum Zuschlagskriterium
(1) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass bei der Leistungserbringung alle in den Ausschreibungsunterlagen, inklusive in den Anlagen aufgeführten Vorgaben erfüllt werden.
(2) Das Preisangebot enthält die gemäß der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannten Vorgaben. Bei der Preiskalkulation sind neben den Lastkilometern die anfallenden Leerkilometer im Kostensatz mit zu berücksichtigen. Dem Preisangebot sind Streckenprotokolle beizufügen.
(3) Den Zuschlag erhält das wirtschaftlichste Angebot.
1.3 Vorzulegende Unterlagen zur Beurteilung der Eignung sind der Bekanntmachung und den beigefügten Rahmenbedingungen zu entnehmen.
2. Anforderungen an die Betriebsdurchführung
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- Anforderungen an die eingesetzten Fahrzeuge
2.1.1 Grundsätzliches
(1) Alle eingesetzten Fahrzeuge müssen sich stets in verkehrssicherem Zustand befinden. Die Fahrzeuge haben während ihres Betriebes den gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) oder der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) sowie sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften und den Unfallverhütungsvorschriften zu entsprechen. Die vorgeschriebene Sicherheits-ausstattung muss stets funktionsfähig und gekennzeichnet sein. Die eingesetzten Fahrzeuge dürfen nicht älter als 10 Jahre ab erster Zulassung sein.
(2) Die eingesetzten Fahrzeuge müssen in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe gegen Unfallfolgen der Insassen versichert sein. Entsprechende Nachweise sind den Auftraggebern auf Verlangen vorzulegen. Einzelheiten regelt der Verkehrsvertrag.
(3) Der Auftragnehmer gewährleistet gem. § 35 StVZO den Einsatz von Fahrzeugen mit angemessener Motorleistung entsprechend den topografischen und betrieblichen Gegebenheiten. Für die eingesetzten Fahrzeuge sind vor Leistungsübernahme
vorzulegen:
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gültige Zulassungsbescheinigung der Fahrzeuge,
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gültige Versicherungsbescheinigung der Fahrzeuge,
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gültige TÜV/ HU-Bescheinigung der Fahrzeuge,
Bei einer mehrjährigen Vertragslaufzeit sind die gültigen TÜV/HU Berichte regelmäßig unaufgefordert beim Auftraggeber einzureichen.
Die Fahrzeuge:
- müssen dem Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen vom 14. Juli 2005, Verkehrsblatt 2005, Seite 604 entsprechen,
- müssen wenigstens 8 Fahrgastplätze aufweisen,
- müssen mit einem mobilen Kommunikationsgerät für Notfälle ausgestattet sein (Handy, Funk o. ä.).
- müssen ,,Nichtraucherfahrzeuge" sein (d. h., der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in den Fahrzeugen nicht geraucht werden darf); das Rauchverbot bezieht sich zusätzlich auch auf den Zeitraum der Wartezeit am Fahrzeug bei der Abholung der Schüler.
(4) Die Beförderung ist nur unter Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben
an Kindersitze/ Rückhalteeinrichtungen gestattet. Insbesondere sind bei der Beförderung von Schülerinnen und Schülern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und kleiner als 150 cm sind, die gesetzlich vorgeschriebenen Rückhalteeinrichtungen (Kindersitze) bereitzuhalten (§ 21 Abs. 1 a StVO). Ggf. sind die Schülerinnen und Schüler unter Zuhilfenahme von zur Verfügung gestellten orthopädischen Hilfsmitteln zu befördern.
(5) In den Fahrzeugen, die für die zum Transport der im Rollstuhl verbleibenden Schülerinnen und Schüler eingesetzt werden, ist zur Gewährleistung einer einwandfreien und sicheren Beförderung eine fest verbaute Befestigung für die Rollstühle sowie eine fest verbaute Rampe bzw. Hebebühne vorzusehen. Die Rollstühle sind an vier Punkten am Fahrzeugboden mittels Abspanngurten zu befestigen. Alle Schülerinnen und Schüler (auch die Schülerinnen und Schüler, die in
Rollstühlen befördert werden) sind durch fest am Fahrzeug befestigte Dreipunktgurte
zu sichern. Die Gurte müssen auf die Schülerin/ den Schüler individuell einstellbar sein. Die Auffahrrampe oder die Hebebühne sind während der Fahrt und bei Benutzung so zu befestigen, dass eine Verletzung der Fahrzeuginsassen ausgeschlossen werden kann. Eigenanfertigungen sind nicht zulässig.
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- Berichtspflichten und Einhaltung der Fahrzeuganforderungen
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- Dem Auftraggeber sind spätestens zu Betriebsbeginn die für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge gemäß Pkt. 2.1.1.3. schriftlich zu melden.
- Die Einhaltung der Fahrzeuganforderungen wird durch den Auftraggeber während des Betriebes stichprobenweise überprüft.
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- Sauberkeit
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(1) Zum täglichen Betriebsbeginn müssen die Fahrzeuge im Fahrgastraum sauber und gereinigt sein.
(2) Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die vorgeschriebenen Untersuchungen sind die Auftraggeber berechtigt, die Fahrzeuge jederzeit durch eigenes Personal oder Beauftragte überprüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst den allgemeinen Zustand, den technischen Zustand und die Sauberkeit. Entspricht ein Fahrzeug nicht den Anforderungen, können die Auftraggeber verlangen, dass das Fahrzeug nicht mehr zur Erbringung der Leistung gemäß dieser Leistungsbeschreibung eingesetzt werden darf.
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- Beförderungsleistung
(1) Die Beförderung hat an Schultagen (ohne bewegliche Ferientage) sowie bei Fahrten zu Internaten jeweils sonntags und freitags zu erfolgen.
(2) Die Beförderung ist hinsichtlich der Hinfahrt so zu planen, dass ein pünktliches Eintreffen der Schüler zum Unterrichtsbeginn gewährleistet ist. Dabei darf die Ankunft
nicht früher als 30 Minuten vor Unterrichtsbeginn erfolgen, es sei denn, es wurde in individueller Absprache mit der Schule eine andere Ankunftszeit vereinbart. Die Rückfahrt sollte unmittelbar nach dem Unterrichtsende erfolgen, die Fahrzeuge haben daher vor dem jeweiligen Unterrichtsende am Einstiegsort bereit zu stehen.
(3) Die Tourenplanung obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer. Dabei hat der Auftragnehmer jederzeit eine möglichst effiziente Beförderung der Schülerinnen und Schüler sicherzustellen. Durch den Auftraggeber bestellte Begleitpersonen einzelner Schüler sind zu befördern und bei der Tourenplanung zu berücksichtigen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die Tourenplanung ihm gegenüber unverzüglich offenzulegen. Der Auftraggeber kann jederzeit Veränderungen an den Touren oder Tourenvorgaben vorgeben, ohne dass es der Zustimmung des Auftragnehmers bedarf. Für die Touren übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber je Tour ein Streckenprotokoll. Die Zusammenlegung von Touren durch den Auftragnehmer ist nicht gestattet.
(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Beförderung auch unter Berücksichtigung etwaiger planmäßiger oder unplanmäßiger besonderer Bedarfslagen mit Abweichungen von den regulären Beförderungszeiten/Unterrichtsenden zu erbringen (z. B. bei Baustellen, vorzeitigem Unterrichtsende für alle Schüler an Tagen der Zeugniserteilung oder bei ,,hitzefrei").
(5) Die maximale Fahrzeit eines Schülers sollte je Tour 60 Minuten nicht überschreiten. Langfristige Überschreitungen dieser Fahrtzeit bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftraggeber.
(7) Unverhältnismäßige Umwege für die Beförderten sind zu vermeiden. Die zum Schuljahresbeginn festgesetzten Abhol-/ Bringzeiten sind einzuhalten.
(8) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden auf sich abzeichnende Schwierigkeiten in der Betriebsdurchführung hinzuweisen.
(9) Die Beförderung von anderen, also nicht von dem hiesigen Auftrag umfassten Schülern (ggf. auch zu anderen Schulen) gemeinsam mit den von diesem Auftrag umfassten Schülern ist nur gestattet, wenn und soweit im Fahrzeug noch Kapazität vorhanden ist und alle weiteren vertraglichen Vorgaben eingehalten werden und wenn und soweit sich der Fahrweg für die von diesem Auftrag umfassten Schüler durch die gemeinsame Beförderung nicht verlängert (etwa bei auf derselben Strecke aufzunehmenden Schülern). Beabsichtigt der Auftragnehmer derartige gemeinsame Beförderungen, ist diese Absicht den Auftraggebern mindestens eine Woche vorher anzuzeigen.
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- Verkehrliche und betriebliche Störungen
(1) Der Auftragnehmer wird die Auftraggeber und die Schule(n) unverzüglich nach deren Bekanntwerden über planmäßige und unvorhergesehene verkehrliche Störungen informieren. Dies gilt auch und gerade für etwaige im Zusammenhang mit der Beförderungsleistung stehende Unfälle, bei denen Schüler geschädigt werden; insbesondere in diesen Fällen hat der Auftragnehmer Art und Umfang des Unfalls unverzüglich an die Auftraggeber und die Schule(n) des/ der beteiligten Schüler(s) zu melden.
(2) Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die vereinbarte Betriebsleistung auf der Grundlage des aktuellen Tourenplans sowie der Qualitätsanforderungen in zuverlässiger und ordnungsgemäßer Weise erbracht wird.
(3) Sollte es dennoch zu einer Betriebsstörung kommen, hat der Auftragnehmer alle Maßnahmen zu ergreifen, um den geltenden Fahrplan soweit als möglich sicherzustellen und die Zielerreichung der Schüler zu gewährleisten (Betriebsstörungsmanagement). Als Betriebsstörung gelten der Ausfall einer Fahrt, sowie Verspätungen von mehr als 30 Minuten.
(4) Im Falle einer Betriebsstörung hat der Auftragnehmer sicher zu stellen, dass die Schüler ihr Fahrziel erreichen. Dies ist gegebenenfalls auch dadurch zu gewährleisten, dass den Schülern unverzüglich eine Ersatzbeförderung zur Verfügung gestellt wird.
(5) Betriebsstörungen sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Fahrplanangebotes sind seitens des Auftragnehmers zu dokumentieren.
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- Ein- und Ausstiegsorte
Die Schüler werden an den vereinbarten Ein- und Ausstiegsorten (Adresse) abgeholt und abgesetzt. Diese Orte ergeben sich grundsätzlich aus den in den Losen genannten Angaben, soweit nicht von den Auftraggebern etwas Anderes vorgegeben oder mit deren Einverständnis - z**.** B. mit Eltern oder Schulen - vereinbart wird. Der Auftraggeber behält sich vor, Ein- und Ausstiegsorte vorzugeben.
Bei der morgendlichen Abholung ist im Falle des Nichterscheinens eines Schülers eine Wartezeit von 5 Minuten einzuhalten. Danach ist die Tour fortzusetzen und nach Ankunft die Schule über die Abwesenheit zu informieren.
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- Personal
- Anforderungen an das Personal
- Personal
Das Fahrpersonal muss folgende Anforderungen jederzeit erfüllen:
- alle gesetzlichen Anforderungen, gemäß StVO, StVZO, StVG, BOKraft, PBefG,
- gültigen Führerschein, Personenbeförderungsschein
- gute mündliche Ausdrucksweise, ein gutes Leseverständnis und ausreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache
- gepflegtes Erscheinungsbild,
- höfliches, serviceorientiertes und in Konfliktsituationen deeskalierend wirkendes Verhalten gegenüber den Schülern,
- rücksichtsvolle Fahrweise,
- Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Hinblick auf die Sicherheit der beförderten Schüler (z. B. Hinwirkung zur Beachtung der ,,Anschnallpflicht"),
- Unterstützung der zu befördernden Schuler bei Ein- und Ausstieg
absolutes Rauchverbot im/am Fahrzeug
Mobiltelefonverbot während der Fahrt (ausgenommen dienstlich erforderliche Gespräche mit einer Freisprechanlage)
Dem Auftraggeber bereits eingereichte Dokumente aus vorhergehenden Ausschreibungen können genutzt werden. Der Verweis darauf ist vom Unternehmen anzuzeigen.
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- Schulung
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Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Anforderungen an die Schulung des Fahrpersonals. Das Unternehmen verpflichtet sich, die Belehrungen des eingesetzten Fahrpersonals entsprechend dem „Merkblatt für die Schulungen von Fahrzeugführern bei der Beförderung von Schülern“ (VkBl.2005 S.604) durchzuführen.
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- Anmeldung und Prüfung der Fahrerinnen und Fahrer
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(1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber eine vollständige Liste der Fahrerinnen und Fahrer jeweils zum Beginn jeden Schuljahres zur Verfügung.
(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Auftraggeber Fahrerinnen oder Fahrer jederzeit ablehnen. Wichtige Gründe sind:
- die Nichterfüllung der in dieser Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen,
- grobe oder wiederholte Pflichtverstöße gegen vertragliche und/ oder gesetzliche Vorgaben,
- über ein zu rechtfertigendes angemessenes Maß hinausgehendes Verhalten gegenüber Schülern, Eltern und Lehrkräften/ Schulbediensteten,
- Häufung von berechtigten Beschwerden die Fahrerin/ den Fahrer betreffend
2.5.4 Vorgaben nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz (TVgG M-V)
(1) Gemäß Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern hat der Auftragnehmer seinen Beschäftigten, bei der Ausführung einer Leistung, die auf Grundlage dieses Vergabeverfahrens erbracht wird und der jeweils geltenden Fassung unterfällt, wenigstens das Mindeststundenentgelt (vergabespezifischer Mindestlohn) zu zahlen.
(2) Der Inhalt der die entsprechenden Vorgaben des Vergabegesetzes umsetzenden Vordrucke:
- Erklärung des Bieters nach § 8 Tariftreue- und Vergabegesetz zur Zahlung des Mindestlohns wird Bestandteil des zwischen den Auftraggebern und dem Auftragnehmer geschlossenen Vertragsverhältnisses und gilt als vertraglich vereinbart.
- Dokumentation sicherheitsrelevanter Maßnahmen
(1) Bei den Fahrzeugen sind u. a. die gesetzlich vorgesehenen Untersuchungen, Beschädigungen, durchgeführte lnstandhaltungsmaßnahmen und Umbauten zu dokumentieren.
(2) Im Bereich des Fahrpersonals ist zu dokumentieren, dass jederzeit die gesetzlichen Anforderungen an das Fahrpersonal erfüllt sind und diesbezüglich Kontrollen (z. B. regelmäßige Überprüfung des Vorliegens der Fahrerlaubnis) stattgefunden haben.
(3) Der Auftragnehmer hat den Auftraggebern auf Wunsch Einsicht in die Dokumentation
zu gewähren.
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- Ansprechpartner
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet einen verantwortlichen Ansprechpartner mit ausreichenden Entscheidungs- und Handlungskompetenzen einzusetzen, der zur während der Betriebszeit telefonisch zur Verfügung steht.
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- Qualitätskontrollsystem
(1) Der Auftragnehmer hat die in dieser Leistungsbeschreibung und ihren Anlagen enthaltenen Vorgaben einzuhalten.
(2) Entsprechen die Leistungen des Auftragnehmers oder Teile derselben nicht den Anforderungen dieses Vertrages, mindert sich der Anspruch auf die Vergütung entsprechend dem reduzierten Wert der Leistung. Werden vertraglich geschuldete Leistungen vom Auftragnehmer nicht erbracht, entfällt der für diesen Teil der Leistung geschuldete Teil der Vergütung. Bei Fahrtausfällen reduziert sich die Vergütung (vgl. Verkehrsvertrag) anteilig um die Kosten für die jeweils nicht erbrachten Besetztkilometer.
(3) Die Feststellung der Nichterfüllung ist wie folgt geregelt:
Der Auftragnehmer rechnet die tatsächlich erbrachten Fahrten monatlich, entsprechend der Vorgaben des Verkehrsvertrages mit den Auftraggebern ab; hierbei
berücksichtigt er von sich Fahrausfälle und Betriebsstörungen oder sonstige außergewöhnliche Vorfälle in Bezug auf die ordnungsgemäße Leistungserbringung.
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- Minderungen/ Vertragsstrafen
Für folgende Tatbestände wird eine Vertragsstrafe festgesetzt:
- Verstoß gegen das Rauchverbot 100€/je Fall
- bei unzureichender Sicherung der Schülerinnen und Schüler sowie der Rollstühle mit geeigneten Rückhaltesystemen 300 € je Fall,
- bei Missachtung der definierten Qualitätsvorgaben bzgl. des Fahrpersonals - 100 € je und Fahrzeugen,
- bei nicht rechtzeitiger Aufnahme des Betriebs für jede vollendete Woche 0,5 % des Betrages, der sich aus dem Vergütungsanspruch ergibt.