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2026_SVA_001-P_Verkehrsvertrag.pdf

Beförderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen zu Schulen und Betreuungseinrichtungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 15:29 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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Ergänzende Vertragsbestimmungen

betreffend das Offene Verfahren für teil- und vollstationäre

Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zur

Beförderung von Kindern und Jugendlichen

im Rahmen der Eingliederungshilfe

Verkehrsvertrag

Zwischen

dem Landkreis Nordsachsen

  • vertreten durch den Landrat –

Schloßstraße 27, 04860 Torgau

  • nachfolgend „Auftraggeber“ –

und

dem Verkehrsunternehmen [Firma]

  • vertreten durch [Name/n] -

[Adresse des Unternehmens]

  • nachfolgend „Auftragnehmer“ -

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gegenstand des Vertrages 3

§ 2 Leistungspflichten 3

§ 3 Inkrafttreten / Zeitraum zur Erbringung der Verkehrsleistungen 3

§ 4 Zu- und Abbestellungen sowie Umbestellungen durch den Auftraggeber 4

§ 5 Leistungsabweichungen bei verkehrlichen Störungen 5

§ 6 Verpflichtung zur Nutzung einer digitalen Dispositions- und Kommunikationssoftware 5

§ 7 Weitergabe der Leistung an Dritte 6

§ 8 Vertragsstrafen 6

§ 9 Nicht- und Schlechtleistungen 7

§ 10 Überprüfung der Leistungserbringung und Kontrolle der Verpflichtungen 7

§ 11 Nachweispflichten 7

§ 12 Abrechnung 7

§ 13 Haftung und Versicherung 8

§ 14 Vorzeitige Kündigung des Vertrages 8

§ 15 Datenschutz 9

§ 16 Preisgleitung 9

§ 17 Salvatorische Klausel 9

§ 18 Schlussbestimmungen 10

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§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Dieser Vertrag regelt die Beauftragung des Auftragnehmers mit Leistungen zur Beförderung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Eingliederungshilfe für teil- und vollstationäre Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) im Landkreis Nordsachsen und die hierfür vom Auftraggeber zu leistende Vergütung im zugeschlagenen Los bzw. den zugeschlagenen Losen (bei mehreren zugeschlagenen Losen wird ein gemeinsamer Vertrag abgeschlossen).

(2) Die Leistungsbeschreibung und ihre Anlagen sind ebenso Bestandteil dieses Vertrages, wie das Angebot des Auftragnehmers und die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). Bei Widersprüchen im Vertrag gelten in der nachfolgenden Reihenfolge:

  1. dieser Verkehrsvertrag,
  2. die Leistungsbeschreibung und ihre Anlagen,
  3. die von der Vergabestelle erteilten Bewerberinformationen,
  4. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) und
  5. das Angebot des Auftragnehmers.

§ 2 Leistungspflichten

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in der Leistungsbeschreibung dargestellten Leistungen nach Art, Umfang und Qualität gemäß der Leistungsbeschreibung samt Anlagen und ergänzend nach seinem Angebot zu erbringen. Er ist zur Einhaltung aller für die Durchführung der Verkehrsleistungen jeweils geltenden Gesetze und Bestimmungen, insbesondere der Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) sowie von arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften verpflichtet.

(2) Der Auftraggeber ist zur finanziellen Vergütung dieser Leistungen nach Maßgabe dieses Vertrags verpflichtet.

(3) Soweit sich der Auftragnehmer im Rahmen der Abgabe seines Angebots im Hinblick auf die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder die einschlägige berufliche Erfahrung auf Kapazitäten Dritter berufen hat, hat er das Personal des Dritten, das über die mit den für diesen vorgelegten Referenzen erlangte Erfahrung verfügt, bei der hiesigen Leistung einzusetzen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Auftragnehmer die Form einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Bieter-/Arbeitsgemeinschaft aufweist und im Rahmen der Angebotsabgabe nicht für alle Mitglieder Referenzen hat; in diesem Fall hat der Auftragnehmer bei der hiesigen Leistung das Personal der die Referenzen vorlegenden Mitglieder der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft einzusetzen, dass über die mit den vorgelegten Referenzen erlangte Erfahrung verfügt.

§ 3 Inkrafttreten / Zeitraum zur Erbringung der Verkehrsleistungen

Dieser Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Für den Fall, dass der Beförderungsbedarf in einem Los komplett entfällt (z. B. durch Wegzug oder Beendigung der Schule, Kindertagesstätte, Wohnheim), endet das Vertragsverhältnis für dieses Los automatisch, ohne dass die Vertragsparteien etwaige vertragliche Ansprüche oder Schadensersatzansprüche wegen dieser Beendigung bzw. für die Folgezeit ableiten können. Die Pflicht zur Erbringung der Verkehrsleistungen beginnt mit dem ersten Tag des zweiten Schulhalbjahres 2026/2027 am 22.02.2027. Sie endet zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2028/2029 (voraussichtlich am 02.02.2029).

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§ 4 Zu- und Abbestellungen sowie Umbestellungen durch den Auftraggeber

(1) Der Auftraggeber kann zur Sicherstellung der erforderlichen Verkehrsbedienung Zu-, Ab- und Umbestellungen vornehmen, ohne dass dies der Zustimmung des Auftragnehmers bedarf. Dies schließt auch Veränderungen des Tourenverlaufs und Tourverlängerungen oder -verkürzungen ein.

(2) Zu- und Abbestellungen sowie Umbestellungen werden vom Auftraggeber in Textform (z. B. via E-Mail) bestellt. Der Auftraggeber beschränkt sich dabei in der Regel auf die Mitteilung der relevanten Veränderung (z.B. Hinzukommen oder Wegzug von Kindern und Jugendlichen); der Auftragnehmer hat in diesem Fall unverzüglich eine entsprechende Überarbeitung der Tourenplanung vorzunehmen und dem Auftraggeber auf dessen Verlangen zukommen zu lassen. Bei dieser Überarbeitung hat der Auftragnehmer für den Auftraggeber im Rahmen der vertraglichen Vorgaben möglichst ökonomische Touren zu bilden. Er hat insbesondere mindestens die in seinem Angebot angegebene Anzahl von Fahrzeugen eines Typs bzw. einer Größe einzusetzen. Der Einsatz von kleineren Fahrzeugen ist im Rahmen des nach der Leistungsbeschreibung Zulässigen gestattet, solange dies keine Erhöhung der Besetztkilometer nach sich zieht. Der Einsatz von größeren Fahrzeugen ist im Rahmen des nach der Leistungsbeschreibung Zulässigen gestattet, wobei etwaige Einsparungen bei den Besetztkilometern dem Auftraggeber zugutekommen und bei der Abrechnung berücksichtigt werden. Für einen Mehrbedarf an Fahrzeugen hat der Auftragnehmer mindestens die Typen bzw. Größen einzusetzen, die im betroffenen Los nach den Angaben im Angebot am meisten zum Einsatz kommen (werden in einem Los mehrere Typen in gleicher Anzahl eingesetzt, ist mindestens der größte dieser Typen einzusetzen). Jede Veränderung der Tourenplanung bedarf vor der Umsetzung der Genehmigung durch den Auftraggeber; dieser kann auch von sich aus Änderungen an der Tourenplanung vorgeben.

(3) Auch temporäre Veränderungen von Touren insb. aufgrund von Krankheit von Kindern und Jugendlichen unterfallen diesem Paragraphen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer die Tourenplanung eigenverantwortlich zu ändern und dem Auftraggeber eine entsprechende Mitteilung zukommen zu lassen. Im Fall eines pandemie- oder wetterbedingten Schul- /Kindertagesstätten Ausfalls bzw. Wohnheime Ausfalls erhält der Auftragnehmer eine Ausfallzahlung in Höhe von 25 % der regulär an dem betroffenen Schultag angefallenen Vergütung. Bei einem nur teilweisen pandemie- oder wetterbedingten Ausfall erhält der Auftragnehmer die Ausfallzahlung nur anteilig entsprechend dem Anteil der entfallenen Leistung zur planmäßigen Leistung am betroffenen Tag. Eine Ausfallzahlung wird nicht gezahlt, soweit ausgefallene Schultage durch zusätzliche Fahrten an anderen Tagen während der Laufzeit dieses Vertrags kompensiert werden (dies betrifft insbesondere den Fall einer Verschiebung der Schulferien).

(4) Führen Zu- und Abbestellungen nach diesem Paragraphen zu einer gegenüber der Soll- Leistung zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages veränderten wöchentlichen Fahrleistung von bis zu +/- 50 % nach Besetztkilometern pro Normwoche (im Monatsdurchschnitt) je Los und führt die Leistungsänderung zu einer Veränderung des Fahrzeugbedarfs um nicht mehr als +/-1 Fahrzeug je Los, ist die Vergütung auf der Grundlage des vom Auftragnehmer im Kalkulationsblatt ausgewiesenen angepassten Kostensatzes pro Besetztkilometer anzupassen. Dieser Kostensatz wird multipliziert mit der Anzahl der zusätzlich bestellten bzw. der abbestellten Besetztkilometer. Soweit der Auftragnehmer geltend macht, dass sich aufgrund einer Bestellung sein Fahrzeugbedarf erhöht, trifft ihn hierfür die Darlegungs- und Beweispflicht. Hierzu hat er unter anderem Tourenpläne vorzulegen, aus denen sich der erhöhte Fahrzeugbedarf entnehmen lässt.

(5) Bei Zu- und Abbestellungen nach diesem Paragraphen, die über Absatz 4 hinausgehen, gilt § 2 Nr. 3 VOL/B.

(6) Der Auftraggeber weist darauf hin, dass der Auftragnehmer keine Exklusivität im Hinblick auf die Beförderung der Kinder und Jugendlichen zu den betroffenen Einrichtungen besitzt.

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§ 5 Leistungsabweichungen bei verkehrlichen Störungen

Bei aufgrund von verkehrlichen Störungen (z.B.: Bauarbeiten, Straßensperrungen, Umleitungen, etc.) notwendigen Abweichungen von der vereinbarten Leistung hat der Auftragnehmer die Leistung so anzupassen, dass die betroffenen Kinder und Jugendlichen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Die vereinbarten Beförderungsvorgaben sind soweit als möglich einzuhalten. Der Auftraggeber ist unverzüglich über die Auswirkung der Störung und deren voraussichtliche Dauer sowie die gefahrene Umleitungsstrecke zu informieren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die Störung sowie etwaige Umleitungsstrecken nebst Mehrkilometerangabe zu dokumentieren und dem Auftraggeber vorzulegen.

§ 6 Verpflichtung zur Nutzung einer digitalen Dispositions- und Kommunikationssoftware

(1) Der Auftragnehmer behält sich vor, während der Vertragslaufzeit eine einheitliche, landkreisweite Softwarelösung mitsamt einer mobilen App-Anwendung zur Disposition, dynamischen Routenplanung und Kommunikation in der Sonder- und Schülerbeförderung einzuführen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Softwarelösung nach einer Vorankündigungsfrist von mindestens drei (3) Monaten und ab dem vom Auftraggeber festgelegten Zeitpunkt vollumfänglich und verbindlich für die Durchführung aller vertragsgegenständlichen Beförderungsleistungen zu nutzen.

(2) Die Software dient der Optimierung der Beförderungsprozesse durch eine dynamische und automatisierte Tourenplanung in Echtzeit. Dies umfasst insbesondere die automatische Anpassung der Fahrtroute bei kurzfristigen Ereignissen, wie beispielsweise digitalen Krankmeldungen oder Stornierungen durch die Sorgeberechtigten. Zudem ermöglicht das System die softwaregesteuerte Integration von neu hinzukommenden Schülerinnen und Schülern in bestehende Touren sowie die Übermittlung von ad-hoc-Fahranweisungen und Routenänderungen direkt an das Fahrpersonal. Die durch das System vorgegebenen Touren und Fahrtrouten sind als verbindliche Vorgabe zu betrachten - die Letztentscheidung und Verantwortung für die Einhaltung der Verkehrssicherheit und der verkehrsrechtlichen Vorschriften (z.B. zulässiges Gesamtgewicht, Durchfahrtshöhen) verbleibt jedoch uneingeschränkt beim Fahrpersonal.

(3) Die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Software sowie für den damit verbundenen technischen Support trägt der Landkreis Nordsachsen. Jedes eingesetzte Fahrzeug beziehungsweise das jeweilige Fahrpersonal ist während der gesamten Einsatzzweck- und Fahrtdauer mit einem entsprechenden mobilen Endgeräten (Android oder iOS) auszustatten, auf denen die vorgegebene Applikation betrieben wird. Der Auftragnehmer trägt Sorge für den pfleglichen Umgang mit der überlassenen Technik. Ferner stellt der Auftragnehmer sicher, dass das eingesetzte Fahrpersonal sowie das eigene Dispositions- und Verwaltungspersonal ordnungsgemäß in die Bedienung der Software und der mobilen Endgeräte eingewiesen wird. Die Bedienung der Geräte durch das Fahrpersonal während der Fahrt unterliegt den geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Nutzung der vorgegebenen Softwarelösung beziehungsweise Applikation, eigene geeignete mobile Endgeräte einzusetzen. Die Nutzung betriebseigener Endgeräte bedarf der vorherigen Abstimmung und schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Sollte der Auftragnehmer über keine geeigneten Endgeräte verfügen oder deren Einsatz im Einzelfall nicht möglich oder nicht gewünscht sein, stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Dauer des Vertrages die erforderliche Hardware (inklusive der für die Datenübermittlung erforderlichen SIM-Karten samt Datentarifen) kostenfrei zur Verfügung. Die für die Softwarelösung erforderlichen Lizenzen sowie die Zugangsdaten werden dem Auftragnehmer in jedem Fall durch den Auftraggeber für die Vertragslaufzeit unentgeltlich überlassen.

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(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur strikten Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des SächsDSDG, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wie Standortdaten, Gesundheitsdaten oder Schülerdaten. Die Parteien werden vor Einführung der Softwarelösung eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende datenschutzrechtliche Ergänzungsvereinbarung zum vorherrschenden Vertrag zur Auftragsverarbeitung abzuschließen.

§ 7 Weitergabe der Leistung an Dritte

(1) Der Auftragnehmer ist nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Fahrbetriebsleistungen an Dritte zu vergeben. Der Auftraggeber erteilt die Zustimmung, wenn keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass der Dritte die jeweiligen Leistungen unter Erfüllung der nach diesem Vertrag maßgeblichen Anforderungen erbringen wird. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Zustimmung wieder zurückzuziehen, sofern der Subunternehmer wiederholt trotz zweimaliger Abmahnung gegenüber dem Auftragnehmer gegen die Vorgaben des Vertrags verstößt (es sei denn, es handelt sich um nur unwesentliche Vertragspflichten).

(2) Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Durchführung und Qualität der ihm nach diesem Vertrag obliegenden Leistungen bleibt hiervon unberührt.

(3) Bei der Weitergabe von Leistungen sind:

  • bevorzugt Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,
  • Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
  • bei der Weitergabe von Lieferungen und Dienstleistungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) zum Vertragsbestandteil zu machen,
  • den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind.

§ 8 Vertragsstrafen

(1) In den unter Ziffer 2.10 der Leistungsbeschreibung genannten Fällen greifen die dort festgelegten Vertragsstrafen.

(2) Die vorstehend genannten Vertragsstrafen werden nur verwirkt, wenn der Auftragnehmer den jeweiligen Vertragsverstoß zu vertreten hat, was widerleglich vermutet wird.

(3) Die Höhe der Vertragsstrafen ist kalenderjährlich auf 5 % der dem Auftragnehmer für das zugeschlagene bzw. die zugeschlagenen Lose jährlich zustehenden Vergütung begrenzt.

(4) Die Vertragsstrafen werden auf etwaige wegen desselben Verstoßes geltend gemachte Schadensersatzansprüche des Auftraggebers angerechnet.

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§ 9 Nicht- und Schlechtleistungen

Entsprechen die Leistungen des Auftragnehmers oder Teile derselben nicht den Anforderungen dieses Vertrages, mindert sich der Anspruch auf die Vergütung entsprechend dem reduzierten Wert der Leistung. Werden vertraglich geschuldete Leistungen vom Auftragnehmer nicht erbracht, entfällt der für diesen Teil der Leistung geschuldete Teil der Vergütung. Soweit die Leistungsbeschreibung hierzu Regelungen trifft, bestimmen sich die Voraussetzungen der Nicht- bzw. Schlechtleistung sowie der auf die nicht erbrachte Leistung entfallende Vergütungsanteil bzw. der reduzierte Wert der schlecht erbrachten Leistung hiernach. Bei Fahrtausfällen reduziert sich die Vergütung anteilig um die Kosten für die jeweils nicht erbrachten Besetztkilometer.

§ 10 Überprüfung der Leistungserbringung und Kontrolle der Verpflichtungen

Der Auftragnehmer ermöglicht dem Auftraggeber bzw. dessen autorisierten Vertretern (z.B. Gutachter) auf Verlangen, die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen zu überprüfen. Sollte die Prüfung die Unrichtigkeit von Angaben des Auftragnehmers ergeben, so hat der Auftragnehmer die angemessenen Kosten des Gutachters zu ersetzen. Der Auftraggeber kann sich in den im Fahrgastbetrieb auf den vertragsgegenständlichen Strecken befindlichen Fahrzeugen sowie in den Werkstätten und Abstelleinrichtungen für Fahrzeuge der vertragsgegenständlichen Strecken von der vertragsgemäßen Ausführung der geschuldeten Leistung unterrichten. Es gilt § 2 Nr. 3 VOL/B.

§ 11 Nachweispflichten

Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Erbringung seiner Leistungen und die Höhe der vom Auftraggeber geschuldeten Vergütung beweispflichtig. Er kommt dieser Beweispflicht durch die Erfüllung der Abrechnungspflichten nach diesem Vertrag nach.

§ 12 Abrechnung

(1) Der Auftragnehmer stellt bis zum 15. des Folgemonats unter Vorlage der nach diesem Vertrag und der Leistungsbeschreibung geforderten Nachweise und Belege eine den vorstehenden Regelungen entsprechende Rechnung für den vorangegangenen Monat an den Auftraggeber aus. Vergütet werden allein die vertraglich vereinbarten und tatsächlich erbrachten Beförderungen. Der Auftraggeber kann die Verwendung eines Abrechnungsvordruckes vorgeben. Ist der Auftraggeber der Auffassung, dass die Rechnung der Höhe nach unberechtigt ist oder nicht den vertraglichen Anforderungen entspricht, fordert er den Auftragnehmer zur Erläuterung bzw. Berichtigung auf. Diese hat unverzüglich zu erfolgen. Ändert sich an der Beurteilung des Auftraggebers auch nach der Stellungnahme des Auftragnehmers nichts, kann der Auftraggeber die Zahlung entsprechend kürzen. Ansprüche des Auftragnehmers wegen Verzuges und weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

(2) Etwaige Ansprüche des Auftraggebers auf Vertragsstrafen oder Schadensersatz werden nicht mit dem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers verrechnet. Der Auftraggeber macht solche Ansprüche separat gegenüber dem Auftragnehmer geltend. Die Vergütung bleibt hiervon unberührt und wird gemäß den vertraglichen Bestimmungen fällig.

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§ 13 Haftung und Versicherung

(1) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber uneingeschränkt von allen Ansprüchen frei, die von Fahrgästen oder Dritten aufgrund ihnen im Zusammenhang mit von diesem Vertrag umfassten Leistungen entstandenen Schäden gestellt werden, soweit sie Leistungen des Verkehrsunternehmens betreffen und das Verkehrsunternehmen nicht eine Schadensverursachung durch den Auftraggeber nachweist. Werden Ansprüche Dritter, für die der Auftragnehmer im Innenverhältnis einzustehen hat, gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht, leitet dieser die zur Anspruchsbegründung eingereichten Unterlagen unverzüglich dem Auftragnehmer zur Schadensregulierung weiter.

(2) Das Verkehrsunternehmen hat für jedes im vertragsgegenständlichen Verkehr eingesetzte Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung mit einer dem Pflichtversicherungsgesetz genügenden Gesamtdeckungssumme für Sach- und Personenschäden von mindestens 50 Mio. Euro, im Fall von Personenschäden mit einer Deckung von mindestens 7,5 Mio. Euro je geschädigter Person abzuschließen. Die Haftpflichtversicherung für jedes Fahrzeug ist dem Auftraggeber vor jedem Schuljahr im Original nachzuweisen. Der Auftragnehmer benachrichtigt den Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm eine Zahlungsfrist nach dem Versicherungsvertragsgesetz gestellt wird oder wenn das Versicherungsverhältnis ganz oder teilweise gekündigt oder vorzeitig beendet wird. Veränderungen der Haftpflichtversicherungen während der Vertragslaufzeit sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Auftragnehmer wirkt darauf hin, dass der Versicherer zugunsten des Auftraggebers eine Bestätigung der Haftpflichtversicherung mit rechtsverbindlicher Unterschrift ausstellt. Der Versicherer muss sich in dieser Bestätigung verpflichten, über die jährliche Aktualisierung der Bestätigung der Haftpflichtversicherung hinaus den Auftraggeber über die Gefährdung des Versicherungsschutzes durch Kündigung des Vertrages durch eine Vertragspartei oder durch Zahlungsverzug des Auftragnehmers zu informieren. Wenn sich der Versicherer nicht zur Information des Auftraggebers über die Gefährdung des Versicherungsschutzes durch Kündigung des Vertrages durch eine Vertragspartei oder durch Zahlungsverzug des Auftragnehmers verpflichten lässt, muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Recht einräumen, beim Versicherer jederzeit entsprechende Auskünfte über die Haftpflichtversicherung einholen zu können. Der Auftragnehmer entbindet den Versicherer insoweit von seiner Verschwiegenheitspflicht. Der Versicherer hat dieses Auskunftsrecht des Auftraggebers in ihrem Bestätigungsschreiben aufzuführen.

(4) Vor Nachweis der Haftpflichtversicherung hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Auszahlung der Vergütung. Der Auftraggeber kann des Weiteren jede Zahlung vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.

§ 14 Vorzeitige Kündigung des Vertrages

Der Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund, den der kündigende Teil nicht zu vertreten hat, vorzeitig gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn die Vermögensverhältnisse eines Vertragspartners sich wesentlich verschlechtern oder eine wesentliche Verschlechterung einzutreten droht, so dass eine Erfüllung der ihr aus dem Verkehrsvertrag obliegenden Pflichten unmittelbar und nicht nur im unerheblichen Umfang gefährdet erscheint. Eine vorzeitige Kündigung erfolgt mit sofortiger Wirkung, sofern der Kündigende keinen abweichenden Beendigungstermin vorgibt. Sie bedarf der Schriftform sowie der Versendung per Einschreiben mit Rückschein.

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§ 15 Datenschutz

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Insbesondere ist über alle bei der Ausführung der Schülerbeförderungsleistung bekannt gewordenen personenbezogenen sowie gesundheitlichen Daten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt auch für die Zeit nach der Beendigung dieses Vertrages. Das Beförderungsunternehmen hat sein Personal über die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu belehren. Soweit sich der Auftragnehmer des Einsatzes von Subunternehmern bedient hat er vertraglich sicherzustellen, dass diese ebenfalls die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.

Näheres regelt der Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung.

§ 16 Preisgleitung

(1) Die Vertragsparteien erhalten das Recht, während der Vertragslaufzeit für Veränderungen der Personal- und Energiekosten des Auftragnehmers im Verhältnis zum Basisjahr eine Anpassung der vom Auftragnehmer für die Leistung kalkulierten Betriebskosten für die Folgezeit zu verlangen. Der Anpassung werden folgende Anteile der Personal- und Energiekosten zugrunde gelegt (nicht angepasster Anteil: 40%):

  • 40% Personalkosten
  • 20% Energiekosten

Dabei werden die Kostenänderungen wie folgt festgestellt:

  • Personalkosten = Verhältnis des nach Jahresablauf festgestellten Jahresdurchschnittswertes des betrachteten Jahres für den „Index der tariflichen Stundenverdienste“ des Statistischen Bundesamtes für den Wirtschaftszweig „Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr“ im früheren Bundesgebiet (Fachserie 16; Reihe 4.3) zur Höhe dieses Index (Jahresdurchschnittswert) im gültigen Basisjahr.
  • Energiekosten = Verhältnis des nach Jahresablauf festgestellten Jahresdurchschnittswertes des betrachteten Jahres für den „Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz)“ des Statistischen Bundesamtes für „Dieselkraftstoff bei Abgabe an Großverbraucher“ (Fachserie 17, Reihe 2, GP 19 20 26 005 2) zur Höhe dieses Index (Jahresdurchschnittswert) im gültigen Basisjahr.

(2) Für die dargestellten Positionen gilt: Die Anpassung der Kostenbestandteile kann von jeder Vertragspartei jährlich bis 30. April bei der anderen Vertragspartei beantragt werden, erstmals im Jahr 2029. Gültiges Basisjahr für das erste Änderungsverlangen ist das Jahr 2027. Die Anpassung erfolgt rückwirkend zum Beginn des Jahres der Antragstellung. Der Antrag ist schriftlich und unter Vorlage der zur Anpassung erforderlichen Nachweise zu stellen. Nach erfolgter Preisanpassung wird das dem Jahr der Preisanpassung vorangegangene Jahr zum gültigen Basisjahr für den Fall eines erneuten Anpassungsverlangens.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder aus tatsächlichen oder Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Aufrechterhaltung des Vertrages für einen der Vertragspartner insgesamt unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke zeigen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Vertragspartnern angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

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§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

(2) Gerichtsstand ist Torgau.

(3) Es gilt deutsches Recht. Verweisungen auf ausländisches Recht sind ausgeschlossen.

(4) Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber alle wesentlichen Änderungen seiner gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse mit, soweit diese auf die Vertragsdurchführung Auswirkungen haben können. Dies gilt insbesondere für Änderungen des haftenden Kapitals, Gewinnabführungs-, Beherrschungs- und Konzerneingliederungsverträge.

(5) Die Vertragspartner haben sicherzustellen, dass für die Erfüllung aller vertraglichen Pflichten auch die jeweiligen Rechtsnachfolger uneingeschränkt haften.

(6) Die Abtretung von Rechten oder Ansprüchen nach diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei zulässig.

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