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Leistungsbeschreibung
betreffend das Offene Verfahren für teil- und vollstationäre
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
Beförderung von Kindern und Jugendlichen
im Rahmen der Eingliederungshilfe
Öffentlicher Auftraggeber Landkreis Nordsachsen
Ausschreibende Stelle Landkreis Nordsachsen Landratsamt Dezernat I – Verwaltung und Finanzen Rechtsamt, Zentrale Vergabestelle Schloßstraße 27 04860 Torgau
zentrale-vergabestelle@lra-nordsachsen.de
Fassung vom 01.10.2026
Projektnummer 2026_SVA_001-P
Vergabenummer 2026_SVA_001-P-1
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Inhaltsverzeichnis
1 ANFORDERUNGEN AN DIE EINZUREICHENDEN ANGEBOTE 3
1.1 Ausschreibungsgegenstand 3
1.2 Hinweise zur Angebotskalkulation und zum Zuschlagskriterium 3
2 ANFORDERUNGEN AN DIE BETRIEBSDURCHFÜHRUNG 3
2.1 Anforderungen an die eingesetzten Fahrzeuge 3
2.2 Sauberkeit und Schadensfreiheit 5
2.3 Beförderungsleistung 5
2.4 Verkehrliche Störungen 7
2.5 Ein- und Ausstiegsorte 8
2.6 Personal 8
2.7 Dokumentation sicherheitsrelevanter Maßnahmen 11
2.8 Betriebsleiter/ Betriebsleitstelle/ Disponent/ Ansprechpartner 11
2.9 Qualitätskontrollsystem 12
2.10 Vertragsstrafen 12
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1 Anforderungen an die einzureichenden Angebote
1.1 Ausschreibungsgegenstand
(1) Gegenstand der Ausschreibung sind die in dieser Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen der schultäglichen bzw. wöchentlichen Beförderung von Kindern und Jugendlichen, teilweise mit körperlicher, geistiger oder mehrfacher Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) vom jeweiligen Wohnort zum Schul-/Kindertagesstätten bzw. vom Schul-/Kindertagesstätten zum Wohnort. Die Leistung wird in Losen vergeben.
(2) Der dem Angebot zu Grunde liegende Leistungsumfang der ausgeschriebenen Verkehre ergibt sich für die einzelnen Lose aus den Vorgaben entsprechend dem Leistungsverzeichnis. Diese enthalten z. B. Angaben zu den anzufahrenden Ein- und Ausstiegsorten (z. B. Wohnort/Heimeinrichtung zum Schul-/Kindertagesstätten bzw. vom Schul-/Kindertagesstätten zum Wohnort der zu befördernden Kinder und Jugendlichen), zu den hierbei einzuhaltenden Zeitvorgaben und zu den bei der Beförderung ggf. zu beachtenden Besonderheiten.
1.2 Hinweise zur Angebotskalkulation und zum Zuschlagskriterium
(1) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass bei der Leistungserbringung alle in den Ausschreibungsunterlagen inklusive dazugehöriger Anlagen aufgeführten Vorgaben erfüllt werden.
(2) Bezüglich der Angebotskalkulation sowie der Prüfung und Wertung der Angebote, gelten die Ausführungen in den Angebots- und Bewerbungsbedingungen.
2 Anforderungen an die Betriebsdurchführung
2.1 Anforderungen an die eingesetzten Fahrzeuge
2.1.1 Grundsätzliches
(1) Alle eingesetzten Fahrzeuge müssen sich stets in verkehrssicherem Zustand befinden. Die Fahrzeuge haben während ihres Betriebes den gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung (StVZO), des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) sowie sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften und den Unfallverhütungsvorschriften zu entsprechen. Die vorgeschriebene Sicherheitsausstattung muss stets funktionsfähig und gekennzeichnet sein.
(2) Alle eingesetzten Fahrzeuge sind nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes als Taxi oder Mietwagenfahrzeug anzumelden.
(3) Die eingesetzten Fahrzeuge müssen in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe gegen Unfallfolgen der Insassen versichert sein. Entsprechende Nachweise sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Einzelheiten regelt der Verkehrsvertrag.
(4) Der Auftragnehmer gewährleistet gem. § 35 StVZO den Einsatz von Fahrzeugen mit angemessener Motorleistung entsprechend den topografischen und betrieblichen Gegebenheiten.
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(5) Die eingesetzten Fahrzeuge
dürfen während der Vertragslaufzeit zum jeweiligen Einsatzzeitpunkt ein Alter von 10,00 Jahren nicht überschreiten, wobei das Durchschnittsalter aller eingesetzten Fahrzeuge über die Gesamtlaufzeit des Vertrages 8,00 Jahre nicht überschreiten darf; ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge mit mehr als 14 Fahrgastplätzen, diese dürfen während der Vertragslaufzeit zum jeweiligen Einsatzzeitpunkt ein Alter von 12,00 Jahren nicht überschreiten,
müssen mit einer funktionierenden Klimaanlage ausgestattet sein (dies gilt nur für Fahrzeuge mit einer Fahrgastkapazität von bis zu 9 Sitzen),
müssen nach § 33 Abs. 4 i. V. m. Anlage 4 BOKraft an Stirn- und Rückseite durch ein entsprechendes Schild gekennzeichnet sein,
müssen mit einem mobilen Kommunikationsgerät für Notfälle ausgestattet sein (Handy, Funk o. ä.). Die Erreichbarkeit der sich im Einsatz befindlichen Fahrer muss jederzeit gewährleistet sein,
müssen „Nichtraucherfahrzeuge“ sein (d. h., der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in den Fahrzeugen nicht nur beim Einsatz für die hiesigen Verkehrsleistungen, sondern auch bei der sonstigen Verwendung nicht geraucht werden darf).
(6) Die Beförderung ist nur unter Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben an Kindersitze/Rückhalteeinrichtungen gestattet. Insbesondere sind bei der Beförderung von Schülerinnen und Schülern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und kleiner als 150 cm sind, die gesetzlich vorgeschriebenen Rückhalteeinrichtungen (Kindersitze) bereitzuhalten (§ 21 Abs. 1a StVO). Ggf. sind die Schülerinnen und Schüler unter Zuhilfenahme von zur Verfügung gestellten orthopädischen Hilfsmitteln zu befördern.
(7) In den Fahrzeugen, die für die zum Transport der im Rollstuhl verbleibenden Schülerinnen und Schüler eingesetzt werden, ist zur Gewährleistung einer einwandfreien und sicheren Beförderung eine fest verbaute Befestigung für die Rollstühle sowie eine fest verbaute Rampe bzw. Hebebühne vorzusehen. Die Rollstühle sind an vier Punkten am Fahrzeugboden mittels Abspanngurten zu befestigen. Alle Schülerinnen und Schüler (auch die Schülerinnen und Schüler, die in Rollstühlen befördert werden) sind durch fest am Fahrzeug befestigte Dreipunktgurte zu sichern. Die Gurte müssen auf die Schülerin/den Schüler individuell einstellbar sein. Die Auffahrrampe oder die Hebebühne sind während der Fahrt und bei Benutzung so zu befestigen, dass eine Verletzung der Fahrzeuginsassen ausgeschlossen werden kann. Eigenanfertigungen sind nicht zulässig. Sollten Rollstühle über einen sog. „Kraftknoten“ verfügen, ist dieser zwecks Sicherung zu nutzen. Hierfür muss ein geeignetes 4-Punkt-Rückhaltesystem zur Verfügung stehen. Die Eignung sämtlicher genutzter Personenrückhaltesysteme ist auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen.
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2.1.2 Berichtspflichten und Einhaltung der Fahrzeuganforderungen
(1) Dem Auftraggeber sind spätestens zu Betriebsbeginn anhand eines von ihm bereit gestellten Erfassungsbogens die für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge mit ihrem Kennzeichen und ihrer Ausstattung zu melden. Veränderungen im eingesetzten Fahrzeugbestand sind unverzüglich zu melden. Neu eingesetzte Fahrzeuge sind vor dem ersten Einsatz dem Auftraggeber schriftlich zu melden.
(2) Die Einhaltung der Fahrzeuganforderungen wird durch den Auftraggeber während des Betriebes überprüft.
2.2 Sauberkeit und Schadensfreiheit
(1) Zum täglichen Betriebsbeginn müssen die Fahrzeuge im Fahrgastraum mindestens besenrein sauber sein. Starke Verunreinigungen des Innenraums sind unverzüglich, Vandalismusschäden zeitnah zu beseitigen.
(2) Die Reinigung der Fahrzeuge hat in regelmäßigen Abständen und in Abhängigkeit von der Witterung und dem Grad der Verschmutzung nach Bedarf auch täglich nach Betriebsschluss innen und außen zu erfolgen.
(3) Unfallschäden an Karosserie und Lackierung sind – sofern sie die Fahrsicherheit nicht einschränken – spätestens binnen vier Wochen zu beseitigen.
(4) Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die vorgeschriebenen Untersuchungen ist der Auftraggeber berechtigt, die Fahrzeuge jederzeit durch eigenes Personal oder Beauftragte überprüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst den allgemeinen Zustand, den technischen Zustand und die Sauberkeit. Entspricht ein Fahrzeug nicht den Anforderungen, kann der Auftraggeber verlangen, dass das Fahrzeug nicht mehr zur Erbringung der Leistung gemäß dieser Leistungsbeschreibung eingesetzt werden darf.
2.3 Beförderungsleistung
(1) Die Beförderung hat hinsichtlich der Hinfahrt so zu erfolgen, dass ein pünktliches Eintreffen rechtzeitig zum Unterrichts- bzw. Betreuungsbeginn gewährleistet ist. Dabei darf – vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in den Angaben zu den Losen – die Ankunft nicht früher als 20 und nicht später als 10 Minuten vor Unterrichts- bzw. Betreuungsbeginn erfolgen, es sei denn, es wurde in individueller Absprache mit der Schule/Einrichtung eine andere Ankunftszeit vereinbart oder es handelt sich im Falle der verfrühten Ankunft um eine ausnahmsweise Fahrzeitverkürzung aufgrund des temporären Fehlens eines auf der jeweiligen Tour beförderten Kindes/Jugendlichen. Die Rückfahrt soll unmittelbar nach dem Unterricht- bzw. Betreuungsende erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass die Kinder und Jugendlichen genügend Zeit für das Zurücklegen des Weges zwischen Fahrzeug und Einrichtung haben. Wenn mehrere Schulen zum Unterricht- bzw. Betreuungsende in einem Los bedient werden, müssen die Kinder und Jugendlichen der Folgeschulen spätestens 15 Minuten nach Unterrichts- bzw. Betreuungsende abgeholt werden. Etwaige in einzelnen Losen bestehende Ausnahmen von den vorgenannten Vorgaben sind in den Angaben über die Lose geregelt.
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(2) Die Tourenplanung obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer. Dabei hat der Auftragnehmer jederzeit eine möglichst effiziente Beförderung der Kinder- und Jugendlichen sicherzustellen. Die in den Losen dargestellte Reihenfolge der zu befördernden Kinder/Jugendlichen ist nicht bindend für die Planung und Durchführung einer Tour. Es obliegt dem Bieter, ob er die dargestellten Fahrten hinsichtlich der Anzahl der zu befördernden Kinder und Jugendlichen in den jeweiligen Losen wie angegeben durchführt oder ob er diese, z.B. bei Nichtverfügbarkeit von großen Fahrzeugen, in mehrere Einzeltouren aufteilt. Das Zusammenlegen mehrerer Fahrten ist jedoch nicht zulässig. Bei Abgabe der ersten Rechnung zu Beginn eines Schuljahres ist dem Auftraggeber ein Tourenplan vorzulegen. Bei Änderungen der Touren hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei Rechnungsstellung einen neuen Tourenplan vorzulegen. Zudem ist dem Auftraggeber auf dessen Verlangen auch zu anderen Zeitpunkten unverzüglich der Tourenplan offenzulegen. Der Auftraggeber kann jederzeit Veränderungen an den Touren oder Tourenvorgaben vorgeben, ohne dass es der Zustimmung des Auftragnehmers bedarf. Näheres regelt § 5 des Verkehrsvertrages.
(3) Werden Umleitungen oder tourenspezifische Änderungen, die zu einem Leistungsaufwuchs führen, nicht vor bzw. während der Erbringung der Beförderungsleistung angezeigt, können diese bei der Abrechnung nicht berücksichtigt werden.
(4) Die maximale Fahrzeit eines Schülers darf je Tour bei Fahrten nur innerhalb des Landkreises Nordsachsen 60 Minuten, in begründeten Ausnahmen 90 Minuten, nicht überschreiten; zusätzlich darf die Reisezeit eines Kindes/Jugendlichen nicht mehr als 50 % über der bei einer direkten, Umweg-freien Beförderung liegen. Ausnahmsweise Überschreitungen dieser Fahrtzeiten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Etwaige in einzelnen Losen bestehende Ausnahmen von den vorgenannten Vorgaben sind in den Angaben über die Lose geregelt.
(5) Die Entwicklung eines Zubringersystems ist nur zulässig, wenn dies in den Losvorgaben explizit gefordert ist. Unverhältnismäßige Umwege für die Beförderten sind zu vermeiden. Die zum Schuljahresbeginn festgesetzten Abhol-/Bringzeiten sind hierbei einzuhalten, solange keine Änderungen vorliegen.
(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden auf sich abzeichnende Schwierigkeiten in der Betriebsdurchführung hinzuweisen.
(7) Die Beförderung von anderen, also nicht von dem hiesigen Auftrag umfassten Kindern und Jugendlichen (ggf. auch zu anderen Einrichtungen) gemeinsam mit den von diesem Auftrag umfassten Kindern und Jugendlichen bedarf der vorherigen Genehmigung des Auftraggebers. Sie kommt nur in Betracht, wenn und soweit im Fahrzeug noch Kapazität vorhanden ist und alle weiteren vertraglichen Vorgaben eingehalten werden und wenn und soweit sich der Fahrtweg für die von diesem Auftrag umfassten Kind/Jugendlichen durch die gemeinsame Beförderung nicht verlängert (etwa bei auf derselben Strecke aufzunehmenden Kinder/Jugendlichen). Die gemeinsame Beförderung von Kindern und Jugendlichen aus mehreren Losen oder anderen Beförderungsleistungen ist grundsätzlich nicht zulässig. In begründeten Ausnahmefällen und mit vorheriger Genehmigung des Auftraggebers kann diese jedoch durchgeführt werden. Es würde in jedem Fall nur die tatsächlich erbrachte Fahrleistung entgolten. Maßgeblich ist hier der im Angebot kalkulierte Preis pro Kilometer.
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(8) Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Hygienemaßnahmen für die Beförderungsleistung umzusetzen. Dies kann beispielsweise die Verpflichtung zum korrekten Tragen einer Mund-Nasenbedeckung für Fahr- und Begleitpersonal sowie die Schüler sein. Kann der Auftragnehmer aus wichtigem Grund die Maßnahmen nicht oder nur teilweise umsetzen, ist vorab der Auftraggeber zu informieren und mit diesem eine Lösung abzustimmen. Wenn kein Einvernehmen erzielt werden kann, liegt die Letztentscheidungsbefugnis beim Auftraggeber.
(9) Eine Genehmigung der Verkehrsleistung nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetztes (Freistellungs- Verordnung) ist nicht zulässig.
(10) Die Erbringung von Leistungen zur Beförderung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Eingliederungshilfe ist weder mit Fahrzeugen, noch mit Personalen zulässig, die im On- Demandsystem „Flexa Nordsachsen“ eingesetzt werden. Sollte Ihr Verkehrsunternehmen Vertragspartner der Nordsachsen Mobil GmbH oder Unterauftragnehmer eines Vertragspartners für das „Flexa Nordsachsen“-Angebot sein, so besteht die Verpflichtung dem Landkreis Nordsachsen mitzuteilen welche Fahrzeuge und Fahrpersonale planmäßig für Flexa Nordsachsen sowie für die Sonderbeförderung eingesetzt werden. Abweichungen von diesem Fahrzeug- und Personaleinsatz müssen vom Straßenverkehrsamt des Landkreises Nordsachsen genehmigt werden.
2.4 Verkehrliche Störungen
(1) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber, die Förderschule(n), Kindertagesstätte(n), Heimeinrichtung(en) und die Erziehungsberechtigten der betroffenen Kinder und Jugendlichen unverzüglich nach deren Bekanntwerden über planmäßige und unvorhergesehene verkehrliche Störungen informieren. Dies gilt auch und gerade für etwaige im Zusammenhang mit der Beförderungsleistung stehende Unfälle, bei denen Kinder und Jugendliche geschädigt werden; insbesondere in diesen Fällen hat der Auftragnehmer Art und Umfang des Unfalls unverzüglich an den Auftraggeber und die Förderschule(n), Kindertagesstätte(n), Heimeinrichtung(en) des/der beteiligten Kinder(s)/Jugendlicher(n) zu melden. Sich maximal mit 15 Minuten Verzögerung oder einem Umweg von 3 km pro Fahrt auswirkende Streckensperrungen oder Umleitungen sind hiervon ausgenommen.
(2) Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die vereinbarte Betriebsleistung auf der Grundlage des aktuellen Tourenplans sowie der Qualitätsanforderungen in zuverlässiger und ordnungsgemäßer Weise erbracht wird.
(3) Sollte es dennoch zu einer Betriebsstörung kommen, hat der Auftragnehmer alle Maßnahmen zu ergreifen, um den geltenden Fahr- bzw. Tourenplan soweit als möglich sicherzustellen und die Zielerreichung der Kinder/Jugendlichen zu gewährleisten (Betriebsstörungsmanagement). Als Betriebsstörung gelten der Ausfall einer Fahrt, sowie Verspätungen von mehr als 20 Minuten.
(4) Im Falle einer Betriebsstörung hat der Auftragnehmer sicher zu stellen, dass die Kinder/Jugendlichen ihr Fahrziel erreichen. Dies ist gegebenenfalls auch dadurch zu gewährleisten, dass den Kindern und Jugendlichen unverzüglich eine Ersatzbeförderung zur Verfügung gestellt wird.
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(5) Betriebsstörungen sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Fahrplanangebotes sind seitens des Auftragnehmers zu dokumentieren.
2.5 Ein- und Ausstiegsorte
(1) Die Kinder und Jugendlichen werden an den vereinbarten Ein- und Ausstiegsorten abgeholt und abgesetzt. Diese Orte ergeben sich grundsätzlich aus den im Leistungsverzeichnis genannten Angaben, soweit nicht vom Auftraggeber etwas anderes vorgegeben oder mit dessen Einverständnis – z. B. mit Eltern, Förderschulen, Kindertagesstätten und Heimeinrichtungen – vereinbart wird.
(2) Sofern ein Kind-/Jugendlicher bei der Hinfahrt zum vereinbarten Abholzeitpunkt nicht am vereinbarten Einstiegsort steht, hat der Auftragnehmer maximal 5 Minuten auf diesen zu warten. Bei der Rückfahrt soll die Wartezeit mindestens 5 Minuten betragen.
(3) Die Kinder und Jugendlichen dürfen sich zu keiner Zeit, mit Ausnahme der Ein- und Ausstiegssituation weiterer Kinder und Jugendlichen, allein im Fahrzeug befinden. Eine Unterbrechung der Fahrt, z. B. zum Tanken, werden vom Auftraggeber untersagt.
2.6 Personal
2.6.1 Anforderungen an das Personal Das Fahrpersonal muss folgende Anforderungen jederzeit erfüllen:
Gesetzlichen Anforderungen, insbesondere Anforderungen gemäß StVO, StVZO, StVG
Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses - der Auftragnehmer hat sich von jedem Fahrer vor dessen Einsatz bei den ausschreibungsgegenständlichen Verkehrsleistungen zwingend ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen, dass keine Eintragung aufweist
Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis
Besitz eines gültigen Personenbeförderungsschein
gute mündliche Ausdrucksweise, ein gutes Leseverständnis und ausreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache, dem Sprachlevel B2 nach dem offiziellen gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) entsprechend
gepflegtes Erscheinungsbild
höfliches, serviceorientiertes und in Konfliktsituationen deeskalierend wirkendes Verhalten gegenüber den Kindern und Jugendlichen
Rücksichtsvolle Fahrweise
Einhaltung des Fahrplanes
Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Hinblick auf die Sicherheit der beförderten Schüler (z.B. Hinwirkung zur Beachtung der „Anschnallpflicht“)
uneingeschränktes Rauchverbot im Fahrzeug
Mobiltelefonverbot während der Fahrt (ausgenommen dienstlich erforderliche Gespräche mit einer Freisprechanlage)
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Das Begleitpersonal muss folgende Anforderungen jederzeit erfüllen:
Das Begleitpersonal muss für den Umgang mit Kindern geeignet sein. Sollten Zweifel bezüglich der Geeignetheit einer Begleitperson bestehen, kann der Auftraggeber ein allgemeinärztliches Gutachten zur Bestätigung der Geeignetheit im Einsatz als Begleitperson in der Schülerbeförderung verlangen. Der Auftraggeber darf verlangen, dass die Begleitperson bis zur Vorlage des allgemeinärztlichen Gutachtens nicht mehr eingesetzt wird.
Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses - der Auftragnehmer hat sich von jeder Begleitperson vor deren Einsatz bei den ausschreibungsgegenständlichen Verkehrsleistungen zwingend ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen
gute mündliche Ausdrucksweise, ein gutes Leseverständnis und ausreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache, dem Sprachlevel B2 nach dem offiziellen gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) entsprechend
gepflegtes Erscheinungsbild
höfliches, serviceorientiertes und in Konfliktsituationen deeskalierend wirkendes Verhalten gegenüber den Kindern und Jugendlichen
Einhaltung des Fahrplanes, Hilfestellung für bedürftige Kinder
Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Hinblick auf die Sicherheit der beförderten Kinder und Jugendlichen (z.B. Hinwirkung zur Beachtung der „Anschnallpflicht“)
uneingeschränktes Rauchverbot im Fahrzeug
Mobiltelefonverbot während der Fahrt- und Wartezeiten (ausgenommen dienstlich erforderliche Gespräche mit einer Freisprechanlage)
2.6.2 Schulung Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Anforderungen an die Schulung des Fahr – und Begleitpersonals.
2.6.3 Anmeldung und Prüfung des Fahrpersonals und Begleitpersonen
(1) Die im ausgeschriebenen Verkehr eingesetzten Fahrerinnen und Fahrer sind dem Auftraggeber namentlich zu melden. Dabei sind folgende Angaben zu machen:
Name, Vorname, ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse,
Eintrittsdatum beim Auftragnehmer,
Führerschein-Nr., ausstellende Behörde, Datum des Führerscheinerwerbs,
Personenbeförderungsschein-Nr., ausstellende Behörde, Datum der Ausstellung,
erweitertes Führungszeugnis, welches nicht älter als 2 Jahre ist.
Die Meldung aller notwendigen Angaben ist dem Auftraggeber spätestens 14 Tage nach zuzuarbeiten.
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(2) Die im ausgeschriebenen Verkehr eingesetzten Begleitpersonen sind dem Auftraggeber namentlich zu melden. Dabei sind folgende Angaben zu machen:
Name, Vorname, ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse,
Eintrittsdatum beim Auftragnehmer,
Kopie des erweiterten Führungszeugnisses, welches nicht älter als 2 Jahre ist.
Die Meldung aller notwendigen Angaben ist dem Auftraggeber spätestens 14 Tage nach Auftragserteilung zuzuarbeiten.
(3) Zwischenzeitlich eingestellte Fahrerinnen, Fahrer und Begleitpersonen sind mindestens sieben Tage vor ihrem ersten Einsatz im ausgeschriebenen Verkehr nachzumelden. Der Meldung sind die Führer – und Personenbeförderungsscheine der Fahrerinnen und Fahrer in Kopie beizufügen.
(4) Bei Vorliegen eines Grundes kann der Auftraggeber den Einsatz von Fahrerinnen, Fahrer oder Begleitpersonen jederzeit und auf unbestimmte Zeit untersagen. Gründe hierfür können sein:
die Nichterfüllung der in dieser Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen,
grobe oder wiederholte Pflichtverstöße gegen vertragliche und/oder gesetzliche Vorgaben,
Hinweise auf ungebührliches Verhalten gegenüber Schülern, Eltern und Lehrkräften/Schulbediensteten,
Hinweise und Beschwerden die Fahrerin/den Fahrer oder die Begleitperson betreffend sowie
Einträge im polizeilichen Führungszeugnis-
(5) Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet auf Anfragen, Beschwerden Dritter oder anderweitige Ersuche auf Stellungnahme vom Auftraggeber innerhalb von drei Werktagen in Textform zu antworten. Der Auftraggeber behält sich bei verspäteter Rückmeldung des Auftragsnehmers die Umsetzung vorrübergehende oder dauerhafte Konsequenzen gemäß Punkt 2.6.3 Abs. (4) vor.
2.6.4 Begleitpersonal
(1) Der Einsatz einer Begleitperson kann vom Auftraggeber vorgeschrieben werden. Lose, die dies erfordern, sind entsprechend gekennzeichnet. Die Begleitperson ist vom Auftragnehmer zu stellen und im Angebotspreis zu berücksichtigen.
(2) Die Begleitperson soll grundsätzlich im hinteren Bereich des Fahrzeuges sitzen.
(3) Für das Begleitpersonal gelten die in den vorgenannten Bestimmungen über Fahrpersonal getroffenen Regelungen entsprechend, soweit diese sich nicht allein auf die Fahrzeugführung beziehen und daher nicht sinngemäß übertragen werden können.
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2.7 Dokumentation sicherheitsrelevanter Maßnahmen
(1) Bei den Fahrzeugen sind u.a. die gesetzlich vorgesehenen Untersuchungen, Beschädigungen, durchgeführte Instandhaltungsmaßnahmen und Umbauten zu dokumentieren.
(2) Der Auftragnehmer hat zu dokumentieren, dass jederzeit die gesetzlichen Anforderungen an das Fahrpersonal erfüllt sind und diesbezüglich Kontrollen (z.B. regelmäßige Überprüfung des Vorliegens der Fahrerlaubnis) stattgefunden haben.
(3) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Wunsch Einsicht in die Dokumentation zu gewähren.
2.8 Betriebsleiter/ Betriebsleitstelle/ Disponent/ Ansprechpartner
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen Betriebsleiter nach BOKraft oder einen sonstigen verantwortlichen Ansprechpartner mit ausreichenden Entscheidungs- und Handlungskompetenzen einzusetzen, der in besonderen Situationen auch kurzfristig und flexibel nach Anforderung durch die Auftraggeber zur Verfügung steht. Er muss über ausreichende Fähigkeiten zur mündlichen und schriftlichen Kommunikation in deutscher Sprache verfügen. Die enge Kooperation mit dem Auftraggeber ist jederzeit zu gewährleisten. Der verantwortliche Ansprechpartner ist dem Auftraggeber namentlich zu benennen. Personelle Veränderungen sind unverzüglich, möglichst im Voraus, mitzuteilen.
Bei Abwesenheit der genannten Personen von über einer Woche (Krankheit, Urlaub o. Ä.) ist vom Auftragnehmer eine Vertretung zu benennen, welche die oben definierten Anforderungen erfüllt. Ausnahmen sind mit den Auftraggebern schriftlich abzustimmen. Der Ansprechpartner oder sein Vertreter muss während der gesamten Betriebszeit telefonisch (mobil) erreichbar sein.
(2) Der Auftragnehmer hat ferner sicherzustellen, dass sein Unternehmen (Ansprechpartner mit ausreichenden Entscheidungs- und Handlungskompetenzen) für den Auftraggeber während der üblichen Geschäftszeiten (montags bis donnerstags mindestens acht Stunden; freitags mindestens sechs Stunden) telefonisch erreichbar ist.
(3) Die Aufgabe des Betriebsleiters/des verantwortlichen Disponenten besteht in der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Fahrbetriebes. Der Betriebsleiter/der verantwortliche Disponent ist insbesondere dafür verantwortlich, dass
der Auftraggeber über das Vorliegen von Betriebsstörungen unverzüglich informiert wird. Dabei sind alle Vorkommnisse, die den planmäßigen Betriebsablauf stören, sowie Betriebseinschränkungen jeglicher Art dem Auftraggeber mitzuteilen. In dringenden Fällen erfolgt die Mitteilung fernmündlich
im Falle von Betriebsstörungen die betreffenden Abhilfemaßnahmen in Abstimmung mit dem Auftraggeber eingeleitet werden
Entscheidungen zur Weiterbeförderung der Schüler bei Betriebsstörungen nach Möglichkeit in Abstimmung mit dem Auftraggeber getroffen werden
das Fahrpersonal unverzüglich über aktuelle Verkehrssituationen informiert wird
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2.9 Qualitätskontrollsystem
(1) Der Auftragnehmer hat die in den Vergabeunterlagen – insbesondere der Leistungsbeschreibung
- enthaltenen Vorgaben einzuhalten.
(2) Der Auftragnehmer hat unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um wiederkehrende Verstöße gegen die Vorgaben abzustellen.
(3) Entsprechen die Leistungen des Auftragnehmers oder Teile derselben nicht den Anforderungen dieses Vertrages, mindert sich der Anspruch auf die Vergütung entsprechend dem reduzierten Wert der Leistung. Werden vertraglich geschuldete Leistungen vom Auftragnehmer nicht erbracht, entfällt der für diesen Teil der Leistung geschuldete Teil der Vergütung. Bei Fahrtausfällen reduziert sich die Vergütung anteilig um die Kosten für die jeweils nicht erbrachten Besetztkilometer. Maßgeblich für die Leistungsminderung ist der im Angebot kalkulierte Preis pro Kilometer.
(4) Die Feststellung der Nichterfüllung ist wie folgt geregelt:
Der Auftragnehmer rechnet die tatsächlich erbrachten Fahrten monatlich, entsprechend der Vorgaben des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber ab; hierbei berücksichtigt er von sich aus Betriebsstörungen oder sonstige außergewöhnliche Vorfälle in Bezug auf die ordnungsgemäße Leistungserbringung.
Darüber hinaus werden Beschwerden und Mitteilungen von Fahrgästen, deren Eltern bzw. der Schule berücksichtigt, sofern die Beschwerden und Mitteilungen nicht unberechtigt sind.
Der Auftraggeber ist zudem berechtigt, jederzeit ohne Voranmeldung offene oder verdeckte Kontrollen bezüglich der Einhaltung der definierten Qualitätsvorgaben durchzuführen.
2.10 Vertragsstrafen
Für folgende Tatbestände wird eine Vertragsstrafe festgesetzt:
bei Einsatz von Fahrzeugen, die nicht die definierten Qualitätsstandards erreichen, 75 € pro angefangenen Tag und je Fahrzeug
bei unzureichender Sicherung der Schülerinnen und Schüler sowie der Rollstühle mit geeigneten Rückhaltesystemen 300,00 € je Fall
bei vom Auftragnehmer verursachten Verspätungen von mehr als 15 Minuten – 50 Euro je Fahrt (Bsp.: Verzögerung durch verspätete Personalablöse o.ä.)
bei Missachtung der definierten Qualitätsvorgaben bzgl. des Fahrpersonals – 200 Euro je Einsatztag und Person
bei fehlender Fahrzeugreinigung außen + innen, fehlender Beseitigung von Vandalismusschäden (die mit vertretbarem Kostenaufwand beseitigt werden können) – 50 Euro je Einsatztag und Fahrzeug
bei nicht rechtzeitiger Aufnahme des Betriebs für jede vollendete Woche 0,5 % des Betrages, der sich aus dem Vergütungsanspruch für ein Jahr ergibt
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bei gravierenden Störungen im Betriebsablauf, z.B. bei teilweisem oder komplettem Ausfall von Fahrten, den der Auftragnehmer zu vertreten hat (gilt auch bei Nichterfüllung von zubestellten Leistungen!) – 50 Euro pro festgestellten Einzelfall zzgl. der Leistungsreduzierung
bei fehlerhafter oder verspäteter Lieferung der Fahrerlisten nach Kap. 2.6.3 und bei fehlerhafter oder verspäteter Meldung von neuen Fahrern oder Fahrzeugen – 50 Euro pro Einzelfall und angefangener Woche
bei einer wiederholt fehlerhaften Rechnungsstellung - 50 Euro je Fall; zudem bis zur Einreichung einer fehlerfreien Rechnung 50 Euro für jede weitere angefangene Woche über den vorgenannten Fälligkeitszeitpunkt hinaus
bei Nichteinreichung einer vom Auftragnehmer erbetenen Tourenplanung binnen 7 Tagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber – 50 Euro je Fall; zudem bis zur Einreichung der Tourenplanung für jeden weiteren Tag jeweils weitere 20 Euro
bei zuvor nicht angezeigter und genehmigter Abweichung von der kalkulierten Strecke (z.B. durch Umleitungen), die zu einem Mehraufwand führen – 50 Euro pro Einzelfall
bei der Zusammenlegung von Touren bzw. der Beförderung von Personen, die nicht Bestandteil eines Loses sind – 200,- Euro je Einsatztag, bei mehrmaligen Verstößen 300,- Euro je Einsatztag
bei Einsatz von Fahrpersonal, dessen Ausschluss berechtigt durch den Auftraggeber eingefordert wurde – 200,- Euro je Einsatztag und Person bei erstmaligem Verstoß, 300,- Euro bei zweitem Verstoß, 500,- Euro bei jedem weiteren Verstoß
bei fehlender telefonischer Erreichbarkeit eines kompetenten Ansprechpartners des Auftragnehmers von über 30 Minuten während der in Kap. 2.8 definierten Zeiten – 20,- Euro je Fall
bei der Nichtbeantwortung von Anfragen innerhalb der in Kap. 2.8 Abs. 2 genannten Zeiten – 50,- Euro je Fall
bei Rauchen im Fahrzeug – 50,- Euro je Fall
bei der Nutzung eines Mobiltelefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt – 50 Euro je Fall
bei dem Fehlen der vorgegebenen Begleitperson– 300,- Euro je Fahrt (die Strafe wird um 50,- Euro reduziert, wenn das Fehlen dem Auftraggeber bis 1 Stunde vor Fahrtantritt mitgeteilt wurde)
bei Einsatz von Fahrzeugen und/oder Fahrpersonalen, die im Angebot von „Flexa Nordsachsen“ vertraglich gebunden sind, 1.000 Euro je Fall
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