3.00-1_BvM_Hilfsbrücken_KrBw_BGK_Baubeschreibung_neu.pdf

Bauzeitliche Zufahrt mit Hilfsbrücken und Leitungs- und Oberleitungsumbau am Grünauer Kreuz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 28.09.2026, 10:28 (Europe/Berlin)

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Projektbezeichnung: Ersatzneubau Krbw Grünauer Kreuz, BvM Hilfsbrücken Vergabevorgangs-Nr.: Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 03.00.1

Inhaltsverzeichnis

0.1 Angaben zur Baustelle .................................................................................... 6 0.1.1 Lage der Baustelle .......................................................................................... 6 0.1.2 Besondere Belastungen .................................................................................. 7 0.1.3 Vorhandene Anlagen ...................................................................................... 7 0.1.3.1 Bahnkörper ...................................................................................................... 7 0.1.3.2 Tunnel ............................................................................................................. 7 0.1.3.3 Bahnübergänge ............................................................................................... 7 0.1.3.4 Ingenieurbauwerke .......................................................................................... 7 0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen) ....................................................... 8 0.1.3.6 Oberbau .......................................................................................................... 8 0.1.3.7 Hochbauten ..................................................................................................... 8 0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen .............................................................................. 8 0.1.3.9 Straßen und Wege .......................................................................................... 8 0.1.3.10 Tiefbau ............................................................................................................ 8 0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik ....................................................... 8 0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation ..................................................................... 9 0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom ...................................................... 9 0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom ......................................... 9 0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen ....................................................................... 9 0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter ............................................................................ 9 0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter ............................. 10 0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung ................................................................. 10 0.1.4 Verkehrsverhältnisse ..................................................................................... 10 0.1.5 Freizuhaltende Flächen ................................................................................. 11 0.1.6 Transportwege .............................................................................................. 11 0.1.7 bleibt frei ........................................................................................................ 11 0.1.8 bleibt frei ........................................................................................................ 11 0.1.9 Baugrund ....................................................................................................... 11 0.1.10 Hydrologie ..................................................................................................... 12 0.1.10.1 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete sowie Hochwassergefahren und -risikogebiete ............................................. 12 0.1.10.2 Anforderungen zum Schutz von Gewässern ................................................. 12 0.1.10.3 Entwässerung ............................................................................................... 12 0.1.10.4 Wasserhaltung .............................................................................................. 12 0.1.10.5 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Anzeigen ................................................ 12 0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise ..................................... 13 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung ...................................................... 13

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0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten .................................................................. 13 0.1.14 Schutzmaßnahmen ....................................................................................... 14 0.1.14.1 Umwelt-/Landschaftsschutz .......................................................................... 14 0.1.14.2 Schall- und Erschütterungsschutz ................................................................. 16 0.1.14.3 Immisionsschutz ............................................................................................ 18 0.1.15 bleibt frei ........................................................................................................ 18 0.1.16 bleibt frei ........................................................................................................ 18 0.1.17 Hindernisse ................................................................................................... 18 0.1.18 Kampfmittel ................................................................................................... 18 0.1.19 Baustellenverordnung ................................................................................... 19 0.1.20 Auflagen Dritter ............................................................................................. 19 0.1.21 bleibt frei ........................................................................................................ 19 0.1.22 Vorarbeiten des AG ....................................................................................... 20 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer ..................................................................... 20 0.1.24 Besondere Auflagen ...................................................................................... 20 0.1.24.1 Allgemeines ................................................................................................... 20 0.1.24.2 Beweissicherung ........................................................................................... 20 0.2 Angaben zur Ausführung .............................................................................. 22 0.2.1 Bauablauf ...................................................................................................... 22 0.2.2 Erschwernisse ............................................................................................... 23 0.2.2.1 Übergreifend ................................................................................................. 23 0.2.2.2 Straßenzufahrt .............................................................................................. 24 0.2.2.3 Schlechtwetterbau ......................................................................................... 25 0.2.2.4 Winterbau ...................................................................................................... 25 0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan ...................................................................... 25 0.2.4 bleibt frei ........................................................................................................ 26 0.2.5 Kontaminierte Bereiche ................................................................................. 26 0.2.6 Besondere Einrichtungen .............................................................................. 26 0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste ......................................................... 26 0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen ............................................................ 27 0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer ............................................................. 27 0.2.10 bleibt frei ........................................................................................................ 27 0.2.11 bleibt frei ........................................................................................................ 27 0.2.12 bleibt frei ........................................................................................................ 27 0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise ..................................................................... 27 0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial ............................................................................. 27 0.2.13.2 bleibt frei ........................................................................................................ 29 0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen ................................................................. 29

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0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen ....................................... 29 0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers ........................... 29 0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer ................................................. 30 0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für Abfälle . 31 0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung .............. 32 0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für mineralische Bau- und Abbruchabfälle ............................................................................... 33 0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen ................................................ 34 0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott ................................... 34 0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung ............................................................ 34 0.2.15.9 Deklarationsanalytik ...................................................................................... 36 0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen .............. 36 Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-Nachweis- Verfahren ................................................................................................... 37 Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle ............................... 37 Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle ....................... 39 Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß Ersatzbaustoffverordnung .. 40 0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen ...................................................... 40 0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen ...................................... 41 0.2.16 bleibt frei ........................................................................................................ 41 0.2.17 bleibt frei ........................................................................................................ 41 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer ............................................................. 41 0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern .............................................. 41 0.2.20 bleibt frei ........................................................................................................ 42 0.2.21 bleibt frei ........................................................................................................ 42 0.2.22 bleibt frei ........................................................................................................ 42 0.2.23 DB-spezifische Angaben ............................................................................... 42 0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen ...................................................... 43 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV .......................................... 45 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen ................ 45 0.4.1 Nebenleistungen ........................................................................................... 45 0.4.2 Besondere Leistungen .................................................................................. 45 0.5 Technische Bearbeitung ............................................................................... 45 0.5.1 Ausführungsunterlagen ................................................................................. 45 0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation ....................................... 45 0.5.3 Bauwerksdokumentation ............................................................................... 46 0.5.4 Bauzeitenplan ............................................................................................... 46 0.5.5 Logistikkonzept ............................................................................................. 47 0.6 Baubeschreibung .......................................................................................... 48 0.6.1 Allgemeines ................................................................................................... 48

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0.6.2 Baustraßen und BE-Flächen ......................................................................... 48 0.6.3 Ingenieurbau ................................................................................................. 49 0.6.3.1 Hilfsbrücken .................................................................................................. 49 0.6.3.2 Bauwerksdaten ............................................................................................. 50 0.6.3.3 Gründung ...................................................................................................... 50 0.6.3.4 Lager ............................................................................................................. 50 0.6.3.5 Hinterfüllung .................................................................................................. 50 0.6.3.6 Korrosionsschutz ........................................................................................... 50 0.6.3.7 Erdung ........................................................................................................... 50 0.6.3.8 Abbruch/ Rückbau Damm ............................................................................. 51 0.6.3.9 Abweichung vom technischen Regelwerk der DB InfraGO AG .................... 51 0.6.3.10 Medien-Hilfsbrücken ..................................................................................... 51 0.6.4 Verkehrsanlagen ........................................................................................... 51 0.6.5 Leit- und Sicherungstechnik .......................................................................... 53 0.6.5.1 Allgemeines ................................................................................................... 53 0.6.5.2 Allgemeines Kabelanlage .............................................................................. 53 Kabellegung ............................................................................................... 53 Messen, Prüfen und Protokolle ................................................................. 55 0.6.5.3 Signalanlagen ............................................................................................... 56 Allgemeines ............................................................................................... 56 Bauzustand 1.1F ....................................................................................... 56 Bauzustand 1.2F ....................................................................................... 57 0.6.6 Anlagen der Telekommunikation ................................................................... 57 0.6.6.1 Allgemeine Angaben ..................................................................................... 57 0.6.6.2 Bauvorbereitende Maßnahmen ..................................................................... 57 0.6.6.3 Bahnhofsfernmeldekabel .............................................................................. 58 Übergreifende Angaben ............................................................................ 58 FB 15646 BGK, 20“ ................................................................................... 58 FB 02402 BGA, 30“ ................................................................................... 58 FB 02403 BGA, 20“ ................................................................................... 58 FB 5054a BGA, 50“ ................................................................................... 59 FB 5332a BGK, 60“ ................................................................................... 59 0.6.6.4 Ersatzloser Rückbau ..................................................................................... 59 0.6.6.5 Bestandsunterlagen ...................................................................................... 60 0.6.6.6 Hinweise ........................................................................................................ 60 0.6.7 Oberleitungsanlagen ..................................................................................... 60 0.6.7.1 Kettenwerke .................................................................................................. 60 0.6.7.2 Bahnerdung und Triebstromrückführung ...................................................... 61 0.6.8 30 KV Anlagen .............................................................................................. 61

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0.6.9 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter ............................. 62 0.6.10 Landschaftspflegerische Maßnahmen .......................................................... 62 0.6.10.1 Schutzbereiche und Objekte ......................................................................... 62 0.6.10.2 Angaben zur Ausführung .............................................................................. 62 Vorhergehende Leistungen ....................................................................... 62 Bauleistung ................................................................................................ 62 Beweissicherung ....................................................................................... 63 Sicherungsmaßnahmen ............................................................................ 63 0.6.10.3 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ............................................. 63

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0.1 Angaben zur Baustelle

0.1.1 Lage der Baustelle

Inhalt dieser Ausschreibung ist die bauvorbereitende Maßnahme zur Herstellung einer bauzeitliche Zufahrt über den Bahndamm der Strecken 6142-1 und 6147-2 für den Ersatzneubau des Kreuzungsbauwerkes Adlershof – Flughafen Schönefeld Str. 6007/6142/6147/6146. Dafür ist in den Gleisen der Strecken 6142-1 und 6147-2 der Einbau von Zwillingsträger- Hilfsbrücken und die Herstellung eines Dammdurchbruches erforderlich. Der Baubereich befindet sich im Bezirk Berlin Treptow-Köpenick (Ortsteil Altglienicke) im Zuge des Bahndammes ca. 660 m nordwestlich des S-Bahnhofes Grünau. Der Bahndamm überführt die beiden Strecken der Fernbahn 6147-2 und 6142-1. Der Einbau der Hilfsbrücken erfolgt bei km 0,7+61 der Strecke 6147-2. Unmittelbar südlich des Bahndammes befindet sich ein Gebiet mit Wohnbebauung. Die neu herzustellende unterführende Baustraße im Bereich der Hilfsbrücken ist in Verlängerung der Falkenbrunnstraße Richtung Norden herzustellen.

Abbildung 1: Ausschnitt OpenRailwayMap

Eingleisstellen Aufgrund der Dammlage sind alle Gleisbaumaterialien grundsätzlich gleisgebunden anzudienen. Hierfür stehen dem AN folgende Eingleisstellen zur Verfügung bzw. sind herzustellen:

• Eingleisstelle / Zufahrt: Gleis 7 in Schöneweide mit Zufahrt über Adlershof (Hinweis: die ZwB und des „Sherling“ kann nicht ohne betrieblichen Aufwand während der

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Baumaßnahme aus dem Baufeld transportiert werden und ist vor Ort im Baufeld zu belassen; die Ein- und Ausfahrt der Stopfmaschine ist gewährleistet) • Eingleisstelle auf der Strecke 6142 in km 12,39

Der AN hat seine Bautechnologie darauf auszurichten, dass die gleisgebundenen Arbeiten möglichst auf ein Minimum reduziert werden. Arbeiten in mehreren Ebenen Es sind Teilleistungen in abschnittsweise herzustellenden unterschiedlichen Ebenen des Dammes auszuführen. Durch den AN sind ggf. erforderliche Zugänge/ Abgänge einschließlich erforderliche Arbeitsebenen und Rampen in die entsprechende übergreifende Position einzurechnen. Mitbenutzung/ Benutzung Grundstücke Die Baustelleinrichtungsfläche befindet sich teilweise auf Grundstücken der DB AG und teilweise von Dritten. Die angrenzenden Straßen und Wege befinden sich im Eigentum der Stadt Berlin. Die Lage der Flächen für die vorübergehende Inanspruchnahme ist in dem Plan siehe Anlage 3.3.2 dargestellt. Zufahrten Die Anbindung über die Straße erfolgt über die Straße „Am Falkenberg“ und von dort in die Falkenbrunnstraße. Siehe auch Abschnitt 0.1.4

0.1.2 Besondere Belastungen

Keine

0.1.3 Vorhandene Anlagen

0.1.3.1 Bahnkörper

Der Bahnkörper besteht aus einem Bahndamm für die beiden Gleise 6142-1 und 6147-2. Die beiden Streckengleise liegen im Bereich der einzubauenden Hilfsbrücke in einer Geraden mit annähernd horizontalem Gradientenverlauf. Über das Vorhandensein von Schutzschichten liegen nach aktuellem Stand keine Informationen vor.

0.1.3.2 Tunnel

entfällt

0.1.3.3 Bahnübergänge

entfällt

0.1.3.4 Ingenieurbauwerke

Ca. 50,0 m nordöstlich und ca. 28,0 m südöstlich des geplanten östlichen Auflager der Hilfsbrücke sind Böschungstreppen im Bestand vorhanden.

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0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen)

entfällt

0.1.3.6 Oberbau

Im Bestand sind folgende elektrifizierte Fernbahngleise im Bereich der herzustellenden Hilfsbrücke vorhanden: ▪ 6142 Gleis 1 Berlin Görlitzer Bf. - Görlitz ▪ 6147 Gleis 2 Abzw. Grünauer Kreuz Nord - Berlin-Grünau Die Strecken besitzen eine durchgehende Schotterbettung. Die Gleise sind lückenlos verschweißt. Die Oberbauformen sehen wie folgt aus: ▪ 6142-1 W-54E4-B70-1667 ▪ 6147-2 W-54E4-B70-1667

0.1.3.7 Hochbauten

entfällt

0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen

entfällt

0.1.3.9 Straßen und Wege

Unmittelbar im Baubereich sind keine Straßen oder Wege vorhanden. Die Entfernung zwischen Bahndamm und angrenzender Falkenbrunnstraße beträgt ca. 75 m. Es liegen im Bereich der geplanten Baustelleneinrichtungsfläche teilweise befestigte Flächen vor.

0.1.3.10 Tiefbau

Siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Bahnkörper

0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik

Der Bereich des Grünauer Kreuzes umfasst fernbahnseitig das ESTW-UZ BGKW:

• ESTW-A BGA mit der Kennzahl 39 (BGA)

• ESTW-Z BGKW mit der Kennzahl 57 (BGKW) ESTW-UZ BGK:

• ESTW-Z BGK mit den Kennzahl 86 (BGKS) und 87 (BGKN) Alle ESTWs umfassen die Gleise der Strecken 6142, 6146 und 6147. Die gesamten Anlagen sind in der Betriebszentrale am Steuerbezirk 3 angeschlossen. Alle ESTWs sind mit der Stellwerkstechnik Simis C ausgestattet. Die Stellwerke sind mit KS-Signalen, Gleismagneten und Achszähltechnik ausgerüstet. Am km 14,5 (Strecke 6142) besteht die Möglichkeit, über die Weichenverbindung 39W131, in die Gleise der S-Bahn einzufahren. Die Weiche 39W131 ist eine Ortsgestellte Weiche, welche über die Schlüsselsperre W131 gesichert ist.

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0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation

Im Bereich der geplanten Baustraße befinden sich neun Bahnhofsfernmeldekabel und zwei außer Betrieb befindliche Streckenfernmeldekabel der DB InfraGo AG Streckenfernmeldekabel:

  • F 2002, 118“ (26/92) außer Betrieb, Kabeltyp AJ-PLEb2Y (in Erde)
  • F 2004, 92 (50/42) außer Betrieb, Kabeltyp AJ-PLDEb2Y (in Erde)

Bahnhofsfernmeldekabel:

  • FB 15646 BGK, 20“, Kabeltyp AJ-02YSF(L)2Y2Y 20x2x0,8 (im Kabelkanal)
  • FB 02402 BGA, 30“, Kabeltyp 30x2x0,8 (im Kabelkanal)
  • FB 02403 BGA, 20“, Kabeltyp 10x4x0,8 (im Kabelkanal)
  • FB 5054a BGA, 50“, Kabeltyp A-02YSF(L)2Y 50x2x0,8 (in Erde)
  • FB 5332a BGK, 60“, Kabeltyp 60x2x0,8 (in Erde)
  • FB 02401 BGA, 20“ außer Betrieb, Kabeltyp 20x2x1,4 (in Erde)
  • FB 5049a BGA, 20“ (14/6) außer Betrieb, Kabeltyp AJ-PLEb2Y (in Erde)
  • FB 5062a BGA, 30“ außer Betrieb, Kabeltyp A-02YSF(L)2Y 30x2x0,8 (in Erde)
  • FB 02400 BGA, 70“ außer Betrieb, Kabeltyp 70x2x0,8 (in Erde)

0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom

Die Strecken 6142-2 und 6147-1 wurden im Baubereich nach dem Vorschriftenwerk der Deutschen Reichsbahn elektrifiziert. Die Kettenwerke in der DR-M-Bauweise Re 1 sind an Einzelstützpunkten mit einer Regelfahrdrahthöhe von 5,75 m und einer Systemhöhe von 1,40 m errichtet worden. Die Erdung im Oberleitungsbereich ist entsprechend der Ril 997,0205 für einen Kurzschlußstrom IK“ von kleiner 25 kA ausgelegt. Für die Schienen- und Gleisverbinder, sowie Bahnerdung der Maste und Bauwerke wurde 95 mm² ummanteltes Stahlseil eingebaut. Die Schaltabschnitte am Grünauer Kreuz werden von der ZES Berlin fernbedient. Die örtliche Steuerung der OL-Schalter des Grünauer Kreuzes erfolgt über eine Fernwirksteuerung im Schaltposten Glasower Damm. Die Schalter der Betriebsstelle Bf Grünau sind über eine Fernwirkanlage im ESTW Grünau fern- und ortsbedienbar. Für die Einspeiseschalter der Speiseleitungen Agd11 und Agd12, sowie der Speiseleitungen Hb1 und Hb2 befinden sich Steuerschränke am Abzweig Bohnsdorf. Steuerkabel der OSE sind im Baufeld nicht vorhanden.

0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom

Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom sind im Rahmen der bauvorbereitenden Maßnahmen nicht betroffen.

0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen

entfällt

0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter

Unmittelbar östlich der geplanten Hilfsbrücken wird ein Düker DN500 der Berliner Wasserbetriebe im Schutzrohr DN 600 unterführt. Die Oberkante des Dükers liegt etwa bei 23,90 m. Im Verlauf der Falkenbrunnstraße wird eine Stromleitung und eine Telekomleitung geführt. Die Telekomleitung verläuft weiter in Richtung Bahndamm. Betroffene Kabel und Leitungen sind im Leitungsbestandsplan Anlage 3.23.4 dargestellt.

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0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter

Im Bereich der Falkenbrunnstraße 64A, 12524 Berlin befindet sich ein Mobilfunkmast der Deutschen Funkturm GmbH (DFMG).

0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung

Entfällt

0.1.4 Verkehrsverhältnisse

Die in der Anlage 3.3.2.3.1 dargestellten BE-Flächen sind im Rahmen des Projektes vorgesehen. Das Baufeld und die BE-Flächen sind über öffentliche Straßen erreichbar. Der An- und Abtransport von Bau- bzw. Abbruchmaterialien soll möglichst straßengebunden über öffentliche Straßen erfolgen, lediglich der Gleisbau soll gleisgebunden erfolgen. Die Wahl der Transportwege obliegt dem AN. Alle Transporte im Baustellenbereich sowie der Maschineneinsatz sind vom AN zu realisieren. Der AN regelt die Logistik seiner Arbeitsmaschinen selbst. Die Kosten für das Abstellen von zeitweilig nicht genutzter schienengebundener und gleisfreier Technik gehen zu Lasten des AN und sind in die Pauschalen des Angebots einzurechnen. Entladearbeiten, Umladungen, Verteilung und Verladearbeiten werden nicht gesondert vergütet, sofern im Leistungsverzeichnis nicht gesondert beschrieben und sind in die jeweiligen Leistungspositionen des LV mit einzurechnen. Gleisgebunden: Mit dem Bahndamm werden zwei elektrifizierte Fernbahngleise der Strecken 6147-2 (Abzw. Grünauer Kreuz Nord - Berlin Grünau) und 6142-1 (Berlin Görlitzer Bf. - Görlitz) überführt. Die Streckenklasse ist für beide D4. Es handelt sich um Hauptstrecken mit dem Lichtraumprofil GC. Die Entwurfsgeschwindigkeiten betragen für die Strecke 6142 100 km/h und für die Strecke 6147 80 km/h. Straßengebunden: Der AG übernimmt keine Gewähr in Bezug auf die Verfügbarkeit und die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Verkehrswege und -flächen außerhalb des vertraglichen Leistungsbereiches, insbesondere in Bezug auf die Nutzung von Über- und Unterführungen für vom AN vorgesehene Schwerlastverkehre. Die Zufahrt zum Baubereich erfolgt über die ca. 75 m südlich des Bahndammes gelegene Falkenbrunnstraße. Es handelt sich um eine Straße mit angrenzender Wohnbebauung. Die Forderungen der Planfeststellung siehe Punkt A.4.6 und zugehörigem Abschnitt B.4.7.2 sind zu berücksichtigen. Bei der Anlage und Nutzung von Zufahrten vom öffentlichen Straßenland ist Folgendes zu beachten:

 Die Herstellung, Unterhaltung und der Rückbau von Zufahrten, sowie die damit verbundenen Abstimmungen mit den zuständigen Behörden über die Genehmigung, Sicherung (Beschilderung) und Absperrung obliegt dem AN in eigener Verantwortung. Genehmigungen sind 6 Wochen vor Absperrungen vom AN zu beantragen.  Baustellenzufahrten hat der AN selbst anzulegen und zum Ende der Baumaßnahmen zu beseitigen. Die Befestigung von Baustellenzufahrten hat nach Wahl des AN

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entsprechend den Erfordernissen und in Abstimmung mit den hierzu zuständigen Anlagenverantwortlichen bzw. Behörden zu erfolgen.

0.1.5 Freizuhaltende Flächen

Es sind nur die als Baufeld sowie als BE- und Lagerflächen angegebenen Flächen zu nutzen. Angrenzende Straßen und Wege sowie Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten.

Die Zufahrten zu den Grundstücken und angrenzenden Wege an der Falkenbrunnstraße sind freizuhalten und die Zuwegung mit Fahrzeugen sind zu gewährleisten.

0.1.6 Transportwege

Die Wahl der Transportwege obliegt dem AN unter der Berücksichtigung der Randbedingungen dieses Vorhabens. Die Koordination der Materialtransporte auf der Baustelle, die Auswahl der Geräte und Baumaschinen etc. ist Sache des AN und auf die vorhandenen Verhältnisse anzupassen.

Die Materialtransporte beim Abtransport von Rückbaumassen, beim Liefern von Baustoffen, Materialen, Geräten, Betriebsmitteln und Baubehelfen sind vom AN in einem Logistikkonzept zu beschreiben.

Innerhalb der geplanten Sperrzeiten ist ein schienengebundener Transport für Lieferung und Entsorgung nur begrenzt möglich. Dies betrifft insbesondere Oberbaustoffe und Materialien. Die Sperrpause wird auch durch andere AN (siehe 0.1.23) von weiteren Bauvorhaben des AG genutzt. Hier ist zur Nutzung der Gleise immer eine Abstimmung mit dem AG und Dritten erforderlich.

Der Transport der sonstigen Materialien, Baugeräte, der Hilfsbrücken etc. muss straßengebunden erfolgen.

0.1.7 bleibt frei

0.1.8 bleibt frei

0.1.9 Baugrund

Folgendes Gutachten lag der Planung zugrunde und ist in Anlage 3.5 beigelegt:

• Geotechnischer Bericht Nr. 2020-029-01 der DB E&C GmbH Umwelt und Geo-Service vom 30.11.2020

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0.1.10 Hydrologie

Es wurden Angaben zum Grundwasserstand getroffen und in Anlage 3.5 beigelegt:

• Geotechnischer Bericht Nr. 2020-029-01 der DB E&C GmbH Umwelt und Geo-Service vom 30.11.2020

0.1.10.1 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete,

Überschwemmungsgebiete sowie Hochwassergefahren und -

risikogebiete

Im Umbaubereich liegen keine o.g. Gebiete vor.

0.1.10.2 Anforderungen zum Schutz von Gewässern

Es gelten die aktuellen Regelungen zum Umgang mit dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundwasser, Niederschlagswasser sowie auch zu Altlastenflächen, von denen das Grundwasser beeinflusst ist.

0.1.10.3 Entwässerung

Im Zuge der Kabeltiefbauarbeiten sind zur Errichtung der erdverlegten 30kV-Trasse je nach Wasserstand gegebenenfalls örtlich Wasserhaltungsmaßnahmen nach Wahl des AN erforderlich.

0.1.10.4 Wasserhaltung

Die Wasserhaltungen sind so zu betreiben, dass Verbrauch und Verlust des Grundwassers so gering wie technisch möglich sind. Nahgelegene Wassergewinnungsanlagen dürfen durch die Wasserhaltung nicht beeinträchtigt werden. Bei erforderlichen Grundwasserabsenkungen ist das entnommene Wasser vor Verunreinigungen zu schützen und, soweit wasserwirtschaftlich geboten, dem Grundwasserleiter wieder zuzuführen. Bei Einleitung in einen Gewässerkörper dürfen nachteilige Wirkungen auf die Gewässer nicht hervorgerufen werden. Für das Bauvorhaben geltende behördliche Vorgaben haben in jedem Fall Vorrang.

0.1.10.5 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Anzeigen

Werden im Zuge der Bauausführung über die vertraglichen Vorgaben hinaus wasserrechtliche Erlaubnisse benötigt, so sind die hierzu erforderlichen Unterlagen durch den AN zu erbringen. Soweit der Bedarf und die Einholung von wasserrechtlichen Erlaubnissen, die über die vertraglichen Vorgaben hinausgehen, Folge von Festlegungen oder Maßnahmen des AN sind, trägt er die insoweit entstehenden Aufwendungen. Die Antragsunterlagen sind in Abhängigkeit der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde (EBA/landesspezifische Behörde) sowie des zu beantragenden Gegenstandes rechtzeitig im Vorfeld der Bautätigkeiten einzureichen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorlaufzeit bei der jeweils zuständige Genehmigungsbehörde bis zu 12 Wochen betragen kann. Die Anträge und Anzeigen sind im Namen und Auftrag der DB InfraGO AG zu stellen. Der AN hat für jeden einzelnen Sachverhalt im Vorfeld eine schriftliche Vollmacht beim AG zu beantragen und einzuholen. Für die Sachverhalte, die in den Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes fallen ist zu beachten, dass bei planfestgestellten/plangenehmigten Maßnahmen der Sachbereich 1 des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) zuständig ist, d.h. entsprechend erforderliche Genehmigungsunterlagen oder Anzeigen sind hier einzureichen. Für Maßnahmen außerhalb des Planrechts, die im Zusammenhang mit einer Eisenbahnbetriebsanlage stehen, ist der Sachbereich 6 des EBA zuständig. Ansonsten ist die landesspezifische Behörde zuständig.

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Das Eisenbahn-Bundesamt stellt für das Einholen von Genehmigungen/Anzeigen bei Maßnahmen, welche nicht planfestgestellt/plangenehmigt sind, Merkblätter zur formalen und inhaltlichen Ausgestaltung zur Verfügung, diese sind entsprechend zu berücksichtigen. Im Falle des Einholens einer wasserrechtlichen Erlaubnis beim Eisenbahn-Bundesamt kann die Nutzung des e-Services auf der Internetseite des EBA verpflichtend sein. Entsprechendes ist im Vorfeld zu prüfen und die Voraussetzungen sind zu erfüllen. Die entsprechenden Antrags- oder Anzeigeunterlagen sind unabhängig von der Zuständigkeit in jedem Fall im Vorfeld mit dem AG abzustimmen und eine Kopie der eingereichten Unterlagen zu übergeben.

0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise

Für das Vorhaben wurde ein Landschaftspflegerischer Begleitplan erarbeitet, in dem die zu ergreifenden landschaftspflegerischen und artenschutzrechtlichen Maßnahmen in Art, Lage und Ausführung beschrieben sind. Die Belange des Natur-, Arten und Gewässerschutzes sind während der Bauausführung strikt zu beachten. Vor Baubeginn wird eine umweltfachliche Projekteinweisung durchgeführt. Diese Einweisung wird von allen Projektbeteiligten per Unterschrift bestätigt. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle am Bau Beteiligten über die allgemein einzuhaltenden gesetzlichen Vorgaben sowie die spezifischen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen informiert sind. Im Vorhaben wird eine umweltfachliche Bauüberwachung (UBÜ) eingesetzt, die das Bauvorhaben kontrolliert und begleitet und dem EBA sowie den Umweltbehörden regelmäßig Bericht erstattet. Den Anweisungen der UBÜ ist Folge zu leisten, um im Bauvorhaben umweltfachliche Verbotstatbestände und Umweltschäden zu vermeiden. Havarien sind umgehend zu melden, um zeitnah geeignete Maßnahmen ergreifen zu können. Der Auftragnehmer hat sich über die in den Umweltunterlagen getroffenen Auflagen und Festlegungen zu informieren und diese bei der Durchführung der Arbeiten zu beachten. Zudem sind die Nebenbestimmungen und Auflagen der natur- und artenschutzrechtlichen sowie wasserrechtlichen Genehmigung bzw. des Planfeststellungsbeschlusses einzuhalten. Kontrollen der LBP-Maßnahmen durch Vertreter der zuständigen Fachbehörden sind zu unterstützen.

0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung

Die Regelungen von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben und der Umgang mit diesen wird unter Punkt 0.2.15 beschrieben.

0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten

Die gegenständliche Maßnahme befindet sich im Naturschutzgebiet NSG-36 „Grünauer Kreuz“. Das Schutzgebiet liegt in den Ortsteilen Altglienicke und Grünau des Bezirks Treptow- Köpenick von Berlin. Es wird im Wesentlichen begrenzt durch die Straßen „Am Falkenberg“, „Am Seegraben“ und „Adlergestell“ sowie die Kleingartenanlagen „Kanne“, „Birkenwäldchen“, „Meisengrund“ und „Falkenbrunn“.

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Abbildung 2: Quelle: Geoportal Berlin

0.1.14 Schutzmaßnahmen

0.1.14.1 Umwelt-/Landschaftsschutz

Allgemeines

Der AN hat jegliche Schäden, die infolge von Fahrlässigkeit aufgetreten sind, zu seinen Lasten zu beheben und den alten Zustand wiederherzustellen. Es dürfen nur umweltverträgliche Stoffe in den vom Hersteller angegebenen Mengen eingesetzt werden (Schalungsöl, Abdichtungsmittel usw.). Die Kosten dafür sind vom AN in die Einheitspreise einzurechnen. Es sind Ölbindemittel und Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Stoffe auf der Baustelle vorzuhalten, um bei Havarien entsprechend handeln zu können.

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Die Umweltschutzbestimmungen und die örtlich geltenden Immissionsschutzbestimmungen sind bei der Bauausführung einzuhalten. Die Bestimmungen zur Lärmimmission, Staubentwicklung und Luftverschmutzung sind zu beachten. Der AN hat sicherzustellen, dass durch die Bauausführung keine Verschmutzung der Umgebung (Gewässer, Böden, Grundwasser u.a.) und der anliegenden Grundstücke durch Bau- und Betriebsstoffe und andere Materialien eintritt. Gemäß Planfeststellung Punkt B.4.2.3.4 ist ein Haveriekonzept einschließlich Havarieplänen aufzustellen und fortzuschreiben. Der Aufwand ist in die entsprechende Position einzurechnen. Zur Reinhaltung des Grundwassers wird darauf hingewiesen, dass keine ungereinigten Abwässer einzuleiten sind. Die eingesetzten Baumaschinen dürfen keine Fett- und Ölreste hinterlassen. Alle eingesetzten Stoffe müssen wasserunschädlich sein. Treibstofflager, Gelegenheit zum Auftanken in Treibstoffzapfstellen, Reparatur- und Waschplätze, Aborte usw. innerhalb und außerhalb der Baustelle sind zu umzäunen und so anzulegen (Betanken über Auffangwannen, Verschließen der Tankbomben), dass keine Verunreinigungen des Grundwassers eintreten können. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Unfällen Vorrichtungen zur Eingrenzung und Reinigung der verschmutzten Bereiche vorhanden sind. Dafür ist eine geeignete Havariebox aufzustellen. Der Aufwand ist in die Position „Havariebox“ einzurechnen. Baumschutzmaßnahmen

Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), des Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchGBln), die DIN 18920 und RAS-LP4 sowie die geltende Baumschutzverordnung sind allen auf der Baustelle Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen. Bei der Ausführung von Bauleistungen und der Einrichtung von Baustellen in der Nähe von Bäumen, Sträuchern und Grünflächen sind die folgenden Schutzvorschriften zu beachten, damit Schäden an Grünanlagen vermieden werden: Das Entfernen von Bäumen und Sträuchern, das Kappen von Ästen und Wurzeln von mehr als 5 cm Durchmesser und die Inanspruchnahme der Wurzelfläche von Bäumen für Zwecke der Baustelleneinrichtung und der laufenden Arbeiten ist nur nach Zustimmung der umweltfachlichen Bauüberwachung (UBÜ) zulässig. Die Verankerung von Masten oder Geräten, das Annageln oder Anschrauben von Schildern oder anderen Gegenständen an Bäumen, das Arbeiten mit ätzenden Stoffen und Schweißgeräten, das Entfachen von Feuer im Bereich der Wurzelfläche sind nicht gestattet. Ausnahmefälle können von der umweltfachlichen Bauüberwachung (UBÜ) unter bestimmten Auflagen genehmigt werden. Um Sachbeschädigungen im Bereich der Wurzelfläche (Bodenfläche zwischen Stamm und Kronentraufe zuzüglich 1,5 m nach außen gemessen) zu vermeiden, ist in diesem Bereich das Abstellen und Befahren von Fahrzeugen und schweren Maschinen, die Lagerung von Bau- und Betriebsstoffen (außer Holz und leichtem Arbeitsgerät) das Aufstellen von arbeitenden Maschinen, Buden, Aborten und Kantinen, zu vermeiden. Nur bei entsprechenden Schutzmaßnahmen im Wurzelbereich der Bäume können Überfahrten und Auflasten gestattet werden. Dies bedarf der Genehmigung der umweltfachlichen Bauüberwachung (UBÜ). Werden Bäume beschädigt, gehen die Kosten für das Entfernen des beschädigten Baumes sowie einer Ersatzpflanzung in voller Höhe zu Lasten des Verursachers. Umweltfachliche Bauüberwachung

Seitens des AGs wird eine umweltfachliche Bauüberwachung (UBÜ) eingesetzt. Die umweltfachliche Bauüberwachung ist durch den AN in Ausübung ihrer Tätigkeit zu unterstützen und hat uneingeschränktes Recht die Baustelle zu betreten. Zudem nimmt die

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UBÜ bei Bedarf an Baubesprechungen teil. Den Weisungen der umweltfachlichen Bauüberwachung ist Folge zu leisten. Schutzzeiten

Der Rückschnitt bzw. die Rodung von Gehölzen hat außerhalb der Vegetationsperiode zu erfolgen und ist demnach auf den Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. bzw. 29. Februar beschränkt (entsprechend §39 (2) Nr.5 BNatSchG). Der Rückschnitt oder die Beseitigung von Gehölzen ist frühzeitig mit der Umweltfachlichen Bauüberwachung abzusprechen. Maßnahmen aus Landschaftspflegerischer Begleitplanung

Abschnitt 0.6.10 Landschaftspflegerische Maßnahmen

0.1.14.2 Schall- und Erschütterungsschutz

Baulärm/ Immissionen In der Schalltechnischen Untersuchung (Baulärmuntersuchung) wurden die baulichen Auswirkungen der Gesamtmaßnahme auf die Lärmimmissionen beurteilt. Die nachfolgend aufgeführte Unterlage ist der Anlage 3.18.1 beigefügt:

• Schall- und Erschütterungstechnische Untersuchung „Ersatzneubau Krbw Adlershof – Flughafen Schönefeld und Ersatzneubau Krbw Schönefeld Flughafen –Grünau“ der OBERMEYER Infrastruktur GmbH & Co. KG, Stand 28.06.2022

Bei der Durchführung aller Bauarbeiten sind u.a. zu beachten:

• Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der zum Zeitpunkt der Bauausführung gültigen Fassung, • Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung/ 32. BImSchV in der zum Zeitpunkt der Bauausführung gültigen Fassung, • Regelungen des § 10 LImSchG (Schutz der Nachtruhe), • Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm – AVV Baulärm gemäß § 66 des BImSchG, hier AVV Baulärm – Geräuschimmissionen – in der zum Zeitpunkt der Bauausführung gültigen Fassung.

Des Weiteren sind die behördlichen Anmerkungen zur Vermeidung von unnötigem Baulärm wie z.B. Rammen zu berücksichtigen. Die in vorgenannten Gesetzen für allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete aufgeführten Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel sind zu vermeiden (Baulärm). Konflikte mit den Immissionsrichtwerten der Vorschriften und Gesetze sind bei sämtlichen Bauarbeiten zu vermeiden. Die Beantragung von Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Baumaßnahmen in geschützten Zeiten gemäß LImSchG erfolgt durch den Auftragnehmer (in Vollmacht des AG) rechtzeitig, mindestens 10 Wochen vor Beginn der Arbeiten bei den jeweils zuständigen Behörden. Dem AG sind die Anträge 12 Wochen vor Beginn der betreffenden Bauleistungen zur Prüfung und Freigabe zu übergeben. Erst danach sind diese an die zuständige Behörde zu übermitteln. Für erforderliche Ausnahmeanträge hat der AN entsprechende Baulärmprognosen insbesondere Sonderprognosen und Einzelprognosen (nachvollziehbare Emissionsansätze, Ausbreitungsberechnung, Beurteilungspegel gemäß AVV Baulärm & LImSchG in Berichtform) bei Antragstellung vorzulegen. Die Antragstellung erfolgt durch den

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AN. Die Auflagen aus der Ausnahmegenehmigung sind durch den AN einzuhalten bzw. umzusetzen. Bei der Beantragung ist der Baulärmverantwortliche des AGs mit einzubinden. Der Baulärmverantwortliche hat uneingeschränktes Recht die Baustelle zu betreten und nimmt bei Bedarf an Baubesprechungen teil. Der AN hat den BLV bei erforderlichen Behördenabstimmungen zu beteiligen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Während der Bauzeit ist zu gewährleisten, dass die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen -" (AVV Baulärm), das Landesimmissionsschutzgesetz Brandenburg (LlmSchG) sowie das Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz, FTG) jeweils in der aktuellen Fassung beachtet werden. Vor Durchführung von Bauarbeiten in den besonders geschützten Zeiten von 22 - 6 Uhr (§ 10 Abs. 3 LlmSchG) sowie von 0 - 24 Uhr an Sonn- und Feiertagen (§§ 1 und 3 FTG) sind rechtzeitig entsprechende Ausnahmegenehmigungen nach § 21 Abs. 1 LlmSchG bzw. § 8 FTG bei den zuständigen Behörden (Immissionsschutzbehörde bzw. Ordnungsbehörde) zu beantragen. Nach dem Stand der Technik vermeidbare Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Baulärm bzw. -erschütterungen sind zu unterlassen, insbesondere sind

• bei Abbrucharbeiten an Stelle schlagender Verfahren (Meißel, Hammer, etc.) lärm­ bzw. erschütterungsärmere Technologien wie z.B. Schneiden, Spalten oder hydraulisches Scheren anzuwenden, • bei Gründungsarbeiten an Stelle von Schlagrammung lärm- bzw. erschütterungsärmere Verfahren, wie z.B. Vibrationsrammung, Pressen oder Bohren anzuwenden, • bei Verdichtungsarbeiten möglichst kleine Geräte über kurze Einwirkdauern einzusetzen, • bei kleinräumigen Arbeiten, z.B. mit Presslufthämmern, nach Erfordernis mobile Abschirmungen, z.B. transportable Lärmschutzwände, zu errichten und/oder • feste Absperrungen bzw. mobile Funkwarnsysteme an Stelle automatischer Warnsysteme einzusetzen, soweit dies technisch bzw. betrieblich möglich sowie wirtschaftlich vertretbar ist.

Bei Einsatz von Vibrationsrammen, müssen diese eine Einsatzfrequenz von f = 2,35 Hz und ein veränderliches statisches Moment aufweisen. Da die Benachrichtigung der Anwohner über den Beginn und Fortlauf der Bauarbeiten mit mindestens vier Wochen Vorlauf vor jeder Änderung erfolgen muss, sind diese Fristen bei der Erstellung der Planung, Gutachten und für Abstimmungsabläufe mit einzukalkulieren. Eine Vorabstimmung mit der AG hat zu erfolgen. Für Nacharbeiten mit zu erwartenden Überschreitungen ist eine Frist von ebenfalls vier Wochen vor Beginn festgeschrieben. Eine Überwachung durch den Baulärm- und Erschütterungsverantwortlichen ist in dem Vorhaben festgeschrieben. Dieser ist bei den Abstimmungen mit dem Landesamt für Umwelt, der Planfeststellungsbehörde und den Betroffenen. zu beteiligen. Eine rechtzeitige Organisation von Abstimmungen hat durch den AN zu erfolgen. Es ist vor Beginn erschütterungsintensiver Arbeiten eine bautechnische Beweissicherung vorzunehmen. Es sind durch den AN ausschließlich Verfahren und Baugeräte einzusetzen, die hinsichtlich ihrer Schallemissionen dem Stand der Technik entsprechen. Es ist durch den AN sicherzustellen, dass Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, so z.B. durch lärmarme Baumaschinen mit dem Umweltzeichen ZU 53 („Blauer Engel“), geräuscharme Kraftfahrzeuge, die entsprechend § 49 Abs. 3

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Straßenverkehrszulassungsordnung mit einem „G“ gekennzeichnet sind, Maschinen und Fahrzeuge mit dem CE-Zeichen nach „Outdoor“-Richtlinie (EG-Richtlinien 2000/14/EG und 2005/88/EG). Lärmschutzmaßnahmen sind mit den Preisen des Angebotes abgegolten. Während lärmintensiver Arbeiten ist stichprobenartig messtechnisch zu überwachen („Monitoring") ggf. ist der Bauablauf in Abhängigkeit der Überwachungsergebnisse anzupassen. Das Monitoring muss somit in Abhängigkeit zu den Durchführungszeiten der verschiedenen Bauphasen erfolgen. Messkonzepte sind vier Wochen vor Beginn der Arbeiten zu übergeben. Die entsprechenden Leistungen sind in die Positionen Baulärmmessungen miteinzurechnen. Bei erkennbaren Immissionskonflikten ist zu prüfen, ob durch Schallschutzmaßnahmen eine Konfliktreduzierung erreicht werden kann. Die Ergebnisse der Baulärm-Immissionsmessung sind dem AG monatlich zu übergeben. Rechtzeitig vor Messbeginn ist dem AG ein Messkonzept zu übergeben. Erschütterungsmessungen und Beweissicherung von Gebäuden

Der Zeitraum der erschütterungsintensiven Arbeiten ist dem AG mit einem Vorlauf von mind. 4 Wochen schriftlich anzuzeigen. Für die Gebäude und deren Zufahrten im Abstand bis 100m zur Baustelle ist vorsorglich eine bautechnische Beweissicherung außen (einschließlich Nebengebäude) durchzuführen. Nach Abschluss der Baumaßnahme ist eine abschließende Beweissicherung (“Entlastung“) durchzuführen. Konzepte zur Beweissicherung inkl. Zwischenberichte sind drei Wochen vor Beginn der Beweissicherung zu übergeben. Die entsprechenden Leistungen sind in die Positionen Beweissicherung mit einzurechnen.

0.1.14.3 Immisionsschutz

Durch geeignete Vorkehrungen (z.B. Befeuchten des Baufeldes in trockenen Monaten, Abplanen oder Abschirmen von staubentwickelnden Materialien) ist sicherzustellen, dass von den Baustelleneinrichtungsflächen und Baustraßen, insbesondere denjenigen ohne gebundene Deckschicht, keine unzumutbaren Staubimmissionen auf die Nachbarschaft einwirken. Für die Beleuchtungseinrichtungen auf der Baustelle sind entsprechend der Leitlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Licht-Leitlinie) zu beachten. Die Vorgaben der Planfeststellung sind zu berücksichtigen.

0.1.15 bleibt frei

0.1.16 bleibt frei

0.1.17 Hindernisse

Hindernisse stellen die unter 0.1.3 beschriebenen vorhandenen Anlagen dar.

0.1.18 Kampfmittel

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Im Vorfeld der bodeneingreifenden Maßnahmen wurde für den Bereich der Baustelle ein Kampfmittelverdacht festgestellt. Die erforderlichen weiteren Maßnahmen werden

  • im Vorfeld der vom AN auszuführenden Bauleistung durchgeführt. Der entsprechende Räumbericht des beauftragten Fachunternehmens wird dem AN vor Ausführung der jeweils betroffenen Leistungen auf Anforderung zur Verfügung gestellt.
  • bzw. baubegleitend durch den AN in der Weise durchgeführt, dass die KaMISo Maßnahmen des AN zur Kampfmittelerkundung/-räumung unmittelbar in den KaMISo technologischen Ablauf der auszuführenden Maßnahmen von vornherein integriert wird und der AN und der AN gemäß den baufachlich geltenden Richtlinien KaMISo Kampfmittelräumung kontinuierlich zusammenwirken. Das fachtechnische Aufsichtspersonal, das die baubegleitenden Arbeiten überwacht, wird durch den AN gestellt. KaMiSo In Bezug auf die sich während des Bauablaufes ergebende Schnittstellen sind im Übrigen die Regelungen zum Zusammenwirken der Unternehmer gem. Ziff. 0.2.19 zu beachten. Es wird bestätigt, dass die InfraGO AG als Bauherrin, die im Bundesland Berlin geltenden Anforderungen zur Klärung eines Kampfmittelverdachts durchgeführt hat. Die Bewertung der Luftbilddatenbank hat ergeben, dass ein Kampfmittelverdacht bestand und weitergehende kampfmitteltechnische Maßnahmen erforderlich sind. Die erforderlichen Maßnahmen werden im Vorfeld der Baumaßnahme und baubegleitend durchgeführt. Der entsprechende Räumbericht des beauftragten Fachunternehmens wird dem AN vor Ausführung der jeweils betroffenen Leistungen zur Verfügung gestellt.

0.1.19 Baustellenverordnung

Keine besonderen Anmerkungen

0.1.20 Auflagen Dritter

Vor Beginn von Gleis-, Abbruch-, Tief- und Erdbauarbeiten ist Lage, Art und Zustand vorhandener Ver- und Entsorgungsleitungen, der Kabeltrassen im Baufeld und der Falkenbrunnstraße festzustellen. Der AN hat vor dem Beginn der Tiefbauarbeiten eine erneute Leitungsauskunft von den Leitungsträgern einzuholen. Ggf. notwendige Verlegungen oder die Sicherung bestehender Kabel und Leitungen sind in Abstimmung mit den betroffenen Leitungsträgern auszuführen. Die jeweiligen Auflagen der Leitungsträger sind zwingend zu beachten und einzuhalten. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Arbeiten innerhalb der Leitungsschutzzonen sowie in Kabelnähe, die einschlägigen DIN, VDE-Vorschriften und die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sind. Soweit in den vorliegenden Unterlagen der Leitungsbestand nicht eindeutig dokumentiert ist, sind geeignete Suchverfahren nach den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Leitungsträger über die Durchführung der Erdarbeiten gemäß der Vorlauffristen der Leitungsträger, mindestens jedoch 4 Wochen vor Baubeginn in Kenntnis gesetzt bzw. beteiligt werden. Grundsätzlich wird auf die Auflagen der Planfeststellung verwiesen.

0.1.21 bleibt frei

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0.1.22 Vorarbeiten des AG

Als vorgezogene Maßnahme wird durch DB InfraGO AG die Baumfällung inklusive Käferkontrolle und der Reptilienschutzzaun einschließlich der Absammlung der Flächen gesondert beauftragt.

0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer

Folgende andere Unternehmer sind zeitgleich im Bereich der Baustelle tätig:

• AN SiGeKo ,

• AN SICH ,

• AN KaMiSo ,

• AN , Ökologie

• AN Umweltfachliche BÜW ,

• AN Abfalltechnische BÜW ,

• AN LA-Stellensicherung

• AN Entsorgung AG, Folgende korrespondierende Arbeiten anderer Unternehmer finden auf Veranlassung des AG zeitgleich während der Leistungen des AN im Baubereich (siehe Ziff. 9 ZVB-DB) statt.

• Bv Oberbau Komplex Grünau – Grünauer Kreuz mit SiE Bf Grünau

• Bv EÜ Seegraben, Durchführung Kampfmittelsondierung

• Bv Schienenerneuerung BGKN – BWDH, WE W10 BGKN

• Kampfmittelerkunfung/ -räumung

Vorgenannte Angaben schließen anderweitige Maßnahmen Dritter im Baubereich nicht aus. Der AN hat seine Leistungen zu koordinieren und sich mit den anderen ausführenden Gewerken, Abnahmeleistungen und auf dem Streckenabschnitt tätigen Firmen abzustimmen, damit ein reibungsloser Bauablauf gewährleistet wird.

0.1.24 Besondere Auflagen

0.1.24.1 Allgemeines

Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

0.1.24.2 Beweissicherung

Die Beweissicherung ist grundsätzlich gemäß Bauvertrag abzurechnen. Im Rahmen der Beweissicherung ist der Urzustand von Flächen oder Bauwerken, sowie der Falkenbrunnstraße zum späteren Nachweis des Ausgangszustandes zu dokumentieren. Weitere Beweissicherungen sind unmittelbar nach den Rammarbeiten (mehrfach) und bei Abschluss der Baumaßnahmen durchzuführen.

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Der AN hat durch einen zugelassenen Gutachter im Beisein des AGs die Beweissicherungen des gesamten Baufeldes, der Baustraßen und der Bebauung im Umfeld von mindestens 100 m einschließlich aller im Zusammenhang der Baumaßnahme genutzten Flächen, der Falkenbrunnstraße und Wege durchzuführen. Diese vom AN anzufertigende Dokumentation mit Bildaufnahmen der AG 1-fach in Papier sowie digital. Im Rahmen des Bauvorhabens sind Beweissicherungen neben der allgemeinen Beweissicherung auch für Erschütterungsmessungen erforderlich. Siehe dazu Absatz 0.1.14.2. An den Beweissicherungsterminen sind des Weiteren zu beteiligen:  bei Grundstücken, die nicht im Eigentum des AG stehen, die dinglich Berechtigten, ggf. auch Pächter oder Mieter sowie der Eigentümer  bei öffentlichen Anlagen die zuständige Behörde Die Information und Einladung aller Beteiligten obliegen dem AN. Die Betroffenen sind vom AN rechtzeitig über die Durchführung der Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen zu benachrichtigen. Sollte dem AN der Zutritt zum Grundstück durch den Anwohner verwehrt werden, ist dies entsprechend zu dokumentieren. Für jedes Grundstück (Eigentümer) ist ein gesondertes Gutachten zu erstellen. Das Beweissicherungsverfahren umfasst die Feststellung des Zustandes der Straßen, Böschungen und Geländeoberflächen sowie der baulichen Anlagen im Baubereich. Bei baulichen Anlagen erfolgt die Beweissicherung von außen. Bei ausgewählten kritischen Bauwerken kann seitens des AG eine Beweissicherung von innen zusätzlich angeordnet werden. Für alle Bauwerke sind die Nebengebäude inbegriffen. Bei der Feststellung des Zustandes der Geländeoberfläche ist insbesondere auch Art und Umfang des Bewuchses (Art, Anzahl, Größe und Standort von Bäumen, Strauchwerk und Hecken, sonstige Vegetationsflächen) festzustellen. Bei der Feststellung des Zustandes der baulichen Anlagen sind alle jene zu erfassen, die aufgrund des vom AN gewählten Bauverfahrens beeinträchtigt werden können. Zur Beweissicherung gehört auch der Nachweis keiner weiteren Schädigung bereits beschädigter Bauwerke z.B. durch das Anbringen von Gipsplomben an erkennbaren Bauwerksrissen u.ä.. Alle später, durch Arbeiten des ANs entstandenen Schäden, sind fortwährend zu dokumentieren und auf seine Kosten wieder zu beheben. Nach Beendigung der Baumaßnahme und nach Rückbau der Baustelleneinrichtung ist eine Schlussbesichtigung mit allen Beteiligten durchzuführen. Damit verbundene Aufwendungen sind in die Positionen der Beweissicherung einzukalkulieren. Für alle Bauflächen, insbesondere dem Baufeld als auch die BE oder Logistik bzw. Lagerung in Anspruch genommenen Flächen ist eine Beweissicherung nach Bundesbodenschutzverordnung durchzuführen.

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0.2 Angaben zur Ausführung

0.2.1 Bauablauf

Für die Baumaßnahme und deren zeitliche Abfolge gelten folgende bautechnologischen und bahnbetrieblichen Randbedingungen:

• Sperrpausen: 05.05.2027, 21:00 Uhr – 14.05.2027, 21:00 Uhr • Ausführen der Arbeiten während der Sperrpausen mind. im Zweischichtsystem • Reduzierung der gleisgebundenen Arbeiten auf ein Minimum • Zwischenlagerung der Oberbaustoffe vor Ort, Restmengen nach Wiedereinbau sind zu entsorgen • Proberammung ist im Vorfeld der Sperrpausen im Bereich Dammfuß durchzuführen • Antransport der Geräte (Ramme, ADK) und der Hilfsbrücken über die Falkenbrunnstraße • Lärmintensive Arbeiten wochentags in Zeit 7:00 – 20:00 Uhr, Sonn- und Feiertags 8:00 – 16:00 Uhr

Der AN hat mit Abgabe seines Angebotes einen auf Basis der o. gen. Randbedingungen Bauablaufplan zu erstellen und an den AG zu überleben. Etwaige Fortschreibungen sind durch den AN einzuarbeiten. Diese Leistungen sind in die Positionen des LV einzurechnen und werden nicht extra vergütet. Bei den in dieser Ausschreibung zu erbringenden Leistungen handelt es sich um die um die bauvorbereitenden Maßnahmen (Bauphase 1) zur Erneuerung der Brückenbauwerke am Grünauer Kreuz. Die Bauphase 1 beschreibt die Maßnahmen, wie das Einrichten der BE-Flächen und Grünschnitt. Weiterhin ist der Dammdurchbruch für die Baustraße herzustellen. Hierfür sind zwei Hilfsbrücken in die Strecken 6147-2 und 6142-1 einzubauen. Die Baustraße 01 ist herzustellen. Die Ausführung der Baumaßnahme ist Sache des AN. Der AN ist verpflichtet entsprechend seiner gewählten Bautechnologie die gewählten Bauverfahren so einzusetzen, dass nur geringe betriebliche Beeinflussungen im aufrechtzuerhaltenden Eisenbahnverkehr entstehen. Örtliche Einschränkungen sowie beengte Platzverhältnisse, resultierend aus dem Bestand und den äußeren Gegebenheiten, die Auswirkungen auf die Bautechnologie und die verwendeten Geräte haben, sind zu berücksichtigen. Es muss grundsätzlich angestrebt werden, die baubedingten ökologischen Störungen auf ein Minimum zu reduzieren. Sperrpausen Für die Durchführung von Arbeiten im Gefahrenbereich der Betriebsgleise sind Sperrpausen erforderlich. Die angemeldete Sperrzeit für die Baumaßnahmen ist vom 05.05.2027 21:00 bis 14.05.2027 21:00. Für diese Bauarbeiten ist zwingend eine Betriebs- und Bauanweisung (Betra) erforderlich. Der Betra-Antrag wird unter Angabe der Örtlichkeit und der geplanten Maßnahme durch die örtliche BÜW gestellt. Der AN hat jeweils alle notwendigen Angaben rechtzeitig (mindestens 10 Wochen vorher) zu liefern und bei der Antragstellung mitzuwirken. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht, die Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Betrieblich bedingte Änderungen von Sperrpausen sind möglich (z.B. Verspätungen, Bedarfszüge etc.). Der AN kann hieraus keine Mehrkosten ableiten. Veränderungen der angemeldeten Sperrpause sind nicht zulässig. Ein eventueller Bedarf von zusätzlichen Sperrpausen kann nur in Ausnahmefällen mit einem Vorlauf von mindestens 33 Wochen angemeldet werden. Ein Anspruch des AN auf Gewährung zusätzlicher Sperrpausen

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besteht nicht. Zusätzlich notwendige Sperrpausen sind unmittelbar nach bekannt werden dem AG detailliert zu benennen (Sperrbereich, Zeitraum, geplante Arbeiten). Personal- und Maschineneinsatz Der Personal- und Maschineneinsatz obliegt dem AN. Für den Einsatz von Baumaschinen sind die Regelungen der Besonderen Vertragsbedingungen zu beachten. Bei der Wahl der Geräte sind die beschränkten Platzverhältnisse in Breite und Höhe zu berücksichtigen. Großgeräte dürfen bei eingeschalteter Oberleitung nur eingesetzt werden, wenn der Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 m (bei unterwiesenem Personal) zu allen stromführenden Teilen eingehalten wird. Drehen und Schwenken über Betriebsgleisen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der vom Auftraggeber bestimmten Überwachungskraft zulässig, nachdem gefährdete Gleise gesperrt sind. Zwischen der Überwachungskraft des Auftraggebers und dem Kranführer muss Telefonverbindung oder Funkverbindung bestehen. Die Stellung vorgesehener Baukräne oder ähnlichem ist mit dem jeweiligen Lastschwenkbereich im Baustelleneinrichtungsplan darzustellen. Anforderungen aus dem Umwelt- und Immissionsschutz sind zu beachten. Die Vorgaben aus dem Planfeststellungsbeschluss sind zu beachten und umzusetzen.

Arbeiten an Sonn- u. Feiertagen und Mehrschichtbetrieb Grundsätzlich ist Einteilung der Arbeitsabläufe innerhalb der vorgegebenen bautechnologischen Randbedingungen dem AN freigestellt. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie ein Mehrschichtbetrieb können zur Einhaltung der Termine nicht ausgeschlossen werden. Diese werden nicht gesondert vergütet und sind bei der Preisbildung zu berücksichtigen. Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten bedürfen einer Genehmigung. Erforderliche Genehmigungen sind durch den AN einzuholen. Lärmintensive Baumaßnahmen (z.B. Schienentrennschleifen) dürfen nur im Tagzeitraum ausgeführt werden.

0.2.2 Erschwernisse

0.2.2.1 Übergreifend

Das Bauvorhaben muss unter Aufrechterhaltung und ohne Gefährdung des Eisenbahnbetriebes durchgeführt werden. Während der Bauarbeiten sind die nach den konkreten Umständen der Ausführung einschlägigen Vorgaben der technischen Regelwerke durchgehend zu befolgen. Arbeiten im Lichtraumprofil sind stets nur im gesperrten Gleis möglich. Bei einem Einsatz von mobilen und stationären Baukränen, Betonpumpen, Hubsteigern und ähnlichem an bzw. in der Nähe von Anlagen der Infrastrukturbetreiber ist eine Krananweisung gemäß Anlage 3.17 abzuschließen. Gilt nicht für Schienenkrane. Diese Krananweisung, insbesondere die Anlage 5.1 zu dieser, enthält Auflagen bzw. Einschränkungen im Betrieb, die zu beachten sind.

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Zum Beginn und zum Ende jeder Sperrpause stehen jeweils 2 Stunden für zeitparallele Begleitarbeiten des AG bzw. für das Aus- und Einschalten der Oberleitung und Freigabe des Gleises nicht für die Ausführung von Leistungen durch den AN zur Verfügung, die nutzbare Sperrzeit für den AN reduziert sich hiermit entsprechend. Außerhalb der geplanten Sperrpausen sind Transporte für Lieferung und Entsorgung für alle Baubereiche über die Straße vorzusehen. Entladearbeiten, Umladungen, Verteilung und Verladearbeiten werden nicht gesondert vergütet, sofern im Leistungsverzeichnis nicht gesondert beschrieben und sind in die jeweiligen Leistungspositionen des LV mit einzurechnen. Das Anmieten von Logistikgleisen und Trassen ist Sache des AN. Die Aufwendungen für die nachfolgend genannten Erschwernisse sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

 Erschwernisse, Behinderung und Gefährdung durch Oberleitungsanlagen mit besonderen Erfordernissen an eingesetzte Geräte und Maschinen

 Erschwernisse und Behinderungen durch vorhandene Kabel und Leitungen

 Erschwernisse und behinderte Zuwegung bei Arbeiten an Bahndämmen

 Erschwernisse, Behinderung infolge der Sperrpausen und durch besondere Anforderungen an den Bauablauf mit Koordinierung der verschiedenen Gewerke sowie an eingesetzte Geräte und Maschinen

 Erschwernisse auf Grund der Lage im Naturschutzgebiet NSG-36 „Grünauer Kreuz“

 Behinderung und Gefährdung während der Bauzeit infolge von Arbeiten in der Nähe von im Betrieb befindlichen Bahnstrecken

 Gefährdungen und Erschwernisse beim Rückbau des Bahndamms, der Gleise und des Kabeltiefbaus inkl. Kabel

 Erschwernisse infolge der Sperrpausen durch Nachtarbeit und durch besondere Anforderungen (z.B. Auflagen aus Ausnahmezulassungen nach Landesimmissions- schutzgesetz) an den Bauablauf sowie an eingesetzte Geräte und Maschinen

 Behinderung durch Maßnahmen zur Kampfmittelsuche

 Arbeiten Dritter siehe 0.1.23

0.2.2.2 Straßenzufahrt

Bei den Zufahrten zu der Baustelle sowie bei der Nutzung von öffentlichen Straßen sind u.a. Behinderungen und Erschwernisse (Verkehrsbeschränkungen) zu berücksichtigen, siehe auch Abschnitte 0.1.1, 0.1.4 und 0.1.6 Die Baustellenzufahrten binden an öffentliche Straßen an. Eine Beschränkung des Gemeingebrauchs dieser öffentlichen Straßen für allgemein zugelassene Kfz ist dem AG nicht bekannt, ebenso wenig der Umfang des Winterdienstes durch die Straßenbaulastträger. Der AN hat während der Angebotsfrist den Zustand und die Benutzungsmöglichkeiten der öffentlichen Straßen eingehend zu erkunden, insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgesehenen Fahrzeuge und Transportmengen unter Berücksichtigung des dort herrschenden allgemeinen Straßenverkehrs, um eine Verkehrsbeschränkung für seine Baustellen auszuschließen. Es empfiehlt sich, die zuständigen Behörden einzuschalten.

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Der AN ist verpflichtet, unter seiner Verantwortung und auf seine Kosten alle zum Schutz gegenüber Gefahren der Baustelle und des Straßenverkehrs erforderlichen und in der Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Maßnahmen auch während evtl. Stillstandzeiten (u. a. bei größeren Regenereignissen) durchzuführen. An den Einmündungen der Baustellenwege in die öffentlichen Straßen hat der AN für das Liefern, Aufstellen, Unterhalten und Beseitigen der erforderlichen Beschilderungen zu sorgen. Der An- und Abtransport von Maschinen, Geräten, Materialien, Bauteilen, Einrichtungen, usw. muss mit geeigneten Transportmitteln nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) durchgeführt werden. Die für Übermaße notwendigen Genehmigungen und ggf. erforderlichen Begleitfahrzeuge sind Sache des AN. Die von den zuständigen Behörden erteilten Auflagen und festgelegten Zeiten für die Transporte sind einzuhalten. Alle Schäden und Ansprüche, welche durch Nichteinhaltung der o.g. Bedingungen entstehen, gehen zu Lasten des AN. Es müssen die öffentlichen Flächen der Baustellenzufahrtswege freigehalten werden und alle Zufahrten innerhalb der Straßen anfahrbar bleiben. Die gefahrlose Befahrbarkeit durch Anlieger muss gewährleistet werden. Der Zustand der Wege und betroffenen Grundstücke ist vor Baubeginn im Benehmen mit den zuständigen Behörden und Eigentümern zu dokumentieren. Nach Abschluss der Baumaßnahme sind Schäden zu beheben bzw. die Grundstücke in den Urzustand wiederherzustellen. Die Aufwendungen für die vorgenannten Erschwernisse sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.2.3 Schlechtwetterbau

Zur Sicherung des Bauablaufs in den vertraglich vereinbarten Terminen sind durch den AN alle erforderlichen Schutzmaßnahmen bei Schlechtwetter zu erbringen. Hierzu gehört u.a.:

 die nässegeschützte Vorhaltung von Erd- und Mineralstoffen für die Erd- und Tiefbauarbeiten

 die regenwassergeschützte Abdeckung des Erdplanums

 das Vorhalten und Einsetzen von Schutzmaßnahmen zum Schweißen (Erwärmen von Teilen)

Zur Vergütung der Schutzmaßnahmen gelten die Ausführungen der Besonderen Vertragsbedingungen.

Die Maßnahmen müssen gewährleisten, dass die gemäß Technischen Vorschriften, z. B. ZTV- ING geforderten Mindestbedingungen, insbesondere zu Luft- und Oberflächentemperatur sowie Luftfeuchtigkeit, während der Durchführung der Arbeiten dauerhaft eingehalten werden.

Die Aufwendungen für die vorgenannten Erschwernisse sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.2.4 Winterbau

entfällt

0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan

Keine besonderen Anmerkungen, es gelten die Festlegungen der Ausschreibung im Übrigen.

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0.2.4 bleibt frei

0.2.5 Kontaminierte Bereiche

Es wurde ein Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept (BoVEK) als Grobkonzept erstellt. Gemäß BoVEK Grobkonzept wurden im Rahmen des 4-Stufen-Programms ökologische Altlasten der DB AG im Planungsgebiet keine Altlastverdachtsflächen (ALVF) und Kontaminationsflächen (KF) erfasst. Beim Antreffen von bisher unbekannten offensichtlich kontaminierten Bereichen sind die Arbeiten in diesen Bereichen zu unterbrechen und der betroffene Bereich zu sichern. In Absprache mit dem AG, der Bauüberwachung und dem KT AEM (CR.R) ist gemeinsam das weitere Vorgehen festzulegen.

0.2.6 Besondere Einrichtungen

Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen: Die vom AG vorgesehenen Baustelleinrichtungsflächen und Bereitstellungsflächen sind in der Anlage 3.3.2.3 dargestellt. Beim Herrichten von Bereitstellungsflächen ist grundsätzlich zu beachten:  Lagerung von wassergefährdenden Bodenmaterialien/ Bauschutt nur auf befestigten Flächen (Asphalt/Beton) ohne Bodeneinlauf oder auf flüssigkeitsdichter Folie siehe auch Punkt 0.2.15.8 oder in Containern. Bei Versiegelung der Fläche ist die Ableitung des Niederschlagswassers zu klären. Grundsätzlich sind vorhandene Einläufe und Schächte mit geeigneten Mitteln vor Verschmutzung zu schützen  Abdeckung der gelagerten Materialien mit starker Kontamination zum Schutz gegen Auswaschen durch Niederschlagswasser sowie gegen Staubverwehung  Die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen sind vom AN durch einen umlaufenden Bauzaun wirksam gegen unbefugte Zutritte, Nutzungen o.ä. durch Dritte zu sichern, insbesondere außerhalb der Betriebs- und Arbeitszeiten entsprechend abzusperren. Aufwendungen zum Errichten, Vorhalten, Betreiben, Unterhalten, ggf. Umsetzen und Rückbauen des Bauzaunes und der notwendigen Sicherungseinrichtungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste

Die Technische Bearbeitung der Gerüste und Traggerüste einschließlich der erforderlichen statischen Nachweise sind rechtzeitig vom AN zu erstellen und einer Prüfung durch den Prüfingenieur zuzuführen. Die Kosten sind in die Position Technische Bearbeitung, Baubehelfe einzurechnen.

Für sämtliche Gerüste ist vor Inbetriebnahme, eine Abnahme durchzuführen. Die Ergebnisse sind schriftlich durch den AN zu dokumentieren, etwaige Mängel oder Auflagen sind durch den AN vor Inbetriebnahme der Gerüste vollständig zu beheben.

Sicherheitsabstände zum Gleis sind generell zu berücksichtigen.

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Alle leitenden Stahlteile und Baumaschinen, die in der Nähe von Oberleitungsanlagen betrieben werden (siehe Krananweisung) sind nach den geltenden Vorschriften provisorisch zu erden (Bahnerdung). Die Aufwendungen werden, soweit nicht anders beschrieben, nicht gesondert vergütet und sind in die entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses einzurechnen.

Der AN ist weiterhin dafür verantwortlich, bauzeitliche Absturzsicherungen vorzusehen. Die Aufwendungen hierfür sind, soweit nicht anders beschrieben, in die entsprechenden Gerüstpositionen des Leistungsverzeichnisses einzurechnen.

0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen

entfällt

0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer

Der BÜW des AG ist eine Fläche von min. 70 m2 der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche für deren eigene Zwecke (insb. Container, Parkplätze) zur Verfügung zu stellen. Die Fläche muss zusammenhängend und mit LKW erreichbar sein. Die Fläche ist während der gesamten Leistungserbringungszeit des AN auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen der Bauzeit befinden sich andere Unternehmer im Baubereich. Dies betrifft vor allem die Sicherungsmaßnahmen und den AN OLA. Baustraßen, Zufahrten und ggf. Bereitstellungsflächen sind im Rahmen der Bauzeit für diese andere Unternehmer vorzuhalten. Der Mehraufwand ist in die Positionen der Baustelleneinrichtung einzurechnen.

0.2.10 bleibt frei

0.2.11 bleibt frei

0.2.12 bleibt frei

0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise

0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische

Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial

Der AN wird auf das Inkrafttreten der sog. Mantel-Verordnung mit ihren wesentlichen Bestandteilen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und einer erheblich geänderten Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) zum 01.08.2023 hingewiesen. Bei der Umsetzung ist, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, folgendes zu beachten: Die EBV regelt die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technische Bauwerke und ersetzt die bislang geltenden Vorgaben der LAGA - Merkblätter bzw. spezielleren landesrechtlichen Regelungen. Bodenmaterial, welches in oder unterhalb

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eines technischen Bauwerkes eingebaut werden soll, ist als MEB zu betrachten und unterliegt ebenfalls der EBV. Die geänderte BBodSchV regelt den Einbau von Boden in, außer- oder unterhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht oder in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb von technischen Bauwerken. Daher ist die Umweltverträglichkeit für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe auf Basis der Materialklassen der EBV und für zugeliefertes Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen auf Basis der Vorsorgewerte der BBodSchV nachzuweisen. Der AN hat 8 Wochen vor einem geplanten Einbau von Bodenmaterial in das Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke des Bauvorhabens die schriftliche Zustimmung des AG dazu einzuholen. Dem Antrag sind die Nachweise der Umweltverträglichkeit und der bodenphysikalischen Eignung des MEB beizufügen, bei einem Einbau in technische Bauwerke ist zusätzlich die technische Bauweise gemäß Anlage 2 + 3 EBV anzugeben. Die DB AG und die mit ihr verbundenen Unternehmen untersagen für ihre Bauvorhaben, Grundstücke und Anlagen generell den Einbau der in § 20 Abs. 1 EBV aufgeführten mineralischen Ersatzbaustoffe u.a. Kupol- und Hochofenschlacke, Hüttensand, Flug- und Kesselasche und Gießereirestsand. Der zum Einbau vorgesehene zugelieferte Bodenaushub ist vom AN fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern. Die Umweltverträglichkeit der MEB ist durch eine repräsentative chemische Analytik eines akkreditierten Labors nachzuweisen. Der AN hat für zugelieferte MEB auch die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen, z.B. Verdichtungsfähigkeit, Verformungsmodul und Wasserdurchlässigkeit, durchzuführen. Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers bzw. des Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern. Für den Nachweis der Umweltverträglichkeit von Neuschotter oder Recyclingschotter sowie PSS / FSS gelten neben der EBV die Anforderungen des DB- Regelwerks. Der AN hat die laufende Übereinstimmung des eingebauten Materials mit den vorgelegten Nachweisen zu gewährleisten, der AG behält sich stichprobenartige Kontrolluntersuchungen vor. Bei Nichteignung ist das Material vom AN ordnungsgemäß und für den AG kostenfrei zu entsorgen. Bezüglich der Einbaudokumentation und der Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.10.4. Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus. Die Übermittlung einer Vor- und Abschlussanzeige an die zuständigen Behörden ist erforderlich, wenn ein geplanter Einbau von MEB (inkl. Bodenmaterial) die nachfolgenden Kriterien erfüllt:

  1. Es soll Bodenmaterial mindestens BM-F0*, Baggergut mind. BG-F0*, aufbereiteter Gleisschotter mind. GS-1 oder aufbereitete RC-Baustoffe mind. RC-1 oder jeweils höherer Materialklassen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete der Zone III oder höher eingebaut werden oder

  2. Es soll Bodenmaterial, Baggergut oder RC-Baustoffe der Klasse 3 (BM-F3, BG- F3 oder RC-3) mit einer geplanten Einbaumenge ≥ 250 m³ eingebaut werden.

Nach dem Ende des Einbaus ist für die o.g. Materialien im System ZEDAL eine Abschlussanzeige zu erstellen.

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0.2.13.2 bleibt frei

0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen

Das im Rahmen der Baumaßnahme auszuhebende Bodenmaterial ist selektiv abzutragen, um eine Vermischung unterschiedlichen Bodenmaterials zu vermeiden. Der zum Wiedereinbau im Bauvorhaben (am Herkunftsort) vorgesehene Bodenaushub ist fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern. Der zum Wiedereinbau vorgesehene Bodenaushub unterliegt nicht dem Abfallrecht und bedarf gemäß der Bundesbodenschutzverordnung keiner chemischen Untersuchung, soweit nach Art, Menge, Schadstoffgehalten und physikalischen Eigenschaften des Materials sowie den Schadstoffgehalten am Einbringungsort das Entstehen einer schädliche Bodenverunreinigung nicht zu besorgen ist. Der AN hat mit dem AG abzustimmen, ob und in welcher Frequenz für dieses Material dennoch chemische Untersuchungen durchzuführen sind. Die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen für das wiedereinzubauende Material, sind in jedem Fall vom Auftragnehmer zu erbringen. Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers / Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern. Der AN hat 14 Kalendertage vor dem geplanten Wiedereinbau von Bodenaushub die Zustimmung des AG einzuholen, dabei sind erforderlichen Nachweise der bodenphysikalischen und ggf. chemischen Eignung beizulegen. Der Wiedereinbau ist mit dem Vordruck M.01.02.15.03 Anlage 10 „Einbaudokumentation Boden und Ersatzbaustoffe“ zu dokumentieren. Die Dokumentation ist um die jeweiligen Analyseberichte zu ergänzen und unverzüglich der BÜW zu übergeben. Sofern der AN mit der Entsorgung von Bodenaushub und mineralischen Restbaustoffen des Bauvorhabens beauftragt ist, hat er den nicht im Bauvorhaben wieder einbaubaren Bodenaushub vorzugsweise in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb des Bauvorhabens zu verwerten, ist dies nicht möglich, ist der Bodenaushub anderweitig ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Plant der AN die Verbringung von Bodenaushub in andere Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke anderer Bauvorhaben, hat er dafür die schriftliche Zustimmung des AG einzuholen, parallel sind die entsprechende Einbaugenehmigung der zuständigen Behörde und die schriftliche Zustimmung des betroffenen Dritten vorzulegen. Bezüglich der Einbaudokumentation und den Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.10.4. Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus. Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind einzukalkulieren, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.

0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen

0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer richtet seine Leistung darauf aus, den Anfall von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben zu minimieren, indem er z.B. durch selektiven Bodenabtrag und einen

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separierenden Rückbau gewährleistet, dass die im Bauvorhaben anfallenden Materialien und Abfälle sortenrein gewonnen und getrennt bereitgestellt werden. Der AN hat bei seinen Ausführungsunterlagen (z.B. Massenkonzept) und Baudurchführung, soweit rechtlich zulässig und wirtschaftlich vorteilhaft, die vorrangige Wiederverwendung von Boden und ggf. weiteren Stoffen im Bauvorhaben anstelle von Ausbau und Entsorgung umzusetzen. Nach Zuschlagserteilung hat der AN entsprechend frühzeitig mit den erforderlichen bodenphysikalischen Untersuchungen, soweit möglich unter Verwendung von Rückstellproben des AG, zu beginnen, um die Möglichkeiten zur Wiederverwendung des Materials abzuklären. Beim Antreffen von bisher nicht bekannten Bodenverunreinigungen und Altablagerungen ist der AN verpflichtet, die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen. Der betreffende Bereich ist zu sichern und es sind die vertragsabwickelnde Stelle, die BÜW und die Abfalltechnische Bauüberwachungzu informieren. Sach- und Fachkundenachweise Der Auftragnehmer hat vor Ort auf der Baustelle einen Abfallverantwortlichen (i.S.d. § 59 KrWG) mit der Qualifikation eines Abfallbeauftragten / Fachbauleiters zu stellen (vgl. entspr. LV-Position). Der Abfallverantwortliche muss über einen Sachkundenachweis für die Probenahme fester Abfälle gemäß LAGA PN98 verfügen. Sofern der AN vom AG mit der Durchführung von chemischen Untersuchungen / Deklarationsanalysen beauftragt wird, hat er für Probenahme, Analytik und Gutachtenerstellung ausschließlich nach DIN EN ISO / IEC 17025 zertifizierte bzw. durch eine zugelassene Akkreditierungsstelle akkreditierte Nachauftragnehmer einzusetzen. Der Auftragnehmer hat dem AG die für diese Tätigkeiten vorgesehenen Nachunternehmer unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens jedoch mit Entsorgungskonzept AN, namentlich und unter Vorlage der notwendigen Fach- und Sachkundenachweise bzw. Zertifikate zu benennen. Entsorgungskonzept AN Der AN hat auf der Basis der Vergabeunterlagen und der Gegebenheiten des Bauvorhabens ein verbindliches, vorhabenbezogenes Entsorgungskonzept für die Baudurchführung gemäß der M.01.02.15.03 Anlage 8 „Mustergliederung Entsorgungskonzept AN“ zu erstellen. Über den ausgeschriebenen Analysenumfang hinaus erforderliche Parameter für die Abfalldeklaration sind mit Übergabe des Entsorgungskonzepts AN anzuzeigen und durch den AG zu genehmigen, für die Analytik nach EBV bzw. LAGA gelten dazu gesonderte Vorgaben, vgl. Kapitel 0.2.15.5. Über die vom AG genehmigten Parameter hinausgehenden Änderungen bzw. nachträgliche Änderungen auf Verlangen des AN werden nicht berücksichtigt und gehen zu seinen Lasten. Das Vorliegen eines bestätigten Entsorgungskonzeptes ist Voraussetzung für jegliche Wiedereinbau- oder Entsorgungsmaßnahmen.

0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer

Abfallerzeuger gemäß KrWG § 3 Abs. 8 ist:DB InfraGO AG, Region Ost, Vertragsabwickelnde Stelle gem. Bauvertrag
Abfallbesitzer gemäß KrWG § 3 Abs. 9 ist:der Auftragnehmer (AN)

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Der Abfallerzeuger ist für die Bau- und Abbruchabfälle, die unmittelbar aus der Baumaßnahme stammen (z.B. Oberbaumaterial, Bodenaushub, Bauschutt, Kabel, Schrott), rechtlich verantwortlich. Der Auftragnehmer wird für diese Abfälle Abfallbesitzer. Er wird vom Abfallerzeuger mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Abfallerzeugers beauftragt. Die im Vorhaben anfallenden Bau- und Abbruchabfälle sind vom AN ordnungsgemäß (rechtskonform) und schadlos unter Einhaltung aller im Bauvertrag enthaltenen Vorgaben zu entsorgen, hierfür haftet der AN dem AG. Die Abfallerzeugereigenschaft und das Eigentum der DB / DB InfraGO AG an den Bau- und Abbruchabfällen des Bauvorhabens endet mit der Entsorgung. Der AN stellt sicher, dass die von Ihm mit dem Transport und der Entsorgung beauftragten Nachunternehmer zuverlässig, fachlich geeignet und rechtlich befugt sind, daher hat der AN für die Beförderung der Bauabfälle nur zugelassene Transporteure und für deren Entsorgung nur zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe zu binden. Entsprechende Unterlagen sind unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens mit dem Entsorgungskonzept AN, an den AG zu übergeben. Der AN hat den AG unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den vorgesehenen Wechsel des Entsorgers bzw. der Entsorgungsanlage sowie über Abstimmungs- / Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren. Abstimmungen mit den Behörden erfolgen ausschließlich durch den AG. Der AN ist Abfallerzeuger und Abfallbesitzer gemäß §3 Abs. 8+9 KrWG für die Abfälle, die er u.a. durch Lieferungen sowie den Betrieb und die Unterhaltung der Baustelleneinrichtung erzeugt (z.B. Verbaumaterialien, Material zur Erstellung von Baustraßen, Verpackungen). Diese Abfälle sind von ihm selbständig und separat von den Abfällen des AG gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zu entsorgen und werden nicht gesondert vergütet. Auf Anforderung sind dem AG Verbleibsnachweise für diese Abfälle in Kopie zu übergeben.

0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen

für Abfälle

Der AN hat für alle vom AG zur Verfügung gestellten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen inklusive Baustellenzufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV für den anstehenden Unterboden durchzuführen. Da die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen i.d.R. auf dem Unterboden aufbauen, sind die chemischen Bodenuntersuchungen zur Beweissicherung nach dem Abschieben und vor dem Wiederandecken des Oberbodens vorzunehmen. Der Analyseumfang ist mit dem AG vorab abzustimmen (siehe Wirkungspfade BBodSchV). Eine Bodenverschlechterung und eine ggf. daraus resultierende Bodenmelioration gehen zu Lasten des AN als Verursacher. Sofern der AN zusätzliche Flächen außerhalb der vom AG zur Verfügung gestellten, planfestgestellten oder anderweitig genehmigten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen bzw. außerhalb der Baustelle / der Erstreckung der Bau- und Betriebsanweisung (BETRA) zur Bereitstellung oder Aufbereitung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich - rechtlichen Genehmigungen (z.B. gemäß 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nachweisfähig (z.B. Bescheid) vorzulegen. Der AN hat auch für diese Flächen einschließlich der Zufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV durchzuführen. Sofern der AN auf o.g. baustellenfernen, nicht planfestgestellten Flächen mehr als 100 t nicht gefährliche bzw. mehr als 30 t gefährliche Abfälle bereitstellt (zwischenlagert) oder behandelt oder auf baustellennahen Flächen über einen längeren Zeitraum zwischenlagert oder behandelt, hat er gemäß 4. BImSchV vor Nutzungsbeginn eine Genehmigung der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu beantragen.

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In Bezug auf die o.g. Flächen hat der AN dem AG auf Anforderung die für ein ggf. erforderliches Planänderungsverfahren beim Eisenbahnbundesamt oder einem sonstigen Genehmigungsverfahren der zuständigen Behörde notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Alle mit den vorgenannten Anforderungen verbundenen Leistungen sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Die für die Bereitstellung von Abfällen und damit der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen vorgesehenen Bereitstellungsflächen ohne Planfeststellung bzw. ohne direkten Baustellen-/ BETRA-Bezug sind vom Auftragnehmer auf Anordnung des AG als AwSV – Anlage mit entsprechenden Anforderungen (u.a. Eignungsfeststellung, Anlagendokumentation, Betriebsanweisung, Betriebstagebuch, Überwachungs- und Prüfpflichten) zu betreiben.

0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der

Gewerbeabfallverordnung

Der Auftragnehmer hat die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) einzuhalten. Die GewAbfV betrifft diverse nicht gefährliche Siedlungsabfälle (hausmüllähnliche Abfälle) des 20iger AVV- Nummernkreises z.B. Papier, Pappe, Glas sowie folgende nicht gefährlichen Bauabfälle:

• AVV 170101 Beton • AVV 170102 Ziegel • AVV 170103 Fliesen u. Keramik • AVV 170107 gemischter Bauschutt • AVV 170202 Glas • AVV 170203 Kunststoff • AVV 170401 bis 170407 div. Metalle • AVV 170411 nicht gefährliche Kabel • AVV 170201 Holz • AVV 170604 Dämmmaterial • AVV 170302 Bitumengemische.

Diese Abfälle sind vom AN grundsätzlich getrennt auszubauen, getrennt zu halten bzw. bereit zu stellen, zu befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Eine Entsorgung von Gemischen der o.g. Abfälle ist unbedingt zu vermeiden. Sofern Gewerbeabfälle aus den gemäß GewAbfV zulässigen Gründen als Gemische anfallen, sind diese unverzüglich und nachweislich zur Auftrennung in die Teilfraktionen den dafür zugelassenen Aufbereitungsanlagen (Siedlungsabfälle) bzw. Vorbehandlungsanlagen (Bauabfälle) zuzuführen. Ist eine Abfalltrennung oder Aufbereitung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind die Gemische möglichst hochwertig zu verwerten, ist auch dies nicht möglich, sind die Gemische ordnungsgemäß und gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Als Nachweise über die Getrennthaltung, die abweichend erforderliche Vorbehandlung / Aufbereitung oder die abweichend erforderliche schadlose, hochwertige sonstige Verwertung hat der Auftragnehmer dem AG geeignete Dokumente, wie z.B. Haufwerkslagepläne, Probenahmeprotokolle einschließlich Fotodokumentation zu übergeben. In den Unterlagen sind die Abweichungen von den Vorgaben der GewAbfV unter Verwendung der Kategorien der GewAbfV nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen, die Dokumente sind von

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der BÜW zu bestätigen und mit den zur Freigabe der Entsorgung der Gemische durch den AG eingereichten Entsorgungsnachweisen zu übermitteln und im eANV / e-Akte zu hinterlegen.

0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für

mineralische Bau- und Abbruchabfälle

Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen (MBA) zur Verwertung über ein Leistungsverzeichnis aus, das sich an den in Anlage 1 Tab. 1 – 4 und Anlage 4 Tab. 2.2 der der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) definierten Materialklassen bzw. Materialwerten orientiert, aber um zusätzliche Materialwerte erweitert wurde. Diese zusätzlichen Materialwerte sind erforderlich, um alle relevanten Schadstoffe zu erfassen und um die mineralischen Abfälle als gefährlich / nicht gefährlich einstufen und einer AVV-Nr. zuordnen zu können. Diese Regelung betrifft folgende Abfallarten:

AbfallbezeichnungAbfallschlüssel AVVMaterialklasse gemäß EBV
Boden ≤ 10% mineralische Fremdbestandteile17 05 04BM-0, BM-0* BG-0, BG-0*
Boden > 10% u. ≤ 50% mineralische Fremdbestandteile17 05 04BM-F0*, BM-F1, BM-F2, BM-F3 BG-F0*, BG-F1, BG-F2, BG-F3
Gleisschotter17 05 08GS-0, GS-1, GS-2, GS-3
Beton(bruch)17 01 01RC-1, RC-2, RC-3
Ziegel17 01 02
Fliesen und Keramik17 01 03
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106 fallen17 01 07

BM-x: Bodenmaterial Materialklasse X mit ≤ 10% mineralische Fremdbestandteile BM-Fx: Bodenmaterial Materialklasse X mit > 10% u. ≤ 50% mineralische Fremdbestandteile

Die vereinbarte Leistungsbeschreibung und Vergütung stellen die vertragliche und abfallrechtliche Grundlage für die Erbringung der vereinbarten Entsorgungs- und Transportleistungen und ggf. Analytikleistungen des Auftragnehmers dar. Der AN hat dies bei der Vertragsgestaltung mit den von ihm gebundenen Ingenieurbüros/ Untersuchungsstellen sowie Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen und Beförderern zu berücksichtigen. Der AN hat alle mineralischen Bau- und Abbruchabfälle (MBA) je Haufwerk / Ausbaukubatur gemäß EBV zu untersuchen und im Sinn eines Vorschlages einzustufen und zu bewerten (siehe 0.2.15.9 Deklarationsanalytik). Die verbindliche Einstufung und Bewertung erfolgt durch den AG, damit sind die jew. Abfälle den entsprechenden Entsorgungspositionen im LV des Bauvertrages zuordenbar. Hat der AN mit den von ihm gebundenen Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen Untersuchungen nach anderen Vorschriften, z.B. nach LAGA oder BBodSchV, vereinbart, hat er diese Leistungen in sein Angebot einzukalkulieren, es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen zur Beseitigung (größer größer jew. Materialklasse 3 nach EBV) auf Grundlage der Deponieverordnung mit Positionen für die Deponieklassen I-III aus.

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0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen

Die vom AN durchzuführenden Rückbau- und Abbrucharbeiten umfassen den Rückbau der vollständigen ober- und unterirdischen Bauwerkssubstanz, die Entkernung und Demontage der diversen, ggf. schadstoffhaltigen Baustoffe, Einrichtungsgegenstände, Installationen und Anlagen, den Transport und die fachgerechte Entsorgung aller anfallenden Abfälle und ggf. die Verfüllung der Baugruben mit unbelastetem Bodenaushub. Im Vorfeld der Rückbauarbeiten hat der AN zusammen mit dem Fachgutachter des AG bzw. mit der Bauüberwachung vor Ort eine Bestandsaufnahme der abzubrechenden Bausubstanz vorzunehmen, insbesondere wenn diese noch nicht auf ihre Zusammensetzung und mögliche Schadstoffbelastung untersucht wurde. Auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht, z.B. Öl- und Schmierstoffverunreinigungen, Teer- oder Bitumenanstriche, sind farblich zu kennzeichnen. Anschließend hat der Auftragnehmer Bau die erforderlichen Rückbau- und Abbrucharbeiten detailliert im Entsorgungskonzept zu beschreiben, vom AG übergebene Gutachten und chemische Analysen sind zu berücksichtigen. Vor dem eigentlichen Abbruch sind alle schadstoffhaltigen bzw. entsorgungsaufwendigen Materialien aus dem Bauwerk auszubauen und getrennt zur Entsorgung bereitzustellen. Anschließend ist der verbleibende Rohbau abzubrechen und sortenrein zur Entsorgung bereitzustellen. Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Werden beim Rückbau der baulichen Anlagen zuvor unentdeckte, auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht (kontaminierte Baustoffe) vorgefunden, sind die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen, die betreffende Baustelle zu sichern und die Bauüberwachung sowie der für Umweltschutzbelange verantwortliche Mitarbeiter unverzüglich zu informieren.

0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott

Die Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf von nicht wieder verwendungsfähigen Eisen-, Stahl- und NE- Recyclingmaterial sowie LST- und Telekommunikations- Restbaustoffen erfolgt durch den AG, die genannten Restbaustoffe verbleiben bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung in dessen Eigentum. Der AN hat den Anfall dieser Materialien unter Angabe von Art, Menge, Größe und Anfallort 4 Wochen vor dem geplanten Ausbau schriftlich beim AG anzuzeigen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Zur Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf vorgesehene Material ist durch den AN auf den zugewiesenen Bereitstellungsflächen bereitzustellen, von diesen Flächen erfolgt die Übernahme dieser Materialien durch einen vom AG benannten Empfänger. Vom AN ist der Verbleib aller Restbaustoffe in einer Tabelle gesondert nach Bauabschnitten zu dokumentieren. Für die LST-Reststoffe sind die betreffenden Listen gemäß Handlungsanweisung des AG im Rahmen der zugehörigen PT1 Planung zu erstellen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung

Materialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwerken aufzuhalden und bis zu einem Volumen von 500 m3 ordnungsgemäß bereitzustellen. Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Belastung zu trennen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruchkubaturen erforderlich.

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Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständigkeit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichen- und mengenmäßigem Anfall zu ermitteln.

Die Haufwerke sind, spätestens nach der Verbringung auf die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche, mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbezeichnung (Haufwerksnummer, Anfallort, Ausbaudatum, etc.) angibt, dauerhaft zu kennzeichnen. Die Haufwerkseinstufung und -bewertung sind unmittelbar nach Erhalt der finalen Abfalldeklaration nachzutragen. Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefährdungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind.

Alle Abfälle mit der Einstufung ab LAGA Z 1.2 bzw. RC 2/ BM 2 gemäß EBV oder höher sind immer mit einer Oberflächenabdichtung aus mind. 0,4 mm starker reißfester HDPE-Folie gemäß nachfolgender Darstellung zu sichern. Das von der Oberflächenabdichtung anfallende unbelastete Niederschlagswasser ist abzuleiten.

Bei allen nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfällen ist zusätzlich eine entspr. HDPE-Folie gem. nachfolgender Abbildung zur Untergrundabdichtung vorzusehen.

Alternativ zu der beschriebenen Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie ist die Nutzung eines mit Bitumen oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Fläche möglich.

Für alle Haufwerke hat der Auftragnehmer dem AG folgende Dokumente zu übergeben:

• Aushubprotokoll mit Angaben zu Bezeichnung, Lage, Ortsbeschreibung (Damm, Strecke, Bauwerk usw.), Materialart sowie Art und geschätzter Anteil von Fremdbestandteile (Schotter, Bauschutt, Wurzeln etc.), Auffälligkeiten (Färbung, Geruch usw.), • Fotodokumentation, • Lageplan der Haufwerke mit Angabe der Bezeichnung, Materialart und Menge, • Mengen-/Kubaturermittlung (durch AN im Beisein der BÜW oder des Fachgutachters des ANs vorzunehmen).

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Die zuvor beschriebenen Leistungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.15.9 Deklarationsanalytik

Alle im Bauvorhaben anfallenden Materialien einschließlich Altschotter sind durch den AN zum Zweck der Deklaration kontinuierlich baubegleitend chemisch zu untersuchen. Dabei sind die aktuellen Vorschriften auf Bundesebene sowie des jeweiligen Bundeslandes, die Herkunft des Materials und die Vorgaben des Bauvertrages zu berücksichtigen. Für Probenahme, Analytik und gutachterlichen Bericht hat der AN ein für diese Tätigkeiten nach DIN EN ISO / IEC 17025 akkreditiertes Institut zu binden, dass durch eine zugelassene Akkreditierungsstelle zertifiziert wurde. Die Probenahme hat gemeinsam vom AN und der Fachbauüberwachung Abfall zu erfolgen. Der AN gibt die jeweiligen Termine für die Probenahmen mit mind. 5 Arbeitstagen Vorlaufzeit beim AG und der Fachbauüberwachung Abfall bekannt. Dem AG ist zu jeder Analyse unaufgefordert ein gutachterlicher Untersuchungsbericht insbesondere mit folgenden Bestandteilen zu übergeben:

• abfalltechnische Bewertung (z.B. Materialklasse) und abfallrechtliche Einstufung (z.B. Abfallschlüssel) der Einzelwerte sowie der jeweiligen Gesamtprobe • aussagefähiges Probenahmeprotokoll mit Angaben zur Lage, Bezeichnung und geschätzten Volumens des jeweils beprobten Haufwerks

Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung eine Analytik durch ein akkreditiertes Labor abzufordern bzw. parallel ein weiteres Labor mit Kontrollanalysen zu beauftragen. Eine Beprobung mineralischer Stoffe im eingebauten Zustand (in situ) und ein direkter Aushub und eine Abfuhr ist nur nach schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der AN hat zuvor ein geeignetes in situ-Beprobungskonzept zur Prüfung und Freigabe durch den AG mindestens 4 Wochen vor dem avisierten Probenahmetermin vorzulegen. Darin ist die Notwendigkeit der in situ-Beprobung zu begründen und es sind die virtuellen Haufwerke zu beschreiben (Herkunft, Art und Anzahl der Einzelentnahmen und Mischproben) und in geeigneter Form zu visualisieren. Die Beprobung und der Ausbau der Materialien hat gemäß des freigegebenen Beprobungskonzeptes unter kontinuierlicher Begleitung durch die Fachbauüberwachung Abfall und den Abfallbeauftragten des AN zu erfolgen. Für die chemische Untersuchung von Altschotter bzw. seiner Kornfraktionen ist zusätzlich die Altschotterrichtlinie RIL 880.4010 „Bautechnik; Verwertung von Altschotter“ zu berücksichtigen (z.B. Siebschnitt bei 31,5 mm, keine Hochrechnung der Ergebnisse der Feinfraktion auf die Gesamtfraktion). Der Untersuchungsumfang und die Bewertungsgrundlagen für Altschotter sind mit dem AG abzustimmen.

0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von

Abfällen

Das Nachweisverfahren besteht grundsätzlich aus der Vorabkontrolle der Zulässigkeit des Entsorgungsweges (z.B. Anlagengenehmigung, Efb-Zertifikat, etc.) und der Verbleibskontrolle über die ordnungsgemäß durchgeführte Entsorgung (Transportpapiere als Verbleibsnachweise). Für alle im Bauvorhaben anfallenden gefährlichen und nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle ist eine Nachweisführung über die Entsorgung im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) zu gewährleisten.

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Der AN, dessen Abfallverantwortlicher und die von ihm beauftragten Nachunternehmer sowie Abfallbeförderer und Entsorger haben aktiv an der Vorbereitung und Durchführung des Nachweisverfahrens im eANV mitzuwirken. Die projektspezifische Ausgestaltung und das Zusammenwirken zwischen AN und AG sind im Entsorgungskonzept des AN auf der Basis der M.01.02.15.03 Anlagen 7 „Aufgabenverteilung Abfallmanagement“ und 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zu beschreiben und vom AG zu bestätigen. Der AN hat innerhalb von 14 Werktagen nach Vorliegen der Genehmigung des Entsorgungsweges (Entsorgungsnachweis EN/VN) mit der Entsorgung der bereitgestellten Abfälle zu beginnen.

Technische Voraussetzungen für das elektronische

Abfall-Nachweis-Verfahren

Vom Auftragnehmer sind folgende eANV - Zugänge und anwendungsbereite Geräteausstattungen für den Abfallbeauftragten / Bevollmächtigten des AN und die Beförderer auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen. Die Ausstattung und die Zugänge sind im Entsorgungskonzept des AN zu dokumentieren:

• Gebräuchliche Computerhardware inkl. DSL-Verbindung (Internet) oder gleichwertig • Abfallerfassungssoftware inklusive eigenständigem Zugang, kompatibel zur Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS)

Sofern die vom AN beauftragten Beförderer und / oder Entsorger (NAN) nicht am elektronischen Nachweisverfahren über nicht gefährliche Abfälle mitwirken, hat sich der AN entweder als „Sonstiger Beteiligter“ oder als Bevollmächtigter einen eigenen Zugang zu einem geeigneten eANV-System (Provider) inkl. ZKS-Postfach zu schaffen und zusätzlich folgendes zu gewährleisten:

• Ausstattung und Schulung der örtlichen Mitarbeiter des AN mit persönlichen Signaturkarten nach digitalem Signaturgesetz • Nachweis der abfallrechtlichen Qualifikation der signaturberechtigten Mitarbeiter • Erfassung der Entsorgungsvorgänge im eANV in der Rolle der nicht mitwirkenden Beförderer / Entsorger gemäß Anlage 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zum M.01.02.15.03.

Die DB InfraGO AG verwendet als eANV-System das Programm „ZEDAL“ der „Abfallmanagement Datenverarbeitungs AG“ Recklinghausen. Zur Vereinfachung der Arbeitsabläufe wird dem AN empfohlen, sich für einen Zugang zur ZEDAL - Portallösung anzumelden.

Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle

Vorabkontrolle

Das Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle beinhaltet grundsätzlich eine Beteiligung der zuständigen Abfallbehörde im Wege der behördlichen Bestätigung bzw. Kenntnisnahme des Entsorgungsnachweises.

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Der EN für gefährliche Abfälle besteht im eANV aus folgenden Dokumenten:

• Deckblatt des Entsorgungsnachweises (DEN) • Verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers (VE) • Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform • ggf. Ergänzendes Formblatt für die Beauftragung / Bevollmächtigung / Andienung (EGF) • Annahmeerklärung des Entsorgers (AE) und • behördliche Bestätigung (Genehmigung) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Abfallbehörde (BB).

Der AN hat dem AG mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Entsorgungstermin mitzuteilen, dass ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder von POP-Abfällen benötigt wird und dazu folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen:

• die Deklarationsanalysen mit gutachterlichem Bericht und Probenahmeprotokoll • die Anlagengenehmigungen, z.B. Entsorgungsfachbetriebszertifikat oder BImSch- Genehmigung der vorgesehenen Entsorgungsanlagen, • das EfB-Zertifikat bzw. die Beförderungserlaubnis des Beförderers nach § 54 KrWG für die Beförderung von gefährlichem Abfall

Durch den AG wird anschließend der elektronische Entsorgungsnachweis im eANV erstellt. Der AG beauftragt den AN durch Ausfüllen des sog. Ergänzenden Formblatts (EGF) mit der Gebührenübernahme für das Genehmigungs- / Andienungsverfahren für die durch den AN zu entsorgenden Abfälle. Dazu hat der AN das EGF vor dem AG elektronisch zu signieren. Nach Vorliegen aller Dokumente signiert der AG die Verantwortliche Erklärung (VE) und übermittelt diese elektronisch an den vom AN benannten Entsorger. Dieser füllt die Annahmeerklärung (AE) aus und signiert diese, anschließend erfolgt die elektronische Übermittlung an die Behörde zur Genehmigung (Grundverfahren) bzw. zur Kenntnis (privilegiertes Verfahren). Die Nutzung von Sammelentsorgungsnachweisen für gefährliche Abfälle und für POP-Abfälle durch den AN ist nur nach schriftlicher Zustimmung des zuständigen Teamleiters Umweltschutz zulässig. Verbleibskontrolle Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher rechtzeitig seinen Bedarf an Transportdokumenten (BS, ÜS) anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung). Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das elektronische Mustertransportdokument und generiert daraus die benötigte Anzahl von elektronischen Begleitscheinen und signiert diese. Die im Auftrag des AN tätigen Abfallbeförderer haben die Transportdokumente bei Abfallübernahme auf der Baustelle elektronisch zu signieren. Sofern die Signatur der Beförderer abweichend davon erst unmittelbar vor Abfallübergabe beim Entsorger erfolgen soll, ist hierzu mit dem AG eine gesonderte schriftliche Vereinbarung nach § 19(2) NachwV zu treffen M.01.02.15.03 Anlage 13 „Vereinbarung über die verspätete Signatur des Abfallbeförderers“. Bei Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises ist der Übernahmeschein vom Beförderer/Entsorger auf die Abfallerzeugernummer des AG auszustellen und dem AG elektronisch zu übermitteln.

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Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche

Abfälle

Vorabkontrolle Der Entsorgungsnachweis über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle im eANV besteht aus den gleichen Dokumenten wie der EN für gefährliche Abfälle, ausgenommen das Ergänzende Formblatt (EGF) und die Behördliche Bestätigung (BB). Zur Vorbereitung der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle hat der AN folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen:

• die Anlagengenehmigungen (Entsorgungsfachbetriebszertifikat / BImSch- Genehmigung) der vorgesehenen Entsorgungsanlagen und • das EfB-Zertifikat bzw. die Anzeige des Beförderers nach § 53 KrWG bzw. für die Beförderung von ngA • Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform

und zur Vervollständigung und Signatur an den AG elektronisch zu übermitteln. Auf Basis dieser Angaben erstellt der AG den Vereinfachten Entsorgungsnachweis im eANV, signiert die VE und leitet den Vereinfachten Entsorgungsnachweis an den vom AN beauftragten Entsorger weiter. Der Entsorger erstellt und signiert die Annahmeerklärung, damit ist der VN vollständig. Nimmt der Entsorger nicht am elektronischen Nachweisverfahren für nicht gefährliche Abfälle teil, hat der Auftragnehmer die vom Entsorger unterschriebene Annahmeerklärung einzuholen und dem AG zu übermitteln bzw. der vorausgefüllten AE als Anhang beizufügen (sofern der AN mit der Erstellung des VN beauftragt ist). Anschließend wird die Annahmeerklärung vom AG mit folgendem Zusatz signiert: „ENT nimmt nicht am eANV für ngA teil, AE wird als Datei beigefügt. Signiert für den ENT: Bezeichnung gemäß weiterer Abstimmung mit AG, siehe Original-AE im Anhang. Sofern der AN nicht gefährlichen Bodenaushub zur Verwertung in gesonderte Maßnahmen z.B. in andere Baustellen oder landwirtschaftliche Flächen verbringen will, hat er für die Vorabkontrolle einen Vereinfachten Entsorgungsnachweis (VN) zu verwenden und als Anhang die aktuelle Einbaugenehmigung der zuständigen Bodenschutzbehörde für das Material beizufügen. Die Verbleibskontrolle erfolgt mittels elektronischem Registerbeleg (ZEDAL). Verbleibskontrolle Der Transport der Abfälle hat direkt und nur zu den freigegebenen Entsorgungsunternehmen gemäß Entsorgungsnachweis zu erfolgen. Eine Abweichung bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung des AG. Für die elektronische Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle (ngA) sind Registerbelege (RB) zu verwenden. Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher seinen Bedarf an RB mindestens 3 Arbeitstage vorher anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung). Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das Mustertransportdokument (Registerbeleg), generiert daraus die benötigte Anzahl elektronischer Registerbelege und signiert diese. Sofern die beauftragten Beförderer (BEF) und / oder Entsorger (ENT) nicht an der elektronischen Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle teilnehmen, hat der AN die entsorgten Abfallmengen auf der Grundlage vorliegender Wiegenoten (Lieferschein nur nach Rücksprache mit dem AG) zu erfassen und den Registerbeleg in der Spalte des Beförderers und Entsorgers qualifiziert zu signieren. Der BEF hat unmittelbar bei Übernahme des Abfalls

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den Registerbeleg zu signieren. Der ENT hat spätestens 10 Tage nach Annahme des Abfalls zu signieren. Wird ein Registerbeleg für größere Chargen als die Transportmenge eines LKW erstellt und sind unterschiedliche Beförderer tätig, ist die Abfuhr des Abfalls von der Baustelle und die Übernahme durch den Entsorger nur durch die Signatur des Abfallerzeugers / BÜW und des Entsorgers auf dem Registerbeleg nachzuweisen, die Signatur des Beförderers entfällt. Die im Registerbeleg einzutragende Abfallmenge ist dabei aus der Gesamtmenge der in den Wiegescheinen erfassten Abfallmenge zu errechnen. Als direkter Nachweis für die erfolgte Abfallübernahme auf der Baustelle hat der AN hat die von ihm beauftragten Beförderer zu veranlassen, die erforderlichen Registerbelege als Papierausdruck zur Abfallübernahme auf die Baustelle mitzubringen, darauf die Übernahme zu quittieren und den unterschriebenen RB-Ausdruck der BÜW zu übergeben. Auf den Verbleibsnachweisen bzw. entsprechenden Zusatzdokumenten hat der AN auch die Dokumentationsanforderungen gemäß der Gewerbeabfallverordnung niederzulegen. Der aktualisierte Entsorgungsstand aller Haufwerke ist binnen 5 Arbeitstagen in einer Haufwerksliste zu überführen und an die BÜW und den AG (zur Verbleibskontrolle) zu übergeben.

Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß

Ersatzbaustoffverordnung

Soweit der AN bauvertraglich mit der Erstellung der obligatorischen Einbaudokumentation und ggf. erforderlichen Vor- und Abschlussanzeigen für den MEB-Einbau nach EBV beauftragt ist, hat er die für den Einbau von MEB in technische Bauwerke der DB oder den Einbau von nicht aufbereitetem Bodenmaterial in Bauwerke von Dritten notwendigen elektronischen Dokumente, z.B. Lieferscheine und je nach Beauftragung weitere Dokumente, im System ZEDAL elektronisch zu erstellen bzw. zu vervollständigen, und ggf. auch erforderliche Vor- und Abschlussanzeigen bei den zuständigen Behörden zu tätigen. Die Erstellung des Deckblattes oder der Voranzeige erfolgt grundsätzlich erst nach AG-seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus. Für jede angelieferte Charge eines MEB, die in eine technische Bauweise eines Bauwerkes eingebaut wird, ist ein separater elektronischer Lieferschein zu erstellen. Als zusammenfassendes Dokument für jeden Satz gleichartiger Lieferscheine hat der AN ein elektronisches Deckblatt im ZEDAL zu befüllen bzw. zu erstellen. Sofern für den MEB-Einbau eine Vor- und Abschlussanzeige erforderlich wird, ersetzen diese das Deckblatt. Der Muster- Lieferschein und die einzelnen Lieferscheine werden aus der Voranzeige generiert. Abhängig vom Bauvertrag obliegen dem AN ggf. weitere Melde- und Übergabepflichten gegenüber von Behörden, dem AG oder Dritten.

0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen

Für die Abrechnung von Entsorgungsleistungen sind alle rechnungsbegründenden Unterlagen unaufgefordert einzureichen, insbesondere:

• Kopie des vollständig ausgefüllten und signierten abfallrechtlichen Verbleibsnachweises aus ZEDAL wie beschrieben • Wiegescheine aus Nettoverwägung auf geeichter, stationärer Waage (Mindestinhalt: Anfallstelle, Transportpapiernummer, Haufwerksnr., amtl. Kennzeichen) • Mengennachweis auf der Baustelle (jeweils alternativ):

  • Volumenermittlung von Haufwerken,
  • Volumenermittlung Baugrube,

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  • Nettoverwiegung auf der Baustelle,
  • Zählprotokoll.

Die prüfbare Abrechnung der Leistung setzt voraus, dass alle rechnungsbegründenden Unterlagen vorliegen. Auf die Regelungen zu Ziff. 20.2 ff der ZVB-DB wird hierbei nochmals hingewiesen.

0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen

Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstellungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind. Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leistungszeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. über eine vergleichbare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV)) oder über eine Transporterlaubnis nach § 54 KrwG verfügen. Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leistungszeitraum eine Anzeige gemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenommen haben. Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kennzeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe. Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen. Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen:

• Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit),

• bei verspäteter Signatur des Beförderers: Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV.

0.2.16 bleibt frei

0.2.17 bleibt frei

0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer

Entfällt

0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern

Im Rahmen der nach den Vertragsunterlagen vorgesehenen bauseitigen Koordination hat der AN Mitwirkungsleistungen zur Sicherstellung des vorausschauenden Schnittstellenmanagements in Bezug auf die Ausführung der übrigen an der Gesamtmaßnahme beteiligten Unternehmer aktiv wahrzunehmen. Hierzu hat er sich mit dem Auftraggeber abzustimmen und mitzuwirken, insbesondere bei Maßnahmen die Leistungen anderer Auftragnehmer als Vorleistung erfordern oder nachfolgende Leistungen beeinflussen.

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Gegenstand und Ziel dieser Mitwirkung ist, dass der AN vorausschauend und aktiv die für seine Arbeitsvorbereitung und Abwicklung erforderlichen Informationen rechtzeitig über den AG abfordert und einbezieht, sowie seinerseits diesem die von ihm für die Verfolgung der Ordnung auf der Baustelle und des Zusammenwirkens der verschiedenen Unternehmer benötigten Informationen gleichermaßen so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass über die bauseitige Koordination die störungsfreie Abwicklung der Gesamtmaßnahme sicher gestellt wird.

Der AN hat in der Vorausschau der auf der Baustelle ineinandergreifenden Prozesse und Abhängigkeiten die Überlegungen und Maßnahmen zur Abstimmung so frühzeitig anzustellen und den Abstimmungsprozess mit dem AG durchzuführen, dass nach Lage der Dinge als erforderlich absehbare Klärungs- und Koordinierungsprozesse des Auftraggebers ohne Störungen des Bauablaufes erledigt werden können. Zu den Mitwirkungspflichten zählen hiernach u.a. die aktive Mitwirkung und Auskunftserteilung bei koordinationsrelevanten Gesprächen/Baubesprechungen, insbesondere unter Beteiligung anderer Unternehmer, und die unverzügliche Information über abgefragte Festlegungen seiner Arbeitsvorbereitung, einschließlich ausführungstechnischer und logistischer Aspekte. In Bezug auf mögliche Störungen und Konflikte setzt die Pflicht des ANs den AG über Behinderungen zu informieren ein, sobald für ihn Umstände erkennbar werden, die sich negativ auf die Ausführung der geschuldeten Leistung bzw. des Bauvorhabens insgesamt auswirken können.

Die Koordination der an der Ausführung beteiligten Unternehmer und die Ausübung aller im Zusammenhang stehenden Erklärungen und Anordnungen bleiben ausschließlich dem AG vorbehalten.

Die Aufwendungen, für die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Mitwirkung des AN bei der auftraggeberseitigen Koordination sind als Nebenleistung in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.20 bleibt frei

0.2.21 bleibt frei

0.2.22 bleibt frei

0.2.23 DB-spezifische Angaben

Für die Planung der Anlagen ist die TSI- bzw. TEIV-Konformität zu berücksichtigen.

Bei Baustellen nach § 2 Abs. 3 der Baustellenverordnung ist zusätzlich ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen. Der SIGE-Plan wird, durch den vom AG beauftragten, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator erstellt. Die Zuarbeiten hierfür (Gefährdungsbeurteilungen etc.) sind vom AN zu liefern. Bei Änderungen im Bauablauf oder sich verändernder Situationen wird der SIGE-Plan den Gegebenheiten angepasst.

Sicherungsleistungen gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb werden durch den AG beigestellt.

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Durch den AN ist rechtzeitig vorher (mindestens 20 Kalendertage) die Seite 1 bei der BZS per SiPla-Workflow einzureichen. In Abstimmung mit der BÜW ggf. auch dem Sicherungsunternehmer ist die Seite 1 deutlich vorfristig an die BZS zu senden, um den Aufbau der Sicherungsmaßnahmen zu gewährleisten (Feste Absperrung oder ATWS).

Der AN erstellt wöchentlich eine Arbeitsanmeldung aller geplanten Arbeiten. In dieser ist der örtliche Bezug, wenn zutreffend unter Angabe Gefährdung durch den Bahnbetrieb, Anzahl der Bauspitzen und der AK und jeweiligen Arbeitszeit anzugeben. Diese Arbeitsanmeldung ist jeweils bis Mittwoch der Vorwoche 12:00 Uhr (im besonderen Fall (wie z.B. Feiertagen) am Dienstag 12:00 Uhr der BÜW und nach Auftragserteilung dem benannten Sicherungsunternehmen zu übergeben.

0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen

In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.1 „Bauleitung und Stellvertreter“ der BVB: Der verantwortliche Bauleiter muss über die notwendigen Qualifikationen verfügen. Diese werden regelmäßig unterstellt, wenn die benannte Person ein Ingenieurstudium erfolgreich beendet sowie über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Projektleiter bei vergleichbaren Bauvorhaben verfügt. Vom Bauleiter und Stellvertreter muss während der Ausführung der Arbeiten wenigstens einer ständig auf der Baustelle anwesend sein. Der Bauleiter oder sein Vertreter müssen an Sitzungen teilnehmen. Auf Forderung des AG gilt dieses auch für kurzfristig anberaumte Besprechungen. Spätestens vier Wochen nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer ein vertrags- und projektbezogenes Organigramm vorzulegen. In diesem sind übersichtlich die wesentlichen Tätigkeitsfelder und das hierfür vorgesehene verantwortliche Personal anzugeben. Es wird darüber hinaus noch auf die Regelungen zur Qualifikation im Rahmen der Baubegleitenden Qualitätssicherung (BQS) der Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelung hingewiesen. In Ergänzung zum Punkt 16.1 „Nebenleistungen“ der BVB: Auf die Verpflichtung des AN zum Säubern des Baubereiches, der Baustraßen und der Zufahrtswege als Nebenleistung wird nochmals hingewiesen. In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.3 „Nutzung fremden Geländes“ der BVB: Der AN hat unaufgefordert, spätestens bis zur Abnahme, die Bescheinigungen gem. den Regelungen der BVB zu diesem Punkt beizubringen. Notfallplan – Sperrpausen: Die Einhaltung der Sperrpausen ist für den Auftraggeber von großer Bedeutung, damit die Einschränkungen für die Nutzung des Schienennetzes auf den zwingend erforderlichen Umfang begrenzt werden. Eine Überschreitung durch den Auftragnehmer führt zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe gemäß den im Bauvertrag geltenden Regelungen. Soweit die Vertragsunterlagen nichts anderes festlegen, ist der Auftragnehmer frei in der Wahl der Maßnahmen zur Erfüllung seiner bauvertraglichen Leistungspflichten. Um das Risiko für den Eintrittsfall einer Vertragsstrafe zu vermeiden, sollte der Auftragnehmer jedoch vor Ausführung seiner Leistungen in der Sperrpause Planungen für möglicherweise eintretende Notfälle für die Leistungserbringung durchführen und diese in einem Notfallplan festhalten. An der alleinigen Verantwortung des Auftragnehmers zur Leistungserbringung ändert dies nichts. Vor diesem Hintergrund wird folgendes vereinbart: Für sämtliche Arbeiten im Zeitregime der Sperrpausen ist mindestens 14 Tage vor den Sperrpausen ein Notfallplan (lt. Muster siehe Anlage der AU) vom AN vorzulegen. Dies betrifft

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insbesondere das Vorhalten von z. B. Ersatzgeräten, -maschinen, -stoffen und Personal. Die Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft ist dem AG gegenüber im Vorfeld der jeweiligen Arbeiten mit ausreichender Frist, mindestens jedoch 7 Tage vor den Sperrpausen, schriftlich vorzulegen. Es wird darüber hinaus noch auf die Regelungen zum Maschinen- und Gerätepark im Rahmen der Baubegleitenden Qualitätssicherung (BQS) der Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelung hingewiesen. Sicherung von Grundstücksgrenzen gegenüber Dritten: In Ergänzung zur ausgeschriebenen Leistungsposition gem. MLV-ALI -Grenzsteine sichern- hat der AN unmittelbar zu Baubeginn auf der Baustelle die Grundstücksgrenzen zu Dritten optisch mit farbigen Holzpflöcken (sichtbare Höhe ca. 0,5 m) in einem Abstand von max. 20 m bzw. an Eckpunkten zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungen sind während der gesamten Bauzeit zu erhalten und ggf. zu erneuern. Im Rahmen der Baustellenräumung sind diese Markierungen wieder zu entfernen. In Ergänzung zur Anlage 2.21 (EVB Informationssicherheit): Die vom AN zu liefernden Informationen und Anwendungen durch Informationstechnologie unterstützte Dienstleistungen, unterliegen dem Schutzbedarf normal.

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0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV

keine besonderen Anmerkungen

0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und

Besonderen Leistungen

0.4.1 Nebenleistungen

keine besonderen Anmerkungen

0.4.2 Besondere Leistungen

Keine besonderen Anmerkungen

0.5 Technische Bearbeitung

0.5.1 Ausführungsunterlagen

Seitens des AG werden nur die der Ausschreibung beigefügten Unterlagen übergeben. Der AN hat sämtliche, für die geschuldete Werkleistung erforderlichen Planungsleistungen zu erbringen, insbesondere auch die Ausführungsplanung, statische Berechnung etc., soweit diese nicht ausdrücklich als vom AG geschuldet vorgegeben sind. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren. Der AN hat mit Übergabe eines jeden Plansatzes der Ausführungsunterlagen ein Leistungsverzeichnis mit den sich auf Basis dieser Planung ergebenden voraussichtlichen Ausführungsmengen (VA-Menge bzw. VAM) der betroffenen Gewerke des Vertragsleistungsverzeichnisses vorzulegen.

0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation

Die Grundlagen der vermessungstechnischen Bestandsdokumentation sind insbesondere in den Ril 804, 809, 883, 885 und 886 geregelt. Diese umfasst die Aktualisierung der Bahn- Geodaten mittels AVANI zur Erzeugung der Ivl-Bestandspläne (Topographie und ggf. Gleisnetzdaten), die Lichtraumdokumentation, die Überprüfung des Festpunktfeldes und die Überarbeitung der Gleisnetzdaten sowie der Trassen- und Weichenhöhenpläne. Vor Beginn der Dokumentationsleistungen ist der Umfang der vermessungstechnischen Arbeiten sowie das zu verwendende Lage- und Höhenbezugssystem mit dem Arbeitsgebiet Ingenieurvermessung des AG zwingend abzustimmen. Gleisvermarkung: Die Gleisvermarkung ist nach dem Umbau auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu überprüfen. Vom AN zerstörte oder beschädigte Punkte des übergebenen Festpunkfeldes sind zu ersetzen und nach den Kriterien der Ril 883.2000 / 883.3000 neu zu bestimmen. Die Kosten hierfür trägt der AN. Festpunktfeld: Die Lage- und Höhenfestpunkte sind nach dem Umbau auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu überprüfen. Vom AN zerstörte oder beschädigte Punkte sind gem. Ril 883.2000 auf Kosten des AN zu ersetzen und neu zu bestimmen.

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Soll/Ist-Vergleich: Es ist ein Soll/Ist-Vergleich der Gleise zu messen und in aussagefähiger Form (Tabelle) darzustellen und zu übergeben. Trassenplan: Bei Änderungen an der Gleisgeometrie, Geschwindigkeiten, Gleisvermarkungspunkten oder Bauwerken sind neue Trassenpläne zu erstellen. Gleisnetzdaten: Bei Änderungen an der Gleisgeometrie (7-Linien Modell) oder an Gleisvermarkungspunkten sind die Gleisnetzdaten im Format Verm.esn (*.tra, *.gra, .kf) zur gleisgeometrischen Prüfung und im GNDEdit-Format (.mdb-Schnittstelle zu AVANI) zu liefern. Topographie: Es ist ein abschließender Feldvergleich durchzuführen. Veränderungen der Topographie, insbesondere der Signale, Bahnsteige, Schächte, Böschungen, Brücken, Durchlässe sind einzumessen und in AVANI im Abbildungssystem DB_REF einzuarbeiten (AVANI-Job). Diese Leistungen dürfen nur durch Ingenieurbüros mit AVANI-Zugang ausgeführt werden. Lichtraumdaten: Es ist eine Lichtraummessung für den erweiterten Lichtraum durchzuführen und das Ergebnis der Auswertung mittels definierter Schnittstelle an die Lichtraumdatenbank zur Aktualisierung zu übergeben. Die Grundlage für die Bestandsdokumentation von Lichtraumdaten bilden die Richtlinien 458, 809, 883 und 885. Informationen zum Themenbereich Lichtraum (u. a. Beschreibung der Schnittstelle) können auf folgender Seite abgerufen werden: https://ipid.dbnetze.com/start

0.5.3 Bauwerksdokumentation

Vom AN ist die Übereinstimmung der Bauausführung mit den bauaufsichtlich genehmigten Plänen schriftlich zu bestätigen. • Als Bestandszeichnungen gelten Ausführungszeichnungen und Berechnungen, die entsprechend dem Prüf- und Genehmigungsverfahren und der Bauausführung berichtigt sind und als „Mit der Ausführung übereinstimmend“ durch AN und AG bzw. deren Vertreter erklärt sind. • Darüber hinaus sind vom AN Übersichtspläne anzufertigen, die zu Bestandsübersichtsplänen gem. den oben genannten Vorschriften fortzuschreiben sind. • Die Bauwerksbücher/Bauwerkshefte sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauwerke, gem. Ril 804 mindestens 2 Wochen vor der Inspektion vor der bauvertraglichen Abnahme vorzulegen. • Im Bauwerk oder dem Baugrund ggf. verbleibende Baubehelfe und Bauteile sind in den Bestandsplänen darzustellen. • Es ist eine Abstimmung mit dem Arbeitsgebiet IZ-Plan des AG durchzuführen.

0.5.4 Bauzeitenplan

In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.2 der BVB: Der durch den AN zu erstellende Bauzeitenplan ist dem AG im Rahmen der Auftragsvergabe als Entwurf vorzulegen und innerhalb von 14 Kalendertage nach Zuschlagserteilung fortzuschreiben.

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Der Bauzeitenplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Vorgangsname
  2. Vertragsbeginn (Datum)
  3. Vertragsende (Datum)
  4. Vertragliche Zwischentermine (Datum)
  5. Reihenfolge der Leistungen (gem. BVB)
  6. Dauer der einzelnen Leistungen
  7. Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten der vertraglichen Leistungen
  8. Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten mit den Leistungen anderer Unternehmer
  9. Terminliche Darstellung, wann welche Bereiche der Baustelle nach den Erfordernissen des Bauablaufes vom AN zur Ausführung benötigt werden, erforderlichenfalls mit Terminen der vorgesehenen auftraggeberseitigen Herstellung der Kampfmittelfreiheit je Bereich
  10. Sperrpause ist technologisch detailliert darzustellen (Raster 0,5 Stunden)
  11. Tägliche Arbeitszeit (Std./AT)
  12. Anzahl Schichten pro Arbeitstag (im Notizfeld)
  13. Kapazitäten Hinterlegung (im Notizenfeld oder Nutzung der Ressourcenplanung)
  14. Detaillierte Angaben über den Ablauf gemäß den Einzelabschnitten des LV
  15. Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben sind darzustellen (technisch nachvollziehbar)
  16. Logistik ist technisch nachvollziehbar darzustellen
  17. Abnahmezeiten sind zu berücksichtigen und auszuweisen
  18. Zeiten für Baustelleneinrichtung und Räumung sind auszuweisen (gem. BVB)
  19. Der Planlauf ist gem. den vertraglichen Regelungen auszuweisen und mit ausreichend Vorlauf zu berücksichtigen
  20. Leistungsstand (im Feld „% abgeschlossen“) Der AN hat den Bauzeitenplan während der Vertragslaufzeit monatlich zu aktualisieren (Soll- Ist-Vergleich) und dem AG zu übergeben. Der Bauzeitenplan ist als Weg-Zeit-Diagramm und als GANTT-Diagramm zu erstellen. Die Unterlagen sind 1-fach in Papierform und in digitaler Form zu liefern.

0.5.5 Logistikkonzept

Spätestens vier Wochen nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer erstmals das Logistikkonzept vorzulegen. Das vorzulegende Logistikkonzept ist unter Berücksichtigung des vom AN gewählten Bauablaufes, der örtlichen Verhältnisse, der vorgesehenen Flächen und des Bauzeitenplanes aufzustellen. Das Logistikkonzept muss folgende Struktur aufweisen. Es umfasst die textliche und zeichnerisch nachvollziehbare, auf alle Bauphasen abgestimmte Darstellung 1.) aller benötigten Bau- und Bauhilfsstoffe (nach Art und Menge) und zu entsorgenden Materialien 2.) aller benötigten Geräte 3.) der vorgesehenen Transporttechnologie sowie der Transportwege zur und von der Baustelle, sowie innerhalb der Baustelle, mit Darstellung der Zwischenlagerung, den Schnittstellen Schiene/Straße, der ggf. möglichen Eingleisstelle, der zeitlichen Abfolge der Transporte und das Aufzeigen der Transportspitzen. 4.) der Oberbaumaßnahmen unter Berücksichtigung des gefangenen Bereiches (Inselbaustelle) infolge der parallellaufenden Maßnahmen des AG Darstellung des Tarifpunktes, Darstellung der Anzahl der eingesetzten Lokomotiven,

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Darstellung des Transportraums des AN (Bahnwagen), Umgang mit verbleibenden Geräten und Bahnwagen im Baubereich, Darstellung der eingesetzten Oberbaugeräte/ Hinterstellbahnhof, Darstellung der Arbeitsrichtung bzw. Ausarbeitung und Darstellung von alternativen Möglichkeiten. 5.) des Baustelleneinrichtungsplanes Flächengrenzen der Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen, Zufahrten, Lagerungsflächen, Montageplätze, Kranaufstellflächen und Übergabestellen Der AN hat das Logistikkonzept während der Vertragslaufzeit monatlich zu aktualisieren, Änderungen kenntlich zu machen und dem AG zu übergeben. Die Unterlagen sind 3-fach in Papierform und in digitaler Form zu liefern. Der AN benennt dem AG einen für das Logistikkonzept verantwortlichen Mitarbeiter (m/w/d). Die Aufwendungen für die vorgenannten Leistungen sind in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren.

0.6 Baubeschreibung

0.6.1 Allgemeines

Für die Vertragserfüllung gelten alle relevanten Vorschriften, Normen, technische Regelwerke und Druckschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie die Dienstvorschriften und Richtlinien der DB AG, unabhängig davon, ob in der Leistungsbeschreibung nur einzelne Vorschriften zitiert sind.

0.6.2 Baustraßen und BE-Flächen

Die vom AG vorgesehenen Baustelleinrichtungsflächen, Bereitstellungsflächen und Baustraßen sind in den Anlagen 3.3.2.1 und 3.3.2.3 dargestellt. Der Gegenstand dieser Ausschreibung ist die 71,0 m lange Baustraße 01 (siehe Anlage 3.3.2.3.1) , die in Verlängerung der Falkenbrunnstraße Richtung Norden herzustellen ist. Die schon heute vorhandenen befestigten Flächen an der Falkenbrunnstraße können als BE- Flächen genutzt werden. Die neue Baustraße ist 3,0 m breit, beidseitig ist ein 0,5 m breites Bankett angeordnet. Die Querneigung beträgt gemäß DWA-A 904 RLW 6,0 %. Der Straßenoberbau setzt sich wie folgt zusammen:

• 5cm Deckschicht aus Splitt-Sand-Gemisch 0/16 • 35 cm Schottertragschicht 0/32

Die erforderliche Mindesttragfähigkeit E auf dem Planum beträgt 45 MPa, auf der v2 Schottertragschicht 150 MPa. Auf dem Planum ist zur Vermeidung der Durchmischung und zum besseren Entfernen des Oberbaus nach der Maßnahme ebenfalls ein Geotextil (GRK 4) aus Vliesstoff als Trennschicht zu verlegen. Die herzustellende Baustraße 01 ist nicht zurück zubauen und verbleibt im Eigentum des AG. Die Zufahrt auf die Baustraße 01 ist durch eine verbleibende verschließbare Schranke mit 5 Schlüsseln vor unbefugtem Befahren zu sichern. Die genaue Lage ist im Rahmen der Ausführungsplanung mit dem AG festzulegen.

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0.6.3 Ingenieurbau

0.6.3.1 Hilfsbrücken

Um die künftige Baustellenzufahrt zum westlichen Widerlager des Kreuzungsbauwerks Berlin Adlershof – Berlin Flughafen Schönefeld (BADL-BFHS) zu ermöglichen ist als erste Baumaßnahme die Errichtung einer bauzeitlichen Zufahrt über den Bahndamm der Strecken 6142-1 und 6147-2 herzustellen. Dafür ist in den Gleisen der Strecken 6142-1 – km 12,8+58 und 6147-2 – km 0,7+61 zwei Zwillingsträgerhilfsbrücken einzubauen. Für die neue Logistikzufahrt (Baustraße 01) siehe Abschnitt 0.6.2 ist eine lichte Höhe von mindestens 4,50 m unterhalb den Hilfsbrücken zu gewährleisten. Es sind zwei Zwillingsträgerhilfsbrücken ZHa 12 (HB-ZH 4) mit einer Stützweite von 12 m einzubauen. Die Auflagerung der Hilfsbrücken erfolgt auf rückverankerten Spundwänden. Gemäß der Hilfsbrückenreservierung weisen die vorgesehenen Hilfsbrücken Baujahr 1982 und 1992 grundsätzlich unterschiedliche Parameter in der Konstruktion auf, siehe Datenblätter Anlage 3.19. Die Bohrungen für die Lageranschlüsse sind nicht nach Richtzeichnung ausgeführt. Die Prüfung der Maßhaltigkeit und Aufnahme zwingend erforderlicher Daten ist in die Position „Beweissicherung Hilfsbrücken“ im Abschnitt „Allgemeine technische Bearbeitung“ einzurechnen. Die für die Errichtung der Baustraße 01 erforderliche Baugrubensohle ist auf der sicheren Seite liegend um 50 niedriger anzusetzen, sodass sich eine Höhe von 5,00 m von Oberkante Spundwand bis Baugrubensohle ergibt. Die Bestellung der Hilfsbrücken hat spätestens zwei Monate vor dem Einbautermin bei der Zentralen Hilfsbrücken-Disposition der DB InfraGO AG unter Angaben theoretischer bzw. "gemessenen" Maßangaben der Einsatzparameter durch den AN zu erfolgen. Der Transport der Hilfsbrücken von ihrem Lagerort in der zentralen Hilfsbrückendisposition in Konz zum Einbauort erfolgt straßengebunden über das städtische Straßennetz. Sofern nach Technologie und Bauablauf des AN eine Zwischenlagerung nicht auf der Baustelleneinrichtungsfläche an der Falkenbrunnstraße nicht möglich ist, ist eine geeignete Zwischenparkmöglichkeit seitens des AN zu besorgen, der Mehraufwand ist in die Position der Baustelleneinrichtung einzurechnen. Der Einbau der Hilfsbrücke ist mit einem Mobilkran durchzuführen. Die Arbeiten sind unter einer spannungsfrei geschalteten Oberleitung auszuführen bzw. die Oberleitung ist zu verschwenken. Die längs geführten Speiseleitungen Agd 11 und Agd 12 verbleiben in Betrieb. Das Einbringen der Hilfsbrückengründungen erfolgt in der Sperrpause. In Abhängigkeit der durch den AN gewählten Technologie und des geplanten Bauablaufs ist der Mehraufwand durch den ggf. erforderlichen Einsatz mehrerer Geräte einzukalkulieren. Lücken zwischen den Hilfsbrücken sind durch separate flächenhafte Abdeckungen zu schließen. An den offenen Seiten sind ebenfalls Abdeckungen mit einem Geländer außerhalb des Gefahrenbereiches zur Absturzsicherung anzuordnen. Außenliegende Dienstwege sind bauzeitlich nicht begehbar, ein beidseitiges Verbotsschild für den Durchgang ist außerhalb des Lichtraumprofiles der angrenzenden Strecke standsicher aufzustellen. Für die Bemessung des Endzustandes sind das Lastmodell LM 71 mit dem Lastklassenbeiwert α = 1,21 (Standard) zu berücksichtigen.

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0.6.3.2 Bauwerksdaten

KriteriumWert
BauartZwillingsträgerhilfsbrücken, Einfeldträger, 2 Überbauten
GründungAuf rückverankerten Spundwänden
EinwirkungenLM 71; SW/0, α = 1,21
Entwurfsgeschwindigkeit v e≤ 120 km/h
Einzelstützweite lst12,00 m
Gesamtlänge12,50 m
Bauwerksbreiteca. 11,30 m
lichte Weite (zwischen den verbleibenden Spundwandwiderlagern)11,65 m
Erforderliche lichte Höhe4,50 m
Konstruktionshöhegemäß Datenblatt Hilfsbrücke
Kreuzungswinkel100 gon

Tabelle 1: Bauwerksdaten

0.6.3.3 Gründung

Das Bauwerk ist gemäß dem geotechnischen Bericht vom 30.11.2020 auf rückverankerten Spundwänden zu gründen. Die Spundwände sind in die tragfähigen nicht bindigen Sandböden einzubinden. Oberhalb der Spundwände sind Auflagerträger nach Ril 804.9050 RiZ HB-LAG 1 anzuordnen. Zur Ermittlung der Tragfähigkeit der Anker ist eine Probebelastung in Abstimmung mit dem AG, mit Prüfkraft: 1,1 - fache Bemessungslast (Grenzzustand der Tragfähigkeit) zu planen auszuführen.

0.6.3.4 Lager

Die Überbauten sind auf Rechtecklagern aus bewehrtem Elastomer mit Querverschiebesicherung gemäß Ril 804.9050 HB-LAG 1 und HB-LAG 5, Detail 2 schwimmend zu lagern. Die Hilfsbrückenlager der eingebauten Hilfsbrücke sind mit Pressen für die erforderliche Höhenkorrektur anzuheben und Höhendifferenz (mit Stahlplatten/am höhenverstellbaren Lager) auszugleichen. Je Überbau sind 4 Auflager herzustellen.

0.6.3.5 Hinterfüllung

Den Hinterfüllbereich ist nach Modul 804.4111 Abs. 5 auszubilden.

0.6.3.6 Korrosionsschutz

Bei der Berechnung und Bemessung von den Spundwänden ist ein Abrostungszuschlag zu berücksichtigen.

0.6.3.7 Erdung

Das Bauwerk ist nach Ril 997.02 und DIN EN 50122-1 zu erden.

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0.6.3.8 Abbruch/ Rückbau Damm

Der Rückbau des vorhandenen Bahndammes erfolgt abschnittsweise entsprechend dem Bauablauf des AN und unter Berücksichtigung der Herstellung der verschiedenen Arbeitsebenen.

0.6.3.9 Abweichung vom technischen Regelwerk der DB InfraGO AG

Die Hilfsbrücken sind im Mai 2027 einzubauen. Da die Liegedauer von 3 Jahren überschritten wird, sind durch den AN die Antragunterlagen der UiG zu erstellen und an den AG zur Beantragung zu übergeben.

0.6.3.10 Medien-Hilfsbrücken

Beidseitig neben den Gehstegen der Hilfsbrücken sind bauzeitliche bewegliche Medien- Hilfsbrücken (Kabelhilfsbrücken) vorzusehen. Die Ausbildung erfolgt nach Wahl des AN. Für die Medien-Hilfsbrücke liegt keine Entwurfsplanung vor. Für die Ausarbeitung der umzusetzenden Lösung ist eine gesonderte Planungsposition im Leitungsverzeichnis enthalten. In Abhängigkeit von der Bautechnologie ist ein- oder mehrmalige Umsetzen/Verschieben der Konstruktionen zu berücksichtigen und einzukalkulieren. Der Übergang zur Bestandstrasse ist mittels geeigneter Konsolen bzw. Kabelpritschen zu realisieren und in die Konstruktion einzukalkulieren. Die Medien-Hilfsbrücken werden nicht zurück gebaut und gehen in das Eigentum des AG über.

0.6.4 Verkehrsanlagen

Oberbau: Für die Herstellung der Hilfsbrücke ist von km 12,8+41 bis km 12,8+75 (Strecke 6142-1) und von km 0,7+43 bis km 0,7+78 (Strecke 6147-2), der Oberbau in diesem Bereich zurückzubauen. Nach Herstellung der Hilfsbrücke ist der Oberbau der beiden Strecken 6142-1 und 6147-2 wie folgt wieder herzustellen: Strecken 6142-1

Anfang-kmEnd-kmOberbauformBeschreibung
12,8+1112,8+41Anpassungsstopfung an Bestand
12,8+4112,8+52W-54- B70-1667Einbau mit Neumaterial
12,8+5212,8+64KS-54-HBrEinbau auf Hilfsbrücke mit Neumaterial
12,8+6412,8+75W-54- B70-1667Einbau mit Neumaterial
12,8+7512,9+05Anpassungsstopfung an Bestand

Strecken 6147-2

Anfang-kmEnd-kmOberbauformBeschreibung
0,8+080,7+78Anpassungsstopfung an Bestand
0,7+780,7+67W-54- B70-1667Einbau mit Neumaterial
0,7+670,7+55KS-54-HBrEinbau auf Hilfsbrücke mit Neumaterial

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Projektbezeichnung: Ersatzneubau Krbw Grünauer Kreuz, BvM Hilfsbrücken Vergabevorgangs-Nr.: Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 03.00.1

0,7+550,7+43W-54- B70-1667Einbau mit Neumaterial
0,7+430,7+13Anpassungsstopfung an Bestand

Der einzubauende Oberbau ist entsprechend Ril 820.2010 mit neuem Material einzubauen und im Plan in Anlage 3.3.2.1 dargestellt. Nach Herstellung des Oberbaus und vor der Inbetriebnahme des Bauzustandes muss auf beide Gleisen vor und nach der Hilfsbrücke eine Anpassungsstopfung an das Bestandsgleis auf einer Länge von jeweils mindestens 30 m durchgeführt werden. Kabeltiefbau: Um den Bau der Hilfsbrücke zu ermöglichen, sind die beiden vorhandenen Kabeltrassen in diesem Bereich zurückzubauen. Im Rahmen der bauvorbereitenden Baumaßnahmen und nach Einbau der Hilfsbrücke werden auf der nördlichen Seite mehrere TK- und LST-Kabel sowie 2 Kabel der Oberleitungs- Triebstromrückführung umverlegt. Auf der südlichen Seite werden mehrere Bahnstromkabel (30 kV) umverlegt. Die auf der nördlichen Seite auf dem Damm verlaufenden Kabel sind in die Kabelhilfsbrücke umzuverlegen, die im Abschnitt 0.6.3.10 beschrieben wird. Die beiden Kabel der Oberleitungs- Triebstromrückführung sind dabei durch geeignete Maßnahmen (Trennstege, separater Kabelkanal) von den Tk- und LST-Kabeln zu trennen. Für die südlich des Bahndammes verlaufende erdverlegten 30 kV-Kabel wird eine neue Trasse mit Unterquerung der Baustraße errichtet. Für die Kabelführung unter der Baustraße ist eine Querung mit einem Stahlschutzrohr DN 400 in offener Bauweise herzustellen, in dem sich 3x DN 160 PE-HD Rohre befinden. Die Mindestüberdeckung zur Baustraße soll hü = 1,00 m betragen. Für den Übergang vom Schutzrohr zur Erdverlegung werden zwei Kabelschächte Gr. VII eingebaut. Die Anschlüsse an die bestehende 30-kV-Trasse sind mit Betonummantelungen herzustellen. Dabei ist zu beachten, dass die Zugänglichkeit der 30-kV- Kabeltrasse jederzeit gewährleistet sein muss. Dies gilt besonders auch während der Bauphasen und dem Einrichten von Baufeldern. Die Kabeltrasse für die 30-kV-Leitungen wird nach der Baumaßnahme nicht zurückgebaut und im Endzustand weiterverwendet. Die Arbeiten sind nach den Vorschriften und technischen Regeln der DB AG auszuführen. Die TM SBEV 2016-2 und das Schreiben „Ergänzende Bestimmungen zur TM 2016-2 Entwurf RIL 956.0400“ ist für die Realisierung von 30.000V Kabelanlagen der S-BEV Berlin zu beachten und anzuwenden. Die genauen Angaben zum Rück- und Einbau der Kabeltrasse sind aus dem KTB-Plan zu entnehmen (Anlage 3.3.2.1). Eingleisstelle km 12,39 Str 6142 Für die Herstellung des Dammdurchbruchs sowie den Einbau der Hilfsbrücken an den Strecken 6147-2 und 6142-1 ist eine westseitige Zufahrt für Zweiwegefahrzeuge erforderlich. Hierfür ist bei km 12,39 der Strecke 6142-1 eine Eingleisstelle einzurichten. Die Erschließung erfolgt über eine neu anzulegende Baustraße (siehe Anlage 3.3.2.3.2). Die Zufahrt erfolgt über den vorhandenen Weg zum Stellwerk Grünauer Kreuz (Grk), der von der Straße Adlergestell (B 96a) erreichbar ist. Im Zuge der Zufahrt ist ein gesicherter Bahnübergang mit Anrufschranken zu queren. Der Bestandsweg mit Betonoberfläche endet auf Höhe des Stellwerksgebäudes in einer Wendeschleife. Von dort ist bis zur geplanten Eingleisstelle eine Baustraße mit einer Länge von ca. 116 m anzulegen. Im Bereich der geplanten Baustraße befindet sich ein nicht mehr genutzter Schuppen. Dieser ist einschließlich aller vorhandenen Fundamente vor Beginn der Baumaßnahme vollständig zurückzubauen und fachgerecht zu entsorgen.

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Projektbezeichnung: Ersatzneubau Krbw Grünauer Kreuz, BvM Hilfsbrücken Vergabevorgangs-Nr.: Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 03.00.1

Die Befahrbarkeit der Verkehrsflächen wurde auf Grundlage des Bemessungsfahrzeugs „Großer Lkw“ gemäß RBSV 2020 (FGSV) geprüft. Die Eingleisstelle ist mit einer Länge von ca. 30,0 m einzurichten. Dies ermöglicht sowohl den Gleiswechsel als auch das Wenden für die Rückfahrt in Vorwärtsfahrt. Im Anschlussbereich der Eingleisstelle ist die Baustraße entsprechend den erforderlichen Schleppkurven und Rangierbewegungen aufzuweiten. Die Ausführung der Baustraße und der Eingleisstelle erfolgt nach Wahl des AN und in Abstimmung mit dem AG. Der Oberbau ist unter Berücksichtigung der eingesetzten Zweiwegefahrzeuge zu dimensionieren. Sämtliche verwendeten Baustoffe und Materialien müssen für die vorgesehenen Einsatzbedingungen geeignet und zulässig sein. Zur Vermeidung einer Vermischung von Untergrund und Oberbaumaterial sowie zur Erleichterung des späteren Rückbaus wird die Verlegung eines Geotextils der Robustheitsklasse GRK 4 als Trennschicht empfohlen. Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die Baustraße und die Eingleisstelle einschließlich sämtlicher eingebauter Materialien vollständig zurückzubauen und fachgerecht zu entsorgen. Die in Anspruch genommenen Flächen sind in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen.

0.6.5 Leit- und Sicherungstechnik

0.6.5.1 Allgemeines

Die entsprechenden Berechtigungsnachweise für die vorhandene Signaltechnik müssen mit Angebotsabgabe beim Bieter vorliegen und sind auf Anforderung des AG vorzulegen. Für die Kabelmontage an LST-Anlagen ist zusätzlich die Zulassung durch einen Fachbeauftragten LST notwendig.

0.6.5.2 Allgemeines Kabelanlage

Die vorhandenen Kabel sind nach aktueller Ausführungsplanung PT1 LST aus dem Baufeld zu räumen. Dieser PT1 befindet sich noch in der Erstellung und wird zu einem späteren Zeitpunkt nachgeliefert. Es sind alle notwendigen Arbeiten an der Kabelanlage auszuführen, um einen störungsfreien Betriebsablauf während der Bauzeit zu gewährleisten. Die für die neu zu errichtenden sicherungstechnischen Außenanlagen erforderlichen Kabeltrassen und Gleisquerungen sind Bestandteil der Kabeltiefbauplanung. Alle Stich- und Stammkabel, die Längen unter Regellieferlänge haben, dürfen nur in Absprache mit der örtl. Bauüberwachung LST des AG gemufft werden. Während der Durchführung des Bauvorhabens ist darauf zu achten, dass die entlang der Bahnstrecke vorhandenen Kabelanlagen, welche weiterhin in Betrieb sind, nicht beschädigt werden. Der AN darf mit Arbeiten an vorhandenen Leitungs- und Kabeltrassen erst beginnen, nachdem die Zustimmung der Deutschen Bahn AG vorliegt, eine örtliche Einweisung erfolgt ist und er die Empfangsbestätigung nach Ril 892.9122V01 des Kabelmerkblattes nach Ril 892, Anhang 892.9122A01 gegen Unterschrift dem AG übergeben hat. Gleiches gilt für Arbeiten im Näherungsbereich von Kabeltrassen. Mit der Bauüberwachung des AG ist festzulegen, ob eine Aufsichtskraft für diese Zeit erforderlich wird. Die Beschaffung von Schachtscheinen hat durch den AN zu erfolgen.

Kabellegung

Bei allen Kabelverlegearbeiten dürfen die zulässigen Biegeradien, Zugkräfte und Torsionskräfte entsprechend den herstellerspezifischen Angaben nicht überschritten werden.

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An Stellen, an denen das Kabel mechanisch beansprucht werden kann, z. B. beim Einführen in Schächten, ist dieses mittels eines Schutzrohres besonders zu schützen. Die Kabelverlegung im Kabeltrog hat geradlinig zu erfolgen. Die Ablage von Muffen im Zuge der Kabelführung, im durchgängigen Trog, ist nicht zulässig. Bei manueller Kabelverlegung ist das Austragen der Kabel über die Schulter nicht zulässig. Das Kabel ist entgegen der Pfeilrichtung auf der Kabeltrommel abzutrommeln. Die Kabelverlegelänge ist in der Regel in der max. möglichen Lieferlänge zu realisieren. Die Trennung der Lieferlänge ist nur in Absprache mit der örtlichen Bauüberwachung LST des AG zulässig. Im Bahngelände sind die Kabel, die in Schächte, Abzweigkästen oder Muffenbausätze eingeführt werden, mittels Kabelbezeichnungsstreifen (Kunststoff mit erhabener Prägung) einzeln an den Einführungen an der ankommenden als auch an der abgehenden Seite zu kennzeichnen. Die Befestigung erfolgt bei Richtungsänderungen und in Kabelschächten. Die Schrift ist einzuprägen. Die Kennzeichnung erfolgt nach (z. B. Kabelkennzeichnungsstreifen, Pflichtenhefte Dlk. 1.013.168y, Ril 892.9122, 8 Ril 92.9222, Ril 819.2102). Der Endverschluss und das Auflegen der Kabel in den Kabelverteilerschränken, an die Signale, Weichen und anderen Anlagenteile obliegen dem bauausführenden Unternehmen der Signaltechnik (Systemhersteller). Für die Kabelvorhaltung sind entsprechende Lagermöglichkeiten einzurichten. Die Verlegung der Kabel hat nach dem Baufortschritt und den IBN-Terminen zu erfolgen. An beeinflussten Kabelanlagen ist nach DIN VDE 0228 /Richtlinie 819.0802 isoliertes Werkzeug zu benutzen. Die Kabelenden sind bis zum Anschluss an die Anlagen vor Schäden zu schützen und eindeutig und unverlierbar mit Angabe von Gewerk, Start und Zielpunkt zu beschriften. Beim Verlegen der Kabel in Trögen und dem Einziehen der Kabel in Rohre sind Kabelschutzbleche, Gleitrollen, Umlenkrollen und Kabelschleifbögen zu verwenden. Die zugelassenen kleinsten Biegeradien und die zulässigen Temperaturbereiche dürfen nicht unterschritten werden. Verdrehungen von Kabel sind zu vermeiden. Zugkraft und Zuggeschwindigkeit bei der Kabelverlegung müssen bei Einsatz von Kabelwinden veränderlich und nach oben begrenzt sein. Sie müssen beim Überschreiten der zulässigen Grenzwerte automatisch abschalten. Die Grenzwerte sind in den Pflichtenheften Dlk 1.011.003 y, 3. Ausgabe (Februar 1996) und Dlk 1.011.005 y, 1. Ausgabe (August 1996) festgelegt. Die Zugkraftüberwachung ist zu dokumentieren. Die Druckprotokolle sind bei der Abnahme von der bauausführenden Firma zu übergeben. Zur Herstellung der kraftschlüssigen Verbindung zwischen Windenseil und Kabelende ist ein Ziehstrumpf einzusetzen. Der Ziehstrumpf ist grundsätzlich über die äußere Kabelhülle zu stülpen. Vor dem Einziehen der Kabel in Rohrzüge, Schächte o. ä. sind diese von Schlamm, Wasser und anderen Fremdkörpern zu beseitigen. Es dürfen nur Kabel mit der gleichen Verseilart miteinander montiert werden. Nagetierschutzbewehrungen sind nicht durchzuverbinden, nicht herauszuführen und nicht zu erden. Die Bewehrungsenden dürfen nicht berührbar sein. Es müssen für die Bahn zugelassene Armaturen verwendet werden. Kabelgarnituren sind nach den zugelassenen herausgegebenen Montageanleitungen, Firmenunterlagen, DIN- Blättern und Richtlinien einzubauen. Für Kabelverbindungsmuffen sind zulässig:

• Signalkabel-Verbindungsschrumpfmuffen (SVSM)- mit faserverstärkter, querwasser- dichter Manschette, • Signalkabel-Schrumpf-Muffe (VASS)

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• Verbindungs- und Abzweigmuffen (VASM) für Fm-Muffen. In einer Muffenverbindung dürfen nur Kabel miteinander verbunden werden, die hinsichtlich des mechanischen Aufbaus und der elektrischen Eigenschaften völlig gleich sind. Bei Typenausführungswechseln von Kabeln sind keine Verbindungsmuffen zulässig. Zur Kabelverlegung sind Kabelverlegeaufsichten beim AG anzufordern. Die Kabelverlege- aufsichten werden durch den AG gestellt. Durch den AN sind die Kabelverlegeaufsichten rechtzeitig, mindestens 10 Tage im Vorlauf beim AG abzufordern. An Muffenstandorten beträgt die Nachsetzlänge mindestens 10 m, bei einer Lieferlänge des Kabels von 2.000 m. Bei Lieferlängen des Kabels > 2.000 m sind zusätzliche Mehrlängen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten mit der BÜW des AG abzustimmen. Die Ablage der Nachsetzlänge bzw. Kabelmehrlänge hat gemäß den Vorschriften der DB AG zu erfolgen. Kabelschächte, Abzweigkästen und Kabelkanäle sind vor dem Schließen im gereinigten und abnahmefähigen Zustand zu übergeben. Art und Umfang der Arbeiten sind mit der örtlichen Bauleitung des AG festzulegen, soweit in den einzelnen Positionen nicht gesondert ausgeschrieben. Folgende Leistungen sind durch den AN zu erbringen und in die Einheitspreise der Kabelverlegung einzurechnen: Beschaffung der Kabel, Aufgrund der Kleinstmengen in diesem Vorhaben erfolgt keine Beistellung durch den AG. Ermittlung des Kabelbedarfes (gesamthaft und pro Sperrpause), Kabellieferung der der Teillängen mit ausreichendem Vorlauf. Der AN sorgt für eine optimale Verlegung der Kabel (Minimierung von Spleißstellen / Muffen), Koordination und Dokumentation von Restlängen pro Trommel mit Trommelnummer in der laufenden Kabellegung, Übergabe der verlegten Einzellängen an die Bauüberwachung zur Dokumentation in den PT 1 und den anderen Planunterlagen Kabelkanäle, die gleichzeitig Dienstwege sind, sind unmittelbar nach der Kabelverlegung zu schließen! Kontrollmessungen der verlegten Einzellängen und Protokollieren der Messergebnisse Der AN sorgt für eine sachgerechte Lagerung und Sicherung der Kabel gegen Diebstahl und Beschädigung, die Kosten hierfür sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen Nach dem Verlegen von Rohren und dem Einziehen von Kabel in z.B. Kabelverteiler sind die Rohre zum Schutz vor Dreck und Wasser temporär abzudichten.

Messen, Prüfen und Protokolle

Die Kabel sind nach Abschluss der Arbeiten und vor Übergabe an den AN LST in den einzelnen Teilabschnitten messtechnisch durch den AN zu überprüfen, die Ergebnisse sind zu protokollieren. Der Messumfang ist in der DS 899/4, Dlk 1.01.621 sowie ST-Richtlinie Nr. 004/93 und ST-Richtlinie Nr. 026/93 definiert. Werden die Sollwerte nicht erreicht, sind entsprechende Nachbesserungen in Abstimmung Bauüberwachung des AG vorzunehmen. Bei Kabeltrassen (Rohrtrassen) sind auf geraden Streckenabschnitten ca. alle 100 m (Richtwert) und an markanten Punkten (z. B. Muffenstandorten, bei Richtungswechseln, bei Mehrlängenablagen, Kreuzungen von Verkehrswegen etc.) analog zu Kabelsteinen elektronische Kugelmarker, die bei einer Frequenz von 101,4 kHz arbeiten, in der Mitte der Rohrtrasse anzuordnen. Zusätzlich zu jedem Kugelmarker ist seitlich über diesen ein Kabelmerkstein zu setzen. Über allen Kabeln und Kabelrohren ist ein Trassenwarnband auszulegen. Die Einmessung der Kabel- oder Kabelkanalanlage hat am offenen Graben zu erfolgen, wobei der Bezugspunkt immer die Mitte der Kabel- oder Kabelkanalanlagen ist. Innerhalb von

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Bahnanlagen dient als Längenbezug in der Regel die der Kabelanlage zugewandte Gleisachse des durchgehenden Hauptgleises in Richtung der Kilometrierung der Strecke. Die Lage der Kabel sowie die Kabelmerksteine und die Kugelmarker sind georeferenziert einzumessen.

0.6.5.3 Signalanlagen

Allgemeines

Für den Umbaubereich des KrBw BADL-BFHS müssen die Stellbereichsgrenzen der Fernbahn aus dem ESTW-Z BGKW (Kz 57), ESTW-Z BGK (Kz 86 und 87) und ESTW-A BGA (Kz39) berücksichtigt werden. Dadurch müssen Anpassungen in den jeweiligen PT1 Plansätzen erfolgen. Im Rahmen der Entwurfsplanung werden die folgenden Bauzustände nur im schematischen Übersichtsplan der EP dargestellt. Die AP PT1 LST befindet sich der Zeit noch in der Erstellung und wird zu einem späteren Zeitpunkt vom AG übergeben. Die sicherungstechnischen Bauzustände richten sich nach den bautechnologischen Zuständen. Die Absprache der Baugleissicherung wurde mit der zuständigen Baubetriebskoordinatorin Sandra Lott, am 29.03.2022 abgestimmt. Die relevanten sicherungstechnischen Bauzustände können aus den beigefügten schematischen Übersichtsplänen der EP informativ entnommen werden. Generell gilt: Das Einfahren in und das Ausfahren aus dem Baugleis, ist nur in Abstimmung mit dem Technisch Berechtigten und dem örtlich zuständigen Fahrdienstleiter erlaubt. Die Planungsunterlagen der Stellbereiche BGKW und BGK sind nicht nach dem aktuellen Stand der Planungsrichtlinie 819 erstellt worden. Dadurch sind Änderungen der Signalisierungen aus dem Erläuterungsbericht zu entnehmen.

Bauzustand 1.1F

Für den Einbau der Hilfsbrücke am km 12,8 (Strecke 6142-1) müssen die Streckengleise 6142- 1 und 6147-2 gesperrt werden und das Baufeld beräumt werden. ESTW BGKW: Es sind eine Baugleissperre mit Schloss und zwei Sh 2 Tafeln zu liefern, zu montieren und eine Funktionsprobe durchzuführen. Der Schlüssel der Baugleissperre verbleit beim technischen Berechtigten. ESTW BGA: Es sind zwei Baugleissperren mit Schloss und vier Sh 2 Tafeln zu liefern, zu montieren und eine Funktionsprobe durchzuführen. Entnahme der Schlüssel aus der Streckenschlüsselsperren. Die 500 Hz Magnete der Signal 39D und 39E sind auszubauen und wiederverwendungsfähig zu lagern. Die Anschlusskabel (Stichkabel) sind so weit zurückzuziehen, dass sie außerhalb des Baufeldes verkappt gelagert werden können. Die Anlagenteile und Kabel sind vor Beschädigung zu schützen. Die Signalkabel S391410, S391402 und S391404 (in Summe drei Stück) sind im Bereich der neuen Hilfsbrücke zu schneiden und 5m Kabel einzumuffen. Die betroffenen Signalanlagen sind hierfür außer Betrieb zu nehmen. Für die beiden Gleise ist je Richtung eine Nachlauf-La 70 zu liefern (vier Stück mit Gleismagnet und Lf 1/2/3) und zu montieren.

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Bauzustand 1.2F

In diesem Zustand wird die Strecke 6142-1 und 6147-2 mit der neuen Hilfsbrücke am km 12,8 (Strecke 6142) wieder in Betrieb genommen. Da die Hilfsbrücke nur mit 90 km/h befahrbar ist muss die Streckengeschwindigkeit im Gleis 6142-1 von 100 km/h auf 90 km/h reduziert werden. Die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 90 km/h bleibt so lange erhalten, bis die Hilfsbrücke zurückgebaut und der Oberbau wieder hergerichtet wurde ESTW BGKW: Die Baugleissperre mit Schloss und die Sh 2 Tafeln sind zu demontieren. ESTW BGA: Die Baugleissperren mit Schloss und die Sh 2 Tafeln sind zu demontieren. Die Schlüssel sind wieder in die Streckenschlüsselsperren einzuschließen. Die 500 Hz Magnete sind am ursprünglichen Standort zu montiert. Die Anschlusskabel sind über die neuen Hilfsbrücke zu verlegen. Es ist eine Funktionsprobe durchzuführen. Die vier Nachlauf-La 70 zu demontieren. Temporär sind vier Langsamfahrstellen La 90 zu liefern und zu montieren. Es ist eine Funktionsprobe ist durchzuführen.

0.6.6 Anlagen der Telekommunikation

0.6.6.1 Allgemeine Angaben

Die im Baubereich befindlichen Bahnhofsfernmelde- und Streckenfernmeldekabel der DB InfraGo AG sind entsprechend anzupassen. Während der gesamten Bauzeit sind die im Baubereich befindlichen Tk-Kabeltrassen gegen Beschädigungen zu sichern. Alle Verbindungen auf den in Betrieb befindlichen Kabeln müssen unterbrechungsfrei weiterbetrieben werden. Die neuen Teillängen sind mit Kabelkennzeichnungsbändern zu versehen, in die die Kabelnummer eingeprägt ist. Die Kennzeichnung ist mindestens an folgenden Punkten vorzusehen:

  • bei Troglegung im Abstand von 5m
  • bei Erdlegung im Abstand von 2m
  • an Garniturenstandorten und Schächten.

0.6.6.2 Bauvorbereitende Maßnahmen

Als bauvorbereitende Maßnahme ist die Lage der in Erde befindlichen Tk-Kabel durch Suchschlitzungen zu ermitteln: Streckenfernmeldekabel:

  • F 2002, 118“ (26/92) außer Betrieb, Kabeltyp AJ-PLEb2Y (in Erde)
  • F 2004, 92 (50/42) außer Betrieb, Kabeltyp AJ-PLDEb2Y (in Erde) Bahnhofsfernmeldekabel:
  • FB 5054a BGA, 50“, Kabeltyp A-02YSF(L)2Y 50x2x0,8 (in Erde)
  • FB 5332a BGK, 60“, Kabeltyp 60x2x0,8 (in Erde)
  • FB 02401 BGA, 20“ außer Betrieb, Kabeltyp 20x2x1,4 (in Erde)

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  • FB 5049a BGA, 20“ (14/6) außer Betrieb, Kabeltyp AJ-PLEb2Y (in Erde)
  • FB 5062a BGA, 30“ außer Betrieb, Kabeltyp A-02YSF(L)2Y 30x2x0,8 (in Erde)
  • FB 02400 BGA, 70“ außer Betrieb, Kabeltyp 70x2x0,8 (in Erde)

0.6.6.3 Bahnhofsfernmeldekabel

Übergreifende Angaben

Die folgenden Bahnhofsfernmeldekabel sind durch Einspleißen einer neuen Teillänge auf die Kabelhilfsbrücke umzuverlegen:

  • FB 15646 BGK, 20“, Kabeltyp AJ-02YSF(L)2Y2Y 20x2x0,8 (im Kabelkanal)
  • FB 02402 BGA, 30“, Kabeltyp 30x2x0,8 (im Kabelkanal)
  • FB 02403 BGA, 20“, Kabeltyp 10x4x0,8 (im Kabelkanal)
  • FB 5054a BGA, 50“, Kabeltyp A-02YSF(L)2Y 50x2x0,8 (in Erde)
  • FB 5332a BGK, 60“, Kabeltyp 60x2x0,8 (in Erde)

FB 15646 BGK, 20“

Das FB-Kabel wird durch Einspleißen einer neuen 20-paarigen Teillänge (AJ-02YSF(L)2YDB2Y 20x2x0,8) in die bauzeitliche Kabeltrasse umverlegt.

Auf dem Kabel befinden sich bahnbetrieblich relevante Anwendungen. Diese müssen ununterbrochen in Betrieb bleiben. Die neue Teillänge wird an den Überspleißpunkten eins zu eins in die bestehende Kabelanlage eingespleißt. Vor und nach den Kabelarbeiten werden, gemäß DV 881, Th. 1, Anlage 96 die technischen Parameter des Bahnhofsfernmeldekabels durch Gleichstrommessungen ermittelt und dokumentiert.

Die alte Teillänge ist gemäß der Ril 860.700x vorschriftsgemäß zurückzubauen und fachgerecht zu entsorgen.

FB 02402 BGA, 30“

Das FB-Kabel wird durch Einspleißen einer neuen 30-paarigen Teillänge (A-02YSF(L)2Y 30x2x0,8) in die bauzeitliche Kabeltrasse umverlegt.

Auf dem Kabel befinden sich bahnbetrieblich relevante Anwendungen. Diese müssen ununterbrochen in Betrieb bleiben. Die neue Teillänge wird an den Überspleißpunkten eins zu eins in die bestehende Kabelanlage eingespleißt. Vor und nach den Kabelarbeiten werden, gemäß DV 881, Th. 1, Anlage 96 die technischen Parameter des Bahnhofsfernmeldekabels durch Gleichstrommessungen ermittelt und dokumentiert.

Die alte Teillänge ist gemäß der Ril 860.700x vorschriftsgemäß zurückzubauen und fachgerecht zu entsorgen.

FB 02403 BGA, 20“

Das FB-Kabel wird durch Einspleißen einer neuen 20-paarigen Teillänge (A-02YSTF(L)2YV 10x4x0,9) in die bauzeitliche Kabeltrasse umverlegt.

Auf dem Kabel befinden sich bahnbetrieblich relevante Anwendungen. Diese müssen ununterbrochen in Betrieb bleiben. Die neue Teillänge wird an den Überspleißpunkten eins zu eins in die bestehende Kabelanlage eingespleißt. Vor und nach den Kabelarbeiten werden,

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gemäß DV 881, Th. 1, Anlage 96 die technischen Parameter des Bahnhofsfernmeldekabels durch Gleichstrommessungen ermittelt und dokumentiert.

Die alte Teillänge ist gemäß der Ril 860.700x vorschriftsgemäß zurückzubauen und fachgerecht zu entsorgen.

FB 5054a BGA, 50“

Das FB-Kabel wird durch Einspleißen einer neuen 50-paarigen Teillänge (A-02YSF(L)2Y 50x2x0,8) in die bauzeitliche Kabeltrasse umverlegt.

Auf dem Kabel befinden sich bahnbetrieblich relevante Anwendungen. Diese müssen ununterbrochen in Betrieb bleiben. Die neue Teillänge wird an den Überspleißpunkten eins zu eins in die bestehende Kabelanlage eingespleißt. Vor und nach den Kabelarbeiten werden, gemäß DV 881, Th. 1, Anlage 96 die technischen Parameter des Bahnhofsfernmeldekabels durch Gleichstrommessungen ermittelt und dokumentiert.

Die alte Teillänge ist gemäß der Ril 860.700x vorschriftsgemäß zurückzubauen und fachgerecht zu entsorgen.

FB 5332a BGK, 60“

Das FB-Kabel wird durch Einspleißen einer neuen 50-paarigen Teillänge (A-02YSF(L)2Y 50x2x0,8) in die bauzeitliche Kabeltrasse umverlegt.

Auf dem Kabel befinden sich bahnbetrieblich relevante Anwendungen. Diese müssen ununterbrochen in Betrieb bleiben. Die neue Teillänge wird an den Überspleißpunkten eins zu eins in die bestehende Kabelanlage eingespleißt. Vor und nach den Kabelarbeiten werden, gemäß DV 881, Th. 1, Anlage 96 die technischen Parameter des Bahnhofsfernmeldekabels durch Gleichstrommessungen ermittelt und dokumentiert.

Die alte Teillänge ist gemäß der Ril 860.700x vorschriftsgemäß zurückzubauen und fachgerecht zu entsorgen.

0.6.6.4 Ersatzloser Rückbau

Die außer Betrieb befindlichen Strecken- und Bahnhofsfernmeldekabel sind bei Betroffenheit aus dem Baubereich zurückzubauen:

Streckenfernmeldekabel:

  • F 2002, 118“ (26/92) außer Betrieb, Kabeltyp AJ-PLEb2Y (in Erde)

  • F 2004, 92“ (50/42) außer Betrieb, Kabeltyp AJ-PLDEb2Y (in Erde)

Bahnhofsfernmeldekabel:

  • FB 02401 BGA, 20“ außer Betrieb, Kabeltyp 20x2x1,4 (in Erde)

  • FB 5049a BGA, 20“ (14/6) außer Betrieb, Kabeltyp AJ-PLEb2Y (in Erde)

  • FB 5062a BGA, 30“ außer Betrieb, Kabeltyp A-02YSF(L)2Y 30x2x0,8 (in Erde)

  • FB 02400 BGA, 70“ außer Betrieb, Kabeltyp 70x2x0,8 (in Erde)

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Die Endstellen der Kabel sind mit „a.B.“ zu kennzeichnen.

0.6.6.5 Bestandsunterlagen

Nach Fertigstellung der Baumaßnahme, jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme, sind die Ausführungsunterlagen durch den Auftragnehmer zu revidieren. Sie müssen den letzten technischen Realisierungsstand zum Inhalt haben. Auf der Basis der revidierten Ausführungsunterlagen sind die Bestandsunterlagen (gemäß Ril. 859.60xx) zu erstellen. Den Bestandsunterlagen sind auch Messprotokolle, Freigaben, Datenblätter bzw. Funktionsnachweise beizufügen. Die Dokumentation zu den Bestandsunterlagen ist in Papier und auf elektronischem Datenträger zu erstellen. Zusätzlich bei der Abnahmeprüfung vorzulegende Herstellerzertifikate, Liefernachweise, Berechnungen und weitere technische Unterlagen sind durch die bauausführende Firma, in Zusammenarbeit mit den Herstellerfirmen und dem Auftraggeber, zu übergeben.

0.6.6.6 Hinweise

Vor Beginn der Baumaßnahme ist die bauausführende Firma durch den örtlich zuständigen Verantwortlichen in das Baufeld einzuweisen. Alle Arbeiten an der Kabelanlage sind unter Aufrechterhaltung des Kabelbetriebs auszuführen. Beim Auffinden von Tk-Kabeln im Baubereich ist der Bezirksleiter Tk der DB InfraGO AG zu verständigen. Dieser ist auch bei den weiteren Baumaßnahmen zu beteiligen. Kontaktdaten: PD Berlin

Frank Jokel

Tel.: 030 – 297 40639

Email: frank.jokel@deutschebahn.com

Entbehrlich werdende Tk-Anlagen sind gemäß der Ril. 860.700x vorschriftsgemäß zurückzubauen und fachgerecht zu entsorgen. Die Inventar- und Anlagennummern sind zu erfassen und dem Bezirksleiter Tk mitzuteilen. Während der Ausführung der Arbeiten und bei der Inbetriebnahme sind sämtliche geltenden Vorschriften bzgl. des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu beachten. Verbleibende Gefährdungen sind auszuschließen. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie Vorschriften und Richtlinien der Deutschen Bahn AG sind einzuhalten.

0.6.7 Oberleitungsanlagen

Für die Errichtung der Baustraße ist der Hilfsbrückeneinbau unter den Gleisen 6142-1 und 6147-2 zwischen den Masten 12-38 und 12-40s vorgesehen. Eine Beeinflussung auf die Standsicherheit der Oberleitungsmaste sollte nicht gegeben sein, dies ist im Rahmen der AP- Erstellung mit dem Gewerk nochmals zu überprüfen. Alle Zusammenhangsmaßnahmen an der Oberleitungsanlage sind in einer genehmigungsfähigen Ausführungsplanung zu berücksichtigen. Für die Umbaumaßnahmen sind vorbereitende Arbeiten an den Kettenwerken und der Erdung auszuführen.

0.6.7.1 Kettenwerke

Im Verschwenkungsbereich der Kettenwerke ist eine Bestandsaufnahme der Fahrdrahtlage durchzuführen und zu protokollieren.

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Vor Beginn der Rammarbeiten für den Hilfsbrückeneinbau ist Baufreiheit an der Oberleitungsanlage herzustellen. Hierzu sind die Kettenwerke sowie, bei Bedarf und in Abstimmung mit der ZES, die Speiseleitungen Agd 11 und Agd 12 im Bereich des Baufeldes abzuschalten, gegen wiedereinschalten zu sichern und bahnzuerden. Die Kettenwerke sind anschließend entsprechend dem Baufortschritt des Rammgerätes in Abstimmung mit den Bauabläufen jeweils zu verschwenken. Für die Verschwenkung sind zudem die zugehörigen Radspanner an OL-Mast 13-10 temporär zu entlasten und festzusetzen. Nach Abschluss der Baumaßnahme sind die Kettenwerke in ihre Ausgangslage zurück zu verschwenken. Abschließend sind die Radspanner am OL-Mast 13-10 wieder zu lösen und zu belasten. Nach Wiederherstellung des Oberbaus über die Hilfsbrücken ist aufgrund der Gleislageänderungen mit einer Seitenverschiebung bis zu 0,04 m eine Regulierung der Fahrdrahtseitenlage im Gleis 6142-1 von Mast 12-34 bis Mast 13-2 und im Gleis 6147-2 von Mast 0-405 bis Mast 0-407 durchzuführen.

0.6.7.2 Bahnerdung und Triebstromrückführung

Im Umbaubereich sind Schienen- und Gleisverbinder nach Ril 997.0203 herzustellen. Die Bahnerdungsanschlüsse sind mit ummanteltem Stahlseil 95 mm² und einem bahnzugelassenen Schienenkontaktsystem herzustellen. Vor Ausbau des Oberbaus ist eine Ersatzmaßnahme zur Triebstromrückführung herzustellen, die im Rahmen der Ausführungsplanung darzustellen und zu erläutern ist. Herzustellen ist eine Schienen- und Gleisvermaschung auf Höhe der angrenzenden OL-Mastpaare vor und hinter des geplanten Gleisrückbaus. Bauzeitlich sind je Gleis ein Erdungslängsverbinder vom Typ NYY-O 1x95 mm², als Ersatzmaßnahme für die Triebstromrückführung zu verlegen, mit Verlegung in das nördliche Kabelrohr an der Hilfsbrücke. Der Bahnerdungsanschluss des Mastes 12-40s ist vom Gleisrückbau betroffen. Er muss ersetzt und neu an dem verbleibenden Gleisstumpf angeschlossen werden. Die Bahnerdung der Hilfsbrücken und der Verbaue ist als Zusammenhangsleistung deren Einbaus berücksichtigt. Für die Maste im Bereich der Gleislageänderung, für die sich das Mvk-Maß um mehr als 1 cm oder für die sich das e-Maß um mehr als 2 cm erhöht, sowie der Kombination beider Werte, ist eine neue Bahnerdung an die vorhandenen Schienenkontaktsysteme herzustellen. Es ist zunächst nicht davon auszugehen, dass größere Mehrlängen der Anschlussleitungen vorhanden sind, um die Bestandsleitungen weiter zu verwenden.

0.6.8 30 KV Anlagen

Sämtliche nachfolgend aufgeführten Änderungen der 30kV Kabelanlage sind in dem Plan EP_BS_D_GrKreuz_BPH_01-01 dargestellt und vom Auftragnehmer (AN) zu realisieren. Die Anpassungen an der 30kV Kabelanlage sind maßgeblich durch die Bautechnik (Oberbau und konstruktive Ingenieurbauwerke) bestimmt. Die zwei 30 kV Kabelsysteme MK 009 und MK 075 N2XS(F)2Y 3x1x185RM35 befinden sich im Baufeld der Hilfsbrückenwiderlager unter der Strecke 6147-2 und 6142-1. Vor Beginn der eigentlichen Arbeiten an dieser neuen Durchfahrt sind die 30 kV Kabelsysteme in die vorbereitete Trasse vorzulegen und zu prüfen. Die Ersatztrasse besteht aus einer mit Beton ummantelten Rohrtrasse, welche an den Schächten Gr. IX enden. Die Anschlussbereiche an die Erdlegung werden von den Schächten mittels 160 mm PE-HD Rohrbögen realisiert. Die Muffengruben sind in Erde vorgesehen. Die Freischaltung der Betriebskabel, und das Muffen der Ersatztrasse in die Betriebskabel führt die DB Energie durch.

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Der AN hat alle Kabel nach der Legung entsprechend Regelwerk zu kennzeichnen. Es sind nur zugelassene Farben, Materialien und Texte zu verwenden.

0.6.9 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter

Der Mobilfunkmast der Deutschen Funkturm GmbH (DFMG) im Bereich der Falkenbrunnstraße 64A, 12524 Berlin und die erforderlichen Zuleitungen sind vor Beeinflussung zu sichern. Sollten sich Berührungspunkte infolge der Bauarbeiten ergeben (Erschütterungen, Kranarbeiten etc.) ist die DFMG direkt anzuschreiben. Auf die grundsätzlich erforderliche Einholung der Leitungsauskunft wird hier verwiesen.

0.6.10 Landschaftspflegerische Maßnahmen

0.6.10.1 Schutzbereiche und Objekte

Bei den Bauarbeiten hat der AN besondere Rücksicht auf den vorhandenen, angrenzenden Baumbestand einschließlich des Wurzelwerks zu nehmen. Hierfür erfolgt keine gesonderte Vergütung. Beschädigungen an Bäumen sind unverzüglich dem AG anzuzeigen und zu Lasten des Verursachers durch baumpflegerische Maßnahmen entsprechend ZTV-Baumpflege zu versorgen.

0.6.10.2 Angaben zur Ausführung

Vorhergehende Leistungen

Die notwendigen Rodungs- und Rückschnittarbeiten im Baubereich und die Errichtung eines Reptilienschutzzaun erfolgen vom AG im Vorlauf zu der Baumaßnahme. Der Zaun ist bei der Einrichtung der Baustelle und im Bauablauf zu beachten. Bei Beschädigung ist eine Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Zäune ist der AG zu informieren und die Reparatur des Zaunabschnittes zu Lasten des AN unverzüglich zu veranlassen.

Bauleistung

Für den Zeitraum der Baumaßnahme ist Einzelbaumschutz an vorhandenen Bäumen bzw. Gehölzschutz an flächigen Gehölzbereichen im Randbereich zum Baufeld und im Bereich der Falkenbrunnstraße herzustellen und funktionsfähig zu erhalten. Die dort vorhandenen Bäume sind während der gesamten Zeit der Baumaßnahme mit einem fachgerechten Baumschutz als Bretterschutzzaun gemäß R SBB zu versehen. Es sind mindestens 20 m Bretterzaun pro Baum (je 4 m Außenkante) zu kalkulieren. Erforderliche Sicherungsmaßnahmen an Bäumen wie z. B. Lichtraumprofil ist durch eine Fachfirma auszuführen. Rückschnitte an Ästen und Wurzeln sind nur in vorheriger Absprache mit dem AG bzw. dessen Bevollmächtigten (Umweltbaubegleitung) und dem zuständigen Straßen- und Grünflächenamt und der Naturschutzbehörde durchzuführen. Bei Bauarbeiten entstehende Schäden an Bäumen oder im Wurzelbereich gehen zu Lasten des Verursachers und sind durch baumpflegerische Behandlungsweisen zu versorgen. Bei der Baumaßnahme sind die R SBB (Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen), DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) sowie ZTV-Baumpflege zu beachten.

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Abbildung 3 Übersicht Landschaftspflegerische Maßnahmen (Gehölzschutz)

Beweissicherung

Vor Beginn der Bauarbeiten hat der AN den Zustand an das Baufeld angrenzender Bäume bzw. Gehölzbereiche durch Fotos zu dokumentieren und vom AG bzw. Dritten als Eigentümer anerkennen zu lassen. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist die Schadensfreiheit und vorbehaltlose Rücknahme der Flächen vom Eigentümer bzw. Dritten bestätigen zu lassen und dem AG mit der Schlussrechnung einzureichen. Die Leistungen werden nicht gesondert vergütet und sind in die Positionen einzukalkulieren.

Sicherungsmaßnahmen

Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der AN vermeidbare Beeinträchtigungen durch die Arbeiten zu unterlassen bzw. auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Entsprechende Schutz- und Sicherungsleistungen sind Nebenleistungen und werden nicht gesondert vergütet.

0.6.10.3 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

  • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege), Ausgabe 2017
  • DIN 18920: Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen, Ausgabe 2014-07
  • R SBB: Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen, Ausgabe 2023

Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 63 von 63

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