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Anlage zur
Technischen Mitteilung
TM SBEV 2016-2
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Richtlinie
| Maschinen-, Energie- und Elektrotechnik, Werkstättenwesen | Schaltanlagen für Bahnstrom - Gleichstrom - | |
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| Gleichstrom S-Bahn Berlin 30-kV-Kabelanlagen planen, errichten und abnehmen | 956.0400 Seite 1 |
1 Allgemeines
(1) Die Richtlinie gilt für 30-kV-Kabelanlagen im Bereich der Geltungsbereich S-Bahnstromversorgung Berlin. Dazu zählen die 30-kV-Kabelsysteme ab Kabelendver- schluss zwischen den Schaltanlagen der Gleichstrom- unterwerken. (2) Diese Richtlinie enthält Regelungen, die basierend auf Gesetzliche geltende Rechtsvorschriften und anerkannten Regeln der Festlegungen Technik diese ergänzt und umsetzt. (3) Geschäftsführende Stelle für diese Richtlinie ist das im Geschäftsfüh- Anhang 956.0400A01 aufgeführte Eisenbahninfrastruk- rende Stelle turunternehmen. Diese wird in der gesamten Richtlinie als Ansprechstelle 1 (AS1) bezeichnet. Sie ist verantwort- lich für die Aktualität und Normenkonformität dieser Richt- linie. (4) Für die Errichtung von 30-kV-Kabelanlagen der S- Zulassung für Bahnstromversorgung Berlin sind grundsätzlich alle be- Errichtung rechtigt, die gemäß PQ-Verfahren des Konzerneinkaufs, Einkauf Bahnstromversorgungsanlagen S-Bahn Berlin ei- ne PQ der DB AG besitzen. Das schließt die Herstellung des Kabeltiefbaus mit ein. Hinweis: Die zugelassenen Unternehmen sind in der vom Konzerneinkauf und dem Zulassungsausschuss bestätig- ten Präqualifikationsliste aufgeführt. (5) Alle eingesetzten Hauptkomponenten der 30-kV- Technische Kabelanlagen bedürfen grundsätzlich einer Technischen Freigabe für Freigabe durch die AS1. Grundlage hierfür ist die aktuelle Komponenten und Bauteile Bauteilliste.
2 Grundlagen
(1) 30-kV-Kabelanlagen dienen der Übertragung der elektri- Aufgabe schen Energie zu und zwischen den Gleichstromunterwer- ken für den S-Bahnbetrieb Berlin. Das 30-kV-Netz ist ge- mäß dem abgestimmten Zielkonzept aufgebaut.
Fachautor: I.ETZ 22(1); Hartmut Braune; Tel.: (955) 25029 Entwurf vom 13.04.2016
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EMV (2) Die Bedingungen zur Elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) gemäß DIN EN 61000 und DIN EN 62226 sowie Expositionsgrenzwerte aus der Bundes-Immissionsschutz- verordnung (26. BlmSchV) sind einzuhalten. Mögliche Störgrößen, wie magnetische Felder werden weitgehend durch die kurzschlussfeste Bündelung der drei Einzelkabel bei der Verlegung und bei der Montage von Endverschlüssen durch Einhaltung der Herstellerangaben aufgehoben bzw. weitgehend reduziert. Hinweis: Bei Beeinflussungsnachweisen ist die Ril 819.0801 - 0805 mit anzuwenden. Erdung (3) Die Kabelschirme der 30-kV-Kabel sind grundsätzlich beidseitig an der Erdungsschiene der Schaltanlage zu er- den. Einspeisung (4) Die Energiebereitstellung erfolgt durch Versorgungsnetz- betreiber (VNB), die die Energie in 110 kV- Abnehmeranlagen (AA) einspeisen. Abnehmer (5) Abnehmer, der durch die 30-kV-Kabel übertragenden Energie, sind die Gleichstromunterwerke. Die Hochspannungskabel verbinden weiterhin ausgewähl- te Schaltanlagen innerhalb von Gleichstromunterwerken. Netzform (6) Die 30-kV-Kabel werden in kompensierten Netzen betrie- ben. Die Dimensionierung der Betriebsmittel zur Kompen- sation des kapazitiven Erdschlussreststromes ist bei Stre- ckenerweiterungen nachzuweisen. Antrag auf (7) Die Durchführung von Arbeiten an und in der Nähe von Arbeiten an 30-kV-Kabelsystemen im Bestand sind grundsätzlich mit Kabeln dem Vordruck 998.0201V01 bei der AS2 zu beantragen und freizugeben. Arbeiten an in (8) Arbeiten am Anlagenbestand der 30-kV-Kabelsysteme, Betrieb befindli- einschließlich Schneiden und Muffen von Betriebskabeln che Kabel und die hierzu erforderlichen Arbeiten werden grundsätz- lich durch die AS2 ausgeführt. Der erforderliche Kabeltiefbau in geplanten Bauvorhaben ist durch den Auftragnehmer durchzuführen. Die materielle Sicherstellung der Inbetriebnahme von 30-kV-Kabel- anlagen, wie z. B. der Muffenmontage, ist durch den zuge- lassenen Auftragnehmer im Rahmen des Vorhabens zu gewährleisten.
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3 Anforderungen an die Kabel
(1) Für S-Bahnstromversorgungsanlagen werden grundsätz- Grundsatz lich Hochspannungskabel nach DIN VDE 0276-620 als einadrige Kabel mit mehrdrähtigem Kupferleiter, einer Isolierung aus vernetztem Polyethylen (VPE) und einem Kupferschirm unter einem PE-Mantel eingesetzt. (2) Es werden grundsätzlich Kabel vom Kabeltyp: Kabeltyp N2XS(F)2Y 1x185 RM/ 35, 18/30 kV eingesetzt. Abweichungen hiervon sind nachweislich mit der AS 2 ab- zustimmen. (3) Es werden grundsätzlich 3 Stück einadrige Hochspan- Konfiguration nungskabel in einem Kabelsystem als Drehstromsystem zusammengefasst. Die drei Einleiterkabel sind kurzschlussfest im Dreiecks- verband zu bündeln. Der Bündelabstand beträgt (cid:148)(cid:3)1,0 m. Zur Bündelung sind grundsätzlich selbstklebende, stabilisierte und UV-beständige Bandagenbänder einzu- setzen. Die Anzahl der Lagen um den Dreiecksverband zur Gewährleistung der Kurzschlussfestigkeit ist nach Herstellerangaben (in der Regel sechs Lagen) auszufüh- ren. Bei Erdlegung können Kabelbündelschellen aus Kunststoff (z. B. Güro-Sterne B7000) verwendet werden. (4) Die Art der Endverschlüsse richtet sich nach der Konfigu- Endverschlüsse ration der 30-kV-Schaltanlagen. Projektspezifische Anfra- gen sind jeweils an die AS 2 zu richten. (5) Kabelenden ohne Endverschlüsse sind gegen das Ein- Isolierschrumpf- dringen von Feuchtigkeit mit Isolierschrumpfkappen zu kappen schützen. Das schließt auch den Transport und die Verle- gung der Kabel mit ein. (6) Es sind handelsübliche Muffengarnituren in Warm- Muffen schrumpftechnik einzusetzen. Kabelmuffen sind grund- sätzlich versetzt zueinander, im Abstand von 1,0 m anzu- ordnen.
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4 Grundsätze für die Planung
Grundsatz (1) Veränderungen und Neuanlagen von 30-kV-Kabelanlagen sind mit einer Planung zu dokumentieren und sind der AS 2 zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Anforderungen (2) Die inhaltlichen Forderungen von Planunterlagen sind im Anhang 956.0400A04 aufgeführt. Streckenerwei- (3) Streckenerweiterungen bedürfen grundsätzlich einer terungen Überprüfung der Erdschlusskompensation durch die AS 2.
5 Anforderungen an die Kabeltrassen
Grundsatz (1) 30-kV-Kabelsysteme sind in eigenen oder getrennten Kabeltrassen parallel zur Bahnanlage anzuordnen. Die Legung der 30kV-Kabel hat grundsätzlich in Erde und in nachweislichen Ausnahmen in Kabelkanalanlagen zu er- folgen. Grundsätzlich sind störlichtbogenfeste Systemtrennungen durch Abstand oder anderen Mitteln, wie Betontrennstege herzustellen. Die Legung der 30-kV-Kabel hat getrennt von anderen Kabelanlagen zu erfolgen. Dabei sind folgende Mindest- abstände bei Kreuzungen und Parallelverlegung zu ande- ren Kabeln und Medienträger einzuhalten:
- (cid:46)(cid:68)(cid:69)(cid:72)(cid:79)(cid:18)(cid:47)(cid:72)(cid:76)(cid:87)(cid:88)(cid:81)(cid:74)(cid:72)(cid:81)(cid:3)(cid:148)(cid:3)(cid:20)(cid:3)(cid:78)(cid:57) 0,30 m
- (cid:46)(cid:68)(cid:69)(cid:72)(cid:79)(cid:3)(cid:149)(cid:3)(cid:20)(cid:3)(cid:78)(cid:57) 0,30 m
- Wasser- und Abwasserleitungen 0,60 m
- Gasleitungen 1,0 m Der Aufbau von Kabeltrassen im oder außerhalb des Gleisbereiches erfolgt grundsätzlich unter Beachtung der Ril 800.0130 (Streckenquerschnitte auf Erdkörpern). Weiterhin sind besonders zu beachten: Ril 819.2101 Kabel, Planung von Kabeltrassen Ril 892.9222 Arbeitsinformationen, Bau von Signalkabel- anlagen Ril 836.4501 Querungen Ril 836.4106 Übergänge zwischen Erd- und Kunstbauwer- ken
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Ril 804.6201 Korrosionsschutzmaßnahmen
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Betonkabel- (2) Es sind ausschließlich Betonkabelkanalelemente mit kanal innenliegenden Deckel und Typenfreigabe der DB AG zu verwenden. Der Freiraum für ein System muss mindes- tens 125 mm betragen. Die Kabelkanaltrassen sind am Anfang, am Ende und alle 10 m mit Deckeln mit Hebeöse auszurüsten. Unter den Deckeln mit Hebeösen die sind Kabelkennzeichnungen anzuordnen. Biegeradius (3) Der Biegeradius eines 30-kV-Kabelsystems muss mindes- tens dem 15-fachen des Nenndurchmessers eines einzel- nen Einleiterkabels entsprechen. Minimal sind hierbei 700 mm für das System einzuhalten. Kabellage (4) Für 30-kV -Kabelanlagen sind grundsätzlich keine Über- bauungen zulässig. Kabelanlagen sind mit Angabe der Abstände zum Gleis, der Legetiefe bzw. Abständen zur DB-Grenze zu dokumentieren. Zugänglichkeit (5) 30-kV-Kabeltrassen sind ungehindert zugänglich zu hal- ten. Bei dinglicher Sicherung ist ein Wegerecht zu erwir- ken. Die freizuhaltende Trasse muss grundsätzlich auch einen notwendigen Montageraum beinhalten. Der Monta- geraum muss für die Legung und der Muffenmontage von 30-kV -Kabeln geeignet sein. Kabelkenn- (6) 30-kV-Kabel sind im System zu kennzeichnen. Ausführun- zeichnung gen zur Kabelkennzeichnung sowie Beschriftungstexte sind im Anhang 956.0400A02 enthalten.
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Erdverlegung
(7) Arten der Erdverlegung sind: Allgemein
- Legung parallel zum Gleis ohne beeinträchtigende Einbauten,
- Querung von Flächen im nicht befahrenen oder druckbelasteten Bereich.
- Querung von Gleisen
- Querung von Straßen und öffentlichen Bebauungen
- Querung von Anlagen und Gebäuden Der prinzipielle Aufbau einer erdverlegten Trasse ist im Bild 1 dargestellt.
Bild 1: Systemskizze: Erdlegung im Kabelgraben
(8) 30-kV -Kabel sind mit einer Überdeckung von min. 0,8 m Legetiefe unter Geländeoberfläche (OFG) im Kabelgraben zu legen.
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Bettung (9) Die Kabel sind in steinfreie Kieseinbettung (Korngröße=< 2 mm) zu legen. Die Kiesschicht soll 1,0 m unter OFG be- ginnen und 0,7 m unter OFG enden. Die Bettung soll die Kabel rundum umschließen. Der seitliche Abstand der Bet- tung zum anstehenden Boden des Kabelgrabens soll 15 cm nicht unterschreiten. Kabelschutz (10) Als Kabelschutz im Erdreich sind 10 cm über dem Kabel- system Kabelabdeckplatten aus alterungsbeständigem Kunststoff zu verlegen. Es sind jeweils zugelassene Typen verwenden. Die Überdeckung der Kabelabdeckplatten soll 70 cm betragen. Mit einer Überdeckung von 30 cm ist über jedem System ein Kabelwarnband aus Weich-PVC, alterungsbeständig, verrottungssicher und farbstabil, 30 mm breit, 0,15 mm dick, gelb mit schwarzem Aufdruck „Achtung Hochspan- nungskabel“ zu verlegen. Die Kabelabdeckplatten bilden die Grenze zwischen der Kabelbettung und der Verfüllung des verbleibenden Gra- bens. Der Kabelgraben ist zwischen den Abdeckplatten und OFG mit anstehendem steinfreiem Boden aufzufüllen und lagenweise zu verdichten. Systemtrennung (11) Die Systemtrennung erfolgt durch Abstand und Kies. Der Abstand zwischen den Systemen soll 10 cm nicht unter- schreiten. Kennzeichnung (12) Erdverlegte Kabeltrassen sind mit Kabelmerksteinen mit im Gelände Einfassungsplatten (Bild 1 und 2) zu kennzeichnen. Die Kabelmerksteine sind am Anfang, am Ende und alle 50 m sowie bei Richtungsänderungen einzubauen. Bei Rich- tungsänderungen sind mindestens 3 Stück Kabelmerk- steine mit Einfassungsplatten im Abstand von 5 m einzu- bauen. Es sind Kabelmerksteine aus Beton mit Einfassungsplat- ten und Kopfprägung „30kV“ zu verwenden. Die Kopfprägung ist in Verlegerichtung gemäß Bild 2 aus- zurichten. Anforderungen (13) Für den Einbau von Kabelmuffen sind bei der Errichtung an Muffenraum der Kabelgräben Aussparungen vorzunehmen. Diese Muf- fengruben sind für ein System mit 4,5 m Länge und 1,5 m Breite unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten herzustellen.
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Bild 2: Ausrichtung Kabelmerkstein (Draufsicht)
(14) Der Übergang der 30-kV-Kabelanlage von der Erdlegung Übergang von in den Kabeltrog ist mit Absenkelementen und verrohrt Erdverlegung in auszuführen (Bild 3). Kabeltrog In Übergängen sind die Maßnahmen zum Schutz der Isolation und Systemtrennung aufrecht zu halten. Eine spätere Belegung der Trasse muss möglich sein.
Bild 3: Übergang vom Kabelkanal in Erdverlegung
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Übergang zu (15) Die Verlegung des Kabelkanals hat, bei Anbindung an baulichen Anla- Bauwerke (speziell Überbauten und Kabelschächte), bis gen an die An- bzw. Einbindung des Kabelkanals in den Rand- balken oder die Bauwerksöffnung so zu erfolgen, dass der Bogen / Abknickwinkel der Kanalelemente unter weiterer Verringerung (2x15°) der einzubauenden Kanalelemente erfolgt (Bild 4).
Bild 4: Übergang von baulichen Anlagen in Erdlegung (beispielhaft)
Schutzrohrtrassen
Grundsatz (16) Es wird unterschieden in Trassen für:
- Querungen mit hoher mechanischer Belastung
- Querungen mit geringer mechanischer Belastung Für Querungen mit hoher mechanischer Belastung (wie Gleise, Straßen, Wege, Plätze) sind PE HD – Kunststoff- rohre in Hüllrohre (Stahlschutzrohr) einzubauen. Für Que- rungen mit geringer mechanischer Belastung (wie unbe- fahrenes Erdreich, auf geschützten Sondertrassen) sind PE-HD - Schutzrohre einzusetzen. Je System ist ein Ka- belschutzrohr zu verwenden. Bei Mehrungen in gemein- samer Trasse ist nach Tabelle 1 zu verfahren. Bei der Ver- legung von PE HD-Rohren ist grundsätzlich mindestens ein Reserverohr vorzusehen.
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Je PE HD DN 160-Rohr ist ein 30-kV-Kabelsystem zu verlegen. Der Einsatz von doppelten Halbschalenrohren ist zulässig, sofern diese nicht mechanisch belastet werden.
| Bauart | Durchmesser | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Einzellegung bis 3 Systeme | PE-HD DN160 / 9,1 mm | ||||
| Gemeinsame Legung in einer | PE-HD DN160 / 9,1 mm im Stahlschutzrohr je System Bemessung erfolgt nach Stromkreuzungsrichtlinie Ril. 178.01 Anhang 3 | PE-HD DN160 / 9,1 mm | |||
| Querung | im Stahlschutzrohr je System | ||||
| zwischen den PE-HD Rohren | Bemessung erfolgt nach | ||||
| ist mit Abstandshaltern ein | Stromkreuzungsrichtlinie | ||||
| Mindestabstand von | Ril. 178.01 Anhang 3 | ||||
| 3 cm zum Verfüllen mit Däm- | |||||
| mer einzuhalten. |
Tabelle 1: Schutzrohre für 30-kV-Kabeltrassen
(17) Die Dimensionierung der Stahlschutzrohre ist in Dimensionie- Ril 17801 Anhang 3 geregelt. rung Stahl- schutzrohr
(18) Unbelegte PE HD - Rohre sind sanddicht mit Verschluss- Abdichtung der stopfen zu verschließen. Belegte PE HD – Rohre sind Kunststoffrohre wasserdicht zu verschließen. Als Verschlussmaterial sind typzugelassene Systeme zu verwenden. Es ist kein „Bauschaum“ zu verwenden.
(19) Im Bereich der Gleichstrom S-Bahn sind, bei im Erdreich Streustrom- verlegten Stahlrohre, Messungen zum Nachweis/Aus- korrosion schluss der Streustromkorrosion nach DIN EN 50 122-2 durchzuführen. Zu Messzwecken sind an den Enden der Stahlschutzrohre zugängliche Messpunkte anzubringen.
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Kabelkanalverlegung
Anforderungen (20) Zum geländegleichen Einbau von Kabelkanalanlagen sind grundsätzlich Betonkanäle mit störlichtbogenfester Sys- temtrennung einzubauen (Bild 5)
Bild 5:Systemskizze: Troglegung mit Betontrennsteg
Aufbau (21) Der Aufbau der Kabelkanaltrasse soll der Richtlinie 836.41xx Erdbauwerke - entsprechen. Auf Grund der tem- peraturbedingten Ausdehnungen der 30-kV-Kabelsysteme ist eine Kabelkanalführung ohne zwingende Richtungsän- derung und ohne Absenkbausätze auszuführen. Höhenun- terschiede/-sprünge sind mit Herstellung von Bögen ge- mäß zulässigen Biegeradius und ausgedehnter Rampen- anschüttungen herzustellen.
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(22) Spezielle Forderungen zur Trennung von Systemen und der Anordnung im Hauptkabelkanal ergänzt Bild 6. Auch können die Kabelsystemseiten mit durchgängigen senk- rechte Abschottungen getrennt werden
Bild 6: Beispiel -Systemskizze: Belegung im Hauptkabel- kanal
(23) Für die Belegung von 30-kV-Kabelsystemen in Betonka- Belegung belkanälen sind die Angaben aus der Tabelle 2 anzuwen- den.
| Bauart | Kabelsysteme | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Gr. II i.F. | 1 | ||||
| Gr. IIIa i.F. | 2 | ||||
| Gr. IV i.F. | 3 |
Tabelle 2: Bemessung Betonkabelkanäle
(24) Zwischen den einzelnen Kabelsystemen sind Systemtren- Systemtrennung nungen einzubauen. Die Systemtrennung ist mittels Betontrennsteg oder störlichtbogenfester und zugelasse- ner GfK-Trennwandsysteme herzustellen. Bei Legung in mehreren Ebenen sind die 30-kV Kabelsys- teme vollständig durchgängig gegen benachbarte Syste- me kurzschluss- und lichtbogenfest abzuschotten.
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Aufgeständerte Kabeltrassen
Grundsatz (25) Aufgeständerte Trassen sind von der AS1 als typzugelas- sene GFK-Kunststoffkanäle auszuführen. Die aufgestän- derte Trasse ist mit den zugehörigen Formteilen auszurüs- ten und in regelmäßigen Abständen sind Aufweitungsbau- sätze einzubauen. Der maximale Abstand je Bausatz be- trägt 50 m. Systemtrennung (26) Bei Belegung mit zwei 30-kV-Kabelsystemen sind diese mit zugelassenen GFK-Trennwandsystemen gegeneinan- der störlichtbogenfest abzuschotten. Änderung der (27) Bei notwendigen Richtungs- oder Höhenänderungen sind Verlegerichtung grundsätzlich Abknickwinkel von (cid:148)15° einzuhalten. und Höhenlage
Übergang in (28) Die Enden sind gegen Eindrücken in den Kabelmantel andere Verlege- auszubilden. Beim Übergang auf Schutzrohre sind die arten Schutzrohre in die aufgeständerte Trasse einzuführen. Das Kabelsystem muss allseitig geschützt bleiben. Kennzeichnung (29) Auf den GFK-Kanaldeckeln sind alle 10 m witterungsbe- ständige Aufkleber bzw. Schilder gemäß Bild 7 dauerhaft anzubringen (120mm x180mm).
Bild 7: Kennzeichnung der 30-kV-Kabeltrasse
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Kabelschächte
(30) Es sind nur Kabelschächte mit einer Typenzulassung der Anforderungen DB AG zu verwenden. Die Kabelschächte sind so zu dimensionieren, dass in Abhängigkeit der Anzahl und der Lage der Kabel ein ungehinderter Einstieg möglich ist. Bei vollständiger Ausrüstung muss für das Erreichen von allen Kabeln ein kabelfreier Raum vorhanden sein. Die Kabelschächte sind mit feuerverzinkter Einstiegsleiter mit teleskopierbaren Handlauf auszurüsten. (31) Kabelschächte sind mit Trag- und Befestigungselementen Kabelführungs- zur kurzschlussfesten Befestigung der Kabel auszurüsten. system Die Tragelemente sind korrosionsbeständig feuerverzinkt auszuführen. Scharfe Kanten und Spitzen sind mit Kunst- stoffabdeckungen zu schützen. Die Einführung von 30-kV-Kabelsystemen in Schächte er- folgt aus dem Trog in zugelassenen Einführungselemen- ten (Bild 8) oder aus dem Erdreich niveaugleich mittels abgedichteter Rohreinführungen, oder bei Einhaltung des Abknickwinkels an den Übergängen von maximal 15°. Die Anordnung der Kabelführungselemente hat so zu er- folgen, dass der Einstiegs- und Montagefreiraum gewähr- leistet wird.
Bild 8: Systemskizze: Kabelanbindung an Kabelschacht
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Zieh- und (32) Bei Schutzrohrtrassen sind im Abstand von maximal 60 m Muffenschächte Zieh- und Muffenschächte einzubauen. Die Abmaße müs- sen in Abhängigkeit der Technologie das Herstellen von Kabelmuffen im ungebogenen Kabel ermöglichen. Die Schächte müssen Transportrollen, Spulen oder Win- den aufnehmen können. Der Abstand der Ziehschächte kann geringer ausfallen, wenn anderenfalls die maximal zulässige Zugkraft auf das Kabel überschritten wird. Bei Grund- und Schichtenwasser sind Topfschächte mit Pumpensumpf einzusetzen. Die Schutzrohre sind wasser- dicht einzuführen. Umlenkschäch- (33) Umlenkschächte sind an allen Punkten von Rohrtrassen te mit Richtungswechsel vorzusehen. Hierzu zählen auch Höhenänderungen. Gleisquerung Gleisquerungen ((cid:149) 1,5 m unter Schwellen-Oberkante) mit mindestens zwei 30-kV-Kabelsystemen haben in Kabel- schächten zu enden. Systemtrennung (34) Die Systemtrennung ist grundsätzlich in Kabelschächten aufrecht zu erhalten. Bei gemeinsamer Legung, mit Kabelanlagen anderer Ge- werke, sind in den Schächten geeignete Maßnahmen zur Abschottung zu treffen.
6 Kabeltrassen im Tunnel und in Gebäuden
Kabeltyp (1) In Tunnel und in Gebäuden sind grundsätzlich MS-Kabel vom Typ N2XSH 1x185 RM/ 35, 18/30 kV einzusetzen.
Trassen im Tunnel
Verlegearten (2) Die Kabellegung erfolgt in Abhängigkeit des Tunnelprofils. In Neubauprojekten ist die Legung in eigenen Betonkabel- kanälen umzusetzen. Für Kabeltrassen an Wänden in Bestands-Tunneln müs- sen entsprechende Tragfähigkeiten nachgewiesen wer- den. Die Wand muss feuerwiderstandsfähig sein. Angaben hierzu und Zustimmungen sind vom zuständigen Anlagen- verantwortlichen einzuholen.
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Entsprechend der mechanischen Belastung müssen die Bauteile kurzschlussfest sein. Dementsprechend muss an ihnen eine kurzschlussfeste Kabelsystembefestigung (Tabelle 3) herstellbar sein. Längstrassen sind mittels Kabelpritschen oder Tragwannen aus geeignetem Material aufzubauen. Der Abstand der Tragwannen sollte einen mittigen Abstand von maximal 0,70 m nicht überschreiten. Der Kantenschutz und die Biegeradien sind zu beachten. Die Legung auf den Tragsystemen erfolgt offen (z. B. Wannen) oder mit abgeschottete Kabelkanalsysteme (z. B. Promat®-Brandschutzkanäle). Die Befestigung auf allen Kabeltragsystemen muss ge- währleistet sein. (3) Die Systemtrennung muss mindestens den Forderungen Systemtrennung der Legung im Trogkanal entsprechen.
Trassen in Gebäuden
(4) In Gebäuden sind die Kabelführungen zweckgebunden Verlegearten auszuwählen. Es ist hier die Legung in:
- gebäudespezifischen Kabelkanälen,
- Registern
- und Kabelleitern zulässig. Kabeleinführungen in Gebäude sind immer wasserdicht mit zugelassenen Einführungen abzudichten. Je Öffnung ist ein System einzuführen. (5) Je nach verwendetem Tragsystem sind konfektionierte Anforderungen Befestigungsmittel zu verwenden. An Steigtrassen sind grundsätzlich Kabelschellen mit Druck- und unverlierbarer Gegenwanne zu verwenden. Die Druckschalen müssen über einen Druckschutz für die Kabelmäntel verfügen (Bild 9).
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Bild 9: Kabelschelle für Montage im Dreiecksverband
Auf Kabeltraversen und Kabelleitern sind die Kabel mittels Kabelschellen zu sichern (Bild 9, 10). Gegenüber anderen Kabeln sind Abstände für die Erkenn- barkeit der Kabelsysteme, die Montagefreiheit und dem Brandschutz vorzusehen. Die Übergänge auf andere Trassen müssen mindestens den Forderungen zu aufgeständerten Trassen entspre- chen. Abstände (6) Für die kurzschlussfeste Verlegung der Kabel sind die Mindestabstände der Befestigungsmittel nach Tabelle 3 einzuhalten:
| Befestigungsart | Abstand | |||
|---|---|---|---|---|
| Kabelbandagen | (cid:148)(cid:3)100 cm | |||
| Kabelschellen | (cid:148)(cid:3)(cid:20)(cid:19)(cid:19)(cid:3)(cid:70)(cid:80)(cid:3)(cid:11)(cid:86)(cid:72)(cid:81)(cid:78)(cid:85)(cid:72)(cid:70)(cid:75)(cid:87)(cid:3)(cid:82)(cid:17)(cid:3)(cid:149)(cid:3)(cid:20)(cid:24)(cid:131)(cid:12) | |||
| Kabelschellen | (cid:148)(cid:3)(cid:24)(cid:19)(cid:19)(cid:3)(cid:70)(cid:80)(cid:3)(cid:11)(cid:90)(cid:68)(cid:68)(cid:74)(cid:72)(cid:85)(cid:72)(cid:70)(cid:75)(cid:87)(cid:3)(cid:82)(cid:17)(cid:3)(cid:31)(cid:3)(cid:20)(cid:24)(cid:131)(cid:12) |
Tabelle 3: Mindestabstände für Befestigungsmittel
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Bild 10: Systemskizze Kabellegung auf Kabelleitern
(7) Die Belegung der Trassen erfolgt nebeneinander system- Systemtrennung weise im Dreiecksverband. Die 30-kV-Kabelsysteme sind mittels Systemtrennung gegeneinander abzuschotten. Zwischen den Tragsystemen sind Freiräume für die Kabel- legung, Abschottung und Kennzeichnung zu lassen.
Brandschutz
(8) Die Anforderungen an den Brandschutz der Anforderungen 30-kV-Kabelanlage richten sich nach den Forderungen des objektspezifischen Brandschutzgutachtens. Die 30-kV-Kabelsysteme sind in Innenanlagen mit einer Be- schichtung zur Verhinderung der Brandausbreitung zu versehen. Dazu gilt für Legung in trockener Umgebung der Einsatz von Dämmschichtbildner und für andere Anwendungen die Ablationsbeschichtung.
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Bauzeitliche Trassen
Grundsatz (9) Grundsätzlich ist die Legung von 30-kV-Kabel bauzeitlich auch in bauprovisorischen Trassen möglich. Die bauprovi- sorischen Trassen müssen über die Bauzeit hinweg den Anforderungen der vorgenannten endgültigen Legung hin- sichtlich dem
- Kabelschutz
- Kabelkennzeichnung
- Systemtrennung
- Brandschutz
- Montage, Wartung und Instandhaltung entsprechen. In Bauzuständen können Kunststoffkanäle und in speziel- len Anwendungsfällen mit Zustimmung der AS2 Halbscha- lenrohre eingesetzt werden. Diese müssen begehbar, schlagfest, bruchsicher und verschließbar sein. Die Kunst- stoffkanäle sind alle 5 m mit witterungsbeständigen Auf- klebern bzw. Schilder auf den Kanaldeckeln gemäß Bild 7 auszurüsten.
Entwurf vom 13.04.2016
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7 Kabelprüfung
(1) Die Kabelprüfung erfolgt grundsätzlich nach dem Grundsatz VLF-Verfahren mit 0,1 Hz. Hinweis: Nach erfolgter VLF-Prüfung ist das Kabel mindestens 20 Minuten (vor der Inbetriebnahme) durch Einbau von Erdungsvorrichtungen zu entladen. Die Kabelprüfung ist Grundlage für die Anlagenfreigabe und Inbetriebsetzung. Die Prüfspannung beträgt 3 x U O (54 kV), bei einer Prüfdauer von 60 Minuten. (2) Die Kabelerstprüfung ist grundsätzlich durch den Auftrag- Erstprüfung nehmer (AN) durchzuführen. Diese Prüfung ist bei allen neu gelegten Kabeln vor dem Einbau in eine bestehende Betriebsanlage durchzuführen, auch wenn diese bereits im Einsatz waren. (3) Diese Prüfung ist vor der Inbetriebnahme an jeder durch Inbetrieb- eine Baumaßnahme veränderten oder neu errichteten setzungs- Kabelanlage durchzuführen. prüfung Die Inbetriebsetzungsprüfung wird grundsätzlich an der gesamten Kabelstrecke von AS2, für die fertiggestellte Kabelanlage durchgeführt. (4) Mantelprüfungen werden mit Gleichspannung durchge- Mantelprüfung führt und sind Bestandteil der Erst- und Inbetriebnahme- prüfungen. Bei Bestandskabeln mit einer Papier- Masse- Isolierung ist eine Mantelprüfung nur möglich, wenn das Kabel mit einer Kunststoffhülle ausgestattet ist.
| Kabeltyp | Prüfspannung | Prüfdauer | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 18/30-kV-Kabel mit PE-Mantel | 5 kV | 10 min | ||||||
| 18/30-kV-Kabel mit PVC-Mantel und an ASIF-Anlagen | 2,5 kV | 10 min |
Tabelle 4: Prüfspannungen für Mantelprüfung
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8 Inbetriebnahme
Voraussetzung (1) Grundlage für die Inbetriebnahme ist die Abnahme einer funktionsfähigen Anlage und die Vorlage/Vorhaltung aller zur Abnahme erforderlichen Unterlagen. Inbetriebnahmeleistungen werden grundsätzlich vom Anlagenverantwortlichen realisiert, der mit Beginn der Baumaßnahme in den Projektablauf einbezogen werden muss. Bei Baumaßnahmen nach VV BAU-STE regelt diese Verwaltungsvorschrift das Verfahren zur Inbetriebnahme.
9 Dokumentation
Grundsatz (1) Änderungen und der Neubau von 30-kV-Kabelanlagen sind zu dokumentieren. Vor jeder Inbetriebnahme ist dem Anlagenverantwortlichen eine Inbetriebnahmedokumentation bereitzustellen. Diese dokumentiert den neuen Betriebszustand und die möglichen außer Betrieb genommenen Anlagenteile in Bezug zur Gesamtanlage. Die Inbetriebnahmedokumentation setzt sich aus revidier- ten und Bestands- und Ausführungsunterlagen zusam- men. Die Durchführung, Erstellung und Übergabe der Dokumentation regelt das „Handbuch für die Erstellung von Ausführungs- und Bestandsunterlagen (Fachpläne) für Anlagen der S-Bahnstromversorgung Berlin“ in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Der Inhalt und Umfang der Planunterlagen sind im Anhang A04 beschrieben. Baubegleitende (2) Baubegleitend sind die Vermessungsleistungen (Beweis- Vermessung sicherungsvermessung, Schlussvermessung) zur Herstel- lung der Bestandsunterlagen vom Auftragnehmer (AN) zu erbringen. Für Leistungen auf Grundlage der geltenden Vorschriften Ril 883 „Gleis- und Bauvermessung“ und Ril 885 „Bahn-Geodaten“ sind nur DB-GIS befähigte Firmen zu beauftragen.
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(3) Bestandsnachweise müssen die gebaute Neuanlage ein- Revidierte deutig in Bezug auf vorhandene Anlagen auf aktualisierten Planunterlagen DB-GIS-Ivl-Pläne dokumentieren. Nur mit aktualisierten DB-GIS-Ivl-Pläne sind die notwendigen EbfL-Lagepläne zur 30-kV-Kabelanlage abschließend zu dokumentieren (4) Der Auftragnehmer zur Errichtung einer 30-kV-Kabel- anlage ist grundsätzlich für die gesamte Anlage der be- troffenen Örtlichkeit verantwortlich. Das schließt die direkt der Kabelanlage zugeordneten baulichen Bestandteile der Kabeltrasse mit ein, auch wenn dieser AN für die Errich- tung nicht direkt beauftragt wurde. Sämtliche in der Pla- nung freigegebenen Planunterlagen, wie Kabelanlage in Trassenlängsrichtung, Querschnittsskizzen mit der Kabel- belegung und auch Darstellungen spezieller Tiefbaulösun- gen sind zu revidieren und zur Abnahme zu übergeben. Spätestens 6 Wochen nach Abnahme sind die endgültigen Bestandsunterlagen bereitzustellen und zu übergeben.
(cid:137)
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| Ansprechstelle | 956.0400A01 Seite 1 |
1 Ansprechstellen
Grundsätze (AS1) Die Ansprechstelle für Grundsätze der 30-kV- Kabelanlagen der S-Bahnstromversorgung Berlin lautet:
DB Energie GmbH I.ETZ 22 Pfarrer-Perabo-Platz 2 60326 Frankfurt am Main
Anlagenverantwortung (AS2)
S-Bahnstromversorgung Berlin
DB Energie GmbH I.ET-OS BLN Tel: (030) 297 – 22721 999 – 22721 (BASA)
(cid:137)
Fachautor: I.ETZ 22(1); Hartmut Braune; Tel.: (955) 25029 Entwurf vom 13.04.2016
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| Gleichstrom S-Bahn Berlin Kabelkennzeichnung | 956.0400A02 Seite 1 |
1 Kennzeichnung von 30-kV-Kabeln
(1) 30-kV-Kabelanlagen sind am Anfang, am Ende, in Kabel- Ausführung schächten, vor und nach Schutzrohrtrassen, bei Rich- tungsänderungen und bei Erd- bzw. Kanallegung im Mindestabstand von 10 m zu kennzeichnen. Dazu sind zugelassene Schilder bzw. Kabelkennzeichnungsbänder zu verwenden. Die Beschriftung ist zweizeilig auszuführen.
Beschriftungs- schema
| Eigentümerzuordnung | Baujahr | Spannungsebene | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kabelsystem - Nr. / | Start - Ziel | ||||||
| Kabel-Nr. |
Berlin
Beispiel
| DB Energie | 2010 | 30 kV | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| K1 | GUw Ga – GUw Zn |
(2) Die Systemnummer gibt die Nummer eines einzelnen Ka- Systemnummer belsystems innerhalb einer definierten Systemgruppe an. Eine Beschriftung der einzelnen Phasen erfolgt nicht. (3) Die Verwendung von Kurznamen (Tabelle 1) ist nur für Kurznamen ausgewählte 30-kV-Kabelstrecken definiert und wird nach der Kabelsystemnummer und Freizeichen an der Stelle der Start-Ziel-Bezeichnung eingetragen.
Fachautor: I.ETZ 22(1); Hartmut Braune; Tel.: (955) 25029 Entwurf vom 13.04.2016
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| Maschinen-, Energie- und Elektrotechnik, Werkstättenwesen | Schaltanlagen für Bahnstrom - Gleichstrom - | |
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| Gleichstrom S-Bahn Berlin Kabelkennzeichnung | 956.0400A02 Seite 2 |
| Kurznamen | Beschreibung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| NO | Nordring Ost | ||||
| NW | Nordring West | ||||
| TN | Tunnel Nord | ||||
| TS | Tunnel Süd | ||||
| StbO | Stadtbahn Ost | ||||
| StbW | Stadtbahn West | ||||
| SO | Südring Ost | ||||
| SW | Südring West |
Tabelle 1: Kurznamen für ausgewählte30-kV-Kabel- strecken der S-Bahnstromversorgung Berlin
Entwurf vom 13.04.2016
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| Maschinen-, Energie- und Elektrotechnik, Werkstättenwesen | Schaltanlagen für Bahnstrom - Gleichstrom - | |
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| Gleichstrom S-Bahn Berlin Kabelkennzeichnung | 956.0400A02 Seite 3 |
(4) Die Kabelkennzeichnungsschilder und -bänder sind für die Farben 30-kV Kabel in GRÜN (ähnlich RAL 6024) auszuführen. (5) Als Kabelkennzeichnung sind erhaben geprägte Kunst- Material stoffbänder oder gefräste mehrfarbige Resopalschilder mit Befestigungsbändern zu verwenden. Die zur Kabelkennzeichnung verwendeten Schilder und Kunststoffbänder sowie alle Befestigungsmittel müssen al- terungs- und witterungsbeständig, frost- sowie UV-stabil sein. In Tunneln können gemäß Brandschutzkonzept auf Erfordernis gesonderte Kabelkennzeichnungen notwendig werden.
(cid:137)
Entwurf vom 13.04.2016
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| Gleichstrom S-Bahn Berlin Überprüfung Netzschutz und Kompensation | 956.0400A03 Seite 1 |
1 Grundsatz
(1) Für Streckenerweiterungen sind die Stammdaten der Allgemein 30-kV-Kabelanlage der Erweiterung anzupassen. Hierbei ist eine Überprüfung des Netzschutzes und der Kompen- sation der Erdschlussstrombegrenzung durchzuführen. Die Angaben über das vorhandene Netz werden von der AS2 erteilt. Dazu gehören die Kabelquerschnitte, die vor- handenen Einstellwerte und die kapazitive Last aus den 30-kV-Kabelbeständen, die bei der Planung von Netzer- weiterungen zu berücksichtigen sind. (2) Die 30-kV-Kabelnetze werden als gelöschtes Netz betrie- Kompensation ben. Die Kompensation erfolgt in den Abnehmeranlagen. Die erforderliche Kompensation richtet sich nach dem Grad der Verstimmung, also dem Verhältnis aus I (kapazitiver Erdstrom) und I (induktivem Kompensa- CE L tionsstrom) der Petersenspule (E-Spule) in Abhängigkeit der Netzfrequenz. Bild 1 zeigt die Gleichung, die die physikalischen Zusam- menhänge (Netzfrequenz-Betrachtung) beschreibt, die bei Erweiterung in gelöschten Netzen zu beachten sind.
Bild 1: Bestimmung der Netzreserve bei Erweiterungen im 30-kV-Kabelnetz
Die Verstimmung [(cid:542)] in einem gelöschten Netz gibt an, um welchen Anteil das Netz über- oder unterkompensiert ist.
(cid:137)
Fachautor: I.ETZ 22(1); Hartmut Braune; Tel.: (955) 25029 Entwurf vom 13.04.2016
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| Maschinen-, Energie- und Elektrotechnik, Werkstättenwesen | Schaltanlagen für Bahnstrom - Gleichstrom - | |
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| Inhalt von Planunterlagen | 956.0400A04 Seite 1 |
1 Grundlagenermittlung
(1) Arbeiten an und in der Nähe von 30-kV-Kabelanlagen Grundsatz sind grundsätzlich mit freigegebenen und von der AS2 be- stätigten Planunterlagen durchzuführen. Nur damit kann sichergestellt werden, dass im Bereich der Baumaßnahme keine Beeinträchtigungen an und von den 30-kV-Kabelanlagen ausgehen. Die Planungsleistungen beschreiben den Schutz bzw. die Um- oder Neuverlegung der 30-kV-Kabelanlagen. Das Erfordernis ist der AS2 schriftlich anzuzeigen. (2) Im Zuge der Planung sind die Art, der Zustand und die Trassen- Lage der vorhandenen Trassen und der angeschlossenen ermittlung Betriebsstellen festzustellen. Grundlage sind die bereitge- stellten Bestandsunterlagen. (3) In der Planung sind alle Leitungsträger der DB AG sowie Leitungsträger Dritter über einen möglichen Bestand abzufragen. Die übergebenen Unterlagen sind in einem koordinierten Ka- bel- und Leitungsplan in Lage und Höhe zusammenzufas- sen. Sind keine eindeutigen Angaben zu erhalten (fehlende Maßketten) sind Angaben über erforderliche Nachvermes- sung, Suchschlitzung zu treffen und zu dokumentieren. (4) Die Trassierung von 30-kV-Kabeln hat grundsätzlich au- Art der Trasse ßerhalb des Bahnkörpers, auf bahneigenen Flächen mit Legung im Erdreich zu erfolgen. (5) Von der Regelbauweise abweichende Bauformen im Ge- Besonderheiten lände, in Gebäuden, Tunneln, Straßen, Bahnsteige und Betriebsstellen sind spezifische Planunterlagen zu erstel- len. (6) Mögliche Beeinflussungen auf parallel führendenden EMV Datenübertragungsleitungen und von parallel verlaufenden 15-kV-Leitungen auf die 30-kV-Kabelschirme sind zu untersuchen.
Fachautor: I.ETZ 22(1); Hartmut Braune; Tel.: (955) 25029 Entwurf vom 13.04.2016
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| Maschinen-, Energie- und Elektrotechnik, Werkstättenwesen | Schaltanlagen für Bahnstrom - Gleichstrom - | |
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| Inhalt von Planunterlagen | 956.0400A04 Seite 2 |
Bautechnologie (7) In der Planung ist eine mit der AS2 nachweislich abge- stimmte Bautechnologie für die Erstellung des erforderli- chen Schaltprogramms bzw. der Einleitung / Anordnung von Ersatzmaßnahmen zu erstellen. Die Technologie soll enthalten:
- Beschreibung der Baumaßnahme
- Kabelbezeichnung
- Länge der Kabel
- Beginn der Freigabe
- Rückgabe der Freigabe
- Verfügbarkeit bei Störungen
- Reihenfolge bei Mehrungen
- Ansprechpartner
- Inbetriebnahme Bei Umverlegungen und Neubautrassen im Bestand sind grundsätzlich alle 30-kV-Kabelsysteme in bauzeitliche Trassen bzw. Neubautrassen vorzuverlegen und zu prüfen. Ausfallzeiten / Umschaltzeiten sind auf die Muf- fenmontage / Kabelprüfung im Bestand zu beschränken. Bei Rückverlegungen von 30-kV-Kabelsysteme aus einer bauzeitlichen Trasse in den Endzustand in die alte Be- standstrasse, so sind ebenfalls alle 30-kV-Kabelsysteme vorzuverlegen / zu prüfen und nachfolgend in den Bestand einzumuffen. Taugliche, ungemuffte 30-kV-Kabel aus (cid:149) 450 m langen, Kabeltrassen dürfen wiederverwendet werden. Dimensionie- (8) Abweichungen der Dimensionierung von 30-kV- rung Kabelanlagen werden durch die AS2 auf der Grundlage des geplanten Betriebskonzeptes und der errechneten Be- triebsbelastung festgelegt. Ansonsten sind die Festlegun- gen aus der Ril 956.0400, Abschnitt 3, Absatz 2 und Ab- schnitt 6, Absatz 1 anzuwenden. Netzberechnung (9) Die Netzberechnung wird durch die AS2 durchgeführt. Kompensation (10) Die Kompensation des Netzes wird durch die AS2 durch- geführt. Betriebskonzept (11) Das Betriebskonzept gibt grundsätzlich die Anforderung für die Verfügbarkeit, Auslastung und Redundanz der Hochspannungsebene und bestimmt somit grundlegend den Aufbau der 30-kV-Kabelanlage.
Entwurf vom 13.04.2016
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| Maschinen-, Energie- und Elektrotechnik, Werkstättenwesen | Schaltanlagen für Bahnstrom - Gleichstrom - | |
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| Inhalt von Planunterlagen | 956.0400A04 Seite 3 |
2 Entwurfsplanung
(1) Die auf Basis der Aufgabenstellung erstellten Varianten Inhalt und Untersuchungen zum 30-kV-Kabelnetz ist die Ent- wurfsplanung gemäß Ril 809.ff zu erarbeiten Nachfolgende spezifische Anforderungen muss die Entwurfsplanung enthalten:
- Bei Erweiterungen, Nachweis der Kompensation
- Unterlagen zum Erdungskonzept
- Grundsätzliche Betrachtungen, Erdungs- besonderheiten,
- Schematische Darstellung der Erdungsan- lage, HES / HPAS, Potentialausgleich un- ter anderem auch von Komponenten der 30-kV-Kabelanlage
- Angaben zu Schnittstellen zu anderen Fachbereichen / anderen KU
- Unterlagen über Kreuzungen und Längsführungen von Kabeln und Leitungen im Bereich von Gleisanla- gen
- Angaben zum Blitzschutz-Risikomanagement nach DIN EN 62305-2
- Angaben zur Einstufung von elektrischen Anlagen im explosiven Bereich
- Angaben zu Technischen Freigaben
- Bautechnologie
- Aussagen zur Netzkompensation Peripher können Planungsleistungen bezüglich der Unter- suchung zur
- Elektromagnetischen Beeinflussung, Angaben zur EMV-Verträglichkeit
- Beeinflussung durch die Fernbahn,
- dem Erdungskonzept,
- dem Entsorgungskonzept,
- und der Umweltverträglichkeit erforderlich werden.
Entwurf vom 13.04.2016
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| Inhalt von Planunterlagen | 956.0400A04 Seite 4 |
3 Ausführungsplanung
Allgemein (1) Die Ausführungsplanung ist in der Ril 809.ff geregelt. Die technischen Vorgaben für 30-kV-Kabelanlagen müssen der freigegebenen Entwurfsplanung bzw. bei Instandhal- tungsmaßnahmen der Bestandsinformationen entspre- chen. Spezielle bzw. (2) Die speziellen bzw. detaillierten Unterlagen der Ausfüh- detaillierte Un- rungsplanung müssen mindestens beinhalten: terlagen
- spezielle Konstruktionszeichnungen
- Schlitz- und Durchbruchspläne
- konkrete Aufbauzeichnungen von Verteiler- und Schaltschränken (genaue Angaben)
- Auswahl und Herstellung von Endverschlüssen
- Kabelschachtblätter
- Berechnung des maximalen Kabelzugs
- Vorgabe der Zugrichtung, Aufstellung der Trommeln, Vorgabe der Legeart (Rollen, Winden, Umlenkrollen)
- Darstellung der Zugänglichkeit in Kabelschächten un- ter Beachtung der Biegeradien
- Aufbau von Sondertrassen in Gebäuden, Angaben zum Brandschutz
- Querungen von öffentlichen Flächen
- Verlegung in Tunneln und öffentlichen Gebäuden
- Aufbau von Gebäudeeinführungen
- Graben, Trog, Rohr- und Rohrzugbelegung
- Dimensionierung von Gräben, Trögen, Rohren und Schächten
- Beschriftung benachbarter Betriebsstellen
- Anpassung in der jeweiligen Netzleitstelle
- Erdungsplan der Betriebsstellen
(cid:137)
Entwurf vom 13.04.2016
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| Abnahme | 956.0400A05 Seite 1 |
1 Abnahme
(1) 30-kV-Kabeltrassen sind abnahmepflichtig. Die Durchfüh- Grundsatz rung der Anlagenkontrolle durch den Anlagenverantwortli- chen und die fachtechnischen Abnahme muss vor jeder Inbetriebnahme einer Kabelanlage erfolgen. Die fachtech- nische Abnahme wird ausschließlich unter dem Aspekt des Betreibens von S-Bahnstromanlagen durchgeführt. (2) Vor der Kabellegung in die Tiefbautrasse und dem ver- Teilabnahmen schließen der Kabeltiefbautrasse, insbesondere vor dem Einsanden bei Erdlegung, sind Teilabnahmen durchzufüh- ren. Grundlage für Teilabnahmen ist der Antrag auf Ab- nahme der Anlagenteile mindestens 14 Tage vor dem Ab- nahmetermin. Der Befund aus den Teilabnahmen ist schriftlich zu protokollieren. (3) Der Abnahmetermin ist mindestens 14 Tage vor der ge- Abnahme- planten Abnahme dem Anlagenverantwortlichen anzuzei- Voraussetzung gen. Vor Beantragung der fachtechnischen Abnahme ist die Anlageninbetriebnahme konzeptionell mit dem Anla- genverantwortlichen nachweislich abzustimmen. Die abzunehmende Kabelanlage befindet sich in folgen- den Zustand:
- die Kabelanlage ist fertig gestellt,
- die Kabelanlage ist isolationsgeprüft,
- die Anlageninbetriebnahme ist terminlich eingeord- net,
- die Zugänglichkeit zur gesamten Kabeltrasse, ein- schließlich Schächte, wird bestätigt. (4) Die durchgeführte Baumaßnahme ist dem Abnahmeprüfer Durchführung auf der Grundlage der bestätigten Ausführungsplanung zu der Abnahme erläutern. Dabei ist insbesondere auf Projektabweichun- gen einzugehen.
Fachautor: I.ETZ 22(1); Hartmut Braune; Tel.: (955) 25029 Entwurf vom 13.04.2016
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|---|---|---|
| Abnahme | 956.0400A05 Seite 2 |
Abnahme- (5) Sofern andere Fachdienste im Rahmen ihrer Zustimmung beteiligung zur Ausführungsplanung die Mitwirkung an der Abnahme fordern, sind diese von der Projektleitung einzubeziehen. Wurden bei Errichtung der 30-kV-Kabelanlagen Verände- rungen an Bahnanlagen vorgenommen, die in den Kompe- tenzbereich anderer Fachdienste gehören, so ist deren Abnahme von der Projektleitung gesondert zu beantragen. VV BAU-STE (6) Bei Anwendung der Verwaltungsvorschrift BAU-STE ist die Abnahme durch einen EBA zugelassenen Abnahme- prüfer sicherzustellen. Der Abnahmeprüfer ist in der Bau- beginnanzeige zu benennen. Die geplanten Abnahmeter- mine sind mit dem Abnahmeprüfer rechtzeitig abzustim- men. Die VV BAU-STE regelt die Verfahren für die Vorbe- reitung, Ausführung und Inbetriebnahme von Baumaß- nahmen an STE-Anlagen, die der Bauaufsicht des EBA unterliegen. Betriebsbereit- (7) Abnahmeprüfer und Anlagenverantwortlicher melden der schaftsmeldung Netzleitstelle die Betriebsbereitschaft und Aufhebung der Freigabe. Anlagenfreigabe (8) Die Freigabe der Anlage erfolgt nach Abnahme und Ein- bindung in die Bestandsanlage durch den Anlagenverant- wortlichen. Abnahmekrite- (9) Die Abnahmekriterien sind dem Regelwerk zu entnehmen. rien Die fachtechnische Abnahme ersetzt nicht die Bauabnahme des Bauherrenvertreters nach VOB. Abnahmeunter- (10) Die Projektleitung übergibt dem Anlagenverantwortlichen lagen folgende Unterlagen:
- Herstellerbescheinigung
- Revidierter Anlagennachweis
- Kabelprüf- und Kabelzugprotokolle
- Bereitschaftsadresse für Gewährleistungsan- sprüche
- Genehmigung zur Nutzung von Fremdflächen, sofern diese außerhalb der DB-Grenzen liegen
- Messdaten der Bestandssicherung bei Gleis- durchörterungen bzw. Durchpressungen
- Bestandsunterlagen gemäß Handbuch
(cid:137)
Entwurf vom 13.04.2016