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Die Autobahn GmbH des Bundes – Niederlassung Rheinland
Zwischen der Die Autobahn GmbH des Bundes – Niederlassung Rheinland
Hansastraße 2, 47799 Krefeld
- nachstehend Auftraggeberin (AG) genannt -
und
- nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt -
wird folgende
RAHMENVERTRAG über Bauwerksprüfungen nach DIN 1076
geschlossen.
Inhaltsverzeichnis
Präambel ................................................................................................................................................. 2
§ 1 Gegenstand des Rahmenvertrags ..................................................................................................... 2
§ 2 Vertragsbestandteile ......................................................................................................................... 2
§ 3 Vertragslaufzeit ................................................................................................................................. 2
§ 4 Änderung und Kündigung des Rahmenvertrags ................................................................................ 3
§ 5 Ausführung von Einzelaufträgen nach Ende des Rahmenvertrags ................................................... 3
§ 6 Abrufberechtigung ............................................................................................................................ 3
§ 7 Beauftragung der Einzelleistungen ................................................................................................... 3
§ 8 Leistungen des AG und fachlich Beteiligter ....................................................................................... 4
§ 9 Leistungen des AN ............................................................................................................................. 4
§ 10 Vergütung und Abrechnung ............................................................................................................ 6
§ 11 Vertretung der Auftraggeberin durch den Auftragnehmer ............................................................ 6
§ 12 Öffentlichkeitsarbeit ........................................................................................................................ 6
§ 13 Ergänzende Vereinbarungen ........................................................................................................... 7
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Präambel
Der Rahmenvertrag wird im Zusammenhang mit einem Open-House-Verfahrens mit jedem Unternehmen geschlossen, das die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Ein Vertragsabschluss ist während der Laufzeit des Open-House-Verfahrens jederzeit zu gleichen Bedingungen möglich. Dieser Rahmenvertrag wird jeweils nur bilateral zwischen der Auftraggeberin und jedem einzelnen Auftragnehmer geschlossen.
§ 1 Gegenstand des Rahmenvertrags
(1) Der Gegenstand des Vertrages ergibt sich aus den beigefügten Leistungsbeschreibungen (Anlage 1 und 2), wobei er nur diejenigen in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungsbereiche und Verantwortungsbereiche der Außenstellen umfasst, für die der AN auf seinen Zulassungsantrag hin zugelassen wurde (siehe Anlage Zulassungsschreiben).
(2) Der Abruf der Leistungen erfolgt mit dem Einzelauftrag des AG. Im Einzelauftrag werden Leistungsumfang und Termine für den jeweiligen Einzelfall konkretisiert. Der Rahmenvertrag regelt die Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und begründet dabei einzelauftragsübergreifende Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Darüber hinaus enthält er allgemeine Regelungen für die unter diesem Rahmenvertrag geschlossenen Einzelaufträge.
§ 2 Vertragsbestandteile
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den folgenden Vertragsbestandteilen in der nachfolgend genannten Geltungsreihenfolge:
(1) diesem Rahmenvertrag,
(2) der Leistungsbeschreibungen samt Anlagen (Anlange 1 und 2),
(3) die Vertragsbedingungen aus dem Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2022 (HVA F-StB), Stand 03-22)
(4) Zusammenstellung der Technischen Regelwerke und Richtlinien (Empfehlungen des VFIB Teil V, Technische Prüfvorschriften, DIN-Normen) für die Durchführung von Bauwerksprüfungen in der jeweils gültigen Fassung.
(5) Zusätzliche Vertragsbestimmungen - Prüfung von Unternehmerrechnungen, Inhalt und Form der Feststellungsbescheinigungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder Dritter sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Einzelaufträge.
§ 3 Vertragslaufzeit
(1) Dieser Rahmenvertrag tritt in Kraft, wenn dem AN die Zulassung im Open-House-Verfahren sowie die Annahme des Angebots des AN auf Vertragsabschluss zugeht und ist bis zum 31.12.2024 befristet.
(2) Option zur Verlängerung: Ist der Rahmenvertrag gemäß Absatz 1 bis zum 31.12.2024 befristet, kann er durch einseitige Erklärung des AG einmal bis zum 31.12.2025 und nachfolgend nochmals bis zum 31.12.2026 verlängert werden. Die Erklärung des AG muss spätestens 6 Monate vor Ablauf der vor der Erklärung geltenden Vertragslaufzeit erfolgen.
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Ist der Rahmenvertrag gemäß Absatz 1 bis zum 31.12.2025 befristet, kann er durch einseitige Erklärung des AG einmal bis zum 31.12.2026 verlängert werden. Die Erklärung des AG muss spätestens 6 Monate vor Ablauf der vor der Erklärung geltenden Vertragslaufzeit erfolgen.
§ 4 Änderung und Kündigung des Rahmenvertrags
(1) Die Auftraggeberin behält sich vor, die jeweils separat mit allen zugelassenen Auftragnehmern geschlossenen Rahmenverträge zu kündigen, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Anforderungen für die Leistungserbringung wesentlich ändern. In diesem Fall werden sämtliche Rahmenverträge gekündigt. Bei unwesentlichen Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Anforderungen an die Leistungserbringung, erhält jeder Auftragnehmer separat eine Aufforderung den Anpassungen zuzustimmen. Individuell abweichende Vereinbarungen erfolgen nicht.
(2) Die Kündigung einzelner Rahmenverträge gegenüber einzelnen Auftragnehmern aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 5 Ausführung von Einzelaufträgen nach Ende des Rahmenvertrags
Vom Vertragsende des Rahmenvertrags unberührt bleibt die ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung von während der Laufzeit dieses Rahmenvertrags erteilten Einzelaufträgen. Einzelaufträge enden, soweit weder ein Rücktritt noch eine Kündigung erfolgt, mit der vollständigen Erfüllung der im Einzelauftrag vereinbarten Leistungen bzw. nach der im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Leistungszeit. Ein vor Ablauf dieses Rahmenvertrags abgeschlossener Einzelauftrag behält seine Wirksamkeit auch über den Endzeitpunkt des Rahmenvertrags hinaus bis zur vollständigen Leistungserbringung. Bis zur Beendigung des Einzelauftrags gelten die Regelungen des Rahmenvertrags für diesen Einzelauftrag fort.
§ 6 Abrufberechtigung
(1) Abrufberechtigt ist der AG (Niederlassung Rheinland), einschließlich Ihrer Außenstellen Krefeld, Köln, Euskirchen und Essen.
(2) Die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelaufträge werden entsprechend den Bedingungen dieses Rahmenvertrags erteilt. Der Abruf erfolgt gemäß § 7.
(3) Es besteht kein Anspruch der AN gegen den AG auf Abruf von Leistungen aus diesem Rahmenvertrag. Insbesondere verpflichtet sich der AG auch nicht, eine bestimmte Mindestmenge an Leistungen zu beauftragen.
§ 7 Beauftragung der Einzelleistungen
(1) Die Leistungen gemäß der Leistungsbeschreibungen (Anlage 1 u. 2) werden an eines der im Open- House-Verfahren zugelassenen Unternehmen jeweils entsprechend der nachfolgend beschriebenen Vorgehensweise einzeln beauftragt.
(2) Der AG definiert jeweils den konkreten Leistungsinhalt/-umfang auf der Grundlage der Leistungsbeschreibungen (Anlagen 1 und 2) und legt die Ausführungsfristen fest. Die Auftraggeberin berücksichtigt bei der Festlegung des Leistungsumfangs auch, für welche Leistungsbestandteile eines Leistungsbereichs der Auftragnehmer seine technische und berufliche Leistungsfähigkeit mittels Zulassungen, Anerkennungen, Zertifizierungen und Nachweisen nachgewiesen hat. Die für
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Leistungsbestandteile erforderlichen bzw. einschlägigen Zulassungen, Anerkennungen Zertifizierungen oder Nachweisen müssen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Einzelauftragserteilung bis zu dessen Abschluss fortbestehen / gültig sein.
(3) Grundsätzlich ist der AN verpflichtet, jeden Einzelauftrag anzunehmen. Soweit einem AN zur ordnungsgemäßen Ausführung des jeweiligen Einzelauftrags erforderliche Angaben fehlen, wendet er sich zur Ermittlung der erforderlichen Angaben unverzüglich an den AG.
Die Verpflichtung zur Annahme besteht nur dann nicht,
• wenn dem AN die Erfüllung aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich oder unzumutbar ist • oder wenn der Einzelauftrag Bauwerksprüfungen von Stahlbrücken zum Gegenstand haben soll und der AN nachweislich nicht über eine(n) für die vertragsgemäße Leistungserbringung zwingend gemäß Ziffer 2 Leistungsbeschreibung E bzw. H (Anlagen 1 und 2) mit einzubeziehenden Schweißfachingenieur(in) als Mitarbeiter(in) verfügt.
(4) Auf der Grundlage des konkreten Leistungsinhalts/-umfangs und den Vergütungsregelungen gemäß § 10 sowie der Anlage 3 (Vergütungsermittlung) erstellt der AN eine Aufwandsschätzung mit Vorkalkulation für die Bauwerksprüfung und legt diese dem AG zur Prüfung vor.
(5) Der AG prüft die Aufwands- und Kostenermittlung gemäß Absatz (4), entscheidet ob und wie die Leistungen erbracht werden sollen und erteilt den Auftrag (auch eingescannt per E-Mail). Ohne Beauftragung besteht kein Vergütungsanspruch.
(6) Konkrete Termine und Meilensteine werden zwischen den Parteien im Einzelnen abgestimmt und in der jeweiligen Beauftragung des Einzelauftrages festgehalten.
(7) Die fachliche Koordinierung der Abrufe wird durch den AG sichergestellt.
§ 8 Leistungen des AG und fachlich Beteiligter
Die Leistungen des AG oder von den im Einzelabruf genannten fachlich Beteiligten ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelabruf und sind vom AN mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten.
Der AN erhält vom AG für die Bauwerksprüfungen die entsprechenden cab-Dateien zur weiteren Bearbeitung. Sofern vorhanden, erhält der AN auch die Schadensskizzen. Weiteres regeln die Leistungsbeschreibungen.
§ 9 Leistungen des AN
(1) Der AG überträgt im Einzelabruf die in den Leistungsbeschreibungen beschriebenen Leistungen an einen AN.
(2) Zeichnungen und Schadensskizzen (dwg-Dateien), Übersichtsblätter, Prüfberichte Abwicklungsblätter), Beschreibungen und Berechnungen (MS-Office Daten) sowie pdf-Dateien sind der Auftraggeberin in einer Ausfertigung kopier-/pausfähig (einfach) farbig in digitaler Form zu übergeben. Ebenfalls sind die Ergebnisse der Bauwerksprüfungen in Form der aktualisierten cab-Datei zu übergeben.
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(3) Ferner sind der Auftraggeberin Mehrfertigungen der Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen gegen gesonderte Vergütung zu übergeben. Art und Anzahl ergeben sich aus dem Einzelabruf.
(4) Der Auftragnehmer hat die von ihm zu übergebenden Unterlagen im nötigen Umfang zu bearbeiten, u.a. normengerecht farbig und mit Planzeichen und Legende anzulegen sowie DIN-gerecht zu falten. Alle Pläne müssen – ungeachtet einer farbigen Darstellung – schwarz/weiß lesbar sein. Das Schriftfeld der Auftraggeberin ist zu übernehmen.
(5) Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten Unterlagen als "Verfasser" zu unterzeichnen.
(6) Die Leistungen umfassen die erforderlichen Abstimmungs- und Arbeitsgespräche.
(7) Anforderungen an die Bauwerksprüfungen vor Ort:
• Die Bauwerksprüfung vor Ort muss durch einen sachkundigen Ingenieur durchgeführt werden, der die statischen und konstruktiven Verhältnisse des Bauwerks beurteilen kann. • Hilfskräfte/Assistenten (z. B. Techniker) bzw. Bedienpersonal der Zugangstechnik sind unter Aufsicht des Bauwerksprüfingenieurs einzusetzen. • Der Auftragnehmer hat im Rahmen seines Auftrages die für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen (GUV-R 2103, GUV-R 198 usw.) einzuhalten und sein Personal entsprechend zu unterweisen. • Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften und den behördlichen Bestimmungen sind Nebenleistungen und werden nicht gesondert vergütet. • Auf die Notwendigkeit einer persönlichen Schutzausrüstung nach RSA und UVV wird besonders hingewiesen. • Mindeststandards für die Ausrüstung: • Warn- und Wetterschutzkleidung Klasse 3 • Sicherheitsschuhe S3 bzw. S5 • Schutzhelm mit Kinnriemen • PSA gegen Lärm • Schutzbrille • Schutzhandschuhe • PSA, einschl. Auffanggurte, gegen Absturz in Hubarbeitsbühnen/-körben und Unterflur- Besichtigungsgeräten • Es gilt die generelle Tragepflicht für Auffanggurte als Rückhaltegurte (PSA gegen Absturz) in Hubarbeitsbühnen/-körben und Unterflur-Besichtigungsgeräten. Der AN hat seine Beschäftigten auf die Tragepflicht hinzuweisen und dies schriftlich zu dokumentieren. • Alle erforderlichen Werkzeuge, Prüfgeräte und Hilfsmittel für die fachkundige Erbringung der Prüfleistung im Umfang der Bauwerksprüfung sind vorzuhalten und bei Bedarf verkehrssicher einzusetzen. u.a. o Rissbreitenschablone, Fühlerlehren o Gelbe Ölkreide, Handlampen, Digitale Kamera, Spiegel o Temperatur-Messgerät mit Fühler o.ä. für Oberflächentemperaturmessung o Ein Geologenhammer o Gliedermaßstab, Bandmaß o Leiter o Schraubendreher und Schraubenschlüssel in Schlüsselweiten von 10 bis 36 mm o Beleuchtung einschl. Stromaggregate für Stromeinspeisung
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§ 10 Vergütung und Abrechnung
(1) Die Vergütung der Leistungen gemäß Leistungsbeschreibungen (Anlagen 1 u. 2) ergibt sich aus der Anlage 3 (Vergütungsermittlung). Die dort genannten Personal- und Stundensätze fallen nur bei expliziter Beauftragung von besonderen Leistungen neben den Grundleistungen an.
(2) Die Abrechnung der der Bauwerksprüfung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand. Für die Abrechnung erstellt der Auftragnehmer eine Zeitaufwands- und Kostenzusammenstellung (Anlage 4) für die Bauwerksprüfung nach den erbrachten Leistungen.
Eingetragen werden in die Anlage 4 pro Teilbauwerk:
1.) Grundleistungen mit Vorbereitungszeit, Prüfungszeit und Nachbereitungszeit
2.) Besondere-Leistungen mit Zeiten für den Ingenieur und den Techniker
3.) Zeiten für die Zugangstechnik mit Angabe der Art
4.) Zeiten der Verkehrssicherungen mit Angabe des RSA Planes
(3) Es werden keine separaten Nebenkosten vergütet.
(4) Die Auftraggeberin behält sich das einseitige Recht vor, die Vergütung der Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung (Anlagen 1 u. 2) zu erhöhen, wenn sich die tatsächlichen Voraussetzungen, auf denen die Rahmenvereinbarung basiert, in wesentlicher Hinsicht ändern. Ansprüche des Auftragnehmers auf Preisanpassung bestehen nicht.
§ 11 Vertretung der Auftraggeberin durch den Auftragnehmer
(1) Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Vertragspflichten berechtigt und verpflichtet, die ausführenden Unternehmen zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen anzuhalten und ihnen gegenüber die Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen erforderlich sind; dazu hat er sich mit den verantwortlichen Projektbeteiligten abzustimmen.
Der Auftragnehmer darf keine Anordnungen treffen, die zusätzliche Vergütungsansprüche der ausführenden Unternehmen begründen können, es sei denn, er hat zuvor die Zustimmung des Auftraggebers in Textform eingeholt; seine Anordnungsbefugnis zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Projektabwicklung bleibt davon unberührt.
(2) Darüber hinaus hat der Auftragnehmer keine Befugnisse, finanzielle Verpflichtungen für die Auftraggeberin einzugehen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.
§ 12 Öffentlichkeitsarbeit
(1) Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Vertragserfüllung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.
Der Auftragnehmer hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, zur Verschwiegenheit im Sinne von Satz 1 und 2 zu verpflichten.
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(2) Daten und Auskünfte über die Baumaßnahme darf der Auftragnehmer Dritten nur mit vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin weitergeben.
Anfragen der Medien hat er an die Auftraggeberin weiterzuleiten.
(3) Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zu- stimmung der Auftraggeberin vornehmen. Als Veröffentlichung in diesem Sinne gelten auch die Beschreibung der Ausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-, Hörfunk- und Fernsehaufnahmen.
§ 13 Ergänzende Vereinbarungen
(1) Der AN verpflichtet sich, auf Verlangen der Auftraggeberin rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten nach Einzelabruf eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der von der Auftraggeberin dafür anzugebenden zuständigen Behörde / Stelle mündlich abzugeben.
Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber der Auftraggeberin ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung vor der zuständigen Behörde / Stelle abgeben.
(2) Die Nachweise über erbrachte Leistungen im Rahmen eines Einzelabrufs sind in elektronischer Form an den AG zu übermitteln.
(3) Die Zahlung geschieht bargeldlos. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut der Auftraggeberin.
(4) Jede Zahlung setzt die Vorlage einer prüffähigen Rechnung voraus. Abschlagszahlungen für vollständig erbrachte Teilleistungen sind möglich.
Die Rechnung ist entsprechend den Leistungen aufzuschlüsseln.
Die Rechnungsanschrift lautet:
Die Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Rheinland Hansastraße 2 47799 Krefeld
Die Rechnungen sind digital als PDF per E-Mail zu richten an: fu-rhl-kr-rechnungsbuero@autobahn.de
Der Auftragnehmer hat auf der Rechnung zwingend Folgendes einzutragen:
-
SAP Bestellnummer
-
iTWO Vertragsnummer
Beide Angaben werden im Rahmen des Einzelabrufs mitgeteilt.
Für E-Mail Rechnungen gelten folgende formale Anforderungen:
- jede E-Mail darf nur eine Rechnung enthalten,
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- die Rechnung muss im PDF-Dateiformat vorliegen,
- die Rechnung darf Daten nach dem ZUGFeRD Standard enthalten,
- wird mehr als eine PDF-Anlage gesendet, muss das Rechnungsdokument eindeutig identifizierbar sein,
- das Wort Rechnung muss im Dateinamen enthalten sein,
- Dateien dürfen nicht verschlüsselt und nicht in Zip-Dateien verpackt sein.
Für die Übermittlung von E-Invoicing-Daten werden generell keine Empfangs- und Lesebestätigungen versendet.
Die Umsatzsteuer ist gemäß Umsatzsteuergesetz in Abschlagsrechnungen mit dem zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer sowie in der Schlussrechnung mit dem zum Zeitpunkt der Leistungsausführung geltenden Steuersatz anzusetzen. Bei Überschreiten von Vertragsfristen, die der AN zu vertreten hat, gilt zwischen den Parteien der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.
Anlagen:
• Anlage 1: Leistungsbeschreibung Einfache Prüfung • Anlage 2: Leistungsbeschreibung Haupt- und Sonderprüfungen • Anlage 3: Vergütungsermittlung • Anlage 4: Zeitaufwand und Kostenzusammenstellung für die Bauwerksprüfung • Anlage Zulassungsschreiben • Katalog Interessentenfragen sowie Hinweise und Antworten der Vergabestelle
Rechtsverbindliche Erklärung des Auftragnehmers in Textform auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss des obenstehenden Rahmenvertrags:
Für den Auftragnehmer:
Auftragnehmer (Firma): ………………………………………………………………………
Ort, Datum: ………………………………………………………………………
Name der erklärenden Natürlichen Person: ………………………………………………………………………
Funktion der Person, aus der die Vertretungsberechtigung hervorgeht: ………………………………………………………………………
Hinweis: Bitte tragen Sie den Namen des Unternehmens sowie die Adresse auch auf Seite 1 ein.
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