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Anlage 1 zum Rahmenvertrag
Leistungsbeschreibung
Einfache Prüfung
für die Durchführung von Bauwerksprüfungen
nach DIN 1076
Open-House-Verfahren NL Rheinland
Leistungsbeschreibung Einfache Prüfung Version 1.0
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Open-House-Verfahren Rahmenvertrag Bauwerksprüfungen NL Rheinland Leistungsbeschreibung Einfache Prüfung
Inhalt
1 Beschreibung der Leistung und Leistungszeitraum ......................................................... 3
1.1 Beschreibung der Leistung ............................................................................................. 3
1.2 Leistungszeitraum und Termine ...................................................................................... 3
2 Allgemeine Hinweise ........................................................................................................... 3
3 Umfang der Bauwerksprüfung ........................................................................................... 5
3.1 Allgemeines .................................................................................................................... 5
3.1.1 Grundleistungen .................................................................................................. 5
3.1.2 Besondere Leistungen ........................................................................................ 6
3.2 Vorbereitung der Prüfung ............................................................................................... 7
3.2.1 Grundleistungen .................................................................................................. 7
3.2.2 Besondere Leistungen ........................................................................................ 7
3.3 Durchführung der Prüfung .............................................................................................. 7
3.3.1 Allgemeines ........................................................................................................ 7
3.3.2 Grundleistungen .................................................................................................. 8
3.3.3 Besondere Leistungen ...................................................................................... 10
3.4 Auswertung und Dokumentation der Prüfung ............................................................... 10
3.4.1 Grundleistungen ................................................................................................ 10
3.4.2 Besondere Leistungen ...................................................................................... 11
4 Weitere Leistungen ........................................................................................................... 11
4.1 Zugangstechnik ............................................................................................................ 11
4.2 Verkehrssicherung ........................................................................................................ 11
4.3 Stromaggregate für Stromeinspeisung ......................................................................... 12
5 Vertrag, Abrechnung und Vergütung ............................................................................... 12
5.1 Vergütung ..................................................................................................................... 12
5.2 Abrechnung .................................................................................................................. 13
6 Anlagen zur Leistungsbeschreibung ............................................................................... 14
6.1 Vom Auftraggeber beim Einzelabruf zur Verfügung gestellte Unterlagen ...................... 14
6.2 Beim Auftraggeber einsehbare Unterlagen ................................................................... 14
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1 Beschreibung der Leistung und Leistungszeitraum
1.1 Beschreibung der Leistung
Gegenstand des Open-House Verfahrens ist die Bauwerksprüfung gemäß DIN 1076, Ausgabe Nov. 1999, Abschnitt 5.3, für verschiedene Bauwerke. Die Liste der zu prüfenden Bauwerke für den jeweiligen Einzelauftrag ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelabruf der Leistung durch den AG.
Die Prüfzeiten und Besonderheiten bei der Zugänglichkeit/Verkehrssicherung/Geräteeinsatz sowie deren Koordination ergeben sich jeweils aus der Einzelbeauftragung.
1.2 Leistungszeitraum und Termine
Gemäß §7 des Rahmenvertrages werden konkrete Ausführungsfristen für das jeweils zu bearbeitende Prüfpaket in dem Einzelabruf bestimmt.
2 Allgemeine Hinweise
Es ist davon auszugehen, dass für die Bauwerksprüfung die Prüfunterlagen (Schadensskizzen etc.) der letzten relevanten Prüfungen elektronisch bearbeitbar zur Verfügung gestellt werden.
Die Prüfung wird unterteilt in:
Vorbereitung (vgl. Kap. 3.2) Durchführung (vgl. Kap. 3.3) Auswertung und Dokumentation (vgl. Kap. 3.4)
Die Prüfungen sind in Eigenleistung durch das angefragte Unternehmen zu erbringen.
Die Bauwerksprüfung vor Ort muss durch einen sachkundigen Ingenieur durchgeführt werden, der die statischen und konstruktiven Verhältnisse des Bauwerkes beurteilen kann. Er muss seine Kenntnisse durch ein gültiges Zertifikat des VFIB und ggf. durch Referenzen nachweisen. Hilfskräfte/Assistenten (z. B. Techniker) können unter Aufsicht des Bauwerksprüfingenieurs mit eingesetzt werden. Im Rahmen der Abwicklung von Einzelabrufen sind dem AG durch den AN die verantwortlichen Bauwerksprüfer zu benennen und deren Eignung durch ein entsprechendes VFIB-Zertifikat nachzuweisen. Änderungen in Bezug auf den zuständigen Prüfer sind zulässig. Die Änderung ist jedoch umgehend dem AG unter Vorlage der entsprechenden Nachweise mitzuteilen.
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Die Einfache Prüfung ist, soweit vertretbar, ohne Verwendung von Besichtigungsgeräten oder -einrichtungen als intensive, erweiterte Sichtprüfung durchzuführen. Leitern oder vergleichbare Zugangstechnik und am Bauwerk vorhandene Besichtigungseinrichtungen sind aber in jedem Fall einzusetzen, um auch Funktionsteile (z.B. Lager, FBÜ usw.) und Verankerungen von Bauteilen, soweit notwendig, einbeziehen zu können. Alle erforderlichen Werkzeuge, Prüfgeräte und Hilfsmittel für die fachkundige Erbringung der Prüfleistung sind vom AN vorzuhalten und verkehrssicher einzusetzen. Sollte im Rahmen der einfachen Bauwerksprüfung der Einsatz von Besichtigungsgeräten erforderlich werden, ist dies eine besondere Leistung. Diese wird im Einzelabruf gesondert vereinbart. Die Vergütung richtet sich in diesen Fällen nach Anlage 4 – Vergütungsermittlung (siehe dort).
Bezüglich einer Verkehrssicherung sind zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer Festlegungen zu treffen.
Nach Auftragserteilung, aber vor Beginn der Bauwerksprüfung, ist der Verantwortliche für die Sicherungsarbeiten an den Arbeitsstellen zu benennen. Der entsprechende Nachweis ist vor- zulegen (siehe auch ZTV-SA 97, Abschnitt 4.2 (9)).
Grundsätzlich sind alle Bauwerke vom untergeordneten Straßennetz aus ohne Verkehrssicherungen anzufahren. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, ist dieser Umstand zu dokumentieren und dem AG anzuzeigen. In Abstimmung mit dem AG ist dann ggf. der Einsatz von verkehrssichernden Maßnahmen festzulegen (vgl. 4.2). Grundsätzlich haben alle Prüfungen innerhalb der Regelarbeitszeit zu erfolgen. Sollte eine Prüfung innerhalb der Regelarbeitszeit nicht möglich sein, so werden die Mehraufwendungen gemäß 5.1. vergütet.
Die Koordination der Bauwerksprüfung erfolgt durch den Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Unmittelbar nach Beauftragung der Einzelabrufe hat der AN dem AG einen Terminplan zur Abwicklung der Prüfungen zur Abstimmung vorzulegen. Die Terminplanung ist unmittelbar nach Zustimmung durch den AG vom AN mit den zuständigen Meistereien zwecks ggf. erforderlichem Freischnitt und Zugänglichkeiten abzustimmen.
Die Pflichten der Arbeitssicherheit obliegen dem Bauwerksprüfer und sind einzuhalten. Auf die Notwendigkeit einer persönlichen Schutzausrüstung in Abhängigkeit der Prüftätigkeit wird be- sonders hingewiesen.
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Gilt nur für Brücken im Bahnbereich:
Der Auftragnehmer hat rechtzeitig die erforderlichen Genehmigungen der Bahn (Betra) und die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen. Die Kosten für Genehmigungen und Sicherungsmaßnahmen werden direkt vom Auftraggeber getragen oder sie sind dem Auftragnehmer auf Nachweis zu vergüten.
Für das Betreten des Bahnbereiches hat sich der Auftragnehmer über die Gefahren aus dem Gleisbetrieb entsprechend unterweisen zu lassen. Ohne konkrete Genehmigung bzw. Unterweisung darf der Bahnbereich nicht betreten werden. Die entsprechenden Auflagen der Betra sind zu befolgen.
In Abstimmung mit dem Auftraggeber kann dem Auftragnehmer das Einreichen von Betra-Anträgen und die Bindung von Sicherungsposten übertragen werden.
3 Umfang der Bauwerksprüfung
3.1 Allgemeines
3.1.1 Grundleistungen
Grundleistungen sind all diejenigen Leistungen, die bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung/Dokumentation in Abhängigkeit der Bauwerksart regelmäßig entsprechend den geltenden technischen Vorschriften zu erbringen sind.
Die Grundleistungen sind in der Leistungsbeschreibung abschließend benannt.
Die Bauwerksprüfung ist auf der Grundlage der DIN 1076, Ausgabe Nov. 1999 durchzuführen. Leistungen der Objektbezogenen Schadensanalyse (OSA) sind keine Prüfungsleistungen im Sinne dieser Leistungsbeschreibung.
Bei der Einfachen Prüfung sind alle zugänglichen Bauwerksteile – i. d. R. ohne Besichtigungs- technik – zu prüfen. Leitern oder vergleichbare Zugangstechnik ist in jedem Fall einzusetzen und vom AN zu stellen.
Die Prüfung ist in Abstimmung mit dem Auftraggeber vorzubereiten und durchzuführen. Wird vom Auftraggeber nichts Anderes festgelegt, ist sie als zerstörungsfreie Prüfung durchzuführen.
Die Prüfung erfolgt unter Verwendung des Programmsystems „SIB-Bauwerke“. Dieses Pro- grammsystem wird von den Straßenbauverwaltungen aller Bundesländer, Der Autobahn GmbH des Bundes und von zahlreichen kommunalen Baulastträgern seit vielen Jahren für die Schadenserfassung und Dokumentation der Bauwerksprüfung eingesetzt.
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Die zu verwendende Version von SIB-BW ist mit dem Auftraggeber im Rahmen der jeweiligen Einzelabrufe abzustimmen.
Für die Schadenserfassung und -dokumentation gemäß Richtlinie RI-EBW-PRÜF mit dem Pro- gramm „SIB-Bauwerke“ ist die vorherige Erstellung des Bauwerksbuches mit diesem Programm erforderlich. Das Bauwerksbuch wird vom Auftraggeber in digitaler Form zur Verfügung gestellt.
Zur Prüfung der Schutzeinrichtungen im unmittelbaren Bauwerksumfeld wird festgelegt:
Endet die Schutzeinrichtung unmittelbar vor und hinter dem Bauwerk mittels Absenkung, wird sie mit geprüft.
Setzt sich die Schutzeinrichtung auf der angrenzenden Strecke ohne Absenkungen fort, beschränkt sich die Überprüfung von Bauwerksanfang zu Bauwerksende gemäß Prüf- richtung. Die Übergangsbereiche Bauwerk/Strecke sind dem Bauwerk zuzuordnen und entsprechend zu prüfen.
Die Prüfung im Bauwerksbereich umfasst u. a. auch Entwässerungsschächte, Pflasterrinnen, Pflasterflächen im Vorland- und Uferbereich, Böschungspflaster und Außenbesichtigungsein- richtungen wie Böschungstreppen, Bermen sowie Stellflächen für Anlegeleitern.
Ob die auf dem Bauwerk vorhandenen Lärmschutzwände und die am Bauwerk angebrachten Verkehrszeichen- bzw. Schilderkonstruktionen zu prüfen sind, ergibt sich aus dem Einzelabruf.
3.1.2 Besondere Leistungen
Besondere Leistungen sind die über die Grundleistungen hinausgehenden Leistungen. Sie sind in der Leistungsbeschreibung nicht abschließend benannt.
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3.2 Vorbereitung der Prüfung
3.2.1 Grundleistungen
In Tab. 3.2.1 sind die Leistungen aufgeführt, die als Grundleistungen im Rahmen der Vorberei- tung einer Einfachen Prüfung zu erbringen sind.
| 3.2.1.1 | Beschaffen der für die Bauwerksprüfung erforderlichen Bestandsunterlagen vom Auftraggeber |
|---|---|
| 3.2.1.2 | Rechtzeitige Beantragung und Abstimmung von erforderlichen verkehrssichernden Maßnahmen, wie Verkehrsrechtliche Anordnung, Beschilderung, Sicherungsfahrzeuge |
| 3.2.1.3 | Einlesen der vom Auftraggeber bereitgestellten Bauwerksdaten in das Prüfpro- gramm, Vorbereitung der Zustandsberichte und gegebenenfalls Schadensskizzen als Grundlage der Bauwerksprüfung. |
Tab. 3.2.1: Grundleistungen – Vorbereitung der Prüfung
Mit dem Auftraggeber sind detaillierte Abstimmungen zu vorgesehenen Schadensskizzen (Maß- stäblichkeit und Inhaltsangaben) und Messprotokollen (Lager, Fahrbahnübergangskonstruktio- nen etc.) auf jeden Fall vor Beginn der örtlichen Bauwerksprüfung durchzuführen, um insbeson- dere den Aufwand für die Vorbereitung der Schadensskizzen sinnvoll zu definieren.
3.2.2 Besondere Leistungen
Sollten Besondere Leistungen im Rahmen einer Einfachen Prüfung erforderlich sein, werden diese im Einzelabruf gesondert vereinbart. Die Vergütung richtet sich in diesen Fällen nach Anlage 3 – Vergütungsermittlung (siehe dort).
3.3 Durchführung der Prüfung
3.3.1 Allgemeines
Werden außergewöhnlichen Schäden festgestellt mit der Konsequenz, dass die Stand- oder Verkehrssicherheit des Bauteils/Bauwerks nicht mehr gegeben sind, ist der Auftraggeber um- gehend zu informieren.
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3.3.2 Grundleistungen
Hinweis: Die Ergebnisse der vorhergehenden Hauptprüfung sind zu berücksichtigen.
Die Tab. 3.3.2 enthält die Grundleistungen bei der Durchführung von Einfachen Prüfungen.
Das handnahe Prüfen von Abhängungen (Seilen und Stäben) bei Hänge- und Schrägseilbrü- cken ist in Abweichung zur RI-EBW-PRÜF, Abschnitt 10.5.3, nicht als Grundleistung sondern als Besondere Leistung zu vereinbaren.
| 3.3.2.1 | Allgemein: Durchführung der Prüfung, Schadensaufnahme am Bauwerk, Anfertigung digitaler Bilder von wesentlichen Schäden sowie Prüfung der aus der vorangegangenen Hauptprüfung gekennzeichneten Schäden (soweit ohne Zugangstechnik möglich) |
|---|---|
| 3.3.2.2 | Beschilderung: Kontrolle auf Vollständigkeit und Zustand der erforderlichen Beschilderung am Bauwerk |
| 3.3.2.3 | Gründung: Prüfung der Gründung (soweit sichtbar) und des Kolkschutzes auf Auskolkung, Unterspülung und Lageveränderung mit einfachen Messverfahren bis 75 cm Wassertiefe |
| 3.3.2.4 | Massivbauteile: Untersuchung von Massivbauteilen auf Hohlstellen, Risse, Durchfeuchtungen, Abplatzungen, Lageveränderungen usw. |
| 3.3.2.5 | Stahl- und andere Metallkonstruktionen: Untersuchung von Stahlkonstruktionen auf Risse und Verformungen, stichproben- artige Überprüfung von Schraub- und Nietkonstruktionen auf festen Sitz, Sichtkontrolle aller Schweißnähte auf Risse |
| 3.3.2.6 | Holzkonstruktionen: Prüfung von Holzkonstruktionen auf Verformung tragender Teile, festen Sitz der Verbindungsmittel, sattes Aufeinandersitzen von auf Druck beanspruchten Stoß- flächen, Eindringen von Feuchtigkeit bei Stößen und Rissen, Unversehrtheit von Klebefugen, Bildung von Wassersäcken und Fäulniserscheinungen, Befall durch holzzerstörende Insekten/Pilze, Abnutzung und Griffigkeit der Beläge, Wirksamkeit von Abdeckungen und Oberflächenschutzmaßnahmen (stichprobenartig) |
| 3.3.2.7 | Lager, Fahrbahnübergangskonstruktionen, Gelenke: Prüfung von Lagern, Fahrbahnübergangskonstruktionen und Gelenken auf Funk- tion und Zustand |
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| 3.3.2.8 | Abdichtungen, Beläge: Prüfung von Fahrbahnbelägen einschl. Fugen u. a. auf Risse, Verdrückungen, Ausbrüche und ordnungsgemäße Wasserableitung |
|---|---|
| 3.3.2.9 | Entwässerung: Prüfung von Entwässerungseinrichtungen auf Sauberkeit und ordnungsgemäße Wasserableitung sowie auf Vollständigkeit und ausreichende Befestigung soweit ohne Zugangstechnik möglich |
| 3.3.2.10 | Zugangs- und Besichtigungseinrichtungen: Prüfung von Zugangs- und Besichtigungseinrichtungen auf allgemeine Funktions- fähigkeit, Verkehrssicherheit und Zustand des Korrosionsschutzes |
| 3.3.2.11 | Schutzeinrichtungen: Prüfung von Schutzeinrichtungen auf Übereinstimmung mit dem Bestandsplan und den einschlägigen Vorschriften, auf Vollständigkeit, Verformungen und stichpro- benartig auf festen Sitz der Verbindungsmittel |
| 3.3.2.12 | Erdungs- und Berührungsschutzanlagen: Sichtprüfung von Erdungs- und Berührungsschutzanlagen auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem Bestandsplan |
| 3.3.2.13 | Korrosionsschutz: Prüfung des Zustandes des Korrosionsschutzes (Untersuchungsumfang und Bewertung von Korrosionsschäden nach RI-ERH-KOR) |
| 3.3.2.14 | Versorgungsleitungen: Prüfung auf offensichtliche Schäden an Versorgungsleitungen am und im Bau- werk, auf festen Sitz der Aufhängung und der Verbindungsmittel und auf Über- einstimmung mit dem Bestandsplan |
| 3.3.2.15 | Beleuchtungseinrichtungen: Prüfung von Beleuchtungseinrichtungen am und im Bauwerk auf augenscheinliche Mängel (ohne Funktionsprüfung) |
| 3.3.2.16 | Vermessungstechnische Leistungen: Durchfahrtshöhen unter Bauwerken im Zuge von Verkehrswegen – soweit ohne Verkehrssicherung möglich – messen, erfassen bzw. kontrollieren und in Form- blätter (siehe Teil VII – Arbeitshilfen / des Auftraggebers) eintragen |
| 3.3.2.17 | Prüfung nach besonderen Vorschriften (maschinelle Anlagen): Prüfung der Überwachungsnachweise maschineller Anlagen auf Vollständigkeit |
| 3.3.2.18 | Gabionen: Prüfung auf Vollständigkeit und Zustand der Drahtgitterkörbe, Verbindungsmittel, Füllung, Entwässerung- und Schutzeinrichtungen hinter/vor bzw. auf dem Bauwerk der Ausstattung zur messtechnischen Überwachung sowie der Schutzein- richtungen Messtechnische Aufnahme von Wandausbauchungen, -neigungen und –kippungen, die von der Ausführungsplanung abweichen |
Tab: 3.3.2: Grundleistungen – Durchführung der Prüfung
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3.3.3 Besondere Leistungen
Sollten Besondere Leistungen im Rahmen einer Einfachen Prüfung erforderlich sein, werden diese im Einzelabruf gesondert vereinbart. Die Vergütung richtet sich in diesen Fällen nach Anlage 3 – Vergütungsermittlung (siehe dort).
3.4 Auswertung und Dokumentation der Prüfung
3.4.1 Grundleistungen
In Tab. 3.4.1 sind die Leistungen aufgeführt, die als Grundleistungen im Rahmen der Auswertung und Dokumentation einer Einfachen Prüfung zu erbringen sind.
| 3.4.1.1 | Erfassung der Schäden und Mängel entsprechend der Richtlinie RI-EBW-PRÜF mit dem Programmsystem „SIB-Bauwerke“ nach Vorgaben des Auftraggebers und Erstellung eines Prüfberichtes in Papierform und digital. |
|---|---|
| 3.4.1.2 | Relevante Schäden in Schadensskizzen entsprechend den Vorgaben der RI-EBW-PRÜF digital mit Maßangaben (Rissbreiten) eintragen, gegebenenfalls vorhandene Schadensskizzen sind entsprechend fortzuschreiben. |
| 3.4.1.3 | Lieferung des Prüfberichtes auf Grundlage eines mit dem Auftraggeber abge- stimmten Leseexemplars als unterzeichnete Endfassung in einfacher Ausfertigung (Papierexemplar geheftet, in Farbe) sowie als PDF- und cab-Datei (Übergabedatei aus „SIB-Bauwerke“) auf einem mit dem Auftraggeber abgestimmten Datenträger |
Tab. 3.4.1: Grundleistungen – Auswertung und Dokumentation Für die Erstellung und Gestaltung des Prüfberichtes sind die nachfolgenden Hinweise zu be- achten.
Bei der Schadensbewertung sind grundsätzlich die im Programmsystem „SIB-Bauwerke“ vorge- gebenen Schadensbeispiele der RI-EBW-PRÜF zu verwenden. Für alle Schäden ohne passen- des Schadensbeispiel ist eine Tabelle mit Schadensnummer und Schadensbeschreibung zu erstellen und dem Prüfbericht als Beiblatt beizufügen.
Sofern vom Bauwerksprüfer weitergehende Untersuchungen, z. B. OSA, als erforderlich ange- sehen werden, sind diese im Prüfbericht als Empfehlungen zu vermerken.
Bei entsprechenden Erfordernissen sind die verwendete Zugangstechnik und die erforderlichen Verkehrsraumeinschränkungen durch Eintragung im Feld „Prüffahrzeuge, -geräte“ und mit
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einem digitalen Foto zu dokumentieren. Verkehrszeichenpläne der Verkehrsrechtlichen Anord- nung sind als PDF-Datei dem Prüfbericht als Anlage beizufügen.
Vor Abschluss des Prüfberichtes ist dem Auftraggeber die digitale Fassung (PDF-Datei, unab- geschlossener Prüfbericht) zur grundsätzlichen Überprüfung und Abstimmung als Leseexem- plar zu übersenden. Hierbei ist der Auftraggeber über wesentliche, insbesondere sicherheits- relevante Bauwerksschäden zu informieren. Nach Freigabe durch den Auftraggeber und Ein- arbeitung eventuell erforderlicher Korrekturen ist dem Auftraggeber die Übergabedatei aus „SIB-Bauwerke“ (cab-Datei) zu übergeben.
Der Zeitaufwand für eine Besprechung (Anlauf- oder Abschlussgespräch) beim Auftraggeber ist in der Grundleistung enthalten.
„Prüfungsbeginn“ ist das Beginn-Datum der Prüfung vor Ort. „Prüfungsabschluss“ ist das Abschluss-Datum der Prüfung vor Ort. Das Abschlussdatum des Prüfberichts bzw. der gesamten Prüfdokumentation wird mit der Un- terschrift des Bauwerksprüfingenieurs im „Prüfungstext“ (Abschnitt „Bewertung“) angegeben.
3.4.2 Besondere Leistungen
Sollten Besondere Leistungen im Rahmen einer Einfachen Prüfung erforderlich sein, werden diese im Einzelabruf gesondert vereinbart. Die Vergütung richtet sich in diesen Fällen nach Anlage 3 – Vergütungsermittlung (siehe dort).
4 Weitere Leistungen
4.1 Zugangstechnik
Sofern für die Einfache Prüfung zwingend Zugangstechnik erforderlich ist, wird diese durch den Auftragnehmer beantragt und durch den Auftraggeber gestellt.
4.2 Verkehrssicherung
Wenn die Einfache Prüfung eine Verkehrssicherung erfordert, wird diese durch den Auftragnehmer beantragt und durch den Auftraggeber gestellt.
Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die Anordnungen (Verkehrsrechtliche Anordnung etc.) der zuständigen Verkehrsbehörde befolgt werden. Arbeitsbeginn und Arbeitsende können je nach Anordnung der zuständigen Autobahnmeisterei variieren (Vorgabe von Sperrzeiten).
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Auch innerhalb von Sperrzeiten können Arbeiten u.U. möglich sein. Diese Abweichungen sind mit der zuständigen Autobahnmeisterei und dem zuständigen Ansprechpartner der jeweiligen Außenstelle frühzeitig abzustimmen.
Die Verkehrssicherung der Arbeitsstelle hat gem. StVO, VvV-StVO „Richtlinien für die verkehrs- rechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21)“ und den „Zusätzlichen Techni- schen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Stra- ßen (ZTV-SA 97)“ in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen.
Die Koordination der Geräte- und Personaleinsätze (u. a. Sicherungspersonal für den Bahn-Be- reich) erfolgt durch den Auftragnehmer in Absprache mit dem Auftraggeber.
4.3 Stromaggregate für Stromeinspeisung
Die Wahl der Leistung des Aggregats ist u. a. auf die anzuschließenden Geräte z. B. Strahler und ggf. Staubsauger abzustimmen. Stromaggregate einschl. Betrieb gehören zur Mindestausstattung und werden nicht gesondert vergütet.
Elektrotechnische Belange, die sich aufgrund der vorhandenen Elektroinstallation und des gewählten Strom-Aggregates ergeben können, sind mit dem Auftraggeber rechtzeitig abzu- stimmen.
5 Vertrag, Abrechnung und Vergütung
Der jeweilige Ansprechpartner der Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Rheinland wird mit der Einzelbeauftragung benannt.
5.1 Vergütung
Die Ermittlung der Stundensätze ist der Anlage 3 zum Rahmenvertrag (Vergütungsermittlung) zu entnehmen.
H-Satz Ingenieur 1,5 v.H. Entgeltgruppe E 12 Stufe 6 87,00 € zzgl. 4 % 3,48 € 90,48 €
H-Satz Techniker 1,5 v.H. Entgeltgruppe E 9b Stufe 6 65,00 € zzgl. 4 % 2,60 € 67,60 €
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Zuschläge für Prüfungen außerhalb der Regelarbeitszeiten
Prüfungszeit Zuschlag Prüfung tagsüber während der Regelarbeitszeit (Montag bis Freitag 6 bis 21 Uhr, Samstag 6 bis 13 Uhr) 0 %
Prüfung nachts zwischen 21 und 6 Uhr 20 %
Prüfung an Samstagen zwischen 13 und 21 Uhr 20 %
Prüfung an Sonntagen einschließlich Nachtarbeit 25 %
Prüfungen an Feiertagen einschließlich Nachtarbeit 35 %
Die Gewährung von Zeitzuschlägen erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung durch den AG. Die Vergütung der Besonderen Leistungen erfolgt zu den gleichen Stundensätzen wie die Grundleistungen. Die Stundensätze wurden durch den AG über die Laufzeit des aktuellen TV-L hinaus mit 4 % vorindexiert.
5.2 Abrechnung
Die Abrechnung der der Bauwerksprüfung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand. Für die Abrechnung erstellt der Auftragnehmer eine Zeitaufwands- und Kostenzusammenstellung (Anlage 4) für die Bauwerksprüfung nach den erbrachten Leistungen.
Eingetragen werden in die Anlage 4 pro Teilbauwerk:
1.) Grundleistungen mit Vorbereitungszeit, Prüfungszeit und Nachbereitungszeit 2.) Besondere-Leistungen mit Zeiten für den Ingenieur und den Techniker 3.) Zeiten für die Zugangstechnik mit Angabe der Art 4.) Zeiten der Verkehrssicherungen mit Angabe des RSA Planes
Abschlagrechnungen sind nur für vollständig erbrachte Teilleistungen zulässig.
Eine Erstattung von Nebenkosten (Reisekosten, Kopierkosten usw.) findet nicht statt.
Die Prüfung gilt sechs Monate nach Übergabe des Prüfberichtes als abgenommen.
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6 Anlagen zur Leistungsbeschreibung
6.1 Vom Auftraggeber beim Einzelabruf zur Verfügung gestellte Unterlagen
Welche Unterlagen neben den cab-Dateien zur Verfügung gestellt werden, ergibt sich aus dem Einzelabruf.
6.2 Beim Auftraggeber einsehbare Unterlagen
Ausführungspläne, Vertragsunterlagen usw. können im Bedarfsfall beim Auftraggeber einge- sehen werden.
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