260721_TGZ_BDC_Los_497.01_Bauvertrag.pdf

Bauwasserversorgung mit 370 m Trinkwasserdruckrohr aus PE-HD

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.09.2026, 23:49 (Europe/Berlin)

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Bauvertrag (Einzelvergabe)

Vertrag

Zwischen

TGZ Halle Technologie- und Gründerzentrum Halle GmbH, Heinrich-Damerow-Straße 3, 06120

Halle (Saale).

  • nachfolgend ,,Auftraggeber“ oder „AG“ genannt-

Und

. . . . . . . .

  • nachfolgend „Aufragnehmer“ oder „AN“ genannt-

Wird folgender Bauvertrag geschlossen:

§ 1 Gegenstand des Vertrages

Die TGZ Halle GmbH beabsichtigt, den geplanten Neubaus des Business Development Center

(BDC) auf dem Weinbergweg 12, Flur 15, Flurstück 600 in Halle (Saale). Der Auftraggeber beauf-

tragt den Auftragnehmer für die Bauwasserversorgung (Los 497.01).

  1. Die für die Ausführung nötige Planung erfolgt durch das Büro ZWP Ingenieur-AG.

  2. Die geschuldeten Bauleistungen einschließlich erforderlicher Nebenleistungen, Lieferungen

und sonstigen Verpflichtungen bestimmen sich nach diesem Vertrag und den in § 2 genann-

ten weiteren Vertragsbestandteilen.

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§ 2 Vertragsbestandteile

  1. Vertragsbestandteile sind

a) Die Bestimmungen dieses Vertrages;

b) Das Aufklärungsprotokoll vom [. . .] mit Anlagen (Anlage 1);

c) Das Angebot des Auftragnehmers vom […] (Anlage 2);

d) Die Pläne und Zeichnungen gem. PLANVERZEICHNIS digital sowie 1-fach in Papier-

form Anlage 3);

e) Das Formblatt 223 – Aufgliederung der Einheitspreise und Formblatt 221 Preiser-

mittlung und Zuschlagskalkulation (Anlage 4);

f) Der Bauzeitenplan (Anlage 5);

g) Der Baustelleneinrichtungsplan (Anlage 6)

h) Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teile B und C, in der bei Ver-

tragsschluss geltenden Fassung (VOB/B und VOB/C);

i) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik und alle anwendbaren technischen

und sonstigen Vorschriften, Normen, Regelwerke, Richtlinien und Erlasse in der je-

weils zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Fassung;

j) Die einschlägigen gesetzlichen untergesetzlichen, behördlichen und berufsgenos-

senschaftlichen Vorschriften; insbes. die einschlägigen Vorschriften der Bauauf-

sichtsbehörden, des Gewerbeaufsichtsamtes und die Bestimmungen des Verbandes

der Nachversicherer, die Baustellenverordnung mit Arbeitsstättenverordnung in Ver-

bindung Unfallverhütungsvorschriften

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nicht Vertragsbestandteil.

§ 3 Änderung des Vertrags und Vergütungsanpassung

  1. Der AG hat das Recht Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen und nicht vereinbarte Leis-

tungen zu verlangen (§ 1 Abs. 3 VOB/B, § 1 Abs. 4 VOB/B). Die Parteien sind sich darüber

einig, dass dem AG auch das Recht zusteht, notwendige Änderungen in bauzeitlicher Hin-

sicht (bspw. Beschleunigungsmaßnahmen, Wochenendarbeit usw.) anzuordnen.

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  1. Die Vergütung des AN für geänderte Bauentwürfe und für angeordnete nicht vereinbarte

Leistungen richtet sich nach § 2 Abs. 5 VOB/B und nach § 2 Abs. 6 VOB/B.

  1. Nachtragsangebote des AN haben folgende Punkte zu beinhalten: Begründung der Nach-

tragsleistungen, Belege für die Nachtragspositionen, Angabe von Mengen, Benennung von

mögl. Nachunternehmern, Frist zur Gültigkeit des Angebotes, separate Begründung, falls

Preiserhöhungen vorhanden sind, alle Nachweise zur Höhe des Nachtrags. Die Kosten für

die Erstellung von Nachtragsangeboten trägt der AN.

§ 4 Ausführungsfristen

  1. Die Parteien vereinbaren als Beginn den 23. November 2026.

  2. Der Auftragnehmer muss seine Leistungen bis zum 30. August 2030 fertig stellen (Endter-

min); 1.137 Werktage.

  1. Soweit Änderungen des Vertrags gemäß § 3 zu Verzögerungen führen, hat der Auftragneh-

mer hierauf in seinem Nachtragsangebote hinzuweisen.

  1. Die in diesem § 4 geregelten Termine sind verbindlich (Vertragsfristen, § 5 Abs. 1 VOB/B).

Im Übrigen gelten §§ 5 und 6 VOB/B.

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§ 5 Vertragsstrafe

  1. Gerät der Auftragnehmer mit der Erfüllung seiner Leistungen an einem oder mehreren Zwi-

schenterminen gemäß § 4 Ziff. 2 schuldhaft in Verzug, so ist er verpflichtet, für jeden Werk-

tag des Verzuges 0,2 Prozent, höchstens jedoch 5 Prozent der anteiligen Nettoauftrags-

summe für den bis zu den betroffenen Zwischenterminen geschuldeten Bautenstand zu

zahlen. Verringert sich die Nettoauftragssumme durch Leistungsänderungen oder aus sons-

tigen Gründen, ist die Vertragsstrafe und die Obergrenze der Vertragsstrafe nach der infolge

dieser Umstände verringerten Nettoauftragssumme zu bemessen.

  1. Gerät der Auftragnehmer mit der Erfüllung seiner Leistungen am Endtermin gemäß § 4

Ziff. 3 schuldhaft in Verzug, so hat er für jeden Werktag des schuldhaften Verzuges 0,2 Pro-

zent der Nettoschlussrechnungssumme (inkl. Nachträge, inkl. Nachlass, inkl. Kostenbeteili-

gungen des AN), höchstens jedoch 5 Prozent der Nettoschlussrechnungssumme (inkl. Nach-

träge, inkl. Nachlass, inkl. Kostenbeteiligungen des AN).Sollte die Schlussrechnung noch

nicht vorliegen, so bildet die Nettoauftragssumme (inkl. Nachtragsleistungen/abzüglich

Leistungsminderungen) die Basis zur Berechnung. Nach Vorlage der prüfbaren Schlussrech-

nung wird die Berechnung entsprechend angepasst.

  1. Vertragsstrafen wegen Überschreitung von Zwischenterminen werden bei Überschreitung

weiterer Zwischentermine und/oder des Endtermins angerechnet, so dass eine Kumulie-

rung der einzelnen Vertragsstrafen über die in Ziff. 1 und/ oder Ziff. 2 vorbenannten Höchst-

beträge hinaus ausgeschlossen ist. Bereits verwirkte Vertragsstrafen wegen Überschreitung

von Zwischenfristen entfallen nachträglich, wenn der Auftragnehmer den Endtermin gemäß

§ 4 Ziff. 3 einhält.

  1. Die insgesamt nach diesem Vertrag zu verwirkende Vertragsstrafe beträgt maximal fünf Pro-

zent der Nettoschlussrechnungssumme, die in der vorstehenden Ziff. 1 und Ziff. 2 genann-

ten Höchstbeträge gelten daher nicht jeder für sich.

  1. Der Auftraggeber kann sich Vertragsstrafenansprüche bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung

vorbehalten.

  1. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Die Ver-

tragsstrafe wird auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.

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  1. Soweit sich Vertragsfristen aufgrund berechtigter Bauzeitverlängerungsansprüche des Auf-

tragnehmers verschieben oder wenn Vertragsfristen einvernehmlich neu festgelegt wer-

den, gilt die Vertragsstrafenregelung auch für die neuen Termine. Eine neue Vereinbarung

zu Vertragsstrafen ist nicht notwendig.

§ 6 Vergütung

  1. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen (netto) gemäß Angebot (Anlage
  1. und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet (Einheitspreisvertrag). Die Auf-

tragssumme gemäß ausgefülltem Leistungsverzeichnis/Angebot (Anlage 2) beträgt vorläu-

fig EUR . . . . . . (= Nettoauftragssumme) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zum Zeit-

punkt des Vertragsschlusses – aktuell 19 Prozent.

  1. Der endgültige Gesamtpreis ergibt sich aus der Multiplikation der vom Auftragnehmer tat-

sächlich ausgeführten, durch gemeinsames Aufmaß nachgewiesenen Massen/Mengen, mit

dem jeweiligen Einheitspreis gemäß ausgefülltem Leistungsverzeichnis/Angebot (Anlage 2).

  1. Der Auftragnehmer gewährt auf die vorgenannten Einheitspreise einen Nachlass in Höhe

von […] Prozent. Der Nachlass gilt auch für die Vergütung von Nachträgen gem. § 3 des

Vertrages.

  1. Die Einheitspreise sind Festpreise für die Dauer der Bauzeit und schließen die Vergütung

für Nebenleistungen gem. VOB ein. Eine Gleitklausel für Lohn-, Material-, Geräte- und Stoff-

kosten wird nicht vereinbart. Der § 2 Abs. 3 VOB/B und gesetzliche Preisanpassungsan-

spruch bleiben unberührt.

  1. Zuschläge für Wochenend-, Feiertagsarbeit und /oder Schichtarbeit, die vom Auftragneh-

mer angeordnet werden, um die Bedingungen des Vertrages zu erfüllen, werden nicht zu-

sätzlich vergütet.

  1. Nebenleistungen, wie Transportkosten, Verpackung, etc. sind mit den angebotenen Ein-

heitspreisen abgegolten.

  1. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, sofern diese von der Bauüberwachung oder

aber dem Auftraggeber schriftlich angeordnet oder im Vorfeld schriftlich vereinbart wur-

den. Der Auftragnehmer hat im Vorfeld für die anfallenden Leistungen den zu erwartenden

Umfang anzugeben. Eine schriftliche Bestätigung durch die Bauüberwachung ist zwingend

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notwendig. Für die Abrechnung sind die zugehörigen Stundenlohnzettel einzureichen. Eine

nachträgliche Anerkennung von Stundenlohnleistungen ist ausgeschlossen.

  1. Folgende Kostenbeteiligungen des AN werden von den Rechnungen des AN in Abzug ge-

bracht:

  • Baustrom, Bauwasser: 0,60 %

Verlangt der AN Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch, so hat er auf ei-

gene Kosten einen Verbrauchsmengenzähler anzubringen.

  • Sanitäreinrichtungen, soweit vom AG gestellt: 0,30 %

  • Baureinigung und Entsorgung: 0,3 %

  • Der AG hat für die Leistungen des AN eine Bauleistungsversicherung mit EUR 500,00

Selbstbeteiligung abgeschlossen. Der NU trägt hierfür Kosten in Höhe von 1,5%.

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§ 7 Abrechnung und Zahlung

  1. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der

von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistung verlangen. Sind erbrachte

Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Auftraggeber gemäß § 632a BGB die Zahlung ei-

nes angemessenen Teils des Abschlags verweigern; angemessen ist in der Regel das Dop-

pelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

  1. Rechnungen sind in kumulierter Form zur Prüfung an die Bauüberwachung sowie in Kopie

an die Projektsteuerung im Format *xls, *pdf und *gaeb zu übersenden. Die Strukturierung

der Rechnung ist gem. Leistungsverzeichnis vorzunehmen, dabei ist die vorgegebene Num-

merierung der Positionen zwingend einzuhalten. Sämtliche geänderte Leistungen, dazu ge-

hören auch Mehrmengen sind in einer separaten Nachtragsposition abzurechnen.

  1. Es ist eine Mengenaufstellung der Positionen bzw. eine kumulierte Mengenerfassung zu

erstellen und diese im Excel zur Verfügung zu stellen, zu jeder Rechnung.

  1. Abschlagsrechnungen sind vorzugsweise monatlich bzw. nach Leistungsstand zu stellen.

  2. Die prüfbare Schlussrechnung ist innerhalb von 30 Werktagen nach Fertigstellung der be-

auftragten Leistung und Abnahme beim Auftraggeber, der Projektsteuerung sowie der Bau-

überwachung einzureichen.

  1. Der Auftragnehmer hat im Hinblick auf das Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung

im Baugewerbe (Bauabzugssteuer) eine gültige Freistellungserklärung gemäß § 48b Ein-

kommensteuergesetz (EStG) im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. Liegt eine

gültige Freistellungserklärung gemäß § 48b EstG bei Fälligkeit von Forderungen aus Ab-

schlagsrechnungen oder der Schlussrechnung nicht vor, hat der Auftraggeber 15 Prozent

der jeweils fälligen Zahlung gemäß §§ 48 ff. EStG als Steuerabzug vorzunehmen. Diesen

Steuerabzug muss der Auftragnehmer als auf den Werklohn geleistet gegen sich gelten las-

sen.

  1. Eine Abtretung von Zahlungs- oder sonstigen Ansprüchen des Auftragnehmers gegen den

Auftraggeber ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers wirksam. Der Auftrag-

geber darf die Zustimmung nicht unbillig verweigern.

  1. Erhaltene Überzahlungen zahlt der AN unter Verzicht auf die Einrede weggefallener Berei-

cherung unverzüglich zurück.

  1. Das Recht des AN zur Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß § 650e BGB wird ausge-

schlossen.

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§ 8 Vorlage Aufmaß

  1. Das Aufmaß ist 5 Werktage vor Rechnungseinreichung an die Bauüberwachung in digitaler

Form (*xls.,*pdf, und *gaeb), zu übergeben.

  1. Es ist eine Übersicht der vorliegenden Aufmaßblätter zu erstellen. Die Übersicht muss eine

Zuordnung der Aufmaßblätter zu den jeweiligen Abschlagsrechnungen enthalten. Sollten

Aufmaße noch nicht in Rechnungen enthalten sein, so ist dieser Umstand ebenso zu ver-

merken. Eine Fortschreibung der Aufmaßübersicht ist mit jeder Abschlagsrechnung einzu-

reichen.

  1. Das Aufmaßblatt hat die jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses oder Nachtrages

zu enthalten. Aufmaßblätter ohne Positionsangabe werden nicht freigegeben.

§ 9 Abnahme

  1. Der Auftraggeber nimmt die Vertragsleistung ab, sobald der Auftragnehmer das Werk ver-

tragsmäßig hergestellt hat und er schriftlich die Abnahme der Leistung verlangt. Zwischen

Abnahmeverlangen und Abnahmetermin sollten 2 Wochen liegen.

  1. Die Abnahme der Leistung des Auftragnehmers erfolgt förmlich. Die fiktive Abnahme gem.

§ 12Abs. 5 VOB/B ist ausgeschlossen. Das Werk wird einheitlich abgenommen. Ein An-

spruch auf Teilabnahme einzelner Teilleistungen besteht nicht. Die Abnahme wird weder

durch eine frühere Benutzung, Inbetriebnahme oder behördliche Abnahme des Bauvorha-

bens noch durch die Mitteilung des Auftragnehmers über die Fertigstellung der Vertrags-

leistung ersetzt.

  1. Bei der Abnahme werden Auftraggeber und Auftragnehmer nach gemeinsamer Begehung

ein schriftliches Protokoll anfertigen, das von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben

ist. Soweit in diesem Protokoll Mängel vorbehalten werden, trägt der Auftragnehmer inso-

weit weiterhin die Beweislast für die mangelfreie Leistungserbringung.

  1. Der Auftragnehmer hat zur Abnahme die Unterlagen gemäß der Angaben aus dem Leis-

tungsverzeichnis vorzulegen.

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  1. Soweit die Vertragsparteien im Bauverlauf technische Zustandsfeststellungen protokollie-

ren, insbes. für solche Leistungen, die durch nachfolgende Bauleistungen überdeckt oder

einer nachfolgenden Prüfung entzogen werden, ersetzen diese nicht die förmliche Endab-

nahme und stellen keine Teilabnahme dar. Diejenige Vertragspartei, die bei Abnahme vom

protokollierten Zustand abweichende Tatsachen behauptet, trägt hierfür die Beweislast.

§ 10 Mängelansprüche

  1. Treten vor der Abnahme während der Bauausführung Mängel an der Leistung des AN zu-

tage, ist dieser zur Mangelbeseitigung verpflichtet. Der AG kann den Mangel auf Kosten des

AN im Wege der Selbstvornahme beseitigen / beseitigen lassen, wenn der AN seiner Ver-

pflichtung zur Mangelbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt und der

AG die Beseitigung im Wege der Selbstvornahme zuvor angedroht hat. Einer Teilkündigung

/ Kündigung des Vertrages, die dem AG jedoch unbenommen bleibt, bedarf es nicht.

  1. Mängelansprüche des Auftraggebers richten sich nach den Vorschriften der VOB/B. Die an-

fängliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt abweichend von § 13 Abs. 4 Nr. 1

und 2 VOB/B jedoch 5 Jahre ab Abnahme. Das gilt auch für Teile von maschinellen und

elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit

und Funktionsfähigkeit hat und auch dann, wenn sich der AG dafür entschieden hat, dem

AN die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.

  1. Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, schließen die Parteien das Rück-

trittsrecht aus.

§ 11 Gefahrtragung, Versicherungen und Haftung

  1. Die Gefahrtragung richtet sich nach den §§ 644 bis 646 BGB.

  2. Der Auftragnehmer schließt für die Dauer der Bauzeit auf seine Kosten eine Betriebshaft-

pflichtversicherung.

  1. Der Auftragnehmer kann sich nicht darauf berufen, nicht oder nicht ausreichen überwacht

worden zu sein. Seine Haftung wird nicht dadurch ausgeschlossen oder beschränkt, dass

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von ihm vorgelegte Unterlagen zur Durchführung von Leistungen durch den Architekten,

die Bauleitung oder sonst von dritter Seite geprüft oder genehmigt sind.

§ 12 Sicherheiten

Für die im folgenden vereinbarten Sicherheiten gilt, soweit nachfolgend nichts Anderes verein-

bart wird, § 17 VOB/B. Auf die Sicherheitsleistungen für die Vertragserfüllung und die Mängelan-

sprüche wird nicht verzichtet.

  1. Vertragserfüllungsbürgschaft

Der AN hat dem AG bis spätestens zwei Wochen nach Abschluss dieses Vertrages eine Ver-

tragserfüllungsbürgschaft einer der europäischen Finanzaufsicht unterliegenden Bank oder

Versicherung in Höhe von 10 % der oben in § 6 Nr. 1 aufgeführten Nettoauftragssumme zu

übergeben. Bis zur Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft ist der AG berechtigt, fällige

Abschlagszahlungen gemäß § 17 Abs. 7, S. 2 VOB/B zurückzuhalten.

Sofern Mengenänderungen, Änderungen der Bauentwurf oder zusätzliche, nicht verein-

barte Leistungen, die Auftragssumme um mindestens 20 % erhöhen, kann der AG eine ent-

sprechende Erhöhung der Bürgschaftssumme verlangen.

Die Vertragserfüllungsbürgschaft sichert alle Verpflichtungen des AN bis zur Abnahme ein-

schließlich der Ansprüche des AG im Zusammenhang mit bei der Abnahme vorbehaltenen

Mängeln. Ferner sichert die Vertragserfüllungsbürgschaft Überzahlungen des AN.

  1. Sicherheitseinbehalt und Bürgschaft zur Sicherung von Mängelansprüchen

Bei der Schlusszahlung wird der AG eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Nettoschlussrech-

nungssumme (inkl. Nachträge, inkl. Nachlass, inkl. Kostenbeteiligungen des AN) zur Siche-

rung der Mängelansprüche des AG einbehalten. Der Sicherheitseinbehalt gilt nicht für An-

sprüche im Zusammenhang mit bei der Abnahme vorbehaltenen Mängeln.

Den Einbehalt kann der AN durch eine Bürgschaft einer der europäischen Finanzaufsicht

unterliegenden Bank oder Versicherung ablösen. Das Recht des AN zum Austausch der Si-

cherheiten nach § 17 Abs. 3 VOB/B bleibt unberührt.

Der AG hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der Gewähr-

leistungsfrist gemäß § 10 Nr. 2 dieses Vertrages zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem

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Zeitpunkt berechtigte Mängelansprüche des AG noch nicht erfüllt sind, darf er einen ent-

sprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.

  1. Bei Sicherheitsleistung durch eine Bürgschaft muss der Bürge erklären, dass für Streitigkei-

ten ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet und Ge-

richtsstand nach Wahl des AG der Ort des Bauvorhabens oder der Sitz des AG ist. Weiter

hat der Bürge zu erklären, dass die Bürgschaftsforderung nicht vor der gesicherten Haupt-

forderung verjährt.

  1. Der AN hat keinen Anspruch gegen den AG auf Einzahlung eines Sicherheitseinbehaltes auf

ein Sperrkonto.

§ 13 Kündigung

  1. Die Kündigung des Vertrages ist unter den Voraussetzungen der §§ 8 und 9 VOB/B mög-

lich.

  1. Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschulde-

ten Werks beziehen. § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 VOB/B gilt nicht.

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach erfolgter Kündigung die zur Fortsetzung der Pla-

nungs- und Bauarbeiten erforderlichen Unterlagen unverzüglich an den Auftraggeber her-

auszugeben.

§ 14 Allgemeines

  1. Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers auf der Baustelle sind nicht berechtigt, Lieferung und

Leistungen von Dritten für den Auftragnehmer entgegenzunehmen.

  1. Der Auftragnehmer oder ein entscheidungsbefugter Vertreter hat an den wöchentlichen

Baubesprechungen teilzunehmen. Die Parteien vereinbaren für eine Nichtteilnahme an ei-

ner Bauberatung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 100,00, es sei denn, der AN hat die

Nichtteilnahme nicht zu vertreten.

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§ 15 Verhaltenspflichten des AN

  1. Alle Personen, die die Baustelle des AG betreten haben die dort geltenden Vorschrif-

ten/Bestimmungen einzuhalten. Alle Mitarbeiter des AN müssen der Ausweispflicht nach-

kommen. Der AG schließt die Haftung für Schäden aus, die durch den Aufenthalt auf diesem

Grundstück entstehen.

  1. Die Sicherung angelieferter Materialien oder aber Werkzeuge obliegt der Sicherungspflicht

des AN.

  1. Für die Ausführung jeglicher Arbeiten auf der Baustelle sind die einschlägigen Unfallverhü-

tungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und die Sicherheitsvorschriften des SiGe-Ko-

ordinators zu beachten.

  1. Während der gesamten Bauzeit hat der Auftragnehmer einen deutschsprachigen (in Wort

und Schrift) Bauleiter bzw. Montageleiter einzusetzen. Der Bauleiter ist dem Auftraggeber,

der örtlichen Bauüberwachung sowie dem SiGe-Koordinator zu benennen.

  1. Der AN versichert, dass alle einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und sicherheits-

technischen Regeln eingehalten werden und entsprechende Unterweisungen seiner Mitar-

beiter und der Mitarbeiter seiner Nachunternehmen durch ihn vor Ausführung der Arbei-

ten erfolgen. Der AN ist eigenverantwortlich für die Sicherung der Baustelle und für die

Sicherhit seiner Mitarbeiter sowie der Nachfolgeunternehmen zuständig im Sinne der ein-

schlägigen Arbeitsschutzgesetze.

  1. Lagerflächen, Plätze für Baucontainer sowie die Zwischenlagerung von Schutt oder Ähnli-

chem wird von der Bauüberwachung gem. Baustelleinrichtungsplan (Anlage 6) zugewiesen

bzw. ist mit ihm abzustimmen.

  1. Anweisungen des AG sowie der Bauüberwachung sind zu beachten und einzuhalten.

  2. Während der gesamten Bauzeit sind das Baugelände und die Baustelleneinrichtung sauber

zu halten. Vom AN verursachte Verschmutzungen, Schutt usw. sind auf eigene Kosten zu

entfernen. Der AN bleibt Eigentümer der von ihm verursachten / hinterlassenen Reststoffe.

Kann der Verursacher nicht ermittelt werden, erfolgt hierzu eine Umlage für die notwen-

dige Reinigung/Entsorgung auf die zur fraglichen Zeit anwesenden und beschäftigten Un-

ternehmen.

  1. Der AN sichert zu, dass weder er noch seine Nachunternehmen Mitarbeiter ohne gültige

und ordnungsgemäße Arbeitspapiere beschäftigt.

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  1. Der AN sichert zu, die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindest-

lohnes einzuhalten und von ihm beauftragte Nachunternehmen in gleichem Umfang zu ver-

pflichten.

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Ver-

trags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für eine Änderung/Aufhebung dieser Schrift-

formklausel.

  1. Es gilt deutsches Recht.

  2. Gerichtsstand und Erfüllungsort im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist Halle (Saale).

  3. Dieser Bauvertrag ist Bestandteil der Vergabeunterlagen.

  4. Mit schriftlicher Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber kommt der Vertrag rechtsver-

bindlich zustande.

Einer gesonderten Unterzeichnung dieses Vertrages bedarf es nicht.

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