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Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Geschäftsbereich Stade „Bauvorbereitende Untersuchungen 2027 Bundes- und Landesstraßen im rGB Stade“
Baubeschreibung
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Inhalt
1 Allgemeine Beschreibung der Leistung .......................................................................... 4 1.1 Auszuführende Leistungen ...................................................................................... 4 1.1.1 Rahmenvereinbarung ....................................................................................... 4 1.1.1.1 Zweck, Nutzung ......................................................................................... 5 1.1.1.2 Art und Umfang .......................................................................................... 5 1.1.1.3 Probenahme und Untersuchungsumfang ................................................... 6 1.1.1.3.1 Allgemeines ........................................................................................... 6 1.1.1.3.2 Probenahmeplan .................................................................................... 6 1.1.1.3.3 Probenahme .......................................................................................... 7 1.1.1.3.4 Bautechnische Untersuchung ................................................................ 8 1.1.1.3.5 Chemische Analytik ............................................................................... 9 1.1.1.4 Bericht ........................................................................................................ 9 1.1.1.4.1 Schadstoffbelastung .............................................................................13 1.2 Mindestanforderungen für Nebenangebote .............................................................13 2 Angaben zur Baustelle ..................................................................................................13 2.1 Lage der Baustelle ..................................................................................................13 2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege ...................................................................13 2.2.1 Straße ..............................................................................................................13 2.3 Zugänge, Zufahrten ................................................................................................14 2.3.1 Zur Baustelle ....................................................................................................14 2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ...................................14 2.4.1 Wasser ............................................................................................................14 2.4.2 Abwasser .........................................................................................................14 2.4.3 Strom ...............................................................................................................14 2.5 Lager- und Arbeitsplätze .........................................................................................15 2.5.1 Plätze für Baustelleneinrichtung .......................................................................15 2.6 Schutz-Bereich und –Objekte .................................................................................15 2.6.1 Natur-, Landschaftsschutzgebiete ....................................................................15 2.6.2 Bäume und Flurgehölze ...................................................................................15 2.6.3 Immissionsschutz-Bereiche und –Objekte .......................................................16 2.6.4 Gewässer, Wasserschutzgebiete .....................................................................16 2.6.5 Wegekreuze, Meilensteine ...............................................................................16 2.7 Anlagen im Baubereich ...........................................................................................17 2.7.1 Leitungen .........................................................................................................17 2.8 Öffentlicher Verkehr im Baubereich ........................................................................17 2.8.1 Straßenverkehr ................................................................................................17 3 Angaben zur Ausführung ...............................................................................................17 3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung ......................................................................17 3.1.1 Aufrechterhaltung des Verkehrs .......................................................................17 3.1.2 Verkehrsbehördliche Anordnung ......................................................................18 3.2 Bauablauf ...............................................................................................................19 3.2.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten ........................................................19 3.3 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren ............................................................19 3.3.1 Probenahmeprotokolle .....................................................................................19 4 Ausführungsunterlagen .................................................................................................19 4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen ........................19 4.1.1 Pläne ...............................................................................................................19 4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen 20 4.2.1 Untersuchungsbericht ......................................................................................20
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5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die Vertragsbestandteil werden ............20 5.1 Auflistung der anzuwendenden „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ mit ihrem Ausgabedatum ..............................................................................................20 5.2 Sonstige anzuwendende technische Regelwerke ...................................................21
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1 Allgemeine Beschreibung der Leistung
1.1 Auszuführende Leistungen
1.1.1 Rahmenvereinbarung
Die Leistung umfasst die Durchführung von Voruntersuchungen im Straßenbau im Zu-
ständigkeitsbereich des regionalen Geschäftsbereich Stade für Aufträge mit einem vo-
raussichtlichen Auftragsvolumen von unter 30.000 €. Dabei wird die Leistung als Rah-
menvereinbarung gem. § 4a VOB/A vergeben:
Bei den im Leistungsverzeichnis dargestellten Mengen handelt es sich um eine mög-
lichst genau ermittelte Schätzung. Die Mengen sind nicht abschließend festgelegt (vgl.
§ 4a Abs. 1 S. 2 VOB/A). Der Auftraggeber verpflichtet sich nicht zur Abnahme eines
Mindestvolumens.
Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beginnt am 01.01.2027 und endet am
31.12.2027.
Die Durchführung der Voruntersuchungen erfolgt nach Aufforderung (auf Abruf) als Ein-
zelauftrag.
Qualifikation:
Die Probenahme und Analytik richtet sich nach der Handreichung der NLStBV „Qualifi-
zierter Umgang mit mineralischen Abfällen und Ausbaustoffen im Straßenbau“, Aus-
gabe Februar 2025. Diese ist als Anlage 1 beigefügt, siehe Punkt 5.2.
Die Probenahme Asphalt sowie die Erstellung des Berichts ist durch fachkundiges Per-
sonal durchzuführen. Eine Fachkunde muss durch qualifizierte Ausbildung (Studium
etc.) oder langjährige praktische Erfahrung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen
Teilnahme an einem Probenahmelehrgang nach LAGA PN 98 einschließlich ihrer re-
gelmäßigen Auffrischung nachgewiesen sein. Wird die Probenahme von einem Sach-
kundigen (mit notwendigen Kenntnissen der LAGA PN 98) durchgeführt, muss ein
Fachkundiger die ordnungsgemäße Probenahme bestätigen.
Die Probenahme von Bodenmaterial und die Analytik der Proben ist von einer Untersu-
chungsstelle durchzuführen, die nach der DIN EN ISO/EC 17025 akkreditiert ist.
Für die Verkehrssicherungsarbeiten ist die Qualifikation des zu benennenden Verant-
wortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß dem „Merkblatt über
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Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Ar-
beitsstellen an Straßen (MVAS)“ vorzulegen. Der Nachweis ist auch für Nachunterneh-
mer vorzulegen, wenn die Verkehrssicherung durch diese ausgeführt wird.
1.1.1.1 Zweck, Nutzung
Zweck der auszuführenden Leistung ist die Erarbeitung eines Probenahmekonzeptes,
die Durchführung einer repräsentativen Probenahme und anschließende Analyse des
Fahrbahnoberbaus und der Fahrbahnnebenflächen einschließlich des anstehenden
Untergrundes. Die gewonnenen Erkenntnisse sind in einem Bericht zusammenzufas-
sen. Ziel ist es, dem Auftraggeber einen qualifizierten Umgang mit mineralischen Aus-
baustoffen in den anstehenden Straßenbauprojekten zu ermöglichen und eine geeig-
nete und wirtschaftliche Erhaltungsbauweise wählen zu können.
1.1.1.2 Art und Umfang
Im Rahmen der Vorbereitung von Straßen- und Brückenbaumaßnahmen müssen Un-
tersuchungen zur Beurteilung der Schadstoffbelastung und der bautechnischen Eig-
nung ausgeführt werden.
Bestandteil des Auftrages sind:
- Erstellung eines Probenahmeplans einschließlich Festlegung des Untersuchungs-
umfangs
-
Probenahme
-
Boden- und Schichtenansprache vor Ort und im Labor
-
Prüfung auf bautechnische Eignung (z.B. Schichtdicke, Korngrößenverteilung,
Druckfestigkeit)
-
Chemische Analytik
-
Erstellung eines Berichts
In diesem Auftrag enthalten sind auch Probenahmen für Bankettfräsarbeiten im Be-
triebsdienst. Für diese Arbeiten wird nur die Probenahme und Untersuchung abgerufen.
Ein Probenahmeplan und ein Ausbauvorschlag sind für diese Arbeiten nicht erforder-
lich.
Außerdem Bestandteil dieses Auftrages sind baubegleitende Untersuchungen, z.B.
Haufwerksbeprobungen.
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1.1.1.3 Probenahme und Untersuchungsumfang
1.1.1.3.1 Allgemeines
Anfallende Materialkategorien:
Folgende Materialien können zur Untersuchung anfallen:
Asphalt und sonstige bituminöse Schichten (u.U. teer-/pechhaltig, asbesthaltig)
Beton
Ungebundene Straßenausbaustoffe, Böden
Bankettmaterial
1.1.1.3.2 Probenahmeplan
Der AN erarbeitet im Vorfeld der Probenahme einen Probenahmeplan. Der Probenah-
meplan muss mindestens folgende Angaben erhalten:
Benennung des Erstellers des Probenahmeplans
Angaben zum Vorhandensein von Wasserschutzgebietsszonen
Tabellarische Auflistung der Ausbaustoffe mit Angaben zum Untersuchungsumfang
Angaben zu ungefährer Mächtigkeit der Schichten und geschätzter Tiefe
Angaben zum geplanten Probenahmeverfahren
Angaben zu bautechnischen Prüfungen
Anzahl der Einzelproben/ Mischproben
Volumen der zu entnehmenden Proben
Darstellung der Probenahmepunkte/ Ansatzpunkte in einer Karte in geeignetem
Maßstab sowie tabellarisch mit Abschnitts- und Stationsangabe.
Der Probenahmeplan wird vom AN erarbeitet und dem AG digital (pdf) als Bespre-
chungsgrundlage vorgelegt. Nach erfolgter Abstimmung mit dem Projektleiter der Bau-
maßnahme erfolgt die abschließende Erstellung des Probenahmeplans durch den AN.
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Für sich ergebende Änderungen aus der Abstimmung ist ein Korrekturlauf einzukalku-
lieren. Der abschließende Probenahmeplan muss vor Beginn der Untersuchungen vom
Projektleiter des AG freigegeben sein.
1.1.1.3.3 Probenahme
Die folgende Handreichung ist zu beachten:
„Qualifizierter Umgang mit mineralischen Abfällen und Ausbaustoffen im Straßenbau“,
Ausgabe Februar 2025.
Siehe dazu Punkt 5.2 Sonstige anzuwendende Technische Regelwerke
Bei der Probenahme ist darauf zu achten, dass eine ausreichende Probenmenge ent-
nommen wird, damit Rückstellproben gebildet werden können. Die Rückstellproben
sind mind. 12 Monate ordnungsgemäß und den Regelwerken entsprechend aufzube-
wahren.
Bei der Beprobung ist unbedingt darauf zu achten, dass durch die Art der Probenahme
keine Verfälschung des repräsentierten Materials erfolgt (z.B. Verschleppung von mi-
neralischen Fremdbestandteilen aus oberen Schichten in die Schichten darunter oder
Eintrag von Bohrwasser in zu beprobende Schichten). Der AN stellt dies durch die fach-
gerechte Art der Beprobung sicher.
Es sind vom AN Angaben zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand zu ma-
chen. Hierbei ist zu beachten, dass ggf. eine Recherche von amtlichen Grundwasser-
messstellen sowie zusätzliche Bohrungen erforderlich werden können. Des Weiteren
ist die Bodenart nach der DIN 18196 sowie die Mächtigkeit der Grundwasserdeck-
schicht anzugeben (siehe auch Ersatzbaustoffverordnung „Konfiguration der Grund-
wasserdeckschicht“).
Die folgenden Angaben sind dem Projektleiter des AG vor der weiteren Analyse zu-
zusenden zwecks Abstimmung des Untersuchungsumfangs.
Schematische Darstellung der Bohrkerne mit Schichtenaufbau, Schichtdicken
und Markierung der Schichten mit fehlendem Schichtenverbund sowie vorge-
fundenen Bewehrungen. Die Bohrkerne sind zu beschriften mit Stat.-Angaben,
Richtungsfahrbahn, Abstand zum Fahrbahnrand,
Fotodokumentation der Bohrkerne mit Bezeichnung analog zu der schemati-
schen Darstellung
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Vom AN ist ein Vorschlag zu machen, welche Schichten ggf. zusammen als
Mischprobe untersucht werden sollen. Das weitere Vorgehen ist mit dem AG
abzustimmen.
Bankettschälgut (für Bankettfräsarbeiten im Betriebsdienst)
Die Probenahme für Bankettfräsarbeiten im Betriebsdienst ist wie folgt geregelt:
Je angefangene 5 km sind für jede Fahrtrichtung 2 Mischproben zu entnehmen. Die
Mischproben sind aus Einzelproben zu gewinnen, die jeweils in der Mittelachse des
Bankettbereichs im Abstand von nicht mehr als 100 m entnommen werden und abwech-
selnd der einen oder anderen Mischprobe (A oder B) zugeordnet werden. Das ergibt
mindestens 25 Einzelproben je Mischprobe. Auch bei kürzeren Abschnitten muss eine
Mischprobe aus mindestens 10 Einzelproben bestehen. Die Entnahmetiefe beträgt
max. 10 cm.
1.1.1.3.4 Bautechnische Untersuchung
Bestandteil des Vertrages ist neben der Schadstoffuntersuchung auch die Klassifizie-
rung des Ausbauasphaltes sowie bei Bedarf die Prüfung auf bautechnische Eignung.
Die Probenahme, die Prüfung sowie die Bewertung erfolgen durch den AN. Der AN legt
in Abstimmung mit dem AG in seinem Probenahmeplan die bautechnischen Prüfungen
fest. Dabei handelt es sich um folgende Prüfungen:
An den Asphaltproben:
Erweichungspunkt Ring und Kugel
Gesteinsart (> 2 mm)
Elastische Rückstellung
Schichtdicke
An den hydraulisch gebundenen Schichten:
Druckfestigkeit nach TP Beton-StB
Schichtdicke
Bestimmung AKR Potenzial
An den ungebundenen Schichten:
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Korngrößenverteilung
Frostempfindlichkeitsklasse nach ZTV E-StB
Schichtdicke
Wassergehalt
1.1.1.3.5 Chemische Analytik
Für eine Schadstoffanalyse nach DepV ist ein zweistufiges Vorgehen vorzusehen. Zu-
nächst ist eine Analyse gem. EBV bzw. BBodSchV durchzuführen. Nur wenn die Mate-
rialwerte (BM-F3/ BG-F3/ RC-3) überschritten werden, ist das Material als gefährlich
einzustufen und nach DepV zu analysieren.
Bei einer Überschreitung des TOC-Gehaltes von 1,0 M.-% hat der AN in Absprache mit
dem AG ggf. weitergehende Untersuchungen durchzuführen (AT , GB , H0). 4 21
Der Untersuchungsumfang für die Ausbaustoffe ist nach Abschnitt 3 und 4 der Hand-
reichung „Qualifizierter Umgang mit mineralischen Abfällen und Ausbaustoffen im Stra-
ßenbau“, Ausgabe Februar 2025 festzulegen.
Für die Untersuchung von teer-/pechhaltigen Stoffen, sowie asbesthaltigen Stoffen ist
zu beachten, dass jede unterschiedliche Schicht einzeln zu untersuchen ist.
Die Untersuchung von Proben für Bankettfräsarbeiten (Bankettschälgut) erfolgt gemäß
der „Richtlinie zum Umgang mit Bankettschälgut“ in Verbindung mit der Verfügung zur
Richtlinie (Anlage 2).
1.1.1.4 Bericht
Sämtliche Untersuchungsergebnisse sind in einem Bericht übersichtlich zusammenzu-
stellen und gutachterlich zu bewerten.
Vor der Fertigstellung des Berichts ist eine erste Zusammenstellung der Ergebnisse
vorzulegen. Auf Auffälligkeiten ist hinzuweisen und ggf. erforderliche Nachbeprobun-
gen/ Eingrenzungen sind in Abstimmung mit dem AG vorzunehmen.
Der Bericht muss folgende Angaben enthalten:
Allgemeine Angaben
Auftraggeber,
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Angaben zum Bauvorhaben,
Untersuchungszweck,
Datum des Berichts,
Inhalts-, Abbildungs-, Tabellenverzeichnis,
Vorgang, Art der Probenahme, Übergebene Unterlagen,
Datum der Übergabe und Name des Labors (bei Fremdvergabe),
Auflistung der durchgeführten Untersuchungen,
Inhalt des Berichts
Schematische Darstellung der Bohrkerne mit Schichtenaufbau, Schichtdicken
und Markierung der Schichten mit fehlendem Schichtenverbund sowie vorge-
fundenen Bewehrungen. Die Bohrkerne sind zu beschriften mit Stat.-Angaben,
Richtungsfahrbahn, Abstand zum Fahrbahnrand,
Fotodokumentation der Bohrkerne mit Bezeichnung analog zu der schemati-
schen Darstellung
Angaben zum Bauvorhaben und Bezug zum Probenahmeplan, Ergänzung/ An-
passung der Angaben aus dem Probenahmeplan bzgl. tatsächlicher Werte,
Angabe zu Wasserschutzgebieten / grundwasserfreie Sickerstrecke / höchsten
zu erwartendem Grundwasserstand / Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
Dokumentation der Entnahmestellen mit Stationsangaben (ggf. GPS-Koordina-
ten) und genauer Lage im Querschnitt,
Übersichtskarte sowie Darstellung der Lagepunkte der Entnahmestellen in ei-
nem Plan (Streckenband) im geeigneten Maßstab, die Pläne sollen außerdem
enthalten: Stempelfeld mit Bezeichnung der Maßnahme und Maßstab; Darstel-
lung der Standorte der Bohrkernentnahmestellen (mit Bezeichnung und Statio-
nierung),
tabellarische Zusammenstellung von Einzelproben zu Mischproben/Sammel-
proben/Laborproben,
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tabellarische Zusammenfassung der Prüfergebnisse mit Angaben zur Probe
(z.B. Nr., Schicht, Tiefe, Schichtdicken, bei Bankettbeprobung: Tiefe der Pro-
benahme), Analysenberichtsnummer, Einstufung (Verwertungsklasse, Materi-
alklasse gem. EBV, gefährlicher/nicht gefährlicher Abfall), Deponieklasse, An-
gabe des jeweils einstufungsrelevanten Parameter, Abfallschlüssel gemäß
AVV,
darüber hinaus für Asphalt: Angaben der Asphalt-Kennwerte wie EP , Ge- RuK
steinsart, Hohlraumgehalt, Bindemittelgehalt, zur elastischen Rückstellung
usw.,
tabellarische Darstellung des Schichtenverbunds,
Hinweis zur Beachtung von TRGS/GefStoffV/NachwV,
Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung der Böden und/oder Baustoffe
sowie Hinweise zum Ausbau und Umgang (insbesondere bei gefährlichem Ab-
fall und bei Gefahrstoffen),
Einteilung in Homogenbereiche,
Ggf. Angaben zu den zu entsorgenden Ausbaustoffen bzw. den wiederverwert-
baren Baustoffen, damit eine Massenabschätzung erfolgen kann,
Ggf. eine Bewertung der bautechnischen Eignung einzelner Böden und/oder
Baustoffe i.V. mit Prüfergebnissen
Hinweise zu evtl. vorgefundenen Bewehrungen / Vliesen
Zusammenfassung und Beurteilung
Die Befunde müssen dem Ausgangsmaterial nachvollziehbar zugeordnet werden kön-
nen. Aus dem abschließenden gutachterlichen Bericht muss hervorgehen, ob Bepro-
bungs- und Analysenumfang für die weitere Planung des Vorhabens ausreichen. Die
Ergebnisse müssen Aussagen zur Verwertbarkeit, zur Ausbautechnik und den Entsor-
gungswegen der beprobten Straßenausbaustoffe/des Bodenaushubs ermöglichen. Bei
Überschreitung der Obergrenzen für die Verwertung sind alternative Entsorgungswege
zu prüfen. Rückstellproben sind für mindestens zwölf Monate im Labor aufzubewah-
ren, um Nachuntersuchungen ohne erneute Probenahme zu ermöglichen. Für die gut-
achterliche Bewertung der Baumaßnahme im Hinblick auf den Umgang mit den Stra-
ßenausbaustoffen sowie auf Grundlage der Ergebnisse ist das Schreiben der NLStBV
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„Erforderliche Angaben eines Gutachtens, Teil C: Schadstoffuntersuchung; 03/2017“ zu
beachten und anzuwenden (s. Handreichung „Qualifizierter Umgang mit mineralischen
Abfällen und Ausbaustoffen im Straßenbau“, Anlage 3).
Anhang
Prüfprotokolle, Analysenberichte, Probenahmeprotokolle, Fotodokumentation
der Bohrkerne/Ausbaustücke mit Probennummer, Angabe der Station, Rich-
tungsfahrbahn (mindestens 1x Foto vom Bohrkern/Ausbaustück und 1x Foto
von der (Bohrkern-) Entnahmestelle) sowie
Angabe der kompletten Deklarationsanalyse entspr. dem in der BBodSchV,
EBV, RuVA-StB (einschl. Asbestuntersuchung) und ggf. Deponieverordnung
geforderten Umfang sowie eine Gegenüberstellung der Ist- und Soll-Werte
(Grenzwerte),
Streckenband, aus dem die Bewertung der Böden und/oder Baustoffe hervor-
geht. Bezugslinie in der Darstellung ist immer die Oberkante Bohrkern, nicht die
Ausrichtung am Höhenplan.
Sonstiges
Die Berichte sind 1-fach im Original an die auftragserteilende Dienststelle zu senden.
Die Berichte und die Prüfzeugnisse sind vom Prüfstellenleiter oder dessen Vertreter im
Original zu unterschreiben. Zusätzlich sind alle Berichte als *.PDF-Dateien digital abzu-
geben. Die Deklarationsanalysen müssen als einzelne *.PDF-Dateien vorliegen. Zur
elektronischen Nachweisführung für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle dürfen die
Deklarationsanalysen die Dateigröße von 1 MB nicht überschreiten. Zur elektronischen
Verarbeitung dürfen diese Dateien nicht geschützt sein.
Die eingereichten Rechnungen müssen mit der Bezeichnung der jeweiligen Maßnahme
sowie Namen des Projektleiters des AG versehen sein.
Hinweis:
Die Unterlagen werden sowohl vollständig als auch in Teilen im Rahmen von öffentli-
chen Ausschreibungen und zur Beantragung von Einzelfallzustimmungen (digital) Drit-
ten zur Verfügung gestellt bzw. veröffentlicht.
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1.1.1.4.1 Schadstoffbelastung
Teer-/pechhaltige Stoffe:
Für die Zuordnung gilt Abschnitt 3.1 der Handreichung „Qualifizierter Umgang mit mi-
neralischen Abfällen und Ausbaustoffen im Straßenbau“, Ausgabe Februar 2025.
Liegt der Benzo(a)pyren-Gehalt über 50 mg/kg so ist dieses dringend im Gutach-
ten darauf hinzuweisen.
Asbesthaltige Stoffe:
Für die Zuordnung gilt Abschnitt 3.5 der Handreichung „Qualifizierter Umgang mit mi-
neralischen Abfällen und Ausbaustoffen im Straßenbau“, Ausgabe Februar 2025.
1.2 Mindestanforderungen für Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
2 Angaben zur Baustelle
2.1 Lage der Baustelle
Die Leistung ist im Zuständigkeitsbereich der Niedersächsischen Landesbehörde für Stra-
ßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Stade auszuführen. Die Lage der Baustellen kann
online unterwww.nwsib-niedersachsen.de nachgesehen werden.
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege
2.2.1 Straße
Klassifizierte Straßen sind im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vor-
schriften zu benutzen. Beschränkungen im Gemeingebrauch berechtigen nicht zu Nachfor-
derungen.
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2.3 Zugänge, Zufahrten
2.3.1 Zur Baustelle
Die für den Straßenbau unmittelbar benötigten Flächen werden vom AG zur Verfügung ge-
stellt. Die Genehmigung zur Benutzung von klassifizierten Straßen und Wegen hat der AN
vor Beginn der Arbeiten vom jeweiligen Baulastastträger selbst einzuholen. Durch die Be-
nutzung aufgetretene Schäden an diesen Straßen und Wegen hat der AN auf eigene Kosten
zu beseitigen.
Vor Betreten bzw. Inanspruchnahme eines nicht zum Straßenkörper gehörenden Grundstü-
ckes hat sich der AN beim Projektleiter der Baumaßnahme zu vergewissern, dass der Ei-
gentümer die Erlaubnis zum Betreten des Grundstückes gegeben hat.
Die Zufahrten und Zugänge sind während der Bauzeit aufrecht zu erhalten. Überwiegend
handelt es sich um private Anliegerzufahrten bzw. Zufahrten zu landwirtschaftlich genutzten
Flächen. Eventuelle Sperrungen sind kurz zu halten und mit den Anliegern abzusprechen.
2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
2.4.1 Wasser
Die Anschlussmöglichkeiten sind mit dem zuständigen Versorgungsunternehmen zu klären.
2.4.2 Abwasser
Die Anschlussmöglichkeiten sind mit dem zuständigen Versorgungsunternehmen zu klären.
Sanitärabwasser ist in abflusslosen Sammelbehältern aufzufangen und ordnungsgemäß zu
entsorgen.
2.4.3 Strom
Die Anschlussmöglichkeiten sind mit dem zuständigen Versorgungsunternehmen zu klären.
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2.5 Lager- und Arbeitsplätze
2.5.1 Plätze für Baustelleneinrichtung
Wenn der vorhandene Straßengrund nicht ausreicht, sind zusätzliche Flächen unter Beach-
tung der gesetzlichen Vorschriften vom AN selbst zu beschaffen.
2.6 Schutz-Bereich und –Objekte
2.6.1 Natur-, Landschaftsschutzgebiete
Sämtliche Verunreinigungen von Gewässern, Umwelt und Natur sind zu vermeiden. Im
Schadensfall haftet der AN.
2.6.2 Bäume und Flurgehölze
Bäume und Flurgehölze innerhalb der Baustellenbereiche sind durch geeignete Maßnah-
men vor Beschädigung oder Beeinträchtigungen durch den Baustellenbetrieb gemäß
RASLP 4 und DIN 18920 zu schützen. Der Baum- und Gehölzschutz, der sowohl den
Stammschutz als auch den Wurzelschutz umfasst, ist bis zum Bauende aufrechtzuerhal-
ten. Das Abstellen von Baumaschinen, Fahrzeugen sowie Materiallagerung und derglei-
chen ist im Bereich von Bäumen und Flurgehölzen ausdrücklich verboten.
Im Bereich der Wallhecken und wertvoller Gehölzbestände sind Bodenarbeiten schonend
und ggf. in Handarbeit durchzuführen. Grob- und Starkwurzeln sind zu erhalten. Geschä-
digte Wurzeln sind glatt abzuschneiden; Schnittstellen > 2cm sind mit einem Wundbehand-
lungsstoff zu versehen.
Die Arbeiten in diesen Bereichen haben mit größter Sorgfalt zu erfolgen, um Beschädigun-
gen an den Bäumen zu vermeiden. Anzeigen zu Schäden an der vorhandenen Bepflan-
zung sind der örtlichen Bauüberwachung unverzüglich mitzuteilen. Beschädigungen nach
§ 39 (5) BNatSchG an Hecken, Gebüsch, Röhricht, ständig wasserführende Gräben und
außerhalb des Waldes stehender Bäume sind zu vermeiden. Über den genehmigten Ein-
griff hinaus dürfen keine weiteren Beeinträchtigungen der Wallhecken stattfinden (vgl. § 22
(3) NAGBNatSchG i.V.m. § 29 (2) BNatSchG). Eine Nichtbeachtung stellt eine Ordnungs-
widrigkeit dar, die mit Bußgeld bzw. mit einer Ersatzverpflichtung geahndet werden kann.
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2.6.3 Immissionsschutz-Bereiche und –Objekte
Staubentwicklung, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte, ist durch geeig-
nete Maßnahmen zu verhindern. Für alle Bauarbeiten sind emissionsarme Baugeräte und
-maschinen vorzusehen.
2.6.4 Gewässer, Wasserschutzgebiete
Die allgemein gültigen Regeln und gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des Oberflä-
chen- und Grundwassers sind einzuhalten. Der AN hat geeignete Maßnahmen zu treffen,
jegliche Grundwasser- und Gewässerverschmutzungen sowie Verseuchung zu unterbin-
den.
Wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Fette, Öle, Treibstoffe) sind während der Bauzeit
so zu lagern und verwenden, dass sie weder in oberirdische Gewässer, noch in das Grund-
wasser gelangen können. Beim Lagern und Abfüllen derartiger Stoffe sind die Bestimmun-
gen der §§ 162 NWG sowie die Verordnung über die Anlagen zum Umgang mit wasserge-
fährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAWS, aktuelle Ausgabe) und die Verwal-
tungsvorschriften zur Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen
wassergefährdender Stoffe (VVAwS) zu beachten.
Um die Gefährdung des Grundwassers so gering wie möglich zu halten, sind Einrichtungen
von bauzeitlichen Wartungs-, Reinigungs- und Betankungseinrichtungen ausschließlich
auf befestigten Flächen anzulegen.
Boden, der im Zuge der Baumaßnahme durch Öle, Fette, Benzin oder andere pflanzen-
schädliche Stoffe verschmutzt wird bzw. vorhandener vorbelasteter Boden, ist auszutau-
schen.
Die Verwendung von technisch einwandfreiem Gerät sowie Boden schonender Maschinen
ist anzustreben, ebenso der Einsatz umweltverträglicher Schmier- und Betriebsstoffe.
2.6.5 Wegekreuze, Meilensteine
Werden vom AN Grenzsteine oder amtliche Festpunkte ohne Zustimmung beseitigt, so
werden diese auf Kosten des AN neu gesetzt und eingemessen.
Sowohl ober- als auch unterirdisch eingebrachte Vermessungspunkte/ Messmarken dürfen
weder überdeckt, noch entfernt oder in ihrer Lage verändert werden.
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2.7 Anlagen im Baubereich
2.7.1 Leitungen
Bei Arbeiten im Erdreich sind zuvor detaillierte Angaben über die Lage von Erdkabeln so-
wie Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen aller Art vom jeweiligen Betreiber einzu-
holen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht.
Erforderliche Sicherungsmaßnahmen sind vor Beginn der Arbeiten mit den Versorgungs-
unternehmen abzustimmen.
2.8 Öffentlicher Verkehr im Baubereich
2.8.1 Straßenverkehr
Erschwernisse bzw. Behinderungen, die durch das Vorhandensein des Anlieger-, Bus- und
Rettungsverkehrs entstehen, werden nicht gesondert vergütet und sind in die entsprechen-
den Positionen einzurechnen.
Durch die Baumaßnahme darf der öffentliche Verkehr nicht übermäßig behindert werden.
Die Verkehrssicherung ist nur während der Dauer der Arbeiten zu betreiben und am Ende
jeden Tages wieder zu entfernen. Die Kosten dafür sind in die Positionen der Verkehrssi-
cherung zu jeder Baumaßnahme einzurechnen.
3 Angaben zur Ausführung
3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung
Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO
aufweisen. Entsprechende Kontrollen behält sich der Auftraggeber vor. Bei Feststellungen
einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen erfolgt
eine Anzeige bei der zuständigen Behörde.
3.1.1 Aufrechterhaltung des Verkehrs
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Die Bundes- und Landesstraße dürfen während der Arbeiten nur halbseitig gesperrt werden.
Der Verkehr ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten nach den anliegenden (modifi-
zierten) Regelplänen CI/1, C I/5, C I/6, C II/2 oder C II/6 an der Arbeitsstelle vorbeizuführen.
Der Betrieb der Bushaltestellen ist während der Bauarbeiten aufrecht zu erhalten.
Sämtliche Zufahrten und Zugänge sind während der Bauzeit aufrecht zu erhalten. Hierbei
handelt es sich um überwiegend privat genutzte Zufahrten. Sollte dennoch eine Sperrung
erforderlich werden, so hat der AN die/den Anlieger rechtzeitig vor Inkrafttreten der Sperrung
zu informieren und ggf. abzustimmen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
Für die Sicherung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen und Wegen sind die Bestimmungen
der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Stra-
ßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) maßgebend. Die Richtlinien für die Sicherung von Ar-
beitsstellen an Straßen (RSA), in der neuesten gültigen Fassung und die Ergänzungen hier-
für sowie die ZTV-SA sind zu beachten.
Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen Markierungen, Zeichen, Tafeln und Masten für die
vorgesehenen Verkehrsführungen bzw. Verkehrssicherungsmaßnahmen und Absperrun-
gen zu stellen, zu montieren oder aufzubringen und für die Dauer der Bauzeit vorzuhalten
und abzubauen bzw. zu entfernen. Die vorstehenden Leistungen sind in die entsprechenden
Positionen des Leistungsverzeichnisses (LV) einzukalkulieren (Baustelleneinrichtung, -räu-
mung, Verkehrssicherung).
Der AN hat die Reinigung der Straßen und Wege im Baustellenbereich von Verschmutzun-
gen durch den Baustellenverkehr sicherzustellen. Diese Kosten sind in die Position Ver-
kehrssicherung im Leistungsverzeichnis einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung für die
Sauberhaltung der öffentlichen Verkehrsflächen erfolgt nicht. Durch die Transporte darf
keine Verschmutzung der Fahrbahn eintreten. Vorkehrungen zur korrekten Beladung und
Säuberung der Fahrzeuge vor der Befahrung der öffentlichen Straßen sind zu treffen. Der
AN haftet für Verkehrsunfälle durch baustellenbedingte Verschmutzung der Verkehrsflä-
chen.
3.1.2 Verkehrsbehördliche Anordnung
Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung ist rechtzeitig (ca. 3 Wochen) vor Beginn der
Arbeiten bei der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde einzuholen. In Anlage 7 ist eine Liste
der Verkehrsbehörden und Ansprechpartner beigefügt.
Vor Erteilung der verkehrsbehördlichen Anordnung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen
werden. Die mit dem Einholen der verkehrsbehördlichen Anordnung verbundenen Kosten
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und Gebühren sind in die jeweiligen Positionen einzurechnen. Für die Einhaltung der Grund-
lagen und Bestandteile der Anordnung während der Bauzeit ist der Auftragnehmer verant-
wortlich. Eine Ausfertigung der verkehrsbehördlichen Anordnung ist zur Einsichtnahme auf
der Baustelle vorzuhalten.
Für die Sicherung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen und Wegen sind die Bestimmun-
gen der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie die Verwaltungsvorschrift zur StVO maß-
gebend. Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), in der neu-
esten gültigen Fassung und die Ergänzungen hierfür sowie die ZTV-SA sind zu beachten
3.2 Bauablauf
3.2.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten
Die Reihenfolge für die Abwicklung der Leistung bleibt überwiegend dem Auftragnehmer
(AN) überlassen. Sie sind mit dem Auftraggeber (AG) vor Baubeginn abzustimmen.
3.3 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren
3.3.1 Probenahmeprotokolle
Der Auftragnehmer (AN) hat Probenahmeprotokolle gemäß den Vorgaben der LAGA PN
98 zu erstellen, die dem Bericht als Anlage beizufügen sind.
Die Leistungen für das Erstellen der Probenahmeprotokolle werden nicht gesondert vergü-
tet und sind in die Positionen der Probenahme mit einzurechnen.
4 Ausführungsunterlagen
4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen
4.1.1 Pläne
Mit dem Abruf jeder Maßnahme wird ein Übersichtsplan übergeben und sofern vorhanden
alle Unterlagen aus früher durchgeführten Untersuchungen.
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4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsun-
terlagen
4.2.1 Untersuchungsbericht
Siehe 1.1.1.4 Bericht
5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die Vertragsbestandteil wer-
den
Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTVen) sowie die sonstigen Regel-
werke sind, sofern die gültige Fassung nachstehend oder an anderer Stelle im Bauvertrag
nicht angegeben ist, in der drei Monate vor Ablauf der Angebotsfrist gültigen Fassung maß-
gebend. In Zweifelsfällen ist der AG zu befragen.
5.1 Auflistung der anzuwendenden „Zusätzliche Technische Vertragsbedin-
gungen“ mit ihrem Ausgabedatum
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschafts- bauarbeiten im Straßenbau | ZTV La-StB 18 | 2018 | |
|---|---|---|---|
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bau- vermessung im Straßen- und Brückenbau | ZTV Verm-StB 01 | 2001 | |
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau | ZTV E-StB 17 | 2017 | |
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau | ZTV SoB-StB 20 | 2021 | |
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen | ZTV Pflaster-StB 20 | 2020 | |
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbau- ten | ZTV-ING | 2023 | |
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt | ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 | 2026 | |
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt | ZTV Asphalt-StB 26 Teil 2 | 2026 | |
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Ver- kehrsflächen | ZTV Fug - StB 15 | 2015 | |
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen - Betonbauweisen | ZTV BEB-StB 15 | 2018 | |
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau Trag- schichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton | ZTV Beton-StB 07 | 2013 | |
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen | ZTV A-StB 12 | 2012 | |
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsar- beiten an Arbeitsstellen an Straßen | ZTV-SA 97 | 2024 |
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5.2 Sonstige anzuwendende technische Regelwerke
| Merkblatt über umweltrelevante Untersuchungen im Straßenbau | M URU 2024 | 10.03.2025 | ||
|---|---|---|---|---|
| Merkblatt über geotechnische Untersuchungen und Berechnungen im Straßenbau | M GUB | 2018 | ||
| Merkblatt über geotechnische Untersuchungen und Berechnungen im Straßenbau Ergänzungen für den Um- und Ausbau von Straßen | M GUB UA | 2013 | ||
| Technische Prüfvorschriften für Boden und Fels im Straßenbau | TP BF-StB | div. | ||
| Technische Prüfvorschriften für Gesteinskörnungen im Straßenbau | TP Gestein-StB | div. | ||
| Technische Prüfvorschriften für Asphalt | TP Asphalt-StB | div. | ||
| Technische Prüfvorschriften für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton | TP Beton-StB | div. | ||
| Technische Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten im Straßenbau | TP D-StB 12 | 2013/2019 | ||
| Technische Prüfvorschriften für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen | TP Fug-StB | 2024/2025 | ||
| Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer- | RuVA-StB 01 Fassung 2005 | 2015 | ||
| /pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im | ||||
| Straßenbau | ||||
| Richtlinie zum Umgang mit Bankettschälgut | 2010/2018 | |||
| Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall - Anforderungen an die stoffl. | 05.11.2004 | |||
| Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Techn. Regeln - | ||||
| Teil III: Probenahme und Analytik | ||||
| Mitteilung 32 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall – Richtlinie für das Vorgehen | LAGA PN 98 | 2019 | ||
| bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusam- | ||||
| menhang mit der Verwertung/ Beseitigung von Abfällen | ||||
| Richtlinie für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemi- sche im Straßenbau | RAP Stra 15 | 2016 | ||
| Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung | BBodSchV | 2023 | ||
| Ersatzbaustoffverordnung | ErsatzbaustoffV | 2023 | ||
| Deponieverordnung *1) | DepV | 2009 Stand 3.7.2024 | ||
| Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen | RSA 21 | 2021 | ||
| Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbe- reich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen | ASR A5.2 | 2018/2022 |
*1) Bei Anwendung der Deponieverordnung gelten die Zuordnungswerte (Grenzwerte) für
die Ablagerung von Abfällen auf Deponien in Niedersachsen.
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Darüber hinaus sind folgende Regelwerke in Niedersachsen zu beachten:
Anlage 1: Handreichung „Qualifizierter Umgang mit mineralischen Abfällen und Ausbaustof-
fen im Straßenbau“ Ausgabe Februar 2025
Handreichung abrufbar unter http://www.strassenbau.niedersachsen.de/startseite/ser-
vice/downloads
Anlage 2: Verfügung_Bankettschälgut_Überarbeitung_Anlage 5_neue_EBV
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