B01.1 - Baubeschreibung Voruntersuchung 2027.pdf

Bauvorbereitende Asphalt- und Bodenuntersuchungen mit Probenahme und Analytik

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Baubeschreibung

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Inhalt

1 Allgemeine Beschreibung der Leistung .......................................................................... 4 1.1 Auszuführende Leistungen ...................................................................................... 4 1.1.1 Rahmenvereinbarung ....................................................................................... 4 1.1.1.1 Zweck, Nutzung ......................................................................................... 5 1.1.1.2 Art und Umfang .......................................................................................... 5 1.1.1.3 Probenahme und Untersuchungsumfang ................................................... 6 1.1.1.3.1 Allgemeines ........................................................................................... 6 1.1.1.3.2 Probenahmeplan .................................................................................... 6 1.1.1.3.3 Probenahme .......................................................................................... 7 1.1.1.3.4 Bautechnische Untersuchung ................................................................ 8 1.1.1.3.5 Chemische Analytik ............................................................................... 9 1.1.1.4 Bericht ........................................................................................................ 9 1.1.1.4.1 Schadstoffbelastung .............................................................................13 1.2 Mindestanforderungen für Nebenangebote .............................................................13 2 Angaben zur Baustelle ..................................................................................................13 2.1 Lage der Baustelle ..................................................................................................13 2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege ...................................................................13 2.2.1 Straße ..............................................................................................................13 2.3 Zugänge, Zufahrten ................................................................................................14 2.3.1 Zur Baustelle ....................................................................................................14 2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ...................................14 2.4.1 Wasser ............................................................................................................14 2.4.2 Abwasser .........................................................................................................14 2.4.3 Strom ...............................................................................................................14 2.5 Lager- und Arbeitsplätze .........................................................................................15 2.5.1 Plätze für Baustelleneinrichtung .......................................................................15 2.6 Schutz-Bereich und –Objekte .................................................................................15 2.6.1 Natur-, Landschaftsschutzgebiete ....................................................................15 2.6.2 Bäume und Flurgehölze ...................................................................................15 2.6.3 Immissionsschutz-Bereiche und –Objekte .......................................................16 2.6.4 Gewässer, Wasserschutzgebiete .....................................................................16 2.6.5 Wegekreuze, Meilensteine ...............................................................................16 2.7 Anlagen im Baubereich ...........................................................................................17 2.7.1 Leitungen .........................................................................................................17 2.8 Öffentlicher Verkehr im Baubereich ........................................................................17 2.8.1 Straßenverkehr ................................................................................................17 3 Angaben zur Ausführung ...............................................................................................17 3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung ......................................................................17 3.1.1 Aufrechterhaltung des Verkehrs .......................................................................17 3.1.2 Verkehrsbehördliche Anordnung ......................................................................18 3.2 Bauablauf ...............................................................................................................19 3.2.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten ........................................................19 3.3 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren ............................................................19 3.3.1 Probenahmeprotokolle .....................................................................................19 4 Ausführungsunterlagen .................................................................................................19 4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen ........................19 4.1.1 Pläne ...............................................................................................................19 4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen 20 4.2.1 Untersuchungsbericht ......................................................................................20

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5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die Vertragsbestandteil werden ............20 5.1 Auflistung der anzuwendenden „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ mit ihrem Ausgabedatum ..............................................................................................20 5.2 Sonstige anzuwendende technische Regelwerke ...................................................21

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1 Allgemeine Beschreibung der Leistung

1.1 Auszuführende Leistungen

1.1.1 Rahmenvereinbarung

Die Leistung umfasst die Durchführung von Voruntersuchungen im Straßenbau im Zu-

ständigkeitsbereich des regionalen Geschäftsbereich Stade für Aufträge mit einem vo-

raussichtlichen Auftragsvolumen von unter 30.000 €. Dabei wird die Leistung als Rah-

menvereinbarung gem. § 4a VOB/A vergeben:

Bei den im Leistungsverzeichnis dargestellten Mengen handelt es sich um eine mög-

lichst genau ermittelte Schätzung. Die Mengen sind nicht abschließend festgelegt (vgl.

§ 4a Abs. 1 S. 2 VOB/A). Der Auftraggeber verpflichtet sich nicht zur Abnahme eines

Mindestvolumens.

Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beginnt am 01.01.2027 und endet am

31.12.2027.

Die Durchführung der Voruntersuchungen erfolgt nach Aufforderung (auf Abruf) als Ein-

zelauftrag.

Qualifikation:

Die Probenahme und Analytik richtet sich nach der Handreichung der NLStBV „Qualifi-

zierter Umgang mit mineralischen Abfällen und Ausbaustoffen im Straßenbau“, Aus-

gabe Februar 2025. Diese ist als Anlage 1 beigefügt, siehe Punkt 5.2.

Die Probenahme Asphalt sowie die Erstellung des Berichts ist durch fachkundiges Per-

sonal durchzuführen. Eine Fachkunde muss durch qualifizierte Ausbildung (Studium

etc.) oder langjährige praktische Erfahrung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen

Teilnahme an einem Probenahmelehrgang nach LAGA PN 98 einschließlich ihrer re-

gelmäßigen Auffrischung nachgewiesen sein. Wird die Probenahme von einem Sach-

kundigen (mit notwendigen Kenntnissen der LAGA PN 98) durchgeführt, muss ein

Fachkundiger die ordnungsgemäße Probenahme bestätigen.

Die Probenahme von Bodenmaterial und die Analytik der Proben ist von einer Untersu-

chungsstelle durchzuführen, die nach der DIN EN ISO/EC 17025 akkreditiert ist.

Für die Verkehrssicherungsarbeiten ist die Qualifikation des zu benennenden Verant-

wortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß dem „Merkblatt über

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Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Ar-

beitsstellen an Straßen (MVAS)“ vorzulegen. Der Nachweis ist auch für Nachunterneh-

mer vorzulegen, wenn die Verkehrssicherung durch diese ausgeführt wird.

1.1.1.1 Zweck, Nutzung

Zweck der auszuführenden Leistung ist die Erarbeitung eines Probenahmekonzeptes,

die Durchführung einer repräsentativen Probenahme und anschließende Analyse des

Fahrbahnoberbaus und der Fahrbahnnebenflächen einschließlich des anstehenden

Untergrundes. Die gewonnenen Erkenntnisse sind in einem Bericht zusammenzufas-

sen. Ziel ist es, dem Auftraggeber einen qualifizierten Umgang mit mineralischen Aus-

baustoffen in den anstehenden Straßenbauprojekten zu ermöglichen und eine geeig-

nete und wirtschaftliche Erhaltungsbauweise wählen zu können.

1.1.1.2 Art und Umfang

Im Rahmen der Vorbereitung von Straßen- und Brückenbaumaßnahmen müssen Un-

tersuchungen zur Beurteilung der Schadstoffbelastung und der bautechnischen Eig-

nung ausgeführt werden.

Bestandteil des Auftrages sind:

  • Erstellung eines Probenahmeplans einschließlich Festlegung des Untersuchungs-

umfangs

  • Probenahme

  • Boden- und Schichtenansprache vor Ort und im Labor

  • Prüfung auf bautechnische Eignung (z.B. Schichtdicke, Korngrößenverteilung,

Druckfestigkeit)

  • Chemische Analytik

  • Erstellung eines Berichts

In diesem Auftrag enthalten sind auch Probenahmen für Bankettfräsarbeiten im Be-

triebsdienst. Für diese Arbeiten wird nur die Probenahme und Untersuchung abgerufen.

Ein Probenahmeplan und ein Ausbauvorschlag sind für diese Arbeiten nicht erforder-

lich.

Außerdem Bestandteil dieses Auftrages sind baubegleitende Untersuchungen, z.B.

Haufwerksbeprobungen.

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1.1.1.3 Probenahme und Untersuchungsumfang

1.1.1.3.1 Allgemeines

Anfallende Materialkategorien:

Folgende Materialien können zur Untersuchung anfallen:

 Asphalt und sonstige bituminöse Schichten (u.U. teer-/pechhaltig, asbesthaltig)

 Beton

 Ungebundene Straßenausbaustoffe, Böden

 Bankettmaterial

1.1.1.3.2 Probenahmeplan

Der AN erarbeitet im Vorfeld der Probenahme einen Probenahmeplan. Der Probenah-

meplan muss mindestens folgende Angaben erhalten:

 Benennung des Erstellers des Probenahmeplans

 Angaben zum Vorhandensein von Wasserschutzgebietsszonen

 Tabellarische Auflistung der Ausbaustoffe mit Angaben zum Untersuchungsumfang

 Angaben zu ungefährer Mächtigkeit der Schichten und geschätzter Tiefe

 Angaben zum geplanten Probenahmeverfahren

 Angaben zu bautechnischen Prüfungen

 Anzahl der Einzelproben/ Mischproben

 Volumen der zu entnehmenden Proben

 Darstellung der Probenahmepunkte/ Ansatzpunkte in einer Karte in geeignetem

Maßstab sowie tabellarisch mit Abschnitts- und Stationsangabe.

Der Probenahmeplan wird vom AN erarbeitet und dem AG digital (pdf) als Bespre-

chungsgrundlage vorgelegt. Nach erfolgter Abstimmung mit dem Projektleiter der Bau-

maßnahme erfolgt die abschließende Erstellung des Probenahmeplans durch den AN.

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Für sich ergebende Änderungen aus der Abstimmung ist ein Korrekturlauf einzukalku-

lieren. Der abschließende Probenahmeplan muss vor Beginn der Untersuchungen vom

Projektleiter des AG freigegeben sein.

1.1.1.3.3 Probenahme

Die folgende Handreichung ist zu beachten:

„Qualifizierter Umgang mit mineralischen Abfällen und Ausbaustoffen im Straßenbau“,

Ausgabe Februar 2025.

Siehe dazu Punkt 5.2 Sonstige anzuwendende Technische Regelwerke

Bei der Probenahme ist darauf zu achten, dass eine ausreichende Probenmenge ent-

nommen wird, damit Rückstellproben gebildet werden können. Die Rückstellproben

sind mind. 12 Monate ordnungsgemäß und den Regelwerken entsprechend aufzube-

wahren.

Bei der Beprobung ist unbedingt darauf zu achten, dass durch die Art der Probenahme

keine Verfälschung des repräsentierten Materials erfolgt (z.B. Verschleppung von mi-

neralischen Fremdbestandteilen aus oberen Schichten in die Schichten darunter oder

Eintrag von Bohrwasser in zu beprobende Schichten). Der AN stellt dies durch die fach-

gerechte Art der Beprobung sicher.

Es sind vom AN Angaben zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand zu ma-

chen. Hierbei ist zu beachten, dass ggf. eine Recherche von amtlichen Grundwasser-

messstellen sowie zusätzliche Bohrungen erforderlich werden können. Des Weiteren

ist die Bodenart nach der DIN 18196 sowie die Mächtigkeit der Grundwasserdeck-

schicht anzugeben (siehe auch Ersatzbaustoffverordnung „Konfiguration der Grund-

wasserdeckschicht“).

Die folgenden Angaben sind dem Projektleiter des AG vor der weiteren Analyse zu-

zusenden zwecks Abstimmung des Untersuchungsumfangs.

 Schematische Darstellung der Bohrkerne mit Schichtenaufbau, Schichtdicken

und Markierung der Schichten mit fehlendem Schichtenverbund sowie vorge-

fundenen Bewehrungen. Die Bohrkerne sind zu beschriften mit Stat.-Angaben,

Richtungsfahrbahn, Abstand zum Fahrbahnrand,

 Fotodokumentation der Bohrkerne mit Bezeichnung analog zu der schemati-

schen Darstellung

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 Vom AN ist ein Vorschlag zu machen, welche Schichten ggf. zusammen als

Mischprobe untersucht werden sollen. Das weitere Vorgehen ist mit dem AG

abzustimmen.

Bankettschälgut (für Bankettfräsarbeiten im Betriebsdienst)

Die Probenahme für Bankettfräsarbeiten im Betriebsdienst ist wie folgt geregelt:

Je angefangene 5 km sind für jede Fahrtrichtung 2 Mischproben zu entnehmen. Die

Mischproben sind aus Einzelproben zu gewinnen, die jeweils in der Mittelachse des

Bankettbereichs im Abstand von nicht mehr als 100 m entnommen werden und abwech-

selnd der einen oder anderen Mischprobe (A oder B) zugeordnet werden. Das ergibt

mindestens 25 Einzelproben je Mischprobe. Auch bei kürzeren Abschnitten muss eine

Mischprobe aus mindestens 10 Einzelproben bestehen. Die Entnahmetiefe beträgt

max. 10 cm.

1.1.1.3.4 Bautechnische Untersuchung

Bestandteil des Vertrages ist neben der Schadstoffuntersuchung auch die Klassifizie-

rung des Ausbauasphaltes sowie bei Bedarf die Prüfung auf bautechnische Eignung.

Die Probenahme, die Prüfung sowie die Bewertung erfolgen durch den AN. Der AN legt

in Abstimmung mit dem AG in seinem Probenahmeplan die bautechnischen Prüfungen

fest. Dabei handelt es sich um folgende Prüfungen:

An den Asphaltproben:

 Erweichungspunkt Ring und Kugel

 Gesteinsart (> 2 mm)

 Elastische Rückstellung

 Schichtdicke

An den hydraulisch gebundenen Schichten:

 Druckfestigkeit nach TP Beton-StB

 Schichtdicke

 Bestimmung AKR Potenzial

An den ungebundenen Schichten:

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 Korngrößenverteilung

 Frostempfindlichkeitsklasse nach ZTV E-StB

 Schichtdicke

 Wassergehalt

1.1.1.3.5 Chemische Analytik

Für eine Schadstoffanalyse nach DepV ist ein zweistufiges Vorgehen vorzusehen. Zu-

nächst ist eine Analyse gem. EBV bzw. BBodSchV durchzuführen. Nur wenn die Mate-

rialwerte (BM-F3/ BG-F3/ RC-3) überschritten werden, ist das Material als gefährlich

einzustufen und nach DepV zu analysieren.

Bei einer Überschreitung des TOC-Gehaltes von 1,0 M.-% hat der AN in Absprache mit

dem AG ggf. weitergehende Untersuchungen durchzuführen (AT , GB , H0). 4 21

Der Untersuchungsumfang für die Ausbaustoffe ist nach Abschnitt 3 und 4 der Hand-

reichung „Qualifizierter Umgang mit mineralischen Abfällen und Ausbaustoffen im Stra-

ßenbau“, Ausgabe Februar 2025 festzulegen.

Für die Untersuchung von teer-/pechhaltigen Stoffen, sowie asbesthaltigen Stoffen ist

zu beachten, dass jede unterschiedliche Schicht einzeln zu untersuchen ist.

Die Untersuchung von Proben für Bankettfräsarbeiten (Bankettschälgut) erfolgt gemäß

der „Richtlinie zum Umgang mit Bankettschälgut“ in Verbindung mit der Verfügung zur

Richtlinie (Anlage 2).

1.1.1.4 Bericht

Sämtliche Untersuchungsergebnisse sind in einem Bericht übersichtlich zusammenzu-

stellen und gutachterlich zu bewerten.

Vor der Fertigstellung des Berichts ist eine erste Zusammenstellung der Ergebnisse

vorzulegen. Auf Auffälligkeiten ist hinzuweisen und ggf. erforderliche Nachbeprobun-

gen/ Eingrenzungen sind in Abstimmung mit dem AG vorzunehmen.

Der Bericht muss folgende Angaben enthalten:

Allgemeine Angaben

 Auftraggeber,

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 Angaben zum Bauvorhaben,

 Untersuchungszweck,

 Datum des Berichts,

 Inhalts-, Abbildungs-, Tabellenverzeichnis,

 Vorgang, Art der Probenahme, Übergebene Unterlagen,

 Datum der Übergabe und Name des Labors (bei Fremdvergabe),

 Auflistung der durchgeführten Untersuchungen,

Inhalt des Berichts

 Schematische Darstellung der Bohrkerne mit Schichtenaufbau, Schichtdicken

und Markierung der Schichten mit fehlendem Schichtenverbund sowie vorge-

fundenen Bewehrungen. Die Bohrkerne sind zu beschriften mit Stat.-Angaben,

Richtungsfahrbahn, Abstand zum Fahrbahnrand,

 Fotodokumentation der Bohrkerne mit Bezeichnung analog zu der schemati-

schen Darstellung

 Angaben zum Bauvorhaben und Bezug zum Probenahmeplan, Ergänzung/ An-

passung der Angaben aus dem Probenahmeplan bzgl. tatsächlicher Werte,

 Angabe zu Wasserschutzgebieten / grundwasserfreie Sickerstrecke / höchsten

zu erwartendem Grundwasserstand / Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht

 Dokumentation der Entnahmestellen mit Stationsangaben (ggf. GPS-Koordina-

ten) und genauer Lage im Querschnitt,

 Übersichtskarte sowie Darstellung der Lagepunkte der Entnahmestellen in ei-

nem Plan (Streckenband) im geeigneten Maßstab, die Pläne sollen außerdem

enthalten: Stempelfeld mit Bezeichnung der Maßnahme und Maßstab; Darstel-

lung der Standorte der Bohrkernentnahmestellen (mit Bezeichnung und Statio-

nierung),

 tabellarische Zusammenstellung von Einzelproben zu Mischproben/Sammel-

proben/Laborproben,

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 tabellarische Zusammenfassung der Prüfergebnisse mit Angaben zur Probe

(z.B. Nr., Schicht, Tiefe, Schichtdicken, bei Bankettbeprobung: Tiefe der Pro-

benahme), Analysenberichtsnummer, Einstufung (Verwertungsklasse, Materi-

alklasse gem. EBV, gefährlicher/nicht gefährlicher Abfall), Deponieklasse, An-

gabe des jeweils einstufungsrelevanten Parameter, Abfallschlüssel gemäß

AVV,

 darüber hinaus für Asphalt: Angaben der Asphalt-Kennwerte wie EP , Ge- RuK

steinsart, Hohlraumgehalt, Bindemittelgehalt, zur elastischen Rückstellung

usw.,

 tabellarische Darstellung des Schichtenverbunds,

 Hinweis zur Beachtung von TRGS/GefStoffV/NachwV,

 Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung der Böden und/oder Baustoffe

sowie Hinweise zum Ausbau und Umgang (insbesondere bei gefährlichem Ab-

fall und bei Gefahrstoffen),

 Einteilung in Homogenbereiche,

 Ggf. Angaben zu den zu entsorgenden Ausbaustoffen bzw. den wiederverwert-

baren Baustoffen, damit eine Massenabschätzung erfolgen kann,

 Ggf. eine Bewertung der bautechnischen Eignung einzelner Böden und/oder

Baustoffe i.V. mit Prüfergebnissen

 Hinweise zu evtl. vorgefundenen Bewehrungen / Vliesen

Zusammenfassung und Beurteilung

Die Befunde müssen dem Ausgangsmaterial nachvollziehbar zugeordnet werden kön-

nen. Aus dem abschließenden gutachterlichen Bericht muss hervorgehen, ob Bepro-

bungs- und Analysenumfang für die weitere Planung des Vorhabens ausreichen. Die

Ergebnisse müssen Aussagen zur Verwertbarkeit, zur Ausbautechnik und den Entsor-

gungswegen der beprobten Straßenausbaustoffe/des Bodenaushubs ermöglichen. Bei

Überschreitung der Obergrenzen für die Verwertung sind alternative Entsorgungswege

zu prüfen. Rückstellproben sind für mindestens zwölf Monate im Labor aufzubewah-

ren, um Nachuntersuchungen ohne erneute Probenahme zu ermöglichen. Für die gut-

achterliche Bewertung der Baumaßnahme im Hinblick auf den Umgang mit den Stra-

ßenausbaustoffen sowie auf Grundlage der Ergebnisse ist das Schreiben der NLStBV

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„Erforderliche Angaben eines Gutachtens, Teil C: Schadstoffuntersuchung; 03/2017“ zu

beachten und anzuwenden (s. Handreichung „Qualifizierter Umgang mit mineralischen

Abfällen und Ausbaustoffen im Straßenbau“, Anlage 3).

Anhang

 Prüfprotokolle, Analysenberichte, Probenahmeprotokolle, Fotodokumentation

der Bohrkerne/Ausbaustücke mit Probennummer, Angabe der Station, Rich-

tungsfahrbahn (mindestens 1x Foto vom Bohrkern/Ausbaustück und 1x Foto

von der (Bohrkern-) Entnahmestelle) sowie

 Angabe der kompletten Deklarationsanalyse entspr. dem in der BBodSchV,

EBV, RuVA-StB (einschl. Asbestuntersuchung) und ggf. Deponieverordnung

geforderten Umfang sowie eine Gegenüberstellung der Ist- und Soll-Werte

(Grenzwerte),

 Streckenband, aus dem die Bewertung der Böden und/oder Baustoffe hervor-

geht. Bezugslinie in der Darstellung ist immer die Oberkante Bohrkern, nicht die

Ausrichtung am Höhenplan.

Sonstiges

Die Berichte sind 1-fach im Original an die auftragserteilende Dienststelle zu senden.

Die Berichte und die Prüfzeugnisse sind vom Prüfstellenleiter oder dessen Vertreter im

Original zu unterschreiben. Zusätzlich sind alle Berichte als *.PDF-Dateien digital abzu-

geben. Die Deklarationsanalysen müssen als einzelne *.PDF-Dateien vorliegen. Zur

elektronischen Nachweisführung für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle dürfen die

Deklarationsanalysen die Dateigröße von 1 MB nicht überschreiten. Zur elektronischen

Verarbeitung dürfen diese Dateien nicht geschützt sein.

Die eingereichten Rechnungen müssen mit der Bezeichnung der jeweiligen Maßnahme

sowie Namen des Projektleiters des AG versehen sein.

Hinweis:

Die Unterlagen werden sowohl vollständig als auch in Teilen im Rahmen von öffentli-

chen Ausschreibungen und zur Beantragung von Einzelfallzustimmungen (digital) Drit-

ten zur Verfügung gestellt bzw. veröffentlicht.

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1.1.1.4.1 Schadstoffbelastung

Teer-/pechhaltige Stoffe:

Für die Zuordnung gilt Abschnitt 3.1 der Handreichung „Qualifizierter Umgang mit mi-

neralischen Abfällen und Ausbaustoffen im Straßenbau“, Ausgabe Februar 2025.

Liegt der Benzo(a)pyren-Gehalt über 50 mg/kg so ist dieses dringend im Gutach-

ten darauf hinzuweisen.

Asbesthaltige Stoffe:

Für die Zuordnung gilt Abschnitt 3.5 der Handreichung „Qualifizierter Umgang mit mi-

neralischen Abfällen und Ausbaustoffen im Straßenbau“, Ausgabe Februar 2025.

1.2 Mindestanforderungen für Nebenangebote

Nebenangebote sind nicht zugelassen.

2 Angaben zur Baustelle

2.1 Lage der Baustelle

Die Leistung ist im Zuständigkeitsbereich der Niedersächsischen Landesbehörde für Stra-

ßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Stade auszuführen. Die Lage der Baustellen kann

online unterwww.nwsib-niedersachsen.de nachgesehen werden.

2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege

2.2.1 Straße

Klassifizierte Straßen sind im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vor-

schriften zu benutzen. Beschränkungen im Gemeingebrauch berechtigen nicht zu Nachfor-

derungen.

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2.3 Zugänge, Zufahrten

2.3.1 Zur Baustelle

Die für den Straßenbau unmittelbar benötigten Flächen werden vom AG zur Verfügung ge-

stellt. Die Genehmigung zur Benutzung von klassifizierten Straßen und Wegen hat der AN

vor Beginn der Arbeiten vom jeweiligen Baulastastträger selbst einzuholen. Durch die Be-

nutzung aufgetretene Schäden an diesen Straßen und Wegen hat der AN auf eigene Kosten

zu beseitigen.

Vor Betreten bzw. Inanspruchnahme eines nicht zum Straßenkörper gehörenden Grundstü-

ckes hat sich der AN beim Projektleiter der Baumaßnahme zu vergewissern, dass der Ei-

gentümer die Erlaubnis zum Betreten des Grundstückes gegeben hat.

Die Zufahrten und Zugänge sind während der Bauzeit aufrecht zu erhalten. Überwiegend

handelt es sich um private Anliegerzufahrten bzw. Zufahrten zu landwirtschaftlich genutzten

Flächen. Eventuelle Sperrungen sind kurz zu halten und mit den Anliegern abzusprechen.

2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen

2.4.1 Wasser

Die Anschlussmöglichkeiten sind mit dem zuständigen Versorgungsunternehmen zu klären.

2.4.2 Abwasser

Die Anschlussmöglichkeiten sind mit dem zuständigen Versorgungsunternehmen zu klären.

Sanitärabwasser ist in abflusslosen Sammelbehältern aufzufangen und ordnungsgemäß zu

entsorgen.

2.4.3 Strom

Die Anschlussmöglichkeiten sind mit dem zuständigen Versorgungsunternehmen zu klären.

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2.5 Lager- und Arbeitsplätze

2.5.1 Plätze für Baustelleneinrichtung

Wenn der vorhandene Straßengrund nicht ausreicht, sind zusätzliche Flächen unter Beach-

tung der gesetzlichen Vorschriften vom AN selbst zu beschaffen.

2.6 Schutz-Bereich und –Objekte

2.6.1 Natur-, Landschaftsschutzgebiete

Sämtliche Verunreinigungen von Gewässern, Umwelt und Natur sind zu vermeiden. Im

Schadensfall haftet der AN.

2.6.2 Bäume und Flurgehölze

Bäume und Flurgehölze innerhalb der Baustellenbereiche sind durch geeignete Maßnah-

men vor Beschädigung oder Beeinträchtigungen durch den Baustellenbetrieb gemäß

RASLP 4 und DIN 18920 zu schützen. Der Baum- und Gehölzschutz, der sowohl den

Stammschutz als auch den Wurzelschutz umfasst, ist bis zum Bauende aufrechtzuerhal-

ten. Das Abstellen von Baumaschinen, Fahrzeugen sowie Materiallagerung und derglei-

chen ist im Bereich von Bäumen und Flurgehölzen ausdrücklich verboten.

Im Bereich der Wallhecken und wertvoller Gehölzbestände sind Bodenarbeiten schonend

und ggf. in Handarbeit durchzuführen. Grob- und Starkwurzeln sind zu erhalten. Geschä-

digte Wurzeln sind glatt abzuschneiden; Schnittstellen > 2cm sind mit einem Wundbehand-

lungsstoff zu versehen.

Die Arbeiten in diesen Bereichen haben mit größter Sorgfalt zu erfolgen, um Beschädigun-

gen an den Bäumen zu vermeiden. Anzeigen zu Schäden an der vorhandenen Bepflan-

zung sind der örtlichen Bauüberwachung unverzüglich mitzuteilen. Beschädigungen nach

§ 39 (5) BNatSchG an Hecken, Gebüsch, Röhricht, ständig wasserführende Gräben und

außerhalb des Waldes stehender Bäume sind zu vermeiden. Über den genehmigten Ein-

griff hinaus dürfen keine weiteren Beeinträchtigungen der Wallhecken stattfinden (vgl. § 22

(3) NAGBNatSchG i.V.m. § 29 (2) BNatSchG). Eine Nichtbeachtung stellt eine Ordnungs-

widrigkeit dar, die mit Bußgeld bzw. mit einer Ersatzverpflichtung geahndet werden kann.

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2.6.3 Immissionsschutz-Bereiche und –Objekte

Staubentwicklung, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte, ist durch geeig-

nete Maßnahmen zu verhindern. Für alle Bauarbeiten sind emissionsarme Baugeräte und

-maschinen vorzusehen.

2.6.4 Gewässer, Wasserschutzgebiete

Die allgemein gültigen Regeln und gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des Oberflä-

chen- und Grundwassers sind einzuhalten. Der AN hat geeignete Maßnahmen zu treffen,

jegliche Grundwasser- und Gewässerverschmutzungen sowie Verseuchung zu unterbin-

den.

Wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Fette, Öle, Treibstoffe) sind während der Bauzeit

so zu lagern und verwenden, dass sie weder in oberirdische Gewässer, noch in das Grund-

wasser gelangen können. Beim Lagern und Abfüllen derartiger Stoffe sind die Bestimmun-

gen der §§ 162 NWG sowie die Verordnung über die Anlagen zum Umgang mit wasserge-

fährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAWS, aktuelle Ausgabe) und die Verwal-

tungsvorschriften zur Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen

wassergefährdender Stoffe (VVAwS) zu beachten.

Um die Gefährdung des Grundwassers so gering wie möglich zu halten, sind Einrichtungen

von bauzeitlichen Wartungs-, Reinigungs- und Betankungseinrichtungen ausschließlich

auf befestigten Flächen anzulegen.

Boden, der im Zuge der Baumaßnahme durch Öle, Fette, Benzin oder andere pflanzen-

schädliche Stoffe verschmutzt wird bzw. vorhandener vorbelasteter Boden, ist auszutau-

schen.

Die Verwendung von technisch einwandfreiem Gerät sowie Boden schonender Maschinen

ist anzustreben, ebenso der Einsatz umweltverträglicher Schmier- und Betriebsstoffe.

2.6.5 Wegekreuze, Meilensteine

Werden vom AN Grenzsteine oder amtliche Festpunkte ohne Zustimmung beseitigt, so

werden diese auf Kosten des AN neu gesetzt und eingemessen.

Sowohl ober- als auch unterirdisch eingebrachte Vermessungspunkte/ Messmarken dürfen

weder überdeckt, noch entfernt oder in ihrer Lage verändert werden.

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2.7 Anlagen im Baubereich

2.7.1 Leitungen

Bei Arbeiten im Erdreich sind zuvor detaillierte Angaben über die Lage von Erdkabeln so-

wie Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen aller Art vom jeweiligen Betreiber einzu-

holen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht.

Erforderliche Sicherungsmaßnahmen sind vor Beginn der Arbeiten mit den Versorgungs-

unternehmen abzustimmen.

2.8 Öffentlicher Verkehr im Baubereich

2.8.1 Straßenverkehr

Erschwernisse bzw. Behinderungen, die durch das Vorhandensein des Anlieger-, Bus- und

Rettungsverkehrs entstehen, werden nicht gesondert vergütet und sind in die entsprechen-

den Positionen einzurechnen.

Durch die Baumaßnahme darf der öffentliche Verkehr nicht übermäßig behindert werden.

Die Verkehrssicherung ist nur während der Dauer der Arbeiten zu betreiben und am Ende

jeden Tages wieder zu entfernen. Die Kosten dafür sind in die Positionen der Verkehrssi-

cherung zu jeder Baumaßnahme einzurechnen.

3 Angaben zur Ausführung

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung

Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO

aufweisen. Entsprechende Kontrollen behält sich der Auftraggeber vor. Bei Feststellungen

einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen erfolgt

eine Anzeige bei der zuständigen Behörde.

3.1.1 Aufrechterhaltung des Verkehrs

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Die Bundes- und Landesstraße dürfen während der Arbeiten nur halbseitig gesperrt werden.

Der Verkehr ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten nach den anliegenden (modifi-

zierten) Regelplänen CI/1, C I/5, C I/6, C II/2 oder C II/6 an der Arbeitsstelle vorbeizuführen.

Der Betrieb der Bushaltestellen ist während der Bauarbeiten aufrecht zu erhalten.

Sämtliche Zufahrten und Zugänge sind während der Bauzeit aufrecht zu erhalten. Hierbei

handelt es sich um überwiegend privat genutzte Zufahrten. Sollte dennoch eine Sperrung

erforderlich werden, so hat der AN die/den Anlieger rechtzeitig vor Inkrafttreten der Sperrung

zu informieren und ggf. abzustimmen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.

Für die Sicherung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen und Wegen sind die Bestimmungen

der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Stra-

ßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) maßgebend. Die Richtlinien für die Sicherung von Ar-

beitsstellen an Straßen (RSA), in der neuesten gültigen Fassung und die Ergänzungen hier-

für sowie die ZTV-SA sind zu beachten.

Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen Markierungen, Zeichen, Tafeln und Masten für die

vorgesehenen Verkehrsführungen bzw. Verkehrssicherungsmaßnahmen und Absperrun-

gen zu stellen, zu montieren oder aufzubringen und für die Dauer der Bauzeit vorzuhalten

und abzubauen bzw. zu entfernen. Die vorstehenden Leistungen sind in die entsprechenden

Positionen des Leistungsverzeichnisses (LV) einzukalkulieren (Baustelleneinrichtung, -räu-

mung, Verkehrssicherung).

Der AN hat die Reinigung der Straßen und Wege im Baustellenbereich von Verschmutzun-

gen durch den Baustellenverkehr sicherzustellen. Diese Kosten sind in die Position Ver-

kehrssicherung im Leistungsverzeichnis einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung für die

Sauberhaltung der öffentlichen Verkehrsflächen erfolgt nicht. Durch die Transporte darf

keine Verschmutzung der Fahrbahn eintreten. Vorkehrungen zur korrekten Beladung und

Säuberung der Fahrzeuge vor der Befahrung der öffentlichen Straßen sind zu treffen. Der

AN haftet für Verkehrsunfälle durch baustellenbedingte Verschmutzung der Verkehrsflä-

chen.

3.1.2 Verkehrsbehördliche Anordnung

Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung ist rechtzeitig (ca. 3 Wochen) vor Beginn der

Arbeiten bei der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde einzuholen. In Anlage 7 ist eine Liste

der Verkehrsbehörden und Ansprechpartner beigefügt.

Vor Erteilung der verkehrsbehördlichen Anordnung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen

werden. Die mit dem Einholen der verkehrsbehördlichen Anordnung verbundenen Kosten

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und Gebühren sind in die jeweiligen Positionen einzurechnen. Für die Einhaltung der Grund-

lagen und Bestandteile der Anordnung während der Bauzeit ist der Auftragnehmer verant-

wortlich. Eine Ausfertigung der verkehrsbehördlichen Anordnung ist zur Einsichtnahme auf

der Baustelle vorzuhalten.

Für die Sicherung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen und Wegen sind die Bestimmun-

gen der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie die Verwaltungsvorschrift zur StVO maß-

gebend. Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), in der neu-

esten gültigen Fassung und die Ergänzungen hierfür sowie die ZTV-SA sind zu beachten

3.2 Bauablauf

3.2.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten

Die Reihenfolge für die Abwicklung der Leistung bleibt überwiegend dem Auftragnehmer

(AN) überlassen. Sie sind mit dem Auftraggeber (AG) vor Baubeginn abzustimmen.

3.3 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren

3.3.1 Probenahmeprotokolle

Der Auftragnehmer (AN) hat Probenahmeprotokolle gemäß den Vorgaben der LAGA PN

98 zu erstellen, die dem Bericht als Anlage beizufügen sind.

Die Leistungen für das Erstellen der Probenahmeprotokolle werden nicht gesondert vergü-

tet und sind in die Positionen der Probenahme mit einzurechnen.

4 Ausführungsunterlagen

4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen

4.1.1 Pläne

Mit dem Abruf jeder Maßnahme wird ein Übersichtsplan übergeben und sofern vorhanden

alle Unterlagen aus früher durchgeführten Untersuchungen.

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4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsun-

terlagen

4.2.1 Untersuchungsbericht

Siehe 1.1.1.4 Bericht

5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die Vertragsbestandteil wer-

den

Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTVen) sowie die sonstigen Regel-

werke sind, sofern die gültige Fassung nachstehend oder an anderer Stelle im Bauvertrag

nicht angegeben ist, in der drei Monate vor Ablauf der Angebotsfrist gültigen Fassung maß-

gebend. In Zweifelsfällen ist der AG zu befragen.

5.1 Auflistung der anzuwendenden „Zusätzliche Technische Vertragsbedin-

gungen“ mit ihrem Ausgabedatum

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschafts- bauarbeiten im StraßenbauZTV La-StB 182018
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bau- vermessung im Straßen- und BrückenbauZTV Verm-StB 012001
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im StraßenbauZTV E-StB 172017
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im StraßenbauZTV SoB-StB 202021
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und EinfassungenZTV Pflaster-StB 202020
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbau- tenZTV-ING2023
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus AsphaltZTV Asphalt-StB 26 Teil 12026
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus AsphaltZTV Asphalt-StB 26 Teil 22026
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Ver- kehrsflächenZTV Fug - StB 152015
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen - BetonbauweisenZTV BEB-StB 152018
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau Trag- schichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus BetonZTV Beton-StB 072013
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in VerkehrsflächenZTV A-StB 122012
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsar- beiten an Arbeitsstellen an StraßenZTV-SA 972024

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5.2 Sonstige anzuwendende technische Regelwerke

Merkblatt über umweltrelevante Untersuchungen im StraßenbauM URU 202410.03.2025
Merkblatt über geotechnische Untersuchungen und Berechnungen im StraßenbauM GUB2018
Merkblatt über geotechnische Untersuchungen und Berechnungen im Straßenbau Ergänzungen für den Um- und Ausbau von StraßenM GUB UA2013
Technische Prüfvorschriften für Boden und Fels im StraßenbauTP BF-StBdiv.
Technische Prüfvorschriften für Gesteinskörnungen im StraßenbauTP Gestein-StBdiv.
Technische Prüfvorschriften für AsphaltTP Asphalt-StBdiv.
Technische Prüfvorschriften für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus BetonTP Beton-StBdiv.
Technische Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten im StraßenbauTP D-StB 122013/2019
Technische Prüfvorschriften für Fugenfüllstoffe in VerkehrsflächenTP Fug-StB2024/2025
Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-RuVA-StB 01 Fassung 20052015
/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im
Straßenbau
Richtlinie zum Umgang mit Bankettschälgut2010/2018
Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall - Anforderungen an die stoffl.05.11.2004
Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Techn. Regeln -
Teil III: Probenahme und Analytik
Mitteilung 32 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall – Richtlinie für das VorgehenLAGA PN 982019
bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusam-
menhang mit der Verwertung/ Beseitigung von Abfällen
Richtlinie für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemi- sche im StraßenbauRAP Stra 152016
Bundes-Bodenschutz- und AltlastenverordnungBBodSchV2023
ErsatzbaustoffverordnungErsatzbaustoffV2023
Deponieverordnung *1)DepV2009 Stand 3.7.2024
Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an StraßenRSA 212021
Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbe- reich zum Straßenverkehr - StraßenbaustellenASR A5.22018/2022

*1) Bei Anwendung der Deponieverordnung gelten die Zuordnungswerte (Grenzwerte) für

die Ablagerung von Abfällen auf Deponien in Niedersachsen.

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Darüber hinaus sind folgende Regelwerke in Niedersachsen zu beachten:

Anlage 1: Handreichung „Qualifizierter Umgang mit mineralischen Abfällen und Ausbaustof-

fen im Straßenbau“ Ausgabe Februar 2025

Handreichung abrufbar unter http://www.strassenbau.niedersachsen.de/startseite/ser-

vice/downloads

Anlage 2: Verfügung_Bankettschälgut_Überarbeitung_Anlage 5_neue_EBV

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