Bauüberwachung und Bauvorlage für Bahnquerung bei Röhrenfurth
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- Nicht angegeben
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Erfüllungsregion
- Hessen, Deutschland
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren ohne Aufruf
- Auftragsart
- Dienstleistung
- Veröffentlicht
- 20.05.2026
- CPV-Codes
- Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen (71000000)
- Bekanntmachung
- ted.europa.eu
- Bekanntmachungsnummer
- 343341-2026
- Verfahrensnummer
- 5db23427-8644-4327-9a88-4f23d6277686
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Hessen Mobil schreibt Leistungen für die Bauüberwachung Bahn (BÜB) und die Bauvorlageberechtigung (BVB) für das Projekt B 83, Unterführung Deutsche Bahn bei Röhrenfurth, aus. Es handelt sich um eine spezialisierte Ingenieurdienstleistung zur Sicherstellung der bahntechnischen Anforderungen bei einer Straßenbaumaßnahme. Der Auftrag wird im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Auf einen Blick
KI-Auswertung der Bekanntmachung
So schnell verstehst du mit VergabeHero jede Ausschreibung.
Leistungsbeschreibung
Bauüberwacher Bahn (BÜB) und Bauvorlageberechtigter (BVB)
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0000 · 018035_B 83 - UF DB bei Röhrenfurth_Bauüberwacher Bahn (BÜB) und Bauvorlageberechtigter (BVB)
Bauüberwacher Bahn (BÜB) und Bauvorlageberechtigter (BVB)
Wie wird das Angebot bewertet?
Kriterien ohne Loszuordnung
- Preis
- 100 %
Vergabeunterlagen
Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.
Zum UrsprungsportalÄnderungen und Bieterfragen
0 EinträgeKeine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.
Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?
Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigenAlle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.