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Allgemeine Funktionale Leistungsbeschreibung
Baufeldfreimachung am Riebeckplatz im Rahmen des
„Zukunftszentrums für Deutsche Einheit und Europäische Transformation“
1 Allgemeine Beschreibung der TU-Leistung 3
1.1 Auszuführende Leistungen 11 1.1.1 Art und Umfang 11 1.1.2 Untergrund 12 1.1.3 Entwässerung 12 1.1.4 Oberbau 13 1.1.5 Durchlässe, Bauwerke 13 1.1.6 Ver- und Entsorgungsleitungen 14
1.2 Auszuführende Vorarbeiten 14 1.2.1 Beweissicherung 14 1.2.2 Vermessung 15 1.2.3 Havariefälle 16
1.3 Ausgeführte Leistungen 16
1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten 16
2 Angaben zur Baustelle 18
2.1 Lage der Baustelle 18 2.1.1 Nutzung Baufeld 18 2.1.2 Übergabe Baufeld 18
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege 18
2.3 Zugänge und Zufahrten 19
2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen 20
2.5 Lager- und Arbeitsplätze 20
2.6 Gewässer 21
2.7 Baugrundverhältnisse 22 2.7.1 Bodenbeschaffenheit 22 2.7.2 Bodenaushub 22 2.7.3 Altlasten 23 2.7.4 Kampfmittel 23
2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen 24
2.9 Zu schützende Bereiche und Objekte 24
2.10 Anlagen im Baubereich 25
2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich 25
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3 Angaben zur Ausführung 27
3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung 27
3.2 Bauablauf 27
3.3 Wasserhaltung 28
3.4 Baubehelfe 28
3.5 Stoffe, Bauteile 29 3.5.1 Verwendung gebrauchter Stoffe 30
3.6 Abfälle 30
3.7 Winterbau 30
3.8 Zustandserfassung 31
3.9 Sicherungsmaßnahmen 31
3.10 Belastungsannahmen (Brückenbau) 32
3.11 Aufmassverfahren, Vermessungsleistungen 32 3.11.1 Aufmassverfahren Asphalt 32
3.12 Prüfungen 32 3.12.1 Eignungsnachweise 33 3.12.2 Eigenüberwachungsprüfungen 34 3.12.3 Kontrollprüfungen 35
3.13 Sicherheits- und Gesundheitsschutz 36
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1 ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER TU-LEISTUNG
Die Stadt Halle (Saale) beabsichtigt im Rahmen der Baufeldfreimachung für das Zukunftszentrum für Deutsche Einheit und Europäische Transformation die Umgestaltung des verkehrlich und infrastrukturell hochkomplexen Riebeckplatzes. Der Riebeckplatz ist der zentrale Verkehrsknotenpunkt der Stadt Halle (Saale) und zählt mit einem täglichen Verkehrsaufkommen von bis zu 80.000 Fahrzeugen, 52 Straßenbahnzügen pro Stunde und 17 Buslinien zu den verkehrsreichsten Plätzen Mitteldeutschlands. Die Maßnahme umfasst insbesondere die verkehrliche Optimierung und infrastrukturelle Ertüchtigung zur Baufeldfreimachung für das Zukunftszentrum.
Aufgrund der herausragenden verkehrlichen Bedeutung des Knotens ist bei der Durchführung der Planungs- und Baumaßnahme sicherzustellen, dass die Einschränkungen des Verkehrs so gering wie möglich gehalten und Sperrungen auf das absolut notwendige Maß beschränkt werden. Neben den Straßen- und Verkehrsanlagen umfasst das Projekt umfangreiche Leitungsumverlegungen und - sicherungen. Der Riebeckplatz fungiert als zentraler Knotenpunkt für die Versorgungs- und Telekommunikationsinfrastruktur der Stadt Halle (Saale). Zahlreiche Leitungen (u. a. der EVH GmbH, HWS GmbH) müssen während der Bauzeit gesichert, neu verlegt und in Teilen auch durch neue Anschlüsse ergänzt werden. Eine bestehende 110 kV-Hochspannungsleitung verbleibt am Standort und ist zu sichern.
Die Umsetzung der Maßnahme erfolgt in einem äußerst engen Zeitrahmen: Die verkehrlichen Maßnahmen zur Baufeldfreimachung für das Zukunftszentrum müssen spätestens bis 31.12.2028 abgeschlossen sein. Die Gesamtmaßnahme ist in mehrere Teilprojekte mit unterschiedlichen Auftraggebern (Bund, Land Sachsen-Anhalt, Stadt Halle (Saale), Stadtwerke, DB, private Investoren) unterteilt, die im Rahmen eines übergreifenden Koordinierungsplans miteinander abgestimmt werden.
Die Stadt Halle (Saale) hat auf Grundlage umfangreicher Voruntersuchungen die Rahmenbedingungen, Mindestqualitätsanforderungen und Planungsprämissen für die Maßnahme festgelegt. Die weitere Planung, Koordinierung und Realisierung soll im Rahmen einer Totalunternehmervergabe erfolgen. Der Totalunternehmer (TU) hat die Planung für die Maßnahmen zur Baufeldfreimachung (TU-Leistungen) zu übernehmen.
Totalunternehmerleistung Der AN erbringt sämtliche Leistungen und Lieferungen, die die mangelfreie, schlüsselfertige Herstellung des Werkes erfordert. Dies beinhaltet auch alle Leistungen und Lieferungen, die die Vertragsunterlagen nicht bzw. nicht ausdrücklich nennen, sowie Nebenleistungen. Das Werk muss die vereinbarten Qualitäten aufweisen, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und genehmigungsfähig, vollständig fertig sowie funktions- und betriebsbereit sein. Es muss sich uneingeschränkt für die vertraglich vorgesehenen Nutzungen und für den vertraglichen sowie bestimmungsgemäßen Betrieb eignen.
Fördermittel Die Finanzierung der geplanten Maßnahmen erfolgt überwiegend durch Zuwendungen auf Grundlage der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
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von Straßenbauvorhaben an Bundes- oder Landesstraßen in den Oberzentren im Land Sachsen-Anhalt“. Die Anforderungen dieser Förderrichtlinie, insbesondere hinsichtlich der Nachweisführung und Aufbereitung der Planungs- und Abrechnungsunterlagen sind vom AN zwingend einzuhalten. Hierbei sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Im Rahmen der Förderung durch das Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ sind außerdem Städtebaufördermittel des Bundes, des Landes Sachsen- Anhalt sowie der Stadt Halle (Saale) eingebunden. Der AN ist verpflichtet, auf diese Förderung gegenüber der Öffentlichkeit hinzuweisen. Vorgaben des Bewilligungsbescheides, der Städtebauförderrichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt, der ANBest-GK und der ANBest-P sind zu berücksichtigen.
Dies hat durch Anbringen eines Informationsschildes an gut sichtbarer Stelle auf der Baustelle zu erfolgen. Das Bauschild muss die Logos der Städtebauförderung sowie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat enthalten. Die entsprechenden Vorlagen für Bauschilder können auf der Website des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung (BBR) heruntergeladen werden (www.bbr.bund.de).
Die Richtlinie sowie weitere relevante Anlagen (z. B. Förderprogramm, Straßenbau- und Städtebaubezug) sind den Vertragsunterlagen beigefügt.
Optionale Leistungen Im Rahmen der Ausschreibung und der Angebotsverhandlungen werden durch den Auftraggeber (AG) bestimmte Leistungen als optionale Leistungen definiert. Diese optionalen Leistungen sind in den funktionalen Leistungsbeschreibungen eindeutig als solche gekennzeichnet und sind nicht automatisch Bestandteil des Grundauftrags.
Der Auftragnehmer (AN) hat diese optionalen Leistungen im Erstangebot vollständig zu kalkulieren und separat auszuweisen. Die Entscheidung über die Beauftragung einzelner oder aller optionalen Leistungen erfolgt ausschließlich durch den AG im Zuge der Verhandlungsphase.
Ein Anspruch auf Beauftragung optionaler Leistungen seitens des AN besteht nicht. Sofern optionale Leistungen nicht beauftragt werden, leitet sich daraus weder ein Vergütungsanspruch noch ein Anspruch auf Anpassung des Grundvertrags her. Die Entscheidung über eine vollständige, teilweise oder gänzliche Nichtbeauftragung erfolgt verbindlich mit Zuschlagserteilung oder im Verlauf nachfolgender Vertragserweiterungen durch schriftliche Beauftragung.
Die optionalen Leistungen sind, soweit vom AG beauftragt, integraler Bestandteil des TU-Vertrags mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. Terminliche, organisatorische oder wirtschaftliche Auswirkungen aus der Beauftragung optionaler Leistungen sind im Rahmen der Vertragsabwicklung vom AN zu berücksichtigen.
Planungsleistungen Die Planungsleistungen beinhalten insbesondere alle erforderlichen Grund- und Besonderen Leistungen aller Leistungsbilder und -phasen ohne Leistungsphase 6 und 7 in Anlehnung an die Anlagen zur HOAI, in der jeweils gültigen Fassung sowie Gutachter- und sonstige Ingenieurleistungen, um die geforderten Leistungen zur
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Baufeldfreimachung und der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen des Standortes des Zukunftszentrums und der Leistungen des gesamten Baufeldes herstellen zu können.
Vorplanung Im Rahmen der Freigabe der Vorplanung übergibt der AN dem AG sämtliche zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen. Dazu gehören Lageplan, die Lage der unterirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen (Leitungsbestandsplan), die Standorte der vorhandenen Bestandsbäume sowie der geplanten Neupflanzungen, die Straßenränder sowie alle vorhandenen und geplanten aufgehenden Bauteile im Bereich des Planbereiches. Diese Unterlagen sind in zweifacher Ausfertigung sowohl in Papierform als auch in digitaler Form im DWG-, DXF- und PDF-Format bereitzustellen.
Entwurfs,- Genehmigung- und Ausführungsplanung Der AN legt die vollständige und mit dem AG abgestimmte Entwurfs- und Genehmigungsplanung einschließlich eines Koordinierten Leitungsplan gemäß seinem dem Angebot zugrundeliegenden Planungskonzeptes in jeweils zwei- (Stadt, HWS) bzw. fünffacher (EVH) Ausfertigung in Papier und digital (dwg- und pdf-Format) dem AG rechtzeitig zur Prüfung und Freigabe vor.
Der AN legt die einzelnen Ausführungs-, Werk- und Detailplanungsunterlagen dem AG spätestens 14 Werktage vor dem jeweiligen Ausführungsbeginn in jeweils zwei- (HWS) bzw. 5-facher (Stadt, EVH) Ausfertigung in Papier und digital (dwg-, dxf und pdf- Format) vor.
Änderungen gegenüber freigegebenen Plänen kennzeichnet der AN ausdrücklich als solche und führt sie in einem Änderungsindex nachvollziehbar fort. Der AG darf die Planung jederzeit zurückweisen, wenn diese nicht vertragsgemäß ist.
Der AN erstellt die Ausführungsplanung einschließlich der statischen Berechnungen und Nachweise sowie Detail-, Werkstatt- und Montageplanungen. Der Leistungsumfang des AN umfasst insbesondere:
- Die Herbeiführung aller für die Planungs- und Bauausführung und die Inbetriebnahme des Objekts erforderlichen Genehmigungen (hierunter öffentlich- rechtliche Abnahmen, Anzeigen, Dichtheitsprüfungen, etc.) einschließlich der Übernahme der hierdurch entstehenden Kosten und Genehmigungsgebühren, sowie die Wahrnehmung aller Anzeige- und Nachweispflichten aus öffentlich- rechtlichen Vorschriften. Soweit der AG Genehmigungsanträge selbst stellen muss, bereitet der AN diese unterschriftsreif mit allen erforderlichen Anlagen (in entscheidungsreifer Form) und in ausreichender Anzahl vor. Die Mitwirkungsverpflichtung des AG beschränkt sich insoweit auf die terminplangemäße Unterzeichnung und terminplangemäße Einreichung von Anträgen. Der AN führt weitere Verhandlungen, die nach Einreichung erforderlich werden, beantwortet Rückfragen und bearbeitet notwendige Änderungen/Ergänzungen seiner Leistungen bis zur Vorlage aller Genehmigungen, Prüfungen und Abnahmen eigenverantwortlich.
- Sämtliche Maßnahmen zur Sicherung der Planungskoordination und Integration aller Angaben und Vorgaben.
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- Erforderliche Ergänzungen und Überarbeitungen sowie die Integration sämtlicher Planungsleistungen von Fachingenieuren bis zur Übergabe, ohne dass der AN hieraus zusätzliche Ansprüche ableiten kann.
Urheberrecht Urheberrechte und die während der Planungsphase erarbeiteten Planungsergebnisse verbleiben bei den jeweiligen Urhebern. Der AN überträgt dem AG ein umfassendes, zeitlich unbeschränktes und unwiderrufliches Nutzungs- und Verwertungsrecht an allen urheberrechtlich geschützten Leistungen, die er und die von ihm beauftragten Dritten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erbringen.
Der AN schließt entsprechende Vereinbarungen mit von ihm beauftragten Dritten ab. Er steht dafür ein, dass die Planungen und Leistungen frei von Rechten Dritter sind.
Der AN übergibt angefertigte Unterlagen, Pläne oder Zeichnungen dem AG in Papier und in den erforderlichen digitalen Formaten (z.B. dwg, dxf, pdf usw.) in dessen Eigentum. Der AN gibt bei ihm verbliebene Unterlagen nach Vertragsende heraus.
Planungslauf Der AN führt seine Leistungen nur aufgrund solcher Unterlagen und Pläne aus, die dem AG gemäß den Festlegungen in der FLB zur Kenntnis gebracht worden sind.
Die alleinige Planungs- und Leistungsverantwortung verbleibt beim AN. Der AN bleibt für die fachliche, funktionelle, konstruktive und maßliche Richtigkeit aller auszuführenden Leistungen alleinverantwortlich.
Planlieferterminplan Der AN ist verpflichtet, mit Beginn der Planungsleistungen einen detaillierten Planlieferterminplan zu erstellen, diesen kontinuierlich fortzuschreiben und dem AG während der gesamten Vertragslaufzeit zur Verfügung zu stellen. Der Terminplan hat sämtliche relevanten Planungszeiträume, Übergabetermine sowie die vorgesehenen Prüfzeiträume des AG zu enthalten, um eine fristgerechte Prüfung und die Sicherstellung der personellen Ressourcen beim AG zu gewährleisten.
Der Plan ist dem AG im Dateiformat MS Project (.mpp) sowie zusätzlich im PDF-Format in aktueller Fassung zu übergeben. Bei Änderungen im Planungs- oder Ausführungsablauf ist der Plan unverzüglich durch den AN anzupassen und neu vorzulegen.
Der Planlieferterminplan ist verbindliche Grundlage für die Steuerung und Koordination des Projekts. Die fristgerechte, vollständige und prüffähige Vorlage der geplanten Unterlagen gemäß diesem Plan ist Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung.
Verzögerungen, unvollständige Lieferungen oder Nichteinhaltungen der Plantermine können, sofern vom AN zu vertreten, zu vertraglich geregelten Sanktionen führen.
Die Bewertung der Auswirkungen auf den Gesamtprozess obliegt dem AG im Rahmen seiner Projektsteuerung. Eine unzureichende Terminplanung oder mangelhafte Fortschreibung kann als wesentliche Störung der Vertragserfüllung gewertet werden.
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Bauleistungen Der AN erbringt sämtliche Bau- und Lieferleistungen einschließlich aller Vor-, Neben- und Nacharbeiten, die die schlüsselfertige und betriebsbereite Herstellung des Bauvorhabens erfordert. Dazu gehört auch die Umsetzung aller Auflagen, die sich aus den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen ergeben.
Der AN verantwortet bis zur Abnahme des Bauvorhabens die Einhaltung aller Anzeige- und Nachweispflichten, die gemäß den öffentlich-rechtlichen Vorschriften den AG treffen.
Bemusterung Der AN bemustert alle einzubauenden Bauteile, Materialien und Stoffe nach Maßgabe der FLB.
TAB-Abnahme (HAVAG) Im Rahmen der Baumaßnahmen im Bereich von Straßenbahnanlagen ist eine technische Abnahme durch die Technische Aufsichtsbehörde (TAB) erforderlich. Diese Abnahme erfolgt in Abstimmung mit dem Verkehrsunternehmen (HAVAG) und ist Voraussetzung für die Planung/Bauausführung und ggf. für die Inbetriebnahme von Änderungen an der Straßenbahninfrastruktur.
Der AN hat alle für die TAB-Abnahme erforderlichen Unterlagen und Nachweise rechtzeitig vorzulegen und die behördlichen Anforderungen einzuhalten. Vor Beginn der Arbeiten ist durch den AN sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße TAB- Prüfung und Abnahme durch die HAVAG erfolgt. Die Ausführung darf erst nach schriftlicher Freigabe seitens der HAVAG aufgenommen werden. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
- Vorabstimmung mit der HAVAG zu allen Arbeiten im Gleisbereich oder in unmittelbarer Nähe zu Straßenbahnanlagen;
- Einhaltung aller geltenden Sicherheitsbestimmungen für Arbeiten im Bereich von Bahnanlagen (z. B. Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen, Sicherung des Baustellenbereichs gegen unbeabsichtigtes Betreten von Fahrgästen, etc.);
- Bereitstellung aller für die TAB-Prüfung erforderlichen Unterlagen (z. B. Lagepläne, Bauzeitenpläne, Schutzkonzepte);
- Mitarbeiterschulungen und Einweisungen, sofern Arbeiten im Gleisbereich erforderlich sind;
- Einhaltung möglicher Betriebseinschränkungen und Zeitfenster für Bauarbeiten gemäß Vorgaben der HAVAG.
Die Ausführung hat stets in Abstimmung mit den zuständigen Stellen der HAVAG und unter Berücksichtigung der Allgemeinen Auflagen für Bauarbeiten im Bereich von Bahnanlagen zu erfolgen. Eventuelle Mehrkosten aufgrund von Auflagen der HAVAG (z. B. für Sicherungsposten, Sperrpausen oder baubegleitende Prüfungen) sind vom AN in der Kalkulation zu berücksichtigen.
Ein Nachweis der erfolgten TAB-Abnahme ist dem AG vor Beginn der Bauarbeiten vorzulegen. Die „Allgemeine Auflagen bei Bauarbeiten im Bereich von Bahnanlagen“ sowie weitere relevante Anlagen sind den Vertragsunterlagen beigefügt.
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Änderung von Regelwerken Erfordern Änderungen technischer Normen und/oder allgemein anerkannter Regeln der Technik zusätzliche Leistungen und/oder Leistungsänderungen, weist der AN den AG hierauf unverzüglich schriftlich hin. Er zeigt hierbei die Konsequenzen für Vergütung und Fristen auf. Der AN führt notwendige zusätzliche Leistungen und/oder Leistungsänderungen ohne zusätzliche Vergütung aus, wenn diese auf derartigen Änderungen beruhen, die dem AN bereits bei Abgabe des beauftragten Angebots objektiv erkennbar waren.
Partnerschaftliche Zusammenarbeit Die Vertragsparteien streben eine partnerschaftliche Projektabwicklung an. Notwendige Mitwirkungshandlungen nimmt der AG unverzüglich vor, nachdem der AN diese eingefordert hat.
Projektbeteiligtenliste Vorbehaltlich weiterer Regelungen erstellt der AN eine Projektbeteiligtenliste, die dem AG innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluss die Namen und Kontaktdaten aller Personen, Firmen und sonstiger Ansprechpartner, die für die Projektabwicklung, insbesondere für die Planung, Genehmigung und die technische Abnahme des Systems, zuständig sind.
Berichtswesen Der AN übergibt dem AG während der gesamten Projektlaufzeit monatlich einen Projektstatusbericht zum aktuellen Leistungsstand. Der Statusbericht ist in geeigneter Präsentationsform zu erstellen und hat insbesondere folgende Inhalte zu umfassen:
- den aktuellen Stand der Planungs- und Ausführungsleistungen,
- den Bauablauf mit Angabe von Fortschritt und geplanten Meilensteinen,
- eine Fotodokumentation mit beschreibenden Texten.
Der Bericht ist dem AG jeweils bis zum dritten Werktag des Folgemonats in digitaler Form (PDF-Datei) zu übermitteln. Auf Anforderung ist der Bericht durch den AN im Rahmen von Baubesprechungen in geeigneter Form zu erläutern.
Datenplattform Zur Sicherstellung einer transparenten und effizienten Zusammenarbeit stellt der AN eine zentrale, digital zugängliche Datenplattform zur Verfügung, auf der sämtliche projektbezogenen Planunterlagen, Dokumentationen und Abstimmungsergebnisse und Protokolle strukturiert abgelegt werden. Die Plattform muss für alle durch den AG benannten berechtigten Beteiligten zugänglich sein und einen rollenbasierten Zugriff ermöglichen.
Der AN sorgt dafür, dass alle Planstände vollständig, eindeutig benannt und in der jeweils aktuellen Fassung verfügbar sind. Frühere Planversionen sind nachvollziehbar zu archivieren. Zusätzlich ist eine jederzeit einsehbare Übersicht bereitzustellen, aus der der jeweils aktuelle Planstand inklusive Versionsstand, Datum, Planverfasser und Status (z. B. Entwurf, in Prüfung, freigegeben) eindeutig hervorgeht.
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Die Plattform muss nutzerfreundlich, webbasiert und ohne besondere Softwareinstallationen zugänglich sein. Die Daten sind in gängigen Formaten bereitzustellen (mindestens PDF, DWG und DXF). Die Struktur der Plattform ist in Abstimmung mit dem AG vor Bereitstellung freizugeben. Zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Integrität der Daten sind regelmäßige automatische Backups zu erstellen und zu dokumentieren. Zugriffe und Änderungen sind revisionssicher zu protokollieren, um Nachvollziehbarkeit und Verantwortlichkeiten sicherzustellen.
Darüber hinaus soll die Plattform Schnittstellen zu gängigen BIM-Systemen und Dokumentenmanagementsystemen (DMS) bereitstellen, um einen nahtlosen Datenaustausch und eine effiziente Projektkoordination zu gewährleisten.
Qualitätssicherung, Prüfungen, Freigaben und Schnittstellenkoordination
Der AN hat alle Leistungen gemäß den funktionalen Leistungsbeschreibungen (Unterlage 3.2) sowie den anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Technik auszuführen. Die Leistungen müssen den Zielvorgaben des AG hinsichtlich Funktionalität, Qualität und Wirtschaftlichkeit entsprechen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B).
Der AN ist verpflichtet, vor Beginn der Ausführung einen detaillierten Qualitätssicherungs- und Prüfplan vorzulegen, in dem alle relevanten Abnahme- und Freigabepunkte enthalten sind.
Für alle unterirdischen Leitungsbauwerke (Gas, Fernwärme, Strom, Info, Wasser, Abwasser, Telekommunikation) sind Zustandsfeststellungen durch die jeweiligen Versorger vor Verfüllung oder Weiterbau anzumelden. Der AG und die Versorger sind hierzu mind. 5 Werktage im Voraus schriftlich einzuladen.
Vor Einbau sind sämtliche qualitäts- und gestaltungsrelevanten Materialien (z. B. Pflaster, Bordsteine, Abdeckungen, Rohrmaterialien, Schachtabdeckungen, Straßenbeleuchtung) dem AG zur Bemusterung vorzulegen. Die Freigabe erfolgt schriftlich und ist für die Ausführung verbindlich.
Für alle verkehrstechnischen Gewerke und die Straßenbeleuchtung gilt die in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen definierte Festlegung, welche Unterlagen zu welchem Zeitpunkt dem AG zur Prüfung vorzulegen sind. Die Freigaben erfolgt durch den AG schriftlich und ist für die Ausführung verbindlich.
Der AN ist verpflichtet, die Koordination mit allen relevanten Dritten (u. a. Leitungsversorger) aktiv und eigenverantwortlich durchzuführen. Terminabstimmungen, Anträge und Genehmigungen (z. B. für Umverlegungen, Anschlusspunkte, Schaltvorgänge, Spülungen, Druckproben) sind durch den AN in Absprache mit dem AG zu organisieren.
Die Mitwirkungspflichten der Leitungsversorger bei technischen Prüfungen, Begehungen und Abnahmen sind dem AN bekannt. Der AN ist verpflichtet, deren Anforderungen und technische Richtlinien (z. B. Technische Anschlussbedingungen der EVH) einzuhalten. Der AG kann bei Nichteinhaltung die Wiederholung oder Korrektur auf Kosten des AN verlangen.
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Regelungsinhalte zu Schnittstellenkoordinationen, Freigaben und Abnahmen
| Nr. | Themen- | Regelungsinhalt | Hinweis zur Umsetzung für AG | ||
|---|---|---|---|---|---|
| bereich | |||||
| 1 | Prüf- und Freigaberechte | Technische Zwischenabnahmen bei nachfolgender Überbauung; Freigaben Planum, vor Verfüllung, Asphalt etc.; Freigabe nach Fundamentrückbau | Verbindliche Prüfungen mit Stadt, EVH, HWS und Telekommunikationsunternehmen vor Verfüllung von Versorgungsleitungen sicherstellen | ||
| 2 | Bemusterungen | Verpflichtende Material- /Systembemusterung mit AG- Zustimmung | AG behält Freigaberecht für stadtbildrelevante Oberflächen und Leitungsbausysteme | ||
| 3 | Dokumentation | Übergabe von Prüfprotokollen, Fotodokumentation, Bestandsunterlagen, einschließlich Schlussvermessung | Bestandsdokumentation für Stadt, HWS/EVH als spätere Betreiber erforderlich | ||
| 4 | Teil- und Schluss- abnahmen | Abnahmen je Baufeld/Gewerk, mit Einbindung Versorger | Teilabnahmen z. B. nach Kabelzug oder Rohrverlegung durch EVH/HWS und Stadt abnehmen lassen | ||
| 5 | Meilensteine/ Fertigstellungen | Verbindliche Terminpläne je Baufeld mit Fertigstellungsmeldungen durch TU | Koordination der Verkehrsfreigaben der Stadt, Anschlussplanungen/Schaltungen EVH und Wasserinbetriebnahmen HWS | ||
| 6 | Kommunikation/ Koordination | Regelmäßige Baubesprechungen mit Stadt, EVH, HWS, benannte Ansprechpartner | AN zur Koordination mit städtischen Fachämtern und Versorgungsträgern verpflichtet | ||
| 7 | Änderungs- management | Änderungen nur mit Zustimmung AG, insb. bei funktional relevanten Punkten | Schutz des AG vor funktionalen Änderungen ohne fachliche Prüfung (z. B. durch EVH) | ||
| 8 | Qualitäts- sicherung | Qualitätssicherungsplan, Prüfkonzepte, Stichprobenkontrollen | Stadt, EVH und HWS haben Kontroll- und Widerspruchsrecht bei minderwertiger bzw. nicht den Vorgaben des AG entsprechenden Ausführung | ||
| 9 | Schnittstellen- koordination | Verbindliche Mitwirkungspflichten AN gegenüber Stadt, EVH, HWS etc. | AN muss Koordination mit Dritten führen, aber Einbeziehungspflicht und Abstimmung mit AG | ||
| 10 | Sicherheiten / Gewährleistung | Erfüllungs- und Gewährleistungs- bürgschaft, Fristregelungen | Insbesondere bei nicht sichtbaren Leistungen (unterirdisch) verlängerte Fristen vereinbaren |
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1.1 Auszuführende Leistungen
1.1.1 Art und Umfang
Die hier vorliegende Baumaßnahme zur Baufeldfreimachung umfasst Planungs-, Projektsteuerungs-, Bau- und Lieferleistungen gleichermaßen und sind in folgende örtliche getrennte Einzelmaßnahmen aufgeteilt, die im Koordinierungsplan enthalten sind:
Baumaßnahmen zur Baufeldfreimachung
- Volkmannstraße Nord: Umbau Fahrstreifen Ost (A1)
- Volkmannstraße (Querspange): Umbau Fahrstreifen Ost (A2)
- Volkmannstraße Süd: Ausbau mit drei Fahrstreifen (A4)
- Riebeckplatz Nord: Umbau Knotenpunkte mit Fahrstreifen inkl. Geh-/Radweg (A5)
- Riebeckplatz Süd: Umbau Knotenpunkte mit Fahrstreifen (A6)
- Magdeburger Straße: Ausbau Fahrstreifen (A7)
- Delitzscher Straße: Umbau Fahrstreifen mit Geh-/Radweg (A8)
- Riebeckplatz Nord: Umbau sonstige Verkehrsanlagen (A9)
Städtebaulich begründete Baumaßnahmen
- Brückenabriss: BW West und BW Ost (B3)
Leitungsmaßnahmen
- Umverlegung Gashochdruckleitung (F1)
- Umverlegung Mittelspannung (F2)
- Umverlegung Infotechnik KSR-Trasse Süd (F3)
- Umverlegung Infotechnik KSR-Trasse Nord (F4)
- Umverlegung Trinkwasserleitung (F5)
- Umverlegung Gashochdruckleitung wg. Parkhaus Nord (FD1)
- Umverlegung Infotechnik wg. Parkhaus Nord (FD5)
- Erschließung Fernwärme (Z1)
- Erschließung Mittelspannung Ost (Z2)
- Erschließung Mittelspannung West (Z3)
- Erschließung Niederspannung Ost (Z4)
- Erschließung Niederspannung West (Z5)
- Erschließung Infotechnik Ost (Z6)
- Erschließung Infotechnik West (Z7)
In den Einzelmaßnahmen sind gewerkeübergreifende Planungs- und Bauleistungen erforderlich, die in den einzelnen funktionalen FLB der Gewerke beschrieben sind. Diese umfassen u.a. die Leistungen der Verkehrsanlagen, die Straßenausstattungen (z.B. Beleuchtung, LSA, Markierung, Beschilderung, Parkleitsystem, Wegweisung, Poller, Fahrradbadbügel, Parkscheinautomaten), Stadtbegrünungsmaßnahmen, die HWS GmbH Trinkversorgung, die Leistungen der Energieversorgung Halle (EVH) und der Halleschen Verkehrs-AG (HAVAG).
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Allgemeine Leistungen Der AN hat zur Erfüllung des Gesamtvorhabens allgemeinen Leistungen zu erbringen und den jeweiligen Maßnahmen zuzuordnen. Dies umfassen, insofern sie tatsächlich anfallen, insbesondere:
- Gesamtkoordinierung während der Planung und Bau mit Berücksichtigung Maßnahmen Dritter
- Archäologische Baubegleitung durch LDA, Archäologische Hilfeleistungen
- Leitungskoordinierung
- Sicherheits- und Gesundheitsschutz (SiGe-Plan, SiGe-Koordination)
- Baustelleneinrichtung
- Verkehrsführung während der Bauzeit
- Verkehrs- und Baustellensicherung, insbesondere Baumschutz
- Beweissicherung
- Kampfmittelbegleitung und -beseitigung
1.1.2 Untergrund
Die Baumaßnahme liegt in der Frosteinwirkungszone II.
1.1.3 Entwässerung
Die vorhandene Entwässerung der Straßen, Gehwege, Parkplätze und sonstiger befestigter Flächen erfolgt über die bestehenden Entwässerungsanlagen, wie Straßenabläufe, Entwässerungsrinnen, Grünstreifen, sowie über Anschlussleitungen am äußeren Fahrbahnrand.
Diese Anlagen sind, soweit diese nicht im Zuge der Maßnahme verändert oder erneuert werden, während der gesamten Bauzeit in ihrer Funktion zu erhalten und vor Beschädigungen zu schützen.
Der AN hat sicherzustellen, dass die bauzeitliche Entwässerung der Verkehrsflächen und Arbeitsbereiche in jeder Bauphase funktionsfähig bleibt.
Hierzu sind bei Bedarf:
- temporäre Entwässerungsmaßnahmen wie provisorische Rinnen, Rohrleitungen oder Pumpvorrichtungen einzurichten,
- vorhandene Abläufe freizuhalten, regelmäßig zu kontrollieren und ggf. zu reinigen,
- baubedingte Wasseransammlungen zu vermeiden, z. B. durch Gefälleanpassung, Schachtabdeckungen oder Schutzwälle.
Der AN trägt die volle Verantwortung für die Ableitung von Niederschlags- und Oberflächenwasser während der Bauzeit. Beeinträchtigungen der Verkehrs- oder Nachbarflächen durch unzureichende Entwässerung sind zu vermeiden.
Der AN hat die für das Vorhaben erforderliche Einleitgenehmigung nach den jeweils geltenden wasserrechtlichen und umweltrechtlichen Bestimmungen eigenverantwortlich vorzubereiten, zu erstellen und bei der zuständigen Behörde fristgerecht einzureichen. Die Genehmigungsunterlagen sind vollständig und prüffähig
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nach den Vorgaben der zuständigen unteren Wasserbehörde bzw. der zuständigen Umweltbehörde zu erstellen. Hierzu zählen u. a.:
- Beschreibung der Einleitstelle(n), der Einleitmenge, der Abwassereigenschaften und der Einleitbedingungen,
- Nachweis über die Einhaltung der relevanten Grenzwerte (z. B. gemäß Abwasserverordnung – AbwV),
- ggf. hydraulische und technische Nachweise sowie Bestands- und Lagepläne,
- Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Einträgen in Gewässer.
Der AN ist verantwortlich für:
- die eigenständige Abstimmung mit der zuständigen Genehmigungsbehörde,
- die Einholung aller erforderlichen Fachgutachten, Prüfungen und Nachweise,
- die frist- und formgerechte Antragstellung einschließlich aller beizubringenden Unterlagen,
- die Begleitung des Genehmigungsverfahrens bis zum Erlass des Bescheides, sowie ggf. notwendige Änderungs- oder Ergänzungsanträge im weiteren Projektverlauf.
Alle für die Einleitung relevanten gesetzlichen Regelwerke (insb. WHG, AbwV, LWG Sachsen-Anhalt, EU-WRRL) sowie behördliche und örtliche Auflagen sind einzuhalten.
Die Einleitgenehmigung ist spätestens bis zum vorgesehenen Baubeginn von Maßnahmen mit Einleitungsbezug rechtskräftig vorgelegt und dem AG in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
1.1.4 Oberbau
Angaben zum Fahrbahnoberbau sind in der FLB Verkehrsanlagen (Unterlage 3.2.1.1) beschrieben.
1.1.5 Durchlässe, Bauwerke
Im Rahmen der Baumaßnahme „Zukunftszentrum Riebeckplatz“ befinden sich im Baufeld diverse bestehende Durchlässe und Bauwerke, die im Zuge der Umgestaltung erhalten, angepasst oder zurückgebaut werden müssen:
Insbesondere sind zwei Spannbeton-Hochstraßenbrücken über den Riebeckplatz und die Eisenbahnüberführung in der Delitzscher Straße vorhanden.
Bestehende Kanal- und Versorgungsdurchlässe im Straßenkörper und an den Fahrbahnrändern sind soweit möglich zu erhalten und punktuell anzupassen. Notwendige Änderungen (z. B. Höhenangleichung, Abdichtung gegen Einsickern) sind fachgerecht auszuführen.
Weitere ortsfeste Bauwerke im Baufeld, wie Beleuchtungsmasten, Ampelanlagen, Brückenteile sowie Straßenabläufe und Schächte sind während der Planungs- und Bauphase zu erfassen, bei Bedarf zu sichern und vor Beschädigung zu schützen. Temporäre Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen (Verbau, Abstützung) sind durchzuführen. Alle Rückbauarbeiten erfolgen nach den Vorgaben der DIN 1076 (Bauwerke) und der Richtlinien für Nebenanlagen der Straßenbaubehörde.
Die Umsetzung ist so zu organisieren, dass:
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- die bauzeitliche Durchlässigkeit für Fahr- und Fußverkehr sowie für ober- und unterirdische Versorgungsleitungen jederzeit gewährleistet bleibt,
- die erforderlichen statistischen Nachweise vor Baubeginn vorliegen, insbesondere bei Brückenrückbau,
- alle Arbeiten im Einklang mit den geltenden Vorschriften der Standsicherheitsnachweise (DIN 1055 ff.) und der Arbeitsstättenverordnung durchgeführt werden.
- Die bauzeitliche Beleuchtung ist für das Baufeld sicherzustellen und ein Ersatz für die Ausleuchtung auch der außerhalb des Baufeldes liegenden Bereiche zu ermöglichen
Eisenbahnüberführungen Delitzscher Straße Östlich des Riebeckplatzes wird die Delitzscher Straße von Eisenbahnüberführungen der DB InfraGo AG gekreuzt. Bauliche Maßnahmen in diesem Kreuzungsbereich sind von der vorherigen Zustimmung der DB InfraGo AG als zuständigem Schienenbaulastträger abhängig. Ansprechpartner bei der DB InfraGo AG ist der Anlagenverantwortliche. Der AN legt dem Anlagenverantwortlichem der DB InfraGo AG zwingend vorab die Straßenplanung (Anpassung Straße im Bereich Delitzscher Straße
- Eisenbahnüberführungen) zur Freigabe vor.
Die Planung und Realisierung hat so zu erfolgen, dass die Anlagen der DB InfraGo AG nicht verändert bzw. in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Dies betrifft insbesondere die Brückenwiderlager sowie die Entwässerung. Die Straßenverkehrsanlagen unter den Brücken sind so zu planen, dass die Durchfahrtshöhe im Fahrbahnbereich nicht reduziert wird.
Darüber hinaus hat der AN rechtzeitig vorab die jeweiligen Bauzustände mit dem zuständigen Anlagenverantwortlichen der DB InfraGo AG abzustimmen.
Aufgrund der noch zu treffenden Abstimmungen mit der DB InfraGo AG bzw. dem zuständigen Anlagenverantwortlichen, kann durch den AG derzeit noch keine abschließende Aussage darüber getroffen werden, in welchen Umfang und zeitlichen Realisierung die Baumaßnahmen im Kreuzungsbereich Delitzscher Straße – Eisenbahnüberführungen erfolgen können.
1.1.6 Ver- und Entsorgungsleitungen
Die Angaben zu den Ver- und Entsorgungsleitungen sind in den FLB Verkehrsanlagen (Unterlage 3.2.1.1), HWS (Unterlage 3.2.2), EVH (Unterlage 3.2.3) und HAVAG (Unterlage 3.2.4) beschrieben.
1.2 Auszuführende Vorarbeiten
1.2.1 Beweissicherung
Die Beweissicherung hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter vor und nach der Baumaßnahme obliegt dem AN der Baumaßnahme. Der AN hat vor Beginn der Bauarbeiten den Zustand aller im Baufeld und dessen unmittelbarer Umgebung befindlichen Anlagen, Bauwerke, Randeinfassungen, Oberflächenbefestigungen,
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Einbauten und sonstigen schützenswerten Einrichtungen zu erfassen und zu dokumentieren.
Die Beweissicherung umfasst insbesondere:
- Fotodokumentation aller relevanten Bestandteile (u. a. vorhandene Borde, Einfassungen, Schutzeinrichtungen, Rasenflächen, Bäume, Oberflächenbeläge, Einbauten) durch einen vereidigten Sachverständigen
- Erstellung von Einmessskizzen und/oder Plänen mit örtlicher Zuordnung der festgestellten Schäden oder Auffälligkeiten,
- Protokollierung des Bestandszustands mit Beschreibung erkennbarer Schäden gemäß den Anforderungen der DIN 4107 (Beweissicherung im Bauwesen) sowie DIN 4123 (Abbrucharbeiten).
Die Beweissicherung ist durch den AN vor Beginn und nach Abschluss der Bauarbeiten durchzuführen und dem AG sowie der örtlichen Bauüberwachung (BÜ) in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Es ist eine gemeinsame Begehung des Baufeldes durch AN und AG vor Baubeginn durchzuführen. Dabei ist ein schriftliches Protokoll über den Zustand und ggf. vorhandene Mängel zu erstellen und von allen Beteiligten zu unterzeichnen. Zusätzlich hat der AN über den gesamten Bauzeitraum eine laufende Fotodokumentation des Baufortschritts zu führen. Diese ist durch Videoaufzeichnungen zu ergänzen, sofern dies zur nachvollziehbaren Dokumentation einzelner Bauphasen zweckmäßig oder erforderlich ist. Die Aufnahmen sind systematisch zu archivieren und dem AG auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Eventuelle Schadensansprüche der Eigentümer bzw. Baulastträger hinsichtlich Schäden durch den AN, die während der Baumaßnahme verursacht werden, gehen voll zu Lasten des AN und sind zwischen dem AN und dem Betroffenen eigenständig zu regulieren.
1.2.2 Vermessung
Durch den AG wird vor Planungs- und Baubeginn eine Bestandsvermessung des Baufeldes als Grundlage für die Entwurfs- und Ausführungsplanung und die Bauausführung zur Verfügung gestellt. Die bereitgestellten Vermessungsdaten umfassen u. a. relevante Höhen- und Lageinformationen sowie vorhandene Einbauten und Oberflächenstrukturen im vorgesehenen Baufeld.
Der AN hat diese Daten eigenverantwortlich auf Vollständigkeit, Plausibilität und Eignung für die Bauausführung zu prüfen. Etwaige Unklarheiten oder Abweichungen sind dem AG unverzüglich mitzuteilen.
Der AN ist verpflichtet, alle zur fachgerechten und termingerechten Ausführung notwendigen bau- und absteckungsbezogenen Vermessungsleistungen selbst zu erbringen.
Hierzu zählen insbesondere:
- Übertragung der Planungsdaten in die Örtlichkeit (Absteckung, Höhenübertragung),
- Herstellung und Sicherung von Schnurgerüsten und Festpunkten,
- Eigenüberwachung der Bauausführung (z. B. Längs- und Querprofile, Einbauhöhen),
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- sowie ggf. Zwischen- und Schlussvermessungen zur Massenermittlung oder Dokumentation.
Für sämtliche Leitungen aller Gewerke sind Bestandsunterlagen anzufertigen und zu übergeben. Die Qualität der Unterlagen sind in den einzelnen FLB der Gewerke beschrieben.
1.2.3 Havariefälle
Während den Zeiten, an denen die Baustelle vom AN nicht besetzt ist, muss der AN unverzüglich bei Eintritt einer Havarie auf der Baustelle mit ausreichender Anzahl von Personal und Geräten tätig werden. Die Adresse einschließlich der Benennung einer Festnetztelefonnummer und einer Mobiltelefonnummer sind im Bereich der Baustelle, für jedermann gut einsehbar anzubringen. Alle Aufwendungen des AN hierfür sind in die Position der Baustelleneinrichtung einzurechnen. Es erfolgt keine gesonderte Vergütung für diese Leistungen.
1.3 Ausgeführte Leistungen
entfällt
1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten
Das geplante Baufeld tangiert und befindet sich in zwei Bebauungsplangebieten, deren Festsetzungen und städtebauliche Vorgaben zwingend zu berücksichtigen sind:
- Bebauungsplangebiet 174.1 „Riebeckplatz Ost – südlicher Teilbereich“ - Verantwortlich ist die GP Papenburg Hochbau GmbH für die Errichtung eines Hotel- und Geschäftsgebäudes mit einer Tiefgarage im Bereiche zwischen Delitzscher Straße und zentralem Busbahnhof (Maßnahme D4).
- Bebauungsplangebiet 174.2 „Riebeckplatz – Zukunftszentrum dieser Bebauungsplan (Planungsstand 08/2025: Entwurf) umfasst die Bereiche für das Zukunftszentrum (Maßnahme D1) und angrenzende Infrastrukturmaßnahmen sowie ein weiteres Baufeld nördlich der Querspange Volkmannstraße (Maßnahme D2).
Im geplanten Baufeld tangieren und befinden sich mehrere Maßnahmen die bei Umsetzung zu beachten bzw. für die Umsetzung des Gesamtvorhabens zu koordinieren (Unterlage 3.3.1) sind:
- Platzgestaltung Nord um Zukunftszentrum (B1)
- Brückenneubau (B4)
- Fußgängeranbindung über Rondell ans Zukunftszentrum (B5)
- Umbau Quartier Süd-West bei ehemaligen MARITIM-Gebäude (B8)
- Ersatzneubau Busabstellanlage für ZOB (B11)
- Umgestaltung Magdeburger Straße gemäß Stadtbahnprogramm (Maßnahme C1)
- Leitungsumverlegungen in der Magdeburger Straße (Maßnahme C2)
- Riebeck-Link (Maßnahme C3)
- Bau der Zwischenendhaltestelle mit 3. Gleis der HAVAG (Maßnahme C4)
- Zukunftszentrum für Deutsche Einheit und Europäische Transformation (Maßnahme D1)
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- Parkhaus Nord (Maßnahme D2)
- Bürogebäude Magdeburger Straße (Maßnahme D3)
- Hotel- und Geschäftsgebäude (Maßnahme D4)
- Parkhaus Hauptbahnhof West / Ernst-Kamieth-Straße (Maßnahme D5)
- Stellwerksneubau DB AG
Weitere Maßnahmen am Verkehrsnetz im Stadtgebiet, u.a.:
- Brücken Rennbahnkreuz/ Holzplatzbrücken
- Kreisverkehr Weinbergweg
Der AN muss die Baustellenlogistik und Verkehrsführung so planen und koordinieren, dass die Belange aller parallellaufenden Bauprojekte berücksichtigt werden. Baustellenzufahrten, Materiallager und Verkehrswege sind unter Berücksichtigung der Baugrenzen und Verkehrsflächen der Bebauungspläne zu organisieren. Die Verkehrsführung für öffentlichen Verkehr, Fuß- und Radverkehr ist jederzeit möglichst uneingeschränkt zu gewährleisten und mit den parallellaufenden Bauarbeiten abzustimmen und zu koordinieren. Des Weiteren sind Notfall- und Rettungswege innerhalb der Bebauungsgebiete permanent freizuhalten. Vorhandene Stellplätze im Umfeld der Baumaßnahme sind nach Möglichkeit zu erhalten.
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2 ANGABEN ZUR BAUSTELLE
2.1 Lage der Baustelle
Die Baustelle befindet sich in Halle (Saale) am Riebeckplatz. Das Baufeld ist das beschriebene Grundstück, welches im Koordinierungsplan (Unterlage 3.3.1) dargestellt ist.
2.1.1 Nutzung Baufeld
Der AN darf auf der bebaubaren Fläche alle erforderlichen Leistungen ausführen, die die Erreichung des Vertragszwecks erfordert. Dies beinhaltet auch das Aufstellen und den Betrieb aller in den einzelnen FLB aller Gewerke beschriebenen bzw. erforderlichen Baustelleneinrichtungsgegenstände.
Der AN darf die Baustelle auch durch Videoüberwachung dokumentieren. Er hält dabei alle datenschutzrechtlichen Anforderungen ein.
Die Gestattung der Grundstücksnutzung endet, sobald der AN sämtliche vertraglich geschuldeten Bauleistungen und ausstehende, auch geringfügige, Restarbeiten erbracht hat. Der AN versetzt das Baugrundstück in einen vertragsgemäßen Zustand und räumt es einschließlich der Baustelleneinrichtungen unverzüglich. Insbesondere gilt dies für das Baufeld des Zukunftszentrums.
2.1.2 Übergabe Baufeld
Der AG übergibt dem AN das Baufeld rechtzeitig zum Beginn der Leistung in dem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt der Beauftragung befindet.
Das Baufeld wurde durch den AG vermessen. Nach Fertigstellung der einzelnen Bauleistungen aller Gewerke lässt der AN das Baufeld einschließlich sämtlicher Komponenten der einzelnen Gewerke im Bestand vermessen und übergibt dem AG die Messergebnisse digital und mindestens 2-fach als ausgedruckten Planunterlagen. Die geforderten Einzelheiten sind den einzelnen FLB zu entnehmen.
Baufeld des geplanten Zukunftszentrums Im Bereich des künftigen Baufelds für das Zukunftszentrum sind die nördlichen Brückenrampen vollständig bis auf das umliegende Geländeniveau zurückzubauen. Dies schließt die bekannten Gründungsreste und Fundamente mit ein. Die Baufeldfreimachung umfasst dabei insbesondere den Rückbau der Brückenrampen, den Rückbau der bekannten Fundamente mindestens bis in eine Tiefe von 2,00 Metern unter Geländeoberkante beziehungsweise bis in die für eine spätere Neuverlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen erforderliche Tiefe sowie den Rückbau aller ober- und unterirdischen Leitungen, die auf dem Grundstück des geplanten Zukunftszentrums außer Betrieb genommen werden.
Darüber hinaus sind sämtliche oberirdischen baulichen und technischen Einbauten zu entfernen. Hiervon ausgenommen ist ausschließlich der noch bestehende Baumbestand der bis 31.10.8, der zu erhalten ist. Das Baufeld ist anschließend vollständig frei von Hindernissen an den AG zu übergeben.
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Eine Rasenansaat oder anderweitige landschaftsbauliche Begrünung des Baufelds ist nicht vorgesehen und somit nicht Bestandteil der Leistung.
Das im Zuge der Baufeldfreimachung anfallende sowie zukünftig auf das Baufeld einwirkende Oberflächenwasser ist während und nach Abschluss der Maßnahmen schadlos abzuleiten, ohne benachbarte Grundstücke, Verkehrsflächen oder bauliche Anlagen zu beeinträchtigen. Die Ableitung ist so zu gestalten, dass eine geordnete und sichere Wasserführung jederzeit gewährleistet ist.
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege
Folgende, dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen/Wege tangieren den Baubereich und können im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen als Zufahrts- und Transportwege im Zusammenhang mit der Abwicklung der Baumaßnahme genutzt werden: Bundesstraßen: B 6, B 80, B 91
Weitere Straßenverbindungen: Leipziger Straße, Franckestraße, Magdeburger Straße, Delitzscher Straße, Merseburger Straße und Volkmannstraße
2.3 Zugänge und Zufahrten
Für Zu- und Abfahrten vom bzw. zum übergeordneten Straßen- und nachgeordneten Wegenetz hat sich der AN über bestehende oder während der Bauzeit zu erwartenden Beschränkungen bei der zuständigen Verkehrsbehörde zu informieren.
Soweit der AN andere oder zusätzliche Baustellenzuwegungen nutzen will, obliegt ihm die Einholung der erforderlichen Zustimmungen des Baulastträgers und der Verkehrsbehörde.
Es obliegt dem AN, Ausnahmen von evtl. Verkehrs- oder Widmungsbeschränkungen zu erwirken sowie die für eine Baustellennutzung ggf. gestellten Bedingungen und Auflagen zu erfüllen. In jedem Fall hat der AN vor Benutzung eines vorhandenen Verkehrsweges für Baustellenverkehr den Fahrbahnzustand mit Lageplan und Fotos in einem Vermerk festzuhalten, der vom Baulastträger (Wegeigentümer) anzuerkennen ist.
Werden Verkehrswege von mehreren AN gemeinsam zur Abwicklung von Baustellenverkehr genutzt, ist unter den Beteiligten eine Vereinbarung über Nutzung und Haftung für evtl. dadurch verursachte Schäden abzuschließen. Nach Abschluss der Bauarbeiten, spätestens mit Einreichung der Schlussrechnung hat der AN dem AG Bescheinigungen der Baulastträger/Eigentümer der für Baustellentransporte genutzten Verkehrswege vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass gegen den AN oder AG keine Ansprüche aus der Benutzung der Wege bestehen. Die Bezahlung der Schlussrechnung kann von der Vorlage dieser Freistellungsbescheinigung abhängig gemacht werden.
Die Befahrung der Baustelle von Einsatz- bzw. Rettungsfahrzeugen ist zu jeder Zeit zu gewährleisten. Eine gesonderte Kostenerstattung für Störungen im Bauablauf, auch für eventuell benötigte Baustoffe für die Schaffung von Überfahrten etc., erfolgt nicht.
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Durch den Baustellenverkehr verursachte Verschmutzungen auf öffentlichen Straßen, Gehwegen und angrenzenden Flächen sind vom AN täglich und bedarfsgerecht zu beseitigen.
Die Reinigung hat so zu erfolgen, dass eine Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs sowie Gefährdung von Verkehrsteilnehmern ausgeschlossen wird.
Die Maßnahmen sind laufend während der Bauzeit durchzuführen, bei Bedarf auch mehrfach täglich, insbesondere bei witterungsbedingter Verschmutzungszunahme oder in verkehrssensiblen Bereichen.
2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
Die Bereitstellung, Herstellung und Unterhaltung aller erforderlichen Anschlüsse an Ver- und Entsorgungsleitungen (z. B. Wasser, Abwasser, Strom, Baustrom, Brauchwasser, Kommunikation) für den Zeitraum der Bauausführung ist Sache des AN.
Der AN hat eigenverantwortlich sämtliche notwendigen technischen, logistischen und genehmigungsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die sichere, gesetzeskonforme und umweltverträgliche Versorgung der Baustelle sicherzustellen.
Hierzu zählen insbesondere:
-
Herstellung und Betrieb von Baustromanschlüssen inkl. Absicherung, Schutzvorrichtungen und ggf. Notstromversorgung
-
Unabhängige Wasserversorgung zur Brauchwassernutzung; eine Entnahmemöglichkeit durch den AG wird nicht zur Verfügung gestellt
-
Aufbau und Betrieb von Bautankstellen, unter vollständiger Einhaltung der Vorgaben der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) sowie der einschlägigen Verwaltungsvorschriften
-
Sanitärentsorgung: Alle auf der Baustelle anfallenden Sanitärabwässer (z. B. aus Baulagercontainern, mobilen WC-Anlagen) sind in abflusslosen Sammelbehältern zu erfassen und fachgerecht zu entsorgen
-
Schadstofffreie Ableitung von Abwässern, ggf. nach vorheriger Behandlung; Einleitgenehmigungen sind durch den AN eigenständig zu beschaffen
-
Erkundung aller potenziellen Anschlussmöglichkeiten (z. B. nächstgelegene Versorgungspunkte, Kläranlagen, Entsorgungsdienste) im Vorfeld der Arbeiten
-
Einholung sämtlicher erforderlicher Genehmigungen durch den AN; diese sind dem AG rechtzeitig vor Baubeginn vorzulegen
Auf die besonderen Anforderungen des Gewässerschutzes wird ausdrücklich hingewiesen. Alle Maßnahmen zur Lagerung, Abfüllung und Ableitung wassergefährdender Stoffe sind unter Einhaltung der geltenden Vorschriften und nur mit genehmigten Mitteln durchzuführen.
2.5 Lager- und Arbeitsplätze
Plätze für Baustelleneinrichtung, Unterkünfte und Arbeitsplätze werden vom AG über den Baustellenbereich hinaus nicht zur Verfügung gestellt. Beschädigungen der
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Fahrbahn gehen zu Lasten des AN. Lagerflächen im Baustellenbereich sind ständig sauber zu halten.
Falls über den Baustellenbereich hinaus Flächen benötigt werden, sind diese vom AN im notwendigen Umfang zu pachten und vorzuhalten, ohne gesonderte Vergütung. Sämtliche in Anspruch genommenen Flächen hat der AN nach der Inanspruchnahme zu rekultivieren bzw. sind die Flächen in ihrem Ursprungszustand wiederherzustellen, bevor sie an den Eigentümer bzw. Pächter zurückgegeben werden. Die ordnungsgemäße, vorbehaltlose Rücknahme der Flächen ist mit Vorlage der Schlussrechnung anhand aller erforderlichen Freistellungsbescheinigungen der Pächter, Anlieger und Wegeigentümer nachzuweisen. Die Abbruch- und Ausbaumaterialien sind nach dem Aufnehmen von der Baustelle abzutranpsortieren und fachgerecht zu entsorgen. Eine Zwischenlagerung innerhalb der Baustelle ist nicht vorgesehen.
Dem AN obliegt die gesamte Baustelleneinrichtung, einschließlich Umsetzungen und sonstiger Änderungen, die sich im Zuge der Abwicklung des Bauvorhabens ergeben können. Der AN kennt die mit der Lage des Baugrundstücks verbundenen Anforderungen, etwaige Erschwernisse sowie die auf dem Baugrundstück vorhandenen Möglichkeiten zur Baustelleneinrichtung und Materiallagerung. Er hat diese Umstände bei der Kalkulation des Pauschalfestpreises zu berücksichtigen.
Der AN holt die erforderlichen Genehmigungen ein und hält die erforderlichen öffentlichen und privaten Flächen vor. Er trifft Maßnahmen zur Baulogistik und Verkehrslenkung für das Bauvorhaben einschließlich der Erstellung etwaiger temporärer Baustraßen und jede Form der Wasserhaltung (offene und geschlossene Wasserhaltung inkl. Einleitgebühren).
Dem AN obliegt die Beseitigung von Verschmutzungen und Beschädigungen innerhalb und außerhalb der Baugrenzen des Bauvorhabens, welche von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
Weiterhin baut der AN die jeweilige Baustelleneinrichtung ab, behebt Beeinträchtigungen eigener und benachbarter Grundstücksflächen und stellt beschädigte private und öffentliche Wege und Straßen wieder her.
2.6 Gewässer
Bei allen Arbeiten ist sicherzustellen, dass eine Kontaminierung des Erdreiches mit Mineralöl und anderen Wasserschadstoffen unterbleibt. Unfälle dieser Art sind unverzüglich der zuständigen Unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Alle daraus resultierenden Auflagen sind vom AN zu erfüllen.
Die Verwendung und eventuelle Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten wie Treibstoffe, Öle, Fette usw. ist so vorzunehmen, dass eine Gefährdung der Gewässer und insbesondere des Grundwassers ausgeschlossen wird. Die Bestimmungen der Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (VAwS) sind genauestens zu beachten. Lager- oder Befüllanlagen sind bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Während der gesamten Bauzeit ist der AN für die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers auf der Baustelle und ihrem Einflussbereich allein verantwortlich. Alle Kosten für die Herstellung von provisorischen Abflussmöglichkeiten und deren Unterhaltung sind in den Abschnitt „Baustelleneinrichtung“ zu kalkulieren.
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2.7 Baugrundverhältnisse
2.7.1 Bodenbeschaffenheit
Der AG kennt keine Altlasten, Kontaminationen, schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Beeinträchtigungen im Baugrund, die über die in der Leistungsbeschreibung und den vertraglich in Bezug genommenen Gutachten bzw. Untersuchungen hinausgehen. Das Angebot ist auf Grundlage der in den Vergabeunterlagen enthaltenen Baugrunduntersuchungen (Unterlage 3.6.2 bis 3.6.7) zu erstellen. Diese umfassen insbesondere:
-
Geotechnischen Untersuchungsbericht zur Vorerkundung des Bebauungsplan- gebiets 174.1 Nordostquadrant Volkmannstraße/Riebeckplatz, erstellt durch das Institut für Geotechnik Dr. Jochen Zirfas GmbH & Co. KG vom 09.01.2023,
-
fachliche Stellungnahme zur geothermischen Nutzung der Neubaufläche und bergbaulichen Verhältnissen des Zukunftszentrums Riebeckplatz, erstellt durch das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt am 18.04.2023,
-
Geotechnischen Bericht zu den Baugrund- und Gründungsverhältnissen Erschließung Riebeck-Link Halle (Saale), 1. BA zwischen Ernst-Kamieth-Straße und Nordseite Delitzscher Straße, erstellt vom Geotechnischen Ingenieurbüro Dipl.-Ing. A. Pampel GmbH vom 25.11.2024,
-
Geotechnischen Bericht über Baugrundverhältnisse für das Bauvorhaben Riebeck- platz Baufeld Nord, erstellt vom Baugrundbüro Klein GmbH vom 02.12.2025,
-
Geotechnischen Bericht Zukunftszentrum am Riebeckplatz Baufeld Süd, erstellt vom G.U.T. vom 09.12.2025,
-
Untersuchungsbericht: Brückenbauwerke Nr. 34/35, Riebeckplatz, erstellt vom BGI- Brambach GmbH vom 02.12.2025,
Dies gewährleistet, dass die Baugrunddaten stets dem aktuellsten Stand entsprechen und somit eine fundierte und realistische Angebotsabgabe möglich ist.
Die Baugrunduntersuchungen bilden die Grundlage für die analytische Bewertung der anfallenden Abfälle. Diese erfolgt gemäß der Ersatz-Baustoffverordnung sowie den geltenden Regelwerken zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Sachsen- Anhalt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Entsorgung oder Verwertung der Materialien den Anforderungen der jeweiligen Entsorger bzw. Deponien entspricht.
Das Baugrundgutachten wird den Bietern im Rahmen des Zuschlagsverfahrens als Kalkulationsgrundlage zur Verfügung gestellt. Dieses enthält alle relevanten Inhalte nach u. a. RiliGeoB 2018, EC 7, EBV, LAGA, DepV und BBodSchV.
2.7.2 Bodenaushub
Bodenaushub übernimmt der AN in sein Eigentum. Er verwendet diesen auf dem Grundstück wieder oder entsorgt ihn eigenverantwortlich. Er beachtet dabei alle gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen. Historische Bodenfunde zeigt der AN sofort an. Diese verbleiben im Eigentum des AG. Für Altertumsfunde gilt § 4 Abs. 9 VOB/B sowie das DSchG.
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2.7.3 Altlasten
Altlasten, Schadstoffe, Kontamination, schädliche Bodenveränderungen oder sonstige die Baumaßnahme erschwerende oder zu beseitigende Beeinträchtigungen im Baugrund oder den Bestandsbauwerken entsorgt der AN in Übereinstimmung mit allen einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen. Die hierfür entstehenden Kosten sind in dem Pauschalpreis enthalten, soweit sie dem AN bekannt waren oder aus den Vergabeunterlagen oder bei eingehender Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten vor Abschluss des Vertrages erkennbar gewesen wären. Selbiges gilt für Altlasten, Schadstoffe, Kontaminationen und schädliche Bodenveränderungen, mit denen aufgrund der bestehenden baulichen Anlagen und deren Nutzung, z.B. als Verkehrsfläche, regelmäßig gerechnet werden muss.
Ist der AN der Auffassung, dass darüberhinausgehende Altlasten, Schadstoffe, Kontaminationen, schädliche Bodenveränderungen oder sonstige die Baumaßnahme erschwerende zu beseitigende Beeinträchtigungen des Baugrundes vorliegen, hat er dies unverzüglich dem jeweiligen AG anzuzeigen. Der betroffene AG kann dann die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträchtigung auf eigene Kosten selbst oder durch Dritte vornehmen lassen, soweit der Bauablauf des AN, auch bezogen auf die Maßnahmen der anderen AG, hierdurch nicht oder nur unwesentlich gestört wird.
2.7.4 Kampfmittel
Das geplante Baugebiet befindet sich innerhalb einer bekannten Kampfmittelverdachtsfläche (siehe Stellungnahme Polizeirevier Halle (Saale), Unterlage 3.6.1). Der AN veranlasst eigenverantwortlich erforderliche Maßnahmen im Rahmen der Planung und vor Beginn der Bauarbeiten.
Der AN ist verpflichtet, sämtliche daraus resultierenden Anforderungen, insbesondere die Beantragung und Koordinierung der notwendigen behördlichen Genehmigungen sowie die Begleitung der Kampfmittelräumung durch qualifizierte Fachfirmen, vollständig in seinem Angebot zu berücksichtigen.
Vor Beginn der Tiefbauarbeiten hat der AN eine erforderliche Sondierung des Baugrunds durch einen kampfmittelfreigabeberechtigten Dienstleister durchführen zu lassen. Abhängig von der messbaren Tiefenlage ist der jeweils betroffene Bereich durch den vom AN beauftragten und kampfmittelfreigabeberechtigten Dienst freizugeben, bevor mit den Bauarbeiten begonnen wird.
Darüber hinaus hat der AN mögliche Beeinträchtigungen und Störungen im Bauablauf durch die Kampfmittelbeseitigung und -freigaben in der Termin- und Kostenplanung einzukalkulieren. Hierzu zählen auch Verzögerungen durch notwendige Sperrungen, Sicherheitsmaßnahmen sowie Anpassungen der Bauausführung.
Der AN trägt die Verantwortung für die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Vorgaben bezüglich Kampfmittelgefährdungen und stellt sicher, dass die Bauausführung unter Berücksichtigung der Kampfmittelerkundung sicher, effizient und regelkonform erfolgt.
Die Einhaltung der folgenden gesetzlichen und fachlichen Vorschriften ist verbindlich:
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Baufachliche Richtlinien Kampfmittelräumung (BFR KMR)
-
Kampfmittelräumdienst-Verordnung Sachsen-Anhalt (KampfM-GAVO LSA)
-
Gesetz über das Aufspüren und Beseitigen von Kampfmitteln (Kampfmittelgesetz – KampfMG)
-
Gefahrenabwehrrechtliche Vorschriften der Polizeiinspektion Halle (Saale)
-
Technische Regeln für Baustellen und Arbeiten in Kampfmittelverdachtsflächen
-
Ersatz-Baustoffverordnung und einschlägige Regelwerke zur Umwelt- und Arbeitssicherheit Der AN hat alle Maßnahmen zur Dokumentation und Berichterstattung über die Kampfmittelerkundung und -freigabe umfassend zu erfüllen. Ebenso sind geeignete Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Personal, Anwohnern und Dritten während der Bauausführung sicherzustellen.
2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen
Die Beschaffung von Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen ist Sache des AN. Alle hierfür erforderlichen Genehmigungen und sonstigen Bescheinigungen hat der AN zu beschaffen und dem AG zur Einsichtnahme vorzulegen. Überschüssiger Abraum und nicht wieder verwendbarer Straßenaufbruch darf nur auf zugelassenen Deponien abgelagert werden. Sollten bei Erdarbeiten Altablagerungen festgestellt werden, sind geeignete Maßnahmen zur fachgerechten Weiterverwertung mit dem AG abzustimmen.
2.9 Zu schützende Bereiche und Objekte
Baumschutz Im Rahmen der Baufeldfreimachung zur Vorbereitung der Verkehrsbau- und Tiefbaumaßnahmen am Riebeckplatz erfolgte vor Beginn der Bauarbeiten die Rodung aller Bäume durch die Stadt Halle (Saale), die sich nach aktuellem Kenntnisstand im geplanten Straßen- bzw. Trassenbereich befinden und dauerhaft im Widerspruch zur baulichen Umsetzung stehen. Dies ist durch Untere Naturschutzbehörde abzunehmen.
Für den Rückbau der alten Leitungen sind teilweise weitere Baumfällungen erforderlich. Diese sind vorzugsweise in der Fällperiode 2027/28 vorzusehen. Sollten im Zuge der weiteren Trassenplanung zusätzliche Baumfällungen erforderlich werden, die zum jetzigen Planungsstand nicht erkennbar waren, sind diese umgehend der Stadt Halle (Saale) mitzuteilen. Die Stadt wird in diesen Fällen das erforderliche Fällantragsverfahren übernehmen. Bis zur Klärung dürfen keine Maßnahmen an betroffenen Gehölzen vorgenommen werden.
Bäume, die außerhalb des unmittelbaren Baufeldes liegen und nicht von der Planung betroffen sind, werden durch geeignete Schutzmaßnahmen dauerhaft während der Baumaßnahmen gesichert. Eine Ausführung erfolgt ausschließlich unter Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange und ggf. erforderlicher naturschutzfachlicher Prüfungen. Hierbei sind die DIN 18920 und Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (R SBB) einzuhalten. Diese gelten für alle Bäume, die im Bestand erhalten bleiben, und legen
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verbindliche technische Schutzmaßnahmen fest (z. B. Wurzelvorhänge, Kronenschutz, Baumschutzzäune).
Auflagen zu Staub Während der gesamten Baumaßnahme ist sicherzustellen, dass eine übermäßige Staubentwicklung durch die Fräsarbeiten usw. durch geeignete Maßnahmen auf ein Mindestmaß reduziert ist. Beeinträchtigungen des Verkehrs sind auszuschließen.
2.10 Anlagen im Baubereich
Verbindliche Auskünfte über die genaue Lage von Leitungen können nur von den entsprechenden Versorgungsunternehmen gegeben werden und sind vom AN einzuholen. Erforderliche Maßnahmen zum Schutz von Leitungen werden vom AG nicht vergütet. Bei Arbeiten im Bereich elektrischer Freileitungen sowie im Schutzstreifen der Freileitung ist das „Merkblatt Bagger und Krane – Elektrische Freileitungen“, Auflage 1987 der Bau-Berufsgenossenschaft sowie die gültigen DIN- Vorschriften zu beachten.
Die Bauerlaubnis für Arbeiten unter Freileitungen ist durch den AN 14 Tage vor Baubeginn schriftlich zu beantragen. Erschwernisse, die dem AN durch die Arbeit unter Freileitungen entstehen sowie der Antrag der Bauerlaubnis und werden nicht gesondert vergütet.
2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich
Die Verkehrsführung im Bereich der Baumaßnahmen erfolgt unter Berücksichtigung aller betroffenen Verkehrsarten: Straßenbahnverkehr, motorisierter Individualverkehr, Buslinienverkehr, Fußgänger- und Radverkehr. Der AN hat sämtliche Arbeiten so zu planen und auszuführen, dass der öffentliche Verkehr – insbesondere im stark frequentierten Bereich des Riebeckplatzes – möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Die Straßenverkehrsregelung erfolgt gemäß den gültigen Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA). Der Bauablauf ist vom AN so zu strukturieren, dass größere oder länger andauernde Behinderungen vermieden werden. Besondere Anforderungen gelten hierbei für:
-
Straßenbahnverkehr (HAVAG): Die Trassenführung der Straßenbahn ist zwingend zu beachten. Einschränkungen oder temporäre Sperrungen sind mit der HAVAG frühzeitig abzustimmen. Ersatzmaßnahmen (z. B. Schienenersatzverkehr) sind durch den AN in Zusammenarbeit mit der HAVAG zu koordinieren.
-
Buslinienverkehr: Haltestellenzugänge und Linienführungen sind zu sichern. Eventuelle Verlegungen sind mit der Stadt Halle (Saale) und den Verkehrsunternehmen abzustimmen.
-
Fußgänger- und Radverkehr: Es sind sichere und möglichst barrierefreie Umleitungen einzurichten. Wichtige Wegeverbindungen (Bahnhof, Innenstadt, Haltestellen etc.) sind jederzeit zugänglich zu halten.
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- Individualverkehr: Etwaige Fahrstreifeneinziehungen oder Umleitungen sind rechtzeitig zu kennzeichnen. Verkehrsströme sind unter Berücksichtigung des Knotenpunktsystems frühzeitig zu leiten.
Vorauszusehende außergewöhnliche Behinderungen oder verkehrliche Einschränkungen sind dem AG rechtzeitig mitzuteilen, sodass diese öffentlich bekannt gemacht und abgestimmt werden können.
Alle erforderlichen zusätzlichen Genehmigungen, verkehrsrechtlichen Anordnungen sowie Abstimmungen mit Behörden und Dritten (z. B. Polizei, Stadt Halle, HAVAG) sind vom AN eigenverantwortlich einzuholen und rechtzeitig zu organisieren.
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3 ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung
Der AN sorgt für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung und das geregelte Zusammenwirken aller auf der Baustelle Beteiligten.
Er übernimmt während aller Bauphasen die Verkehrssicherungspflicht innerhalb der ihm überlassenen Baufelder, bei Notwendigkeit auch darüber hinaus und für die benötigten Arbeitsgeräte und Baumaterialien, unabhängig von den jeweiligen Eigentumsverhältnissen.
Dies beinhaltet ebenfalls eine Straßenreinigung im öffentlichen Bereich, soweit diese notwendig wird.
Darüber hinaus stellt der AN durch tägliche Reinigung sicher, dass die Baustelle und die Baustelleneinrichtungsflächen sauber und aufgeräumt gehalten werden. Der Nachweis der Kontrollen für die Einhaltung der Verkehrssicherungen, an Umleitungsstrecken usw. ist tagtäglich zu führen.
Die Kontrolle der Arbeitsstellensicherung ist gemäß ZTV-SA durchzuführen. Die Kontrolle ist unmittelbar nach deren Durchführung zu erfassen und zu dokumentieren. Arbeits- und Hilfsmittel sind vom AN zu stellen und dem AG jederzeit zugänglich zu machen. Die Kontrolle hat 3-mal täglich für sämtlich einzurichtende Verkehrsführungen und Sicherheitseinrichtungen zu erfolgen (1. bei Tagesanbruch, 2. nach Eintritt der Dunkelheit, 3. nachts zwischen 23.00 und 01.00 Uhr). Die Kontrolle hat durch schriftliche Dokumentation zu erfolgen.
Die nach den gesetzlichen, polizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Sicherungsmaßnahmen führt der AN eigenverantwortlich selbst oder durch einen Dritten aus.
Hierzu zu gehört unter anderen die Einholung und Beantragung der verkehrsrechtlichen Anordnungen für die Einrichtung, den Umbau bzw. Abbau der Verkehrsführungen in den einzelnen Bauphasen mit Übernahme sämtlicher Kosten des Genehmigungsverfahrens über den gesamten Bauzeitraum hinaus. Zu berücksichtigen ist ebenfalls das Anpassen der Verkehrszeichenpläne die im Zusammenhang mit technologisch bedingten Änderungen des Bauablaufes stehen.
Unterlässt der AN schuldhaft die in dieser Ziffer genannten Maßnahmen, haftet er dem AG für sämtliche daraus resultierenden Schäden. § 10 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 der VOB/B bleibt unberührt.
3.2 Bauablauf
Alle für die Durchführung der Baufeldfreimachung und der damit im Zusammenhang stehenden Baumaßnahmen für das geplante Zukunftszentrum sind so durchzuführen, dass das Baufeld vollständig, termingerecht und unter Einhaltung aller rechtlichen, technischen und verkehrsorganisatorischen Vorgaben freigeräumt, gesichert und für die nachfolgenden Baumaßnahmen vorbereitet zur Verfügung steht.
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Der AN hat unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Lage im innerstädtischen Verkehrsknotenpunkt, einen geeigneten, aufeinander abgestimmten Bauablauf zu entwickeln und mit dem AG abzustimmen. Dabei sind sämtliche Maßnahmen so zu planen und auszuführen, dass Störungen des öffentlichen Lebens – insbesondere des ÖPNV, des Individual- sowie Fuß- und Radverkehrs – auf ein unvermeidbares Maß begrenzt werden.
Zielvorgaben für den Bauablauf
- Herstellung, Unterhaltung und Rückbau der temporären verkehrssichernden Einrichtungen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden gemäß RSA
- Einholung aller erforderlichen Genehmigungen, Anordnungen und Zustimmungen durch den AN
- Sicherstellung der Erreichbarkeit und Funktionalität des Riebeckplatzes während aller Phasen der Baufeldfreimachung
- Technische Freimachung der Fläche durch Entfernung oberirdischer und unterirdischer Hindernisse, Vegetation und nicht benötigter Infrastruktur
- Sicherung, Umverlegung oder Rückbau von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen nach Abstimmung mit den zuständigen Trägern
- Behandlung möglicherweise vorhandener Altlasten, Kampfmittel oder kontaminierter Stoffe nach Erfordernis
- Übergabe eines vollständig freigeräumten, verkehrssicher gesicherten und baureif vorbereiteten Baufeldes
Der AN hat einen Ablauf- und Logistikplan unter Berücksichtigung aller erforderlichen Sicherungs-, Schutz- und Koordinationsmaßnahmen zu erstellen und fortlaufend an die tatsächlichen Bedingungen anzupassen. Die Arbeitsabläufe sind wirtschaftlich, umweltschonend sowie unter Einhaltung geltender Vorschriften zu gestalten.
3.3 Wasserhaltung
Für die Zeit der Baumaßnahme ist der AN für die Wasserhaltung des gesamten Baufeldes verantwortlich.
3.4 Baubehelfe
Alle für die Durchführung der Baufeldfreimachung und der damit im Zusammenhang stehenden Baumaßnahmen erforderlichen Baubehelfe sind vom AN eigenverantwortlich bereitzustellen, instand zu halten und nach Abschluss der Maßnahme rückzubauen. Dazu zählen alle temporären Einrichtungen, Sicherungsmaßnahmen, technische Hilfsmittel und Provisorien, die notwendig sind, um den Bauablauf sicher, funktional und regelkonform durchführen zu können.
Zielvorgaben für die Bereitstellung und Nutzung von Baubehelfen
- Herstellung und Unterhaltung von Bauzufahrten, temporären Verkehrsflächen, Arbeitsplattformen oder Zufahrtswegen, die für die Erschließung und Logistik innerhalb des Baufeldes erforderlich sind
- Errichtung und Unterhaltung notwendiger Schutz- und Sicherungseinrichtungen, z. B. Absperrungen, Geländer, Schutzdächer, Sichtschutz
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- Bereitstellung und Nutzung von Verbau-, Hebe- oder Sicherungssystemen, z. B. bei Arbeiten an unterirdischer Infrastruktur
- Herstellung provisorischer Medienanschlüsse oder Versorgungseinrichtungen, falls für Bauzwecke erforderlich
- Temporäre Einrichtungen zur Entwässerung, Grundwasserabsenkung oder Flächenentwässerung im Zuge der Baufeldfreimachung
- Einrichtung und Unterhaltung der Baustelleneinrichtung mit Lagerflächen, Aufenthaltsräumen, Sanitäranlagen etc., unter Beachtung des innerstädtischen Kontexts
- Rückbau sämtlicher Baubehelfe und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands
Der AN hat vor Beginn der Ausführung ein Konzept zur Nutzung und Platzierung der notwendigen Baubehelfe vorzulegen. Dabei ist insbesondere auf die Minimierung von Eingriffen in bestehende Verkehrs-, Aufenthalts- und Grünflächen sowie auf Belange des Umweltschutzes und der Verkehrssicherheit zu achten. Die Nutzung von Flächen Dritter ist vom AN eigenständig mit den Eigentümern oder Verfügungsberechtigten abzustimmen.
Um die geforderte Bauzeit einhalten zu können, wird an dieser Stelle auf die Besonderheit der blendfreien Ausleuchtung der Baustelle nach ZTV-SA während der eventuell nötig werdenden Nachtarbeit hingewiesen. Durch den AN sind Notstromaggregate, entsprechende Beleuchtungseinrichtungen einschl. Zubehör für die gesamte Bauzeit aufzustellen, vorzuhalten und zu betreiben. Hierfür ist durch den AN ein Beleuchtungskonzept auszuarbeiten und dem AG mit dem Antrag auf Verkehrsbehördliche Anordnung vorzulegen.
Auf die Forderungen zur Beleuchtung der Arbeitsstellen der ZTV-SA Pkt. 6.14 sowie auf die Vorgaben des ARS Nr. 17/2009 hinsichtlich Beleuchtung, Warnkleidung (Klasse III) etc. wird verwiesen. In diesem Zusammenhang wird auch auf § 14 des Arbeitszeitgesetzes hingewiesen, der in außergewöhnlichen Fällen eine Arbeitszeitänderung zulässt, deren Genehmigung jedoch beim zuständigen Gewerbeamt einzuholen ist. Die Zuständigkeit der Einholung für Ausnahmegenehmigungen obliegt dem AN und ist dem AG vorzulegen. Das Weiteren sind die Auflagen, Forderungen und Genehmigungen der Bundes-Immissionsschutz- Verordnung (BimSchV) zu beachten.
3.5 Stoffe, Bauteile
Alle zu liefernden Stoffe und Bauteile müssen den jeweiligen DIN bzw. den technischen Vorschriften entsprechen. Es gelten jeweils die Vorschriften in ihrer neuesten Fassung. Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der EU, die diesen technischen Vertragsbedingungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau – Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit – gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Auf Verlangen hat der Bieter bzw. AN die Unterlagen über Prüfung und Überwachung der Produkte dem AG in deutscher Sprache unverzüglich vorzulegen. Mit der Angebotsabgabe oder auf Verlangen des AG hat der Bieter Art, Herkunft und Verwendung dieser Stoffe ausführlich zu erläutern sowie deren Eignung nachzuweisen
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(Erstprüfungen/Eignungsnachweis). Die Verwendung dieser Stoffe kann von dem AG ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Auf Verlangen des AG sind vor dem Einbau, Proben von sämtlichen Gesteinen, Bindemitteln und Zusatzstoffen für visuelle und ggf. stoffliche Vorprüfungen zur Verfügung zu stellen.
3.5.1 Verwendung gebrauchter Stoffe
Die Verwendung gebrauchter Stoffe kann vom AG ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Die Wiederverwendung von Baustoffen ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sie den geltenden Normen entspricht.
3.6 Abfälle
Soweit schadstoffbelastete Baustellenabfälle zu entsorgen sind, gelten die Richtlinien für die Entsorgung von Bauabfällen im Land Sachsen-Anhalt. Der AN ist Abfallerzeuger im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und wird Besitzer der bei seiner Arbeit anfallenden Bauabfälle. Der AN ist nachweispflichtiger Erzeuger im Sinne der eingeführten Nachweisverordnung (NachwV) und hat die daraus folgenden Register- und Nachweispflichten zu erfüllen.
Der AN wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden (Bemühensklausel). Dazu hat er die für seine Gewerke vertraglich vereinbarten Richtlinien, Merkblätter und technische Regelwerke zu berücksichtigen.
Dem AN wird mit Zuschlagserteilung die Sachherrschaft für alle anfallenden Abfälle, die mit der Baumaßnahme in Verbindung stehen, übertragen. Der AN wird mit Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallerzeuger der in der Leistungsbeschreibung näher aufgeführten Abfälle. Er übernimmt die Pflichten des AG zur Verwertung oder Beseitigung der Abfälle unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungen sowie des Standes der Technik und führt die von ihm zu erbringenden Nachweise. Mit der Übertragung der Pflichten des AG bleibt der AG für die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle verantwortlich. Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Abfälle möglichst getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.
Durch den AN ist ein Abfallverzeichnis zu führen und dem AG mit Beendigung der Maßnahme zu übergeben.
Das nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) ist digital zu führen und in Kopie zeitnah in Papierform und zur Abnahme der Baumaßnahme elektronisch im XML-Format dem AG zu übergeben. Wenn der AN zusätzliche Untersuchungen durchführen möchte, um einen weiteren Entsorgungsweg zu nehmen, sind Untersuchungen mit dem AG vorher abzustimmen.
3.7 Winterbau
Die Bauausführung ist auch in der Winterperiode grundsätzlich fortzusetzen. Der AN hat sämtliche zumutbaren und technisch möglichen Maßnahmen zu treffen, um die Arbeiten, unter Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, auch bei winterlichen Witterungsverhältnissen fortzuführen.
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Insbesondere sind geeignete Maßnahmen zur Frostschutzsicherung, Abdeckung, Entwässerung und ggf. Beheizung der Baustelle bzw. Einbauflächen zu planen und vorzuhalten, witterungsabhängige Arbeiten (z. B. Asphalt, Beton, Pflaster, Kabel- und Rohrverlegung) in geeigneter Weise zeitlich oder bautechnisch zu organisieren, um Verzögerungen zu vermeiden, die Lieferung witterungsgeeigneter Materialien (z. B. warmes Mischgut, frostsicheres Material) sicherzustellen.
Der AN hat rechtzeitig vor Beginn der Winterperiode ein Baukonzept für die winterliche Bauausführung vorzulegen, welches die geplanten Maßnahmen zur Sicherung der Bauzeiten enthält.
Witterungseinflüsse gelten nicht automatisch als Behinderungsgrund. Nur bei tatsächlicher Unzumutbarkeit und nachgewiesenem Ausschöpfen aller Möglichkeiten gemäß VOB/B §6 ist eine Bauunterbrechung zulässig. Geringfügige Frosttage oder Regenwetter stellen keinen hinreichenden Grund für eine Terminverschiebung dar.
Eine Verlängerung der Ausführungsfristen wegen Witterungseinflüssen bedarf einer nachvollziehbaren schriftlichen Anzeige sowie geeigneter Nachweise (z. B. Wetterdaten, Baubehinderungstagebuch).
3.8 Zustandserfassung
Der AN hat vor Beginn der Bauarbeiten den Zustand aller im Baufeld und dessen unmittelbarer Umgebung befindlichen Anlagen, Bauwerke, Randeinfassungen, Oberflächenbefestigungen, Einbauten und sonstigen schützenswerten Einrichtungen zu erfassen und zu dokumentieren.
3.9 Sicherungsmaßnahmen
Der AN hat alle zur sicheren Durchführung der Bauarbeiten erforderlichen Sicherungsmaßnahmen eigenverantwortlich zu planen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten.
Insbesondere sind:
- Baugruben, Gräben und Böschungen, die eine Gefährdung darstellen können, gemäß den Vorschriften der DGUV Regel 101-004 sowie der DIN 4124 (Baugruben und Gräben – Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten) ordnungsgemäß zu sichern,
- Beleuchtungsmasten, Ampelanlagen, Brückenteile, Verkehrszeichen, Schaltkästen, Leitmasten und ähnliche ortsfeste Bestandteile im Baufeld – insbesondere solche mit statischer oder elektrischer Relevanz – vor Beeinträchtigung, Beschädigung oder Lageveränderung zu schützen und ggf. fachgerecht temporär zu sichern,
- alle Schutz- und Sicherungsmaßnahmen regelmäßig zu kontrollieren und an den Baufortschritt anzupassen.
Die Sicherung hat so zu erfolgen, dass Gefährdungen von Personen und Beschädigungen von Anlagen vermieden werden. Schutzmaßnahmen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Anforderungen der Baustellenverordnung (BaustellV), der DGUV-Vorschrift 38 (Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten), sowie den zutreffenden Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) entsprechen.
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Der AN hat eigenständig zu prüfen, ob zusätzliche statische Nachweise oder Schutzvorrichtungen erforderlich sind, und diese in die Planung und Ausführung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere bei der Nähe zu öffentlichen Verkehrsflächen oder Versorgungsleitungen.
3.10 Belastungsannahmen (bauzeitliche Nutzung und Brückenabriss)
Die Belastungsannahmen für die Brückenbauwerke BW 34 und BW 35 beziehen sich auf deren temporäre bauzeitliche Nutzung sowie den geplanten Rückbau der Hochbrücken über den Riebeckplatz.
Die Grundlage bildet die statische Einschätzung der Dr. Löber Ingenieurgesellschaft für Verkehrsbauwesen mbH aus dem Jahr 2023 (vgl. Unterlage 3.5.2). Diese analysiert die Restnutzungsdauer und Resttragfähigkeit der Bauwerke auf Basis der ursprünglichen Bauweise sowie späterer konstruktiver Eingriffe:
Für die bauzeitliche Nutzung wurden diese Ergebnisse so bewertet, dass ein temporärer Weiterbetrieb im Zuge des Rückbaus unter Berücksichtigung der vorhandenen Tragreserven vertretbar ist. Einschränkungen der Verkehrsbelastung sowie gezielte Entlastungsmaßnahmen während des Rückbaus (z. B. abschnittsweiser Rückbau, statisch kontrollierter Rückbau unter Berücksichtigung des Eigengewichts und der Demontagelasten) sind vorgesehen.
Die Belastungsannahmen für die Rückbauplanung und temporäre Nutzungsphase orientieren sich somit an den im Gutachten dargestellten Resttragfähigkeiten und den jeweils zu berücksichtigenden bautechnischen Lebensdauern der Bauwerksteile.
3.11 Aufmassverfahren, Vermessungsleistungen
3.11.1 Aufmassverfahren Asphalt
Der Zusammenhang zur Baumaßnahme durch Orts- und Stationsangaben muss eindeutig und erkennbar sein. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Messreflektoren (Ronden) entsprechend einem Prüfplan verlegt werden, den der AN zu erstellen hat. Die Messreflektoren (je Schicht) sind einzumessen und am Rand der Fahrbahn kenntlich zu machen. Der Schichtdickennachweis der bituminösen Schichten erfolgt durch elektromagnetische Schichtdickenmessung nach TP D-StB 12. Maßgeblich für die Aufmaßerstellung ist die REB und die ZVB/E-StB 2018.
3.12 Prüfungen
Für alle im Rahmen der Baufeldfreimachung zu erbringenden Leistungen im Straßenbau, Erd-, Kanal- und Leitungsbau sind qualitätsgesicherte und nachvollziehbare Prüfverfahren verpflichtend anzuwenden. Die ordnungsgemäße Eigenüberwachung durch den AN sowie bei Bedarf durchzuführende Kontrollprüfungen durch den AG sind integraler Bestandteil der Ausführung.
Prüfverfahren und Zustandsfeststellung Für die Messung des Verformungsmoduls Ev ist bei der Eigenüberwachung des AN sowie bei etwaigen Kontrollprüfungen des AG ausschließlich der statische
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Plattendruckversuch gemäß den geltenden Regelwerken anzuwenden. Nach Fertigstellung jeder Arbeitsschicht, insbesondere bei Tragschichten, Kanalbettungen, Verfüllungen sowie Leitungszonen, ist die jeweilige Bauleistung dem AG bzw. dessen beauftragten Dritten zur Technischen Zustandsfeststellung anzuzeigen. Ein Weiterbau ohne dokumentierte Freigabe der jeweils vorangegangenen Schicht gilt als unzulässig. Der AN hat die dafür notwendige Koordination und den zeitlichen Vorlauf im Bauzeitenplan zu berücksichtigen.
Prüfkonzept und Nachweisdokumentation Der AN hat vor Beginn der Bauausführung ein prüf- und gewerkeübergreifendes Prüfkonzept vorzulegen. Dieses hat insbesondere zu enthalten:
- Verantwortliche Prüfinstitutionen oder Labore
- Art, Umfang, Häufigkeit und Ort der Prüfungen (z. B. Verdichtungsgrad, Dichtheitsprüfungen, Materialkennwerte)
- Regelung zur Dokumentation der Eigenüberwachung
- Festlegungen zur gemeinsamen Bewertung von Grenzwertabweichungen
- Maßnahmen bei nicht konformen Ergebnissen
Das Konzept ist dem AG rechtzeitig vorzulegen und mit diesem abzustimmen. Änderungen während der Bauzeit sind ebenfalls dem AG zur Genehmigung vorzulegen.
Prüfintervalle und Prüfpflichten Die Anzahl und Dichte der Prüfungen hat sich an den jeweils geltenden Vorschriften und technischen Regelwerken (z. B. ZTV E-StB, ZTV A-StB, ATV DIN EN 1610, DWA- A 139) sowie an der Komplexität der ausgeführten Bauteile zu orientieren. Bei sensiblen Verkehrsflächen oder Leitungsführungen mit besonderer Schutzfunktion kann der AG zusätzliche Prüfungen oder engmaschigere Intervalle anordnen.
Nachweise und Dokumentation Alle Prüfnachweise sind vom AN zu dokumentieren, in strukturierter Form digital bereitzustellen (PDF, Excel) und auf Anforderung dem AG vollständig vorzulegen. Spätestens mit Abschluss eines definierten Bauabschnitts sind die Prüfprotokolle als prüffähige Nachweise zu übergeben. Die Unterlagen müssen geeignet sein, gegenüber Zuwendungsgebern und Aufsichtsbehörden eine lückenlose Qualitätssicherung nachzuweisen.
3.12.1 Eignungsnachweise
Alle zur Verwendung kommenden Baustoffe, Bauprodukte, Materialien und Stoffe dürfen erst dann eingebaut oder verarbeitet werden, wenn die für deren Eignung erforderlichen technischen Nachweise, Prüfzeugnisse oder Erstprüfungen dem AG bzw. dessen Bevollmächtigten vollständig vorliegen und von diesem schriftlich freigegeben wurden.
Die Kosten für die Beschaffung und Vorlage sämtlicher Eignungsnachweise trägt ausschließlich der AN. Der Einbau der vorgesehenen Materialien ist erst nach schriftlicher Zustimmung des AG zulässig.
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Insbesondere gilt:
- Für alle mineralischen Baustoffe (z. B. Schotter, Kies, Recyclingmaterial) sind die Prüfzeugnisse der Eignungsprüfungen nach TL Gestein-StB vorzulegen.
- Für den Einbau von Asphalt- oder Betontragschichten ist die Eignung des Mischgutes je Schicht im Rahmen einer Erstprüfung nach ZTV nachzuweisen.
- Bei allen Rohrleitungen, Kanälen, Kabelschutzrohren etc. ist die Konformität mit den einschlägigen DIN/EN-Normen sowie ggf. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorzulegen.
- Bei Einsatz von recyclinghaltigen Materialien ist die stoffliche Eignung einschließlich Umweltverträglichkeit durch geeignete Prüfberichte zu bestätigen.
- Chemikalien, Beschichtungen, Abdichtstoffe und vergleichbare Stoffe sind durch Sicherheitsdatenblätter, Verarbeitungshinweise und Umweltverträglichkeitsnachweise zu belegen.
Der AN hat sicherzustellen, dass die Materialien den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden Richtlinien (z. B. ZTV, TL, DIN EN) und den einschlägigen behördlichen Anforderungen entsprechen.
Ein Verstoß gegen diese Vorgabe, insbesondere ein Einbau nicht freigegebener Materialien, kann zur vollständigen Rückbauverpflichtung auf Kosten des AN führen.
3.12.2 Eigenüberwachungsprüfungen
Eigenüberwachungsprüfungen sind vom AN oder einem von ihm beauftragten Prüfinstitut durchzuführende Prüfungen zur laufenden Qualitätssicherung während der Bauausführung. Sie dienen dem Nachweis, dass die eingesetzten Baustoffe, die Bauausführung und die fertige Leistung den vertraglich vereinbarten Anforderungen, den einschlägigen technischen Regelwerken sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Der AN ist verpflichtet, die Eigenüberwachungsprüfungen eigenverantwortlich, vollständig und mit der gebotenen Sorgfalt gemäß den einschlägigen ZTV (insbesondere ZTV E-StB, ZTV Asphalt-StB, ZTV A-StB) durchzuführen.
Eigenüberwachungskonzept Vor Beginn der Ausführung hat der AN ein Eigenüberwachungskonzept vorzulegen. Dieses ist dem AG rechtzeitig zur Prüfung und Freigabe zu übergeben. Das Konzept ist für jede zu prüfende Materialart bzw. Schicht eindeutig zu gliedern und mindestens folgende Punkte zu enthalten:
- Bezeichnung der Prüfung
- Technische Grundlage / Regelwerk (z. B. ZTV, TL, DIN EN)
- Durchführung (verantwortliche Person, Messverfahren, Ort und Zeit)
- Prüfintervall / Häufigkeit
- Darstellung und Dokumentation der Ergebnisse
- Maßnahmen bei negativen Ergebnissen
- Prüfumfang (mindestens):
- Materialprüfung vor Einbau (z. B. Probenahme, Sieblinie, Wassergehalt)
- Prüfung während des Einbaus (z. B. Schichtdicke, Höhenlage, Einbautemperatur)
- Dichteprüfung aller Schichten mittels Troxlersonde
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- Griffigkeitsprüfung mit SRT-Pendel vor Verkehrsfreigabe
- Ebenheitsmessung je Spur mit Planographen auf Fräsfläche und Deckschicht
- ggf. Bohrkernentnahmen auf Anweisung des AG
Die Durchführung der Ebenheits- und Griffigkeitsprüfungen hat vor den jeweiligen technischen Zwischenabnahmen zu erfolgen. Eine Verkehrsfreigabe ohne dokumentierte Eigenüberprüfung der Griffigkeit ist unzulässig.
Dokumentation und Nachweise Die Prüfprotokolle sind dem AG bzw. der örtlichen Bauüberwachung (BÜ) spätestens am folgenden Werktag nach Durchführung der Prüfung unaufgefordert auszuhändigen. Negative Ergebnisse sind durch Nachbesserung zu beheben und die betreffenden Prüfungen zu wiederholen.
Eigenüberwachungsprüfungen werden nur dann als Kontrollnachweise anerkannt, wenn sie durch eine nach RAP-Stra anerkannte Prüfstelle oder ein gleichwertig zugelassenes Labor durchgeführt wurden.
Kommt der AN seiner Pflicht zur Eigenüberwachung nicht oder nicht vollständig nach, ist der AG berechtigt, ein Prüfinstitut seiner Wahl mit der Durchführung auf Kosten des AN zu beauftragen.
Vermessungstechnische Überwachung Die vermessungstechnische Kontrolle der Bauausführung (Lage, Höhe, Gefälle, Gradientenführung) ist durch den AN kontinuierlich durchzuführen. Auf Verlangen des AG ist die Prüfung im Beisein der örtlichen Bauüberwachung oder durch einen Vermessungsingenieur auf Kosten des AN durchzuführen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und dem AG auf Anforderung vorzulegen.
3.12.3 Kontrollprüfungen
Der AG oder ein von ihm beauftragtes Prüfinstitut ist berechtigt, während der gesamten Ausführungsphase eigenständig Kontrollprüfungen zur Qualitätssicherung durchzuführen. Diese dienen der stichprobenhaften Überprüfung der vom AN im Rahmen der Eigenüberwachung erbrachten Nachweise sowie der Bestätigung der vertraglich geschuldeten Leistung.
Die Kontrollprüfungen umfassen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich:
- Wiederholungsprüfungen zur Bestätigung von Eigenüberwachungsergebnissen
- Prüfungen der eingebauten Baustoffe auf Übereinstimmung mit den Eignungsnachweisen
- Schichtdickenmessungen und Verdichtungsprüfungen (z. B. Troxlersonde)
- Griffigkeitsmessungen (SRT-Pendel)
- Ebenheitskontrollen (z. B. mit Planographen)
- Probenahmen, Laborprüfungen (z. B. Bohrkernanalyse)
Ergebnisse von Kontrollprüfungen, die Abweichungen zu den Eigenüberwachungsprotokollen oder zur vereinbarten Qualität zeigen, führen zu einer Wiederholungs- oder Nachbesserungspflicht durch den AN, ohne gesonderte
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Vergütung. In diesem Fall trägt der AN auch die Kosten der betreffenden Kontrollprüfung.
Der AN hat dem AG zur Durchführung der Kontrollprüfungen uneingeschränkten Zugang zur Baustelle sowie zu allen relevanten Prüfstellen und -unterlagen zu gewähren. Prüfungen sind durch den AN rechtzeitig anzukündigen und so zu organisieren, dass der AG bei wesentlichen Arbeitsschritten oder Prüfungen anwesend sein oder diese begleiten kann.
Die Prüfungen des AG entbinden den AN nicht von seiner Verantwortung für die Qualitätssicherung und stellen keine Abnahme oder Freigabe dar.
3.13 Sicherheits- und Gesundheitsschutz
Die Leistungen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination nach Baustellenverordnung (BaustellV) und den zugehörigen Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30) sind vollständig durch den AN zu übernehmen und eigenverantwortlich zu erbringen. Der AN ist verpflichtet, für die Dauer der Planungs- und Ausführungsphase einen qualifizierten SiGe-Koordinator gemäß RAB 30 zu benennen und einzusetzen.
Folgende Leistungen sind insbesondere zu erbringen:
- Erstellung und Fortschreibung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe- Plan) auf Grundlage der jeweils aktuellen Planung
- Ausarbeitung einer Vorankündigung nach § 2 BaustellV und fristgerechte Einreichung bei der zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt bzw. Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt)
- Durchführung der Koordination sicherheitsrelevanter Maßnahmen während der Planungs- und Ausführungsphase
- Erstellung einer Unterlage nach RAB 32 bereits in der Planungsphase mit kontinuierlicher Fortschreibung im Verlauf der Bauausführung zur Grundlage für spätere Arbeitsschutzmaßnahmen im Nutzungsbetrieb
- Abstimmung und Integration der Maßnahmen mit den weiteren auf dem Gelände tätigen Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf zeitgleich laufende Baumaßnahmen Dritter am Riebeckplatz (siehe auch übergeordnete Koordinierungsplanung)
- Durchführung regelmäßiger Begehungen und Baustellenkontrollen, Dokumentation und Nachverfolgung von sicherheitsrelevanten Mängeln (mindestens 1-mal wöchentlich)
- Beteiligung an sicherheitsrelevanten Besprechungen sowie Koordination von Maßnahmen zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen
- Erstellung der erforderlichen Unterlagen für die Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage (§ 3 Abs. 2 BaustellV)
Alle Leistungen der SiGeKo, einschließlich etwaiger Kosten für Abstimmungen mit Behörden, Begehungen, Dokumentation, Koordinierung sowie Erstellung und Fortschreibung der erforderlichen Unterlagen sind mit dem Totalunternehmervertrag abgegolten.
Der AN hat sicherzustellen, dass die Aufgaben des SiGe-Koordinators in Umfang und Qualität den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen entsprechen. Der
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eingesetzte Koordinator muss über die erforderliche Fachkunde nach RAB 30 sowie über einschlägige Erfahrung im urbanen Infrastruktur- und Straßenbau verfügen. Der Nachweis ist dem AG spätestens zur Bauanlaufberatung vorzulegen.
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