261001_AST_Anlage_MA_LB_Bau.pdf

Bauüberwachung und Bauoberleitung für Straßenbau und Verkehrstechnik am Riebeckplatz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.11.2026, 04:55 (Europe/Berlin)

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Geschäftsbereich II Stadtentwicklung und Umwelt Fachbereich Mobilität Abteilung Straßenverwaltung Team Verkehrstechnik

TU-Leistungen Riebeckplatz 241203 Zuarbeit Bauleistungen Markierung 31.07.2025

Hinweis

Die nachfolgend aufgeführten Bauleistungen „Gewerk Markierung“ sind entsprechend der Pla- nungen zu präzisieren, zu ändern und/oder zu erweitern. Sie beziehen sich auf die Totalunternehmerleistungen A1 bis A9 sowie der optionalen Leistun- gen B10 und B12, die vom Totalunternehmer zu übernehmen sind. Eine Zuordnung erfolgt unter „Baukosten Verkehrsanlagen“, BTG-Nr. 003 –Ausstattung. Bei der Bearbeitung der Leistungen sind fortlaufende/ mehrfache Abstimmungen mit dem AG und fachlich Beteiligter vorzusehen. Nach Fertigstellung erfolgt eine Ab- und Übernahme in die Baulast des AG.

1 Erstellung der Markierungspläne

  • Erstellung der Markierungspläne (M 1:250) mit der Darstellung des Bestandes und der Kennzeichnung der zu entfernenden Markierungen.
  • Erstellung der Markierungspläne (M 1:250) mit der Darstellung des Endzustandes und der vermaßten Kennzeichnung der neuen Markierungen (Haltelinien sind in Bezug zum LSA-Mast, Furten etc. zu vermaßen).
  • Die Anzahl und Lage der Piktogramme sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
  • Einreichung der Unterlagen zur Prüfung/Anhörung (je 5-fach auf Papier und digital als pdf-Dateien)
  • Einarbeitung von Änderungen/Stellungnahmen
  • Übergabe der Unterlagen als anordnungsfähige Ausführungsplanung (je 5-fach auf Pa- pier und digital als pdf-Dateien) und Einholung der verkehrsrechtlichen Anordnung

2 Vorbemerkung Die Markierung erfolgt anhand der verkehrsrechtlich angeordneten Markierungspläne.

Für Markierungen gelten grundsätzlich folgende Regelwerke:

  • RMS-1 Abmessung und geometrische Anordnung von Markierungszeichen, Ausgabe 1993
  • RMS-2 Anwendung von Fahrbahnmarkierung Ausgabe 1980/1989
  • EAR 23 Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs – Ausgabe 2023
  • ERA 10 Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (unter Beachtung der Änderung zum § 2 (4) StVO) und Hinweise zur Beschilderung von Radverkehrsanlagen nach der All- gemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs – Ordnung (Ausgabe 2010)
  • ZTV-M 13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierun- gen auf Straßen
  • TL-M Technische Lieferbedingungen für weiße Markierungsmaterialien
  • TP-M Technische Bestimmungen für die Prüfung von Markierungsstoffen
  • TLP-MG Technische Bestimmungen für die Lieferung und Prüfung von Markierungsglas-Glas- perlen
  • DIN EN 13197 „Straßenmarkierungsmaterialien, Verschleißsimulator“
  • DIN EN 1436 „Straßenmarkierungsmaterialien – Anforderungen an Markierung“

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TU-Leistungen Riebeckplatz 241203 Zuarbeit Bauleistungen Markierung 31.07.2025

Die Markierungsarbeiten sind abschnittsweise in Abhängigkeit der Bauzustände auszuführen. An das Baufeld angrenzende beschädigte oder fehlende Markierungen sind wiederherzustel- len bzw. zu erneuern.

Alle zu markierenden Flächen sind vor Aufbringung der jeweiligen Markierungsstoffe zu reini- gen und bei Bedarf zu trocknen. Kehr- und ggf. Fräsgut gehen in Eigentum des AN über und sind fachgerecht zu entsorgen.

Die Verkehrssicherung hat entsprechend der derzeit gültigen Richtlinien und Vorschriften zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, einschl. Einholen der verkehrsrechtlichen Anordnung zu erfolgen.

3 Demarkierung

  • Beseitigungen von vorhandenen Markierungen in Form von Fräsen oder Abdecken von zu demarkierenden Flächen mit dunkler Plastikmasse. Andere Abdeckmöglichkeiten sind auf Grund von Phantomwirkungen nicht geeignet (siehe ZTV-M13, Abschnitt 6, Beseitigung von Markierungen)

4 Verkehrsfreigabemarkierung

  • Markierungen sind (abschnittsweise) entsprechend den angeordneten Markierungs- plänen einzumessen und vorzumarkieren.
  • Die Vormarkierung gilt für die Verkehrsfreigabemarkierung. Falls die Verkehrsfreigabe- markierung auf Anordnung des AG nicht zum Einsatz kommt, gilt die Vormarkierung für die Endmarkierung.
  • Die Verträglichkeit der Verkehrsfreigabemarkierung Farbe-Typ I/Verkehrsklasse P4 mit Dauermarkierung Heißplastik-Typ II/Verkehrsklasse P 7 ist zu beachten.
  • Erforderliche Mindestnassfilmdicken für Verkehrsfreigabemarkierungen
FahrbahndeckeMindestnassfilmdickeAnzahl der Arbeitsgänge
Asphaltbeton0,3 mm1
Grobstrukturierte Decken0,6 mm1 oder 2 
Beton0,6 mm1 oder 2 

Bei zwei Arbeitsgängen ist jeweils eine Mindestnassfilmdicke von 0,3 mm zu applizieren, dabei müssen auch im ersten Arbeitsgang Nachstreumittel aufgebracht werden. Die Applikation soll möglichst gegenläufig erfolgen.

5 Anpassung an Bestandsmarkierung

  • Die konkrete Ausführung der Markierungszeichen (Längs- und Quermarkierungen, Pfeile, Buchstaben, Ziffern und Zeichen etc.) ist vor Aufbringung mit dem AG abzu- stimmen und durch diesen frei zu geben.
  • Die Festlegung der Markierungsmaterialien erfolgt in Abstimmung mit AG.

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6 Endmarkierung

  • Bei neuen Verkehrsflächen mit bituminösen Deckschichten kommen grundsätzlich nur Markierungsmaterialien vom Typ II zur Anwendung:  Ausführung in Heißplastik Typ II, Verkehrsklasse 7;  keine Verwendung von Markierungsstoffen „Kaltplastiken“ und „Agglomeraten“!
  • Die konkrete Ausführung der Markierungszeichen (Längs- und Quermarkierungen, Pfeile, Buchstaben, Ziffern und Zeichen etc.) ist vor Aufbringung mit dem AG abzu- stimmen und durch diesen frei zu geben.
  • Piktogramm Sinnbilder Rad“: Größe 800 x 900cm ohne Kreis; Standorte werden bei einer Vorabbegehung mit AG festgelegt.
  • Nachtsichtbarkeit trocken/nass, Tagessichtbarkeit nach DIN EN 1436

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