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Allgemeine Vertragsbestimmungen
zu den Verträgen mit freiberuflich Tätigen
-AVB-
§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
§ 2 Verpflichtung
§ 3 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten
§ 4 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
§ 5 Auskunftspflicht des Auftragnehmers
§ 6 Herausgabeanspruch des Auftraggebers
§ 7 Urheberrecht
§ 8 Zahlungen
§ 9 Kündigung
§ 10 Haftung und Verjährung
§ 11 Haftpflichtversicherung
§ 12 Arbeitsgemeinschaft
§ 13 Erfüllungsort
§ 14 Schriftform
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§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
1.1. Die Leistungen müssen dem Stand der Technik, den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen, auch im Hinblick auf die späteren Folgekosten.
1.2. Der Auftragnehmer hat insbesondere zu beachten:
- die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB);
- die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, ausgenommen Bauleistungen (VOL);
- die gültigen allgemeinen technischen und DIN-Vorschriften, die Unfallverhütungsvorschriften - DGUV Vorschrift 1 - "Grundsätze der Prävention", die weiteren für den Auftraggeber geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln.
1.3. Als Sachwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Lieferinteressen vertreten.
1.4. Der Auftragnehmer hat seiner Planung die schriftlichen Anordnungen und Anregungen des Auftraggebers zugrunde zu legen und etwaige Bedenken hiergegen dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen; er hat seine Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten (vgl. § 3) abzustimmen.
Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seiner Planung öffentlich-rechtliche Hindernisse und Bedenken entgegenstehen.
Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch Anerkennung oder Zustimmung des Auftraggebers nicht eingeschränkt.
1.5. Notwendige Überarbeitungen der Unterlagen bei unverändertem Programm und bei nur unwesentlich veränderten Forderungen begründen keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung.
Nicht vereinbarte Leistungen, die der Auftraggeber zur Herstellung der baulichen Anlage fordert, hat der Auftragnehmer mit zu übernehmen, bei Einzelplaner sofern sein Büro darauf eingerichtet ist. Die Vergütung hierfür hat der Auftragnehmer vor Leistungsbeginn mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.
1.6. Der Auftragnehmer ist bei der Bearbeitung der Leistung an die genehmigten Planungs- und Kostenunterlagen gebunden. Er ist insbesondere verpflichtet, die im Plan vorgesehenen Kosten einzuhalten. Wird erkennbar, dass die genehmigten Kosten nicht ausreichen, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über die voraussichtlichen Mehrkosten unverzüglich schriftlich mit Angabe der Gründe zu unterrichten und mögliche Einsparungen aufzuzeigen.
1.7. Der Auftragnehmer darf ihm übertragene Leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers weiter vergeben.
1.8. Der Auftragnehmer hat die von ihm gefertigten Unterlagen als Verfasser zu unterzeichnen.
1.9. Die Leistungen der Vor- und Entwurfsplanung sowie der Vorbereitung der Vergabe sind vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftraggeber und den vom Auftraggeber beauftragten fachlich Beteiligten abzustimmen.
Sämtliche Pläne und Leistungsbeschreibungen sind, bevor sie vervielfältigt werden, dem Auftraggeber zur Erteilung eines Sichtvermerkes bzw. zur Kenntnisnahme vorzulegen.
§ 2 Verpflichtung
2.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Unterlagen und Informationen des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer darf Dritten ohne Einwilligung des Auftraggebers keine Unterlagen aushändigen, zur Einsicht auslegen und keine Auskunft geben, die sich auf das geplante Projekt bzw. Vergabeverfahren beziehen. Vergabeunterlagen incl. evtl. erforderlicher Korrekturen sind nur durch den Auftraggeber auszugeben. Über Kenntnisse zu Vergabeverfahren ist absolute Verschwiegenheit zu wahren - Auskünfte erteilt ausschließlich die Vergabestelle.
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2.2. Freiberufliche Tätige oder wirtschaftlich mit ihnen verbundene Unternehmen dürfen sich nicht an einem für die erstellten Ausschreibungsunterlagen basierenden Wettbewerb beteiligen. Leistungsverzeichnisse sind produkt- und herstellerneutral zu erstellen. Bedarfspositionen sind grundsätzlich nicht in die Leistungs- beschreibung aufzunehmen.
2.3. Der Auftragnehmer hat sein Verhalten gegenüber dem Auftraggeber so einzurichten, dass Haupt- und Nebenpflichten aus dem Vertrag ordnungsgemäß erfüllt werden, keine unzulässigen Wettbewerbs- beschränkungen möglich werden und weder Korruption noch der Verdacht auf Korruption entsteht.
Pflichtverletzungen können strafrechtliche Folgen haben.
§ 3 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten
3.1. Dem Auftragnehmer gegenüber ist nur der Auftraggeber, nicht die nutzende Verwaltung, weisungsbefugt.
3.2. Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere an der Planung und/oder Bauüberwachung fachlich Beteiligte zu erbringen haben und über die mit diesen vereinbarten Termine/Fristen.
3.3. Der Auftragnehmer erteilt den anderen fachlich Beteiligten Auskunft, gewährt ihnen Einblick in seine Unterlagen und stellt die erforderlichen Planungsunterlagen zur Verfügung.
3.4. Wenn während der Planung Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.
§ 4 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
4.1. Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Bauausführung beauftragte Unternehmen ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.
4.2. Finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nicht eingehen. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.
§ 5 Auskunftspflicht des Auftragnehmers
5.1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen, bis das Rechnungsprüfungsverfahren für die Baumaßnahme für abgeschlossen erklärt ist.
5.2. Der Auftragnehmer hat über den Inhalt der im Vertrag gebundenen Leistungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren, soweit diese nicht mit Leistungen zur Erfüllung des Vertrages befasst sind.
§ 6 Herausgabeanspruch des Auftraggebers
6.1. Die von dem Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrages angefertigten Unterlagen sind an den Auftraggeber herauszugeben - Pläne und Zeichnungen in pausfähiger Ausführung-; sie werden dessen Eigentum. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung seines Auftrages zurückzugeben.
Zurückhaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.
§ 7 Urheberrecht
7.1. Der Auftraggeber darf die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern, dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht geschützten Werkes - soweit zumutbar - anhören.
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7.2. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer bedarf zur Veröffentlichung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
§ 8 Zahlungen
8.1. Auf Anforderung des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen der Vergütung für die nachgewiesenen Leistungen gewährt.
Bei den Abschlagszahlungen bleibt die Umsatzsteuer unberücksichtigt; es sei denn, der Auftragnehmer weist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes nach, dass er nach vereinnahmten Entgelten (lstversteuerung) besteuert wird. (§§ 19 bzw. 20 UStG)
Die Schlusszahlung für die übrigen Leistungen wird fällig, wenn die für die Berechnung der Vergütung maßgebenden anrechenbaren Kosten feststehen, der Auftragnehmer sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag erfüllt und eine prüfbare Rechnung eingereicht hat.
8.2. Wird nach Annahme der Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Soweit Honorare aufgrund der Kostenfeststellung zu berechnen sind, ist die Abrechnung ferner zu berichtigen, wenn sich infolge der Überprüfung der Abrechnung der Baumaßnahme Änderungen der für die Berechnung der Vergütung maßgebenden anrechenbaren Kosten ergeben. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
8.3. Alle Rechnungen sind 4-fach einzureichen.
8.4. Alle Rechnungen sind so zu erstellen, dass der Rechenweg nachvollzogen werden kann.
8.5 Im Rahmen der Einführung der verpflichtenden Rechnungslegung per E-Rechnung besteht die Möglichkeit, die Rechnungen über das Rechnungsportal des Landes Sachsen-Anhalt zu übermitteln.
Onlinedienst des Landes: https://serviceportal.sachsen-anhalt.de/SachsenAnhaltGateway/Service/Entry/XRECHNUNG
Zentrale E-Mailadresse für den Rechnungseingang (auch an die Stadt Halle (Saale)): kommunen@erechnung.sachsen-anhalt.de
Leitwege-ID der Stadt Halle: 15002000-0000-56 Participant-ID (Peppol): 0204:15002000-0000-56
§ 9 Kündigung
9.1. Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn die Baumaßnahme nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird.
9.2. Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, erhält der Auftragnehmer für die abgerufenen Leistungen (mit Ausnahme der Objektüberwachung) die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen: diese werden bei nicht schlüssig geführten Nachweis durch den Auftragnehmer auf 40 v. H. der Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen festgelegt.
Der Nachweis weitergehender ersparter Aufwendungen durch den Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.
Für noch nicht erbrachte Leistungen der Objektüberwachung erhält der Auftragnehmer Ersatz für die nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen.
9.3. Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß und nachgewiesenen Leistungen, soweit sie vom Auftraggeber verwertet werden können, zu vergüten und die für diese nachweisbar entstandenen notwendigen Nebenkosten zu erstatten; im Vertrag vorgesehene Zuschläge für Einzelleistungen fallen weg. Der Schadenersatzanspruch des Auftraggebers bleibt unberührt.
9.4. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben die Ansprüche der Vertragsparteien aus den §§ 5 bis 7 unberührt.
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§ 10 Haftung und Verjährung
10.1. Mängel- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht anderes vereinbart ist
10.2. Haftet der Auftragnehmer wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder sonstiger schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten, so hat er den Schaden an der baulichen Anlage und die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten anderen Schäden in voller Höhe zu ersetzen. Im Übrigen haftet er bis zur Höhe der im Vertrag vereinbarten Deckungssumme der Haftpflichtversicherung; der für den Schaden an der baulichen Anlage zu leistende Ersatzbetrag wird auf den für sonstige Schäden zu leistenden Ersatz angerechnet.
10.3. Der Auftraggeber kann bei der Inanspruchnahme des Auftragnehmers diesen selbst mit der Beseitigung der Schäden beauftragen, soweit eine fachkundige Ausführung gewährleistet ist. Ein Anspruch des Auftragnehmers hierauf besteht nicht.
10.4. Die Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Erfüllung der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens jedoch bei Übergabe der baulichen Anlage an die nutzende Verwaltung. Für Leistungen, die nach der Übergabe noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit der Erfüllung der letzten Leistung. Für Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Verjährung.
§ 11 Haftpflichtversicherung
11.1. Der Auftragnehmer hat das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Bei Arbeitsgemeinschaften muss sich der Versicherungsschutz in voller Höhe auf alle Mitglieder erstrecken.
11.2. Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Zahlungen. Der Auftraggeber kann jede Zahlung vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
11.3. Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, soweit Versicherungsschutz nicht mehr besteht.
§ 12 Arbeitsgemeinschaft
12.1. Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber, Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.
12.2. Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.
12.3. Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
§ 13 Erfüllungsort
13.1. Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz des Auftraggebers.
§ 14 Schriftform
14.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
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