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VOB/B-Bauvertrag Projekt: Neubau Berufskolleg Meschede Besteller: Hochsauerlandkreis
VOB/B-Bauvertrag
Gewerk:
zwischen
Hochsauerlandkreis (AöR)
Steinstraße 27
59872 Meschede
vertreten durch den Landrat, ebenda
- nachfolgend „Besteller“ genannt -
und
vertreten durch die einzelvertretungsberechtigte Person der Geschäftsführung:
- nachfolgend „Unternehmer“ genannt -
Besteller und Unternehmer werden zusammen nachfolgend „Parteien“ genannt.
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Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gegenstand des Vertrages ................................................................................................... 3
§ 2 Vertragsgrundlagen .............................................................................................................. 3
§ 3 Vertragsleistungen des Unternehmers ................................................................................ 4
§ 4 Vergütung ............................................................................................................................. 7
§ 5 Allgemeine Leistungspflichten des Unternehmers .............................................................. 8
§ 6 Ausführungsfristen ............................................................................................................. 13
§ 7 Baubehinderungen ............................................................................................................. 14
§ 8 Abnahme und Verjährung .................................................................................................. 15
§ 9 Mängelrechte des Bestellers .............................................................................................. 16
§ 10 Rechnungen und Zahlungen ............................................................................................. 17
§ 11 Kündigung des Vertrages .................................................................................................. 18
§ 12 Sicherheiten ...................................................................................................................... 18
§ 13 Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmers ........................................................ 20
§ 14 Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht ..................................................... 20
§ 15 Urheber- und Nutzungsrechte ......................................................................................... 21
§ 16 Schlussbestimmungen ...................................................................................................... 21
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§ 1 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages sind die beauftragten Werkleistungen zur Baumaß-
nahme:
Neubau Berufskolleg Meschede und Sanierung des vorhandenen Atriums zur Erstel-
lung der Rettungsdienstschule des Hochsauerlandkreises.
Zur Umsetzung dieser Baumaßnahme beauftragt der Besteller den Unternehmer mit
der mangelfreien Ausführung der hierfür erforderlichen Werkleistungen einschließ-
lich sämtlicher erforderlicher Nebenleistungen aus der VOB Teil C und sonstiger ge-
setzlicher und vertraglicher Leistungspflichten, nachfolgend „Vertragsleistungen“
genannt.
§ 2 Vertragsgrundlagen
2.1. Vertragsbestandteile sind als sinnvolles Ganzes – bei nicht auflösbaren Widersprü-
chen - in nachstehender Reihenfolge als Rangfolge:
-
die Regelungen dieses Vertrags
-
das Angebot des Auftragnehmers anhand des vorgegebenen Leistungsverzeich-
nisses
-
die Vergabeunterlagen nebst Anlagen
-
die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
(VOB/B)“ in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung (siehe
hierzu auch § 2.2. dieses Vertrages).
2.2. Soweit dieser Vertrag nachfolgend keine abweichenden Regelungen trifft, gilt die Pri-
vilegierung der Regelungen der VOB/B gem. § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB und die VOB/B ist
ohne inhaltliche Änderungen anwendbar.
2.3. Weitere Vertragsgrundlagen sind sämtliche geltenden einschlägigen öffentlich-rechtli-
chen Vorschriften und die dazu ergangenen Verordnungen, Bestimmungen und Richt-
linien sowie die allgemein anerkannten Regelungen der Technik, insbesondere alle EU-
Vorschriften, alle DIN-Vorschriften, alle einschlägigen Gewerbe- und
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Brandschutzbestimmungen, alle öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zum Umwelt-
schutz und zur Arbeitssicherheit, die Herstellerhinweisen, VDI-, VED- und VDS-Bestim-
mungen, alle Vorschriften der Berufsgenossenschaften in der zum Zeitpunkt der Ab-
nahme geltenden Fassung sowie die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
(VOB) Teil C in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.
2.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmers
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmers, gleich in welcher medialen
Veröffentlichung, gelten nicht, selbst wenn sie Gegenstand einer der Anlagen zu die-
sem Vertrag sein sollten oder in den Vertragsbestandteilen auf sie verwiesen wird.
Gleichermaßen gilt dies auch bei Nachträgen.
2.5. Erhalt und Prüfung der Anlagen
Mit dem Abschluss dieses Vertrages bestätigt der Unternehmer, dass ihm die vor-
stehenden Vertragsbestandteile bekannt sind und er sämtliche Anlagen erhalten
und gewissenhaft auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit hin geprüft hat.
2.6. Vertretung des Bestellers für das Projekt
Der Besteller benennt folgende Person als bevollmächtigte Vertreter/in:
Ralf Bohle, Karin Manereck, Kevin Kontny, Maik Reermann
Die vorbenannte Person ist berechtigt, für den Besteller sämtliche für die ord-
nungsgemäße Abwicklung des Vertrags notwendige rechtsgeschäftliche Erklärun-
gen abzugeben und entgegenzunehmen, z. B. Nachträge anzuordnen, die Ab-
nahme der Vertragsleistungen zu erklären und vertragliche Vereinbarungen zu
treffen. Vom Besteller beauftragte Dritte, z. B. Architekten, Ingenieure Fachpla-
ner, Bauüberwacher etc. sind nicht berechtigt, den Besteller rechtsgeschäftlich zu
vertreten.
§ 3 Vertragsleistungen des Unternehmers
3.1 Leistungsumfang
Der Unternehmer hat sämtliche geschuldeten Vertragsleistungen zur Umsetzung
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der vertragsgegenständlichen Baumaßnahme nach Maßgabe der Vertragsgrundla-
gen mängelfrei und innerhalb der vereinbarten Fristen und Termine zu erbringen.
3.2 Leistungsänderungen
3.2.1 Es gelten die Regelungen aus der VOB Teil B zur Anordnung des Bestellers von geän-
derten oder zusätzlichen Leistungen gemäß §§ 1 Abs. 3 und Abs. 4 VOB/B.
3.2.2 Dem Besteller steht das Recht zu, eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (ge-
willkürte Änderung) oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werker-
folgs notwendig ist (notwendige Änderung) zu begehren. Gewillkürte und notwendige
Änderungen werden nachfolgend zusammenfassend mit „Leistungsänderungen“ be-
zeichnet. Das Begehren zu den Leistungsänderungen hat schriftlich zu erfolgen.
3.2.3 Das Leistungsänderungsrecht des Bestellers erfasst auch bauzeitbezogene Änderun-
gen von Terminen und Fristen, sofern hierfür ein wichtiger Grund besteht, vgl. § 6.2.3
dieses Vertrages.
3.2.4 Der Unternehmer ist verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 7
Tagen nach dem Begehren des Bestellers zu einer Leistungsänderung, ein schriftliches
Nachtragsangebot i. S. d. § 2 Abs. 5 VOB/B einzureichen. Das Nachtragsangebot wird
– für den Fall der Annahme durch den Besteller – Gegenstand der zwischen den Par-
teien abzuschließenden schriftlichen Nachtragsvereinbarung.
3.2.5 Das Nachtragsangebot des Unternehmers muss abschließend sein und folgende Min-
destangaben - ohne Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung - enthalten:
a) prüfbare Darstellung des Inhalts der Leistungsänderung, z. B. über eine Leis-
tungsbeschreibung oder ein Leistungsverzeichnis, sofern dies nicht von dem
Besteller zur Verfügung gestellt wird;
b) prüfbare Darstellung der Mehr- und Mindervergütung infolge der Leistungsän-
derung und zwar auf der Grundlage des § § 2 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B zu den tat-
sächlich erforderlichen Kosten einschließlich Zuschlägen. Hierfür sind die (vo-
raussichtlichen) tatsächlich erforderlichen Kosten zu der Leistungsänderung (z.
B. über Herstellerkosten, Nachunternehmerangebote oder geschätzte
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erforderliche Kosten) und die (voraussichtlichen) hypothetisch erforderlichen
Kosten der nicht ausgeführten Leistung anhand nachprüfbarer Belege zu erfas-
sen und gegenüberstellen;
c) prüfbare Darstellung der Auswirkungen einer Leistungsänderung auf den Bau-
ablauf, insbesondere zu einer Bauzeitverlängerung oder -verkürzung.
3.2.6 Sollten die Parteien keine Einigung über die Leistungsänderung oder den daraus resul-
tierenden Mehr- oder Minderaufwand erzielen und eine Nachtragsvereinbarung nicht
zustande kommen, ist der Unternehmer zur Ausführung der Leistungsänderung 30
Tage nach dem Zugang des Änderungsbegehrens verpflichtet, wenn der Besteller die
Leistungsänderung anordnet. Bei einer gewillkürten Änderung besteht die Verpflich-
tung zur Leistungsausführung nur, wenn dem Unternehmer die Ausführung zumutbar
ist. Die 30 Tagesfrist kann im Einzelfall einvernehmlich zwischen den Parteien verkürzt
werden. Die 30 Tagesfrist ist nicht einzuhalten, wenn die Leistungsänderung auf einer
Behinderungsanzeige des Unternehmers beruht und damit absehbare Bauablaufstö-
rungen vermieden werden sollen. Gleichermaßen gilt dies bei Gefahr in Verzug.
3.2.7 Die Anordnung des Bestellers von Leistungsänderungen hat schriftlich zu erfolgen. Zur
Anordnung sind ausschließlich
-
Herr Ralf Bohle,
-
Frau Karin Manereck,
-
Herr Kevin Kontny und
-
Herr Maik Reermann
befugt.
3.2.8 Der Unternehmer ist ohne Vorliegen einer schriftlichen Nachtragsbeauftragung oder
einer schriftlichen Anordnung des Bestellers nach § 3.2.6 dieses Vertrages nicht befugt,
Leistungsänderungen durchzuführen. Kommen aus seiner Sicht Leistungsänderungen
in Betracht, so hat er die jeweilige Erforderlichkeit vor deren Ausführung dem Besteller
unter Angabe der Gründe und der Vorlage eines schriftlichen Nachtragsangebots nach
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Maßgabe obiger Vorgaben anzuzeigen. Ohne vorherige schriftliche Anzeige und ohne
Einhaltung der vorstehenden Nachtragsregelungen scheidet ein Ausgleich zum Mehr-
oder Minderaufwand aus, es sei denn, es liegt ein Fall der Gefahr in Verzug vor.
§ 4 Vergütung
4.1 Vergütung
Für die geschuldeten Vertragsleistungen erhält der Unternehmer auf der Grundlage
der Bedingungen dieses Vertrags folgende Vergütung:
vorläufige Vergütung:
_____________________ € netto bzw._____________________ € brutto .
Für die Ausführung der Vertragsleistungen erhält der Unternehmer eine Vergütung,
die sich aus den tatsächlich ausgeführten und nachgewiesenen Massen sowie den
verhandelten Nachlässen, Skonti und sonstigen preisbezogenen Bedingungen
ergibt. Die in dem Angebot des Unternehmers zu Grunde liegenden Einheitspreise
sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich,
mit Ausnahme der Regelungen zu § 2 Abs. 3 VOB/B (Massenänderungen) und § 313
BGB (Störung der Geschäftsgrundlage); eine Erhöhung der Lohn-, Material-, Geräte-
und Stoffkosten ist somit grundsätzlich ausgeschlossen.
4.2 Stundenlohnarbeiten
Soweit Stundenlohnarbeiten auszuführen sind, erfordert dies eine vorherige schrift-
liche ergänzende Vereinbarung zwischen den Parteien, in der diese Leistungen aus-
drücklich als Stundenlohnarbeiten bezeichnet sind. Die Stundensätze aus dem be-
auftragten Angebot des Unternehmers sind maßgebend. Die Unterzeichnung von
Stundenlohnzetteln gilt nicht als Schuldanerkenntnis. Es bleibt dem Besteller die
Prüfung vorbehalten, ob es sich um Leistungen handelt, die von dem geschuldeten
Leistungsumfang anderer Leistungspositionen erfasst werden und somit nicht
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gesondert zu vergüten sind. Mit der Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln wird
nur die Art und der Umfang der erbrachten Leistungen festgestellt.
4.3 Vergütung von Leistungsänderungen
4.3.1 Die Vergütung von Leistungsänderungen richtet sich ausschließlich nach der schrift-
lichen Nachtragsvereinbarung der Parteien, die diese vor der Ausführung der Leis-
tungsänderung auf der Grundlage des Nachtragsangebots des Unternehmers gemäß
§ 3.2.4 dieses Vertrages treffen.
4.3.2 Ohne schriftliche Nachtragsvereinbarung der Parteien richtet sich die Höhe des Ver-
gütungsanspruchs des Unternehmers für Leistungsänderungen nach § 2 Abs. 5 – 8
VOB/B.
4.3.3 Nachlässe, Skonti und sonstige vereinbarte Abzüge
Sämtliche Nachlässe, Skonti und sonstigen Abschläge, die der Unternehmer zum Ab-
schluss dieses Vertrages gewährt hat, gelten uneingeschränkt auch bei der Abrech-
nung der Vergütung von Leistungsänderungen, es sei denn, dass die Parteien in der
Nachtragsvereinbarung eine Abänderung hierzu vorgenommen haben.
4.4 Massenüberschreitungen
Bei einer Überschreitung der Massen i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B richtet sich der
Einheitspreis nach den tatsächlich erforderlichen Kosten einschließlich angemesse-
nen Zuschlägen.
4.5 Abführung der Umsatzsteuer nach § 13b UStG
Soweit die Umsatzsteuer vom Besteller nach § 13b UStG gegenüber den Finanzbehör-
den geschuldet wird, hat der Unternehmer keinen Anspruch auf Auszahlung der Um-
satzsteuer. In diesem Fall stellt der Unternehmer Rechnungen ohne Umsatzsteuer und
der Besteller führt diese direkt an die zuständige Finanzbehörde ab.
§ 5 Allgemeine Leistungspflichten des Unternehmers
Die allgemeinen Leistungspflichten des Unternehmers sind Bestandteil der
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geschuldeten Vertragsleistungen und ohne zusätzliche Vergütung zu beachten und
einzuhalten.
5.1 Leistungserbringung
5.1.1 Der Unternehmer hat die geschuldeten Vertragsleistungen höchstpersönlich auszufüh-
ren und an allen (wöchentlichen) Baubesprechungen selbst teilzunehmen, um eine in
der Kommunikation störungsfreie Realisierung des Bauvorhabens zu gewährleisten.
Zum Einsatz von Nachunternehmern ist der Unternehmer nur mit schriftlicher Zustim-
mung des Bestellers berechtigt, sofern nachfolgend keine abweichende Festlegung er-
folgt. Sollte eine Weitergabe in Betracht kommen, sind die beauftragten Nachunter-
nehmer namentlich zu benennen. Bei einer Weitergabe an einen ausländischen Nach-
unternehmer hat der Unternehmer dem Besteller auch die Anzahl und die Tätigkeits-
dauer der zum Einsatz kommenden ausländischen Arbeitnehmer mitzuteilen.
Der Unternehmer wird sämtliche ihm übersandten Baubesprechungsprotokolle inner-
halb einer angemessenen Regelfrist von 3 Werktagen auf ihn oder alle Baubeteiligten
betreffende Themen untersuchen und unverzüglich Rücksprache mit dem Besteller
oder den jeweils zuständigen technischen Beratern des Bestellers (Architekten, Inge-
nieuren, Gutachtern etc.) halten, sofern dadurch für den Unternehmer erkennbare
Baumängel, Störungen des Bauablaufs, Kostenerhöhungen oder sonstige negative Fol-
gen für den Besteller abgewendet oder minimiert werden können.
5.1.2 Beauftragt der Unternehmer Nachunternehmer, so stellt er den Besteller von sämtli-
chen Ansprüchen frei, die gegenüber dem Besteller wegen Verstoßes dieser Nachun-
ternehmer gegen die Bestimmungen des AEntG geltend gemacht werden. Der Unter-
nehmer übernimmt im Innenverhältnis zum Besteller die Verpflichtungen, welche Be-
steller und Unternehmer als Mitbürgen gemäß § 14 AEntG treffen, allein und in vollem
Umfang. Gleiches gilt für die Beauftragung von Verleiher nach dem AÜG.
5.2 Vertretung des Unternehmers
Der Unternehmer benennt als zuständigen Bevollmächtigten und verantwortlichen
Bauleiter folgende Personen:
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zuständige/r Bevollmächtigte/r:
verantwortliche/r Bauleiter/in:
Der Bevollmächtigte ist durch den Unternehmer umfassend zur Abwicklung der ver-
tragsgegenständlichen Baumaßnahme ermächtigt. Der zuständige Bevollmächtigte so-
wie der Bauleiter beherrschen die deutsche Sprache.
5.3 Verkehrssicherungspflicht
5.3.1 Dem Unternehmer obliegen sämtliche Verkehrssicherungspflichten sowie alle Maß-
nahmen, die zur Sicherung der Baustelle, zur Sicherung und Aufrechterhaltung des
Baustellenverkehrs, zur etwaigen Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums
und privater Flächen außerhalb der Baugrundstücke, zur Absicherung der Nachbarbe-
bauung, der öffentlichen Einrichtungen, der Straßen und Wege sowie aller sonstigen
umliegenden Einrichtungen erforderlich sind. Der Unternehmer hat sich im Rahmen
seiner Verkehrssicherungspflicht über die Lage und den Verlauf von Versorgungslei-
tungen vor Beginn der Ausführung zu vergewissern. Sind für die Sicherung von Versor-
gungsleitungen, Straßen und sonstigen baulichen Anlagen im Baubereich besondere
Sicherungsmaßnahmen notwendig, ist dies frühzeitig schriftlich dem Besteller anzuzei-
gen.
5.3.2 Der Unternehmer verpflichtet sich, sämtliche zur Erfüllung seiner Verkehrssicherungs-
pflicht erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich, selbstständig und auf eigene
Kosten durchzuführen.
5.3.3 Der Unternehmer ist dem Besteller zum Ersatz der dem Besteller entstehenden Schä-
den verpflichtet, die darauf beruhen, dass der Unternehmer die von ihm übernomme-
nen Verkehrssicherungspflichten schuldhaft nicht, nicht vollständig oder nicht ord-
nungsgemäß erfüllt hat. Das Verschulden seiner Mitarbeiter und der Mitarbeiter eines
etwaigen Nachunternehmers muss sich der Unternehmer wie eigenes Verschulden zu-
rechnen lassen.
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5.3.4 Der Unternehmer stellt den Besteller von sämtlichen zivil- und öffentlich-rechtlichen
Ansprüchen bzw. den Folgen einer Inanspruchnahme Dritter frei, die aufgrund der
schuldhaften Nichtbefolgung der vom Unternehmer übernommenen Verkehrssiche-
rungspflichten gegen den Besteller geltend gemacht werden.
5.4 Bautagesberichte
Der Unternehmer hat arbeitstäglich Bautagesberichte über die erbrachten Vertrags-
leistungen sowie den Zustand der Baustelle zu führen und diese wöchentlich dem
Besteller oder dessen Bevollmächtigten im Dateiformat PDF vorzulegen. Der Bestel-
ler ist berechtigt, eine vom Inhalt abweichende Sachdarstellung im Bautagesbericht
zu vermerken.
5.5 Werbung
Die Werbung mit Bannern, Bauschildern, etc. auf der Baustelle ist nur nach vorheri-
ger Zustimmung des Bestellers zulässig; deren Inhalt ist mit dem Besteller abzustim-
men.
5.6 Kontrollrechte des Bestellers
5.6.1 Der Besteller und die fachlich Beteiligten (z. B. Architekt, Fachplaner, SiGeKo etc.) sind
jederzeit berechtigt, die Baustelle des Unternehmers zu betreten, an den Baubespre-
chungen teilzunehmen und in die Planungs- und Bauunterlagen Einsicht zu nehmen.
Der Besteller bzw. dessen Beauftragte erhalten zeitgerecht die erforderlichen Termin-
mitteilungen zu den Baubesprechungen und die Protokolle aller regelmäßigen oder re-
levanten Baubesprechungen.
5.6.2 Der Besteller hat das Recht, sich durch Einsicht in alle Akten, Unterlagen oder Verträge
mit Dritten über die Einhaltung der Vertragsbedingungen, die ordnungsgemäße Bau-
abwicklung und -durchführung zu informieren. Der Unternehmer ist verpflichtet, die
geforderten Auskünfte auf Verlangen des Bestellers unverzüglich zu erteilen und dazu
sämtliche baurelevanten Unterlagen (z.B. Ausführungspläne, Protokolle, technische
Teile der Bauverträge einschließlich zugehöriger technischer Nachtragsvereinbarun-
gen) im Bauleitungsbüro in aktueller Fassung bereitzuhalten.
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5.7 Baustelle
Der Unternehmer hat die von ihm bearbeiteten Bereiche der Baustelle sauber zu hal-
ten und mindestens wöchentlich zu reinigen und aufzuräumen. Der Unternehmer ist
für den Schutz der von ihm erbrachten Vertragsleistungen vollumfänglich eigenverant-
wortlich. Dies gilt insbesondere für den Schutz vor Beschädigung, Diebstahl und sons-
tigen, vor allem witterungsbedingten Einwirkungen. Nach der Fertigstellung der Ver-
tragsleistungen und vor der Abnahme sind die von dem Unternehmer genutzten Lager-
und Arbeitsplätze der Baustelle in einem ordnungsgemäßen und geräumten Zustand
zu bringen.
5.8 Werk- und Montageplanung / geforderten Konzepte
Der Unternehmer hat binnen 30 Kalendertagen nach Beauftragung seine prüffähige
Werk- und Montageplanung / geforderten Konzepte (Formate: dwg, pdf, xlsx) dem Be-
steller und seinen etwaig für das Bauvorhaben beauftragten Architekten, Ingenieuren
und Gutachtern zur Prüfung vorzulegen. Der Besteller entscheidet auf Grundlage des-
sen über die etwaige Freigabe der vorgelegten Werk- und Montagepläne.
Die Prüfung und Freigabe des Bestellers ändert nichts an der alleinigen Verantwort-
lichkeit und Haftung des Unternehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Werk- und Montagepläne. Sollten nach Prüfung des Bestellers Änderungen einzuarbei-
ten sein, so hat der Unternehmer die überarbeiteten Pläne dem Besteller und etwaig
für das Bauvorhaben beauftragten Architekten, Ingenieuren und Gutachtern innerhalb
einer angemessenen Regelfrist von 5 Werktagen nach Zugang der Änderungsmittei-
lung erneut zur Prüfung einzureichen. Der Unternehmer kann eine Verlängerung die-
ser Regelfrist von dem Besteller verlangen, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist und
der Unternehmer dem Besteller sein Fristverlängerungsbegehren unverzüglich nach
Kenntnis der betreffenden Umstände schriftlich anzeigt und begründet.
5.9 Der Besteller richtet für das Projekt ein Dokumentenmanagement-Tool ein („ppm-
raum“). Der Unternehmer ist verpflichtet, dieses Tool für den gesamten Dokumenten-
austausch für die Projektabwicklung zu verwenden (vertragsrelevanter Schriftverkehr,
Planunterlagen etc.).
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§ 6 Ausführungsfristen
6.1 Vertragsfristen
Der Unternehmer hat folgende Vertragsfristen nach § 5 Abs. 1 VOB/B zwingend ein-
zuhalten:
Aufnahme der Vertragsleistungen binnen 12 Werktagen nach Zugang einer
Aufforderung des Bestellers zur Arbeitsaufnahme (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/B), die dem
Unternehmer voraussichtlich bis zum _______________ (Abruffrist) zugeht. Die
Festlegung der Abruffrist erfolgt gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen des Be-
stellers.
Der Fertigstellungstermin für sämtliche Vertragsleistungen des Unternehmers
errechnet sich aus dem verpflichtenden Leistungsbeginn des Unternehmers gemäß
dem Leistungsabruf des Bestellers zuzüglich der verbindlichen vertraglichen
Ausführungsfrist von _____ Kalendertagen.
Die im beigefügten Ausführungsterminplan aufgeführten Abfolgen und Dauern der
einzelnen Teilleistungen werden ebenfalls Vertragsbestandteil.
6.2 Der Unternehmer hat dem Besteller binnen 10 Werktagen nach Vertragsschluss
(Terminplanvorlagefrist) einen detaillierten Terminplan für das eigene Gewerk vor-
zulegen, der unter Einhaltung der Vertragsfristen des § 6.1 dieses Vertrages aufge-
stellt ist. Sollte ein oder sollten mehrere Vertragsfristen aus Gründen nicht mehr
einzuhalten sein, die dem Unternehmer nach der vertraglichen Pflichten- und Risi-
koverteilung nicht zuzurechnen sind, so wird der Unternehmer dies dem Besteller
unverzüglich innerhalb der Terminplanvorlagefrist schriftlich anzeigen und begrün-
den. Der Unternehmer wird dem Besteller einen unter Berücksichtigung des/der
Störungsereignisse(s) fortgeschrieben Terminplan zur Entscheidung über eine etwa-
ige schriftliche Freigabe des Bestellers vorlegen. Die schriftliche Freigabe des fortge-
schriebenen Terminplans durch den Besteller stellt keine nachvertragliche Abände-
rung der ursprünglich vereinbarten Vertragstermine gemäß § 6.1 dieses Vertrages
dar. Etwas anderes gilt nur, wenn zwischen Parteien neue Vertragstermine
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ausdrücklich – und dies zu Beweiszwecken - schriftlich vereinbart werden.
§ 7 Baubehinderungen
7.1 Behinderungsanzeige
Sollte der Unternehmer in der Ausführung der geschuldeten Vertragsleistungen be-
hindert sein, sind dem Besteller die hindernden Umstände zur jeweiligen Vertrags-
leistung und deren baubezogenen Auswirkungen unverzüglich und unter Angabe der
Gründe schriftlich anzuzeigen. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Vertragsleistun-
gen in den Bereichen fortzusetzen oder zu beginnen, in denen er nicht behindert ist,
sofern dies nicht unmöglich ist. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Parteien
über eine auszuführende Leistungsänderung verhandeln.
7.2 Insolvenz eines Vorunternehmers
Sollten die hindernden Umstände zur Bauausführung auf einer Insolvenz des Vorun-
ternehmers beruhen, werden die Ausführungsfristen nach Maßgabe nachstehender
Regelung gemäß 7.4 dieses Vertrages geändert. Der Unternehmer hat dem Besteller
unverzüglich nach Bekanntwerden etwaige bauzeit- und kostenbezogenen Auswir-
kungen darzustellen. Dem Unternehmer werden nur zwingend erforderliche und
nachgewiesene Bereitstellungs- und Vorhaltekosten während des Zeitraums der Be-
hinderung ersetzt, jedoch keine gestiegenen Lohn- und Materialkosten, die nach
dem Wegfall der Behinderung bestehen.
7.3 Witterungsbedingte Behinderungen
Bei „außergewöhnlich schlechtem Wetter“, mit dem „normalerweise“ bei der Ab-
gabe eines Angebots (auch eines Nachtragsangebots) nicht gerechnet werden
musste, werden die Ausführungsfristen nach Maßgabe nachstehender Regelung ge-
mäß 7.4 dieses Vertrages verlängert, sofern der Unternehmer die Behinderung nach
Bekanntwerden unverzüglich schriftlich dem Besteller angezeigt hat. Weiterge-
hende Vergütungs-, Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche werden wech-
selseitig ausgeschlossen. Zur Bewertung der „normalen“ Witterungsbedingungen
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gilt ein Betrachtungszeitraum von zurückliegend 20 Jahren. Im Übrigen gilt uneinge-
schränkt § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B, auch bei der Abgabe von Nachtragsangeboten zu
Leistungsänderungen gemäß § 3.2 dieses Vertrages.
7.4 Verlängerung der Ausführungsfristen
Wird der Unternehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Vertragsleistungen
behindert, verlängern sich die Ausführungsfristen bzw. verschieben sich die Ver-
tragstermine um die Dauer der Behinderung ohne Zuschläge für die Wiederauf-
nahme der Arbeiten und ohne Berücksichtigung von Auswirkungen durch eine etwa-
ige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
§ 8 Abnahme und Verjährung
8.1 Abnahme
Die Abnahme der Vertragsleistungen des Unternehmers findet erst nach vollständi-
ger Fertigstellung sämtlicher Vertragsleistungen statt. Für die Bewertung der Voll-
ständigkeit ist es unerheblich, ob es sich um Haupt- oder Nebenleistungen handelt
und welchen wirtschaftlichen Wert diesen beizumessen ist. Mindestens 10 Kalen-
dertage vor der Abnahme sind dem Besteller folgende Unterlagen im Dateiformat
PDF vorzulegen:
Die Vorlage der vorstehenden Unterlagen ist Abnahmevoraussetzung und
berechtigen den Besteller bei Nichtvorliegen, Unvollständigkeiten oder Fehlern der
Unterlagen zur Abnahmeverweigerung.
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8.1.1 Die erbrachten Vertragsleistungen des Unternehmers sind förmlich durch
schriftliche Abnahmeerklärung des Bestellers abzunehmen.
8.2 Zustandsfeststellung bei verweigerter Abnahme
Will der Unternehmer gemäß § 650g Abs. 1 BGB nach einer Abnahmeverweigerung
durch den Besteller dessen Mitwirkung an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung
verlangen, so hat er dem Besteller dies schriftlich mitzuteilen. Zu einer einseitigen
Festlegung eines Termins für die Zustandsfeststellung ist der Unternehmer – auch
bei angemessener Fristsetzung – nur berechtigt, wenn er den Besteller zuvor schrift-
lich oder per E-Mail zu einer gemeinsamen Vereinbarung eines solchen Termins auf-
gefordert hat und eine entsprechende Vereinbarung nicht innerhalb von fünf Ar-
beitstagen zustande kommt.
8.3 Verjährung
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche richtet sich nach den Regelungen der
VOB/B.
§ 9 Mängelrechte des Bestellers
9.1 Die Mängelrechte aus der VOB/B und des BGB gelten.
9.2 Vertragsleistungen des Unternehmers, die schon während der Ausführung als man-
gelhaft erkannt werden, hat der Unternehmer unverzüglich durch mangelfreie Ver-
tragsleistungen zu ersetzen. Kommt der Unternehmer der Pflicht zur Beseitigung ei-
nes Mangels nicht nach, kann der Besteller ihm eine angemessene Frist zur Beseiti-
gung des Mangels setzen und nach dem Ablauf der Frist den Mangel im Wege einer
Ersatzvornahme beseitigen. Einer ganz oder teilweisen Entziehung des Auftrags be-
darf es nicht. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben hiervon unberührt; ins-
besondere auch das Recht zum Auftragsentzug.
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§ 10 Rechnungen und Zahlungen
10.1 Abschlagsrechnungen
10.1.1 Der Unternehmer ist berechtigt, Abschlagsrechnungen in regelmäßigen zeitlichen Ab-
ständen in Höhe des Wertes der erbrachten und geschuldeten Vertragsleistungen zu
stellen.
10.1.2 Die Abschlagsrechnung muss für den Besteller prüfbar sein; jeder Abschlagsrechnung
ist eine prüfbare Aufstellung der ausgeführten Vertragsleistungen (Aufmaß) beizufü-
gen.
10.2 Schlussrechnung
10.2.1 Die Schlussrechnung ist prüfbar aufzustellen und mit allen Anlagen (insbesondere ein-
schl. sämtlicher Revisionsunterlagen) spätestens 12 Kalendertage nach der Fertigstel-
lung und Abnahme der Vertragsleistungen beim Besteller einzureichen. Die Vergütung
für vereinbarte Leistungsänderungen ist gesondert in der Schlussrechnung auszuwei-
sen.
10.2.2 In der Schlussrechnung sind die erfolgten Abschlagszahlungen unter Darstellung des
jeweiligen Rechnungsbetrags und der ggf. hierauf geleisteten Umsatzsteuer auszuwei-
sen, soweit nicht § 13b UStG einschlägig ist.
10.3 Mindestangaben in den Rechnungen
Sämtliche Rechnungen des Unternehmers sind digital unter Einhaltung der vertragli-
chen und gesetzlichen Vorgaben beim Besteller einzureichen und müssen mindestens
die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.
10.4 Fälligkeit der Zahlungen
Der jeweilige Anspruch des Unternehmers auf Zahlung der Abschlagsrechnung wird
innerhalb von 21 Kalendertagen und der Anspruch auf Zahlung der Schlussrechnung
spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen, jeweils berechnet nach Zugang einer prüf-
fähigen Rechnung beim Besteller fällig. Die Fälligkeit der Schlussrechnungsforderung
erfordert zudem die Abnahme der Vertragsleistungen.
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10.5 Kein Anerkenntnis zum Leistungsstand oder -zustand
Die Prüfung und Bezahlung von Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung stellt
kein Anerkenntnis zum erreichten Leistungsstand oder des Leistungszustandes dar.
Gleichermaßen wird mit der Bezahlung auch keine Leistungsänderung oder deren Ver-
gütung anerkannt.
10.6 Freistellungsbescheinigung nach § 48b EstG
Der Unternehmer hat dem Besteller bereits bei Vertragsschluss eine wirksame – gül-
tige - Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes nach § 48b EStG vorzu-
legen und den Besteller unverzüglich zu unterrichten, sofern die von ihm vorgelegte
Freistellungsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen wird. Ohne Vorlage ei-
ner wirksamen – gültigen - Freistellungsbescheinigung wird der Besteller von fälligen
Vergütungsansprüchen des Unternehmers 15 % des jeweiligen Bruttobetrages einbe-
halten und mit befreiender Wirkung gegenüber dem Unternehmer an das zuständige
Finanzamt zahlen. Dies gilt auch dann, wenn die Wirksamkeit – Gültigkeit – der Frei-
stellungsbescheinigung während der Vertragslaufzeit enden sollte und keine neue Be-
scheinigung eingereicht wird.
§ 11 Kündigung des Vertrages
Zur Kündigung dieses Vertrages gelten die Regelungen der VOB/B.
§ 12 Sicherheiten
12.1 Vertragserfüllungssicherheit
Der Unternehmer hat eine Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5 % der
Netto-Auftragssumme gemäß § 4.1 dieses Vertrages zu leisten, sofern die Auftrags-
summe mehr als 250.000,00 € netto (ohne Nachträge) beträgt. Stellt der Unterneh-
mer die Sicherheit für die Vertragserfüllung binnen 18 Werktagen nach dem Ver-
tragsabschluss weder durch Hinterlegung noch durch Vorlage einer Bürgschaft, so
ist der Besteller berechtigt, Abschlagszahlungen um jeweils höchstens 10 % zu
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kürzen und diesen Betrag einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. Die
Sicherheit für die Vertragserfüllung umfasst alle Ansprüche des Bestellers auf die
vertragsgemäße Ausführung der Vertragsleistungen des Unternehmers einschließ-
lich des Rückzahlungsanspruchs bei zu viel geleisteten Abschlagszahlungen bis zur
Abnahme. Der Besteller gibt dem Unternehmer die Vertragserfüllungssicherheit bei
der Abnahme Zug um Zug gegen Gestellung der gemäß § 12.2 dieses Vertrages ver-
einbarten Sicherheit für Mängelansprüche zurück, es sei denn, dass Ansprüche des
Bestellers, die nicht von der Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch
nicht erfüllt sind. Dann darf der Besteller für diese Vertragserfüllungsansprüche ei-
nen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
12.2 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche
Der Unternehmer hat eine Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 3 % der
der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Ab-
rechnungssumme). Die Sicherheit umfasst alle Mängelansprüche im Zeitpunkt nach
der Abnahme. Der Besteller ist berechtigt, von der Netto-Schlussrechnungssumme
(in objektiv richtiger Höhe) einen entsprechenden Einbehalt vorzunehmen, wenn
der Unternehmer bis zu diesem Zeitpunkt keine andere Sicherheit gestellt hat.
Die Sicherheitsleistung für Mängelansprüche ist nach Ablauf von 4 Jahren nach Ab-
nahme der Leistungen an den Unternehmer in voller Höhe zurückzugeben. Sollten
zu dem jeweiligen Rückgabezeitpunkt die geltend gemachten berechtigten Ansprü-
che des Bestellers noch nicht erfüllt sein, darf dieser einen entsprechenden Teil der
Sicherheit zurückbehalten.
12.3 Sicherheit durch Bürgschaft
Wird Sicherheit durch eine Bürgschaft geleistet, sind folgende Vorgaben einzuhal-
ten: Der Bürge muss ein in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenes Kreditinsti-
tut oder Kreditversicherer sein. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet, unbe-
dingt, schriftlich und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§§ 771 Abs. 1
BGB) abgegeben werden. Die Bürgschaft muss die Erklärung enthalten, dass die
Bürgschaftsforderung nicht vor der gesicherten Hauptforderung verjährt. Das Recht
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zur Hinterlegung muss ausgeschlossen sein. Ferner muss der Bürge erklären, dass
für Streitigkeiten aus einer solchen Bürgschaft ausschließlich das Recht der Bundes-
republik Deutschland Anwendung findet und Gerichtsstand der Sitz des Bestellers
ist.
§ 13 Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmers
13.1 Mit Unterzeichnung des Vertrags bestätigt der Unternehmer, dass die Deckungs-
summen der Betriebshaftpflichtversicherung je Versicherungsfall mindestens betra-
gen:
-
für Personenschäden _________________ €
-
für Sach- und Vermögensschäden _________________ €
13.2 Der Nachweis über die Versicherung ist dem Besteller auf Anforderung hin innerhalb
von 10 Kalendertagen vorzulegen. Der Versicherungsschutz ist bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist für Mängelansprüche aufrecht zu erhalten.
§ 14 Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
14.1 Abtretung
Eine Abtretung von Forderungen des Unternehmers gegen den Besteller bedarf der
schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Teilt der Unternehmer für die Abtretung
sachlich berechtigte Gründe mit, darf der Besteller die erforderliche Zustimmung
nicht verweigern.
14.2 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Unternehmer ist zur Aufrechnung und zu einem Zurückbehaltungsrecht gegen
Forderungen des Bestellers nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen des Unter-
nehmers rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten sind.
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§ 15 Urheber- und Nutzungsrechte
Der Unternehmer überträgt dem Besteller die Nutzungs- und Verwertungsbefug-
nisse an allen urheberrechtlich geschützten Leistungen im Zusammenhang mit der
Durchführung dieses Vertrages. Dies gilt auch bei einer vorzeitigen Beendigung die-
ses Vertrages.
§ 16 Schlussbestimmungen
16.1 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Geltendes Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Ort des Bauvorha-
bens; im Übrigen der Sitz des Bestellers. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusam-
menhang mit diesem Vertrag ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Bestel-
lers. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
16.2 Schriftform
Sämtliche Änderungen, Ergänzungen, Einschränkungen oder Erweiterungen dieses
Vertrages und allen Einzelaufträgen bedürfen zu Beweiszwecken einer schriftlichen
Vereinbarung zwischen den Parteien. Zur Wahrung der Schriftform, soweit auf diese
in diesem Vertrag Bezug genommen wurde, genügt neben der gesetzlichen Schrift-
form (§ 126 BGB) auch die elektronische Form gemäß § 126a BGB sowie außerdem
auch die Übermittlung eines rechtsverbindlich unterzeichneten Schriftstücks durch
Telefax oder als E-Mail-Anhang. Zur Wahrung der Schriftform, sofern diese in diesem
Vertrag gefordert wird, genügen sonstige Formen elektronischer Kommunikation
(u. a. einfache E-Mails) dagegen nicht, es sei denn nach diesem Vertrag ist für be-
stimmte Erklärungen ausdrücklich vorgesehen, dass einfache E-Mails die Schriftform
genügen.
16.3 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile der Bestimmungen die-
ses Vertrages unwirksam sein oder die Vertragsbestimmungen Lücken aufweisen,
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der
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unwirksamen Bestimmung werden die Parteien diejenige wirksame Bestimmung
vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten
kommt; im Falle der Lücke diejenige Bestimmung, die dem entspricht, was nach dem
Sinn und Zweck des Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, wenn
diese Lücke von vornherein zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkannt worden
wäre.
___________________, den ___________ ___________________, den ___________
Besteller Unternehmer
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