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Baustelleneinrichtung für die Sanierung und Erweiterung der Wilhelm-Leuschner-Schule

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 19.10.2026, 17:55 (Europe/Berlin)

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Vertragsbedingungen zur Tariftreue, Mindestlohnpflicht sowie zum Einsatz von Nach- und Verleihunternehmen gem. der jeweils geltenden Fassung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG)

Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Vertragsbedingungen zur Tariftreue und Mindestlohn entsprechend den Vorgaben des § 4 HVTG zur Zahlung des Mindestlohns gemäß § 20 des Mindestlohngesetztes (MiLoG) bzw. des Tariflohns nach Arbeitnehmer-Entsendegesetzt (AEntG) nicht auf Beschäftigte bezieht, die bei einem Bieter oder Nachunternehmer im EU-Ausland beschäftigt sind und die Leitung im EU-Ausland erbringen.

  1. Tariftreue und Mindestlohn

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen Beschäftigten für die Dauer, in der er an der Ausführung der Leistung mitwirkt, mindestens das Entgelt zu zahlen, das in einer nach § 4 Abs. 3 HVTG erlassenen Rechtsverordnung des Landes für die Erbringung der betreffenden Leistung verbindlich vorgegeben wird.

Soweit eine Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 HVTG keine Anwendung findet, verpflichtet der Auftragnehmer sich, seinen Beschäftigten für die Dauer, in der sie an der Ausführung der Leistung mitwirken, mindestens das Entgelt zu gewähren, das nach dem Mindestlohngesetz in der jeweils geltenden Fassung, einem nach dem Tarifvertragsgesetz in der jeweils geltenden Fassung für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag, einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben wird.

Vorstehende Regelungen gelten nicht bei der Ausführung einer Leistung über Verkehrsleistungen und freigestellte Schülerverkehre. In diesen Fällen kommt Nr. 2 dieser BVB an Stelle der Nr. 1 dieser BVB zur Anwendung.

  1. Tariftreue und Mindestlohn Verkehrsleistungen und freigestellte Schülerverkehre

Bei der Ausführung einer Leistung über Verkehrsleistungen und freigestellte Schülerverkehre verpflichtet der Auftragnehmer sich,

  1. seinen Beschäftigten mit Ausnahme der Auszubildenden bei der Ausführung der Leistung insgesamt mindestens das in Hessen für diese Leistungen in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehene Entgelt einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung und der für entgeltrelevant erklärten Bestandteile dieser Tarifverträge zu zahlen und
  2. während der Ausführung der Leistung Erhöhungen der Entgelte und der entgeltrelevanten Bestandteile entsprechend dem Tarifvertrag nach Nr. 1 vorzunehmen.

Die maßgeblichen Tarifverträge und deren entgeltrelevanten Bestandteile sind der Auftragsbekanntmachung und den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Bei mehreren genannten Tarifverträgen wird die Wahlmöglichkeit des Auftragnehmers nicht beschränkt.

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Bei Vergaben von Verkehrsleistungen, die die Grenze des Landes Hessen überschreiten, können die vorgenannten Tarifverträge oder vergleichbare Tarifverträge des betroffenen anderen Landes zugrunde gelegt werden.

Die gesetzlichen Vorgaben bleiben unberührt.

  1. Einsatz von Nachunternehmen und Verleihunternehmen

Für den Fall des Einsatzes von Nachunternehmen oder Verleihunternehmen darf derselbe Leistungsgegenstand ab dem beauftragten Unternehmen maximal zweimal weitergegeben werden (Nachunternehmerkette). Der Auftragnehmer wird diese Vorgabe für die Beschränkung der Nachunternehmerkette mit an seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen weitergeben.

Die Verpflichtungen zur Tariftreue gelten auch für alle Nachunternehmen und Verleihunternehmen. Der Auftragnehmer hat seine Nach- und Verleihunternehmen entsprechend zu verpflichten und mit ihnen zu vereinbaren, dass in den Fällen der Nr. 1 dieser BVB die Tariftreueregelungen und Mindestlohnpflichten nach den §§ 4 und 10 HVTG und in den Fällen der Nr. 2 dieser BVB (Verkehrsleistungen und freigestellte Schülerverkehre) die Tariftreue- und Mindestlohnpflicht des § 6 HVTG eingehalten wird. Der Auftragnehmer darf nur solche Nachunternehmen oder Verleihunternehmen einsetzen, die

  • bei der Vergabe von Bauleistungen über eine Präqualifikation Tarif nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HVTG verfügen (bis 24.12.2026 ist alternativ die Vorlage einer Verpflichtungserklärung Tariftreue möglich),
  • bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen eine Verpflichtungserklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HVTG abgegeben haben oder
  • bei der Vergabe einer Leistung über Verkehrsleistungen und freigestellte Schülerverkehre eine Verpflichtungserklärung nach § 6 Abs. 1 HVTG abgegeben haben.

Der Auftragnehmer wird seine Nachunternehmer verpflichten, die Tariftreuepflichten an ihre Nachunternehmer weiterzugeben.

Das beauftragte Unternehmen hat für alle zur Leistungserbringung vorgesehenen Nachunternehmen oder Verleihunternehmen spätestens vor Beginn der Ausführung der Leistung durch das Nachunternehmen oder Verleihunternehmen die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.

Hierbei sind folgende Angaben zu machen:

  1. Name und Anschrift des Nachunternehmens oder Verleihunternehmens,

  2. bei Bauleistungen die Präqualifikationsnummer Tarif oder bei Liefer- und Dienstleistungen die Vorlage der Verpflichtungserklärung und

  3. für welche Teile der Leistung und in welchem Umfang der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen ist.

  4. Kontrollen

Die Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 HVTG ist durch den Auftragnehmer einzuhalten. Er ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem HVTG und diesen Vertragsbedingungen jederzeit nachzuweisen oder Auskunft darüber zu erteilen. Der Auftragnehmer hat vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten. 2

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Der Auftragnehmer hat mit allen Nachunternehmen und Verleihunternehmen vertraglich zu vereinbaren, dass diese die Verpflichtungen nach § 18 Abs. 1 HVTG einhalten. Zu Gunsten des Auftraggebers sind daher entsprechende Kontroll- und Prüfrechte mit den Nachunternehmen und Verleihunternehmen zu vereinbaren. Die Nachunternehmen und Verleihunternehmen sind ferner zu verpflichten, mit ihren Nachunternehmen und Verleihunternehmen ebenfalls entsprechende Vereinbarungen zu Gunsten des Auftraggebers zu treffen.

Dem Auftragnehmer sind die weiteren Kontrollrechte des Auftraggebers aus § 18 Abs. 2 ff. HVTG bekannt. Er wird den Auftraggeber umfassend bei sämtlichen aufgrund des Gesetzes möglichen Kontrollen und Prüfungen unterstützen, ohne dass dafür ein besonderes Entgelt seitens des Auftraggebers zu entrichten ist.

  1. Vertragsstrafen und Kündigung

Für jede schuldhafte Verletzung der Tariftreue- und Mindestlohnverpflichtungen nach dem HVTG und diesen Vertragsbedingungen durch den Auftragnehmer, ein Nachunternehmen oder ein Verleihunternehmen wird eine Vertragsstrafe von bis zu fünf Prozent der Abrechnungssumme ohne Umsatzsteuer für den Auftrag verwirkt; bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen bis zu zehn Prozent der Abrechnungssumme ohne Umsatzsteuer für den Auftrag nicht überschreiten.

Bei Dauerschuldverhältnissen steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Recht zur fristlosen Kündigung zu.

Haben beauftragte Unternehmen, Nachunternehmen oder Verleihunternehmen schuldhaft gegen Verpflichtungen nach diesem Gesetz verstoßen, kann der öffentliche Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen.

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