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Anlage 4.2
ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZVB) für die Ausführung von Bauleistungen (Fassung 2025)
Es gelten die VOB/B und die VOB/C in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
1 Wahlpositionen, Bedarfspositionen (zu § 1 VOB/B) 1.1 Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft der Auftraggeber in der Regel bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung. Der Auftraggeber behält sich vor die Entscheidung über die Ausführung von Alternativpositionen auch nach Auftragserteilung zu treffen. 1.2 Konkretisierungen im Angebot gegenüber der Leistungsbeschreibung werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie mindestens den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen.
2 Preisermittlungen (§ 2 VOB/B) 2.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen die Preisermittlung (Urkalkulation) für die vertragliche Leistung zu übergeben. Aus ihr muss insbesondere die Ermittlung folgender Preisbestandteile hervorgehen:
- Einzelkosten der Teilleistungen
- Gemeinkosten
- Zuschlags- bzw. Umlagefaktoren
- Kalkulationsmittellohn 2.2 Nr. 2.1 gilt auch für Nachunternehmerleistungen 2.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kalkulation zur Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung sonstiger vertraglicher Ansprüche einzusehen.
3 Leistungsänderungen (§2 VOB/B) Geänderte oder zusätzliche Leistungen sowie andere Ursachen für Mehr- oder Minderkosten sind unmittelbar nach Kenntnis anzumelden und rechtzeitig – möglichst vor Beginn der Ausführung – als Nachtrag einzureichen. Sind entsprechende Anlagen zum Bauvertrag vereinbart, so sind diese zu beachten.
4 Einheitspreise (§ 2 VOB/B) Der ausgewiesene Einheitspreis ist der vertragliche Preis. Die gilt auch wenn im Angebot bzw. im bepreisten Leistungsverzeichnis der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.
5 Ausführungsunterlagen (§ 3 VOB/B) 5.1 Der Auftragnehmer hat – entsprechend dem Baufortschritt – dem Auftraggeber den Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen benötigt, so rechtzeitig anzugeben, dass die Übergabe durch den Auftraggeber ordnungsgemäß erfolgen kann. Werden angegebene Abruffristen nicht eingehalten, so trägt der Auftragnehmer die Verantwortung für daraus entstehende Terminverzüge. 5.2 Dem Auftragnehmer obliegt die Prüfung der Ausführungs- und Werkpläne auf Vollständigkeit, Plausibilität und Übereinstimmung mit dem Bauvertrag. Der Nachweis der Prüfung ist zu dokumentieren. Festgestellte Abweichungen sind dem Auftraggeber umgehend anzuzeigen. 5.3 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
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Der Auftragnehmer ist für die Richtigkeit der von ihm erstellten Pläne und Unterlagen verantwortlich. Die Genehmigung von auftragnehmerseitig erstellten Plänen durch den Auftraggeber schränkt die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers dem Grunde nach nicht ein. Insbesondere die Verantwortlichkeit für Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik sowie der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen verbleibt beim Auftragnehmer.
6 Baustelle, Baubereich 6.1 Die Bezeichnung "Baustelle" und "Baubereich" werden in folgendem Sinne verwendet: Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrichtung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt. Baubereich: Baustelle und Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträchtigt werden kann. 6.2 Der Auftragnehmer hat vor Angebotsabgabe und unmittelbar vor Vertragsunterzeichnung das Baugrundstück bauüblich besichtigt und die örtlichen Gegebenheiten erkundet. 6.3 Rechtzeitig vor Arbeitsbeginn prüft der Auftragnehmer selbstständig die Lage etwaig vorhandener Leitungen/ Sparten im Baubereich. Verzögerungen, Schäden und Ansprüche, die aus einer fehlenden oder verspäteten Einholung von Spartenauskünften resultieren, gehen zulasten des Auftragnehmers. 6.4 Der Auftragnehmer kennt keine Altlasten, Kontaminationen, schädliche Bodenveränderungen oder andere Beeinträchtigungen im Baugrund, die über die in der Leistungsbeschreibung und den vertraglich in Bezug genommenen Gutachten bzw. Untersuchungen hinausgehen oder andere Sachverhalte, die seiner termingerechten Leistungserbringung entgegenstehen können.
7 Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten (§4 VOB/B) 7.1 Damit der Auftraggeber seiner Verpflichtung der Regelung des Zusammenwirkens verschiedener Unternehmer auf der Baustelle nachkommen kann, übernimmt der Auftragnehmer während der Bauphase jeweils die Verkehrssicherungspflicht innerhalb der ihm überlassenen Bereiche der Baustelle und für die benötigten Arbeitsgeräte und Baumaterialien, unabhängig von den jeweiligen Eigentumsverhältnissen. Die nach den gesetzlichen, polizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Sicherungsmaßnahmen im Zuge der eigenen Leistungen führt der Auftragnehmer eigenverantwortlich selbst oder durch einen Dritten aus. 7.2 Dem Auftragnehmer obliegt die Beseitigung von Verschmutzungen und Beschädigungen innerhalb des Baubereichs, welche von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Dies beinhaltet unter anderem, jedoch nicht abschließend
- die (Straßen-) Reinigung im öffentlichen Bereich,
- das arbeitstägliche Beräumen und wenn erforderlich Reinigen der Baustelle, der Baustelleneinrichtungsflächen und des Baubereichs
- die rückstandslose Beseitigung der eigenen Baustelleneinrichtung, soweit nicht anders angeordnet.
- die vollständige Entfernung der eigenen Baustelleneinrichtung sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Baustelleneinrichtungsfläche vor Beginn der Arbeiten des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich anders angeordnet. Die Vorgaben aus dem Abschnitt „Entsorgung“ gelten entsprechend. 7.3 Erforderliche Genehmigungen für das Aufstellen von Bauzäunen, Baracken, Aborten, Werkstoffschuppen und dgl. hat der Auftragnehmer einzuholen, in Kopie auf der Baustelle vorzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen.
8 Ausführung (§4 VOB/B) 8.1 Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 8.2 Für die Bauüberwachung werden wöchentlich, bei Bedarf auch öfter, zu einem vom Auftraggeber vorgegebenen regelmäßigen Termin Jour fixe (Baubesprechungen) durchgeführt. Der Auftragnehmer
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nimmt selbst oder durch ausreichend bevollmächtigten Mitarbeiter und/ oder Beauftragten teil. Die vom Auftragnehmer hierzu entsandten Mitarbeiter und/oder Beauftragten gelten als bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen zu den Tagesordnungspunkten abzugeben. Sollte die Bevollmächtigung ausnahmsweise für vorher nicht bekanntgegebene Tagesordnungspunkte nicht gelten, so ist in der Besprechung, spätestens jedoch innerhalb der Prüffrist des Besprechungsprotokolls darauf hinzuweisen. 8.3 Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, nach Voranmeldung Führungen auf der Baustelle zu veranstalten. 8.4 Für Stoffe und Bauteile, die nach dem Vertrag vom Auftraggeber beizustellen sind, hat der Auftragnehmer auf Verlangen die in Abhängigkeit des Bauablaufes benötigten Massen nebst den Bereitstellungsterminen mitzuteilen. Diese Informationen sind mit ausreichendem Vorlauf für die Bestellung dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat sich beim Auftraggeber über den erforderlichen Vorlauf zu informieren. Er hat sie von der vereinbarten Be- und Entladestelle zur Verwendungsstelle zu schaffen. Die Beförderung einschließlich aller zugehörigen Leistungen (Entladen, Stapeln, Zwischenlagern usw.) ist durch die Preise für die anderen Vertragsleistungen abgegolten, soweit die Leistungsbeschreibung hierfür keine besonderen Ansätze enthält oder ansonsten andere Vereinbarungen getroffen sind. 8.5 Der Verbrauch beigestellter Stoffe und Bauteile ist in längstens wöchentlichen Abständen nachzuweisen; die Angaben sind in die Bautagesberichte mit aufzunehmen. 8.6 Prüfungen, Eignungsnachweise Der Auftragnehmer stellt sicher, dass gesetzlich geregelte oder vertraglich vereinbarte Nachweise über eingebaute Baustoffe und Komponenten erbracht werden. Die Ergebnisse der von zugelassenen Prüfstellen durchzuführenden Eignungsprüfungen sind vor Beginn des Einbaus dem AG unaufgefordert vorzulegen. Die Durchführung der Prüfungen sowie die erforderlichen Prüfergebnisse richten sich nach den jeweiligen einschlägigen technischen Vorschriften (DIN, ZTV, usw.). 8.7 Der Auftragnehmer nimmt selbstständig zur internen Qualitätskontrolle im laufenden Fertigungsprozess Zwischenkontrollen vor mit dem Ziel, während der Bauzeit auftretende Mängel zu beseitigen. Auf Anforderung des Auftraggebers ist über aufgetretene Mängel und eingeleitete Maßnahmen zu deren Abstellung zu informieren. 8.8 Der Auftragnehmer hat immer, wenn Teile der Leitung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, eine Zustandsfeststellung i.S.d. § 4 Abs. 10 VOB/B zu verlangen. Diese ist vom Auftragnehmer rechtzeitig zu beantragen.
9 Nachverfolgung von Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) 9.1 Der Auftragnehmer übergibt vor Ausführungsbeginn selbstständig, jedoch spätestens zehn Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber einen Bauzeitenplan für seine Leistungen. In diesem müssen unter anderem ersichtlich sein: Vertragstermine, Meilensteine, Abhängigkeiten und erforderliche Vorleistungen des Auftraggebers und Dritter. 9.2 Der Auftragnehmer kontrolliert selbstständig die Einhaltung des Bauzeitenplanes. Bei Abweichungen informiert er den Auftraggeber unaufgefordert. Auch auf Aufforderung des Auftraggebers ist diesem der Bauten-/ Leistungsstand sowie eventuelle Abweichungen gegenüber dem Bauzeitenplan mitzuteilen. 9.3 Auf Anordnung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer erforderliche Aktualisierungen des Bauzeitenplans vorzunehmen. Ergibt sich die Notwendigkeit der Aktualisierung aus dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers, besteht kein Anspruch auf eine gesonderte Vergütung. 9.4 Durch die Aktualisierung der Terminplanung werden weder die Vertragsfristen geändert noch die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für Terminüberschreitungen berührt, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
10 Mitteilung von Bauunfällen (§ 10 VOB/B) Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
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11 Abnahme (§12 VOB/B) Vor der Abnahme durch den Auftraggeber führt der Auftragnehmer Eigenkontrollen durch. Hiervon ist der Auftraggeber zu informieren. Wesentliche festgestellte Mängel sind vor dieser Abnahme zu beheben.
12 Mängelansprüche (§ 13 VOB/B) Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängelansprüche, die dem Auftragnehmer gegenüber seinen Nachunternehmern zustehen, aufschiebend bedingt an den Auftraggeber ab, und zwar für den Fall, dass der Auftragnehmer Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, oder soweit es sich um ein ausländisches Unternehmen handelt, Antrag auf Eröffnung eines dem Insolvenzverfahren gleichwertigen Verfahrens, stellt oder das Insolvenzverfahren oder das entsprechende ausländische Verfahren eröffnet worden ist oder das Insolvenzverfahren oder das entsprechende ausländische Verfahren mangels Masse nicht eröffnet oder wiedereingestellt worden ist. Der Auftraggeber nimmt die Abtretung an.
13 Abrechnung (§ 14 VOB/B) 13.1 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. 13.2 Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer. 13.3 Aufmaßblätter sind innerhalb eines Vertrages fortlaufend zu nummerieren. Eine bereits benutzte Aufmaßblattnummer darf weder im Hauptauftrag noch in Nachträgen erneut verwendet werden. 13.4 Voraussetzung für die Abrechnung von geänderten und/ oder zusätzlichen Leistungen ist eine schriftliche Bestätigung durch den AG.
14 Rechnungen (§§ 14 und 16 VOB/B) 14.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. 14.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. 14.3 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
15 Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B) 15.1 Leistungen des Auftragnehmers nach Zeitaufwand vergütet der Auftraggeber nur nach vorheriger schriftlicher Anmeldung. 15.2 Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitswöchentlich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Nr. 3 das Datum, die Bezeichnung der Baustelle, die genaue und eindeutige Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, die Art der Leistung, die Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe der Arbeitskräfte, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen enthalten.
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Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. 15.3 Die Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln gilt als Anerkenntnis lediglich hinsichtlich Art und Umfang der erbrachten Leistung. Es bleibt dem Auftraggeber die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten handelt. 15.4 Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden.
16 Zahlungen (§ 16 VOB/B) 16.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. 16.2 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. 16.3 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
17 Überzahlungen (§ 16 VOB/B) 17.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. 17.2 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er diesen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
18 Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B) 18.1 Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnungs- und Schadensersatz. 18.2 Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz und der Erfüllung der Ansprüche wegen erfolgter aber wiederum mangelhafter Nacherfüllung des Auftragnehmers sowie der Rückforderung von Überzahlungen.
19 Bürgschaften (§§ 16 und 17 VOB/B) 19.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für Die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“ Die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“ Vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Abs. Nr.1 S. 3 VOB/B das VHB Formblatt Nr. 423 „Abschlagszahlung-/Vorauszahlungsbürgschaft“ 19.2 Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind. 19.3 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
20 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B) Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
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21 Qualitätssicherungsregelungen Im Zuge der eigenen Qualitätssicherung zur Gewährleistung der vertraglich vereinbarten Qualität der Leistungserbringung hat der Auftragnehmer zusätzlich zu den vorgenannten Punkten die folgenden Vorgaben als Mindestanforderung umzusetzen. Auf Verlangen sind dem Auftraggeber die zugehörigen Unterlagen bzw. Nachweise vorzulegen. 21.1 Bautagebuch/ Bautagesberichte Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, arbeitstäglich ein Bautagebuch zu führen und dieses unaufgefordert wöchentlich dem Auftraggeber zu übergeben. In diesem müssen alle Angaben enthalten sein, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Das sind insbesondere: Diesem müssen mindestens die folgenden Informationen zu entnehmen sein: Datum Arbeitstägliche Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle anwesenden Aufsichtspersonen, Mitarbeiter und Nachunternehmer Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang Angaben zum allgemeinen Baufortschritt und den ausgeführten Arbeiten inkl. eindeutiger Verortung auf der Baustelle Durchgeführte Prüfungen und Kontrollen Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, sowie Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe (der Hinweis im Bautagebuch ersetzt ausdrücklich nicht eine unverzügliche schriftliche Anzeige der Behinderung nach § 6 Abs. 1 VOB/B) Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse Anweisungen des Auftraggebers 21.2 Planlaufliste Der Auftragnehmer führt eine Planlaufliste mit Aufführung, wann welcher Plan angefordert und erhalten bzw. wann an wen versandt wurde. 21.3 Baustellenbezogenes Organigramm Der Auftragnehmer erstellt einen Baustellen-Organisationsplan in dem die Verantwortlichen der Baustelle, wie z.B. Projektleitung, (Ober-) Bauleitung und Poliere namentlich, mit ihrer Funktion, der spezifischen Zuständigkeit und der Erreichbarkeit darzustellen sind. Des Weiteren hat der Auftragnehmer einen Plankoordinator bzw. Planungsverantwortlichen für die Ausführungsplanung sowie Werk- und Montageplanung zu benennen, sofern diese ganz oder teilweise vertraglich geschuldet sind. 21.4 Leitende Projektbeteiligte des Auftragnehmers Der Auftragnehmer benennt rechtzeitig vor Ausführungsbeginn den verantwortlichen Projekt- bzw. Bauleiter inklusive Stellvertreter. Diese betreuen das Projekt während der gesamten Vertragslaufzeit und stehen als Ansprechpartner für den Auftraggeber bereit. Der Auftragnehmer ist zur Bestellung anderweitiger Vertreter nur nach Absprache mit dem Auftraggeber oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der vom Auftragnehmer nicht zu vertreten ist, befugt. Stellt sich heraus, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den leitenden Projektbeteiligten des Auftragnehmers und dem Auftraggeber bzw. dessen Vertragskräften nicht möglich ist, kann der Auftraggeber den Austausch verlangen. Ein entsprechender Austausch kann erst verlangt werden, wenn eine angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist und das Vertrauensverhältnis nicht wiederhergestellt werden konnte. 21.5 Prüfpläne Es sind Prüfpläne für alle entsprechend den vertraglich vereinbarten technischen Regelwerken durchzuführenden Prüfungen aufzustellen. Dabei sind Prüfverfahren, Prüfumfang, Prüfzeitpunkt, Dokumentation und Zuständigkeit zu bestimmen. Die Aufzeichnungen über durchgeführte Prüfungen sind dem Auftraggeber auf Verlangen, jedoch spätestens zur Abnahme zu übergeben. 21.6 Qualifikation
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Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sein Personal die erforderliche Qualifikation (wie Fachausbildung / Berufsausbildung / Fortbildung) für die Erbringung der Leistungen sowie der bauleitenden Tätigkeiten hat. Die erforderlichen Qualifikationen bzgl. Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz sind ebenfalls einzuhalten. 21.7 Ersthelfer Der Auftragnehmer ist selbst dafür verantwortlich, dass immer Ersthelfer in ausreichender Anzahl und Qualifikation zur Einhaltung der für ihn gültigen rechtlichen Vorgaben anwesend sind. 21.8 Transport, Lagerung und Behandlung von Baustoffen Der Auftragnehmer hat für den Schutz von Baustoffen und Bauteilen vor Verunreinigung, Beschädigung und Diebstahl sowie für einen sachgerechten Transport und eine fachgerechte (Zwischen-) Lagerung zu sorgen. 21.9 Maschinen- und Gerätepark Die Einsatzfähigkeit der für den Bauprozess erforderlichen Maschinen und Geräte ist durch ständige Pflege und Wartung zu gewährleisten. Störungen im Bauablauf oder Störungen Dritter am Bau Beteiligter durch nicht einsatzfähige Maschinen und Geräte sind der dafür verantwortlichen Vertragspartei zuzuordnen.
22 Sonstige Regelungen 22.1 Werbung Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. 22.2 Entsorgung Der Auftragnehmer wird mit Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallerzeuger und zugleich Besitzer des im Zuge seiner vertraglichen Leistungserbringung anfallenden Abfalls oder sonstigen nicht weiter- oder wiederverwendeten Materials. Er übernimmt eigenverantwortlich die Pflichten des Auftraggebers zur Verwertung und Beseitigung des vorgenannten Abfalls/ Materials unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungen, der anerkannten Regeln der Technik sowie aller Auflagen und Bedingungen, die im Rahmen des Entsorgungsverfahrens von Behörden gemacht werden. Er führt die von ihm zu erbringenden Nachweise entsprechend dem Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV). Ihm obliegt die Pflicht, nur zugelassene und geeignete Entsorgungsunternehmen und/oder –anlagen zu wählen.
Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen. Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind dem Auftraggeber vorzulegen. 22.3 Aushub Bodenaushub übernimmt der AN in sein Eigentum. Er verwendet diesen auf dem Grundstück wieder oder entsorgt ihn eigenverantwortlich. Er beachtet dabei alle gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen. Der vorstehende Absatz Entsorgung gilt entsprechend. Bei eventuell anfallenden Kosten gelten die Regelungen der VOB/C, insbesondere der DIN 18300. Eine Abrechnung nach Fuhrscheinen oder dergleichen ist nicht zulässig. Eine eventuell vereinbarte Abrechnung nach Gewicht ist durch Wiegescheine zu belegen.
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