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634_Besondere_Vertragsbedingungen.pdf

Baureinigung und Bauendreinigung für ein Kommunal- und Kulturzentrum

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 12:04 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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634 (Besondere Vertragsbedingungen – Liefer-/Dienstleistungen)

Vergabenummer 185/27-2026 Maßnahme Umbau ehem. Kulturhaus zum Kommunal- und Kulturzentrum Bischofswerda, Baureinigung

Leistung Los 27 Baureinigung

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

1 Überwachung der Anlieferung

Die Überwachung obliegt dem Auftraggeber. Dieser hat den Architekten/Ingenieur IPRO Consult GmbH, Herr Teichmann, Schnorrstraße 70, 01069 Dresden (Bauüberwachung) mit der Wahrnehmung beauftragt. Anordnungen dürfen nur vom Auftraggeber bzw. vom beauftrag- ten Architekten/Ingenieur getroffen werden.

2 Anlieferungs- oder Annahmestelle

Ort Kommunal- und Kulturzentrum Bischofswerda, , Platz des Volkes 1, 01877 Bischofswerda Gebäude ehem. Kulturhaus Bischofswerda, Platz des Volkes 1 Raum

3 Ausführungsfristen

Anlieferung 17.02.2027 Ende der Ausführung 06.09.2027 folgende Einzelfristen sind Vertragsfristen: Auftragserteilung: 02.12.2026; Beginn: 17.02.2027; Ende 06.09.2027

4 Vertragsstrafen (§ 11)

Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für Verzug zu zahlen: 4.1 bei Überschreitung der unter 3. genannten Fristen

für jede vollendete Woche 3 v.H. für jeden Werktag v.H. desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der nicht nutzbare Teil der Leistung, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 4.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v.H. der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) be- grenzt.

4.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung verbindlicher Zwischentermine (Einzelfristen als Vertragsfristen) werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

5 Rechnungen (§15)

Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber

1 -fach und zugleich bbeeii elektronische Rechnungslegung

-fach einzureichen.

© VHB - Bund - Ausgabe 2008 – Stand April 2016 Seite 1 von 3

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634 (Besondere Vertragsbedingungen – Liefer-/Dienstleistungen) 6 Sicherheitsleistung (§18)

6.1 Stellung der Sicherheit

Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist in Höhe von v.H. der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten, sofern die 3 Auftragssumme mindestens 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, und wenn dies für die sach- und fristgemäße Leistung ausnahmsweise erforderlich erscheint.

Sicherheit kann wahlweise durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden. 6.2 Sicherheitsleistung durch Bürgschaft

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das Formblatt „Vertragserfüllungs- und Män- gelansprüchebürgschaft“ des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bun- des (VHB) zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss inhaltlich vollständig dem Formblatt des Auftraggebers entsprechen. Die Bürgschaft ist von einem

  • in den Europäischen Gemeinschaften oder
  • in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  • in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungs- wesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kreditversicherer zu stellen. Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:
  • ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem Recht.
  • Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für un- bestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners.
  • Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
  • Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen Zustimmung bindend.
  • Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle." Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.

7 Zahlungsbedingungen (§ 17)

Vorauszahlungen werden nur geleistet, wenn nachfolgend eine Regelung getroffen ist. VOL/B § 17

8 - frei -

© VHB - Bund - Ausgabe 2008 – Stand April 2016 Seite 2 von 3

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634 (Besondere Vertragsbedingungen – Liefer-/Dienstleistungen) 9 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

Die Bedingungen sind zu nummerieren; als Abschluss ist zu schreiben: "Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingun- gen". Werden keine weiteren Bedingungen aufgenommen, ist zu schreiben: "Keine".

  1. Vertragsabschluss auf der Grundlage des geprüften Leistungs-LV.
  2. Siehe Vorbemerkungen und Vertragstexte des beiliegenden Leistungsverzeichnisses v. 18.09.2026 und Beiblatt "Weitere Besondere Vertragsbedingungen v. 22.09.2026.

"Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen". ----- Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen -----

© VHB - Bund - Ausgabe 2008 – Stand April 2016 Seite 3 von 3

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