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Anlage zum Formblatt 214
WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Projekt- Nr. 612 Umbau ehem. Stallgebäude in eine CJD – Jugendhilfeeinrichtung, Edelhof, Gröningen
10.2 PREISE, EINSICHTNAHME IN DIE PREISERMITTLUNG (zu § 2 VOB/B) Gegebenenfalls entstehende Kosten behördlicher oder technischer Abnahmen (z.B. TÜV - Abnahmen, Abnahmen der Versorgungsbetriebe, Versicherungen oder der entsprechenden Verbände usw.) sind in die Preise einzubeziehen.
10.3 AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN (zu § 3 VOB/B)
10.3.1 Der AN erhält unentgeltlich in 2-facher Ausfertigung Ausführungszeichnungen und andere Ausführungsunterlagen.
10.3.2 Der AN hat sich vor Abgabe seines Angebotes von dem Zustand der Baustelle zu überzeugen und über Zufahrtsmöglichkeiten, Lagerplätze, Untergrund, Wasserverhältnisse, Einsatzmöglichkeiten von Geräten und alle anderen die Preisbildung beeinflussenden Umstände zu unterrichten. Wegen der Festlegung eines Besichtigungstermins hat sich der AN rechtzeitig mit den Architekten in Verbindung zu setzen.
10.3.3 Alle vom AN aufgestellten Zeichnungen, Berechnungen etc., die im Rahmen dieses Auftrages an die Architekten, die Fachingenieure oder dem AG geliefert werden, gehen in das uneingeschränkte Eigentum des AG über.
10.3.4 Alle vom AN zu erstellenden Unterlagen, wie Ausführungspläne, Berechnungen, Proben und Bemusterungsvorschläge sind den Architekten bzw. dem Fachingenieur rechtzeitig ohne besondere Aufforderung zur Genehmigung vorzulegen. Gleiches gilt für alle Angaben über Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen und dergleichen. Soweit diese Angaben bei den Rohbauarbeiten berücksichtigt werden müssen, sind diese Angaben binnen 2 Wochen nach Auftragserteilung zwecks Abstimmung zu übermitteln.
10.3.5 Vom AN sind selbst zu tragen: Kosten für die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen und Statik eigener Fabrikate sowie die Kosten für die Prüfung der Statik durch den Prüfingenieur. Die Zeichnungen bzw. die Statik sind den Architekten bzw. dem Fachingenieur zur Prüfung der Abmessungen und Ansichten sowie dem Prüfingenieur für Baustatik rechtzeitig einzureichen.
10.3.6 Ist im Leistungsverzeichnis vorgesehen, dass der AN Ausführungsunterlagen oder rechnerische Nachweise zu erstellen oder zu beschaffen hat, so werden diese erst nach Prüfung durch die Architekten bzw. den Fachingenieur und nach Genehmigung durch den Auftraggeber Vertragsbestandteile.
10.3.7 Die Verantwortung und Haftung des AN erfahren durch die Genehmigung der von ihm erstellten oder beschafften Unterlagen keine Einschränkung.
10.3.8 Sämtliche Maße sind vom AN am Bau eigenverantwortlich zu prüfen.
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10.3.9 Die auszuführenden Arbeiten werden grundsätzlich nach den freigegebenen Zeichnungen der Architekten bzw. des Fachingenieurs ausgeführt. Sollte jedoch der ausführende Unternehmer durch den Ausführungsvorschlag der Architekten bzw. des Fachingenieurs seine Gewährleistungsverpflichtung nicht einhalten können, so sind von ihm rechtzeitig schriftliche Bedenken anzumelden.
10.3.10 Vor Beginn der Ausführung hat der AN, soweit erforderlich, Vorhandensein und Lage von Versorgungsleitungen durch Anfrage bei den Versorgungsträgern, sowie Einsicht in die Kabel- und Leitungspläne festzustellen. Das Ergebnis seiner Feststellungen ist bei der Ausführung verantwortlich zu berücksichtigen. Der AN hat für den Schutz gegen Beschädigungen zu sorgen. Die Kosten für evtl. Schutzmaßnahmen sind, sofern nicht im Leistungsverzeichnis als gesonderte Leistung ausgewiesen, in die Einheitspreise ein zurechnen.
10.3.11 Der AN hat vor Erstellung einer behördlich genehmigungspflichtigen Anlage von der zuständigen Behörde und nach Abstimmung mit dem AG, selbstverantwortlich und termingerecht die erforderliche Genehmigung zu erwirken.
10.3.12 Der AG behält sich vor, zu den Vertragsleistungen Muster zu verlangen die der AN unentgeltlich zu liefern und deren Bezugsquellen er nachzuweisen hat.
10.3.13 Der AN hat von technischen Anlagen bei den Herstellern Betriebs- und Anlagenbeschreibungen anzufordern und dem AG nach Fertigstellung seiner Arbeiten unverzüglich, jedoch spätestens am Tag der Abnahme zu übergeben.
10.3.14 Veröffentlichungen über die Bauleistung sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig.
10.4 AUSFÜHRUNG (zu § 4 VOB/B)
10.4.1 Es sind täglich Bautagesberichte zu führen und den Architekten bzw. dem Fachingenieur vorzulegen mit genauen Angaben über Soll- und Istzustand der terminlichen Abwicklung, Behinderungen, die Baustellenbesetzung sowie über Temperatur und Witterungsverhältnisse, Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.
10.4.2 Vor Beginn der Einrichtung der Baustelle hat der AN den Architekten einen detaillierten Baustelleneinrichtungsplan vorzulegen und nach Abstimmung ggf. zu überarbeiten.
10.4.3 Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb des Baugeländes werden im bestehenden Zustand zur Verfügung gestellt. Sie können vom AN nur auf eigene Gefahr benutzt werden.
10.4.4 Vom AG zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind bei der Räumung in den früheren Zustand zurückzuversetzen.
10.4.5 Der AN hat für die Anlieferung der von ihm benötigten Materialien zu sorgen, diese sind frei Verwendungsstelle anzuliefern. Der Unternehmer ist auch dafür verantwortlich, dass die Materialien ordnungsgemäß an der Baustelle abgeliefert und abgeladen werden. Es besteht keine Verpflichtung des AG, Zwischenlagerplätze in direkter Nähe der Verwendungsstelle bereitzustellen oder herzurichten.
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Soweit im Leistungsverzeichnis die bauseitige Lieferung von Bau- und Werkstoffen vorgesehen ist, hat der Auftragnehmer alle bauseits gelieferten, durch ihn einzubauenden Bau- und Werkstoffe rechtzeitig abzurufen, auf der Baustelle abzunehmen, abzuladen und bis zum Einbau sachgemäß zu lagern und sicher zu verwahren. Mangelhafte Teile sind sofort zurückzuweisen. Für Schäden und Verluste während der Verwahrung oder beim Einbau haftet der Auftragnehmer.
10.4.6 Wohn- und Schlafgelegenheiten auf der Baustelle sind grundsätzlich untersagt.
10.4.7 Die Auflagen der Baugenehmigung sind zu beachten und einzuhalten.
10.4.8 Auf der gesamten Baustelle besteht ein generelles Rauchverbot.
10.4.9 Es ist allen Mitarbeitern der Auftragnehmer untersagt mit Ihrem privaten PKW das Baustellengelände zu befahren. Für private PKW besteht grundsätzliches Parkverbot. Firmen – LKW, Lieferfahrzeuge usw. dürfen das Baustellengelände nur zum Zwecke des be- bzw. entladen befahren. Dauerhaftes Parken dieser Fahrzeuge ist untersagt.
10.4.10 Für Arbeiten mit starker Staubbelästigung (z.B. Abbrucharbeiten, Erdstofftransporte in trockenen Witterungsperioden, ...) sind vom Auftragnehmer selbständig Maßnahmen zur Reduzierung der Staubbelästigung zu ergreifen. Eventuelle Kosten sind mit den Vertragspreisen abgegolten.
10.4.11 Die Benutzung von Gerüsten und Einrichtungen anderer Unternehmer ist vom AN mit dem Ersteller/Aufsteller zu vereinbaren.
10.4.12 Der AN hat die Pflicht zur laufenden Reinigung und - nach Beendigung seiner Leistungen - zur unverzüglichen, vollständigen Räumung der Baustelle. Befolgt er dazu ergehende Aufforderungen nicht, erfolgt ein Zahlungseinbehalt in Höhe der aufzuwendenden Kosten für die Beseitigung durch Dritte. Der AN hat darüber hinaus den Nachweis über die Entsorgung seines Bauschutts zu führen.
10.4.13 Die Entsorgung von Bauschutt, Materialresten, etc. ist eigenverantwortlich durch den Auftragnehmer durchzuführen und mit den Einheitspreisen des Leistungsverzeichnisses abgegolten.
10.4.14 Baustelleneinrichtung: Bauablaufbedingte Umsetzungen von Teilen der Baustelleneinrichtung und dgl. sind nach Aufforderung durch Auftraggeber unverzüglich vom Auftragnehmer zu veranlassen. Sind vom Auftragnehmer Büro- und Lagereinrichtungen vorgesehen, müssen diese aus Containern nach ISO Norm bestehen. Es ist dabei zu berücksichtigen, das aufgrund der begrenzten Flächen Büro- bzw. Lagercontainer 2-fach zu stapeln sind.
Größere Lagerflächen können nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Materialanlieferung ist dem Baufortschritt entsprechend zu organisieren. Das Material ist sofort an die Einbaustellen zu transportieren.
Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb des Baugeländes werden im bestehenden Zustand zur Verfügung gestellt. Sie können vom AN nur auf eigene Gefahr benutzt werden.
10.4.15 Mengenabweichungen gegenüber dem Leistungsverzeichnis sind dem AG vor Ausführung anzuzeigen.
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10.5 ABNAHME (zu § 12 VOB/B)
10.5.1 Die behördlich vorgeschriebenen und erforderlichen Abnahmen hat für seinen Leistungsteil der AN rechtzeitig zu beantragen und dem AG sowie den Architekten zur Kenntnis zu geben. Hierdurch wird eine förmliche Abnahme durch den AG nicht ersetzt. Leistungsfeststellungen ersetzen nicht die Abnahme!
10.5.2 Voraussetzung für die Anerkennung der Leistungen und evtl. der förmlichen Abnahme ist die erfolgte Übergabe der vom AN zu liefernden vollständigen Dokumentation u.a. Bestandspläne, Revisionspläne und auftragsrelevanten Nachweisen in 2 facher Ausführung in Papierform und 2 facher Ausführung auf CD-R.
10.6 RECHNUNGEN (zu § 14 VOB/B) und ZAHLUNGEN (zu § 16 VOB/B)
10.6.1 Die Pauschalierung von Aufträgen ist nicht vorgesehen.
10.6.2 Ein vom Auftragnehmer angebotenes Skonto gilt selbständig für jede einzelne Zahlung
10.6.3 (Abschlags - / Voraus - / Teilschluss - / Schlusszahlung), die vom Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist überwiesen wird.
10.6.3 Nachträge sind in der Rechnung mit gesonderten Positionen getrennt abzurechnen.
10.7 STUNDENLOHNARBEITEN (zu § 15 VOB/B)
10.7.1 Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden Lohnzuschläge für Mehrarbeit, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Erschwernisse Leistungszulagen, Wegezeitentschädigung sowie sonstige Lohnnebenkosten nicht gesondert vergütet.
10.7.2 Aufsichtsstunden werden nicht gesondert vergütet.
10.7.3 Anordnung von Stundenlohnarbeiten Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stundenlohnarbeiten ist erst nach schriftlicher Anordnung des Auftraggebers bzw. dessen bevollmächtigten Vertreter zu beginnen. Der voraussichtliche Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt. Die Stundenlohnzettel sind werktäglich einzureichen und vom Firmenverantwortlichen mit Datumsangabe zu unterschreiben.
10.8 LOHN-/ STOFFGLEITKLAUSEL (zu § 2, VOB/B)
10.8.1 Lohngleitklausel Eine Lohngleitklausel ist ausgeschlossen. Die Einheitspreise sind Festpreise bis zur Fertigstellung aller aus dem Leistungsverzeichnis resultierenden Arbeiten für das Gesamtobjekt.
10.8.2 Stoffgleitklausel Stoffpreisänderungen werden nicht berücksichtigt. Die Einheitspreise sind Festpreise bis zur Fertigstellung aller aus dem Leistungsverzeichnis resultierenden Arbeiten für das Gesamtobjekt.
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10.9 BAULEISTUNGVERSICHERUNG
Der Bauherr schließt für das ausgeschriebene Bauvorhaben eine Bauleistungsversicherung ab. Für die Bauleistungsversicherung trägt der
Auftragnehmer 0,1 % seiner Bruttoschlussrechnungssumme einschl. aller Nachträge.
10.10 BAUSCHILD
Ein allgemeines Bauschild ist an der Grundstücksgrenze Einfahrt vorhanden. Es besteht die Möglichkeit des Anbringens einer Firmenleiste des Auftragnehmers. Das Anbringen der Firmenleiste wird durch den AG veranlasst. Für die Firmenleiste trägt der Auftragnehmer einen Betrag in Höhe von 200,- € brutto durch Abzug von der Schlussrechung.
10.11 BAUZEITENPLAN
Der AN hat den vorgegebenen Bauzeitenplan des Planungsbüros einzuhalten. Änderungen sind nur in besonderen Fällen mit dem Planungsbüro abzustimmen.
10.12 Der AN hat auf der Baustelle für seinen Arbeitsbereich einen als Fachbauleiter geeigneten Mitarbeiter zu stellen.
10.13 Der AN hat während der Leistungserbringung, auf der Baustelle ständig einen weisungsberechtigten Vertreter zu beschäftigen. Dessen Name ist den Architekten bzw. dem Fachingenieur schriftlich mit der ausdrücklichen Erklärung mitzuteilen, dass dieser berechtigt ist, die Anordnungen der Architekten bzw. des Fachingenieurs auszuführen und zu beachten sowie gemeinsame Aufmasse verbindlich gegenzuzeichnen.
10.14 BAUBESPRECHUNGEN
Baubesprechungen werden in der Regel wöchentlich von den Architekten anberaumt. Hierzu ist der verantwortliche Bauleiter des AN bzw. dessen Stellvertreter zu entsenden. Protokoll führend ist die Architektenbauleitung. Protokolle gelten als anerkannt, wenn innerhalb von 1 Woche nach Zugang kein Widerspruch erfolgt.
Die Teilnahme an Baubesprechungen ist eine vertragliche Nebenpflicht.
10.15 WEISUNGSRECHT
Die örtliche Bauleitung obliegt dem Architekturbüro. Die Fachbauleitung obliegt dem jeweils zuständigen Ingenieurbüro.
10.16 Die Architekten und die Fachplaner sind nicht zur Eingehung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen für den AG ohne ausdrückliche schriftliche Ermächtigung des AG befugt, insbesondere nicht für Auftragserweiterungen oder -änderungen. Dieses gilt nicht für dringende Maßnahmen zur Beseitigung oder Vermeidung drohender oder eingetretener Schäden, wenn das Einverständnis des AG nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
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10.17 LAGERPLATZ
Diese werden in begrenztem Umfang auf dem Baugrundstück gemäß Baustelleneinrichtungsplan zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus erforderliche Lagerplätze hat der AN zu beschaffen; die Kosten sind in die Vertragspreise einzukalkulieren, ebenso evtl. Umsetzen, Abbau und Widerherrichten der Flächen.
10.18 STROM- UND WASSERANSCHLUSS
Dem Auftragnehmer wird ein Stromanschluss zur Verfügung gestellt. Auf der Baustelle sind Baustromverteiler für alle Auftragnehmer vorhanden. Die weitere Verzweigung für Zwecke des Auftragnehmers ist Nebenleistung und wird nicht gesondert vergütet. Die Stromentnahme aus dem Leitungsnetz ab bereitgestellter Entnahmestelle erfolgt in eigener Verantwortung des Auftragnehmers. Die einschlägigen VDE-Vorschriften und die Technischen Anschlussbedingungen des zuständigen Versorgungsunternehmens für den Betrieb der elektrischen Anlagen und Geräte sind einzuhalten.
Dem Auftragnehmer wird ein Wasseranschluss zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer hat von diesen Entnahmestellen bzw. von vorhandenen Endleitungen anderer Auftragnehmer unternehmereigene Versorgungsleitungen und Anschlüsse bis zu seiner Einsatzstelle zu verlegen. Der Auf- und Abbau darf nur mit Zustimmung des bauleitenden Architekten / Fachingenieurs erfolgen. Auf- und Abbau sowie das Vorhalten der Anschlüsse ist Nebenleistung und wird nicht gesondert vergütet. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die von ihm eingerichteten Entnahme- und Einleitstellen jederzeit ordnungsgemäß sind und gewartet werden. Wasser darf nicht unkontrolliert entweichen. Abwasser muss ordnungsgemäß eingeleitet werden und darf keine größere Verunreinigung aufweisen, als es die Entwässerungssatzung der Gebietskörperschaft (Stadt, Gemeinde), in der das Bauvorhaben liegt, vorschreibt.
Die Kosten für den Verbrauch an Bauwasser und Baustrom trägt der Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist berechtigt, für diese Kosten entweder pauschal für Baustrom 0,35 % und für Bauwasser 0,3 % der Bruttoabrechnungssumme incl. Nachträge von der Brutto-Schlussrechnungssumme abzuziehen oder die tatsächlichen Kosten auf Nachweis geltend zu machen.
10.19 Forderungsabtretungen gem. 339 BGB bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
- GENAUIGKEITSANFORDERUNGEN
Die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Anforderungen an die Bautoleranzen nach DIN 18202 “Bautoleranzen” sind zu beachten und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
- SICHERHEITS/GESUNDHEITSSCHUTZ (Richtlinie 92/57 EWG)
Die Anforderungen der EG-Richtlinie 92/57 EWG des Rates vom 24.Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (EGBaustellenrichtlinie) sind zu erfüllen. Die Baustellenordnung wird mit Auftragserteilung übergeben und ist Vertragsbestandteil.
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- BAUSTELLENORDNUNG
Die gesamte Maßnahme wird durch ein vom Auftraggeber gestellten SIGE – Koordinator gemäß Baustellenverordnung überwacht. Der SIGE – Plan und die Baustellenverordnung werden Vertragsbestandteil und sind zu beachten. Nachunternehmer sind auf Ihre Pflichten aus der Baustellenverordnung hinzuweisen. Der AN trägt die volle Verantwortung für seine Nachunternehmer.
- Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen -
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