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Emschergenossenschaft Anhang 3 Regelung Aufstellen von Vergabeunterlagen bei Bauleistungen (Besondere Vertragsbedingungen BVB-B) Element 8.1, Besondere Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (BVB-B) (Anh. 3) für EG
Vergabenummer
Baumaßnahme
Verwaltungsgebäude Essen Energetische Sanierung und Umbau im Bestand
Leistung
Baureinigung
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
- Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (= Ausführungsfristen):
Mit der Ausführung ist zu beginnen
☒ am 01.04.2027 ,
☐ spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens.
☐ In der KW, JJJJ, spätestens am letzten Werktag dieser KW.
☐ Innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber
(§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum
zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt
hiervon unberührt.
☐ Nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn.
Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen)
☒ am 11.02.2028 .
☐ Innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den
Ausführungsbeginn.
☐ In der KW , JJJJ, spätestens am letzten Werktag dieser KW.
☐ In der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.
1.2 Verbindliche Fristen (= Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind:
☒ Vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn.
☒ Vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung.
☐ Folgende, als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen
☐ aus dem beigefügten Bauzeitenplan:
Bauteil A Start: 01.04.2027 (Start mit baubegleitender Grobreini- gung) Ende: 23.06.2027
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Bauteil B Start: 16.09. 2027 (Start mit baubegleitender Grobreini- gung) Ende: 11.02.2028
☐ Weitere Einzelfristen:
- Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)
2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten
Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs
zu zahlen:
☐ € (ohne Umsatzsteuer)
☐ 0,02 ☒ 0,05 ☐ 0,1 Prozent des Vergütungsanspruchs ohne
Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben
unberücksichtigt.
Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als
Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieses Vergütungsanspruchs (ohne
Umsatzsteuer) der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen
entspricht.
2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 Prozent des Vergütungsanspruchs (ohne Umsatzsteuer)
begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die
Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils des Vergütungsanspruchs
(ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden
Leistungen entspricht.
2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter
Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die
Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
- Zahlung (§ 16 VOB/B)
☐ (Optionaler Vertragsbestandteil. Wenn vereinbart, bitte ankreuzen)
Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die
Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem.
§ 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf ______ Tage.
- Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)
☐ Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet, Nummer 2.1 der Zusätzlichen
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Vertragsbedingungen findet keine Anwendung.
- Sicherheitsleistung für Mängelansprüche (§ 17 VOB/B)
☒ Für Mängelansprüche ist Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheit ergibt sich aus
Nummer 2.2 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen.
6.-9. – frei -
- Weitere Besondere Vertragsbedingungen
10.1 Vertragsabwicklung
10.1.1 Gelingt dem Auftragnehmer nach dem Vertragsschluss eine Optimierung von Leistungen, die zu
einer Verminderung seiner Vergütung führt, so erhält er vom Auftraggeber im Falle einer
Beauftragung und erfolgten Ausführung des entsprechenden Angebots, das der Auftragnehmer
dem Auftraggeber rechtzeitig zu unterbreiten hat, eine Bonifikation, sofern diese spätestens
mit der Beauftragung vereinbart wurde. Die Bonifikation beträgt 50 % der ersparten
Nettovergütung bezogen auf die geprüfte Schlussrechnung jeweils zuzüglich der darauf
entstehenden geltenden Umsatzsteuer. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf die Beauftragung
eines solchen Angebots besteht nicht. Der Auftraggeber ist in seiner Entscheidung frei.
10.1.2 Gelingt es dem Auftragnehmer, nach Vertragsschluss ein Bauablaufkonzept zu entwickeln,
aufgrund dessen er seine Leistungen vorzeitig vor dem Fertigstellungstermin nach § 1, Abs.
1.1und Abs 1.2 der BVB fertigstellt, so erhält er im Falle einer Beauftragung und Einhaltung des
entsprechenden Angebots, das der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig zu unterbreiten
hat, eine Bonifikation, sofern diese spätestens mit der Beauftragung vereinbart wurde. Die Höhe
der Bonifikation wird auf vorherige Anfrage des Auftragnehmers vom Auftraggeber beziffert. Ein
Anspruch des Auftragnehmers auf eine Beauftragung eines von ihm abgegebenen Angebots
besteht nicht. Der Auftraggeber ist in seiner Entscheidung frei.
10.1.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Tagesberichte, Leistungsnachweise und ggf. Lieferscheine
nach den Formularen des Auftraggebers zu führen.
10.1.4 Sämtliche Rechnungen und Massenermittlungen sind nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen. Ist
ein Dritter vom Auftraggeber mit der Rechnungsprüfung beauftragt, so hat der Auftragnehmer das
Original der Rechnung an den Auftraggeber und zeitgleich eine Kopie der Rechnung an das
Ingenieurbüro zu übersenden.
10.1.5 Die Originale der Wiege- und Lieferscheine und der sonstigen für die Abrechnung erforderlichen
Belege sind vom Auftragnehmer zum Verbleib an den Auftraggeber zu übergeben.
10.1.6 Der Auftragnehmer hat mit der Stellung der Schlussrechnung eine prüfbare Massenbilanz über
alle gelieferten und entsorgten Schüttgüter vorzulegen.
10.1.7 Schadensfälle, bei denen schwerere Verletzungen von Personen oder wesentliche Sachschäden
entstehen, sind vom Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich (in dringenden
Fällen vorab mündlich) anzuzeigen.
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10.2 Versicherungen
10.2.1 Bauleistungs- und Montageversicherung ☐ (Optionaler Vertragsbestandteil. Wenn vereinbart, bitte ankreuzen)
10.2.1.1 Der Auftraggeber wird zur Vermeidung versicherungstechnischer Abgrenzungsschwierigkeiten
eine Bauleistungs- und / oder Montageversicherung für sämtliche im Zusammenhang mit dem
Auftrag stehenden Lieferungen und Leistungen und alle daran Beteiligten abschließen. Der
Deckungsschutz dieser Versicherung entspricht im Wesentlichen den einschlägigen deutschen
Standardbedingungen (AMoB / ABU (Allgemeine Montageversicherungsbedingungen /
Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Unternehmensleistungen), jeweils
Fassung 2008, einschließlich Klauseln). Der Versicherungsschutz beginnt mit der Aufnahme der
Bautätigkeit. Er ist zeitlich begrenzt bis zur Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber,
sofern der zwischen Auftraggeber und Versicherungsgeber vertraglich vereinbarte Ablauf der
Versicherungsdauer nicht bereits früher eintritt. In diesem Fall wird der Auftraggeber den
Auftragnehmer rechtzeitig informieren. Der Auftragnehmer ist dann verpflichtet, für sein Risiko
eine eigene Versicherung abzuschließen.
10.2.1.2 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen
und sonstige Gegenstände im Sinne von § 1 Nr. 3 ABU. Ausgeschlossen sind auch Gegenstände
der Montageausrüstung im Sinne von § 1 Nr. 3 und 4 AMoB, soweit diese nicht zusammen mit
einem Montageobjekt versichert werden.
10.2.1.3 Der Selbstbehalt je Schadensereignis beträgt mindestens 5.000 EUR. Der Selbstbehalt ist von
demjenigen zu tragen, der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts die Gefahr getragen hat. Sollte
der Versicherungsmarkt nur höhere Selbstbehalte anbieten, so gelten diese (siehe 10.2.1.6).
10.2.1.4 Die Versicherungsprämie wird vom Auftraggeber gezahlt. Dies hat der Auftragnehmer bei der
Kalkulation des Angebotes zu berücksichtigen.
10.2.1.5 Durch den Abschluss dieser Bauleistungs- und/oder Montageversicherung werden die
vertraglichen Regelungen zwischen den an der Erstellung des Montageobjektes Beteiligten nicht
berührt, insbesondere werden die Bedingungen der Bestellung weder ganz noch teilweise
aufgehoben. Das gilt vor allem hinsichtlich der Haftung für Schäden, die durch den
Versicherungsvertrag nicht gedeckt sind oder für die der Versicherer nicht eintritt.
10.2.1.6 Bestimmungen des Versicherungsvertrages, an deren Kenntnis der Auftragnehmer ein
berechtigtes Interesse hat, können dem Auftragnehmer auf Wunsch zur Verfügung gestellt
werden.
10.2.2 Betriebshaftpflichtversicherung des AN
10.2.2.1 Der Auftragnehmer hat eine Betriebshaftpflichtversicherung unter Einschluss des Umweltrisikos
oder eine Betriebshaftpflichtversicherung mit separater Umwelthaftpflichtversicherung
nachzuweisen. Die Deckungssumme muss mindestens 5 Mio. EUR pauschal für Personen- und
Sachschäden und 0,5 Mio. EUR für Vermögensschäden betragen. Für Tätigkeitsschäden muss
eine Deckungssumme (Sublimit) von mindestens 0,1 Mio. EUR nachgewiesen werden. Soweit
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Unterfahrungs- oder Unterfangungsarbeiten durchgeführt werden, muss der Versicherungsschutz
auch für Unterfahrungs- und Unterfangungsschäden bestehen. Sofern der Auftragnehmer sich
zur Ausführung weiterer Unternehmen bedient, hat er sicherzustellen, dass diese einen
entsprechende Versicherungsschutz im Sinne der hier dargestellten Regelung separat vorhalten.
10.2.2.2 Der Versicherungsschutz muss auch bestehen, soweit der Auftragnehmer im Rahmen einer
Arbeitsgemeinschaft tätig wird. Der Versicherungsschutz hat auch einzugreifen, falls die
Arbeitsgemeinschaft als solche in Anspruch genommen wird. Ferner muss Versicherungsschutz
bestehen, sofern sich bei Insolvenz von Arbeitsgemeinschaftsmitgliedern ergibt, dass der
Auftragnehmer gegenüber den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft keinen Regress nehmen
kann.
10.2.2.3 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf
Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des
Fortbestandes des Versicherungsschutzes abhängig machen. Der Auftragnehmer ist zur
unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten
Höhe nicht mehr besteht.
10.2.2.4 Durch den Nachweis des Haftpflichtdeckungsschutzes wird die Haftung des Auftragnehmers
weder dem Grund noch der Höhe nach begrenzt.
10.3 Maschinenversicherung für Rohrvortriebsanlagen ☐ (Optionaler Vertragsbestandteil. Wenn vereinbart, bitte ankreuzen)
10.3.1 Soweit eine Rohrvortriebseinrichtung zum Einsatz kommt, muss der Auftragnehmer eine
Maschinenversicherung auf Basis der Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und
Kaskoversicherung von fahrbaren Geräten (ABMG 2008) mit einer Erstrisiko-Deckungssumme
von mind. XX T. EUR für Bergungs-, Aufräumungs- und Entsorgungskosten nachweisen.
10.3.2 Die Interessen und Risiken des Auftraggebers müssen über diese Versicherung mitversichert
sein.
10.4 Arbeitsschutz
Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen des ihm erteilten Auftrags für die Dauer der Bauzeit die
alleinige Aufsichtspflicht über die gesamte Baustelle. Im Hinblick auf die von ihm auftragsgemäß
zu erbringenden Leistungen ist er für die Einhaltung der gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen
auch auf allen Zufahrtswegen voll verantwortlich. Er hat die staatlichen Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und deren Einhaltung zu überwachen. Er hat während
der Arbeitszeit sowie beim Betreten und Verlassen der Baustelle dafür zu sorgen, dass die
Einfriedungen geschlossen sind bzw. wieder geschlossen werden und somit ein unbefugtes
Betreten der Baustelle ausgeschlossen wird.
Auf die strikte Einhaltung der DGUV Vorschrift 21 „Abwassertechnische Anlagen“ und der DGUV
Regel 103-003 „Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von
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abwassertechnischen Anlagen“ sowie der DGUV Regel 112-190 „Einsatz von Atemschutzgeräten“
wird hingewiesen.
Bei der Baumaßnahme können die Beschäftigten im Rahmen ihrer Tätigkeit in Kontakt mit
Abwasser, Klärschlamm und biologischen Hilfsstoffen zur Abwasserreinigung kommen. Es ist
daher die „Verordnung zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz für Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen“ gem. BioStoffV zu beachten. Die Sicherheitsmaßnahmen der BioStoffV für nicht
gezielte Tätigkeiten sind zu beachten.
Sonstige Gefahren:
- Explosionsgefährdete Bereiche (z. B. Faultürme, Gasbehälter, Rohrleitungstrassen,
Abgasfackeln)
- elektrische Bereiche (z. B. Kabeltrassen, Schalt- und Verteilungsanlagen, Transformatoren,
Motoren und sonstige elektrisch betriebene Maschinen in Betrieb,
Hochspannungsfreileitungen)
-
in Betrieb befindliche Maschinenanlagen mit selbstständig anlaufenden Aggregaten
-
offene Baugruben und Tiefenlagen von Bauwerken mit möglichen Gefahren des Abstürzens,
Erstickens und Ertrinkens
- Arbeiten in kontaminierten Bereichen, bei denen die Sicherheitsregel DGUV Regel 101-004
„Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit kontaminierter Bereiche“ und
die TRGS 524 „Schutzmaßnahmen bei kontaminierten Bereichen“ einzuhalten sind.
- Weiterhin be-/entstehen in umschlossenen Räumen von Abwasseranlagen folgende Gefahren:
Gase oder Dämpfe, durch die Brände oder Explosionen entstehen können
Sauerstoffmangel, der zum Ersticken führen kann
sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe, die berührt, durch die Haut und den Mund aufgenommen oder eingeatmet werden können, z. B. Schwefelwasserstoff (H2S) oder Kohlendioxyd (CO2)
plötzliches Einsetzen stärkerer Wasserführung
Bakterien oder Lebewesen und deren Stoffwechselprodukte sowie Verschmutzungen, die zu Infektionen führen können. Diese sind in der TRBA 220 „Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen“.
Auf die Vorschrift TRGS 519 „Asbest-, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“, sowie
auf die TRGS 517 „Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus
hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen“, die für die Arbeiten mit Asbestzementprodukten
Gültigkeit haben, wird verwiesen.
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10.5 Verteilung der Gefahr bei erhöhten Wasserständen
Der Auftragnehmer hat im Rahmen der ihm mitgeteilten Wasserpegel / Wasserstände alle
erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung oder Minderung etwaiger Hochwasserschäden zu
ergreifen.
Die zur Verhütung von Hochwasserschäden rechtzeitig und zweckmäßig ausgeführten Leistungen
- hierzu kann auch die Bereitstellung von Arbeitskräften und Geräten gehören - werden nach den
Preisen des Vertrages oder, wo für diese Leistungen keine Preise im Vertrag vorgesehen sind, in
angemessener Höhe vergütet. Auf seine Kosten hat der Auftragnehmer jedoch bei drohender
Hochwassergefahr alle Werkzeuge, Geräte, Rüstungen, Schalungen, Absteifbaustoffe, Baustoffe
usw., welche verloren gehen oder im Wert gemindert werden können, aus der Gefahrenzone zu
entfernen, da hierfür kein Ersatz geleistet wird.
Sind trotz Erfüllung der dem Auftragnehmer hiernach obliegenden Pflichten Hochwasserschäden
nicht abzuwenden gewesen, so beschränkt sich die Verpflichtung des Auftraggebers auf den
Ersatz der Kosten für die Wiederherstellung etwa beschädigter Anlagen- und Bauteile und der
Kosten für erforderliche Reinigungs- und Aufräumungsarbeitens sowie der Zahlung der
entstandenen Kosten für die bei den Hochwasserarbeiten eingesetzten Arbeitskräfte mit den im
Der Auftragnehmer hat bei Überschreiten der v. g. Marke(n) den Auftraggeber unverzüglich zu
informieren. Bei mündlicher Information hat er diese unverzüglich schriftlich nachzureichen.
Darüber hinaus ist das Hochwasserereignis im Tagesbericht zu dokumentieren.
10.6 Veröffentlichungen
Veröffentlichungen, gleich welcher Form, über die Bauleistungen sind nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. § 3 Abs. 6 Nr. 3 VOB/B bleibt hier- von
unberührt.
Fremden Personen ist ausnahmslos das Betreten der Baustelle verboten, sofern sie nicht im
Besitz einer Bescheinigung des Auftraggebers sind, von einem Vertreter des Auftraggebers
begleitet werden oder von ihm angekündigt worden sind. Das Personal des Auftragnehmers ist
nicht befugt, Pressevertretern oder Vertretern von Behörden, Gesellschaften, fremden Firmen
usw. Auskunft über die Baumaßnahme zu erteilen. Die Betreffenden sind an den Auftraggeber zu verweisen.
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