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Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Castrop-Rauxel (ZVB) Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
- Art und Umfang der Leistungen (zu § 1 VOL/B) 1.1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt. 1.2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander: • die Beschreibung der Leistung (Leistungsbeschreibung einschließlich Anlagen, ggf. konkretisiert durch Bieterfragenliste) • die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) – soweit Bestandteil der Vergabeunterlagen • die Bewerbungs- und Vergabebedingungen der Stadt Castrop-Rauxel (BWB) • die Besonderen Vertragsbedingungen der Stadt Castrop-Rauxel (BVB) • die Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Stadt Castrop-Rauxel (ZVB) • die technischen und Fachvorschriften für die jeweiligen Leistungen • die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils neuesten Fassung 1.3. Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrages. 1.4. Der Auftragnehmer hat den Empfang eines Zuschlags oder Auftrags innerhalb von 14 Kalendertagen nach Absendung der Auftraggeberin in der von dieser vorgegebenen Form zu bestätigen. Kommt der Auftragnehmer mit der Bestätigung in Verzug, so kann die Auftraggeberin nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom Auftrag zurücktreten. 1.5. Die angebotenen Preise sind feste Preise. Preisvorbehalte bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Alle Preise sind in Euro vereinbart.
Die vereinbarten Preise für Lieferleistungen enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Verwendungsstelle, Versicherung und Abladen etc., wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist (vgl. Ziffer 5). Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sowie die Kosten für die Erstellung von Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen in deutscher Sprache und sonstige Kosten und Lasten sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.
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Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Produkt aus Einheitspreis und Mengenansatz entspricht. Bei der Ermittlung der Preise sind die Preisvorschriften der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 (Bundesanzeiger Nr. 244) zu beachten. Die Auftraggeberin ist nach § 9 Nr. 1 der Verordnung PR 30/53 berechtigt, vom Auftragnehmer vor Auftragsvergabe den Nachweis der Preisbildung durch Einsichtnahme in die Kalkulationsgrundlagen zu verlangen.
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Änderungen der Leistung (zu § 2 VOL/B) 2.1. Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 Nr. 3 eine erhöhte Vergütung, muss er dieses der Auftraggeberin unverzüglich, möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach, schriftlich mitteilen und unverzüglich ein Nachtragsangebot einreichen. Der Auftragnehmer hat nachzuweisen, dass der neue Preis auf den Grundlagen der Preisermittlung des Hauptauftrages gebildet worden ist. Auf Verlangen der Auftraggeberin hat der Auftragnehmer die durch die Änderung der Leistung bedingten Preisänderungen zu begründen und die für die Preisermittlung maßgebenden Unterlagen wie Lieferangebote, Lieferantenrechnungen, Frachtbriefe, Unteraufträge oder Rechnungen zur Einsicht vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2.2. Bei marktgängigen, serienmäßigen Erzeugnissen, für die Preise je Einheit im Vertrag vorgesehen sind: • ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Einheitspreisen zu erbringen, • begründen Minderungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag festgelegten Mengen keinen Anspruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Preise je Einheit. 2.3. Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren.
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Ausführungsunterlagen (zu § 3 VOL/B) 3.1. Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die von der Auftraggeberin ausdrücklich als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
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Die Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers nach dem Vertrag, insbesondere nach § 4 Nr. 1 Satz 1 und § 14, werden durch Nr. 3.1.1 nicht eingeschränkt. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, die Bestimmungen des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) und ähnliche allgemein gültige technische Bestimmungen hat sich der Auftragnehmer auf seine Kosten zu beschaffen. Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen Dritter (z. B. Bescheinigungen, Zertifikate, sonstige Unterlagen von Behörden und Privaten) sind in deutscher Übersetzung einzureichen. Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen. 3.2. Die Zustimmung des Vertragspartners soll schriftlich erfolgen. Wie die Ausführungsunterlagen bleiben die Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, Eigentum der Auftraggeberin. Sie sind der Auftraggeberin nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben.
- Ausführung der Leistungen (zu § 4 VOL/B) 4.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. 4.2. Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn der Auftraggeberin die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen vorgelegt wurden und er nach diesen bestellt hat. 4.3. Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und ähnlichen Institutionen zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sind. 4.4. Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken der Auftraggeberin seine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Beschäftigten der Auftraggeberin zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle verwiesen werden. Bei wiederholten Verstößen kann die Auftraggeberin ohne
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Fristsetzung oder Abmahnung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. 4.5. Für Sachschäden haftet die Auftraggeberin lediglich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ihrer handelnden Organe (§§ 89, 31 BGB) oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Eine Haftung ohne Verschulden und eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist bei Sachschäden ausdrücklich ausgeschlossen; das gilt auch für einfache Fahrlässigkeit bei der Auswahl, Anleitung oder Überwachung von Verrichtungsgehilfen und bei der Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften (§ 831 BGB). Soweit keine Haftung der Auftraggeberin besteht, haften auch ihre Organe oder Erfüllungsgehilfen nicht. Dasselbe gilt für seine Verrichtungsgehilfen, es sei denn, ihnen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Ansprüche nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) bleiben ebenso unberührt wie die Haftung für Personenschäden (Schäden an Leben, Körper und Gesundheit). 4.6. Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Bewachung und Verwahrung der ihm und seinen Arbeitnehmern gehörenden Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. sowie der von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Gegenstände Sorge zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Gegenstände in den Räumen oder auf dem Grundstück der Auftraggeberin befinden. 4.7. Hat die Auftraggeberin aufgrund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftragnehmers Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden, die bei oder gelegentlich der Ausführung des Auftrages entstanden sind, so steht ihm Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Arbeitnehmer herbeigeführt worden sind. 4.8. Die Auftraggeberin ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten. 4.9. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leistung der Ausführung bestellt hat. Der verantwortliche Vertreter des Auftragnehmers muss die deutsche Sprache beherrschen. 4.10. Der Erfüllungsort (Leistungsort) liegt bei der Auftraggeberin. 4.11. Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren
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gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. 4.12. Der Auftragnehmer hat: • bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren, • dem Unterauftragnehmer auf Verlangen der Auftraggeberin zu benennen • dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen – zu stellen, als zwischen ihm und der Auftraggeberin vereinbart sind, • bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen bevorzugt zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist, • Unterauftragsnehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, • sich bei Großaufträgen zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann. 4.13. Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft des hierfür vorgesehenen Unterauftragnehmers schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der Auftragnehmer, Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr. 4 VOL/B einzuholen. 4.14. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, die Auftraggeberin hat zuvor schriftlich zugestimmt. 4.15. Der Auftragnehmer hat bei beabsichtigter Übertragung der Leistungen auf andere Unternehmen auf Verlangen der Auftraggeberin die verbindlichen schriftlichen Zusagen der benannten Unternehmen vorzulegen, dass die Leistungen zu den gleichen Vertragsbedingungen der Ausschreibung erbracht werden. Dies gilt auch für Unternehmen, die in einem Beteiligungsverhältnis zum Auftragnehmer stehen.
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Von den Unterauftragsnehmern sind auf Verlangen Nachweise darüber vorzulegen, dass dem Auftragnehmer die Mittel und Ressourcen der Unterauftragsnehmer für die Ausführung der betreffenden Leistungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Diese Nachweise sind zu den von der Auftraggeberin benannten Zeitpunkt vorzulegen. 4.16. Soweit vom Auftragnehmer Referenzen gefordert werden, sind diese auch von den benannten Unterauftragsnehmern vorzulegen. 4.17. Einzelheiten zum Einsatz von Unterauftragsnehmern sind ggf. in den jeweiligen Vergabeunterlagen geregelt.
- Art der Anlieferung, Versand, Verpackung (zu § 6 VOL/B) 5.1. Der Auftragnehmer hat die Liefergegenstände nach den Angaben im Auftragsschreiben zu versenden. 5.2. Die Liefergegenstände sind auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern. Verwendungsstelle ist der Einsatzort (z. B. Klassenraum, Büroraum etc.) und nicht die erste verschlossene Tür der Anlieferungsstelle. Soweit Entlade- oder Transportgerät erforderlich ist, hat der Auftragnehmer hierfür auf eigene Kosten Sorge zu tragen. 5.3. Verpackungs-, Versand-, Fracht- oder Transportkosten sowie die durch den Versand entstehenden Nebenkosten, wie Gebühren für das Ausstellen von Frachtbriefen, Wiegegebühren usw. und etwaige am Herstellungs- oder Auslieferungsort anfallende Ortsfrachten und örtliche Gebühren (Anschluss-, Bahnhof-, Stell-, Überführ- und Umstellgebühren) sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten. 5.4. Kosten einer etwaigen Versicherung sowie zusätzliche Gebühren für Einschreib- und Wertsendungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten. 5.5. Zusätzliche Gebühren für beschleunigte Beförderung werden nur erstattet, wenn eine solche Beförderung vereinbart worden ist. 5.6. Die Kosten für die Beförderung von Werkzeugen und Geräten, die für einen Aufbau bei der Verwendungsstelle gebraucht werden, sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
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5.7. Verpackungsstoffe gehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne Anspruch auf besondere Vergütung in das Eigentum der Auftraggeberin über. Auf die Rücknahmepflicht der Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen, Transportverpackungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen nach der Verpackungsverordnung wird hingewiesen. Für die Verpackung sind möglichst umweltfreundliche Verpackungen, insbesondere Mehrwegverpackungen, zu verwenden. Soweit v. g. Verpackungen zurückzunehmen sind, trägt der Auftragnehmer die anfallenden Kosten. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Erstattung der Mietgebühren.
- Lösung des Vertrages durch die Auftraggeberin (zu § 8 VOL/B) 6.1. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder mangels Masse abgelehnt wird. 6.2. Die Auftraggeberin ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder von ihm zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten der Auftraggeberin mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages befasst sind, oder ihnen nahestehende Personen Vorteile (§§ 331 ff StGB) anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den genannten Personen der Auftraggeberin unmittelbar oder in ihrem Interesse ihren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Interesse des einen oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden. 6.3. Die Auftraggeberin ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Für den Fall einer nachweislich unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abrede hat der Auftragnehmer 5 v. H. der Abrechnungssumme an die Auftraggeberin zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in
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anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt wurde. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sind insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen und Verabredungen mit anderen Bietern über: • Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, • die zu fordernden Preise, • Bindungen sonstiger Entgelte, • Gewinnaufschläge, • Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile • Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflussen, • Entrichtung von Ausfallentschädigungen und Abstandszahlungen, • Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB – zulässig sind. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. 6.4. Die Auftraggeberin ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Erklärungen im Angebotsschreiben oder in den sonstigen Angebotsunterlagen abgibt. 6.5. Vor der Kündigung oder dem Rücktritt wird dem Auftragnehmer Gelegenheit gegeben, unverzüglich zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen. 6.6. Bei Kündigung oder Rücktritt sind Auftraggeberin und Auftragnehmer verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die nötig sind, die jeweiligen Ansprüche zu bemessen.
- Vertragsstrafe (zu § 11 VOL/B) 7.1. Für den Fall der Vereinbarung einer Vertragsstrafe gemäß dem Vordruck Einladung zur Abgabe eines Angebotes als Vertragsbestandteil ist die Auftraggeberin bei vom Auftragnehmer zu vertretender Überschreitung der vereinbarten Vertragsfrist berechtigt, im Rahmen der §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vom Auftragnehmer eine Vertragsstrafe zu fordern.
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7.2. Hat der Auftragnehmer die Überschreitung der vereinbarten Liefer- bzw. Ausführungsfrist zu vertreten oder gerät er in sonstiger Weise in Verzug, so verpflichtet er sich, für jeden Werktag der verschuldeten Fristüberschreitung bzw. des Verzuges 0,1 v. H. des Nettoabrechnungswertes desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann, zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird insgesamt auf höchstens 5 v. H. der Nettoauftragssumme inkl. Nachträge begrenzt. 7.3. Eine entsprechende Vertragsstrafe kann die Auftraggeberin auch dann fordern, wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung von Mängeln in Verzug gerät. 7.4. Die Auftraggeberin bleibt berechtigt, seinen über die verwirkte Vertragsstrafe etwa hinausgehenden Schaden vom Auftragnehmer ersetzt zu verlangen (§§ 340 Abs. 2, 341 Abs. 2 BGB). Der Nachweis des weitergehenden Schadens obliegt der Auftraggeberin. 7.5. Die Auftraggeberin muss den Vorbehalt der Vertragsstrafe nicht bereits zum Zeitpunkt der Abnahme geltend machen, sondern es genügt, wenn dieses bis zur Schlusszahlung erfolgt.
- Güteprüfung (zu § 12 VOL/B) 8.1. Die Auftraggeberin kann – möglichst unter Berücksichtigung der Belange des Auftragnehmers – Art, Umfang und Ort der Güteprüfung bestimmen. 8.2. Ist eine Güteprüfung vorgesehen, so hat der Auftragnehmer den Beginn der Fertigung und auf Verlangen der Auftraggeberin auch weitere Fertigungsstufen der mit der Güteprüfung beauftragten Stelle der Auftraggeberin rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Güteprüfung ist innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen. 8.3. Nacharbeiten an Leistungen, die sich bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß erwiesen haben, hat der Auftragnehmer unverzüglich auszuführen. 8.4. Leistungen, die bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen worden sind, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten unverzüglich zu beseitigen und am Ort der Güteprüfung durch vertragsgemäße zu ersetzen. 8.5. Stellt sich bei der Güteprüfung heraus, dass die gelieferten Waren nicht den Bedingungen entsprechen, so sind etwaige Kosten der Güteprüfung vom Auftragnehmer zu tragen.
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- Abnahme und Gefahrübergang (zu § 13 VOL/B) 9.1. Eine förmliche Abnahme von Lieferungen oder Leistungen ist im Bedarfsfall gesondert zu vereinbaren. Bei Aufbauleistungen hat der Auftragnehmer die Abnahme, ggf. auch die Teilabnahme, rechtzeitig schriftlich zu beantragen. 9.2. Über die förmliche Abnahme ist eine Niederschrift zu fertigen, die von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. 9.3. Lieferleistungen werden an der Anlieferungsstelle, Aufbauleistungen nach Fertigstellung an der Aufbaustelle abgenommen. Bei der Abnahme festgestellte Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme Leistungen der Auftraggeberin übereignet worden sind oder die Gefahr aufgrund einer Vereinbarung auf die Auftraggeberin übergegangen ist. 9.4. Jeder Lieferung - auch Teillieferung - ist ein Lieferschein (ggf. mit Wiegezettel) beizufügen. Ohne diese Unterlagen erfolgt keine Abnahme. 9.5. Die Abnahme erfolgt durch die zu beliefernde Dienststelle der Auftraggeberin. Die Abnahme ist die Erklärung der Auftraggeberin, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Die bloße Entgegennahme bzw. Annahme einer Lieferung / Leistung ist nicht gleichbedeutend mit deren Abnahme, insbesondere dann nicht, wenn die gelieferte Ware mit einer Probe oder einem Muster zu vergleichen ist. Im Zweifel gilt die Abnahme erst bewirkt, wenn die Schlusszahlung geleistet ist. 9.6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung bei der Versendung von Waren geht erst auf die Auftraggeberin über, wenn die Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen, oder - wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist - die Lieferung des Auftragnehmers angenommen hat. 9.7. Die Gefahr geht – wenn nichts anderes vereinbart ist- auf die Auftraggeberin über • bei Lieferleistungen mit der Übergabe an der Anlieferungsstelle • bei Aufbauleistungen mit der Abnahme.
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Mängelansprüche und Verjährung (zu § 14 VOL/B) 10.1. Die vertraglich oder gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der Leistung an der Anlieferungsstelle oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, mit der unbeanstandeten Annahme der Lieferung. Es gelten mindestens die gesetzlichen Fristen, falls nichts anderes vereinbart ist. 10.2. Durch die rechtzeitige Mängelrüge wird die Verjährung eines Mängelanspruchs so lange gehemmt, bis der Auftragnehmer die Auftraggeberin schriftlich das Ergebnis seiner Prüfung des angezeigten Mangels mitgeteilt oder die Mängelbeseitigung endgültig verweigert hat. Die Verjährung eines Mängelanspruchs beginnt von Neuem, wenn der Auftragnehmer diesen Anspruch durch sein Verhalten anerkennt.
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Rechnung (zu § 15 VOL/B) 11.1. Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete(n) Dienststelle(n) auszustellen und, wenn nichts anderes vereinbart ist, digital an rechnungseingang@castrop-rauxel.de oder vorzugsweise elektronisch als XRechnung über die LeitwegID: 055620004004-31001-03 einzureichen. 11.2. Werden mehrere Rechnungen eingereicht, sind sie je nach Art als Vorauszahlungs-, Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; Abschlags- und Teilrechnungen sind fortlaufend zu nummerieren. 11.3. In den Rechnungen sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen nach Ordnungszahlen der Leistungsbeschreibung (Positionen) aufzuführen und mit Nettopreisen (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze, Stundenlohnzuschläge) anzugeben. Des Weiteren sind die bereits erhaltenen Abschlagszahlungen einzeln und in laufender Nummernfolge anzugeben. Leistungen aus Nachtragsverträgen sind in einem besonderen Abschnitt zu erfassen. 11.4. Auftragnehmer haben die Rechnung mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen. Der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld (§ 13 UStG), bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.
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Findet während der Erbringung der Leistungen des Auftragnehmers eine Erhöhung der Umsatzsteuer statt, so hat der Auftragnehmer für die von ihm vor der Umsatzsteuererhöhung erbrachten Teilleistungen eine Teilschlussrechnung nach Teilabnahme zu erstellen, soweit diese Teilleistungen von den noch zu erbringenden Leistungen wirtschaftlich abgrenzbar sind. Auf eine solche Teilschlussrechnung wird dem Auftragnehmer eine entsprechende Teilschlusszahlung geleistet. 11.5. Auftragnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben bei der Aufstellung der Rechnung die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten. 11.6. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf geltende Steuersatz. 11.7. Die Originale der Stundenzettel, Aufmaßblätter, Wiegescheine, Entsorgungsnachweise und ähnliche Abrechnungsbelege erhält die Auftraggeberin, die Durchschriften der Auftragnehmer. 11.8. Maße, die für die Abrechnung nötig sind, müssen aus Zeichnungen oder Handskizzen unmittelbar zu ersehen sein. 11.9. Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen fallen dem Auftragnehmer zur Last.
- Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (zu § 16 VOL/B) 12.1. Sind in einem Vertrag Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen vorgesehen, so ist die dafür angegebene Anzahl von Stunden unverbindlich. Bezahlt werden nur die auf Anordnung oder Genehmigung der Auftraggeberin tatsächlich geleisteten Stunden. Die vereinbarten Stundensätze gelten unabhängig von der Anzahl der Stunden. 12.2. Der Auftragnehmer hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (Stundenlohnarbeiten) nach Möglichkeit arbeitstäglich, spätestens aber wöchentlich, Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung (Original und Doppel) oder digital bei der auftraggebenden Stelle einzureichen. Die Stundenlohnzettel müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Rechnung erforderlich sind, wie: • das Datum • die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes
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• die Art der Leistung • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und • die Gerätekenngrößen. 12.3. Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Bescheinigung der Auftraggeberin auf dem Stundenlohnzettel ist Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch. Die Originale der Stundenlohnzettel behält die Auftraggeberin, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. 12.4. Sind Leistungen nach Stundenverrechnungsätzen mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen auszustellen. 12.5. Der Auftragnehmer ist auf Verlangen der Auftraggeberin verpflichtet, die tatsächlichen Lohnkosten anhand der Lohnlisten nachzuweisen, soweit nicht Stundenlohnverrechnungssätze vereinbart worden sind.
- Zahlungen / Überzahlungen / Aufrechnung (zu § 17 VOL/B) 13.1. Zahlungen werden ausschließlich bargeldlos auf ein in der Rechnung angegebenes Konto geleistet. Die Zahlung erfolgt - soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde - bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen innerhalb von 30 Tagen netto nach Waren- und Rechnungseingang. Sofern der Rechnung keine prüfungsfähigen Unterlagen beigefügt sind, kann die Auftraggeberin die Zahlung bis zur Einreichung dieser Unterlagen verweigern. Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen fallen dem Auftragnehmer zur Last. 13.2. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für die Auftraggeberin an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft (federführendes Mitglied) oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
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13.3. Vom Auftragnehmer angebotenes Skonto wird von jedem Rechnungsbetrag abgezogen, für den die geforderten Zahlungsfristen eingehalten werden. Dies gilt auch für Teilzahlungen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang einer prüfbaren Rechnung bei der in der Bestellung als „Rechnungsempfänger“ angegebenen Dienststelle. Der Tag des Eingangs zählt bei der Fristberechnung nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt jedoch bei Lieferleistungen nicht vor dem Tag des Eingangs der Lieferleistung bei der Anlieferungsstelle bzw. bei Aufbauleistungen nicht vor dem Tag der Abnahme. 13.4. Vorauszahlungen werden grundsätzlich nur dann geleistet, wenn sie bei Abschluss des Vertrages schriftlich vereinbart worden sind. Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass vorher in voller Höhe Sicherheit geleistet wurde, z. B. in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft. 13.5. Abschlagszahlungen werden, sofern vereinbart, auf Grund von Abschlagsrechnungen des Auftragnehmers nur auf bereits gelieferte oder ausgeführte Leistungen gewährt. Mit der Prüfung einer Abschlagsrechnung ist keine Anerkennung der dort aufgeführten Massen und Preise verbunden. Die verbindliche Prüfung und Anerkennung erfolgt allein mit der Schlussrechnung. 13.6. Wenn sich bei der Prüfung der Schlussrechnung deren Fehlerhaftigkeit herausstellt, beginnt die Frist für die Schlusszahlung erst mit der Vorlage der für eine Prüfung und Feststellung geeigneten Rechnung. 13.7. Bei Rückforderungen der Auftraggeberin aus Überzahlung (§§ 812 ff BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet der Auftragnehmer innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen. 13.8. Die Auftraggeberin ist berechtigt, mit allen Gegenforderungen - auch aus anderen Rechtsverhältnissen - aufzurechnen.
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Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen der Auftraggeberin durch den Auftragnehmer ist nur zulässig, wenn die Ansprüche durch die Auftraggeberin nicht bestritten oder wenn sie rechtskräftig festgestellt sind.
- Abtretung von Forderungen 14.1. Forderungen des Auftragnehmers gegen die Auftraggeberin können ohne Zustimmung der Auftraggeberin nur abgetreten werden, wenn die Abtretung sich auf alle Forderungen in voller Höhe aus dem genau bezeichneten Auftrag einschließlich aller etwaiger Nachträge erstreckt. Teilabtretungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin gegen sie wirksam. 14.2. Eine Abtretung wirkt gegenüber der Auftraggeberin erst: • wenn sie ihr vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger unter genauer Bezeichnung der auftraggebenden Stelle und des Auftrags schriftlich angezeigt worden ist und • wenn der neue Gläubiger dabei folgende Erklärung abgegeben hat: „Ich erkenne an,
- dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen beansprucht werden kann
- dass mir gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren
- dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist
- dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber der Auftraggeberin nicht wirksam ist. Zahlungen, die die Auftraggeberin nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige bei der Auftraggeberin bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder der Absendung des Überweisungsträgers an die Post oder Geldanstalt) noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Kassenbeamte schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte.“
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Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Castrop-Rauxel (ZVB) Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
14.3. Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert anzuzeigen. 14.4. Ohne Einhaltung der Abtretungsvoraussetzungen nach den Nr. 14.1 bis 14.2 kann der Auftragnehmer Geldforderungen an einen Dritten abtreten, wenn der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist und das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat, für ihn ein Handelsgeschäft ist (s. § 354 a Sätze 2 und 3 HGB). Die Forderungsabtretung entfaltet dann aber keine bindende Wirkung gegenüber der Auftraggeberin; er kann vielmehr weiterhin mit befreiender Wirkung an den Auftragnehmer Zahlungen leisten. Das gilt auch dann, wenn die Forderungsabtretung der Auftraggeberin angezeigt wird oder er anderweitig davon Kenntnis erlangt (s. § 354 a Sätze 2 und 3 HGB).
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Sicherheitsleistung (zu § 18 VOL/B) 15.1. Wird in der Einladung zur Abgabe eines Angebots Sicherheit für die Vertragserfüllung / Mängelanspruch verlangt, hat der Auftragnehmer eine Bürgschaft in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme einschließlich der Nachträge zu stellen. Nach Feststellung der Abrechnungssumme ist diese maßgebend. 15.2. Die Sicherheit für die Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelanspruch und Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen. 15.3. Leistet der Auftragnehmer die Sicherheit nicht binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss (Zugang des Auftragsschreibens bzw. der Nachtragsvereinbarung), so ist die Auftraggeberin berechtigt, die Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. 15.4. Die Auftraggeberin behält sich vor, in geeigneten Fällen auf eine verlangte Sicherheitsleistung zu verzichten.
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Bürgschaften (zu §§ 17 und 18 VOL/B) 16.1. Die Bürgschaft ist von einem in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer zu stellen.
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16.2. Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. Auf die Einreden der Anfechtung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung der Auftraggeberin zuständigen Stelle.“ 16.3. Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. 16.4. Die Urkunde über eine Vorauszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist. 16.5. Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer: • die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat • etwaige erhobene Ansprüche befriedigt und • eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat. 16.6. Die Urkunde über die Mängelanspruchsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche – auch auf Erstattung von Überzahlungen – erfüllt sind. 16.7. Durch die Rückgabe der Urkunden werden weitere Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen nicht berührt.
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Verträge mit ausländischen Auftragnehmern Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Illegale Beschäftigung / Schwarzarbeit / Ausbeuterische Kinderarbeit 18.1. Auf der Arbeitsstelle / Bedarfsstelle dürfen weder durch den Auftragnehmer selbst noch durch den Unterauftragsnehmer Arbeitnehmer beschäftigt werden:
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• für die keine Sozialabgaben entgegen den gesetzlichen Bestimmungen abgeführt werden, • die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis nach §§ 284 ff Sozialgesetzbuch III (Arbeitsgenehmigungsverordnung) sind, • deren Einsatz als Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen §§ 1, 15 a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmer-Überlassungsgesetzes erfolgt. 18.2. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in Ziffer 18.1 genannte Verpflichtung von allen auf der Arbeitsstelle / Bedarfsstelle tätigen Unterauftragsnehmern eingehalten wird, unabhängig davon, von wem der jeweilige Unterauftragsnehmer beauftragt wurde. Bei festgestellten Verstößen gegen die in Satz 1 genannte Verpflichtung hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe verwirkt. Für den Fall, dass es sich um Arbeitnehmer eines Unterauftragsnehmers handelt, hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe verwirkt, wenn er es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, sicherzustellen, dass die in Ziffer 18.1 genannten Verpflichtungen auch von diesem Unterauftragsnehmer eingehalten werden. Die Vertragsstrafe wird im Einzelfall durch die Auftraggeberin bis zu einer Höhe von 5 % der Auftragssumme festgesetzt. 18.3. Ist der Auftragnehmer nach dem Sozialgesetzbuch III oder einer anderen Vorschrift wegen einer Ordnungswidrigkeit in Bezug auf Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung mit einer Geldbuße belegt oder wegen einer Straftat bestraft worden, so kann er von weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden. Gleiches gilt bei der Übertragung von Leistungen auf Unterauftragsnehmer ohne vorherige Zustimmung der Auftraggeberin. 18.4. Der Auftragnehmer kann ferner von weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden, wenn ein von ihm beauftragter Unterauftragsnehmer rechtskräftig wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt oder wegen einer Straftat verurteilt worden ist und der Auftragnehmer es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, die Rechtsverstöße des Unterauftragsnehmers zu verhindern. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ist die Auftraggeberin in den Fällen der vorgenannten Art außerdem berechtigt, den Vertrag zu kündigen. 18.5. Mit Abgabe des Angebotes erklären die Bieter, dass sie die ILO-Kernarbeitsnormen einhalten und keine Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit anbieten.
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Sprache Alle schriftlichen Äußerungen des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen Dritter (z. B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Behörden und Privaten) sind mit deutscher Übersetzung einzureichen. Die Übersetzung behördlicher Bescheinigungen muss vom Konsulat beglaubigt sein.
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Gerichtsstand, Streitigkeiten (zu § 19 VOL/B) Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Castrop-Rauxel.
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Salvatorische Klausel Änderungen und Ergänzungen des Vertragswerkes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für diese Klausel. Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen auch anderer Vertragsbestandteile nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die von den Parteien der rechtlich und wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt, falls das zugrundeliegende Vertragswerk eine Lücke aufweisen sollte.
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