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60-2026-33 - LB Anlage 5b - Ingenieurvertrag_Tragwerksplanung.pdf

Bauphysikalische und tragwerksplanerische Leistungen für die Sanierung des Rathauses

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.10.2026, 23:04 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe.metropoleruhr.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

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Teil B Detaillierte Regelungen für den Leistungsbereich Tragwerksplanung

Ergänzend zum Teil A „Allgemeine Regelungen“ vereinbaren Auftraggeber (AG) sowie Auftragnehmer (AN) für das Objekt:

des Leistungsbereichs Tragwerksplanung des in Teil A §1 näher definierten Projekts

§ 1 Leistungen des Auftragnehmers

1.1 Grundleistungen (§ 51 und Anlage 14.1 HOAI) von der HOAI Bewertung abweichende Der AG beauftragt den AN mit den folgenden Leistungsphasen: gem. HOAI Bewertung*

Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) 3 %

Vorplanung (Leistungsphase 2) 10 %

Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) 15 %

Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4) 30 %

Ausführungsplanung (Leistungsphase 5) 40 %

Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphase 6) 2 %

  • Aus den oben beauftragten Leistungsphasen sind folgende Grundleistungen nicht durch den AN zu erbringen:

Die Leistungsphase 5 wird gemäß § 51 Abs. 2 HOAI mit 30 % bewertet, weil

im Stahlbetonbau keine Schalpläne beauftragt werden.

im Holzbau nur unterdurchschnittliche Schwierigkeit besteht.

Die Leistungsphase 5 wird gemäß § 51 Abs. 3 HOAI mit 20 % bewertet, weil nur Schalpläne beauftragt werden.

Die Bewertung der Leistungsphase 5 wird gemäß § 51 Abs. 4 HOAI um % erhöht, falls sehr enge Bewehrung erforderlich wird.

Für den Fall, dass ganze Leistungsphasen nicht beauftragt werden sollten:

Die nicht beauftragten Leistungsphasen wurden oder werden in entsprechender Verantwortung des AG bzw. des vom AG Beauftragten oder zu Beauftragenden erbracht durch:

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Statt dieser Leistungsphasen wird beauftragt: Gemäß § 9 HOAI

Vorplanung oder Entwurfsplanung als Einzelleistung %

1.2 Besondere Leistungen (§ 51 und Anlage 14.1 HOAI):

Der AG beauftragt den AN mit der Erbringung der folgenden besonderen Leistungen:

Honorarhöhe: Besondere Leistungen: H pauschal / als Stundensatz /als Prozentsatz vom Honorar für Leistungen gemäß § 1.1

Nachweis zum konstruktiven Brandschutz, soweit erforderlich unter Berücksichtigung der Temperatur (Heißbemessung)

Berechnung und Konstruktion der Baubehelfe, sofern kein Ingenieurbauwerk

Statische Nachweise an nicht zum Tragwerk gehörende Konstruktionen (z. B. Fassaden)

Prüfen von Werkstattzeichnungen im Stahlbau auf Über- einstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen

Konstruktion und Nachweise der Anschlüsse im Stahl- und Holzbau

Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau

Elementpläne für Stahlbetonfertigteile

Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten

Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen

Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe

Koordinierung externer Tragwerksplaner

Bei Umbauten und Modernisierungen: Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe

Erstellen oder Mitwirken bei der Erstellung der AIA und des BAP

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Beraten zum tragwerksplanerischen Leistungsbedarf in Bezug auf mögliche BIM-Prozesse, zu Kollaborationsplattform und BIM-Software, Mitwirken bei der Erstellung eines Lastenheftes der Kollaborationsplattform, Implementierung der Kollaborationsplattform im Projekt, Konzepterstellung und Durchführung von Interoperabilitätstests

Mitwirken bei der Attribuierung von Bauteilen und Elementen nach besonderen Anforderungen des Auftraggebers

Attribuierung des 3-D-Datenmodells zur Verknüpfung der Kosten aus der Kostenberechnung

Mitwirkung bei leistungsbereichsübergreifender Konsistenzund Kollisionsprüfung und Bereitstellen eines koordinierenden Datenmodells für die Ausführung

Fortschreiben des Fachmodells der Leistungsphase 4 in vertiefter Darstellung bzw. Detaillierung

Weiterentwicklung des Datenmodells zur Herstellung von Werkstatt- und Montagezeichnungen im Stahlbeton-, Stahlund Holzbau einschließlich Stahl- und Stücklisten; Integration und Übernahme der Technischen Ausrüstung in das Tragwerk (ohne Schlitze und Durchbrüche, z.B. Heizund Kälteleitungen bei Bauteilaktivierung)

§ 2 Stufenweise Beauftragung

Soweit AG und AN sich in § 1.3 des Teils A dieses Ingenieurvertrags auf einen Stufenvertrag geeinigt haben, sind die in § 1 angekreuzten Grund- und Besonderen Leistungen den folgenden Stufen zugeordnet:

  1. Stufe:

  2. Stufe:

  3. Stufe:

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§ 3 Honorar des AN

3.1 Honorargrundlagen für Grundleistungen (§ 51 Abs. 5 i.V.m. Anlage 14.1 HOAI)

Honorarzone (§ 52 Abs. 2 i.V.m. Anlage 14.2 HOAI):

als vorläufige Festlegung (bis zum Feststehen aller für den Schwierigkeitsgrad maßgeblichen Bewertungsmerkmale)

als abschließende Festlegung

Honorarsatz: (§§ 2a, 52 Abs. 1 HOAI)

Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten erfolgt

gemäß § 50 Abs. 1 HOAI

gemäß § 50 Abs. 2, 3 HOAI

Zuschlag für Umbau/Modernisierung: % (§ 52 Abs. 4 HOAI)

Unabhängig vom Umbauzuschlag werden anrechenbare Kosten aus vorhandener Bausubstanz gemäß §4 Abs. 3 HOAI

mit € festgelegt.

noch einvernehmlich festgelegt.

Die Nachrechnung der mitverwendeten Bausubstanz erfolgt nach Aufwand gemäß den in § 4.3 des Teils A dieses Ingenieurvertrags vereinbarten Stundensätzen

Gemäß § 50 Abs. 5 HOAI wird vereinbart, dass die Kosten der nachfolgenden Arbeiten zu den anrechenbaren Kosten gehören:

Abbrechen von Bauwerkteilen

Nebenkosten: siehe Teil A § 4.4

3.2 Besondere Leistungen

Für die bereits beauftragten Besonderen Leistungen ist die Honorarhöhe in § 1.2 festgelegt.

Für Besondere Leistungen, die nachträglich beauftragt werden, werden AG und AN eine Vergütungs- vereinbarungunter Berücksichtigung der Honorierungsgrundsätze des Heftes Nr. 3 des AHO oder der in Teil A dieses Ingenieurvertrags vereinbarten Stundensätze treffen.

3.3 Vergütung bei anrechenbaren Kosten außerhalb der Tafelwerte des § 52 Abs. 1 HOAI

a) Da die anrechenbaren Kosten des Objekts außerhalb der Tafelwerte liegen, vereinbaren AG und AN die Honorarhöhe wie folgt:

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Das Honorar bestimmt sich nach den in diesem Vertrag (insbesondere Teil B § 3.1 für Grundleistungen, § 1.2 für Besondere Leistungen und Teil A § 4.4) getroffenen Vereinbarungen. Es ergibt sich aus der Fortschreibung der Honorartafel des § 52 HOAI durch die Richtlinien der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg für die Beteiligung freiberuflich Tätiger (RifT) gemäß Anlage B3.1.

Die Honorarhöhe wird (ggf. ergänzend zu in diesem Vertrag bereits getroffenen Vereinbarungen) wie folgt vereinbart:

b) Falls AG und AN zunächst davon ausgehen, dass die anrechenbaren Kosten des Objekts innerhalb der Tafelwerte liegen, dies sich jedoch als unzutreffend herausstellt, vereinbaren AG und AN bereits jetzt die Weitergeltung der Honorarparameter bzw. Vereinbarungen dieses Vertrags und die Fortschreibung der anrechenbaren Kosten durch

die erweiterte Honorartafel nach den Richtlinien der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg für die Beteiligung freiberuflich Tätiger (RifT) gemäß Anlage B3.1.

die Fortschreibung der anrechenbaren Kosten gemäß folgender Festlegung:

3.4 Planungsänderungen, Fortschreibung der Honorarermittlungsgrundlagen

a) Bei Änderungen oder Erweiterungen des Bauobjektes bzw. der Planungsvorgaben ist die Kostenberechnung für die Honorarermittlung entsprechend fortzuschreiben. Der AG verpflichtet sich, den AN über derartige Umstände zu informieren und dem AN auf Verlangen die maßgeblichen Unterlagen bzw. Nachweise bezüglich der fortgeschriebenen Kostenberechnung oder die fortgeschriebene Kostenberechnung zukommen zu lassen.

b) Soweit Änderungen erfolgen, die Auswirkungen auf die Planungsanforderungen haben, verpflichten sich AG und AN zur Prüfung und bei gravierenden Abweichungen zur entsprechenden Änderung der vereinbar- ten Honorarzone.

c) § 650p i.V.m. §§ 650a, b BGB sowie §10 HOAI bleiben unberührt.

3.5 Planung auf Basis vorläufiger statt abgeschlossener Planungen des Objektplaners

Der AN erbringt seine Planungsleistungen ab der Leistungsphase 4 grundsätzlich auf Basis abgeschlossener Planungen des Objektplaners. Soweit dem AN aufgegeben wird, auf der Basis vorläufiger Pläne zu arbeiten, oder soweit Pläne geändert werden, kann sich das Honorar entsprechend erhöhen (vgl. auch § 4.2 des Teiles A). Der AN ist in diesem Fall berechtigt, den zusätzlichen Aufwand nach den vereinbarten Stundensätzen (Teil A, § 4.3) abzurechnen.

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§ 4 Koordinierung im Falle der Beauftragung von Teilstatiken / mehreren Tragwerksplanern

Für den Fall, dass der AG mehrere Tragwerksplaner jeweils mit der Erbringung von Teilleistungen beauftragt, verpflichtet sich der AG zur Festlegung des koordinierenden Tragwerksplaners sowie dazu, den koordinieren- den Tragwerksplaner zur Erbringung der entsprechenden Leistungen (Koordinieren und Abstimmen der ver- schiedenen Tragwerksplaner) zu verpflichten. Der AG informiert den koordinierenden Tragwerksplaner über die Beauftragung weiterer Tragwerksplaner.

Koordinierender Tragwerksplaner ist:

§ 5 Planungsgrundlagen

AG und AN halten fest, dass als Grundlagen der Planung des AN folgende Unterlagen zu berücksichtigen sind:

Bereits vorliegende Unterlagen:

Noch nicht vorliegende Unterlagen:

§ 6 Sonstige Vereinbarungen

AG und AN treffen folgende weitere Vereinbarungen:

Ort, Datum Ort, Datum

für den AG für den AN

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