A14_Genehmigungsbescheid_Bauwaesser.pdf

Bauoberleitung und Bauüberwachung für Ingenieurbauwerk und Verkehrsanlage an der B 286

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UMWELTAMT - WASSERRECHT

Auskunft erteilt Ihnen Landratsamt Schweinfurt · Postfach 14 50 · 97404 Schweinfurt Herr Philipp Lendner

Unser Zeichen/ Kassenzeichen Bitte bei Antwort/Zahlungen/Rückfragen immer angeben!

Staatliches Bauamt Schweinfurt 42.3-6410-2025/009465 Mainberger Str. 14 Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom 97422 Schweinfurt K 12c-43622, 29.08.2025

E-Mail: philipp.lendner@lrasw.de Telefon: 09721 / 55 – 575 Telefax: 09721 / 55 – 78 575 Zi.-Nr.: 265 Vorab per E-Mail an Thorsten.Rueger@stbasw.bayern.de

Datum: 16.10.2025

Vollzug der Wassergesetze; Einleitung von Bauwässern im Zuge der Erneuerung des Brückenbauwerks der St 2271 über die B 286

Anlage: 1 Satz genehmigte Antragsunterlagen

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Landratsamt Schweinfurt erlässt folgenden

B e s c h e i d :

  1. Erlaubnis

Der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Staatliche Bauamt Schweinfurt, (im Folgenden: Antragstellerin) wird die widerrufliche wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis zum Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer oder dem Grundwasser durch Einlei- ten von gereinigtem Abwasser, aus den Bereichen Bohr- und Schneidwasser, Überstands- wasser bzw. Wasserhaltungswasser aus den Pfeilerbaugruben im Zuge der Erneuerung des Brückenbauwerks der St 2271 über die B 286 (Fl.Nr. 852/0 Gemarkung Heidenfeld, Ge- meinde Röthlein) im Bereich der Fl.Nrn. 849, 852, 856 Gemarkung Heidenfeld, Gemeinde Röthlein, gemäß § 10 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG, erteilt.

  1. Plan

Der Benutzung liegen die Unterlagen und Pläne des Antragstellers zugrunde.

Hausanschrift Kontakt Öffnungszeiten Bankverbindung Landratsamt Telefon-Vermittlung 09721 / 55-0 Montag – Freitag 08.00 - 12.00 Uhr Sparkasse Schweinfurt-Haßberge Schweinfurt Telefax-Nummer 09721 / 55-337 Dienstag 14.00 - 16.00 Uhr BIC BYLADEM1KSW Schrammstraße 1 E-Mail info@lrasw.de Donnerstag 14.00 - 17.00 Uhr IBAN DE37 7935 0101 0570 0500 05 97421 Schweinfurt Internet www.landkreis-schweinfurt.de Terminvereinbarungen sind erwünscht

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Plan / UnterlageNummerDatumFertiger
Antragsschreiben mit Erläuterungsbericht mit Fließbild---27.08.2025IGL, Putz + Partner mbB, 84028 Landshut
Übersichtskarte M 1:25.0002Staatliches Bauamt Schweinfurt
Bauwerksplan Grundriss, Längs- schnitt, Ansicht M 1:200Unterlage 3 Blatt-Nr. 14Aug 2025IGL, Putz + Partner mbB, 84028 Landshut
Bauwerksplan Grundriss, Längs- schnitt, Ansicht M 1:200, 100, 50, 25Unterlage 3 Blatt-Nr. 2Aug 2025IGL, Putz + Partner mbB, 84028 Landshut
Lageplan Straßenbau M 1:1000Anlage 4.1.227.08.2025Höhnen & Partner, Hainstraße 18a, 96047 Bamberg
Lageplan Baustellenzufahrten M 1:1000Anlage 4.1.327.08.2025Höhnen & Partner, Hainstraße 18a, 96047 Bamberg
Übersichtsplan zur Lage der Bohrungen M 1:20030.10.71Werner Kraft KG Königsbergerstr., Würzburg
Laborergebnisse Be- tonprobenPrüfbericht 20-05- 201892107.07.2020CLG Chemisches La- bor Dr. Graser KG Goldellern 5 97453 Schonungen
Laborergebnisse Be- tonprobenPrüfbericht 251089228.04.2025CLG Chemisches La- bor Dr. Graser KG Goldellern 5 97453 Schonungen
Laborergebnisse Be- tonprobenPrüfbericht 20/05/201893407.07.2020CLG Chemisches La- bor Dr. Graser KG Goldellern 5 97453 Schonungen

Diese Unterlagen sind versehen mit dem Prüfvermerk des Wasserwirtschaftsamtes Bad Kis- singen vom 08.10.2025 und mit dem Erlaubnisvermerk des Landratsamtes Schweinfurt vom 16.10.2025.

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  1. Zweck der Benutzung

Die beantragte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung des bei der Antragstellerin anfal- lenden Abwassers. Das einzuleitende Abwasser fällt im Rahmen des Ersatzneubaus der Brücke über die B286 an. Bei der Einleitung handelt es sich um gereinigtes

  • Betonstrahl- und Schneidwasser,
  • im Bohrrohr anfallende Überstandswasser,
  • zeitweise anfallende Wassermengen in den Pfeilerbaugruben.
  1. Umfang der Erlaubnis

Folgende Werte dürfen bei der Einleitung von Abwasser nicht überschritten werden:

ParameterWertEinheit
Abwasservolumenstrom . maximal aus den Ver- ges bauarbeiten (Einbau von 11 Trägern in den Unter- grund):0,5m³/Träger
Abwasservolumenstrom . maximal aus den Pfeiler- ges baugruben:10m³/h
Abwasservolumenstrom . maximal von den Bohr- ges und Schneidewässern:2m³ /d
  1. Beschreibung der Abwasseranlagen
Einleitungsstelle:Örtliches Grabensystem bzw. dem Grundwasser
Grundstück Fl. Nrn.:852, 849, 856
Gemarkung:Heidenfeld
Gewässer:-
Abwasser:Von Bohr- und Schneidewasser aus dem Abbruch, Abwasser aus der Herstellung der Verbauträger und Abwasser aus der Herstel- lung der Pfeilerfundamente.

Sofern im Zuge der Baumaßnahme Abwässer anfallen werden diese gesammelt und in einer mobilen Absetzanlage behandelt. Nach der pH-Wert Kontrolle wird das Klarwasser über das örtliche Grabensystem abgeleitet bzw. in den Untergrund auf den o. g. Flur-Nrn. versickert.

  1. Dauer der Erlaubnis

Diese Erlaubnis wird bis zum 31.12.2026, längstens jedoch bis Ende der Baumaßnahme be- fristet.

  1. Nebenbestimmungen:

Für diese Genehmigung sind die einschlägigen Vorschriften des WHG und des BayWG mit den dazu ergangenen Verordnungen maßgebend, insbesondere der Abwasserverordnung (AbwV – hier insbesondere §§ 3, 6 sowie Teil B des Anhangs 26). Die hiernach bestehenden Rechte, Verpflichtungen und Vorbehalte sind in den folgenden Auflagen grundsätzlich nicht enthalten.

7.1. Einrichtung und Betrieb

7.1.1. Abwasserbehandlungsanlage

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Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich derer Zuleitungen und Verbindungsleitun- gen sind dicht auszuführen. Sie sind so zu errichten, dass die erforderlichen Dichtheits- prüfungen durchgeführt werden können. Die Aufstellungsbereiche von Abwasserbehandlungsanlagen sind wasserundurchlässig auszuführen.

7.1.2. Lager- und Dosierbehälter

Die Sammel-, Lager- und Dosierbehälter einschließlich derer Verbindungsleitungen sind so einzubauen oder aufzustellen, dass sie jederzeit allseits auf Dichtheit kontrolliert wer- den können oder dass Undichtheiten sofort anderweitig erkennbar sind.

7.1.3. Abwasserkanäle und -leitungen

Sämtliche Abwasserkanäle und Leitungen sind so zu errichten, dass die erforderlichen Dichtheitsüberwachungen durchgeführt werden können.

7.1.4. Niederschlagswasser

Nicht behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser ist getrennt vom behandlungsbedürf- tigen Betriebsabwasser zu fassen und abzuleiten.

7.1.5. Personal

Für den Betrieb, die Überwachung und die Unterhaltung der Abwasseranlagen ist ausge- bildetes und zuverlässiges Personal einzusetzen.

7.1.6. Geräte

Die für den Betrieb, die Überwachung und die Unterhaltung der Abwasseranlagen erfor- derlichen Geräte sind bereit zu halten.

7.1.7. Einsatzstoffe

Die für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage benötigten Einsatzstoffe sind stets in ausreichender Menge bereit zu halten.

7.1.8. Betriebsbeauftragter

Die Unternehmerin hat einen verantwortlichen Betriebsbeauftragten zu bestellen und die- sen der Kreisverwaltungsbehörde sowie dem Wasserwirtschaftsamt zu benennen.

7.1.9. Wartung

Die Abwasseranlagen sind stets in betriebsbereitem Zustand zu halten und in dem erfor- derlichen Umfang regelmäßig und sorgfältig zu warten. Eine Zusammenfassung der durchgeführten Wartungsmaßnahmen ist in einem gesonderten Bericht darzustellen. Mes- selektroden sind regelmäßig zu reinigen und zu kalibrieren. Für besonders empfindliche Mess-, Regel- und Dosiervorrichtungen sind Ersatzteile vorrätig zu halten.

7.1.10. Dichtigkeitsüberwachung

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Zur Vorbeugung schädlicher Bodenveränderungen und der Verhinderung schädlicher Ge- wässerveränderungen ist die Dichtheit der Abwassercontainer und Ableitungen täglich in Augenschein zu nehmen. Undichte Abwasseranlagen sind umgehend zu sanieren und erneut auf Dichtheit zu prüfen.

7.1.11. Betriebstagebuch

Es ist ein Betriebstagebuch zu führen. Die täglich abgeleitete Abwassermenge ist zu do- kumentieren. Auch sind Wartungs- und Störungsmaßnahmen und die Menge an einge- setzter Zitronensäure zu dokumentieren.

Das Betriebstagebuch ist dem Landratsamt Schweinfurt und dem Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen auf Verlangen vorzulegen und mindestens sechs Monate nach Abschluss der Arbeiten aufzubewahren.

7.1.12. Betriebsvorschrift

Für den Betrieb der Abwasseranlagen ist eine Betriebsvorschrift auszuarbeiten und auf der Anlage auszulegen. Darin sind auch die durchzuführenden Wartungsmaßnahmen zu regeln. Die Betriebsvorschrift muss auch Regelungen enthalten im Hinblick auf von den normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen, wie das An- und Abfahren von Anlagen, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Herun- terfahren von Anlagen, soweit diese Regelungen erforderlich sind, um erhebliche Auswir- kungen auf Gewässer oder, im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung, auf die Umwelt zu vermeiden. Weiterhin muss die Betriebsvorschrift einen Alarm- und Benach- richtigungsplan enthalten.

Die Betriebsvorschrift ist dem Landratsamt Schweinfurt und dem Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen auf Verlangen vorzulegen.

7.1.13. Innerbetriebliche Maßnahmen

Die im Antrag beschriebenen innerbetrieblichen Maßnahmen sind durchzuführen, sofern in diesem Bescheid nichts abweichendes geregelt ist.

7.2. Anforderungen an die Abwassereinleitung und Probeentnahme

7.2.1. Allgemeines

Jegliches Wasser, das dem Graben zugeführt wird, muss frei von Fetten, Benzin- oder Ölrückständen sein. Die Antragstellerin hat unter allen Umständen dafür zu sorgen, dass es beim Betrieb der Baugeräte nicht zu einer Verunreinigung von Grund- und Oberflä- chenwasser durch Öl, Benzin und dgl. kommen kann. Zur Sicherheit ist am Ablauf der Ab- setzmulde bzw. des Absetzbeckens ein Tauchrohr od. eine Tauchwand mit einer Ein- tauchtiefe von mind. 0,30 m anzubringen, um mögliche Leichtflüssigkeiten oder Schwimmstoffe zurückzuhalten.

7.2.2. ph-Wert

Der pH-Wert des eingeleiteten Abwassers muss zwischen 6,5 und 9,5 liegen.

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Der pH-Wert ist arbeitstäglich mindestens 2-mal (vormittags und nachmittags) bei kontinu- ierlicher Ableitung zu messen und zu dokumentieren. Bei chargenweiser Ableitung ist der pH-Wert bei jeder abgeleiteten Charge zu messen.

7.2.3. Anforderungen an die Ableitung aus der Wasserhaltung

Das beim Pumpvorgang – vorwiegend beim Anlaufen der Pumpen - eingetrübte und ver- unreinigte Grundwasser, ist in den geplanten 7 m³ Absetzcontainern so lange zwischen zu speichern, bis die absetzbaren Stoffe sich deutlich durch Absetzen vom einzuleitenden Grundwasser abgetrennt haben. Erst dann darf das klare Überstandswasser in den Gra- ben eingeleitet werden

7.2.4. Untersuchungen der Bohr- Schneid- und Überstandswässer

Bei Bohr- und Schneidwässern sind die abfiltrierbaren Stoffe arbeitstäglich 1-mal bei kon- tinuierlicher Ableitung zu bestimmen und zu dokumentieren. Als Wert für die abfiltrierba- ren Stoffe gilt eine Konzentration von 100 mg/l. Bei Chargenbetrieb sind die abfiltrierbaren Stoffe pro Charge zu bestimmen. Als Alternative können auch die absetzbaren Stoffe nach DIN 38409 H9 mittels Imhoftrichter bestimmt werden (Grenzwert 0,5 ml/l).

Das Abwasser darf zudem außer den nachfolgend genannten Stoffen keine weiteren für das Gewässer schädlichen Konzentrationen an Stoffen aufweisen:

ParameterProbenahmeartWertEinheit
Abfiltriertbare StoffeStichprobe100mg/l
AOXStichprobe0,1mg/l
Chrom ges.Stichprobe0,4mg/l
Chrom VI (Chromat)Stichprobe0,1mg/l
ThalliumStichprobe0,05mg/l
QuecksilberStichprobe0,05mg/l
BleiStichprobe0,5mg/l
ZinkStichprobe2,0mg/l
CadmiumStichprobe0,1mg/l
KaliumStichprobe100mg/l
SulfatStichprobe600mg/l
ChloridStichprobeIn anfallender Mengemg/l
NatriumStichprobeIn anfallender Mengemg/l

Bohr- Schneid- und Überstandswässer sind jeweils mindestens 1-mal auf die genannten Parameter von einem zertifizierten Labor zu untersuchen. Bereits bei der ersten Ableitung der gereinigten Abwässer in das Grabensystem ist eine Beprobung zu veranlassen. Das Untersuchungsergebnis ist unverzüglich nach Erhalt vom Antragsteller zu werten und dem Betriebstagebuch beizufügen. Bei Überschreitungen ist das Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen umgehend zu benachrichtigen. Eventuell sind weitere Untersuchungen/Probe- nahmen zu veranlassen.

Für die Probenahme, für die Vorbehandlung, Homogenisierung und Teilung heterogener Wasserproben sowie für die Konservierung und Handhabung von Wasserproben sind die in der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer - Ab- wasserverordnung (AbwV) in der jeweils gültigen Fassung genannten Verfahren anzu- wenden. Für die Probenvorbehandlung sind außerdem die Vorschriften der nachfolgend genannten Analyse- und Messverfahren zu befolgen.

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Für die Analyse von AOX ist die nicht abgesetzte Originalprobe zu homogenisieren. Die Probenahmeart richtet sich nach den obigen Festlegungen. Für Parameter mit gleicher Probenahmeart kann eine gemeinsame Probe entnommen werden.

Nach Abschluss der Arbeiten sind alle Messergebnisse/Analysenbefunde dem Wasser- wirtschaftsamt Bad Kissingen schriftlich vorzulegen.

7.3. Weitere Maßnahmen bzgl. Unterhaltung

Beschädigungen durch die temporäre Einleitung sind im Einvernehmen mit dem Wasser- wirtschaftsamt Bad Kissingen zu beseitigen. Darüber hinaus hat die Antragstellerin alle Mehrkosten zu tragen, die beim unsachgemäßen Betrieb der Abwasseranlage mittelbar oder unmittelbar entstehen.

Die Einleitungsstelle ist im Übrigen ordnungsgemäß zu unterhalten.

7.4. Anzeige- und Informationspflichten

7.4.1. Wesentliche Änderungen

Wesentliche Änderungen gegenüber den Antragsunterlagen bezüglich der Art und Menge der Abwässer, Änderungen der erlaubten Art des anfallenden und eingeleiteten Abwas- sers, Änderungen der baulichen Anlagen, sowie der Betriebs- und Verfahrensweise der Abwasseranlagen, soweit sie sich auf die Ablaufqualität auswirken können, sind unver- züglich der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt anzuzeigen.

7.4.2. Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Inhalts- und Nebenbestimmungen und Ereignissen mit erheblichen Auswirkungen

Wurden Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis nicht eingehalten oder tritt bei der erlaubten Gewässerbenutzung ein Ereignis mit erheblichen Auswirkungen auf ein Ge- wässer oder mit anderen erheblichen Umweltauswirkungen auf, so ist das Landratsamt Schweinfurt unverzüglich zu unterrichten. Maßnahmen zur Einhaltung der Inhalts- und Nebenbestimmungen, die Maßnahmen zur Begrenzung der genannten Auswirkungen so- wie die Maßnahmen zur Vermeidung weiterer möglicher Ereignisse sind unverzüglich zu ergreifen. Weiterhin sind angeordnete Maßnahmen zu ergreifen, die zur Einhaltung der Inhalts- und Nebenbestimmungen, zur Begrenzung der Umweltauswirkungen sowie zur Vermeidung weiterer möglicher Ereignisse erforderlich sind.

7.4.3. Beginn und Abschluss der Einleitung

Beginn und Abschluss der Einleitung sind der dem Landratsamt Schweinfurt und dem Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen rechtzeitig anzuzeigen (1 Woche vorher bzw. inner- halb von einer Woche).

7.5. Auflagenvorbehalt

Weitere Auflagen, die sich im öffentlichen Interesse als erforderlich erweisen sollten, blei- ben vorbehalten.

  1. Kosten

Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.

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  1. Abwasserabgabe

Für das Einleiten des Betriebsabwassers besteht Abgabefreiheit.

  1. Hinweise

 Die erteilte wasserrechtliche Erlaubnis gewährt nicht den Zugriff auf Grundstücke Dritter. Dies bedarf ggf. einer gesonderten privatrechtlichen Regelung.  Im Grabensystem darf durch die Einleitung keine Verfärbung oder Trübung erkennbar sein.  Bei der Handhabung der Zitronensäure sind die jeweils geltenden Arbeitsschutzvor- schriften zu beachten.  Die Sicherheitsdatenblätter der tatsächlich zum Einsatz kommenden Produkte für die Wasseraufbereitung (Zitronensäure und CO2) sind vor Beginn der Arbeiten vorzuhal- ten.  Die Befunde der Wasseranalysen gemäß Punkt 5.8.1 sind umgehend dem WWA Bad Kissingen bei Auffälligkeiten zu schicken, damit bei Überschreitungen von Be- scheidswerten die Einleitung unterbunden werden kann bzw. weitere Behandlungs- schritte gefordert werden können.  Der Betonabtrag und die abgesetzten Schlämme sind schadlos entsprechend den ab- fallrechtlichen Vorgaben zu entsorgen.  Es wird darauf hingewiesen, dass bei der geplanten vorübergehenden Grundwasser- absenkung auch eine großflächige Absenkung des Grundwasserspiegels eintreten kann, die Setzungsschäden an benachbarten Bauwerken besorgen lassen. Es sind ggf. notwendige Gegenmaßnahmen zu treffen, die dem Landratsamt Schweinfurt an- zuzeigen sind. Bei Setzungsschäden aller Art haftet grundsätzlich der Unternehmens- träger.

G r ü n d e :

I.

Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 29.08.2025 beim Landratsamt Schweinfurt die was- serrechtliche Erlaubnis zum Einleiten von gesammeltem Straßenoberflächenwasser des Brücken- bauwerks der St 2271 über die B 286 (Fl.Nr. 852/0 Gemarkung Heidenfeld, Gemeinde Röthlein) in den „Graben zum Heidenfelder Mühlbach“ auf Fl.Nrn. 851/0 bzw. 853/0 Gemarkung Heidenfeld, Ge- meinde Röthlein.

Das Landratsamt Schweinfurt beteiligte im Verfahren die Gemeinde Röthlein, das Wasserwirt- schaftsamt Bad Kissingen und die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft am Landratsamt Schweinfurt.

Die Gemeinde Röthlein teilte mit E-Mail vom 08.09.2025 mit, dass keine Einwände gegen das Vor- haben bestünden.

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Die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft teilte ihr Einverständnis unter Nennung von Nebenbe- stimmungen mit Schreiben vom 09.09.2025 mit.

Das Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen erstellte mit am 13.10.2025 übermittelten Schreiben ein Gutachten im wasserrechtlichen Verfahren. Danach ergab die Prüfung des amtlichen Sachverstän- digen Folgendes:

„B Prüfung des amtlichen Sachverständigen

1 Gestattungserfordernis, Gestattungsform Die im Abschnitt A Nr. 3.1 näher bezeichneten Einleitungen stellen Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG dar, die nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 WHG einer behördlichen Erlaubnis bedürfen. Die Unternehmerin hat die Erteilung einer be- schränkten Erlaubnis beantragt.

2 Gestattungsfähigkeit aus wasserwirtschaftlicher Sicht Die mit der beantragten Benutzung einhergehenden Einwirkungen auf das Gewässer beru- hen im Wesentlichen auf den einzuleitenden Abwassermengen, den im Abwasser an der Einleitungsstelle noch vorhandenen Schadstoffkonzentrationen. Die Prüfung hat ergeben, dass die in den Abschnitten C Nr. 5 genannten Inhalts- und Neben- bestimmungen sowie die Roteintragungen in den Antragsunterlagen erforderlich sind. Wer- den diese berücksichtigt, ist das beantragte Vorhaben aus wasserwirtschaftlicher Sicht aus folgenden Gründen gestattungsfähig:

Die Einwirkungen auf das Gewässer durch die Abwassereinleitung können durch Inhalts- und Nebenbestimmungen so begrenzt werden, dass keine schädlichen Gewässerverände- rungen zu erwarten sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Menge und Schädlichkeit des Abwassers werden dem Stand der Technik gemäß § 57 WHG entsprechend geringgehalten.

Die Anforderungen an Errichtung, Betrieb und Unterhaltung der Abwasseranlagen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik werden eingehalten (§ 60 Abs. 1 WHG).

Eine schädliche Veränderung des benützten Gewässers und eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Gewässerzustand gemäß Oberflächengewässerverordung (OGewV) nicht zu erwarten. Die Einleitung des Abwassers steht den Bewirtschaftungszielen an diesem Gewässer nicht entgegen. Eine Verschlechterung des ökologischen Zustands \Potenzials und des chemischen Zustands wird vermieden (§ 27 Abs. 1 Nr. 1/Abs. 2 Nr. 1 WHG). Eine Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität aus den Versorgungsanlagen im Umfeld der Ab- wassereinleitung ist nicht anzunehmen. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten gemäß § 5 Abs. 1 WHG werden eingehalten und die ma- teriellen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung des § 6 WHG stehen der Erlaubnis nicht entgegen. Unter Beachtung des Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Abs. 2 WHG) kann die beantragte Benutzung zugelassen werden.

3 Stellungnahme zum beantragten Benutzungsumfang

Dem Antrag der Unternehmerin konnte gefolgt werden.

4 Begründung der Inhalts- und Nebenbestimmungen

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4.1 Befristung Die Erlaubnis kann nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG befristet werden. Die Erlaubnis wird auf den Zeitraum der Brückensanierung befristet. Damit wird den wirtschaftlichen Interessen und dem Vertrauensschutz der Unternehmerin ebenso Rechnung getragen wie den in stetem Wandel unterliegenden Anforderungen im Gewässer- bzw. Umweltschutz. Die Befristung liegt im Rahmen der allgemein bei vergleichbaren Gewässerbenutzungen geübten Praxis.

4.2 Anforderungen an die Abwassereinleitung 4.2.1 Anforderungen gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG Unter Berücksichtigung der Herkunft des antragsgemäß einzuleitenden Abwassers ist für die Ableitung von Anforderungen an innerbetriebliche Maßnahmen und an die Beschaffenheit des einzuleitenden Abwassers gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG neben den allgemeinen Anfor- derungen der AbwV folgender Anhang der AbwV zu berücksichtigen: In Anlehnung an Anhang 26 Steine und Erden Der Abwasservolumenstrom wurde begrenzt, da gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG neben der Schädlichkeit des Abwassers auch dessen Menge so gering zu halten ist, wie dies durch Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.

4.2.2 Anforderungen gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG Gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG ist zu prüfen, ob aufgrund der Gewässereigenschaften und sonstiger, von der beantragten Benutzung berührten rechtlichen Anforderungen zusätzliche bzw. strengere Anforderungen erforderlich sind, um eine nachteilige Veränderung der Ge- wässereigenschaften zu vermeiden. Dabei sind neben einer allgemeinen gewässergütewirt- schaftlichen Beurteilung auch die Ergebnisse der bisherigen Umsetzung der WRRL und die Vorgaben der OGewV zu berücksichtigen. Die diesbezügliche Prüfung hat folgendes ergeben: Es sind folgende zusätzliche Anforderungen zu stellen:

  • Die Wässer der Bohr- und Schneidarbeiten dürfen keine Zusatzstoffe enthalten. Es darf für diese Arbeiten kein Grundwasser bzw. Oberflächenwasser entnommen wer- den.
  • Der pH-Wert am Endablauf der Absetzcontainer muss bei ca. pH 7 liegen. Der pH- Wert ist arbeitstäglich 2-mal (vormittags und nachmittags) bzw. bei Chargenableitung je Charge durch Messung und Dokumentation zu belegen. Nach Abschluss der Arbei- ten sind die Messergebnisse dem Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen vorzulegen.
  • Ebenso sind die abfiltrierbaren Stoffe arbeitstäglich 1-mal zu bestimmen und zu doku- mentieren. Als Richtwert für die abfiltrierbaren Stoffe gilt eine Konzentration von 100 mg/l. Als Alternative können auch die absetzbaren Stoffe (Richtwert 0,5 ml/l) nach DIN 38409 H9 mittels Imhoftrichter bestimmt werden. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Messergebnisse dem Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen vorzulegen.
  • Die Anforderungen an den unter Punkt „5.2 Anforderungen an die Abwassereinlei- tung“ genannten Parameter sind beachten.
  • Im Gewässer darf durch die Einleitung keine nachteilige Veränderung hervorgerufen werden.
  • Die Einleitung des gereinigten Abwassers erfolgt in das örtliche Grabensystem
  • Der Betonabtrag und die abgesetzten Schlämme sind schadlos entsprechend den ab- fallrechtlichen Vorgaben zu entsorgen. Es dürfen keine Stoffe und kein Abbruchgut in das Gewässer (Grabensystem) eingetragen werden.

4.2.3 Auflagen für die Probenahme und Probenvorbehandlung, die Analysen- und Messver- fahren und die Einhaltung von Überwachungswerten Die in den Abschnitten C Nr. 5.3 mit 5.5 aufgeführten Regelungen sind erforderlich, um die eindeutige Bestimmung und Bewertung von Überwachungswerten sicherzustellen. Sie ent- sprechen den diesbezüglichen Vorgaben der AbwV.

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4.2.4 Allgemeine Anforderungen Die allgemeinen Anforderungen im Abschnitt C Nr. 5.6 haben ihre Begründung in § 3 AbwV und in Anlehnung von Teil B des Anhang 26 Steine und Erden.

4.3 Auflagen für Errichtung, Betrieb und Unterhaltung der Abwasseranlagen Die Auflagen sind erforderlich um eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sicherzustel- len. Mit ihnen werden notwendige Anforderungen für die Überwachung, die regelmäßige Wartung sowie Maßnahmen für Bedingungen, die von den normalen Betriebsbedingungen abweichen, festgelegt. Die auf die Dichtheit der Anlagen und deren Überwachungsmöglichkeit gerichteten Auflagen dienen der Vorbeugung schädlicher Bodenveränderungen und der Verhinderung schädlicher Gewässerveränderungen.

4.4 Auflagen für die Überwachung der Abwasseranlagen und der Gewässerbenutzung Die Auflagen dienen der Konkretisierung der Anforderungen der EÜV und regeln die Über- wachung der Emissionen. Sie enthalten auch die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbeu- gung schädlicher Bodenveränderungen und der Verhinderung schädlicher Gewässerverän- derungen sowie für die Überwachung dieser Maßnahmen

4.5 Ergänzende Maßnahmen

4.5.1 Maßnahmen gemäß § 57 WHG

  • Keine -

4.5.2 Maßnahmen gemäß § 60 WHG

  • Keine-

4.6 Auflagen für die Unterhaltung und den Ausbau des Gewässers Entstehen Schäden durch die temporäre Einleitung der Unternehmerin als Gewässerbenut- zerin sind diese in Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen zu beseitigen.

4.7 Auflagen für die Unterhaltung der Benutzungsanlage Die Unterhaltungspflicht für das Einleitungsbauwerk obliegt der Unternehmerin (Art. 37 BayWG).

4.8 Auflagen für Anzeige- und Informationspflichten sowie für Maßnahmen bei besonde- ren betrieblichen Situationen Die Auflagen in Abschnitt C Nr. 5.12 sind erforderlich, um die rechtzeitige Information der Be- hörden und gegebenenfalls der sonstigen betroffenen Beteiligten zu gewährleisten.

4.9 Rechtsnachfolge Die Regelung der Rechtsnachfolge entspricht § 8 Abs. 4 WHG.

5 Vorbehalt weiterer Auflagen Der Vorbehalt beruht auf § 13 WHG, wonach Inhalts- und Nebenbestimmungen auch nach- träglich zulässig sind.

6 Art, Maß und Umfang der Duldungspflicht des Freistaats Bayern als Gewässereigen- tümer

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Durch die beantragte Einleitung soll ein im Eigentum des Freistaates Bayern befindliches, oberirdisches Gewässer benutzt werden. Die zum Schutz der Interessen des Staates als Ge- wässereigentümer erforderlichen Bedingungen und Auflagen sind in Abschnitt C Nr. 7 enthal- ten.“

II.

Das Landratsamt Schweinfurt ist gemäß Art. 63 Abs.1 BayWG und Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) für den Erlass dieses Bescheides sachlich und örtlich zuständig.

  1. Genehmigung (zu Ziffern 1 bis 5)

Das Entnehmen von Grundwasser, um die Baugrube trocken zu halten, stellt einen wasserrechtli- chen Benutzungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG und die Einleitung der ggf. anfallenden Wässer nach dem Aufenthalt im Absetzbecken über das Grabensystem in den Vorfluter bzw. durch Versickerung in das Grundwasser einen solchen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG dar.

Diese Benutzungstatbestände bedürfen gemäß § 8 Abs. 1 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung. Im vorliegenden Fall kommt nur die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nach § 10 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG in Betracht. Im Übrigen wurde eine Bewilligung auch nicht bean- tragt.

Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG ist die Durchführung eines förmlichen Verfahrens nicht vorgeschrieben. Es gelten die Verfahrensvorschriften des zweiten Teils des BayVwVfG (vgl. Art. 69 Abs. 1 Satz 1 BayWG).

Gegen die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach §§ 8, 10 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG bestehen keine Bedenken, wenn die Inhalts- und Nebenbestimmungen dieses Bescheides eingehalten werden, da dann keine Versagungsgründe nach § 12 Abs. 1 WHG vorliegen. Auch aus einer Abwägung der Bewirtschaftungsgrundsätze (§ 6 WHG) mit den Interessen des Antragstellers im Rahmen des von der Wasserbehörde nach § 12 Abs. 2 WHG auszuübenden Bewirtschaftungsin- teresses ergibt sich keine Grundlage für eine Versagung des Antrages. In diesem Rahmen zu be- rücksichtigende Beeinträchtigungen Dritter (vgl. Knopp/Müller in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Werkstand: 58. EL August 2023, Rn. 49 zu § 12 WHG) sind nicht erkennbar. Im Übrigen wird insofern auf die Stellungnahme der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft am Landratsamt Schweinfurt Bezug genommen.

  1. Befristung der Erlaubnis (zu Ziffer 6)

Eine Erlaubnis kann nach § 13 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG befristet werden. Eine beschränkte Erlaubnis ist grundsätzlich zu befristen, vgl. Nr. 2.1.8.2 VVWas. Vorliegend endet die Erlaubnis spätestens mit Ablauf des 31.12.2026, wenn die Baumaßnahme nicht bereits vorher abgeschlossen ist. Damit wird den wirtschaftlichen Interessen und dem Vertrauensschutz der An- tragstellerin hinreichend Rechnung getragen. Zudem liegt die Befristung im Rahmen der allgemein bei vergleichbaren Gewässerbenutzungen geübten Praxis.

  1. Nebenbestimmungen (zu Ziffer 7)

Die Erlaubnis kann nach § 13 Abs. 1 und 2 WHG und Art. 36 BayVwVfG mit Nebenbestimmungen versehen werden.

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Die o. g. Nebenbestimmungen sind geeignet, um wesentliche nachteilige Auswirkungen auf den Ge- wässerzustand, den Wasserhaushalt und die Abflussverhältnisse zu vermeiden. Sie sind auch erfor- derlich, da mildere Mittel nicht erkennbar sind. Zuletzt sind sie auch angemessen, insbesondere ste- hen die mit Beachtung der Nebenbestimmungen verbundenen Aufwände nicht zu dem Zweck der Maßnahme außer Verhältnis.

  1. Kostenentscheidung (zu Ziffer 8)

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 1, 2, 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 10 des Kostengesetzes (KG).

Die Befreiung von den Gebühren ergibt sich aus Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KG. Auslagen sind im Verfahren nicht angefallen

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E- Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einlegen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhe- bung eine Verfahrensgebühr fällig.

L e n d n e r

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