A13_Genehmigungsbescheid_Niederschlagswaesser.pdf

Bauoberleitung und Bauüberwachung für Ingenieurbauwerk und Verkehrsanlage an der B 286

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UMWELTAMT - WASSERRECHT

Auskunft erteilt Ihnen Landratsamt Schweinfurt · Postfach 14 50 · 97404 Schweinfurt Herr Philipp Lendner

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Staatliches Bauamt Schweinfurt 42.3-6410-2025/009465 Mainberger Str. 14 Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom 97422 Schweinfurt K 12c-43622, 18.06.2025

E-Mail: philipp.lendner@lrasw.de Telefon: 09721 / 55 – 575 Telefax: 09721 / 55 – 78 575 Zi.-Nr.: 265 Vorab per E-Mail an Thorsten.Rueger@stbasw.bayern.de

Datum: 25.09.2025

Vollzug der Wassergesetze Einleitung von Straßenoberflächenwasser für Erneuerung Brückenbauwerk St 2271 über B 286

Anlage: 1 Satz genehmigte Antragsunterlagen

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Landratsamt Schweinfurt erlässt folgenden

B e s c h e i d :

  1. Erlaubnis

Der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Staatliche Bauamt Schweinfurt, (im Folgenden: Antragsteller) wird die widerrufliche wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis zum Einleiten von gesammeltem Straßenoberflächenwasser des Brückenbauwerks der St 2271 über die B 286 (Fl.Nr. 852/0 Gemarkung Heidenfeld, Gemeinde Röthlein) in den „Graben zum Heidenfelder Mühlbach“ auf Fl.Nrn. 851/0 bzw. 853/0 Gemarkung Heidenfeld, Ge- meinde Röthlein, gemäß § 10 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG, erteilt.

  1. Plan

Der Benutzung liegen die Unterlagen und Pläne des Antragstellers vom 12.06.2025 zu- grunde.

Diese Unterlagen sind versehen mit dem Prüfvermerk des Wasserwirtschaftsamtes Bad Kis- singen vom 23.07.2025 und mit dem Erlaubnisvermerk des Landratsamtes Schweinfurt vom 25.09.2025.

Hausanschrift Kontakt Öffnungszeiten Bankverbindung Landratsamt Telefon-Vermittlung 09721 / 55-0 Montag – Freitag 08.00 - 12.00 Uhr Sparkasse Schweinfurt-Haßberge Schweinfurt Telefax-Nummer 09721 / 55-337 Dienstag 14.00 - 16.00 Uhr BIC BYLADEM1KSW Schrammstraße 1 E-Mail info@lrasw.de Donnerstag 14.00 - 17.00 Uhr IBAN DE37 7935 0101 0570 0500 05 97421 Schweinfurt Internet www.landkreis-schweinfurt.de Terminvereinbarungen sind erwünscht

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  1. Zweck der Benutzung

Die beantragte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung des auf der genannten Fläche des Antragstellers anfallenden gesammelten Niederschlagswassers.

Die Einleitung E9 erfolgt auf dem Grundstück Fl.-Nr. 853 Gemarkung Heidenfeld, Gemeinde Röthlein in den „Graben zum Heidenfelder Mühlbach“. Die Einleitungsstelle hat folgende UTM-Koordinaten (UTM 32): Ostwert: 589851; Nordwert: 5536895

Die Einleitung E10 erfolgt auf dem Grundstück Fl.-Nr. 851 Gemarkung Heidenfeld, Ge- meinde Röthlein in „Graben zum Heidenfelder Mühlbach“. Die Einleitungsstelle hat folgende UTM-Koordinaten (UTM 32): Ostwert: 589814; Nordwert: 5536780

  1. Umfang der Erlaubnis

Es wird das gesammelte Niederschlagswasser von einer undurchlässig befestigten (abfluss- wirksamen) Fläche von ca. 0,12 ha eingeleitet.

Aus der zulässigen hydraulischen Gewässerbelastung an der Einleitungsstelle ergeben sich folgende Anforderungen:

Bezeichnung der EinleitungEinleitungsab- fluss im Be- messungslast- fall r (15;1) (l/s)Mindestens er- forderliches Retentionsvo- lumen (m³)Maximal mög- licher Abfluss (l/s)ab dem Zeit- punkt
E94,3entfälltIn anfallender MengeDer Fertigstel- lung
E108,8entfälltIn anfallender MengeDer Fertigstel- lung
  1. Dauer der Erlaubnis

Diese Erlaubnis wird bis zum 31.12.2045 befristet. Sie erlischt, wenn das Landratsamt Schweinfurt einer Verlängerung der Frist nicht vor Ablauf schriftlich zugestimmt hat.

  1. Nebenbestimmungen:

Für diese Genehmigung sind die einschlägigen Vorschriften des WHG und des BayWG mit den dazu ergangenen Verordnungen maßgebend. Die hiernach bestehenden Rechte, Ver- pflichtungen und Vorbehalte sind in den folgenden Auflagen grundsätzlich nicht enthalten.

6.1. Zur baulichen Umsetzung des Vorhabens

6.1.1. Die Zuläufe (Rohraustritte) in die Entwässerungsgräben sind zu sichern (befestigen) und zu unterhalten, um eine Erosion der Oberbodenschicht im Becken zu verhindern.

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6.1.2. Die Entwässerungsgräben sind mit einer mind. 30 cm mächtigen bewachsenen Oberbodenschicht anzudecken.

6.2. Betrieb und Unterhaltung

6.2.1. Personal

Für den Betrieb, die Überwachung und die Unterhaltung der Anlage ist ausgebildetes und zuverlässiges Personal in ausreichender Zahl einzusetzen.

6.2.2. Eigenüberwachung

Es sind mindestens Messungen, Untersuchungen, Aufzeichnungen und Vorlagebe- richte nach der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Ab- wasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung EÜV) in der jeweils gültigen Fas- sung vorzunehmen.

Für Anlagen der Straßenentwässerung außerorts [Anwendungsbereich der RAS-Ew] sind für die Eigenüberwachung zusätzlich die „Hinweise zur Kontrolle und Wartung von Entwässerungseinrichtungen an Straßen außerhalb geschlossener Ortslagen“ (Stand: 2018; Herausgeber: FGSV) zu beachten.

6.2.3. Dienst- und Betriebsanweisungen

Der Betreiber muss eine Dienstanweisung und eine Betriebsanweisung ausarbeiten und regelmäßig aktualisieren. Dienst- und Betriebsanweisungen sind für das Be- triebspersonal zugänglich an geeigneter Stelle auszulegen und dem Landratsamt Schweinfurt sowie dem Wasserwirtschaftsamt auf Verlangen vorzulegen. Wesentliche Änderungen sind mitzuteilen.

Die Dienstanweisung regelt den Dienstbetrieb und muss Einzelheiten zu Organisa- tion, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter enthalten. Des Weite- ren sind darin Regelungen zum Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu treffen.

In den Betriebsanweisungen müssen Vorgaben zur Durchführung des regelmäßigen Betriebs mit Wartung und Unterhaltung sowie zur Bewältigung besonderer Betriebs- zustände enthalten sein. Dazu gehören u. a. Alarm- und Benachrichtigungspläne für den Fall von Betriebsstörungen. Der Mindestumfang nach den einschlägigen techni- schen Regeln ist zu beachten: Für Anlagen der Straßenentwässerung außerorts: „Hinweise zur Kontrolle und War- tung von Entwässerungseinrichtungen an Straßen außerhalb geschlossener Ortsla- gen“ (Stand: 2018; Herausgeber: FGSV)

6.3. Anzeige- und Informationspflichten

6.3.1. Wesentliche Änderungen

Wesentliche Änderungen gegenüber den Antragsunterlagen bezüglich der Menge und Beschaffenheit des anfallenden Abwassers, Änderungen der baulichen Anlagen sowie der Betriebs- und Verfahrensweise der Abwasseranlagen, soweit sie sich auf die Ablaufqualität auswirken können, sind unverzüglich dem Landratsamt Schweinfurt

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und dem Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen anzuzeigen. Außerdem ist rechtzeitig eine hierzu erforderliche bau- bzw. wasserrechtliche Genehmigung bzw. Erlaubnis mit den entsprechenden Unterlagen zu beantragen.

6.3.2. Baubeginn und -vollendung

Der Baubeginn ist eine Woche im Voraus, die Bauvollendung ist innerhalb eines Mo- nats dem Landratsamt Schweinfurt und dem Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen anzuzeigen.

6.3.3. Bauabnahme

Auf eine Bauabnahme nach Art. 61 BayWG wird verzichtet.

6.3.4. Bestandspläne

Falls sich Änderungen bei der Ausführung gegenüber der Planung ergeben, ist der Antragsteller verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme dem Was- serwirtschaftsamt Bad Kissingen und dem Landratsamt Schweinfurt eine Fertigung der Bestandspläne zu übergeben.

6.3.5. Unterhaltung und Ausbau des Gewässers

Der Antragsteller hat die Auslaufbauwerke sowie die Ufer im Bereich der Einleitungs- stellen im Einvernehmen mit dem ansonsten Unterhaltungsverpflichteten zu sichern und zu unterhalten. Darüber hinaus hat der Antragsteller nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Best- immungen alle Mehrkosten zu tragen, die beim Ausbau oder bei der Unterhaltung des benutzten Gewässers aus der Abwasseranlage mittelbar oder unmittelbar entstehen.

6.4. Auflagenvorbehalt

Weitere Auflagen, die sich im öffentlichen Interesse als erforderlich erweisen sollten, bleiben vorbehalten.

  1. Aufhebung der erteilten Erlaubnis im Falle einer Planfeststellung

Wird für die beschriebene Einleitung im Zuge einer Planfeststellung nach Erlass dieses Be- scheides ein eigenständiges Wasserrecht erteilt, erlischt diese Erlaubnis.

  1. Kosten

Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.

  1. Hinweis

Die erteilte wasserrechtliche Erlaubnis gewährt nicht den Zugriff auf Grundstücke Dritter. Dies bedarf ggf. einer gesonderten privatrechtlichen Regelung.

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G r ü n d e :

I.

Der Antragsteller beantragte mit Antrag vom 12.06.2025 beim Landratsamt Schweinfurt die wasser- rechtliche Erlaubnis zum Einleiten von gesammeltem Straßenoberflächenwasser des Brückenbau- werks der St 2271 über die B 286 (Fl.Nr. 852/0 Gemarkung Heidenfeld, Gemeinde Röthlein) in den „Graben zum Heidenfelder Mühlbach“ auf Fl.Nrn. 851/0 bzw. 853/0 Gemarkung Heidenfeld, Ge- meinde Röthlein.

Das Landratsamt Schweinfurt beteiligte im Verfahren die Gemeinde Röthlein, das Wasserwirt- schaftsamt Bad Kissingen und die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Schweinfurt.

Das Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen erstellte mit Schreiben vom 23.07.2025 ein Gutachten im wasserrechtlichen Verfahren. Danach ergab die Prüfung des amtlichen Sachverständigen Folgen- des:

„2 Prüfung des amtlichen Sachverständigen

[…]

2.2 Geprüfte Unterlagen Der Benutzung liegen die unter 1.2 aufgeführten Unterlagen und Pläne zugrunde. Die Planunterlagen sind mit dem Prüfvermerk des Wasserwirtschaftsamtes Bad Kissingen vom 23.07.2025 versehen.

2.3 Umfang der Prüfung Die Antragsunterlagen wurden im Hinblick auf die wasserrechtlichen Anforderungen geprüft. Die Prüfung stellt keine bautechnische Entwurfsprüfung dar. Die Belange des Arbeitsschutzes und die Standsicherheit wurden nicht geprüft. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind mit diesem Gutachten nicht er- fasst. Die Prüfung umfasst nicht die Anforderungen anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften wie z.B. Abfallrecht, Fischereirecht, Naturschutzrecht, Immissionsschutzrecht usw. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf privatrechtliche Belange. Diese bleiben einer privatrecht- lichen Vereinbarung zwischen dem Grundeigentümer und dem Betreiber vorbehalten. Die ausreichende hydraulische Bemessung aller Entwässerungseinrichtungen wurde nicht geprüft und wird vorausgesetzt. Die Antragsunterlagen wurden geprüft im Hinblick auf

  • Gewässerbenutzung gemäß § 9 WHG

2.4 Gestattungsfähigkeit aus wasserwirtschaftlicher Sicht

2.4.1 Gestattungsfähigkeit der beantragten Gewässerbenutzung Die Prüfung hat ergeben, dass die im Abschnitt 3 genannten Inhalts- und Nebenbestimmun- gen erforderlich sind. Werden diese berücksichtigt, ist die beantragte Gewässerbenutzung aus wasserwirtschaftlicher Sicht gestattungsfähig.

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Menge und Schädlichkeit des Abwassers werden dem Stand der Technik gemäß § 57 WHG entsprechend geringgehalten. Die Einleitung ist mit den Anforderungen an die Gewässerei- genschaften vereinbar. Die Anforderungen an Errichtung, Betrieb und Unterhaltung der Abwasseranlagen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik werden eingehalten (§ 60 Abs. 1 WHG). Die Prüfung ergab keine Notwendigkeit von wesentlichen Änderungen oder Ergänzungen bei der Bemessung und Konstruktion der Abwasseranlage. Mit den gewählten verfahrenstechni- schen Ansätzen für die Behandlung des Niederschlagswassers besteht Einverständnis. Die Einwirkungen auf das Gewässer durch die Niederschlagswassereinleitung können durch die Inhalts- und Nebenbestimmungen so begrenzt werden, dass keine schädlichen Gewäs- serveränderungen zu erwarten sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Die Grundsätze gemäß § 6 WHG werden beachtet. Eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit ist bei plangemäßer Errichtung und ordnungsgemäßem Betrieb nach den all- gemein anerkannten Regeln der Technik und unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht zu erwarten.

2.5 Begründung für die Inhalts- und Nebenbestimmungen

2.5.1 Befristung Die Erlaubnis kann nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG befristet werden. Die Erlaubnis wird auf 20 Jahre befristet. Damit wird den wirtschaftlichen Interessen und dem Vertrauensschutz des Betreibers ebenso Rechnung getragen wie den stetem Wandel unter- liegenden Anforderungen im Gewässer- bzw. Umweltschutz. Die Befristung liegt im Rahmen der allgemein bei vergleichbaren Gewässerbenutzungen geübten Praxis.

2.5.2 Anforderungen an die Abwassereinleitung

2.5.2.1 Allgemeine Anforderungen an Niederschlagswassereinleitungen Niederschlagswasser soll ortsnah versickert werden oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. (§ 57 Abs. 2 WHG) Die Versiegelung von Flächen infolge einer Bebauung stellt einen Eingriff in den natürlichen Wasserhaushalt dar. Verdunstung und Grundwasserneubildung werden reduziert, der Ober- flächenabfluss erhöht. Beide Entwicklungen widersprechen den wasserwirtschaftlichen Ziel- vorstellungen und den wasserrechtlichen Anforderungen. Der natürliche Wasserhaushalt sollte möglichst erhalten bleiben. Hierzu sind die Siedlungs- flächen vorzugsweise durchlässig zu gestalten. Gesammeltes Niederschlagswasser sollte in den meisten Fällen erst nach Rückhaltung und Versickerung – vorzugsweise flächenhaft über bewachsenen Oberboden – im Trennsystem abgeleitet werden. Die Einleitung von ge- sammeltem Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer und das Grundwasser muss mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaft vereinbar sein und erfordert eine Über- prüfung hinsichtlich der qualitativen und quantitativen Beschaffenheit des einzuleitenden Nie- derschlagswassers und der Aufnahmefähigkeit des Gewässers bzw. des Untergrundes.

2.5.2.2 Ermittlung der Anforderungen an die Niederschlagswassereinleitung Das Gewässer muss hinsichtlich Qualität und Quantität in der Lage sein, die Einleitung dau- erhaft aufnehmen zu können.

  • Maßstab für die qualitative Bewertung sind insbesondere die Richtlinien für die Ent- wässerung von Straßen (REwS); Ausgabe 2021
  • Maßstab für die Bewertung der regelmäßigen Einleitmenge (Drosselabfluss) ist ins- besondere das DWA-Merkblatt M 153.

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  • Zur Bemessung des benötigten Retentionsvolumens wird das DWA-Arbeitsblatt A117 herangezogen.

2.5.2.3 Begrenzung des Benutzungsumfangs Um die Menge und Schädlichkeit des eingeleiteten Niederschlagswassers zu begrenzen und um einen sicheren und dauerhaften Betrieb der Abwasseranlage entsprechend den allge- mein anerkannten Regeln der Technik sicherzustellen, wurden im Vorschlag für die Inhalts- und Nebenbestimmungen Anforderungen an die zulässige hydraulische und qualitative Ge- wässerbelastung aufgenommen.

2.5.3 Prüfbemerkungen Die Prüfbemerkungen sind notwendig, um einen sicheren und dauerhaften Betrieb der Nie- derschlagswasseranlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik si- cherzustellen.

2.5.4 Auflagen für Betrieb, Eigenüberwachung und Unterhaltung Die Auflagen für den Betrieb sind erforderlich, um eine ordnungsgemäße Niederschlagswas- serbeseitigung sicherzustellen. Mit ihnen werden notwendige Anforderungen für die Überwa- chung, die regelmäßige Wartung sowie Maßnahmen für Bedingungen, die von den normalen Betriebsbedingungen abweichen, festgelegt.

2.5.5 Anzeige- und Informationspflichten Die Auflagen bezüglich wesentlicher Änderungen, Baubeginn und –vollendung, Bauabnahme und Bestandsplänen sind erforderlich, um einen ordnungsgemäßen Vollzug des Wasser- rechts durch die Behörden zu gewährleisten.

2.5.6 Auflagen für die Unterhaltung und den Ausbau des Gewässers Die Unterhaltslast für das Gewässer III. Ordnung („Graben zum Heidenfelder Mühlbach“) ob- liegt der Gemeinde Röthlein (Art. 22 BayWG). Dem Betreiber als Gewässerbenutzer wird im Vorschlag für die Inhalts- und Nebenbestim- mungen die ordnungsgemäße Unterhaltung der dem Auslaufbauwerk benachbarten Ufer übertragen (Art. 23 Abs. 3 BayWG).

2.5.7 Vorbehalt weiterer Auflagen Der Vorbehalt weiterer Auflagen beruht auf § 13 WHG, wonach Inhalts- und Nebenbestim- mungen auch nachträglich zulässig sind.

2.6 Abwasserabgabe Nach den vorliegenden Unterlagen wird mit dem Niederschlagswasser kein durch Gebrauch nachteilig verändertes oder mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen ver- mischtes behandlungsbedürftiges Abwasser ab- bzw. eingeleitet.

[…]

3.2.2 Notwendige Niederschlagswasserbehandlung Aus der zulässigen qualitativen Gewässerbelastung an den Einleitungsstellen ergeben sich keine Anforderungen. Es ist keine Niederschlagswasserbehandlung erforderlich, da der be- handlungsbedürftige Teil des Niederschlagswassers im Ableitungssystem bereits über die aktive Bodenzone versickert.

[…] 3.5.3 Bauabnahme

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Aufgrund der geringen Größe und Art der baulichen Anlagen zur Niederschlagswassereinlei- tung ist nicht zu erwarten, dass im vorliegenden Fall erhebliche Gefahren oder Nachteile her- beigeführt werden können. Auf eine Bauabnahme nach Art. 61 BayWG kann daher verzichtet werden.“

Die Untere Naturschutzbehörde stimmte mit E-Mail vom 06.08.2025 dem Vorhaben zu.

Die Gemeinde Röthlein gab keine Stellungnahme ab.

II.

Das Landratsamt Schweinfurt ist gemäß Art. 63 Abs.1 BayWG und Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) für den Erlass dieses Bescheides sachlich und örtlich zuständig.

  1. Genehmigung (zu Ziffern 1 bis 4)

Für das Einleiten des auf dem Brückenbauwerk anfallenden Niederschlagswassers in der Gemar- kung Röthlein in den Untergrund bzw. in den Vorfluter ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforder- lich, da es sich um eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nrn. 4 WHG handelt. Der Antragsteller hat die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 10 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG für die Niederschlagswassereinleitung in das Grundwasser bzw. oberirdische Gewässer beantragt.

Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG ist die Durchführung eines förmlichen Verfahrens nicht vorgeschrieben. Es gelten die Verfahrensvorschriften des zweiten Teils des BayVwVfG nach Art. 69 Abs. 1 Satz 1 BayWG.

Gegen die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach §§ 8, 10 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG bestehen keine Bedenken, wenn die Inhalts- und Nebenbestimmungen dieses Bescheides eingehal- ten werden. Im Übrigen wird auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Bad Kissingen Be- zug genommen.

  1. Befristung der Erlaubnis (zu Ziffer 5)

Eine Erlaubnis kann nach § 13 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG befristet werden. Eine beschränkte Erlaubnis ist grundsätzlich zu befristen, vgl. Nr. 2.1.8.2 VVWas. Vorliegend endet die Erlaubnis mit Ablauf des 31.12.2045. Damit wird den wirtschaftlichen Interessen und dem Ver- trauensschutz des Antragstellers ebenso Rechnung getragen wie den einem steten Wandel unterlie- genden Anforderungen im Gewässer- bzw. Umweltschutz. Zudem liegt die Befristung im Rahmen der allgemein bei vergleichbaren Gewässerbenutzungen geübten Praxis.

  1. Nebenbestimmungen (zu Ziffer 6)

Die Erlaubnis kann nach § 13 Abs. 1 und 2 WHG und Art. 36 BayVwVfG mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Die o. g. Nebenbestimmungen sind geeignet, um wesentliche nachteilige Auswirkungen auf den Ge- wässerzustand, den Wasserhaushalt und die Abflussverhältnisse zu vermeiden. Sie sind auch erfor- derlich, da mildere Mittel nicht erkennbar sind. Zuletzt sind sie auch angemessen, insbesondere ste- hen die mit Beachtung der Nebenbestimmungen verbundenen Aufwände nicht zu dem Zweck der Maßnahme außer Verhältnis.

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  1. Kostenentscheidung (zu Ziffer 8)

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 1, 2, 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 10 des Kostengesetzes (KG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E- Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einlegen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhe- bung eine Verfahrensgebühr fällig.

L e n d n e r

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