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Bauoberleitung und Bauüberwachung für Behelfsumfahrung und Ersatzneubau an A4/L136

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 10:07 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.autobahn.de

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50050 - Autobahn - TVB Nachtragsbearbeitung - Vers. (07/23)

Technische Vertragsbedingungen

für die Prüfung und Bearbeitung von

Nachträgen

TVB-NA

Die Autobahn GmbH des Bundes

Ausgabe 2023

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Inhaltsverzeichnis

A. Allgemeines ............................................................................................................................................... 3 B. Bedingungen zu den Leistungen der Nachtragsbearbeitung .............................................................. 3 1 Nachtragsvertrag ....................................................................................................................................... 3 1.1 Unterlagen ........................................................................................................................................... 3 1.2 Nachtragsvereinbarung ....................................................................................................................... 4 1.3 Leistungsbeschreibung ....................................................................................................................... 4 1.4 Prüfung von Nachtragsangeboten ...................................................................................................... 4 1.4.1 Technische und fachliche Prüfung ............................................................................................... 4 1.4.2 Preisprüfung ................................................................................................................................. 5 1.4.3 Prüfung der Mehrkosten aus Zuschlagsfristverlängerung ............................................................ 5 1.4.4 Bauablaufstörung ......................................................................................................................... 6 1.4.5 Gemeinkostenausgleichsberechnung .......................................................................................... 7 2 Nachtragsverhandlung ............................................................................................................................... 7 3 Dokumentation ........................................................................................................................................... 7 4 Nebenkosten .............................................................................................................................................. 8 C. Anlagenverzeichnis ................................................................................................................................... 9 D. Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke ................................................................................. 9 E. Verzeichnis der Bezugsquellen ................................................................................................................ 9

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A. Allgemeines

Geltungsbereich

Die „Technischen Vertragsbedingungen Nachtragsbearbeitung“ (TVB-NA) gelten für die Prüfung und Bearbeitung von Nachträgen. Alle benannten Anlagen werden als weitere Vertragsbestandteile über den Ingenieurvertrag vereinbart.

Allgemeiner Ablauf der Nachtragsbearbeitung

Das HVA B-StB in der eingeführten Fassung ist zu beachten.

Nach Eingang ist das Nachtragsangebot dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Nach der Verhandlung mit dem ausführenden Unternehmen wird der Nachtragsvertrag aufgestellt und dem AN zur Unterschrift zugesendet. Bei Nachträgen zu Mehrkosten aus Zuschlagsfristverlängerung, Gemeinkosten, Behinderungen und Bauablaufstörungen ist der Auftraggeber (Niederlassung Rheinland) frühzeitig zur Abstimmung mit einzubinden.

B. Bedingungen zu den Leistungen der Nachtragsbearbeitung

1 Nachtragsvertrag

Der Nachtragsvertrag besteht aus der Nachtragsvereinbarung und der Leistungsbeschreibung.

1.1 Unterlagen

Soweit erforderlich, erhält der Auftragnehmer (AN) vom Auftraggeber (AG) • den Bauvertrag • abgeschlossene Nachtragsverträge und deren Nachtragsvermerke • ggf. den Preisspiegel • die Urkalkulationen (ggf. auch die der Nachunternehmer) • das (die) zu bearbeitende(n) Nachtragsangebot(e) inkl. der Preisermittlung und Anlagen • die Erläuterungen bzw. Begründungen der Bauüberwachung zu den Nachtragsleistungen (Überprüfung der Leistungsinhalte und Mengen, Angaben über Leistungsansätze und tatsächliche Aufwände) • Bauzeitenpläne

Sind für die Bearbeitung noch weitere Informationen oder Unterlagen erforderlich, so hat der AN diese eigenverantwortlich, ggf. beim ausführenden Unternehmen, anzufordern.

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1.2 Nachtragsvereinbarung

In der Nachtragsvereinbarung sind sämtliche mit dem betreffenden Sachverhalt zusammenhängende Regelungen niederzulegen (Auswirkungen auf sonstige Vertragsbedingungen, Termine, Gleitklauseln, Vertragsstrafen usw.).

Im Vordruck „Nachtragsvereinbarung“ (Anlage 1) ist i. d. R. ein Gemeinkostenvorbehalt aufzunehmen. Werden die Gemeinkosten und die Bauzeit im Nachtrag geregelt, ist ein Vorbehalt entbehrlich.

1.3 Leistungsbeschreibung

Die Leistungsbeschreibung besteht aus dem Leistungsverzeichnis mit den Mengen und den Einheiten, ggf. einer ergänzenden Baubeschreibung (Nachtragsblankett). Die Leistungsbeschreibung ist eindeutig und erschöpfend im Sinne von § 7 Abs. 1 – 3 VOB/A zu erstellen. Die hierzu notwendigen Aufwendungen zur Sachstandsermittlung sind in die Einheitspreise einzurechnen. Soweit möglich sind bei der Aufstellung des Leistungsverzeichnisses die aktuellen Standardleistungskataloge für den Straßen- und Brückenbau (STLK) anzuwenden. Das Nachtragsleistungsverzeichnis ist gemäß dem Vordruck 10410 Datenstandard (Anlage 8) aufzustellen, i. d. R. beginnend mit Abschnitt 90 bzw. gemäß der mit dem ausführenden Unternehmen getroffenen Vereinbarung zur Bauabrechnung. I. d. R. werden die Nachtragspositionen mit dem Abschnitt 90 begonnen. Die Unterabschnitte beginnen mit 01, die Positionen mit 0010 fortlaufend in Zehnerschritten. Entfallende Leistungspositionen werden analog hierzu im Abschnitt 91 geregelt. Abweichungen müssen vorher mit dem AG abgestimmt werden. Das Nachtragsblankett ist an die ausführende Firma zur Kalkulation in digitaler Form im Datenaustauschformat GAEB 90 (DA 86) zu übergeben.

1.4 Prüfung von Nachtragsangeboten

Eingehende Nachtragsangebote sind umgehend zu bearbeiten. Zunächst ist die Vollständigkeit der mit dem Nachtragsangebot eingereichten Unterlagen entsprechend der als Anlage 2 beigefügten „Checkliste Nachtragsangebote“ zu prüfen. Fehlende Unterlagen werden vom AN direkt beim ausführenden Unternehmen angefordert.

1.4.1 Technische und fachliche Prüfung

Die Prüfung des Nachtragsangebotes dem Grunde nach erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Der als Anlage 3 beigefügte Vordruck „Nachtragsprüfung“ (Excel-Tabelle) ist vollständig auszufüllen. Das Ausfüllen erfolgt hierbei teilweise über Makros, teilweise sind Freitexte einzugeben. Die Begründungen/Ursachen der einzelnen Nachtragspositionen sind im Vordruck „Nachtragsprüfung“ in Spalte 18 einzutragen. Soweit erforderlich sind ausführliche Erläuterungen in einer weiteren Anlage beizufügen. Der Verweis auf die Anlage erfolgt ebenfalls in Spalte 18. Zusätzlich zu den zu verwendenden Vordrucken „Nachtragsvereinbarung“ und „Nachtragsprüfung“ ist das Formular „Ermittlung der neuen Auftragssumme“ (Anlage 4) auszufüllen.

Bei der Prüfung dem Grunde nach ist festzustellen, ob die Nachtragsleistungen bereits vom Bauvertrag umfasst sind. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Leistungen nach der Leistungsbeschreibung des Bauvertrages (Baubeschreibung, Leistungsverzeichnis, Pläne und weitere Anlagen) durch die vereinbarten Preise abgegolten werden und ob sie nach den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (Nebenleistung oder besondere Leistung) und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.

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Anschließend ist die Anspruchsgrundlage auf Grundlage von § 2 VOB/B festzustellen. Bei zweifelhaften Leistungspositionen ist Rücksprache mit dem AG zu halten.

1.4.2 Preisprüfung

Die Prüfung der Nachtragsangebote der Höhe nach erfolgt auf Grundlage der Fortschreibung des vertraglichen Preisniveaus. Hierbei sind die Urkalkulationen (einschl. der Nachunternehmer), die Leistungsinhalte, der Leistungsumfang, die Nachweise (etwaige Material- und Lohnsteigerungen) und die Leistungsansätze zu berücksichtigen. Bei Mengenmehrungen /-minderungen nach § 2 Abs. 3 VOB/B und geänderten Leistungen nach § 2 Abs. 5 VOB/B werden die Einheitspreise unter Berücksichtigung von Mehr- und Minderkosten ermittelt. Dabei ist zu prüfen, ob eine Herabsetzung des Preises verlangt werden kann. Bei zusätzlichen Leistungen nach 2 Abs. 6 VOB/B bestimmt sich die Vergütung nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung.

Ferner sind die Auswirkungen der Leistungspositionen auf den Bauablauf und die Ausführungsfristen zu bewerten. Die Bauzeit wird verlängert, wenn die Nachtragsleistungen auf dem kritischen Weg liegen.

Nachtragsangebote, die vor Ausführung eingereicht werden, müssen unverzüglich dem Grunde nach geprüft werden. Ist die Preisprüfung noch nicht abgeschlossen, ist dem ausführenden Bauunternehmen mitzuteilen, dass das Nachtragsangebot dem Grunde nach beauftragt wird und die Prüfung der Höhe nach zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Dem Grunde nach nicht anzuerkennende Leistungspositionen sind hiervon ausgeschlossen. Enthalten die Nachtragsangebote Nachunternehmer- bzw. Lieferantenangebote, die der Höhe nach nicht marktüblich sind, ist das ausführende Unternehmen unverzüglich zur Nachverhandlung bzw. zur Einholung von angemessenen Angeboten aufzufordern. Für die v. g. Mitteilungen ist das beigefügte Musterschreiben zu verwenden (Anlage 5).

Nach Ausführung eingereichte Nachtragsangebote mit ausgeführten Nachunternehmerleistungen und Materiallieferungen sind mit den entsprechenden Rechnungen und Nachweisen zu belegen. Hierbei ist die Marktüblichkeit der Preise zu prüfen.

1.4.3 Prüfung der Mehrkosten aus Zuschlagsfristverlängerung

Hat die Verlängerung der Zuschlagsfrist einen Einfluss auf die Ausführungsfrist, kann ein Anspruch auf Vergütung von Mehrkosten bestehen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Das Ergebnis ist mit dem AG abzustimmen. Um den Aufwand bei der Nachtragsbearbeitung zu reduzieren, sollte das ausführende Unternehmen aufgefordert werden, die nachfolgend unter a.) aufgeführten Unterlagen einzureichen. Genügen die eingereichten Unterlagen nicht den im BGH-Urteil vom 08.03.2012, Az. VII ZR 202/09, gestellten Anforderungen (Soll-Kosten zu Ist-Kosten und nicht Kalkulation zu Ist-Kosten), kann in Anlehnung an § 2 Abs. 5 VOB/B hilfsweise eine Berechnung der Mehrkosten über Index (Marktpreise) durchgeführt werden. Maßgeblich sind die Indexwerte des statistischen Bundesamtes Deutschland oder die Indexwerte für Nordrhein-Westfalen. Der jeweilige Index kann über die Internetseite des statistischen Bundesamtes (www.destatis.de) bzw. der Internetseite Information und Technik NRW (www.it.nrw.de) bezogen werden.

Bei der Bewertung sind auch kostenreduzierende Einflüsse zu berücksichtigen. Z.B. kann durch die Verschiebung der Bauzeit eine Winterperiode entfallen, die zu einer Kostenreduzierung führt.

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a.) zu fordernde Nachweise gemäß Anlage Nr. 6 Aufgrund des o. g. BGH-Urteils vom 08.03.2012 können folgende Unterlagen gefordert werden: • Die Soll-Kosten sind durch Vorlage von bindenden Angeboten zu belegen, wobei die Höhe der Kosten nachvollziehbar sein muss. Andernfalls gelten die Marktpreise zum Zeitpunkt des geplanten Baubeginns, d. h. Angebote ohne zeitliche Bindung sind keine ausreichenden Nachweise für die Soll-Kosten! • Es ist nachzuweisen, dass der AN den Nachunternehmer/Materiallieferant tatsächlich zu den behaupteten Bedingungen beauftragt hätte.

• Bei einem Wechsel ist zu belegen, dass der vorgesehene Nachunternehmer/Materiallieferant tatsächlich nicht bereit ist (ggf. Absageschreiben), zum ursprünglich angebotenen Preis tätig zu werden/liefern.

• Es muss dargelegt werden, dass der AN keinen Nachunternehmer/Materiallieferanten finden konnte, der die Arbeiten/Baustoffe zum ursprünglich angebotenen Preis bzw. zu einem günstigeren als dem geforderten Preis durchgeführt/geliefert hätte. D. h. nach Zuschlagserteilung müsste der AN eine erneute Abfrage bei mehreren Nachunternehmern/Lieferanten durchführen. Hat der AN dies nicht gemacht, so ist wie in Anlage 1 des Leitfadens Mehrkosten aus Zuschlagsfristverlängerung beschrieben zu verfahren.

• Bei eigener Ausführung durch den AN, muss ein transparenter, der Urkalkulation entsprechender Angebotspreis auf Basis § 2 Abs. 5 VOB/B dargestellt werden. Zudem muss dem AG die Möglichkeit gegeben werden, zu prüfen, ob der im Angebot enthaltene Preis nicht so erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt, so dass von einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht auszugehen ist. In diesem Fall wäre dann nicht mehr auf den billigen Preis, sondern auf die marktüblichen Baukosten abzustellen. Grundsätzlich ist die Korbion‘sche Formel „Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis“ anzuwenden.

1.4.4 Bauablaufstörung

Vergütungsansprüche aus Bauablaufstörungen sollten zweckmäßigerweise nach Abschluss der Bauleistung in Anlehnung an § 2 Abs. 5 VOB/B betrachtet werden. Die Fortschreibung der Bauablaufpläne (vgl. HVA B- StB) ist Voraussetzung dafür. Die Kontrolle des vom ausführenden Unternehmen erstellten Bauablaufplanes auf Übereinstimmung mit dem Vertrag ist i. d. R. vor Ausführung vorzunehmen.

Fällt die Änderung des Bauablaufs nicht in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers, besteht kein Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B.

Bauablaufbedingte Vergütungsansprüche nach § 2 Abs. 5 VOB/B setzen Anordnungen des Auftraggebers mit Auswirkungen auf den Bauablauf voraus. Um diese Vergütungsansprüche prüfen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

− Vorlage eines aussagekräftigen und aktuellen Bauablaufplans mit Soll-Ist-Vergleich. − Konkrete und auf den Einzelfall der Störung bezogene Darstellung der Forderungen. Abstrakte baubetriebliche Berechnungen sind nicht zu akzeptieren. − Vorlage einer nachvollziehbaren Nachtragskalkulation.

Nicht prüffähige Forderungen sind zurückzuweisen.

Vergütungsansprüche können sich nur aus einer Änderung des kritischen Weges im Bauablauf ergeben. Ändert sich der kritische Weg nicht, sind bauablaufbedingte Forderungen zurückzuweisen. Die tatsächlichen Auswirkungen der vom Auftraggeber verursachten Störungssachverhalte sind im Hinblick auf die Änderungen des kritischen Weges zu bewerten. Dabei sind zeitliche Überschneidungen zu berücksichtigen. Aus dieser Bewertung ergibt sich die Änderung des kritischen Weges.

Die Prüfung der Vergütungsansprüche erfolgt anhand der Nachtragskalkulation. Hierbei sind nur die von der Änderung des kritischen Weges betroffenen zeitabhängigen Preisbestandteile zu berücksichtigen.

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Die zeitabhängigen Preisbestandteile müssen mit der Urkalkulation übereinstimmen. Unzutreffende Preisbestandteile der Nachtragskalkulation sind zu korrigieren.

Resultiert aus der Änderung des kritischen Weges eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Bauzeit, können sich die zeitabhängigen Preisbestandteile der Urkalkulation ändern. Diese Änderungen (z. B. Tariflohnanstieg, regionale Materialpreisänderungen) sind durch den Auftragnehmer detailliert nachzuweisen.

Schadenersatzansprüche setzen schuldhaftes Handeln des Auftraggebers voraus (vgl. § 6 Abs. 6 VOB/B).

1.4.5 Gemeinkostenausgleichsberechnung

Die Gemeinkostenausgleichsberechnung erfolgt i. d. R. nach der Baufertigstellung, wenn die Mengen der vertraglichen Leistungspositionen und der angefallenen Nachtragspositionen feststehen. Die Excel-Tabelle Mehrungen / Minderungen (Anlage 7) ist hierfür zu verwenden. Ebenso müssen die Nachtragspreise und eine etwaige Bauzeitverlängerung vereinbart sein. Ein sich ergebender Gemeinkostenunterdeckungs- bzw. Überdeckungsbetrag ist in einem abschließenden Nachtragsvertrag zu regeln. Etwaige vorgenommene Gemeinkostenvorbehalte werden in der abschließenden Nachtragsvereinbarung aufgehoben. Bereits in abgeschlossenen Nachtragsverträgen geregelte Gemeinkosten und Bauzeiten bleiben einschl. der dazugehörigen Nachtragspositionen in der abschließenden Gemeinkostenausgleichsberechnung unberücksichtigt.

Die Mengenmehrungen/–minderungen, die Nachtragsleistungen und die sich ergebende Bauzeitverlängerung sind hierbei zu berücksichtigen

2 Nachtragsverhandlung

Der AN hat die terminlichen, organisatorischen und inhaltlichen Vorbereitungen für die Nachtragsverhandlungen eigenverantwortlich durchzuführen. Hierzu gehört auch die Teilnahme an Besprechungen in den Außenstellen und/oder der Niederlassung. Die Nachtragsverhandlungen erfolgen unter Beteiligung des AG. Über das Ergebnis der Verhandlung ist ein Protokoll anzufertigen und dem Vorgang beizufügen.

3 Dokumentation

Der gesamte Bearbeitungsprozess ist für jede Nachtragsvereinbarung einzeln in einem Vermerk zu dokumentieren. Hierzu gehört die zeitliche Darstellung der Nachtragsbearbeitung und Prüfung. Bei Abrechnung nach Stunden hat der AN Stundenlohnzettel, gem. den vertraglichen Festlegungen bzw. der Abstimmung mit dem AG, einzureichen. Bis zum Abschluss des Rechnungsprüfungsverfahrens der Baumaßnahme hat der AN ohne besondere Vergütung nach Aufforderung unverzüglich Auskunft über seine Leistungen zu erteilen.

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4 Nebenkosten

Nebenkosten, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind, sind in die Einheitspreise der Leistungspositionen einzurechnen. Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:

  1. Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen,
  2. Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie für die Anfertigung von Filmen und Fotos,
  3. Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten
  4. Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind.
  5. Fahrtkosten für Reisen im Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz.

Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 km um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, werden in einer gesonderten Leistungsposition vergütet.

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C. Anlagenverzeichnis

Anlage 1: Nachtragsvereinbarung

Anlage 2: Checkliste Nachtragsangebot

Anlage 3: Nachtragsprüfung

Anlage 4: Ermittlung Auftragssumme

Anlage 5: Musterschreiben Vorabbeauftragung

Anlage 6: Leitfaden Mehrkosten aus Zuschlagsfristverlängerung

Anlage 7: Mehrungen/Minderungen mit BGK-Ausgleich

Anlage 8: Datenstandard – Anforderung Leistungsverzeichnis

D. Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke

HVA B-StB Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: Homepage des BMDV

STLK Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau (STLK-Buchausgabe und STLK-Datenträger) Bezugsquelle: FGSV Verlag

STLK/AVA-Richtlinien Richtlinien für das Anwenden des Standardleistungskataloges (STLK) und von AVA-Programmen im Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: FGSV Verlag, STLK 180

E. Verzeichnis der Bezugsquellen

BMDV: Bundesministerium für Digitales und Verkehr Invalidenstraße 44 10115 Berlin Telefon: +49 (0)30 18 300 - 0, Telefax: +49 (0)30 18 300 1942 E- Mail: buergerinfo@bmdv.bund.de Internet: https://bmdv.bund.de

FGSV Verlag: FGSV Verlag Wesselinger Str. 17, 50999 Köln Telefon: +49 (0)22 36 38 46 30, Telefax: +49 (0)22 36 38 46 40 Boyenstraße 42, 10115 Berlin Telefon: +49 (0)30 48 63 82 70, Telefax: +49 (0)30 48 63 82 71 E- Mail: info@fgsv-verlag.de Internet: www.fgsv-verlag.de

Website des BMDV: https://bmdv.bund.de Themen: Mobilität/Straße/Aus- und Neubau von Straßen/Vergabe von Bauleistungen

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