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HVA_F_StB_Anlage_Vertragsbedingungen.pdf

Bauoberleitung und Bauüberwachung für Behelfsumfahrung und Ersatzneubau an A4/L136

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 10:07 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.autobahn.de

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HVA F-StB AVB F-StB 2022

Allgemeine Vertragsbedingungen für

freiberufliche Leistungen

im Straßen- und Brückenbau

AVB F-StB

Ausgabe 2022

Bundesministerium für

Digitales und Verkehr

Stand:03-22 50010 Seite1

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HVA F-StB AVB F-StB 2022

Inhaltsverzeichnis

Seite

§ 1 Leistungsumfang .................................................................................................................. 3

§ 2 Geltungsreihenfolge ............................................................................................................. 3

§ 3 Unterlagen ............................................................................................................................. 3

§ 4 Weitere Pflichten des Auftragnehmers ................................................................................ 4

§ 5 Nachunternehmer /Unterauftragnehmer ............................................................................. 4

§ 6 Verpflichtung nach Verpflichtungsgesetz ........................................................................... 5

§ 7 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten................................................................................................. 5

§ 8 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer .................................................. 5

§ 9 Vergütung.............................................................................................................................. 6

§ 10 Zahlungen ............................................................................................................................. 6

§ 11 Urheberrecht ......................................................................................................................... 6

§ 12 Kündigung, Schadensersatz ................................................................................................ 7

§ 13 Abnahme ............................................................................................................................... 8

§ 14 Mängelansprüche und deren Verjährung ............................................................................ 8

§ 15 Haftung .................................................................................................................................. 8

§ 16 Haftpflichtversicherung ........................................................................................................ 9

§ 17 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand, Sprache ........................................................ 9

§ 18 Arbeitsgemeinschaft............................................................................................................. 9

§ 19 Formerfordernis .................................................................................................................... 9

§ 20 Umsatzsteuer ........................................................................................................................ 10

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§ 1Leistungsumfang

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für das Vorhaben sämtliche erforderlichen und zweckmäßigen Aufgaben zur Herbeiführung des geschuldeten Werkerfolgs auszuführen. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglichin Textform anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.

(2) DerAuftraggeber kann nach § 650q i. V. m. § 650b BGB weitere Leistungen oder eine Änderung der Leistung anordnen, wenn die Parteien binnen 14 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer keine Einigung darüber erzielen. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Übertragung von weiteren Leistungen besteht aber nicht. Soweit an den Auftragnehmer weitere Leistungen nach dieser Vorschrift beauftragt werden sollen, bedarf es einer Zusatzvereinbarung in Textform.

(3) Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen die in Textform ergangenen Anordnungen des Auftraggebers zu Grunde zu legen und etwaige Bedenken hiergegen dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen. Verstößt der Auftragnehmer gegen diese Mitteilungsobliegenheit, wird durch die Entgegennahme der Leistung durch den Auftraggeber die Leistung nicht als vertragsgemäß anerkannt; der Auftragnehmer schuldet ein bestimmungsgemäß brauchbares Werk.

§ 2 Geltungsreihenfolge

Bei Widersprüchen im Vertrag geltenin nachstehender Reihenfolge

1.Die Leistungsbeschreibung

2.DieHVA F-StB Vertragsbedingungen

3.Die Technischen Vertragsbedingungen (TVB)

4.Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB F-StB)

§ 3 Unterlagen

(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Unterlagen zur Verfügung. Darüberhinausgehende Planungsunterlagen hat der Auftragnehmer – ggf. mit Unterstützung des Auftraggebers–zu beschaffen und/oder Informationen über bestehende und geplante Anlagen einzuholen. Der Auftragnehmer muss die Aktualität der Unterlagen überprüfen und diese ggf. – in Abstimmung mit dem Auftraggeber–im erforderlichen Umfang aktualisieren. Die Unterlagen sind dem Auftraggeber zu überlassen.

(2) Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung des Auftrages zurückzugeben; Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.

(3) Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung dieses Vertrages angefertigten Unterlagen, wie z. B. Pläne oder Zeichnungen oder digitale Daten oder Datenträger, sind an den Auftraggeber auf dessen Anfordern, spätestens nach Fertigstellung der Leistung herauszugeben und gehen bereits im Zeitpunkt deren Erstellung in das Eigentum des Auftraggebers über. Die Überlassung der vorbenannten Unterlagen sowie deren Aufbewahrung zwischen Erstellung und Herausgabe an den Auftraggeber sind mit dem vertraglich geschuldeten Honorar abgegolten; ein zusätzliches Honorar wird nicht gezahlt. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht kann der Auftragnehmer nur auf unstrittige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen stützen.

§ 4 Weitere Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer hat seine Tätigkeit gemäß den anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und Sicherheitsvorschriften, über die er sich stets auf dem Laufenden zu halten hat, gewissenhaft auszuüben. Soweit einschlägig, hat der Auftragnehmer die

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Vorgaben des Vergaberechts zu beachten. Bei Leistungen der Prüfingenieure sind zusätzlich die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten.

(2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber unverzüglich nach Zuschlagserteilung, spätestens jedoch vor Beginn der Leistungserbringung den Namen, die Funktion und die Kontaktdaten eines Ansprechpartners mitzuteilen, der für die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung die Verantwortung trägt.

(3) Als Sachwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer-oder Lieferanteninteressen vertreten. Der Auftragnehmer darf im Zusammenhang mit den in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen keine Leistungen für Dritte bzw. andere Auftraggeber im Zusammenhang mit dieser Maßnahme erbringen,es sei denn, der Auftraggeber stimmt ausdrücklich in Textform zu. Etwaige Forderungen von Dritten, insbesondere von Trägern öffentlicher Belange, hat der Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber in Textform mitzuteilen.

(4) Wird erkennbar, dass ein vorgegebener Kostenrahmen nicht ausreicht, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über die voraussichtlichen Mehrkosten unverzüglich in Textform zu unterrichten und mögliche Einsparungen aufzuzeigen.

(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung eines Mitarbeiterszu verlangen, wenn das Vertrauensverhältnis aus vom Mitarbeiter zu vertretenden Gründen gestört ist. Der Auftraggeber kann darüber hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die eingesetzten Mitarbeiter nicht in ausreichendem Maße eine rechtzeitige Planung oder einen störungsfreien Bauablauf gewährleisten.

(6) Bei Prüfingenieurleistungen darf sich der Auftragnehmer der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, wie er ihre Tätigkeit voll überwachen kann. Der Prüfingenieur kann sich nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber durch einen anderen Prüfingenieur vertreten lassen. Sind zur ordnungsgemäßen Prüfung der eingereichten Unterlagen Spezialkenntnisse erforderlich, die der Prüfingenieur nicht besitzt bzw. die nicht zu seiner Fachrichtung gehören, so hat der Prüfingenieur den Auftraggeber hierauf in Textform hinzuweisen und die Hinzuziehung eines Prüfingenieurs mit speziellen Kenntnissen bzw. der entsprechenden Fachrichtung zubeantragen.

(7) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen. Dies gilt auch nach Abnahme der Leistung, unabhängig von einer etwaigen Kündigung des Vertrages oder etwaig bereits eingetretener Verjährung von Mängel- oder Zahlungsansprüchen.

§ 5 Nachunternehmer/Unterauftragnehmer

(1) Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen mit seinem eigenen Büro zu erbringen. Nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform ist eine Beauftragung von Nachunternehmern/Unterauftragnehmernzulässig.

(2) Die für die Erbringung der Leistungen benannten Nachunternehmern/Unterauftragnehmer müssen die erforderliche Eignung und berufliche Qualifikation nachweisen. Für die Nachunternehmer/Unterauftragnehmer gelten - bezogen auf das jeweilige Fachgebiet - die in den Vergabeunterlagen formulierten Anforderungen an die zu erfüllenden Eignungskriterien gleichermaßen wie für den Auftragnehmer. Die erforderliche berufliche Qualifikation ist in der Regel eine abgeschlossene Fachausbildung als Dipl.-Ing. TH/FH bzw. Bachelor/Master an Universitäten oder Fachhochschulen oder eine vergleichbare Berufserfahrung auf dem Fachgebiet der zu erbringenden Teilleistungen.

(3) Entsprechen die Leistungen des Nachunternehmers/Unterauftragnehmers trotz Aufforderung zur Nachbesserung unter Fristsetzung durch den Auftraggeber nicht den vertraglichen Anforderungen, kann der Auftraggeber seine Zustimmung zur Beauftragung widerrufen mit der Folge, dass der Auftragnehmer die Leistung des Nachunternehmers/Unterauftragnehmers selbst übernehmen oder mit Zustimmung des Auftraggebers einen anderenNachunternehmer/Unterauftragnehmermit der Leistung beauftragen muss.

§ 6 Verpflichtung nach Verpflichtungsgesetz

DerAuftragnehmer, seine mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen befassten Mitarbeiter sowie etwaige Nachunternehmer/Unterauftragnehmer und/oder deren Mitarbeiter müssen sich hinsichtlich der Ihnen

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übertragenen Leistungen auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) verpflichten lassen, wenn sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen oder Zugang zu verwaltungsinternen Vorgängen erlangen. Wenn ein mit der Ausführung der vertraglichen Leistung befasster Mitarbeiter innerhalb der letzten drei Jahre bereits durch eine Dienststelle der gleichen Behörde verpflichtet wurde, ist der Nachweis der Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz dem Auftraggeber vorzulegen. Sollten Mitarbeiter zum Einsatz kommen, die bislang noch nicht im Sinne des Verpflichtungsgesetzes verpflichtet wurden, sind diese unverzüglich nach Zuschlagserteilung namentlich zu benennen, um die notwendigen Verpflichtungen vor Leistungsbeginn noch durch den Auftraggeber vornehmen zu können. Der Einsatz anderer Mitarbeiter als der besonders Verpflichteten darf nur nach deren Verpflichtung erfolgen. Dem Auftraggeber sind diese unverzüglich zu benennen.

§ 7 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seineLeistungserbringungmit dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligtenin fachlicher, terminlicher und finanzieller Hinsicht abzustimmen, so dass die vertraglichen Vorgaben eingehalten werden; dies gilt insbesonderevorder endgültigen Ausarbeitung.Die einzelnen Arbeitsschrittesind mit dem Auftraggeber vor Beginn der jeweiligen Arbeiten abzustimmen. Der Auftraggeber kann bei dieser Abstimmung festlegen,welche Zwischenergebnisse ihm vorzulegen sind, bevor er die Zustimmung zu weiteren Arbeitsschritten des Auftragnehmers erteilt. Hinsichtlich derAnforderungen an die zu übergebenden Daten und Dokumente, insbesondere die Formate wirdaufdieLeistungsbeschreibung verwiesen.

(2) Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich in Textform die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.

(3) Dem Auftragnehmer gegenüber ist nur die vertragsschließende Stelle weisungsbefugt, sofern im Einzelfall nichtsanderes vereinbart ist.

(4) Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben und über die mit diesen vereinbarten Termine/Fristen.

(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen rechtzeitiginnerhalb derin den Vertragsbedingungenvereinbarten Terminezu liefern,sodass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.

(6) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Ausführung beauftragte Unternehmen oder gegen fachlich Beteiligte bzw. gegen ihn selbst ergeben können. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen Dritte zu unterstützen; die Geltendmachung erfolgt durch den Auftraggeber.

§ 8 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

(1) Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet.

(2) Den Auftraggeber bindende Erklärungen, insbesondere solche mit finanziellen Verpflichtungen, darf der Auftragnehmer nicht abgeben. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.

(3) Der Auftragnehmer darf Dritten ohne Einwilligung des Auftraggebers keine Unterlagen aushändigen und keine Auskunft geben, die sich auf seine Leistungen oder auf die Maßnahme insgesamt beziehen.

§ 9 Vergütung

(1) Im Falle von Anordnungen nach § 650q Abs. 1 i. V. m. § 650b Abs. 2 BGB hat der Auftragnehmer die Vergütung hierfür vor Leistungsbeginn mit dem Auftraggeberin Textformzu vereinbaren.

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(2) Geringfügige und unwesentliche Änderungen der Planung, deren Zeitaufwand sich im Rahmen üblicher Optimierungen hält, werden nicht zusätzlich vergütet. Gleiches gilt für eine bloße Fortschreibung der Ausgangsplanung.

§ 10 Zahlungen

(1) Auf Anforderung des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der vereinbarten Vergütung für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich des nachgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages gewährt. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 21 Tagen nach Zugang einer prüfbaren Aufstellung dieser Leistungen fällig.

(2) Eine Teilschlusszahlung einschließlich Umsatzsteuer wird für in sich abgeschlossene, vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen gewährt, wenn diesvertraglichvereinbart istoder eine Teilabnahme nachAbnahmeder letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer (§650s BGB) erfolgte, die für die Berechnung des Honorars maßgebenden anrechenbaren Kosten feststehen und der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung eingereicht hat.

(3) Der Anspruch auf die Teilschlusszahlung bzw. die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten prüfbaren Teilschlussrechnung bzw. der Honorarschlussrechnung fällig, spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang dieser Rechnung. Die Prüffrist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn dies aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Vertrags sachlich gerechtfertigt ist und dies von den Parteien für den konkreten Einzelfall gesondert vereinbart wurde. Die Regelung des § 641 BGB bleibt unberührt.

(4) Die Rechnung muss übersichtlich aufgestellt werden. Dabei ist die Reihenfolge der Gliederungsstruktur der Leistungsbeschreibung einzuhalten. Eine prüffähige Rechnung muss diejenigen Angaben und Unterlagen enthalten, diezum Nachweis von Art und Umfang der vertragsgemäß erbrachten Leistungen erforderlichnsind, um die sachliche und rechnerischeÜberprüfung des Honorars zu ermöglichen.

(5) In dem Fall, dass die Rechnung nur in Teilen prüffähig ist, kann der Auftragnehmer die Zahlung eines unbestrittenen Guthabens verlangen, das unter Berücksichtigung eventueller Voraus-und Abschlagszahlungen bereits feststeht. Alle Rechnungen (einschließlich Nachweise für Nebenkosten) sind im Original mit einer Durchschrift einzureichen.

(6) Wird nach Annahme der Schlusszahlung (Teilschlusszahlung) festgestellt, dass die Abrechnung bzw. die Grundlage der Abrechnung (z. B. Aufmaß, Rechen- oder Übertragungsfehler) fehlerhaft war, so ist sie zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Leistet der Auftragnehmer bei Überzahlungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von9Prozentpunktenüber dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.

(7) Die Verjährung einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlussrechnung gestützten Forderung beginnt spätestens, wenn die Frist nach Abs. 3 abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiierteEinwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat. Ist die Rechnung nur teilweise prüffähig, beginnt die Verjährung der Honorarschlussrechnung grundsätzlich erst mit Überreichen einer insgesamt prüffähigen Schlussrechnung.

§ 11 Urheberrecht

(1) DerAuftraggeber darf die Unterlagen für dasin der Leistungsbeschreibunggenannte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern. An den vom Auftragnehmer erbrachten urheberrechtlich geschützten Leistungen und Arbeitsergebnissen überträgt der Auftragnehmer hiermit auf den Auftraggeber das ausschließlicheNutzungsrecht.

(2) Der Auftraggeber hat zudem das Recht, die Leistungen und Arbeitsergebnisse ganz oder in Teilen zu bearbeiten, zu vervielfältigen und zu verändern, soweit damit keine Entstellung des Werkes verbunden ist und dies dem Auftragnehmer unter Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen zuzumuten ist.

(3) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht geschützten Werkes anhören. Genießendie Leistungen des AN keinen urheberrechtlichen Schutz, so kann der Auftraggeber die Planung des Auftragnehmers für das

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vertraglich vereinbarteWerk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, seine Rechtenach Abs. 1 bis 3 ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, von Dritten ausüben und ausführen zu lassen sowie Dritten hieran weitere Nutzungsrechte einzuräumen.

(5) Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit den nach diesem Paragraphen eingeräumten Rechten abgegolten. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Vergütungsansprüchen frei, die im Zusammenhang mit den nach diesem Paragraphen übertragenen Rechten bzw. der Ausübung derselben gegen ihn geltend gemacht werden.

(6) Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer bedarf zur Veröffentlichung der vorherigen Zustimmung des Auftraggebersin Textform.

(7) Die Rechteund Pflichtennach diesem Paragraphen bleiben von einer Kündigung des Vertrages unberührt.

§ 12 Kündigung, Schadensersatz

(1) Ein wichtiger Grund zur Kündigung i. S. d. § 648a Abs. 1 S. 2 BGB liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Ein wichtiger Grund liegt ebenso vor, wenn der Auftragnehmer die Haftpflichtversicherung nach §15 nicht auf Aufforderung des Auftraggebers nachweist. Darüber hinaus liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter

a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.

(2)Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Absatz 1 a) vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 % der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn, ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist. Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Absatz 1 b) und c) ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 % der Abrechnungssumme verpflichtet.

(3) Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und die für diese nachweisbar entstandenen notwendigenNebenkosten zu erstatten. Zudem ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen; in diesem Fall trägt der Auftragnehmer die Mehrkosten, die durch und in Zusammenhang mit der Beauftragung des Dritten entstehen. Die Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bleiben bestehen.

(4) Der Auftraggeber kann den Vertrag gemäß §648 BGB mit den dort geregelten Vergütungsfolgen kündigen; diese Kündigung bedarf der Schriftform. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

(5) Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.

§ 13 Abnahme

(1) Der Auftraggeber nimmt die Leistungen des Auftragnehmers nach Erbringung der beauftragten Leistung ab; Voraussetzung ist, dass die Leistungen abnahmefähig fertig gestellt sind und keine wesentlichen Mängel erkennen lassen. Abgesehen vom gesetzlich geregelten Fall in § 650s BGB (Teilabnahme nach Abnahme der

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letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer) hat der Auftragnehmerauf Teilabnahmenkeinen Anspruch.

(2) Die Abnahme hat gemeinsam und förmlich zu erfolgen. Das Ergebnis der Abnahme ist nach gemeinsamer Verhandlung in einem Protokoll festzuhalten; im Protokoll sind vorhandene Mängel festzustellen und die vertraglichen Erfüllungsansprüche vorzubehalten. Jede Partei erhält eine Ausfertigung des Protokolls.

(3)Die Abnahmewirkungen treten auch ein, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmerin Textformerklärt, dass er die Leistungen des Auftragnehmers als vertragsgemäß anerkennt.

§ 14 Mängelansprüche und deren Verjährung

(1) Die Mängelansprüche des Auftraggeberssind die gesetzlichen Ansprüche des Werkvertragsrechts (§§633ff. BGB) mit der Modifikation, dass der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen ist; stattdessen gelten die Kündigungsregelungen nach§ 648a BGB i. V. m.§12 AVB F-StB.

(2) Die Mängelansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus diesem Vertragsverhältnis verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme nach §13 AVB F-StB. Wurde eine Teilabnahme durchgeführt, beginnt die Verjährung in Bezug auf die davon erfassten Leistungen mit der Teilabnahme.

(3) Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe; der Auftraggeber kann nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen (Entziehung des Auftrags). Auch für diese Mängel beginnt die Verjährungsfrist entsprechend Abs. 2 mit der Abnahme nach § 13 AVB F-StB.

§ 15 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Er hat insbesondere auch den Schaden an der baulichen Anlage wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Technik zu ersetzen.

(2) Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.

(3) Soweit eine Vertragspartei voneinem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass die andere Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.

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§ 16 Haftpflichtversicherung

(1) Der Auftragnehmer muss eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens, der aus der Erbringung der vertraglichen Leistungen rührt Versicherungsschutz in Höhe derin den VertragsbedingungengenanntenDeckungssummen besteht. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass für das Zusammenfallen mehrerer Schadensfälle gewährleistet ist, dass die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der Versicherungssumme beträgt. Bei Arbeitsgemeinschaften muss Versicherungsschutz für jedes Mitglied bestehen.

(2) Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.

(3) Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen Anzeigein Textformverpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht.

§ 17 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand, Sprache

(1) Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit diese Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz der vertragschließenden Stelle des Auftraggebers.

(2) Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag soll der Auftragnehmer zunächst die Behörde anrufen, die der vertragsschließenden Stelle unmittelbar vorgesetzt ist.

(3) Soweit die Voraussetzungen gem. § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

(4) Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.

(5) Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Wortlaut der Vertragsunterlagen verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Alle Erklärungen und Verhandlungen sowie die Darstellung der Ergebnisse der Leistungserbringung einschließlich aller Zwischenschritte erfolgen in deutscher Sprache.

§ 18 Arbeitsgemeinschaft

(1) Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, in der entsprechenden Erklärung genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.

(2) Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.

(3) Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den in der entsprechenden Erklärunggenannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessenin Textform erfolgter Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

§ 19 Formerfordernis

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Selbiges gilt für die Änderungen und Ergänzungen diesesFormerfordernisses.

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HVA F-StB AVB F-StB 2022

§ 20 Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist gemäß Umsatzsteuergesetz in Abschlagsrechnungen mit dem zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, in Teilschluss- und Schlussrechnungen mit dem zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung geltenden Steuersatz anzusetzen. Bei Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.

Stand:03-22 50010 Seite10

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HVA F-StB TVB-Ingenieurbauwerke 2019

Technische Vertragsbedingungen

Objektplanung Ingenieurbauwerke

TVB-Ingenieurbauwerke

Ausgabe 2019

Bundesministerium für Verkehr

und digitale Infrastruktur

Stand: 04-19 50021 TVB-Ingenieurbauwerke

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HVA F-StB TVB-Ingenieurbauwerke 2019

INHALT

Seite

A - Allgemeines ............................................................................................................ 3

1 Geltungsbereich ................................................................................................................. 3 2 Allgemeine Qualitätsansprüche .......................................................................................... 3 3 Kostenermittlung ................................................................................................................. 3

B - Bedingungen zu den Leistungen ...................................................................................... 4

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung ................................................................................................ 4 Leistungsphase 2: Vorplanung ................................................................................................................ 4 Leistungsphase 3: Entwurfsplanung ........................................................................................................ 4 Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung ............................................................................................. 5 Leistungsphase 5: Ausführungsplanung ................................................................................................. 5 Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe ......................................................................................... 5 Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe ....................................................................................... 6 Leistungsphase 8: Bauoberleitung (gilt auch für Bauüberwachung) ....................................................... 6 Leistungsphase 9: Objektbetreuung ........................................................................................................ 7

C - Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke ........................................... 8

D - Verzeichnis der Bezugsquellen ........................................................................................ 9

Stand: 04-19 50021 TVB-Ingenieurbauwerke – Seite 2

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HVA F-StB TVB-Ingenieurbauwerke 2019

A - Allgemeines

1 Geltungsbereich

Die „Technischen Vertragsbedingungen Ingenieurbauwerke (TVB-Ingenieurbauwerke)” gelten für Objekt- planungen (Grundleistungen und Besondere Leistungen) von Ingenieurbauwerken gemäß § 41 Nr. 2, 3, 6 und 7 HOAI und für Rückbauplanungen von Ingenieurbauwerken.

2 Allgemeine Qualitätsansprüche

Die Objektplanung für Ingenieurbauwerke ist gemäß den einschlägigen vom Bundesministerium für Ver- kehr, Bau und Stadtentwicklung herausgegebenen Regelungen (Allgemeinen Rundschreiben u.a.)**) zu bearbeiten. Dazu gehören insbesondere RE*), RE-ING*), RAB-ING*), RiZ-ING*) sowie ZTV-ING*). Für jeden Zweck ist regelmäßig die Beurteilung der Unterlagen hinsichtlich der Kriterien  Standsicherheit,  Verkehrs- und Betriebssicherheit,  Robustheit,  Dauerhaftigkeit,  Einfache Ausführ- und Rückbaubarkeit,  Funktionstüchtigkeit,  Leichte Prüfbarkeit nach DIN 1076  Wirtschaftlichkeit,  Minimierte Bauzeit,  Optimierung von Verkehrsabläufen,  Nachhaltigkeit,  Gestaltung (u.a. Behutsamkeit bei der Wahl von Formen und Materialien),  Erhaltungsfreundlichkeit der Konstruktion,  Genehmigungsfähigkeit, erforderlich.

3 Kostenermittlung

Kostenermittlungen (Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenfortschreibung) erfolgen nach der „An- weisung zur Kostenermittlung und Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen (AKVS*))“.

*) Siehe Anhang **) Siehe hierzu das jeweils aktuelle „Verzeichnis der veröffentlichten Allgemeinen Rundschreiben der Abteilung Bundesfernstraßen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (Rundschreiben-Verzeichnis-StB)“, veröffentlicht jährlich auf der Website des BMVI unter www.BMVI.de, Rubrik: Mobilität/Straße/Aus- und Neubau von Straßen/Vergabehandbücher

Stand: 04-19 50021 TVB-Ingenieurbauwerke – Seite 3

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TVB-Ingenieurbauwerke 2019 HVA F-StB

B - Bedingungen zu den Leistungen

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung

Dem Auftraggeber ist eine Zusammenfassung / Zusammenstellung der Ergebnisse der Leistungsphase 1 „Grundlagenermittlung“ unter Angabe der Quellen in übersichtlicher und nachvollziehbarer Form zu überge- ben.

Leistungsphase 2: Vorplanung

Die öffentlich-rechtlichen Randbedingungen sind in einer Tabelle analog der Gliederung gemäß Planfest- stellungsrichtlinie darzustellen.

Im Rahmen der Variantenuntersuchungen sind technische, natur- und umweltschutzfachliche, wirtschaftli- che und gestalterische Gesichtspunkte zu beachten. Die Abstimmung mit den übrigen an der Planung Be- teiligten ist frühzeitig vorzunehmen.

Für jede Variante ist das Planungskonzept in die Teile Beschreibung und Bauwerksskizze zu gliedern. Die Beschreibung der einzelnen Varianten erfolgt gem. RE*). Die Bauwerksskizze ist auf einem gesonderten Plan in geeignetem Maßstab entsprechend dem Muster Nr. 15 der RE*) darzustellen. Es sind darin die Planungsparameter und die Bauwerkskenndaten (z.B. Quer- schnittshöhe, Stützweite, lichte Höhe im kritischen Punkt, Breite zwischen den Geländern, Belastungsklas- se, Kreuzungswinkel) anzugeben.

Für jede Variante ist eine Kostenschätzung aufgrund von Erfahrungswerten durchzuführen.

Am Ende der Leistungsphase 2 müssen die Unterlagen eine solche Qualität aufweisen, dass auf ihrer Basis die bevorzugte Variante für das Ingenieurbauwerk festgelegt und Verbindlichkeit für die prinzipielle techni- sche Ausführung erreicht werden kann.

Leistungsphase 3: Entwurfsplanung Der Bauwerksentwurf ist gemäß der „Richtlinie für die Aufstellung von Bauwerksentwürfen“ (RAB-ING*)) zu erstellen. Als Grundlage dienen die Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten (RE-ING*)). Die Richtzeichnungen gemäß „Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ- ING*))“ sind zu berücksichtigen und in die Entwurfspläne einzuarbeiten. Die Berechnungsergebnisse und die Bemessungen sind mit dem Rechenweg, den Eingangsparametern und Zwischenergebnissen etc. in übersichtlicher und nachvollziehbarer Form zu übergeben. In technischer und wirtschaftlicher Hinsicht sind insbesondere die Berücksichtigung der Belange der Ob- jektplanung Verkehrsanlage, die Wechselbeziehungen zwischen Baugrund und Tragkonstruktion, die Dau- erhaftigkeit der Konstruktion, die leichte Wartungsmöglichkeit und Zugänglichkeit und die Anforderungen bei der Herstellung des Bauwerkes zu beachten. Dies gilt sinngemäß auch für die Wechselbeziehung zwischen Bauwerk und natur- und umweltschutzfachlichen Anforderungen. In gestalterischer Hinsicht sind die Ein- passung des Bauwerkes in die Landschaft bzw. die Umgebung, ausgewogene Proportionen und anspre- chende Detailausbildungen besonders zu berücksichtigen. Der Bauwerksplan ist so auszuarbeiten, dass er auch als Ausschreibungsunterlage verwendet werden kann.

Die Mengenermittlung bildet die Grundlage für die Kostenberechnung. Sie ist mit den Berechnungsgrundla- gen dem Auftraggeber zu übergeben. Bei der Mengenermittlung ist die Aufgliederung in Hauptgruppen gemäß AKVS*) durchzuführen. Bei einer Mengenermittlung nach Hauptpositionen sind die wesentlichen Mengen zu erfassen. Bei einer Mengenermittlung nach Einzelpositionen ist eine detaillierte Mengenermittlung nach Leistungsphase 6 in Form eines Leistungsverzeichnisses unter Berücksichtigung der Standardleistungskataloge aufzustellen.

*) Siehe Anhang

TVB-Ingenieurbauwerke – Seite 4 50021 Stand: 04-19

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HVA F-StB TVB-Ingenieurbauwerke 2019

Die Kostenberechnung ist analog der Kostenberechnung für Verkehrsanlagen nach der AKVS*) zu erstellen. Die Zuordnung der Kosten nach Kostengruppen ist frühzeitig mit dem Objektplaner Verkehrsanlage abzu- stimmen.

Die Kostenberechnung ist mit aktuellen ortsüblichen Marktpreisen durchzuführen.

Bei der Zusammenstellung der Kostenberechnung ist die Aufteilung der Kostenanteile auf die beteiligten Kostenträger zu beachten.

Der Bauablauf ist auch unter Berücksichtigung natur- und umweltschutzfachlicher Erfordernisse festzule- gen. Die sich aus dem Bauablauf ergebenden Folgerungen sind in die übrigen Entwurfsunterlagen einzuar- beiten.

Es ist ein Bauzeitenplan in Form eines Balkendiagramms für die gesamte Bauzeit für alle wesentlichen und zeitbestimmenden Arbeitsschritte und Gewerke darzustellen.

Es ist ein Finanzierungsplan für das Ingenieurbauwerk für die gesamte Bauzeit mit dem dazugehörigen jährlichen Mittelbedarf zu erstellen.

Am Ende der Leistungsphase 3 „Entwurfsplanung“ hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle Entwurfs- unterlagen in der Qualität vorzulegen, so dass der Auftraggeber die technische Machbarkeit und rechtliche Durchführung beurteilen sowie sein grundsätzliches Einverständnis zur Finanzierung des Ingenieurbau- werks geben kann.

Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung

Am Ende der Genehmigungsplanung muss die Planfeststellungsbehörde einen Beschluss zur Erteilung des Baurechtes auf Basis der vorgelegten Entwurfsunterlagen erlassen können.

Die Planfeststellungsunterlagen sind nach den Planfeststellungsrichtlinien*) und in enger Abstimmung mit dem AG aufzustellen. Bei der Aufstellung der Planunterlagen muss vor allem auf eine allgemeinverständli- che Darstellung des Vorhabens geachtet werden

Leistungsphase 5: Ausführungsplanung

Die Unterlagen aus den vorangegangenen Leistungsphasen sind so zu überarbeiten, dass alle Festlegun- gen aus der Baurechtserlangung und der Entwurfsgenehmigung berücksichtigt werden und eine einwand- freie Baudurchführung möglich ist. Art und Umfang der Ausführungsunterlagen sowie die Festlegung von ergänzenden Fachleistungen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.

Die Erstellung der Ausführungsunterlagen erfolgt gemäß der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingun- gen und Richtlinien für Ingenieurbauwerke“ (ZTV-ING) *).

Es hat eine frühzeitige Abstimmung mit dem Auftraggeber und anderen an der Planung Beteiligten (z. B. Tragwerksplaner, Fachplanern der Technischen Ausrüstung, Ver- und Entsorgungsunternehmen) zu erfol- gen.

Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe Die Mengenermittlung nach Einzelpositionen gemäß STLK*) bzw. RLK-Land*) ist so detailliert aufzugliedern, dass sie für die Ausschreibung verwendet werden kann. Sie hat unter Berücksichtigung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB) *) zu erfolgen.

Die Leistungsbeschreibung mit Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis ist nach dem HVA B-StB*) auf- zustellen. Das Leistungsverzeichnis ist mit einem AVA-Programm zu erstellen und im Datenaustauschfor- mat (DA) 81 nach „Gemeinsamer Ausschuss Elektronik im Bauwesen (GAEB)“ zu übergeben.

*) Siehe Anhang

Stand: 04-19 50021 TVB-Ingenieurbauwerke – Seite 5

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TVB-Ingenieurbauwerke 2019 HVA F-StB

In die Vergabeunterlagen sind die Vorgaben aus der Baurechtserlangung inklusive aller fachspezifischen Anforderungen einzuarbeiten.

Das vom Auftragnehmer zu bepreisende Leistungsverzeichnis ist als Datenaustauschphase (DA) 82 nach „Gemeinsamer Ausschuss Elektronik im Bauwesen (GAEB)“ zu erstellen und zu übergeben.

Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe

Bei den in dieser Leistungsphase beschriebenen Leistungen des Auftragnehmers handelt es sich aus- schließlich um „mitwirkende“ Leistungen und nicht um eigenständige Leistungen.

Hierbei ist das HVA B-StB*), Teil 2 „Richtlinien für das Durchführen der Vergabeverfahren“ zu beachten.

Leistungsphase 8: Bauoberleitung

Allgemeines Die Leistung ist gemäß Teil 3 „Vertragsabwicklung” des HVA B-StB*), sowie den einschlägigen vom Bun- desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur herausgegebenen Regelungen, Rundschreiben u. Ä. durchzuführen. In dem Wortlaut des HVA B-StB entsprechen

  • „Bauüberwachung” dem „Auftragnehmer im Sinne des HVA F-StB” sofern nicht die Baudienststelle selbst die Leistung ausführt,
  • „Baudienststelle” oder „Bauamt” dem „Auftraggeber” und
  • „Auftragnehmer” dem „Bauunternehmer bzw. Bau-Auftragnehmer”.

Personal des Auftragnehmers Der gegenüber dem Auftraggeber Verantwortliche (Bauoberleiter) und sein Vertreter müssen über eine abgeschlossene Fachausbildung an einer TU oder FH und eine angemessene Baustellenpraxis – in der Regel 3 Jahre – verfügen. Diese benötigen

  • praktische Baustellenerfahrung sowie Erfahrungen in Projektmanagement und Koordination,
  • bautechnisches Wissen
  • bauvertragliches Wissen,
  • Kenntnisse des Naturschutz- und Umweltrechtes,
  • Kommunikationsfähigkeit und Verhandlungsgeschick.

Abstimmung mit dem Auftraggeber Die Abstimmung mit dem Auftraggeber hat insbesondere über den Schriftverkehr mit den Bauunternehmen, den Rechnungslauf, den Planlauf, die Nachtragsbearbeitung, den Abruf von Güteüberwachungen und Kon- trollprüfungen zu erfolgen.

Grundlagen der Leistung Der Auftragnehmer nimmt mit den im Vertrag beschriebenen Leistungen Aufgaben des Bauherrn bei der privatrechtlichen Abwicklung von Bauverträgen wahr. Ihm obliegt die Durchsetzung der bauvertraglich ver- einbarten Leistung. Die Entscheidung über Ergänzungen und Änderungen der Bauverträge bleibt Aufgabe des Auftraggebers, sie sind durch den AN vorzubereiten, herbeizuführen und zu dokumentieren.

Leistungen des Auftraggebers

  • Beschaffen der Rechtstitel für die zur Bauausführung benötigten Flächen.
  • Bereitstellen eines Baustellenbüros einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung, Heizung und Un- terhaltung.
  • Baufreigabe der Ausführungsunterlagen.
  • Kontrollprüfungen durch die Baustoffprüfstelle des Auftraggebers gemäß Vereinbarung.
  • Abschließende Verhandlungen mit dem Bauunternehmer und Genehmigung des vom Auftragneh- mer vorbereiteten Entwurfs bei Nachtragsverträgen.
  • Zahlungsanordnungen, Zahlungen, Einzugsermächtigungen.

*) Siehe Anhang

TVB-Ingenieurbauwerke – Seite 6 50021 Stand: 04-19

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HVA F-StB TVB-Ingenieurbauwerke 2019

Baustellenbüro Der Auftraggeber haftet ausschließlich für Schäden an dem bereitgestellten Baustellenbüro einschließlich der zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenstände. Er haftet nicht für Geschäftsunterlagen und Geräte des Auftragnehmers. Es ist Sache des Auftragnehmers, die Geschäftsunterlagen und Geräte vor Unter- gang, Diebstahl und Schädigung zu schützen.

Leistungsphase 9: Objektbetreuung Die Leistung ist gemäß Teil 3 „Vertragsabwicklung” des HVA B-StB*), sowie den einschlägigen vom Bun- desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur herausgegebenen Regelungen, Rundschreiben u. Ä. durchzuführen.

*) Siehe Anhang

Stand: 04-19 50021 TVB-Ingenieurbauwerke – Seite 7

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TVB-Ingenieurbauwerke 2019 HVA F-StB

C - Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke

Die Regelwerke werden in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung Gegen- stand des Vertrages.

AKVS Anweisung zur Kostenermittlung und Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen Bezugsquelle: Website des BMVI

BEM-ING Regelungen und Richtlinien für die Berechnung und Bemessung von Ingenieurbauten Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)

HVA B-StB Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: Website des BMVI

PlafeR 07 Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz Bezugsquelle: FGSV-Verlag

RAB-ING Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen für Ingenieurbauten Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)

RE Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von ,Entwurfsunterlagen im Straßenbau, Bezugsquelle: FGSV-Verlag

RE-ING Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten (RE-ING) Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)

REB Regelungen für die Elektronische Bauabrechnung Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)

RiZ-ING Richtzeichnungen für Ingenieurbauten Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)

RLK Regionalleistungskataloge für den Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: Auftragsverwaltung der Länder

STLK Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: FGSV Verlag

ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)

TVB-Ingenieurbauwerke – Seite 8 50021 Stand: 04-19

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HVA F-StB TVB-Ingenieurbauwerke 2019

D - Verzeichnis der Bezugsquellen

Beuth Verlag: Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin Telefon: +49 (0)30 2601 - 0, Telefax: +49(0)30 2601 1260 E- Mail: info@beuth.de Internet: www.beuth.de

BMVI: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Invalidenstraße 44 10115 Berlin Telefon: +49 (0)30 18 300 - 0, Telefax: +49 (0)30 18 300 1942 E- Mail: buergerinfo@bmvi.bund.de Internet: www.bmvi.de

FGSV Verlag: FGSV Verlag Wesselinger Str. 17, 50999 Köln Telefon: +49 (0)22 36 38 46 30, Telefax: +49 (0)22 36 38 46 40 Boyenstraße 42, 10115 Berlin Telefon: +49 (0)30 48 63 82 70, Telefax: +49 (0)30 48 63 82 71 E- Mail: info@fgsv-verlag.de Internet: www.fgsv-verlag.de

VkBl- Verlag: Verkehrsblatt-Verlag Schleefstraße 14, 44287 Dortmund Telefon: +49 (0)180 53 40 140, Telefax: +49 (0)180 53 40 120 E- Mail: info@verkehrsblatt.de Internet: www.verkehrsblatt.de

Website des BMVI: www.bmvi.de Rubrik: Mobilität/Straße/Aus- und Neubau von Straßen/Vergabe von Bauleistunge

Website der BASt: www.bast.de Rubrik: Brücken- und Ingenieurbau/Publikationen/Regelwerke Brücken- und Ingenieur- bau

Stand: 04-19 50021 TVB-Ingenieurbauwerke – Seite 9

[Seite 20]

HVA F-StB TVB-Verkehrsanlagen 2021

Technische Vertragsbedingungen

Objektplanung Verkehrsanlagen

TVB-Verkehrsanlagen

Ausgabe 2021

Bundesministerium für Verkehr

und digitale Infrastruktur

Stand: 01-21 50022 Seite 3

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HVA F-StB TVB-Verkehrsanlagen 2021

Inhaltsverzeichnis

A. Allgemeines ......................................................................................................................................... 6

  1. Geltungsbereich .............................................................................................................................. 6
  2. Allgemeine Qualitätsansprüche ...................................................................................................... 6
  3. Kostenermittlung ............................................................................................................................. 6 B. Bedingungen zu den Leistungen .................................................................................................... 7 Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung ........................................................................................... 7 Leistungsphase 2: Vorplanung ............................................................................................................ 7 Ermittlung der Schallimmissionen ................................................................................................... 7 Leistungsphase 3: Entwurfsplanung ................................................................................................... 7 Allgemeines .................................................................................................................................... 7 Anforderungen an Querprofile ........................................................................................................ 7 Straßenentwässerung ..................................................................................................................... 8 Ver- und Entsorgungsleitungen ...................................................................................................... 8 Ermittlung der Schallimmissionen ................................................................................................... 8 Ingenieurbauwerke ......................................................................................................................... 8 Mengenermittlung ........................................................................................................................... 8 Achshauptpunkte ............................................................................................................................ 9 Kleinpunkte ..................................................................................................................................... 9 Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung ......................................................................................... 9 Leistungsphase 5: Ausführungsplanung ............................................................................................. 9 Allgemeines .................................................................................................................................... 9 Deckenbuch .................................................................................................................................... 9 Planumsbuch ................................................................................................................................ 10 Querprofile .................................................................................................................................... 10 Unterlagen für die Absteckung ..................................................................................................... 10 Markierungs- und Beschilderungspläne ....................................................................................... 10 Pläne für Schutz- und Leiteinrichtungen ....................................................................................... 10 Sonstige Pläne .............................................................................................................................. 11 Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe .................................................................................. 11 Aufstellung der Vergabeunterlagen .............................................................................................. 11 Mengenermittlung mit Leistungsverzeichnis ................................................................................. 11 Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe ................................................................................ 11 Leistungsphase 8: Bauoberleitung .................................................................................................... 11 Allgemeines .................................................................................................................................. 11 Personal des Auftragnehmers ...................................................................................................... 11 Abstimmung mit dem Auftraggeber .............................................................................................. 12 Grundlagen der Leistung .............................................................................................................. 12 Leistungen des Auftraggebers ...................................................................................................... 12 Personaleinsatz ............................................................................................................................ 12

Stand: 01-21 50022 Seite 4

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HVA F-StB TVB-Verkehrsanlagen 2021

Baustellenbüro .............................................................................................................................. 12 Leistungsphase 9: Objektbetreuung ................................................................................................. 12 C. Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke ......................................................... 13 D. Verzeichnis der Bezugsquellen .................................................................................................... 15

Stand: 01-21 50022 Seite 5

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HVA F-StB TVB-Verkehrsanlagen 2021

A. Allgemeines

  1. Geltungsbereich

Die „Technischen Vertragsbedingungen Objektplanung Verkehrsanlagen“ (TVB-Verkehrsanlagen) umfassen Verkehrsanlagen gemäß § 45 Nr.1 HOAI sowie darüber hinaus die in § 45 Nr. 1 ausge- nommenen selbständigen Rad-, Geh- und Wirtschaftswege.

  1. Allgemeine Qualitätsansprüche

Die Objektplanungen für Straßenverkehrsanlagen sind nach den RE*) sowie den einschlägigen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) herausgegebenen Regelungen (All- gemeine Rundschreiben u. a.)**), insbesondere den „Hinweise(n) zu § 16 FStrG“) und den („Planfest- stellungsricht-linien”)), zu bearbeiten. Abweichungen bedürfen der vorherigen Anordnung oder Zu- stimmung des Auftraggebers.

Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu gewährleisten bzw. zu beurteilen:

 Planrechtfertigung,

 Verkehrsqualität,

 Verkehrssicherheit,

 Umweltverträglichkeit,

 Wirtschaftlichkeit und die Kosten.

  1. Kostenermittlung

Kostenermittlungen (Kostenschätzung, Kostenberechnung) erfolgen nach der „Anweisung zur Kos- tenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen (AKVS)”.

*) Siehe Anhang **) Siehe hierzu das jeweils aktuelle „Verzeichnis der veröffentlichten Allgemeinen Rundschreiben der Abteilung Straßenbau des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (Rundschreiben-Verzeichnis-StB)“, veröffentlicht jährlich auf der Homepage des BMVI www.bmvi.de, Rubrik: Verkehr und Mobilität/VerkehrsträgerStraße/Vergabehandbücher

Stand: 01-21 50022 Seite 6

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HVA F-StB TVB-Verkehrsanlagen 2021

B. Bedingungen zu den Leistungen

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung

Dem Auftraggeber ist eine Zusammenfassung/Zusammenstellung der Ergebnisse der Leistungsphase 1 „Grundlagenermittlung“ unter Angabe der Quellen in übersichtlicher und nachvollziehbarer Form zu übergeben.

Leistungsphase 2: Vorplanung

Am Ende der Leistungsphase 2 müssen die Unterlagen eine solche Qualität (vgl. Abs. A 2) aufweisen, dass auf ihrer Basis die bevorzugte Linie für den Neubau bzw. die bevorzugte Variante für den Aus- bau festgelegt und Verbindlichkeit für die prinzipielle technische Gestaltung erreicht werden kann.

Ermittlung der Schallimmissionen

Die überschlägige Ermittlung der Schallimmissionen, das Prüfen der Anspruchsvoraussetzungen und das Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen ist mit Hilfe der Nomogramme und Tabel- len der „Verkehrslärmschutzverordnung”) in ihren Anlagen und- zur Berücksichtigung der Abschir- mung - der entsprechenden Diagramme im Anhang der RLS) durchzuführen.

Leistungsphase 3: Entwurfsplanung

Allgemeines

Am Ende der Planungsstufe Entwurfsplanung hat der AN dem AG Entwurfsunterlagen (Vorentwurf) in einer solchen Qualität (vgl. Abs. A 2) vorzulegen, dass der AG die grundsätzliche technische Mach- barkeit und rechtliche Durchführbarkeit beurteilen sowie sein grundsätzliches Einverständnis zur Fi- nanzierung des Bauvorhabens auf der Grundlage der vorgelegten Entwurfsunterlagen geben kann.

Anforderungen an Querprofile

Im Einzelnen sind darzustellen

 die Abmessungen und Neigungen des geplanten Straßenkörpers bis zur neuen Eigentumsgrenze bzw., soweit erforderlich, einschließlich parallel verlaufender anderer Verkehrswege oder Wasser- läufe,

 Ober- und Unterkante der Befestigung der Fahr-, Mehrzweck- und Standstreifen,

 Planum, Seitenstreifen, Seitenwege,

 Böschungen und Entwässerungsanlagen,

 Oberbodenabtragsgrenze und Oberbodenabtragsdicke,

 alle Gegebenheiten außerhalb des Straßenkörpers, die für die Planung und Ausführung von Be- deutung sind (wie z. B. Radwege, Feldwege, Vorfluter, Längs- und Querleitungen, schützenswerte Bereiche usw.).

Überschneidungen und Lücken bei der Aufstellung der Querprofile sind zu vermeiden. Die Planung ist grundsätzlich unter Verwendung korrespondierender Querprofile zu erstellen.

*) Siehe Anhang

Stand: 01-21 50022 Seite 7

[Seite 25]

HVA F-StB TVB-Verkehrsanlagen 2021

Straßenentwässerung

Die Straßenentwässerung (z. B. Straßenabläufe und zugehörige Anschlussleitungen Mulden, Durch- lässe, Längsleitungen, Versickerungsanlagen) ist nach RAS-Ew*) zu planen und zeichnerisch darzu- stellen.

Ver- und Entsorgungsleitungen

Vorhandene Ver- und Entsorgungsleitungen sind in den Planungsprozess einzubeziehen und die er- forderlichen Sicherungs- bzw. Umlegungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit in Abstimmung mit dem Auftraggeber und den Leitungsträgern festzulegen.

Ermittlung der Schallimmissionen

Die Ermittlung der Schallimmissionen, das Prüfen der Anspruchsvoraussetzungen und das Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen ist mit Hilfe der Diagramme und Tabellen der „Verkehrs- lärmschutzverordnung”) in ihren Anlagen und - zur Berücksichtigung der Abschirmung - der entspre- chenden Diagramme im Anhang der RLS) durchzuführen.

Ingenieurbauwerke

Bei der überschlägigen Ermittlung der Abmessungen von Ingenieurbauwerken sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

 Lichtraumprofile bei Brücken über Verkehrswegen,

 wasserwirtschaftliche Forderungen bei Brücken über Wasserläufen,

 betriebliche Forderungen der späteren Unterhaltungspflichtigen,

 ökologische Erfordernisse,

 städtebauliche bzw. landschaftsgestalterische Forderungen usw.,

 sonstige wesentliche Dimensionierungsparameter, z. B. bei Lärmschutzwänden und Regenrückhaltebecken usw.

Die Festlegung der Haupt- und der konstruktiven Abmessungen der Ingenieurbauwerke (z. B. Bauhö- he) und gegebenenfalls Systeme geschieht in Abstimmung mit dem Auftraggeber.

Mengenermittlung

Die Mengenermittlung bildet die Grundlage für die Kostenberechnung. Sie ist daher entsprechend den Vorgaben der AKVS*) zu gliedern.

Bei der Mengenermittlung anhand von Querprofilen ist mindestens anzugeben:

 Bodenabtrag (ggf. unterteilt nach Bodenklassen),

 Bodenauftrag,

 Oberbodenabtrag,

 Oberbodenauftrag,

 Frostschutzmaterial,

 Füllmaterial.

Eine andere Art der Mengenermittlung (z. B. nach DGM) sowie die Form der Ermittlung der übrigen Mengen (z. B. Fahrbahn- und Böschungsflächen, Leitungslängen, Stückzahlen, Gewichte) sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.

*) Siehe Anhang

Stand: 01-21 50022 Seite 8

[Seite 26]

HVA F-StB TVB-Verkehrsanlagen 2021

Achshauptpunkte

Das Berechnungsprotokoll muss mindestens enthalten für den Achshauptpunkt

 Station,

 Lagekoordinaten im Landessystem,

für das in Stationierungsrichtung folgende Element

 Art, Vorzeichen und Größe,

 Tangentenrichtung und Drehwinkel des Elementes,

 Koordinaten des Tangentenschnittpunktes,

 die Mittelpunktskoordinaten der Kreise.

Kleinpunkte

Das Berechnungsprotokoll muss für den Kleinpunkt mindestens enthalten

 Station,

 Lagekoordinaten im Landessystem.

Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung

Am Ende der Planungsstufe Genehmigungsplanung muss die Planfeststellungsbehörde einen Be- schluss zur Erteilung des Baurechtes auf Basis der vorgelegten Entwurfsunterlagen erlassen können. Die Planfeststellungsunterlagen sind nach den Planfeststellungsrichtlinien*) und in enger Abstimmung mit dem AG aufzustellen. Bei der Aufstellung der Planunterlagen muss vor allem auf eine allgemein- verständliche Darstellung des Vorhabens geachtet werden

Leistungsphase 5: Ausführungsplanung

Allgemeines

Die Unterlagen aus den vorangegangenen Leistungsphasen sind so zu überarbeiten, dass alle Fest- legungen aus der Baurechtserlangung und der Entwurfsgenehmigung berücksichtigt werden und eine einwandfreie Baudurchführung möglich ist. Art und Umfang der Ausführungsunterlagen sowie die Festlegung von ergänzenden Fachleistungen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.

Deckenbuch

Das Deckenbuch muss mindestens Angaben enthalten über die Höhen

 der Fahrbahnmitte (Gradiente),

 der Außenränder der äußeren Fahrstreifen oder der Randstreifen,

 des Außenrandes der Seiten- oder Mehrzweckstreifen,

und, soweit vorhanden,

 der Oberkante Hochbord(e),

 der Ränder der Rad- und/oder Gehwege.

Gegebenenfalls getroffene Annahmen sind zu erläutern.

*) Siehe Anhang

Stand: 01-21 50022 Seite 9

[Seite 27]

HVA F-StB TVB-Verkehrsanlagen 2021

Planumsbuch

Das Planumsbuch muss mindestens die Profilkoordinaten enthalten

 des Umrisses des Erdkörpers (ohne Geländelinie),

 des Umrisses der Frostschutzschicht,

 der Fahrbahndecke an den Rändern und an Stellen mit Dicken- und/oder Querneigungswechseln.

Querprofile

Alle Querprofile müssen den unter „Leistungsphase 3, Anforderungen an Querprofile“ gestellten An- forderungen entsprechen.

Unterlagen für die Absteckung

Die Unterlagen für die vermessungstechnische Berechnung der Absteckung bestehen mindestens aus

 dem Berechnungsprotokoll der Haupt- und Kleinpunkte,

 einem geometrischen Detailplan für die Knotenpunkte.

Der geometrische Detailplan muss mindestens enthalten

 Bezeichnung der Achsen,

 Achshauptpunkte mit Station,

 Elemente,

 für die untergeordnete Achse Station und Abstand zur übergeordneten Achse.

Markierungs- und Beschilderungspläne

Markierungs- und Beschilderungspläne sind gemäß RMS*) bzw. RWBA*) aufzustellen. Soweit Markie- rungs- und Beschilderungspläne für die Bauzeit benötigt werden, sind die Regelungen zur Sicherung von Arbeitsstellen an Autobahnen bzw. an Bundes- und Landesstraßen gemäß RSA*) zu beachten.

Pläne für Schutz- und Leiteinrichtungen

Die Planung der Schutzeinrichtungen ist gemäß RPS und den Einsatzempfehlungen für Fahrzeug- Rückhaltesysteme aufzustellen. Die Planung für Schutzeinrichtungen besteht mindestens aus Lage- plänen, Detailquerschnitten an speziellen Einbausituationen (wie z. B. in Dammlagen bei schmalem Bankett, vor Lärmschutzwänden, Verkehrszeichenbrücken, Tunnelportalen) und einer tabellarischen Erläuterung für die Auswahl der erforderlichen Schutzeinrichtungen.

Die Lagepläne müssen mindestens enthalten

 Angaben zur Aufhaltestufe,

 zum Wirkungsbereich,

 zur Anprallheftigkeitsstufe,

 zur erforderlichen Einbaulänge,

 zur Einbausituation (z. B. Bauwerk) und

 ggf. zum Material (Stahl/Beton),

 der Schutzeinrichtungen.

*) Siehe Anhang

Stand: 01-21 50022 Seite 10

[Seite 28]

HVA F-StB TVB-Verkehrsanlagen 2021

Die Angaben sind richtungsgetrennt für die Fahrbahnränder und - soweit vorhanden - für Seitentrenn- und Mittelstreifen zu machen.

Sonstige Pläne

Sonstige Pläne sind Detailpläne z. B. für Entwässerung, Knotendetailpläne, und Pläne zur Verlegung von Leitungen.

Diese Pläne müssen mindestens Angaben enthalten über

 den Bestand, der nach Durchführung der Baumaßnahme verbleibt,

 das Projekt mit allen zur Beurteilung und Baudurchführung notwendigen Lageangaben, wie z. B. Trassierungselemente, Breiten, Längen usw.,

 alle zur Beurteilung und Baudurchführung notwendigen Höhenangaben.

Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe

Aufstellung der Vergabeunterlagen

In die Vergabeunterlagen sind die Vorgaben aus der Baurechtserlangung inklusive aller fachspezifi- scher Anforderungen einzuarbeiten. Die Vergabeunterlagen sind nach dem HVA B-StB*) aufzustellen.

Mengenermittlung mit Leistungsverzeichnis

Die Mengenermittlung nach Einzelpositionen gemäß STLK*) bzw. RLK-Land*) ist so detailliert aufzu- gliedern, dass sie für die Ausschreibung verwendet werden kann. Sie hat unter Berücksichtigung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB*)) zu erfolgen.

Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe

Das Einholen, Prüfen und Werten von Angeboten erfolgt unter Mitwirkung des Auftragnehmers nach HVA B-StB*). Die Angebotseröffnung wird vom Auftraggeber durchgeführt.

Leistungsphase 8: Bauoberleitung

Allgemeines Die Leistung ist gemäß Teil 3 „Vertragsabwicklung” des HVA B-StB*) sowie den einschlägigen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur herausgegebenen Regelungen, Rundschrei- ben u. Ä. durchzuführen.

In dem Wortlaut des HVA B-StB entsprechen

– „Bauüberwachung” dem „Auftragnehmer”,

– „Baudienststelle” oder „Bauamt” dem „Auftraggeber” und

– „Auftragnehmer” dem „Bauunternehmer”.

Personal des Auftragnehmers

Der gegenüber dem Auftraggeber Verantwortliche und sein Vertreter müssen über eine abgeschlos- sene Fachausbildung an einer TU oder FH und eine angemessene Baustellenpraxis - in der Regel 3 Jahre - verfügen.

*) Siehe Anhang

Stand: 01-21 50022 Seite 11

[Seite 29]

HVA F-StB TVB-Verkehrsanlagen 2021

Diese benötigen

– praktische Baustellenerfahrung sowie Erfahrungen in Projektmanagement und Koordination,

– bautechnisches Wissen

– bauvertragliches Wissen,

– Kenntnisse des Naturschutz- und Umweltrechtes,

– Kommunikationsfähigkeit und Verhandlungsgeschick.

Abstimmung mit dem Auftraggeber

Die Abstimmung mit dem Auftraggeber hat insbesondere über den Schriftverkehr mit den Bauunter- nehmen, dem Rechnungslauf, dem Planlauf, der Nachtragsbearbeitung, dem Abruf von Güteüberwa- chungen und Kontrollprüfungen zu erfolgen.

Grundlagen der Leistung

Der Auftragnehmer nimmt mit den im Vertrag beschriebenen Leistungen Aufgaben des Bauherrn bei der privatrechtlichen Abwicklung von Bauverträgen wahr. Ihm obliegt die Durchsetzung der bauver- traglich vereinbarten Leistungen. Die Entscheidung über Ergänzungen und Änderungen der Bauver- träge bleibt Aufgabe des Auftraggebers.

Leistungen des Auftraggebers

 Beschaffen der Rechtstitel für die zur Bauausführung benötigten Flächen.

 Bereitstellen eines Baustellenbüros einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung, Heizung und Un- terhaltung.

 Baufreigabe der Ausführungsunterlagen.

 Kontrollprüfungen durch die Baustoffprüfstelle des Auftraggebers gemäß Vereinbarung.

 Abschließende Verhandlungen mit dem Bauunternehmer und Genehmigung des vom Auftragneh- mer vorbereiteten Entwurfs bei Nachtragsverträgen.

 Zahlungsanordnungen, Zahlungen, Einzugsermächtigungen.

Personaleinsatz

In einem Personaleinsatzplan enthaltene Angaben zur Abwicklung der Bauüberwachung gelten nur dann als verbindlich, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.

Baustellenbüro

Der Auftraggeber haftet ausschließlich für Schäden an dem bereitgestellten Baustellenbüro ein- schließlich der zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenstände. Er haftet nicht für Geschäftsunter- lagen und Geräte des Auftragnehmers. Es ist Sache des Auftragnehmers, die Geschäftsunterlagen und Geräte vor Untergang, Diebstahl und Schädigung zu schützen.

Leistungsphase 9: Objektbetreuung

Die Leistung ist gemäß Teil 3 „Vertragsabwicklung” des HVA B-StB*) sowie den einschlägigen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur herausgegebenen Regelungen, Rundschrei- ben u. Ä. durchzuführen.

*) Siehe Anhang

Stand: 01-21 50022 Seite 12

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HVA F-StB TVB-Verkehrsanlagen 2021

C. Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke

Die Regelwerke werden in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung Ge- genstand des Vertrages.

AKVS Anweisung zur Kostenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 981

Hinweise zu § 16 FStrG BMV ARS 17/2013 vom 2. April 2013 Bezugsquelle: VkBI-Verlag und Homepage des BMVI

HVA B-StB Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: Homepage des BMVI

PlafeR Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (Planfeststellungsrichtlinien) Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 982 (FGSV Reader Premium)

RAS-Ew Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS), Teil: Entwässerung Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 598

RE Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßen- bau Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 2070

RLK-Land Regionalleistungskataloge für den Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: Auftragsverwaltung der Länder

RLS Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 334

RMS Richtlinien für die Markierung von Straßen Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 330

RPS Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 343

RSA Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Bezugsquelle: VkBl-Verlag und FGSV Verlag, FGSV 370

RWBA Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 329/2

Sammlung REB Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung Bezugsquelle: Homepage der BASt

Stand: 01-21 50022 Seite 13

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HVA F-StB TVB-Verkehrsanlagen 2021

STLK Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau (STLK-Buchausgabe und STLK-Datenträger) Bezugsquelle: FGSV Verlag

STLK/AVA-Richtlinien Richtlinien für das Anwenden des Standardleistungskataloges (STLK) und von AVA-Programmen im Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: FGSV Verlag, STLK 180

Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) Bezugsquelle: Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146)

Stand: 01-21 50022 Seite 14

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HVA F-StB TVB-Verkehrsanlagen 2021

D. Verzeichnis der Bezugsquellen

Beuth Verlag: Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin Telefon: +49 (0)30 / 2601-0, Telefax: +49 (0)30 / 2601 1260 E-Mail: info@beuth.de Internet: www.beuth.de

BMVI: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Invalidenstraße 44, 10115 Berlin Telefon: +49 (0)30 / 18 300-0, Telefax: +49 (0)30 / 18 300 1942 E-Mail: buergerinfo@bmvi.bund.de Internet: www.bmvi.de

FGSV Verlag: FGSV Verlag GmbH Wesselinger Str. 17, 50999 Köln Telefon: +49 (0)22 36 / 38 46 30, Telefax: +49 (0)22 36 / 38 46 40 Boyenstraße 42, 10115 Berlin Telefon: +49 (0)30 / 48 63 82 70, Telefax: +49 (0)30 / 48 63 82 71 E-Mail: info@fgsv-verlag.de Internet: www.fgsv-verlag.de

VkBl-Verlag: Verkehrsblatt-Verlag Schleefstraße 14, 44287 Dortmund Telefon: +49 (0)180 / 53 40 140, Telefax: +49 (0)180 / 53 40 120 E-Mail: info@verkehrsblatt.de Internet: www.verkehrsblatt.de

Homepage des BMVI: www.bmvi.de Rubrik: Verkehr und Mobilität/Verkehrsträger Straße/Vergabehandbücher

Homepage der BASt: www.bast.de Rubrik: Verkehrstechnik/Publikationen/Regelwerke zum Download/REB- Verfahrensbeschreibungen

Stand: 01-21 50022 Seite 15

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HVA F-StB TVB-Tragwerksplanung 2019

Technische Vertragsbedingungen

Fachplanung Tragwerksplanung

TVB-Tragwerksplanung

Ausgabe 2019

Bundesministerium für Verkehr

und digitale Infrastruktur

Stand: 04-19 50023 TVB-Tragwerksplanung

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HVA F-StB TVB-Tragwerksplanung

INHALT

Seite

A - Allgemeines ............................................................................................................ 3

1 Geltungsbereich .................................................................................................................................... 3 2 Allgemeine Qualitätsansprüche ............................................................................................................ 3 3 Kostenermittlung ................................................................................................................................... 3

B - Bedingungen zu den Leistungen .......................................................................... 5

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung ................................................................................................ 5 Leistungsphase 2: Vorplanung ................................................................................................................ 5 Leistungsphase 3: Entwurfsplanung ........................................................................................................ 5 Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung ............................................................................................. 5 Leistungsphase 5: Ausführungsplanung ................................................................................................. 5 Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe ......................................................................................... 5

C - Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke ............................... 7

D - Verzeichnis der Bezugsquellen ............................................................................. 8

Stand: 04-19 50023 TVB-Tragwerksplanung – Seite 2

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HVA F-StB TVB-Tragwerksplanung

A - Allgemeines

1 Geltungsbereich

Die „Technischen Vertragsbedingungen Fachplanung Tragwerksplanung (TVB-Tragwerksplanung)” gelten für statische Fachplanungen (Grundleistungen und Besondere Leistungen) für die Objektplanungen von Ingenieurbauwerken gemäß § 49 (1) HOAI. Die TVB Tragwerksplanung gilt auch für die Planungsleistung eines Rückbaus von Ingenieurbauwerken. Bei der Planungsleistung für den Rückbau handelt es sich in der Fachplanung Tragwerksplanung um eine Besondere Leistung im Sinne der HOAI.

2 Allgemeine Qualitätsansprüche

Die Objekt- und Tragwerksplanung für Ingenieurbauwerke ist gemäß den einschlägigen vom Bundesminis- terium für Verkehr und digitale Infrastruktur herausgegebenen Regelungen (Allgemeinen Rundschreiben u. a.)**) zu bearbeiten. Dazu gehören insbesondere BEM-ING*), RE*), RE-ING*), RAB-ING*), RiZ –ING*), ZTV- ING*) sowie die Nachrechnungsrichtlinie. Für jeden Zweck ist regelmäßig die Beurteilung der Unterlagen hinsichtlich der Kriterien  Standsicherheit,  Verkehrs- und Betriebssicherheit,  Robustheit  Dauerhaftigkeit,  Einfache Ausführ- und Rückbaubarkeit,  Funktionstüchtigkeit,  Leichte Prüfbarkeit nach DIN 1076  Wirtschaftlichkeit,  Minimierte Bauzeit,  Optimierung von Verkehrsabläufen,  Nachhaltigkeit,  Gestaltung (u.a. Behutsamkeit bei der Wahl von Formen und Materialien),  Erhaltungsfreundlichkeit der Konstruktion,  Genehmigungsfähigkeit, erforderlich.

3 Kostenermittlung

Kostenermittlungen (Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenfortschreibung) erfolgen nach der „An- weisung zur Kostenermittlung und Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen (AKVS*))“.

*) Siehe Anhang

Stand: 04-19 50023 TVB-Tragwerksplanung – Seite 3

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TVB-Tragwerksplanung HVA F-StB

**) Siehe hierzu das jeweils aktuelle „Verzeichnis der veröffentlichten Allgemeinen Rundschreiben der Abteilung Bundesfernstraßen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (Rundschreiben-Verzeichnis-StB)“, veröffentlicht jährlich auf der Website des BMVI unter www.BMVI.de, Rubrik: Mobilität/Straße/Aus- und Neubau von Straßen/Vergabehandbücher

TVB-Tragwerksplanung – Seite 4 50023 Stand: 04-19

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HVA F-StB TVB-Tragwerksplanung

B - Bedingungen zu den Leistungen

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung

Dem Auftraggeber ist eine Zusammenfassung/Zusammenstellung der Ergebnisse der Leistungsphase 1 „Grundlagenermittlung“ unter Angabe der Quellen in übersichtlicher und nachvollziehbarer Form zu überge- ben.

Leistungsphase 2: Vorplanung

Der Auftragnehmer legt auf Grund von Näherungsberechnungen oder Erfahrungswerten für die verschiede- nen Lösungsvarianten die wesentlichen Abmessungen des Bauwerkes fest (Querschnitte, Stützweiten usw.).

Der Tragwerksplaner hat seine Leistungen mit dem Objektplaner und den anderen an der Planung fachlich Beteiligten (z. B. Geologen und weitere Fachplaner) abzustimmen.

Die Festlegung der Vorzugsvariante erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber.

Leistungsphase 3: Entwurfsplanung

Der AN klärt bzw. stimmt mit dem AG erforderlichenfalls normative Last- bzw. Bemessungsansätze ab. Grundsätzlich gilt das ARS Nr. 22/2012 bzw. die Nachrechnungsrichtlinie.

Die Entwurfsstatik ist nach den Vorgaben des ARS 22/1972 (Verzeichnis der zur Entwurfsstatik gehörenden Leistungen), unter Berücksichtigung der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) *)“ zu erstellen und dem Auftraggeber in nachvollziehbarer Form zu überge- ben.

In technischer und wirtschaftlicher Hinsicht sind insbesondere die Wechselbeziehungen zwischen Baugrund und Tragkonstruktion, die Dauerhaftigkeit der Konstruktion, die leichte Wartungsmöglichkeit und Zugäng- lichkeit und die Anforderungen bei der Herstellung des Bauwerkes zu beachten. Dies gilt sinngemäß auch für die Wechselbeziehung zwischen Bauwerk und natur- und umweltschutzfachlichen Anforderungen. In gestalterischer Hinsicht sind die Einpassung des Bauwerkes in die Landschaft bzw. die Umgebung, ausge- wogene Proportionen und ansprechende Detailausbildungen besonders zu berücksichtigen.

Die Mengenermittlung bildet die Grundlage für die Kostenberechnung. Sie ist daher entsprechend den Vor- gaben der „Anweisung zur Kostenermittlung und Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen (AKVS) *)“ zu gliedern. Die erforderlichen Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Holzbau sind getrennt nach Bauteilen und Materialgüten überschlägig zu ermitteln.

Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung

Die statische Berechnung ist in prüffähiger Form unter Berücksichtigung der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) *)“ aufzustellen. Die Festlegung des Lastmodells erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber.

Leistungsphase 5: Ausführungsplanung

Die Ausführungsunterlagen sind gemäß der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtli- nien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) *)“ aufzustellen.

Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe Die Mengenermittlung nach Einzelpositionen gemäß STLK*) bzw. RLK-Land*) ist so detailliert aufzugliedern, dass sie für die Ausschreibung verwendet werden kann. Sie hat unter Berücksichtigung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB) *) zu erfolgen.

Stand: 04-19 50023 TVB-Tragwerksplanung – Seite 5

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TVB-Tragwerksplanung HVA F-StB

Die Leistungsbeschreibung ist nach dem HVA B-StB*) aufzustellen. Das Leistungsverzeichnis ist unter Anwendung der STLK*) bzw. RLK-Land*) aufzustellen. Es ist eine Abstimmung mit dem Auftraggeber erforderlich.

*) Siehe Anhang

TVB-Tragwerksplanung – Seite 6 50023 Stand: 04-19

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HVA F-StB TVB-Tragwerksplanung

C - Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke

Die Regelwerke werden in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung Gegen- stand des Vertrages.

AKVS Anweisung zur Kostenermittlung und Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen Bezugsquelle: Website des BMVI

BEM-ING Regelungen und Richtlinien für die Berechnung und Bemessung von Ingenieurbauten Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)

HVA B-StB Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: Website des BMVI

RAB-ING Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen für Ingenieurbauten Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)

RE Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von ,Entwurfsunterlagen im Straßenbau, Bezugsquelle: FGSV-Verlag

RE-ING Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten (RE-ING) Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)

REB Regelungen für die Elektronische Bauabrechnung Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)

RiZ-ING Richtzeichnungen für Ingenieurbauten Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)

RLK Regionalleistungskataloge für den Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: Auftragsverwaltung der Länder

STLK Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: FGSV Verlag

ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)

Stand: 04-19 50023 TVB-Tragwerksplanung – Seite 7

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TVB-Tragwerksplanung HVA F-StB

D - Verzeichnis der Bezugsquellen

Beuth Verlag: Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin Telefon: +49 (0)30 2601 - 0, Telefax: +49(0)30 2601 1260 E- Mail: info@beuth.de Internet: www.beuth.de

BMVI: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Invalidenstraße 44 10115 Berlin Telefon: +49 (0)30 18 300 - 0, Telefax: +49 (0)30 18 300 1942 E- Mail: buergerinfo@bmvi.bund.de Internet: www.bmvi.de

FGSV Verlag: FGSV Verlag Wesselinger Str. 17, 50999 Köln Telefon: +49 (0)22 36 38 46 30, Telefax: +49 (0)22 36 38 46 40 Boyenstraße 42, 10115 Berlin Telefon: +49 (0)30 48 63 82 70, Telefax: +49 (0)30 48 63 82 71 E- Mail: info@fgsv-verlag.de Internet: www.fgsv-verlag.de

VkBl- Verlag: Verkehrsblatt-Verlag Schleefstraße 14, 44287 Dortmund Telefon: +49 (0)180 53 40 140, Telefax: +49 (0)180 53 40 120 E- Mail: info@verkehrsblatt.de Internet: www.verkehrsblatt.de

Website des BMVI: www.bmvi.de Rubrik: Mobilität/Straße/Aus- und Neubau von Straßen/Vergabe von Bauleistunge

Website der BASt: www.bast.de Rubrik: Brücken- und Ingenieurbau/Publikationen/Regelwerke Brücken- und Ingenieur- bau

TVB-Tragwerksplanung – Seite 8 50023 Stand: 04-19

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HVA F-StB TVB-Ingenieurvermessung 2022

Technische Vertragsbedingungen

Ingenieurvermessung

TVB-Ingenieurvermessung

Ausgabe 2022

Bundesministerium für

Digitales und Verkehr

Stand:03-22 50031 Seite1

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HVA F-StB TVB-Ingenieurvermessung 2022

Inhaltsverzeichnis

A. Allgemeines....................................................................................................................................3

  1. Geltungsbereich.......................................................................................................................3
  2. Allgemeine Qualitätsansprüche................................................................................................3 3.Betretung von Grundstücken, Verkehrssicherung.....................................................................3 B. Bedingungen zu den Leistungen.....................................................................................................5
  3. Vermessungsunterlagen...........................................................................................................5
  4. Ausführung der Vermessungsleistungen..................................................................................5 2.1 Allgemeines...........................................................................................................................5 2.2 Geodätischer Raumbezug......................................................................................................6 2.3 Liegenschaftskataster............................................................................................................6 2.4 Vermessungsergebnisse........................................................................................................6 2.5 Qualitätssicherung.................................................................................................................6 C. Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke..............................................................8 D. Verzeichnis der Bezugsquellen.......................................................................................................9

Stand:03-22 50031 Seite2

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HVA F-StB TVB-Ingenieurvermessung 2022

A. Allgemeines

1.Geltungsbereich

Die „Technischen VertragsbedingungenIngenieurvermessung(TVB-Ingenieurvermessung)“ betreffen Leistungen der Ingenieurvermessung für Planung, Bau und Betrieb vonStraßenverkehrsanlagen und Ingenieurbauwerken.

2.Allgemeine Qualitätsansprüche

Als Grundlage für alle Vermessungen, Berechnungen, Auswertungen und Darstellungen der Ergebnisse gelten die RAS-Verm*. Sollten die Länder ganz oder teilweise durch spezielle Regelungen von diesen Richtlinien abweichen, sind die jeweiligen Landesvorschriften zubeachten. Als Landesvorschriften sind dann die Regelwerke der Vermessungs- und Katasterverwaltung heranzuziehen. Die einschlägigen Vorschriften gelten in der Reihenfolge: Landesvorschriften, RAS-Verm* und danach die DIN-Normen*. In den Fällen, bei denen es Mehrdeutigkeiten in den Regelwerken gibt, hat der Auftragnehmer (AN) den Auftraggeber (AG) zu informieren und das weitere Vorgehen mit ihm abzustimmen.

Ferner gelten die Richtlinien sowie die einschlägigen vomBMDVherausgegebenen Regelungen**), wie z.B. die RE*).

Weitere fachtechnische Vorschriften sind, wenn erforderlich, vertraglich zu vereinbaren.

Alle Arbeiten sind von qualifiziertem Fachpersonal unter Leitung und Verantwortung eines Vermessungsingenieurs durchzuführen. Dieser ist dem AG als Projektleiter/Verantwortlicher zu benennen.

Die eingesetzten vermessungstechnischen Instrumente, Hilfsmittel und Verfahren müssen dem Stand der Technik entsprechen.

Der AN hat die einwandfreie Funktion der benutzten IT-Anlagen und der angewandten Programme sicherzustellen. Herkunft, Name und Versionsnummer der benutzten Programme sind anzugeben. Der AG ist berechtigt, auf Kosten des AN ein Testbeispiel rechnen zu lassen.

3.Betretung von Grundstücken, Verkehrssicherung

Vor Beginn der örtlichen Arbeiten stellt der AG das Betretungsrecht der Grundstücke gemäß Bundesfernstraßengesetz und der Straßengesetze der Länder im erforderlichen Umfang sicher.

Unabhängig davon, dass der AG die vorgesehenen Vermessungsarbeiten bei den betroffenen Eigentümern und Nutzungsberechtigten bekannt gemacht hat, ist durch den AN die Zustimmung für das Betreten von unmittelbar zum Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörenden und eingefriedeten Grundstücksteilen einzuholen. Für die Überlassung der Eigentümer- bzw. Pächterdaten ist es erforderlich, dass AG und AN im Rahmen des zu schließenden Ingenieurvertrags eine Vereinbarung zur Auftragsdatenbearbeitung gemäß DSGVO Art. 28 abschließen. Der AG stellt dem AN zudem die „Datenschutzrechtliche Informationen“ - nach DSGVO Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 zur Verfügung.

Wird dem AN das Betreten verweigert oder ist es aus anderen Gründen nicht möglich, so ist der AG zu informieren und dasweitere Vorgehen mit ihm abzustimmen.

Flurschäden sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Der AN ist verpflichtet, die durch ihn verursachten unvermeidlichen Flurschäden auf geeignete Art und Weise (Fotos vorher/nachher, Feldrisse usw. unter Angabe von Datum und Uhrzeit) zu dokumentieren. Die Flurschäden, die von Dritten angezeigt werden, sind dem AG unverzüglich zu melden. Die entstandenen Flurschäden werden in einem Schadensprotokoll, in dem Art und Umfang beschrieben sind, gemeinsam vom AG, AN und den Betroffenen festgehalten.

Stand:03-22 50031 Seite3

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HVA F-StB TVB-Ingenieurvermessung 2022

Die Einholung erforderlicher Betretungsgenehmigungen für Verkehrsanlagen bei Verkehrsbehörden, Bahnbetreibern usw. obliegt dem AN. Der AG wirkt in dem Maße mit, wie es die Vorschriftender genehmigenden Behörde bzw. Institution verlangen.

Die Verkehrssicherung ist durch den AN gemäß den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)*)durchzuführen bzw. zu veranlassen.

Bestehende Vorschriften und Regeln des Bundes, der Länder, der Deutschen Bahn AG und von Verbänden zur Unfallverhütung und Sicherheit bei Vermessungsarbeiten sind zu beachten.


*) siehe Anhang **) siehe hierzu das jeweils aktuelle „Verzeichnis der veröffentlichten Rundschreiben der Abteilung Bundesfernstraßendes Bundesministeriums fürDigitales undVerkehrund(Rundschreiben- Verzeichnis-StB)“, veröffentlicht jährlich auf derWebsitedesBMDVunter,www.bmdv.bund.de.

Stand:03-22 50031 Seite4

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HVA F-StB TVB-Ingenieurvermessung 2022

B. Bedingungen zu den Leistungen

1.Vermessungsunterlagen

Folgendedigitale Geodaten stellt der AG, soweit nichtsanderesvereinbart und für den Auftrag notwendig ist, zur Verfügung:

AmtlichesFestpunktinformationssystem/AFIS®***)

  • Lage-und Höhenfestpunkte, Festpunktbeschreibungen und Festpunktübersichten.

Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem/ATKIS®)

  • DLM, DTK, DOP, DGM.

Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem/ALKIS®***)

  • Punkt-, Sach-und Grafikdaten des Liegenschaftskatasterseinschließlich Daten der
  • Aufnahmepunkte (AP), AP-Beschreibungen und AP-Übersichten.

Vermessungs-und Geofachdaten sowie Vorgaben des AG

  • Daten aus Vermessungen sowie Daten aus der Straßeninformations-und Bauwerksdatenbank, Kartendaten in geeigneten Maßstäben mit eingetragenem Aufnahmebereich (Vermessungskorridor), Blatteinteilung für die zu erstellenden Grundpläne.

Daten von Dritten

  • Daten der Betreiber von Ver-, Entsorgungs- und Kommunikationsanlagen, öffentlich-rechtliche Festsetzungen u. a.

Die jeweiligen Nutzungsbedingungen für die bereitgestellten Daten sind zu beachten.

Wenn der AN die Geobasis-und Geofachdaten über WMS/WFS-Dienste beschafft, ist er für die Einrichtung desZugangs zu den Daten und deren Bezug bei der amtlichen Stelle selber zuständig. Bestehende Kostenregelungen zwischen Bund und Land sind zu beachten.

2.Ausführung der Vermessungsleistungen

2.1Allgemeines

Der AN hat Arbeitsweise und Messverfahren vor Beginn der Arbeiten festzulegen und mit dem AG abzustimmen. Es ist zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Messverfahren geeignet sind, die Vermessung unter Berücksichtigung der Vorgaben der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR 5.2 durchzuführen.

Der AN hat in einem detaillierten Zeitplan den Arbeitsablauf aufzuzeigen.

Die zu verwendenden Messsysteme und-ausrüstungen sind auf Verlangen mit dem AG abzustimmen. Sie sind nach den jeweils anerkannten Regeln der Vermessungstechnik zu überprüfen und ggf. zu justieren. Prüfergebnisse sind dem AG auf Verlangen vorzulegen und dürfen nicht älter als 2 Jahre sein.

Werden Laser mit einer Laserklasse 3R oder stärker eingesetzt, ist dem AG der zertifizierte Laserschutzbeauftragtedes ANzu benennen,

Stand:03-22 50031 Seite5

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HVA F-StB TVB-Ingenieurvermessung 2022

Wenn der AN bzw. seine Mitarbeiter Drohnen für die Vermessung einsetzen wollen, muss er die rechtlichen Voraussetzungen gemäß Luftverkehrsordnung (LuftVO) und Luftverkehrs-Zulassungs- Ordnung(LuftVZO)zum Betrieb eines entsprechenden UAS vorweisen.

Der AG gibt die einzuhaltenden Genauigkeiten (Standardabweichungen) vor, sofern von den in der RAS-Verm*) angegebenen Genauigkeiten abgewichen werden soll. Werden die vorgegebenen Genauigkeitsmaße nicht eingehalten, ohne dass dies in der Verantwortung des AN liegt, so ist das weitere Vorgehen mit dem AG abzustimmen.

2.2 Geodätischer Raumbezug

Der Geodätische Raumbezug für alle Vermessungen, Berechnungen, Auswertungen und Darstellungen der Ergebnisse ergibt sich durch die jeweiligen amtlichen Referenzsysteme der Landesvermessung (Bezugssysteme (Datum) und Koordinatensysteme). Die Verwendung anderer Referenzsysteme kann vom AG vorgeschrieben werden, oder bedarf dessen Zustimmung. Ist es erforderlich, mehrere Referenzsysteme zu verwenden, gibt der AG diese vor und legt fest, wie diese zu verwenden sind.

Nach der Erkundung und vor der Vermarkung sind die Netzentwürfe für das Lage- und Höhenfestpunktfeld dem AG zur Zustimmung vorzulegen.

Die Art der Vermarkung und Kennzeichnung der Lage- und Höhenfestpunkte sind mit dem AG abzustimmen. Die Vermarkungen und Kennzeichnungen sind vom AN bis zur Abnahme der Vermessungsleistung zu erhalten.

2.3Liegenschaftskataster Für den Planungs- und Entwurfsprozess sind die amtlichen ALKIS®-Daten im NAS-Format zu verwenden.

Das Verfahren zur Verwendung der ALKIS®-Daten ist mit dem AGabzustimmen.

Ergeben sich Widersprüche zwischen der örtlichen Geländeaufnahme und den ALKIS®-Daten sind diese dem AG zur Kenntnis zu geben. Das weitere Vorgehen ist dann mit dem AG abzustimmen.

Sofern keine ALKIS®-Daten vorliegen, gibt der AG vor, welche Daten des Liegenschaftskatasters zu verwenden sind.

2.4 Vermessungsergebnisse

Der projektspezifische Umfang der zu liefernden Vermessungsergebnisse ergibt sich aus dem Vertrag (Leistungsbeschreibung).

Neben den digitalen und analogen Ergebnissen der Vermessung in der vom AG vorgegebenen Übergabeform hat der AN alle im Rahmen der Auftragsabwicklung bereitgestellten, verwendeten und entstandenen Unterlagen einschließlich der Qualitätssicherungsnachweise (siehe Ziffer 2.5) vollständig und systematisch geordnet zu übergeben.

Für die digitale Weiterverarbeitung der Ergebnisse gibt der AG Datenstruktur, Datenaustauschformate und Datenaustauschplattform bzw. -träger vor. Sind keine Datenformate vorgeben, gilt der DatenaustauschüberOKSTRA-Datenformateals vereinbart.

Die ausgeführten Vermessungsleistungen sind auf Verlangen des AG örtlich nachzuweisen.

2.5 Qualitätssicherung

Der AN hat die Qualitätssicherung (QS) des Auftrages zu dokumentieren. Dazu hat er ein QS-Konzept vorzulegen, das im Wesentlichen folgende Punkte enthält:

a)Ablaufplan mit Personaleinsatz (Qualität und Quantität), b)Instrumenteneinsatz (Eignung, Prüfung),

Stand:03-22 50031 Seite6

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HVA F-StB TVB-Ingenieurvermessung 2022

c)Verfahren (Eignung), d)Ergebnisse (Mehraugenprinzip, unabhängige Kontrollen),

 Prüfung auf Einhaltung der vertraglichen Vorgaben bezüglich:

 Aufnahmebereich,

 Festpunktfelder,

 Basisdatenauswertung,

 Datei-, Daten-, Layer-und Verzeichnisstrukturen, Dateibezeichnungen, Bezeichnungen der Abbildungsinhalte,

  DGM-Randlinien, Bruchkanten, Rasterweiten, Vermaschungen (Dreiecksvermaschung),

 Technische Parameter (Auflösung, Georeferenzierung von Rasterbildern usw.),

 Objektabbildung und Fachbedeutungskatalog gemäß OKSTRA®.Die OKSTRA®- Dateien sind mittels des von der Bundesanstalt für Straßenwesen(BASt)auf der Internetseite „www.okstra.de–Prüfprogramm“ kostenlos bereitgestellten OKSTRA®-Prüfprogramms in der jeweils aktuellen Version auf Konformität zu prüfen. Die Konformität ist mittels der dabei erzeugten und an den AG abzugebenden Prüfprotokoll-Datei zu belegen.

 Prüfung auf Einhaltung dervertraglichen Vorgaben bezüglich:

 Lage-und Höhenfestpunkte (Protokolle und Beschreibungen),

 Ausführung der Auswertung (Einhaltung der RAS-Verm* und sonstiger Vorgaben),

 Vollständigkeit des Liegenschaftskatasters und der Topographie („Grundplan- Grundriss“ und „Grundplan-Kataster mit Grundriss“),

 Sachgerechte Höhenpunktverteilung und -darstellung („Grundplan-Höhe mit Grundriss“),

 Einarbeitung des Leitungsbestandes der Betreiber von Ver-, Entsorgungs- und Kommunikationsanlagen („Grundplan-Leitungmit Grundriss“).

Der AG behält sich vor, anhand der während des Auftrags übergebenen Zwischenergebnisse sowie anhand der abschließenden Vermessungsergebnisse stichprobenhafte Qualitätskontrollen durchzuführen und das Resultat dem AN bekannt zu geben.


*) siehe Anhang

Stand:03-22 50031 Seite7

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HVA F-StB TVB-Ingenieurvermessung 2022

C. Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke

Die Regelwerke werden in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung Gegenstand desVertrages.

DIN Deutsche Norm (Fachtechnische Normen und Normenentwürfe) In der Regel werden die nachfolgenden, einschlägigen DIN angewandt:

DIN 1076 -Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen, Überwachung und Prüfung, DIN 1319 -Grundlagen der Messtechnik, Teil 1 bis 4, DIN 18708 -Höhenbolzen, DIN 18709 -Begriffe, Kurzzeichen und Formelzeichenin der Geodäsie, Teil 1 bis6, DIN 18710 -Ingenieurvermessung, Teil 1 bis 4, DIN 18716 -Photogrammetrie und Fernerkundung, DIN 18723 -Feldverfahren zur Genauigkeitsuntersuchung geodätischer Instrumente, Teil 1 und 7, DIN 18740 -Photogrammetrische Produkte, Teil 3 und 4, DIN 55350 -Begriffe der Qualitätssicherung und Statistik, Teil 11-15, 17 + 18, 21–23. Bezugsquelle: Beuth Verlag

OKSTRA® Objektkatalog für das Straßen-und Verkehrswesen (OKSTRA®:www.okstra.de) Bezugsquelle: BASt

RAS-Verm Richtlinien für die Anlage von Straßen; Teil Vermessung (RAS-Verm) Bezugsquelle: FGSV Verlag

RE Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen Entwurfsunterlagen im Straßenbau (RE) Bezugsquelle: VkBl-Verlag

RSA Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) Bezugsquelle: VkBl-Verlag

Stand:03-22 50031 Seite8

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HVA F-StB TVB-Ingenieurvermessung 2022

D. Verzeichnis der Bezugsquellen

BASt: Bundesanstalt für Straßenwesen Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach Telefon:+49 (0)220443-0, Telefax: +49 (0)2204 43 673 E-Mail:info@bast.de Internet:www.bast.de

Beuth Verlag: Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin Telefon: +49 (0)30 2601-0, Telefax: +49(0)302601 1260 E-Mail:info@beuth.de Internet:www.beuth.de

BMDV: Bundesministerium fürDigitales undVerkehr Invalidenstraße 44,10115 Berlin Telefon:+49 (0)3018 300-0 E-Mail:buergerinfo@bmdv.bund.de Internet:www.bmdv.bund.de

FGSV Verlag: FGSV Verlag Wesselinger Str. 17, 50999 Köln Telefon: +49 (0)22 3638 46 30,Telefax: +49 (0)22 36 38 46 40 Boyenstraße 42, 10115 Berlin Telefon: +49 (0)3048 63 82 70, Telefax: +49 (0)30 48 63 82 71 E-Mail:info@fgsv-verlag.de Internet: www.fgsv-verlag.de

VkBl-Verlag: Verkehrsblatt-Verlag Schleefstraße 14, 44287 Dortmund Telefon: +49 (0)18053 40 140, Telefax: +49 (0)18053 40 120 E-Mail:info@verkehrsblatt.de Internet:www.verkehrsblatt.de

Stand:03-22 50031 Seite9

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HVA F-StB TVB-Prüfingenieurleistungen 2019

Technische Vertragsbedingungen

für

Prüfingenieurleistungen

(TVB-Prüf)

Ausgabe 2019

Bundesministerium für Verkehr

und digitale Infrastruktur

Stand: 04-19 50041 TVB-Prüfingenieurleistungen - Seite 1

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HVA F-StB TVB-Prüfingenieurleistungen 2019

INHALT

Seite

A - Allgemeines ............................................................................................................ 3

1 Geltungsbereich ....................................................................................................... 3 2 Allgemeine Qualitätsansprüche an die Prüfung ....................................................... 3

B - Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke ............................... 6

C - Verzeichnis der Bezugsquellen ............................................................................. 7

Stand: 04-19 50041 TVB-Prüfingenieurleistungen – Seite 2

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A - Allgemeines

1 Geltungsbereich

(1) Die „Technischen Vertragsbedingungen für Prüfingenieurleistungen (TVB – Prüfingenieurleistungen)” gelten für Leistungen der statischen und konstruktiven Prüfung von Ingenieurbauwerken für Verkehrsanla- gen einschließlich Nebenanlagen und Sonderbauwerke sowie Bauhilfskonstruktionen gemäß RVP für Bun- desfernstraßen und Bundeswasserstraßen.

(2) Für die Eisenbahnen im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes gilt die Eisenbahn- Prüfsachverständigenverordnung (EPSV).

2 Allgemeine Qualitätsansprüche an die Prüfung

2.1 Grundlagen der Prüfung

(1) Grundlage des Prüfauftrages ist für das zu prüfende Objekt das jeweils gültige Regelwerk. Hierzu gehö- ren

 neben den einschlägigen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur heraus- gegebenen Regelungen (Allgemeine Rundschreiben u. a.**) insbesondere die ZTV-ING* sowie die Nachrechnungsrichtlinie von Ingenieurbauwerken als Bestandteil von öffentlichen Straßen (baulichen Anlagen) in der Baulast des Bundes,  TR-W* für bauliche Maßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV),  EiTB* für bauliche Maßnahmen der Eisenbahnen des Bundes.

(2) Grundlage für die statische und konstruktive Prüfung im Rahmen eines Bauvertrages ist das im Bauver- trag vereinbarte Regelwerk.

2.2 Prüfunterlagen

(1) Der Prüfingenieur/Prüfsachverständige (im Folgenden Prüfingenieur genannt) erhält vom Auftraggeber sämtliche für die Prüfung notwendige Unterlagen. Sind für die Prüfung noch weitere Informationen oder Unterlagen erforderlich, so hat der Prüfingenieur diese anzufordern.

(2) Für die Prüfung im Rahmen eines Bauvertrages erhält der Prüfingenieur ein Ausschreibungsblankett, die Standsicherheitsnachweise und die Ausführungspläne und sonstige für die Prüfung notwendige Unterlagen, wie Baugrundgutachten, Angaben zu den Nebenangeboten usw..

(3) Ausführungsunterlagen müssen gemäß ZTV-ING bzw. ZTV-W 202 aufgestellt und unterschrieben sein. Fehlende bautechnische Nachweise und Unterschriften hat der Prüfingenieur anzufordern.

2.3 Anforderungen an den Prüfingenieurvertrag

(1) Der Prüfauftrag ist immer personengebunden.

(2) Der Prüfingenieur hat seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik, auszuüben, über die er sich stets auf dem Laufenden zu halten hat.

(3) Der Prüfingenieur darf die Prüfung nicht durchführen, wenn er oder einer seiner Mitarbeiter die zu prü- fende Planungsaufgabe aufgestellt hat oder aus sonstigem Grund befangen ist.

(4) Der Prüfingenieur darf sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen Mitarbeitern nur in solchen Umfang bedienen, dass er ihre Tätigkeit voll überwachen kann.

Stand: 04-19 50041 TVB-Prüfingenieurleistungen – Seite 3

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(5) Der Prüfingenieur kann sich nur im Einvernehmen mit dem Auftragsgeber durch einen anderen Prüfin- genieur vertreten lassen.

(6) Sind zur ordnungsgemäßen Prüfung der eingereichten Unterlagen Spezialkenntnisse erforderlich, die der Prüfingenieur nicht besitzt bzw. die nicht zu seiner Fachrichtung gehören, so hat der Prüfingenieur den Auftraggeber hierauf hinzuweisen und die Hinzuziehung eines Prüfingenieurs mit speziellen Kenntnissen bzw. der entsprechenden Fachrichtung zu beantragen.

2.4 Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung der statischen Berechnung muss sich auf alle tragenden Teile des Bauwerks erstrecken. Es muss überprüft werden, ob die Voraussetzungen und Annahmen der statischen Berechnung zutreffen, ob alle Lasten und Kräfte vollständig erfasst sind und ihre Fortleitung bis in den Baugrund verfolgt wird.

(2) Es ist zu prüfen, ob die Stand- bzw. Lagesicherheit aller Bauteile und des Gesamtbauwerks gewährleis- tet ist. Dies gilt auch für alle maßgebenden Bau- und eventuell zu berücksichtigende Abbruchzustände.

(3) Die Nachweise zur Tragfähigkeit und Standsicherheit der Gründung sind zu überprüfen. Hierbei ist da- rauf zu achten, dass die Angaben und Empfehlungen des Baugrundgutachters bei den zugrunde gelegten bodenmechanischen Kenngrößen und der gewählten Gründungsart ausreichend berücksichtigt wurden. Liegt kein Baugrundgutachten vor, so muss der Prüfingenieur entscheiden, ob er mit den vorliegenden An- gaben den Baugrund ausreichend beurteilen kann oder ob ein geeigneter Sachverständiger für Geotechnik hinzugezogen werden soll. Die Beauftragung eines Sachverständigen für Geotechnik erfolgt ausschließlich über den Auftraggeber.

(4) Bei der Prüfung ist darauf zu achten, dass Überdimensionierungen vermieden werden und die Bemes- sung der Bauteile nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt. Hierbei dürfen jedoch nicht die Belange der Gebrauchstauglichkeit und der Dauerhaftigkeit sowie von Betrieb und Unterhaltung vernachlässigt wer- den.

(5) Werden bei der Prüfung erhebliche Mängel festgestellt, so hat der Prüfingenieur den Auftraggeber zu informieren.

(6) Der Prüfingenieur ist verpflichtet, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn Bauprodukte und Bauver- fahren, die noch nicht allgemein gebräuchlich und bewährt sind, verwendet werden sollen. Auch wenn deren Nachweis durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein Prüfzeichen geführt ist, bedarf die Verwendung der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

2.5 Prüfbericht

(1) Die Prüfung kann in 3 Phasen dokumentiert werden:

  1. Prüfvermerk bei Zurückweisung mangelhafter Unterlagen
  2. Prüfbericht für in sich abgeschlossene Prüfungen als Teilprüfberichte
  3. Abschlussprüfbericht, der alle Teilberichte zusammenfasst und damit die Prüfung abschließt.

(2) Jede geprüfte Berechnung und Zeichnung ist nach Abschluss der Prüfung mit einer Prüfbemerkung zu versehen. In den geprüften Unterlagen sind die Prüfbemerkungen und Fehler mit grüner, dokumentenechter Farbe einzutragen.

(3) Wird die Richtigkeit der Ergebnisse der Berechnungen durch Vergleichsrechnungen geprüft, ist dies ausdrücklich zu vermerken. Die Annahmen und die Ergebnisse der Vergleichsrechnungen sind aktenkundig zu machen.

(4) Jeder Teil der Berechnung und jede Zeichnung ist mit einem Prüfstempel zu versehen und vom Prüfin- genieur zu unterschreiben. Mit der Unterschrift übernimmt der Prüfingenieur die Verantwortung dafür, dass  er die Prüfung gemäß Kapitel 2.4 durchgeführt hat,  die Berechnung und die Zeichnungen dem Stand der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen,

TVB-Prüfingenieurleistungen - Seite 4 50041 Stand: 04-19

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 die Angaben über die zu verwendenden Baustoffe richtig sind.

(5) Für jede geprüfte Berechnung und Zeichnung ist nach Abschluss der Prüfung ein Prüfbericht zu verfas- sen.

(6) Im Prüfbericht bescheinigt der Prüfingenieur die Vollständigkeit der bautechnischen Prüfung und die Richtigkeit der Annahmen und Ergebnisse. Der Prüfbericht muss eindeutig und klar und in deutscher Spra- che gefasst sein.

(7) Im Prüfbericht sind die geprüften Unterlagen aufzuführen und es ist festzuhalten, welche Annahmen der Berechnung zugrunde liegen (z: B. Baugrund, Verkehrslasten, Güte der Baustoffe). Auf Annahmen, die an Ort und Stelle nachzuprüfen sind, ist gesondert hinzuweisen. Sofern die Ausführung besondere Sachkunde und Erfahrung verlangt, ist darauf hinzuweisen, welche Nachweise vorzulegen sind (z. B. Eignungsnach- weise zum Schweißen).

(8) Bei Abweichungen von dem Stand der Technik, sowie bei nicht allgemein üblichen Baustoffen oder Bauverfahren, ist im Prüfbericht auf den jeweiligen Sachverhalt hinzuweisen und diesen zu erläutern.

(9) Etwaige Überdimensionierungen sind im Prüfbericht aufzuführen und zu bewerten.

(10) Festgestellte Mängel sind im Prüfbericht explizit aufzuführen.

(11) Bei umfangreichen Prüfaufträgen sind Teilberichte für in sich abgeschlossene Prüfleistungen vorzule- gen. In den Teilprüfungen ist anzugeben, welche Bauteile zur Ausführung freigegeben werden können. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist.

*) Siehe Anhang **) Siehe hierzu das jeweils aktuelle „Verzeichnis der veröffentlichten Allgemeinen Rundschreiben der Abteilung Bundesfernstraßen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (Rundschreiben-Verzeichnis-StB)“, veröffentlicht jährlich auf der Website des BMVI unter www.BMVI.de, Rubrik: Mobilität/Straße/Aus- und Neubau von Straßen/Vergabehandbücher

Stand: 04-19 50041 TVB-Prüfingenieurleistungen – Seite 5

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B - Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke

ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, Bezugsquelle: Website der BASt

TR-W Technisches Regelwerk – Wasserstraßen Bezugsquelle : Website der BAW

EiTB Eisenbahnspezifische Technische Baubestimmungen Bezugsquelle: Website des EBA

TVB-Prüfingenieurleistungen - Seite 6 50041 Stand: 04-19

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C - Verzeichnis der Bezugsquellen

BMVI: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Invalidenstraße 44 10115 Berlin Telefon: +49 (0)30 18 300 - 0, Telefax: +49 (0)30 18 300 1942 E- Mail: buergerinfo@bmvi.bund.de Internet: www.bmvi.de

BASt: Bundesanstalt für Straßenwesen Brüderstraße 53 51427 Bergisch Gladbach Internet: www.bast.de Rubrik: Publikationen / Regelwerke zum Download / REB-Verfahrensbeschreibungen

EBA: Eisenbahn-Bundesamt Heinemannstraße 6 53175 Bonn Internet: www.eisenbahn-bundesamt.de Rubrik: Infrastruktur

BAW: Bundesanstalt für Wasserbau Kußmaulstr. 17, 76187 Karlsruhe Internet: www.baw.de Rubrik: Publikationen

Stand: 04-19 50041 TVB-Prüfingenieurleistungen – Seite 7

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