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HVA F-StB Vertragsbedingungen
Bezeichnung der Leistung:
| A-08039-00 | A4/L136 Overath, Untereschbach, Ersatzneubau |
|---|---|
| 45-23-5068 | A4/L136 Bauoberleitung und örtl. Bauüberwachung für KIB und Verkehrsanlagen |
Vertragsbedingungen
I. Besondere Vertragsbedingungen
I.1 Termine und Fristen 1.1 Beginn der Ausführung: Spätestens Werktage nach Zuschlagserteilung Frühestens am (Datum) Spätestens am (Datum) × Spätestens 12 Werktage nach Aufforderung
1.2 Vollendung der Ausführung in Werktagen nach Aufforderung, Zuschlagserteilung, etc.: Spätestens Werktage nach Einzelfristen für 1.2.1 = spätestens Werktage nach 1.2.2 = spätestens Werktage nach 1.2.3 = spätestens Werktage nach 1.2.4 = spätestens Werktage nach 1.2.5 = spätestens Werktage nach 1.2.6 = spätestens Werktage nach 1.2.7 = spätestens Werktage nach 1.2.8 = spätestens Werktage nach 1.2.9 = spätestens Werktage nach 1.2.10 = spätestens Werktage nach sonstiges:
1.3 Vollendung der Ausführung nach Datum: × Spätestens 31.12.2030 (Datum) Einzelfristen für 1.3.1 = spätestens (Datum) 1.3.2 = spätestens (Datum) 1.3.3 = spätestens (Datum) 1.3.4 = spätestens (Datum) 1.3.5 = spätestens (Datum) 1.3.6 = spätestens (Datum) 1.3.7 = spätestens (Datum) 1.3.8 = spätestens (Datum) 1.3.9 = spätestens (Datum) 1.3.10 = spätestens (Datum) sonstiges:
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I.2 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 16 AVB F-StB betragen mindestens:
| a) für Personenschäden | 3.000.000,00 EUR |
|---|---|
| b) für sonstige Schäden (Vermögens- und Sachschäden) | 5.000.000,00 EUR |
| Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz sind von der Berufshaftpflicht einzuschließen. |
I.3 Ergänzende Vereinbarungen 1 Abrechnung mit IT-Anlagen: Führt der Auftragnehmer die Abrechnung ganz oder teilweise mit IT-Anlagen aus (Leistungsberechnung), so gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
- Rechenverfahren/DV-Programme: Die verwendeten DV-Programme müssen den in der "Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB)" enthaltenen Allgemeinen Bedingungen (REB-Allg.) und Verfahrensbeschreibungen (REB-VB) entsprechen. Andere Rechenverfahren dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden.
2 Vereinbarung: Vor Beginn der Ausführung (Vertragsfristen gemäß den Besonderen Vertragsbedingungen) ist, ggf. getrennt für einzelne Ordnungszahlen (Positionen), eine Vereinbarung zur Abrechnung freiberuflicher Leistungen schriftlich abzuschließen.
3 Datenübergabe: Nach Abschluss der Vereinbarung zur Abrechnung freiberuflicher Leistungen, spätestens vor Beginn der Abrechnung sind vom Auftragnehmer für die vereinbarten Datenarten Testdaten an den Auftraggeber zu übergeben. Eingabedaten sind digital zu liefern. Diese sind erst nach Durchführung der Leistungsberechnung herzustellen und eindeutig zu kennzeichnen. In der Mengenberechnung des Auftragnehmers ist ein Bezug der Eingabedaten zu den Ausführungs- bzw. Abrechnungsunterlagen herzustellen.
4 Berichtigung der Leistungsberechnung: Werden bei Prüfung der Leistungsberechnung fehlerhafte Eingabedaten oder falsche Rechenergebnisse festgestellt, so ist die Leistungsberechnung vom Auftragnehmer im erforderlichen Umfang zu wiederholen.
5 Toleranz-Regelung bei Prüfberechnungen: Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mittels IT-Anlagen geprüft und werden dabei Unterschiede zwischen den jeweiligen Ergebnissen festgestellt, dann gelten bei Abweichungen vom Ergebnis der Prüfberechnung bis zu 0,2 ‰ bei jeder Ordnungszahl (Position) eines Berechnungsabschnitts die vom Auftragnehmer berechneten Werte. Liegen Abweichungen außerhalb dieser Toleranz von 0,2 ‰, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Prüfberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Prüfberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Prüfberechnung festgestellt und berichtigt werden.
6 Toleranz-Regelung bei Vergleichsberechnungen: Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mit einer Vergleichsberechnung geprüft, sind in der Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich Toleranzregelungen zu vereinbaren. Liegen Abweichungen außerhalb der vereinbarten Toleranzgrenzen, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Vergleichsberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Vergleichsberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Vergleichsberechnung festgestellt und berichtigt werden.
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7 Der AN verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen über die gesamte Laufzeit des Vertrags mit dem im Vergabeverfahren benannten und geprüften Personal durchzuführen, soweit dem nicht unabwendbare Ereignisse entgegenstehen. Personelle Änderungen sind nur nach vorheriger Zustimmung des AG möglich. Der AG kann die Zustimmung aus sachlichem Grund verweigern, insbesondere wenn das Personal nicht über eine mindestens gleichwertige Qualifikation, Erfahrung oder Zuverlässigkeit verfügt, wie das benannte Personal oder die personelle Änderung nicht ohne zusätzlichen Einarbeitungsaufwand möglich ist. Die Zustimmung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den verantwortlichen Ansprechpartner des AG für diesen Vertrag.
8 Stufenweise Beauftragung: -Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer mit dem Zuschlag die Leistungsstufe 1. -Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer stufenweise mit der Erbringung weiterer Leistungsstufen oder Teilen davon zu beauftragen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken. Der Abruf erfolgt schriftlich. -Es besteht kein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf die Beauftragung weiterer, über die Leistungsstufe 1 hinausgehender Leistungen. Erfolgt eine schriftliche Beauftragung weiterer Leistungen nicht, entsteht auch kein Anspruch auf Erbringung bzw. Vergütung dieser Leistungen. Ebenso wenig besteht in diesem Fall Anspruch auf entgangenen Gewinn. -Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die weiteren übertragenen Leistungen zu dem vereinbarten (Teil-)Honorar zu erbringen, sofern sie vom Auftraggeber spätestens 6 Monate nach der Abnahme der vorangegangenen Stufe abgerufen werden. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber zur Vermeidung von Störungen im Planungsablauf rechtzeitig auf die Notwendigkeit des Anschlussabrufs hinzuweisen. -Aus der stufenweisen Beauftragung und einer damit zusammenhängenden Unterbrechung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars oder sonstige Ansprüche geltend machen. -Der § 1 Abs. 1 der AVB F-StB wird entsprechend einer Beauftragung nach Stufen ausgelegt.
- Für alle Rechnungen gilt:
Akzeptiert werden Rechnungen im XRechnungsformat, PDF-Rechnungen sowie Papierrechnungen
Der Auftragnehmer hat auf der Rechnung zwingend Folgendes einzutragen:
- SAP Bestellnummer
- Vertragsnummer
Die Rechnungsanschrift für Verträge im Namen der Autobahn GmbH lautet:
Willy-Brandt-Platz 2 47805 Krefeld
Papierrechnungen sind an die o.g. Adressen zu adressieren.
Rechnungen per E-Mail senden Sie bitte im PDF an: rechnungen-nl-rl@autobahn.de
Ein PDF-Dokument darf nur aus einer Rechnung bestehen (1 zu 1-Beziehung). In einer E-Mail darf nur eine PDF angehängt sein (1 zu 1-Beziehung). Dateien dürfen nicht verschlüsselt und nicht in Zip-Dateien verpackt werden. Übermittelte Rechnungen werden nur bei Verwendung dieser E-Mail-Adressen anerkannt.
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Die Rechnung darf Daten nach dem ZUGFeRD Standard enthalten. Sind dennoch weitere Informationen und Texte enthalten, werden diese vom Leistungsempfänger überlesen und gelten als nicht empfangen. Für die Übermittlung von E-Invoicing-Daten werden generell keine Empfangs- oder Lesebestätigungen versendet. Mahnungen senden sie an das Postfach: mahnungen-nl-rl@autobahn.de
XRechnungen müssen auf das OZG-RE-Portal hochgeladen oder dort erzeugt werden.
Das OZG-RE-Portal ist erreichbar unter https://xrechnung-bdr.de/portal#/Welcome
Bitte verwenden Sie dabei folgende Angaben:
Leitweg-ID: 992-00133-64; Buchungskreis 1000 – Bei Verträgen im Namen von: Die Autobahn GmbH des Bundes - NL Rheinland
Die rechtliche Grundlage dafür bildet die Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungs-Verordnung – E-Rech-VO).
Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ) zum Thema XRechnung finden Sie unter https://www.e- rechnung-bund.de/faq/xrechnung/
Rechnungsmuster der Autobahn GmbH des Bundes stehen unter folgender URL zur Verfügung: https:// www.autobahn.de/vergabeplattform Soweit Rechnungen digital eingehen, bitten wir auf den zusätzlichen Versand von Papierrechnungen zu verzichten.
10 Stundenlohnarbeiten: -Für Leistungen nach Zeithonorar (Vergütung nach Zeitaufwand) sind die Stundennachweise täglich durch den Auftragnehmer zu führen und zu unterschreiben. Leistungen, deren Zeitaufwand vorab nur geschätzt werden kann, wie z.B. bei der Telemetrie, werden als Höchstbetrag vereinbart. Die Abrechnung erfolgt auf Stundennachweis Dazu ist das Formblatt zum Nachweis des Zeitbedarfs nach Anhang zu benutzen. Diese Stundennachweise sind in der Bearbeitungsphase dem Auftraggeber wöchentlich vorzulegen.
-Bei Überschreiten des durch Vorausschätzung ermittelten vorläufigen Höchstbetrages an Arbeitsstunden für Leistungen nach Zeithonorar (Vergütung nach Zeitaufwand) ist der Auftraggeber rechtzeitig zu informieren. Der vorausgeschätzte Zeitmehrbedarf ist i. d. R. schriftlich anzumelden und zu begründen. Ein Nachtrag ist anzumelden.
11 Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die benannten Personen in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung (nachfolgend nur "Verarbeitung" genannt) ihrer personenbezogenen Daten (Kontaktdaten einschl. E-Mail-Adressen) durch den Auftraggeber und seine Mitarbeiter im Zuge der Abwicklung dieses Vertrages gemäß Art. 6 DSGVO, § 51 BDSG einwilligen, sofern eine Einwilligung hierfür erforderlich ist und die Verarbeitung nicht auf eine andere Rechtsgrundlage, wie z.B. § 26 BDSG im Hinblick auf die Beschäftigten des Auftragnehmers gestützt werden kann. Die Einwilligung muss auch die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der oben genannten personenbezogenen Daten (Kontaktdaten einschl. E-Mail-Adressen) durch andere vom Auftraggeber im Rahmen des oben genannten Projekts beauftragten Personen / Unternehmen umfassen. Dieses gilt auch im Falle eines Personalwechsels. Die jeweilige schriftliche Einwilligung ist auf Anforderung des Auftraggebers beim Auftraggeber einzureichen.
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I.4 Datenschutz siehe Anlage "Datenschutzinformationen für die Erhebung personenbezogener Daten beim Vergabeverfahren"
II. Technische Vertragsbedingungen
| II.1 | Technische Vertragsbedingungen Landschaftsplanerische Leistungen, Ausgabe 2021 (TVB- Landschaft) | |
|---|---|---|
| II.2 | × | Technische Vertragsbedingungen Objektplanung Ingenieurbauwerke, Ausgabe 2019 (TVB- Ingenieurbauwerke) |
| II.3 | × | Technische Vertragsbedingungen Objektplanung Verkehrsanlagen, Ausgabe 2021 (TVB- Verkehrsanlagen) |
| II.4 | × | Technische Vertragsbedingungen Fachplanung Tragwerksplanung, Ausgabe 2019 (TVB- Tragwerksplanung) |
| II.5 | Technische Vertragsbedingungen Fachplanung Technische Ausrüstung, Ausgabe 2014 (TVB- Technische Ausrüstung) | |
| II.6 | × | Technische Vertragsbedingungen für Planungs- und Entwurfsleistungen für Geotechnik, Ausgabe 2014 (TVB-Geotechnik) |
| II.7 | × | Technische Vertragsbedingungen Ingenieurvermessung, Ausgabe 2022 (TVB- Ingenieurvermessung) |
| II.8 | × | Technische Vertragsbedingungen für Prüfingenieurleistungen, Ausgabe 2019 (TVB-Prüf) |
| II.9 | Technische Vertragsbedingungen für Verkehrsuntersuchungen, Ausgabe 2019(TVB- Verkehrsuntersuchung) | |
| II.10 | Technische Vertragsbedingungen für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination gem. Baustellenverordnung, Ausgabe 2021 (TVB-SiGeKo) | |
| II.11 | × | Technische Vertragsbedingungen Nachtragsbearbeitung Autobahn Ausgabe 2020 (TVB-NA) |
| II.12 | × | Leitfaden Mehrkosten aus Zuschlagsfristverlängerung |
| II.13 | × | Checkliste Nachtragsangebote |
| II.29 | × | Datenstandard - Anforderungen Leistungsverzeichnis |
| II.11 | × | Technische Vertragsbedingungen für die umwelttechnische Vorerkundung für Linienbauwerke und Ingenieurbauwerke, Ausgabe 2025 (TVB-Autobahn Abfall-/Umwelttechnik) |
| II.12 | ||
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III. Allgemeine Vertragsbedingungen Allgemeine Vertragsbedingungen für freiberufliche Leistungen im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2022 (AVB F-StB)
IV. Besondere Vertragsbedingungen für die Umsetzung der Planung mit der BIM- Methodik IV.1 Grundlagen der Projektabwicklung
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1.1 Diese „Besonderen Vertragsbedingungen für die Umsetzung der Planung mit der BIM-Methodik“ enthalten in Ergänzung der „Allgemeinen Vertragsbedingungen für freiberufliche Leistungen im Straßen- und Brückenbau“ spezielle Vertragsbedingungen für Projektbeteiligte in Projekten, in denen das modellbasierte Arbeiten vertraglich vereinbart ist. BIM-Modelle in diesem Sinne sind dreidimensionale Datenmodelle eines Bauwerks oder Verkehrsweges, welche mit weiteren Daten verknüpft werden können. 1.2 Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander in vorrangiger Regelung zu § 2 AVB: 1 Die HVA F-StB Vertragsbedingungen 2 Die Leistungsbeschreibung 3 Die Technischen Vertragsbedingungen (TVB) 4 Die Auftraggeber-Informations-Anforderungen (AIA) 5 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB F-StB; hier abgekürzt: AVB) 6 Der BIM-Abwicklungsplan (BAP) in der letztgültigen Fassung 1.3 Alle Bestandteile des Vertrages sind als sinnvolles Ganzes auszulegen. Bei Abweichungen bzw. Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsgrundlagen und für eventuelle Vertragsauslegungen gilt die vorgenannte Reihenfolge. Bei Widersprüchen zwischen gleichrangigen Vertragsgrundlagen oder innerhalb einer Vertragsgrundlage ist im Zweifel die spezieller beschriebene, bei Fehlen einer spezielleren Beschreibung die höherwertige Ausführung maßgebend. IV.2 Haftung 2.1 Der Auftragnehmer ist für die Vollständigkeit und Vertragsgemäßheit der von ihm erstellten Modelle und sonstigen Daten verantwortlich, auch für die von ihm eingesetzte Software und Hardware, soweit diese nicht durch den Auftraggeber vorgegeben wurde. Verwendet der Auftragnehmer von Dritten bereitgestellte BIM- Objekte, Fachmodelle, Datenbanken oder Herstellerdaten, so ist er für diese verantwortlich, wie für selbst erstellte Informationen. 2.2 Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer auch während und nach der baulichen Ausführung innerhalb des Gewährleistungszeitraums die Nachbesserung mangelhaft erstellter BIM-Modelle und Daten verlangen. Darüberhinausgehende Ansprüche wegen eingetretener baulicher Mängel bleiben unberührt. IV.3 Behinderung Anpassungen und Korrekturen von BIM-Modellen oder mit BIM-Modellen verknüpften Daten im Rahmen oder infolge von Koordinationsleistungen, Kollisionskontrollen, Modellprüfungen und Regelprüfungen, sind keine Behinderungen, es sei denn, es ergeben sich für den Auftragnehmer im Einzelfall von ihm nicht zu vertretene, unzumutbare Verzögerungen. IV.3 Urheberrechte Die Regelungen nach diesem Vertrag zur Einräumung und Übertragung urheberrechtlicher und weiterer Nutzungsrechte schließen auch vom Auftragnehmer erzeugte BIM-Modelle in offenen und nativen Dateiformaten, sowie sonstige Daten mit ein. Der Auftraggeber ist insbesondere befugt, die vom Auftragnehmer erzeugten Daten auch ohne dessen Mitwirkung für die weitere Planung und Ausführung des Bauvorhabens sowie für dessen Betrieb, Umbau und Rückbau zu verwenden. Zu diesen Zwecken dürfen die Daten auch fortgeschrieben oder in sonstiger Weise bearbeitet werden. Der Auftraggeber kann diese Rechte auf Dritte übertragen. Ausgenommen bleiben grobe Entstellungen.
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