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Vergabe-Nr.: OV-L-453-220-26
Rahmenvereinbarung für baumpflegerische Maßnahmen an Bäumen für die Landeshauptstadt Potsdam Los 2
zwischen
der Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch die Oberbürgermeisterin Frau Noosha Aubel, diese vertreten durch Herrn Rubelt, Beigeordneter Geschäftsbereich Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Umwelt, dieser vertreten durch die Leitung des Fachbereichs Klima, Umwelt und Grünflächen, Herrn Schmäh
Friedrich-Ebert-Straße 79/81, 14469 Potsdam
- nachstehend „LHP“ oder „Auftraggeber“ –
und
…
- nachstehend „Auftragnehmer“ oder „auftragnehmende Partei“ –
§ 1 Vertragsgegenstand und Vertragsbestandteile (1) Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung sind die vom Auftragnehmer auszuführenden baumpflegerischen Maßnahmen aller öffentlichen Bäume auf den zu Los 2 gehörenden Flächen im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Potsdam gemäß den nachfolgenden Regelungen.
(2) Vertragsbestandteile sind in der Reihenfolge ihrer Nennung:
a) die vorliegende Rahmenvereinbarung, b) die Vergabeunterlagen, insbesondere bestehend aus Angebotsaufforderung, der Leistungsbeschreibung, dem Leistungsverzeichnis und den Änderungen durch die Antworten der Landeshauptstadt Potsdam auf Bewerber-/Bieterfragen (Anlagenkonvolut 1) c) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung, d) Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (Anlage 2), e) Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz für Auftragnehmer und Nachunternehmer (Anlage 3 und 4), f) das Angebot des Auftragnehmers nebst bepreisten Leistungsverzeichnis (Anlage 5), g) das Informationsblatt zur Verarbeitung personenbezogener Daten (Anlage 6).
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(3) Bei Widersprüchen gelten die vorgenannten Vertragsbestandteile nacheinander in der ausgeführten Reihenfolge. Allgemeine Vertragsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, auch dann nicht, wenn diese widerspruchslos durch den Auftraggeber entgegengenommen wurden.
(4) Die Vertragsbestandteile nach § 1 Absatz 2 gelten ebenfalls für jeden einzelnen Abruf.
§ 2 Leistungspflichten des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer ist während der Vertragslaufzeit verpflichtet, die vertraglich insbesondere in der Leistungsbeschreibung sowie dem Angebot des Auftragnehmers nebst Leistungsverzeichnis definierten Leistungen auf Abruf zu erbringen. Die konkrete Einzelleistung, insbesondere Inhalt und Umfang, wird innerhalb des Einzelauftrags entsprechend § 3 dieser Rahmenvereinbarung zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
(2) Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber den Beginn der einzelnen Arbeitsgänge, längere Arbeitsunterbrechungen sowie (u.a. längere witterungsbedingte) Verzögerungen oder eventuell auftretende Schwierigkeiten unverzüglich mit.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Havariefall innerhalb von höchstens 2 Stunden nach Abruf mit der geschuldeten Leistung am Leistungsort zu beginnen. Havariefälle sind dringende, unaufschiebbare Baumpflegemaßnahmen, insbesondere umgestürzte und umsturzgefährdete Bäume, verkehrssicherungsrelevante herabgefallene oder herabzufallen drohende Starkäste oder wenn nach Einschätzung des Auftraggebers durch den betroffenen Baum eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben von Personen besteht oder Schäden an Sachgegenständen (Autos, Häuser, Boden, Wasser, Luft usw.) bereits eingetreten sind oder unmittelbar bevorstehen.
(4) Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen und sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung unterrichten zu lassen. Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind.
§ 3 Leistungserbringung auf Abruf
(1) Diese Rahmenvereinbarung legt die Rahmenbedingungen für die Einzelaufträge fest, die während ihrer Laufzeit geschlossen werden. Die Rahmenvereinbarung stellt die verbindliche Grundlage der Einzelaufträge zwischen den Parteien dar. Mit den Einzelaufträgen werden die konkreten Leistungspflichten der Parteien begründet und in Bezug auf Art, Umfang, Ort und Zeit der Leistung konkretisiert.
(2) Abrufe erfolgen durch die Abrufberechtigten des Auftraggebers. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung mindestens in Textform die jeweiligen Abrufberechtigen mit. Änderungen teilt der Auftraggeber per E-Mail mit. Die benannten Personen gelten bis zum Widerruf des Auftraggebers als Kontaktpersonen und Abrufberechtigte.
(3) Der Abschluss und die Durchführung von Einzelabrufen unterliegen den nachfolgenden Vorgaben:
a. Der Auftraggeber ruft die Leistungen grundsätzlich mindestens in Textform beim Auftragnehmer ab. Die Abrufmitteilung enthält unter Bezugnahme auf die konkrete Position des Leistungsverzeichnisses die konkreten Ausführungsdetails, insbesondere Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie Ausführungsfristen. Hierzu wird in der Regel das Ergebnis der Baumschau ganz oder teilweise als Abrufgrundlage verwendet. Der 2
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Auftragnehmer wird dem Abrufberechtigten des Auftraggebers gegenüber die dem konkreten Abruf entsprechende Leistungserbringung innerhalb von 5 Werktagen mindestens in Textform bestätigen.
b. Im Havariefall im Sinne von § 2 Absatz 3 erfolgt der Abruf durch telefonische Abstimmung mit sofortiger Bestätigung durch den Auftragnehmer und nachgelagerter Bestätigung in Textform.
(2) Soweit ein Einzelauftrag erteilt wird, kommt dadurch ein direktes Vertragsverhältnis in Bezug auf die abgerufene Leistung zustande.
§ 4 Abnahmemenge
Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Mindestmengen ist nicht gegeben. Der Schätzwert des Auftraggebers beträgt zum voraussichtlichen Leistungsabruf jährlich 448.510 Euro netto. Der Höchstwert wird für die gesamte Vertragslaufzeit, einschließlich der automatischen Verlängerung, auf 1.784.040 Euro netto taxiert.
§ 5 Ausführungsfristen
(1) Die im Einzelauftrag und in der Leistungsbeschreibung benannten Fristen sind verbindliche Vertragsfristen und können nur mit Zustimmung des Auftraggebers geändert werden.
(2) Die Leistungen des Auftragnehmers werden nach vollständiger und im Wesentlichen mangelfreier Fertigstellung aller ihm beauftragten Leistungen abgenommen. Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen sind bei der Abnahme zu protokollieren.
(3) Drohen die angegebenen Vertragsfristen überschritten zu werden, so hat der Auftragnehmer dies in jedem Falle unter Nennung der Gründe dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder in Textform anzuzeigen und alles zu unternehmen, um Terminverzüge aufzuholen. Werden die Vertragsfristen aus einem Grund überschritten, der vom Auftragnehmer zu vertreten ist und schafft der Auftragnehmer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe, so ist der Auftraggeber berechtigt, diese Rahmenvereinbarung aus wichtigem Grund zu kündigen.
§ 6 Vertragsstrafen
(1) Bei schuldhafter Überschreitung von Vertragsfristen zahlt der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers für jeden vollendeten Werktag, um den eine Frist überschritten wird, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,10 v.H. der Nettoauftragssumme der jeweils abgerufenen Leistung, maximal jedoch 5 % der Nettoauftragssumme der jeweils abgerufenen Leistung.
(2) Die Vertragsstrafe bei Überschreitung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen wird auf Basis der Nettoauftragssumme der jeweils abgerufenen Leistung berechnet, die den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich vereinbarten Leistungen entspricht.
(3) Sobald der Auftragnehmer bezüglich einer Vertragsfrist bereits in Verzug geraten ist, wird diese Vertragsstrafe bei der Überschreitung weiterer oder neu vereinbarter Fristen nur verwirkt, wenn insoweit zusätzlicher bzw. neuer Verzug des Auftragnehmers eingetreten ist.
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(4) Schadensersatzansprüche und sonstige Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf Schadensersatzansprüche angerechnet.
(5) Eine Vereinbarung für Vertragsstrafen gilt für jeden Leistungsabruf, insbesondere auch dann, wenn diese im Zusammenhang mit dem Leistungsabruf nicht explizit vereinbart wird.
§ 7 Vertragslaufzeit und Kündigung (1) Der Vertrag beginnt am 01.01.2027, sofern der Zuschlag jedoch erst danach erteilt wird, am Tag nach Zuschlagserteilung und endet am 31.12.2027.
(2) Die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht der Auftraggeber zwei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit bzw. der jeweils verlängerten Vertragslaufzeit kündigt. Der Vertrag endet jedoch spätestens am 31.12.2030.
(3) Bei Erreichen der Rahmenobergrenze endet der Vertrag abweichend von Absatz 1 und Absatz 2, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer über das Erreichen der Rahmenobergrenze schriftlich informieren. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit des Auftraggebers, in den Grenzen des § 132 GWB vor Erreichen der Rahmenobergrenze weitere Einzelabrufe zu beauftragen.
(4) Das Recht jedes Vertragspartners, diesen Rahmenvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, bleibt unberührt. Es gelten die gesetzlichen Regelungen.
(5) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
(6) Vor dem Ende der Vertragslaufzeit abgerufene Leistungen sind auch über das Vertragsende hinaus zu den Bedingungen des Vertrages zu erfüllen.
§ 8 Vergütung
(1) Der Auftragnehmer erhält für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung gemäß dem bepreisten Leistungsverzeichnis. Diese versteht sich inklusive Umsatzsteuer, sofern der Auftragnehmer zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet ist, sowie inklusive Reise- und sonstiger Nebenkosten einschließlich Kosten für An- und Abfahrten. Mit der gezahlten Vergütung sind alle Ansprüche, insbesondere auch für den Fall einer Nacherfüllung, abgegolten.
(2) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nachprüfbar abzurechnen. Die Rechnungserstellung erfolgt für die jeweiligen Einzelabrufe gemäß den vereinbarten Entgelten nach mangelfrei erbrachter Abrufleistung. Die Rechnung enthält die Auftragsnummer des Auftraggebers.
(3) Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der prüfbaren Rechnung auf ein von dem Auftragnehmer zu bestimmendes Konto zu zahlen. Die Rechnung hat den Anforderungen des § 14 Umsatzsteuergesetz sowie zusätzlich, sofern es sich um eine elektronische Rechnung handelt, des § 5 BbgERechV zu genügen. Die Rechnungslegung erfolgt an die
Landeshauptstadt Potsdam
Die Oberbürgermeisterin Bereich Grünflächen / AG 453.2 Friedrich-Ebert-Str. 79/81 14469 Potsdam. 4
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Sofern die Rechnung als elektronische Rechnung übermittelt wird, ist hierfür ausschließlich der Standard XRechnung zu verwenden. Dies schließt den Standard ZUGFeRD ab der Version 2.2.0 Profil XRechnung ein. Für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen ist ausschließlich die Onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG- RE) zu nutzen:
Die Leitweg-ID der Landeshauptstadt Potsdam lautet: 12-12992262150119-98
Der Auftragnehmer ist im Fall von § 27 Abs. 38 UStG während der Dauer des Übergangszeitraums berechtigt, Rechnungen als sonstige Rechnung in Papierform oder als PDF an die Landeshauptstadt Potsdam zu übermitteln.
Die Änderung der Rechnungsstelle oder -anschrift bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
(4) Alle aus der vorgenannten Vergütung zu zahlenden Steuern und sozialen Abgaben werden vom Auftragnehmer getragen und abgeführt.
(5) Der Auftraggeber behält sich vor, alle aus diesem Vertrag gezahlten Vergütungen dem für den Unternehmer zuständigen Finanzamt zum Ablauf jeden Jahres mitzuteilen. Hierzu sind dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer nach Vertragsabschluss unaufgefordert das für ihn zuständige Finanzamt sowie seine Steuernummer mindestens in Textform bekanntzugeben.
§ 9 Nachunternehmer
(1) Der Auftragnehmer darf die vertraglichen Leistungen oder einen wesentlichen Teil davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an Dritte übertragen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung verweigern, wenn Anlass für Zweifel besteht, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen ordnungsgemäß und vertragsgerecht erbringt, insbesondere wenn Zweifel an seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Erfahrung oder an der Einhaltung der Verpflichtungen dieses Vertrages bestehen.
(2) Erteilt der Auftragnehmer Aufträge an Nachunternehmer, so obliegt es dem Auftragnehmer, seine Pflichten aus dem Vertrag dem Nachunternehmer zu übertragen.
§ 10 Haftung und Haftpflichtversicherung
(1) Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die dem Auftraggeber oder Dritten durch ihn und sein Personal entstehen, nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter für Schäden aller Art frei, die auf einer schuldhaften Verletzung von Vertragspflichten oder sonstigem schuldhaften Verhalten des Auftragnehmers beruhen.
(3) Die Freistellung umfasst auch die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung des Auftraggebers, einschließlich notwendiger Anwalts- und Gerichtskosten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich über die Geltendmachung entsprechender Ansprüche zu informieren und ihm sämtliche zur Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
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(4) Zur Absicherung von Ersatzansprüchen des Auftraggebers aus diesem Vertrag schließt der Auftragnehmer auf eigene Kosten eine Betriebs-/Haftpflichtversicherung in üblicher, die vertragstypischen Risiken umfassender Höhe ab und ist verpflichtet, diese für die Dauer dieses Vertrages, jedenfalls bis zum Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfristen aufrechtzuerhalten. Der Versicherungsschutz muss alle Schäden, auch mittelbare und Drittschäden sowie Vor- und Spätschäden je Einzelschadensfall bis zur Höhe der Deckungssumme umfassen.
(5) Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber erstmalig unverzüglich bei Abschluss dieses Vertrages und dann fortlaufend nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres am ersten Werktag des folgenden Monats den entsprechenden Versicherungsabschluss und die regelmäßigen Prämienzahlungen für Versicherungen gemäß Absatz 2 nach.
(6) Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Versicherungsschutz in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht oder in Frage gestellt ist. Der Auftraggeber kann Vergütungszahlungen von der Vorlage einer aktuellen Versicherungsbestätigung abhängig machen.
(7) Weist der Auftragnehmer die Deckung nicht innerhalb von drei Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber nach, so hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
§ 10 Vertraulichkeit, Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer ist zur Geheimhaltung aller im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhaltenen Informationen und Unterlagen oder sonstigen nicht allgemein zugänglichen Informationen verpflichtet. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die den Vertrag betreffenden Unterlagen erhalten. Er verpflichtet sich, diese Unterlagen und Informationen ohne vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber auch nicht für eigene gewerbliche Zwecke oder andere Auftraggeber zu verwenden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Unterlagen, Gegenstände oder Daten des Auftraggebers zurückzugeben und Kopien zu vernichten, sobald sie für die Vertragsdurchführung nicht mehr benötigt werden oder der Vertrag erfüllt oder sonst beendet ist. Dieselben Pflichten gelten auch für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftragnehmers sowie alle zur Erfüllung dieses Vertrages herangezogenen Dritten.
(2) Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes verpflichtet, insbesondere zur Einhaltung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 – DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei der Verletzung von wesentlichen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen hat der Auftraggeber das Recht zur außerordentlichen Kündigung und nach der Beendigung einen Anspruch auf Schadenersatz und Aufwendungsersatz.
Dem Auftragnehmer ist jede andauernde Speicherung personenbezogener Daten, deren Verwendung für eigene Zwecke und/oder Weitergabe an Dritte untersagt. Entgegenstehende gesetzliche Verpflichtungen und vertraglich zugelassene Berechtigungen bleiben hiervon unberührt.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die ihm durch die Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt gewordenen Daten gemäß den gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes zu behandeln.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, die vertragsbezogenen Informationsblätter zur Verarbeitung personenbezogener Daten der jeweiligen Gegenseite auch an ihre mit der Vertragsbearbeitung befassten Mitarbeiter sowie an die im Vertrag
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bzw. im weiteren Vertragsverlauf benannten gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden oder Ansprechpartner umgehend weiterzureichen.
§ 11 Einhalten geltender Rechtsvorschriften, Antidiskriminierungs- und Antikorruptionsverpflichtung
(1) Die auftragnehmende Partei wird die jeweils für sie geltenden Rechtsvorschriften (Gesetze, Satzungen, Rechtsverordnung u.a.) sowie den Grundsatz der Nichtdiskriminierung einhalten und berücksichtigen. Sie verpflichtet sich insbesondere, sicherzustellen, dass ihre Werbung den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und den guten Sitten entspricht. Die Grundsätze des Deutschen Werberates gegen Herabwürdigung und Diskriminierung von Personen sind zu beachten. Die auftragnehmende Partei wird ebenfalls auf die Einhaltung der Regelungen der Sätze 1 bis 3 bei ihren Vertragspartnern und Vertragspartnerinnen hinwirken.
(2) Werden Verstöße durch die auftragnehmende Partei oder durch Dritte festgestellt, wird die auftragnehmende Partei alles ihr tatsächlich und rechtlich Mögliche unternehmen, um den Verstoß unverzüglich abzustellen. Dies gilt im Besonderen für Vorgänge die sich auf den Vertragsgegenstand beziehen können. Für diese Sachverhalte wird die auftragnehmende Partei die Landeshauptstadt Potsdam unverzüglich selbständig informieren und dieser mitteilen, wie der Rechtsverstoß beseitigt wird und bis wann dies der Fall sein wird. Sofern keine eigenständige Mitteilung erfolgt, hat die Landeshauptstadt Potsdam gegenüber der auftragnehmenden Partei ein Auskunftsrecht. Bei erheblichen Verstößen gegen Rechtsvorschriften sowie bei dem Verdacht eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung (u.a. wegen des Geschlechtes, der Abstammung, der Rasse, der Herkunft) besteht zwischen den Vertragsparteien Einigkeit, dass die Landeshauptstadt Potsdam den konkreten Vorgang mit Nennung der Daten der auftragnehmenden Partei an zuständige Stellen melden darf. Im Falle von diskriminierender Werbung wird die Landeshauptstadt Potsdam die beanstandete Werbung an den Deutschen Werberat - Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e.V. Deutscher Werberat, Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin melden. Das Ergebnis der Einschätzung, insbesondere des Werberates, darf die Landeshauptstadt Potsdam eigenständig veröffentlichen. Weitergehende Ansprüche der Landeshauptstadt Potsdam aufgrund der Verletzung der Verpflichtungen nach Absatz 1 bleiben unberührt.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Auftragnehmer Personen, die für den Auftraggeber mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, oder ihnen nahestehenden Personen, wozu insbesondere Angehörige im Sinne des § 11 Absatz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches in der gültigen Fassung zählen, Geschenke oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder mit seinem Wissen und Willen für ihn tätig sind.
(4) Unter Vorteil im Sinne des Absatz 1 sind unentgeltliche Zuwendungen zu verstehen, auf die der Empfänger keinen gesetzlich begründeten Anspruch hat und die ihn materiell oder auch immateriell objektiv besserstellen. Unentgeltlich ist eine Zuwendung auch dann, wenn zwar eine Gegenleistung erfolgt, diese aber in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Leistung steht. Als sonstige Vorteile gelten auch Entgelte für die Nebentätigkeit eines Beschäftigten des Auftraggebers beim Auftragnehmer, wenn die Nebentätigkeit nicht genehmigt ist und der Auftragnehmer es unterlässt, sich beim Auftraggeber über das Vorliegen einer Genehmigung Gewissheit zu verschaffen.
(5) Das Gleiche gilt, wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über
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die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung von Preisen getroffen hat.
§ 12 Schlussbestimmungen (1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.
(2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in dieser aufgenommenen Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das gilt auch, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
(3) Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Der Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Potsdam.
Ort, Datum Ort, Datum
Für den Auftraggeber Für den Auftragnehmer
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