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Baumpflegearbeiten zur Herstellung und Erhaltung der Verkehrssicherheit in Potsdam

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.10.2026, 22:12 (Europe/Berlin)

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RAHMENVERTRAG FÜR BAUMPFLEGERISCHE MAßNAHMEN AN BÄUMEN FÜR DIE LANDESHAUPTSTADT POTSDAM Vergabe-Nr.: OV-L-453-220-26

Leistungsbeschreibung und Ausführungsbedingungen

1. Allgemeine Beschreibung der Leistung

Die vorgesehenen Baumpflegeleistungen dienen der Herstellung und Erhaltung der Verkehrssicherheit auf Flächen der Landeshauptstadt Potsdam und ihrer Ortsteile:

• an öffentlich gewidmeten Straßen, • auf öffentlichen Grünflächen (z.B. Plätze, Parkflächen, an Gräben, Uferwege, waldartige Bestände), • Naturdenkmäler (Einzelbäume, Baumgruppen) • Jüdischen Friedhof Potsdam • Friedhof Bassinplatz Potsdam

Nicht Bestandteil sind dagegen die Landes- und Bundesstraßen außerhalb der Ortsteile.

Da eine exakte Mengenermittlung des zur Ausführung kommenden Leistungsumfangs im Vorfeld nicht möglich ist, wird bei den Mengenansätzen der nachfolgenden Leistungspositionen der Erfahrungswert aus den Vorjahren angesetzt. Der tatsächliche Leistungsumfang wird von Jahr zu Jahr variieren, so dass hinsichtlich der angeführten Mengenangaben kein Rechtsanspruch auf Ausführung abzuleiten ist.

Es handelt sich im Wesentlichen um Baumschnittmaßnahmen, Sicherungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Standortverbesserung, Baumuntersuchungen, Wurzelstockentfernung und Fällungen.

Folgende Angaben zur Altersstruktur liegen vor:

• Straßenbäume: 50 % über 70 Jahre (Alterungsphase), 20 % 20-70 Jahre (Reifephase), 30 % 0-20 Jahre (Jugendphase) • Naturdenkmale: 100% Alterungsphase • Auf den öffentlichen Freiflächen: 25 % in der Alterungsphase, 45 % in der Reifephase, 30 % in der Jugendphase

1.1. Vertragslaufzeit

Der Vertrag beginnt am 01.01.2027, sofern der Zuschlag jedoch erst danach erteilt wird, am Tag nach Zuschlagserteilung und endet am 31.12.2027.

Die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht der Auftraggeber zwei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit bzw. der jeweils verlängerten Vertragslaufzeit kündigt. Der Vertrag endet jedoch spätestens am 31.12.2030.

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2. Bestimmungen zur Auftragsdurchführung

2.1. Grundsätzliche Hinweise

2.1.1. Gehölze sind ihrem natürlichen Habitus und ihren artbedingten Besonderheiten entsprechend fachgerecht zu schneiden. Als Grundlage für eine fachgerechte Ausführung werden die gesetzlichen Bestimmungen sowie die allgemein gültigen Verordnungen, Normen und Schutzvorschriften in den jeweils gültigen Fassungen vereinbart. Baumpflege erfolgt nach ZTV- Baumpflege, soweit im Leistungsverzeichnis des AG nicht explizit davon abgewichen wird. Darüber hinaus sind die R SBB sowie die Potsdamer Baumschutzverordnung anzuwenden.

2.1.2. Schäden, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zur Baumpflege entstehen, sind dem AG unverzüglich zu melden. Der Auftragnehmer (AN) haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Davon umfasst ist eine Haftung für alle Schäden an Pflanzungen, die auf unsachgemäße Pflegearbeiten zurückzuführen sind, auch wenn diese erst zu einem späteren Zeitpunkt zu Tage treten. In diesem Fall hat der AN auf eigene Kosten eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen oder den AG in anderer Form schadlos zu stellen.

2.1.3. In ca. 1-2 % der Pflegearbeiten ist mit erschwerten Verhältnissen zu rechnen, die es erforderlich machen, Schnittholz abzuseilen oder die Baumpflege in Seilklettertechnik auszuführen. Derartige Leistungen sind gegen Nachweis nach Einsatzzeiten abzurechnen (Pos. 10.2)

2.1.4. Verschmutzungen und Beschädigungen von Wegen, Straßen, Grünanlagen und sonstigen Flächen sind zu vermeiden. Vor einem Überfahren dieser Flächen mit schwerem Gerät sind ggf. geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen (siehe R SBB). Bei der Aufstellung von Hubfahrzeugen, Hebebühnen o. ä. sind vorhandene Vegetationsflächen zu schonen. Vom AN verursachte Verschmutzungen sind unverzüglich, noch am selben Tag zu beseitigen. Vom AN verursachte Beschädigungen sind schnellstmöglich zu beseitigen.

2.1.5. Der AN hat festgestellte akute Gefahrenquellen, die von zu pflegenden Bäumen oder von Nachbarbäumen ausgehen umgehend mitzuteilen. Ggf. sind unverzüglich mit dem AG abzustimmende Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr zu ergreifen.

2.1.6. Vom Auftraggeber werden keine besonderen Zugänge und Zufahrten zur Verfügung gestellt. Die Einsatzorte sind über die vorhandenen öffentlichen Straßen und Wege zu erreichen. Straßen, Wege und Grundstücksflächen, für die hinsichtlich ihrer öffentlichen Nutzung Einschränkungen oder Verbote bestehen, dürfen nur mit Zustimmung des Eigentümers bzw. Baulastträgers benutzt werden. Die erforderlichen Genehmigungen sind durch den AN einzuholen.

2.1.7. Der AN hat sich, sofern erforderlich, vor Beginn der Arbeiten über das Vorhandensein sämtlicher Leitungen bei allen zuständigen Versorgungsträgern zu informieren. Er hat sich ferner vor Beginn der Arbeiten von den Versorgungsträgern hinsichtlich der Freileitungen örtlich einweisen zu lassen sowie Arbeitsabläufe an stromführenden Leitungen, z. Bsp. mit der VIP (Verkehrsbetriebe) zu koordinieren. Der AN haftet für alle Schäden, die durch Unachtsamkeit an den Versorgungsleitungen verursacht werden.

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2.1.8. Allgemein gültige, gesetzliche und behördliche Bestimmungen zum Umweltschutz sind zu beachten, auch wenn sie in den Vertragsunterlagen nicht eigens erwähnt werden. Der AN ist verpflichtet, die Lärmemission der Baugeräte und Baumaschinen durch entsprechende Schallschutzmaßnahmen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Hierbei sind die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutze gegen Baulärm in der neuesten Fassung sowie die gültigen Lärmschutzverordnungen zu beachten.

2.1.9. Bei der Entsorgung von Abfällen sind die gesetzlichen Vorgaben, z.B. Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) einzuhalten. Eine umwelt- und klimafreundliche Entsorgung im Energie- oder Rohstoffkreislauf des anfallenden Holzes ist auf Nachfrage nachzuweisen. Der AN ist verpflichtet, die entsprechenden Nachweise zur Abfallentsorgung auf Verlangen des AG vorzulegen. Die Kosten für die Abfuhr und Enddeponierung aller weiteren bei den Pflegemaßnahmen anfallenden Rest- und Abfallstoffe (Aushub, Laub, Steine, etc.) sind im Einheitspreis enthalten und werden nicht gesondert vergütet. Abfall und unbrauchbare Stoffe, die keiner Verwendung zugeführt werden sollen, müssen grundsätzlich am gleichen Tag entfernt werden. Flächen für einen Lagerplatz oder Baustelleneinrichtung werden vom AG nicht bereitgestellt.

2.1.10. Der Einsatz von schweren Arbeitsmaschinen ist in Grünanlagen bzw. Parkanlagen und anderen Anlagen unter Umständen erschwert oder gar nicht möglich. Der Einsatz des Arbeitsgerätes bzw. der Maschinen ist nur nach vorheriger Absprache mit dem AG zulässig. Insbesondere auf dem Jüdischen Friedhof und mitunter auf schwer zugänglichen Grünflächen ist häufiger mit baumpflegerischen Kletterarbeiten zu rechnen. Verschmutzungen und Beschädigungen von Wegen, Straßen und sonstigen Flächen sind zu vermeiden. Vor einem Überfahren dieser Flächen mit schwerem Gerät sind ggf. geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Bei der Aufstellung von Hubfahrzeugen, Hebebühnen o. ä. sind vorhandene Vegetationsflächen zu schonen. Vom AN verursachte Verschmutzungen sind unverzüglich, noch am selben Tag zu beseitigen. Vom AN verursachte Beschädigungen sind schnellstmöglich zu beseitigen.

2.1.11. Besonderheiten zum Jüdischer Friedhof, Puschkinallee 18, 14469 Potsdam:

• Es ist auf ein angemessenes äußeres Erscheinungsbild zu achten. • Männliche Personen dürfen den Friedhof nur mit einer Kopfbedeckung betreten. • Der Friedhof darf nicht mit Fahrzeugen über 3,5 t befahren werden. • Die Öffnungszeiten liegen laut Jüdischen Landesgemeinde Brandenburg wie folgt:

• Winter: Montag bis Freitag 09.00 - 14.00 Uhr, Sonntag 10.00 - 13.00 Uhr • Sommer: Montag bis Freitag 09.00 - 16.00 Uhr, Sonntag 10.00 - 16.00 Uhr

• Arbeiten dürfen generell nur von Montag bis Freitag ausgeführt werden. • Informationen über Feiertage und Schlüsselübergaben außerhalb der Öffnungszeiten sind mit dem zuständigen Mitarbeiter auf dem Jüdischen Friedhof, Herrn Felix-Mosche Berul, Tel.: 0331/24365511 abzusprechen

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2.1.12. Besonderheiten zum sowj. Ehrenfriedhof am Bassinplatz, Am Bassin, 14467 Potsdam:

• Die Friedhofsanlage steht unter Denkmalschutz. • Der Friedhof hat durch seine Lage im Stadtzentrum von Potsdam eine wichtige repräsentative Bedeutung, sowohl für Anwohner der Stadt als auch für Touristen. • Es ist dauerhaft auf ein angemessenes äußeres Erscheinungsbild der eingesetzten Mitarbeitenden zu achten • Durch die enge Belegung ist es eine besondere Sorgsamkeit bei der Ausführung an den Tag zu legen. Sämtliche Arbeiten auf der Anlage sind unter größtmöglicher Schonung der vorhandenen Einfriedungen, Grabstätten, Denkmäler, Wege- und Vegetationsflächen auszuführen. Das Befahren mit Maschinen über 3,5 to. ist nicht möglich! Alle erforderlichen Aufwendungen wie. z.B. den Einsatz von SKT sind in den angebotenen Einheitspreisen einzukalkulieren. • Alle anfallenden Grünabfälle sind am Ausführungstag selbst, spätestens am Folgetag rückstandslos zu entfernen, ebenso sind auch mögliche Fahrspuren, die durch den Einsatz von Geräten und Maschinen, auf umliegenden Flächen entstanden sind, zu beseitigen. • Arbeiten dürfen generell nur von Montag bis Freitag ausgeführt werden

3. Arbeitsablauf und Ausführungsfristen

3.1. Der AN übermittelt dem AG nach Zuschlagserteilung seine Kontaktdaten zur Erreichbarkeit. Zudem hat der AN eine Bürozeit von: Mo - Fr 07.00 – 16.00 Uhr abzusichern. Zur Einweisung und dem Aufmaß in der Örtlichkeit, Kontrolle und Abnahme von Baumpflegeleistungen sowie zur Rechnungslegung ist vom AN ein Bauleiter/ Vorarbeiter/ Baumpfleger als fester Ansprechpartner vorzuhalten.

3.2. Bei längerer Abwesenheit des festen Ansprechpartners zur Baumpflege (Bauleiter/ Vorarbeiter/ fester Baumpfleger) durch Urlaub, Krankheit usw. ist dem AG durch den AN ein Ansprechpartner als Vertretung zu benennen.

3.3. Aktuell sind weder die Straßen- noch Flächenbaumbestände über ein Baumkataster erfasst. Die Bäume sind in der Regel mit Plaketten nummeriert und über die Straßennamen oder Flächennummern auffindbar. Sollten Baumplaketten fehlen, sind die Bäume farblich markiert. Im Rahmen der Einzelbeauftragung werden dem Auftragnehmer digital Unterlagen (i.d.R. Excel- u. PDF-Format) zu den Baumpflegemaßnahmen übergeben, dies erfolgt in der Regel stadtteil- bzw. straßenweise. In Einzelfällen erfolgt eine Einweisung der Baumpflegemaßnahmen vor Ort durch den zuständigen Sachbearbeiter der Landeshauptstadt Potsdam. Die Kontaktdaten werden vom AG übergeben.

3.4. Begehungen sind vom AN zu protokollieren. Zur Einweisung und dem Aufmaß in der Örtlichkeit, Kontrolle und Abnahme von Baumpflegeleistungen sowie zur Rechnungslegung ist vom AN ein Bauleiter/ Vorarbeiter/ Baumpfleger als fester Ansprechpartner vorzuhalten. Dies ist in den Einheitspreisen einzukalkulieren und wird nicht extra vergütet.

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3.5. Für die fristgerechte Ausführung der in der Einzelbeauftragung enthaltenden Maßnahmen sichert der Auftragnehmer für die Lose: 1,2,3 sowie 5, pro bezuschlagten Los, mindestens folgende technischen Kapazität zu:

• 2 Hubarbeitsbühnen, 28m Arbeitshöhe

• 1 Buschhacker mit Zugfahrzeug

Sowie die für die fachgerechte Bedienung notwendigen personellen Kapazitäten.

Für die Lose: 4.1 und 4.2 sind jeweils mindestens folgende technischen Kapazitäten vorzuhalten:

• 1 Hubarbeitsbühne, 28m Arbeitshöhe

• 1 Buschhacker mit Zugfahrzeug

Sowie die für die fachgerechte Bedienung notwendigen personellen Kapazitäten.

3.6. Im Rahmen der Einzelbeauftragung werden durch den AG die Ausführungsfristen vorgegeben. Die im Einzelabruf enthaltenen Baumpflegemaßnahmen sind in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Abrufs (als Kürzel „X“) durch den AN umzusetzen, sofern im Einzelabruf keine abweichenden Fristen benannt werden. Es ist erforderlich, dass die Arbeiten innerhalb der im Einzelabruf genannten Ausführungsfristen ohne Unterbrechung ausgeführt werden.

Nach Zugang des Abrufs durch den AG und/oder bei der Übergabe der digital vorliegenden Baumschau hat die Baumpflege mit dem Dringlichkeitshinweis “dringende Maßnahmen“ (als Kürzel „XX“) innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des Abrufs zu erfolgen.

Werden Baumpflegemaßnahmen mit dem Dringlichkeitshinweis „Havarie“ (als Kürzel „XXX“) tituliert, sind diese unverzüglich auszuführen. Der AN muss in diesem Fall nach telefonischem Einzelabruf durch den AG die Arbeiten innerhalb von 2 Stunden nach Abruf aufnehmen können, eine Verschriftlichung des Einzelabrufs erfolgt zeitnah. Havariefälle als dringende, unaufschiebbare Baumpflegemaßnahmen sind:

  • Umgestürzte und umsturzgefährdete Bäume

  • Verkehrssicherungsrelevante herabgefallene oder herabzufallen drohende Starkäste

  • unmittelbare Gefahren für Personen u. Sachgüter (Autos, Häuser, Boden, Wasser, Luft usw.)

Nach Ausführung der Leistung hat durch den AN eine Fertigstellungsanzeige zu erfolgen.

Der AG behält sich zur Wahrung und Wiederherstellung der Verkehrssicherheit, dass Recht vor weitere Firmen einzusetzen.

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3.7. Der AG setzt die Bereitschaft des AN voraus, im Bedarfsfall auch an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten. Baumpflegearbeiten an stromführenden Leitungen, bspw. die der Verkehrsbetriebe Potsdam (VIP), müssen meist an Werktagen nach 18 Uhr oder samstags stattfinden. Daher können Arbeiten auch zentriert auf den Samstag verlegt werden. Arbeitsbeginn, längere Arbeitsunterbrechungen sowie eventuell auftretende Schwierigkeiten bei der Leistungserbringung sind dem AG schriftlich mitzuteilen. Wenn bei der Baumpflege ein Mehrbedarf durch den Baumpfleger festgestellt wird, ist umgehend der AG zu informieren.

3.8. Das anfallende Ast- und Stammholz und das Fräsgut bei Fällungen sowie das Schnittholz bei Baumpflegearbeiten sind aufgrund der Verkehrssicherungspflicht innerhalb von 3 Tagen zu beräumen. Dies gilt für den Straßenraum als auch auf straßenfernen Grünflächen.

Bei Baumfällungen im Zuge von Havarien ist eine Schnittgutprobe in Rücksprache mit dem AG mindestens 10 Werktage als Beweismittel vom AN vorzuhalten.

Das erzeugte Schnittgut geht in das Eigentum des AN über. zur freien Verwendung zur Verfügung. Ausnahmen sind Einzelfälle bei welchen der AG die Verwertung des Holzes für spätere Zwecke benötigt, hierzu gibt der AG jedoch gesonderte Informationen an den AN und legt fest, welche Partien des Baumes auf die Lagerplätze des Bereiches Grünflächen, Weg nach Bornim in Potsdam Eiche bzw. Am Buchhorst zu verbringen sind. Auch kann vor Ort vom AG eine Verbringung des Holzes an einen bestimmten Standort festgelegt werden.

3.9. Die Fällung von Straßenbäumen hat so zu erfolgen, dass entweder ein auf Pollerhöhe (80 cm über Boden) belassender Stubben bis zum Fräsen verbleibt und rotweiß markiert wird oder im Anschluss der Fällung sofort gefräst wird. Die Baumplaketten der gefällten Bäume sind dem AG zu übergeben.

3.10. Bei der Bewässerung der Bäume via Bewässerungssack oder Gießrand wird erfahrungsgemäß von einer fünfmaligen Ausführung pro Jahr ausgegangen. Je nach Witterung kann die Anzahl der Bewässerungsgänge jedoch variieren. Jede einzelne Wässerung ist dem AG zeitnah anzuzeigen und in Rechnung zu stellen.

3.11. Kontroll- und Informationspflichten des AN: Während der Ausführung von Baumpflegearbeiten hat der AN von seiner jeweiligen Arbeitsposition den Baum auf Verkehrssicherheit in Augenschein zu nehmen. Über Gefährdungen der Verkehrssicherheit und/oder den Wartungsbedarf vorhandener Kronensicherungen ist der AG unverzüglich zu unterrichten, um das weitere Vorgehen abzustimmen.

3.12. Vor Beginn der Schnittarbeiten ist in jedem Fall eine Kontrolle auf Vogelbrut, Insektenvölker und Fledermausschlafplätze durchzuführen. Sollte es bei der Durchführung von Schnitt- oder Fällarbeiten zur Feststellung oder Störung von Tieren kommen, ist eine umgehende Rücksprache mit dem AG erforderlich und ggf. mit den zuständigen Sachverständigen Kontakt aufzunehmen. Die Schnittmaßnahmen sind bis zu einer Entscheidung durch den AG einzustellen.

4. Verkehrssicherung während der Ausführung

4.1. Bei allen auszuführenden Arbeiten sind die Einsatzorte vorschriftsmäßig abzusperren und zu sichern. Bei Arbeiten an Straßenbäumen und Grünanlagen im Straßenland sind die StVO in der derzeit gültigen Fassung, die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an den Straßen, die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97) zu beachten. 6

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4.2. Die Verkehrsrechtliche Anordnung ist mindestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn beim Bereich Verkehr und Technik, AG Baustellen und Verkehrssteuerung der Stadtverwaltung Potsdam zu beantragen. Die dafür anfallenden Gebühren können einmalig pro Straße dem AG in Rechnung gestellt werden. Dies erfolgt mit dem Aufmaß und der jeweiligen Rechnung. Versäumt der AN Pflegemaßnahmen im genehmigten Zeitraum und beantragt für dieselbe Straße/Pflegemaßnahme eine erneute Verkehrsrechtliche Anordnung, so trägt der AN die anfallenden Kosten.

4.3. Besondere Verkehrssicherungsmaßnahmen: Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Einrichtungen außerhalb der Baustelle zur Umleitung, Sicherung und Regelung des öffentlichen Verkehrs, einschl. Gebühren und Erarbeitung der erforderlichen Verkehrszeichenpläne für alle Sperrphasen

  • Leiteinrichtungen

  • Sicherungsbaken mit und ohne Warnleuchten

  • Elektrische Warnbeleuchtung, gelbes Blinklicht

  • Ampelanlagen

  • Verkehrsregelung nach Regelplänen verkehrsabhängig aufstellen

Material ist vom AN zu liefern, vorhalten, umsetzen, abzubauen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Auf-/Abfahrten der L 40 Nutheschnellstraße, Die dafür anfallenden Gebühren können einmalig pro Einsatz dem AG in Rechnung gestellt werden. Dies erfolgt mit dem Aufmaß und der jeweiligen Rechnung. Entsprechende Nachweise sind dem AG vorzulegen.

4.4. Die Ausführung der Arbeiten bei Bäumen an Hauptstraßen ist so zu terminieren, dass sie ggf. außerhalb des Berufsverkehrs, in jedem Fall frei von Beeinträchtigungen von Fußgängern und Fahrzeugen erfolgen kann. Eine Beeinträchtigung des Anliegerverkehrs darf das unvermeidbare Maß nicht überschreiten. Alle Arbeiten sind unter Aufrechterhaltung des Verkehrs durchzuführen. Mit Rücksicht auf den fließenden Verkehr sind Verkehrsumleitungen, Verkehrsbeschränkungen und Vollsperrungen zu vermeiden und die Arbeiten halbseitig auszuführen. Die RSA und das MVAS 1999 sind für alle durchzuführenden Arbeiten verbindlich. Zusätzlich muss die Aufstellung eines Verkehrszeichens Z 101 mit Zusatzschild „Baumpflegearbeiten“ erfolgen. Die Arbeiten haben i. d. R. nur bei Tageslicht und bei Bäumen an Straßen innerhalb des blauen Netzes (Hauptnetz – wichtige Verbindungsstraßen) außerhalb des Berufsverkehrs zu erfolgen. Zeiten des Berufsverkehrs: 6.00 - 9.00 Uhr sowie 15.00 - 18.00 Uhr (Blaues Netz).

4.5. Insbesondere nachfolgend aufgeführte Leistungen zählen zu den Nebenleistungen und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren:

• Die Koordination der Versorgungs- und Entsorgungsanschlüsse mit den zuständigen Behörden und Betreibern (Abfrage von Leitungsbeständen, Schachtfreigaben und Genehmigungen).

• Das Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Einrichtungen außerhalb der Baustelle zur Umleitung, Sicherung und Regelung des öffentlichen Verkehrs: Verkehrszeichen aller Art mit versetzbarem Pfahl, Pylone, sonstige Beschilderungen und Parkverbotsschilder. 7

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• Die Koordination von Arbeitsabläufen einschl. der ggf. notwendigen Sperrungen von stromführenden Leitungen mit den Potsdamern Verkehrsbetrieben (VIP) und der Stadtwerke Potsdam GmbH.

• Das Schützen der Gehwege im Bereich der Einsatzorte, der Zu- und Überfahrten ggf. mit einem geeigneten Belag und das Wiederherstellen für den Fall von Beschädigungen.

• Die LHP besitzt kein digitales Baumkataster, aus diesem Grund können keine georeferenzierten Standortangaben zur Verfügung gestellt werden. Ggf. daraus resultierender Mehraufwand ist ebenfalls in den Nebenleistungen einzukalkulieren.

• Das eigenständige Aufsuchen der zu pflegenden Bäume mit Hilfe durch den AG zur Verfügung gestellter Standortbeschreibungen (Baumnummer, Hausnummer, Laufpläne usw.)

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