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Baubeschreibung AM Freiwalde Baumkontrolle 2027-2028.pdf

Baumkontrollen an Autobahnen im Bereich Freiwalde 2027–2028

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 10:32 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.autobahn.de

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Die Autobahn GmbH des Bundes, NL Nordost Stolpe, den 20.08.2026 C1.1 Straßenunterhaltung/Verkehrstechnik

Landschaftsbau alle AM Dienstleistung

Vorhaben:

Baumkontrolle AM Freiwalde

Auftraggeber: An der Autobahn A 111, 16540 Hohen Neuendorf (OT Stolpe)

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2 Die Autobahn GmbH des Bundes, NL Nordost

Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeine Beschreibung der Leistung ..................................................................................... 3

1.1 Auszuführende Leistung .......................................................................................... 3 1.2 Ausgeführte Leistungen und vorarbeiten ................................................................. 6 1.3 Mindestanforderungen für Nebenangebote ............................................................. 6 2. Beschreibung des Ortes der Leistungserbringung .......................................................... 6 2.1 Lage der Leistungsstelle ......................................................................................... 6 2.2 Erreichbarkeit .......................................................................................................... 6 2.3 Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten............................................................................. 6 2.4 Lager- und Arbeitsplätze .............................................................................................. 6 3. Angaben zur Ausführung ................................................................................................ 7 3.1 Verkehrssicherung im Bereich der Leistungsstelle ....................................................... 7 3.2 Ablauf der Leistungserbringung ............................................................................................... 8 3.3 Stoffe und Teile .......................................................................................................................... 8

3.4 Abrechnung ................................................................................................................................. 8 3.5 Prüfungen .................................................................................................................................... 9

3.5.1 Eignungsprüfungen ......................................................................................................... 9 3.5.2 Kontrollprüfungen ............................................................................................................ 9

  1. Ausführungsunterlagen ................................................................................................................... 9 4.1 vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen .................... 9

4.2 vom Auftragnehmer zu erstellende oder zu beschaffende Ausführungsunterlagen ............................................................................................................ 9

  1. Ergänzende Vertragsbedingungen ................................................................................................ 9

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3 Die Autobahn GmbH des Bundes, NL Nordost

Ausführungsbeschreibung

Landschaftsbau alle AM Dienstleistung Baumkontrolle AM Freiwalde

1. Allgemeine Beschreibung der Leistung

1.1 Auszuführende Leistung

Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung und dem BGB wird im Rahmen der gesetzlichen Straßenverkehrssicherungspflicht der Autobahn GmbH des Bundes, NL Nordost die Durchführung sowie die Dokumentation der Baumkontrolle für den Baumbestand an Bundesautobahnen und deren Begleitenden Flächen an den Auftragnehmer (AN) übertragen.

Die Straßenbäume werden durch den AN nach der Baumkontrollrichtlinie der FLL in der jeweils gültigen Fassung kontrolliert.

Der AN verpflichtet sich, die mit der Durchführung und der Dokumentation der Baumkontrolle entstehenden Aufgaben im Auftrag der Autobahn GmbH des Bundes wahrzunehmen und übernimmt die damit verbundene Haftung gemäß § 823 BGB.

Alle aus der Baumkontrolle resultierenden Arbeiten wie eingehende Untersuchungen, Fällungen und Baumpflegemaßnahmen werden durch den Auftraggeber (AG) vergeben.

Die Ergebnisse der Baumkontrollen bilden die Grundlage für notwendige Sicherungsmaßnahmen sowie der Vorbereitung der Baumschauen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Verbänden. Die Teilnahme des AN an den vom AG einberufenen Baumschauen ist sicher zu stellen.

Die erhobenen Daten sind Eigentum der Autobahn GmbH des Bundes, NL Nordost und sind ausschließlich für den AG. Eine Nutzung und Weitergabe, außerhalb der Autobahn GmbH des Bundes, NL Nordost, ist untersagt.

Die überschläglichen Mengenansätze basieren auf der derzeitig ermittelbaren Bestandszahl. Eine Abweichung ist möglich. Hierdurch ändern sich jedoch nicht die Einheitspreise.

Leistungen des Auftragnehmers

Die Straßenbäume sind einmal jährlich (im Wechsel belaubt und unbelaubt) bzw. nach Erfordernissen auf Grund ihres Zustandes (gesund, leicht geschädigt) zu kontrollieren. Regelkontrollintervalle dürfen nicht um mehr als 15 Monate überschritten werden. Zu verwenden sind

  • Kontrollblatt für Regelkontrollen eines Einzelbaumes der FLL Baumkontrollrichtlinie
  • Kontrollblatt für Regelkontrollen von flächigen Baum-/Gehölzbestanden der FLL Baumkontrollrichtlinie

Bei flächigen Baum-/ Gehölzbeständen ist die maximale Gruppenlänge auf 500 m zu begrenzen und die Stückzahl anzugeben. Zusätzlich sind Maßnahme Karten und Tabellen mit Baumnummer, Standort, Höhe, Durchmesser, Alter; Schädigungsgrad, Maßnahme und Zeitraum der Maßnahme anzufertigen.

Die fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme vom Boden aus gilt für einen 30 Meter breiten Streifen entlang der Fahrbahn der Bundesautobahn (gemessen ab der Fahrbahnkannte der BAB). Dabei sind gefahrenträchtige Bäume wiederauffindbar durch Angabe der Autobahn Kilometrierung zu kennzeichnen, zu dokumentieren und in einer Karte zu erfassen. Sollten durch den AG Baumgruppen aufgenommen worden sein, bei denen der AN einschätzt, dass es sich um Einzelbäume handelt ist dieses zwecks Nummerierung dem AG mitzuteilen Nach extremen Witterungsereignissen müssen in den davon betroffenen Bereichen Zusatzkontrollen erfolgen. Bei Schadensfällen, erheblichen Veränderungen im Baumumfeld oder erheblichen Eingriffen in den Baum muss ebenfalls eine Zusatzkontrolle erfolgen. Die Dichte der Zusatzkontrollen entscheidet sich im Einzelfall. Der AG informiert darüber den AN.

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4 Die Autobahn GmbH des Bundes, NL Nordost

Die Regelkontrollblätter sind wöchentlich zusammen mit den Maßnahmenkarten bei der Autobahnmeisterei einzureichen. Bei der „fachlichen, qualifizierten Inaugenscheinnahme vom Boden aus, ist jeder Baum von allen Seiten im Kronen-, Stamm-, im Wurzelanlauf und im Wurzelbereich, unter Einbeziehung des Baumumfeldes und unter Berücksichtigung der Art des Verkehres auf mögliche Gefahren, die von den Bäumen ausgehen können, zu überprüfen. Es sollen einfache Werkzeuge wie Schonhammer, Sondierstab und Fernglas eingesetzt werden. Die Werkzeuge sind vom AN zu stellen. Die Baumschau und Dokumentation der Einzelbäume und Baumgruppen erfolgt entsprechend den Vorlagen der FLL Baumkontrollrichtlinie (aktuelle Fassung). Nach Durchführung der Kontrolle bescheinigt der AN, dass sämtliche Straßenbäume kontrolliert und Schäden registriert wurden. Insbesondere Schäden, die eine akute Gefahrensituation darstellen und sofortigen Handlungsbedarf darstellen, sind dem AG unverzüglich zu melden. Für die Meldung ist die Straßenkilometrierung, unter Angabe der Richtungsfahrbahn zu verwenden. Der AG leitet unverzüglich Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit ein. Treten bei der Sichtkontrolle verdächtige Umstände auf, wird in Abstimmung zwischen dem AN und AG festgelegt, ob weitergehenden Untersuchungen erforderlich sind. Die Beauftragung dieser Weitergehenden Untersuchungen erfolgt bei Erfordernis durch den AG in einem gesonderten Auftrag. Bei einer augenscheinlichen Verkehrsgefährdung durch Bäume Dritter, ist die Meisterei zu informieren. Weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit dieser Verkehrsgefährdung werden durch die Autobahnmeisterei organisiert. Der Auftragnehmer hat bei eintretenden Schadensfällen durch Straßenbäume die vom Auftraggeber geforderten Angaben und Unterlagen kurzfristig bereitzustellen. Bei Bäumen mit besonders auffälligen Symptomen ist eine Kennzeichnung vorzunehmen. Die Kennzeichnung erfolgt mit der Farbe RAL 2010 (signalorange). Bei Pflegemaßnahmen erfolgt eine Kennzeichnung mit T und bei Fällungen mit X. Die Markierung ist in mindestens 1,30 m Höhe anzubringen. Es ist auf alle Fälle sicher zu stellen, dass diese Bäume auch für Mitarbeiter der Meisterei erkennbar sind und diese, neben den festgelegten Kontrollen durch den AN, die Bäume zusätzlich hinsichtlich sichtbarer Veränderungen sowie besonderer Auffälligkeiten beobachten können. Sofortmaßnahmen müssen unverzüglich (taggenau) an die Meisterei, unter Angaben der Baumnummer, der Streckenkilometer, dem Abstand zur Fahrbahn, der Baumart, der Baumhöhe und dem Stammdurchmesser, gemeldet werden. Der AG leitet unverzüglich Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit ein.

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5 Die Autobahn GmbH des Bundes, NL Nordost

Konsolidierung der vorhandenen Daten

Die vorhandenen Daten der Autobahnmeisterei sind in einer Excel Datei zusammen zu fassen und nach angeben des AG Aufzubereiten. Die unten aufgeführte Tabelle dient als Beispiel. Die genauen Spaltenbezeichnungen werden dem AN nach Bezuschlagung des Auftrags mitgeteilt.

Beispiel:

Alle zu kontrollierenden Bäume sollen mit dem Koordinatenreferenzsystem „ETRS89/UTM“ aufgenommen werden, der Rechtswert 6 muss Vorkommastellen haben. Die einzelbäume werden als Punktobjekt dargestellt und die Flächigen Baumbestände müssen als Flächenobjekt aufgenommen werden.

Bäume auf Nachbargrundstücken

Der straßennahe Baumbestand auf angrenzenden Anliegergrundstücken vom Straßengrundstück aus zu beobachten, ob eine auffällige Gefahr für den fließenden Verkehr vorhanden ist (z. B. angebrochener Ast über der Straße, extremer Schiefstand, eingerissener Stämmlingszwiesel) und ob der Grundstückseigentümer bzw. die Nutzungsberechtigten ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen.

Ungeklärte Eigentumsverhältnisse

Können Bäume während der Baumkontrolle nicht eindeutig einem Eigentumsverhältnis zugeordnet werden, so ist der Baum in vollem Umfang zu kontrollieren und aufzunehmen. Eine Baumnummer wird bis zur Klärung des Eigentumsverhältnisses nicht angebracht. Zum Wiederauffindenden des Baumes ist ein Foto so wie genaue Standortbeschreibung, Koordinaten und Kilometrierung sowie Richtungsfahrbahn zu erstellen.

Fristsetzung zur Umsetzung von Maßnahmen

Aus betrieblichen und weitern sachlichen Gründen können nicht sämtliche zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit festgelegten Maßnahmen auf einmal erledigt werden.

Zur Organisation und planmäßigen Umsetzung der Baumpflegearbeiten wird daher eine Prioritätensetzung vorgenommen.

Sofort

Es besteht ein erheblicher Schaden am Baum, der sich direkt auf die Verkehrssicherheit auswirkt. Bei diesen Fällen muss sofort gehandelt werden, da eine akute Gefahr für die Gesundheit und das Eigentum Dritter besteht.

Unverzüglich

Im Gegensatz zur Kategorie Sofort besteht mit hinreichenden der Wahrscheinlichkeit kein sofortiger Handlungszwang. Die Verkehrsgefährdung ist zwar gegeben der Eintritt wird nach fachlicher Einschätzung nicht unmittelbar ein.

Innerhalb von 3 Monaten

Nach fachlicher Einschätzung tritt der Schadensfall nicht innerhalb der nächsten drei Monate ein, kann aber nicht bis zur nächsten regulären Pflege warten.

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Innerhalb des nächsten Pflegezeitraumes

Es sind zwar Schäden vorhanden, diese haben aber noch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit. Es erfolgt die Einordnung in den üblichen Pflegeablauf.

Leistungen des Auftraggebers

Hinweise durch Dritte zu Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit von Straßenbäumen leitet der AG unmittelbar an den AN weiter. Aufträge für weitergehende Untersuchungen an Straßenbäumen werden seitens des AN während der Laufzeit des Vertrages zur weiteren Verwendung an den AG übergeben.

1.2 Ausgeführte Leistungen und vorarbeiten

  • Die Einzelbäume des vorhandenen Baumbestands sind nummeriert.

1.3 Mindestanforderungen für Nebenangebote

Entfällt

2. Beschreibung des Ortes der Leistungserbringung

2.1 Lage der Leistungsstelle

Die zu kontrollierenden Bäume befinden sich an der A 13 von km 6,1 bis km 69,5 und A 15 km 0,0 – 3,6 rechte und linke Richtungsfahrbahn. Sie liegen im Bereich des Landkreises: Dahme-Spreewald.

2.2 Erreichbarkeit

Die Baumkontrolle ist vom Standstreifen und vom ersten Fahrstreifen der Autobahn aus durchzuführen. Alle angegebenen Mengen und Einheiten beziehen sich auf die Beschilderung der Kilometrierung, welche ausschließlich vom Standstreifen und/ oder ersten Fahrstreifen erkennbar ist.

An der Bundesautobahn ist mit einer hohen Verkehrsbelastung zu rechnen. Der öffentliche Verkehr bleibt während der Arbeiten bestehen. Sollten größere Einschränkungen und kurzzeitige Vollsperrungen notwendig sein, sind diese vorab mit der Autobahnmeisterei und der Polizei abzustimmen. Die Koordination übernimmt in einem solchen Fall die Autobahnmeisterei.

Die Autobahnmeistereien sind im Allgemeinen zu den Dienstzeiten montags bis donnerstags von 06:00 bis 14:00 Uhr und freitags von 06:00 bis 11:00 Uhr besetzt.

Die genauen Kontaktdaten der AM werden dem AN nach Bezuschlagung des Auftrags mitgeteilt.

Die Leistungsorte sind über die Autobahnen, deren Anschlussstellen sowie untergeordnete Straßennetz erreichbar.

2.3 Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten

Entfällt.

2.4 Lager- und Arbeitsplätze

Können seitens des AG nicht zur Verfügung gestellt werden.

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3. Angaben zur Ausführung

3.1 Verkehrssicherung im Bereich der Leistungsstelle

Die Durchführung der Verkehrssicherung erfolgt auf der Grundlage der derzeit gültigen Fassungen der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen auf Straßen (RSA), der Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA), der ergänzenden Bestimmungen zur RSA sowie Berücksichtigung der StVO.

Die Verkehrssicherung hat gemäß RSA Verkehrszeichenplan Bild 5 zu erfolgen.

Für die Sicherung der Arbeitsstelle ist der AN voll verantwortlich.

Der AN hat sich vor Beginn der Arbeiten mit dem Leiter der AM und der Verkehrsbehörde hinsichtlich Verkehrsraumeinschränkungen durch Baustellen abzustimmen und die verkehrsbehördliche Anordnung zu beantragen. Die Verkehrsbehörde in Stolpe erteilt auf Antrag für die Streckenabschnitte „Jahresgenehmigungen der Verkehrsbehörde“. Entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOSt – wird für die Genehmigung eine Gebühr erhoben.

Die Genehmigung der Einzelsperren erfolgt über die Autobahnmeisterei

Bei Antragstellung sind als Richtwerte für eine ordnungsgemäße Bearbeitungszeit zu beachten:

Ca. 3 Wochen bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer

Ca. 5 Wochen bei Arbeitsstellen von längerer Dauer (ohne Auswirkungen auf das nachgeordnete Netz)

Die Absperrung, Sicherung und Beschilderung der Arbeitsstelle sind nach der RSA ´5.2, Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen auf Straßen der Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA), sowie Berücksichtigung der StVO vorzunehmen.

Für die Sicherung der Arbeitsstelle ist der AN voll verantwortlich. Die Art der Kennzeichnung der Arbeitsstelle ist dem Bedarf anzupassen.

Der Sperrzeitraum ist auf das für die Ausführung der Arbeiten erforderliche Maß zu beschränken und regelt sich im Übrigen durch die Bauvorgaben des AG. Sperrfreien Zeiten entsprechend Ferienkalender und den Regelungen der Dienststelle Stolpe sind einzuhalten und dementsprechend vom Bieter bei der Kalkulation zu berücksichtigen.

Es handelt sich dabei um den Sperrzeitraum:

Siehe Anlage: AM Freiwalde sperrfreie Zeiten

Davon abweichende Sperrzeiten sind nur in Absprache mit der Autobahnmeisterei möglich.

Der Beginn der Arbeiten ohne gültige verkehrsbehördliche Anordnung ist unzulässig. Mehraufwendungen aufgrund aktueller Auflagen durch den AG oder die Polizei, die unmittelbar mit der Verkehrssicherung im Baustellenbereich im Zusammenhang stehen, sind durch den AN zu tragen.

Bei der Beantragung der erforderlichen Verkehrsraumeinschränkungen sind alle technologischen Abhängigkeiten, insbesondere der sich aus der Bauzeitenvorgabe ergebenden, zu berücksichtigen.

Der AN hat sich bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende in der AM telefonisch an- und abzumelden.

Eventuelle Verkehrsraumeinschränkungen sind auf die Dauer der durchzuführenden Maßnahme zu begrenzen. Bestehende Absperrungen ohne erkennbare Tätigkeit (Unterbrechung) werden nicht gestattet.

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Zu den Einrichtungen zur Verkehrssicherung und Verkehrsführung zählen alle erforderlichen Leistungen und Materialien gemäß RSA. Bei der Kalkulation berücksichtigt der AN, dass er die gesamte Verkehrssicherung einschließlich der Ergänzung während der Zeit ordnungsgemäß unterhält. Ersatzgestellungen von beschädigten Einrichtungen, ganz gleich, ob der Unfallverursacher bekannt ist oder nicht, wird vom AG nicht gewährt.

Für den Schutz seines auf der Arbeitsstelle tätigen Personals ist der AN voll verantwortlich. Dies gilt sowohl für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zur Verhütung von Unfällen als auch bei Arbeiten im Bereich der BAB.

Gemäß § 35 StVO, RSA, EN ISO 20471 und ZTV-SA müssen alle Arbeitskräfte Warnschutzkleidung der Klasse 3 tragen. Der Torso, Arme und Beine sind mit Warnschutzkleidung zu bedecken, wobei sie von horizontalen Reflexstreifen sowie Fluoreszierendes Material zu umschließen sind. Kurze Hosen, bzw. das Hochkrempeln von Ärmeln und Hosenbeinen sind nicht zulässig, auch Warnwesten, Latzhosen, Bundhosen und Jacken der Klasse 2 einzeln getragen, erfüllen nicht die Zertifizierung nach Klasse 3. Sie sind stets in entsprechender Bekleidungskombination anzuwenden, um dann als Klasse 3 zertifiziert zu werden. Teile der Warnschutzkleidung dürfen nicht bedeckt werden, Warnschutzkleidung ist immer geschlossen zu tragen. Dies gilt auch für Materialtransportfahrzeuge, bei denen die Fahrer das Fahrzeug verlassen und sich auf der BAB befinden. Alle Fahrzeuge im Baustellenbereich (auch Lieferfahrzeuge von Fremdfirmen) sind nach DIN 30710 zu kennzeichnen. Nicht ausreichend gekennzeichnete Fahrzeuge bzw. Beschäftigte mit fehlender Warnkleidung der Klasse 3 werden der Baustelle verwiesen.

Alle Fahrzeuge im Arbeitsbereich (auch von Fremdfirmen) sind nach DIN 30 710 zu kennzeichnen!

Im Übrigen obliegen die Maßnahmen zum Schutz des an der Durchführung der Arbeiten beteiligten Personals allein beim AN. Die Arbeitsfahrzeuge sind entsprechend der Bestimmung der StVO zu kennzeichnen.

3.2 Ablauf der Leistungserbringung

Die Leistungserbringung beginnt und endet gemäß den Besonderen Vertragsbedingungen.

Weiterhin erfolgt die Baumkontrolle abwechselnd im unbelaubten und belaubten Zustand. Bei der ersten Vertragsanlaufberatung ist dem AG ein Ablaufplan vorzulegen. Weiterhin hat bei der Vertragsanlaufberatung der zuständige Kontrolleur anwesend zu sein. Nachfolgend hat der AN kontinuierlich eine Woche im voraus eine Arbeitsplanung für die Folgewoche vorzulegen.

Die Arbeiten sind nur wochentags von 07:00 bis 16:00 Uhr durchzuführen.

Der AN muss abschnittweise vorgehen, so dass die Erfassung fortlaufend erfolgt.

Verzögerungen bei der Ausführung der Leistung sind zu vermeiden. Wird durch Verschulden des AN die Abarbeitung des Vertrages verzögert kann der AG einen anderen Baumkontrolleur zu Lasten des AN anfordern. Einen Anspruch auf eine Fristverlängerung kann dem AN nicht gewährt werden, da der AG seiner Verkehrssicherungspflicht fristgerecht nachkommen muss.

3.3 Stoffe und Teile

entfällt

3.4 Abrechnung

Zur Vergütung der dem Auftragnehmer übertragenen Leistungen gilt das Angebot des Leistungs-Preisverzeichnisses.

Die Rechnung (Jahresendrechnung) ist bis spätestens zum 30. November beim AG, der zuständigen Meisterei, einzureichen. Der AN hat alle zwei Monate Abschlagszahlungen

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zustellen. Die Abrechnung erfolgt gemäß Leistungsverzeichnis und Nachweis der erbrachten Leistung.

Die Leistung ist in der jeweiligen Ausschreibungsposition als Netto-Preis anzugeben. Die zurzeit gültige Mehrwertsteuer ist bei der Endsumme gesondert auszuweisen.

3.5 Prüfungen

3.5.1 Eignungsprüfungen

Der AN hat bei Angebotsabgabe die namentliche Benennung der beauftragten Kontrolleure mit Nachweis der FLL Zertifizierung oder gleichwertige Qualifikationsnachweis zum Baumkontrolleur mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung vorzulegen (Kopie).

3.5.2 Kontrollprüfungen

Entfällt.

4. Ausführungsunterlagen

4.1 vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen

Entfällt.

4.2 vom Auftragnehmer zu erstellende oder zu beschaffende Ausführungsunterlagen

Entfällt.

  1. Ergänzende Vertragsbedingungen

gültige Regelwerke:

Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 5.2) Aktuelle Fassung

ARS Nr. 10/2000 aktuelle Fassung

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97) Ausgabe 1997, Berichtigter Ausdruck Juni 2001

ARS Nr. 21/2000 vom 21.08.2000 Grundsätze für die Aufstellung von Verkehrsschildern an Bundesfernstraßen

Weiterhin gilt:

FLL Baumkontrollrichtlinie (aktuelle Fassung)

ZTV-Baumpflege (aktuelle Fassung)

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