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Neubau Herzzentrum und Informatics for Life: Anlage Stand 02.04.2025 Nutzung von Ver- und Entsorgungsleistungen
Baumaßnahme: Neubau Herzzentrum und Informatics for Life am Universitätsklinikum Heidelberg
Leistung: Baugrube, Verbau, Baustraße, Rohbauarbeiten
Anlage Nutzung von Ver- und Entsorgungsleistungen
Hinsichtlich der Nutzung von Ver- und Entsorgungsleistungen (Wertstoffsammelhof) durch den Auftragnehmer (AN) wird folgendes festgelegt:
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Allgemeines 1.1 Mit Übernahme der Entsorgungsleistung aus dem Leistungsumfang des Auftragnehmers verpflichtet sich das UKHD gegenüber dem Auftragnehmer, die Baustellenreinigung und Abfallentsorgung als Full-Service über ein zentrales Logistiksystem zur Entsorgung der Baustellenabfälle durchzuführen. 1.2 Das Logistiksystem beinhaltet die Entsorgung der Abfälle, die aus der Bautätigkeit des AN auf der Baustelle der Baumaßnahme Neubau Herzzentrum und Informatics for Life am Universitätsklinikum Heidelberg stammen. Die Entsorgung wird unter Berücksichti- gung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen. insbesondere der Vorschriften des Kreis- laufwirtschafts- und Abfallgesetzes des Bundes und der Länder, der Umweltauflagen der Stadt Heidelberg sowie der Baustellenordnung für das Bauvorhaben durchgeführt.
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Leistungen des UKHD 2.1 Für die Durchführung des zentralen Logistiksystems zur Entsorgung der Baustellenab- fälle wird durch das UKHD ein Wertstoffsammelhof eingerichtet. 2.2 Das UKHD übernimmt für den AN die Baustellenabfälle an den unter Punkt 3.1 festge- legten Abfallsammelflächen, sortiert diese und transportiert sie aus den jeweiligen Bau- körpern zum Wertstoffsammelhof. 2.3 Auf dem Wertstoffsammelhof werden die Abfälle entsprechend ihrer Fraktionen in Sam- melcontainer umgeschlagen und ordnungsgemäß vom UKHD für den AN entsorgt. 2.4 Die verschmutzten Arbeitsbereiche und die Abfallsammelflächen werden nach Beseiti- gung der Abfälle mit groben Besen nachgereinigt. 2.5 Für die nachfolgend aufgeführten Abfallfraktionen werden standardmäßig je nach Men- gen und Bedarf verschiedene Abfallcontainer vorgehalten: a) Papier. Pappe (150101) b) Folien (150102) c) Bauschutt mineralisch (170107) d) Bau- und Abbruchholz (170201) e) Teer und Bitumen (170302)/Hausmüll f) Metalle/Schrott (170407) g) Mineralwolle (170604) h) Gipsabfälle (170802) i) Baustellenmischabfälle (170904)
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Bei Auftreten von zusätzlichen Abfallfraktionen sind diese vom AN rechtzeitig dem UKHD mitzuteilen.
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Im Leistungsumfang des UKHD nicht enthalten Im Leistungsumfang des UKHD sind nicht enthalten 3.1 Sonderabfälle. die nicht mit dem normalen Baustellenabfall entsorgt werden können und von denen die Gefahr für die Umwelt oder für die Öffentlichkeit ausgeht. 3.2 Baustellenabfälle aus Abbruch- und Rückbauarbeiten, Materialfehllieferungen oder Min- derqualität der Bauausführung. Havarien aufgrund mangelhafter Leistung des AN. 3.3 Baustellenabfälle aus Havarien wie z. B. Materialschäden durch Wind oder infolge Van- dalismus.
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Verbleibende Pflichten des AN
4.1 Mit Beginn der Arbeitsaufnahme sind zwischen dem UKHD und dem AN verbindliche Abfallsammelflächen in den einzelnen Arbeitsbereichen festzulegen. Flucht- und Trans- portwege sind generell freizuhalten. 4.2 Für Ordnung und Sauberkeit am direkten Arbeitsplatz ist der AN selbst verantwortlich. Der anfallende Abfall ist am jeweiligen Arbeitsplatz vom AN zu sammeln und auf die gemäß Punkt 4.1 festgelegten Flächen abzulegen. 4.3 Bei verstärktem Müllaufkommen ist dieses dem UKHD rechtzeitig mitzuteilen, um den vorgesehenen Reinigungs- und Entsorgungszyklus entsprechend anzupassen. 4.4 Die Beseitigung von anhaftenden Verschmutzungen auf Bauteiloberflächen (z. B. Folien auf Bauteilen oder Gipsnasen auf Estrichflächen) obliegt nach wie vor dem Verursacher. 4.5 Arbeitsbereiche und -flächen‚ die zum Schutz der erstellten Leistung nicht betreten wer- den dürfen, sind vom AN ausreichend zu kennzeichnen bzw. abzusperren. 4.6 Der AN hat die Sorgfaltspflicht gegenüber seinem eigenen Material und Werkzeug. Es ist deutlich räumlich von Abfällen zu trennen und ggf. zu kennzeichnen und/oder zu si- chern. Für abhanden gekommenes oder mangels ausreichender Sicherung oder Kenn- zeichnung entsorgtes Material oder Werkzeug übernimmt das UKHD keine Haftung. 4.7 Die Entsorgung von Fremdabfällen‚ die nicht durch die Leistungserbringung auf der Bau- stelle angefallen sind, ist untersagt 4.8 Mit Beendigung der Leistung ist der jeweilige Arbeitsplatz vom AN unaufgefordert von Restmaterialien zu beräumen.
- Kosten An der vom UKHD übernommenen Entsorgungsleistung beteiligt sich der AN mit der folgenden Kostenbeteiligung
1,0 % der Netto-Abrechnungssumme. Das UKHD ist berechtigt, die Kostenbeteiligung bei Abschlagsrechnungen des AN in Abzug zu bringen. Nach Vorlage der Abschlagsrechnung erfolgt die Endabrechnung der Kostenbeteiligung nach Maßgabe der berechtigten Netto-Abschlagsrechnungssumme.
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- Sonstiges 6.1 Die Entsorgung der Abfälle gemäß Punkt 3.1 bis 3.3 sind vom AN über das zentrale Entsorgungssystem des UKHD durchzuführen. Die damit verbundenen zusätzlichen Kosten sind vom AN zu tragen. Die Abmahnung erfolgt auf Grundlage der tatsächlichen Kosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100,00 € pro Entsorgungsvor- gang. 6.2 Die Entsorgung von Pfandpaletten (EURO-Transportpaletten, sonstige Transportpalet- ten auf Pfandbasis) ist nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthalten. Der AN ist ver- pflichtet. den Abtransport seiner Transportpaletten regelmäßig im Rahmen seines Liefer- und Abholvorgangs zu organisieren. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Entsorgung über das UKHD gemäß Punkt 6.1.
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