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NBHZ_HZ-2026-02_BVB-SiGeKo.pdf

Bauleistungen für die medizinische Gasversorgung im Neubau des Herzzentrums Heidelberg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 12:02 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabeportal-bw.de

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Mplus Managementgesellschaft zur Optimierung von Arbeitsbedingungen mbH

Kamillenweg 22 D-53757 Sankt Augustin Tel.: 02241 – 9 33 96 – 00 info@mplus-management.de

K 14821 Neubau Herzzentrum Heidelberg

Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Besonderen Vertragsbedingungen (BVB SiGeKo)

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die zur Regelung des Arbeitsschutzes auf der Baustelle geltenden Gesetze, Verordnungen sowie das berufsgenossenschaftliche Vorschriftenwerk zu beachten.

Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation (siehe Arbeitsschutzgesetz bzw. EG-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG) vorzulegen.

Entsprechend der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV vom 10.06.98 bzw. EG-Richtlinie 92/57/EWG) ist für die Planung der Ausführung und die Ausführungsphase vom Bauherrn ein Koordinator bestellt. Dieser erstellt den gemäß BaustellV für o.g. Bauvorhaben erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und eine Baustellenordnung, organisiert das Zusammenwirken der ausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit- und Gesundheitsschutz zum Beispiel durch Sicherheitsbesprechungen und -begehungen mit Dokumentation und Auswertung der Ergebnisse, koordiniert die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der erforderlichen Arbeitsverfahren durch die beteiligten Unternehmen während der Ausführung z.B. durch Einfordern von Nachweisen, wirkt hin auf die Einhaltung der Baustellenordnung hinsichtlich der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen und koordiniert die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach §4 des Arbeitsschutzgesetzes.

Mit dieser Funktion ist das Büro

Mplus Management GmbH Nordbahnhofstraße 115 70191 Stuttgart

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vom Auftraggeber beauftragt.

Die Hinweise des Koordinators zu erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen sind zu berücksichtigen.

Der AN wird verpflichtet, seinen Mitarbeitern eindeutig und schriftlich mitzuteilen, dass die Hinweise des SiGeKo‘s in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz unbedingt zu beachten sind und dass bei Zuwiderhandlungen die Berechtigung zum Betreten der Baustelle entzogen wird.

Die Baustellenordnung und der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sind Vertragsbestandteil und verbindlich zu beachten.

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan kann während der Bauzeit dem Fortschritt des Bauvorhabens entsprechend angepasst werden.

Widersprüche gegen die sich aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ergebenden Maßnahmen sind unverzüglich (schriftlich formlos) unter Darstellung einer gleichwertigen sicherheitsgewährleistenden Ersatzmaßnahme anzuzeigen.

K_14821 NBHZ_Besondere Vertragsbedingungen (SiGeKo)_Rev.0.docx Seite 1 von 2

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Für die Ausführung aller Vertragsarbeiten sind dem Bauherrn und seinen Vertretern ein oder mehrere Koordinatoren nach DGUV Vorschrift 1 § 6 schriftlich zu benennen, der / die für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich ist / sind. Dieser ist für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften durch die ihm unterstellten Arbeitskräfte (einschließlich der Arbeitskräfte seiner Subunternehmer, vgl. DGUV Vorschrift 1 § 6, UVV „Grundsätze der Prävention“) zuständig. Er ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten und danach regelmäßig das eingesetzte Personal über erforderliche Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz auf der Baustelle zu unterweisen.

Er hat weiterhin dem Koordinator (nach BaustellV) als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen, dessen Forderungen nach Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten umzusetzen und an den vom Koordinator im Bedarfsfall einberufenen Sicherheitsbesprechungen teilzunehmen. Für den Verhinderungsfall muss ein Vertreter benannt werden.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet Aufsichtspersonal auf die Baustelle zu entsenden, das mit dem geltenden deutschen Vorschriftenwerk zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz hinreichend vertraut sowie ermächtigt und befähigt ist, in deutscher Sprache abgefasste Anordnungen und Verfügungen entgegenzunehmen, zu verstehen und zu erfüllen. Eine mit der deutschen Sprache in Wort und Schrift vertraute, verantwortliche Aufsichtsperson muss ständig auf der Baustelle zugegen sein und auch entsprechend erreichbar sein.

Spätestens 2 Wochen vor Arbeitsaufnahme sind dem SiGeKo die folgenden Unterlagen zu übergeben:

  • Individuelle Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz §§5,6 für die gewerkspezifischen Arbeiten
  • Ausgefüllte und durch einen Verantwortlichen unterschriebene Unternehmererklärung.
  • Nachweise für die Bestellung der DGUV Koordinatoren §6 und der Übertragung von Unternehmerpflichten (nach § 13 Abs. 2 ArbSchG i.V. mit § 9 Abs. 2 OWiG bzw. § 14 Abs. 2 StGB und nach §§ 2, 12 u. 13 der DGUV Vorschrift 1 mit §§ 15 und 209 SGB VII) vorzulegen.
  • Benennung der Sicherheitsfachkraft mit Nachweis.
  • Benennung der Ersthelfer mit Ausbildungsnachweis.

Für Montagearbeiten sind die nach § 4 der BGUV-Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ zu erstellenden Montagekonzepte bzw. Montageanweisungen mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben 2 Wochen vor Ausführung dem SiGeKo vorzulegen.

K_14821 NBHZ_Besondere Vertragsbedingungen (SiGeKo)_Rev.0.docx Seite 2 von 2

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