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Sicherheitsmanagement für den Einsatz von Fremdfirmen
Sicherheitsmanagement
Handbuch
für den Einsatz von
Fremdfirmen
Im Neuenheimer Feld 670 69120 Heidelberg
www.klinikum.uni-heidelberg.de
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Inhaltsverzeichnis
PRÄAMBEL – LEITSATZ ........................................................................................................... 4
- EINLEITUNG ................................................................................................................. 4
- ALLGEMEINES .............................................................................................................. 4
- RECHTLICHE GRUNDLAGEN ........................................................................................... 5
- ANSPRECHPARTNER ..................................................................................................... 5
4.1 Unser Auftragsverantwortlicher .............................................................................................................. 6
4.2 Verantwortlicher der Fremdfirma ............................................................................................................ 6
4.3 Nachunternehmer .................................................................................................................................. 7
4.4 Koordination .......................................................................................................................................... 7 5. GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG, SCHUTZMAßNAHMEN ..................................................... 8 6. AUFNAHME DER ARBEITEN AUF DEM GELÄNDE DES UNIVERSITÄTSKLINIKUMS ................ 9
6.1 Unterweisung ........................................................................................................................................ 9
6.2 Fremdfirmenmitarbeiter ......................................................................................................................... 9
6.3 Allgemeine Regelungen ......................................................................................................................... 9
6.4 Geheimhaltung .................................................................................................................................... 14
6.5 Leitern, Gerüste, Hubarbeitsbühnen ..................................................................................................... 15
6.6 Arbeiten im Bereich von Krananlagen .................................................................................................... 15
6.7 Elektrische Einrichtungen ..................................................................................................................... 16
6.8 Persönliche Schutzausrüstung (PSA), Arbeitskleidung ........................................................................... 16
6.9 Gefahrstoffe ......................................................................................................................................... 17 6.9.1 Biogefährdung / Strahlenschutz ............................................................................................... 17
6.10 Abfallentsorgung ................................................................................................................................. 17
6.11 Gewässerschutz/Bodenschutz ............................................................................................................. 18
6.12 Brandschutz ........................................................................................................................................ 18
6.13 Explosionsschutz ................................................................................................................................. 18
6.14 Lärm .................................................................................................................................................... 18
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- VERHALTEN IN NOTFÄLLEN ......................................................................................... 19
7.1 Feuer ................................................................................................................................................... 19
7.2 Unfälle ................................................................................................................................................. 21
7.3 Sonstige Störungen .............................................................................................................................. 21 8. ABSCHLUSS DES AUFTRAGES ..................................................................................... 21 9. RECHTSFOLGEN BEI VERSTOSS ................................................................................... 21 ANHANG (MITGELTENDE UNTERLAGEN) ................................................................................. 22
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Präambel – Leitsatz Als oberster Leitsatz in der gesamten Klinik-Technik-GmbH gilt:
Es darf keine Arbeit ausgeführt werden, die nicht sicher ist!
Die Fremdfirma hat sich bei jeglichen Arbeiten, die sie im Auftrag der Klinik-Technik-GmbH durchführt, entsprechend diesem Leitsatz und des hier vorliegenden Handbuches für den Ein- satz von Fremdfirmen zu verhalten!
- Einleitung Dieses "Sicherheitshandbuch für Fremdfirmen" beschreibt alle wesentlichen sicherheitsrele- vanten Informationen und Anforderungen, die für einen sicheren Einsatz Ihres Unternehmens auf unserem Werksgelände relevant sind. Ziel ist es, einheitliche Vorgaben bzgl. Anforderun- gen zum Schutz von Personen, Sachwerten und der Umwelt zu schaffen. Es werden Schnittstel- len zwischen den Fremdfirmen und unserem Unternehmen beschrieben.
Das "Sicherheitshandbuch für Fremdfirmen" ist Bestandteil aller mit unserem Un- ternehmen geschlossenen Verträge. Die Einhaltung ist damit verpflichtend.
Bitte bestätigen Sie den Erhalt und die Einhaltung der Vorgaben aus diesem Sicherheitshandbuch durch Unterzeichnung des Bestätigungsschreibens und senden es vor Arbeitsaufnahme an unse- ren Auftragsverantwortlichen zurück.
- Allgemeines Die Mitarbeiter von Fremdfirmen sind im Rahmen der Erfüllung des Werkvertrags verpflichtet, alle relevanten EU-Richtlinien, Gesetze, Verordnungen, Sicherheitsbestimmungen, Unfallver- hütungsvorschriften und andere berufsgenossenschaftliche Regelungen sowie Technische Regeln einzuhalten. Bitte informieren Sie sich über die Vorschriften, die für Ihre Arbeiten maß- geblich sind, bevor Sie die Arbeit innerhalb unseres Unternehmens aufnehmen. Ebenso ist es auch Pflicht, die Regelungen dieses Sicherheitshandbuches einzuhalten. Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere Arbeitsschutzvorschriften, weitere Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt. Der Verantwortliche der Fremdfirma vor Ort ist für die Überwachung der Einhaltung durch die Fremdfirmenmitarbeiter verantwortlich (vgl. auch § 3 ArbSchG und § 2 BGV A1).
Die Fremdfirma ist verpflichtet, sicher zu stellen, dass sämtliche Regelungen auch beim Ein- satz von ihr beauftragter Unterlieferanten uneingeschränkt eingehalten werden. Dies gilt ins- besondere für die Benennung von Ansprechpartnern und die Meldung von Unfällen. Die Ausführung der Arbeiten finden in einem Krankenhausumfeld statt, hier sind besondere hygienische Bedingungen einzuhalten, die sich von einer normalen Baustelle zu unterschei- den. Die aus hygienischen Gründen einzuhaltenden Maßnahmen sind in diesem Handbuch aufgeführt und werden bei der Einweisung durch unseren Auftragsverantwortlichen oder Koor- dinator noch einmal unterwiesen. Diese Maßnahmen dienen zum Schutz der Patienten des Universitätsklinikums Heidelberg, aber auch Ihrer Mitarbeiter. Sie sind auf jeden Fall einzuhal- ten.
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Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlagen in der jeweils gültigen Fassung: ArbSchG Arbeitsschutzgesetz AÜG Arbeitnehmerüberlassungsgesetz BaustellV Baustellenverordnung BGV A 1 Grundsätze der Prävention BGI 528 (ZH 1/49) Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren BGI 580 (ZH 1/182) Arbeitnehmer in Fremdfirmen BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung europ. Richtlinien 89/391/EWG Arbeitsschutz-Rahmen-Richtlinie und dazugehörige Einzelrichtlinien IfSG Infektionsschutzgesetz MedHygVO Verordnung des Sozialministeriums über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen BioStoffV Biostoffverordnung
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Ansprechpartner Kommunikation ist einer der wichtigsten Faktoren für einen reibungslosen und sicheren Ablauf der geplanten Arbeiten. Eindeutige Regelungen helfen, eine zielgerichtete Kommunikation zwischen Mitarbeitern der Fremdfirma und Mitarbeitern unseres Unternehmens zu ermögli- chen. Informationsdefizite können dadurch vermieden werden. Wir haben daher für jeden Ver- trag einen Auftragsverantwortlichen, ggf. einen Koordinator (kann gleichzeitig auch Auftrags- verantwortlicher sein) und bei besonderen Gefährdungen einen Aufsichtsführenden benannt. Mit der Auftragserteilung wird Ihnen ein Begleitschreiben übersandt, hier finden Sie die Na- men und die Telefonnummern der zuständigen Personen.
| Interner Auftraggeber/Abteilung: | ||||
|---|---|---|---|---|
| Name des Auftragsverantwortlichen: Tel.: | ||||
| Name des Koordinators: Tel.: Weisungsbefugnis: | ||||
| Auftrag (durchzuführende Arbeiten): | ||||
| Einsatzort: (Arbeitsbereich, Arbeitsplatz) | ||||
| Ausführung: | von | bis |
Abb. 1: Ansprechpartner des Auftraggebers (vom Auftraggeber auszufüllen)
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4.1 Unser Auftragsverantwortlicher Der Auftragsverantwortliche ist der zentrale Ansprechpartner für Ihr Unternehmen. Sein Haupt- ansprechpartner ist der Verantwortliche Ihres Unternehmens vor Ort. Seine Aufgaben sind die Koordination, Überwachung und Abnahme der Leistung und die Unterweisung des Verantwort- lichen Ihres Unternehmens bzgl. möglicher Gefährdungen im Zuge des Auftrags. Dabei werden betriebsspezifische Regelungen und konkrete Arbeitsbedingungen besprochen, die zum Zeit- punkt der Auftragsdurchführung bestehen. Wie alle anderen Unterweisungen wird auch die Unterweisung des Verantwortlichen Ihres Un- ternehmens schriftlich dokumentiert. Im Unterweisungsprotokoll wird ausdrücklich auf die Pflicht des Verantwortlichen der Fremdfirma hingewiesen, dass dieser die zum Einsatz kom- menden eigenen Mitarbeiter vor deren Arbeitsaufnahme zu unterweisen hat. Als Unterwei- sungsnachweis wird der Nachweis gemäß Anhang 6 verwendet.
4.2 Verantwortlicher der Fremdfirma Soweit in der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, müssen alle Arbeiten unter der Leitung und Aufsicht einer für die Fremdfirma vor Ort vertretungsberechtigten und verantwortlichen Person durchgeführt werden (z. B. Bauleiter). Der Verantwortliche Ihres Unternehmens, der vor Ort die Verantwortung trägt, ist im Bestäti- gungsschreiben zu benennen. Sollte der Verantwortliche im Laufe des Auftrages wechseln (z. B. bei verschiedenen Schichten), so ist dies entweder bereits bei der Planung, spätestens je- doch bei einem Wechsel unserem Auftragsverantwortlichen mitzuteilen. Die verantwortliche Person und deren Vertreter müssen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen sowie über ausreichende Sprachkenntnisse in Wort und Schrift verfügen, um Anweisungen der zuständigen Personen der Klinik-Technik- GmbH zu verstehen und an die von der Fremdfirma eingesetzten Arbeitskräfte in einer für diese verständlichen Sprache weitergeben zu können. Soweit zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich, hat die verantwortliche Person weitere Aufsichtspersonen (Aufsichtsführender vor Ort – „A. v. O.“) mit der Leitung und Beaufsichti- gung der Arbeiten vor Ort zu beauftragen und diese vor Arbeitsbeginn dem für die Ausführung des Auftrages zuständigen Ansprechpartner der Klinik-Technik-GmbH schriftlich zu benennen. Die A. v. O. müssen von der verantwortlichen Person entsprechend der ihr von der Klinik- Technik-GmbH erteilten Einweisung(en) unterrichtet werden und müssen in gleicher Weise zur Leitung und Beaufsichtigung der Arbeiten (einschließlich der Sprachkenntnisse) vor Ort geeig- net sein. Soweit sich die verantwortliche Person einer oder mehrerer A. v. O. bedient, bleibt sie für deren Beaufsichtigung, eine eindeutige Abgrenzung derer Aufgaben und Befugnisse sowie für eine geordnete Zusammenarbeit verantwortlich. Sollte ein A. v. O. an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert sein und kann kein anderer A. v. O. eingesetzt werden, muss die verant- wortliche Person bzw. ihr Vertreter deren Aufgaben selbst wahrnehmen. Die Fremdfirma hat durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass die verantwortliche Per- son und die ggf. beauftragten A. v. O. ihre Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen können. Insbesondere muss ihnen das hierfür erforderliche Weisungsrecht gegenüber dem Personal der Fremdfirma sowie auch gegenüber dem Personal von Nachunternehmern der Fremdfirma zustehen.
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Während der Ausführung der Arbeiten muss entweder die verantwortliche Person, ihr Vertreter oder ein von ihr beauftragter A. v. O. auf dem Betriebsgelände der Anlage (Standort) anwesend und ständig erreichbar sein. Alle Arbeitnehmer der Fremdfirma müssen in der Lage sein, Notfallanweisungen zu verstehen und Warnhinweise oder sonstige Hinweisschilder zu lesen. Zudem muss der Fremdfirma und ihrer Mitarbeitern die Bedeutung der Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz geläufig sein.
4.3 Nachunternehmer Sollte die Fremdfirma beabsichtigen, die Vertragserfüllung durch Dritte vornehmen zu lassen oder mit Dritten („Nachunternehmer“) zu bewirken, ist die Fremdfirma verpflichtet, vor Ar- beitsbeginn die schriftliche Einwilligung der Klinik-Technik-GmbH dazu einzuholen. Hierzu nennt die Fremdfirma grundsätzlich spätestens 10 Arbeitstage vor Auftragsbeginn Name und Anschrift des vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich an den Ansprechpartner (s. Be- stellung). Die Klinik-Technik-GmbH wird die Einwilligung nur verweigern, wenn sachliche Grün- de bestehen, die sich nachteilig auf die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages auswirken können. Setzt die Fremdfirma Nachunternehmer ohne die schriftliche Einwilligung der Klinik-Technik- GmbH ein, kann die Klinik-Technik-GmbH die Fortführung der Arbeiten untersagen. Die Fremd- firma bleibt dabei für die Einhaltung des Terminplans verantwortlich. Beim Einsatz von Nachunternehmern steht die Fremdfirma dafür ein, dass sich der Nachunter- nehmer zur Erhaltung dieser Bedingungen verpflichtet und die Bedingungen auch tatsächlich befolgt. Dies wird nachfolgend an verschiedenen Stellen nochmals ausdrücklich hervorgeho- ben, gilt aber für das gesamte „Handbuch für den Einsatz von Fremdfirmen“. Verstöße des Nachunternehmers gegen diese Bedingungen muss sich die Fremdfirma als eigene Verstöße zurechnen lassen.
4.4 Koordination Wenn Beschäftigte des Auftraggebers und Fremdfirmenmitarbeiter an einem Arbeitsplatz oder in einem Arbeitsbereich gemeinsam tätig werden, muss gemäß § 6 BGV A1 "Grundsätze der Prävention" eine Person (ein Koordinator) bestimmt werden, die die Arbeiten koordiniert, um eine gegenseitige Gefährdung zu verhindern. Unseren Koordinator (dies kann auch der Auf- tragsverantwortliche sein) entnehmen Sie bitte dem Bestätigungsschreiben. Wir bestellen für jeden Vertrag einen Koordinator. Zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Durchsetzung von Sicher- heit und Gesundheitsschutz benötigt der Koordinator Weisungsbefugnis. Diese Weisungsbe- fugnis ist ebenfalls im Bestätigungsschreiben schriftlich festgelegt. Zu den Aufgaben des Koordinators gehört es, einzugreifen, wenn vereinbarte festgelegte Si- cherheitsmaßnahmen nicht durchgeführt, Arbeitsschutzbestimmungen missachtet oder Per- sonen gefährdet werden. Grundsätzlich sollte ein Eingreifen des Koordinators immer über den Verantwortlichen der Fremdfirma erfolgen. Eine Ausnahme von diesem Regelfall ist dann ge- geben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Personen besteht. In diesem Fall hat der Koordinator unverzüglich entsprechende Maßnahmen einzuleiten (z. B. Arbeitsunterbrechung, Anweisen von zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen). Der jeweilige Vorgesetzte ist danach umgehend zu informieren. Ist Ihr Unternehmen nach der Baustellenverordnung mit der Sicherheits- und Gesundheits- schutz-Koordination (nachfolgend SiGe-Koordination) beauftragt, müssen die von dort gege- benen Anweisungen unbedingt befolgt werden. Im Falle der Übertragung aller Pflichten nach
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der Baustellenverordnung haben Sie diese in eigener Verantwortung zu treffen.
Während der Planung und der Ausführung des Bauvorhabens muss der SiGe-Koordinator:
- die vorgesehenen Maßnahmen koordinieren,
- den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten,
- Unterlagen mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anla- ge zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenstel- len.
Während der Ausführung des Bauvorhabens muss der SiGe-Koordinator:
-
die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes koordinie- ren,
-
darauf achten, dass die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen,
-
den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausfüh- rung des Bauvorhabens anpassen,
-
die Zusammenarbeit der Arbeitgeber organisieren,
-
die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Ar- beitgeber koordinieren.
-
Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen Auftraggeber und Fremdfirma sind nach § 8 ArbSchG verpflichtet, zur Gewährleistung von Si- cherheit und Gesundheitsschutz zusammenzuarbeiten und sich über die von ihren jeweiligen Tätigkeiten ausgehenden Gefahren zu informieren. Dies setzt jedoch voraus, dass mögliche Gefährdungen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Je nach Arbeitsaufgabe können Gefährdungen für Mitarbeiter des Auftraggebers und für Fremd- firmenmitarbeiter entstehen. Es ist daher wichtig, dass diese möglichen Gefährdungen ge- meinsam vom Verantwortlichen des Auftraggebers oder dessen Koordinator und dem Verant- wortlichen der Fremdfirma ermittelt werden (Gefährdungsbeurteilung). Diese Gefährdungsbe- urteilung sollte bei einem Termin vor Ort erfolgen. Möglichst sollte auch ein Verantwortlicher aus dem betroffenen Betriebsbereich beteiligt werden. Er verfügt über genaue Orts- und Ab- laufkenntnisse. Die Ermittlung möglicher Gefährdungen sowie das Festlegen von Schutzmaß- nahmen kann mithilfe des Formblattes "Gefährdungsbeurteilung Fremdfirmen" dokumentiert werden. Die festgelegten Schutzmaßnahmen müssen bei Auftragsausführung schriftlich vor Ort vorliegen. Die Umsetzung ist zu überprüfen. Die Fremdfirma hat sich bei auftreten oder erkennbar werden einer möglichen Gefährdung mit den anderen Fremdfirmen abzustimmen und die Klinik-Technik-GmbH unverzüglich zu unter- richten, damit die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können. Die Fremdfirma ist ver- pflichtet, den Weisungen der Klinik-Technik-GmbH bzw. des Koordinators Folge zu leisten.
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- Aufnahme der Arbeiten auf dem Gelände des Universitätsklinikums
6.1 Unterweisung Die Fremdfirma darf mit den Arbeiten erst beginnen, wenn die Klinik-Technik-GmbH die ver- antwortliche Person der Fremdfirma eingewiesen hat. Die Klinik-Technik-GmbH kann eine Un- terbrechung der Arbeiten anordnen, wenn dies z. B. aufgrund einer Missachtung von Sicher- heitsvorschriften durch die Fremdfirma zur Abwendung von Gefahren erforderlich ist. Der Verantwortliche der Fremdfirma muss seine Mitarbeiter vor Beginn des Einsatzes über den Inhalt dieses Sicherheitshandbuches und über mögliche, bei den Arbeiten auftretenden Ge- fährdungen, sowie über die vereinbarten Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Ermittelte Ge- fährdungen und festgelegte Schutzmaßnahmen finden Sie im Formblatt Gefährdungsbeurtei- lung. Diese Unterweisung ist schriftlich festzuhalten und auf Verlangen dem Koordinator vorzu- legen. Setzt die Fremdfirma Subunternehmen ein, muss dafür eine Genehmigung eingeholt (Meldung der Subunternehmen über das Bestätigungsschreiben für Fremdfirmen) und das Subunternehmen in gleicher Weise unterwiesen werden.
6.2 Fremdfirmenmitarbeiter Zu den Pflichten des Fremdunternehmers gehört auch die Auswahl geeigneter Mitarbeiter für diesen Auftrag. Auswahlkriterien sind neben der fachlichen Kompetenz und der Zuverlässig- keit auch die gesundheitliche Eignung der Mitarbeiter. Für bestimmte Tätigkeiten können ar- beitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vorgeschrieben sein. Für bestimmte Personen- gruppen (z. B. Jugendliche oder werdende Mütter) sind Einschränkungen hinsichtlich Arbeits- zeit, Arbeitsablauf, körperlichen Belastungen, Einsatzort oder gar Beschäftigungsverbote zu beachten. Die Fremdfirma ist verpflichtet, nur Personen einzusetzen, für die die gesetzlichen Melde- und Erlaubnisvorschriften erfüllt sind (z. B. Lohnsteuerkarte, Sozialversicherung, bei Ausländern ggf. Arbeitsgenehmigung). Sind eingesetzte Mitarbeiter nicht in ausreichendem Maß der deut- schen Sprache mächtig, muss die Fremdfirma geeignete Maßnahmen treffen, um die notwen- digen Informationen dieses Sicherheitshandbuches und weiteren Anweisungen am Einsatzort zu vermitteln.
6.3 Allgemeine Regelungen Benutzen Sie nur gekennzeichnete Wege. Durchgangsverbote sind einzuhalten. Sie dür- fen nur Betriebsbereiche betreten, in denen Sie den Auftrag ausführen bzw. die vorge- gebenen Wege dorthin. Der Zugang zu den Casinos und Cafeterien ist gestattet. Da diese Einrichtungen auch von Patienten, Besuchern und Mitarbeitern des Universitätsklini- kums Heidelberg besucht werden, ist darauf zu achten, dass der Zutritt nur mit sauberer Arbeitskleidung (inkl. Schuhe) erfolgt. Vor dem Betreten der Einrichtungen müssen die Hände sauber gewaschen sein.
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Für bestimmte Bereiche des Universitätsklinikums gibt es Zutrittsbeschränkungen, vor dem Betreten dieser Bereiche (z.B. Operationsbereiche, Intensivstationen, Isolierzim- mer) sind besondere Hygienemaßnahmen notwendig. Hier muss eine spezielle Einwei- sung durch Personal des Universitätsklinikums erfolgen, diesen Anweisungen ist auf je- den Fall Folge zu leisten. Türen in Fluchtwegen und Notausgänge dürfen während der Betriebszeit nicht ver- schlossen und müssen jederzeit freigehalten werden. Brandschutz- und Erste Hilfe- Einrichtungen sowie Sicherheitsschilder dürfen nicht zugestellt werden. Es gibt auf dem gesamten Universitätsgelände ein Alkoholverbot. Es ist untersagt, alko- holische Getränke mit auf das Universitätsgelände zu bringen. Die Nicht-Beachtung hat den unverzüglichen Verweis vom Gelände zur Folge. Auf dem gesamten Betriebsgelände ist das Rauchen und offenes Feuer aufgrund der bestehenden Brand- und Explosionsgefahr streng verboten. Ausnahmen für das Rauch- verbot gibt es in gesondert gekennzeichneten Bereichen.
Die Benutzung von Mobiltelefonen ist innerhalb der Gebäude (Kliniken) verboten. Aus- nahmen sind nur mit Genehmigung durch den Koordinator zulässig. In explosionsge- schützten Bereichen ist auch das Mitführen (auch im ausgeschalteten Zustand) nicht gestattet.
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Sie sind verpflichtet, die Sicherheitskennzeichen zu beachten. Gebots- und Verbots- schilder sind einzuhalten.
Der Einstieg in geschlossene Kanalsysteme, Behälter, usw. darf nur unter entsprechen- den Sicherheitsmaßnahmen erfolgen und ist mit dem Koordinator abzustimmen.
Abgesperrte oder durch Warntafeln gekennzeichnete Räume oder Orte zu betreten oder zu befahren, ist grundsätzlich verboten. Falls solche Räume betreten oder befahren werden müssen, ist die Genehmigung des Koordinators einzuholen. Zu diesen Räumen zählen z. B. Räume mit Röntgenstrahlung.
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Bei Bau-, Umbau-, Reparatur- und Installationsarbeiten in patientenbezogenen Berei- chen besteht die Gefahr einer Infektionsübertragung auf die Patienten durch Mikroorga- nismen, die in Baumaterialien (Gips, Holz, etc.) oder Schmutz vorhanden sind und durch die Arbeiten freigesetzt werden, z.B. schimmelpilzhaltige Stäube. Patienten müssen durch geeignete Maßnahmen geschützt werden. Vor Baubeginn muss die Krankenhaushygiene über die geplanten Maßnahmen informiert werden und es muss Einvernehmen über entsprechende Schutzmaßnahmen erzielt werden. Die Mitarbeiter (Pflegedienst, Ärztlicher Dienst, Reinigungsdienst) im betroffenen Bereich müssen über die Maßnahme informiert werden Die besprochenen Schutzmaßnahmen sind einzuhalten. Die Baustelle muss sicher gegenüber angrenzenden Räume, die während der Bautätigkeit für die Patientenversorgung genutzt werden, gegen Staubeintrag abgedichtet werden, z.B. durch das Verschließen und Abkleben von Türen oder das Errichten von Staubschutzwän- den (ggf. auch Deckenhohlräume oder Versorgungsschächte). Medizinische Geräte, Materialien oder Sterilgüter sind aus dem Bereich entfernen. Medizi- nische Geräte die nicht entfernt werden können, müssen mit staubdichter Folie und gut haf- tendem Klebeband vor Staub geschützt werden. Dies gilt auch für Schränke und andere nicht verstellbare Einrichtungsgegenstände. Die Verunreinigung von öffentlich zugänglichen Flächen muss grundsätzlich vermieden werden. Wenn Baumaterialien oder Abfälle durch Patientenbereiche transportiert werden, müssen die Rahmenbedingungen vorab mit der Krankenhaushygiene geklärt werden. Vor Aufhebung der Staubschutzmaßnahmen ist die gründliche desinfizierende Reinigung des Bereichs erforderlich. Bei Arbeiten an wasserführenden Rohrleitungen, z.B. bei der Stilllegung von Waschbecken, dürfen keine Totleitungen mit Stagnation von Wasser entstehen. Wasserleitungen, die nicht mehr genutzt werden, müssen deshalb bis zum Hauptstrang zurückgebaut werden. Im Übri- gen wird bei Arbeiten an Wassersystemen auf die gültigen Richtlinien verwiesen (VDI 6023, DIN 1988, DIN EN 806, DIN EN 1717).
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Anlagenteile sind schmutzgeschützt anzuliefern und zu Lagern. Bei der Montage von Anla- geteilen und Apparaten ist darauf zu achten, dass diese innen nicht verschmutzt sind. Be- reits montierte Anlageteile und Apparate sind an den offenen Anschlussstellen gegen Ver- schmutzungen zu schützen. Rohrleitungsenden sollten vor dem Verbinden an gereinigt und desinfiziert werden. Werden Trinkwassersysteme im Rahmen von Baumaßnahmen vorübergehend stillgelegt, sind Maßnahmen zu treffen um Stagnation und Keimwachstum zu vermeiden. Vor Arbeiten in be- und entlüfteten Bereichen ist die entsprechende RLT-Anlage nach Mög- lichkeit auszuschalten bzw. der betroffene Bereich vom restlichen System zu trennen. Zu- und Abluft-öffnungen sind staubdicht zu verschließen. Arbeitsbereiche müssen von der Fremdfirma abgesperrt und gekennzeichnet werden, wenn eine Gefährdung Dritter besteht. Dies kann z. B. bei Baustellen, Gerüsten, Gruben, Kanälen, Bodenöffnungen, etc. notwendig sein. Bei Tätigkeiten oberhalb von Arbeits- plätzen und Verkehrswegen besteht die Gefahr von herabfallenden Gegenständen. Es müssen geeignete Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachmitteln getroffen werden. Erdarbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn dafür eine Genehmigung durch den Koordinator vorliegt. Bei derartigen Arbeiten ist besonders auf die im Erdreich befindli- chen Kabel und Rohre (z. B. Gas, Wasser, Abwasser) zu achten. Die Ausschachtungen sind gegen Erdrutsch zu sichern. Ebenfalls muss der Bereich abgesperrt und gekenn- zeichnet werden (innerhalb von Verkehrswegen mit Beleuchtung). Es dürfen nur die zugewiesenen Zwischenlagerflächen genutzt werden, die bei Auftrags Ende gesäubert und geräumt zu hinterlassen sind. Die Materiallager müssen so angelegt sein, dass der Betriebsablauf, Transport und Verkehrswege nicht beeinträchtigt werden. Die Lagerung von brennbaren Stoffen muss unter Brandschutzgesichtspunkten erfolgen. Brennbare Flüssigkeiten dürfen nur in geeigneten Behältnissen mitgeführt werden. Die Zwischenlagerung ist mit dem Koordinator abzustimmen. Bei Unterbrechung oder zeitweiliger Stilllegung der Arbeiten informiert der Verantwortli- che der Fremdfirma den Koordinator über bestehende oder mögliche Unfallgefahren. Ggf. sind weitere Schutzmaßnahmen zu vereinbaren. Bei allen Arbeiten ist der Arbeitsplatz oder die Baustelle so ordentlich zu halten, wie es für die Sicherheit und Qualität der Arbeit erforderlich ist. An den Arbeitsplatz angren- zende Maschinen und Materialien sind gegen Beschädigung oder Verschmutzung zu schützen. Bei Arbeiten über mehrere Tage ist die Arbeitsstelle täglich im aufgeräumten und gesicherten Zustand zu verlassen. Die Arbeitsplätze/Arbeitsbereiche müssen nach Beendigung der Arbeit aufgeräumt und gesäubert werden. Bei Arbeiten über Produktionsmaschinen ist sicherzustellen, dass während oder nach der Tätigkeit keine Gegenstände wie z. B. Werkzeuge, Schrauben etc. in die Maschine fallen können. Für im Betrieb abhanden gekommenes Werkzeug oder Material wird kein Ersatz geleis- tet. Lassen Sie Werkzeug und Material nicht unbeaufsichtigt oder verschließen Sie es während der Pausen und bei Arbeitsende. Gleiches gilt für private Gegenstände. Lassen Sie auch keine Wertsachen in Spinden. Helfen Sie mit, mögliche Diebstähle zu verhin- dern.
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Elektrische Heizgeräte, Kaffeemaschinen, Wasserkocher, Funk- und Fernsehgeräte dür- fen nicht mit auf das Werksgelände gebracht werden. In der Kantine stehen Getränkeau- tomaten und Wasserkocher zur Verfügung.
Alle eingesetzten Geräte, Werkzeuge, etc. müssen den geltenden Bestimmungen ent- sprechen. Sie dürfen nur eingesetzt werden, wenn der arbeitssichere Zustand gewähr- leistet ist. Bei prüfpflichtigen Geräten (z. B. Leitern, Hebebühnen, Stapler oder ortsver- änderliche elektrische Betriebsmittel) müssen Prüfintervalle eingehalten sein. Achten Sie besonders auf mögliche Beschädigungen an Kabelverbindungen.
6.4 Geheimhaltung
Sie sind verpflichtet, über alle Betriebs- und Geschäftsge- heimnisse sowohl während der Dauer Ihrer Tätigkeit als auch nach deren Beendigung Stillschweigen zu bewahren. Die Mitnahme oder Vervielfältigung von Zeichnungen, Ak- ten etc. ist nur mit Genehmigung durch den Koordinator gestattet. Es gilt ein Fotografierverbot auf dem gesamten Werksgelände. Ausnahmen sind in Absprache und mit Ge- nehmigung der gemachten Bilder durch den Koordinator möglich.
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6.5 Leitern, Gerüste, Hubarbeitsbühnen Leitern, Gerüste und Hubarbeitsbühnen müssen den geltenden Vorschriften und Normen ent- sprechen und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Für den betriebssicheren Auf- und Abbau von Gerüsten ist der Unternehmer der Gerüstbauar- beiten verantwortlich. Er hat für eine Prüfung und Kennzeichnung der Gerüste nach DIN 4420 bzw. DIN 4422 zu sorgen und diese nachzuweisen. Die Aufbau- und Verwendungsanleitung muss vor Ort vorzuliegen. Für die Einhaltung der Betriebssicherheit und die bestimmungsge- mäße Verwendung der Gerüste ist jeder Unternehmer, der die Gerüste benutzt, verantwortlich. Wenn Sie selbst Gerüste ohne Einschaltung einer Fachfirma aufstellen, so müssen Sie eben- falls die Einhaltung der Vorschriften sicherstellen und nachweisen. Vor jeder Benutzung muss eine Sichtkontrolle erfolgen. Alle Gerüste und Hubarbeitsbühnen, die mehr als 1,00 m über dem Boden liegen, müssen Geländerholme zum Schutz vor Abstür- zen haben. Die Standsicherheit von fahrbaren Gerüsten ist durch ein ausreichendes Verhältnis von Breite zu Höhe sicherzustellen. Rollen und Ausleger sind bei der Benutzung festzustellen. Gerüste dürfen nicht verfahren werden, wenn sich Personen darauf aufhalten. Hubarbeitsbüh- nen dürfen nur von eingewiesenen Personen benutzt werden. Bei allen Arbeiten in der Höhe kann die Gefahr von herabfallenden Gegenständen bestehen. Der Bereich um Leitern und Hubarbeitsbühnen ist dann entsprechend abzusichern. Bei Gerüs- ten kann dies z. B. durch Fangnetze erfolgen.
6.6 Arbeiten im Bereich von Krananlagen Bei Arbeiten im Bereich von Krananlagen besteht die Gefahr von schwebenden und ggf. ab- stürzenden Lasten. Arbeiten in diesem Bereich sind daher nur nach Genehmigung des Koordi- nators sowie in Absprache mit dem Betreiber gestattet. Während der Arbeiten muss sicherge- stellt werden, dass die Krananlage nicht in Betrieb genommen werden kann (z. B. Abschließen des Hauptschalters, mechanische Anschläge).
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6.7 Elektrische Einrichtungen Sind Arbeiten in der Nähe stromführender Anlagen oder Einrichtungen durchzuführen, so muss über den Koordinator in jedem Fall die zuständige verantwortliche Elektrofach- kraft eingeschaltet werden, die über entsprechende Maßnahmen entscheidet. Die Abschaltung des elektrischen Stroms muss frühzeitig beantragt werden, sodass ent- sprechende Absprachen mit den Produktionsstellen rechtzeitig getroffen werden kön- nen. Die Stromabschaltung und -einschaltung bzw. Montage und Demontage des Schut- zes darf nur von unserer Fachabteilung vorgenommen werden.
Eigenmächtige Handlungen sind an allen elektrischen Einrichtungen verboten. Die von Ihnen verwendeten elektrischen Betriebsmittel müssen in vorschriftsmäßigem Zustand sein.
6.8 Persönliche Schutzausrüstung (PSA), Arbeitskleidung Innerhalb des Werksgeländes ist geeignete Arbeitskleidung sowie erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu tragen. In Produktions-, Werkstatt- und Lagerbereichen sind Si- cherheitsschuhe zu tragen. In gekennzeichneten Lärmbereichen muss Gehörschutz getragen werden. Darüber hinausgehende Schutzkleidung (z. B. Helm, Schutzbrille oder Schutzhand- schuhe) ist abhängig von den zu verrichtenden Arbeiten zu tragen. Die Persönliche Schutzaus- rüstung und Arbeitskleidung ist von der Fremdfirma für ihre Mitarbeiter bereitzustellen und von den Mitarbeitern zu benutzen. Fehlen Persönliche Schutzausrüstungen, so ist der Koordinator zu informieren. Er wird dann prüfen, ob Sie diese aus unserem Bestand - gegen Berechnung - beziehen können.
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6.9 Gefahrstoffe Sofern Sie im Rahmen des Auftrags Gefahrstoffe einsetzen, müssen diese im Vorfeld vom Ko- ordinator freigegeben werden. Die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung müssen eingehal- ten werden. Mitarbeiter, die mit den Gefahrstoffen arbeiten, sind anhand der zugehörigen Betriebsanwei- sung für Gefahrstoffe vor Arbeitsaufnahme zu unterweisen. Der Koordinator kann verlangen, dass ihm die entsprechende Dokumentation der Unterweisung vorgelegt wird. Die Betriebsan- weisung und die Sicherheitsdatenblätter der eingesetzten Gefahrstoffe sind im Arbeitsbereich vorzuhalten. Bei der Lagerung, dem Umfüllen, der Verarbeitung und der Entsorgung sind die jeweiligen Gefahrenhinweise (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze) zu beachten. Der Einsatz von asbesthaltigen Stoffen ist grundsätzlich verboten. Sollte bei Sanierungsarbei- ten Asbestmaterial bearbeitet oder entsorgt werden, sind gesonderte Schutzmaßnahmen er- forderlich (Genehmigung!).
6.9.1 Biogefährdung / Strahlenschutz Der Laborleiter/Projektleiter bestätigt, dass keine chemischen oder biologischen Gefährdun- gen vorhanden sind. Gefahrstoffe sind gesichert und Oberflächen ggf. wischdesinfiziert (Hygi- eneplan) oder dekontaminiert (Strahlenschutz) Genehmigung durch Freigabeschein erforder- lich.
6.10 Abfallentsorgung Sie müssen alle Materialien einschließlich Verpackungen und Gefahrstoffen grundsätzlich selbst entsorgen. Dazu müssen diese Materialen wieder vom Gelände mitgenommen werden.
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Sofern im Rahmen des Vertrages vereinbart wurde, dass Sie definierte Entsorgungswege unse- res Unternehmens nutzen können, ist dies mit dem Koordinator zu besprechen. Es ist in die- sen Fällen eine Abfalltrennung nach unseren Vorgaben erforderlich. Kosten durch Zuwider- handlungen (z. B. falsche Zuordnung der Abfallfraktionen) werden Ihnen in Rechnung gestellt. Baustellenabfälle dürfen nur in sauberen und dichten Behältnissen durch Patientenbereiche transportiert werden.
6.11 Gewässerschutz/Bodenschutz Es muss beim Umgang und der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen sichergestellt wer- den, dass diese nicht in die Kanalisation oder Erdreich gelangen können. Die Lagerung darf nur in entsprechenden Systemen oder in geeigneten und ausreichend dimensionierten Auf- fangwannen erfolgen. Sie müssen geeignete Aufsaug- und Eindämmmaterialien vorhalten, um Leckagen bewältigen zu können. Sollte dennoch einmal ein Wasser gefährdender Stoff in die Kanalisation oder ins Erdreich gelangt sein, so muss der Koordinator oder eine weitere zustän- dige Stellung umgehend informiert werden, um betriebliche Notfallmaßnahmen einleiten zu können.
6.12 Brandschutz Falls im Zuge der von Ihnen zu erledigenden Arbeiten Heißarbeiten (Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten) erforderlich sind, müssen diese Arbeiten mittels Erlaubnis- schein für Heißarbeiten vom Koordinator genehmigt werden. Die aufgeführten Schutzmaß- nahmen sind einzuhalten. Beachten Sie auch, dass ggf. Sondermaßnahmen bzgl. Rauchmel- dern und Sprinkleranlage notwendig sein können - bevor Sie mit den Arbeiten beginnen. Gas- flaschen müssen entsprechend den Vorschriften gesichert werden. Die einschlägigen Arbeits- schutzbestimmungen für Schweißarbeiten sind einzuhalten. Es besteht hierbei ein erhöhtes Risiko. Durchbrüche durch Brandschutzwände und Decken sind nur in Absprache mit dem Koordina- tor gestattet. Es werden hier im Einzelfall notwendige Maßnahmen festgelegt.
6.13 Explosionsschutz Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen oder an explosionsgefährdeten Anlageteilen und Rohrlei- tungen sind nur mit gesonderter Genehmigung ge- stattet. Diese Arbeiten dürfen nur durch entspre- chend ausgebildetes Personal durchgeführt werden. Die einschlägigen Regelungen zum Explosionsschutz müssen bekannt sein. Zu beachten sind nicht nur Gas-Luft-Gemische, sondern auch explosionsfähige Stäube!
6.14 Lärm Grundsätzlich hat die Fremdfirma dafür Sorge zu tragen, dass der Schalldruckpegel (LpA) im Arbeitsbereich einen Wert von 80 dB(A) bzw. max. Peak 135 dB(C) nicht überschreitet. In Aus- nahmefällen darf ein Pegel von 85 dB(A) erreicht werden. Eine Begründung ist in diesem Falle vorzulegen.
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- Verhalten in Notfällen
7.1 Feuer Beachten Sie die Brandschutzordnung.
Abb. 2: Brandschutzordnung
In Notfällen kann es erforderlich sein, dass die Gebäude geräumt werden müssen. Dies wird durch Ertönen der Sirene sowie durch Lautsprecherdurchsagen bekannt gegeben. Begeben Sie sich in diesen Fällen bitte über die gekennzeichneten Fluchtwege zum Sammelplatz. Dieser befindet sich ____________________. Die Lage des Sammelplatzes können Sie auch den ausgehängten Flucht- und Rettungswegplä- nen entnehmen. Melden Sie sich dort bei dem Koordinator bzw. Auftragsverantwortlichen.
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Abb. 3: Beispiel für einen Flucht- und Rettungsplan (achten Sie auf die ausgehängten Pläne)
Abb. 4: Richtiges Löschen mit Handfeuerlöschern
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7.2 Unfälle Die Fremdfirma ist für die Organisation der Ersten Hilfe selbst verantwortlich. Sollte es zu Un- fällen kommen, kann der Rettungsdienst über den Pförtner gerufen werden. Es kann im Be- darfsfall auch auf Ersthelfer/Betriebssanitäter zurückgegriffen werden. Die entsprechenden Namen und Telefon-Nummern finden Sie an jedem Verbandkasten.
Abb. 5: Notruf bei Unfällen
Jeder Unfall ist unverzüglich dem Koordinator mitzuteilen. Meldepflichtige Arbeitsunfälle sind bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Der Koordinator benötigt ebenfalls diese Informationen, da er über die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Unfallanzeige auch un- serer Berufsgenossenschaft zusenden wird.
7.3 Sonstige Störungen Bei allen sonstigen Gefahren, z. B. durch Gasaustritt oder Rohrleitungsbruch, muss der Koor- dinator unverzüglich informiert werden. Melden Sie Gefahrensituationen dem Pförtner telefo- nisch. Dieser wird dann weitere interne und externe Stellen informieren. Jede Störung und Gefährdung bei der Ausführung von Arbeiten ist dem Auftragsverantwortli- chen oder dem Koordinator unverzüglich zu melden.
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Abschluss des Auftrages Am Ende des Auftrages werden wir den Ablauf und die Ausführung der Arbeiten bewerten. So- mit können wir zukünftig eine sichere Auswahl unserer Lieferanten vornehmen. Für die Bewer- tung verwenden wir die Checkliste Fremdfirmeneinsatz.
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Rechtsfolgen bei Verstoß Bei einem Verstoß gegen das „Sicherheitshandbuch für Fremdfirmen“ ist die Klinik-Technik- GmbH unbeschadet weiterer Rechte, die sich aus Gesetz oder den übrigen vertraglichen Rege- lungen ergeben – berechtigt, den/die Mitarbeiter der Fremdfirma, der/die dem „Sicherheits- handbuch für Fremdfirmen“ zuwiderhandelt/zuwiderhandeln, aus der Anlage zu verweisen. Weitere Sanktionsmöglichkeiten sind darüber hinaus bei den einzelnen Regelungen im „Si- cherheitshandbuch für Fremdfirmen“ aufgeführt.
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Anhang (mitgeltende Unterlagen) Folgende Formblätter und Checklisten werden im Zusammenhang mit dem Werk- vertrag eingesetzt und werden hier zur Information abgebildet:
- Sicherheitshandbuch für Fremdfirmen, Bestätigungsschreiben
- Fremdfirmeneinsatz, Gefährdungsbeurteilung
- Fremdfirmenkoordinator, Bestellung
- Fremdfirmen Selbstauskunft
- Antrag für das Ab- und Zuschalten von automatischen Brandmeldern
- Erlaubnisschein für Heiß- und Staubarbeiten
- AWT-Einweisung
- Asbest-Informationsblatt / Betriebsanweisung nach § 20 GefStoffV
- Schalthandlungen-Verantwortung
- Merkblatt „Hygienemaßnahmen bei baulichen Veränderungen“ der Sektion Krankenhaus- und Umwelthygiene
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