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Geschäftsführende Partner:
Udo Kirchner Vorgang: 1934-008-G-0413-Hb.doc Ki - Hb - pbe Dipl.-Ing. (FH) Bauingenieur VBI Stand: 18.05.2026 Index E.0 Prüfingenieur für Brandschutz MHKBD NRW Staatl. anerk. Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes IKBau NRW Öffentl. best. u. vereid. Sachverständiger für Vorbeugenden Brandschutz IHK Aachen
Brandschutzkonzept
Sachverständiger für Brandschutz nach Fachliste 38 der Ing BW
Rupert Wendorf Dipl.-Ing. Sicherheitstechnik Öffentl. best. und vereid. Sachverständiger Projekt: Neubau Herzzentrum und für Vorbeugender Brandschutz IHK Region Stuttgart Informatics for Life Sachverständiger für Brandschutz Im Neuenheimer Feld in 69120 Heidelberg nach Fachliste 38 der Ing BW
Bauherr: Universitätsklinikum Heidelberg Jochen Dralle Im Neuenheimer Feld 672 Dipl.-Ing. Arch. 69120 Heidelberg Sachverständiger für Brandschutz nach Fachliste 38 der Ing BW Planung: Nickl Architekten Deutschland GmbH Lindberghstraße 19 80939 München
Inhalt: Fortschreibung Brandschutzkonzept LPH 4 Bearbeiter: im Zuge der Aufstockung Kay Marko Hübscher Dipl.-Ing. (TH) Fachrichtung Arch. Öffentl. best. u. vereid. Sachverständiger für Vorbeugender Brandschutz IHK Aachen
(cid:9)
HALFKANN + KIRCHNER PartGmbB Beratende Ingenieure für Brandschutz Richard-Lucas-Str. 4 41812 Erkelenz Tel 02431 9650-0 · Fax 02431 9650-90 info@hk-brandschutz.de
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Neubau Herzzentrum und IFL, Heidelberg 1 1934-008-G-0413-Hb.doc vom 18.05.2026 Index E.0
Inhalt
1 Erläuterungsbericht Brandschutz .......................................... 4
1.1 Einleitung ..................................................................................................... 4
1.2 Unterlagen und Vorgespräche ......................................................................... 5
1.3 Revisionen .................................................................................................... 6
2 Aufgabenbezogene Objektbeschreibung .............................. 8
2.1 Allgemeines; Nutzung .................................................................................... 8
2.2 Konstruktion und bauliche Merkmale ............................................................... 9
3 Baurechtliche Einordnung ................................................... 12
4 Brandschutzkonzept............................................................ 13
4.1 Zufahrten sowie Flächen für die Feuerwehr; Zugänglichkeit ............................. 13
4.2 Löschwasserversorgung ............................................................................... 16
4.3 Löschwasserrückhaltung .............................................................................. 16
4.4 System der äußeren und inneren Abschottungen in Brand- bzw. Rauchabschnitte .......................................................................................... 17 4.4.1 Äußere Abschottung, Abstandsflächen ........................................................... 17 4.4.2 Innere Abschottung, Brandabschnitte, Rauchabschnitte .................................. 18 4.4.3 Tragende Wände und Stützen, Trennwände, abgetrennte Räume ..................... 22 4.4.4 Anforderungen an den Verschluss von Türöffnungen ...................................... 34 4.4.5 Anforderungen an vertikale Verglasungen ...................................................... 42 4.4.6 Außenwände, Bekleidungen, Dämmstoffe ...................................................... 43 4.4.7 Decken und Dächer ..................................................................................... 54
4.5 Lage, Anordnung und Sicherstellung der Rettungswege .................................. 57 4.5.1 Allgemeine Anforderungen ........................................................................... 57 4.5.2 Objektspezifische Rettungswegführung.......................................................... 59 4.5.3 Fluchtweglängen ......................................................................................... 61 4.5.4 Ausgangsbreiten, Durchgangsbreiten ............................................................ 63 4.5.5 Treppenräume, Treppen ............................................................................... 68 4.5.6 Notwendige Flure ........................................................................................ 69
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4.5.7 Kennzeichnung ............................................................................................ 69 4.5.8 Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung ............................................................ 70 4.5.9 Bestuhlung.................................................................................................. 71
4.6 Höchstzulässige Zahl der Nutzer; Nutzungsbeschränkungen ............................ 75
4.7 Lage und Anordnung von Leitungsanlagen und haustechnischen Anlagen ...................................................................................................... 75 4.7.1 Leitungsanlagen .......................................................................................... 75 4.7.2 Installationsschächte und Kanäle .................................................................. 78 4.7.3 Heizungs- und Feuerungsanlagen ................................................................. 79 4.7.4 Aufzüge ...................................................................................................... 80 4.7.5 Blitzschutz .................................................................................................. 83 4.7.6 Systemböden, Doppelböden ......................................................................... 83 4.7.7 Betriebsräume für elektrische Anlagen ........................................................... 83 4.7.8 Photovoltaikanlage ...................................................................................... 84
4.8 Lage und Anordnung von Lüftungsanlagen .................................................... 86
4.9 Rauch- und Wärmeabzug ............................................................................. 88 4.9.1 Rauchableitung geschossübergreifender Luftraum Eingangsbereich / Foyer Herzzentrum ...................................................................................... 88 4.9.2 Seminarräume, Foyer im Erdgeschoss des IFL, Achse A/E-17/24 ...................... 89 4.9.3 RLT-Zentralen im Untergeschoss, Achse A/D-1/8, H/J-1/8; NEA im Untergeschoss, Achse I/J-8/9 ....................................................................... 90 4.9.4 Heizungszentrale, Kältezentrale, Sanitärzentrale im Untergeschoss, Achse D/F-9/15; RLT-Zentrale im Untergeschoss, Achse G/J-14/17; innenliegende Flurabschnitte im Untergeschoss, Achse D/G-7/15; AWT-Gang Zwischengeschoss, Achse A/J-6/16 ............................................... 91 4.9.5 Innenliegende Flurabschnitte Süd und Nord im Untergeschoss, Achse A/H-15/24; Verbindungsgang Westseite Untergeschoss; Flurabschnitt Technikraumbereich im Untergeschoss, Achse G/J-11/13 ................................ 92 4.9.6 Technikzentralen auf dem Dach des 3. Obergeschosses und 5. Obergeschosses ....................................................................................... 93 4.9.7 OP-Bereiche, HKL-Funktionsbereiche ............................................................. 94 4.9.8 Treppenräume, Aufzüge ............................................................................... 94 4.9.9 Notwendige Flure ........................................................................................ 95 4.9.10 Funktionsbereiche / Nutzungseinheiten ......................................................... 96 4.9.11 Auslegung der Rauchableitung ...................................................................... 97 4.9.12 Installationsschächte.................................................................................... 98 4.9.13 Sonstige Räume .......................................................................................... 98 4.9.14 Sonnenschutzvorrichtungen und Blendschutzvorhänge.................................... 99
4.10 Alarmierung .............................................................................................. 100
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4.11 Einrichtungen und Geräte zur Brandbekämpfung .......................................... 102 4.11.1 Löschanlage .............................................................................................. 102 4.11.2 Wandhydranten ......................................................................................... 103 4.11.3 Trockene Steigleitungen, Beschäumungsanlage für Tankraum ........................ 105 4.11.4 Feuerlöscher ............................................................................................. 105
4.12 Sicherheitsstromversorgung........................................................................ 106
4.13 Lage und Anordnung von Brandmeldeanlagen .............................................. 107 4.13.1 Auslegung und Schutzumfang: Vollschutz nach Kategorie 1 DIN 14 675 .......................................................................................................... 107
4.14 Grundzüge der funktionalen steuerungstechnischen Zusammenhänge ............ 108
4.15 Feuerwehrpläne......................................................................................... 110
4.16 Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung ........... 111 4.16.1 Brandschutzbeauftragter, Unterweisungen ................................................... 111 4.16.2 Brandschutzordnung .................................................................................. 111 4.16.3 Flucht- und Rettungspläne .......................................................................... 112 4.16.4 Maßnahmen zur Evakuierung / Evakuierungskonzept .................................... 112 4.16.5 Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung während der Bauphase .............................................................................. 113
4.17 Abnahme und Überwachung technischer Anlagen ......................................... 113
4.18 Abweichungen / Erleichterungen und Kompensationsmaßnahmen / Begründungen .......................................................................................... 115
5 Gutachterliche Zusammenfassung und abschließende Empfehlung ............................................... 121
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1 Erläuterungsbericht Brandschutz
1.1 Einleitung
Das Universitätsklinikum Heidelberg, Im Neuenheimer Feld 672 in 69120 Heidelberg beab- sichtigt Im Neuenheimer Feld in Heidelberg den Neubau eines Herzzentrums mit ange- gliedertem Forschungsgebäude (Informatics for Life).
Das Unterzeichnerbüro wurde seitens der ARGE GP Nickl Süss Horn + Horn Heidelberg UKHZ, vertreten durch die Nickl Architekten Deutschland GmbH, Lindberghstraße 19 in 80939 München mit der Erstellung eines Brandschutzkonzeptes zur Genehmigungsphase (Leistungsphase 4) / dem Bauantrag beauftragt.
Hierzu wurde ein entsprechendes Brandschutzkonzept Index C.2 am 16.05.2024 seitens des Unterzeichnerbüros erstellt. Das Brandschutzkonzept wurde anschließend zum Bestandteil der Baugenehmigung der Stadt Heidelberg vom 30.05.2025 (Aktenzeichen BABG-2024-115- Bez 8) erklärt.
Im Nachgang erfolgte die Ausarbeitung eines (internen) Brandschutzkonzeptes Index B.2 am 21.06.2024 im Zuge der Leistungsphase 3+ (LPH 3+).
Am 26.08.2025 wurde seitens des Architekten mitgeteilt, dass sich in der Planung eine ver- änderte Lage bzw. ein veränderter Verlauf des Patientengangs in der Ebene E99/1. Unterge- schoss im Hinblick auf die Anbindung an das bestehende Nierenzentrum ergibt. Hierzu wurde am 16.09.2025 eine Ergänzende Brandschutztechnische Stellungnahme Index D.0 erstellt, die sich inhaltlich lediglich auf den veränderten Verlauf des Verbindungsgangs bezieht.
Im Zuge der weiteren Planung ergibt sich nunmehr die Situation, dass der mittlere Gebäude- körper des Herzzentrums im Achsbereich C/J-8/18 oberhalb des 3. Obergeschosses um ein weiteres Bettengeschoss (4. Obergeschoss) aufgestockt werden soll. Auf der Dachfläche oberhalb des aufgestockten 4. Obergeschosses ist zudem die Errichtung einer Technikzentra- le geplant.
Die geplante Aufstockungsmaßnahme wird inhaltlich in das seinerzeitige Gesamt- Brandschutzkonzept in Form einer Fortschreibung des Brandschutzkonzeptes Index E.0 ein- gebunden. In diesem Zuge werden auch einzelne brandschutztechnische Änderungen in den übrigen Gebäudebereichen beschrieben und plangraphisch vorgenommen.
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Für die Ausführungsplanung oder die Ausschreibung sowie Bauausführung ist das Brand- schutzkonzept erst nach Prüfung und Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde geeig- net.
Grundsätzlich sind arbeitsschutzrechtliche Belange sowie versicherungstechnische Aspekte nicht Bestandteil des Brandschutzkonzeptes. Darüber hinaus bleiben ggf. weitergehende An- forderungen/Vorgaben aus Gründen des Explosionsschutzes oder beispielsweise technischen Regelwerken für Gefahrstoffe sowie Laborbaurichtlinien, Hygienevorgaben etc. unberührt.
1.2 Unterlagen und Vorgespräche
Zur Bearbeitung wurden dem Unterzeichnerbüro durch das Architekturbüro Nickl Architekten Deutschland GmbH, Lindberghstraße 19 in 80939 München, folgende die Grundrisse auf elektronischem Datenweg zugesendet und zu Grunde gelegt:
• Lageplan: Der Lageplan basiert auf einer Übersichtsplanunterlage des Büros Rainer Schmidt Landschaftsarchitekten und Stadtplaner GmbH, Von-der-Tann-Straße 7, 80539 Mün- chen welcher am 27.02.2024 digital über das Büro das Architekturbüro Nickl Architek- ten Deutschland GmbH zur Verfügung gestellt wurde.
• Grundriss 1.Untergeschoss (E99) bis 1. Obergeschoss: Downloadlink durch das Architekturbüro Nickl Architekten Deutschland GmbH, Lind- berghstraße 19 in 80939 München vom 05.11.2024. Die Grundrisse wurden auch für eine Planfortschreibung am 11.12.2024 im Zuge der LPH5 zu Grunde gelegt.
• 2. Obergeschoss, 3.Obergeschoss und Dachgeschoss: Downloadlink durch das Architekturbüro Nickl Architekten Deutschland GmbH, Lind- berghstraße 19 in 80939 München vom 29.04.2024.
• 4. Obergeschoss, 5. Obergeschoss mit Aufstockung: Grundrisszusendung per e-mail durch das Architekturbüro Nickl Architekten Deutsch- land GmbH, Lindberghstraße 19 in 80939 München vom 18.05.2026
Für die seinerzeitige Brandschutztechnische Stellungnahme Index D.0 vom 16.09.2025 zum veränderten Verlauf des Patientengangs im 1. Untergeschoss erfolgte die Zusendung eines entsprechenden Planausschnittes am 26.08.2025. Im Brandschutzplan des Gesamtgrundris- ses des 1. Untergeschosses wird auf die vorgenannte Stellungnahme verwiesen.
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Im Planungsverlauf wurden mehrere Planungsgespräche mit dem Architekten bzw. den Fachplanern durch (videobasierte) Erörterungsgespräche geführt. An diesen Gesprächen nahmen teilweise ebenfalls Vertreter der Bauherrschaft teil.
Darüber hinaus erfolgten persönliche / videobasierte Erörterungsgespräche mit der Brand- schutzdienststelle Heidelberg am 13.06.2023 sowie 13.09.2023, 30.10.2023, 30.01.2024 und 15.05.2024. Die Ergebnisse wurden in entsprechenden Gesprächsnotizen vom 27.06.2023 und 18.09.2023, 07.11.2023 und 06.02.2024 sowie 17.05.2024 festgehalten. Die vorgenann- ten Gesprächsnotizen wurden im Nachgang zum Versand seitens der Brandschutzdienststelle schriftlich bestätigt. Im weiteren Projektverlauf wurden weitere telefonische bzw. videoba- sierte Erörterungsgespräche mit der Brandschutzdienststelle u.a. am 01.07.2025 (Protokoll 15.07.2025), 30.09.2025 (Protokoll 01.10.2025), 19.12.2025 (Protokoll 19.12.2025) durchge- führt. Darüber hinaus nahm das Unterzeichnerbüro an einer Videokonferenz seitens des BMA-Fachplaners mit der Brandschutzdienststelle zur Verortung der Blitzleuchte, des Feuer- wehrschlüsseldepots und des Freischaltelementes am 01.07.2025 teil (Protokollnotiz des Fachplaners vom 07.07.2025).
Am 17.01.2024 wurden ferner im Rahmen eines videobasierten Erörterungsgespräches mit der Genehmigungsbehörde brandschutztechnische Themenpunkte erläutert, die sich insbe- sondere auf die Bewertung der Seminarräume und des Foyers im IFL im Hinblick auf die Ver- sammlungsstätten-Verordnung bezogen.
1.3 Revisionen
Für das Objekt wurden nachfolgend aufgeführte Brandschutzdokumente / Brandschutzkonzepte erstellt bzw. fortgeschrieben:
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| Index | Datum | Inhalt |
|---|---|---|
| A | Vorplanung (LPH 2) | |
| A.0 | 18.06.2020 | Brandschutz-Grobkonzept im Rahmen der Vorplanung (LPH 2) |
| A.1 | 04.11.2022 | Fortschreibung des Brandschutz-Grobkonzeptes, vordatiert auf den 04.11.2022 (LPH 2) |
| B | Entwurfsplanung (LPH 3) | |
| B.0 | 31.10.2023 | Brandschutzkonzept als Beitrag zur Entwurfsplanung (LPH 3) |
| B.1 | 31.10.2023 | Anpassung Brandschutzkonzept als Beitrag zur Entwurfsplanung (LPH 3) mit Einarbeitung der Anmerkungen seitens der Klinik- Technik-Gesellschaft am Universitätsklinikum Heidelberg mbH und der Inhalte der Gesprächsnotiz vom 07.11.2023 mit der Brand- schutzdienststelle |
| B.2 | 21.06.2024 | Brandschutzkonzept als Beitrag zur Leistungsphase 3+ (LPH 3+) |
| C | Genehmigungsplanung (LPH 4) | |
| C.0 | 29.02.2024 | Brandschutzkonzept (LPH 4) für die Durchsicht der Bauherrschaft |
| C.1 | 29.02.2024 | Brandschutzkonzept zum Bauantrag (LPH 4) mit Einarbeitung der Lageplanunterlage des Landschaftsarchitekten |
| C.2 | 16.05.2024 | Brandschutzkonzept zum Bauantrag (LPH 4) mit Einarbeitung aktu- eller Grundrissplanunterlagen (außer Lageplan) und Anpassungen im Textteil |
| D | Veränderte Ausführung zum Bauantrag (LPH 4) | |
| D.0 | 16.09.2025 | Ergänzende Brandschutztechnische Stellungnahme zum Brand- schutzkonzept Index C.2 aufgrund einer veränderten Lage/ einem veränderten Verlauf des Patientengangs in der Ebene E99/ dem 1. Untergeschoss |
| E | Genehmigungsplanung / veränderte Ausführung aufgrund der geplanten Aufstockung (LPH 4) | |
| E.0 | 18.05.2026 | Fortschreibung Brandschutzkonzept im Zuge der Aufstockung |
Textliche Änderungsstellen gegenüber der genehmigten Fassung des Brandschutzkonzeptes Index C.2 zum damaligen Bauantrag sind in der vorliegenden Fassung des Index E.0 in roter Schrift kenntlich gemacht.
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2 Aufgabenbezogene Objektbeschreibung
2.1 Allgemeines; Nutzung
Das Beurteilungsobjekt setzt sich aus dem so genannten Herzzentrum sowie einem Gebäu- deteil „Informatics for Life“ zusammen und umfasst neben Untersuchungs-, Pflege- und Intensiveinheiten mit dazugehörigen Patientenzimmern ebenfalls im angegliederten For- schungsgebäudeteil Labore und Seminarräume. Während der Gebäudeteil des Herzzentrums sich als vier- bzw. fünfgeschossiger Gebäudekörper darstellt, weist der Gebäudeteil „Informa- tics for Life“ (IFL) lediglich eine dreigeschossige Bauweise auf. Die Nutzungsbereiche der Gebäudeteile ordnen sich hierbei um einzelne Innenhöfe herum an.
Die maximalen Gebäudeausdehnungen können in der Länge (Ost-West-Richtung) mit ca. 180 m und in der Breite (Nord-Süd-Richtung) mit ca. 70 m angegeben werden.
Auf Grundlage der übergebenen Planunterlagen können die Geschossflächen bzw. Nut- zungen in den einzelnen Geschossen grob zusammengefasst wie folgt wiedergegeben wer- den:
| Geschoss | Fläche | Nutzung |
|---|---|---|
| UG | ca. 8.400 m² | Lager, Technik |
| ZG | ca. 930 m² | Automatischer Warentransport (AWT) |
| EG | ca. 10.120 m² | HZ: Haupteingang, Verwaltung, CT, MRT IFL: Untersuchung, Seminar |
| 1. OG | ca. 10.000 m² | HZ: OP, Intensiv operativ, MRT IFL: Labor |
| 2. OG | ca. 8.330 m² | HZ: Intensiv konservativ, Pflege, Verwaltung IFL: Labor |
| 3. OG | ca. 6.500 m² | HZ: Kinderpflege, Pflegestationen |
| 4. OG | ca. 6.325 m² | HZ: Pflege für Wahlleistungen, Aufstockung Bet- tengeschoss in Achse C/J-8/18 |
| 5.OG | ca. 1.145 m² | HZ: Technik, Aufstockung Technikzentrale in Achse E/H-15/16 |
Im Untergeschoss erfolgt eine Anbindung über Kanäle zum auf der Westseite gelegenen Nierenzentrum sowie auf der Nord- und Südseite eine AWT Anbindung in einem Zwischen- geschoss.
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Die Höhenkote für das 4. Obergeschoss mit Aufenthaltsräumen kann entsprechend der Planunterlagen mit + 17,00 m gegenüber dem Erdgeschossniveau (+/-0,00 m) angegeben werden. Darüber befinden sich im 5. Obergeschoss Technikräume, die jedoch keine ständi- gen Aufenthaltsräume /-bereiche (+21,62 m) darstellen.
Die äußere Erschließung des Gebäudes ist über Ein- bzw. Zugänge auf vier Gebäudeseiten gegeben. Der Haupteingang ist auf der nördlichen Gebäudeseite vorhanden. Die Erschlie- ßung vom öffentlichen Straßenland erfolgt vom Hofmeisterweg aus (Nordseite). Um den Ge- bäudekomplex herum ist eine Umfahrt konzipiert, die neben der Zufahrt zur Anlieferung und Notfallvorfahrt auf der Südseite als Feuerwehrumfahrt dient.
Die innere Erschließung erfolgt im Gebäude im Wesentlichen über Treppenräume und Auf- züge. Im Foyer des Herzzentrums ist eine interne Treppenanlage konzipiert, welche sich vom Erdgeschoss bis zum 1. Obergeschoss erstreckt.
Für die weitere Beurteilung ist ferner mitzuteilen, dass im Objekt die flächendeckende Instal- lation einer
automatischen Brandmeldeanlage
erfolgt.
In Teilbereichen ist zudem die Installation einer automatischen Löschanlage konzipiert.
Die oben grob umrissene Kubatur des Beurteilungsobjektes kann auch den in Anlage bei- gefügten Grundrissplänen entnommen werden.
2.2 Konstruktion und bauliche Merkmale
Die tragende Struktur des Beurteilungsobjektes ist in massiver Stahlbetonbauweise (Wände, Stützen) konzipiert. Die Lastabtragung erfolgt über Deckenplatten, Unterzüge und Stützen in die Fundamente. Für die Technikzentralen auf dem Dach oberhalb des 2. Ober- geschosses des IFL bzw. oberhalb des 4. Obergeschosses des Herzzentrums ist eine unge- schützte Stahlkonstruktion geplant.
Die Geschossdecken sind - mit Ausnahme im Bereich der geschossübergreifenden Luft- räume, den Treppenräumen und Schächten - als öffnungslose Stahlbetonkonstruktion aus- gewiesen.
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Für die gesamte Tragwerkskonstruktion wird in den weiteren Betrachtungen somit die Ausführung entsprechend einer feuerbeständigen Tragwerkskonstruktion vorgegeben. Die Tragkonstruktion der Technikeinhausungen auf der Dachfläche des 3. Obergeschosses wer- den als ungeschützte Stahlkonstruktion ausgebildet. Im 5. Obergeschoss wird lediglich der Technikzentralenbereichen in Achse G/I-3/8 in einer ungeschützte Stahlkonstruktion konzi- piert und den übrigen Zentralenbereiche in einer Massivkonstruktion.
Innere Trennwände im Objekt sind in Massiv- sowie in Trockenbauweise vorgesehen, wo- bei eventuell erforderliche tragende Wandscheiben jeweils feuerbeständig ausgeführt wer- den.
Für die Außenwände setzt sich gemäß dem vorliegenden Kenntnisstand im Brüstungsbe- reich im Erdgeschoss die Außenwand aus einer horizontalen Glasfaserbetonplatte und einer Aluminiumfensterbank zusammen. Die Außenfassade im Erdgeschoss bis 4. Obergeschoss kann im Fensterbereich mit einem Aluminium Pfosten-Riegel-Fassadensystem beschrieben werden. Dabei ist eine 3-Scheiben-Isolierverglasung mit Dreh-Öffnungsflügel im Bürobereich und einer „Lüftungsbox“ in den Patientenzimmern konzipiert. Außenliegende Sonnenschutz- markisen, innenliegende Blendschutzrollos sind in den Funktionsräumen und Patientenzim- mern vorgesehen. Im Brüstungsbereich des 1. bis 4. Obergeschosses sind opake Fassaden- elemente mit emaillierter Verglasung geplant. Geschlossene Außenwandbereiche werden durch vorgelagerte, vertikale Glasfaserbetonplatten ausgebildet. Im Bereich der Dachtech- nikzentralen auf dem 2. und 5. Obergeschoss sind Stahlblechaußenwände ggf. mit Sand- wichdämmeinlage und in Teilbereichen mit PV-Elemente (Ostseite, Südseite, Westseite) geplant.
Die Dämmung gegen Erdreich ist als brennbare Perimeterdämmung vorgesehen und wird im Sockelbereich über Erdreich/Gelände ca. 40 cm nach oben fortgeführt.
Die Flachdachflächen weisen zum Teil einen unterschiedlichen Aufbau auf, die grob wie folgt von innen nach außen zu beschreiben sind:
• Stahlbetondachdecke (mindestens 32 cm), bituminöse Dampfsperre, ca. 20 cm Gefäl- lewärmedämmung aus Mineralwolle Schmelzpunkt > 1.000 °C, Abdichtungsbahnen, ca. 4 cm Drainmatte, Systemvlies, ca. 16 cm Substrat und extensiver Dachbegrünung / Pflanzenaufbau
• Stahlbetondachdecke (mindestens 32 cm), bituminöse Dampfsperre, ca. 28 cm Gefäl- lewärmedämmung aus Mineralwolle Schmelzpunkt > 1.000 °C, Abdichtungsbahnen, ca. 4 cm Drainmatte, Systemvlies, ca. 36 cm Substrat und extensiver Dachbegrünung / Pflanzenaufbau
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• Stahlbetondachdecke (mindestens 32 cm), bituminöse Dampfsperre, ca. 28 cm Gefäl- lewärmedämmung aus Mineralwolle Schmelzpunkt > 1.000 °C, Abdichtungsbahnen, ca. 4 cm Drainmatte, Systemvlies, ca. 56 cm Substrat und extensiver Dachbegrünung / Pflanzenaufbau
• Stahlbetondachdecke (mindestens 32 cm), bituminöse Dampfsperre, ca. 28 cm Gefäl- lewärmedämmung aus Mineralwolle Schmelzpunkt > 1.000 °C, Abdichtungsbahnen, ca. 4 cm Drainmatte, Systemvlies, 3-5 cm Brechsand-Edelstahlsplitter 2/5, Betonplat- ten mit Natursteinvorsatz
• Stahlbetondachdecke (mindestens 32 cm), bituminöse Dampfsperre, ca. 28 cm Gefäl- lewärmedämmung aus Mineralwolle Schmelzpunkt > 1.000 °C, Abdichtungsbahnen, ca. 4 cm Drainmatte, Systemvlies, Kiesfangleiste mit Drainkies 17/32 d=7 cm.
Teilbereiche der Dachflächen werden mit Photovoltaikelementen belegt.
Als wesentliche bauliche Merkmale sind die Ausbildung von sog. Nutzungseinheiten bzw.
- für Krankenhäuser typische - Funktionsbereichen in den Geschossen zu nennen.
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3 Baurechtliche Einordnung
Das Beurteilungsobjekt wird als Sonderbau und auf Grundlage der Höhenlage des obersten Aufenthaltsraumes bzw. der Größe der Nutzungseinheiten in die Gebäudeklasse 5 einge- stuft.
Die bauordnungsrechtliche Beurteilung erfolgt zunächst unter Zugrundelegung der Standard- anforderungen der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in Verbindung mit der Allgemeinen Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBO AVO) unter Berücksichtigung der spezifischen Nutzungsbedingungen und hieraus resultierenden, beson- deren Risiken. Weiterhin sind auf Basis des § 38 LBO - bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung - in der Bewertung die Regelungen der „Hinweise des Wirtschaftsministeriums über den baulichen Brandschutz in Krankenhäusern und baulichen Anlagen ent- sprechender Zweckbestimmung“ (Fassung 26.04.2007) zu beachten.
Für den Seminarbereich / Foyerbereich im Erdgeschoss des Gebäudeteil IFL (Achse A/E- 16/25) ist aufgrund der spezifischen Nutzung ferner der Anwendungsbereich der Verord- nung des Wirtschaftsministeriums über den Bau und Betrieb von Versammlungs- stätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO) gegeben. Der Eingangsbereich des Herzzentrums wird dagegen nicht als Versammlungsstätte im Sinne der VStättVO ge- nutzt. Dies ergibt u.a. auf Basis der dargestellten Betischung und dem dazugehörigen Be- messungsschlüssel im Bereich der Cafeteria von deutlich weniger als 200 Personen.
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4 Brandschutzkonzept
4.1 Zufahrten sowie Flächen für die Feuerwehr; Zugänglichkeit
Eine Zufahr- und Anfahrbarkeit ist vom Hofmeisterweg über entsprechend befestigte Flächen möglich. Von hier aus erstreckt sich ferner die Feuerwehrumfahrt, welche sich um das Gebäude herum erstreckt und sich an den Konturen des Gebäudes orientiert.
Im Bereich der Feuerwehrumfahrt sind entsprechende Bewegungsflächen vorgesehen. Gemäß dem Erörterungsgespräch mit der Brandschutzdienststelle am 22.07.2022 ist eine Bewegungsfläche auf der Westseite, zwei Bewegungsflächen auf der Südseite, eine Bewe- gungsfläche auf der Ostseite konzipiert. Bis zum (verbreiterten) Ausbau des Hofmeisterwegs sind ferner zwei Bewegungsflächen im Bereich des Hofmeisterwegs auf der Nordseite einge- plant.
Die Flächen für die Feuerwehr / Bewegungsflächen sind im Hinblick auf die Schwer- lasttauglichkeit der Feuerwehrfahrzeuge, den entsprechenden Kurvenradien bzw. Abmessun- gen der Feuerwehrflächen, etc. gemäß Nr. A.2.2.1.1 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB) gemäß der Verwaltungsvorschrift über Flächen für Rettungsge- räte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten (VvW Feuerwehrflächen) in Verbindung mit der Anlage A.2.2.1.1/1 der VwV TB vorgesehen.
In der Verwaltungsvorschrift über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstü- cken und Zufahrten (VvW Feuerwehrflächen) wird bezüglich der Befestigung und Tragfähig- keit u. a. beschrieben, dass Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr sowie Aufstell- und Bewegungsflächen so befestigt sein müssen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast bis zu 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 16 t befahren werden kön- nen. In der Anlage A.2.2.1.1/1 der VwV TB wird hierbei ferner Bezug auf die „Richtlinie für Flächen für die Feuerwehr“ genommen, wonach die Feuerwehrflächen mindestens jedoch entsprechend der Straßen-Bauklasse VI (Richtlinie für Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen - RStO 01) auszuführen sind. Zur Tragfähigkeit von Decken, die im Brandfall von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden, wird auf DIN EN 1991-1-1:2010-12 in Verbin- dung mit DIN EN 1991-1-1/NA:2010-12 verwiesen.
Wenngleich die vorgenannte RStO 01 formal einen Schotterrasen / Rasengittersteine als Be- lag nicht vorsieht, beschreibt die Ziffer 6 der VvW Feuerwehrflächen, dass Flächenbefesti- gungen der Nutzungsklasse N-Fw „Befahrbare Beläge für Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen“ der „Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von begrünbaren Flächenbefestigungen der Forschungsgesellschaft Landesentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL)“ ebenfalls die vorstehenden Anforderungen erfüllen und somit Schotter- und Rasengit- tersteine zulässig wären.
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Die Anforderungen der Nutzungskategorie N Fw orientieren sich an der Belastungsklasse 0,3 der RStO 12 (Anmerkung: Wie vorstehend beschrieben, verweist davon abweichend die VwV TB auf die Bauklasse VI der nicht mehr gültigen RStO 01).
Entsprechend den Angaben der Brandschutzdienststelle ist nach wie vor für die Lasten der Feuerwehrfahrzeuge ein Gesamtgewicht von 16 t mit mindestens 10 t Achslast vorzusehen. Aufgrund der voraussichtlich zukünftigen schwereren Ausbildung von Feuerwehrfahrzeugen wird empfohlen, die Flächen für ein höheres Gewicht direkt auszulegen
Um eine dauerhafte erkennbare Markierung der Feuerwehrflächen auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen ermöglichen zu können, wird eine dauerhafte Markierung / Kenn- zeichnung, beispielsweise mittels deutlich erkennbarer Pfosten oder den Oberflächenbelag, vorgenommen. Die Flächen für die Feuerwehr sind demnach auch in der Winterzeit jederzeit durch deutlich sichtbare Randbegrenzungen / Markierungen erkennbar.
Aufstellflächen für den Einsatz der Kraftfahrdrehleiter werden formal nicht erforderlich, da insgesamt die Sicherstellung von zwei unabhängigen, baulichen Rettungswegen vorgesehen ist.
Bewegungsflächen, die die Feuerwehr zur Durchführung eines wirksamen Löscheinsatzes bzw. für die Löschwasserentnahme benötigt, sind entsprechend der Übersichtsplanunterlage im Bereich der Feuerwehrumfahrt und dem Hofmeisterweg konzipiert. In der Nähe der Be- wegungsflächen befinden sich Überflurhydranten zur Löschwasserentnahme.
Die Bewegungsflächen sind für jedes Fahrzeug mindestens 7 m x 12 m groß (zuzüglich der 3 m breiten Fahrspur ergibt sich somit in diesem Bereich eine Gesamtbreite von 3 m Fahr- spur + 7 m Bewegungsfläche = 10 m).
Vor und hinter den Bewegungsflächen sind an den weiterführenden Zufahrten mindestens 4 m lange Übergangsbereiche angeordnet.
Die Zufahrtsbereiche und die Flächen für die Feuerwehr werden ständig freigehalten und dauerhaft gekennzeichnet (Ausweisung eines absoluten Halteverbots mittels deutlicher und dauerhafter Kennzeichnung). Diesbezügliche Einzelheiten werden seitens des Außenanlagen- planers / Landschaftsplaners mit der zuständigen Brandschutzdienststelle im Zuge der Aus- führungsplanung abgestimmt.
Es ist betrieblich-organisatorisch sicherzustellen, dass im Bereich der Feuerwehrzufahrt etwa- ige Bäume nicht durch Äste o.ä. die erforderliche Mindestdurchfahrtshöhe von 3,5 m ein- schränken.
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Etwaige Schranken / Sperreinrichtungen müssen seitens der Einsatzkräfte der Feuerwehr gewaltfrei händisch öffenbar sein.
Der erste Hauptanfahrpunkt mit dazugehöriger Blitzleuchte, Feuerwehrschlüsseldepot mit hinterlegtem Generalschlüssel und ein Freischaltelement wird im Bereich des Haupteingangs angeordnet wird. Die Feuerwehrinformationszentrale (FIZ) wird in einem eigenen Raum untergebracht, welcher neben dem Haupteingang über eine Tür direkt in kurzer Ent- fernung erreicht werden kann.
Inwiefern aus einsatztaktischer Sicht die Vorhaltung einer Einsprechstelle erforderlich ist, ist gemäß der Gesprächsnotiz vom 27.06.2023 seitens des zuständigen Fachplaners der Alarmierungsanlage mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Feuerwehr abzustimmen.
Eine Detailabstimmung der feuerwehrtechnischen Infrastruktur, wie beispielsweise die end- gültige Auslegung des Feuerwehrschlüsseldepots, des Freischaltelementes, der erforderlichen Blitzleuchte, etc. erfolgt in der weiteren Planungsphase seitens des Fachplaners der Brand- meldeanlage mit der Brandschutzdienststelle / Feuerwehr.
Mittels des hinterlegten Generalschlüssels wird eine Öffenbarkeit aller Türen/eine Zugäng- lichkeit aller Räume im Gebäude ermöglicht. Sofern für das Gebäude ein Transponder- Schließsystem vorgesehen wird, wird ebenfalls mindestens ein Transponder-Chip (batterielos betrieben) im FSD hinterlegt, mit dem die entsprechenden Türen gewaltfrei geöffnet werden können. Die Funktion der batteriebetriebenen Zylinder / Beschläge ist durch betriebliche Maßnahmen sicherzustellen.
Gemäß einem Erörterungsgespräch mit der Brandschutzdienststelle / Feuerwehr am 01.07.2025 (Protokoll BMA-Fachplaner vom 07.07.2025) ist der Eingang ins Gebäude mit ei- nem entsprechenden „FIZ“-Schild zu kennzeichnen. Da sich die FSD/FSE-Säule in Bereich einer Ecke des Gebäudes befindet, ist zur Verbesserung der Sichtbarkeit im Bereich der Ge- bäudeaußenkante (Achse A/-9/10) eine zusätzliche Blitzleuchte zu installieren. In dem FSD sind jeweils dreifach ein Transponder sowie ein mechanischer Schlüssel vorzuhalten. In dem FIZ-Schrank / Raum sind das Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT), Feuerwehr-Bedienfeld (FBF), Feuerwehr-Gebäudefunk-Bedienfeld (FGB), Laufkarten und Laufpläne unterzubringen sowie ein Handdrucktaster in blau auszuführen. Ferner sind eine Leiter sowie ein Bodenplattenhe- ber im Raum bereitzustellen. Die Installation einer Parallelanzeige ist im FIZ-Raum nicht er- forderlich. Falls ein Entrauchungstableau vorhanden wird, wird das Tableau außerhalb des FIZ-Schranks im FIZ-Raum, positioniert. Der FIZ-Raum wird mit einem entsprechenden Schild gekennzeichnet.
Gebäudezugänge befinden sich auf allen vier Gebäudeseiten.
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Gemäß dem brandschutztechnischen Erörterungsgespräch am 13.06.2023 mit der entspre- chenden Gesprächsnotiz vom 27.06.2023 ist eine Gebäudefunkanlage aufgrund der spe- zifischen Gebäudegeometrie und Nutzung mit einer digitalen Funktechnik erforderlich.
In der Stellungnahme der Feuerwehr zur Baugenehmigung wird diesbezüglich konkretisiert, dass die Funkfeldmessung so durchzuführen ist, dass die Ergebnisse den nach der Nutzungs- aufnahme vorhandenen Rahmengegebenheiten entsprechen. Die Auswertung ist zu doku- mentieren und der Feuerwehr Heidelberg zur Verfügung zu stellen. Bei der Planung und Ausführung sind insbesondere die "Technischen Anschlussbedingungen für Gebäude- und Tunnelfunkanlagen" der Feuerwehr Heidelberg vollständig umzusetzen.
4.2 Löschwasserversorgung
Für Einsatzzwecke der Feuerwehr wird - in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle - eine Löschwasserversorgung von mindestens 1.600 l/min über einen Zeitraum von 2 Stunden erforderlich. Hierauf können Löschwasserentnahmemöglichkeiten im Umkreis von bis zu 300 m um das zu beurteilende Objekt angerechnet werden.
Zusätzlich zu den im öffentlichen Straßenland vorhandenen bzw. neu zu planenden Hydran- ten im Bereich des Hofmeisterwegs, werden im Bereich der Feuerwehrumfahrt weitere Überflurhydranten installiert, die auf einer Ringleitung positioniert sind. Die Löschwasser- entnahmemöglichkeit je Hydrant muss hierbei 800 l/min über einen Zeitraum von 2 Stunden betragen. Die Standorte der Hydranten sind abschließend mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen.
Eine seitens des Bauherrn gegebenenfalls aus versicherungstechnischen Gründen zusätzliche Löschwasserversorgung aus Objektschutzgründen bleibt in vorbeschriebener Betrachtung unberücksichtigt.
4.3 Löschwasserrückhaltung
Wenngleich gemäß der Nr. A.2.2.1.13 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmun- gen (VwV TB) die Löschwasserrückhalteanlagen nicht mehr als technische Baubestimmung aufgeführt wird, soll risikotechnisch - in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle - den- noch auf die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie zurückgegriffen werden.
In dem Objekt werden, entsprechend dem derzeitigen Kenntnisstand, keine wassergefähr- denden Stoffe in einer Menge gelagert, die zu einer Anwendung der Löschwasser-Rückhalte- Richtlinie führen. Demgegenüber sind etwaige Gefahrstoffe in separaten Gefahrstoff-/
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Sicherheitsschränken untergebracht, die wiederum in einem brandschutztechnisch separier- ten Raum aufgestellt werden.
Demnach ist eine Löschwasser-Rückhaltung nach der Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie er- forderlich, wenn in der baulichen Anlage wassergefährdende Stoffe von mehr als
-
100 t je Lagerabschnitt der Wassergefährdungsklasse WGK 1;
-
10 t je Lagerabschnitt der Wassergefährdungsklasse WGK 2;
-
1 t je Lagerabschnitt der Wassergefährdungsklasse WGK 3
gelagert werden.
Bei Überschreitung der vorgenannten Mengenschwellen müssen Maßnahmen im Sinne der Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie getroffen werden. Einzelheiten sind dann gegebenenfalls mit der zuständigen Brandschutzdienststelle abzustimmen.
Weitergehende Aspekte, beispielsweise aus umwelttechnischen / wasserschutzrechtlichen Anforderungen bleiben unberührt. Auf die Ausführungen der AwSV wird hingewiesen.
4.4 System der äußeren und inneren Abschottungen in Brand- bzw. Rauchabschnitte
4.4.1 Äußere Abschottung, Abstandsflächen
Das Gesamtgebäude ist in den landschaftlichen Kontext des Hofmeisterwegs eingebunden und wird, mit Ausnahme des unterirdischen Verbindungsgangs zu dem westlich angrenzen- den Nierenzentrum und der nördlichen bzw. südlichen Anbindung an den AWT-Gang (auto- matischer Warentransportgang) freistehend errichtet, weist einen Abstand von mehr als 2,50 m zur Grundstückgrenze auf, so dass sich in den oberirdischen Geschossen keine Anfor- derungen an eine Gebäudeabschlusswand im Sinne von § 27 LBO / § 7 LBOAVO ergeben.
Planungsrechtliche Belange bleiben unberührt.
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4.4.2 Innere Abschottung, Brandabschnitte, Rauchabschnitte
4.4.2.1 Brandabschnitte
Entsprechend § 27 LBO / § 7 LBOAVO sind zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude und bei aneinandergereihten Gebäuden auf demselben Grundstück Brandwände in einem Abstand von höchstens 40 m herzustellen. Größere Abstände können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
Bedenken können aus brandschutztechnischer Sicht insbesondere dann zurückgestellt wer- den, wenn die erforderlichen baulichen Maßnahmen zur Realisierung des Abschottungsprin- zips der Bauordnung durch anlagentechnische Maßnahmen wie bspw. zur Branderkennung kompensiert werden.
Die für das Beurteilungsobjekt weiterhin zu beachtenden „Hinweise des Wirtschaftsministe- riums über den Brandschutz in Krankenhäusern und baulichen Anlagen entsprechender Zweckbestimmung“ konkretisieren unter Ziffer 2.1, dass maximale Brandwandabstände von bis zu 50 m zulässig sind. Insofern sind nach den Regelungen der „Hinweise...“ Brandab- schnittsflächen mit 50 m x 50 m = 2.500 m² zulässig. Größere Brandabschnitte sind gemäß Ziffer 2.1 der „Hinweise...“ zulässig, wenn die Sicherheit durch weitergehende brandschutz- technische Maßnahmen gewährleistet ist.
Wie den in Anlage beigefügten Planunterlagen zu entnehmen ist, wird das Gesamtgebäude mittels Gebäudetrennwänden (Brandwänden) in insgesamt bis zu fünf Brandabschnitte unterteilt. Abweichend von § 27 LBO / § 7 LBOAVO werden im Rückgriff auf die Hinweise des Wirtschaftsministeriums für Krankenhäuser dabei Brandabschnittsgrößen von bis zu 2.500 m² ausgebildet. Wenngleich entsprechend den Planunterlagen die zulässige Brandab- schnittsfläche von 50 m x 50 m = 2.500 m² insbesondere im Bereich der oberirdischen Pflegegeschosse weitestgehend eingehalten werden kann, werden in Teilbereichen die Ab- stände von 50 m (bis zu ca. 75 m) überschritten. Als Begründung/ Kompensation wird das Gebäude durch feuerbeständige Unterabschnitte in mehrere Abschnitte kleiner 50 m unter- teilt.
Gegen die Überschreitung der 2.500 m² Brandabschnittsfläche im Brandabschnitt 5 des Erd- geschosses und 1. Obergeschosses (ca. 2.666 m² bzw. ca. 2.601 m²) bestehen aus brand- schutztechnischer Sicht keine Bedenken, da es sich um geringfügige Überschreitungen handelt und gemäß den vorstehenden Ausführungen eine mehrfache brandschutztechnische Unterteilung der Gesamtabschnittsfläche umgesetzt wird.
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Der Verbindungsgang im 1. Untergeschoss zum Nierenzentrum wird gemäß der Brandschutz- technischen Stellungnahme Index D.0 vom 16.09.2025 brandabschnittsmäßig dem neu ge- planten Herzzentrum zugeschlagen, so dass sich - analog zu dem Brandschutzkonzept Index C.2 - eine Brandwandseparierung gegenüber dem anbindenden bestehenden Nierenzentrum ergibt. Wenngleich sich durch die damalige Umplanung eine veränderte Lage der Anbindung an das Nierenzentrum ergibt, bleibt die Systematik der brandschutztechnischen Separierung gegenüber dem Nierenzentrum beibehalten. Somit wird an der Schnittstelle zwischen Verbin- dungsgang und Nierenzentrum eine Brandwand in Verbindung mit einem feuerbeständigen, rauchdichten und selbstschließenden Türabschluss vorgesehen. Aufgrund der in Teilbereichen angrenzenden rechtwinkeligen Anbindung des Nierenzentrums wird formal die Brandwand im Bereich der einspringenden Ecke um 5 m fortgeführt. Risikotechnisch ist in diesem Zusam- menhang begünstigend anzuführen, dass sich seitlich des Verbindungsgangs überwiegend Erdreich befindet, über das ein Brandüberschlag zunächst sowieso nicht zu erwarten steht.
Die Brandwände sind gemäß § 7 LBOAVO feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Bau- stoffen unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung gemäß DIN 4102 hergestellt. Die Brandwandqualität wird analog zu den erforderlichen Feuerwiderstandsklassen der tragenden und aussteifenden Bauteile seitens des Statikers nachgewiesen.
Im Bereich der sogenannten „einspringenden Ecke“ von Brandwänden im Sinne des § 7 (6) LBOAVO (6) ist die Brandwand mindestens 5 m über die innere Ecke fortgeführt.
Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen dabei keine Bedenken, wenn im 3. und 4. Ober- geschoss in Achse B/C-8 der Bereich der einspringenden ca. 4,8 m anstelle der 5 m beträgt, da es sich lediglich um eine geringfügige Unterschreitung handelt und durch die Installation einer flächendeckenden automatischen Brandmeldeanlage eine frühzeitige Detektion und Alarmierung ermöglicht werden kann.
Gemäß § 7 (4) LBOAVO müssen die Brandwände durchgehend und in allen Geschossen übereinander angeordnet werden. Abweichend davon dürfen anstelle innerer Brandwände Wände geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn
-
die Decken feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen aufweisen,
-
die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützten, feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen
-
die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb oder unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind und
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- Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so angeordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandausbreitung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.
Im Abgleich mit den Brandschutzplanunterlagen ist festzustellen, dass sich beim Brandwand- verlauf innerhalb des Gebäudes z.T. Versätze ergeben. Die Geschossdecken sind dabei im Bereich des Versatzes feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen und öffnungslos ausgebildet.
Im 2. Obergeschoss ergibt sich im Achsbereich F/H-8/9 sowie G/H-18/19 dabei die Situation, dass im Innenhof / Terrassenbereich zwischen dem Brandwandverlauf des im darunterlie- genden 1. Obergeschosses (blau dargestellte Brandwandlinie) und dem Brandwandverlauf im 2. Obergeschoss (rot dargestellte Brandwandlinie) im Fassadenbereich Versprünge festzustel- len sind. Da die Dachdecke oberhalb des 1. Obergeschosses - d.h. die Decke des Innenhofes / der Terrasse - auf einer Tiefe von mindestens 5 m gegenüber der aufgehenden Fassade im 2. Obergeschoss feuerbeständig ausgebildet ist, kann ein Brandüberschlag zwischen dem
- Obergeschoss und den darüber liegenden Geschossen adäquat verhindert werden. Eine feuerbeständige Ausbildung der Außenwände in der Breite des Versatzes ab dem 2. Oberge- schoss aufgehend ist daher nicht erforderlich. Eine analoge Situation und Bewertung ergibt sich im 3. Obergeschoss in Achse A/C-8/9 im Hinblick auf den Brandwandversatz des darun- ter befindlichen 2. Obergeschosses und im 4. Obergeschoss in den Achsbereichen D/E-3/5, C/D-8 sowie H/J-8 im Hinblick auf den Brandwandversatz des darunter befindlichen 3. Ober- geschosses. Darüber hinaus trifft die Situation im 5. Obergeschoss in Achse C/E-5/8 im Hin- blick auf den Brandwandversatz des darunter befindlichen 4. Obergeschosses und im Hinblick auf den Brandwandversatz zwischen dem 4. Obergeschoss und 5. Obergeschoss in Achse D/F-14/18 zu.
Entsprechend § 7 (5) LBOAVO sind Brandwände 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Dachs nicht hinweggeführt werden.
Gemäß § 27 LBO / § 9 (4) LBOAVO müssen von Brandwänden Oberlichter, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung mindestens 1,25 m entfernt sein (wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind). Weiterhin müssen Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen mindestens 1,25 m entfernt sein, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.
Entsprechend den vorstehenden Ausführungen dürfen gemäß § 7 (7) LBOAVO keine Bauteile mit brennbaren Baustoffen über die Brandwände geführt werden. Nichtbrennbare Lüftungs- kanäle, die über den Brandwandbereich auf dem Dach geführt werden, werden im Überbrü- ckungsbereich der Brandwand auf dem Dach mit einer Rauchschutzklappe mit beidseits integrierten Rauchauslöseeinrichtungen ausgestattet, so dass ein Rauchgasübertritt über den
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Kanal verhindert werden kann. Sofern der Lüftungskanal aus bauphysikalischen Gründen eine brennbare Dämmung aufweist, muss diese beidseits der Brandwandachse auf einer Länge von jeweils mindestens 0,75 m (also insgesamt mindestens 1,5 m) gegen nichtbrenn- bare Dämmung ausgetauscht werden.
Leitungsanlagen / Kabel, die über den Brandwandbereich auf dem Dach geführt werden, werden in einem feuerbeständigen Installationskanal verlegt, der innenseitig mit einer intu- meszierenden Beschichtung versehen bzw. mit nichtbrennbaren Baustoffen dicht ausgestopft ist und im Brandfall eine Weiterleitung von Feuer und Rauch verhindert. Die Ausführung er- folgt hierbei entsprechend einer gutachterlichen Stellungnahme bzw. einer Bewertung einer Materialprüfungsanstalt, die sich wiederum auf eine Allgemeine Bauartengenehmigung für feuerwiderstandsfähige Installationskanäle in Gebäuden bezieht.
Da sich es sich bei der gutachterlichen Stellungnahme bzw. dem Bewertungsschreiben der Materialprüfungsanstalt formal nicht um einen bauaufsichtlichen Nachweis handelt, wird for- mal eine Abweichung gegenüber § 27 LBO / § 7 (7) LBOAVO gestellt, wonach brennbare Leitungsanlagen über die Brandwand geführt werden. Aus brandschutztechnischer Sicht be- stehen hiergegen keine Bedenken, was damit begründet wird, dass gemäß gutachterlichen Stellungnahmen bzw. Bewertungen von einer Materialprüfungsanstalt davon ausgegangen werden kann, dass bei einer Ausführung der Überbrückungskanäle gemäß Stellungnahme / Bewertung, eine Brandweiterleitung durch die in dem Installationskanal geführten Elektroin- stallationen über die Brandwand hinaus nicht auftritt und somit das beabsichtigte Schutzziel eingehalten wird.
Bei Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen oder Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbrei- tung im Bereich der Brandwände besondere Vorkehrungen getroffen (insbesondere eine nichtbrennbare Wärmedämmung ist an der Kopfseite der Brandwand im Fassadenbereichs sowie ein Verbot ein Holzbekleidung über die Brandwand hinweg). Etwaige brennbare Fassa- denbegrünungen sowie PV-Elemente werden im Außenwandbereich nicht über die Brand- wand hinweggeführt.
Bei extensiver Dachbegrünung wird ebenfalls auf die brandschutztechnischen Anforderungen im Brandwandbereich gemäß Kapitel 4.4.7 hingewiesen.
4.4.2.2 Rauchabschnitte
Auf Grundlage der LBO / LBOAVO ergibt sich gemäß § 28 LBO / § 12 (3) LBOAVO die For- derung zur Unterteilung notwendiger Flure in Rauchabschnitte von nicht mehr als 30 m. Die Unterteilung erfolgt hierbei mittels Rauchschutztüren. Bezüglich der weitergehenden Aus- führungen / Anforderungen wird diesbezüglich auf die nachfolgenden Kapitel 4.4.4 sowie 4.5.6 verwiesen.
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Gemäß der Ziffer 2.3 der Hinweise des Wirtschaftsministeriums für Krankenhäuser werden die Brandabschnitte mittels feuerhemmender Trennwände in Verbindung mit Rauchschutz- türen in Rauchabschnitte von ca. 400 m² unterteilt.
Wie den Planunterlagen in Anlage entnommen werden kann, werden hierbei die Rauchab- schnitte zum Teil durch die ausgewiesenen Nutzungseinheiten bzw. Funktionsbereiche gebil- det (vgl. z.B. Erdgeschoss Achse A/J-1/9; 1. Obergeschoss Achse A/J-1/9 etc.). Dabei weisen die Flächen z.T. Größen von mehr als 400 m² auf (z.B. Funktionsbereiche OP im 1. Oberge- schoss Achsbereich G/J-1/8 mit ca. 450 m²). Gegen die Überschreitung der 400 m² bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken, da die es sich um personalintensive Berei- che handelt und über die Vorgaben hinausgehend die begrenzenden Trennwände feuerbe- ständig in Verbindung mit feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Türen konzipiert sind.
Ferner werden im Objekt Nutzungseinheiten, d.h. Bereiche mit einer überwiegenden Büro- und Verwaltungsnutzung, ausgebildet, die ebenfalls den Schwellenwert von 400 m² über- schreiten (z.B. 2. Obergeschoss Achse H/J-10/14 mit ca. 485 m²; Abweichung gegenüber § 28 LBO / § 12 LBOAVO). Da es sich gemäß den vorstehenden Beschreibungen hierbei je- doch um keinen Bereich mit bettlägerigen Patienten handelt, greift das Schutzziel einer hori- zontalen Verschiebung von Patienten in angrenzende Rauchabschnitte für die Nutzungs- einheiten mit einer überwiegenden Büro- und Verwaltungsnutzung nicht. Ferner kann die Installation der flächendeckenden automatischen Brandmeldeanlage begünstigend angeführt werden. Für die Laboreinheiten im Gebäudeteil des IFL ist - abweichend von § 28 LBO / § 12 LBOAVO - eine Fläche von mehr als 200 m² festzustellen, welche insbesondere durch die Installation der flächendeckenden automatischen Brandmeldeanlage kompensiert werden kann.
4.4.3 Tragende Wände und Stützen, Trennwände, abgetrennte Räume
Die Anforderungen an die tragenden Wände und Stützen, relevanten inneren Trennwände zur Abtrennung von Räumen besonderer Nutzung, zur Sicherstellung der Rettungswege so- wie zur Unterteilung in Abschnitte innerhalb der Geschosse sind nachfolgend (tabellarisch) aufgelistet und können ferner den Planeintragungen in Anlage entnommen werden.
Zusätzlich zu der Unterteilung in Brandabschnitte < 2.500 m² erfolgt ferner die Unterteilung in so genannte feuerbeständige Unterabschnitte von ca. 800 m², um damit insbesonde- re eine weitere brandschutztechnische Unterteilung der Längenausdehnungen der Brandab- schnitte (> 50 m) zu erlangen. Darüber hinaus dient die Unterteilung insbesondere im Bereich der Funktionsgeschosse zu einer kleingliedrigeren Schaffung von Brandschutzberei- chen innerhalb der Brandabschnitte.
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Gemäß den vorstehenden Ausführungen des Kapitels 4.4.2.2 werden die Brandabschnitte zusätzlich mindestens mittels feuerhemmender Trennwände in Verbindung mit Rauchschutz- türen in Rauchabschnitte von ungefähr 400 m² unterteilt. Bezüglich der teilweise vorhan- denen Flächenüberschreitung wird auf die vorstehenden Beschreibungen verwiesen. Eine Unterteilung des Verbindungsgangs in Rauchabschnitte ist - aufbauend auf dem Brand- schutzkonzept Index C.2 sowie der Brandschutztechnischen Stellungnahme Index D.0 - nicht erforderlich, da es sich formal nicht um einen notwendigen Flur im bauordnungsrechtlichen Sinn handelt.
In den Bettengeschossen ist zwischen den Patientenzimmern jeweils eine feuerhemmende Trennwand eingeplant, so dass sich damit kleinteilige Unterteilung/ „Zimmereinheiten“ erge- ben.
Als weitere spezifische Besonderheit ergeben sich sogenannte Funktionsbereiche / Nut- zungseinheiten wie bspw. im 1. Obergeschoss mit der Intensivstation, dem Bereich Inter- mediate Care, dem OP-Bereich, MRT, HKL etc. Die Fläche dieser Funktionsbereiche kann mit ca. 400 m² angegeben werden. Wie den Planunterlagen zu entnehmen ist, wird in einigen Funktionsbereichen dabei der Schwellenwert von 400 m² überschritten („abweichend“ von Ziffer 2.4 „Hinweise...“). Beispielhaft sind hierbei im 1. Obergeschoss in Achse A/C-3/5 der Funktionsbereich Intensiv mit ca. 410 m² sowie die OP-Bereiche Achse G/J-1/8 mit ca. 450 m² zu nennen. Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen hiergegen unter Berücksich- tigung der flächendeckenden automatischen Brandmeldeanlage sowie der in diesen Berei- chen vorhandenen höheren Personaldichte keine Bedenken. Ferner kann begünstigend angeführt werden, dass die vorgenannten Funktionsbereiche an zwei bzw. drei feuerbestän- dig abgetrennte Funktionsbereiche angrenzen, so dass nicht nur eine Verschiebung der Pati- enten in mehrere brandschutztechnisch separierte Abschnitte erfolgen kann, sondern auch ein einsatztaktisches Vorgehen von mehreren Seiten / Abschnitte ermöglicht wird.
Hinweis: Der Begriff der Nutzungseinheit wird bei einer vorwiegenden Büro- und Verwal- tungsnutzung und der Begriff des Funktionsbereiches für brandschutztechnisch zusammen- hängende Nutzungsbereiche mit klinischen Funktionen (Großraumbereiche, Sonderbereiche) verwendet.
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Für die Thematik zur "Abtrennung von Räumen mit gehobener / höherer Brandgefahr" ergibt sich folgende Systematik:
In Bereichen mit notwendigem Flur (z.B. Pflegestationen):
• Arbeitsraum rein / unrein; Teeküche; Putzmittelraum/ Reinigungs- stützpunkt:
o feuerhemmende Wand zum notwendigen Flur, keine feuerhemmende Trennwand zwischen den Räumen,
o Türen dicht- und selbstschließend
• AV /SV, EDV, IT-Verteiler:
o feuerbeständige Umfassungswand um den Raum (bei IT-Verteilern ist die feuerbeständige Trennwand zum notwendigen Flur ausreichend),
o Türen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend
• Lagerräume, Anrichte:
o feuerbeständige Umfassungswand um den Raum
o Türen feuerhemmend und selbstschließend
• Bettenstellplatz im notwendigen Flur:
o feuerhemmende Trennwand zum Flur (wenn Wand vorhanden)
o Türen dicht- und selbstschließend
Im Bereich von Funktionseinheiten (z.B. OP, Intensiv etc.):
• Lagerräume, Anrichte, Arbeitsräume rein, Putzmittelraum / Reinigungs- stützpunkt:
o feuerhemmende Umfassungswände um den Raum. Die Arbeitsräume un- rein erhalten aufgrund der geringen Brandlast (Metall-Bettpfannen) keine brandschutztechnische Einhausung.
o Türen dicht- und selbstschließend
• Trennwände zwischen den (Patienten-) zimmern:
o Trennwände zwischen den (Patienten-) zimmern bedürfen in den Funkti- onsbereichen keiner brandschutztechnisch klassifizierten Feuerwider- standsklasse.
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Im Zuge der fortgeschrittenen Planung wurde die Planung und Ausstattung von Aufenthalts- räumen, die z.T. auch Teeküchen aufweisen, konkretisiert. Neben der für Aufenthaltsräume / Teeküchen üblichen Möblierung, sind als technische Maschinen im Wesentlichen nur eine Spülmaschine, Kühlschrank und Microwelle vorgesehen, jedoch keine eigentlichen Kochvor- richtungen wie Elektro-Plattenherde, Backöfen etc. Aus brandschutztechnischer Sicht werden daher - insbesondere auch unter Berücksichtigung der flächendeckenden automatischen Brandmeldeanlage - in Funktionsbereichen und Nutzungseinheiten diese Räume brandschutz- technisch dem jeweiligen Funktionsbereich / der Nutzungseinheit zugeschlagen.
Im Bereich des IFL werden Lagerräume innerhalb von Nutzungseinheiten / „Laboreinheiten“ ebenfalls brandschutztechnisch der jeweiligen Einheit zugeschlagen, da in diesen Nutzungs- einheiten / „Laboreinheiten“ keine Unterbringung von Patienten erfolgt.
Die Ausbildung der notwendigen Flure wird in den oberirdischen Geschossen mittels feuer- hemmender Trennwände und aus nichtbrennbaren Baustoffen vorgenommen. Innerhalb der notwendigen Flure sind z.T. offene Stützpunkte / Leitstellen vorgesehen, die mit einer automatischen Löschanlage zur Kompensation der feuerhemmenden Trennwand / Verglasung ausgestattet werden. Der Umfang des Löschbereiches umfasst risikotechnisch lediglich den Bereich des Stützpunktes / der Leistelle und erstreckt sich nicht weiter in die angrenzende Flurzone. Zusätzlich ist der offene Bereich mittels einer mobilen oder permanenten nicht- brennbaren „Rauchschürze“ mit einer Höhe von mindestens 40 cm (gemessen von dem nied- rigeren Raumbereich) ausgestattet, um eine direkte Rauchgasausbreitung vom Stützpunktbereich in den angrenzenden Flurbereich zu behindern.
Sofern der Stützpunkt eines Patientenflures an eine Außenfassade mit einem händisch öffen- baren Fenster von mindestens 0,5 m² oder einer Rauchableitungsöffnung im Dach ausge- stattet werden kann, besteht die Möglichkeit auf einen maschinellen Rauchabzug für den Stützpunktbereich zu verzichten. Dies trifft entsprechend den Planunterlagen auf die Stütz- punkte im 1. Obergeschoss Achsbereich C/E-16/19 und im 3. Obergeschoss im Achsbereich C/E-1/3 zu. Da für diesen Fall ein Übertrag von Rauchgasen vom Stützpunktbereich in den notwendigen Flur nicht ausgeschlossen werden kann, stellt der betrieblich-organisatorische Brandschutz in Verbindung mit der Anzahl der an den offenen Stützpunkt angrenzenden Pa- tientenbetten einen wesentlichen Schwerpunkt dar. Wie der Planunterlage des 1. Oberge- schosses Achsbereich C/E-16/19 und des 3. Obergeschosses im Achsbereich C/E-1/3 entnommen werden kann, wird für diesen Fall die sonst übliche Anzahl an Patientenbetten, die an dem Stützpunkt angrenzen von 8 Betten ist in diesem Bereich auf 6 Betten reduziert.
Die übrigen offenen Stützpunkte an Patientenfluren in notwendigen Fluren im 3. Oberge- schoss Achsbereich H/J-13/15 und C/E-12/16 sowie im 4. Obergeschoss Achsbereich A/C-1/3 und G/I-1/4 werden, aufgrund der nicht unmittelbaren Fassadenangrenzung mit öffenbaren Fenstern, mit einem maschinellen Rauchabzug mit einem Abluftvolumenstrom von mindes- tens 2.500 m³/h ausgestattet. Die Aktivierung des Rauchabzugs mit einer Heißgasbeständig- keit von 600 °C erfolgt bei Detektion eines Rauchmelders im Stützpunktbereich. Die Zuluft /
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Nachströmung erfolgt bei Stützpunkten, die an einen notwendigen Flur mit Fensteranbindung in der Fassade verfügen durch das automatische Öffnen des Fensters bei Detektion eines Rauchmelders im Stützpunktbereich (z.B. Stützpunkte 4. OG Achse B/C-3, Achse G/H-2/3). Bei Stützpunkten mit einem maschinellen Rauchabzug, die über keine direkte Fensteranbin- dung im notwendigen Flurabschnitt verfügen, erfolgt die bodennahe Zuluft maschinell mit einer Zuluftgeschwindigkeit von ca. 2,5 m/s (z.B. Stützpunkte 3. OG Achse D/E-14/15, Achse H/I-14/15).
Des Weiteren ergeben sich offene Stützpunkte im Erdgeschoss innerhalb der Magistralen (Achse D-1, C-8/9). Diese Stützpunkte grenzen dabei nicht an Patientenflure an und sind risikotechnisch daher anders zu bewerten als die vorbeschriebenen Stützpunkte an Patien- tenfluren mit Bettenzimmern. Die fehlende feuerhemmende Trennwand zur Magistrale / dem notwendigen Flur wird durch die Sprinkleranlage innerhalb der Magistralen und dem Stütz- punkt kompensiert.
Offene Stützpunkte / Leitstellen innerhalb von Funktionsbereichen - d.h. ohne vorgelagerten notwendigen Flur - sind Bestandteil des Funktionsbereiches und bedürfen daher bereits aus bauordnungsrechtlicher Sicht keiner brandschutztechnischen Separierung und damit auch keiner Löschanlage und spezifischen Rauchableitungsmaßnahmen.
In der so genannten Magistrale, welche sich im Wesentlichen im Erdgeschoss in Achse D/E- 1/9, im 1. Obergeschoss in Achse D/E-6/9, im 2. Obergeschoss in Achse D/E-5/9 und im 3. und 4. Obergeschoss in Achse D/E-5/8 befindet, sind offene Warte- / Empfangsbereiche so- wie funktional abgetrennte Räume vorgesehen (vgl. auch vorstehende Beschreibung zu den Stützpunkten in der Magistrale). Unter Berücksichtigung des Sprinklerschutzes werden an die Trennwände der innerhalb dieser Bereiche gelegenen Räume keine Anforderungen an eine brandschutztechnisch klassifizierte Feuerwiderstandsklasse gestellt. Gleiches gilt für die an den geschossübergreifenden Luftraum des Foyers angrenzenden Räume, welche in den Sprinklerschutz mit eingebunden sind (Erdgeschoss und 1. Obergeschoss Achse C/F-9/16).
Die Tragkonstruktion der Technikeinhausungen auf der Dachfläche des 3. Obergeschosses werden entsprechend den vorstehenden Ausführungen als ungeschützte Stahlkonstruktion ausgebildet. Dies trifft ebenfalls - mit Ausnahme der brandschutztechnisch klassifizierten Trennwände - auf die Technikzentrale im Bereich der Aufstockung in Achslage E/H-15/16 zu. Im 5. Obergeschoss wird bei der westlichen Technikzentrale lediglich der Technikzentralenbe- reich in Achse G/I-3/8 in einer ungeschützte Stahlkonstruktion konzipiert und den übrigen Zentralenbereiche in einer Massivkonstruktion. Statisch-konstruktiv ist hierbei grundsätzlich zu beachten, dass die ungeschützte Stahlkonstruktion statisch-konstruktiv mit der Massiv- konstruktion nicht dergestalt verbunden ist, dass ein Versagen der Stahlkonstruktion zu einer Beeinträchtigung der feuerbeständigen Massivkonstruktion führt.
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| brandschutztechnische Anforderungen an tragende Bauteile, Trennwände | |||
|---|---|---|---|
| Einbauort | geplante Ausführung | baurechtliche Anforderung | Kompensations- maßnahmen / Begründungen |
| Gebäudetrennwände | feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen unter zusätzlicher mecha- nischer Beanspru- chung (Brandwand) | feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustof- fen unter zusätzlicher mechanischer Beanspru- chung (Brandwand) § 27 LBO / § 7 LBOAVO Ziffer 1.3.1 Hinweise Wirt- schaftsministerium Brand- schutz in Krankenhäusern DIN 4102-3 | entfallen |
| tragende und aussteifende Wände und Stützen | feuerbeständig | feuerbeständig § 27 LBO / § 4 LBOAVO § 3 VStättVO Ziffer 1.1 Hinweise Wirt- schaftsministerium Brand- schutz in Krankenhäusern | entfallen |
| tragende und aussteifende Wände und Stützen der Dachtechnikzentralen im 3. OG (IFL) und 5.OG Achse G/I-3/8 (Herzzentrum), 5.OG Achse E/H-15/16 (Herzzent- rum) | nichtbrennbar | feuerbeständig § 27 LBO / § 4 LBOAVO Ziffer 6.4.2 LüAR | es handelt sich ledig- lich um eine einzelne Technikzentralen bzw. Technikeinhausung auf dem Dach ohne ständi- gen Aufenthaltsraum; flächendeckende automatische Brand- meldeanlage |
| Wände notwendiger Treppenräume | feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen unter zusätzlicher mecha- nischer Beanspru- chung in der Bauart einer Brandwand | feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustof- fen unter zusätzlicher mechanischer Beanspru- chung in der Bauart einer Brandwand § 28 LBO / § 11 LBOAVO | entfallen Hinweis: Die Anforderung gilt nicht für Außenwände von Trep- penräumen, die aus nicht- brennbaren Baustoffen bestehen und der Treppen- raum durch andere, an diese Außenwände an- grenzende Gebäudeteile nicht gefährdet werden können. |
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| brandschutztechnische Anforderungen an tragende Bauteile, Trennwände | |||
|---|---|---|---|
| Einbauort | geplante Ausführung | baurechtliche Anforderung | Kompensations- maßnahmen / Begründungen |
| Wände notwendiger Flure | feuerbeständig | feuerbeständig § 28 LBO / § 12 LBOAVO | entfallen |
| 1.UG | Hinweis: | ||
| Wandverstärkungen aus | |||
| brennbaren Holzplatten | |||
| innerhalb der Trockenbau- | |||
| wände, die aus konstrukti- | |||
| ven Gründen für eine | |||
| spätere Befestigung von | |||
| Lasten an den Trocken- | |||
| bauwänden (im Rahmen | |||
| der zulässigen Möglichkei- | |||
| ten) eingesetzt werden, | |||
| werden risikotechnisch als | |||
| zulässig angesehen. | |||
| feuerhemmend § 28 LBO / § 12 LBOAVO feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustof- fen Ziffer 1.3.2 Hinweise Wirt- schaftsministerium Brand- schutz in Krankenhäusern | entfallen | ||
| Hinweis: | |||
| Bezüglich der spezifischen | |||
| Ausbildung im Bereich der | |||
| Stützpunkte wird auf die | |||
| vorstehenden Ausführun- | |||
| gen verwiesen. | |||
| Wandverstärkungen aus | |||
| brennbaren Holzplatten | |||
| innerhalb der Trockenbau- | |||
| wände, die aus konstrukti- | |||
| ven Gründen für eine | |||
| spätere Befestigung von | |||
| Lasten an den Trocken- | |||
| bauwänden (im Rahmen | |||
| der zulässigen Möglichkei- | |||
| ten) eingesetzt werden, | |||
| werden risikotechnisch als | |||
| zulässig angesehen. | |||
| feuerbeständig § 27 LBO / § 6 LBOAVO Ziffer 1.3.1 Hinweise Wirt- schaftsministerium Brand- schutz in Krankenhäusern gemäß Risikobewertung | entfallen |
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| brandschutztechnische Anforderungen an tragende Bauteile, Trennwände | ||||
|---|---|---|---|---|
| Einbauort | geplante Ausführung | baurechtliche Anforderung | Kompensations- maßnahmen / Begründungen | |
| Trennwände von Nutzungs- | feuerbeständig | feuerbeständig § 27 LBO / § 6 LBOAVO Ziffer 1.3.1 Hinweise Wirt- schaftsministerium Brand- schutz in Krankenhäusern | entfallen | |
| einheiten / Funktionsberei- | ||||
| chen | ||||
| feuerhemmend Ziffer 1.3.1 Hinweise Wirt- schaftsministerium Brand- schutz in Krankenhäusern | entfallen | |||
| feuerhemmend § 38 LBO gemäß Risikobewertung | entfallen Hinweis: die Trennwände dienen zur risikotechnischen Untertei- lung der nebeneinander angeordneten Patienten- zimmer in kleinere „Einhei- ten“ | |||
| ohne brandschutz- | ohne brandschutztechnisch klassifizierte Feuerwider- standsdauer § 38 LBO gemäß Risikobewertung | entfallen | ||
| technisch klassifizier- | ||||
| te | ||||
| Feuerwiderstands- | ||||
| dauer | ||||
| feuerbeständig | feuerbeständig § 27 LBO / § 6 LBOAVO | entfallen Hinweis: mehrere nebeneinander liegende Lagerräume kön- nen zu brandschutztech- nisch zusammen- hängenden Lagerbereichen zusammengefasst werden. | ||
| feuerbeständig § 27 LBO / § 6 LBOAVO § 38 LBO gemäß Risikobewertung | entfallen | |||
| feuerbeständig § 27 LBO / § 6 LBOAVO § 38 LBO gemäß Risikobewertung | entfallen |
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| brandschutztechnische Anforderungen an tragende Bauteile, Trennwände | |||
|---|---|---|---|
| Einbauort | geplante Ausführung | baurechtliche Anforderung | Kompensations- maßnahmen / Begründungen |
| Umfassungswände von | ohne klassifizierte | keine klassifizierte Feuer- widerstandsklasse gemäß Risikobewertung | entfallen |
| Technikräumen innerhalb der | Feuerwiderstands- | ||
| Bei den Technikräumen | |||
| Funktionseinheit vom: | klasse | ||
| handelt es sich um | |||
| Räume, die dem MRT | |||
| EG: | |||
| bzw. HKL direkt zuge- | |||
| MRT Achse H-2, I-5; | |||
| hörig sind und- wenn | |||
| 1.OG: | dies technisch möglich | ||
| HKL Achse H-11, J-11, H-16, | / zulässig wäre - auch | ||
| J-16, G-14/15, G-11, G-13 | in dem MRT bzw. HKL | ||
| untergebracht sein | |||
| könnte. Die Trennung | |||
| der Technikräume er- | |||
| folgt daher vielmehr | |||
| betrieblich / funktional. | |||
| Die Begrifflichkeit des | |||
| „Technikraums“ resul- | |||
| tiert mehr aus dem | |||
| nachzuweisenden | |||
| Raumprogramm her. | |||
| keine klassifizierte Feuer- widerstandsklasse gemäß Risikobewertung | entfallen | ||
| Hinweis: | |||
| bei den IT-Verteilern han- | |||
| delt es sich um Siche- | |||
| rungskästen und keine | |||
| elektrischen Betriebsräume | |||
| feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustof- fen § 27 LBO / § 6 LBOAVO § 28 LBO / § 12 LBOAVO § 38 LBO Ziffer 1.3.2 Hinweise Wirt- schaftsministerium Brand- schutz in Krankenhäusern gemäß Risikobewertung | entfallen | ||
| Hinweis: | |||
| eine brandschutztechni- | |||
| sche Trennung zwischen | |||
| den Räumen und angren- | |||
| zenden Räumen ist - so- | |||
| fern sich aus dem | |||
| angrenzenden Raum keine | |||
| höherwertigere Anforde- | |||
| rung ergibt - nicht erfor- | |||
| derlich. | |||
| feuerbeständig § 27 LBO / § 6 LBOAVO § 38 LBO gemäß Risikobewertung | entfallen |
| Umfassungswände von La- | feuerbeständig | |
|---|---|---|
| gerräumen, Anrichte in Be- | ||
| reichen mit einem | ||
| notwendigen Flur |
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| brandschutztechnische Anforderungen an tragende Bauteile, Trennwände | ||||
|---|---|---|---|---|
| Einbauort | geplante Ausführung | baurechtliche Anforderung | Kompensations- maßnahmen / Begründungen | |
| Umfassungswände von La- | feuerhemmend | feuerhemmend | entfallen | |
| gerräumen, Anrichte, Ar- | § 27 LBO / § 6 LBOAVO | |||
| beitsräume rein, | § 38 LBO | |||
| Putzmittelraum / Reinigungs- | gemäß Risikobewertung | |||
| stützpunkt innerhalb von | ||||
| Funktionseinheiten (OP, | ||||
| Intensivstation etc.) | ||||
| Trennwände Lager, Skillabor, | feuerbeständig | feuerbeständig | entfallen | |
| Poststelle, Seminarraum | § 3 VStättVO | |||
| EG IFL | ||||
| Trennwände AWT-Gang | feuerbeständig | feuerbeständig | entfallen | |
| § 27 LBO / § 6 LBOAVO | ||||
| feuerbeständig | entfallen | |||
| § 23 LBO / § 17 LBOAVO | ||||
| feuerbeständig | entfallen | |||
| § 27 LBO / § 6 LBOAVO | ||||
| § 27 LBO / § 8 LBOAVO | ||||
| feuerbeständig und aus | entfallen | |||
| nichtbrennbaren Bau- | ||||
| stoffen | ||||
| § 29 LBO / § 14 LBOAVO | ||||
| feuerbeständig und aus | entfallen | |||
| nichtbrennbaren Bau- | ||||
| stoffen | ||||
| § 29 LBO / § 14 LBOAVO | ||||
| § 27 LBO / § 6 LBOAVO | ||||
| § 38 LBO | ||||
| gemäß Risikobewertung | ||||
| feuerbeständig | entfallen | |||
| Ziffer 4.1.2 Hinweise Wirt- | ||||
| schaftsministerium Brand- | ||||
| schutz in Krankenhäusern | ||||
| feuerbeständig und aus | entfallen | |||
| nichtbrennbaren Bau- | ||||
| stoffen | ||||
| LAR, LüAR | ||||
| DIN 4102-11 |
| Trennwände von Müllräu- | feuerbeständig | |
|---|---|---|
| men, Entsorgungsräumen | ||
| Trennwände des geschoss- | feuerbeständig | |
| übergreifenden Luftraums / | ||
| Bereiches der internen Trep- | ||
| pe gegenüber angrenzenden | ||
| Nutzungsbereichen | ||
| Umfassungswände von | feuerbeständig und | |
| Aufzugsfahrschächten | aus nichtbrennbaren | |
| Baustoffen |
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Wie obige tabellarische Auflistung zeigt, werden die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die tragenden Wände und Stützen, Trennwände und Innenwände im Objekt erfüllt bzw. entsprechend kompensiert.
Es wird explizit auf den zulassungskonformen Einbau / Anschluss - insbesondere bei Tro- ckenbauwänden - hingewiesen. Beispielhaft sei an dieser Stelle angemerkt, dass gemäß der vorstehenden Tabelle und der Planunterlagen z.T. feuerbeständige Trennwände (bspw. zur Unterteilung in feuerbeständige Unterabschnitte) auszuführen, für die Wände des notwendi- gen Flures jedoch feuerhemmende Trennwände entsprechend der LBOAVO ausreichend sind.
Da Trockenbauwände an allen vier Wandseiten einen Anschluss an ein Bauteil erfordern, welches mindestens die gleiche Feuerwiderstandsklasse aufweist wie die Trockenbauwand selbst, wäre der zulassungskonforme Anschluss der feuerbeständigen Trockenbautrennwand an die feuerhemmende Flurwand nicht zulässig. In diesem Fall sind seitens des Architekten im Rahmen der Ausführungsplanung insbesondere die Anschluss- / Einbaubedingungen der Wände (Massiv- oder Trockenbauweise) zu prüfen / planen. Auf das vorbeschriebene Beispiel bezogen, wäre bei einer Trockenbauwandausführung ggf. ebenfalls die Flurtrennwand min- destens in der Bauart einer feuerbeständigen Trennwand auszubilden.
Innerhalb des Verbindungsgangs 1. Untergeschoss zum Nierenzentrum befindet sich eine funktionale Trennwand zwischen dem Verbindungstunnel und einem „Wartungsraum“ der Leitungen, die in diesem Bereich den Gang queren. Der „Wartungsraum“ bzw. die Wand soll lediglich die Leitungen visuell verbergen. Da diese Wand lediglich eine betrieblich-funktionale Trennung darstellt, bedarf die Wand keiner brandschutztechnisch klassifizierten Feuerwider- standsdauer bzw. Baustoffklasse (vgl. Brandschutztechnische Stellungnahme Index D.0 vom 16.09.2025).
Räume die in den Anwendungsbereich der „Verordnung des Ministeriums für Landes- entwicklung und Wohnen über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anla- gen“ (EltBauVO) fallen, sind entsprechend der in vorgenannter Verordnung dargestellten Feuerwiderstandsklasse bzw. Rauchschutzqualität vorgesehen. Die jeweilige Raumzuweisung / Nutzung erfolgte seitens des zuständigen Haustechnikfachplaners.
Entsprechend § 5 (3) EltBauVO müssen Räume für Transformatoren mit Mineralöl oder einer synthetischen Flüssigkeit mit einem Brennpunkt unter 300 °C als Kühlmittel mindestens ei- nen Ausgang unmittelbar ins Freie oder über einen Vorraum ins Freie aufweisen. Der Vor- raum darf auch mit dem Schaltraum, jedoch nicht mit anderen Räumen in Verbindung stehen.
Elektrische Betriebsräume müssen unmittelbar oder über eigene Lüftungsleitungen wirksam aus dem Freien be- und in das Freie entlüftet werden. Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, sind feuerbeständig herzustellen.
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Die jeweilige Raumzuweisung / Nutzung erfolgte - analog den vorstehenden Ausführungen- seitens des zuständigen Haustechnikfachplaners, so dass seinerseits auch eine entsprechen- de Zuordnung in den Beurteilungsumfang der EltBauVO erfolgt.
Wie den Planunterlagen zu entnehmen ist, werden Technikräume untergebracht, die in den Anwendungsbereich der vorgenannten EltBauVO fallen. Die Räume werden z.T. direkt von außen, aber auch z.T. vom Gebäudeinneren über einen vorgelagerten Flur mit feuerbeständi- gen Trennwänden in Verbindung mit mindestens feuerhemmenden, rauchdichten- und selbstschließenden Türen erschlossen.
Für den Warentransport im Krankenhaus sind sog. automatische Warentransportwagen (AWT) vorgesehen. Diese werden im Zwischengeschoss über die sog. AWT-Gänge transpor- tiert und in Achslage F/G-6/7 sowie E-15/16 in dazugehörige Aufzüge gefahren, um von dort aus die einzelnen Geschosse beschicken zu können. Abweichend von Ziffer 4.1.2 der Hin- weispapiere zu Krankenhausbauten soll hierbei auf einen Vorraum vor den Aufzügen im Un- tergeschoss verzichtet werden. Begründet wird dies damit, dass unmittelbar vor den Auf- zügen die Transportwagen von dem Hängesystem auf ein Schienensystem umgeladen wer- den und entsprechende steuerungstechnische Schaltanlagen in unmittelbarer Nähe vorhan- den sind.
Der Übergangsbereich im Bereich des AWT-Tunnels zum Bestand bzw. des Tunnels zum an- grenzenden Nierenzentrum wird während der Bauphase / Bauausführung mittels einer feuer- beständigen Trennwand abgetrennt. Sofern für die betriebliche Erschließung / Verbindung Türanlagen erforderlichen sind, werden diese als feuerhemmende, dicht- und selbstschlie- ßende Abschlüsse ausgebildet.
Die Fahrschachtabschlusstüren zu den AWT-Aufzügen sollen dabei als E120 / EW60 Fahr- schachtabschlusstüren ausgebildet werden, so dass ein direkter Brandeintrag in den Schachtbereich aufgrund des Raumabschlusses behindert werden kann. In den oberirdischen Geschossen kann diesbezüglich ferner begünstigend angeführt werden, dass die AWT- Aufzüge nicht unmittelbar in einer Nutzungseinheit münden, sondern an einen brandschutz- technisch separierten Raum anbinden, der feuerbeständige Umfassungswände sowie feuer- hemmende, rauchdichte und selbstschließende Türabschlüsse aufweist. Darüber hinaus wird der Bereich des AWT-Gangs mit einer maschinellen Rauchabzugsanlage mit einem mindes- tens 10-fachen Luftwechsel und 600 °C Heißgasbeständigkeit ausgestattet, so dass bei De- tektion eines Rauchmelders in diesem Bereich etwaige Rauch- / Brandgase direkt abgeführt werden können und nicht den Fahrschachtbereich beanspruchen. Insgesamt kann somit ein Brand- bzw. Rauchübertrag in die Nutzungsbereiche des darüber liegenden Geschosses be- hindert werden, so dass auf eine Vorraumausbildung im Zwischengeschoss verzichtet werden kann.
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Neubau Herzzentrum und IFL, Heidelberg 34 1934-008-G-0413-Hb.doc vom 18.05.2026 Index E.0
Müllräume im Gebäude sind mittels feuerbeständiger Umfassungsbauteilen in Verbindung mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen gegenüber den angren- zenden Nutzungsbereichen zu separieren.
Wenn betriebsbedingt zwischen Aufzugsfahrschacht und Triebwerksraum durch Öff- nungen z.B. Antriebsteile geführt werden, kann aus brandschutztechnischer Sicht der Auf- zugsfahrschacht und der Triebwerksraum als eine Einheit betrachtet werden. Daraus resultiert, dass dann die feuerbeständige Separierung des Triebwerksraums gegenüber den angrenzenden Nutzungen erforderlich ist.
Die erforderlichen Trennwände mit einer Anforderung an eine Feuerwiderstandsklasse sind grundsätzlich bis unter die feuerbeständigen Decken bzw. die Dachhaut geführt. Dies gilt insbesondere auch für feuerhemmende Flurwände in notwendigen Fluren mit Bettenzim- mern, so dass § 12 (4) Satz 3 LBOAVO nicht anzuwenden ist.
Im Untergeschoss befindet sich in Achse F/G-5 ein Raum für Reinigungsmaschinen, die dort auch zwischendurch dort geladen werden. Der Raum wird mittels feuerbeständiger Trennwände in Verbindung mit feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden sepa- riert. Bezüglich der weiteren Anforderungen des Raums, bspw. die Be- und Entlüftung etc., wird die VdS 2259 (Batterieladeeinrichtungen für Flurförderzeuge und mobile Arbeitsmaschi- nen) hingewiesen.
Etwaige Reinigungsmittel werden in Schränken entsprechend den Sicherheitsbestimmungen zur Lagerung von Gefahrstoffen vorgenommen, deren Anforderungen / Vorgaben sich seitens des entsprechenden Fachplaners für Gefahrstoffe ergeben.
Gebäudefugen in feuerbeständigen Decken / Wänden sind feuerbeständig verschlossen (z.B. mittels Fugenschnüren).
4.4.4 Anforderungen an den Verschluss von Türöffnungen
Die brandschutztechnischen Anforderungen an den Verschluss von Türöffnungen sind der folgenden Auflistung zu entnehmen:
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| brandschutztechnische Anforderungen an Türen | |||
|---|---|---|---|
| Einbauort | geplante Ausführung | baurechtliche Anforderung | Kompensations- maßnahmen / Begründungen |
| in Brandwänden (feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen unter mechanischer Beanspruchung) | |||
| Gebäudetrennwände | feuerbeständig, dicht- und selbstschließend bzw. feuerbeständig, rauch- dicht- und selbst- schließend (innerhalb von notwendigen Flu- ren zur zusätzlichen Unterteilung des Flures in Rauchabschnitte) | feuerbeständig, dicht- und selbstschließend§ 27 LBO / § 7 LBOAVO | entfallen |
| Gebäudetrennwände | feuerhemmend, rauch- dicht und selbstschlie- ßend, sofern die angrenzenden Flur- wände in einem Be- reich von mindestens 1,25 m auf beiden Sei- ten dieser Türen min- destens feuerhemmend sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen haben | feuerbeständig, dicht- und selbstschließend§ 27 LBO / § 7 LBOAVO feuerhemmend, rauch- dicht und selbstschlie- ßend Ziffer 3.5.4 Hinweise Wirtschaftsministerium Brandschutz in Kranken- häusern | Flächendeckende au- tomatische Brandmel- deanlage; die angrenzenden Flurwände sind in ei- nem Bereich von min- destens 1,25 m auf beiden Seiten dieser Türen mindestens feu- erhemmend, bestehen aus nichtbrennbaren Baustoffen und haben keine Öffnungen (vgl. Ziffer 3.5.4 Hinweise Wirtschaftsministeri- um Brandschutz in Krankenhäusern |
| in der Bauart von Brandwänden (feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen unter mechanischer Beanspruchung) | |||
| in Treppenraumwänden | feuerhemmend, rauch- dicht- und selbst- schließend | feuerhemmend, rauch- dicht- und selbstschlie- ßend § 28 LBO / § 11 LBOAVO § 38 LBO gemäß Risikobewertung Ziffer 3.5.6 Hinweise Wirtschaftsministerium Brandschutz in Kranken- häusern | entfallen |
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Neubau Herzzentrum und IFL, Heidelberg 36 1934-008-G-0413-Hb.doc vom 18.05.2026 Index E.0
| brandschutztechnische Anforderungen an Türen | |||
|---|---|---|---|
| Einbauort | geplante Ausführung | baurechtliche Anforderung | Kompensations- maßnahmen / Begründungen |
| in feuerbeständigen Wänden | |||
| in Trennwänden zwischen notwendigem Flur und an- grenzenden Räumen UG | feuerhemmend, dicht- und selbstschließend bzw. feuerhemmend, rauch- dicht- und selbst- schließend | feuerhemmend, dicht- und selbstschließend feuerhemmend, rauch- dicht- und selbstschlie- ßend § 28 LBO / § 12 LBOAVO § 38 LBO analog Ziffer 3.5.6 Hin- weise Wirtschaftsminis- terium Brandschutz in Krankenhäusern gemäß Risikobewertung | entfallen |
| in Trennwänden zur Untertei- lung des Gebäudes in feuer- beständige Unterabschnitte | feuerhemmend, rauch- dicht- und selbst- schließend | feuerhemmend, rauch- dicht- und selbstschlie- ßend § 27 LBO / § 6 LBOAVO Ziffer 3.5.6 Hinweise Wirtschaftsministerium Brandschutz in Kranken- häusern; gemäß Risiko- bewertung | entfallen |
| in Trennwänden von Nut- zungseinheiten / Funktions- bereichen | feuerhemmend, rauch- dicht- und selbst- schließend | feuerhemmend, rauch- dicht- und selbstschlie- ßend § 28 LBO / § 12 LBOAVO Ziffer 3.5.6 Hinweise Wirtschaftsministerium Brandschutz in Kranken- häusern § 38 LBO gemäß Risikobewertung | entfallen |
[Seite 38]
Neubau Herzzentrum und IFL, Heidelberg 37 1934-008-G-0413-Hb.doc vom 18.05.2026 Index E.0
| brandschutztechnische Anforderungen an Türen | |||
|---|---|---|---|
| Einbauort | geplante Ausführung | baurechtliche Anforderung | Kompensations- maßnahmen / Begründungen |
| in Trennwänden von Lager- räumen, Technikräumen, Werkstatträumen | feuerbeständig, dicht- und selbstschließend bzw. feuerhemmend, dicht- und selbstschließend bzw. feuerhemmend, rauch- dicht- und selbst- schließend | feuerbeständig, dicht- und selbstschließend bzw. feuerhemmend, dicht- und selbstschließend bzw. feuerhemmend, rauch- dicht- und selbstschlie- ßend § 27 LBO / § 6 LBOAVO §§ 5-7 EltBauVO § 38 LBO gemäß Risikobewertung | entfallen Hinweis: Die Einstufung der Tech- nikräume gemäß EltBau- VO erfolgt seitens des Haustechnikfachplaners, so dass sich hieraus ggf. höher Anforderungen ergeben können. |
| in Trennwänden von Technik- räumen (AV, SV, EDV), IT- Verteiler | feuerhemmend, rauch- dicht- und selbst- schließend | feuerhemmend, rauch- dicht- und selbstschlie- ßend feuerbeständig § 27 LBO / § 6 LBOAVO §§ 5-7 EltBauVO § 38 LBO gemäß Risikobewertung | entfallen Hinweis: Die Einstufung der Tech- nikräume gemäß EltBau- VO erfolgt seitens des Haustechnikfachplaners, so dass sich hieraus ggf. höhere Anforderungen ergeben können. |
| in Umfassungswänden von Lagerräumen, Anrichte in Bereichen mit einem not- wendigen Flur | feuerhemmend, dicht- und selbstschließend | feuerhemmend, dicht- und selbstschließend § 27 LBO / § 6 LBOAVO § 38 LBO gemäß Risikobewertung | entfallen |
| in Trennwänden Lager, Skillabor, Poststelle, Seminar- raum EG IFL | feuerhemmend, rauch- dicht- und selbst- schließend | feuerhemmend, rauch- dicht- und selbstschlie- ßend § 9 VStättVO | entfallen |
| in Trennwänden AWT-Gang | feuerhemmend, rauch- dicht- und selbst- schließend | feuerhemmend, dicht- und selbstschließend § 27 LBO / § 6 LBOAVO § 38 LBO gemäß Risikobewertung | entfallen |
| in Trennwänden von Müll- räumen, Entsorgungsräumen | feuerhemmend, dicht- und selbstschließend | feuerhemmend, dicht- und selbstschließend § 23 LBO / § 17 LBOAVO | entfallen |
| in Trennwänden des ge- | feuerhemmend, rauch- | feuerhemmend, rauch- | entfallen |
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Neubau Herzzentrum und IFL, Heidelberg 38 1934-008-G-0413-Hb.doc vom 18.05.2026 Index E.0
| brandschutztechnische Anforderungen an Türen | |||
|---|---|---|---|
| Einbauort | geplante Ausführung | baurechtliche Anforderung | Kompensations- maßnahmen / Begründungen |
| schossübergreifenden Luft- raums / Bereiches der inter- nen Treppe gegenüber angrenzenden Nutzungsbe- reichen | dicht- und selbst- schließend | dicht- und selbstschlie- ßend § 27 LBO / § 6 LBOAVO § 38 LBO gemäß Risikobewertung | |
| in Umfassungswänden von Aufzugsvorräumen im Unter- geschoss | feuerhemmend, rauch- dicht- und selbst- schließend | feuerhemmend, rauch- dicht- und selbstschlie- ßend Ziffer 3.5.6 Hinweise Wirtschaftsministerium Brandschutz in Kranken- häusern | entfallen |
| in Aufzug-Fahrschächten | DIN 18090 / 91 / 92 bzw. DIN EN 81-58 | DIN 18090 / 91 / 92 bzw. DIN EN 81-58 § 29 LBO / § 14 LBOAVO | entfallen Hinweis: Im Zwischengeschoss werden die AWT-Aufzüge aufgrund des Verzichtes auf eine Vorraumausbil- dung mit E120 / EW60 Fahrschachttüren ausge- stattet. Da sich im Untergeschoss in Achse E-6/7 die Fahr- schachtöffnungen der Personenaufzüge im Be- reich der Brandwand be- finden, werden zusätzlich zu den Fahrschachtab- schlusstüren nach DIN 18 090/91/ 92 bzw. DIN EN 81-58 zusätzlich feuerbe- ständige, rauchdichte und selbstschließende Ab- schlüsse vor den Zugän- gen vorgesehen. |
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Neubau Herzzentrum und IFL, Heidelberg 39 1934-008-G-0413-Hb.doc vom 18.05.2026 Index E.0
| brandschutztechnische Anforderungen an Türen | |||
|---|---|---|---|
| Einbauort | geplante Ausführung | baurechtliche Anforderung | Kompensations- maßnahmen / Begründungen |
| in Trennwänden von Auf- zugsmaschinenräumen | feuerbeständig, rauch- dicht- und selbst- schließend | feuerbeständig, rauch- dicht- und selbstschlie- ßend analog § 27 LBO / § 8 LBOAVO § 38 LBO gemäß Risikobewertung | entfallen |
| in Umfassungswänden ge- schossverbindender Installa- tionsschächte | feuerbeständig, dicht- und selbstschließend mit vierseitigem / um- laufenden Abschluss bzw. Revisionsöffnungsver- schlüsse feuerbestän- dig aus nichtbrennbaren Bau- stoffen mit beidseitiger Brandbeanspruchung und selbstschließend mit vierseitigem / um- laufenden Abschluss | feuerbeständig, dicht- und selbstschließend mit vierseitigem Abschluss gemäß Risikobewertung bzw. Revisionsöffnungsver- schlüsse feuerbeständig aus nichtbrennbaren Baustoffen mit beidseiti- ger Brandbeanspru- chung und selbstschließend mit vierseitigem / umlaufen- den Abschluss LAR | entfallen |
| in feuerhemmenden Wänden | |||
| in Trennwänden zur Bildung von ca. 400 m²- Rauchabschnitten | rauchdicht- und selbst- schließend | rauchdicht- und selbst- schließend Ziffer 3.5.5 Hinweise Wirtschaftsministerium Brandschutz in Kranken- häusern § 38 LBO gemäß Risikobewertung | entfallen |
| in Trennwänden von not- wendigen Fluren zu Betten- zimmern und zu anderen Räumen (außer Arbeitsraum rein / unrein, Teeküchen, Putzmittelräumen / Reini- gungsstützpunkten) | dichtschließend | dichtschließend § 28 LBO / § 12 LBOAVO | entfallen |
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Neubau Herzzentrum und IFL, Heidelberg 40 1934-008-G-0413-Hb.doc vom 18.05.2026 Index E.0
| brandschutztechnische Anforderungen an Türen | |||
|---|---|---|---|
| Einbauort | geplante Ausführung | baurechtliche Anforderung | Kompensations- maßnahmen / Begründungen |
| in Trennwänden Arbeitsraum rein / unrein, Teeküchen, Putzmittelräume / Reini- gungsstützpunkte zum not- wendigen Flur | dicht- und selbst- schließend | dicht- und selbstschlie- ßend § 28 LBO / § 12 LBOAVO § 38 LBO gemäß Risikobewertung | entfallen |
| in Umfassungswänden von Lagerräumen, Anrichte, Arbeitsräume rein, Putzmit- telraum / Reinigungsstütz- punkt innerhalb von Funktionseinheiten (OP, Intensivstation etc.) | dicht- und selbst- schließend | dicht- und selbstschlie- ßend § 38 LBO gemäß Risikobewertung | entfallen |
| in Trennwänden zur Untertei- lung des notwendigen Flures in Rauchabschnitte < 30 m | rauchdicht und selbst- schließend | rauchdicht und selbst- schließend § 28 LBO / § 12 LBOAVO | entfallen |
Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse von notwendigen Treppenräumen dürfen ge- mäß § 28 LBO / § 11 LBOAVO lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichter erhalten, wenn der Abschluss insgesamt (also Türabschluss und verglaste Seitenteile / Oberlichter) nicht breiter als 2,50 m ist.
Türen in den Brandwänden werden als feuerbeständige Feuerschutzabschlüsse (in Teilberei- chen zusätzlich mit Rauchschutzfunktion) vorgesehen. Abweichend von § 27 LBO / § 7 LBOAVO werden auf Grundlage der Hinweise des Wirtschaftsministeriums für Krankenhäuser im Zuge notwendiger Flure feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen vorge- sehen, sofern die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von mindestens 1,25 m auf beiden Seiten dieser Türen mindestens feuerhemmend sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen haben. Darüber hinaus kann als Begründung / Kompensation die Installation einer flächendeckenden automatischen Brandmeldeanlage angeführt werden.
Feuerschutzabschlüsse von Räumen die in den Anwendungsbereich der „Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen“ (EltBauVO) fallen, sind entsprechend der in vorgenannter Verordnung dargestellten Feuerwiderstandsklasse bzw. Rauchschutzqua- lität vorgesehen. Die jeweilige Raumzuweisung / Nutzung erfolgte seitens des zuständigen Haustechnikfachplaners.
Gegen das ständige Offenhalten von Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüssen bestehen keine Bedenken, wenn die Abschlüsse bauaufsichtlich zugelassene Feststellvorrichtungen erhalten, welche im Brandfalle bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen dieser Türen
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herbeiführen; die Türen müssen auch von Hand geschlossen werden können (vgl. Ziffer 3.5.7 „Hinweise...“).
Werden Feuerschutz- oder Rauchschutzabschlüsse unterhalb abgehängter Decken eingebaut, so ist der Deckenhohlraum in diesem Bereich bis zur Rohdecke in der gleichen Feuerwider- standsklasse bzw. in der gleichen Rauchschutzqualität geschlossen zu schließen, wie sie die Wand, in der diese Türen eingebaut werden, erfüllt.
Die gleichen Anforderungen werden beim Einbau von Feuerschutz- und Rauchschutzab- schlüssen oberhalb von Doppelböden für den Bodenhohlraum erfüllt.
Im Bereich der notwendigen Flure erfolgt die Unterteilung der Flure mittels rauchdichten und selbstschließenden bzw. feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Türen in Rauchabschnitte / Unterabschnitte von ca. 30 m. Oberhalb der Rauchschutztüren wird der Sturz bzw. der Anschluss der Tür entsprechend den jeweiligen Vorgaben aus den Einbaube- dingungen vorgesehen.
In dem mindestens feuerhemmenden Wandabschnitt oberhalb der Rauchschutztüren werden Durchdringungen von Lüftungsleitungen mit Rauchschutzklappen grundsätzlich mit Rauch- auslöseeinrichtung installiert. Sonstige Durchdringungen von Leitungsanlagen wie Rohre und Kabel werden mindestens mit nichtbrennbaren Baustoffen rauchdicht verschlossen. Oberhalb der feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Türen im notwendigen Flur wird der Wandabschnitt oberhalb der Türen feuerbeständig hergestellt, da diese Unterteilung im Wesentlichen zusätzlich der Bildung von „F90-Unterabschnitten“ dient. Demzufolge sind Lüf- tungsleitungsdurchdringungen in diesem Wandbereich mit feuerbeständigen Brandschutz- klappen und sonstige Leitungsdurchführungen mit feuerbeständigen Abschottungs- maßnahmen geschottet. Die Anschlussbedingungen der Türen ergeben sich wiederum aus dem Verwendbarkeitsnachweis und den Einbaubedingungen der jeweiligen Tür.
Auf den zulassungskonformen Einbau der Feuer- bzw. Rauchschutzabschlüsse wird hinge- wiesen. Dies kann bspw. erfordern, dass bei einem feuerhemmenden, dicht- und selbst- schließenden Feuerschutzabschluss der Einbau in einer Wand in der Bauart einer feuerbe- ständigen Trennwand erforderlich ist, wenngleich bauordnungsrechtlich eine feuerhemmende Wand ausreichend ist.
Über und neben feuerhemmenden bzw. feuerbeständigen Feuerschutzabschlüssen vorgese- hene Verglasungen, die als Teil der Tür innerhalb der Umfassungszarge eingebaut werden, werden als Brandschutzverglasungen in der gleichen Feuerwiderstandsklasse wie die Tür nach DIN 4102-13 ausgeführt (vgl. nachfolgende Ausführungen).
Die Anforderungen an die Türabschlüsse im Objekt können auch den Planeintragungen in der Anlage entnommen werden.
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Neubau Herzzentrum und IFL, Heidelberg 42 1934-008-G-0413-Hb.doc vom 18.05.2026 Index E.0
4.4.5 Anforderungen an vertikale Verglasungen
Die brandschutztechnischen Anforderungen an Verglasungen sind der nachfolgenden tabella- rischen Übersicht zu entnehmen. Hierbei werden die zulassungskonformen Einbau- bzw. An- schlussbedingungen der Verglasungen beachtet.
| brandschutztechnische Anforderungen an Verglasungen | |||
|---|---|---|---|
| Einbauort | geplante Ausführung | baurechtliche Anforderung | Kompensations- maßnahmen / Begründungen |
| vertikaler Einbau in Wänden | |||
| in Brandwänden / Bauart Brandwänden | feuerbeständig | feuerbeständig § 27 LBO / § 7 LBOAVO | entfallen |
| in Treppenraumwänden | feuerbeständig | feuerbeständig § 27 LBO / § 11 LBOAVO | entfallen |
| in feuerbeständigen Wänden im 1.OG: Achse H/J-12/16 | feuerhemmend | feuerbeständig § 27 LBO / § 6 LBOAVO | Flächendeckende au- tomatische Brandmel- deanlage; Es handelt sich um kleinflächige verglaste Wandbereiche. Anstelle der Verglasung könnte auch eine feuerhem- mende, dicht- und selbstschließende Tür eingesetzt werden. |
| in feuerbeständigen Wänden im 1.OG: Achse E/F-9/12 | feuerbeständig | feuerbeständig § 27 LBO / § 6 LBOAVO | entfallen |
| in feuerhemmenden Wänden | feuerhemmend | feuerhemmend analog § 28 LBO / § 12 LBOAVO | entfallen |
| über und neben feuerbe- ständigen Türen | feuerbeständig | feuerbeständig gemäß Zulassung | entfallen |
| über und neben feuer- hemmenden Türen | feuerhemmend | feuerhemmend gemäß Zulassung | entfallen |
Über und neben feuerhemmenden bzw. feuerbeständigen Feuerschutzabschlüssen vorgese- hene Verglasungen, die als Teil der Tür innerhalb der Umfassungszarge eingebaut werden, sind als Brandschutzverglasungen in der gleichen Feuerwiderstandsklasse wie die Tür nach DIN 4102-13 ausgeführt.
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Neubau Herzzentrum und IFL, Heidelberg 43 1934-008-G-0413-Hb.doc vom 18.05.2026 Index E.0
Bezüglich der Anschlüsse und Befestigung von Brandschutzverglasung an angrenzende Bau- teile werden die Vorgaben des jeweiligen Verwendbarkeitsnachweises beachtet. Bei feuer- hemmender Brandschutzverglasung kann hieraus resultieren, dass über die bauordnungs- rechtliche Vorgabe einer feuerhemmenden (notwendigen Flur-) Trennwand das Erfordernis zur Ausbildung eines feuerbeständigen Bauteils auf Grundlage des Verwendbarkeitsnachwei- ses der Brandschutzverglasung ergibt.
Zwischen feuerhemmender Brandschutzverglasung und dichtschließenden Türen ist ein min- destens 50 cm breiter Wandabschnitt erforderlich.
4.4.6 Außenwände, Bekleidungen, Dämmstoffe
Hinsichtlich der Ausbildung von Außenwänden, Bekleidungen sowie Dämmstoffen im Objekt sind nachfolgende Ausführungen beachtet bzw. umgesetzt.
Gemäß Ziffer 1.4 der Hinweise des Wirtschaftsministeriums für Krankenhäuser sind Dämm- stoffe und Bekleidungen an Wänden und Decken von Rettungswegen, in Räumen mit erhöh- ter Brand- und Explosionsgefahr, Installationsbereichen und in Dächern (mit Ausnahme der Dachhaut) aus nichtbrennbaren Baustoffen vorzusehen. An sonstigen Innenwänden und Decken sind (mit Ausnahme der z.T. weitergehenden Anforderungen der LAR, LüAR etc.) schwerentflammbare Baustoffe zulässig, die jedoch nicht brennend abtropfen.
Die Außenwände, Dämmstoffe in den Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen (ein- schließlich der Unterkonstruktion) sind in Rückgriff auf Ziffer 1.2 der Hinweise des Wirt- schaftsministeriums für Krankenhäuser aus nichtbrennbaren Baustoffen vorzusehen.
Wenngleich die aktuelle Planung derzeit keine Fassadenbegrünungen mehr im Bereich der Außenwände der zurückspringenden Dachzentralen vorsieht, wird der Vollständigkeit halber auf entsprechende Anforderungen / Vorgaben bei einer Fassadenbegrünung der zurücksprin- genden Dachzentralen hingewiesen. Hiergegen bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken, wenn bezüglich der Planung und Ausführung die Vorgaben aus dem Emp- fehlungspapier der AGBF „Brandschutz großflächig begrünter Fassaden“ (Fassung 2020/03) umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass die Technikzent- ralen keine ständigen Aufenthaltsräume darstellen und in diesem Bereich keine Patienten untergebracht sind. Da die Technikzentralen eine Höhe von deutlich weniger als 15 m auf- weisen, kann bei entsprechenden Entnahmemöglichkeiten von Löschwasser auf der Dachflä- che bzw. im Bereich der Dachzentrale ein entsprechender Löschangriff seitens der Feuerwehr durchgeführt werden. Verankerungen der Fassadenbegrünungen sind dabei durchgängig aus nichtbrennbaren Baustoffen vorzusehen.
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| brandschutztechnische Anforderungen an Außenwände, Bekleidungen, Dämmstoffe | |||
|---|---|---|---|
| Bauteil | geplante Ausführung | baurechtliche Anforderung | Kompensations- maßnahmen / Begründungen |
| nichttragende Außenwän- de sowie nichttragende Teile von Außenwänden; Sichtschutzwände / Um- hausungen der Technikge- räte auf der Dachfläche | nichtbrennbar | nichtbrennbar oder feuer- hemmend § 27 LBO / § 5 LBOAVO § 3 VStättVO nichtbrennbar Ziffer 1.2 Hinweise Wirt- schaftsministerium Brand- schutz in Krankenhäusern | entfallen Hinweis: Die links beschriebene Anforderung gilt nicht für Fenster, Türen, Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkon- struktion. |
| Oberflächen von Außen- wänden, Außenwandbe- kleidungen und Unterkonstruktion von Außenwänden | nichtbrennbar bzw. Installation von PV- Elementen im Bereich der Technikzentralen im 3. und 5. Oberge- schoss jeweils auf der Ostseite, Südseite und Westseite | schwerentflammbar nicht brennend abtropfend § 27 LBO / § 5 LBOAVO § 3 VStättVO nichtbrennbar Ziffer 1.2 Hinweise Wirt- schaftsministerium Brand- schutz in Krankenhäusern | Es handelt sich bei den Technikzentralen auf dem Dach um „zurück- versetzte“ Räume an oberster Stelle, die keine ständigen Auf- enthaltsräume bilden und in deren Bereich keine Patienten unter- gebracht sind; Da die Technikzentra- len eine Höhe von deutlich weniger als 15 m aufweisen, kann bei entsprechenden Entnahmemöglichkei- ten von Löschwasser auf der Dachfläche bzw. im Bereich der Dachzentrale ein ent- sprechender Löschan- griff seitens der Feuerwehr durchge- führt werden. Die Betrachtung / Bewertung der PV- Elemente erfolgt ana- log zu dem Empfeh- lungspapier der AGBF „Brandschutz großflä- chig begrünter Fassa- den“ (Fassung 2020/03), wobei eine nichtbrennbare Unter- konstruktion der Ele- mente erforderlich ist. Abstände zu Öffnungen in der Fassade weisen |
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| brandschutztechnische Anforderungen an Außenwände, Bekleidungen, Dämmstoffe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Bauteil | geplante Ausführung | baurechtliche Anforderung | Kompensations- maßnahmen / Begründungen | |||
| einen Abstand von mind. 0,5 m bis 1 m auf. Vgl. auch Erläu- terung im Tabellen- anschluss. | ||||||
| Dämmstoffe in Außen- wänden | nichtbrennbar bzw. schwerentflammbar im Außenwandbereich gegen Erdreich sowie als ca. 40 cm hohe So- ckeldämmung über Erdreich / Gelände | schwerentflammbar nicht brennend abtropfend § 27 LBO / § 5 LBOAVO § 3 VStättVO nichtbrennbar Ziffer 1.2 Hinweise Wirt- schaftsministerium Brand- schutz in Krankenhäusern | entfallen | |||
| Oberflächen von Außen- wänden, Außenwandbe- kleidungen und Dämmstoffen und Unter- konstruktion von Außen- wänden im Bereich der Brandwand | nichtbrennbar | nichtbrennbar § 27 LBO / § 5 LBOAVO i.V. m Anhang 6 VwV TBB | entfallen | |||
| Dämmstoffe und Beklei- | nichtbrennbar | nichtbrennbar | nichtbrennbar Ziffer 1.4 der Hinweise des Wirtschaftsministeriums für Krankenhäuser | nichtbrennbar | entfallen | |
| dungen an Wänden und | Ziffer 1.4 der Hinweise des | |||||
| Decken von Rettungswe- | Wirtschaftsministeriums für | |||||
| gen, in Räumen mit erhöh- | Krankenhäuser | |||||
| ter Brand- und | ||||||
| Explosionsgefahr, Installa- | ||||||
| tionsbereichen | ||||||
| Dämmstoffe und Beklei- | schwerentflammbar nicht brennend abtrop- fend | schwerentflammbar | schwerentflammbar nicht | entfallen | ||
| dungen an sonstigen In- | nicht brennend abtrop- | brennend abtropfend | ||||
| nenwänden und Decken | fend | Ziffer 1.4 der Hinweise des | ||||
| sind (mit Ausnahme der | Wirtschaftsministeriums für Krankenhäuser § 38 LBO gemäß Risikobewertung | Wirtschaftsministeriums für | ||||
| z.T. weitergehenden An- | Krankenhäuser | |||||
| forderungen der LAR, | § 38 LBO | |||||
| LüAR etc. und den Wand- | gemäß Risikobewertung | |||||
| und Deckenbereichen in | ||||||
| der vorstehenden Zeile) |
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| brandschutztechnische Anforderungen an Außenwände, Bekleidungen, Dämmstoffe | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bauteil | geplante Ausführung | baurechtliche Anforderung | Kompensations- maßnahmen / Begründungen | |||||
| Dämmstoffe im Dach | Dämmstoffe im Dach | nichtbrennbar | nichtbrennbar | normalentflammbar | entfallen | |||
| keine Anforderung gemäß | ||||||||
| § 27 LBO / § 9 LBOAVO | ||||||||
| nichtbrennbar | ||||||||
| Ziffer 1.4 Hinweise Wirt- | ||||||||
| schaftsministerium Brand- | ||||||||
| schutz in Krankenhäusern | ||||||||
| Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken, Einbauten etc. in notwen- digen Treppenräumen, Treppenraumanbindungen ans Freie, Aufzugsvorräu- men | Bekleidungen, Putze, | nichtbrennbar | nichtbrennbar | nichtbrennbar | entfallen | |||
| Dämmstoffe, Unterdecken, | § 28 LBO / § 11 LBOAVO analog Ziffer 1.2 Hinweise Wirtschaftsministerium Brand- schutz in Krankenhäusern nach Risikobewertung | § 28 LBO / § 11 LBOAVO | Hinweis: | |||||
| Einbauten etc. in notwen- | analog Ziffer 1.2 Hinweise | |||||||
| Brennbare Sonnen- | ||||||||
| digen Treppenräumen, | Wirtschaftsministerium Brand- | |||||||
| schutzvorrichtungen / | ||||||||
| Treppenraumanbindungen | schutz in Krankenhäusern | |||||||
| Blendschutzvorhänge | ||||||||
| ans Freie, Aufzugsvorräu- | nach Risikobewertung | |||||||
| innerhalb von Treppen- | ||||||||
| men | ||||||||
| räumen sind unzulässig. | ||||||||
| Unterdecken in notwendi- | feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Bau- stoffen mit beidseitiger Brandbeanspruchung | feuerbeständig und aus | feuerbeständig und aus nicht- brennbaren Baustoffen mit beidseitiger Brandbean- spruchung LAR nach Risikobewertung | feuerbeständig und aus nicht- | entfallen | entfallen | ||
| gen Treppenräumen / | nichtbrennbaren Bau- | brennbaren Baustoffen mit | ||||||
| Treppenraumanbindungen | stoffen mit beidseitiger | beidseitiger Brandbean- | ||||||
| ans Freie, Aufzugsvorräu- | Brandbeanspruchung | spruchung | ||||||
| men, wenn im Treppen- | LAR | |||||||
| raum / der | nach Risikobewertung | |||||||
| Treppenraumanbindung | ||||||||
| ans Freie, Aufzugsvorräu- | ||||||||
| men brennbare Leitungs- | ||||||||
| anlagen verlegt werden, | ||||||||
| die nicht dem alleinigen | ||||||||
| Betrieb des Treppenrau- | ||||||||
| mes / der Treppenraum- | ||||||||
| anbindungen ans Freie, | ||||||||
| Aufzugsvorräumen dienen |
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| brandschutztechnische Anforderungen an Außenwände, Bekleidungen, Dämmstoffe | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bauteil | geplante Ausführung | baurechtliche Anforderung | Kompensations- maßnahmen / Begründungen | |||||
| Dämmstoffe / Trittschall- dämmung im Stufenaufbau der Treppen, die allseitig mit nichtbrennbaren Bau- stoffen / massiven Bautei- len umschlossen sind | Dämmstoffe / Trittschall- | normalentflammbar | normalentflammbar | nichtbrennbar § 28 LBO / § 11 LBOAVO | nichtbrennbar | Die Dämmung wird | ||
| dämmung im Stufenaufbau | § 28 LBO / § 11 LBOAVO | allseitig von nicht- | ||||||
| der Treppen, die allseitig | brennbaren Baustof- | |||||||
| mit nichtbrennbaren Bau- | fen (Estrich etc.) | |||||||
| stoffen / massiven Bautei- | bzw. massiven Bau- | |||||||
| len umschlossen sind | teilen (Treppe) um- | |||||||
| geben, so dass unter | ||||||||
| Berücksichtigung | ||||||||
| einer bauordnungs- | ||||||||
| rechtlich vorgegebe- | ||||||||
| nen Brandlast- | ||||||||
| freiheit der Treppen- | ||||||||
| räume eine Brand- | ||||||||
| beeinträchtigung der | ||||||||
| Dämmung nicht zu | ||||||||
| erwarten ist. Die | ||||||||
| Dämmung wird bei | ||||||||
| der Durchdringung | ||||||||
| von brandschutz- | ||||||||
| technisch klassifi- | ||||||||
| zierten Bauteilen | ||||||||
| (Wände, Decken, | ||||||||
| unterhalb von Türen | ||||||||
| etc.) mit nicht- | ||||||||
| brennbaren Baustof- | ||||||||
| fen unterbrochen. | ||||||||
| Bekleidungen, Putze, Unterdecken, Dämmstoffe in notwendigen Fluren | Bekleidungen, Putze, | nichtbrennbar | nichtbrennbar | nichtbrennbar | entfallen | entfallen | ||
| Unterdecken, Dämmstoffe | § 28 LBO / § 12 LBOAVO | |||||||
| in notwendigen Fluren | ||||||||
| nichtbrennbar | ||||||||
| Ziffer 1.4 Hinweise Wirt- | ||||||||
| schaftsministerium Brand- | ||||||||
| schutz in Krankenhäusern | ||||||||
| Unterdecken in notwendi- | feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Bau- stoffen mit beidseitiger Brandbeanspruchung | feuerhemmend und aus | feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen mit beidseitiger Brandbean- spruchung MLAR | feuerhemmend und aus | entfallen | |||
| gen Fluren, wenn im | nichtbrennbaren Bau- | nichtbrennbaren Baustoffen | ||||||
| Deckenhohlraum brennba- | stoffen mit beidseitiger | mit beidseitiger Brandbean- | ||||||
| re Leitungsanlagen verlegt | Brandbeanspruchung | spruchung | ||||||
| werden, die nicht dem | MLAR | |||||||
| alleinigen Betrieb des | ||||||||
| Flures dienen |
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| brandschutztechnische Anforderungen an Außenwände, Bekleidungen, Dämmstoffe | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bauteil | geplante Ausführung | baurechtliche Anforderung | Kompensations- maßnahmen / Begründungen | |||||
| Dämmstoffe / Trittschall- dämmung im Bodenaufbau des notwendigen Flures, die allseitig mit nicht- brennbaren Baustoffen / massiven Bauteilen um- schlossen sind | Dämmstoffe / Trittschall- | normalentflammbar | normalentflammbar | nichtbrennbar § 28 LBO / § 12 LBOAVO | nichtbrennbar | Die Dämmung wird | ||
| dämmung im Bodenaufbau | § 28 LBO / § 12 LBOAVO | allseitig von nicht- | ||||||
| des notwendigen Flures, | brennbaren Baustof- | |||||||
| die allseitig mit nicht- | fen (Estrich etc.) | |||||||
| brennbaren Baustoffen / | bzw. massiven Bau- | |||||||
| massiven Bauteilen um- | teilen (Bodenauf- | |||||||
| schlossen sind | bau) umgeben, so | |||||||
| dass unter Berück- | ||||||||
| sichtigung einer | ||||||||
| bauordnungsrecht- | ||||||||
| lich vorgegebenen | ||||||||
| Brandarmut der | ||||||||
| notwendigen Flure | ||||||||
| eine Brandbeein- | ||||||||
| trächtigung der | ||||||||
| Dämmung nicht zu | ||||||||
| erwarten ist. Die | ||||||||
| Dämmung wird bei | ||||||||
| der Durchdringung | ||||||||
| von brandschutz- | ||||||||
| technisch klassifi- | ||||||||
| zierten Bauteilen | ||||||||
| (Wände, Decken, | ||||||||
| unterhalb von Türen | ||||||||
| etc.) mit nicht- | ||||||||
| brennbaren Baustof- | ||||||||
| fen unterbrochen. | ||||||||
| Fußbodenbeläge (mit Ausnahme von Gleit- schutzprofilen) in den notwendigen Treppen- räumen | Fußbodenbeläge (mit | nichtbrennbar | nichtbrennbar | nichtbrennbar | entfallen | entfallen | ||
| Ausnahme von Gleit- | § 28 LBO / § 11 LBOAVO | |||||||
| schutzprofilen) in den | ||||||||
| nichtbrennbar | ||||||||
| notwendigen Treppen- | ||||||||
| analog Ziffer 3.2.1 Hinweise | ||||||||
| räumen | ||||||||
| Wirtschaftsministerium Brand- | ||||||||
| schutz in Krankenhäusern | ||||||||
| Fußbodenbeläge in not- wendigen Fluren | Fußbodenbeläge in not- | schwerentflammbar | schwerentflammbar | schwerentflammbar | entfallen | |||
| wendigen Fluren | ||||||||
| § 38 LBO | ||||||||
| nach Risikobewertung |
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| brandschutztechnische Anforderungen an Außenwände, Bekleidungen, Dämmstoffe | |||
|---|---|---|---|
| Bauteil | geplante Ausführung | baurechtliche Anforderung | Kompensations- maßnahmen / Begründungen |
| Unterdecken / Bekleidun- gen an Decken, Wandbe- kleidungen im gesamten brandschutztechnisch zusammenhängenden Bereich des geschossüber- greifenden Luftraums der Eingangshalle / Foyers des Herzzentrums | schwerentflammbar | schwerentflammbar § 38 LBO nach Risikobewertung nichtbrennbar analog Ziffer 1.4 Hinweise Wirtschaftsministerium Brand- schutz in Krankenhäusern | flächendeckende automatische Brandmeldeanlage; der brandschutz- technisch zusam- menhängende Bereich des ge- schossübergreifen- den Luftraums ist flächendeckend ge- sprinklert; es können unabhän- gig von den ge- schossübergreifende n Lufträumen alter- native Fluchtwege genutzt werden bzw. für Aufenthaltsräu- me, die an den ge- schossübergreifende n Luftraum angren- zen, kann ein brand- schutztechnisch separierter Bereich in weniger als 30 m erreicht werden. |
| Unterkonstruktion, Halte- rung, Befestigung von Unterdecken / Bekleidun- gen an Decken, Wandbe- kleidungen im gesamten brandschutztechnisch zusammenhängenden Bereich des geschossüber- greifenden Luftraums der Eingangshalle / Foyers des Herzzentrums | nichtbrennbar | nichtbrennbar nach Risikobewertung nichtbrennbar analog Ziffer 1.5 Hinweise Wirtschaftsministerium Brand- schutz in Krankenhäusern | entfallen |
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| brandschutztechnische Anforderungen an Außenwände, Bekleidungen, Dämmstoffe | |||
|---|---|---|---|
| Bauteil | geplante Ausführung | baurechtliche Anforderung | Kompensations- maßnahmen / Begründungen |
| Dämmstoffe im Bereich der Versammlungsstätte (inklusive Dämmstoffe von Leitungsanlagen) EG, IFL Achse A/E-16/25 | nichtbrennbar | nichtbrennbar § 5 VStättVO | entfallen |
| Bekleidungen an den Wänden der Seminarräu- me (< 1.000 m² Grundflä- che) IFL, EG, Achse A/B-21/23 | geschlossene nicht hinterlüftete Wandbe- kleidung | geschlossene nicht hinterlüf- tete Wandbekleidung § 5 VStättVO | entfallen Hinweis: schwerentflammbare Unterdecken und Be- kleidungen dürfen nicht brennend abtropfen |
| Unterdecken, Bekleidun- gen an der Decke der Seminarräume (< 1.000 m² Grundfläche) IFL, EG, Achse A/B-21/23 | geschlossene nicht hinterlüftete Wandbe- kleidung | geschlossene nicht hinterlüf- tete Wandbekleidung § 5 VStättVO | entfallen Hinweis: schwerentflammbare Unterdecken und Be- kleidungen dürfen nicht brennend abtropfen |
| Unterdecken, Bekleidun- gen an Wänden und der Decken des Foyers / des Veranstaltungsbereiches, durch das Rettungswege aus den Seminarräumen geführt wird EG, IFL Achse B/E-16/25 | nichtbrennbar | nichtbrennbar § 5 VStättVO | entfallen |
| Unterkonstruktionen, Hal- terungen, Befestigungen von Unterdecken und Bekleidungen im Bereich der Seminarräume und des Foyers / Veranstaltungsbe- reiches EG, IFL Achse A/E-16/25 | nichtbrennbar | nichtbrennbar § 5 VStättVO | entfallen |
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| brandschutztechnische Anforderungen an Außenwände, Bekleidungen, Dämmstoffe | |||
|---|---|---|---|
| Bauteil | geplante Ausführung | baurechtliche Anforderung | Kompensations- maßnahmen / Begründungen |
| Dämmstoffe, Bekleidun- gen, Unterdecken im Be- reich des Kriechgangs UG, Achse A/J-7/16 | nichtbrennbar | nichtbrennbar § 38 LBO | entfallen Hinweis: Der Einbau von aus- schließlich nichtbrenn- baren Baustoffen wird damit begründet, dass der Bereich des Kriech- gangs brandlastfrei gehalten wird, um in diesem Bereich auf Rauchableitungsmaß- nahmen verzichten zu können. |
Unterdecken und Bekleidungen sowie lichtdurchlässige Bedachungen, die mindestens schwerentflammbar sein müssen, brennen nicht tropfend ab.
Bei hinterlüfteten Fassaden werden die Vorgaben gemäß Anhang 6 der VwV TB (Außen- wandbekleidung hinterlüftet) beachtet.
Hiernach sind bei Anwendung der technischen Regeln besondere brandschutztechnische Vor- kehrungen bei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen, die geschossübergreifende Hohlräu- me haben oder über Brandwände hinweg geführt werden, zu beachten.
Demnach sind bei entsprechendem Vorhandensein zusammenfassend u.a. folgende Dinge am Objekt berücksichtigt:
-
die Wärmedämmung ist nichtbrennbar auszuführen (d.h. z.T. über die Vorgaben des § 27 LBO / § 5 LBOAVO hinausgehend),
-
die Tiefe des Hinterlüftungsspaltes ist nicht größer als 150 mm (bei Verwendung einer Unterkonstruktion aus Holz maximal 50 mm);
-
in jedem zweiten Geschoss sind horizontale Brandsperren im Hinterlüftungsspalt angeordnet; die horizontalen Brandsperren sind über mindestens 30 Minuten hinrei- chend formstabil (z.B. aus Stahlblech mit einer Dicke von d ≥ 1 mm). Sie sind in der Außenwand in Abständen von < 0,6 m verankert. Die Stahlbleche überlappen an den Stößen mindestens 30 mm.
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Die Brandsperren sind dabei zwischen der Wand und der Bekleidung einzubauen. Bei einer außenliegenden Wärmedämmung genügt der Einbau zwischen dem Dämmstoff und der Bekleidung, wenn der Dämmstoff im Brandfall formstabil ist und einen Schmelz- punkt > 1.000° C aufweist.
-
die Größe der Öffnungen in den horizontalen Brandsperren ist auf insgesamt 100 cm²/lfdm Wand begrenzt. Die Öffnungen können als gleichmäßig verteilte Einzel- öffnungen oder als durchgehender Spalt angeordnet werden.
-
Laibungen von Außenwandöffnungen (Türen, Fenster) dürfen integraler Bestandteil von Brandsperren sein, soweit der Hinterlüftungsspalt durch Bekleidung der Laibungen und Stürze der Außenwandöffnungen verschlossen ist; die Bekleidung muss den Anfor- derungen des vorbeschriebenen 3. Spiegelstriches nach Ziffer 4.4 entsprechen, Unter- konstruktionen und eine ggf. vorhandene Wärmedämmung müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Horizontale Brandsperren sind nicht erforderlich bei öffnungslosen Außenwänden oder wenn durch die Art der Fensteranordnung (z.B. durchgehende Fensterbänder, geschossübergrei- fende Fensterelemente) oder bei Außenwänden mit hinterlüfteten Bekleidungen, die ein- schließlich ihrer Unterkonstruktionen, Wärmedämmung und Halterungen aus nichtbrenn- baren Baustoffen bestehen, wenn der Hinterlüftungsspalt im Bereich der Laibung von Öff- nungen umlaufend im Brandfall über mindestens 30 Minuten formstabil (z.B. durch Stahl- blech mit einer Dicke von d > 1 mm) verschlossen ist.
Bezüglich der vertikalen Brandsperren im Bereich von Brandwänden darf der Hinter- lüftungsspalt über die Brandwand nicht hinweggeführt werden. Der Hinterlüftungsspalt ist mindestens in Brandwanddicke mit einem im Brandfall formstabilen Dämmstoff mit einem Schmelzpunkt von > 1.000° C auszufüllen.
An die Beschilderung von Räumen mit papierflexiblen Schildern werden aus brandschutz- technischer Sicht keine Anforderungen an eine klassifizierte Baustoffklasse gestellt, da es sich hierbei um kleinflächige Schilder handelt, die keine großflächige Wandbekleidung, son- dern vielmehr eine „Einrichtung“ bilden.
Möblierungen innerhalb von notwendigen Fluren sind grundsätzlich aus überwiegend nichtbrennbaren Materialien vorzusehen, wobei eine Ausführung entsprechend DIN 66084 P-a möglich ist.
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Im Bereich der notwendigen Flure sind an spezifischen Einzelstellen Trinkwasserspender in Wandnischen bzw. aufgeweiteten Flurbereichen vorgesehen. Die Trinkwasserspender ver- fügen über einen Anschluss an das Trinkwassernetz und sind zur Möglichkeit der Sprudeler- zeugung mit einer CO2-Flasche ausgestattet. Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen gegen die Trinkwasserspender keine Bedenken, da durch die Positionierung innerhalb einer Nische / einer aufgeweiteten Flurbereiches keine Einengung der Fluchtwegbreite erfolgt und durch die flächendeckende automatische Brandmeldeanlage ein technischer Defekt frühzeitig detektiert werden kann.
Sonstige Getränkeautomaten, die bspw. in notwendigen Fluren vorgesehen sind, dürfen die erforderliche Flucht- und Rettungswegbreite ebenfalls nicht einengen und sind gegen Umfallen zu sichern. Wenngleich durch die flächendeckende automatische Brandmeldeanlage auch hier technischer Defekt frühzeitig detektiert werden kann und daher aus brandschutz- technischer Sicht keine Bedenken gegen die Aufstellung der Getränkeautomaten bestehen, bleiben etwaige Vorgaben / Anforderungen des Sachversicherers hiervon unberührt.
Im Rahmen des täglichen Betriebsablaufes werden zudem erforderliche Geräte bzw. Mate- rialwagen zum Teil innerhalb der notwendigen Flure abgestellt werden. Da hierdurch die erforderliche Gesamtdurchgangsbreite des Flures eingeengt werden kann, sind seitens des Architekten zugehörige Stellnischen in dem notwendigen Flur in der Planung konzipiert, in denen entsprechende Material- oder Gerätewagen abgestellt werden können. Insgesamt wird somit die erforderliche lichte Durchgangsbreite von mindestens 2,25 m zwischen den Handläufen planungsseitig hergestellt.
Wie der vorseitigen tabellarischen Auflistung zu entnehmen ist, wird auf den Fassaden der Ost, Süd- und Westseite die Installation von PV-Elementen vorgesehen.
Die bauordnungsrechtliche Vorgabe sieht bei einem Rückgriff auf die „Hinweise des Wirt- schaftsministeriums über den baulichen Brandschutz in Krankenhäusern und baulichen Anla- gen entsprechender Zweckbestimmung“ eine nichtbrennbare Außenfassade vor. Entsprechend der LBO, LBO/AVO sind dagegen schwerentflammbare Außenwandbekleidun- gen zulässig, wobei als wesentliches Schutzziel definiert wird, dass ein Brandüberschlag von PV-Modulen in Fassadenöffnungen (insbesondere anderer Geschosse) zu vermeiden ist.
Aufgrund der Folien innerhalb der PV-Module erfolgt eine Einstufung dieser Elemente formal in die Baustoffklasse „schwerentflammbar“, wobei diese nicht brennend abtropfen dürfen.
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Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen gegen die „Abweichung“ keine Bedenken, da es sich bei den Technikzentralen auf dem Dach um „zurückversetzte“ Räume an oberster Stelle handelt, die keine ständigen Aufenthaltsräume bilden und in deren Bereich keine Patienten untergebracht sind. Ein Brandüberschlag, insbesondere in die darunter gelegenen Geschos- se, ist damit nicht zu erwarten. Die Verankerung / Unterkonstruktion müssen aus nicht- brennbaren Baustoffen (Edelstahl) bestehen und Abstände zu Öffnungen in der Fassade von mind. 0,5 m bis 1 m Abstand eingehalten werden. Die Betrachtung erfolgt hier risikotech- nisch analog dem AGBF-Papier für Fassadenbegrünungen.
Grundsätzlich sind im Bereich der Brandwand keine brennbaren Baustoffe vorzusehen, so dass die Installation von PV-Modulen im Brandwandbereich nicht zulässig ist.
Für die Einsatzkräfte der Feuerwehr ist im Hinblick auf den abwehrenden Brandschutz wich- tig, dass die PV-Module besetzten Fassadenbereich abgelöscht werden können, z.B. auch unter Zuhilfenahme der Kraftfahrdrehleiter.
In der Stellungnahme der Feuerwehr zur Baugenehmigung wurde diesbezüglich konkretisie- rend darauf hingewiesen, dass bei der Errichtung der Photovoltaikanlage die aktuellen aner- kannten Regeln der Technik zu beachten sind. Hierzu zählen im Hinblick auf die Sicherheit der Einsatzkräfte der Feuerwehr insbesondere die VDE-AR-E-2100-712, welche vollständig umzusetzen ist. Weitere Informationen bezüglich der Anforderungen an die Ausführung von Photovoltaikanlagen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Feuerwehr Heidelberg sind dem Brandschutzmerkblatt der Feuerwehr Heidelberg "Ausführungsbestimmungen für Photo- voltaikanlagen im Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr Heidelberg" zu entnehmen. Die Vor- gaben aus dem Brandschutzmerkblatt sind für Bauvorhaben innerhalb des Stadtgebietes Heidelberg vollständig umzusetzen.
4.4.7 Decken und Dächer
Die Geschossdecken des Beurteilungsobjektes werden - mit Ausnahme des geschossüber- greifenden Luftraums in der Eingangshalle des Herzzentrums der Treppenräume, Fahrschäch- te bzw. geschossübergreifenden Installationsschächte - in Stahlbetonbauweise feuerbe- ständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt, so dass diesbezüglich eine bauord- nungsrechtliche Konformität zu § 27 LBO / § 8 LBOAVO gegeben ist.
Der geschossübergreifende Luftraum in der Eingangshalle des Herzzentrums er- streckt sich vom Erdgeschoss bis ins 1. Obergeschoss. Abweichend von § 27 LBO / § 8 LBOAVO liegt damit eine Deckenöffnung über zwei Geschosse mit einer Fläche des zusam- menhängenden Nutzungsbereiches von mehr als 400 m² vor. Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen hiergegen keine Bedenken, da der brandschutztechnisch zusammenhängende
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Nutzungsbereich in den zwei Geschossen gegenüber angrenzenden Nutzungsbereichen mit- tels feuerbeständiger Trennwände in Verbindung mit feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Abschlüssen separiert und der über zwei Geschosse brandschutztechnisch zusammenhängende Bereich in einen Sprinklerschutz eingebunden ist.
Die Dächer bzw. das Dachtragwerk sind in Form von massiven (feuerbeständigen) Stahl- beton-Flachdächern ausgebildet, die eine 90-minütige Feuerwiderstandsdauer aufweisen, so dass die bauordnungsrechtlichen Vorgaben erfüllt werden.
Gebäudefugen in feuerbeständigen Decken / Wänden sind feuerbeständig verschlossen (z.B. mittels Fugenschnüren).
Die Wärmedämmung im Dachaufbau wird gemäß Ziffer 1.4 der Hinweise des Wirt- schaftsministeriums für Krankenhäuser aus nichtbrennbaren Baustoffen vorgesehen.
Der Dachbereich über den Brandwänden wird mit nichtbrennbarer Dämmung auf einer Breite von mindestens 0,5 m beidseits der Brandwand versehen. In Bereichen mit einer extensiven Begrünung wird diese unterbrochen und durch einen Kiesstreifen / mindestens 5 cm dicker Plattenbelag ersetzt. Des Weiteren werden keine (ungeschotteten) brennbaren Leitungsanla- gen /-trassen etc. über die Brandwände / Brandwandbereich auf dem Dach geführt.
Weiterhin sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Leitungsführungen nicht dergestalt Rettungswege kreuzen, dass Stolperfallen etc. entstehen.
Bezüglich der Rauchableitungsöffnungen in notwendigen Treppenräumen bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken diese in normalentflammbaren Baustoffen auszuführen, da sie sich über dem brandlastfreien Treppenraum befinden. Auf die Anforderung der harten Bedachung für die Lichtkuppeln / Rauchabzüge kann verzich- tet werden, wenn die hilfsweisen Vorgaben der Ziffer A 2.1.9 der VwV TB umgesetzt werden.
Gemäß § 27 LBO / § 9 LBOAVO müssen von Brandwänden Oberlichter, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung mindestens 1,25 m entfernt sein (wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind). Dachgauben und ähnliche Dachauf- bauten aus brennbaren Baustoffen müssen mindestens 1,25 m entfernt sein, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.
In den einzelnen Geschossen grenzen Dachflächen an aufgehende Fassaden an, welche Fensteröffnungen erhalten. Dementsprechend sind die an die Fassaden angrenzenden Dä- cher inklusive der sie tragenden und aussteifenden Bauteile auf einer Tiefe von mindestens 5,0 m öffnungslos feuerbeständig von innen nach außen vorgesehen (vgl. § 27 LBO / § 9 LBOAVO). Leitungsdurchführungen in diesem 5 m Bereich durch die Dachdecke sind entspre- chend zulassungskonform geschottet. Sofern die vor der Dachfläche aufgehende Außenwand
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feuerbeständig ist, kann auf die 5 m tiefe feuerbeständige Dachdeckenausbildung verzichtet werden.
Insgesamt wird die Bedachung gemäß § 27 LBO / § 9 LBOAVO als „harte Bedachung“ im Sinne der DIN 4102 hergestellt.
Für bestimmte brennbare lichtdurchlässige Flächen oder Abschlüsse von Öffnungen, für die kein Nachweis der harten Bedachung vorliegt, ist, gemäß Ziffer A 2.1.9 der VwV TB, die Ver- wendung als Bedachung zulässig, ohne dass eine Beeinträchtigung der Behinderung der Brandentstehung oder Brandausbreitung der Bedachung insgesamt zu erwarten ist, wenn:
-
die Summe der Teilflächen höchstens 30 % der Dachfläche beträgt,
-
die Teilflächen einen Abstand von mindestens 5 m zu Brandwänden unmittelbar angren- zender höherer Gebäude oder Gebäudeteile aufweisen und
-
die Teilflächen als Lichtbänder höchstens 2 m breit und maximal 20 m lang sind, unter- einander und zu Dachrändern einen Abstand von mindestens 2 m haben oder
-
als Lichtkuppeln eine Fläche von nicht mehr als 6 m², untereinander und von den Dach- rändern einen Abstand von mindestens 1 m und von Lichtbändern aus brennbaren Bau- stoffen einen Abstand von 2 m haben.
Brennbare Lichtkuppeln etc. tropfen nichtbrennend ab.
Bei Extensivbegrünungen durch niedrig wachsende Pflanzen ist - orientiert an DIN 4102 Teil 7 - eine Ausbreitung eines Feuers auf dem Dach und eine Brandübertragung vom Dach in das Innere des Gebäudes in ausreichendem Maße verhindert, wenn:
-
eine mindestens 3 cm dicke Schicht Substrat (Dachgartenerde, Erdsubstrat) mit höchs- tens 20 Gewichtsprozent organischen Bestandteilen vorhanden ist;
-
Brandwände mindestens 30 cm über das begrünte Dach, bezogen auf die Oberkante Substrat bzw. Erde, geführt sind. Sofern die Brandwände aus bauordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht über Dach geführt werden müssen, genügt eine 30 cm hohe Auf- kantung aus nichtbrennbaren Baustoffen oder - aus risikotechnischer Sicht - ein beidsei- tiger 1,25 m breiter Streifen aus massiven Platten oder Grobkies;
-
vor Öffnungen in der Dachfläche (Dachfenster, Lichtkuppeln) und Wänden mit Öffnun- gen ein mindestens 0,5 m breiter Streifen aus Betonplatten, Grobkies o. ä. angeordnet wird, es sein denn, dass die Brüstung der Wandöffnung mehr als 80 cm über Oberkante Substrat hoch ist. Vor Dachausstiegen ist eine Fläche von mindestens 1 m x 1 m mit Be- tonplatten, Grobkies o. ä. belegt.
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Intensive Dachbegrünungen gelten gemäß DIN 4102 als Bedachungen, die gegen Flug- feuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind. Für diese Pflanzen muss konstruktiv so- wohl ein anspruchsvoller Schichtaufbau als auch eine regelmäßige Wasser und Nährstoff- versorgung (z. B. Wasserstauwanne) vorgesehen werden. Aus brandschutztechnischer Sicht ist darauf zu achten, dass Dachgärten regelmäßig bewässert und gepflegt werden.
4.5 Lage, Anordnung und Sicherstellung der Rettungswege
4.5.1 Allgemeine Anforderungen
Nach den Grundsatzanforderungen der Landesbauordnung muss jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen in jedem Geschoss von mindestens zwei voneinander unabhängigen Ret- tungswegen erreichbar sein. Die Führung beider Rettungswege innerhalb eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur ist zulässig.
Der 1. Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über min- destens eine notwendige Treppe führen; der 2. Rettungsweg kann über eine mit Rettungsge- räten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sichergestellt werden.
Nach der LBO beträgt die zulässige Entfernung zu einem Treppenraumzugang einer notwen- digen Treppe oder eines unmittelbar ins Freie führenden Ausganges 35 m.
Entsprechend der Ziffer 3.1 der Hinweise des Wirtschaftsministeriums über den bau- lichen Brandschutz in Krankenhäusern müssen von jeder Stelle eines Aufenthaltsrau- mes mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege, die unmittelbar oder über eine notwendige Treppe ins Freie führen, vorhanden sein.
Mindestens einer dieser Rettungswege muss so beschaffen sein, dass das Freie oder ein Treppenraum mit einer notwendigen Treppe nach höchstens 30 Meter erreichbar ist.
Soweit der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führt, muss diese in einem Treppenraum angeordnet sein.
Der zweite Rettungsweg sollte möglichst entgegengesetzt zum ersten Rettungsweg angeord- net sein. Er kann auch unmittelbar aus einem Großraumbereich zu einer notwendigen Treppe oder in eine gleichartige benachbarte Nutzungseinheit führen, sofern von dort ein weiterer Rettungsweg jederzeit erreichbar ist. Außentreppen sind als zweiter baulicher Rettungsweg
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zulässig, sofern sie im Brandfall sicher benutzbar sind; diese Forderung ist regelmäßig bei einer im Bereich der Treppe geschlossenen Außenwand erfüllt.
Unter Berücksichtigung obiger Regelung wird im konkreten Fall die
bauliche Sicherstellung des 2. Flucht- und Rettungsweges
im Gesamtobjekt erforderlich.
Rettungswege dürfen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, wenn für jedes Geschoss mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängi- ger baulicher Rettungsweg vorhanden ist.
An Rettungswegen können Bereiche mit anderen Nutzungen, wie Empfangstheken oder Ver- kaufsräume, offen angeschlossen werden, wenn
• der Rettungsweg in Breite und Flucht unverändert fortgeführt wird,
• geeignete Maßnahmen den Rettungsweg als dauerhaft freizuhaltende Bewegungsfläche kennzeichnen und
• die mit anderen Nutzungen belegten Bereiche über eine Löschanlage verfügen, die geeig- net ist, die potenziellen Brandherde zu erreichen und eine Rauchschürze in Verbindung mit einem Rauchabzug den Raucheintrag in den Rettungsweg weitgehend verhindert.
Rettungswege über Stichflure sind dann zulässig, wenn
• die Länge der Rettungswege in diesem Flur maximal 10 m beträgt oder diese Länge 15 m beträgt, sofern der Stichflur vom Hauptflur durch eine Rauchschutztüre getrennt ist, und
• diese Flure an ihrem Ende durch unmittelbar ins Freie führende Fenster zu beleuchten und zu belüften sind.
Rettungswege sind durch beleuchtete Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar zu kennzeichnen.
Automatische Schiebetüren im Verlauf von Rettungswegen erfüllen die Anforderungen der gleichnamigen „Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen“ (AutSchR).
Türen, die im Verlauf von Rettungswegen verriegelt werden, entsprechen der „Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen“ (EltVTR).
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Generell sind die Türen in Rettungswegen schwellenfrei und bei Personenanwesenheit jeder- zeit öffenbar (z.B. Panikschloss). Die Zugänglichkeit und Öffenbarkeit darf dabei nicht durch etwaige Sonnenschutzbehänge /-lamellen o.ä. behindert werden. Die Anforderungen der Zugänglichkeit und Öffenbarkeit gelten insbesondere auch für die Türen, welche durch einen Raumverbund im Zuge von Rettungswegen vorhanden sind.
Türen von notwendigen Fluren, notwendigen Treppenräumen und Türen, die ins Freie füh- ren, müssen in Fluchtrichtung aufschlagen (vgl. Ziffer 3.5.2 Hinweise des Wirtschaftsministe- riums über den baulichen Brandschutz in Krankenhäusern).
Im Hinblick auf die „Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Woh- nen über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen“ (EltBauVO) sind als Vorgaben zur Flucht- und Rettungswegführung insbesondere die maximal zulässige Lauf- weglänge von 35 m innerhalb eines elektrischen Betriebsraumes bis zu einem Ausgang (aus dem Raum) sowie die Erreichbarkeit von allgemein zugänglichen Räumen oder vom Freien aus zu nennen. Darüber hinaus müssen elektrische Betriebsräume nach außen aufschlagen- de Türen aufweisen.
Entsprechend der Lüftungsanlagen-Richtlinie (LüAR) muss von jeder Stelle einer Lüf- tungszentrale in höchstens 35 m Entfernung ein Ausgang zu einem Flur in der Bauart not- wendiger Flure, zu Treppenräumen in der Bauart notwendiger Treppenräume oder unmittelbar ins Freie erreichbar sein.
4.5.2 Objektspezifische Rettungswegführung
Die Konzeption sieht eine bauliche Sicherstellung des 1. und 2. Flucht- und Ret- tungsweges vor, wobei, insbesondere aufgrund der z.T. eingeschränkten Selbstrettungs- fähigkeit der Patienten, eine für Krankenhäuser übliche horizontale Verschiebung / Eva- kuierung in benachbarte Brandabschnitte/Brandschutzbereiche vorgesehen werden soll. Die Brandschutzbereiche (feuerbeständige Unterabschnitte von ca. 800 m²) in den Pflegeberei- chen mit Bettenzimmern sind so zu bemessen, dass zusätzlich mindestens 30% der Betten des benachbarten Brandschutzbereiches vorübergehend aufgenommen werden können. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass im Untergeschoss regelfallmäßig keine Unter- bringung von bettlägerigen Patienten erfolgt. Von daher greifen in diesem Bereich auch nicht die Vorgaben hinsichtlich der in Ziffer 3.1.3 der Hinweise des Wirtschaftsministeriums über den baulichen Brandschutz in Krankenhäusern beschriebenen Thematik zu den Stichfluren. In den Pflegegeschossen können demgegenüber Stichflure von nicht mehr 10 m Länge mit einer entsprechenden Fensteröffnung am Flurende nachgewiesen werden.
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Bei der Evakuierungsplanung sind die speziellen Anforderungen einzelner Bereiche zu be- rücksichtigen. So sind für Intensivpatienten im angrenzenden Brandschutzbereich bzw. Rauchabschnitt die medizinisch erforderlichen Anschlüsse vorzuhalten.
Für die im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss an den geschossübergreifenden Luftraum an- grenzenden Räume stehen gemäß den Planunterlagen Fluchtweglängen in deutlich weniger als 30 m bis zu einem brandschutztechnisch separierten Bereich zur Verfügung, so dass un- ter der zusätzlichen Berücksichtigung der anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken gegen die Flucht- und Rettungswegführung bestehen.
Neben den im Erdgeschoss befindlichen, unmittelbaren Ausgängen ins Freie stehen für die vertikale Entfluchtung insgesamt bis zu 9 notwendige Treppenräume zur Verfügung, die im Erdgeschoss eine Anbindung ans Freie aufweisen. Die brandschutztechnische Konzeption sieht hierbei vor, dass jedem Brandabschnitt mindestens ein notwendiger Treppenraum zuge- teilt ist. Über die benachbarten Brandabschnitte / Brandschutzbereiche können weitere not- wendigen Treppenräume erreicht werden.
Im Hinblick auf die Evakuierungskonzeption kann auf Grundlage des Erörterungsgespräches mit der Brandschutzdienststelle / Feuerwehr am 13.06.2023 angegeben werden, dass kon- zeptionell zunächst eine geschossweise und gleichzeitig brandabschnittsweise Evakuierung bzw. horizontale Verschiebung in benachbarte Abschnitte angesetzt wird.
Die Treppenräume TR 3 und TR 4 verfügen im Erdgeschoss über entsprechende Treppen- raumerweiterungen.
In Teilbereichen sind im Zuge der Flucht- und Rettungswege manuell betätigte Schiebetüren (z.T. auch als Feuer- und Rauchschutzabschlüsse) vorgesehen. Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen hiergegen keine Bedenken, wenn es sich hierbei um Türen zu Räumen han- delt, in denen in der Regel eingewiesenes Personal ständig anwesend ist. In Bereichen, in denen Besucher / Patienten auf sich gestellt sind bzw. eine größere Personenanzahl von Be- suchern / Patienten / ortsunkundigen Personen zu erwarten steht, sind derartige Türen nicht zulässig. Über die arbeitsschutzrechtliche Zulässigkeit hat der Betreiber im Rahmen seiner zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden.
Für den Bereich der Versammlungsstätte im IFL, stehen für die Seminarräume direkt in Freie führende Notausgänge zur Verfügung. Ein zweiter Flucht- und Rettungsweg kann über das angrenzende Foyer mit den dortigen Notausgängen nachgewiesen werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der zweite Flucht- und Rettungsweg durch das Foyer formal nur bei der Variante des „zusammengeschalteten“ Seminarraums erforderlich ist, da die geteilten Seminarräume eine Fläche von weniger als 100 m² aufweisen, wonach gemäß § 7 VStättV nur ein Ausgang erforderlich ist.
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Für das Foyer / den Veranstaltungsbereich im IFL sind mindestens zwei Flucht- und Ret- tungswege mit Anbindung ans Freie konzipiert, so dass die Vorgaben des § 6 VStättVO zu den Rettungswegen umgesetzt werden können.
Für die Traforäume, welche im Untergeschoss in Achse J-11/13 an den Lichtschacht an- grenzen, ist bei Wartungsarbeiten der Flucht- und Rettungsweg über den in Achse J-11 an- schließenden Gebäudezugang sicherzustellen, um von dort die entsprechenden baulichen Flucht- und Rettungswege in Form von notwendigen Treppenräumen erreichen zu können.
Die Flucht- und Rettungswege im Außenbereich der Freianlagen setzen sich in ent- sprechender Mindestbreite bis zum öffentlichen Straßenland bzw. den Sammelplätzen fort.
Da es sich bei der Sammelplatzausbildung um kein bauordnungsrechtliches/ brandschutz- technisches Thema handelt, wird diesbezüglich auf etwaige arbeitsschutzrechtliche Vorgaben verwiesen. Der Betreiber muss demnach Sammelplätze festlegen, die sich in geeigneter Lage/ Entfernung zum Gebäude befinden.
4.5.3 Fluchtweglängen
4.5.3.1 Anforderungen entsprechend den bauordnungsrechtlichen Grundlagen
Wie den vorseitigen Ausführungen zu den allgemeinen Anforderungen zu entnehmen ist, ergeben sich insbesondere auf Basis der Bauordnung sowie der Hinweise des Wirtschaftsmi- nisteriums über den baulichen Brandschutz in Krankenhäusern etc. unterschiedliche zulässige Flucht- und Rettungsweglängen.
Nach der Landesbauordnung bzw. dazugehörigen Ausführungsverordnung zur Lan- desbauordnung § LBO 28 / § 11 LBOAVO beträgt die zulässige Entfernung zu einem Treppenraumzugang einer notwendigen Treppe oder eines unmittelbar ins Freie führenden Notausganges 35 m.
Entsprechend der Ziffer 3.1 der Hinweise des Wirtschaftsministeriums über den bau- lichen Brandschutz in Krankenhäusern muss mindestens einer der Rettungswege so beschaffen sein, dass das Freie oder ein Treppenraum mit einer notwendigen Treppe nach höchstens 30 Meter erreichbar ist.
Die Versammlungsstätten-Verordnung (VStättVO), welche für den erdgeschossigen Achsbereich A/E-16/24 im Gebäudebereich des IFL, zur Anwendung kommt, konkretisiert, dass die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versamm- lungsraum nicht größer als 30 m sein darf. Weiterhin darf die Entfernung von jeder Stelle
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eines notwendigen Flures oder eines Foyers bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem not- wendigen Treppenraum nicht mehr als 30 m betragen (vgl. § 7 (1)-(3) VStättVO).
Für Räume, die in den Anwendungsbereich der Verordnung über den Bau von Betriebs- räumen für elektrische Anlagen (EltBauVO) fallen, ergibt sich gemäß § 4 (1) EltBauV, dass ein Ausgang aus dem elektrischen Betriebsraum innerhalb von 35 m zu erreichen ist.
Entsprechend der Lüftungsanlagen-Richtlinie (LüAR) muss von jeder Stelle einer Lüf- tungszentrale in höchstens 35 m Entfernung ein Ausgang zu einem Flur in der Bauart not- wendiger Flure, zu Treppenräumen in der Bauart notwendiger Treppenräume oder unmittelbar ins Freie erreichbar sein (vgl. Ziffer 6.4.3 LüAR).
4.5.3.2 Objektspezifische Flucht- und Rettungsweglängen
Hinsichtlich der Flucht- und Rettungsweglänge kann für den überwiegenden Nutzungsbereich eine Laufweglänge von 30 m entsprechend Ziffer 3.1 der Hinweise des Wirtschaftsministeri- ums für Krankenhäuser nachgewiesen werden. Für Bereiche mit einer Laufweglänge von mehr als 30 m erfolgt ein weiterer Abgleich mit 35 m Laufweglänge nach der Ausführungs- verordnung zur Landesbauordnung. Gleichwohl sind in Teilbereichen Laufweglängenüber- schreitungen der 30 m bzw. 35 m festzustellen. Zur Begründung/Kompensation wird aus brandschutztechnischer Sicht angeführt, dass ein benachbarter Brandabschnitt bzw. feuerbe- ständiger Unterabschnitt in deutlich weniger als 30 m bzw. 35 m erreicht werden kann.
Für die Untergeschosse bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken, wenn Fluchtweglängen von mehr als 35 m gegeben sind, da die Bereiche flächendeckend mit einer automatischen Brandmeldeanlage überwacht sind, sich keine bettlägerigen Patienten, son- dern Betriebspersonal aufhält bzw. es sich insbesondere bei Technikräumen / dem Medien- kanal um keine ständigen Aufenthaltsräume im bauordnungsrechtlichen Sinn handelt. Zudem kann auch hier begünstigend angeführt werden, dass überwiegend brandschutztechnisch separierte Bereiche in weniger als 35 m erreicht werden können.
Im Erdgeschoss greifen im Gebäudebereich des IFL für den Achsbereich A/E-16/24 (Versammlungsstätte) die Vorgaben des § 7 VStättVO hinsichtlich der Laufweglängen. Im Abgleich mit der Planunterlage des Erdgeschosses kann festgestellt werden, dass sowohl für die Seminarräume als auch für das Foyer / den Veranstaltungsbereich ein Ausgang in einer deutlich kürzeren Entfernung als 30 m erreicht werden kann. Dabei ist anzumerken, dass, selbst bei dem „zusammengeschalteten“ Seminarraum von ca. 176 m², und der damit ver- bundenen kleinflächigen Ausdehnung, die gemäß § 7 VStättVO formal zulässige zusätzlich ansetzbare Laufweglänge von 30 m vom Ausgang aus dem Seminarraum durch das Foyer bis zu einem Notausgang ins Freie, nicht zum Tragen kommt.
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Im Bereich der Lüftungszentralen werden die Ausgänge dergestalt vorgesehen, dass die zulässigen 35 m aus der jeweiligen Lüftungszentrale heraus umgesetzt werden können.
Die zulässige Laufweglänge aus den elektrischen Betriebsräumen heraus auf einen Flur bzw. ins Freie kann sowohl unter Ansatz der 35 m Entfernung nachgewiesen werden.
Einen gesonderten Bereich bilden der Kriechgang im Achsbereich A/J-7/16 des Unterge- schosses und der so genannte AWT-Gang im gleichen Achsbereich des Zwischengeschosses. Der Kriechgang weist lediglich eine „Raumhöhe“ von ca. 1,6 m auf (in Achse D/E-7/8 als Mediengang mit ca. 4,5 m Höhe bezeichnet) und wird - mit Ausnahme der Verlegung von nichtbrennbaren Leitungsanlagen - nicht weiter genutzt. Hiervon ausgenommen sind die ob- ligatorischen und erforderlichen brennbaren Leitungsanlagen zur Versorgung des Kriech- gangs / Mediengangs wie z.B. Kabel für die Beleuchtung. Damit stellt dieser Bereich keinen (ständigen) Aufenthaltsbereich dar. Zugänge erfolgen lediglich in zu etwaigen Wartungszwe- cken durch Revisionsöffnungen. Unter diesen Voraussetzungen bestehen daher aus brand- schutztechnischer Sicht keine Bedenken, wenn die Entfernungen von bis zu ca. 35 m bis zum Erreichen eines brandschutztechnisch separierten feuerbeständigen Unterabschnittes (in Ver- bindung mit feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Abschlüssen) bzw. ei- nem entsprechenden brandschutztechnisch separierten Technikraums angesetzt werden.
Für den AWT-Gang, welcher im Plan des Zwischengeschosses dargestellt ist, ergibt sich die Besonderheit, dass dieser Bereich lediglich durch das automatische Wagentransportsystem zum Befördern von Waren genutzt wird und ebenfalls keinen (ständigen) Aufenthaltsbereich bildet. Zugänge erfolgen auch hier zu Wartungszwecken über entsprechenden Revisions- bzw. Türöffnungen. Wie der Planunterlage des Zwischengeschosses zu entnehmen ist, wei- sen die Entfernungen bis zum Erreichen eines brandschutztechnisch separierten feuerbe- ständigen Unterabschnittes (in Verbindung mit feuerhemmenden, rauchdichten und selbst- schließenden Abschlüssen) ca. 34 m auf. Unter den vorbeschriebenen Nutzungsbedingungen bestehen hiergegen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken.
4.5.4 Ausgangsbreiten, Durchgangsbreiten
Gemäß der LBO ergeben sich zunächst keine konkreten erforderlichen Ausgangs- und Durchgangsbreiten. Demgegenüber wird im § 28 LBO angegeben, dass die nutzbare Breite von Treppen für den größten zu erwartenden Verkehr ausgelegt sein muss.
Demgegenüber konkretisieren die Ziffer 3.2 bis 3.5 der Hinweise des Wirtschaftsminis- teriums über den baulichen Brandschutz in Krankenhäusern die Vorgaben zu den erforderlichen lichten Durchgangsbreiten.
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Folgende lichte Durchgangsbreiten sind dabei in der Planung zu berücksichtigen:
-
notwendige Treppen und Treppenabsätze: mind. 1,20 m (maximal 2,40 m)
-
Flure, in denen Kranke liegend befördert werden müssen: mind. 2,25 m
-
Türen, durch die Kranke liegend befördert werden müssen: mind. 1,20 m
-
Türflügel dürfen die nutzbare Mindestbreite der Treppenabsätze nicht einengen.
Die in Kapitel 4.5.2 sowie 4.10 beschriebene Evakuierungskonzeption führt dazu, dass auf Grundlage der am 31.02.2023 seitens des Nutzers übergebenen und anzusetzenden Perso- nenanzahl in den einzelnen Geschossen / Gebäudebereichen, die unmittelbar bei einer Alar- mierung die Notausgänge / Treppenräume belegen, die geplante lichte Treppenraufbreite von 1,2 m als ausreichend betrachtet wird. Da sich im Ereignisfall das Klinikpersonal um die Verschiebung / Versorgung der Patienten kümmert, werden diese Personen, wie auch die bettlägerigen Patienten, bei der Personenbilanzierung zur Treppenraumbelegung nicht mit angesetzt.
Gegebenenfalls weitergehende Anforderungen hinsichtlich der erforderlichen Ausgangs- und Laufwegbreite bzw. Fluchtweglänge, die sich beispielsweise aus arbeitsschutzrechtlichen As- pekten oder Laborrichtlinien etc. ergeben, bleiben im Rahmen der brandschutztechnischen Betrachtung unberührt und werden im Zuge des Brandschutzkonzeptes nicht bewertet.
Als weitere Anforderungen ergeben sich für den im Erdgeschoss des IFL gelegenen Achsbereich A/E-16/24 hinsichtlich der erforderlichen Ausgangsbreitenbilanzierung die Vorgaben aus der Versammlungsstätten-Verordnung. Nach der Versammlungsstätten- Verordnung (VStättVO) beträgt die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen min- destens 1,20 m, wobei die lichte Breite für die auf den Rettungsweg angewiesene Personen- zahl mindestens mit 1,20 m je 200 Personen bemessen wird und eine Staffelung nur in Schritten von 60 cm zulässig ist. Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen genügt dagegen eine Breite von 90 cm (vgl. § 7 VStättVO).
Die beiden Seminarräume weisen gemäß dem Planeintrag eine Fläche von ca. 89 m² und ca. 87 m² auf und können durch das Wegfahren der mittig gelegenen mobilen Trennwand zu einem Raum mit ca. 176 m² zusammengefasst werden.
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Die Anzahl der anzurechnenden Besucher ist gemäß § 1 VStättVO dabei wie folgt zu bemes- sen:
• 1.für Sitzplätze an Tischen: ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsrau- mes,
• 2.für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze: zwei Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes,
• 3.für Stehplätze auf Stufenreihen: zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,
• 4.bei Ausstellungsräumen: ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsrau- mes.
Unter Ansatz einer multifunktionalen Nutzung dieses Raumes ergibt sich formal eine anzuset- zende Besucheranzahl von
176 m² x 2 Personen / m² = 352 Personen.
An dieser Stelle ist der Vollständigkeit anzumerken, dass sich bei einer Belegung des Semi- narraums die entsprechenden Personen entweder im Seminarraum oder dem vorgelagerten Foyer / dem Veranstaltungsbereich befinden („Entweder-oder-Prinzip“) und gemäß derzeiti- gem Kenntnisstand keine Parallelnutzung /-veranstaltung mit einer anzusetzenden Besucher- anzahl im Seminarraum und zusätzlichen Besuchern im Foyer / Veranstaltungsbereich ergibt.
Unter Ansatz des vorbeschriebenen Bemessungsschlüssels ergibt sich für die Versammlungs- stätte unter Berücksichtigung des 60 cm Rasters formal eine
erforderliche Gesamtausgangsbreite von 352 Personen / 100 Personen x 0,60 m = 2,40 m.
Die erforderliche Gesamtausgangsbreite kann bei einem Aufenthalt der Besucher im Semi- narraum über die zwei Ausgangstüren mit einer lichten Durchgangsbreite von jeweils 1,20 m, also insgesamt 2,40 m, nachgewiesen werden.
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Als alternativer Flucht- und Rettungsweg steht die Verbindung über das angrenzende Foyer und die dortigen Ausgangstüren zur Verfügung. Die Verbindungstüren zwischen dem Semi- narraum und dem Foyer weisen daher ebenfalls jeweils eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 1,20 m auf.
Unter dem formalen Ansatz der 352 Besucher im Foyer kann die erforderliche Ausgangsbrei- te von 2,40 m über die drei gekennzeichneten Ausgangstüren mit einer lichten Durchgangs- breite von jeweils mindestens 1,20 m - in Summe also 3,60 m, ebenfalls nachgewiesen werden. Die Verbindungstür zwischen dem Foyer und dem Erschließungsflur in Achse B-24 muss folglich demnach auch mit einer lichten Durchgangsbreite von 1,20 m konzipiert sein.
Von der vorstehenden formalen und auf der sicheren Seite liegenden Nachweisführung der Versammlungsstätten-Verordnung, soll abweichend von § 1 (2) VStättVO die Personenanzahl mit den nachfolgenden Bestuhlungsplänen, u.a. aus lüftungsanlagentechnischen Gründen, die Personenanzahl, quasi als „eingeschränkte Versammlungsstätte“, begrenzt werden. Hier- nach ergeben sich nachfolgende Personenanzahlen:
• bei getrennten Seminarräumen jeweils 82 Plätze (78 Besucherplätze + 4 Vortra- gendenplätze), also insgesamt 164 Personen und
• bei zusammen geschalteten Seminarräumen insgesamt 176 Personen (164 Besucherplätze + 8 Vortragendenplätze).
Dies entspricht unter Ansatz einer zusammen geschalteten Seminarraumgrundfläche von 176 m² somit einem Bemessungsschlüssel von 1 Person je m². Dieser Ansatz entspricht auch dem „klinikinternen Bemessungsschlüssel“.
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Da entsprechend den vorstehenden Ausführungen selbst für 352 Personen eine ausreichende Ausgangsbreite nachgewiesen werden kann, können für die nunmehr maximal angesetzte 176 Personen hinsichtlich der erforderlichen Ausgangsbreite Sicherheitsreserven nachgewie- sen.
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4.5.5 Treppenräume, Treppen
Die dargestellten Treppenräume sind als notwendige Treppen im bauordnungsrechtlichen Sinne anzusprechen.
Bezüglich der Anforderungen an die Treppenraumwände sowie Zugangstüren, Baustoffe etc. wird auf die vorangestellten Ausführungen verwiesen. Der obere Abschluss der Treppenräu- me wird feuerbeständig hergestellt, sofern der Abschluss nicht durch das Dach gebildet wird.
Entsprechend § 28 LBO / § 11 LBOAVO müssen Treppenräume belüftet und zur Unterstüt- zung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können. Demnach müssen die Treppen- räume in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m² haben, die geöffnet werden können.
Für innenliegende Treppenräume und notwendige Treppenräume in Gebäuden mit einer Oberkante Fußboden des obersten Aufenthaltsraumes von mehr als 13 m, ist an oberster Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m² erforderlich. Die Rauchableitungsöffnung muss dabei vom Erdgeschoss und obersten Trep- penabsatz aus geöffnet werden können.
In dem Beurteilungsobjekt ist in den notwendigen Treppenräumen an oberster Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung von mindestens 1 m² freien Querschnitt vorgesehen.
Entsprechend der Ziffer 3.3.2 der Hinweise des Wirtschaftsministeriums über den baulichen Brandschutz in Krankenhäusern müssen die Rauchabzugsvorrichtungen rauchmeldergesteu- ert sein. Fenster dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn die Unterkante der Fens- ter mindestens 1,80 m über dem obersten Fußbodenniveau liegt.
Zusätzlich zu der automatischen Ansteuerung werden für die Rauchableitungsöffnungen der Treppenräume händische Auslösestellen im Ausgangsgeschoss (Erdgeschoss) sowie im Be- reich des obersten Treppenabsatzes installiert. Die Auslösestellen werden mit der Aufschrift „Rauchabzug“ kenntlich gemacht. An den Bedienstellen ist erkennbar, ob der Rauchabzug geöffnet oder geschlossen ist.
Die Installation von Druckbelüftungsanlagen / Spülluftanlagen für Treppenräume ist nicht erforderlich.
Tragende Teile notwendiger Treppen sind gemäß den Vorgaben des § 28 LBO / § 10 LBOAVO feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen vorgesehen. Für die notwen- digen Treppen an sich, ist die Ausbildung aus mindestens nichtbrennbaren Baustoffen vor- gegeben (vgl. Ziffer 3.2.1 der Hinweise des Wirtschaftsministeriums über den baulichen Brandschutz in Krankenhäusern).
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In Abgleich mit dem Beurteilungsobjekt ist festzustellen, dass sich in der Eingangshalle im eine interne Treppenanlage befindet. Die interne Treppe ist formal nicht als notwendige / erforderliche Treppe bauordnungsrechtlich anzusprechen.
Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen daher keine Bedenken die interne Treppe als ungeschützte Stahlkonstruktion herzustellen, da unabhängig von der Treppenanlage alter- native Flucht- und Rettungswege vorliegen.
4.5.6 Notwendige Flure
Bezüglich der baulichen Anforderungen an die notwendigen Flure im Objekt wird auf die vorangestellten Ausführungen bzw. Auflistungen verwiesen.
Gemäß § 28 LBO / § 12 LBOAVO sind die Flure für den größten zu erwartenden Verkehr aus- zulegen und eine Folge von weniger als drei Stufen in den notwendigen Flur unzulässig.
Wie im vorstehenden Kapitel beschrieben, weisen die Stichflure in den Pflegegeschossen eine Länge von nicht mehr 10 m auf und besitzen an den Stichflurenden eine Fensteröffnung zur Belichtung und Belüftung / Rauchableitung.
In dem innenliegenden notwendigen Flur / Flurabschnitt im Erdgeschoss in Achse F/G-11, kann unter Berücksichtigung der Brandlastarmut im Flur und dem Sprinklerschutz auf eine maschinelle Rauchabführung verzichtet werden. Etwaige Brandlasten aus der Verlegung von brennbaren Leitungsanlagen, die nicht zur Versorgung des Flures dienen, werden entspre- chend der Leitungsanlagen-Richtlinie mit einer mindestens 30-minütigen Feuerwiderstands- dauer gekapselt.
4.5.7 Kennzeichnung
Die Rettungswege und Ausgänge sind entsprechend der DIN 4844 in Verbindung mit der DIN EN ISO 7010 dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet.
Vorgaben, die sich aus arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.
Die Sicherheitszeichen sind hinterleuchtet und an die Sicherheitsstromversorgung ange- schlossen.
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4.5.8 Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung
Eine Sicherheitsbeleuchtung ist insbesondere im Bereich
-
der notwendigen Flure,
-
Flurzonen innerhalb von Nutzungseinheiten / Funktionsbereichen; in den Technikfluren im Untergeschoss, welche an die Technikräume / Technikzentralen anschließen; in den großen Umkleidebereichen im Erdgeschoss Achse G/I-11/14,
-
notwendigen Treppenräumen sowie in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie,
-
für Sicherheitszeichen im Zuge von Rettungswegen,
-
im gesamten Bereich der geschossübergreifenden Eingangshalle des Herzzentrums,
-
im gesamten Bereich der Versammlungsstätte im Erdgeschoss des IFL (Foyer mit dazu- gehörigen Flurzonen, Seminarräume, WC-Räume),
-
Dachflächen im Verlauf von Rettungswegen,
-
Flucht- und Rettungswege im Außenbereich zu Sammelplätzen sowie Sammelplätze selbst (vgl. nachfolgende Erläuterungen)
vorzusehen.
Wenngleich im Bereich der vielfach ausgebildeten Nutzungseinheiten / Funktionsbereichen keine Ausbildung von notwendigen Fluren erfolgt, wird es aus risikotechnischer Sicht für er- forderlich erachtet, dass in den Funktionsbereichen / Nutzungseinheiten mindestens auch die Flurzonen mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet werden.
Bei betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen muss die Sicherheitsbeleuch- tung in Bereitschaftsschaltung vorhanden sein.
Wenngleich sich bauordnungsrechtlich zunächst keine Vorgaben zu einer Sicherheitsbeleuch- tung in dem Verbindungsgang zum Nierenzentrum im Untergeschoss ergeben, wird bezüglich des Erfordernisses einer Sicherheitsbeleuchtung und deren Auslegungsumfang insbesondere auf die Pflicht des Betreibers/ Arbeitgebers hingewiesen, dass dieser grundsätzlich eine Ge- fährdungsbeurteilung vornehmen muss, wonach sich ggf. das Erfordernis zur Installation einer Sicherheitsbeleuchtung in dem betrachteten Bereich des Verbindungsgangs ergibt.
Bezüglich der Beleuchtung im Außenbereich ist festzuhalten, dass neben den Fluchtwe- gen innerhalb des Gebäudes auch die Rettungswege im Freien auf dem Grundstück bis zu einem „sicheren Bereich“ (Sammelplatz) zählen. Hierzu gehören neben dem allgemeinen
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Erfordernis der sicheren Begehbarkeit der Wege, (Befestigung) auch das Erfordernis zur aus- reichenden Beleuchtung.
Die Sicherheitsbeleuchtung wird im Außenbereich mindestens bis zum Sammelplatz (und der Sammelplatz selbst) vorgesehen und an eine Sicherheitsstromversorgung angeschlossen. Der Außenbereich wird grundsätzlich verkehrssicher beleuchtet. Hochdrucklampen, welche bei Stromausfall einige Minuten für die Wiederzündung benötigen, sind aufgrund der vorstehen- den Anforderungen hierfür ungeeignet.
Arbeitsschutzrechtliche Aspekte sowie weitergehende Anforderungen, die sich beispielsweise aus der Laborrichtlinie für das Erfordernis/die Auslegung einer Sicherheitsbeleuchtung erge- ben, bleiben im Rahmen des Brandschutzkonzeptes unberührt.
Bezüglich des Erfordernisses einer Sicherheitsbeleuchtung und deren Auslegungsumfang wird insbesondere auf die Pflicht des Betreibers / Arbeitgebers hingewiesen, dass dieser grund- sätzlich eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen muss.
4.5.9 Bestuhlung
Für die Bereiche der Versammlungsstätte ergeben sich für das Foyer des IFL und die Se- minarräume bezüglich einer Bestuhlung nach § 10 VStättVO Vorgaben, die in der Ausführung und weiteren Bestuhlung insgesamt zu beachten sind.
-
In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein; werden nur vo- rübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden;
-
Sitzplätze sind mindestens 0,5 m breit; zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,4 m vorhanden sein;
-
Sitzplätze sind in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzreihen anzuordnen. Hinter und zwi- schen den Blöcken müssen Gänge mit einer Mindestbreite von 1,20 m vorhanden sein;
-
Seitlich eines Ganges werden höchstens 10 Sitzplätze angeordnet. Zwischen zwei Sei- tengängen dürfen maximal 20 Sitzplätze angeordnet werden;
-
Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10 m sein. Der Ab- stand von Tisch zu Tisch soll 1,50 m nicht unterschreiten.
-
Stufen in Gängen (Stufengänge) müssen eine Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens 0,19 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben. Der Fußboden des Durchganges zwischen Sitzplatzreihen und der Fußboden von Stehplatzreihen muss mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen.
-
Für Rollstuhlfahrer müssen mindestens 1 % der Besucherplätze, mindestens jedoch zwei Sitzplätze auf ebenen Standflächen vorhanden sein. Den Plätzen für Rollstuhlfahrer sind Besucherplätze und Begleitpersonen zuzuordnen. Die Plätze für Rollstuhlfahrer und die Wege zu ihnen sind durch Hinweisschilder gut und sichtbar zu kennzeichnen.
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Wie im Kapitel 4.5.4 bereits erläutert, ergeben sich gemäß Bauherrenangabe zwei wesentli- che Bestuhlungspläne für den Seminarbereich des IFL. Dabei wird zwischen der Variante mit zwei getrennten Seminarräumen mit jeweils 82 Plätzen (insgesamt also 164 Plätze) und ei- nem großen zusammengeschalteten Seminarraum mit insgesamt 176 Plätzen unterschieden.
Die beiden Bestuhlungsvarianten, die seitens des Architekten übergeben wurden, sind nach- folgend maßstabslos dargestellt und werden in der Tabelle mit den Vorgaben der Versamm- lungsstätten-Verordnung abgeglichen.
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| Seminarraum geteilt links | Seminarraum geteilt rechts | Seminarraum Großraum | |
|---|---|---|---|
| Anzahl Sitzplätze gem. Be- stuhlungsplan | 82 | 82 | 176 |
| Anzahl Stehplätze gem. Be- stuhlungsplan | --- | --- | --- |
| Gesamtanzahl Personen | 82 | 82 | 176 |
| Erf. Mindestausgangsbreite unter Beachtung von 1,20 m pro 200 Personen bzw. 0,90 m bei nicht mehr als 200 Personen | 2 x 0,90 m | 2 x 0,90 m | 2 x 0,90 m |
| Vorh. Gesamt-Ausgangsbreite | NA direkt ins Freie: 1,20 m NA über Foyertür 1,20 m zum Haupteingang: 1,20 m | NA direkt ins Freie: 1,20 m NA über Foyertür 1,20 m zum NA Achse A-24: 1,20 m | 2 x NA direkt ins Freie: 2 x 1,20 m = 2,40 m NA über Foyertür 1,20 m zum Haupteingang zum NA Achse A- 24: 2 x 1,20 m = 2,40 m |
| Laufweglänge aus dem Ver- sammlungsraum < 30 m | ja | ja | ja |
| Durchgangsbreite zwischen Sitzplatzreihen mind. 0,4 m | ja, betrieblich sicherzustellen | ja, betrieblich sicherzustellen | ja, betrieblich sicherzustellen |
| Sitzplätze in Blöcken mit max. 30 Sitzplatzreihen | max. 6 (Sitz-) Platzreihen | max. 6 (Sitz-) Platzreihen | max. 6 (Sitz-) Platzreihen |
| Gangbreite zwischen und hinter den Blöcken mind. 1,20 m | ja, betrieblich sicherzustellen | ja, betrieblich sicherzustellen | ja, betrieblich sicherzustellen |
| Zwischen zwei Seitengängen max. 20 Sitzplätze bzw. neben einem Seitengang max. 10 Sitzplätze | max. 13 Sitzplätze bei zwei Seitengängen | max. 13 Sitzplätze bei zwei Seitengängen | max. 14 Sitzplätze bei zwei Seitengängen |
| Entfernung Tischplatz bis zu einem Gang von mind. 1,20 m < 10 m | --- | --- | --- |
| Gangbreite > 1,20 m | ja, betrieblich sicherzustellen | ja, betrieblich sicherzustellen | ja, betrieblich sicherzustellen |
| Abstand Tisch zu Tisch mind. 1,50 m | --- | --- | --- |
Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert wer- den. Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Plans ist in der Nähe des Haupteinganges des Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen (vgl. § 32 VStättVO).
Die Einhaltung der nachfolgend aufgeführten maximalen Personenzahlen in den Bestuhlungs- plänen ist betrieblich-organisatorisch sicherzustellen.
Die nachfolgenden maßstabslosen Planunterlagen zeigen die jeweils angesetzte / zur Verfü- gung stehende Bestuhlungsfläche ohne Darstellung einer konkreten Reihenbestuhlung wie auf der Seite zuvor.
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Wie den Planunterlagen entnommen werden kann, werden innerhalb des Foyers spezifische Zonen für Stehtische, eine etwaige Ausstellung z.B. in Verbindung mit Stellwänden / Bild- schirmen, Catering, Sitzmöglichkeiten, Pflanzen ausgewiesen. Eine Aufstellung von Kaffeeau- tomaten /-maschinen, Kühlschränken erfolgt nicht. Die Nutzung ist auf die dargestellten Zonen beschränkt.
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4.6 Höchstzulässige Zahl der Nutzer; Nutzungsbeschränkungen
Die geplante Nutzung ergibt sich aus der vorstehenden Beschreibung des Krankenhauses. Eine grobe Nutzungs-/ Belegungszahl kann den Architektenplänen bzw. in Anlage beigefüg- ten Brandschutzplänen entnommen werden.
Für den erdgeschossigen Achsbereich A/E-16/24 des IFL ergibt sich gemäß den vor- stehenden Kapiteln formal der Anwendungsbereich der Versammlungsstätten-Verordnung, wobei aufgrund der in den Bestuhlungsplänen maximal ausgewiesenen 176 Personen eine als „eingeschränkte Versammlungsstätte“ vorliegt.
Die Eingangshalle des Herzzentrums wird dagegen auf Basis der dargestellten Betischung im Bereich der Cafeteria von deutlich weniger als 200 Personen nicht als Versammlungsstätte im Sinne der VStättVO genutzt. Der Schwellenwert wird dabei selbst unter Ansatz der ausgewie- senen Fläche von 97 m² und einem Personenansatz von 1 Person/m² (für Betischungen), als auch bei einem Ansatz von 2 Personen / m² (für Reihenbestuhlungen, multifunktionale Nut- zung), nicht überschritten (97 m² x 1 Person / m² = 97 Personen bzw. 97 m² x 2 Personen / m² = 194 Personen).
4.7 Lage und Anordnung von Leitungsanlagen und haustechnischen Anlagen
4.7.1 Leitungsanlagen
4.7.1.1 Allgemeine Anforderungen
Hinsichtlich der geplanten Verlegung von Leitungsanlagen, insbesondere bestehend aus Ka- beln und Rohrleitungen sowie aus den zugehörigen Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Steuer- und Regeleinrichtungen, Verteilungen und Dämmstoffe für die Leitungen, werden die Vorgaben des § 31 LBO / § 16 LBOAVO in Verbindung mit Ziffer A.2.2.1.8 VwV TB sowie der
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR)
beachtet.
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Danach gilt diese Richtlinie für Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren, für die Führung von Leitungen durch Wände und Decken sowie für elektrische Leitungsanlagen von notwendigen Sicherheitseinrichtungen.
Nach der LAR müssen elektrische Leitungen grundsätzlich
-
einzeln voll eingeputzt sein;
-
in Wandschlitzen von massiven Bauteilen, die mit mindestens 15 mm dicken minerali- schem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit gleichwertiger Bekleidung aus mi- neralischen Baustoffen verschlossen werden,
-
innerhalb von feuerhemmenden Wänden in Leichtbauweise, jedoch nur Leitungen, die ausschließlich der Versorgung der in und an der Wand befindlichen elektrischen Be- triebsmittel dienen,
-
in Installationsschächten bzw. Kanälen verlegt werden,
-
über Unterdecken nach Ziffer 3.5 LAR, für die der Nachweis einer Brandbeaufschlagung von oben und unten nachgewiesen wird; in Unterflurkanälen nach Ziffer 3.5 LAR, oder
-
in Systemböden verlegt sein
Sie dürfen auch offen verlegt werden, wenn sie
-
ausschließlich der Versorgung der Räume und Flure (Betrieb des Rettungsweges wie Treppenräume, notwendige Flure) dienen, oder wenn sie
-
nichtbrennbar sind.
Zudem dürfen in notwendigen Fluren einzelne kurze Stichleitungen offen verlegt werden. Sofern für die offene Verlegung Elektroinstallationskanäle oder -rohre verwendet werden, sind diese nichtbrennbar auszuführen.
Wird eine Installation brennbarer Leitungsanlagen im Deckenhohlraum oberhalb abgehängter Decken in notwendigen Fluren vorgenommen, welche nicht dem alleinigen Betrieb des Flures dienen (z.B. Beleuchtung), so sind die nichtbrennbaren Unterdecken in den Fluren feuer- hemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen - ausgelegt für eine Brandbeanspruchung sowohl von unten als auch von oben - eingeplant (oder mittels I-30 Kanal gekapselt). In notwendigen Treppenräumen / Vorräumen sind derartige Leitungsanlagen, die nicht der al- leinigen Versorgung des Treppenraumes / des Vorraums dienen, entsprechend feuerbestän- dig zu kapseln (feuerbeständige Unterdecke aus nichtbrennbaren Baustoffen mit Brandbeanspruchung von oben und unten oder I90-Kanäle).
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Insbesondere im Gebäudeteil des Herzzentrums werden bereits aus betriebli- chen/medizinischen Gründen die Installation von W-LAN-Access-Points und dazugehörige technische Komponenten in notwendigen Treppenräumen erforderlich, da über das W-LAN- Netz ein „Monitoring“ von Patienten erfolgt, welches aufgrund der spezifischen Patienten- gruppe aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Gleichwohl ist auch im angrenzenden Gebäudeteil des IFL (in der Regel ohne Patientenverkehr) die Installation von W-LAN-Access- Points und dazugehörigen technischen Komponenten innerhalb der Treppenräume geplant.
Im Rahmen des gemeinsamen telefonischen Erörterungsgespräches mit der Feuerwehr am 30.09.2025 (Protokoll 01.10.2025) konnte hierbei aus fachtechnischer und risikotechnischer Sicht (insbesondere auch im Rückgriff auf das AGBF-Papier zur „Empfehlung zur Risikoein- schätzung von Brandlasten in Rettungswegen - Fassung Oktober 2024“) zur Installation der vorbeschriebenen Komponenten innerhalb der notwendigen Treppenräume zugestimmt wer- den, ohne dass eine brandschutztechnische Kapselung der W-LAN-Access-Points / der zuge- hörigen Komponenten erfolgt. Bei der Durchdringung von Bauteilen mit einer erforderlichen Feuerwiderstandsklasse ist die Zulassungskonforme Schottung der Leitungsanlagen obligato- risch. Da eine Zustimmung für die Installation innerhalb der notwendigen Treppenräume erlangt werden konnte, kann dies risikotechnisch auch auf die Installation in notwendigen Fluren übertragen werden, da notwendige Flure vom bauordnungsrechtlichen Schutzniveau und Anforderungsprofil niedriger als notwendige Treppenräume eingestuft werden.
Zur Verhinderung der Brandausbreitung werden für Leitungen, die Brandwände, Treppen- raumwände sowie Bauteile mit einer brandschutztechnisch klassifizierten Feuerwiderstand- dauer (Trennwände und Decken etc.) durchdringen, besondere Vorkehrungen getroffen.
Die Leitungen müssen
-
durch Abschottungen geführt werden, die mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfä- higkeit aufweisen wie die raumabschließenden Bauteile oder
-
innerhalb von Installationsschächten oder -kanälen geführt werden, die - einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen - mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit auf- weisen wie die durchdrungenen raumabschließenden Bauteile und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Für Leitungsdurchführungen durch feuerhemmende Wände gestattet die Leitungsanlagen- Richtlinie Erleichterungen. Demnach dürfen durch feuerhemmende Wände - ausgenommen solche notwendiger Treppenräume und Räume zwischen notwendigen Treppenräumen und den Ausgängen ins Freie -
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-
einzelne elektrische Leitungen sowie einzelne dichtgepackte Kabelbündel bis 50 mm Durchmesser und
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Rohrleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen - auch mit brennbaren Rohrbeschichtun- gen bis 2 mm Dicke -
geführt werden, wenn der Raum zwischen der Leitung oder dem Kabelbündel und dem um- gebenden Bauteil mit nichtbrennbaren Baustoffen oder mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig ausgefüllt wird. Bei Verwendung von Mineralfasern müssen diese eine Schmelztemperatur von mindestens 1.000 °C aufweisen.
Bei Verwendung von aufschäumenden Dämmschichtbildnern und von Mineralfasern darf der Abstand zwischen der Leitung oder dem Kabelbündel und dem umgebenden Bauteil nicht mehr als 50 mm betragen.
Bezüglich der weiteren Erleichterung für einzelnen Leitungen / Rohrleitungen wird auf die Ziffer 4.3 der MLAR verwiesen.
Durch die Geschossdecken vertikal verlaufende Leitungsanlagen sind entweder in feuerbe- ständigen Installationsschächten mit entsprechender feuerbeständiger Abschottung bei der Ausfädelung aus den Schächten in den Geschossen geführt, oder die Leitungen sind horizon- tal in der Ebene der Geschossdecke feuerbeständig geschottet.
Bezüglich der geplanten Rohrpostanlage und der damit einhergehenden Schottungen wird auf die Ausführungen im Kapitel 4.14 verwiesen.
4.7.2 Installationsschächte und Kanäle
Durchführungen von Installationsschächten und -kanälen durch raumabschließende Bauteile mit brandschutztechnischen Anforderungen sind ohne weiteren Nachweis möglich, wenn sie entsprechend DIN 4102 - 4 ausgeführt werden.
Für andere Lösungen wird der Brauchbarkeitsnachweis nach DIN 4102 - 11 geführt.
Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, sind durch die Geschossdecken ver- tikal verlaufende Leitungsanlagen entweder in feuerbeständigen Installationsschächten mit entsprechender feuerbeständiger Abschottung bei der Ausfädelung aus den Schächten in den Geschossen geführt, oder die Leitungen sind horizontal in der Ebene der Geschossdecke feu- erbeständig geschottet.
Schächte und Kanäle von Transportanlagen müssen feuerbeständig sein und sind so her- zustellen, dass Feuer und Rauch in andere Geschosse nicht übertragen werden können (vgl. Ziffer 4.1.3 Hinweise des Wirtschaftsministeriums zu Krankenhäusern). In diesem Zusam-
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menhang ist anzumerken, dass die geplante Rohrpostanlage - wie sie im täglichen Betrieb bereits in den Bestandsbauten genutzt wird, nicht im klassischen Sinne wie eine Transportan- lage gemäß Ziffer 4.1.3 angesehen wird.
Wie im Kapitel 4.4.2 bereits beschrieben, werden Leitungsanlagen / Kabel, die über den Brandwandbereich auf dem Dach geführt werden, in einem feuerbeständigen Installations- kanal verlegt, der innenseitig mit einer intumeszierenden Beschichtung versehen bzw. mit nichtbrennbaren Baustoffen dicht ausgestopft ist und im Brandfall eine Weiterleitung von Feuer und Rauch verhindert. Die Ausführung erfolgt hierbei entsprechend einer gutachterli- chen Stellungnahme bzw. einer Bewertung einer Materialprüfungsanstalt, die sich wiederum auf eine Allgemeine Bauartengenehmigung für feuerwiderstandsfähige Installationskanäle in Gebäuden bezieht. Da sich es sich bei der gutachterlichen Stellungnahme bzw. dem Bewer- tungsschreiben der Materialprüfungsanstalt formal nicht um einen bauaufsichtlichen Nach- weis handelt, wird formal eine Abweichung gegenüber § 27 LBO / § 7 (7) LBOAVO gestellt, wonach brennbare Leitungsanlagen über die Brandwand geführt werden. Aus brandschutz- technischer Sicht bestehen hiergegen keine Bedenken, was damit begründet wird, dass ge- mäß gutachterlichen Stellungnahmen bzw. Bewertungen von einer Materialprüfungsanstalt davon ausgegangen werden kann, dass bei einer Ausführung der Überbrückungskanäle ge- mäß Stellungnahme / Bewertung, eine Brandweiterleitung durch die in dem Installationska- nal geführten Elektroinstallationen über die Brandwand hinaus nicht auftritt und somit das beabsichtigte Schutzziel eingehalten wird.
4.7.3 Heizungs- und Feuerungsanlagen
Bei der für die Beheizung des Gebäudes erforderlichen Anlagen / Anschlüsse werden die ent- sprechenden Anforderungen aus der
Feuerungsverordnung - FeuVO-
sowie dem § 32 LBO in der jeweiligen Fachplanung beachtet und umgesetzt.
Im Untergeschoss ist hierzu in Achslage D/F-9/11 eine entsprechende Heizungszentrale un- tergebracht, die von den angrenzenden Räumen mittels feuerbeständiger Trennwände in Verbindung mit entsprechenden Abschlüssen separiert ist.
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4.7.4 Aufzüge
Entsprechend § 29 LBO / § 14 LBOAVO sind Aufzüge ohne eigene Fahrschächte innerhalb eines Treppenraumes oder zur Verbindung innerhalb eines Raumes zulässig; die Aufzüge müssen dann sicher umkleidet sein.
Wie den vorseitigen Ausführungen und den Planunterlagen zu entnehmen ist, werden die Aufzüge innerhalb von klassifizierten Fahrschächten geführt und durch entsprechende klassi- fizierte Fahrschachttüren abgeschlossen. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge angeordnet sein.
Im Untergeschoss erfolgt die Ausbildung von Aufzugsvorräumen mit feuerbeständigen Umfassungswänden in Verbindung mit feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließen- den Türabschlüssen. In den Vorräumen sind ausschließlich nichtbrennbare Baustoffe zuläs- sig. Etwaige Brandlasten bspw. durch brennbare Leistungsanlage, die nicht zur Versorgung des Vorraums dienen, sind analog zu notwendigen Treppenräumen feuerbeständig geschot- tet / gekapselt (feuerbeständige Unterdecke aus nichtbrennbaren Baustoffen mit beidseitiger Brandbeanspruchung oder feuerbeständiger Installationskanal I90).
Für den Warentransport im Krankenhaus sind sog. automatische Warentransportwagen (AWT) vorgesehen. Diese werden im Zwischengeschoss über die sog. AWT-Gänge transpor- tiert und in Achslage F/G-6/7 sowie E-15/16 in dazugehörige Aufzüge gefahren, um von dort aus die einzelnen Geschosse beschicken zu können. Abweichend von den Hinweispapieren zu Krankenhausbauten soll hierbei auf einen Vorraum vor den Aufzügen im Untergeschoss ver- zichtet werden. Begründet wird dies damit, dass unmittelbar vor den Aufzügen die Trans- portwagen von dem Hängesystem auf ein Schienensystem umgeladen werden und entsprechende steuerungstechnische Schaltanlagen in unmittelbarer Nähe vorhanden sind.
Die Fahrschachtabschlusstüren zu den AWT-Aufzügen sollen dabei als E120 / EW60 Fahr- schachtabschlusstüren ausgebildet werden, so dass ein direkter Brandeintrag in den Schachtbereich aufgrund des Raumabschlusses und der isolierenden Wirkung behindert wer- den kann. In den oberirdischen Geschossen kann diesbezüglich ferner begünstigend ange- führt werden, dass die AWT-Aufzüge nicht unmittelbar in einer Nutzungseinheit münden, sondern an einen brandschutztechnisch separierten Raum anbinden, der feuerbeständige Umfassungswände sowie feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türabschlüsse aufweist. Darüber hinaus wird der Bereich des AWT-Gangs mit einer maschinellen Rauchab- zugsanlage mit einem mindestens 10-fachen Luftwechsel und 600 °C Heißgasbeständigkeit ausgestattet, so dass bei Detektion eines Rauchmelders in diesem Bereich etwaige Rauch- / Brandgase direkt abgeführt werden können und nicht den Fahrschachtbereich beanspruchen. Insgesamt kann somit ein Brand- bzw. Rauchübertrag in die Nutzungsbereiche des darüber liegenden Geschosses behindert werden, so dass auf eine Vorraumausbildung im Zwischen- geschoss verzichtet werden kann.
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An oberster Stelle der Fahrschächte ist jeweils eine Rauchableitungsöffnung mit einem freien geometrischen Querschnitt von 2,5% der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,1 m² vorgesehen. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.
Die Aufzugsanlagen werden gemäß DIN EN 81 ausgeführt. Die Fahrschachtabschlusstüren werden nach DIN 18 090/91/ 92 bzw. DIN EN 81-58 vorgesehen. Bezüglich der Anforderun- gen an die Türen für die AWT-Fahrschächte im Zwischengeschoss wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Da sich im Untergeschoss die Fahrschachtöffnungen in Achse E-6/7 im Bereich der dort verlaufenden Brandwand befinden, werden zusätzlich zu den Fahrschach- tabschlusstüren nach DIN 18 090/91/ 92 bzw. DIN EN 81-58 zusätzlich feuerbeständige, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse vor den Zugängen vorgesehen.
Vor allen Zugängen der Aufzüge sowie in den Aufzugskabinen selbst werden gut sichtbare Hinweisschilder mit folgendem Text:
„Aufzug im Brandfall nicht benutzen!“
angeordnet.
Die Personenaufzüge sind aufgrund der besonderen Art und Nutzung des Gebäudes mit einer dynamischen Brandfallsteuerung ausgestattet, die durch die automatische Brandmelde- anlage in dem jeweils bauteilbezogenen detektierten Bereich ausgelöst wird.
Die Brandfallsteuerung stellt sicher, dass die Aufzüge das nicht von der Brandmeldung be- troffene Eingangsgeschoss, ansonsten das in Fahrtrichtung davor liegende Geschoss, unmit- telbar anfahren. Durch die dynamische Brandfallsteuerung der Aufzüge wird damit auch verhindert, dass bei einem detektierten Brandereignis im Untergeschoss und dem Schließen der zusätzlichen feuerbeständigen, rauchdichten und selbstschließenden Abschlüsse vor den Aufzügen in Achse E-6/7 der Aufzug das Untergeschoss anfährt und Personen vor den ge- schlossenen Feuerschutzabschlüssen vor der Fahrschachtabschlusstür stehen.
Das primär anzufahrende Evakuierungsgeschoss (Hauptanfahrstelle) ist hierbei jeweils das Erdgeschoss. Als Ausweichgeschoss / Alternativhaltestelle wird das 1. Oberge- schoss angegeben. Aufgrund der frühzeitigen Detektionsmöglichkeit durch die Rauchmelder, bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken, wenn der Aufzug während der Evakuierungsfahrt am Brandgeschoss vorbeifährt. Dies trifft z.B. für den Fall zu, dass sich der Aufzug im 2. Obergeschoss befindet, im 1. Obergeschoss ein Brand detektiert wird und die Brandfallsteuerung den Aufzug während der Fahrt vom 2. Obergeschoss ins das primäre Evakuierungsgeschoss (Erdgeschoss) am 1. Obergeschoss vorbeiführt.
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Bei der Evakuierungsfahrt müssen die Fahrschachtabschlusstüren nach dem Öffnen innerhalb von ca. 30 Sekunden wieder schließen, um den erforderlichen Fahrschachtabschluss wieder gewährleisten zu können.
Die Aufzüge in den nicht von der Brandmeldeanlage detektierten Bereichen laufen zunächst im Normalbetrieb weiter.
Die Brandfallsteuerung muss dabei über einen Schlüsselschalter / Feuerwehrschlüssel- schalter übersteuert werden können. Die Evakuierungs-/ Brandfallsteuerung der Aufzüge werden mit einer entsprechenden Sicherheitsstromversorgung versorgt.
Das Erfordernis eines Feuerwehraufzuges wird - in Abstimmung mit der Brandschutz- dienststelle - nicht für erforderlich erachtet. Dabei wird berücksichtigt, dass die Feuerwehr über Aufzüge aus einem benachbarten Brandabschnitt den Löschangriff vorbereiten kann und aufgrund des Prinzips einer zunächst „horizontalen Verschiebung“ Patienten über Auf- züge des nicht betroffenen Brandabschnittes evakuiert.
Demgegenüber soll bei den in Achslage E/F-6/7 befindlichen Bettenaufzügen im Herzzentrum der Aufzug A2.1 (Achse E-6) im Bedarfsfall auch zum Materialtransport oder ggf. auch zur Evakuierung mit herangezogen werden. Dieser Aufzug wird entsprechend den Brandschutz- planunterlagen auch in einem separaten Fahrschacht geführt. Für den entsprechenden Auf- zug ist eine Sicherheitsstromversorgung von 90 Minuten erforderlich und die für den Aufzug erforderliche Technik muss dergestalt brandschutztechnisch gegenüber den anderen Steue- rungselementen separiert werden, dass der Aufzug mit der dazugehörigen Steuerung ein „geschlossenes System“ darstellt. Der Aufzug ist ferner mit einer Steuerung „analog zu ei- nem Feueraufzug“ auszustatten, was konkret bedeutet, dass eine Übersteuerung des Aufzu- ges sowohl von innen als auch von außen seitens der Einsatzkräfte möglich ist. Seitens der Brandschutzdienststelle wurde in diesem Zusammenhang angemerkt, dass der Aufzug aller Wahrscheinlichkeit nach daher zunächst nicht zur vertikalen Evakuierung, sondern vielmehr zum Materialtransport in höher gelegene Geschosse genutzt werden wird.
Die vorbeschriebene Ausbildung des Aufzuges in Achslage E/F-6/7 soll ebenfalls für einen der im Gebäudeteil IFL geplanten Personenaufzüge (Achsbereich E/F-20/21) analog vorgesehen werden, um auch in diesem Gebäudeteil einen entsprechenden vertikalen Materialtransport für die Einsatzkräfte der Feuerwehr ermöglichen zu können. Die entsprechenden Vorgaben und Anforderungen sind den vorstehenden Beschreibungen zum Aufzug in Achslage E/F-6/7 zu entnehmen.
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4.7.5 Blitzschutz
Gemäß Ziffer 4.4 der Hinweise des Wirtschaftsministeriums über den baulichen Brandschutz in Krankenhäusern müssen Krankenhäuser Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicher- heitstechnischen Einrichtungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz). Ggf. weiterge- hende Anforderungen aus Eigenschutzgründen bzw. versicherungstechnischen Gründen bleiben unberührt.
4.7.6 Systemböden, Doppelböden
In den Bereichen, in denen System- bzw. Doppelböden / Hohlböden geplant sind, werden die Anforderungen und Vorgaben, die sich aus dem einschlägigen Regelwerk bzw. der System- böden-Richtlinie (SysBöR) ergeben, umgesetzt.
4.7.7 Betriebsräume für elektrische Anlagen
Bezüglich Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen von über 1 kV, ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen und für zentrale Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorge- schriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden sind die Vorgaben der „Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen“ (EltBauVO) zu beachten.
Die jeweilige Raumzuweisung / Nutzung erfolgte seitens des zuständigen Haustechnikfach- planers.
In diesem Zusammenhang wird explizit bei den entsprechenden Räumen u.a. auf die Lüftung der elektrischen Betriebsräume hingewiesen, wonach diese ständig so wirksam be- und ent- lüftet werden müssen. In Rückgriff auf § 1 (Geltungsbereich) der EltBauVO wird hierbei be- züglich der Batterieanlagen konkretisierend angegeben, dass die Verordnung für zentrale Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen gilt. Dies bedeutet, dass für Batterieanlagen, die zur betrieblichen Versor- gung medizinischer Geräte dienen - also keine bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicher- heitstechnische Anlage und Einrichtung versorgen - der Anwendungsbereich der EltBauVO formal nicht gegeben ist.
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4.7.8 Photovoltaikanlage
Teilbereiche der Dachflächen werden mit Photovoltaikelementen belegt, so dass diesbezüg- lich spezifische Vorgaben beachtet werden. Hierbei handelt es sich um eine aufgeständerte Anlage (Aufdachanlage), so dass diese als Dachaufbau und nicht als Bedachung gewertet wird.
Darüber hinaus wird auf den Fassaden der Dach-Technikzentralen der Ost, Süd- und Westsei- te die Installation von PV-Elementen vorgesehen.
In einer Photovoltaikanlage wird die nutzbare Sonnenenergie mit Hilfe von Solarzellen in elektrische Energie umgewandelt. Die entstehende Gleichspannung (DC) wird bei Netzanla- gen in das Stromversorgungsnetz des Energieversorgungsunternehmens bzw. des Nutzers selbst eingespeist. Dabei wird die Gleichspannung durch Wechselrichter in Wechselspannung (AC) umgewandelt.
Die Gleichspannung tritt von den Photovoltaikmodulen über die Gleichspannungsleitungen bis zu den Wechselerrichtern auf. Eine Trennung der anliegenden Systemspannung wird mit der DC-Freischaltstelle durchgeführt.
Bei einem Brand an der Photovoltaikanlage muss die Gefahr durch elektrischen Schlag be- rücksichtigt werden.
Bei Planung der PV-Anlage und der Anordnung der PV-Module sind - neben den obligatori- schen entsprechenden VDE-Richtlinien - insbesondere folgende Vorgaben / Anforderungen zu beachten.
Ist die anstehende Spannung unbekannt, dürfen bei Löscharbeiten folgende Abstände nicht unterschritten werden:
-
Sprühstrahl 5 m;
-
Vollstrahl 10 m.
Auf dem Dach sind Freiflächen für die Feuerwehr einzuplanen, die ausreichend dimensionier- te Gänge zwischen den PV-Feldern vorsehen. Zusammenhängende PV-Module sind in Felder von maximal 40 m x 40 m zu unterteilen. Die Breite der Gänge zwischen den Feldern beträgt mindestens 1 m. PV-Module sowie brennbare Leitungsanlagen der PV-Anlage dürfen über die Brandwand nicht hinweggeführt werden.
Zwischen den Photovoltaikmodulen und den Wechselrichtern wird eine Gleichspannungsfrei- schaltstelle (DC-Schalter / Trenneinrichtung) angeordnet.
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Eine fernauslösbare Freischaltung der PV-Anlage erfolgt mittels mindestens eines Feuer- wehrschalters, welcher für die Feuerwehr in dem Raum des FIZ zugänglich ist. Der Schal- ter ist entsprechend gekennzeichnet.
Elektrische Leitungen der Photovoltaikanlage werden innerhalb des Gebäudes und auf dem Dach verlegt. Bei Leitungsdurchführungen durch klassifizierte Bauteile im Gebäude (feuerbe- ständige Trennwände, Geschossdecken und Dachdecke) werden Kabelschotts in der entspre- chenden Feuerwiderstandsklasse vorgesehen.
Bei der Planung der PV-Anlage soll eine Positionierung des Wechselrichters dergestalt erfol- gen, dass sich innerhalb des Gebäudes möglichst nur Wechselstromleitungen befinden. Elekt- rische Leitungen, welche zwischen den Photovoltaikmodulen und dem Wechselrichter dennoch innerhalb des Gebäudes verlegt sind, sind mindestens so geschützt zu verlegen, dass eine Offenlegung des stromführenden Leiters im Brandfall für mindestens 30 Minuten wirksam verhindert wird. Andernfalls sind die Leitungen mindestens feuerhemmend (I30 bzw. F30) abzutrennen. Des Weiteren ist die Leitungsanlagen-Richtlinie zu beachten.
Sofern bei der aufgeständerten Anlage Schutzbeläge zwischen den Standfüßen und der Be- dachung aufgebracht werden, müssen diese Schutzbeläge die Anforderung an eine „harte Bedachung“ erfüllen.
Brennbare Leitungsverlegungen dürfen dabei nicht über die Brandwand bzw. den Brand- wandbereich im Dach geführt werden.
Eine Erreichbarkeit der Dachflächen ist über einen notwendigen Treppenraum bzw. an- grenzende Gebäudeteile oder Räume gegeben. Die kleinflächigen PV-Felder auf dem Dach der Technikzentrale über dem 5. Obergeschoss (Achsbereich H-2/7) sowie der Technikzentra- le Achse E/H-15/16 und auf dem Dach der Technikzentrale des IFL (vgl. Brandschutzplan 4. Obergeschoss) im Achsbereich G-22/24 sind über Steigleitern zu erreichen. Im Bereich vor dem Treppenraum TR 3 (5. Obergeschoss, Achse F-7/8), in der Technikzentrale 5. Oberge- schoss Achse H/I-15/16 und der Lüftungszentrale 3. Obergeschoss, Achse G-21/22 befindet sich zudem eine nasse Steigleitung des Wandhydranten Typ F. Im Bedarfsfall kann die Feu- erwehr den formstabilen Schlauch der Haspel abkuppeln und die eigenen mitgeführten Schläuche an der C-Kupplung des Wandhydranten Typ F ankuppeln, um im Bedarfsfall die Dachflächenbereiche abdecken zu können. In Abhängigkeit der einsatztaktischen Belange sind ggf. weitergehende Entnahmestellen für die PV belegten Dachflächenbereiche einzupla- nen.
Aufbauend auf den vorstehenden Beschreibungen können auch dass die PV-Module besetz- ten Fassadenbereiche abgelöscht werden, ggf. auch unter Zuhilfenahme der Kraftfahrdrehlei- ter.
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Die Photovoltaikanlage wird in den Feuerwehrplan nach DIN 14 095 für das Gesamtobjekt mit einbezogen.
Im Feuerwehrplan werden neben den Standorten der Photovoltaikmodule und des / der Feu- erwehrschalter auch der Verlauf der nach Abschaltung weiter unter Spannung stehenden Leitungen dargestellt.
In das Adressenverzeichnis des Feuerwehrplanes wird auch der Ansprechpartner des Haus- technikers des Klinikums vor Ort, der Kenntnisse zu der PV-Anlage hat, mit aufgenommen.
Wie im Kapitel 4.4.6 bereits beschrieben, wurde in der Stellungnahme der Feuerwehr zur Baugenehmigung konkretisierend darauf hingewiesen, dass bei der Errichtung der Photovol- taikanlage die aktuellen anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind. Hierzu zählen im Hinblick auf die Sicherheit der Einsatzkräfte der Feuerwehr insbesondere die VDE-AR-E-2100- 712, welche vollständig umzusetzen ist. Weitere Informationen bezüglich der Anforderungen an die Ausführung von Photovoltaikanlagen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Feuer- wehr Heidelberg sind dem Brandschutzmerkblatt der Feuerwehr Heidelberg "Ausführungsbe- stimmungen für Photovoltaikanlagen im Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr Heidelberg" zu entnehmen. Die Vorgaben aus dem Brandschutzmerkblatt sind für Bauvorhaben innerhalb des Stadtgebietes Heidelberg vollständig umzusetzen.
4.8 Lage und Anordnung von Lüftungsanlagen
Als wesentliches Regelwerk für die weitere Planung und Ausführung der lüftungstechnischen Anlagen wird auf § 30 LBO / § 15 LBOAVO in Verbindung mit Ziffer A.2.2.1.11 VwV TB sowie die
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (LüAR)
verwiesen. Die entsprechenden Vorgaben / Anforderungen werden seitens der zuständigen Fachplanung beachtet.
Die Lüftungsgeräte werden insbesondere im Untergeschoss in mehreren Lüftungszentra- len untergebracht. Für die Zentralen auf dem Dach des IFL (vgl. Brandschutzplanunterlage 3. Obergeschoss, Achse G-21/24) sowie auf dem Dach des Herzzentrums (vgl. Brandschutz- planunterlage 5. Obergeschoss, Achse H-3/7, Achse E/H-15/16) wurde in Kapitel 4.4.3 des Brandschutzkonzeptes bereits beschrieben, dass, abweichend von § 27 LBO / § 4 LBOAVO bzw. Ziffer 6.4.2 LüAR, die tragenden Wände / Stützen der Zentralen z.T. nicht feuerbestän- dig, sondern in einer ungeschützten Stahlkonstruktion konzipiert sind. Begründet / kompen- siert wird u.a. damit, dass es sich lediglich um eine einzelne Technikzentralen bzw.
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Technikeinhausung ohne ständigen Aufenthaltsraum auf dem Dach handelt und die Zentralen flächendeckend mit einer automatische Brandmeldeanlage überwacht sind.
Sofern in den Lüftungszentralen Lüftungsleitungen / Dämmstoffe aus schwerentflammbaren Baustoffen zur Ausführung kommen, sind bei der Ausfädelung aus der Zentrale gemäß Ziffer 6.4.4 LüAR feuerbeständige Brandschutzklappen vorzusehen, die mit Rauchauslöseeinrich- tungen aus gestattet sind.
Ausgänge aus den Räumen von Lüftungszentralen müssen innerhalb von 35 m erreichbar sein (vgl. Ziffer 6.4.3 LüAR, Kapitel 4.5.3).
Sofern Lüftungsleitungen einen Rauchabschnitt (in den Brandschutzplänen mit einer blau gestrichelten Linie dargestellt) durchdringen, erfolgt grundsätzlich der Einbau einer Rauchschutzklappe mit Rauchauslöseeinrichtung (gasdichte Jalousieklappe mit Stellantrieb und Rauchmelder), um dem Schutzziel einer kleingliedrigen Unterteilung zu genügen. Dies gilt sowohl für die Systematik bei mechanisch belüfteten Fluren sowie mechanisch unbelüf- teten Fluren.
Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Ausbildung von Durchführungen der L90-Entrauchungskanäle durch Brandwände.
Vorgenannte Kanäle sind unterhalb der feuerbeständigen Geschossdecken für einen im Brandfall wirksamen Zeitraum von mindestens 90 Minuten sicher befestigt, eine mechanische Beanspruchung der Entrauchungskanäle ist nahezu auszuschließen.
Ggf. fetthaltige (Küchen)-abluft wird in separaten Kanälen und Schächten in der Feuerwider- standsklasse L 90 geführt (vgl. Ziffer 8 LüAR), bzw. es erfolgt der Einsatz von entsprechend geeigneten Brandschutzklappen für fetthaltige Küchenabluft.
Bei der Durchdringung von brandschutztechnisch klassifizierten Trennwänden innerhalb von Nutzungseinheiten / Funktionsbereichen werden Abschottungen gemäß der LüAR in Form von Brandschutzklappen vorgenommen, sofern die Lüftungsleitung in dem Raum eine Öff- nung / ein Auslass hat.
Wie im Kapitel 4.4.2 bereits beschrieben, werden nichtbrennbare Lüftungskanäle, die über den Brandwandbereich auf dem Dach geführt werden, im Überbrückungsbereich der Brand- wand auf dem Dach mit einer Rauchschutzklappe mit beidseits integrierten Rauchauslöseein- richtungen ausgestattet, so dass ein Rauchgasübertritt über den Kanal verhindert werden kann. Sofern der Lüftungskanal aus bauphysikalischen Gründen eine brennbare Dämmung aufweist, muss diese beidseits der Brandwandachse auf einer Länge von jeweils mindestens
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0,75 m (also insgesamt mindestens 1,5 m) gegen nichtbrennbare Dämmung ausgetauscht werden.
Im 1.Untergeschoss Achse B/C-3/4 ist in der brandschutztechnisch klassifizierten Trennwand zwischen der Lüftungszentrale 2 und der Rohrpostzentrale eine "Klappe besonderer Art und Anwendung" mit Federrücklaufantrieb und Rauchauslöseeinrichtung als Überströmklappe eingeplant, da in der Rohrpostzentrale mit Druckschwankungen zu rechnen ist. Aus brand- schutztechnischer Sicht bestehen - unter Voraussetzung der Einhaltung des entsprechenden Verwendbarkeitsnachweises - keine Bedenken.
4.9 Rauch- und Wärmeabzug
4.9.1 Rauchableitung geschossübergreifender Luftraum Eingangsbereich / Foyer Herzzentrum
Für den über zwei Geschosse verlaufenden Eingangsbereich des Herzzentrums werden unter Berücksichtigung der dort installierten Sprinkleranlage natürliche Rauchableitungsöff- nungen mit einem geometrischen Öffnungsquerschnitt von mindestens 1 % der projizierten Foyerraumgrundfläche im oberen Drittel der Fassade vorgesehen.
Gesonderte automatisch öffnende Zuluftflächen sind bauordnungsrechtlich formal nicht gefordert. Eine erforderliche Zuluftführung erfolgt seitens der Einsatzkräfte der Feuerwehr durch Öffnen der Türen in der Außenfassade im Erdgeschoss.
Die automatische Ansteuerung der Rauchableitungsöffnungen erfolgt über thermische Aus- löseelemente an den Einzelgeräten. Darüber hinaus wird im Erdgeschoss eine Handauslöse- stelle für die Rauchableitungsöffnungen eingeplant. Unterzeichnerseits wird ein Auslösetaster im Bereich vor dem FIZ angegeben. Ggf. aus einsatztaktischer Sicht veränderte Positionen der Notauslösekästen können seitens der Brandschutzdienststelle im Zuge der Stellungnah- me zum Brandschutzkonzept angegeben werden.
Um eine Aktivierung der Rauchabführung auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung gewährleisten zu können, werden die Geräte an die Sicherheitsstromversorgung des Gebäu- des angeschlossen bzw. verfügen über eine Akkupufferung und fahren bei stromlos automa- tisch auf. Die Verkabelung erfolgt in geschützter Verlegung gemäß Leitungsanlagen-Richtlinie bzw. als funktionserhaltende Verkabelung für mindestens 30 Minuten (alternativ ist eine pneumatische Ansteuerung möglich).
Die Bedienungsstelle ist mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung „Rauchabzug“ gekenn- zeichnet. An der Bedienungsvorrichtung ist die Betriebsstellung der Anlage oder Öffnung erkennbar.
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4.9.2 Seminarräume, Foyer im Erdgeschoss des IFL, Achse A/E-17/24
Der Seminarraumbereich im Erdgeschoss des IFL setzt sich aus zwei zusammenschalt- baren Einzelräumen von ca. 87 m² und ca. 89 m² - in Summe also ca. 176 m² - zusammen.
Gemäß § 16 VStättVO ergibt sich erst für Versammlungsräume mit mehr als 200 m² Grund- fläche das Erfordernis, dass die Räume entraucht werden können.
Wenngleich sich somit keine spezifischen Vorgaben zur Rauchableitung für diese Räume er- geben, kann eine Rauchabführung durch die beiden Ausgangstüren direkt ins Freie erfolgen.
Den Seminarräumen vorgelagert befindet sich ein Foyer / Veranstaltungsbereich des IFL, der insgesamt eine zusammenhängende Fläche von ca. 650 m² bildet.
Der § 16 der VStättVO führt hierzu aus, dass für die Entrauchung von Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen mit nicht mehr als 1.000 m² Grundfläche Rauchablei- tungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche, Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche oder maschinelle Rauchabzugsanlagen mit einem Luftvolumenstrom von 36 m³/h je Quad- ratmeter Grundfläche genügen. Fenster und Türen, die auch der Rauchableitung dienen, müssen im oberen Drittel der Außenwand der zu entrauchenden Ebene angeordnet werden.
Auf den Beurteilungsbereich übertragen bedeutet dies, dass in der Fassade des Foyers im oberen Drittel der Außenwand Rauchableitungsöffnungen mit insgesamt einem geometri- schen Öffnungsquerschnitt von 2% vorgesehen werden.
Gesonderte automatisch öffnende Zuluftflächen sind bauordnungsrechtlich auf Grundlage der VStättVO nicht erforderlich, zumal der Nachweis einer raucharmen Schicht von 2,50 m bauordnungsrechtlich nicht gefordert wird. Eine erforderliche Zuluftführung erfolgt seitens der Einsatzkräfte der Feuerwehr durch Öffnen der Türen in der Außenfassade bzw. den Ver- bindungstüren.
Die automatische Ansteuerung der Rauchabzüge wird über thermische Auslöseelemente an den Einzelgeräten in diesem Bereich vorgenommen. Darüber hinaus wird an jederzeit zu- gänglichen Stellen jeweils eine manuelle Bedienstelle für die Rauchableitungsöffnung einge- plant. Unterzeichnerseits wird ein Auslösetaster im Bereich der Notausgangstür angegeben. Ggf. aus einsatztaktischer Sicht veränderte Positionen der Notauslösekästen können seitens der Brandschutzdienststelle im Zuge der Stellungnahme zum Brandschutzkonzept angegeben werden.
Um eine Aktivierung der Rauchabführung auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung gewährleisten zu können, werden die Geräte an die Sicherheitsstromversorgung des Gebäu-
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des angeschlossen bzw. verfügen über eine Akkupufferung und fahren bei stromlos automa- tisch. Die Verkabelung erfolgt in geschützter Verlegung gemäß Leitungsanlagen-Richtlinie bzw. als funktionserhaltende Verkabelung für mindestens 30 Minuten (alternativ ist eine pneumatische Ansteuerung möglich).
Die Bedienungsstelle ist mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung „Rauchabzug“ gekenn- zeichnet. An der Bedienungsvorrichtung ist die Betriebsstellung der Anlage oder Öffnung erkennbar.
4.9.3 RLT-Zentralen im Untergeschoss, Achse A/D-1/8, H/J-1/8; NEA im Untergeschoss, Achse I/J-8/9
Für die Technikräume (RLT-Zentralen) im Untergeschoss im Achsbereich Achse A/D-1/8, H/J- 1/8 sowie den Raum der Netzersatzanlage in Achse I/J-8/9 soll eine natürliche Rauchab- leitung über einen Lichtschacht mit einer geometrischen Öffnungsfläche/ Rauchableitungs- fläche von mindestens 1% im Bereich im oberen Drittel der Außenwand umgesetzt werden. Risikotechnisch bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken, wenn nicht der gesamte Rauchableitungsquerschnitt im oberen Drittel der Außenwand vorgesehen wird, da die Maßnahmen nicht zum Nachweis einer raucharmen Schicht dienen.
Eine Öffnung/ Aktivierung der Rauchableitungsöffnungen erfolgt in Abhängigkeit des Ein- satzgeschehens / des Brandereignisses seitens der Feuerwehr, so dass lediglich ein Öffnen / Aktivieren mittels eines Tasters im Zugangsbereich des Raumes auf der Flurseite vorgesehen wird. Unterzeichnerseits werden Auslösetaster im Bereich der im Brandschutzplan dargestell- ten Positionen angegeben. Ggf. aus einsatztaktischer Sicht veränderte Positionen der Notaus- lösekästen können seitens der Brandschutzdienststelle im Zuge der Stellungnahme zum Brandschutzkonzept angegeben werden.
Eine automatische Öffnung / Aktivierung der Rauchableitungsöffnung ist nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung der vorstehenden gezielten Öffnung/ Aktivierung der Rauchabfüh- rung, bestehen aus brandschutztechnischer Sicht auch keine Bedenken, wenn die Rauchab- leitungsöffnungen teilweise in einem Abstand von weniger als 2,5 m an (öffenbare) Fassadenbereiche wie z.B. Fenster und Ausgangstüren in den oberirdischen Geschossen an- grenzen.
Begründet wird dies damit, dass gemäß den vorstehenden Ausführungen aus einsatztakti- scher Sicht die Rauchableitungsmaßnahmen gezielt durch die Feuerwehr vorgenommen wer- den und zu diesem Zeitpunkt die unmittelbar angrenzenden Ausgangstüren nicht mehr durch fliehende Personen genutzt werden bzw. sich in der Regel in den unmittelbar angrenzenden Räumen des Erdgeschosses (u. a. mit öffenbaren Fenstern) keine Personen aufgrund der horizontalen Verschiebung bzw. Evakuierung in der Regel mehr aufhalten.
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Um eine Aktivierung der Rauchabführung auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung gewährleisten zu können, werden die Geräte an die Sicherheitsstromversorgung des Gebäu- des angeschlossen bzw. verfügen über eine Akkupufferung und fahren bei stromlos automa- tisch auf. Die Verkabelung erfolgt in geschützter Verlegung gemäß Leitungsanlagen-Richtlinie bzw. als funktionserhaltende Verkabelung für mindestens 30 Minuten (alternativ ist eine pneumatische Ansteuerung möglich).
Die Zuluft kann - in Abhängigkeit der Einsatzlage - durch gezieltes Öffnen der Zugangstür zu den Technikräumen (auch wenn es sich hierbei um klassifizierte Feuer-/ Rauchschutzab- schlüsse handelt) durch Einsatzkräfte der Feuerwehr unter Zuhilfenahme eines oder mehre- rer Druckbelüfter erfolgen.
4.9.4 Heizungszentrale, Kältezentrale, Sanitärzentrale im Untergeschoss, Achse D/F-9/15; RLT-Zentrale im Untergeschoss, Achse G/J-14/17; innenliegende Flurabschnitte im Untergeschoss, Achse D/G-7/15; AWT-Gang Zwischengeschoss, Achse A/J-6/16
In der Heizungszentrale, Kältezentrale und Sanitärzentrale im Untergeschoss im Achsbereich D/F-9/15, und der RLT-Zentrale im Untergeschoss, in Achslage G/J-14/17 und die innenlie- gende Flurabschnitte im Untergeschoss, im Achsbereich D/G-7/15 sowie in dem im Zwi- schengeschoss gelegenen AWT-Gang (Achsbereich) A/J-6/1 wird zur Rauchabführung eine im oberen Raumbereich eine maschinelle Entrauchungsanlage (MRA) mit einem min- destens 10-fachen Luftwechsel und einer bodennahen (maschinellen) Zuluftführung mit einer Zuluftgeschwindigkeit von ca. 3 m/sec. vorgesehen.
Das Kanalsystem bzw. die Ventilatoren sind hierbei mit einer Heißgasbeständigkeit von mindestens 600 °C für eine Betriebsdauer von mind. 30 Minuten ausgebildet.
Eine Aktivierung des maschinellen Rauchabzuges erfolgt in Abhängigkeit des Einsatz- geschehens / des Brandereignisses seitens der Feuerwehr, so dass lediglich ein Aktivieren mittels eines Tasters im Zugangsbereich zum jeweiligen Raum / Flurabschnitt vorgesehen wird. Unterzeichnerseits werden Auslösetaster im Bereich der im Brandschutzplan dargestell- ten Positionen angegeben. Ggf. aus einsatztaktischer Sicht veränderte Positionen der Notaus- lösekästen können seitens der Brandschutzdienststelle im Zuge der Stellungnahme zum Brandschutzkonzept angegeben werden.
Eine automatische Öffnung/ Aktivierung ist nicht erforderlich. Die Auslösestellen werden mit der Aufschrift „Rauchabzug“ und dem zusätzlichen Hinweis des Raums / der Zentrale kennt- lich gemacht. An den Bedienstellen ist erkennbar, ob der Rauchabzug geöffnet oder ge- schlossen ist. Um eine Aktivierung der Rauchabführung auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung gewährleisten zu können, wird die Anlage an die Sicherheitsstromversor-
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gung des Gebäudes angeschlossen. Die funktionserhaltende Verkabelung muss gemäß Ziffer 5.3.2 der Leitungsanlagen-Richtlinie für mindestens 30 Minuten ausgelegt sein.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden gezielten Aktivierung der Rauchabführung, beste- hen aus brandschutztechnischer Sicht auch keine Bedenken, wenn die Rauchableitungsöff- nungen teilweise in einem Abstand von weniger als 2,5 m an (öffenbare) Fassadenbereiche wie z.B. Fenster und Ausgangstüren angrenzen.
4.9.5 Innenliegende Flurabschnitte Süd und Nord im Untergeschoss, Achse A/H-15/24; Verbindungsgang Westseite Untergeschoss; Flurabschnitt Technikraumbereich im Untergeschoss, Achse G/J-11/13
Die im Untergeschoss gelegenen Flurabschnitte Süd und Nord im Achsbereich A/H- 15/24 sowie der Verbindungsgang auf der Westseite zum Nierenzentrum erhalten eine Rauchableitungsmöglichkeit über einen Lichtschacht im oberen Drittel des Wandbereiches mit einem geometrischen Öffnungsquerschnitt von mindestens 1%.
Zum Öffnen / der Aktivierung der natürlichen Rauchableitungsöffnung werden für beide Flurabschnitte in dem jeweils brandschutztechnisch separierten anderen Flurabschnitt Taster installiert. Unterzeichnerseits werden Auslösetaster im Bereich der im Brandschutzplan dargestellten Positionen angegeben. Ggf. aus einsatztaktischer Sicht veränderte Positionen der Notauslösekästen können seitens der Brandschutzdienststelle im Zuge der Stellungnah- me zum Brandschutzkonzept angegeben werden.
Die Auslösestellen werden mit der Aufschrift „Rauchabzug“ und dem zusätzlichen Hinweis des Flurabschnittes kenntlich gemacht. An den Bedienstellen ist erkennbar, ob der Rauchab- zug geöffnet oder geschlossen ist. Eine automatische Öffnung/ Aktivierung der Rauchablei- tungsöffnung ist nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung der vorstehenden gezielten Öffnung/ Aktivierung der Rauchabführung, bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken, wenn die Rauchableitungsöffnungen teilweise in einem Abstand von weniger als 2,5 m an (öffenbare) Fassadenbereiche wie z.B. Fenster und Ausgangstüren in den oberirdi- schen Geschossen angrenzen. Begründet wird dies insbesondere damit, dass eine Öffnung/ Aktivierung der Rauchableitungsöffnungen in Abhängigkeit des Einsatzgeschehens / des Brandereignisses seitens der Feuerwehr erfolgt.
Entsprechend den vorstehenden Ausführungen wird dies damit begründet, dass die Rauch- ableitungsmaßnahmen gezielt durch die Feuerwehr vorgenommen werden und zu diesem Zeitpunkt die unmittelbar angrenzenden Ausgangstüren nicht mehr durch fliehende Personen genutzt werden bzw. sich in der Regel in den unmittelbar angrenzenden Räumen des Erdge- schosses (u. a. mit öffenbaren Fenstern) keine Personen aufgrund der horizontalen Verschie- bung bzw. Evakuierung in der Regel mehr aufhalten.
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Um eine Aktivierung der Rauchabführung auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung gewährleisten zu können, werden die Geräte an die Sicherheitsstromversorgung des Gebäu- des angeschlossen bzw. verfügen über eine Akkupufferung und fahren bei stromlos automa- tisch. Die Verkabelung erfolgt in geschützter Verlegung gemäß Leitungsanlagen-Richtlinie bzw. als funktionserhaltende Verkabelung für mindestens 30 Minuten (alternativ ist eine pneumatische Ansteuerung möglich).
Die Zuluft kann - in Abhängigkeit der Einsatzlage - durch gezieltes Öffnen der Verbindungs- türen des benachbarten Abschnittes (auch wenn es sich hierbei um klassifizierte Feuer-/ Rauchschutzabschlüsse handelt) durch Einsatzkräfte der Feuerwehr unter Zuhilfenahme ei- nes oder mehrerer Druckbelüfter erfolgen.
Für den untergeschossigen Flurabschnitt des Technikraumbereiches in Achse G/J- 11/13 ergibt sich die Situation, dass in Achse J-11 eine doppelflügelige Ausgangstür / Ein- bringöffnung von ca. 4 m² geplant ist. Für den Flurabschnitt kann eine Rauchabführung durch das manuelle Öffnen der Tür seitens der Feuerwehr und der ggf. zusätzlichen Unter- stützung / Zuluft eines Druckbelüfters der Feuerwehr umgesetzt werden. Eine motorisch an- getriebene Klappe bzw. eine Öffnung mittels eines Tasters ist aufgrund des kleinflächigen Flurbereiches von ca. 116 m² nicht erforderlich.
4.9.6 Technikzentralen auf dem Dach des 3. Obergeschosses und 5. Obergeschosses
Für eine frühzeitige Rauch- und Wärmeentlastung sind in den Dächern der Technikzentralen, die auf dem Dach im 3. Obergeschoss und 5. Obergeschoss, natürliche Rauchablei- tungsöffnungen mit einem geometrischen Öffnungsquerschnitt von jeweils insgesamt min- destens 1 % konzipiert.
Eine Öffnung/ Aktivierung der Rauchableitungsöffnungen erfolgt über die automatische Brandmeldeanlage in den jeweiligen Zentralenbereichen. Um eine Aktivierung der Rauchab- führung auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung gewährleisten zu können, werden die Geräte an die Sicherheitsstromversorgung des Gebäudes angeschlossen bzw. verfügen über eine Akkupufferung und fahren bei stromlos automatisch auf. Eine funktionserhaltende Verkabelung ist bei einem Öffnen bei Auslösen eines Rauchmelders gemäß LAR nicht erfor- derlich. Darüber hinaus werden jeweils für die beiden Technikbereiche jeweils eine Handaus- lösestelle für die Rauchableitungsöffnungen im Zugangsbereich auf der Rauminnenseite eingeplant. Unterzeichnerseits werden Auslösetaster im Bereich der im Brandschutzplan dar- gestellten Positionen angegeben. Ggf. aus einsatztaktischer Sicht veränderte Positionen der Notauslösekästen können seitens der Brandschutzdienststelle im Zuge der Stellungnahme zum Brandschutzkonzept angegeben werden.
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Die Bedienungsstellen sind mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung „Rauchabzug“ und dem jeweiligen Zentralenbereich gekennzeichnet. An der Bedienungsvorrichtung ist die Be- triebsstellung der Anlage oder Öffnung erkennbar.
Die Zuluft erfolgt durch gezieltes Öffnen der Zugangstür (Ausgangstür) zu den Technikräu- men seitens der Einsatzkräfte der Feuerwehr unter Zuhilfenahme eines Druckbelüfters.
4.9.7 OP-Bereiche, HKL-Funktionsbereiche
Für die OP-Bereiche und HKL-Bereiche, welche zwar an eine Außenwand anschließen, jedoch im täglichen Betriebsablauf über keine öffenbaren Fenster verfügen (beispielsweise zur Sicherstellung der Reinraumqualität, der Sterilität etc.), werden im Zugangsbereich zu diesen Funktionsbereichen Handtaster für die Feuerwehr vorgesehen, über die motorisch angetriebene Fenster in den Funktionsbereichen geöffnet werden können. Unterzeichnerseits werden Auslösetaster im Bereich der im Brandschutzplan dargestellten Positionen angege- ben. Ggf. aus einsatztaktischer Sicht veränderte Positionen der Notauslösekästen können seitens der Brandschutzdienststelle im Zuge der Stellungnahme zum Brandschutzkonzept angegeben werden.
Die entsprechenden Taster werden entsprechend gekennzeichnet und deren Position in den Feuerwehrplänen eingetragen. Um ein Öffnen der Fenster bei versehentlichem Drücken des Tasters zu vermeiden, werden die entsprechenden Taster ausschließlich bei Auslösen der Brandmeldeanlage freigeschaltet. Damit wird gewährleistet, dass ein Öffnen der Rauchablei- tungsfenster lediglich im Brandfall mit den Tastern möglich ist. Die Verkabelung für die Rauchableitungsfenster wird mit 30 Minuten Funktionserhalt ausgestattet und an die Sicher- heitsstromversorgung angeschlossen. Bei den Fenstern zur Rauchableitungsöffnung bedarf es keiner Installation von zertifizierten Geräten / Fenstern. Für den Funktionsbereich HKL-5 im 1. Obergeschoss in Achse F/H-15/19 kann demgegenüber eine Rauchableitung über ein manuell öffenbares Fenster im Multifunktionsraum erfolgen (Achse H-18/19).
4.9.8 Treppenräume, Aufzüge
Bezüglich der erforderlichen Rauchabzüge in den Treppenräumen und für die Aufzüge wird auf die vorangestellten Ausführungen unter Ziffer 4.5 bzw. 4.7 verwiesen.
Demnach erfolgt die Rauchableitung für die notwendigen Treppenräume über Rauchab- leitungsöffnungen im Dach mit einem geometrischen Öffnungsquerschnitt von mind. 1 m². Die Installation von Druckbelüftungsanlagen / Spülluftanlagen für Treppenräume ist nicht erforderlich.
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Für die Fahrschächte der Aufzüge sind Rauchableitungsöffnungen mit einem freien Öff- nungsquerschnitt von mind. 2,5 % der Fahrschachtgrundfläche, mind. jedoch 0,1 m² vorge- sehen. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.
4.9.9 Notwendige Flure
Für die notwendigen Flure soll eine Rauchableitungsmöglichkeit im Fassadenbereich durch händisch öffenbare Fenster umgesetzt werden.
Der innenliegende notwendige Flur im Erdgeschoss in Achse F/G-10/11 wird in einen Sprinklerschutz eingebunden. Unter Berücksichtigung der Brandlastarmut im ca. 35 m² mes- senden Flur und des Sprinklerschutzes kann dann auf eine maschinelle Rauchabführung ver- zichtet werden. Etwaige Brandlasten aus der Verlegung von brennbaren Leitungsanlagen, die nicht zur Versorgung des Flures dienen, sind entsprechend der Planung mit einer feuerhem- menden Unterdecke aus nichtbrennbaren Baustoffen mit einer beidseitigen Brandbeanspru- chung gegenüber dem darunter gelegenen Flurbereich separiert.
Grundsätzlich kann eine Rauchableitung z.B. der Flure auch über Patientenzimmer / An- rainerräume erfolgen. Begründet wird dies damit, dass in diesem Bereich ein Brandereignis unterstellt wird und aufgrund des angesetzten Prinzips einer horizontalen Verschiebung sich zum Zeitpunkt der Rauchableitung keine Patienten mehr in den entsprechenden Bettenzim- mern bzw. - bei anderen Nutzungsbereichen - in dem entsprechenden Anrainerraum befin- den.
In Analogie zu dem vorstehenden Absatz wird auch für die notwendigen Flurbereiche im Untergeschoss in Achse D/H-2/6 eine Rauchableitung über angrenzende (brandschutz- technisch separierte) Räume und öffenbare Fenster in den Innenhof ermöglicht. Hierbei ergibt sich die spezifische Besonderheit, dass aufgrund der Brandwandführung an zwei Stel- len zur Rauchableitung der Flurabschnitte Achse D-1/4 sowie D-4/6 ein feuerbeständiger, rauchdichter und selbstschließender Abschluss händisch seitens der Feuerwehr zu öffnen ist. Im Benehmen mit der Brandschutzdienststelle bestehen gegen das gezielte Öffnen einer brandabschnittsbildenden Tür keine Bedenken, da der unmittelbar anschließende Raum des angrenzenden Brandabschnittes, über den die Rauchabführung erfolgen soll, lediglich durch einen kleinflächigen Werkstattraum von 30 m² bzw. 40 m² gebildet wird, der wiederum feu- erbeständige Trennwände zu den Nachbarräumen aufweist.
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4.9.10 Funktionsbereiche / Nutzungseinheiten
Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, wird für die Funktionsbereiche / Nutzungseinheiten eine Rauchableitung über händisch öffenbare Fenster entweder direkt in der Fassade oder über Anrainerräume und dortige Fenster ermöglicht.
Dabei bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken auch über Anrainerräume eine Rauchabführung umzusetzen, da in diesem Bereich ein Brandereignis unterstellt wird und dadurch der Funktionsbereich an sich weitestgehend bereits durch Rauchgase kontami- niert ist.
Für den Funktionsbereich HKL / EPU im 1. Obergeschoss in Achse F/H-11/15 (HKL, EPU-3) wird demgegenüber aufgrund der brandschutztechnisch innenliegenden Lage eine Rauchableitung im Dach mit einem geometrischen Öffnungsquerschnitt von mindestens 1 % der Raumgrundfläche vorgesehen. Die Positionierung im Dach wird hierbei dergestalt vorge- nommen, dass sich die Öffnung außerhalb des 5 m breiten feuerbeständigen Dachdecken- streifens vor der aufgehenden Fassade befindet. Bezüglich der Rauchableitung aus den HKL- Funktionsbereichen HKL-1, 2, 4, und 5 wird auf das vorstehende Kapitel 4.9.7 verwiesen.
Eine erforderliche Zuluftführung erfolgt seitens der Einsatzkräfte der Feuerwehr durch ge- zieltes Öffnen der Zugangstür zu dem Raum (auch wenn es sich hierbei um klassifizierte Feuer-/ Rauchschutzabschlüsse handelt) durch Einsatzkräfte der Feuerwehr unter Zuhilfen- ahme eines Druckbelüfters.
Die automatische Ansteuerung der Rauchableitungsöffnungen erfolgt über thermische Aus- löseelemente an den Einzelgeräten. Darüber wird hinaus eine Handauslösestelle für die Rauchableitungsöffnungen im Zugang des Funktionsbereiches HKL / EPU-3 eingeplant. Be- züglich der Taster für die HKL-Funktionsbereiche HKL-1, 2, 4, und 5 wird auf das vorstehende Kapitel 4.9.7 verwiesen. Unterzeichnerseits werden die Auslösetaster im Bereich der im Brandschutzplan dargestellten Position angegeben.
Ggf. aus einsatztaktischer Sicht veränderte Positionen der Notauslösekästen können seitens der Brandschutzdienststelle im Zuge der Stellungnahme zum Brandschutzkonzept angegeben werden.
Um eine Aktivierung der Rauchabführung auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung gewährleisten zu können, werden die Geräte an die Sicherheitsstromversorgung des Gebäu- des angeschlossen bzw. verfügen über eine Akkupufferung und fahren bei stromlos automa- tisch. Die Verkabelung erfolgt in geschützter Verlegung gemäß Leitungsanlagen-Richtlinie bzw. als funktionserhaltende Verkabelung für mindestens 30 Minuten (alternativ ist eine pneumatische Ansteuerung möglich).
Die Bedienungsstelle ist mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung „Rauchabzug“ gekenn- zeichnet. An der Bedienungsvorrichtung ist die Betriebsstellung der Anlage oder Öffnung erkennbar.
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4.9.11 Auslegung der Rauchableitung
Unter Berücksichtigung der objektspezifischen Gebäudegeometrie und -nutzung wird es be- reits aus risikotechnischer Sicht für erforderlich erachtet, dass die Öffnungsflächen
• in dem geschossübergreifenden Luftraum des Eingangsbereiches im Herzzentrum;
• in dem erdgeschossigen Foyer des IFL;
• der RLT-Zentralen im Untergeschoss, Achse A/D-1/8, H/J-1/8;
• der Netzersatzanlage im Untergeschoss, Achse I/J-8/9;
• der Flurabschnitte Süd und Nord im Untergeschoss, Achse A/H-15/24;
• im Verbindungsgang auf der Westseite zum Nierenzentrum;
• der Technikzentralen auf dem Dach des 3. und 5. Obergeschosses;
• des Funktionsbereich HPL / EPU im 1. Obergeschoss in Achse F/H-11/15
mit natürlichen Rauchabzugsgeräten / Lamellen ausgelegt und nachfolgende Anforderungen umgesetzt werden.
Es werden natürliche Rauchabzugsgeräte gemäß DIN EN 12101-2 eingesetzt. Hierbei sind seitens des Fachplaners der RWA Geräte auszuwählen, die in Bezug auf die Prüfungen zur Funktionssicherheit, Schneelast, Windbelastung, Wärmebeständigkeit und niedrigster Be- triebstemperatur den Anforderungen des Standortes und des Betriebes entsprechen. Im Rahmen dieses Brandschutznachweises sind mindestens die nachfolgend aufgelisteten Prüf- klassen einzuhalten:
-
Funktionssicherheit: Re 50
-
Öffnen mit Schneelast: SL 500 (Standort beachten), für Fenster in der Fassade SL0
-
Niedrige Umgebungstemperatur
-
T -05°C (empfohlen für alle Räume)
-
T -15°C (empfohlen insbesondere für unbeheizte Räume)
-
T -25 (empfohlen für besonders exponierte Räume)
-
Windlast: WL 1.500
-
Wärmebeständigkeit: B 300
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Die Rauchabzugsgeräte (NRA) müssen mit einem entsprechend aussagefähigem CE - Kenn- zeichen gekennzeichnet sein. Der explizite Nachweis eines aerodynamischen Öffnungsquer- schnittes ist nicht erforderlich, da dieser im Rahmen des Brandschutzkonzeptes nicht gefordert wird.
4.9.12 Installationsschächte
Installationsschächte, die über eine Mischbelegung bzw. über brennbare Dämmstoffe / Mate- rialien verfügen, werden an oberster Stelle mit einer Rauchableitungsöffnung von mindestens 2,5 % der Schachtgrundfläche ausgestattet. In drei Installationsschächten ist u.a. auch die Führung von jeweils zwei brennbare Rohrleitungen DN 15 bis DN 20 für vollentsalztes Was- ser konzipiert. Die entsprechenden Rohre werden mit nichtbrennbaren Baustoffen umhüllt, so dass sich aus den vorgenannten Rohren risikotechnisch nicht das Erfordernis einer Rauch- ableitungsöffnung für den Schacht ergibt.
4.9.13 Sonstige Räume
Für die übrigen Räume ergeben sich keine konkreten bauordnungsrechtlichen Vorgaben hin- sichtlich etwaiger Rauchableitungsmaßnahmen. Gleichwohl kann eine Rauchableitung in den (oberirdischen) Geschossen über von Hand öffenbare Fenster / Türen (ggf. über das Öffnen von Verbindungstüren) ermöglicht werden.
Einen gesonderten Bereich bildet der Kriechgang im Achsbereich A/J-7/16 des Untergeschos- ses. Der Kriechgang weist lediglich eine „Raumhöhe“ von ca. 1,6 m auf (in Achse D/E-7/8 als Mediengang mit ca. 4,5 m Höhe bezeichnet) und wird - mit Ausnahme der Verlegung von nichtbrennbaren Leitungsanlagen - nicht weiter genutzt. Hiervon ausgenommen sind die ob- ligatorischen und erforderlichen brennbaren Leitungsanlagen zur Versorgung des Kriech- gangs / Mediengangs wie z.B. Kabel für die Beleuchtung. Unter diesen Voraussetzungen kann für diesen Bereich auf konkrete Rauchableitungsmaßnahmen verzichtet werden.
Hinsichtlich der Möglichkeit einer Rauchableitung in dem Verbindungstunnel zum Nieren- zentrum im Untergeschoss ist eine Rauchableitungsmöglichkeit über einen Lichtschacht im oberen Drittel des Wandbereichs mit eine geometrischen Öffnungsquerschnitt von mindes- tens 1 % vorgesehen. Aufbauend auf dem Brandschutzkonzept Index C.2 ist dabei eine au- tomatische Öffnung/ Aktivierung der Rauchableitungsöffnung nicht erforderlich. Demgegenüber wird zum Öffnen ein Auslösetaster in dem angrenzenden brandschutztech- nisch separierten Bereich zur Aktivierung/ dem Öffnen der Rauchableitungsöffnung vorgese- hen.
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4.9.14 Sonnenschutzvorrichtungen und Blendschutzvorhänge
Bei Sonnenschutzvorrichtungen oder Blendschutzvorhänge in Bereichen der vorbeschriebe- nen Rauch- und Wärmeableitungsflächen / Zuluftflächen sind folgende Vorgaben risikotech- nisch zu beachten (vgl. Protokoll 15.07.2025).
Grundsätzlich handelt es sich hierbei um ein Gewebe, welches aus nichtbrennbaren Baustof- fen besteht. Der Bereich des geschossübergreifenden Luftraums im Eingangsbereich / Foyers im Herzzentrum sowie im Foyer des IFL sind entsprechend den Architektenangaben nicht mit Sonnenschutzmarkisen oder ähnlichem ausgestattet, so dass die entsprechenden Öffnungen frei anströmbar sind. Darüber hinaus sind verständlicherweise Rauchableitungs- bzw. Rauch- abzugsöffnungen / Ausblasöffnungen von maschinellen Rauchabzügen bzw. Rauchablei- tungsöffnungen in den untergeschossigen Technikzentralen sowie im Bereich der Dachzentralen auf den Dächern von etwaigen Sonnenschutzmarkisen oder ähnlichem ausge- nommen. Zuluftöffnungen / -flächen, die für die vorbeschriebenen Rauchableitungsöffnun- gen in den Foyers etc. erforderlich sind, weisen ebenfalls keine querschnittseinschränkenden Sonnenschutzmarkisen oder ähnliches auf.
Demgegenüber kann den Brandschutzplänen - beispielsweise im 1. und 2. Obergeschoss etc.
- entnommen werden, dass für Funktionsbereiche, notwendige Flure etc. Rauchableitungs- öffnungen im Bereich der Fassade - in der Regel durch öffenbare Fenster - konzipiert sind (vergleiche blaue Pfeildarstellung in den Brandschutzplänen). Für diese Bereiche werden sei- tens des Architekten außenliegende elektrisch zu betätigende Sonnenschutzmarkisen vorge- sehen. Für die OP-Bereiche und HKL-Funktionseinheiten wird im Kapitel 4.9.7 des Brandschutzkonzeptes beschrieben, dass diese z.T. aufgrund der Sicherstellung der Rein- raumqualität / der Sterilität etc. im täglichen Betriebsablauf keine öffenbaren Fenster aufwei- sen dürfen und daher über motorisch angetriebene Fenster verfügen, die mittels eines Handtasters im Zugangsbereich der jeweiligen Funktionsbereiche durch die Einsatzkräfte der Feuerwehr aktiviert / geöffnet werden können.
Dies könnte im Extremfall dazu führen, dass bei dem Ausfall der allgemeinen Stromversor- gung sich zwar die händisch öffenbaren Fenster bzw. im OP-Bereich / HKL-Bereich die mittels Taster angesteuerten Rauchableitungsfenster öffnen lassen, jedoch durch den - im "worst case" - heruntergefahrenen Sonnenschutz nicht den Öffnungsquerschnitt zur Rauchableitung aufweisen.
Aus diesem Grund ist der elektrisch betriebene Sonnenschutz auf die Brandmeldeanlage auf- geschaltet, so dass in einer frühzeitigen Brandentstehung / Entwicklungsphase der Sonnen- schutz automatisch hochgefahren wird. Aufgrund der frühzeitigen Ansteuerung wird es hierbei aus brandschutztechnischer Sicht für vertretbar erachtet, dass auf eine Sicherheits- stromversorgung bzw. funktionserhaltende Verkabelung der Sonnenschutz-Markisen im Be- reich von Rauchableitungsöffnungen verzichtet wird. Sofern etwaige Verdunkelungen /
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Blendschutz bzw.- Sonnenschutz auf der Rauminnenseite elektrisch betrieben wird, sind die vorstehenden Anforderungen analog übertragbar. Bei manuell zu bedienenden Verdunkelun- gen / Blendschutz bzw. Sonnenschutz können diese seitens der Einsatzkräfte im Bedarfsfall manuell hochgezogen werden.
Gemäß einer Rückmeldung der Feuerwehr (19.07.2025) ist eine automatisierte Öffnung der Sonnenschutzsysteme bei Auslösung der Brandmeldeanlage anzustreben. Hierbei kann auf eine Sicherheitsstromversorgung bzw. funktionserhaltende Verkabelung der Sonnenschutz- Markisen im Bereich von Rauchableitungsöffnungen verzichtet werden. Es wird davon ausge- gangen, dass im Falle einer Detektion der Brandmeldeanlage kein unmittelbarer Stromausfall erfolgt. Von einer grundlegend geplanten Zerstörung der Sonnenschutzsysteme durch die Einsatzkräfte der Feuerwehr ist abzusehen.
4.10 Alarmierung
Es wird die bauliche Sicherstellung des ersten und zweiten Flucht- und Rettungsweges konzi- piert, wobei eine für Krankenhäuser übliche horizontale Verschiebung/Evakuierung in be- nachbarte Brandabschnitte bzw. Brandschutzbereiche vorgesehen wird.
Insgesamt wird damit eine selektive Alarmierung/Evakuierung bzw. horizontale Ver- schiebung konzeptionell umgesetzt, so dass im Rahmen des bauordnungsrechtlich anzu- nehmenden Schadensereignisses nicht eine gleichzeitige Entfluchtung aller im Gebäude befindlichen Personen auf die notwendigen Treppenräume in allen Geschossen anzusetzen ist.
Wenngleich ein Evakuierungskonzept erst in einer späteren Planungsphase ausgearbeitet wird, wird konzeptionell zunächst eine geschossweise und gleichzeitig brandabschnittsweise Evakuierung bzw. horizontale Verschiebung in benachbarte Abschnitte angesetzt. Die vorbe- schriebene Evakuierungskonzeption führt dazu, dass auf Grundlage der am 31.02.2023 sei- tens des Nutzers übergebenen und anzusetzenden Personenanzahl in den einzelnen Geschossen / Gebäudebereichen, die unmittelbar bei einer Alarmierung die Notausgänge / Treppenräume aufsuchen, die geplante lichte Treppenraufbreite von 1,2 m als ausreichend betrachtet wird. Da sich im Ereignisfall das Klinikpersonal um die Verschiebung / Versorgung der Patienten kümmert, werden diese Personen, wie auch die bettlägerigen Patienten, bei der Personenbilanzierung zur Treppenraumbelegung nicht mit angesetzt.
Hinsichtlich der Alarmierungsmöglichkeit soll insbesondere im Bereich mit Patientenauf- enthalt eine stille Alarmierung durch Parallelanzeigen der Brandmeldeanlage und die be- reits im Gebäudebestand vorhandene Systematik über DECT-Telefone umgesetzt werden. Die Alarmierung erfolgt über den DAKS (Digitaler Alarmierungs- und Kommunikations-Server). Dabei ist der DAKS an die interne Telekommunikationsanlage und wird für verschiedene Not-
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ruf- und Informationsmeldungen genutzt. Die Mitteilungen können an jedes angeschlossene Tischgerät oder DECT-Telefon gesendet werden.
Das Pflege- und Betreuungspersonal wird durch geeignete technische Maßnahmen, wie Blitz- leuchte am Stützpunkt und im Flur sowie über ein Anzeigetableau am Stützpunkt und über die Telefonanlage (DECT-Telefon) über den Alarm sowie die Lokalisierung der Brandmeldung informiert. Eine optische Alarmierung erfolgt ferner mittels verschlüsselter Texte per Display der Zimmerterminale bzw. der Flurdisplays. Zusätzlich erfolgt eine Meldung / Alarmierung im Bereich der Pforte / Info im Erdgeschoss des Herzzentrums und eine Meldung / Alarmierung über die Brandmeldeanlage an die zentrale Leitwarte. Grundsätzlich sind über DECT- Telefone/Schwesternruf alle Bereiche zu informieren; der Brandalarm wird mit der Patienten- rufanlage zu verknüpft. Insbesondere im Bereich der Stützpunkte/ Leitstellen bzw. Flure wird gemäß vorstehenden Ausführungen eine Blitzleuchte nach EN 54 als optisches Signal für das Personal vorgesehen.
Unterbleibt eine Quittierung nach einer abgelaufenen Zeit von maximal 60 Sekunden, erfolgt in diesen Bereichen ebenfalls eine akustische Signalgebung.
Die Installation einer Sprachalarmierungsanlage nach DIN VDE 0833 Teil 4 ist im Gebäude- bestand nicht vorhanden und auch für die neue Planung des Herzzentrums / IFL nicht ge- plant.
In Bereichen ohne Patientenaufenthalt (z. B. Technikflächen) ist eine akustische / opti- sche Alarmierung gemäß DIN 0833 Teil 2 und nicht Teil 4 (also keine Sprachalarmie- rungsanlage) ausreichend. Begründet wird dies damit, dass sich in diesen Bereichen ausschließlich geschultes und eingewiesenes Klinikumpersonal befindet und das Personal über eine betrieblich-organisatorische Sicherheitseinweisung verfügt. Dies trifft insbesondere für das Untergeschoss / Zwischengeschoss und die Technikzentralen sowie den Bereich des IFL zu. Durch den Fachplaner der Alarmierungsanlage werden etwaige nutzungsbedingte höhere Geräuschentwicklungen bei der Schallpegelbemessung der Alarmierungsanlage mit- berücksichtigt (ggf. durch Blitzleuchten ergänzt).
Da der Verbindungsgang zum Nierenzentrum im Untergeschoss keinen Bereich mit Patien- tenaufenthalt darstellt, sondern lediglich zur betrieblichen Verbindung zwischen dem Nieren- zentrum und dem Herzzentrum (Bettentransport von Patienten) dient, wird für den betrachteten Bereich eine akustische Alarmierung gemäß DIN 0833 - Teil 2 für ausreichend erachtet (vgl. Brandschutztechnische Stellungnahme Index D.0 vom 16.09.2025).
Da die Konzeption zunächst eine brandabschnittsweise Verlegung von Patienten in benach- barte Brandabschnitte vorsieht, ist eine akustische Gesamt-Alarmierung des Gebäudes nicht automatisch vorgesehen.
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Die Systematik der Alarmierung wird hierbei für die weitere Planungsphase seitens der Bau- herrschaft in Verbindung mit dem technischen Fachplaner der Alarmierungsanlage konkreti- siert. Dabei muss es möglich sein, dass ein Alarm in jedem Gebäudebereich registriert / wahrgenommen werden kann.
Der Alarm wird unmittelbar bei Branddetektion an die Leitstelle der Feuerwehr weitergeleitet.
Inwiefern aus einsatztaktischer Sicht die Vorhaltung einer Einsprechstelle im Bereich der Feuerwehrinformationszentrale erforderlich ist, ist seitens des zuständigen Fachplaners der Alarmierungsanlage mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen.
Seitens des Betreibers wird ein Alarmkonzept / Evakuierungskonzept ausgearbeitet, in welchem insbesondere die erforderlichen Maßnahmen bei einem anstehenden Alarm und die Maßnahmen für eine zielgerichtete Evakuierung beschrieben sind. Eine Detaillierung der Alarmierungsbereiche und Alarmierungsmöglichkeiten erfolgt in den weiteren Planungspha- sen.
4.11 Einrichtungen und Geräte zur Brandbekämpfung
4.11.1 Löschanlage
Das Beurteilungsobjekt wird in Teilbereichen mit einer risikogerecht dimensionierten flächen- deckenden Löschanlage auf Basis einer Sprinkleranlage ausgestattet. Die Auslegung der Sprinkleranlage erfolgt seitens des Sprinklerfachplaners im Hinblick auf die spezifischen Nut- zungen unter Zugrundelegung eines anerkannten technischen Regelwerks. Das Schutzziel der Sprinkleranlage kann im Rahmen des Brandschutzkonzeptes konzeptionell insbesondere zur Kompensation bzw. Begründung von baulichen und anlagentechnischen Maßnahmen beschrieben werden. Beispielhaft kann die Kompensation des geschossübergreifenden Luft- raums Eingangsbereich des Herzzentrums zwischen dem Erdgeschoss und 1. Obergeschoss genannt werden.
Die Bereiche, die in den Sprinklerschutz mit eingebunden werden, können hierbei konkreti- sierend wie folgt angegeben werden:
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Bereich der offenen Stützpunkte im Bereich von notwendigen Fluren; wobei sich im Rahmen des Brandschutzkonzeptes risikotechnisch der Sprinklerschutz nur auf den Be- reich des offenen Stützpunktes beschränkt und damit keine Löschanlage in die davor ge- legenen (notwendigen Flur) installiert wird;
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im geschossübergreifenden Eingangsbereich / der Galerie des Herzzentrums und teilwei- se in angrenzenden Flur- und Raumbereichen im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss;
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in Teilbereichen der Magistralen mit dazugehörigen offenen Empfangs-/ Wartezonen und teilweise in angrenzenden Flur- und Raumbereichen im Erdgeschoss bis 4. Oberge- schoss;
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im Bereich der Tagesklinik im 1. Obergeschoss, Achsbereich D/E-19/20.
Wenngleich für den „zusammengeschalteten“ Seminarraum im Erdgeschoss des IFL (Achse A/B-21/23) formal der zweite Flucht- und Rettungsweg über das angrenzende Foyer geführt wird, soll abweichend von § 19 VStättVO auf die Installation einer Sprinkleranlage im Foyer- bereich des IFL verzichtet werden. Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen hiergegen keine Bedenken, da der „zusammengeschaltete“ Seminarraum lediglich eine Fläche von ca. 176 m² aufweist und bereits zwei (nebeneinander) gelegene unmittelbar ins Freie führende Notausgänge in kurzer Entfernung aufweist. Damit kommt die, gemäß § 7 VStättVO formal zulässige zusätzlich ansetzbare Laufweglänge von 30 m vom Ausgang aus dem Seminarraum durch das Foyer bis zu einem Notausgang ins Freie, nicht zum Tragen.
Die Sprinklerzentrale befindet sich im Untergeschoss im Achsbereich H/I-1/2 und ist von außen für die Einsatzkräfte über den Treppenraum TR 2 zugänglich. Eine Nachspeisung für die Sprinklerzentrale ist von außen vorgesehen.
Es wird empfohlen, dass der abnehmende Sachverständige der Sprinkleranlage frühzeitig in die Planung des Sprinklerfachplaners eingebunden wird.
4.11.2 Wandhydranten
Für die Einsatzkräfte der Feuerwehr und zur Selbsthilfe sind nasse Steigleitungen mit Wandhydranten Typ F jeweils im Zugangsbereich der notwendigen Treppenräume auf der Flurseite in allen Geschossen vorzusehen. Die Wandhydranten Typ F sind neben der Einrich- tung für die Feuerwehr ebenfalls auch zur Selbsthilfe anzusetzen, da das Personal in dem Umgang mit dem Wandhydranten Typ F geschult ist.
Eine Positionierung der Wandhydranten vor den Treppenraumzugängen ist auch auf der ge- genüber liegenden Flurseite möglich, wobei eine möglichst nahe Erreichbarkeit der Wandhyd- ranten insbesondere für die Einsatzkräfte der Feuerwehr von der Treppenraumzugangstür umgesetzt werden soll.
Im Abgleich mit den Brandschutzplanunterlagen kann hierbei festgestellt werden, dass bei- spielsweise im 1. Obergeschoss vor dem Treppenraum TR 2 (Achse G/H - 1/2) noch eine „Treppenraumerweiterung“ vorgelagert ist, um insbesondere die Flucht- und Rettungsweg- längen aus den angrenzenden Nutzungsbereichen in einem risikogerechten Rahmen zu hal- ten. Die „vorgelagerte Treppenraumerweiterung“ ist hierbei plangrafisch im Brandschutzplan
- analog zum eigentlichen Treppenraum- dunkelgrün dargestellt. Dies würde unter Berück- sichtigung des Brandschutzkonzeptes formal dazu führen, dass auf beiden vorgelagerten
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Treppenraumzugangsbereichen an den Zugangstüren jeweils ein Wandhydrant Typ F zu ver- orten wäre.
Im Rahmen eines Erörterungsgesprächs mit der Brandschutzdienststelle / Feuerwehr konnte festgelegt werden, dass es für ausreichend erachtet wird, wenn innerhalb des „vorgelagerten Treppenraumbereichs“ ein Wandhydrant installiert wird und die Verbindungstür zwischen dem vorgelagerten Treppenraumbereich und dem eigentlichen Treppenraum mit Treppenlauf als feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Tür umgesetzt wird. Somit kann das Schutzziel eines sicheren Treppenraums analog erfüllt werden, weil durch die brandschutz- technische Separierung beider Bereiche der eigentliche Treppenraum unangetastet bleibt.
Innerhalb von notwendigen Treppenräumen bzw. Treppenraumerweiterungen, beispielsweise im Erdgeschoss zur Anbindung ans Freie, sind, unter Berücksichtigung der bauordnungs- rechtlich vorgegebenen Brandlastarmut der Treppenraumbereiche, keine Wandhydranten vorzusehen.
Wenngleich sich unter Berücksichtigung der Schlauchlänge von 30 m zuzüglich einer Was- serwurfweite von ca. 5 m ggf. Teilflächen ergeben, die nicht durch die Wandhydranten abge- deckt werden können, wurde im Rahmen des Erörterungsgespräches mit der Brandschutz- dienststelle signalisiert, dass eine zusätzliche Installation von Wandhydranten beispielsweise in den Flurbereichen zur Abdeckung dieser „Fehlflächen“ einsatztaktisch nicht für erforderlich erachtet wird. Begründet wird dies damit, dass seitens der Einsatzkräfte im Ereignisfall der formstabile Schlauch abgekuppelt wird und das seitens der Feuerwehr mitgeführte Schlauch- material an den nassen Wandhydranten angekuppelt wird.
Da die Hydranten gemäß den vorstehenden Ausführungen auch als Selbsthilfeeinrichtung dienen, kann für kleinere Fehlflächenbereiche eine Kompensation durch die Vorhaltung von zusätzlichen Feuerlöschern erfolgen. Die derzeitigen konzeptionellen Positionierungen der Wandhydranten sind mittels Symboldarstellung den Brandschutzplänen zu entnehmen. Zur finalen Abstimmung sind seitens des TGA-Fachplaners für die Wandhydranten die Positionie- rungen mit der Brandschutzdienststelle und der Bauherrschaft abzustimmen. Dies betrifft insbesondere auch zusätzlich erforderliche Wandhydrantenstandorte innerhalb von Nut- zungsbereichen, um diese mit den Schlauchlängen weitestgehend abdecken zu können.
Die Auslegung der Wandhydranten sieht Wandhydranten Typ „F“ nach DIN 14 462 mit formstabilen Druckschläuchen (30 m Länge) und CM-Strahlrohr an einer Nassleitung vor. Die formbeständigen Schläuche erhalten eine abkuppelbare C-Kupplung, damit diese von der Feuerwehr genutzt werden können. Die erforderliche Durchflussmenge beträgt gemäß Vor- gabe der Feuerwehr 200 l/min. bei 4,5 bar, wobei eine gleichzeitige Nutzung von 3 Hydran- ten anzusetzen ist.
Für die Beschilderung des Wandhydrantenschrankes wird das Erkennungssymbol „Löschschlauch“ (DIN EN 671-2) mit dem Zusatz „F“ für Feuerwehr in der Größe von 200 mm x 200 mm angebracht.
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4.11.3 Trockene Steigleitungen, Beschäumungsanlage für Tankraum
Aufgrund der vorbeschriebenen Installation von Wandhydranten Typ F, ist die Installation von trockenen Steigleitungen nicht vorgesehen.
Auf Grundlage einer einsatztaktischen Forderung seitens der Feuerwehr wird auf Basis der Feuerungsverordnung die Installation einer halbstationären Beschäumungsanlage für den Tankraum im Untergeschoss vorgesehen, deren Anschlusskasten sich im südlichen Außenbe- reich in der Nähe des Einbringschachtes bzw. der Bewegungsfläche befindet.
Wenngleich die detaillierte Auslegung den zuständigen Fachplaner obliegt, muss die Einspei- sevorrichtung der Beschäumungsanlage zwei B-Kupplungen aufweisen, von denen aus eine zusammengeführte nichtbrennbaren Rohrleitung in den Einbringschacht und von dort aus in das Gebäude bis zum Tankraum geführt wird. Die B-Kupplungen sind hierbei geschützt in einem Blechkasten mit Feuerwehrschließung untergebracht und müssen eine entsprechende Kennzeichnung gemäß dem in Anlage beigefügten Beispielbild erhalten. Die Rohrleitungsfüh- rung kann innerhalb des Gebäudes entweder durch den Raum der Netzersatzanlage oder durch den davorgelegenen Technikflur und von dort aus in den Tankraum erfolgen. Innerhalb des Tankraums werden unterhalb der Decke Auslassdüsen vorgesehen, durch die der Schaum dann durch Vermischung des Wasser-Schaumgemisches mit der Luft innerhalb des Raums eingeführt werden kann. Bei dem Schaum handelt es sich entsprechend den Angaben der Feuerwehr um einen sogenannten Leichtschaum, der keine Wassergefährdungsklasse aufweist.
Die fachtechnische Planung und Auslegung der halbstationären Beschäumungsanlage ist seitens des TGA-Fachplaners abschließend mit der Sachgebietsleitung anlagentechnischer Brandschutz der Feuerwehr Heidelberg abzustimmen.
Ein Vorschlag der Einspeisestelle ist dem Lageplan bzw. der Erdgeschossplanunterlage zu entnehmen. Die abschließende Positionierung ist gemäß vorstehenden Ausführungen seitens des zuständigen TGA-Fachplaners mit der Feuerwehr abzustimmen.
4.11.4 Feuerlöscher
Das Gesamtobjekt wird flächendeckend mit Feuerlöschern nach DIN EN 3 ausgestattet.
Die Aufstellungsorte der tragbaren Feuerlöscher werden zweckmäßig verteilt bzw. gut sicht- bar an zentraler Stelle der Flucht- und Rettungswege liegen, z.B. am Ausgang ins Freie.
Die Auslegung (Löschmittel, Größe) und Anzahl der Feuerlöcher werden durch eine aner- kannte Errichterfirma bzw. den Fachplaner der Sprinkleranlage / der Wandhydranten gemäß
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der ASR 2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ ermittelt und zusätzlich deren Standort abschlie- ßend mit der zuständigen Brandschutzdienststelle abgestimmt. Die Einstufung bezüglich des Grades der Brandgefährdung gemäß Ziffer 5.2.4 der ASR A2.2 i.V.m. § 3 der Arbeitsstätten- verordnung ist anhand einer Gefährdungsbeurteilung durch den Betreiber/Nutzer des Ge- bäudes vorzunehmen. Eine Beteiligung des Unterzeichnerbüros ist nicht erforderlich. Die Aufstellungsorte der Feuerlöscher sind dauerhaft gekennzeichnet und die Löscher sind leicht zugänglich und gut sichtbar angebracht.
4.12 Sicherheitsstromversorgung
Für das beurteilungsrelevante Objekt wird eine Sicherheitsstromversorgungsanlage erforder- lich, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen, insbesondere der
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Sicherheitsbeleuchtung;
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Beleuchtung der Hinweise auf Ausgänge;
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Brandmeldeanlage;
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Objektalarmierungsanlage;
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alle zum Betrieb der Brandfallsteuerungen der Aufzüge erforderlichen Verbraucher, Auf- züge zur Erhöhung der Funktionsfähigkeit;
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Gebäudefunkanlage;
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Feuerlöschanlagen;
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Rauchabzugsgeräte / Lamellen etc. zur Rauchableitung (sofern elektrisch betrieben), vgl. auch Kapitel 4.9
-
maschinelle Entrauchungsanlagen übernimmt.
Die Sicherheitsstromversorgung wird hierbei entsprechend den einschlägigen Regelwerken ausgelegt. Sofern Kältemaschinen, Rückkühler / Lüftungen o.ä. für den sicherheitsgemäßen Betrieb der Netzersatzanlage(n) erforderlich sind, sind die dafür erforderlichen Anlagen eben- falls mit einer Sicherheitsstromversorgung / entsprechenden Verkabelung ausgestattet.
Feuerschutzabschlüsse (Schiebetore), die durch Gegengewichte offengehalten werden und bei Stromausfall automatisch zufahren (also nicht elektrisch betrieben werden), bedürfen keiner separaten Sicherheitsstromversorgung. Aufstellräume für die Ersatzstromversorgungs- anlagen (Batterien, Stromerzeugungsaggregate, etc.) sind von umliegenden Räumen ent- sprechend den Vorgaben der EltBauVO abgetrennt.
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4.13 Lage und Anordnung von Brandmeldeanlagen
4.13.1 Auslegung und Schutzumfang: Vollschutz nach Kategorie 1 DIN 14 675
Das gesamte Objekt ist in allen Geschossen flächendeckend mit einer automatischen Brandmeldeanlage nach VDE 0833 Teil 1 und 2 sowie DIN 14675 einschließlich Übertra- gungseinrichtung für Brandmeldungen ausgestattet.
Als Schutzumfang ist ein Vollschutz nach Kategorie 1 der DIN 14675 festgelegt.
Die gesamten Überwachungsbereiche sind gemäß DIN VDE 0833-2 vollständig erfasst, wobei die nach VDE zulässigen Ausnahmen (Nassräume etc.) möglich bleiben. Die Auslegung der Brandmelder (Melderart / -kriterium) und deren Positionierung obliegen dem Brandmeldean- lagenfachplaner. Die automatische Brandmeldeanlage wird durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert.
In dem Gebäude ist zudem die Installation von Handfeuermeldern (Druckknopf-Feuer- meldern) in Bereichen der Flucht- und Rettungswege vorgesehen. Die Auslegung und Positi- onierung erfolgt seitens des Brandmeldeanlagen-Fachplaners entsprechend dem einschlägi- gen Regelwerk.
Die Brandmeldungen werden von der Brandmelderzentrale aus unmittelbar und automatisch zur Leitstelle der Feuerwehr / des Rettungsdienstes weitergeleitet, wobei die nach DIN VDE 0833 zulässige Verzögerungszeit zulässig ist. Entsprechend der Stellungnahme der Feuer- wehr zur Baugenehmigung wird angegeben, dass der Verzögerungszeit der Übertragungsein- richtung unter Berücksichtigung der spezifischen Nutzung als Krankenhaus seitens der Feuerwehr nicht zugestimmt wird. Die Brandmeldeanlage muss daher bei Auslösung mit ei- ner direkten Alarmweiterleitung zur Feuerwehr ausgeführt werden.
Neben dem Haupteingang des Herzzentrums erfolgt im Außenwandbereich die Installation eines Feuerwehrschlüsseldepots (FSD), Freischaltelementes (FSE) sowie einer Blitz- leuchte. Die Feuerwehrinformationszentrale (FIZ) wird in einem eigenen Raum unter- gebracht, welcher neben der Eingangshalle im Bereich des Haupteingangs in kurzer Entfernung erreicht werden kann.
Wie in dem Kapitel 4.1 bereits beschrieben, ist gemäß einem Erörterungsgespräch mit der Brandschutzdienststelle / Feuerwehr am 01.07.2025 (Protokoll BMA-Fachplaner vom 07.07.2025) der Eingang ins Gebäude mit einem entsprechenden „FIZ“-Schild zu kennzeich- nen. Da sich die FSD/FSE-Säule in Bereich einer Ecke des Gebäudes befindet, ist zur Verbes- serung der Sichtbarkeit im Bereich der Gebäudeaußenkante (Achse A/-9/10) eine zusätzliche
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Blitzleuchte zu installieren. In dem FSD sind jeweils dreifach ein Transponder sowie ein me- chanischer Schlüssel vorzuhalten. In dem FIZ-Schrank / Raum sind das Feuerwehr- Anzeigetableau (FAT), Feuerwehr-Bedienfeld (FBF), Feuerwehr-Gebäudefunk-Bedienfeld (FGB), Laufkarten und Laufpläne unterzubringen sowie ein Handdrucktaster in blau auszu- führen. Ferner sind eine Leiter sowie ein Bodenplattenheber im Raum bereitzustellen. Die Installation einer Parallelanzeige ist im FIZ-Raum nicht erforderlich. Falls ein Entrau- chungstableau installiert wird, wird das Tableau außerhalb des FIZ-Schranks im FIZ-Raum, positioniert. Der FIZ-Raum wird mit einem entsprechenden Schild gekennzeichnet.
Die Brandmelderzentrale (BMZ) ist im Untergeschoss in Achse G/H-13 in einem separaten Raum untergebracht.
Die Anlage wird seitens des Fachplaners der Brandmeldeanlage in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle gemäß den jeweils gültigen örtlichen „Aufschaltbedingungen für Brandmeldeanlagen“ geplant und ausgeführt. Seitens des Brandmeldeanlagenfachplaners ist ein Brandmeldekonzept unmittelbar mit dem Sachgebiet Brandmeldetechnik der Feuerwehr Heidelberg abzustimmen.
Es wird empfohlen, dass der abnehmende Sachverständige der Brandmeldeanlage frühzeitig in die Planung des Brandmeldeanlagen-Fachplaners eingebunden wird.
4.14 Grundzüge der funktionalen steuerungstechnischen Zusammenhänge
Bei Auslösen der automatischen Brandmeldeanlage, betätigen eines Druckknopfmelders bzw. bei Auslösen der Sprinkleranlage sind insbesondere nachfolgende steuerungstechnische Zu- sammenhänge zu beachten:
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Aktivierung Blitzleuchte, Entriegeln des FSD bei Detektion eines automatischen Brandmelders / der Sprinkleranlage bzw. Betätigen eines Handfeuermelders;
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Alarmweiterleitung zur Leitstelle der Feuerwehr bei Detektion eines automati- schen Brandmelders / der Sprinkleranlage bzw. Betätigen eines Handfeuermelders;
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Aktivierung der Alarmierung gemäß Alarmierungskonzept („stiller Alarm“, akusti- scher Alarm, Blitzleuchte), bei Detektion eines automatischen Brandmelders / der Sprink- leranlage bzw. Betätigen eines Handfeuermelders;
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Aktivierung / Öffnen der Rauchableitungsöffnungen für die Technikzentralen mit einer ungeschützten Stahlkonstruktion auf der Dachfläche des 3. Oberge- schosses und 5. Obergeschosses bei Detektion eines automatischen Brandmelders bzw. Betätigen eines Handfeuermelders innerhalb des jeweiligen Raumes;
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Aktivierung / Öffnen der Rauchableitungsöffnungen in den Treppenräumen bei Detektion eines automatischen Brandmelders innerhalb des jeweiligen Treppen- raums;
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Einschalten BOS-Anlage im Gesamtgebäude bei Detektion eines automatischen Brandmelders / der Sprinkleranlage bzw. Betätigen eines Handfeuermelders;
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Freigabe von Fluchttürsteuerungen bei Detektion eines automatischen Brandmel- ders / der Sprinkleranlage bzw. Betätigen eines Handfeuermelders;
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Freischaltung der Handtaster zur Ansteuerung der Rauchableitungsfenster im Bereich des OP bei Detektion eines automatischen Brandmelders bzw. Betätigen eines Handfeuermelders in dem jeweiligen Bereich;
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Abschaltung der Zu- und Abluftanlagen (außer separate Lüftungsanlagen im Ver- sorgungsbereich der Stromzentrale (NEA, SV, AV, ZBA, Trafos, Gefahrstoffschränke mit einer erforderlichen 24-Stunden Absaugung) bei Detektion eines automatischen Brand- melders / der Sprinkleranlage bzw. Betätigen eines Handfeuermelders; eine detailliertere Ansteuerung / Abschaltung ist unter Berücksichtigung von spezifischen Gebäudeberei- chen (z.B. OP-Bereich) und der damit verbundenen Lüftungsanlagenplanung ist in den weiteren Planungsphasen darzustellen;
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Einleitung der Brandfallsteuerung / Evakuierungsfahrt der Aufzüge bei Detek- tion eines automatischen Brandmelders in dem jeweils bauteilbezogenen detektierten Bereich bzw. Betätigen eines Handfeuermelders im jeweiligen Bauteil.
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Hochfahren der Sonnenschutz- und Blendschutzvorhänge vor Rauchableitungs- öffnungen bei Detektion eines automatischen Brandmelders bzw. Betätigen eines Hand- feuermelders.
Eine gesonderte Betrachtung bedarf die geplante Rohrpostanlage im Gebäude. In dem Kontext ist anzumerken, dass gemäß den vorgelegten Unterlagen die gesamten Bestands- rohrpostanlagen im Klinikum Heidelberg aktuell im Brandfall im Wesentlichen nur manuell deaktiviert werden. Hintergrund hierfür ist, dass etwaige häufige Fehlalarme und Probealar- me dazu führen würden, dass Büchsen in den Rohren stehen bleiben und die Anlage nicht mehr betrieben werden könnte. Die Reaktivierung der Anlage nach einem Fehlalarm dauert dabei ca. drei bis fünf Stunden und stellt eine hohe Belastung für die Rohrpostanlage dar.
Die Rohrpostanlage bildet für den Klinikbetrieb - also auch für das Herzzentrum - eine große Bedeutung.
Bei der Durchdringung von erforderlichen brandschutztechnisch klassifizierten Bauteilen müssen die Rohrleitungen mit zugelassenen Brandschutzmanschetten ausgestattet werden.
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Gemäß einer beispielhaften vorgelegten Zulassung wird in dieser beschrieben, dass die Rohrpostanlage im Brandfall abgeschaltet werden muss. Es ist jedoch nicht explizit festge- legt, ob die Anlage manuell oder automatisch abgeschaltet werden muss.
Sofern auf eine automatische Abschaltung der Rohrpostanlage verzichtet werden soll, ist - vorbehaltlich der Zustimmung der Genehmigungsbehörde und Brandschutzdienststelle - be- trieblich-organisatorische eine zeitnahe Deaktivierung und Stillsetzung der Anlage sicherzu- stellen. In der Stellungnahme der Feuerwehr zur Baugenehmigung wurde angegeben, dass der beschriebenen Abschaltung der Rohrpostanlage seitens der Feuerwehr unter der Voraus- setzung zugestimmt werden kann, dass (seitens des Betreibers) eine Organisationsstruktur zur manuellen Abschaltung der Feuerwehr zur Bewertung vorgelegt wird.
Bezüglich der zusätzlichen Ansteuerung von Rauchableitungsöffnungen /-maßnahmen über entsprechende Handauslösetaster, wird auf die detaillierten Ausführungen des Kapitels 4.9 verwiesen.
4.15 Feuerwehrpläne
Für das Gesamtobjekt werden in enger Abstimmung mit der Feuerwehr vor der Nutzungsge- nehmigung Einsatz- und Objektpläne erstellt bzw. Feuerwehrpläne nach DIN 14 095 ausge- arbeitet und in ständig aktualisiertem Zustand gehalten.
Dieser Feuerwehrplan muss mindestens folgende Angaben beinhalten:
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Löschwasserentnahmemöglichkeit im Umfeld um das zu beurteilende Objekt.
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Aufstell- und Bewegungsmöglichkeit für die Feuerwehr inklusive der Zugangsmöglichkeit zum Objekt.
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Zentrale Anlaufpunkte für die Feuerwehr (Brandmeldezentrale) inklusive der Auslöseein- richtungen für brandschutztechnische Anlagen (Rauch- und Wärmeabzugsanlagen etc.).
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Brandschutztechnisch wirksame Unterteilung bzw. Abtrennung.
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Darstellung der Flucht- und Rettungswege, Ausgänge, Notausgänge, Treppenräume sowie Fluchtgänge, die ständig sicher und geschützt begangen werden können.
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Angaben zu besonderen Gefahrenschwerpunkten sowie einsatztaktisch besonders kritisch zu bewertenden Voraussetzungen.
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Hinweise über besonders brandgefährdete Bereiche (Technikzentralen, Lüftungs- zentralen, Hausanschlussräume etc.).
Auf die Ausarbeitung von Hydrantenplänen kann verzichtet werden, sofern die Außenhydran- ten zur Löschwasserentnahme in dem aufgeführten Feuerwehrplan dargestellt sind.
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4.16 Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung
4.16.1 Brandschutzbeauftragter, Unterweisungen
Für das Gesamtobjekt wird ein
Beauftragter für den Brandschutz
bestimmt, der einerseits die Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes koordiniert und überwacht und gleichzeitig den zuständigen Behörden als Ansprechpartner zur Verfügung steht.
Der Brandschutzbeauftragte wird insbesondere auf die Freihaltung der Flucht- und Ret- tungswege, der Selbsthilfeeinrichtungen sowie der Feuerwehrbewegungsflächen im Umfeld des Gebäudes achten.
Das Betriebspersonal wird bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens ein- mal jährlich unterwiesen über
-
die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsan- lagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale;
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die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik;
-
die Betriebsvorschriften;
-
den Ablauf der zunächst horizontalen Evakuierung / Verschiebung.
Der Brandschutzdienststelle ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen.
4.16.2 Brandschutzordnung
Für das Verhalten im Brandfall und für Selbsthilfemaßnahmen wird eine Brandschutzordnung in Abstimmung mit der Feuerwehr aufgestellt, die aus drei Teilen besteht:
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Teil A: Aushang;
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Teil B: für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben;
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Teil C: für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben.
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Bei der Erstellung der Brandschutzordnung wird die DIN 14 096 - Brandschutzordnung, Teil 1
- 3 - beachtet. Die Brandschutzordnung - Aushang - wird an gut sichtbaren Stellen, z.B. Ge- bäudezugänge, Treppenräume etc., angebracht.
In der Brandschutzordnung werden die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten und ggf. sonstiger für den Brandschutz erforderlichen Kräfte / Selbsthilfekräfte, sowie Maßnahmen die zur Rettung von Menschen mit Behinderungen (bspw. Benutzern von Rollstühlen) erforderlich sind, festgelegt.
Einzelheiten bei der Aufstellung der Brandschutzordnung werden seitens des Erstellers der Brandschutzordnung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle abgestimmt.
4.16.3 Flucht- und Rettungspläne
Für das Gebäude werden Flucht- und Rettungspläne erstellt, die ebenfalls dauerhaft und gut sichtbar in den öffentlichen Bereichen sowie im Treppenzugang angeordnet werden.
4.16.4 Maßnahmen zur Evakuierung / Evakuierungskonzept
Die Maßnahmen zur horizontalen Verschiebung / Evakuierung und die Angabe der Sammel- plätze werden seitens des Betreibers neben der Brandschutzordnung zusätzlich in einem Evakuierungskonzept beschrieben und mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle abgestimmt.
Bei der Ausarbeitung des Evakuierungskonzeptes wird eine eingeschränkte Selbstrettungsfä- higkeit der Patienten beachtet und durch betrieblich-organisatorische Maßnahmen kompen- siert, d.h. dass u.a. zunächst eine horizontale Evakuierung in benachbarte Gebäudeteile und von dort eine vertikale Evakuierung (ggf. erhöhter Personalschlüssel etc.) erfolgt. Somit ist im Rahmen des Evakuierungskonzeptes seitens des Betreibers über die vorhandene Personal- stärke in den einzelnen Stationen nachzuweisen, dass die Evakuierung in die gesicherten Teilbereiche in der Regel vor Eintreffen der Feuerwehr abgeschlossen werden kann.
Dementsprechend wird im Rahmen des Evakuierungskonzeptes dargelegt, wie die erst hori- zontale und dann vertikale Rettung erfolgt.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Betreiber für die Evakuierung der Bereiche verantwort- lich ist.
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4.16.5 Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung während der Bauphase
Während der Bauzeit werden vorbeugende Brandschutzmaßnahmen betrieblicher Art dahin- gehend getroffen, dass insbesondere Vorschriften zum Schweißen, Schneiden und verwand- ten Arbeitsverfahren beachtet werden, die durch arbeitsschutzrechtliche Regelungen bspw. der Berufsgenossenschaft und des Verbandes der Sachversicherer und die Unfallverhütungs- vorschriften ergänzt werden.
Die Brandschutzordnung Teil A nach DIN 14095 wird auch während der Bauphase ausge- hängt, so dass Maßnahmen zum Verhalten im Brandfall, die Alarmadresse sowie die Notruf- nummer der Feuerwehr ersichtlich sind.
Für die am Bauobjekt Beschäftigten und die Nutzer des Gebäudes werden die vorbeschrie- benen Rettungswege freigehalten und gekennzeichnet und bei Bedarf an den jeweiligen Bauzustand angepasst. Während der Bauphase werden Feuerlöscher vorgehalten, um - in Abhängigkeit des Ereignisses - eine direkte Brandbekämpfung vornehmen zu können. Bau- material wird grundsätzlich nicht in den Rettungswegen gelagert.
Der Übergangsbereich im Bereich des AWT-Tunnels zum Bestand bzw. des Tunnels zum an- grenzenden Nierenzentrum wird während der Bauphase / Bauausführung mittels einer feuer- beständigen Trennwand abgetrennt. Sofern für die betriebliche Erschließung / Verbindung Türanlagen erforderlichen sind, werden diese als feuerhemmende, dicht- und selbstschlie- ßende Abschlüsse ausgebildet.
4.17 Abnahme und Überwachung technischer Anlagen
Aufgrund der spezifischen Nutzung des vorliegenden Sonderbaus, sind aus risikotechnischer Sicht für die anlagentechnischen Einrichtungen diverse Prüfungen durch Sachverständige erforderlich.
Die erforderlichen Sachverständigenprüfungen sind durch die jeweiligen verantwortlichen Fachplaner in einer Liste zusammenzustellen, die Liste ist der Baurechtsbehörde zur Abstim- mung vorzulegen.
Dies betrifft z.B. alle sicherheitsrelevanten Einrichtungen gemäß den „Hinweisen des Wirt- schaftsministeriums über den baulichen Brandschutz in Krankenhäusern und baulichen Anla- gen entsprechender Zweckbestimmungen“ vom 26.04.2007 unter Ziffer VI, Prüfungen:
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-
Rauchabzugseinrichtungen;
-
Feuerlöscheinrichtungen;
-
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen;
-
raumlufttechnische Anlagen;
-
elektrische Anlagen.
Weiterhin kann aus den Verwendbarkeitsnachweisen der eingesetzten Bauprodukte die Er- fordernis von Sachverständigen bzw. Sachkundigen Prüfungen resultieren (z.B. Feststellein- richtungen, Fluchttürsteuerungen, etc.)
Hinweis: Im Rahmen der Sachverständigenprüfung der Brandmeldeanlage ist die Prüfung der Brandfallsteuermatrix (Zusammenspiel der Ansteuerungen und Komponenten / Wirkprin- zipprüfung) vorzunehmen.
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4.18 Abweichungen / Erleichterungen und Kompensationsmaßnahmen / Begründungen
Abweichungen und Erleichterungen von bauordnungsrechtlichen Vorgaben liegen entspre- chend der zur Begutachtung vorgelegten Planung derzeit wie folgt vor:
| Abweichungen / Erleichterungen | |||
|---|---|---|---|
| Ausführung | Anforderung | Rechtsgrundlage | Kompensation / Begründung |
| Brandabschnittslänge bzw. - größe beträgt in Teilbereichen mehr als 40 m bzw. 50 m und die Brandabschnitte weisen im Brandabschnitt 5 im Erdge- schoss und 1. Obergeschoss Flächen von ca. 2.666 m² bzw. ca. 2.601 m² auf | Brandwandabstände 40 m, Brandabschnittsgröße 1.600 m² Brandwandabstände 50 m, Brandabschnittsgröße 2.500 m² | § 27 LBO / § 7 LBOAVO Ziffer 2.1 Hinweise Wirt- schaftsministerium zu Krankenhausbauten | Flächendeckende automatische Brandmeldeanlage; Unterteilung der Brandabschnitte mittels feuerbeständiger Trenn- wände in „feuerbeständige Unterabschnitte“ |
| Im 3.und 4. OG in Achse B/C-8 beträgt der Bereich der ein- springenden ca. 4,8 m | Brandwand im Bereich der einspringenden Ecke mindes- tens 5 m über die innere Ecke fortführen | § 7 (6) LBOAVO (6 | Flächendeckende automatische Brandmeldeanlage; geringfügige Unterschreitung |
| Rauchabschnitte / Funktions- bereiche weisen z.T. Flächen von mehr als 400 m² (z.B. OP im 1. OG, Achse G/J-1/8 mit ca. 450 m²) auf. | maximale Grundfläche 400 m² | Ziffer 2.3, Ziffer 2.4 Hinweise Wirtschaftsmi- nisterium zu Kranken- hausbauten | In den Funktionsbereichen / Sonderbereichen ist mit einem erhöhten Personalaufkommen zu rechnen (personalintensive Bereiche); Die Rauchabschnitte sind über die Vorgaben hinausgehend mit begrenzenden feuerbeständigen Trennwänden in Verbindung mit feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden konzi- piert; Die Funktionsbereiche grenzen in der Regel an zwei bzw. drei feuerbeständig abgetrennte Funktionsbereiche an, so dass nicht nur eine Verschiebung der Patienten in mehrere brand- schutztechnisch separierte Ab- schnitte erfolgen kann, sondern auch ein einsatztaktisches Vor- gehen von mehreren Seiten / Abschnitte ermöglicht wird. |
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| Abweichungen / Erleichterungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ausführung | Anforderung | Rechtsgrundlage | Kompensation / Begründung | |||||
| Nutzungseinheiten, mit einer überwiegenden Büro- und Verwaltungsnutzung, weisen z.T. Flächen von mehr als 400 m² auf (z.B. 2. Oberge- schoss Achse H/J-10/14 mit ca. 485 m²). | Fläche von Nutzungseinheiten maximal 400 m² | § 28 LBO / § 12 LBOAVO | Flächendeckende automatische Brandmeldeanlage; Bei den Nutzungseinheiten handelt es sich um keinen Be- reich mit bettlägerigen Patien- ten, so dass das Schutzziel einer horizontalen Verschiebung von Patienten in angrenzende Rauchabschnitte für die Nut- zungseinheiten mit einer über- wiegenden Büro- und Verwaltungsnutzung nicht greift. | |||||
| Laboreinheiten weisen Flächen von mehr als 200 m² auf | Nutzungseinheiten gemäß (ohne Büro- und Verwaltungs- nutzung) 200 m² | § 28 LBO / § 12 LBOAVO | Flächendeckende automatische Brandmeldeanlage; | |||||
| tragende und aussteifende Wände und Stützen der Tech- nikzentralen auf der Dachflä- che 3. und 5.OG Achse G/I- 3/8, Achse E/H-15/16 beste- hen aus nichtbrennbaren Baustoffen | feuerbeständig | § 27 LBO / § 4 LBOAVO Ziffer 6.4.2 LüAR | Flächendeckende automatische Brandmeldeanlage; es handelt sich lediglich um eine einzelne Technikzentralen bzw. Technikeinhausung ohne ständi- gen Aufenthaltsraum | |||||
| Verzicht auf die Ausbildung eines Vorraums vor den AWT- Aufzügen im Zwischenge- schoss, Achse F/G-6/7 sowie E-15/16 | Verzicht auf die Ausbildung | Vor Aufzügen im Untergeschoss Ausbildung eines Vorraums | Vor Aufzügen im Untergeschoss | Ziffer 4.1.2 Hinweise Wirtschaftsministerium zu Krankenhausbauten | Ziffer 4.1.2 Hinweise | Die Fahrschachtabschlusstüren | ||
| eines Vorraums vor den AWT- | Ausbildung eines Vorraums | Wirtschaftsministerium zu | zu den AWT-Aufzügen werden | |||||
| Aufzügen im Zwischenge- | Krankenhausbauten | als EI90 Fahrschachtabschlusstü- | ||||||
| schoss, Achse F/G-6/7 sowie | ren vorgesehen; | |||||||
| E-15/16 | ||||||||
| In den oberirdischen Geschossen | ||||||||
| münden die AWT-Aufzüge nicht | ||||||||
| unmittelbar in eine Nutzungsein- | ||||||||
| heit, sondern binden an einen | ||||||||
| brandschutztechnisch separier- | ||||||||
| ten Raum an, der feuerbeständi- | ||||||||
| ge Umfassungswände sowie | ||||||||
| feuerhemmende, rauchdichte | ||||||||
| und selbstschließende Türab- | ||||||||
| schlüsse aufweist; | ||||||||
| Der Bereich des AWT-Gangs wird | ||||||||
| mit einer maschinellen Rauchab- | ||||||||
| zugsanlage mit einem mindes- | ||||||||
| tens 10-fachen Luftwechsel und | ||||||||
| 600 °C Heißgasbeständigkeit | ||||||||
| ausgestattet, so dass bei Detek- | ||||||||
| tion eines Rauchmelders in | ||||||||
| diesem Bereich etwaige Rauch- / | ||||||||
| Brandgase direkt aufgeführt | ||||||||
| werden können und nicht den | ||||||||
| Fahrschachtbereich beanspru- | ||||||||
| chen. |
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| Abweichungen / Erleichterungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ausführung | Anforderung | Rechtsgrundlage | Kompensation / Begründung | |||||
| Feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließende Türen in Gebäudetrennwänden (Brand- wänden) | Feuerhemmend, rauchdicht | feuerbeständig, dicht- und | § 27 LBO / § 7 LBOAVO Ziffer 3.5.4 Hinweise Wirtschaftsministerium Brandschutz in Kranken- häusern | § 27 LBO / § 7 LBOAVO | Flächendeckende automatische Brandmeldeanlage; Die angrenzenden Flurwände sind in einem Bereich von min- destens 1,25 m auf beiden Seiten dieser Türen mindestens feuerhemmend, bestehen aus nichtbrennbaren Baustoffen und haben keine Öffnungen. | |||
| und selbstschließende Türen in | selbstschließend | |||||||
| Gebäudetrennwänden (Brand- | feuerhemmend, rauchdicht und | |||||||
| Ziffer 3.5.4 Hinweise | ||||||||
| wänden) | ||||||||
| selbstschließend, wenn die | Wirtschaftsministerium | |||||||
| angrenzenden Flurwände in | Brandschutz in Kranken- | |||||||
| einem Bereich von mindestens | häusern | |||||||
| 1,25 m auf beiden Seiten dieser | ||||||||
| Türen mindestens feuerhem- | ||||||||
| mend sind, aus nichtbrennba- | ||||||||
| ren Baustoffen bestehen und | ||||||||
| haben keine Öffnungen | ||||||||
| Feuerhemmende Brandschutz- verglasung in feuerbeständi- gen Trennwänden 1.OG: Achse H/J-12/16 | Feuerhemmende Brandschutz- | feuerbeständig | feuerbeständig | § 27 LBO / § 6 LBOAVO | § 27 LBO / § 6 LBOAVO | Flächendeckende automatische | ||
| verglasung in feuerbeständi- | Brandmeldeanlage; | |||||||
| gen Trennwänden 1.OG: Achse | Es handelt sich um kleinflächige | |||||||
| H/J-12/16 | ||||||||
| verglaste Wandbereiche. Anstelle | ||||||||
| der Verglasung könnte auch eine | ||||||||
| feuerhemmende, dicht- und | ||||||||
| selbstschließende Tür eingesetzt | ||||||||
| werden. | ||||||||
| PV-Elemente im Bereich der Technikzentralen auf dem 2. und 5. Obergeschoss | PV-Elemente im Bereich der | Oberflächen von Außenwänden, Außenwandbekleidungen und Unterkonstruktion von Außen- wänden nichtbrennbar | Oberflächen von Außenwänden, | Ziffer 1.2 Hinweise Wirt- schaftsministerium Brandschutz in Kranken- häusern | Ziffer 1.2 Hinweise Wirt- | Es handelt sich bei den Technik- | ||
| Technikzentralen auf dem 2. | Außenwandbekleidungen und | schaftsministerium | zentralen auf dem Dach um | |||||
| und 5. Obergeschoss | Unterkonstruktion von Außen- | Brandschutz in Kranken- | „zurückversetzte“ Räume an | |||||
| wänden nichtbrennbar | häusern | oberster Stelle, die keine ständi- | ||||||
| gen Aufenthaltsräume bilden | ||||||||
| und in deren Bereich keine | ||||||||
| Patienten untergebracht sind; | ||||||||
| Da die Technikzentralen eine | ||||||||
| Höhe von deutlich weniger als | ||||||||
| 15 m aufweisen, kann bei ent- | ||||||||
| sprechenden Entnahmemöglich- | ||||||||
| keiten von Löschwasser auf der | ||||||||
| Dachfläche bzw. im Bereich der | ||||||||
| Dachzentrale ein entsprechender | ||||||||
| Löschangriff seitens der Feuer- | ||||||||
| wehr durchgeführt werden. | ||||||||
| Die Betrachtung / Bewertung der | ||||||||
| PV-Elemente erfolgt analog zu | ||||||||
| dem Empfehlungspapier der | ||||||||
| AGBF „Brandschutz großflächig | ||||||||
| begrünter Fassaden“ (Fassung | ||||||||
| 2020/03), wobei eine nicht- | ||||||||
| brennbare Unterkonstruktion der | ||||||||
| Elemente erforderlich ist. Ab- | ||||||||
| stände zu Öffnungen in der | ||||||||
| Fassade weisen einen Abstand | ||||||||
| von mind. 0,5 m bis 1 m auf. |
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| Abweichungen / Erleichterungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ausführung | Anforderung | Rechtsgrundlage | Kompensation / Begründung | |||||
| Dämmstoffe / Trittschalldäm- mung im Stufenaufbau der Treppen, die allseitig mit nichtbrennbaren Baustoffen / massiven Bauteilen umschlos- sen sind, bestehen aus nor- malentflammbaren Baustoffen | Dämmstoffe / Trittschalldäm- | nichtbrennbar | nichtbrennbar | § 28 LBO / § 11 LBOAVO | § 28 LBO / § 11 LBOAVO | Die Dämmung wird allseitig von | ||
| mung im Stufenaufbau der | nichtbrennbaren Baustoffen | |||||||
| Treppen, die allseitig mit | (Estrich etc.) bzw. massiven | |||||||
| nichtbrennbaren Baustoffen / | Bauteilen (Treppe) umgeben, so | |||||||
| massiven Bauteilen umschlos- | dass unter Berücksichtigung | |||||||
| sen sind, bestehen aus nor- | einer bauordnungsrechtlich | |||||||
| malentflammbaren Baustoffen | vorgegebenen Brandlast-freiheit | |||||||
| der Treppenräume eine Brand- | ||||||||
| beeinträchtigung der Dämmung | ||||||||
| nicht zu erwarten ist. Die Däm- | ||||||||
| mung wird bei der Durchdrin- | ||||||||
| gung von brandschutztechnisch | ||||||||
| klassifizierten Bauteilen (Wände, | ||||||||
| Decken, unterhalb von Türen | ||||||||
| etc.) mit nichtbrennbaren Bau- | ||||||||
| stoffen unterbrochen. | ||||||||
| Dämmstoffe / Trittschalldäm- mung im Bodenaufbau des notwendigen Flures, die allsei- tig mit nichtbrennbaren Bau- stoffen / massiven Bauteilen umschlossen sind, bestehen aus normalentflammbaren Baustoffen | Dämmstoffe / Trittschalldäm- | nichtbrennbar | nichtbrennbar | § 28 LBO / § 12 LBOAVO | § 28 LBO / § 12 LBOAVO | Die Dämmung wird allseitig von | ||
| mung im Bodenaufbau des | nichtbrennbaren Baustoffen | |||||||
| notwendigen Flures, die allsei- | (Estrich etc.) bzw. massiven | |||||||
| tig mit nichtbrennbaren Bau- | Bauteilen (Bodenaufbau) umge- | |||||||
| stoffen / massiven Bauteilen | ben, so dass unter Berücksichti- | |||||||
| umschlossen sind, bestehen | gung einer bauordnungsrechtlich | |||||||
| aus normalentflammbaren | vorgegebenen Brandarmut der | |||||||
| Baustoffen | notwendigen Flure eine Brand- | |||||||
| beeinträchtigung der Dämmung | ||||||||
| nicht zu erwarten ist. Die Däm- | ||||||||
| mung wird bei der Durchdrin- | ||||||||
| gung von brandschutztechnisch | ||||||||
| klassifizierten Bauteilen (Wände, | ||||||||
| Decken, unterhalb von Türen | ||||||||
| etc.) mit nichtbrennbaren Bau- | ||||||||
| stoffen unterbrochen. | ||||||||
| Unterdecken / Bekleidungen an Decken, Wandbekleidungen im gesamten brandschutz- technisch zusammenhängen- den Bereich des geschossübergreifenden Luft- raums der Eingangshalle / Foyers des Herzzentrums bestehen aus schwerent- flammbaren Baustoffen (nicht brennend abtropfend) | Unterdecken / Bekleidungen | n ichtbrennbar | n ichtbrennbar | analog Ziffer 1.4 Hinweise Wirtschaftsministerium Brandschutz in Kranken- häusern nach Risikobewertung | analog Ziffer 1.4 Hinweise | Flächendeckende automatische | ||
| an Decken, Wandbekleidungen | Wirtschaftsministerium | Brandmeldeanlage; | ||||||
| im gesamten brandschutz- | Brandschutz in Kranken- | der brandschutztechnisch zu- | ||||||
| technisch zusammenhängen- | häusern | |||||||
| sammenhängende Bereich des | ||||||||
| den Bereich des | nach Risikobewertung | |||||||
| geschossübergreifenden Luft- | ||||||||
| geschossübergreifenden Luft- | ||||||||
| raums ist flächendeckend ge- | ||||||||
| raums der Eingangshalle / | ||||||||
| sprinklert; | ||||||||
| Foyers des Herzzentrums | ||||||||
| bestehen aus schwerent- | es können unabhängig von den | |||||||
| flammbaren Baustoffen (nicht | geschossübergreifenden Luft- | |||||||
| brennend abtropfend) | räumen alternative Fluchtwege | |||||||
| genutzt werden bzw. für Aufent- | ||||||||
| haltsräume, die an den ge- | ||||||||
| schossübergreifenden Luftraum | ||||||||
| angrenzen, kann ein brand- | ||||||||
| schutztechnisch separierter | ||||||||
| Bereich in weniger als 30 m | ||||||||
| erreicht werden. |
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| Abweichungen / Erleichterungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ausführung | Anforderung | Rechtsgrundlage | Kompensation / Begründung | |||||
| Geschossübergreifender Luft- | Öffnungen in Geschossdecken nur bis 400 m² über zwei Ge- schosse zulässig | Öffnungen in Geschossdecken | § 27 LBO / § 8 LBOAVO liegt | § 27 LBO / § 8 LBOAVO | Sprinklerschutz in dem brand- schutztechnisch zusammenhän- genden Nutzungsbereich über die zwei Geschosse. | |||
| raum in der Eingangshalle des | nur bis 400 m² über zwei Ge- | liegt | ||||||
| Herzzentrums über zwei Ge- | schosse zulässig | |||||||
| schosse mit einer Fläche des | ||||||||
| brandschutztechnisch zusam- | ||||||||
| menhängenden Nutzungsbe- | ||||||||
| reiches von mehr als 400 m² | ||||||||
| Flucht- und Rettungsweglän- gen betragen in Teilbereichen mehr als 30 m bzw. 35 m | Flucht- und Rettungsweglän- | 35 m 30 m | 35 m | § LBO 28 / § 11 LBOAVO Ziffer 3.1 Hinweise Wirt- schaftsministerium Brandschutz in Kranken- häusern | § LBO 28 / § 11 LBOAVO | ein benachbarter Brandabschnitt | ||
| gen betragen in Teilbereichen | 30 m | Ziffer 3.1 Hinweise Wirt- | bzw. feuerbeständiger Unterab- | |||||
| mehr als 30 m bzw. 35 m | schnitt kann in deutlich weniger | |||||||
| schaftsministerium | als 30 m bzw. 35 m erreicht | |||||||
| Brandschutz in Kranken- | ||||||||
| werden; | ||||||||
| häusern | ||||||||
| für den OP-Saal wird berücksich- | ||||||||
| tigt, dass eine Fluchtweglängen- | ||||||||
| vorgabe aus dem Baurecht von | ||||||||
| 35 m für derartige spezielle | ||||||||
| Nutzungsbereiche kaum über- | ||||||||
| tragbar ist; | ||||||||
| bei den Räumen im UG / ZG mit | ||||||||
| einer Laufweglängenüberschrei- | ||||||||
| tung kann kompensativ ange- | ||||||||
| führt werden, dass die Bereiche | ||||||||
| flächendeckend mit einer auto- | ||||||||
| matischen Brandmeldeanlage | ||||||||
| überwacht sind, sich keine | ||||||||
| bettlägerigen Patienten, sondern | ||||||||
| Betriebspersonal aufhält bzw. es | ||||||||
| sich insbesondere bei Technik- | ||||||||
| räumen um keine ständigen | ||||||||
| Aufenthaltsräume im bauord- | ||||||||
| nungsrechtlichen Sinn handelt. | ||||||||
| Zudem kann auch hier begünsti- | ||||||||
| gend angeführt werden, dass | ||||||||
| brandschutztechnisch separierte | ||||||||
| Bereiche in weniger als 35 m | ||||||||
| erreicht werden können. | ||||||||
| Verzicht auf die Installation einer Sprinkleranlage im Fo- yerbereich des IFL | Verzicht auf die Installation | Foyers über die Flucht- und Rettungswege von Versamm- lungsräumen geführt werden, sind zu sprinklern | Foyers über die Flucht- und | § 19 VStättVO | § 19 VStättVO | Der „zusammengeschaltete“ | ||
| einer Sprinkleranlage im Fo- | Rettungswege von Versamm- | Seminarraum weist lediglich eine | ||||||
| yerbereich des IFL | lungsräumen geführt werden, | Fläche von ca. 176 m² auf und | ||||||
| sind zu sprinklern | besitzt bereits zwei (nebenei- | |||||||
| nander) gelegene unmittelbar | ||||||||
| ins Freie führende Notausgänge | ||||||||
| in kurzer Entfernung. Damit | ||||||||
| kommt die, gemäß § 7 VStättVO | ||||||||
| formal zulässige zusätzlich an- | ||||||||
| setzbare Laufweglänge von 30 m | ||||||||
| vom Ausgang aus dem Seminar- | ||||||||
| raum durch das Foyer bis zu | ||||||||
| einem Notausgang ins Freie, | ||||||||
| nicht zum Tragen. |
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| Abweichungen / Erleichterungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ausführung | Anforderung | Rechtsgrundlage | Kompensation / Begründung | |||||
| Bemessung der Personenanz- ahl für die Versammlungsstätte im IFL auf Grundlage von Bestuhlungsplänen | Bemessung der Personenanz- | Bemessung der anzusetzenden Personenanzahl auf Grundlage der Raumfläche i.V.m. der Nutzung gemäß | Bemessung der anzusetzenden | § 1 (2) VStättVO | § 1 (2) VStättVO | Die Beschränkung auf die Perso- | ||
| ahl für die Versammlungsstätte | Personenanzahl auf Grundlage | nenanzahl ergibt sich u.a. aus | ||||||
| im IFL auf Grundlage von | der Raumfläche i.V.m. der | lüftungsanlagentechnischen | ||||||
| Bestuhlungsplänen | Nutzung gemäß | Gründen und dem „klinikinternen | ||||||
| Bemessungsschlüssel“. | ||||||||
| Die erforderliche Ausgangsbreite | ||||||||
| unter Ansatz des formalen Be- | ||||||||
| messungsschlüssels gemäß § 1 | ||||||||
| (2) VStättVO mit zwei Personen | ||||||||
| je m² kann für die Seminarräu- | ||||||||
| me nachgewiesen werden. | ||||||||
| Brennbare Leitungsanlagen werden auf dem Dach über den Brandwandbereich geführt | Brennbare Leitungsanlagen | Keine Bauteile mit brennbaren Baustoffen über die Brandwän- de führen | Keine Bauteile mit brennbaren | § 27 LBO / § 7 (7) | Die Ausführung erfolgt entspre- | |||
| werden auf dem Dach über | Baustoffen über die Brandwän- | LBOAVO | chend einer gutachterlichen | |||||
| den Brandwandbereich geführt | de führen | Stellungnahme bzw. einer Be- | ||||||
| wertung einer Materialprüfungs- | ||||||||
| anstalt, die sich wiederum auf | ||||||||
| eine Allgemeine Bauartenge- | ||||||||
| nehmigung für feuerwider- | ||||||||
| standsfähige Installationskanäle | ||||||||
| in Gebäuden bezieht und nach | ||||||||
| der eine Brandweiterleitung | ||||||||
| durch die in dem Installations- | ||||||||
| kanal geführten Elektroinstallati- | ||||||||
| onen über die Brandwand hinaus | ||||||||
| nicht auftritt und somit das | ||||||||
| beabsichtigte Schutzziel einge- | ||||||||
| halten wird. |
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5 Gutachterliche Zusammenfassung und abschließende
Empfehlung
Das Sachverständigenbüro Halfkann + Kirchner wurde beauftragt, v.g. Objekt aus brand- schutztechnischer Sicht zu beurteilen und insbesondere Angaben über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Brandschutznachweises darzustellen.
Das vorliegende Brandschutzkonzept bildet eine Fortschreibung des seinerzeitigen Brand- schutzkonzeptes Index C.2 im Zuge der geplanten Aufstockung (LPH 4).
Im Brandschutzkonzept wurde zur bauordnungsrechtlichen Einordnung zunächst darauf hin- gewiesen, dass eine kritische Betrachtung zu Recht besteht, da infolge der Größe, Ausdeh- nung und insbesondere der Nutzung eine
bauliche Anlage besonderer Art oder Nutzung (Sonderbau)
vorliegt, für welche im Einzelfall sowohl besondere Anforderungen gestellt als auch Erleich- terungen gestattet werden können.
Nach einer Beschreibung von Gebäudekubatur, Nutzungsbedingungen sowie vorgesehener Konstruktion und baulichen Merkmalen wurde ein spezifisches Brandschutzkonzept ausgear- beitet.
Für die weitere Planung und der nachfolgenden Leistungsphasen (insbesondere der Ausfüh- rungsplanung oder die Ausschreibung sowie Bauausführung) ist das Brandschutzkonzept erst nach Prüfung und Bestätigung / Genehmigung durch die Bauaufsicht geeignet.
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Die vorangegangenen Betrachtungen gelten ausschließlich für den konkreten Einzelfall und vorgelegten Planstand und sind auf andere Objekte ohne vorherige Prüfung nicht übertrag- bar.
Udo Kirchner Kay Marko Hübscher
Prüfingenieur für Brandschutz MHKBD Brandschutzingenieur
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz IHK Aachen für Vorbeugender Brandschutz IHK Aachen
Staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes IK Bau NRW
Das Brandschutzkonzept umfasst 122 Seiten und 1 Anlage.
Mit dieser qualifizierten elektronischen Signatur bestätigt unser Office die Übereinstimmung von diesem Dokument mit dem dort hinterlegten Original. Die Echtheit kann mithilfe einer geeigneten Software, wie z. B. Acrobat Reader überprüft bzw. angezeigt werden.
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Anlage
Brandschutzpläne