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NBHZ-HM-BSO-001-SGK-250409-Baustellenordnung HM.pdf

Bauleistungen für die medizinische Gasversorgung im Neubau des Herzzentrums Heidelberg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 12:02 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabeportal-bw.de

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Baustellenordnung der Hauptmaßnahme

Baustellenordnung der Hauptmaßnahme (HM)

Neubau Herzzentrum und Informatics for Life

Informationen zum DokumentProjektnummer:K_14821
Index:Datum:Änderung / Fortschreibung:Bearbeiter:
Rev. 109.04.2025Einarbeitung Rückmeldungen (Bauherr und Nickl Architekten)Fr. von der Beck Hr. Klejbatenko
Rev.027.01.2025Erstellung des DokumentesHr. Klejbatenko

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Baustellenordnung der Hauptmaßnahme

Vorwort

Konkret konzentrieren sich die hier erstellten Angaben auf den Neubau Herzzentrum, (Hauptmaß- nahme) der Uniklinik Heidelberg.

Um die Anzahl der im Baugewerbe jährlich zu verzeichnenden Schadensereignisse zu senken, ist es uner- lässlich, dass sich alle auf der Baustelle arbeitenden Personen aktiv an der Planung und Durchführung geeig- neter Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen am Arbeitsplatz beteiligen. Gefährdungspotentiale müssen erkannt, beseitigt oder zumindest so weit reduziert werden, dass das verbleibende Restrisiko von allen Beteiligten akzeptiert werden kann.

Präambel – Leitsatz Als oberster Leitsatz in der gesamten Klinik-Technik-GmbH gilt:

Zitat: „Es darf keine Arbeit ausgeführt werden, die nicht sicher ist!“

Diese Baustellenordnung regelt allgemeine Sicherheits- und Verhaltensregeln, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung von Baustellen unumgänglich sind. Die gesondert vereinbarten vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien werden hierdurch insbesondere hinsichtlich Kostentragungspflichten und eventuell erforderlichen Bedenkenhinweisen nicht berührt.

Die Baustellenordnung ist Bestandteil eines Konzeptes, das helfen soll, einen sicheren Bauablauf zu gewähr- leisten. Einige für die Baustelle wichtigen Vorschriften und Verhaltensmaßnahmen werden kurz angespro- chen. Die Baustellenordnung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Anforderungen die in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere Arbeitsschutzvorschriften, gestellt werden, bleiben unberührt. Gemäß Ar- beitsschutzgesetz sowie der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ haben die Auftragnehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen Einrichtungen bereitzustellen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und im Übrigen, den allgemein anerkannten sicherheits- technischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.

Diese Baustellenordnung ist Vertragsbestandteil und somit verbindlich zu beachten! Der Bauherr / die Objektüberwachung sowie der SiGeKo behalten sich vor, diese Baustellenordnung, falls erforderlich, zu ergänzen. Jeder Auftragnehmer ist gehalten, seine Unterlieferanten, soweit sie auf der Bau- stelle liefern oder dort tätig sind und ihre Besucher zur Einhaltung dieser Baustellenordnung zu verpflichten.

Diese Baustellenordnung gilt grundsätzlich während der gesamten Dauer der Hauptmaßnahme, d.h. ab Be- ginn der Tätigkeiten im Bereich der Baustelle, wozu auch die Baustelleneinrichtung oder vorbereitende Arbei- ten gehören. Der AN ist verpflichtet, Erweiterungen bzw. Ergänzungen zuzustimmen, wenn diese wegen Änderungen öf- fentlich-rechtlicher Normen erforderlich werden oder wenn mit der Änderung wesentliche Verbesserungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz der auf der Baustelle beschäftigten Personen erreicht werden.

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Baustellenordnung der Hauptmaßnahme

Das Baustellengelände wird im Folgenden als abgeschlossener Raum (alle Bereiche innerhalb des Baustel- lenzauns) betrachtet, wofür diese Baustellenordnung explizit Anwendung findet. Ansprechpartner für das Baufeld innerhalb des Bauzauns ist stets die Objektüberwachung des Bauherrn.

Für alle Arbeiten außerhalb der Baustelle (folglich außerhalb des Baustellenzauns) sind zusätzlich die Regu- larien der Klinik Technik GmbH (KTG) zu berücksichtigen. Dieses gilt ebenfalls für die Schnittstellen der Me- dienverbindungen, AWT-Kanäle (Anbindung: Strom, Gas sowie Wasser usw.) an den Bestand. Die Abstimmung der erforderlichen Vorkehrungen/Maßnahmen mit der KTG erfolgt über die Objektüberwa- chung des Bauherrn.

Auf ein mögliches Worst-Case-Szenario sei ausdrücklich hingewiesen, eine Missachtung entspre- chender Vorgaben der KTG kann auch eine Stilllegung der Arbeiten bzw. ein Baustopp bedeuten. Die Kosten hierfür hat der AN zu tragen.

In diesem Zusammenhang verweisen wir auf:

  • „UKHD Handbuch Krankenhaushygiene“ (in der jeweils gültigen Fassung, hier Kapitel 24 Baumaßnahmen)

  • "Handbuch für den Einsatz von Fremdfirmen" (in der jeweils gültigen Fassung)

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Inhaltsverzeichnis

Gültigkeit / Lage der Baustelle / Projektbeschreibung / Definition ........................................................... 6 Definition der am Bau Beteiligten ............................................................................................................. 6 Sicherung der Baustelle / Zugang zur Baustelle ...................................................................................... 6 Zufahrt / Lage / Wege............................................................................................................................... 7 Sperrbereiche ........................................................................................................................................... 7 Organisation / Weisungsbefugnis / Personal ........................................................................................... 8 Koordination und Überwachung der Arbeitssicherheit ............................................................................. 8 Haftung und Verstöße .............................................................................................................................. 9 Berichterstattung ...................................................................................................................................... 9 Umgang mit meldepflichtigen Unfällen................................................................................................... 10 Besprechungen / Sicherheitsbegehungen ............................................................................................. 10 Sicherheitsfachkräfte .............................................................................................................................. 10 Einweisungen und Unterweisungen ....................................................................................................... 10 Arbeitszeit ............................................................................................................................................... 11 Erlaubnisscheinverfahren ....................................................................................................................... 11 Arbeits- und Vorbesprechung / Last Minute Risk Analysis-LMRA ......................................................... 12 Alleinarbeit .............................................................................................................................................. 12 Weitergabe von Leistungen ................................................................................................................... 12 Salvatorische Klausel ............................................................................................................................. 12

Dokumentation Unternehmer ................................................................................................................. 13 Baustelleneinrichtung, Baustellen- und Fahrzeugverkehr ..................................................................... 14 Erste- Hilfe .............................................................................................................................................. 16 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel.................................................................................................. 16 Ordnung, Sauberkeit, Hygiene ............................................................................................................... 17 Sozialanlagen ......................................................................................................................................... 18 Alkohol- und Rauschmittelverbot ........................................................................................................... 18 Sicherung gegen Diebstahl und Verlust ................................................................................................. 18 Foto- und Filmaufnahmen /Geheimhaltung ........................................................................................... 18

Vorschriften, Fachkräfte ......................................................................................................................... 19 Verstöße ................................................................................................................................................. 19 Laufender Betrieb des Klinikareals ........................................................................................................ 19 Überwachungsbedürftige Anlagen ......................................................................................................... 22 Gefahrstoffe ............................................................................................................................................ 22 Persönliche Schutzausrüstung ............................................................................................................... 23 Errichtung, Übergeben, Verändern und Entfernen von Schutzeinrichtungen ........................................ 23 Meldung / Beseitigung von Sicherheitsmängeln .................................................................................... 24 Verhalten bei Unfällen / Erste Hilfe / Brandfall / Flucht- und Rettungswege.......................................... 24 Blitzschutz / Potentialausgleich .............................................................................................................. 25 Mediengeräte ......................................................................................................................................... 25

Löscheinrichtungen ................................................................................................................................ 26 Lagerung von Gasen .............................................................................................................................. 26 Erlaubnisschein für Heiß- und Feuerarbeiten ........................................................................................ 26 Vorbeugende Maßnahmen .................................................................................................................... 27 Alarmierung / Fluchtwegkennzeichnung / Flucht- und Rettungspläne ................................................... 27

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Baustellenordnung der Hauptmaßnahme

Feuerlöschmittel ..................................................................................................................................... 27 Rauchverbot ........................................................................................................................................... 27

Abfall....................................................................................................................................................... 28 Lärm ....................................................................................................................................................... 28

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Baustellenordnung der Hauptmaßnahme

Allgemeines

Gültigkeit / Lage der Baustelle / Projektbeschreibung / Definition

Diese Baustellenordnung gilt für das Bauvorhaben „Neubau Herzzentrum und Informatics for Life“. Die Lage, die Zugänge und die Zufahrten zur Baustelle sind dem Projekthandbuch Baulogistik zu ent- nehmen.

Die Baustellenordnung wird den baustellenverantwortlichen Ansprechpartnern aller Auftragnehmer vor Arbeitsaufnahme erläutert und gegen Unterschrift ausgehändigt. Der AN ist verpflichtet, seinem auf der Baustelle eingesetzten Personal und seinen Unterlieferanten vor Arbeitsaufnahme den Inhalt der Baustellenordnung bekannt zu geben und während der Arbeit deren Einhaltung zu kontrollieren und durchzusetzen. Sie gilt für alle sich auf dem Baugelände aufhaltenden Personen, insbesondere für am Bau Beteiligte, unabhängig vom Arbeitgeber oder der Behörde, Besucher sowie für Mitarbeiter der Medien und Presse. Die Mplus GmbH ist von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, welche durch die Zuwiderhandlung gegen die Baustellenordnung entstanden sind.

Definition der am Bau Beteiligten

siehe Projektbeteiligtenliste bzw. Adressen im Poolarserver

Auftragnehmer: Unternehmen, das einen Auftrag von dem Bauherrn / vom AG für das Projekt angenommen hat und die Leistungen für das beauftragte Gewerk erbringen wird. Der AN ist für die Sicherheit seiner Mitarbeiter und die seiner Unterlieferanten verantwortlich. Dazu benennt er einen Koordinator gemäß DGUV Vor- schrift 1. Die Pflichten nach DGUV Vorschrift 1 bleiben beim jeweiligen AN. Der AN benennt dem Bau- herrn / dem AG schriftlich seinen weisungsbefugten deutschsprachigen Auftragnehmervertreter. Ein Auftragnehmervertreter oder dessen Stellvertreter muss während aller Arbeiten des AN und seiner Un- terlieferanten auf der Baustelle anwesend sein. Der Auftragnehmervertreter koordiniert und kontrolliert die Arbeiten aller seiner Unterlieferanten. Zweckmäßigerweise sollte eine Person die Aufgabe des DGUV Vorschrift 1 Koordinators und des Auftragnehmervertreters wahrnehmen.

Sicherung der Baustelle / Zugang zur Baustelle

Die Baustelle verfügt über ein zentrales Zugangskontrollsystem. Der Zugang zur Baustelle ist nur für ordentlich angemeldete Personen mit gültigem Baustellenausweis zulässig. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Ausweises sind dem Projekthandbuch Baulogistik zu entnehmen. Die gesamte Baustelle ist mit einem fest verschlossenen Bauzaun abzusichern. Das eigenmächtige Öffnen und das Überstei- gen der Bauzäune sind untersagt. Veränderungen an der Absperrung dürfen nur auf Veranlassung oder in Absprache mit dem Bauherrn / dem Baulogistiker vorgenommen werden.

Dritte Personen z.B. Besucher, Medien und Presse

Besichtigungen und Führungen von baustellenfremden Personen sind bei dem Bauherrn / Baulogistiker schriftlich anzumelden und das Einverständnis ist einzuholen. Die Besucher sind während des gesam- ten Aufenthaltes durch den Auftragnehmervertreter zu begleiten. Für Besucher gelten ebenfalls die auf der Baustelle gültigen Bestimmungen und Vereinbarungen. Geeignete Maßnahmen entsprechend Punkt „Persönliche Schutzausrüstung“ sind durchzuführen (siehe Besuchermerkblatt). Besucher erhal- ten vom Sicherheitspersonal eine kurze Einweisung in das Besuchermerkblatt. Im Alarmfall muss der Auftragnehmervertreter den Besucher zu den Sammelplätzen/Treffpunkten begleiten.

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Baustellenordnung der Hauptmaßnahme

Zufahrt / Lage / Wege

Das Baufeld befindet sich zusammenhängend im südlichen Bereich des Universitätsklinikums Heidel- berg. Die Zufahrt ist, abhängig von der jeweiligen Bauphase, nur über die Straßen Berliner Straße, Im Neuenheimer Feld sowie der Tiergartenstraße und der Zufahrtsbaustraße südl. des Parkhauses (INF 160) an der Tiergartenstraße möglich. Eine Zufahrt über die Zufahrt Süd (Kirschnerstraße) ist grund- sätzlich nicht erlaubt. Die Adresse lautet:

Neubau Herzzentrum Im Neuenheimer Feld150/155 69120 Heidelberg

NBHZ_Baulogistikplanung_250117_2 Rohbau 1

Sperrbereiche

Sperrbereiche sind Bereiche besonderer Gefährdung. Das Betreten dieser Berei- che darf nur durch hierfür autorisierte Personen erfolgen. In jedem Fall ist eine di- rekte Abstimmung mit dem Gewerkverantwortlichen erforderlich. Erforderliche Sperrungen von Baustraßen müssen vorher mit der Objektüberwa- chung abgestimmt werden.

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Baustellenordnung der Hauptmaßnahme

Organisation / Weisungsbefugnis / Personal

Weisungsbefugt hinsichtlich der Arbeitssicherheit sind folgende Personen:

• der Bauherr / der AG • Objektüberwachung / Bauüberwachung • Baulogistikunternehmer • der Koordinator (gem. DGUV Vorschrift1 §6) zur Abwehr besonderer Gefahren beim Tätigwerden mehrerer Unternehmer oder selbständiger Einzelunternehmern an einem Arbeitsplatz • Koordinator gemäß DGUV Regel 101-004 • die aufsichtführenden Personen gegenüber den ihnen unterstellten Baustellenpersonal • die Aufsichtspersonen der Bezirksregierung/ Amt für Arbeitsschutz • die Fachingenieure • der Kampfmittelräumdienst • nicht aber der SiGeKo (da keine tägliche Anwesenheit, greift natürlich bei Gefahr in Verzug ein)

Für die Ausführung aller Vertragsarbeiten ist dem Bauherrn / dem AG und ihren Vertretern ein oder mehrere Koordinatoren nach DGUV Vorschrift 1 § 6 schriftlich zu benennen, der / die für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich ist / sind. Die eingesetzten Arbeitskräfte müssen für die ihnen übertragenen Arbeiten die notwendige Erfahrung und Sachkunde haben. Sie sind zu einer guten und reibungslosen Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der übrigen auf der Baustelle tätigen Firmen verpflichtet. Die AN sind verpflichtet, Aufsichtführende auf die Baustelle zu entsenden, die mit dem geltenden deut- schen Vorschriftenwerk zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz hinreichend vertraut, sowie er- mächtigt und befähigt sind, in deutscher Sprache abgefasste Anordnungen und Verfügungen entge- genzunehmen, zu verstehen und zu erfüllen. Ein mit der deutschen Sprache in Wort und Schrift vertrau- ter, verantwortlicher und leitender Aufsichtführender muss ständig auf der Baustelle zugegen sein und auch entsprechend erreichbar sein. Aufsichtführende und Mitarbeiter, die wissentlich gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif- ten verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn / dem AG oder seinen Beauftragten nicht Folge leisten, sind auf erste Aufforderung des Auftraggebers unverzüglich abzuberufen und durch qualifizier- tes Personal zu ersetzen.

Koordination und Überwachung der Arbeitssicherheit

Der Bauherr / der AG setzt einen Koordinator nach § 3 der Baustellenverordnung, im Nachfolgenden SiGeKo genannt, ein.

Mplus Managementgesellschaft Dipl.-Ing. Susanne Feidt zur Optimierung von Arbeitsbedingungen mbH Mobil: 0171 / 432 97 52 Nordbahnhofstraße 115, Tel.: 02241 / 933 96 – 0 70191 Stuttgart Mail: sf@mplus-management.de

Entsprechend der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV vom 10.06.98 bzw. EG-Richtlinie 92/57/EWG) ist für die Planung der Ausführung und die Ausführungsphase ein Koordinator vom Bauherrn / dem AG bestellt. Dieser erstellt den gem. BaustellV für o.g. Bauvorha- ben erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und eine Baustellenordnung, organisiert das Zusammenwirken der ausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit- und Gesundheitsschutz zum Beispiel durch Sicherheitsbesprechungen und -begehungen mit Dokumentation und Auswertung der Ergebnisse, koordiniert die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der erforderlichen Ar- beitsverfahren durch die beteiligten Unternehmen während der Ausführung z.B. durch Einfordern von Nachweisen, wirkt hin auf die Einhaltung der Baustellenordnung hinsichtlich der Vermeidung gegensei- tiger Gefährdungen und koordiniert die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach §4 des Arbeits- schutzgesetzes.

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Baustellenordnung der Hauptmaßnahme

Die Tätigkeit des SiGeKo befreit den AN nicht von seiner Abstimmungspflicht mit anderen Unterneh- mern entsprechend § 6 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Für Arbeiten, bei denen zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung mehrerer Firmen eine Abstimmung erforderlich ist, z.B. Arbeiten übereinander oder Arbeiten mit Gefahrstoffen, hat sich der AN bzw. Nach- unternehmer vor Aufnahme der Arbeiten von der Objektüberwachung / Bauüberwachung eine Person benennen zu lassen, die für eine gegenseitige sicherheitstechnische Abstimmung sorgt. Diese Rege- lung entbindet den AN nicht von seiner Verantwortung (insbesondere Aufsichtspflicht) gegenüber sei- nen Mitarbeitern. Zusätzlich hat der AN sich direkt mit den Mitarbeitern anderer Firmen und auch mit der Objektüberwachung / Bauüberwachung und dem SiGeKo abzustimmen, wenn während seiner Tä- tigkeit eine gegenseitige Gefährdung auftreten kann. Über die Absprache ist ein Protokoll zu erstellen. Gemäß Baustellenverordnung / RAB 30 sind u.a. die Aufgaben des SiGeKo während der Ausführung des Bauvorhabens, das Koordinieren der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeits- verfahren durch die Arbeitgeber u.a. durch Einfordern von Nachweisen. Die Dokumente sind der Objektüberwachung / Bauüberwachung und dem SiGeKo mindestens 2 Wo- chen vor Beginn der Leistungsaufnahme des Gewerkes zur Kenntnisnahme zu übergeben, nur so ist ein Arbeitsbeginn möglich und die innerbetriebliche sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Be- treuung organisiert.

• Unternehmererklärung (Formular zum Ausfüllen anbei) • Nachweis über die Sicherheitstechnische Betreuung / Unternehmermodell / Fachkraft für Arbeitssicherheit • Gefährdungsbeurteilung • Unterweisungsnachweise • Nachweis über die Übertragung von Unternehmerpflichten • ggf. Montageanweisungen gemäß DGUV Vorschrift 38 • ggf. Sicherheitsdatenblätter • ggf. weitere Dokumente nach gesonderter Anforderung

Hierzu hat eine Inaugenscheinnahme der Arbeitsbereiche hinsichtlich möglicher Gefährdungen und vor- handener Schutzeinrichtungen zu erfolgen. Die Ergebnisse sind in der Gefährdungsbeurteilung mit zu berücksichtigen. Festgestellte Mängel sind frühzeitig der Objektüberwachung / Bauüberwachung und dem SiGeKo anzuzeigen.

Haftung und Verstöße

Bei Verstößen des AN, dessen Beschäftigten, sowie der von ihm eingesetzten Nachunternehmer und deren Beschäftigten, gegen die geltenden Regelungen und weitere übergeordnete Regelungen kann durch den / die Beauftragten des Projektes ein Projektverbot oder eine Arbeitsstillegung ausgesprochen werden. Der AN stellt den Bauherrn / den AG von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die aus Anlass eines Schadens- oder Störfalles im Rahmen der von ihm durchzuführenden Arbeiten an den AG herangetra- gen werden und nicht auf Verschulden des Bauherrn / des AG zurückzuführen sind (Freistellungsver- pflichtung).

Berichterstattung

Dem Bauherrn/ dem AG, der Objektüberwachung / Bauüberwachung und dem SiGeKo sind alle Bei- naheunfälle, Unfälle, Umweltvorfälle und Sachschäden unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag förmlich mitzuteilen. Die Auftragnehmer haben der Objektüberwachung / Bauüberwachung durch Bautagebuchführung über den Personaleinsatz, den Arbeitsmitteleinsatz, die Materialanlieferung, die Arbeitsleistungen, den Ar- beitsfortschritt und über besondere Vorkommnisse zu berichten.

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Baustellenordnung der Hauptmaßnahme

Umgang mit meldepflichtigen Unfällen

Unfälle und Beinaheunfälle werden vom AN erfasst und an den Bauherrn / den AG förmlich berichtet.

Besprechungen / Sicherheitsbegehungen

Alle auf der Baustelle tätigen Firmen sind verpflichtet, die benannten örtlichen Bauleiter, Aufsichtfüh- rende und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu den von der Objektüberwachung / Bauüberwachung bzw. dem SiGeKo angesetzten Bau-, Koordinations- und Sicherheitsbesprechungen zu entsenden. Für den Verhinderungsfall muss ein Vertreter benannt werden. Bei Nichtteilnahme werden die entste- henden Kosten (SiGeKo) an die Firmen weitergeleitet. Die örtlich eingesetzten Bauleiter sowie Auf- sichtsführende müssen der deutschen Sprache mächtig und den Arbeitnehmern gegenüber weisungs- befugt sein.

Des Weiteren wird die Objektüberwachung / Bauüberwachung gemeinsam mit dem SiGeKo in regel- mäßigen Abständen die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Verantwortlichen der Firmen zu Sicherheitsbegehungen der Baustelle einladen. Die Ergebnisse werden protokolliert und verteilt. Die Protokollpunkte sind schriftlich abzumelden. Dazu ist das Formblatt „Abmeldung Protokollpunkte“ zu benutzen. Die Abmeldung hat mit Unterschrift des verantwortlichen Bauleiters zu erfolgen.

Sicherheitsfachkräfte

Die seitens der jeweiligen Auftragnehmer bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit hat neben den recht- lichen Anforderungen folgende Aufgaben aktiv umzusetzen:

• Regelmäßige sicherheitstechnische Betreuung der eigenen Mitarbeiter, nachvollziehbar vor Ort • Mitwirkung an der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen sowie deren Wirksamkeitskontrollen • Mitwirkung Job-Sicherheits-Analysen • Mitwirkung und Durchführung von Sicherheitsunterweisungen / -einweisungen etc. • Teilnahme an Kick Off- und Projektmeetings nach Aufforderung • Teilnahme an den Sicherheitsbesprechungen • Durchführung von Sicherheitsinspektionen, Begehungen

Die Sicherheitsfachkraft muss der deutschen Sprache mächtig sein.

Einweisungen und Unterweisungen

Nach Terminabstimmung, erfolgt mindestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten der Auftragnehmer eine Unternehmereinweisung (SiGe-Plan, Baustellenordnung, Alarmplan etc.) mit dem SiGeKo und den zuständigen Bauleitern, Aufsichtführenden und Fachkräften für Arbeitssicherheit der jeweiligen Firma. Bei Nichtteilnahme werden die entstehenden Kosten für zusätzliche Unternehmereinweisungen (SiGeKo) an die Firmen weitergeleitet.

Nichtteilnehmende Firmen erhalten keinen Zutritt auf die Baustelle.

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Die Unternehmereinweisung befreit die AN nicht von der Verpflichtung, nach § 12 Arbeitsschutzgesetz „Unterweisung“, ihre Mitarbeiter bezüglich der bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen. Jegliches erstmalig auf der Baustelle eingesetztes Personal ist vor Beginn der Arbeiten über die beson- deren Bedingungen auf der Baustelle durch ihren Aufsichtführenden zu unterweisen. Dies ist regelmä- ßig zu wiederholen. Die Standorte der Notfallanlaufpunkte (Alarmplan, Brandschutzordnung), die ord- nungsgemäße Notrufabgabe (Wo, Was, Wie etc.) etc. sind ebenfalls in die Unterweisung einzubezie- hen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren. Nicht unterwiesenes Personal darf zu keiner Zeit im Baustel- lenbereich arbeiten!

Arbeitszeit

Die Arbeitszeiten auf der Baustelle sind Montag - Freitag von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr und Samstag von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr festgelegt. Dies ermöglicht auch Arbeiten im mind. 2-Schichtsystem. Die Arbeitszeiten richten sich nach gesetzli- chen und tariflichen Vorgaben bzw. spezifischen Betriebsvereinbarungen. Der AN hat seine Arbeitszeit im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes so einzuteilen, dass die terminge- rechte Fertigstellung seines Arbeitsumfangs gewährleistet ist. Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeiten sind grundsätzlich untersagt und nur in Ausnahmefäl- len nach vorheriger Abstimmung mit und Zustimmung durch den Bauherrn zulässig (Vorlauf 15 Werktage). Entsprechende behördliche Genehmigungen sind einzuholen. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind untersagt.

Erlaubnisscheinverfahren

Bevor eine Arbeit ausgeführt wird, muss geprüft werden, ob die Arbeit einem hohen Gefährdungspoten- zial unterliegt. Der AN muss mindestens 2 Werktage vor Aufnahme der Arbeiten den Erlaubnisschein bei der Objekt- überwachung / Bauüberwachung einreichen. Erlaubnisscheine sind für

• Betreten des Daches • Heiß- und Feuerarbeiten

einzuholen.

Der Erlaubnisschein zum Betreten des Daches ist nur für den angegebenen Tätigkeitszeitraum gültig. Der Erlaubnisschein für Heiß- und Feuerarbeiten muss in Abstimmung mit der Objektüberwachung / Bauüberwachung ggf. täglich vor Arbeitsaufnahme freigezeichnet werden und nach Arbeitsende abge- geben werden.

• Bei Arbeiten mit Erlaubnisschein ist vor dem Unterschreiben und vor Beginn der Arbeit genau zu prüfen, ob die geplanten Arbeiten, am entsprechenden Ort mit dem Erlaubnisschein abgedeckt sind. • Auf dem Erlaubnisschein sind die geplanten Arbeiten detailliert zu beschreiben. • Die Freigabe des Erlaubnisscheins erfolgt durch die Objektüberwachung / Bauüberwachung. Erst nach Freigabe können die Tätigkeiten aufgenommen werden. Die Erlaubnisscheine sind bei der Ob- jektüberwachung zu hinterlegen sowie mitzuführen bzw. am Arbeitsplatz auszuhängen. • Stichprobenartige Kontrollen erfolgen durch die Objektüberwachung und den SiGeKo. • Das Weiterreichen eines Erlaubnisscheins an Kollegen ist nicht erlaubt.

Der AN hat dafür zu sorgen, dass in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen die Brand- und Ex- plosionsgefahr jederzeit beseitigt wird. Lässt sich die Explosionsgefahr nicht beseitigen, dürfen auf keinen Fall Arbeiten ausgeführt werden!!!

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Arbeits- und Vorbesprechung / Last Minute Risk Analysis-LMRA

Der AN muss gewährleisten, dass die Vorgesetzten, die direkt für einen Auftrag verantwortlich sind (Örtliche Objektüberwachung), vor Beginn der täglichen Arbeit, die mit der Ausführung der Arbeit be- auftragten Mitarbeiter ausführlich informieren und mindestens die folgenden Punkte besprechen:

• Art der Arbeit und damit verbundene Gefahren und Risiken • die zu verwendenden sicheren Arbeitsmethoden / Arbeitsmittel / Schutzausrüstung • Anforderungen des Erlaubnisscheins • die zu erwartende gegenseitige Gefährdung

Der AN muss außerdem gewährleisten, dass alle seine Mitarbeiter die Anforderungen der Baustellen- ordnung kennen. Weiter hat sich der Vorgesetzte vor Erteilung des Arbeitsauftrages an seine Mitarbeiter zu vergewissern, dass seinen Mitarbeitern ein sicherer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Als zusätzliche Unterstützung zur Bewertung der sicherheitsrelevanten täglichen Arbeiten dient die LMRA „Last Minute Risk Analysis“. Diese ist täglich dokumentiert durchzuführen und dem SiGeKo auf Verlangen vorzulegen bzw. zu übergeben.

Alleinarbeit

Alleinarbeit ist untersagt.

Weitergabe von Leistungen

Der AN hat die Leistungen im eigenen Betrieb auszuführen. Leistungen dürfen nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 8 Nr. 1 bis 3 VOB/B weiter vergeben werden. Der AN hat bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmer seiner Abstimmungspflicht entsprechend § 6 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ nachzukommen.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Baustellenordnung einschließlich dieser Regelungen ganz oder teil- weise unwirksam sein oder werden, oder sollte die Baustellenordnung eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Kraft. Sollten in der Baustellenordnung Widersprüche zu dem gültigen Vertrag zwischen dem Bauherrn / dem AG und dem AN verfasst sein, werden die entsprechenden Regelungen ganz oder teilweise durch die in dem Vertrag vereinbarten Regelungen ersetzt.

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Arbeitsstätten

Dokumentation Unternehmer

Die Ordner der sicherheitstechnischen Organisation sind vor Ort aufzubewahren und durch die Baulei- tung des AN in den Poolarserver einzustellen.

B 1.1 Firmenorganigramm

Für das Bauvorhaben sind die Leitung und die Aufsicht durch einen fachlich geeigneten Vorgesetzten und Aufsichtführenden festgelegt, und die Verantwortungsbereiche und die Weisungsbefugnis der Lei- tung / Aufsicht sind allen Beschäftigten und allen am Bau Beteiligten bekannt zu machen. Ein Organigramm soll das Berichtswesen innerhalb der Organisationsstruktur sowie die Kommunikati- onswege des Schlüsselpersonals und der Personen aufzeigen, die für sicherheitsrelevante Belange zuständig sind. In diesem Organigramm müssen auch die Kontaktdaten der entsprechenden Personen / Ansprechpart- ner hinterlegt sein.

B 1.2 Telefonnummernliste

Es muss eine Liste mit den Telefonnummern der Ansprechpartner / Bauleiter / Vorarbeiter etc. vor Ar- beitsaufnahme vorliegen und ggf. beim Austausch von Personen aktualisiert werden.

B 1.3 Nachunternehmer

Es muss eine Liste aller für das Unternehmen tätig werdenden Nachunternehmer und deren Kontakt- daten vorgelegt werden.

B 1.4 Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Ge- fährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Für jeden Arbeitsab- lauf, alle Tätigkeiten und Maschineneinsätze muss eine Gefährdungsbeurteilung vorliegen. Ein Arbeits- beginn ist nur möglich, wenn diese mindestens 2 Wochen vor Leistungsaufnahme dem SiGeKo über- geben wird und schriftlich auf der Baustelle vorliegt. Änderungen und / oder Störungen sind unverzüglich zu melden. Die Arbeit ist dann einzustellen und der Arbeitsplatz zu sichern. Das weitere Vorgehen ist abzustimmen und die Gefährdungsbeurteilung anzupassen.

B 1.5 Sicherheitsunterweisung

Die Nachweise über die notwendigen Unterweisungen sind auf der Baustelle zur Einsicht bereitzuhalten und in Poolarserver einzustellen.

B 1.6 Betriebsanweisung Gefahrstoffe

Der AN hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten eine arbeits- bereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die Gefahren für den Menschen hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensmaßregeln festgelegt werden. Auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Be- triebsanweisung ist in verständlicher Form und deutscher Sprache und der Sprache der Versicherten abzufassen und am Betriebsort jederzeit zugänglich zu machen.

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Baustellenordnung der Hauptmaßnahme

B 1.7 Betriebsanweisung Arbeitsmittel

Die Betriebsanweisungen müssen für alle Arbeitsmittel vorliegen, um den ordnungsgemäßen und si- cheren Umgang zu gewährleisten. Die Betriebsanweisung ist dem Personal bekannt zu machen. Sie muss für das Personal am Betriebsort jederzeit zugänglich sein.

B 1.8 Befähigungsnachweis – Personal

Es müssen für alle Tätigkeiten Befähigungsnachweise (auch Sachkundenachweise) vorliegen, welche belegen, dass eine Person zu einer bestimmten Tätigkeit befähigt ist.

B 1.9 Erst-, Brand- und Räumungshelfer

Die Unternehmen sind verpflichtet ein Teil Ihres Personals, als Erst-, Brand- und Räumungshelfer aus- zubilden. Hier sind die Vorgaben der DGUV §1 sowie §§ 26 und 27 einzuhalten. Die Ausbildungsbescheinigungen sind auf der Baustelle zur Einsicht bereitzuhalten.

B 1.10 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Der AN hat dafür zu sorgen, dass in den Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, welches dazu geeignet ist und durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird.

Baustelleneinrichtung, Baustellen- und Fahrzeugverkehr

Die Containeranlage AN befindet sich auf dem südlichen Baufeld (inkl. Sanitäranlagen) – BE Süd. Die Containeranlage AG befindet sich auf der Südwestseite des Baufelds (inkl. Sanitäranlagen).

Die Containeranlage wird seitens des AG als „Betreibermodell“ dem AN zur Verfügung gestellt. Weitere Details hinsichtlich Anmietung und anderen Bedingungen sind dem Projekthandbuch Baulogis- tik zu entnehmen.

Der AN hat seine Baustelle auf den vom Baulogistikunternehmen zugewiesenen Flächen einzurichten.

Der Personenverkehr hat die gekennzeichneten und ggf. vom Fahrverkehr abgetrennten Fußgängerwege bzw. -tunnel zu benutzen. Der Aufenthalt in den ausgewiesenen Gefah- renbereichen (siehe z.B. BE- Plan) ist verboten. Die Baustelle darf nur durch gekenn- zeichnete Zugänge betreten und verlassen werden. Auf der Baustelle sind die Regeln der Straßenverkehrsordnung anzuwenden (Höchstgeschwindigkeit: 10 km/h)

Hebefahrzeuge und Fahrzeuge, die am Baustellenverkehr teilnehmen (z.B. Hubarbeitsbühnen, Stapler, etc.) sowie Krane (z.B. Mobilkräne) dürfen nur von Personen gefahren bzw. bedient werden, die von ihrer Firma hierzu schriftlich bestellt sind. Kranfahrer haben ihre Arbeitsprozesse auf Sichtkontakt ab- zustimmen. Bei fehlender Sicht ist Funkkontakt zu gewährleisten. Die erforderlichen Ausbildungs- bzw. Befähigungsnachweise sind mitzuführen und bei Kontrollen nachzuweisen. Rückfahrkameras für Bau- maschinen und LKWs vorsehen. (Einweiser können den Vorgang sinnvoll ergänzen, Rückwärtsfahrten zu begleiten) Bei Benutzung von mobilen Hebezeugen ist der AN für die ordnungsgemäße Standsicherheit, Handha- bung und Schutzvorkehrungen verantwortlich. Das gilt auch für eingesetzte Anschlagmittel. Die Stell- plätze für mobile Hebemittel sind mit der Objektüberwachung / Bauüberwachung festzulegen. Verkehrswege dürfen nicht durch Bau- und Montagearbeiten in ihrer Nutzung beeinträchtigt werden. Ausnahmen davon sind grundsätzlich nicht zulässig. Der Tätigkeitsbereich ist so zu sichern, dass er nicht unerlaubt betreten werden kann.

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Baustellenordnung der Hauptmaßnahme

Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten. Insbesondere sind die Feuerwehraufstellflächen zu beachten (siehe BE- Plan). Feuerlösch- und Rettungseinrichtungen, Anlagen,- Ein- und Ausfahrten, Flucht- und Rettungswege müssen ebenso wie Kanal- und Schachtabdeckungen jederzeit frei- gehalten werden. Vor und hinter Sicherheitseinrichtungen wie Hydranten etc. ist ein Sicherheitsab- stand von mindestens 5 m einzuhalten. Das Parken ist nur auf den hierfür ausgewiesenen Plätzen erlaubt.

Die Verkehrsregeln sind eindeutig geregelt. Auf der Baustelle (Baugelände) ist die StVo anzuwenden. (Höchstgeschwindigkeit: Schritttempo)

Einsatz- und Rettungsfahrzeuge haben immer Vorrang.

Die Erste-Hilfe-Leistung und Alarmierung erfolgt laut den Vorgaben des Alarmplanes/Meldeprozesses.

Fahrzeuge, die nicht baustellenrelevant sind, müssen außerhalb des Baufeldes geparkt werden. Im Gebäude sind nur elektrobetriebene Fahrzeuge einzusetzen.

Parkplätze AN BE-Süd

Bei Arbeitsstellen an Straßen muss ein, nach der Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Stra- ßen (RSA) geforderten, nach MVAS geschulter Verantwortlicher eingesetzt werden. Weiterhin ist eine verkehrsrechtliche Anordnung vorzulegen, ein Verkehrszeichenplan nach RSA muss auf der Baustelle vorliegen. Nach Prüfung und Freigabe durch Klinikum/KSG kann der Verkehrssicherungsplan umge- setzt werden. Alle Verkehrseinrichtungen inkl. der Nachtbeleuchtung sind 2 x täglich zu überprüfen. Alle Verkehrszeichen sind nach den Vorgaben der DIN 67520 einzusetzen. Alle Mitarbeiter, die im Straßen- raum eingesetzt sind, sowie Warnposten müssen Warnkleidung entsprechend EN ISO 20471 tragen. Der Sicherheitsabstand der Baustelleneinrichtung ist nach Vorgabe der ASR A5.2 einzurichten. Die In- terventionszeit zum Richten oder Wiederherstellen der Verkehrseinrichtung beträgt max. 12 Stunden.

B 2.1 Arbeitsmittel

Materialien, Maschinen und Arbeitsmittel sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Der AN hat die für ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen. Die benutzten Flächen sind nach der Räumung in ihren ur- sprünglichen Zustand zu versetzen, soweit der Vertrag nichts anderes vorsieht. Über absehbare Zeit nicht benötigte Arbeitsmittel bzw. Hilfsstoffe sind zur Freihaltung von Verkehrs- und Lagerflächen vom AN selbst unverzüglich abzutransportieren. Geschieht dies nicht, trifft die

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Baustellenordnung der Hauptmaßnahme

Objektüberwachung / Bauüberwachung nach fruchtlosem Fristablauf Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers (siehe hierzu auch die Regelungen des Baulogistikhandbuches). Der AN darf nur unbeschädigte und geprüfte Maschinen und Arbeitsmittel auf die Baustelle bringen. Die Prüfbescheinigungen sind in Kopie auf der Baustelle vorzuhalten und im Projektraum einzustellen. Auf die §§ 10,11 Abschnitt 2, sowie §§14,15,19 des Abschnitts 3 und Anhang 2 der Betriebssicherheits- verordnung (BetrSichV) wird an dieser Stelle hingewiesen.

B 2.2 Material- und Arbeitsmittelanlieferung

Der AN hat dafür zu sorgen, dass auf der Baustelle Transport, Umschlag, Bereitstellung oder Lagerung der Lieferung sachgerecht sowie bestimmungsgemäß erfolgt, ohne Gefährdung Dritter, der Baustellen- einrichtung und der Umwelt. Für das Abladen, den Weitertransport und die Lagerung sind unter Beachtung der gesetzlichen Vor- schriften die AN selbst verantwortlich. Die Lagerung hat in mindestens 1m Abstand von Verkehrswegen zu erfolgen. Materiallager sind von den AN mit dem Firmenschild zu kennzeichnen. Details zu Anlieferungen sind dem Projekthandbuch Baulogistik zu entnehmen.

Erste- Hilfe

Die Personen, die zuerst Kenntnis über einen Unfall erhalten (Kollegen, Anwe- sende etc.), haben schnellstmöglich eine Unfallmeldung abzugeben und sich als Lotsen für die Feuerwehr / Rettungsdienst zur Verfügung zu stellen.

Der AN hat anhand seiner Gefährdungsbeurteilung für seine zu erbringenden Leistungen die erforder- lichen Rettungsgeräte zu definieren und auf der Baustelle vorzuhalten. Auf der Baustelle wird bauseits ein Sanitätscontainer vorgehalten. Auf einen Betriebssanitäter kann aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Notfallaufnahme des Klinikums verzichtet werden.

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

B 4.1 Allgemein

Der AN darf eigene elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von Speisepunkten versorgen, die mit einer RCD- Schutzschaltung ausgerüstet sind. Alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen den einschlägigen elektrotechnischen Regeln entsprechen und nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand entsprechend der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ geprüft sein. Die Arbeitstägliche RCD- Prüfung (Baustromverteiler) ist durch den ersten Verwender durchzuführen. Die monatliche RCD- Prüfung der Baustromverteiler ist durch den Aufsteller durchzuführen. Alle beweglichen Kabel müssen baustellengeeignet sein, Gummischlauchleitungen H07RN-F oder gleichwertige Bauarten (H07BQ-F) sind zu verwenden. Beschädigte Leitungen (Isolierung, Stecker, Zu- gentlastung) sind unverzüglich zu entfernen und erst nach Instandsetzung durch eine Elektrofachkraft wieder einzusetzen. Kraftbetriebene Anlagen, an denen gearbeitet wird, müssen vor Beginn der Arbeiten freigeschaltet und mit einem persönlichen Sicherheitsschloss gegen irrtümliches Wiedereinschalten gesichert werden. Das Schloss muss mit dem Firmennamen, der Telefonnummer und dem Namen des Besitzers gekenn- zeichnet sein.

Wenn Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehender aktiver Teile elektri- scher Anlagen erforderlich werden und ein Freischalten nicht möglich ist, sind die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen mit dem Bauherrn/ dem AG, der Objektüber- wachung / Bauüberwachung und dem SiGeKo festzulegen.

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Baustellenordnung der Hauptmaßnahme

B 4.2 Baustromversorgung

Mit Beginn der Baustelleneinrichtung wird für die Baustelle eine Baustromversorgung eingerichtet. Diese wird durch den AN Baustelleneinrichtung und Logistik dem Baufortschritt angepasst, gewartet, geprüft und rückgebaut. Jede Firma hat die Pflicht, diese vor Beschädigungen und Veränderungen zu schützen.

B 4.3 Baustellenbeleuchtung / Baufeldbeleuchtung

Für die Baustelle ist eine ständige Verkehrswegebeleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung bauseits ein- gerichtet. Diese wird ggf. dem Baufortschritt angepasst und gewartet. Jede Firma hat die Pflicht, diese vor Beschädigungen und Veränderungen zu schützen. Der Ausfall von Beleuchtungskörpern muss der Objektüberwachung / Bauüberwachung gemeldet werden. Der AN hat für eine ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung zu sorgen. Diese ist mit Baustellen geeigne- ten Leuchten auszuführen.

Ordnung, Sauberkeit, Hygiene

Ordnung und Sauberkeit sind ein bedeutsamer Grundpfeiler für eine sichere und gute Arbeits-ausfüh- rung.

Sauberkeit + Ordnung = Sicherheit

Der AN ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen in ordentlichem Zustand zu halten. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Geschieht dies nicht, trifft die Objektüberwachung / Bauüberwachung nach fruchtlosem Fristablauf Ersatzvornahme zu Lasten des Auftragnehmers. Neben einer erheblichen Stolpergefahr durch Missachtung gegenüber den geltenden Regelungen zur Ordnung, Sauberkeit und Hygiene entsteht zusätzlich auch eine hohe Brandgefahr in diesen Bereichen. Dies ist zu vermeiden.

• Sicherheits- und Notfalleinrichtungen, wie z. B. Notduschen, Feuerlöscher, Feuerlöschhydranten und -monitore, Feuermelder und Telefone dürfen nicht zugestellt, blockiert oder zweckentfremdet werden. • Diese Einrichtungen müssen jederzeit uneingeschränkt zugänglich und bedienbar sein. • Flucht- und Rettungswege müssen jederzeit freigehalten werden. • Benutzte Feuerlöscher müssen sofort ausgetauscht und die Objektüberwachung/Bauüberwa- chung informiert werden.

Staub / Staubentwicklung ist am Entstehungsort durch geeignete Maßnahmen zu unterdrücken.

Sauberkeit: Fahrzeuge / LKW, die in das Baustellengelände einfahren oder dieses verlassen, sind zu verschließen (z.B. mittels Abplanung). Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit im öffentlichen Verkehrsbereich (Fußgänger- und Radwege, Fahrbahn) sind evtl. Anhaftungen /Verschmutzungen von Fahrzeugen/LKW vor Verlassen der Baustelle durch den AN zu entfernen.

Verzehr von Lebensmitteln, Essen und Trinken

Die Mitnahme und der Verzehr von Lebensmitteln sind auf dem gesamten Baustel- lengelände untersagt. Speisen dürfen nur in hierfür vorgesehenen Bereichen der Auftragnehmer und den Pausenbereichen zu sich genommen werden.

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Baustellenordnung der Hauptmaßnahme

Sozialanlagen

Die Objektüberwachung / Bauüberwachung stellt Flächen mit den erforderlichen Ver- und Entsorgungs- möglichkeiten für die Einrichtung der - nach Arbeitsstättenverordnung erforderlichen - Pausen- und Be- reitschaftsräume, Sanitäranlagen und sonstigen Einrichtungen zur Verfügung (siehe Projekthandbuch Baulogistik). Pausen- und Bereitschaftsräume, sowie Sanitäranlagen müssen den Anforderungen der Hygiene ent- sprechend gewartet/gereinigt werden. Sie sind bestimmungsgemäß zu nutzen und sauber zu halten. Verunreinigungen sind zu vermeiden. Frühstücks- und Mittagspausen sind ausschließlich in den zuge- wiesenen Räumen gestattet. Auflagen der Arbeitsstättenverordnung sind einzuhalten. Die Herrichtung von Pausen- und Bereitschaftsräumen innerhalb des Gebäudes ist nicht zulässig. Das Aufstellen von Unterkünften z.B. Containern und Wohnwagen zu Übernachtungszwecken im Bau- feld / auf der Baustelle ist nicht zulässig.

Alkohol- und Rauschmittelverbot

Das Mitbringen und der Konsum alkoholischer Getränke und Rauschmitteln sind verboten. Der AN hat Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Rauschmittel- und Alkoholeinfluss be- steht, unverzüglich von der Baustelle zu verweisen. Der Bauherr / der AG bzw. die Objektüberwachung / Bauüberwachung behält sich vor, solchen Personen Baustellenverbot zu erteilen.

Sicherung gegen Diebstahl und Verlust

Der AN ist verpflichtet, ausreichende Schutzvorkehrungen gegen Diebstahl und Verlust sowohl eigener als auch beigestellter Gegenstände (z.B.: Arbeitsmittel, etc.) zu treffen. Die administrative Abwicklung nach erfolgtem Diebstahl oder Verlust hat der AN selbst vorzunehmen. Durch den Bauherrn / den AG erfolgt keine Haftung. Achtung: Den Anweisungen der Beauftragten des AG / des Bauherrn - Verantwortlichen ist Folge zu leisten. Diese sind auch berechtigt, bei Firmenpersonal Kontrollen von Personen, Fahrzeugen und Aus- rüstungsgegenständen vorzunehmen. Die Weisungsbefugnis entbindet die Vorgesetzten der Auftragnehmer nicht von deren Verantwortung und Aufsichtspflicht gegenüber ihren Mitarbeitern und Nachunternehmern.

Foto- und Filmaufnahmen /Geheimhaltung

Foto- und Filmaufnahmen bedürfen der Genehmigung der Objektüberwachung / Bauüberwachung und sind nur zur reinen Dokumentation zulässig. Eine Veröffentlichung von Foto- und Filmaufnahmen der Baustelle ist untersagt/be- darf der Genehmigung des Bauherrn / des AG.

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Baustellenordnung der Hauptmaßnahme

Arbeitssicherheit

Vorschriften, Fachkräfte

Der AN hat gemäß Arbeitsschutzgesetz zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Einrichtungen bereitzustel- len sowie Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der Unfallverhütungsvor- schriften und im Übrigen, den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Die Verpflichtung des AN bzgl. des Einsatzes von Sicherheitsfachkräften und Sicherheitsbeauftragten wird durch die Baustellenordnung nicht berührt. (Siehe Punkt A 13)!

Verstöße

Die Objektüberwachung / Bauüberwachung behält sich vor, bei Verstößen gegen die Arbeitssicherheits- vorschriften, die Baustellenordnung, den SiGe- Plan und sonstige geltende Vorschriften einzugreifen, ggf. bis zum Einstellen der Arbeiten. Die durch die Unterbrechung entstehenden Kosten gehen zu Las- ten des betreffenden Auftragnehmers. Für Nachteile, die dem Bauherrn / dem AG durch die Nichtbeachtung der Baustellenordnung entstehen, haftet der betreffende AN. Die Objektüberwachung / Bauüberwachung hat das Recht, die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßenden Personen unverzüglich von der Baustelle zu verweisen.

Laufender Betrieb des Klinikareals

Der AN ist verpflichtet, z.B. durch Absperrungen und Verkehrswegführung, die Gefahrenbereiche der Baumaßnahme so zu sichern, dass die eigenen Mitarbeiter gegen den laufenden Betrieb sowie die Betriebsmitarbeiter durch den Baustellenbetrieb nicht gefährdet oder behindert werden.

C 3.1 Hochgelegene Arbeitsplätze, Verkehrswege und herabfallende Gegenstände

Der AN hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege entsprechend § 12 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ und der ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefah- renbereichen“, mit Einrichtungen versehen werden, die ein Abstürzen von Personen verhindern.

Der Aufsichtführende hat die Durchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen und deren Einhaltung sowie die Instandhaltung der Schutzeinrichtungen zu veranlassen und zu überwachen. Die Arbeitsplätze und Verkehrswege dürfen erst genutzt werden, wenn die Sicherheitseinrichtungen von dem zuständigen Aufsichtführenden überprüft und freigegeben wurden. Öffnungen und Vertiefungen sind zu umwehren, begehbar und unverschieblich abzudecken, mit tragfä- higem Material zu verfüllen oder auszufüttern. Bei allen Arbeiten ist auf sicheres Ablegen aller Gegenstände zu achten, damit keine Gefahr durch herunterfallende Teile entsteht. Arbeiten in zwei Ebenen sind ohne ausreichende Schutzvorkehrungen, für die auf der unteren Ebene arbeitenden Mitarbeiter verboten. Bereiche, in denen Personen durch herabfallende, umstürzende, ab- gleitende oder abrollende Gegenstände gefährdet werden können, dürfen nicht betreten werden. Der Aufsichtführende muss diese Bereiche festlegen. Sie sind zu kennzeichnen und abzusperren. Die Gefahrenbereiche im Fußpunkt des Gebäudes sind im BE- Plan übersichtlich darzustellen. Grundsätzlich sind kollektive Schutzeinrichtungen, z.B. Netze anzuwenden. Nur falls technisch nicht möglich ist und nach Abstimmung mit der Objektüberwachung / Bauüberwachung persönliche Schutz- ausrüstung gegen Absturz (Sicherheitsgeschirre) einzusetzen. Dabei ist insbesondere auf sichere An- schlagpunkte zu achten. Die Anschlagpunkte sind von dem Verantwortlichen des ausführenden Auftragnehmers festzulegen. Die Prüffristen entsprechend den Notwendigkeiten nach der Betriebssicherheitsverordnung sind einzuhal- ten und nachzuweisen.

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Baustellenordnung der Hauptmaßnahme

C 3.2 Sicherung von Gefahrenbereichen

Bereiche in denen es zu einer direkten Gefährdung, beispielsweise durch mögliche Stoffeinwirkungen, Lärm, Licht, oder mechanische Gefährdungen kom- men kann, sind abzugrenzen und eindeutig zu kenn- zeichnen. Absperrungen sollten grundsätzlich mit Hinweis auf die mögliche Gefährdung und die erforderlichen Schutzmaßnahmen versehen werden.

Der Grund und die voraussichtliche Dauer der Ab- sperrung, Firma, Namen und Nummer des Absper- renden sollten angegeben sein.

Der Zutritt in diese Bereiche ist nur für ausdrücklich hierzu berechtigte Personen erlaubt. Die Abstim- mung hierzu muss über den, für die Absperrung Ver- antwortlichen erfolgen. Das Betreten von Schutzbereichen darf nur nach vorheriger Abstimmung und mit ausdrücklicher Ge- nehmigung durch den verantwortlichen AN für das Gewerk erfolgen. Durch den Gefahrenbereich verlaufende Verkehrs- wege für Mitarbeiter sind durch ausreichend dimen- sionierte Schutztunnel („Löwengang“) bzw. Schutz- dächer oder Schutznetze wirksam gegen herabfal- lende Gegenstände zu schützen.

Absturzgefährdete Bereiche (z.B. Dächer, Wandöff- nungen) sind durch wirksame Schutzmaßnahmen (z.B. dreiteiliger Seitenschutz) zu sichern (siehe Abb.).

C 3.3 Tiefbau- und Aushubarbeiten

Baugruben und Gräben sind so abzuböschen oder zu verbauen, dass Beschäftigte nicht durch Abrut- schen von Massen gefährdet werden können. Dabei sind alle Einflüsse zu berücksichtigen, die die Standsicherheit des Bodens beeinträchtigen können (DGUV Vorschrift 38 § 28). Die Erstellung von Baugruben und Gräben ist normgerecht auszuführen. Der Baustellenverkehr ist in ausreichendem Ab- stand vom Graben vorbeizuführen (1m > 12t und 0,6m < 12t). Die regelmäßige Überwachung von Baugruben und Grabenwänden bzw. von Verbaumaßnahmen auf ihre Standsicherheit und Tragfähigkeit ist Sache des Auftragnehmers. Alle Erd- und Tiefbauarbeiten mit Eingriffen ins Erdreich (z. B. Aushubarbeiten, Bohrungen, Pfählungen usw.) sowie Maßnahmen, die Erschütterungen (z. B. bei Bodenverdichtungsmaßnahmen) im umliegen- den Erdreich und damit auch in den Ver- und Entsorgungsleitungen hervorrufen sind ohne das geneh- migte Freigabeverfahren für Erdarbeiten verboten. Die Ausschachtungsarbeiten sind bei Annäherung an Kabel- und Rohrleitungen sowie Hausanschluss- leitungen mit größter Vorsicht auszuführen (Handschachtung!).

Alle Arbeiten außerhalb des Bauzaunes (z.B. Medienanbindungen) sind entsprechend den Vorgaben für Kampfmittelfreiheit vorher eigenständig abzuklären und sicher zu stellen. Eine Abstimmung und Klä- rung mit der Objektüberwachung vor den Maßnahmen sind unabdingbar.

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Baustellenordnung der Hauptmaßnahme

C 3.4 Anlege- und Anstellaufzüge

Zum Material- und Personentransport werden seitens des AG mit Beginn der Ausbauarbeiten Bauauf- züge zur Verfügung gestellt. Die Nutzung der Bauaufzüge darf nur in Absprache mit dem Baulogistiker und durch eingewiesenes Personal erfolgen. Bei Auf- und Abbau von Anlege-/ Anstellaufzügen ist die Betriebs- und Montageanleitung des Herstel- lers zu beachten. Den beim Betrieb des Anstellaufzuges geforderten Abstand von 40 cm zwischen dem Lastaufnahmemit- tel und Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen ist bereits bei der Festlegung des Standortes zu berück- sichtigen. Ist aus arbeitstechnischen Gründen der Sicherheitsabstand nicht einzuhalten, müssen zusätzliche Maß- nahmen gegen mögliche Gefährdungen für Mitarbeiter und Verkehrsteilnehmer getroffen werden, z.B. Fahrbahn dicht verkleiden. Elektrisch betriebene Anlege-/ Anstellaufzügen dürfen nur über einen besonderen Speisepunkt mit Schutzmaßnahme versorgt werden, z.B. Baustromverteiler mit FI- Schutzeinrichtung. Weitere sicherheitsrelevante Maßnahmen beim Einsatz von Anlege-/ Anstellaufzügen: • Absperren des gefährdeten Raumes im Bereich der unteren Ladestelle. • Zugang nur von einer Seite. • Bei Gefahr durch herabfallende Gegenstände: Schutzdach anbringen. • An hochgelegenen Abnahmestellen sind Absturzsicherungen vorzusehen

C 3.5 Gerüste

Der Gerüstersteller hat Gerüste nach Fertigstellung deutlich erkennbar am jeweiligen Gerüstzugang und für die Dauer der Benutzung zu kennzeichnen: Arbeits- und Schutzgerüste: • DIN 4420, DIN EN 12810, DIN EN 12811, DGUV Information 201 - 011 • Gerüstgruppe und Nutzgewicht, • Gerüstersteller, Auftraggeber • Freigabedatum, • Unterschrift AN, der die Gerüste beauftragt hat, und Gerüstersteller. (Tel. Nr.) Fahrbare Arbeitsbühnen: • DIN EN 1004, • Gerüstgruppe und Nutzgewicht, • Gerüstersteller, Auftraggeber • Freigabedatum, • Unterschrift AN, der die Gerüste beauftragt hat, und Gerüstersteller (Tel. Nr.)

Nach Montage des Gerüstes veranlasst der Gerüstersteller die Prüfung durch eine „befähigte Person“ (Definition laut § 2 Abs.6 der Betriebssicherheitsverordnung) zur Feststellung des ordnungsgemäßen Zustandes. Die Ergebnisse sind anhand eines Prüfprotokolls zu dokumentieren. Werden Gerüste von einem anderen AN benutzt, so ist eine Übergabe durchzuführen, wobei sich der Benutzer vor Aufnahme der Arbeiten von dem ordnungsgemäßen Zustand zu überzeugen hat. Verän- derungen am Gerüst dürfen nur durch den Gerüstersteller vorgenommen werden.

Fehlt die Freigabe bzw. sind Mängel erkennbar, darf das Gerüst nicht betreten werden. Nicht freigegebene Gerüste sind durch den Gerüstersteller an den Leitergängen und an den Gerüstzugängen mit einem Hinweisschild „Betreten verboten“ zu kennzeichnen.

Die Aufbau- und Verwendungsanleitung ist auf der Baustelle vorzuhalten, der Objektüberwachung / Bauüberwachung und dem SiGeKo vorzulegen. Bei Sondergerüsten, die von der Regelausführung abweichen, sind die erforderlichen Unterlagen (z.B. statischer Nachweis, bauaufsichtliche Zulassungs- und Prüfbescheide) ohne Aufforderung vor Beginn

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Baustellenordnung der Hauptmaßnahme

der Gerüsterstellung bzw. Freigabe der Objektüberwachung / Bauüberwachung und dem SiGeKo vor- zulegen. Werden bei stichprobenartigen Begehungen / Kontrollen Arbeiten auf nicht ordnungsgemäß erstellten bzw. mangelbehafteten Gerüsten erkannt, werden die Arbeiten eingestellt und die Gerüste gesperrt. Hieraus anfallende Kosten gehen zu Lasten des Verursachers.

C 3.6 Kran

Bei Auf- und Abbau von Mobilkränen sind die Betriebs- und Montageanleitungen des Herstellers zu beachten. Sie sind gemäß Baustelleneinrichtungsplan aufzustellen, dabei ist auf die Standfestigkeit des Untergrundes zu achten. Die hierfür erforderliche Statik ist mit allen angrenzenden Gewerken (insbe- sondere Erdbau und Verbau) und den sich verändernden Bauzuständen abzugleichen und muss vor Aufstellung des Mobilkranes in geprüfter und freigegebener Version auf der Baustelle vorliegen.

Für den Betrieb sind Sicherheitsabstände zu Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen bereits bei der Fest- legung des Standortes zu berücksichtigen. Ist aus arbeitstechnischen Gründen der Sicherheitsabstand nicht einzuhalten, müssen zusätzliche Maßnahmen gegen mögliche Gefährdungen für Mitarbeiter und Verkehrsteilnehmer getroffen werden. Elektrisch betriebene Anlagen dürfen nur über einen besonderen Speisepunkt mit Schutzmaßnahme versorgt werden, z.B. Baustromverteiler mit FI- Schutzeinrichtung.

Der Einsatz von Mobilkränen ist mindestens 5AT vorab mit dem AG, SiGeKo und Baulogistiker abzu- stimmen. Weitere sicherheitsrelevante Maßnahmen beim Einsatz von Mobilkränen:

• Absperren des gefährdeten Raumes im Bereich der unteren Ladestelle, • Zugang nur von einer Seite, • Bei Gefahr durch herabfallende Gegenstände: Schutzdach anbringen, • An hochgelegenen Abnahmestellen sind Absturzsicherungen vorzusehen.

Es ist weiterhin die Betriebssicherheitsverordnung zu beachten.

Oberste Priorität hat der reibungslose Hubschrauberbetrieb der Uniklinik. Kräne können je nach Höhe und Aufstellort als Luftfahrthindernis gelten und demzufolge eine gesonderte luftrechtliche Genehmigung benötigen. Die luftrechtlichen Auflagen sowie die An- und Abflugkorridore müssen bei der Einsatzplanung der Großgeräte zwingend berücksichtigt werden!

Überwachungsbedürftige Anlagen

Überwachungsbedürftige Anlagen (z.B. Aufzüge, Druckbehälter, Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten etc.) dürfen nur in Abstimmung mit der Objektüberwachung / Bauüberwachung und dem SiGeKo eingerichtet und betrieben werden. Der AN hat für die vorgeschrie- benen Anzeigen, Erlaubnisse und Sachverständigenprüfungen sowie den sicheren Unterhalt zu sorgen.

Gefahrstoffe

Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefähr- dungsbeurteilung sowie ggf. eine Abbruchanweisung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Der Arbeitgeber hat sich die für die Gefährdungsbeurteilung not- wendigen Informationen zu beschaffen. Alle Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen anhand der Be- triebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen nachweisbar un- terwiesen werden.

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Baustellenordnung der Hauptmaßnahme

Persönliche Schutzausrüstung

Die Auftragnehmer haben ihren Beschäftigten, die zur Ausführung der Arbeiten auf der Baustelle tätig sind, eine der Art der Arbeit und der Gefährdung angemessene persönliche Schutzausrüstung zu stel- len. Grundsätzlich erforderliche Persönliche Schutzausrüstung auf der Baustelle ist: • Schutzschuhe (S3), • Schutzhelm • Gewerkspezifische Arbeits-/Schutzkleidung (enganliegend und körperbedeckend, keine Straßenkleidung) • Warnkleidung • Schutzmaske • Schutzbrille • Schutzhandschuhe

Das Betreten der Baustelle ist nur mit der entsprechenden PSA: Sicherheitsschuhen (S3), Schutzhelm und Warnkleidung gestattet!

Sind darüber hinaus noch weitere Schutzausrüstungen erforderlich (z.B. Augen- oder Gesichtsschutz, Gehörschutz, Handschuhe, Sicherheitsgeschirr, Schutzanzug oder Maske etc.), hat der AN diese sei- nem Personal zur Verfügung zu stellen und deren Verwendung durchzusetzen.

Personen ohne die erforderliche Persönliche Schutzausrüstung werden nach wiederholtem Verstoß durch die Objektüberwachung / Bauüberwachung der Baustelle verwiesen. Deren jeweils zuständige Aufsichtführende wird schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.

Errichtung, Übergeben, Verändern und Entfernen von Schutzeinrichtungen

Gefahrenbereiche, welche die Auftragnehmer herbeigeführt haben, sind durch die AN abzusichern. Das unbefugte Verändern und Entfernen von Schutzeinrichtungen (z.B. Abdeckungen, Absperrungen, Sei- tenschutz etc.) ist verboten. Die Objektüberwachung / Bauüberwachung wird Personen, die solche

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Baustellenordnung der Hauptmaßnahme

Handlungen vornehmen oder Aufsichtführende, die dies dulden, nach eigenem Ermessen von der Bau- stelle verweisen. Sollte aus zwingenden Gründen vorübergehend eine Abdeckung bzw. Geländer entfernt werden müs- sen, so ist dies vorher mit der Objektüberwachung / Bauüberwachung abzustimmen und die ungesi- cherte Stelle auf andere Weise zu sichern, z.B. durch eine Aufsicht oder durch Anbringung einer festen Absperrung. Sukzessive muss die Übergabe von Sicherheitseinrichtungen an die beauftragten Firmen / Nachfolge- gewerke erfolgen. Die Übergabe ist zu dokumentieren (siehe Vordruck „Übergabeprotokoll), so dass die Verantwortlichkeiten eindeutig festgelegt sind. Die erstellten Sicherheitseinrichtungen sind schriftlich an die Objektüberwachung / Bauüberwachung zu übergeben.

Flatterband als Sicherung ist nicht zugelassen.

Meldung / Beseitigung von Sicherheitsmängeln

Stellt ein Mitarbeiter einen Sicherheitsmangel fest, so hat er dies seinem Aufsichtführenden unverzüg- lich zu melden, sofern er den Mangel nicht selbst beseitigen kann. Fällt der Sicherheitsmangel nicht in seinen Zuständigkeitsbereich, muss er den Mangel unverzüglich der Objektüberwachung / Bauüberwa- chung oder ggf. dem SiGeKo anzeigen (Telefonnummer im Alarmplan). Gefahrenbereiche sind bis zur vollständigen Beseitigung des Sicherheitsmangels abzusperren.

Verhalten bei Unfällen / Erste Hilfe / Brandfall / Flucht- und Rettungswege

Sollte es trotz aller Sicherheitsmaßnahmen doch einmal zu einem Schadensereignis mit Personenscha- den kommen, ist die Einhaltung folgender Hinweise und Verhaltensmaßnahmen für eine optimale Erste- Hilfe-Leistung unverzichtbar. Auf der Baustelle ist der Erfolg der Maßnahmen zur Erstversorgung von verunfallten Personen davon abhängig, dass eine „Rettungskette“ nicht nur vorhanden, sondern auch wirksam wird.

Bei Feuer, Unfall, Umweltverschmutzung, Verkehrsunfall, medizinischem Notfall oder einem Schadens- fall durch sonstige Gefahren ist sofort die Objektüberwachung zu verständigen.

Setzen Sie zuerst den Notruf ab und beginnen dann, unter Beachtung des Selbstschutzes, aus geschützter Position mit den ersten Maßnahmen. Betreuen Sie mögliche Verletzte. Weisen Sie die ankommenden Einsatz- und Rettungskräfte ein. Informieren Sie Ihren Vorgesetzten und die Sicherheitsabteilung!

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Baustellenordnung der Hauptmaßnahme

Brandmeldung

Ein Brand ist generell vor der Brandbekämpfung der Feuerwehr zu melden. Auch bereits abgelöschte Brände sind der Feuerwehr zu melden. Über Telefon kann eine Meldung an die Feuerwehr über die Rufnummer 112 erfolgen. Gleichzeitig und zusätzlich ist die Objektüberwachung anhand des Alarm- planes zu benachrichtigen. Sind mehrere Personen am Ort der Brandentstehung anwesend, ist die Brandmeldung parallel zum Löschversuch von einer anderen Person durchzuführen.

Für den Brandfall gelten die Verkehrswege des Flucht- und Rettungsplanes. Die Fluchtwege sind ent- sprechend mit nachleuchtenden Piktogrammen gekennzeichnet und zu berücksichtigen. Der AN ist ver- pflichtet, sich über den Flucht- und Rettungsplan zu informieren. Weiterhin sind die Regelungen des Alarmplans und des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zu beachten. Flucht- und Rettungswege sind jederzeit in ausreichendem Maße freizuhalten. Kennzeichnungen dürfen nicht beschädigt oder entfernt werden.

Blitzschutz / Potentialausgleich

Der AN dessen Einrichtungen z.B. Aufzüge, Gerüste oder ähnliches zu erhöhter Blitzschlaggefahr füh- ren, hat entsprechende Blitzschutzmaßnahmen zu treffen. Vorhandene Blitzschutzmaßnahmen sind grundsätzlich aufrecht zu erhalten. Bei heranziehendem Gewitter sind Gerüste, außenliegende Bauaufzüge und die oberen Etagen zu ver- lassen.

Mediengeräte

Die Benutzung von Mediengeräten mit und ohne Kopfhörer ist auf der Baustelle nicht zulässig, da Alarmierungen und Ähnliches nicht rechtzeitig wahrgenommen werden. Die Benutzung von Mobiltelefonen ist nur an sicheren Plätzen auf der Baustelle ge- stattet. Die Verwendung beim Ausführen von Arbeiten, in der Nähe von Bauaktivitä- ten sowie beim Laufen über die Baustelle ist verboten.

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Brand- und Explosionsschutz / Verhaltensregeln

Löscheinrichtungen

Löscheinrichtungen, wie z. B. Feuerlöscher, Steigleitungen, etc., dürfen nicht außer Kraft gesetzt bzw. verändert werden, z. B. durch Verstellen, Abkleben etc.

Lagerung von Gasen

Grundsätzlich sind die Vorgaben der TRGS 510 umzusetzen.

Auf der Baustelle gilt: • Schwere Gase (Butan, Propan etc.) werden nach Beendigung der Arbeiten aus dem Gebäude entfernt! • Leichte Gase (Acetylen) können für den Tagesbedarf im Gebäude verbleiben! • Bei allen nicht in Gebrauch befindlichen Gasflaschen müssen die Schutzkappen aufgeschraubt sein! • Nie mit angeschlossenen Schläuchen / Brennern lagern • Immer stehend und in Gasflaschenpaletten lagern • Einen geprüften Feuerlöscher in der Nähe bereithalten • Mindestens 2 Meter Abstand zu Gebäuden / Containern oder anderen brennbaren Stoffen • Keine Zusammenlagerung mit anderen leicht entzündlichen und brennbaren Stoffen • Gasflaschen sind vorschriftsmäßig zu lagern und dürfen nicht der Sonnenstrahlung oder sonstiger Wärmeeinflüssen ausgesetzt sein (Gefahrstofflager).

Generell findet die Lagerung von brennbaren Gasen (Druckgasflaschen) nur auf der jeweiligen Baustelleneinrichtungsfläche statt. Werden Gasflaschen in Containern o. Ä. gelagert, müssen diese Lagerräume ausreichend be- und entlüftet werden.

Die Gaslager sind mit der Objektüberwachung / Bauüberwachung und dem SiGeKo abzustimmen und in den BE-Plan mit aufzunehmen. Gasflaschen auf der Baustelle sind mit folgenden Angaben zu kennzeichnen: • Firma • Gewerk • Telefon Gehen von gekennzeichneten Gasflaschen Unfallgefährdungen (z.B. falsche Lagerung, fehlende Schutzkappen) aus, so ist der Besitzer der Flasche umgehend zu informieren.

Erlaubnisschein für Heiß- und Feuerarbeiten

Vor Beginn aller Heiß- und Feuerarbeiten (Schweißen, Löten, Brennen, Flexen, und oder verwandte Arbeitsverfahren) muss der Aufsichtführende eine schriftliche Anordnung / Genehmigung der Objekt- überwachung / Bauüberwachung, des Fachingenieurs in Form des Erlaubnisscheines erhalten haben. Diese Unterlagen sind vom auszuführenden Mitarbeiter auf der Baustelle mitzuführen und bereitzuhal- ten. Mit dem Abzeichnen des Erlaubnisscheines erfolgt nur eine Kenntnisnahme durch die Objektüber- wachung / Bauüberwachung. Der AN hat vor Beginn der Arbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen dafür zu sorgen, dass die Brand- und Explosionsgefahr beseitigt wird. Lässt sich die Explosionsgefahr nicht beseitigen, dürfen auf keinen Fall Arbeiten ausgeführt werden! Geeignete Feuerlöscheinrichtungen (z.B. Feuerlöscher etc.) müssen in unmittelbarer Nähe des Arbeits- platzes vorgehalten werden. Die Objektüberwachung / Bauüberwachung und der SiGeKo werden im Rahmen von regelmäßigen Begehungen stichprobenartige Prüfungen vornehmen.

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Vorbeugende Maßnahmen

Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe dürfen nur in Mengen, die für den Fortschritt der Arbeiten erforderlich sind, am Arbeitsplatz vorgehalten werden. Alle Verpackungsmaterialien und an- dere brennbare Restmaterialien sind arbeitstäglich aus dem Gebäude zu entfernen. An diesen Arbeits- stellen hat der AN geeignete Löscheinrichtungen bereitzustellen.

Alarmierung / Fluchtwegkennzeichnung / Flucht- und Rettungspläne

Für den Brandfall gelten die Verkehrswege des Flucht- und Rettungsplanes. Die Fluchtwege sind ent- sprechend mit Piktogrammen gekennzeichnet und zu berücksichtigen. Der AN ist verpflichtet, sich über den Flucht- und Rettungsplan (Übersicht / Bestandspläne) bei der Objektüberwachung zu informieren. Weiterhin sind die Regelungen des Alarmplans und des Sicher- heits- und Gesundheitsschutzplanes zu beachten. Flucht- und Rettungswege sind jederzeit in ausreichendem Maße freizuhalten. Kennzeichnungen dürfen nicht beschädigt oder entfernt werden.

Feuerlöschmittel

Bei der Ausführung von feuergefährlichen Arbeiten müssen vom AN nach Art und Umfang der Brand- gefährdung und nach der Größe des zu schützenden Bereichs geeignete Feuerlöscheinrichtungen (z.B. Feuerlöscher) in ausreichender Zahl und in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes bereitgestellt werden (siehe ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“). Die Einsatzbereitschaft von Feuerlöschern ist jederzeit zu gewährleisten. Das Personal ist in die Handhabung der Feuerlöscher zu unterweisen.

Rauchverbot

Grundsätzlich herrscht Rauchverbot auf der Baustelle mit Ausnahme von ausgewiesenen Flächen im unmittelbaren Bereich der örtlichen Büro- und Mannschaftcontainer. Die Raucherzone (markierte Flächen) sind dem aktuellen BE-Plan zu ent- nehmen.

Das Rauchverbot dient primär der Verhinderung von Bränden und den daraus entstehenden Schäden, daher ist das Rauchen nur in den ausgewiesenen Raucherzonen gestattet.

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Baustellenordnung der Hauptmaßnahme

Umweltschutz

Der AN hat sich bei der Durchführung seiner Tätigkeiten so zu verhalten, dass keine unzulässigen Um- welteinwirkungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Ist mit Einwirkungen (Luft, Wasser, Lärm) zu rechnen, so sind Zulässigkeit und ggf. Vermeidungsmaß- nahmen mit der Objektüberwachung / Bauüberwachung festzustellen. Bei Störungen sind Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen auf Umwelt und Nachbarschaft möglichst gering zu halten. Emissionen in die Luft, Schadstoffeinträge in Boden und (Grund-) Wasser in Folge von Ereignissen oder Störungen sind unverzüglich zu melden. Dies gilt auch für Einleitung von Stoffen in die Kanalanlagen, soweit die Einleitung nicht angemeldet und genehmigt war. Die Auftragnehmer sind verpflichtet, alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Auf- lagen und baustellenspezifischen Regelungen, insbesondere

• des Immissionsschutzes (Luftreinhaltung und Lärmschutz) gemäß BImSchG und den dazu erlas- senen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften und Auflagen des Bundes, der Länder und der Kommunen • des Gewässerschutzes (oberirdische Gewässer, Grundwasser, Boden, Wasser- und Abwasser- entsorgung) gemäß WHG und den dazu erlassenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder • des Chemikaliengesetzes • der Gefahrstoffverordnung • des Umgangs mit Gefahrstoffen einzuhalten. Chemikalien, die das Grundwasser oder den Boden schädigen können (z.B. Hydraulikflüssigkeit, Treib- stoffe oder andere), müssen während Lagerung, Transport oder Abfüllung gegen Verschütten oder Aus- laufen gesichert sein. Dies darf z.B. nur mit geeigneten Auffangwannen oder in Betontassen, die be- ständig und flüssigkeitsundurchlässig sein müssen, erfolgen. Das Auffangvolumen darf 10 v.H. der ge- lagerten Menge oder den Inhalt des größten Gebindes nicht unterschreiten.

Abfall

Für die Entsorgung ist das Abfallentsorgungskonzept des Baulogistikhandbuches zu beachten. Der AN muss seine MA in das Abfallentsorgungskonzept einweisen. Die Entsorgung von Abfällen erfolgt in der Verantwortung des abfallerzeugenden Auftragnehmers. Die Entsorgung ist vertragsgemäß vorzuneh- men.

Bei der Rückgabe der zugewiesen Bau- und Montageflächen ist durch den AN schriftlich zu bestätigen, dass alle Rest- / Abfallstoffe ordnungsgemäß entsorgt, Gefahrstoffe entfernt und Bauteile sowie Abwas- ser und Boden nicht kontaminiert sind.

Lärm

Der AN ist als Betreiber lärmerzeugender Anlagen (Baumaschinen, Arbeitsmittel, etc.) gem. Bun- desimmissionsschutzgesetz verpflichtet, diese dem jeweiligen Stand der Technik anzugleichen bzw. die entsprechenden lärmdämpfenden Maßnahmen vorzunehmen oder bei Kauf oder Anmietung nachwei- sen zu lassen, dass die von ihnen ausgehenden Emissionen die vorgeschriebenen Grenzwerte nicht überschreiten. Grundsätzlich hat der AN dafür Sorge zu tragen, dass der Schalldruckpegel (LpA) im Arbeitsbereich einen Wert von 80 dB(A) bzw. max. Peak 135 dB(C) nicht überschreitet. In Ausnahmefällen darf ein Pegel von 85 dB(A) erreicht werden. Eine Begründung ist in diesem Falle vorzulegen. „Schneiden statt Stemmen“

Lärmbereiche sind zu kennzeichnen. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu Lärmemissionen auf dem Klinikgelände, sind stets einzuhalten.

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Baustellenordnung der Hauptmaßnahme

Vorschriften

Die Baustellenverordnung basiert auf folgenden Grundlagen:

• ArbZG Arbeitszeitgesetz • BDSG Bundesdatenschutzgesetz • BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz • BBodSchG Bodenschutzgesetz • KrWG Kreislaufwirtschaftsgesetz • BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz • WHG Wasserhaushaltsgesetz • USchadG Umweltschadensgesetz • ArbStättV Arbeitsstättenverordnung • BaustellV Baustellenverordnung • BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung • GefStoffV Gefahrstoffverordnung • NachwV Nachweisverordnung • StVO Straßenverkehrsordnung • ASR Technische Regeln für Arbeitsstätten • DIN Deutsches Institut für Normung / Deutsche Industrie Norm • DGUV Vorschriften der Berufsgenossenschaft • TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe

Die Vorgaben aus den o.g. Gesetzen, Verordnungen und Regelwerken werden durch diese Baustel- lenordnung nicht aufgehoben.

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Abkürzungen

In der Baustellenordnung werden folgende Abkürzungen verwendet:

• BE-Plan Baustelleneinrichtungsplan • BV Bauvorhaben • DGUV Deutsche gesetzliche Unfallversicherung • RAB Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen • SiGeKo Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator • SiGe-Plan Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan • AG Auftraggeber • AN Auftragnehmer

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Baustellenordnung der Hauptmaßnahme

Anlagen

Erlaubnisschein für Heiß- und Feuerarbeiten Unternehmererklärung Dachbegehungserlaubnisschein

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