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Anlage zu 214 (Besondere Vertragsbedingungen) Fortsetzung weitere Besondere Vertragsbedingungen
10.1. Teilleistung Titel „Aufstockung“ Soweit einzelne Leistungs- oder Teilleistungspositionen dem Titel „Aufstockung“ zuzuordnen sind, ist der Auftragnehmer auf Anforderung des Auftraggebers verpflichtet, für diesen Titel eine gesonderte Rechnungslegung vorzunehmen.
10.2. Umlagen Zu berücksichtigende Umlageschlüssel: Bauleistungsversicherung Der AG schließt eine Bauleistungsversicherung ab. Der AN wird an den hierdurch entstehenden Kosten in Höhe von 0,35% der Netto-Abrechnungssumme beteiligt, der Umlagebetrag wird bei der jeweiligen Abschlagsrechnung in Abzug gebracht.
Ver- und Entsorgungsleistung Der AG gewährleistet über die Baustellenlogistik, die Ver- und Entsorgungsleistungen. Gem. Anlage „Nutzung von Ver- und Entsorgungsleistungen“ Der AN wird an den hierdurch entstehenden Kosten in Höhe von 1% der Netto- Abrechnungssumme beteiligt. Der Umlagebetrag wird bei der jeweiligen Abschlagsrechnung in Abzug gebracht.
10.3. Nutzung Bürgschaftsplattform Trustlog Der Auftraggeber nutzt die elektronische Bürgschaftsplattform Trustlog. Zur vereinfachten Abwicklung der Prozesse sind die Bieter im Auftragsfall gebeten, diese zur Abwicklung der Avallinien ebenfalls zu nutzen.
10.4. Sicherheit für Vertragserfüllung Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten. Es ist das Bürgschaftsmuster VHB 421 in der jeweils aktuellen Fassung zu verwenden.
10.5. Sicherheit für Mängelansprüche Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Schlussrechnungssumme (inkl. Umsatzsteuer). Es ist das Bürgschaftsmuster VHB 422 in der jeweils aktuellen Fassung zu verwenden.
10.6. Vorauszahlungsbürgschaft Im Falle von Vorauszahlungen sind diese über Vorauszahlungsbürgschaften nach Bürgschaftsmuster VHB 423 in der jeweils aktuellen Fassung abzusichern.
10.7. Haftpflichtversicherung Berufshaftpflichtversicherung bei einem in der EU zugelassenen Versicherungsunternehmen mit den Mindestdeckungssummen (jeweils zweifach maximiert im Versicherungsjahr) in Höhe von für Personenschäden 10.000.000 Euro für sonstige Schäden (Sach- und Vermögenschäden) 10.000.000 Euro
10.8. Vertragsstrafe 10.8.1. Der Auftragnehmer ist ab einem Auftragswert von 250.000 € netto zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, soweit er mit der Einhaltung der Termine (Ziffer 1 des Formblattes 214) schuldhaft in Verzug gerät. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Werktag, an dem sich der Auftragnehmer mit diesem Endtermin derart in Verzug befindet, 0,2 % der Netto-Schlussrechnungssumme, höchstens jedoch 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme.
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10.8.2. Die in Ziffer 10.8.1. bestimmte Vertragsstrafe ist auch verwirkt, wenn der Auftragnehmer durch Mahnung mit der abnahmereifen Fertigstellung (Ziffer 1 des Formblattes 214) in Verzug gerät.
10.8.3. Der Auftragnehmer ist auch zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, soweit er mit der Einhaltung eines/-r der Zwischen-Vertragstermine /-fristen nach Ziffer 10.8.1 dieser Anlage schuldhaft in Verzug gerät. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Werktag, an dem sich der Auftragnehmer mit jedem/-r Zwischen-Vertragstermin/-frist derart in Verzug befindet, 0,2 % des Netto-Vergütungsanteils für die jeweiligen bis zu diesem/-r Zwischen- Vertragstermin/-frist zu erbringenden Leistungen („Meilenstein“) aus der Schlussrechnungssumme, höchstens jedoch 5 % dieses Netto-Vergütungsanteils für die jeweiligen bis zu dem/-r betreffenden Zwischen- Vertragstermin/-frist zu erbringenden Leistungen.
10.8.4. Befindet sich der Auftragnehmer gleichzeitig mit mehreren Zwischen-Vertragsterminen/- fristen in Verzug, so wird die Vertragsstrafe maximal mit 5 % der Netto- Schlussrechnungssumme berechnet. Die Vertragsstrafe für den Endtermin hat Vorrang vor der Vertragsstrafe für den/die Zwischen-Vertragstermin/-frist, die Vertragsstrafe für eine(n) späteren Zwischen-Vertragstermin/-frist Vorrang vor der Vertragsstrafe für eine(n) früheren Zwischen-Vertragstermin/-frist. Eine Kumulation von Vertragsstrafen findet weder für einen zeitgleichen Verzug mit mehreren Terminen noch hinsichtlich der Vertragsstrafenhöchstgrenzen statt. Eine Verzögerung, die wegen Überschreitung eines vertraglichen Zwischentermins bereits einmal eine Vertragsstrafe ausgelöst hat, kann, wenn die Verzögerung lediglich fortwirkt, keine weitere Vertragsstrafe für die Überschreitung eines späteren Zwischentermins auslösen. Die Vertragsstrafenhöchstgrenze gilt selbst dann, wenn Vertragsstrafen nach Ziffer 10.8.9 angefallen sind.
10.8.5. Die Vertragsstrafe ist ohne Fristsetzung mit der Überschreitung fällig. Eine bereits angefallene Vertragsstrafe entfällt nicht durch die Vereinbarung neuer Termine.
10.8.6. Der Auftraggeber muss die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung zum Zeitpunkt von deren Fälligkeit geltend machen.
10.8.7. Werden die in Ziffer 1 des Formblattes 214 genannten verbindlichen Vertragstermine verlängert oder von den Parteien einvernehmlich neu festgelegt, gilt die vorstehende Vertragsstrafenregelung für die insoweit verlängerten oder neu vereinbarten Vertragstermine entsprechend (lineare Fristverlängerung). Kommt es aufgrund von Verzögerungen/Verschiebungen zu einer grundlegenden Neuordnung der Terminplanung, verpflichten sich die Parteien, eine Nachtragsvereinbarung mit neuen Vertragsstrafe-bewehrten Vertragsterminen zu vereinbaren.
10.8.8. Weitergehende Verzugsschadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Sie sind in keiner Weise beschränkt. Die Vertragsstrafe wird auf die Schadensersatzansprüche angerechnet.
10.8.9. Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe 1 %, bei mehreren Verstößen bis zu 5 % des Netto- Auftragswertes beträgt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Die Vertragsstrafe wird mit maximal 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme berechnet. Diese Grenze gilt selbst dann, wenn neben einer Vertragsstrafe aus dieser Ziffer 10.8.9. noch eine oder mehrere Vertragsstrafen aus Ziffer 10.8.1 bis 10.8.8 angefallen sind.
Ende der weiteren Besonderen Vertragsbedingungen.
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