26A40318_Besondere Vertragsbedingungen Duschsanierung.pdf

Bauhauptleistungen zur Sanierung der Stationsduschen in der Justizvollzugsanstalt Dresden

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.10.2026, 13:10 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.sachsen-vergabe.de

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Lieferungen und Leistungen in der Justizvollzugsanstalt Dresden

Besondere Vertragsbedingungen

für die Baumaßnahme der Sanierung der Stationsduschen

Entsprechend den hohen Sicherheitsanforderungen der Justizvollzugsanstalt Dresden

(JVA) sind beim Arbeitseinsatz von anstaltsfremden Personen besondere Richtlinien

einzuhalten. Es wird daher um genaue Beachtung der nachfolgend aufgeführten

Bestimmungen gebeten.

Die dafür notwendigen Aufwendungen sind Bestandteil des Leistungsumfanges und

werden nicht gesondert vergütet.

  1. Allgemeines

Eine Besichtigung des Objektes vor Abgabe eines Angebotes ist nicht möglich.

  1. Schleusenzeiten

Da der Zutritt in den Sicherheitsbereich auch durch eine Kfz-Schleuse erfolgt bzw.

bestimmte Sicherheitszäune zu passieren sind, müssen Wartezeiten ebenso wie

Transportaufwendungen durch die maximale Schleusenhöhe von 4,00 m einkalkuliert

werden.

Einweisungen durch das Anstaltspersonal an der Kfz-Schleuse sind nicht möglich.

Bei eventuell auftretenden Schäden an Fahrzeugen, verursacht durch Insassen der JVA

Dresden, übernimmt die JVA keine Haftung.

Material und Geräte können nur in nachfolgender Zeit geschleust werden:

Montag bis Freitag 07.00 Uhr – 11.30 Uhr

12.30 Uhr – 15.00 Uhr

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  1. Arbeitskräfteeinsatz

Vor dem Vertragsbeginn bzw. ersten Arbeitseinsatz ist die Übergabe einer

Zusammenstellung über jede im Bereich der JVA eingesetzte Arbeitskraft einschließlich

der von Subunternehmen erforderlich. Die dafür zur Verfügung gestellte Selbstauskunft

(keine Anhängigkeit eines staatsanwaltlichen Ermittlungs- oder Strafverfahrens; keine

Verwandtschaft mit Gefangenen der JVA, Einverständnis zu einer eventuellen

Sicherheitsüberprüfung) ist schriftlich 2 Wochen vor Arbeitsbeginn einzureichen.

Für die Arbeitskräfte ist, nach Aufforderung, ein Auszug aus dem Bundeszentralregister

(Führungszeugnis) nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG vorzulegen. Hierzu erhalten die

betroffenen Personen durch die JVA Dresden den Vordruck der Einverständniserklärung

für die Auskunft nach § 41 BZRG. Das Führungszeugnis wird nach Eingang der

Einwilligung durch die JVA Dresden selbst abgerufen. Die erhobenen Daten werden

gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vertraulich behandelt und

ausschließlich für den genannten Zweck verwendet. Das vorgelegte Führungszeugnis gilt

für die JVA Dresden längstens für eine Dauer von 3 Jahren.

Eine gesonderte Belehrung wird bei allen Firmenmitarbeitern durchgeführt.

Das Betreten und Verlassen der JVA ist nur mit Personalausweis möglich.

  1. Arbeitseinsatz

Da die Firmen durch einen Bediensteten begleitet werden, ist der Arbeitseinsatz

mindestens 1 Woche vorher (außer im Havariefall), der hiesigen Einrichtung schriftlich

und mit folgenden Angaben mitzuteilen:

  • Vor- und Nachname/n der Mitarbeiter/in (Selbstauskunft),

  • das KfZ-Kennzeichen von dem Fahrzeug, mit dem die Anstalt befahren wird,

  • ob bei den durchgeführten Arbeiten elektronische Geräte, wie Handy, Kamera,

Tablet, benötigt werden. Die Mitnahme von elektronischen Geräten wird vorab über

den Sicherheitsbediensteten geprüft und kann in Ausnahmefällen ermöglicht

werden.

Firmen, welche nicht angemeldet sind, können ihre Arbeiten nicht ausführen.

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Der Arbeitseinsatz der Firmenangestellten ist in folgenden Zeitfenstern möglich:

Montag - Freitag: 07:00 Uhr – 15:00 Uhr

davon von 07:00 – 07:30 Uhr Zugang zum Arbeitsbereich und

die Beräumung der Baustelle findet zwischen 14:30 – 15:00 Uhr statt

Darüber hinaus ist ein Arbeitseinsatz nur in Absprache mit der hiesigen Service- und

Bauverwaltung möglich.

Ansprechpartner: Herr Girndt (Tel.: 0351 2103130)

E-Mail: Bauverwaltung@jvadd.justiz.sachsen.de

  1. Sicherheit

Werkzeuge und Fahrzeuge sind ständig gegen unbefugte Benutzung abzusichern. Nach

erfolgtem Arbeitseinsatz sind sämtliche Werkzeuge, Geräte bzw. Hilfsmittel aus dem

Sicherheitsbereich zu entfernen bzw. zu verschließen.

Der Verlust von Werkzeugen und Geräten ist unverzüglich der Bauverwaltung oder einem

an der Maßnahme beteiligten Bediensteten mitzuteilen. Fahrzeuge dürfen im inneren

Sicherungsbereich nicht geparkt werden. Privatfahrzeuge, die als Firmenfahrzeuge

genutzt werden, dürfen den inneren Sicherungsbereich nicht befahren. Firmenfahrzeuge

sowie Privatfahrzeuge sind auf dem Besucherparkplatz bzw. bei Notwendigkeit auf dem

Wirtschaftshof unter Angabe des KFZ-Kennzeichens abzustellen.

Im inneren Sicherungsbereich wird nur das am Tage bzw. für den Arbeitseinsatz benötigte

Material zugelassen. Alle Materialen und Geräte (Gerüst, Leitern usw.) die als Übersteig-

und Ausbruchshilfe dienen könnten, sind der JVA Dresden vorab schriftlich anzuzeigen.

Wird dem Einbringen der Leitern oder Gerüste zugestimmt, sind diese zu sichern bzw.

nach dem Arbeitsende aus dem Sicherungsbereich zu entfernen.

Der Sicherheitsbeauftragte der JVA behält sich vor, Material und Geräte bei Erkennung

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einer Sicherheitsgefahr sofort aus dem inneren Sicherungsbereich zu entfernen.

Auf dem Gelände der JVA Dresden sind der Genuss und das Mitführen von Alkohol oder

alkoholischen Getränken sowie das Einbringen von Bier- und Alkoholflaschen sowie

Drogen grundsätzlich untersagt. Alkoholisierten Personen ist der Aufenthalt in der JVA

Dresden untersagt. Des Weiteren dürfen Waffen und waffenähnliche Gegenstände nicht

mit in die Anstalt genommen werden.

Zuwiderhandlungen der vereinbarten besonderen Vertragsbedingungen führen

unweigerlich zum Ausschluss vom Anstaltsgelände.

Auf Grund der besonderen Klientel ist auf mitgebrachtes Geld sowie Scheckkarten

besonders zu achten.

  • Ende –

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Anlage 1

Selbstauskunft für die Genehmigung des Zutritts Externer zur Ausführung von Auftragsleistungen

Zweck des Zutritts:

Meine Personalien:

Name:

geboren am:

Personalausweisnummer:

Wohnanschrift:

Selbstauskunft:

• Gegen mich wurde in den letzten fünf Jahren eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt oder vollzogen.

ja nein

• Ich stehe unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht.

ja nein

• Gegen mich ist ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig.

ja nein

• Ich bin mit einem Gefangenen der JVA Dresden verwandt, verschwägert, verlobt oder verheiratet.

ja nein

• Ich bin mit einer durchzuführenden Sicherheitsprüfung einverstanden, ein Führungszeugnis wird – soweit dies noch nicht vorliegt - nachgereicht.

Ich werde Änderungen, bezüglich dieser Angaben während meiner Tätigkeit in der JVA Dresden, unverzüglich mitteilen.


Datum Unterschrift

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Anlage 2

(zu Ziffer IV Nummer 2 Satz 1)

Justizvollzugsanstalt Dresden

Hammerweg 30

01127 Dresden

Informationssicherheit

Der Auftragnehmer

(Firmenname/Vertretungsberechtigte/-r)

im Rahmen der Erfüllung des Vertrages

gewährleistet die Einhaltung der Vorgaben des Auftraggebers durch seine Mitarbeiter/-innen und

Beauftragten zu den Informationssicherheitszielen Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität

gemäß der "Leitlinie Informationssicherheit".

Sämtliche Daten und Informationen in schriftlicher und elektronischer Form sind nach dem Stand

der Technik zu schützen. Weiterhin sind alle diesbezüglich erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen

zu treffen. Wenn und soweit diese vorgenannten Anforderungen durch den Auftragnehmer nicht

oder nicht mehr erfüllt werden können, ist der Auftraggeber darüber zu informieren. Sämtliche

Tatsachen, Daten, Informationen und Vorgänge, welche ihm im Rahmen der Wahrnehmung

der Aufgaben aus dem o. g. Vertrag - gleich in welcher Form - zur Kenntnis gelangen, sind

vertraulich zu behandeln; gegenüber behördenfremden Dritten ist dauerhaft Stillschweigen zu

wahren. Die Verschwiegenheitspflicht umfasst alle Angelegenheiten, von denen im Auftrag oder

gelegentlich des Auftrages Kenntnis erlangt wird. Sie besteht nach der Beendigung der Tätigkeit

dauerhaft fort. Eine Weitergabe von Daten oder Informationen zum Zwecke der Auftragserfüllung

bleibt hiervon unberührt.

Soweit zur Durchführung des Auftrages die Anfertigung von Kopien erforderlich ist, darf dies nur in

unbedingt erforderlichem Umfang erfolgen. Der Auftraggeber ist über Umfang und Inhalt der

angefertigten Kopien zu informieren.

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Nach Durchführung des Auftrages ist zu veranlassen, dass nicht mehr zur Aufgabenerfüllung

benötigte Informationen unverzüglich nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen

entsprechend den rechtlichen und normativen Vorgaben vernichtet bzw. gelöscht werden (z. B.

Audiodateien, elektronische Dokumente, Kopien).

Des Weiteren werden im Rahmen des Auftragsverhältnisses folgende Maßgaben zur

Sicherstellung der Informationssicherheit getroffen:

………

[einzelfallbezogen durch den Auftraggeber nach Beratung durch die oder den Beauftragten für

Informationssicherheit zu ergänzen]

Auf die mögliche strafrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen § 97b Absatz 2 in Verbindung

mit §§ 94 bis 97, 133

Absatz 3, §§ 202a bis 202c, 303a, 303b, 331, 332, 335, 353b sowie 355 StGB wird hingewiesen.

Ort, Datum

…….......................................................

Unterschrift Auftragnehmer

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