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A 93
Regensburg –Holledau
Erhaltungsabschnitt zwischen Anschlussstelle
Mainburg und Autobahndreieck Holledau
Baugrunderkundung
Bohrungen + Sondierungen
Vertragsnummer A0187500001
A 93
AS Mainburg – AD Holledau
(Betriebs-km 253,723 – 265,650)
Baugrunderkundung
Aufschlussbohrungen
Drucksondierungen
Baubeschreibung
01.10.2026
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A 93 Abschnitt Mainburg – Holledau, Baugrunderkundung A0187500001
Inhaltsverzeichnis
- Allgemeine Beschreibung der Leistung ..................................................................... 5 1.1 Auszuführende Leistungen .................................................................................. 5 1.2 Umfang der Leistungen: ....................................................................................... 6 1.3 Ausgeführte Vorarbeiten ...................................................................................... 7 1.4 Ausgeführte Leistungen ....................................................................................... 7 1.5 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten ....................................................................... 7 1.6 Mindestanforderungen an Nebenangebote ......................................................... 7
- Angaben zur Baustelle ................................................................................................. 7 2.1 Lage der Baustelle ................................................................................................ 7 2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege ................................................................ 8 2.3 Baustelleneinrichtung ........................................................................................... 8 2.4 Zugänge, Zufahrten ............................................................................................... 8 2.5 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ........................... 9 2.6 Lager- und Arbeitsplätze ...................................................................................... 9 2.7 Bohrkernlager ........................................................................................................ 9 2.8 Gewässer ............................................................................................................... 9 2.9 Baugrundverhältnisse .........................................................................................10 2.9.1 Morphologie ..................................................................................................10 2.9.2 Geologische Verhältnisse.............................................................................10 2.9.3 Grundwasser .................................................................................................10 2.9.4 Oberbau .........................................................................................................11 2.9.5 Schadstoffbelastung und künstliche Auffüllungen ....................................11 2.10 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen .....................................................11 2.11 Schutz-Bereiche und –Objekte ........................................................................11 2.11.1 Natur- und Landschaftsschutz .....................................................................11 2.11.2 Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte ..................................................11 2.11.3 Gewässer, Wasserschutzgebiete .................................................................11 2.11.4 Vermutete Bodenfunde .................................................................................12 2.11.5 Bäume und Flurgehölze ................................................................................12 2.12 Anlagen im Baugelände ...................................................................................12 2.12.1 Leitungen .......................................................................................................12 2.12.2 Glättemeldeanlagen und Zählschleifen .......................................................13 2.13 Öffentlicher Verkehr im Baubereich ................................................................13 2.14 Kampfmittel .......................................................................................................13
- Angaben zur Ausführung ...........................................................................................14 2 Die Autobahn Südbayern - Fachcenter Geotechnik
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3.1 Allgemeines ..........................................................................................................14 3.2 Fachtechnische Betreuung / Bauüberwachung .................................................15 3.3 Tägliche Arbeitszeiten .........................................................................................16 3.4 Geräte-/Personaleinsatz, Bauzeitenplan .............................................................16 3.5 Verkehrsführung, Verkehrssicherung ................................................................17 3.5.1 Aufrechterhaltung des Verkehrs ..................................................................17 3.5.2 Verkehrsrechtliche Anordnung ....................................................................17 3.5.3 Verkehrsbeschränkungen ............................................................................18 3.5.4 Verkehrsführung und Verkehrssicherung ...................................................18 3.5.5 Baustellensicherung bei Nachtarbeit...........................................................20 3.5.6 Abstellen von Fahrzeugen und Geräten ......................................................20 3.6 Bauablauf ..............................................................................................................20 3.6.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten .................................................20 3.6.2 Betriebsform ..................................................................................................20 3.6.3 Zeitliche Beschränkungen ............................................................................21 3.6.4 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern ............................................21 3.7 Wasserhaltung .....................................................................................................21 3.8 Baubehelfe ............................................................................................................21 3.8.1 Beleuchtung ..................................................................................................21 3.9 Stoffe, Bauteile .....................................................................................................21 3.10 Abfälle ...............................................................................................................22 3.11 Aufräumarbeiten ...............................................................................................22 3.12 Winterbau ..........................................................................................................22 3.13 Beweissicherung ..............................................................................................22 3.14 Sicherungsmaßnahmen ...................................................................................23 3.15 Belastungsmaßnahmen (Brückenbau) ............................................................23 3.16 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren ...................................................23 3.17 Qualifikation des Personals .............................................................................23 3.18 Bohrverfahren ...................................................................................................24 3.19 Bohrlochrammsondierungen ...........................................................................25 3.20 Drucksondierungen ..........................................................................................25 3.21 Grundwassermessstellen ................................................................................25 3.22 Auffüllversuche im Bohrloch ...........................................................................26 3.23 Auffüllversuche in Grundwassermessstellen .................................................26 3.24 Pumpversuch in Grundwassermessstelle ......................................................26 3.25 Verfüllung der Bohrlöcher ...............................................................................26 3.26 Bohrgut .............................................................................................................27 3.27 Probenahme/-transporte ..................................................................................27 3.28 Dokumentation..................................................................................................29 3 Die Autobahn Südbayern - Fachcenter Geotechnik
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3.28.1 Bohrungen .....................................................................................................29 3.28.2 Fotodokumentation .......................................................................................29 3.28.3 Drucksondierungen ......................................................................................30 3.28.4 Baggerschürfe ...............................................................................................30 3.29 Prüfungen ..........................................................................................................30 3.29.1 Eignungsnachweise / Erstprüfungen...........................................................30 3.29.2 Eigenüberwachungsprüfungen ....................................................................30 3.29.3 Kontrollprüfungen .........................................................................................31 3.30 Sicherheits- und Gesundheitsplan (SiGe-Plan) ..............................................31 4. Ausführungsunterlagen ..............................................................................................31 4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen ...............31 4.2 Absteckungen ...................................................................................................31 4.3 Sonstige Unterlagen .........................................................................................31 4.4 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen .................................................................................................31 4.4.1 Bohranzeige nach GeolDG ...........................................................................31 4.4.2 Bestandspläne, Bestandsdaten ...................................................................31 4.4.3 Bauzeitenplan ................................................................................................32 4.4.4 Abrechnung und Vergütung .........................................................................32 5. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen .........................................................33 5.1 Zusätzliche Technische Vorschriften .................................................................33
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1. Allgemeine Beschreibung der Leistung
1.1 Auszuführende Leistungen
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern plant die grundlegende Erneue- rung der Autobahn A93 Nord Regensburg – Autobahndreieck Holledau im Abschnitt An- schlussstelle Mainburg–Autobahndreieck Holledau.
Lage der Baugrunderkundungen
Übersichtskarte ohne Maßstab
12 Unterführungen sowie die Fahrbahn und die Entwässerungseinrichtungen sollen erneuert werden.
Folgende Erkundungsarbeiten sollen durchgeführt werden:
Aufschlussbohrungen
Es sind 96 Bohrungen mit Bohrtiefen zwischen 10 bis 40m geplant, insgesamt 2.276 Bohrme- ter. Die Geräte müssen für Bohrungen im Lockergestein mit Bohrtiefen bis 45 m eingerichtet sein. Zusätzlich sollen Grundwassermessstellen eingerichtet werden.
Bei den Bohrarbeiten wird eine durchschnittliche Tagesleistung von 40 Bohrmetern verlangt.
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Die Ansatzpunkte der Bohrungen liegen überwiegend neben der Autobahn. Zur Erkundung des Ausbaus des Autobahndamms im Wolnzachtal werden zusätzlich Bohrungen auf der Au- tobahn und der Anschlussstellerampe durchgeführt.
Bohrarbeiten auf der Autobahn werden im 2-Schicht-Betrieb ausgeführt.
Drucksondierungen
Zur Beurteilung der Lagerungsverhältnisse/-dichten sind gemäß dem beiliegenden Erkun- dungsprogramm Drucksondierungen CPT-U nach DIN EN ISO 22476 durchzuführen. Im Auto- bahndamm im Bereich der Anschlussstelle Wolnzach soll mit den Drucksondierungen mit Magnetometer eine Kampfmittelerkundung durchgeführt werden (siehe Abschnitt 2.14).
Nur bei Wolnzach sind Drucksondierungen auf der Fahrbahn der A 93 durchzuführen. Die üb- rigen Sondierungen liegen in Grünflächen neben der Autobahn.
1.2 Umfang der Leistungen:
- An- und Abfahrten von Bohrgeräten und Drucksonde, Umsetzen zwischen verschiedenen Ansatzpunkten
- Einrichten und Betreiben eines Kernlagers
- Beantragung von Verkehrsrechtlichen Anordnungen und Ausnahmegenehmigungen
- Verkehrssicherung auf der Autobahn und im Bereich von untergeordneten Straßen
- Leitungserkundung
- Anmeldung der Bohrungen nach dem Geologiedatengesetz (GeolDG)
- Bohrungen (Bohrdurchmesser ≥ 178 mm) einschließlich Probenahme, Wiederverfüllung und Fotodokumentation
- Entnahme von gestörten und ungestörten Bodenproben
- Entnahme von Grundwasserproben
- Herstellen von Grundwassermessstellen DN125 nach Bohrlochaufweitung
- Drucksondierungen mit Magnetometer zur Kampfmittelerkundung
- Drucksondierungen CPT-U nach DIN EN ISO 22476-12
- Abstimmung der Betretung und Entschädigung von Grundeigentümern bei Bohrpunkten auf Privatgrund
- z.T. Nachtarbeit
Für die An- und Abfahrt zu den Untersuchungsstellen, sowie die fachtechnische Überwa- chung der Arbeiten müssen Verkehrssicherungsmaßnahmen erfolgen. Eine Verkehrssiche- rung des Arbeitsbereiches ist ebenfalls bei den Bohrarbeiten an den Kreisstraßen, der Ge- meindeverbindungsstraße und der öffentlichen Feld- und Waldwege auszuführen. Die ver- kehrsrechtliche Anordnung für die Arbeitsbereiche auf der Bundesautobahn ist bei der Auto- bahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern und für die Ansatzpunkt auf der Kreisstra- ßen und Gemeindeverbindungsstraße oder Feldwegen sind beim Landratsamt oder der zu- ständigen Stadt-/Gemeindeverwaltung zu beantragen.
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1.3 Ausgeführte Vorarbeiten
entfällt
1.4 Ausgeführte Leistungen
entfällt
1.5 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten
In Wolnzach wird derzeit eine Brücke erneuert. Die Staatsstraße St2549 (Schlossstraße) ist zwischen der Einmündung Gabelsberger Straße und Hopfenstraße gesperrt. Außerdem wird ein Bahnübergang im Bereich Schloßstraße-Gabes neu gebaut.
Es sind Umleitungsstrecken ausgewiesen, jedoch ist damit zu rechnen, dass ortskundige Au- tofahrer die Strecke Goiglmühlweg-Gabes als Abkürzung verwenden. Mit Behinderungen bei der Andienung der Bohrungen bei den Bauwerken 120 und 121 ist zu rechnen.
Informationen zu den Baumaßnahmen finden sich unter: https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/aktuelle-meldungen/wendenstrasse-gabes-und- schlossstrasse-in-wolnzach-ab-9-maerz-gesperrt/ https://pfaffenhofen-today.de/106549-staatsstrasse-2549-ersatzneubau-der-wolnzach- bruecke-240230
Während der Hopfenernte zwischen Ende August und Mittel Oktober ist mit vermehrtem landwirtschaftlichen Verkehr zu rechnen. Sperrungen von Wirtschaftswegen können nur außerhalb der Erntezeit erfolgen. Im Bauablauf und im Bauzeitenplan ist dies zu berück- sichtigen.
1.6 Mindestanforderungen an Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
2. Angaben zur Baustelle
2.1 Lage der Baustelle
A 93 Abschnitt Mainburg - Holledau Betriebs-km 253,723 - 256,380 Regierungsbezirk Nieder- bayern Oberpfalz, Landkreis Kelheim Betriebs-km 256,380 – 265,650: Regierungsbezirk Oberbayern, Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm.
Die Untersuchungspunkte liegen auf und neben der Autobahn.
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2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege
Das Untersuchungsgebiet ist über die A 93, die A 9 und das Straßennetz der Landkreise Kel- heim und Pfaffenhofen, sowie über der untergeordnete Wegenetz erreichbar.
Für die Anfahrt sind folgende Anschlussstellen (AS) der Autobahnen A 93 und A9 maßgeblich:
• A93 AS Mainburg • A 93 AS Wolnzach • A 9 AS Langenbruck • A 9 AS Schweitenkirchen
2.3 Baustelleneinrichtung
Eingeschlossen sind alle für die Durchführung der vertraglichen Leistungen erforderlichen An- lagen und Einrichtungen, Geräte, Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel und Baustoffe, so- fern sie nicht gesondert vergütet werden. Die laufenden Betriebskosten sowie das einmalige Auslegen der Bohrkerne mit vom Bohrgeräteführer vollständig ausgefüllten zugehörigen Schichtenverzeichnissen, z.B. an der Bohrstelle, sind ebenfalls in die allgemeinen Baustellen- einrichtungen einzurechnen.
Die Beschaffung von Lager- und Arbeitsplätzen ist grundsätzlich Sache des Auftragnehmers (AN). Die Kosten für die Beschaffung, Vorhaltung und Benutzung von Lager- und Arbeitsplät- zen sind in die im Leistungsverzeichnis einschlägigen Positionen einzukalkulieren. Einzurech- nen in die Baustelleneinrichtung sind alle anfallenden Nebenkosten für die Baustelleneinrich- tung wie z. B. Sicherung der Bohrstellen (ohne Verkehrssicherung an öffentlichen Straßen), Wasser und Energieversorgung, Beseitigung aller durch den Auftragnehmer verursachten Verunreinigungen sowie Wiederherstellung des ursprünglichen Straßen- und Geländezustan- des.
2.4 Zugänge, Zufahrten
Die Benutzung von Betriebsrampen bzw. –umfahrten und Rücklaufstraßen an Nebenanlagen ist nicht gestattet.
Die Erkundung der Zufahrtsmöglichkeiten bzw. der Zufahrtswege und deren Benutzbarkeit bleibt dem Auftragnehmer überlassen. Eine gemeinsame Ortsbesichtigung mit dem Auftrag- geber findet nach der Vergabe der Leistungen statt.
Die Herstellung und Beseitigung erforderlicher Zufahrts- und Baustellenwege, die ausschließ- lich dem Baustellenverkehr dienen, sind in die Position 02.02.0005 des Leistungsverzeichnis- ses einzurechnen.
Abhängig von der Witterung zum Ausführungszeitpunkt können einige Untersuchungspunkte neben der Autobahn nur von einem Raupenbohrgerät und einer Transportraupe angefahren werden.
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Das Umsetzen der Erkundungsgeräte wird über die einschlägigen Positionen im Leistungsver- zeichnis vergütet. Hierbei ist für die Entfernung der benachbarten Untersuchungspunkte von- einander die kürzeste Verbindung über Straßen, Wege und für die Befahrung vorgesehene Grundstücke maßgebend.
2.5 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
Anschlüsse für Wasser, Abwasser, Strom usw. werden vom Auftraggeber (AG) nicht zur Ver- fügung gestellt.
Die Beschaffung und Erkundung von Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitun- gen ist Aufgabe des Auftragnehmers. Eine besondere Vergütung hierfür erfolgt nicht.
2.6 Lager- und Arbeitsplätze
Über die unmittelbaren Bohrstellen hinaus stellt der AG keine Lager- und Arbeitsplätze für Baustelleneinrichtung zur Verfügung. Soweit zusätzliche Flächen für Baustelleneinrichtung und Materiallagerung erforderlich werden, hat sie der Auftragnehmer auf eigene Kosten selbst zu beschaffen und zu entschädigen.
2.7 Bohrkernlager
Das Kernlager ist in verkehrstechnisch günstiger Lage mit witterungsgeschützter und frostsi- cherer Lagerungsmöglichkeiten einzurichten. Die Fläche muss ausreichend groß sein um min- destens 400 m Bohrgut in Kernkisten zur Begutachtung durch den Auftraggeber oder die Bau- überwachung (BÜ) auszulegen. Es ist eine Beleuchtung und die Bereitstellung von Wasser zur Probenansprache erforderlich.
Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen zu erkunden und zu beschaffen ist Aufgabe des Auftragnehmers. Eine besondere Vergütung hierfür erfolgt nicht.
Der Betrieb des Kernlagers ist für die gesamte Zeit der Feldarbeiten inklusive witterungsbe- dingter Unterbrechungen zu kalkulieren. Ein über diesen Zeitraum hinausgehender Betrieb des Kernlagers wird vergütet, wenn die Zeitverzögerung durch den Auftraggeber zu verant- worten ist. Sofern durch den Auftraggeber eine Unterbrechung der Aufschlussarbeiten ange- ordnet wird, entscheidet der Auftraggeber, ob das Kernlager geräumt oder weiterbetrieben werden soll. Der Betrieb des Kernlagers beinhaltet den Transport von Proben und Kernkisten von der Bohrstelle zum Kernlager, sowie das einmalige Auslegen der Kernkisten im Kernlager.
2.8 Gewässer
Während des Baubetriebs sind die geltenden Bestimmungen (z.B. RiStWag, WHG, BImSchG) für den Umgang mit boden- und grundwassergefährdenden Stoffen zu beachten. Baustellen- einrichtungen, Treibstofflager, Gelegenheit zum Auftanken, Reparatur und Waschplätze, Aborte usw. innerhalb und außerhalb der Baustelle sind so anzulegen, dass keine Verunreini- gungen des Grundwassers und der Vorfluter eintreten können.
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Während der Bauzeit ist der Auftragnehmer für die schadlose Ableitung des auf der Baustelle anfallenden Oberflächenwassers verantwortlich. Insbesondere dürfen auch keine Baumateri- alreste in Gewässer abgelagert und keine Betonschlempe oder Bohrspülung in die Vorfluter eingeleitet werden. Ferner muss sichergestellt sein, dass die Entwässerungsfunktion von vor- handenen Gräben, Mulden und dgl. durch die Bauarbeiten nicht in schädigender Weise be- einträchtigt wird.
Die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern, Becken o.Ä. für die Bohrarbeiten (Spü- lung) ist ausdrücklich nicht gestattet.
Weitere Angaben, Auflagen und Forderungen sind in den Zusätzlichen Technischen Vertrags- bedingungen (ZTV) festgelegt.
2.9 Baugrundverhältnisse
2.9.1 Morphologie
Das Untersuchungsgebiet liegt in der Hallertau. Das Gelände entlang der A 93 wird entweder landwirtschaftlich genutzt oft durch Hopfenfelder, häufig auch durch Freiflächensolaranlagen oder die Autobahn verläuft durch bewaldete Gebiete. Im Wolnzachtal liegt die Autobahn in Dammlage.
Überwiegend sind die Ansatzpunkte der Bohrungen über das ungeordnete Wegenetz oder über Feldwege erreichbar. Das Gelände ist nur mäßig geneigt.
2.9.2 Geologische Verhältnisse
Das Bayerische Landesamt für Umwelt stellt geologische Karten im UmweltAtlas Bayern zur Verfügung.
Zwischen der Anschlussstelle Mainburg und dem Autobahndreieck Holledau verläuft die Trasse der A93 im tertiären Hügelland. Der Untergrund besteht aus Ablagerungen der Obe- ren Süßwassermolasse. Die Böden bestehen überwiegend aus fein- und gemischtkörnigen Böden. An der Geländeoberkante liegen überwiegend bindige Deckschichten (Löss, Lösslehm, Verwitterungslehm) vor. Im Wolnzachtal stehen Talfüllungen aus bindigen und organischen Böden an.
2.9.3 Grundwasser
Detaillierte Daten zum Grundwasser liegen für den Untersuchungsbereich zwischen Main- burg und dem Autobahndreieck Holledau nicht vor. Grundlegend ist in den grob- und ge- mischtkörnigen Ablagerungen mit Grundwasser zu rechnen. Im Bereich des Wolnzachtals ist Grundwasser in den alluvialen Ablagerungen zur erwarten.
Bei Auftreten von Grundwasser werden einzelne Bohrungen nach Anweisung durch die Bau- überwachung zu Grundwassermessstellen ausgebaut.
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2.9.4 Oberbau
Zwischen dem Autobahndreieck Holledau und der Anschlussstelle Mainburg ist eine Asphaltfahrbahn vorhanden. Die Fahrbahn hat eine Vielzahl von ausgebesserten Fahrbahnschäden. Die Dicke der Asphaltschichten beträgt ca. 40 cm.
Die Verkehrsflächen der Gemeindeverbindungs- und Staatsstraße sind überwiegend aus Asphalt hergestellt. Die Mächtigkeit des gebundenen Fahrbahnaufbaus ist unbekannt und wird auf 15 bis 25 cm geschätzt.
2.9.5 Schadstoffbelastung und künstliche Auffüllungen
Die oberen Bodenschichten an stark befahrenen Straßen weisen häufig erhöhte Gehalte an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW), Schwermetallen (insbesondere Cadmium, Zink, Blei und Kupfer) bzw. Chlorid auf. Au- ßerdem ist der pH-Wert oftmals erniedrigt.
Ein definierter Verdacht auf Schadstoffbelastungen im Untersuchungsbereich liegt nicht vor.
2.10 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen
entfällt
2.11 Schutz-Bereiche und –Objekte
2.11.1 Natur- und Landschaftsschutz
Die geplanten Erkundungen liegen außerhalb FFH-Gebieten und Naturschutzgebieten. Entlang der Autobahn wurden mehrere Gehölzstreifen als Biotope ausgewiesen.
Die Baumaßnahme ist so durchzuführen, dass der Eingriff in den Naturhaushalt sowie in das Landschaftsbild auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt wird.
Für die aus den Gesetzen zum Natur- und Umweltschutz erwachsenden Erschwernisse und Risiken wird keine gesonderte Vergütung gewährt.
2.11.2 Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte
entfällt
2.11.3 Gewässer, Wasserschutzgebiete
Die geplanten Bohrungen liegen außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellen- schutzgebieten. Bei Bauwerk BW 117 liegen die Bohrungen knapp außerhalb des Wasser- schutzgebietes. In Wolnzach und an der Anschlussstelle Mainburg sind werden Bäche und Gräben unter der Autobahn hindurchgeleitet. Weiterhin gibt es im Bereich der Regenrückhal- tebecken wasserführende Durchlässe unter der Autobahn.
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Für die Bohrarbeiten gelten folgende Auflagen zur Vermeidung von negativen Auswirkungen auf Boden und Grundwasser:
- Es dürfen nur Bohrgeräte mit biologisch abbaubarem Hydrauliköl eingesetzt werden.
- Unter dem Bohrgerät ist eine dichte Wanne gegen Tropfverluste und kleinere Lecka- gen anzuordnen.
- Bei Rotationsbohrungen darf nur Wasser in Trinkwasserqualität ohne Zusatzstoffe ver- wendet werden.
- Sofern Treibstoff oder Schmierstoffe ins Erdreich gelangen sind Sofortmaßnahmen zum Eindämmen des Schadens, wie Ausbaggern des kontaminierten Bodens in eine dichte Mulde zu ergreifen und es müssen das Landratsamt und der Auftraggeber infor- miert werden.
- Die Bohrlöcher müssen in den tertiären Ton-, Schluff- Kies- und Sandböden im Bereich der feinkörnigen Deckschichten mit Zement-Bentonit-Suspension verfüllt werden (Kon- traktorverfahren). Im Bereich der bindigen Deckschichten erfolgt die Verfüllung mit Quellton.
Baustelleneinrichtungen, Treibstofflager, Gelegenheit zum Auftanken, Reparatur und Wasch- plätze, Aborte usw. innerhalb und außerhalb der Baustelle sind so anzulegen, dass keine Ver- unreinigungen des Grundwassers und der Vorfluter eintreten können. Insbesondere dürfen auch keine Baumaterialreste in Gewässer abgelagert und keine Betonschlempe in die Vorflu- ter eingeleitet werden. Ferner muss sichergestellt sein, dass die Entwässerungsfunktion von vorhandenen Gräben, Mulden und dgl. durch die Bauarbeiten nicht in schädigender Weise beeinträchtig wird.
2.11.4 Vermutete Bodenfunde
Die Aufschlusspunkte liegen außerhalb von kartierten Bodendenkmälern.
2.11.5 Bäume und Flurgehölze
Sollten für Bohrpunkte Rodungen und Gehölzrückschnitte erforderlich werden, werden diese von Seiten der Autobahn GmbH, Niederlassung Südbayern durchgeführt. Sofern weitere Rückschnitte erforderlich sind, dürfen Arbeiten nur nach Anordnung durch den Auftraggeber durchgeführt werden. Die Abrechnung erfolgt auf nachgewiesenem Zeitaufwand über die Pos. 02.02.0003 im Leistungsverzeichnis.
2.12 Anlagen im Baugelände
2.12.1 Leitungen
Der AN ist verpflichtet, sich vor Baubeginn genaue Unterlagen über alle Kabel, Leitungen, Rohre (Drainagen) und dergleichen. für jeden Ansatzpunkt selbst zu beschaffen.
Für Schäden infolge Bauarbeiten an Kabelsträngen und Leitungen ist der Auftragnehmer haft- bar und schadenersatzpflichtig.
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Wenn die Lage vorhandener Anlagen vor Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden kann, ist diese zu erkunden (z.B. Handschachtungen). Die Maßnahmen zur Erkundung sind zu vereinbaren. Sie sind keine Nebenleistungen, jedoch hat der Auftragnehmer eine besondere Sorgfaltspflicht.
Werden nicht bekannte Leitungen und Kabel angetroffen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.
Autobahneigene Kabel
Die beiliegende Kabelschutzanweisung wird Vertragsbestandteil.
Die Notrufsäulen auf beiden Seiten der Autobahn sind mit Leitungsquerungen verbunden. Beim Verlegen von Leitungen und Kabeln wird besonders darauf hingewiesen, dass beste- hende Anlagen (einschließlich Drainagen) so zu sichern bzw. zu verlegen sind, dass diese in ihrer Funktion ständig aufrechterhalten bleiben. Bei Beschädigung ist entsprechender Ersatz zu leisten.
Die autobahneigenen Fernmeldekabel und Lichtwellenleiter werden in der Nähe der Bohr- punkte durch die Fernmeldemeisterei der Autobahn GmbH abgesteckt.
2.12.2 Glättemeldeanlagen und Zählschleifen
Im Bereich der Untersuchungsstellen können sich Glättemeldeanlage/Zählschleifen befinden. Die Zählschleifen sind durch Schnitte in der Fahrbahn und durch Stromkästen am Fahrbahn- rand erkennbar. In diesem Bereich dürfen keine Bohrungen durchgeführt werden. Vor dem Bohren in diesen Bereichen ist die Verkehrs- und Betriebszentrale zu verständigen. . Die Kontaktdaten werden dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung mitgeteilt.
Erschwernisse beim Bohren in der Nähe von Glättemeldeanlagen und ggf. von Zählschleifen sind in die einschlägigen Positionen einzurechnen.
Wird trotz aller Vorsichtsmaßnahmen eine Zählschleife oder Bodensonde beschädigt, so ist dies schnellstmöglich der Verkehrs- und Betriebszentrale zu melden.
2.13 Öffentlicher Verkehr im Baubereich
Außer im Bereich des Baufeldes muss der öffentliche Verkehr während der gesamten Bauzeit aufrecht erhalten bleiben. Durch die Verkehrsführung kann es zu Staubildungen kommen.
Die staubedingten Verzögerungen sind bei der Anlieferung der Geräte und Baustoffe zu be- rücksichtigen.
2.14 Kampfmittel
Für A 93 liegt eine historisch-genetische Rekonstruktionen (HGR)der potenziellen Kampfmit- telbelastung vor.
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Im Autobahndamm bei Wolnzach wurden auf den historischen Luftbildern Aufgrabungen festgestellt. Da es sich nicht ausschließen lässt, dass es sich um Stellungen oder Schützenlö- cher handelt, wurden der Autobahndamm und die Anschlussstellenrampe in die Flächenkate- gorie 2 gemäß der Baufachlichen Richtlinien Kampfmittelräumung (BFR-KMR) eingeteilt. Das bedeutet, dass eine Gefahr durch Kampfmittel im vorliegenden Falls durch zurückgelassene Munition nicht ausgeschlossen werden kann. Hinweise auf Bombardierungen waren auf den Luftbildern nicht erkennbar. Da das Urgelände der Kriegszeit beim Bau der Autobahn in den 1950er Jahren verändert wurde und auch Aufschüttungen hergestellt wurden, sind bei allen Bohrungen im Autobahndamm bei Wolnzach Sondierungen hinsichtlich Kampfmitteln durch- zuführen.
Die Tiefensondierungen für die Kampfmittelerkundung sollen mit der Drucksonde durchge- führt werden.
Pro Ansatzpunkt einer Bohrung werden jeweils 2 Drucksondierungen mit Magnetometer zur Kampfmittelsuche durchgeführt.
Die Kampfmittelsondierungen sollen mit den Drucksondierungen (CPT-U) durch Einsatz einer Magnetometersonde durchgeführt werden. Sollte der Auftragnehmer ein anderes Verfahren für die Tiefensondierungen anwenden, wie Hohlschneckenbohrungen, Kunststoffverrohrun- gen, spezielle Messsonden oder die Aufschlussbohrung begleitende Messverfahren, werden die zusätzlichen Kosten nicht erstattet. Die Abrechnung der Kampfmittelerkundung mit Drucksondierungen erfolgt über die entsprechende Position im Abschnitt Drucksondierungen im Leistungsverzeichnis.
Für die Durchführung der Drucksondierungen mit Magnetometer zur Kampfmittelerkundung muss das eingesetzte Personal über detailliertes Fachwissen und Erfahrung in diesem Bereich verfügen. Auf Verlangen sind entsprechende Referenzen oder Ausbildungsnachweise nach Auftragsvergabe zu liefern. Nach Abschluss der Kampfmittelerkundung muss die Firma eine schriftliche Freigabe der Ansatzpunkte der Bohrungen vorlegen.
Auch in Gebieten der Flächenkategorie 1 (ohne unmittelbaren Kampfmittelverdacht, gemäß AH Kampfmittel) besteht ein allgemeines Restrisiko Kampfmittel anzutreffen. Die im Zuge der Baugrunderkundungsmaßnahmen beteiligten Personen sind im Vorfeld der Arbeiten über die möglichen Gefahren zu informieren, da Kampfmittel durch mechanische Beanspruchung zur Wirkung gebracht werden können. Im Fall des Auffindens von Kampfmitteln sind die Arbeiten einzustellen und die zuständigen Polizeibehörden zu benachrichtigen.
3. Angaben zur Ausführung
3.1 Allgemeines
Die während der Arbeiten eingesetzten Kfz sind nach Teil A Ziff. 7.1(3) und (4) RSA‘21 mit ei- ner Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710 und zusätzlich mit mind. einem gelben Rund- umlicht (Teil A Ziff. 7.1(6) RSA‘21) auszustatten. Ist das Rundumlicht nicht ständig von allen
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Seiten sichtbar, sind weitere Rundumkennleuchten so anzubringen, dass sie das Fahrzeug nach vorn und hinten wirksam kennzeichnen. LKWs sind zusätzlich mit einer automatischen Warntoneinrichtung für Rückwärtsfahrten auszurüsten.
Der Aufenthalt von Personen im Grenzbereich zum öffentlichen Verkehrsraum ist zu deren Schutz auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.
Das eingesetzte Personal hat bei Einsatz auf oder neben dem Verkehr auf der Autobahn Warnkleidung nach DIN EN ISO 20471, Klasse 3 zu tragen (VwV zur StVO § 35 Abs. 6). (Warn- schutzhose + Warnschutzjacke/Hemd). Eine Warnweste allein, auch der Kategorie 3,ist nicht ausreichend.
Verschmutzungen sind ein Verstoß gegen die StVO und unverzüglich zu beseitigen.
Die Verbote nach § 18 StVO (Überqueren von Personen oder Kfz der unter Verkehr stehen- den Fahrbahn, Halten und Wenden von Baufahrzeugen, etc.) sind unbedingt zu beachten.
Bei Gefahren für den Straßenverkehr und dadurch notwendige Sicherungsmaßnahmen ist eine VAO zu beantragen.
Der Auftragnehmer hat die Kosten für die Aufrechterhaltung oder den erneuten Aufbau der Verkehrsführung zu tragen, wenn dies
- für die Durchführung von restlichen Vertragsleistungen, die nicht in der vertraglich verein- barten Bauzeit erbracht wurden,
- zur Beseitigung von Baumängeln im Rahmen der Abnahme nach § 12 VOB/B oder
- zur Durchführung von Arbeiten zur Beseitigung von Sachmängeln im Rahmen der Mängel- ansprüche nach § 13 VOB/B
erforderlich ist und der Auftragnehmer die Gründe hierfür zu vertreten hat.
Bei Bohrungen auf dem Seitenstreifen bzw. der Einfädelspur der Anschlussstelle darf kein Radbohrgerät verwendet werden, bei dem sich der Bedienstand auf der linken Seite des Ge- rätes befindet. Die Bohrungen sind mit dem Raupenbohrgerät abzuteufen. Das Gerät wird so aufgestellt, dass sich der Bedienstand in Fahrtrichtung der Autobahn gesehen auf der rechten Seite befindet. Die Bohrmannschaft arbeitet auf der vom fließenden Verkehr abgewandten Seite.
3.2 Fachtechnische Betreuung / Bauüberwachung
Die fachtechnische Betreuung der Arbeiten erfolgt durch den Auftraggeber (Fachcenter Geo- technik der Autobahn GmbH des Bundes, NL Südbayern) und das beauftragte Ingenieurbüro gemeinsam. Diese Bauüberwachung koordiniert in Zusammenarbeit mit dem Bauleiter des Auftragnehmers die Baugrunderkundungsarbeiten. Die Bauüberwachung gibt Lage und Aus- führungstiefe der gemäß Leistungsverzeichnis auszuführenden Erkundungsarbeiten vor. Der Auftragnehmer plant den Personal- und Geräteeinsatz und führt die Erkundungsarbeiten ge- mäß dem Leistungsverzeichnis durch.
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Zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes der Baugrunderkundungsarbeiten ist durch den Auftragnehmer eine geeignete Infrastruktur (Materiallager, Kernlager, telefonische Er- reichbarkeit der Bauleitung) zu schaffen.
Es muss die Möglichkeit geschaffen werden, mit allen Geräteführern fernmündlich in Kontakt zu treten. Alternativ dazu ist zu gewährleisten, dass Fragen, die auf der Baustelle entstehen, durch persönliche Rücksprache des Geräteführers mit dem Bauleiter geklärt werden können. Ein durch unzureichende Erreichbarkeit des Auftragnehmers oder mangelhafte Kommunika- tion zwischen Bauleiter und Gerätführern entstehender Stillstand der Erkundungsgeräte wird nicht vergütet.
Werden bei den Aufschlussarbeiten Leistungen erbracht, die dadurch entstehen, dass das Bohrpersonal diesen Weg nicht beschritten hat und die im Widerspruch zu dem stehen, was die Bauüberwachung fordert, werden sie nicht vergütet. Sollten dadurch Aufschlüsse wieder- holt werden müssen, geht dies zulasten des Auftragnehmers.
3.3 Tägliche Arbeitszeiten
Bei Arbeiten auf der Autobahn oder auf Anschlussstellenästen müssen die Bohrarbeiten in einem Zug ohne Arbeitsunterbrechung im Zweischichtbetrieb mit Nachtarbeit durchgeführt werden.
Die weiteren durchzuführenden Bohrarbeiten sind so vorzubereiten und zu planen, dass die Arbeiten tagsüber innerhalb der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden können.
3.4 Geräte-/Personaleinsatz, Bauzeitenplan
Vom Auftragnehmer wird eine durchschnittliche Leistung von mindestens 40 Bohrmetern pro Arbeitstag erwartet. Zur Erbringung dieser Leistung sind mindestens 2 Bohrgeräte gleichzeitig einzusetzen. Mindestens eines dieser Bohrgeräte muss ein Raupenfahrwerk aufweisen.
Die Arbeitsleistung soll möglichst kontinuierlich erbracht werden. Der gleichzeitige Einsatz von mehr als zwei Bohrgeräten bedarf einer Zustimmung der Bauüberwachung, da hierdurch unerwünschte Spitzen im Betreuungsaufwand und bei der Laborbearbeitung entstehen kön- nen.
Überwiegend haben die Bohrungen auf der Fahrbahn der Autobahn Bohrtiefen, die innerhalb einer Arbeitsschicht erledigt werden können (ca. 12 bis 15m). Eine Bohrung auf den Seiten- streifen der A93 im Bereich von Wolnzach erfordert eine Bohrtiefe von 40m. Hier muss in zwei nicht unterbrochenen Arbeitsschichten gebohrt werden
Die LV-Position 01.01.0001 für die Baustelleneinrichtung Bohrgerät wird unabhängig von der tatsächlich eingesetzten Geräteanzahl nur einmal vergütet. Sofern abhängig von Bohrtiefen oder Geländebeschaffenheit und geologischen Verhältnissen abwechselnd unterschiedliche Bohrgeräte eingesetzt werden, wird dies nicht gesondert vergütet.
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3.5 Verkehrsführung, Verkehrssicherung
3.5.1 Aufrechterhaltung des Verkehrs
Der öffentliche Verkehr im Bereich der Baumaßnahme muss während der gesamten Bauzeit aufrechterhalten werden. An der Anschlussstelle Wolnzach liegt neben der der Kreisstraße PAF10 (Preysingstraße) ein Radweg. Für die Zufahrt zu 2 Untersuchungspunkten muss der Radweg befahren werden. Die Erkundungsarbeiten sind so zu planen, dass die Bohrungen und Sondierungen in der Ferienzeit durchgeführt werden.
3.5.2 Verkehrsrechtliche Anordnung
Die verkehrsrechtliche Anordnung (VAO) für die Verkehrsführung und –sicherung ist bei der jeweils zuständigen Verkehrsbehörde mindestens zwei Wochen vor Beginn verkehrsbeein- trächtigender Bauarbeiten zu beantragen. Die verkehrsrechtliche Anordnung des nachgeord- neten Wegenetzes hat der Auftragnehmer bei der zuständigen Verkehrsbehörde zu beantra- gen.
Verkehrsrechtliche Anordnungen sind erforderlich für folgende Straßen:
- Autobahn A 93
- Gemeindeverbindungsstraße Oberlauterbach -Hüll
- Radweg an der Kreisstraße PAF10 (Preysingstraße) in Wolnzach
- Ortsstraßen in Wolnzach (Goiglmühlweg und Gabes)
- Weitere untergeordnete Straßen und Feldwege/Waldwege
Verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind erforderlich für das Ein- und Ausfahren in Grünflächen der Anschlussstelle Mainburg und des Autobahndreiecks Holledau.
Es sollen alle Bohrungen und Sondierungen, die im Zuständigkeitsbereich einer Straßenbau- behörde liegen gemeinsam in einem Antrag beantragt werden. Die verkehrsrechtliche Anord- nung wird deshalb in der Regel nur einmal je Verkehrsbehörde vergütet. Folgeanträge für nachträglich festgelegte Bohrungen sind ebenfalls rechtzeitig mindestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Arbeiten zu stellen und werden gesondert vergütet.
Der Zeitraum im Antrag umfasst die Bauzeit für die Ausführung der Drucksondierungen und der Bohrungen.
Die Reihenfolge und die genauen Ausführungszeiten sowie den täglichen Arbeitsbeginn und das Arbeitsende gibt die Verkehrsbehörde in Abhängigkeit der Verkehrsdichte vor.
Nachfolgende Ausführungen gelten nur für VAO für Bauarbeiten auf Bundesautobahnen ein- schließlich Nebenanlagen und Anschlussstellen. Mindestens eine Woche vor der Verkehrsbe- sprechung sind die Verkehrszeichenpläne in elektronischer Fassung (cdr-/pdf-/dxf-Format) einzureichen. Eine Verkehrsbesprechung wird nur bei termingerechter Vorlage der Pläne ab- gehalten. Die Ergebnisse der Verkehrsbesprechung sind binnen 2 Werktagen in die Pläne ein- zuarbeiten und in farbigen Plots (Großformat) sowie elektronisch (cdr-/pdf-/dxf-Format) zu
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liefern. In den Verkehrszeichenplänen sind auch Querschnitte mit eingetragenen Behelfsfahr- streifen und Schutzeinrichtungen darzustellen.
Des Weiteren sind in den Verkehrszeichenplänen entsprechend ihrer Situierung die wegwei- sende Beschilderung, auch Überkopfbeschilderung und die Anzeigequerschnitte der Ver- kehrsbeeinflussungsanlage darzustellen.
Der Straßenbaubehörde ist zur Verkehrsbesprechung eine Liste mit allen Lieferanten und Nachunternehmern zu übergeben, die in die Baustelle einfahren müssen. Eine Kopie der ver- kehrsrechtlichen Anordnung hat jedes Baustellenfahrzeug / Lieferantenfahrzeug mitzufüh- ren.
Eine Verkehrsbesprechung ist nicht erforderlich.
3.5.3 Verkehrsbeschränkungen
Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO auf- weisen. Entsprechende Kontrollen behält sich der Auftraggeber vor. Bei Feststellung einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen ist mit einer An- zeige bei der zuständigen Behörde zu rechnen.
3.5.4 Verkehrsführung und Verkehrssicherung
Die Verkehrssicherung übernimmt in allen Fällen der Auftragnehmer. Die Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß dem „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen und Autobahnen (MVAS)“ ist auf Verlangen der Vergabestelle nachzuweisen. Bei ausländischen Auftragnehmern wird ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis anerkannt.
Für die Verkehrssicherung sind die Regelpläne der RSA 21 als Kalkulationsgrundlage mit allen Inhalten zu verwenden. Die Anwendung anderer Regelpläne ist nur bedingt und nach Rücksprache mit der Autobahnmeisterei sowie der Verkehrsbehörde gestattet.
Gem. der RSA 21-Regelpläne sind im Mittelstreifen an mehreren Stellen Verkehrszeichen aufzustellen. Die notwendige Verkehrssicherung für das Aufstellen der Blechbeschilderung muss in die betroffenen Regelpläne eingerechnet werden. Eine gesonderte Verkehrssicherung für das Montieren der Beschilderung wird nicht vergütet.
Für die Verkehrssicherung werden nur Zugfahrzeuge mit einer zul. Gesamtmasse von >= 18 t. zugelassen.
Verkehrssicherungen des nachgeordneten Wegenetzes liegen ausschließlich beim Auftragnehmer. Siehe Pos 02.03.0007 im Leistungsverzeichnis.
Die Verkehrssicherungen gemäß Leistungsverzeichnis werden nach dem tatsächlichem Auf- wand, nicht pauschal je Bohrpunkt abgerechnet. Fallen mehrere Ansatzpunkte aufgrund geringer Entfernungen in eine Verkehrssicherung, wird nur eine Sicherung vergütet. Ein entsprechendes Aufmaß des Verkehrssicherers ist mit der Rechnung vorzulegen.
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Der Aufenthalt von Personen im Grenzbereich zum öffentlichen Verkehrsraum ist zu deren Schutz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Der Auftragnehmer hat alle bei den Erkundungsarbeiten eingesetzte Personen, auch eventuelle Nachunternehmer, vor Beginn der Arbeiten auf die besonderen Arbeitssicherheitsbedingungen bei Baustellen auf den Verkehrsflächen hinzuweisen und er muss die strikte Einhaltung dieser Vorgaben sicherstellen.
Zur Verkehrssicherung und Verkehrsführung gehören folgende Leistungen: Stellung des Ma- terials, Einrichten, Vorhalten, Betreiben, Unterhalten, Reinigung, Ersatz zerstörter Teile und Abbauen der Absperrungen, Leiteinrichtungen, Beschilderungen und Beleuchtungen, ein- schließlich der dazu erforderlichen Sicherungsmaßnahmen.
Ein Stromanschluss ist nicht vorhanden.
Die dabei entstehenden Kosten werden nach den entsprechenden Positionen im Leistungs- verzeichnis vergütet. Die Vergütung erfolgt je Verkehrssicherung und nicht je Bohrpunkt. Fal- len in eine Verkehrssicherung 3 Bohrungen ist auch nur eine Verkehrssicherung zu vergüten.
Alle zur Verkehrssicherung der Arbeitsstelle erforderlichen Maßnahmen hat der Auftragnehmer zudem gemäß der StVO mit VwV, RSA , ZTV-SA , ZTV-PS , RPS und den entsprechenden technischen Lieferbedingungen in der jeweils gültigen Fassung in voller Eigenverantwortung zu treffen. Er hat seine Beschäftigten zu unterweisen und die Sicherungseinrichtungen fortlaufend zu überwachen. Dem Auftragnehmer obliegt im Bereich der Arbeitsstelle im vollen Umfang die Verkehrssicherungspflicht. Sie wird weder durch die Anzeige von hindernden Umständen noch anderen Mitteilungen, Handlungen oder Erklärungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber eingeschränkt.
Die Aufrechterhaltung der Verkehrsführung / Verkehrssicherung inkl. verkehrsrechtliche Anordnung über die vereinbarte Bauzeit hinaus, geht zum Abschluss der planmäßigen Vertragsleistungen zu Lasten des Auftragnehmers. Dies gilt auch, wenn durch den Auftragnehmer verursachte Baumängel beseitigt und Gewährleistungsarbeiten ausgeführt werden müssen.
Jede (auch nur vorübergehende) Änderung an den Absperrungen, Leiteinrichtungen, Beschil- derungen, Beleuchtungen usw. hat ohne Zustimmung des Auftraggebers und ohne verkehrs- rechtliche Anordnung grundsätzlich zu unterbleiben. Dies gilt nicht, wenn Gefahr in Verzug ist. Der öffentliche Verkehr auf der Bundesautobahn darf durch die Baudurchführung in kei- ner Weise beeinträchtigt werden. Das Überqueren von Personen oder Kfz der unter Verkehr stehenden Fahrbahn sowie das Halten und Wenden von Baufahrzeugen auf dieser ist verbo- ten.
Bei starkem Verkehrsaufkommen, schlechten Witterungsverhältnissen oder anderen zwin- genden verkehrstechnischen Gründen muss auf eine kürzere Baustellenlänge umgestellt wer- den. Bei schlechten Sichtverhältnissen durch nicht ausreichendes Tageslicht, Nebel, Regen oder Schnee sowie sonstige die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Umstände, ist die Bau- stelle zu räumen bzw. deren Einrichtung untersagt. Den Weisungen der zuständigen Auto- bahnmeisterei ist Folge zu leisten. Angeordnete Ausfallzeiten werden vergütet. 19 Die Autobahn Südbayern - Fachcenter Geotechnik
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3.5.5 Baustellensicherung bei Nachtarbeit
Die Baugeräte müssen auch bei Dunkelheit eindeutig erkennbar sein. Die weiß-rot reflektie- rende Kennzeichnung ist bis zu den äußersten Maschinenteilen vorzusehen. Der Auftragnehmer hat alle auf der Baustelle eingesetzten Personen, auch Nachunternehmer, unmittelbar vor Beginn der Bauarbeiten auf die besonderen Arbeitssicherheitsbedingungen bei Nachtbaustellen hinzuweisen und eine strikte Einhaltung dieser Bedingungen zu gewähr- leisten.
3.5.6 Abstellen von Fahrzeugen und Geräten
Die Bohrgeräte sowie andere Fahrzeuge und Geräte dürfen über Nacht nicht auf Seitenstrei- fen oder in geringem Abstand neben der Fahrbahn verbleiben. Im Einzelfall gelten die Vorga- ben der jeweiligen verkehrsrechtlichen Anordnung/Ausnahmegenehmigung.
3.6 Bauablauf
3.6.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten
Die Bohrungen und Sondierungen sind entsprechend der Projektpriorisierung des Auftraggebers abzuarbeiten, ansonsten nach den Vorgaben hinsichtlich Hopfenernte und Schulferien.
3.6.2 Betriebsform
Im Bereich der Anschlussstelle Wolnzach liegen mehrere Bohrungen auf der Einfahrtsspur der Anschlussstelle, auf den Beschleunigungsstreifen und auf dem Standstreifen.
Der Standstreifen ist relativ schmal, sodass für die Bohrarbeiten auch die rechte Fahrspur ge- sperrt werden muss. Eine Verkehrssicherung längerer Dauer ist nicht genehmigungsfähig. Die Bohrarbeiten müssen unter Verkehrssicherungen kürzerer Dauer durchgeführt werden.
Eine Bohrung auf der Standspur der A 93 hat eine Bohrtiefe von ca. 40m und ist nicht in einer Tagesschichtdurchführbar. Die Ausführung setzt einen Schichtbetrieb mit mehreren Bohr- mannschaften voraus (Zulage Position Schichtwechsel/Wochenendarbeit).
Der Ausschlusszeitenplan für Baustellen (Baustellenkalender) gibt vor, an welchen Tagen keine Baustellen auf der Fahrbahn eingerichtet werden können. Die Bauüberwachung wird entscheiden, ob die Arbeitszeit für möglichst viele Bohrlochversu- che und Probenahmen oder für eine maximale Bohrtiefe genutzt werden soll. Erforderliche Ausnahmegenehmigungen für gesetzliche Arbeitszeiten sind vom Auftragneh- mer einzuholen und dem Auftraggeber rechtzeitig vor Baubeginn vorzulegen. Eine Bestätigung der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern über das drin- gende öffentliche Interesse für die Ausnahmegenehmigungen wird auf Anforderung ausge- stellt. Die weiteren Bohrungen auf der Autobahn sind so zu planen, dass sie jeweils innerhalb einer Arbeitsschicht tagsüber (Verkehrssicherung - Tag) abgeschlossen werden können.
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3.6.3 Zeitliche Beschränkungen
Die Ausführungsfristen sind in den Besonderen Vertragsbedingungen –Formblatt 131 HVA B- StB geregelt.
Witterungseinflüsse gelten normalerweise (allgemein vorauszusehender Witterungsablauf) nicht als Behinderung. Vom Auftraggeber angeordnete Arbeitseinstellungen bewirken aber eine entsprechende Verlängerung des Fertigstellungstermins.
3.6.4 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern
entfällt
3.7 Wasserhaltung
Entfällt
3.8 Baubehelfe
3.8.1 Beleuchtung
Die Baustelle ist zum Schutz des Personals und zur Qualitätssicherung ausreichend zu be- leuchten. Im gesperrten Streckenabschnitt gelten unterschiedliche Anforderungen an die Nennbeleuchtungsstärke in Abhängigkeit von der Art der Tätigkeit in den einzelnen Berei- chen.
- Arbeitsplatz: 120 Lux
- Arbeitsbereich minderer Sichtanforderung (z.B. Ladestellen): 20 Lux
- keine Beleuchtung nur in Bereichen, in denen durch geeignete Maßnahmen der Aufent- halt von Personen sicher ausgeschlossen ist.
Die Nennbeleuchtungsstärke wird in Lux gemessen und ist die mittlere Beleuchtungsstärke des Bereiches für den die Beleuchtungseinrichtung ausgelegt ist. Die Messung wird mit Be- leuchtungsstärkenmessgeräten 0,20 m über dem Boden an mehreren Stellen durchgeführt.
Der Nachweis der erforderlichen Nennbeleuchtungsstärke der verschiedenen Bereiche für die vom Auftragnehmer vorgesehene Bauabwicklung hat rechtzeitig vor Baubeginn zu erfol- gen (Beleuchtungsplan, Berechnungen, Demonstrationen u.Ä.). Die Beleuchtung ist so einzu- richten, dass eine Blendung des öffentlichen Verkehrs ausgeschlossen ist.
3.9 Stoffe, Bauteile
Als Bohrspülung darf nur Trinkwasser ohne weitere Zusätze verwendet werden. Rückverfüllung der Bohrlöcher und Ringraumverfüllung der Grundwassermessstellen sind mit einer Zement-Bentonit-Suspension herzustellen. Um hier den Verlust an Suspension gering zu halten, ist eine Suspension mit hoher Viskosität zu verwenden. Wasser / Zement-Bentonit Wert 0,5, d.h. circa 12,5 l Wasser pro 25 kg Sack Zement-Bentonit und Dichte der Suspension circa 1,7 kg / Liter. Alle Baustoffe müssen für eine Verwendung in Trinkwasserbrunnen geeignet sein.
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3.10 Abfälle
Der Auftraggeber ist als Veranlasser von Arbeiten, bei denen Abfälle anfallen, Abfallerzeuger und somit für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. für eine Beseitigung ohne eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit verantwortlich. Dem Auftragnehmer wird gemäß § 22 KrWG die Erfüllung der Entsorgungspflicht übertragen. Bei der Entsorgung des Abfalls (hier vorrangig Bohrgut) endet die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers erst mit der vollständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Die Übernahme sowie die vollständige, ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der Ab- fälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der geltenden Gesetze, zugehörigen Verordnun- gen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Die Ausbaustoffe und das Bohrgut sind, soweit technisch und wirtschaftlich möglich, vom Auftragnehmer getrennt zu sammeln, zu befördern und vorrangig der Vorbereitung zur Wie- derverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Abfälle und Bohrgut (sonstige Ausbaustoffe) sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes vereinbart ist, nach Wahl des Auftragnehmers zu entsorgen. Die Entsorgungskosten sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen. Dem Auftraggeber ist die ordnungsgemäße Entsorgung mitzuteilen. Hierfür sind Nachweisdo- kumente wie Deklarationsberichte, Wiegescheine und Übernahmescheine in digitaler Form unverzüglich nach Abschluss der Entsorgung an den Auftraggeber zu übergeben. Zusätzlich ist zur Nachweisführung das Formblatt Nachweis nicht gefährliche Abfälle zu füh- ren.
3.11 Aufräumarbeiten
Nach Abschluss der Aufschlussarbeiten müssen sämtliche Stellen gesäubert und alle Arbeits- spuren beseitigt werden. Pflöcke (Bohrmarkierungen) müssen wieder entfernt werden.
3.12 Winterbau
entfällt
3.13 Beweissicherung
Alle vom Auftragnehmer benutzten Anlagen wie Arbeitsflächen, Fahrbahnflächen innerhalb der Baustelle und Baustellenzufahrten hat der Auftragnehmer vor Baubeginn in Absprache mit dem Auftraggeber zu besichtigen und deren Zustand, evtl. mit Fotos, zu dokumentieren. Nach Abschluss der Maßnahme ist in allen Bereichen der ordnungsgemäße Zustand auf Kos- ten des Auftragnehmers wiederherzustellen.
Die Grundeigner bzw. Pächter werden durch den Auftraggeber vorab über die bevorstehen- den Aufschlussarbeiten informiert. Ungeachtet dessen muss der Auftragnehmer vor Beginn der Aufschlussarbeiten mit den Eigentümern und Pächtern telefonisch Kontakt aufnehmen und sie über den genauen Beginn der Aufschlussarbeiten informieren. Eine Namens- und Ad- ressenliste der betroffenen Eigentümer und Pächter wird dem Auftragnehmer bei Beauftra- gung übermittelt.
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Die Erkundung der Zufahrtsmöglichkeiten und das Einholen der Genehmigungen dafür liegt beim Auftragnehmer.
Schäden, die durch das Betreten und Befahren von Grundstücken sowie durch das Befahren von Wegen, durch Aufstellen und Lagern von Geräten, Betriebsstoffen und Bohrgut entste- hen, gehen zulasten des Auftragnehmers. Das Gleiche gilt für Entschädigungsansprüche Drit- ter aus diesen Arbeiten, wie z.B. Schäden an Landmaschinen, die durch vergessenes Werk- zeug, Bohrgut, Pflöcke etc. entstehen.
Zur Abrechnung muss durch eine Bescheinigung der Grundstückseigentümer und Pächter die Abgeltung von Ansprüchen aus den Bohrarbeiten nachgewiesen werden. Dies geschieht durch Freistellungserklärungen aus denen hervorgeht, dass der ursprüngliche Zustand des Grundstücks wiederhergestellt bzw. der entstandene Schaden abgegolten ist und der Auf- traggeber von jeglichen Forderungen freigestellt ist.
Falls zwischen dem Auftragnehmer und den betroffenen Grundeigentümern bzw. Pächtern keine einvernehmliche Einigung erzielt werden kann, ist der Auftraggeber unverzüglich vom Auftragnehmer zu verständigen.
Nach Beendigung des Erkundungsprogramms sind die übermittelten personenbezogenen Da- ten der Grundeigentümer und Pächter ordnungsgemäß zu vernichten.
3.14 Sicherungsmaßnahmen
entfällt
3.15 Belastungsmaßnahmen (Brückenbau)
entfällt
3.16 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren
Die Vermessung erfolgt durch den Vermessungstrupp der Autobahn GmbH, Niederlassung Südbayern, Außenstelle Regensburg.
3.17 Qualifikation des Personals
Der Verantwortliche für die Verkehrssicherung benötigt eine Qualifikation gemäß MVAS.
Die Aufschlussarbeiten dürfen nur von einem geschulten und qualifizierten Fachpersonal durchgeführt werden. Der Geräteführer muss über einen Qualifikationsnachweis gemäß DIN EN ISO 22475 verfügen.
Der Beauftragte für die Kampfmittelsuche muss über eine Erlaubnis nach § 7 SprengG und einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG verfügen.
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3.18 Bohrverfahren
Für Aufschlussbohrungen werden nur Rammkern- und/oder Rotationsbohrungen zugelassen. Eine durchgehende, lückenlose Gewinnung von gekernten Bodenproben mindestens der Gü- teklasse 3 gemäß DIN EN 1997-2 muss gewährleistet sein, womit Verfahren der Probenahme nach Kategorie A, bei günstigen Randbedingungen auch Kategorie B gemäß DIN EN ISO 22475-1 in Frage kommen. Die Außendurchmesser der Bohrwerkzeuge sollen nicht wesent- lich kleiner als der Innendurchmesser der Verrohrung sein. Der Bohrdurchmesser muss im Lockergestein mindestens 178 mm und im Fels mindestens 100 mm betragen. Die Erstellung der Grundwassermessstelle DN125 erfordert mindestens 300 mm Bohrdurchmesser.
Das Bohrverfahren ist jederzeit den jeweiligen Untergrundverhältnissen anzupassen, um die bestmögliche Kernqualität zu erreichen.
Bei Rotationskernbohrungen im Fels ist als Spülung Wasser ohne Zusätze zu verwenden. Die Wasserentnahme muss durch den Eigentümer der Entnahmestelle genehmigt sein (privat oder öffentlich). Das Spülwasser darf nicht auf die angrenzenden Verkehrsflächen gelangen. Sämtliche für die Wasserversorgung bei den Bohrungen anfallenden Kosten sind in die ein- schlägigen Positionen des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren. Bei der Kalkulation muss von einem kompletten Spülverlust ausgegangen werden.
Beim Antreffen von Hindernissen, die nicht mit einer Rammkernbohrung durchteuft werden können (insbesondere Findlinge in Stein- und Blockgröße) ist der Auftraggeber bzw. die Bau- überwachung zu benachrichtigen. Der Auftraggeber ordnet nach Rücksprache mit dem Auf- tragnehmer an, ob und bis zu welchem Zeitaufwand eine Beseitigung des Hindernisses in Meißelarbeit erfolgen soll, ob das Hindernis z.B. als Rotationskernbohrung oder Rotations- vollbohrung, erforderlichenfalls mit anschließender Aufweitung zum Teleskopieren durch- teuft wird, oder ob die Bohrung versetzt bzw. abgebrochen wird.
Verluste im Bohrloch und eventuelle Fangarbeiten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Die Bauüberwachung ist über alle Besonderheiten, die sich während der Bohrarbeiten erge- ben, umgehend zu unterrichten. Besondere Bedeutung kommt der Beobachtung und Auf- zeichnung von Grund- und Schichtwasserführung zu. Sobald Wasser im Bohrloch angetroffen wird, ist der Wasserstand mit Datums- und Zeitangaben sofort und dann, sofern die Bohrung noch nicht bis zur Solltiefe abgeteuft ist, täglich bei Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie vor und nach längeren Arbeitsunterbrechungen zu messen und mit Zeitangabe aufzuschrei- ben. Zur Grundwasserstandshöhe sind jeweils das Datum, die Zeit, die Bohrtiefe und die Un- terkante der Verrohrung anzugeben. Wenn Wasser im Bohrloch deutlich steigt oder sinkt, ist festzustellen, wann bei welcher Tiefe und bei welchem Wasserstand die Veränderung be- ginnt und endet.
Außergewöhnliches Grundwasserverhalten, insbesondere das Antreffen von artesisch über Gelände gespannten Grundwasser ist der Bauüberwachung unverzüglich zu melden, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Solche Bohrstellen sollen vor dem Verfüllen und dem (zu- mindest teilweise) Ziehen der Bohrverrohrung in der Regel nicht über Nacht, keinesfalls über das Wochenende ruhen. 24 Die Autobahn Südbayern - Fachcenter Geotechnik
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3.19 Bohrlochrammsondierungen
In Abstimmung mit der BÜ sind in den Bohrungen in unterschiedlichen Tiefen Bohrlochramm- sondierungen (BDP) nach DIN EN ISO 22476-14 durchzuführen.
Die zulässigen Toleranzen für die Abnutzung der Spitzen der Rammsonden sind einzuhalten. Die Sondierungen liegen zum Teil unter der Grundwasseroberfläche. Bei der Bohrlochramm- sonde darf kein Wasser in den Hohlzylinder eindringen. Die Dichtigkeit muss bei Versuchs- durchführung über die Wasserablassschraube kontrolliert werden.
3.20 Drucksondierungen
Die Drucksondierungen müssen zwingend vor den Bohrungen ausgeführt werden, da es durch die Bohrarbeiten zu Auflockerungen oder Änderungen des Porenwasserdrucks kom- men kann.
Zur Beurteilung der Lagerungsverhältnisse/-dichten sind gemäß dem beiliegenden Erkun- dungsprogramm Drucksondierungen mit der CPT-Sonde nach DIN EN ISO 22476: durchzufüh- ren. Zusätzlich ist der Porenwasserdruck zu erfassen (CPT-U).
Abbruchkriterien sind nach o.g. Norm einzuhalten oder im Einzelfall mit der Bauüberwachung abzustimmen.
Die Messprotokolle mit Erfassung von Neigung, Spitzendruck, Reibungsindex, Porenwasser- druck, Bodentyp-Index, undrainierte Scherfestigkeit, Winkel der inneren Reibung sind gemäß DIN EN ISO 22476 vorzulegen und dem Auftraggeber und digital im pdf-Format zu überge- ben. Die geotechnische Auswertung der Versuche erfolgt durch den Auftragnehmer bzw. sei- nen Subunternehmer.
Nach den Vorgaben der Bauüberwachung werden Dissipationstestest durchgeführt.
Im Autobahndamm im Bereich der Anschlussstelle Wolnzach sind die Drucksondierungen mit einer Magnetometersonde zur Kampfmittelerkundung durchgeführt werden (gemäß Ab- schnitt 2.14) durchzuführen. Danach sollen Drucksondierungen CPT-U im freigemessenen Bereich ohne Magnetometer bis zur technisch maximal möglichen Tiefe ausgeführt werden.
3.21 Grundwassermessstellen
In Bereichen, in denen bei den Bohrungen Grundwasser angetroffen wird, werden Bohrungen ggf. zu Grundwassermessstellen ausgebaut. In der Regel gibt die Bauüberwachung jeweils vor Arbeitsbeginn an, ob eine Bohrung zur Grundwassermessstelle ausgebaut werden soll. Die ge- naue Festlegung des jeweiligen Messstellenausbaus erfolgt entsprechend den angetroffenen Bodenschichten nach Absprache mit der Bauüberwachung. Der Ausbau der Grundwassermessstellen erfolgt mit Durchmesser DN125 gemäß DVGW 3.8/6Umwelt). Bohrlöcher müssen im Tiefenbereich des Messstellenausbaus durch Überboh- rung bzw. Aufweitung einen Mindestdurchmesser von mindestens300 mm aufweisen. Sofern mehrere Grundwasserstockwerke ausgebaut werden sollen, dann erfolgt dies in sepa- raten, dicht nebeneinanderliegenden Bohrungen. Auf Anordnung des Auftraggebers können
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diese Parallelbohrung ohne Kern- und Probengewinn erfolgen und der Ausbau anhand der Aufschlussbohrung erfolgen. Zeichnerische Darstellungen zum Messstellenausbildung für den Oberflur- und Unterfluraus- bau sind in den beiliegenden Anlagen enthalten.
Die Grundwassermessstelle ist nach der Erstellung mit unterschiedlichen Förderraten und mehrfachem Ein- und Ausschalten der Pumpe über mindestens 60 Minuten klar zu pumpen. Nach dem Ausschalten der Pumpe ist der Wiederanstieg über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten zu messen. Über das Klarpumpen ist ein Protokoll mit folgenden Angaben: Uhrzeit und Datum, Ausgangswasserstand, Fördermengen, Absenkungen und Wasserstand zu führen, damit eine Auswertung als Kurzpumpversuch erfolgen kann.
Die Grundwassermessstelle ist nach den durchzuführenden Klarpumpen im mangelfreien Zu- stand zu übergeben. Beim Klarspülen ist eine Sandfreiheit des geförderten Wassers nachzu- weisen (< 0,1 cm³ pro 10 l).
3.22 Auffüllversuche im Bohrloch
entfällt
3.23 Auffüllversuche in Grundwassermessstellen
entfällt
3.24 Pumpversuch in Grundwassermessstelle
entfällt
3.25 Verfüllung der Bohrlöcher
Die Bohrungen sind Teufen gerecht im Bereich der wasserstauenden Ton- und Schluffböden sowie in den tertiären Sandböden und im Fels mit Zement-Bentonit-Suspension zu verfüllen. (siehe Abschnitt 3.9). Für die Kalkulation der Verfüllmenge an Zement-Bentonit-Suspension ist die doppelte Menge des theoretischen Bohrlochvolumens einzukalkulieren. Darüber hin- aus gehende Mengen werden gesondert vergütet.
In den quartären Kiesböden erfolgt die Verfüllung mit Kies, Lieferkörnungen und an der Ge- ländeoberfläche werden die Bohrlöcher zur Abdichtung mit Quellton verfüllt. Die Verfüllung der Bohrlöcher hat parallel zum Ziehen der Verrohrung zu erfolgen. Das Füllgut ist so einzu- bringen und erforderlichenfalls zu verdichten, dass langfristig Setzungen im Bereich des Bohr- loches ausgeschlossen werden können. Eine Bohrlochverfüllung mit Bohrgut ist nicht zuläs- sig.
Die zur Verfügung zu stellenden Verfüllstoffe sind:
- Kies, Lieferkörnungen 5/8 oder 8/16
- Zement-Bentonit-Suspension (Verpressen im Kontraktorverfahren)
- Quellton
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Die auf den Verkehrsflächen durchgeführten Bohrlöcher sind von der Bohrendtiefe bis 0,5 m unter Fahrbahnoberkante (FOK) teufengerecht zu verfüllen. Den Abschluss bilden je nach Art des Oberbaus folgende Vorgehensweisen: Bei Asphaltoberbau: Verfüllung mit schnell erhärtendem Reparaturbeton gem. TL BEB-StB bis 4 cm unter Fahrbahnoberkante, darüber bis zur Fahrbahnoberkante mit Kaltasphalt. Bei Betonoberbau: Verfüllung mit schnell erhärtendem Reparaturbeton gem. TL BEB-StB bis 4 cm unter Fahrbahnoberkante. Auffüllen des Bohrlochs bis zur Fahrbahnoberkante mit zweikomponentigem Material auf Epoxidharzbasis.
3.26 Bohrgut
Das Bohrgut ist als zusammenhängender Kern in der natürlichen Schichtenfolge in die vom Auftragnehmer vorgehaltenen 1 m langen Kernkisten zu legen. Das Bohrgut ist außerdem in Kunststofffolie einzuschlagen. Die Kernkisten sowie alle Proben sind sorgfältig nach Bohrung und Bohrtiefen mit wasserfestem Stift zu beschriften, und zwar mit folgendem Text:
Autobahn, Standort
Bezeichnung
Tiefe..........m
Das Bohrgut muss vom Auftragnehmer bis zum Transport in das Kernlager frostsicher und witterungsgeschützt gelagert werden. Eine besondere Vergütung erfolgt hierfür nicht.
Das Bohrgut wird regelmäßig von der Bauüberwachung an der Bohrstelle oder im Kernlager des Auftragnehmers begutachtet und beprobt. Zu dieser Begutachtung müssen die vom Bohrgeräteführer während des Bohrens geführten Originale der Schichtenverzeichnisse zur Überprüfung und Ergänzung vorliegen. Nach farbfotografischer Dokumentation durch den Auftragnehmer und der Begutachtung durch die Bauüberwachung ist das in Kernkisten ge- füllte unbelastete Bohrgut zusammen mit den überschüssigen Bohrgut zu entsorgen. Unab- hängig von der Streckenlänge wird die Entsorgung des Bohrgutes nur einmal vergütet.
Nachweislich schadstoffbeaufschlagtes Bohrgut ist nach gesonderter Beauftragung auf Kos- ten des Auftraggebers vom Auftragnehmer zu entsorgen. Die Vergütung der Entsorgung er- folgt gesondert auf Grundlage der eingereichten Wiegescheine.
Falsch beschriftetes Bohrgut oder solches, das durch unsachgemäße Behandlung seine Eigen- schaften gegenüber dem Entnahmezustand verändert hat, ist für den Auftraggeber wertlos. In diesem Falle sind Ersatzbohrungen zu Lasten des Auftragnehmers durchzuführen.
3.27 Probenahme/-transporte
Zur Wahrung weitgehend natürlicher Wassergehalte und Konsistenzen erfolgen die Probe- nahmen durch den Auftragnehmer, nach den Vorgaben der Bauüberwachung, unmittelbar
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nach Förderung des Bohrgutes beim Bohren. Bindige Böden sind möglichst als ein zusam- menhängendes Stück zu entnehmen, damit auch nach der Lieferung ins Labor, trotz mögli- cher Undichtigkeiten des Probengefäßes, die Konsistenzgrenzen und der natürliche Wasser- gehalt aussagekräftig bestimmt werden können. Durch die Bauüberwachung können ergän- zende Probenahmen aus den zur Überprüfung der Bodenansprache des Auftragnehmers aus- gelegten Kernkisten angeordnet werden. Die Probenmengen richten sich nach dem im Boden enthalten Größtkorn. Die in Tabelle 1 der DIN 17892-4 angegebenen Probemengen sind un- bedingt einzuhalten, auch wenn hierdurch abschnittsweise wenig oder kein Material in den Kernkisten verbleibt. Die Fächer der Kernkisten sind mit Folie auszulegen und abzudecken.
Folgende Probennahmen können abhängig vom Erkundungsprogramm angeordnet werden – siehe LV-Positionen.
Gestörte Bodenproben – Kübelproben und Becherproben:
Gestörte Proben sind in luftdichten Gefäßen mit 1 l, 5 l oder 10 l Inhalt zu verpacken.
Kernproben:
Kernstücke aus Festgestein oder aus bindigen oder verfestigten Lockermaterialabschnit- ten sind je nach Zusammensetzung und Untersuchungsziel in Folie einzuhüllen oder in Pa- raffin zu tauchen, luftdicht abzuschließen und in Schutzrohren zu verpacken.
Vergütet werden nur Proben, die eine einwandfreie bodenmechanische Untersuchung er- möglichen. Die Bodenproben werden in Abstimmung mit der Bauüberwachung für den Transport zu einem Labor zusammengestellt. Die Beschriftung der Proben erfolgt entspre- chend der Bezeichnung des Bohrgutes mit der vom Auftraggeber festgelegten Bohrpunktbe- zeichnung. Die Entnahmestellen der Proben sind in den Kernkisten durch beschriftete Platz- halter (Styroporblöcke) zu markieren.
Weiterhin sind im Zuge des Klarpumpens bzw. alternativ direkt aus der Bohrung Grundwas- serproben nach DIN EN ISO 22475-1 zur Bestimmung der Betonaggressivität zu entnehmen.
Entnahme von Wasserproben, Analyse und Bewertung:
Die Entnahmestellen werden von der Bauüberwachung angegeben.
Analyseumfang: Wasserproben nach DIN 4021 zur hydrochemischen Analyse auf beton- angreifende Stoffe (nach DIN 4030) und für die Analyse auf Korrosionsgefahr von Stahl (nach DIN 50929). Die erforderlichen Probenflaschen sind vom Auftragnehmer zu lie- fern.
Alle Hilfeleistungen der Bohrmannschaft sowie alle Kosten für die Stillstandszeiten der Boh- rung, des Bohrgerätes, der Bohrmannschaft und der Versuchsmannschaft, die im Zusammen- hang mit den Probenahmen anfallen, sind in die Einheitspreise für Grundwasserprobennah- men einzukalkulieren. Die Wasserproben sind vom Auftragnehmer zeitnah nach Entnahme (jedoch innerhalb von 24 Stunden) zur vom Auftraggeber akzeptierten Untersuchungsstelle des Auftragnehmers (akkreditiertes Labor für Wasserchemie / Umweltanalysen) transportie- ren und zur Analyse zu übergeben.
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3.28 Dokumentation
3.28.1 Bohrungen
Das Erstellen von Schichtenverzeichnissen und Bohrprofilen nach DIN EN ISO 22475-1 und DIN 4023 ist in die Meterpreise der Bohrungen einzurechnen. Bohrbericht und Schichtenver- zeichnis sind vom Bohrgeräteführer während der Bohrarbeiten sorgfältig und fortlaufend zu führen und unmittelbar nach Abschluss der Bohrung im handschriftlichen Original abzuge- ben.
Darstellung der Bohrprofile gemäß DIN 4023:
- Langtexte
- Säulenbreite 1 cm
- Entnahme von Bodenproben mit Signaturen
- Grundwasserstände mit Datum und Uhrzeit
- Darstellung von Konsistenzen als Text und Signatur
- Lagerungsdichte als Text und als Signatur
In den Schichtenverzeichnissen und den Bohrprofilen sind genaue Angaben über die Wasser- führung zu machen, und zwar mit folgendem Wortlaut:
„Wasser angebohrt bei....... m, steigt an auf ...... m, bzw. fällt auf .... m.“
Sofern bei den Bohrungen kein Grundwasser angebohrt wurde ist dies nicht nur im Schich- tenverzeichnis, sondern auch auf dem Bohrprofil mit Angabe des Datums der Bohrung anzu- geben.
Fehlen diese Angaben, so ist die Bohrung für den Auftraggeber wertlos und es ist dafür auf Kosten des Auftragnehmers eine Ersatzbohrung abzuteufen.
Der AN trägt die Vermessungsdaten in die Bohrprofile und Schichtenverzeichnisse ein.
Die Schichtenverzeichnisse, Bohrprofile und Bohrlochrammsondierungen sind dem Auftrag- geber als komplette Ergebnisunterlagen in 1-facher Ausfertigung spätestens 10 Arbeitstage nach Abschluss der jeweiligen Bohrung zu übergeben. Für die Bohrkernaufnahme sind der Bauüberwachung die handschriftlichen Schichtenverzeichnisse zu übergeben.
Der Auftraggeber benötigt diese Ergebnisse für die spätere Weiterverarbeitung in digitaler Form. Sie sind als Datei im Format DC-Bohr,GGU STRATIG oder als dxf-Datei und zusätzlich im Format pdf zu übergeben.
3.28.2 Fotodokumentation
Die Fotodokumentation ist in Farbe mit einer Digitalkamera mit einer Auflösung von mindes- tens fünf Megapixel durchzuführen. Auf den Fotos müssen alle wesentlichen Angaben zur Bohrung erkennbar sein: Nummer der Bohrung, Bohrtiefe, Datum, ggf. Wasserstand bzw. die Angabe „kein Grundwasser angetroffen“. Zusammen mit den Bohrkernen muss auf jedem Foto eine Farbkarte mitfotografiert werden. Nachträglich einkopierte Farbskalen sind nicht zielführend. 29 Die Autobahn Südbayern - Fachcenter Geotechnik
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Beim Fotografieren ist auf eine vollständige, schattenlose Beleuchtung zu achten. Pro Bild sind 4 lfm Bohrkerne mit kennzeichnender Beschriftung und Farbkarte verzerrungsfrei aufzu- nehmen (kein Weitwinkel-Objektiv). Die Kameraeinstellungen sind auf die Art der Beleuch- tung abzustimmen (Kunstlicht/Tageslicht). Die Bohrkerne sind unmittelbar nach Abschluss der Bohrung zu fotografieren, bevor durch Austrocknen Veränderungen eingetreten sind. Es ist für alle Aufnahmen eine gleichartige Beleuchtung zu garantieren. Die Entnahmestrecken genommener Proben sind in den Kernkisten kenntlich zu machen (Styroporplatzhalter) und je nach Probenart einheitlich zu beschriften. Kernverlust ist zu kennzeichnen.
Die Bilddateien sind nach folgendem Schema zu benennen, wodurch eine Sortierung nach aufsteigenden Bohrnummern und Tiefen möglich ist:
Strecke_Bohrnummer_Tiefenbereich:
A 93_XXXXX-BK_00-04m.jpg
A 93_XXXXX-BK_04-08m.jpg
Die Bohrnummer ist der Zusammenstellung der geplanten Bohrungen zu entnehmen. Die fo- tografierten Kernkisten dürfen erst nach Freigabe durch den Auftraggeber ausgeleert wer- den. Erneutes Auslegen der Bohrungen zum Wiederholen von Fotos geht zu Lasten des Auf- tragnehmers. Ein Ausdruck der Fotos ist nicht notwendig. Die Fotos sind als Datei im jpg - Format zu übergeben.
3.28.3 Drucksondierungen
Mindestumfang der Protokollierung:
Neigungswinkel, Spitzendruck, Reibungsindex, Porenwasserdruck, Bodentyp-Index, undrai- nierte Scherfestigkeit, Winkel der inneren Reibung. Dabei wird eine kontinuierliche Erfassung des Spitzendrucks, der lokalen Mantelreibung und des Porenwasserdruckes sowie der Nei- gung der Sondierung gefordert. Die Messprotokolle sind dem Auftraggeber gemäß DIN EN ISO 22476-12:2023-04 digital in den Formaten .xls und .pdf vorzulegen. Die geotechnische Auswertung der Versuche erfolgt durch den Auftragnehmer bzw. seinen Subunternehmer.
3.28.4 Baggerschürfe
entfällt
3.29 Prüfungen
3.29.1 Erstprüfungen
entfällt
3.29.2 Eigenüberwachungsprüfungen
entfällt
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3.29.3 Kontrollprüfungen
entfällt
3.30 Sicherheits- und Gesundheitsplan (SiGe-Plan)
entfällt
4. Ausführungsunterlagen
4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen
- Lageplan der Aufschlusspunkte - Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern
- Aufschlussliste - Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern
- Plan Ausbau Grundwassermessstellen
- Ausschlusszeiten Spurwegnahmen A93 und Baustellenstopp-Kalender 2026 4.2 Absteckungen Bei Beginn der Ausführung werden zur Absteckung der Untersuchungspunkte ein oder meh- rere ganztägige gemeinsame Ortstermine mit dem Auftraggeber bzw. der Bauüberwachung, dem Vermesser und dem Auftragnehmer sowie ggf. mit der Firma für die Absteckung der au- tobahneigenen Leitungen durchgeführt.
Nach Ende der Felduntersuchungen und erfolgter Einmessung sind durch den Auftragnehmer alle Markierungspflöcke zu entfernen.
Die Einmessung der Bohrungen erfolgt durch den Vermessungstrupp der Autobahn.
4.3 Sonstige Unterlagen
entfällt
4.4 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungs-
unterlagen
4.4.1 Bohranzeige nach GeolDG
Mit Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes (GeolDG) im Juni 2020 werden die Grundlagen für die geologische Landesaufnahme sowie unter anderem die Übermittlung und Bereitstel- lung geologischer Daten neu geregelt.
Vom Auftragnehmer sind die Bohrungen bei der zuständigen Behörde gem. GeolDG anzuzei- gen und die Untersuchungsergebnisse (hier: Bohrprofil, Schichtenverzeichnis, Ausbaupläne und ggf. Einmessdaten) zu übermitteln. Die gesetzlichen Fristen sind einzuhalten.
Sämtliche daraus resultierende Kosten sind in die im Leistungsverzeichnis einschlägigen Posi- tionen einzukalkulieren.
4.4.2 Bestandspläne, Bestandsdaten
entfällt
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4.4.3 Bauzeitenplan
Nach Zuschlagserteilung ist auf Anforderung des Auftraggebers innerhalb von drei Werkta- gen ein Bauzeitenplan einzureichen.
4.4.4 Abrechnung und Vergütung
Als Abrechnungsgrundlage für die Leistungen des Auftragnehmers dienen nur von der Bau- überwachung oder dem Auftraggeber geprüfte und signierte Tagesberichte.
Die Tagesberichte sind der Bauüberwachung auf Verlangen vorzulegen. Das Original verbleibt beim Auftraggeber. Die im Tagesbericht dokumentierten Leistungen sind mit den entspre- chenden Positionen des Leistungsverzeichnisses anzugeben. Als Abrechnungsgrundlage die- nen nur die von der Bauüberwachung oder Auftraggeber geprüften Tagesberichte.
Die prüfbaren Rechnungsunterlagen (Aufmaß, Rechnung, etc.) sind sowohl bei Abschlags- rechnungen als auch bei der Schlussrechnung als Standard X-Rechnung beim Auftraggeber digital einzureichen. Die Massen sind tabellarisch zusammenzustellen und jeweils fortzu- schreiben, sodass jede Rechnung die bis dahin erbrachten Leistungen enthält.
Arbeiten, insbesondere Bohrungen, die aufgrund von Materialfehlern oder unsachgemäßer Ausführung aufgegeben werden müssen, werden nicht vergütet. Dies gilt auch für alle Bohr- hilfsmittel, die aus o. g. Gründen im Bohrloch verbleiben.
Wenn die Angaben zu Grund- oder Schichtwasser fehlen, so ist die Bohrung für den Auftrag- geber wertlos und es ist dafür eine Ersatzbohrung zu Lasten des Auftragnehmers abzuteufen.
Kann das vorgesehene Labor- bzw. Versuchsprogramm durch Verschulden des Auftragneh- mers nicht durchgeführt oder die Gutachtensbearbeitung nicht abgeschlossen werden, so sind die Aufschlüsse zu Lasten des Auftragnehmers neu zu erstellen bzw. Versuche zu wieder- holen. Dies betrifft sämtliche im Rahmen des Aufschlussprogramms erbrachten Leistungen.
Bindige Böden in fester Konsistenz werden als Felsbohrung abgerechnet, sofern ein durchge- hender Felsbohrkern mit einer Rotationskernbohrung erbohrt wurde. Boden, der mit einem Rammkernbohrverfahren durchörtert wurde, wird nicht als Bohrung im Fels abgerechnet.
Rotationsbohrungen zum Durchteufen von Findlingen und Blöcken werden wie Felsbohrun- gen abgerechnet.
Sämtliche Lieferungen, Leistungen, Fahrten, Frachten und Auslösungen sowie die nach VOB nicht gesondert zu vergütenden Leistungen sind in die einschlägigen Positionen des Leis- tungsverzeichnisses einzurechnen.
Stillstandszeiten werden, soweit sie auf Anordnung des Auftraggebers anfallen, gesondert mit Pos 01.01.0002 vergütet. Sie müssen umgehend angemeldet werden und spätestens am darauffolgenden Tag der Bauüberwachung zur Prüfung vorgelegt werden (Stundenlohnzet- tel). Sie sind in den Tagesberichten ausdrücklich zu vermerken.
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5. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Die beiliegende Zusammenstellung der „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ wird Vertragsbestandteil.
Auf Verlangen hat der Auftragnehmer die Unterlagen über die Prüfung und Überwachung der Produkte dem AG in deutscher Sprache unverzüglich vorzulegen.
Darüber hinaus werden folgende sonstige technische Regelwerke vereinbart und Vertragsbe- standteil:
Die "Allgemeinen technischen Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikation – ATB-BeStra",in der jeweils gültigen Fassung.
5.1 Zusätzliche Technische Vorschriften
Die Leistungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Die einschlägigen technischen Normen und Regelwerke werden in ihrer zum Zeitpunkt der Leis- tungserbringung jeweils geltenden Fassung Vertragsbestandteil.
- Ende der Baubeschreibung -
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