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057 26_Formblatt LkSG.pdf

Baugruben- und Spezialtiefbauarbeiten für das Rettungszentrum Nord

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 14:08 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Formblatt „Umsetzung Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“

(LkSG, in Kraft getreten am 1. Januar 2023)

Name des Bewerbers: ________________________________

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Der Auftraggeber unterliegt aufgrund seiner Mitarbeiterzahlen dem Anwendungsbereich des LkSG. In diesem Rahmen muss der Auftraggeber eine umfassende Risikoanalyse zu Lieferanten bezogen auf mögliche Menschenrechtsverletzungen und umweltbezogene Risiken in der Lieferkette erstellen. Mit Abgabe des Angebotes sind wir daher bereit, dem Auftraggeber auf Anforderung alle Auskünfte und Informationen zu erteilen, die für diese Risikoanalyse benötigt werden, ggf. auch für Vorlieferanten.

Einhaltung Mindestarbeitsstandards

Mit Abgabe unseres Angebotes versichern wir, dass die zu liefernden Produkte unter Einhaltung der Mindestarbeitsstandards, die sich aus den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation ergeben, hergestellt worden sind:

Keine Zwangsarbeit einschließlich Sklaven- und Gefängnisarbeit (entsprechend dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930, BGBl. 1956 II S. 641, und dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957, BGBl. 1959 II S. 442).

Allen Arbeitnehmern/-innen steht das Recht zu, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten sowie das Recht auf Tarifverhandlungen (entsprechend dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948, BGBl. 1956 II S. 2073, und dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949, BGBl. 1955 II S. 1123).

Es hat keine Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung, auf Grund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung oder der sozialen Herkunft gegeben, die dazu führt, dass die Gleichheit der Gelegenheiten oder der Behandlung in Beschäftigung oder Beruf aufgehoben oder beeinträchtigt wird (entsprechend dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958, BGBl. 1961 II S. 98).

Männlichen und weiblichen Arbeitskräften wurde das gleiche Entgelt gezahlt (entsprechend dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951, BGBl. 1956 II S. 24).

Kinderarbeit in ihren schlimmsten Formen wurde nicht geleistet(entsprechend dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999, BGBl. 2001 II S. 1291, und dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 19. Juni 1976, BGBl. 1976 II S. 202).

Ort, Datum leserliche Namensangabe

Vergabenummer: 057 26/RZN/335

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