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Bezeichnung der Bauleistung:
| B005SH000025 | B5, Ausbau zwischen Rothenspieker und Reimersbude |
|---|---|
| 00_24426_088401 | Baufeldräumung, Baumfällung Los 1 |
(Wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)
Besondere Vertragsbedingungen
- Landschaftsbau -
1 Vertragsfristen (§ 5 VOB/B)
1.1 Beginn der Ausführung
Spätestens Werktage nach Aufforderung; Späteste Aufforderung am (Datum)
Frühestens , Spätestens Werktage nach Zuschlagserteilung Frühestens am , Spätestens am 1 1 . 0 1 .2 0 2 7 (Datum)
Als zeitlicher Beginn der Ausführung wird folgende Tätigkeit festgelegt: Beginn der Fällarbeiten
Wird in vorstehenden Hinweisen keine ausdrückliche Aussage zum zeitlichen Beginn getroffen, ist
davon auszugehen, dass mit Beginn der Ausführung die Aufnahme der Tätigkeit des Auftrag-
nehmers auf der Baustelle gemeint ist; dies ist im Regelfall die Baustelleneinrichtung.
1.2 Vollendung der Ausführung in Werktagen nach Aufforderung, Zuschlagserteilung, etc.:
Spätestens Werktage nach
Einzelfristen für
1.2.1 = spätestens Werktage nach
1.2.2 = spätestens Werktage nach
1.2.3 = spätestens Werktage nach
1.2.4 = spätestens Werktage nach
1.2.5 = spätestens Werktage nach
1.3 Vollendung der Ausführung nach Datum Spätestens am 2 8 .0 2 . 2 0 2 7 (Datum)
Einzelfristen für
1.3.1 = spätestens (Datum)
1.3.2 = spätestens (Datum)
1.3.3 = spätestens (Datum)
1.3.4 = spätestens (Datum)
1.3.5 = spätestens (Datum)
SH SH HVA B-StB Besondere Vertragsbedingungen L 03-23 Seite 1 B
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1.4 Folgen der Überschreitung von Einzelfristen der Pflegearbeiten
Bei Überschreitung der Einzelfristen für die Pflegearbeiten um mehr als 10 Werktage ist der Auftraggeber berechtigt, die Pflegearbeiten ohne Mahnung des Auftragnehmers an eine andere Fachfirma freihändig zu vergeben, um Schäden durch die verzögerte Durchführung der Pflegearbeiten vom Auftraggeber abzuwenden. Entstehen dem Auftraggeber aus der Ausführung der Pflegearbeiten durch eine andere Fachfirma Mehrkosten, so trägt diese der Auftragnehmer, es sei denn, er beweist, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat.
Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung des Vertrages gemäß § 5 Nr. 4 VOB/B wird hierdurch nicht berührt.
Soweit der Dritte die Pflegearbeiten durchgeführt hat, erlischt der hierauf entfallende Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung.
2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)
Vertragsstrafen werden vereinbart.
Bei vom Auftragnehmer zu vertretender Überschreitung der Vertragsfristen hat dieser gemäß § 11
VOB/B für jeden Werk- bzw. Kalendertag, um den eine Frist überschritten wird, folgende
Vertragsstrafe zu zahlen:
2.1 Bei Überschreitung der Frist für die Vollendung der Ausführung
0,2 % der Abrechnungssumme (netto) in ihrer objektiv richtigen Höhe je Werktag
0,2 % der Abrechnungssumme (netto) in ihrer objektiv richtigen Höhe je Kalendertag
2.2 Vertragsstrafe je Werktag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen Leistung
(netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung:
% nach 1.2.1 % nach 1.2.2 % nach 1.2.3
% nach 1.2.4 % nach 1.2.5
Vertragsstrafe je Kalendertag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen Leistung
(netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung:
% nach 1.3.1 % nach 1.3.2 % nach 1.3.3
% nach 1.3.4 % nach 1.3.5
2.3 Die Summe der zu zahlenden Vertragsstrafen wird auf insgesamt 5 % der Abrechnungssumme
(netto) in ihrer objektiv richtigen Höhe begrenzt (bei Einzelfristen auf max. 5 % der Netto-
Abrechnungssumme der zugehörigen baulichen Leistung in ihrer jeweils objektiv richtigen Höhe).
Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist
der Teil der Netto-Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe, der den bis zu diesem Zeit-
punkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
2.4 Verwirkte Vertragsstrafen für die Überschreitung wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist
vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für
die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
SH SH HVA B-StB Besondere Vertragsbedingungen L 03-23 Seite 2 B
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3 Zahlung (§ 16 VOB/B)
Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung
gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzugs gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B auf 3 0 Kalendertage festgelegt.
4 Sicherheit für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)
Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet.
Es ist eine Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5 % der Auftragssumme (inkl.
Umsatzsteuer ohne Nachträge) zu leisten.
5 Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 VOB/B)
Auf Sicherheit für Mängelansprüche wird verzichtet.
Nach erfolgter Abnahme ist bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche Sicherheit für
Mängelansprüche zu leisten. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt 3 % der
Abrechnungssumme inkl. Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Abnahme.
Beläuft sich die Abrechnungssumme (Gesamtbetrag der vom Auftragnehmer erstellten
Abschlagsrechnung(en)) inkl. Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Abnahme auf einen Betrag, der
geringer ist als 60% der Brutto-Auftragssumme gemäß Zuschlagsschreiben, da seitens des
Auftragnehmers keine oder lediglich in geringem Umfang Abschlagsrechnungen gestellt wurden,
beträgt die Sicherheit für Mängelansprüche 3% von 80% der Brutto-Auftragssumme gemäß
Zuschlagsschreiben. Ist die Brutto-Abrechnungssumme der Schlussrechnung niedriger als 80% der
Brutto-Auftragssumme, kann der Auftragnehmer eine entsprechende Reduzierung der Sicherheit
für Mängelansprüche verlangen.
6 Bürgschaften
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist das dafür jeweils einschlägige Formblatt des
Auftraggebers zu verwenden und zwar für
die Vertragserfüllung das Formblatt „HVA B-StB Vertragserfüllungsbürgschaft“ die Mängelansprüche das Formblatt „HVA B-StB Mängelanspruchsbürgschaft“ vereinbarte Vorauszahlungen und „HVA B-StB Abschlagszahlungs-/ Abschlagszahlungen das Formblatt Vorauszahlungsbürgschaft“
7 Technische Spezifikationen
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen
europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen
Zusatz „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
8 Frei
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9 Preisgleitklauseln
Die Geltung folgender Preisgleitklausel(n) wird vereinbart:
Stoffpreisgleitklausel gemäß „HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel“ (siehe Anlage)
10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
Keine
Siehe beigefügte Unterlage
Anlagen: HVA B-StB Weitere Besondere Vertragsbedingungen – Landschaftsbau –
HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel
SH SH HVA B-StB Besondere Vertragsbedingungen L 03-23 Seite 4 B