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Leistungsbeschreibung
Baubeschreibung Abschnitt 5
- Landschaftsbau -
(bleibt beim Bieter)
Inhalt Seite
5.1 Technische Vertragsbedingungen, Richtlinien und Merkblätter 53
5.2 Technische Baubestimmungen 56
5.3 Ergänzungen zu den Technischen Vertragsbedingungen 56
Hinweis:
Dieser Abschnitt 5 mit Stand vom Dezember 2022 ist Bestandteil dieser Ausschreibungsunterlagen.
Er steht außerdem zum Download bereit unter www.lbv-sh.de Service Ausschreibungen und Vergaben Baubeschreibungen zum Herunterladen Baubeschreibung Landschaftsbau.
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Technische Vertragsbedingungen, Richtlinien, Merkblätter etc., die nicht veröffentlicht sind, können bei der ausschreibenden Stelle eingesehen werden.
Verwendete Abkürzungen:
FG Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen e.V., Köln (neu: FGSV)
FGSV Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen e.V., Köln
( )* Enthalten in "Straßenbau von A - Z", Erich Schmidt-Verlag, Berlin-Bielefeld-München
BMV Bundesverkehrsministerium (neu: BMVBW)
BMVBW Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (neu: BMVBS)
BMVBS Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (neu: BMVI)
BMVI Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (neu: BMDV)
BMDV Bundesministerium für Digitales und Verkehr
BASt Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach
DB Deutsche Bahn AG
FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Bonn
LBV.SH Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein
ARS Allgemeines Rundschreiben
RSch Rundschreiben
Vfg. LBV-SH Verfügung des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein
VkBl Verkehrsblatt, Verkehrs- und Wirtschaftsverlag Dr. Borgmann, Dortmund
Str.u.A. Straße und Autobahn, Kirschbaum-Verlag, Bonn-Bad Godesberg
SVT Straßen-Verkehrs-Technik, Kirschbaum-Verlag, Bonn-Bad Godesberg
IV VZ Industrie-Verband Verkehrs-Zeichen
FBS Fachvereinigung Betonrohre und Stahlbetonrohre e.V.
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5.1 Technische Vertragsbedingungen, Richtlinien und Merkblätter
Die Gliederung der nachfolgenden Aufstellung entspricht dem Verzeichnis der Leistungsbereiche (LB) des Standardleistungskataloges für den Straßen- und Brückenbau (STLK). Die Technischen Vertragsbedingungen, Richtlinien und Merkblätter werden in dem Abschnitt aufgeführt, in den sie ganz oder teilweise zum ersten Mal gehören. Das Fehlen in einem späteren Abschnitt bedeutet nicht, dass sie dort nicht zu beachten sind.
1.-4. entfällt
- Verkehrssicherung (STLK LB 105)
5.01 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstel- len an Straßen (ZTV-SA 97) Ausgabe 1997 mit Änderungen gemäß ARS BMVBW Nr. 18/1999 (FG)*
5.02 Technische Lieferbedingungen für Leit- und Warnbaken (TL - Leitbaken 97) Ausgabe 1997 (FG)*
5.03 Technische Lieferbedingungen für Warnleuchten (TL - Warnleuchten 90) Ausgabe 1991 (FG)* mit Ergänzungsprüfungen gemäß ARS BMV Nr. 10/1998 (FG)*
5.04 Technische Lieferbedingungen für Leitkegel (TL - Leitkegel) Ausgabe 1994 (FG)*
5.05 Technische Lieferbedingungen für Absperrschranken (TL - Absperrschranken 97) Ausgabe 1997 (FG)*
5.06 Technische Lieferbedingungen für fahrbare Absperrtafeln (TL - Absperrtafeln 97) Ausgabe 1997 (FG)*
5.07 Technische Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen für Schilder und Verkehrseinrichtungen an Arbeitsstellen (TL - Aufstellvorrichtungen 97) Ausgabe 1997 (FG)*
5.08 Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien (TL M 06) Ausgabe 2006 mit Änderungen ARS BMVI Nr. 26/2013 (FG)*
5.09 Technische Lieferbedingungen für Warnbänder bei Arbeitsstellen an Straßen (TL - Warnbänder 97) Ausgabe 1997 (FG)*
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5.10 Technische Lieferbedingungen für bauliche Leitelemente (TL - Leitelemente 97) Ausgabe 1997 (FG)* 5.11 Technische Lieferbedingungen für transportable Schutzeinrichtungen (TL -Transportable Schutzeinrichtungen 97) Ausgabe 1997 (FG)* mit Ergänzungen gemäß ARS BMVBW Nr. 5/1999, Rsch BMVBW vom 10.03.1999 und ARS BMVI Nr. 08/2016
5.12 Technische Lieferbedingungen für transportable Lichtsignalanlagen (TL - Transportable Lichtsignalanlagen 97) Ausgabe 1997 (FG)*
- Erdbau (STLK LB 106)
6.01 Anweisung zum Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und –anlagen der Deutschen Te- lekom AG bei Arbeiten anderer (Kabelschutzanweisung, Stand: 28.06.2017) Deutsche Telekom AG
6.02 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTV E - StB 17) Ausgabe 2017 (FG)*
6.03 Technische Lieferbedingungen für Böden und Baustoffe im Erdbau des Straßenbaus (TL BuB E – StB 20) Ausgabe 2020 (FG)*
6.04 Technische Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau (TL Gab - StB 16) Ausgabe 2016 (FG)*
- Landschaftsbau (STLK LB 107)
7.01 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Stra- ßenbau (ZTV La-StB 18) Ausgabe 2018 mit Ergänzungen gemäß ARS BMVI Nr. 15/2019
7.02 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpfleg (ZTV-Baumpflege 2017) Ausgabe 2017 FLL
7.03 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für das Verpflanzen von Großbäumen und Großsträucher (ZTV-Großbaumpflanzung) (FLL)
7.04 Qualitätsanforderungen und Anwendungsempfehlungen für organische Mulchstoffe und Komposte im Landschaftsbau (FLL)
8.-9. entfällt
- Entwässerung für Straßen (STLK LB 110)
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10.01 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungsein- richtungen im Straßenbau (ZTV EW-StB 14) Ausgabe 2014 (FG)*
-
entfällt
-
Schichten ohne Bindemittel (STLK LB 112)
12.01 Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau (TL Gestein-StB 04) Ausgabe 2004/ Fassung 2018 (FG)*
12.02 Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau (TL SoB-StB 20) Ausgabe 2020 (FG)*
12.03 Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau Teil: Güteüberwachung (TL G SoB–StB 20) Ausgabe 2020 (FG)*
12.04 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau (ZTV SoB–StB 20) Ausgabe 2020 (FG)*
12.05 Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Befestigung ländlicher Wege (ZTV - LW 16) Ausgabe 2016 (FG)*
12.06 Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen, Baustoffe, Baustoffgemische und Baupro- dukte für den Bau Ländlicher Wege (TL LW 16) Ausgabe 2016 (FG)*
13.-14. entfällt
- Pflaster, Platten, Borde, Rinnen (STLK LB 115)
15.01 Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen (TL Pflaster-StB 06/15) Ausgabe 2006/Fassung 2015 mit Korrekturen Stand: April 2007 und August 2007 (FG)*
15.02 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Pflasterdecken Plattenbelägen und Einfassungen (ZTV Pflaster-StB 20) Ausgabe 2020 (FG)* 16.-36. entfällt
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5.2 Technische Baubestimmungen
- Hierzu gehören in der Regel, jeweils einschließlich der dazugehörigen Einführungserlasse des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein (Bekanntmachung im Amtsblatt Schleswig- Holstein):
1.1 Alle Normen und Vornormen des Deutschen Instituts für Normung (DIN-Normen), die nicht zum Teil C der VOB - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - gehören,
1.2 alle veröffentlichten Ergänzungen zu DIN-Normen und
1.3 alle unter Bezug auf § 3, Landesbauordnung Schleswig-Holstein i.d.F. vom 06.12.2021 eingeführ- ten Richtlinien.
1.4 Ergänzende Bestimmungen zu DIN-Normen im Bauwesen und im Wasserwesen, die noch nicht auf gesetzliche Einheiten umgestellt sind (Fassung Dezember 1977) - Verkauf durch Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, Vertriebs-Nr. 10930 - (Siehe auch VkBl. 1978, Seite 105, Heft 4).
- Die in Nr. 1.1 aufgeführten Normen sind in der 3 Monate vor Ablauf der Angebotsfrist gültigen Fas- sung maßgebend. Das ergibt sich aus dem aufgedruckten Datum bzw. einer entsprechenden Da- tumsangabe.
5.3 Ergänzungen zu den Technischen Vertragsbedingungen
LB 105 Verkehrssicherung
Bei Verwendung von Lichtzeichenanlagen zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen wird u.a. ein Hinweisschild mit folgendem Text aufgestellt, wenn eine Rotzeit von 40 s und mehr vorgese- hen ist:
... s Rot Bitte Motor abschalten.
Das Schild mit den Abmessungen 330 x 600 mm erhält ein weißes Feld mit schwarzem Rand und schwarzer Schrift. Zusätzliche Symbole werden nicht vorgesehen. Das Hinweisschild wird im Sei- tenstreifen einige Meter so vor der Lichtzeichenanlage aufgestellt, dass es zum einen die Lichtzei- chenanlage nicht verdeckt und zum anderen vom Fahrer des Kraftfahrzeuges gut zu sehen ist.
Die gemäß ZTV SA 97 Nr. 7 (3) aufzuzeichnenden Zeitpunkte der durchgeführten Kontrollen sind dem AG täglich zu übergeben.
LB 107 Landschaftsbau
- Pflanzen
Nicht nach den jeweils gültigen "TL-Baumschulpflanzen – Technische Lieferbedingungen für Baumschulpflanzen (Gütebestimmungen), 2020 der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwick- lung Landschaftsbau e.V. (FLL) " sortierte und gebündelte Pflanzen werden vor der Kontrollprüfung des AG vom AN den Bestimmungen entsprechend neu sortiert.
Werden Gehölze vor der Kontrollprüfung am endgültigen Standort eingepflanzt, gelten sie als nicht geliefert und werden nicht vergütet.
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- Bodenverbesserungsstoffe und Dünger
Abrechnung von Minderwerten bei Dünger und Bodenverbesserungsstoffen:
– Ergibt eine Prüfung nach Abschnitt 5. der ZTV La-StB dass die Anteile an Reinnährstoffen die nach dem Düngemittelgesetz zugelassenen Werte unterschreiten, so wird durch zusätz- liche Lieferung der gleichen Düngerart ein Wertausgleich geschaffen.
– Die Berechnung der zusätzlichen Liefermengen erfolgt auf der Grundlage der wertbestim- menden Bestandteile (Reinnährstoffe der Düngemittel).
– Ist der wertbestimmende Bestandteil der Bodenverbesserungsstoffe organische Substanz (organische Substanz bewertet als organische Substanz i.d. TS.), so dürfen die vertraglich vereinbarten Werte um höchstens 5 % unterschritten werden. Bei höheren Unterschreitun- gen wird der gesamte Minderwert durch zusätzliche Lieferung ausgeglichen.
- Sonstige Baustoffe
Baumpfähle:
Anzahl und Größenabmessung der nach dem Leistungsverzeichnis zu liefernden Baumpfähle sind entsprechend den Größen der zu liefernden Gehölze vom AG ermittelt worden. Bewegen sich die Größen der angelieferten Gehölze im unteren oder oberen Grenzbereich der ausgeschriebenen Größe, so werden in Abstimmung mit dem AG Baumpfähle verwendet, die der Größe des Gehöl- zes entsprechen und die Ruhigstellungsaufgabe erfüllen.
- Prüfung von Teilleistungen
Alle wesentlichen und durch den weiteren Arbeitsfortschritt nicht mehr erkennbaren Teilleistungen und solche Leistungen, deren Korrektur später schwierig ist oder welche nicht mehr vollständig eingesehen und nicht mehr gemessen werden können, werden vor Beginn der Folgeleistungen vom Auftraggeber geprüft. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber schriftlich auf den voraus- sichtlichen Fertigstellungstermin hin.
- Pflegeleistungen
Für jedes abgemähte Gehölz wird der Preisunterschied zur nächst kleineren Größe dem Auftrag- nehmer in Rechnung gestellt.
- Haftung
Der Auftragnehmer haftet allein für alle Schäden, die Dritten bei Anwendung von Pflanzenschutz- mitteln zugefügt werden.
- Rasenansaat
Die Ermittlung der mittleren projektiven Bodendeckung gem. DIN 18 917, Abschn. 7.2, erfolgt auf nennenswerten Teilflächen bzw. auf der Gesamtfläche gemeinsam mit dem AG. Sie ist weder eine Teil- noch eine Schlussabnahme nach § 12 VOB/B.
- Pflanztermine
Die Gehölzarten: Acer negundo, Betula, Carpinus, Fagus, Larix, Quercus, Robinia sowie Nadelge- hölze und immergrüne Gehölze zeigen die besten Anwuchsergebnisse bei Pflanzung Ende April, vorausgesetzt, sie werden in der Baumschule erst kurz vorher aufgenommen.
Es ist deshalb in das Ermessen des Auftragnehmers gestellt, diese Arten auch dann bis zum 30. April zu pflanzen, wenn der Fertigstellungstermin lt. "Besonderer Vertragsbedingungen - Landschaftsbau -" vor dem 30. April liegt; ausgenommen der Auftraggeber weist in der Leistungs-
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beschreibung ausdrücklich darauf hin, dass auch die vorgenannten Gehölzarten bis zu dem, in den "Besonderen Vertragsbedingungen - Landschaftsbau -" genannten Termin zu pflanzen sind.
Entgegen der ZTV La-StB sollen Nachpflanzungen zur Mängelbeseitigung von Eichenhochstamm- pflanzungen nur im Frühjahr bis zum 30. April des auf das Kontrolljahr folgenden Jahres erfolgen. Die nachzupflanzenden Eichen dürfen erst kurz vorher in der Baumschule aufgenommen werden.
- Ergänzung zu Nr. 6.4 ZTV La-StB
Liegt der Anteil nicht angewachsener Pflanzen über 10% und überschreitet 25% nicht, werden die fehlenden Pflanzen vor der Abnahme gemäß Nr. 6.4.4 ZTV La-StB nachgepflanzt.
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