Baubeschreibung_A19 AS Krakow_BFF-Waldpflege.pdf

Baufeldfreimachung, Waldpflege und Wiederaufforstung an der Anschlussstelle Krakow am See

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.11.2026, 10:40 (Europe/Berlin)

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BAB 19 Anschlussstelle Krakow am See

Ersatzneubau der Brücke im Zuge

der L 11 über die BAB 19, km 66,20 /

Rampeninstandsetzung

Baufeldfreimachung /

Waldpflege / Wiederaufforstung Innenohren-

Dreiecksflächen der Anschlussstelle

Im Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei Malchow

Baubeschreibung

Forst- und Landschaftsbau

Stand: Oktober 2026

Auftraggeberin:

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BAB 19 AS Krakowam See/ Brückenersatzneubau / Rampeninstandsetzung Forst-und Landschaftsbau Baubeschreibung

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeine Beschreibung der Leistungen 3

1.1 Auszuführende Leistungen 3 1.1.1 Allgemeines 3 1.1.2 Art und Umfang 4 1.1.3 Unterhaltungspflege 6 1.1.4 Pflanzenschutz 6 1.2 Ausgeführte Vorarbeiten 7 1.3 Ausgeführte Leistungen 7 1.4 Gleichzeitig laufende Arbeiten 7 1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote 7 2 Angaben zur Baustelle 8

2.1 Lage der Baustelle 8 2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege 8 2.3 Zugänge und Zufahrten 8 2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen 10 2.5 Lager- und Arbeitsplätze 10 2.6 Gewässer 11 2.7 Bodenverhältnisse / Baugrund 11 2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen 11 2.9 Schutzbereiche und Objekte 11 2.10 Anlagen im Baubereich 12 2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich 12 3 Angaben zur Ausführung 13

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung 13 3.2 Bauablauf 16 3.3 Wasserhaltung 16 3.4 Baubehelfe 16 3.5 Stoffe und Bauteile 16 3.6 Abfall 17 3.7 Winterbau 17 3.8 Beweissicherung 17 3.9 Sicherungsmaßnahmen 17 3.10 Belastungsannahmen 18 3.11 Vermessungsleistungen, Aufmassverfahren 18 3.12 Prüfungen 18 3.13 SiGe-Plan 19 3.14 Sonstiges 19 4 Ausführungsunterlagen 20

4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen 20 4.2 Vom AN zu erstellende Ausführungsunterlagen 20 5 Zusätzliche technische Vertragsbedingungen 21

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BAB 19 AS Krakowam See/ Brückenersatzneubau / Rampeninstandsetzung Forst-und Landschaftsbau Baubeschreibung

1 Allgemeine Beschreibung der Leistungen

1.1 Auszuführende Leistungen

1.1.1 Allgemeines

Die vorliegende Leistungsbeschreibung beinhaltet2Bauprojektean der ASKrakowam See:  den Brückenersatzneubau und  die Rampeninstandsetzung und Unterhaltspflege der Waldflächen

Projekt 1- Brückenersatzneubau beinhaltet:

 die Baufeldfreimachung für den Brückenersatzneubau im Zuge der L 11 über die BAB 19. Hierzuist eine Waldfläche im westlichen und östlichen Innenohr sowie die Gehölze auf und an den Brückenrampen an der Landesstraße zu fällen. (Flächen 1 bis 4, s. Abbildung Flächenübersichtsplan Kap. 3.1)  die Aufstellung einer Amphibienleitwand zur Abgrenzung des Baufeldes zu einem geschützten Biotop nördlich des östlichen Innenohres. (zwischen Fläche 4 und 6, s. Abbildung Flächenübersichtsplan Kap. 3.1)  die Wiederaufforstungder Baustelleneinrichtungsflächen (Fläche 1, s. Abbildung Flächenübersichtsplan Kap. 3.1)

Projekt 2- Rampeninstandsetzung und Unterhaltungspflege beinhaltet:

 die Beräumung des Baufeldes am östlichen Innenohr. (Fläche 5, s. Abbildung Flächenübersichtsplan Kap. 3.1)  dieDurchforstung vonWaldflächenderwestlichen und östlichen Innenohrenflächen. (Flächen 6 und 7, s. Abbildung Flächenübersichtsplan Kap. 3.1)  die Rodung der Waldfläche an der RiFa Berlin zwischen den Auf- und Abfahrten der Anschlussstelle zur Herstellung der erforderlichen Sichtfelder sowie die Bearbeitung dieser Flächenmittels Forstmulcher (Flächen 8 und 9, s. Abbildung Flächenübersichtsplan Kap. 3.1)

Die Autobahn GmbH des Bundes, vertreten durch die Niederlassung Nordost, Außenstelle Güstrow ist zuständig als Auftraggeber (AG) für die genannten Leistungen. Diese beinhalten die Vertragsabwicklung und Bauüberwachung mit dem Auftragnehmer (AN). Sämtliche im Zuge der Baumaßnahme erforderlichen Abstimmungen und Änderungen der ausgeschriebenen Bauleistungen sind mit der Bauüberwachung des AG abzustimmen. Erschwernisse durch VeränderungentechnologischerAbläufe sindin das Angeboteinzurech- nen, d.h. werdennicht vom AG zusätzlich oder gesondert vergütet.

Für die verkehrssichere Gestaltung der Baumaßnahmen bzw. der Rodungsarbeiten ist eine verkehrsrechtliche Anordnung bei der Verkehrsbehörde der Außenstelle Güstrow zu beantra- gen.

Die Verkehrssicherung ist nach einem vom AG vorgegeben Ablaufplan (s. Kap. 3.1) durchzu- führen, um die Zu- und Abfahrt zur Ortslage Kuchelmiß dauerhaft zu gewährleisten. Hierbei sind insgesamt 2 Bauphasen an der AS Krakow am See zur Ausführung der Forst- und Landschaftsbauarbeiten zu beachten. In der 1. Bauphase ist die westliche Seite der AS Krakowam Seezu sperren, in der 2. Bauphase wird die östliche Seite der AS Krakowam See mit der Auffahrt RiFaRostockgesperrt.Der Ablaufplan zur Durchführung der Maßnahmen zur Verkehrssicherungist unter Pkt. 3 „ Angaben zur Ausführung–Ablaufplan Verkehrssicherung“ Seiten 13-15 dieser Baubeschreibung abgelegt.

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BAB 19 AS Krakowam See/ Brückenersatzneubau / Rampeninstandsetzung Forst-und Landschaftsbau Baubeschreibung

Für die Anschlussstelle ist ein Flächenübersichtsplan (s. Kap.3.1) erstellt worden, aus denen die Kahlhiebsflächen, die anzulegenden bzw. vorhandenen Zufahrten sowie die zu fällenden Randbäume ersichtlich sind. Gleichzeitig sind die Vorgaben zu den freizuhaltenden Flächen, Zufahrtsbereichenund Lagerplätzenzwingend einzuhalten.

Der vorhandenen Wildschutzzaun ist in seiner Funktionüber diegesamte Bauzeit zu erhalten. Bei Abbau oder Öffnung des Zaunes zur Durchführung der Gehölzrodungen ist dieser zum Ende des Tages wieder aufzubauen bzw. zu schließen.

1.1.2 Art und Umfang

Folgende Leistungen sind im Einzelnen der Forst- und Landschafsbauarbeiten zu erbringen.

Projekt 1 –Brückenersatzneubau

Für den Ersatzneubau der Brücke über dieBAB19 im Zuge der L11 ist das Baufeld vorabzu beräumen und ein Amphibienleitzaun nördlich des östlichen Innenohres aufzustellen.

Baufeldfreimachung (westliches, östliches Innenohr / Brückenrampenbeidseitig L 11– Flächen 1 bis 4):

 Verkehrssicherung in 2 Bauphasen für den östlichen und westlichen Teil der Anschlussstelle Krakow am See  4.400 m² Waldflächen fällen und mulchen  3.000m² Böschungsflächen der Brückenrampen an der L 11 fällen und mulchen  70 m Aufbau, Unterhaltung und Abbau eines Amphibienleitzaunes  4.400m² Wiederaufforstung nach Bauende der Baustelleneinrichtungsflächen  Fertigstellung der Arbeiten bis zum 28.02.2027

Wald- undBöschungsflächen fällen und mulchen Die Waldrodungen beinhalten 4.400 m² der Waldfläche im nördlichen des westlichen Innenohrsder Anschlussstelle. Die Böschungsflächen beinhalten 3.000 m² an der L 11.

Folgende Forstbauarbeiten sind auszuführen: o Baustelleneinrichtung o Holzeinschlag auf BE-Flächen und Böschungsflächen an den Brückenrampen o Rücken und Poldern des Stammholzes und Schlagabraum sowie Abtransport und Verwerten o kreuzweises Forstmulchen auf den Böschungs- und Waldflächen mittels Kettenbagger mit Mulchkopf und Forstfräse o Planum auf den Mulchflächen herstellen o Fertigstellung der Arbeiten bis zum 28.02.2027

Amphibienleit- und Sperrzaun aufbauen, unterhalten und abbauen (zw. Fläche 4 und 6)

 70 m Aufbau, Unterhaltung und Abbau eines Amphibienleitzaunes

Folgende Arbeiten sind hierfür auszuführen:  Aufbau eines 70m langen Leitzaunes (HDPE-Folie; Holzpfosten) nördlich des östlichen Innenohres der AS  an den Enden ist jeweils eine Umkehre aufzubauen

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 Unterhaltung / Kontrolle des Leitzaunes 1 x wöchentlich in der Vegetationsperiode über die gesamte Bauzeit des Brückenersatzneubaus(ca. 2 Jahre) inkl. Mähen der Randbereiche (1,0m beidseitig des Leitzaunes)  Aufbau des Leitzaunes bis März 2027  Abbau und Entsorgung des Leitzaunes nach Bauende voraussichtlich Ende 2031

Wiederaufforstung der Baustelleneinrichtungsfläche im westlichen Innenohr (Fläche 1)

 Bodenvorbereitung mittels Lockerung der Bodenflächen mittels Roderechen und Herstellen eines Planums  Aufforstungmit Laubhölzern auf 4.400m²  Aufbau eines Wildschutzzaunes auf einer Länge von 200m  5-jährige Kulturpflege  Beginn der Ausführung der Aufforstung nach Bauende im Herbst / Winter 2028 / 2029  2029 Fertigstellungspflege anschließend von 2030 bis 2033 ist die 4-jährige Entwick- lungs- bzw. Kulturpflege der Aufforstungdurchzuführen

Projekt 2- Rampeninstandsetzung und Unterhaltungspflege

Für die Rampeninstandsetzung und zur Herstellung der fehlenden Sichtfelder an der An- schlussstelle sind zum einen das Baufeld zu beräumen und zum anderen Durchforstungs-und Rodungsarbeiten von Waldflächen zur Entwicklung eines stufigen Waldaufbaus durchzufüh- ren.

Baufeldfreimachung Rampeninstandsetzung (östliches Innenohr –Fläche 5)

Am östlichen Innenohr wird die Entwässerung am südlichen Teil des Innenohreserneuert.Die zu fällenden Bäume und Gehölze sind mit dem AG vorab auszuzeichnen. Der Schlagabraum und die Stammhölzer gehen in Eigentum der AN über und sind von der Baustelle zu entfernen. Das Stamm- und Restholz ist fachgerecht zu verwerten bzw. zu entsorgen. Anschließend ist die Fläche mittels Kettenbagger mit Mulchkopf zu bearbeiten.

  • 2.000m² Wald- und Böschungsflächenfällen und mulchen

Durchforstung von Waldflächen (Fläche 6 und 7)

Waldpflege westliches Innenohr(Fläche 7) Die Waldpflegemaßnahmen beinhalten die Durchforstung der Waldflächen unter Aufbau eines stufigen Waldaufbausmit Anlage eines 10m breiten Krautsaumes und eines mosa- ikartigen Strauch-und Übergangsbereich bis zum Kernwald. Die Waldzonen sind mit dem AG vor Ort abzustecken und die zu fällenden Waldflächen festzulegen.

o 15.300 m² Waldflächen im westlichen Innenohr und Randflächen der Rampe durchforsten. o Herstellen eines 10 m breiten Krautsaumes am äußeren Rand der Innenohr- fläche unter Rodung des Gehölzbestandes und Forstmulchen der Flächen sowie Herstellen eines Planums für zukünftige Mäharbeiten o Mosaikförmiges Durchforsten der zukünftigen Strauch- und Übergangszonen im Bestandswald

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Waldpflege östliches Innenohr (Fläche 6) Hier beinhalten die Waldpflegemaßnahmen die Herstellung des Krautsaumes in einer Breite von 10 m an den Außenwaldflächen des Innenohres sowie die Durchforstung der Übergangs- und Kernwaldflächen zur Entwicklung eines stufigen Waldaufbaus. Teilweise sind an den Auffahrtsrampen die Gehölze auf den Böschungen zu fällen und mittels Ket- tenbagger mit Mulchkopf zu mulchen. Des Weiteren sind die verbleibenden Waldflächen zu durchforsten. Dabei sind abgestorbenen und bruchgefährdete Waldbäume zu fällen und auf den Kernwaldflächen zu poltern.

o Durchforsten der 10 m breiten Randflächen (Krautsaum)des östlichen Innenohres o 3.000m² Gehölze fällen auf den Rampenböschungen o Mulchen der freigeholzten Flächen mittels Kettenbagger mit Mulchkopf im Nahbereich der Fahrbahnen o 8.000m² Durchforsten der Übergangs- und Kernwaldzone zu Schaffung eines stufigen Waldaufbaus im östlichen Innenohr o Auslegen von Baggermatratzen zur Befahrung mit Kettenbagger von vermin- dert tragfähigen Untergründen

Rodung der Waldflächen (Flächen 8 und 9)

Gehölzrückschnitt Böschungsflächen Ausfahrt RiFa Berlin (Fläche 8) Die auf den westlichen Böschungsflächen der Ausfahrt RiFa Berlin stockende Baumhecke ist auf Stock zu setzen und das Stamm- und Astholz zu verwerten.

o 2.000m² Baumhecke fällen (Baumhöhe bis 8,0m) auf Böschungsflächen westlich der Ausfahrt RiFa Berlin der AS Krakowam See o Böschungsneigung 1:2

Waldrodung Sichtfelder westliche Dreiecksfläche an der RiFa Berlin (Fläche 9)

o ca. 2.100 m² Waldrodung und Forstmulchen der Rodungsflächen und Herstel- len eines Planums für zukünftige Einsatz von Mähgeräten

Sämtliche Forst- und Landschaftsbauarbeiten sind durch Tagesberichte und Aufmaße nachzuweisen. Nicht angezeigte oder ohne Nachweis ausgeführte Leistungen werden nicht vergütet.

1.1.3 Unterhaltungspflege

-entfällt-

1.1.4 Pflanzenschutz

-entfällt-

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1.2 Ausgeführte Vorarbeiten

Kampfmittelbeseitigung

Es liegt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landesamtes für Katastrophenschutz vom 17.12.2025 für die von dieser Baumaßnahme betroffenen Flächen vor.

Werden bei den Bauarbeiten im Baubereich dennoch Kampfmittel gefunden, so sind die Ar- beiten an der Fundstelle sofort einzustellen, die Fundstelle ist abzusperren und die nächstge- legene Polizeidienststelle zu benachrichtigen.

1.3 Ausgeführte Leistungen

-entfällt-

1.4 Gleichzeitig laufendeArbeiten

-entfällt-

1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote

Nebenangebote werden nicht zugelassen.

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2 Angaben zur Baustelle

2.1 Lage der Baustelle

Die Baustellenflächen liegen an der BAB 19 im Bereich der Anschlussstelle Krakow am See. Die Anschlussstelle überführt die Landesstraße 11 über die BAB 19. Die L 11 verbindet die Städte Krakow und Teterow. Des Weiteren zweigt am östlichen Teil der Anschlussstelle die Kreisstraße 27 nach Hinzenhagen ab.

2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege

Folgende Verkehrswege sind vorhanden:

  • BAB 19, AnschlussstelleKrakow am See o Auf- und Abfahrten der Autobahn o Zufahrten Innenflächen der AS über die Auf- und Abfahrten der jeweiligenAS
  • Landesstraße L11
  • Kreisstraße27

Sämtliche Maßnahmenflächen sind über die BAB 19 und den Aus- und Einfahrten der An- schlussstelle erreichbarundkönnen von den jeweiligen Auf-und Abfahrten der Anschlussstel- len angefahren werden.

Die Gehölzrodungen auf den Böschungsflächen der nordöstlichen und südwestlichen Brückendämme sind über die BAB 19 erreichbar. Für die Zufahrt an die Böschungsflächen und zur Entladung der Technik ist hierfür die Lastspur der Autobahn auf den jeweiligen Rich- tungsfahrbahnen zu sperren.

2.3 Zugänge und Zufahrten

Die Anfahrt zu der Baustelle erfolgt über die unter Kap. 2.2genannten Straßen und Wege.

Die vorhandenen Schutzeinrichtungen an der L 11 und den Zufahrtsrampen zur A 19 dürfen nicht demontiert werden.

Zur Rodung der Bäume und Sträucher auf den Böschungsflächen beidseitig des Bestands- bauwerks ist die Zuwegung nur eingeschränkt verfügbar. Die Flächen nordöstlich und süd- westlich des Bauwerkes weisen keine Zuwegung auf und sind fast ausschließlich über die Landesstraße erreichbar. Die nordwestlich und südöstlich vom Bestandsbauwerk befindlichen Rodungsflächen können dagegen über die Innenohrenflächen nach Durchforstung der Rand- flächen mit einem Kettenbagger erreicht werden. Die voran aufgeführten Erschwernisse bei der Erreichbarkeit der Rodungsflächen sind zu berücksichtigen.

Vom AG werden keine weiteren Zugänge und Zufahrten zu denMaßnahmenfläche zur Verfü- gung gestellt. Die Beschaffung und die Herrichtung von Zufahrtsmöglichkeiten zu den einzel- nen Baustellenbereichen sowie die laufende Reinigung und Wiederinstandsetzung aller als Zufahrt benutzten Straßen und Wege ist Sache des AN.

Der AN hat sich vor Beginn der Baumaßnahmen von der Eignung und Befahrbarkeit der Straßen und Wege zu überzeugen und seinen technologischen Ablauf entsprechend einzu- stellen. Eventuelle Mehraufwendungen aufgrund beschränkter Zufahrtsmöglichkeiten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht.

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Zufahrtsmöglichkeit zum östlichen Innenohr am Ende der Leitplanken an der Auffahrt RiFa Rostock (Rampeninstandsetzung):

Aufwuchs auf den Böschungen der östlichen Zufahrtsrampe (Rampeninstandsetzung):

Böschungsbewuchs im Sichtfeld an der Auffahrt RiFa Rostock:

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Zufahrt zum westlichen Innenohr (Auffahrt RiFa Berlin):

Waldrodung Dreiecksfläche RiFa Berlin (Bildmitte) zur Herstellung von Sichtfeldern:

2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen

Vom AG werden keine Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen zur Verfü- gung gestellt. Der AN hat die Anschlüsse rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten nach seinen Be- dürfnissen herzustellen.

Die für mögliche Anschlüsse anfallenden Kosten sowie Kosten für den Verbrauch werden durch den AG nicht gesondert vergütet und sind in die Pauschale der Baustelleneinrichtung einzurechnen.

2.5 Lager- und Arbeitsplätze

Lager- und Arbeitsplätze sowie Flächen für die Baustelleneinrichtung werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt. Die Beschaffung der entsprechenden Flächen obliegt dem AN. Die entsprechenden Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.

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Das Betreten und Benutzen angrenzender Grundstücke, die vom AG weder erworben sind noch vorübergehend genutzt werden dürfen, ist vom Auftragnehmer mit den jeweiligen Eigen- tümern bzw. Pächtern vor Beginn der Bauarbeiten abzustimmen.

Nach Beendigung der Baumaßnahmen ist das gesamte benutzte Gelände, wie vorgefunden, vom AN wiederherzustellen.

2.6 Gewässer

Im östlichen Innenohr ist einKleingewässervorhanden, dass direkt an die Baustellenflächen angrenzt. Die Entwässerung des östlichen Innenohres und der angrenzenden Verkehrsflächen erfolgt über einen Vorflutgraben in Richtung Osten zum Wilsener See.

Wasserschutzgebiete sind im Untersuchungsgebiet nicht vorhanden.Auf den Rodungsflächen der Innenflächen der Anschlussstelle sind teilweise vernässte Bodenflächen vorhanden. Im südöstlichen Innenohr auf den südlichen Flächen ein Kleingewässer vorhanden. Das Kleinge- wässer grenzt direkt an die Fläche 5 (Rampeninstandsetzung) an.

2.7 Bodenverhältnisse / Baugrund

  • entfällt -

2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen

  • entfällt -

2.9 Schutzbereiche und Objekte

Die Baustelle selbst liegt weder in einem europäischen noch in einem nationalen Schutzgebiet (EU-Vogelschutz- und FFH-Gebiet, NSG, LSG).

Vorhandene Großgehölze und Gehölzstrukturen sind entsprechend den gesetzlichen Vor- schriften zu schützen. Alle Arbeiten sind unter Beachtung der RAS-LP 4, ZTV-Baumpflege Ausgabe 2017 und DIN 18920 durchzuführen.

Bei der Durchführung der Arbeiten ist das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwir- kungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1728) zu beachten.

In den Baustellenbereichen sind zurzeit keine Bodendenkmale bekannt. Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Untere Denk- malschutzbehörde zu benachrichtigen und der Fund und die Fundstelle bis zum Eintreffen des Landesamtes für Bodendenkmalpflege oder dessen Vertreter in unveränderten Zustand zu erhalten. Verantwortlich hierfür sind die Entdecker, der Leiter der Arbeiten, der Grundeigentü- mer sowie zufällige Zeugen, die den Wert des Fundes erkennen. Die Verpflichtung erlischt 5 Werktage nach Zugang der Anzeige bzw. Dokumentation und Bergung des Fundes.

Vorhandene Festpunkte des geodätischen Grundlagennetzes des Landes Mecklenburg-Vor- pommern sind unbedingt zu schützen.

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2.10 Anlagen im Baubereich

Kabel sowie Ver- und Entsorgungsleitungen

Der AN hat sich vor Baubeginn über die genaue Lage von Leitungstrassen zu informieren, um diese vor Beschädigungen zu schützen. Gleiches gilt für vorhandene Ver- und Entsorgungs- leitungen Dritter, die ebenfalls während der Bauausführung zu sichern und vor Beschädigun- gen zu schützen sind. Eventuell auftretende Schäden an Kabel oder Leitungen gehen zu Las- ten des AN.

Vor Beginn der Arbeiten hat sich der AN eigenverantwortlich über die Lage aller Leitungen des öffentlichen Netzes zu informieren und sich gegebenenfalls einweisen zu lassen, um Beschä- digungen während der Bauzeit zu vermeiden. Die Erlaubnisscheine für Erdarbeiten (Schacht- genehmigungen) sind vor Baubeginnbeimjeweiligen Versorgungsträger einzuholen. Die Ver- markung obliegt dem Auftragnehmer. Für diese Aufwendungen besteht kein gesonderter Ver- gütungsanspruch.

Vor Baubeginn sind Abstimmungen mit den zuständigen Leitungsträgern durchzuführen und erforderlichenfalls, jedoch ausschließlich nach Zustimmung durch den AG, Suchschachtun- gen durchzuführen. Der AN haftet für sämtliche Schäden an Kabeln oder Leitungen im Be- reich der Baustelle.

Der AN hat dafür zu sorgen, dass Anlagen der Versorgungsunternehmen frei und zugänglich bleiben. Die von den Betrieben und Verwaltungen zum Schutz ihrer Leitungen getroffenen Bestimmungen sind zu beachten.

Hinweis: Westlich an der BAB 19, Richtungsfahrbahn Berlin verläuft innerhalb der Maßnah- menfläche die Leitungstrasse (Glasfaserkabel) der FIT / Fernmeldemeisterei in Fünfseen OT Petersdorf beiMalchow. Vor Beginn der Arbeiten ist Rücksprache mit der Fernmeldemeisterei zu halten (Tel.: 03303 580-2000).

2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich

Straßenverkehr Im Baubereich selbst findet kein öffentlicher Straßenverkehr statt. Die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs auf den unter Kap. 2.2 genannten Verkehrswegen sowie in den Berei- chen von Zufahrten und Zuwegungen ist während der Bauarbeiten sicherzustellen und darf durch die Maschinen und Fahrzeuge des AN nicht eingeschränkt werden.

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3 Angaben zur Ausführung

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung

Für sämtliche Maßnahmen zur Verkehrssicherung ist eine verkehrsrechtliche Anordnung durch die Verkehrsbehörde der Autobahn GmbH, der Außenstelle Güstrow und bei der Ver- kehrsbehörde des Landkreises Rostock einzuholen. Der Antrag ist mindestens zwei Wochen vor Baubeginn bei der Verkehrsbehörde einzureichen.

Zur Durchführung der Forst- und Landschaftsbaumaßnahmen ist die Sperrung der westlichen Auf- und Abfahrt für 4 Tage und der östlichen Auffahrt RiFa Rostock über 3 Tage erforderlich (s. nachfolgenden Ablaufplan zur Verkehrssicherung).

Im Zuge der Einrichtung der Baustelle auf den jeweiligen Seiten der Anschlussstelle sind die Verkehrszeichen auf Grundlage der verkehrsrechtlichen Anordnung (Beschilderungsplan) auf- zustellen. Die Beschilderung der Umleitungstrecken sind bei den Vollsperrungen der Auf- und Abfahrten der Anschlussstelle aufzustellen, zu unterhalten/kontrollieren und nach Abschluss der Arbeitenwieder abzubauen.

Während der Baumaßnahme sind die Zugänge und Zufahrten zu den Anliegergrundstücken (auch landwirtschaftlich genutzte Grundstücke) freizuhalten.

Transporte sind der Beanspruchbarkeit der zu benutzenden Fahrstrecken anzupassen. Diese sind in dem bei Beginn der Bauarbeiten angetroffenen Zustand zu erhalten. Für die Einhaltung dieser Vorschriften bei Transporten durch Fremdunternehmen haftet der AN.

Die Baustelle ist als Tagbaustelle zu führen. Die infolge der Arbeiten entstehenden Verunrei- nigungen auf Straßen und Wegen sind täglich zu beseitigen. Die dabei entstehenden Kosten sowie Kosten für Absperrungen, Kennzeichnung der Baustelle, deren Beschriftung, Anbrin- gung und Unterhaltung sowie Betriebs- und Ersatzvorhaltungen für beschädigte Anlagen sind vom Auftragnehmer zu tragen.

Ablaufplan Verkehrssicherung

Allgemein Zur Umsetzung der Verkehrssicherungsmaßnahmen ist ein Verkehrsführungskonzept inkl. Umleitungskonzept durch den AN zu erarbeiten.Der AN erstellt die Verkehrssicherungspläne in Anlehnung an die Regelpläne, die mit der Beantragung der verkehrsrechtlichen Anordnung (VRAO) eingereicht werden müssen.

Der AN hat verpflichtend eine zertifizierte Verkehrssicherungsfirma zu beauftragen (Zertifizie- rungfür Verkehrssicherungsmaßnahmen an Autobahnen / Schein MVAS-99).

Die Verkehrssicherungspläne und das Verkehrsführungskonzept sind mindestens 14 Tage vor Baubeginn bei denVerkehrsbehörden der Autobahn, Außenstelle Güstrow und des Landkrei- ses Rostockeinzureichen.

Generell sind keine Arbeiten im Gefahrenbereich der BAB 19 durchzuführen.

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  1. Bauphase –Flächen 1, 7, 8, 9 (Nord-Westseite) und Fläche 2 (Süd-Westseite)

In der 1. Bauphase sind die Gehölze und Waldflächendes westlichen Teilsder Anschlussstelle zu fällen bzw. zu durchforsten.

  • Insgesamt ist eine Vollsperrung der Auf- und Abfahrt RiFa Berlin über 4 Tage durch- zuführen.
  • Zusätzliche Gefahrenbeschilderung mit Geschwindigkeitsbegrenzung von 120 km/h auf 100 km/h auf der BAB 19,
  • Die Hinweistafeln sind mit 1-wöchiger Vorankündigung aufzustellen.
  • Die Umleitungsbeschilderung ist auf dem nachgeordneten Streckennetz aufzustellen, zu unterhalten/zu kontrollieren und nach Beendigung der Baumaßnahme abzubauen,
  • Die Flächen 8 und 9 sind vollständig zu beräumen (kein Lagerplatz für Stamm- und Rest- holz)
  • Die Fläche 2 ist über die Landesstraße und die Flächen der Firma OAT (Otto Alte-Teige- ler) erreichbar (Abstimmung mit der Firma erforderlich).
  • Auf der BAB 19 ist die Absperrung über die Beschleunigungsspur (RiFa Berlin) hinaus zu verlängern, um die Fällarbeiten unmittelbar neben dem Seitenstreifen südlich der L 11 im Gefahrenbereich der BAB 19 ausführen zu können.
  • Die Leitplanken an der Landesstraße dürfen nicht demontiert werden.
  1. Bauphase –Flächen 3, 4, 5, 6 (Süd-Ostseite + nördlich der L11)
  • Insgesamt ist eine Vollsperrung der Auffahrt RiFa Rostock über 3 Tage durchzufüh- ren
  • Zusätzliche Gefahrenbeschilderung mit Geschwindigkeitsbegrenzung von 120 km/h auf 100 km/h auf der BAB 19
  • Die Hinweistafeln sind mit 1-wöchiger Vorankündigung aufzustellen.
  • Die Umleitungsbeschilderung ist auf dem nachgeordneten Streckennetz aufzustellen.
  • Die Flächen 3, 4 und 5 sind vollständig zu beräumen (kein Lagerplatz für Stamm- und Restholz)
  • Die Abfahrtsrampe bleibt offen mit zusätzlicher Gefahrenbeschilderung mit Geschwindig- keitsreduzierung von 60 km/h auf 40 km/h
  • Zur Rodung der Gehölze am Böschungsfuß der Fläche 3 ist eine kurzzeitige Sperrung der Landesstraße 11 (ca. 2 h) zur Aufnahme der gerodeten Gehölze durchzuführen.
  • Die Leitplanken an der Landesstraße dürfen nicht demontiert werden.

Hinweis: Die Sperrung der Brücke über die Nebel im Zug der L 11 Richtung Krakow am See wird voraussichtlich bis April 2027 bestehen bleiben. Für die Vollsperrung der L 11 in östliche Richtung im Zuge des Brückenersatzneubaus über die Bahnstrecke Rostock – Berlin sind noch keine Sperrtermine bekannt, so dass auf Grund der Sperrung der Landesstraße, die Rodungsarbeiten für eine Woche zu un- terbrechen sind.

Die Unterbrechung der Arbeiten ist in der Kalkulation der Einzelleistungen zu berücksichtigen.

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Flächenübersichtplan (Skizze)

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3.2 Bauablauf

Der AN hat dem AG mit Angebotsabgabe einen detaillierten, verbindlichen Bauzeitenplan vor- zulegen. Die Termineinhaltung ist Vertragsbestandteil. Daraus muss erkennbar sein, wanndie Einzelmaßnahmen und die damit verbundenen Maßnahmen zur Verkehrssicherung erfolgen sollen (Dauer, Anfang, Ende).

Zur systematischen und lückenlosen Erfassung von Daten und Informationen über den Verlauf der Bauarbeiten ist vom AN ein Bautagebuch zu führen. In Form von Tagesberichten sind darin der tatsächliche Arbeitsablauf, Personal-, Maschinen- und Materialeinsatz lückenlos nachzuweisen.

Es muss jederzeit ein verantwortlicher Bauleiter des AN auf der Baustelle zur Verfügung ste- hen. Alle Äußerungen des AN sowie des Bauleiters müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.

Das Besetzen der Baustelle mit Arbeitskräften ist vom AN so zu bemessen, dass die Arbeiten zu den festgesetzten Terminen abgeschlossen werden. Bei schleppendem Arbeitsverlauf kann der AG verlangen, dass die Baustelle mit weiteren Arbeitskräften verstärkt wird. Sollten sich aufgrund z. Z. nicht erkennbarer Ursachen Veränderungen in der Ausführung ergeben, sind diese vom AN nach Anweisung des AG zu berücksichtigen.

Während der Ausführung der Arbeiten hat jederzeit eine vollständige Ausführungsunterlage bestehend aus den Planunterlagen, der Baubeschreibung und dem Leistungsverzeichnis auf der Baustelle zur Verfügung zu stehen.

Stellt der AN auf der Baustelle Abweichungen von den Ausführungsunterlagen fest, so hat er die Bauleitung unverzüglich darüber zu informieren und die Bauarbeiten bis nach ergangener Entscheidung auszusetzen. Etwaige Entschädigungsansprüche aus dadurch entstehenden Verzögerungen können durch den Auftragnehmer nicht abgeleitet werden.

Die Durchführung aller auszuführenden Leistungen ist der Bauüberwachung des AG mindes- tens 3 Werktage im Voraus schriftlich anzuzeigen und die Ausführung spätestens nach 2 Werktagen schriftlich vom AG bestätigen zu lassen, da nur so die vertragsgerechte Durch- führung überprüft und anerkannt werden kann.

3.3 Wasserhaltung

  • entfällt -

3.4 Baubehelfe

  • entfällt -

3.5 Stoffe und Bauteile

Für sämtliche im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen werden alle erforderlichen Stoffe, Bauteile und Bauelemente vom AN geliefert. Die Eignung istvor Einbaunachzuweisen und die spezifischen Herstellerangaben sind bei der Anwendung einzuhalten.

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3.6 Abfall

Alle aus dem Bereich des AG anfallenden, im Bauvorhaben nicht wiederverwendbaren Stoffe sind im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) als Abfall zu betrachten. Der AN wird Abfallerzeuger und übernimmt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Beseiti- gung. Die Art der Verwertung bzw. Beseitigung erfolgt nach Wahl des AN entsprechend der geltenden Rechtslage.

Der AN hat gegenüber dem AG, entsprechend der „Verordnung zur Vereinfachung der Abfall- rechtlichen Überwachung“ vom 20.06.2010, den Nachweis über den Verbleib der Materialien zu führen.

Die Entsorgungsnachweise sind mit jeder Abschlagsrechnung gemäß den Anlagen / Nach- weise über die Verwertung von Abfällen dem AG zu übergeben. Die Aufwendungen hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Für Stoffe, die auf Dauer im Eigentum des AN verbleiben, ist eine Eigenbescheinigung abzugeben. Alle dies- bezüglich anfallenden Kosten, wie Laden, Transportieren bzw. Entsorgungskosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Sollten darüber hinaus gefährliche Stoffe gefunden werden, ist dies dem AG umgehend anzuzeigen.

Der AN hat mit folgenden Abfallstoffen gem. EAK-Schlüssel zu rechnen:

biologisch abbaubare AbfälleAbfallschlüssel 20 02 01
gemischte SiedlungsabfälleAbfallschlüssel 20 03 01
HolzAbfallschlüssel 17 02 01
MetallAbfallschlüssel17 04 07

3.7 Winterbau

  • entfällt -

3.8 Beweissicherung

Der AN hat während der Baumaßnahme dafür Sorge zu tragen, dass an benutzten Verkehrs- wegen, Feldwegen, Zufahrten sowie an Einfriedungen, Lagerplätzen und Gebäuden/Anlagen keine Schäden entstehen. Vor Beginn der Bauarbeiten hat der AN den Zustand relevanter Bereiche durch Fotos und in Form einer Niederschrift zu dokumentieren und vom AG bzw. Dritten als Eigentümer anerkennen zu lassen.

Nach Abschluss der Bauarbeiten ist die Schadensfreiheit und vorbehaltlose Rücknahme der Flächen bzw. Gebäude/Anlagen vom Eigentümer bzw. Dritten bestätigen zu lassen und dem AG mit der Schlussrechnung einzureichen.

3.9 Sicherungsmaßnahmen

Der AN ist verpflichtet, alleinverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu tref- fen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes abzuwenden. Er stellt den AG gegenüber allen Ansprüchen, auch gegenüber Dritten, frei, welche aufgrund der Un- terlassung solcher Maßnahmen gegen den AG erhoben werden könnten.

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Auf die Unfallverhütungsvorschriften und die Nichtbeschäftigung illegaler Arbeitskräfte wird besonders hingewiesen. Der AN hat alle zur Sicherung der Baustelle und zum gefahrlosen Arbeiten notwendigen Maßnahmen nach den allgemein bekannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln in alleiniger Verantwortung zu treffen.

Über Beanstandungen des Landesamtes für Arbeitsschutz oder der zuständigen Berufsge- nossenschaft ist der AG in jedem Fall schriftlich in Kenntnis zu setzen. Über Unfälle im Zu- sammenhang mit den auszuführenden Leistungen, bei denen Menschen verletzt wurden ist der AG unverzüglich zu informieren.

3.10 Belastungsannahmen

  • entfällt -

3.11 Vermessungsleistungen, Aufmassverfahren

Jede Abschlagsrechnung ist durch prüffähige Massenermittlungen und Massenzusammen- stellungen aufgrund gemeinsamer Festlegungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu belegen. Zur Schlussrechnung sind diegesamtenAufmaße in einem Aufmaßplan einzutragen.

Grundsätzlich sind die Leistungsnachweise so aufzustellen, dass sie für die Schlussrechnung verwendet werden können. Die der Schlussrechnung beizufügenden Leistungsnachweise sind übersichtlich aufzustellen, in der Reihenfolge wie im LV angeführt. Dabei sind die Aufmaße einzeln auszuwerten und aufzuführen. Lieferscheine sind im Original und für sämtliche Leis- tungen vorzulegen.

Nicht angezeigte oder ohne Nachweis ausgeführte Leistungen werden nicht vergütet. Ohne schriftliche Zustimmung des AG dürfen die Massenansätze der einzelnen Positionen nicht überschritten werden.

3.12 Prüfungen

Entsprechend der ZTV La-StB Ausgabe 2018 werden Eignungsprüfungen, Eigenüberwa- chungsprüfungen und Kontrollprüfungen unterschieden.

Die Qualitäts- und Herkunftsnachweise der zu verwendenden gebietseigenen Gehölze für die Ausführung der Wiederaufforstung sind dem AG vor der Gehölzlieferung vorzu- legen bzw. nachzuweisen. Des Weiteren ist die 17 – stellige Erntereferenznummer für jedes verwendete Gehölz vor Pflanzbeginn dem AG vorzulegen!

Eignungsprüfungen

Die Durchführung der Prüfungen durch den AN erfolgt zum Nachweis der Eignung der Stoffe für den vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend den Anforderungen des Bauvertra- ges. Soweit dem Auftraggeber die Eignung der Stoffe bekannt ist, kann er auf den Nachweis verzichten. Die Kosten der Eignungsprüfungen werden nicht gesondert vergütet.

Eigenüberwachungsprüfungen

Der AN hat sich während der Ausführung (mindestens anhand der in der jeweilig relevanten ZTV verankerten Vorgaben) zu vergewissern und dem AG auf Verlangen vorzuweisen, dass

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die Güteeigenschaften des Saatgutes, der Stoffe, Bauteile und der fertigen Leistung den ver- traglichen Anforderungen entsprechen.

Eigenüberwachungsprüfungen zur Gütesicherung sind für alle Substrate nach LAGA und für Mulch nach RAL-GZ 250/1 vor Einbau des betreffenden Materials durchzuführen. Die Kosten der Eigenüberwachungsprüfungen werden nicht gesondert vergütet.

Kontrollprüfungen

Kontrollprüfungen sind Prüfungen des AG, um festzustellen, ob Güteeigenschaften der Stoffe, Bauteile und der fertigen Leistung den vertraglichen Anforderungen entsprechen (siehe ZTV La-StB 18).

3.13 SiGe-Plan

  • entfällt –

3.14 Sonstiges

Für die angebotene Leistung übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit, d. h., Leistungen, die sich mit der angefragten Position zwangsläufig ergeben, hat der AN mit einzukalkulieren, auch wenn sie in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich erwähnt sind.

Im Falle, dass einzelne Leistungen nicht zur Ausführung kommen, kann der AN daraus keine Ersatzansprüche ableiten. Bei der Ausführung der Leistungen sind die Forderungen der DIN-Normen, Technischen Re- gelwerke und Richtlinien einzuhalten (siehe auchKap. 5).

Hinweise zur Durchführung der Bewässerungen der Aufforstungsfläche:

Vor Beginn der Pflege- und Wässerungsarbeiten ist ein Pflege- und Wässerungsplan für das jeweilige Pflegejahr, für alle Pflegejahre aufzustellen und dem AG vorzulegen. Der Plan ist jeweils bis zum 15.04. des aktuellen Pflegejahres vorzulegen. Die Termine sind tages- und uhrzeitgenau darzulegen, z.B. 1. Wässerung am Dienstag, den 04.05.2027, Beginn 8.00 Uhr auf der Fläche… . Sollte der Termin nicht eingehalten werden, ist der AG zu informieren und ein neuer Termin ist gemeinsam mit dem AG festzulegen – ebenfalls tages- und uhrzeitgenau. Diese Festle- gung muss schriftlich festgehalten werden. Der AN hat kein Recht auf einen Termin seiner Wahl zu bestehen, sofern dieser außerhalb des eingereichten Plans liegt. Das Einverständnis des AG ist immer erforderlich. Sollte der Ausnahme-Termin nicht die Zustimmung des AG erhalten, sind daraus keine Er- satzansprüche herzuleiten. Das gilt auch dann, wenn der AG nicht zeitnah zu erreichen ist. Der AG ist grundsätzlich von Montag bis Donnerstag zw. 8.00 und 16.00 sowie am Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr erreichbar. Diese Termintreue dient der Überprüfbarkeit der Wässerungs- und Pflegegänge. Wässerungs- und Pflegegänge außerhalb des eingereichten Pflege- und Wässerungsplans werden nicht akzeptiert und nicht bezahlt, es sei denn, der AG stimmt einer vereinbarten Ausnahme vorab schriftlich zu. Die Wässerungsgänge sind 3 Tage vorher per E-Mail anzukündigen, einschl. Name des durchführenden Mitarbeiters, dessen Telefonnummer und Bezeichnung des Fahrzeugs (z.B. Tank-LKW, 20m3) und Kfz-Kennzeichen. Der AN hat vorab plausibel darzulegen, wie die ausgeschriebene Wassermenge im vorgese- henen Zeitraum auf die Fläche herangeholt und ausgebracht wird. Diese Darlegung ist mit dem 1. Pflege- und Wässerungsplan zur Fertigstellungspflege abzugeben.

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4 Ausführungsunterlagen

4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen

 Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis  Lageplan der Rodungs- und Pflegeflächen  Ablaufplan der Verkehrssicherung(siehe Baubeschreibung, Seite 13-15,  Pkt. 3.1 „Ablaufplan Verkehrssicherung“)

Die Unterlagen werden dem Auftragnehmer zur Bauanlaufberatung übergeben. Der Auftrag- nehmer hat alle ihm vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen lt. § 3 Abs. 3 VOB/B vor Bau- beginn zu prüfen und etwaige Differenzen der Bauleitung mitzuteilen.

4.2 Vom AN zuerstellende Ausführungsunterlagen

Für die Erstellung der nachstehenden schriftlichen Unterlagen erfolgt neben der Abrechnung der Leistungspositionen keine gesonderte Vergütung.

Zur Bauanlaufberatung ist ein Bauablaufplan bzw. Bauzeitenplan vorzulegen.

 Der Einsatz von Arbeitskräften auf der Baustelle ist vom AN so zu bemessen, dass die Arbeiten zu den festgesetzten Terminen abgeschlossen werden.

Vor Aufnahmeder Arbeiten sind vorzulegen:

 Nachweis zur Sicherung von Arbeitsstellen lt. ZTV-SA 97 (vom AN vollständigauszufüllen!)  gff. Schachtscheine

Zur Abrechnung, Abnahme, Schlussrechnung sind vorzulegen:  Durch den AN sind die Tagesberichte und das gemeinsame Aufmaß im Origi- nal zu übergeben.

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5 Zusätzliche technische Vertragsbedingungen

Die folgende Aufzählung der zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen, Normen und technische Vorschriften erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ungeachtet der hier auf- geführten Erscheinungsjahre gelten alle Regelwerke in der jeweils aktuellen Fassung. Dabei werden auch die darin und in den Anhängen zitierte Regelwerke in der jeweils aktuellen Fas- sung Vertragsbestandteil.

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

ZTV La-StB 2018 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau

ZTV-Baumpflege 2017 Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für Baumpflege

ZTV SA 1997/2001 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen

Anzuwendende Normen

DIN 18320 Landschaftsbauarbeiten

DIN 18915 Landschaftsbau; Bodenarbeiten

DIN 18920 Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen

DIN 1998 Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen

DIN 30711 Warnkleidung

Anzuwendende sonstige Technische Vorschriften

RAS LP 2 Richtlinie für die Anlage von Straßen (RAS) Teil: Landschaftspflege (LP), Abschnitt 2:Landschaftspflegerische Ausführung (RAS-LP 2), 1993: Bundesministerium für Verkehr [Hrsg.]

RAS LP 4 Richtlinie für die Anlage von Straßen (RAS), Teil: Landschaftspflege (LP), Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS- LP 4), 1999: Bundesministerium für Verkehr [Hrsg.]

RSA-21 Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, FGSV [Hrsg.]

Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen 2012: FGSV[Hrsg.]

Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V i. d. F. v. 23.02.2010

Merkblatt für den Straßenbetriebsdienst, Teil: Grünpflege, Ausgabe 2025,FGSV[Hrsg.]

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung