Bauarbeiten zum Austausch von zwei Pumpen in der Pumpstation Motława

Status
Vergeben
Angebotsfrist
Nicht angegeben
Geschätzter Wert
8.595.815,33 PLN
Lose
1
Erfüllungsregion
PL633, Poland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Bauleistung
Veröffentlicht
27.10.2026
CPV-Codes
Anzeigen
  • Bauarbeiten (45000000)
  • Bau von Abwasserbehandlungsanlagen (45252127)
Bekanntmachung
ted.europa.eu
Bekanntmachungsnummer
744123-2026
Verfahrensnummer
fc401045-1d25-433c-9c3c-d1131ca10650

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Kurzbeschreibung

Gdańska Infrastruktura Wodociągowo-Kanalizacyjna Sp. z o.o. beauftragt Bauarbeiten zum Austausch von zwei Pumpen in der Pumpstation Motława. Der geschätzte Auftragswert beträgt rund 8,6 Millionen PLN; die Ausführung ist für 540 Tage vorgesehen. Der Auftrag wird in Gdańsk in Polen ausgeführt.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Auf einen Blick

KI-Auswertung der Bekanntmachung

So schnell verstehst du mit VergabeHero jede Ausschreibung.

Termin buchen

Leistungsbeschreibung

Wykonanie robót budowlanych w celu realizacji zadania inwestycyjnego pn. Wymiana 2 szt. pomp na stanowiskach w PŚ Motława.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Wymiana 2 szt. pomp na stanowiskach w PŚ Motława

    Wykonanie robót budowlanych w celu realizacji zadania inwestycyjnego pn. Wymiana 2 szt. pomp na stanowiskach w PŚ Motława.

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · Wymiana 2 szt. pomp na stanowiskach w PŚ Motława

Najniższa cena
100 %

Vergabeunterlagen

Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

Zum Ursprungsportal

Änderungen und Bieterfragen

0 Einträge

Keine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.

Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?

Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigen

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.