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Bau von Schmutz- und Regenwasserkanälen sowie Straßen- und Trinkwasserleitungen in Häslich

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.09.2026, 11:00 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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Straßenbauverwaltung / Auftraggeber: AZV Obere Schwarze Elster

Straße / Abschnittsnummer / Station: Reichenbacher Straße OT Häslich

SW- und RW-Kanal „Reichenbacher Straße, BA2“

in 01920 Haselbachtal OT Häslich

(2. Bauabschnitt)

PROJIS-Nr.:

AUSSCHREIBUNGS-

UNTERLAGE

- Entwässerungsarbeiten für den AZV OSE -

aufgestellt: AZV Obere Schwarze Elster

AZV Obere Schwarze Elster

Kamenz, den

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SW- und RW-Kanal „Reichenbacher Str.“ – Bauabschnitt 2, 01920 Häslich

INHALTSVERZEICHNIS

  1. Vorbemerkung / Allgemeine Hinweise ............................................................ 5

  2. Allgemeine Beschreibung der Leistungen ....................................................... 6

1.1 Vorbemerkungen ...................................................................................................... 6

1.1.1 Allgemeine Beschreibung des Bauvorhabens ..........................................................................6

1.1.2 Bestehende Verkehrsverhältnisse ............................................................................................6

1.1.3 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten ............................................................................................7

1.2 Angaben zur Baustelle .............................................................................................. 7

1.2.1 Lage der Baustelle ....................................................................................................................7

1.2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege .....................................................................................7

1.2.3 Zugänge und Zufahrten zur Baustelle .......................................................................................7

1.2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ....................................................8

1.2.5 Lager- und Arbeitsplätze ...........................................................................................................8

1.2.6 Gewässer, Oberflächenwasser .................................................................................................9

1.2.7 Schutzbereiche und -objekte.................................................................................................. 10

1.2.8 Öffentlicher Verkehr im Baubereich ....................................................................................... 10

1.3 Medienbestand im Baugebiet ................................................................................. 10

1.3.1 Anlagen im Baubereich - Allgemeines ................................................................................... 10

1.3.2 Bestehende Entwässerungseinrichtungen des AZV .............................................................. 11

1.3.3 Medienbestand Versorgungsnetz der Sachsen Netz GmbH – Strom ................................... 12

1.3.4 Medienbestand Versorgungsnetz der Sachsen Netz GmbH - Gas ....................................... 12

1.3.5 Medienbestand Versorgungsnetz der EWAG Kamenz – Trinkwasser .................................. 12

1.3.6 Medienbestand privat – Brauchwasser .................................................................................. 12

1.3.7 Medienbestand Fernmeldenetz der Deutsche Telekom Technik GmbH ............................... 13

1.3.8 Medienbestand Fernwärme der EWAG Kamenz ................................................................... 13

1.3.9 Medienbestand Versorgungsnetz der städtischen Beleuchtung............................................ 13

1.4 Allgemeine Angaben zu den Entwässerungseinrichtungen ..................................... 13

1.5 Schmutzwasser ...................................................................................................... 13

1.6 Regenwasser .......................................................................................................... 14

1.7 Bauliche Gestaltung für Rohrleitungen und Schächte ............................................. 14

1.7.1 Schächte und Rohrleitungen .................................................................................................. 14

1.7.2 Rohrgräben und Verbau ......................................................................................................... 15

1.8 Straßenentwässerung ............................................................................................. 16

1.9 Kanal-Inspektion und Bestandsvermessung ........................................................... 16

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SW- und RW-Kanal „Reichenbacher Str.“ – Bauabschnitt 2, 01920 Häslich

  1. Weitere geplanten Medienerschließungen .................................................... 16

2.1 Versorgungsnetz der EWAG Kamenz – Trinkwasser .............................................. 16

2.2 Fernmeldenetz der Telekom ................................................................................... 17

  1. Angaben zur Ausführung .............................................................................. 17

3.1.1 Ausgeführte Vorarbeiten ........................................................................................................ 17

3.1.1.1 Vermessung ........................................................................................................................... 17

3.1.1.2 Absteckung............................................................................................................................. 17

3.1.2 Gleichzeitig laufende Leistungen ........................................................................................... 18

3.1.3 Ausgeführte Leistungen ......................................................................................................... 18

3.1.4 Beweissicherung .................................................................................................................... 18

3.1.5 Kampfmittelbeseitigung .......................................................................................................... 18

3.1.6 Archäologie ............................................................................................................................ 18

  1. Angabe zur Ausführung ................................................................................ 18

4.1 Verkehrsführung / Verkehrssicherung ..................................................................... 18

4.1.1 Beschreibung der örtlichen Verhältnisse für die Verkehrssicherungsmaßnahmen ............... 20

4.1.1.1 Lager- und Arbeitsplätze ........................................................................................................ 20

4.1.1.2 Baustellenverkehr .................................................................................................................. 20

4.1.1.3 Auf- und Abbau der Verkehrseinrichtungen ........................................................................... 20

4.1.1.4 Öffentlicher Verkehr im Bereich der Baustelle ....................................................................... 20

4.1.2 Ausführung der Verkehrssicherungsmaßnahmen ................................................................. 20

4.1.3 Arbeitsstellen auf Fußgänger- und Radwegen ...................................................................... 21

4.1.4 Besondere Sicherungsmaßnahmen ...................................................................................... 21

4.1.4.1 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ........................................................................ 22

4.1.4.2 Anforderungen zur Ausführung der Verkehrssicherheit ......................................................... 22

4.1.4.3 Antragstellung zur Straßensperrung durch den Baubetrieb .................................................. 22

4.2 Bauablauf ............................................................................................................... 23

4.3 Wasserhaltung ........................................................................................................ 23

4.4 Baubehelfe ............................................................................................................. 24

4.5 Besondere Anforderungen an Stoffe und Bauteile .................................................. 24

4.6 Winterbau / Wettererschwernisse ........................................................................... 24

4.7 Beweissicherung..................................................................................................... 24

4.8 Sicherungsmaßnahmen .......................................................................................... 25

4.9 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren ............................................................ 25

4.9.1 Aufmaße allgemein ................................................................................................................ 25

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SW- und RW-Kanal „Reichenbacher Str.“ – Bauabschnitt 2, 01920 Häslich

4.9.2 Aufmaß der Asphaltschichten ................................................................................................ 26

4.9.3 Abrechnung ............................................................................................................................ 26

4.10 Prüfungen ............................................................................................................... 26

4.10.1 Eignungsprüfungen ................................................................................................................ 26

4.10.2 Eigenüberwachungsprüfungen .............................................................................................. 26

4.10.3 Kontrollprüfungen ................................................................................................................... 26

  1. Ausführungsunterlagen ................................................................................. 27

5.1 Vom AG zur Verfügung gestellt Ausführungsunterlagen ......................................... 27

5.2 Vom AN zu beschaffende Ausführungsunterlagen / Genehmigungen ..................... 27

5.3 Sicherung von Festpunkten .................................................................................... 27

5.4 Gebühren ............................................................................................................... 28

  1. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ............................................. 28

6.1 Zusätzliche Technische Vorschriften und Merkblätter ............................................. 28

6.2 Änderungen und Ergänzungen ............................................................................... 29

6.2.1 Ergänzung zu der ZVB/E-StB ................................................................................................ 29

6.2.2 Seitenentnahmen und Seitenablagerungen ........................................................................... 29

6.2.3 Technische Abnahme von Teilleistungen und Abrechnungsnachweise ................................ 30

6.2.4 Ergänzung zu Ziffer 1.7.2 ZTV EW-StB 14 ............................................................................ 30

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SW- und RW-Kanal „Reichenbacher Str.“ – Bauabschnitt 2, 01920 Häslich

0. Vorbemerkung / Allgemeine Hinweise

Die nachfolgenden Angaben befreien den Bieter nicht von der Verpflichtung zur genauen Prüfung der für das Angebot und die Durchführung der Bauarbeiten maßgeblichen örtlichen Verhältnisse.

Sämtliche in der Baubeschreibung aufgeführten Erschwernisse, Behinderungen und Bedingungen sind bei den Pauschal- und Einheitspreisen zu berücksichtigen. Es gehört zu den Aufgaben des Bieters, sich von der Vollständigkeit der Verdingungsunterlagen zu überzeugen. Bei Widersprüchen in den Verdingungsunterlagen gilt der Langtext des Leistungsverzeichnisses.

Als Bieter kommen nur leistungsfähige Bauunternehmen in Frage. Mit der Unterzeichnung des Angebotes erklärt der Bieter, dass das zur Durchführung der Bauarbeiten benötigte Fachpersonal und die notwendigen Maschinen und Geräte, sowie die erforderlichen Baustoffe zur Verfügung stehen, für die erforderlichen Arbeiten unter Berücksichtigung des Medienbestands und der vorhandenen Verhältnisse geeignet sind sowie das die festgelegten Bautermine zuverlässig eingehalten werden.

In die Positionen des Leistungsverzeichnisses sind jeweils Lieferung auf die Baustelle sowie Entladen einzurechnen, sofern nichts anderes ausgeschrieben ist.

Der Bieter erklärt mit der Unterzeichnung des Angebotes, dass er dessen Inhalt auf Vollständigkeit überprüft hat. Eventuell fehlende Seiten der Leistungsbeschreibung sind bei der Ausschreibungsstelle nachzufordern.

Für eventuell durch den AN beanspruchte Nachtrags- oder auf Verlangen des Auftraggebers gewünschte Zusatzleistungen sind durch den AN selbständig ein Nachtragsleistungsverzeichnis zu erarbeiten. Kosten für die Erstellung des Nachtragsleistungsverzeichnisses sind in die Einheitspreise der Nachtragspositionen einzurechnen und sind nicht gesondert auszuweisen.

Bezüglich der Arbeiten an Einrichtungen des Trinkwassernetzes muss das Rohrleitungsbauunternehmen im Besitz eines gültigen Zertifikats nach DVGW-Regelwerk GW 301 sein sowie beim Kanalbau nach Güteschutz Kanalbau AK 3.

Weitere Festlegungen:

Der AN hat sich vor Angebotsabgabe über die tatsächlichen Zufahrtmöglichkeiten zur Baustelle im öffentlichen Straßensystem hinsichtlich ihrer Tauglichkeit für intensiven LKW-Verkehr vor Ort informieren. Ggf. sind selbständig Abstimmungen mit der Straßenverkehrsbehörde zu treffen. Verkehrsrechtliche Anordnungen für Parkverbote usw. sind mit der Verkehrsbehörde abzustimmen. Der AN hat die Größe seiner Fahrzeuge und Technik auf die o.g. Verkehrs- und Baufeldverhältnisse sowie auf den Medienbestand und die topografischen Gegebenheiten abzustimmen. Sämtliche Mehraufwendungen hierzu sind in die Einheitspreise einzurechnen.

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SW- und RW-Kanal „Reichenbacher Str.“ – Bauabschnitt 2, 01920 Häslich

1. Allgemeine Beschreibung der Leistungen

1.1 Vorbemerkungen

1.1.1 Allgemeine Beschreibung des Bauvorhabens

Der Abwasserzweckverband „Obere Schwarze Elster“ beabsichtigt die Ausführung des 2. Bauabschnittes des Bauvorhabens „Schmutz- und Regenwasserkanalisation Reichenbacher Straße in Häslich“, bestehend aus den Teilbaumaßnahmen „Kleiner Weg“, „Am Mühlberg“ und „Privatweg“. Alle drei Verkehrswege münden in die S105 Reichenbacher Straße ein. Die Staatsstraße S105 verbindet die Gemeinden Reichenbach, den OT Häslich und Gersdorf. Häslich ist ein dörflich geprägter Ortsteil mit Ein-, und Mehrfamilienhäusern sowie älteren Höfen und landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der südliche der S105 gelegene Teil von Häslich grenzt an den Berg Mühlberg und diversen Steinbrüchen. Parallel zur S105 fließt durch den Ortsteil Häslich der „Haselbach“. Der nördlich des Fließgewässers gelegene Abschnitt des Dorfes wird ebenfalls durch mehrere Steinbrüche begrenzt.

Das im Bereich der privaten Grundstücke, Privatwege und Gemeindestraße anfallende Niederschlagswasser darf nicht dem durch das LASuV errichteten Straßenentwässerungskanal der Staatsstraße zugeleitet werden, sondern muss in einem separaten, vom AZV gebauten Regenwasserkanal abgeführt werden.

Im Rahmen dieser Ausschreibung plant der AZV die Gebiete südlich der Staatsstraße, „Kleiner Weg“, „Am Mühlberg“ sowie in einem kleinen Privatweg, der zu den Flurstücke 299h, 299d, 299c und 302a führt, die Schmutz- und Regenwasserableitung durch ein neues Trennsystem an die öffentliche Kanalisation anzubinden. Hierfür wurden im 1. BA bereits die notwendigen Anbindungen in den Einmündungen dieser Wege hergestellt.

Die Entwässerung der Grundstücke, Privat- und Gemeindestraßen wird im Trennsystem erfolgen. Um die Anzahl der Schächte und Schachtdeckel in den zum Teil schmalen Wegen zu reduzieren, wurden drei TWIN-Schächte (Kombi-Schächte) vorgesehen. Niederschlagswasser, dass im Bereich des südlich gelegenen Wohngebiets anfällt, wird dem neu errichteten Regenwasserkanal des AZV in der S 105 zugeleitet. Die notwendigen Straßenabläufe und Anschlussleitungen werden im Titel 2 des LVs gesondert ausgewiesen, da diese in Kostenträgerschaft der Gemeinde Haselbachtal liegen.

Für den Schmutzwasseranfall wird in allen drei Teilmaßnahmen parallel zum Regenwasserkanal ein Schmutzwasserkanal im Freigefälle errichtet, welche über die Schmutzwasserleitung in der S 105 in die parallel zum „Haselbach“ gelegenen Hauptsammler auf dem Flurstück 57/3 eingeleitet werden. Die Entsorgungsleitungen verlaufen auf zum Teil privaten Grundstücken. Hierfür wurden mit den Grundstückseigentümern das Leitungsrecht in Gestattungsverträgen verankert.

1.1.2 Bestehende Verkehrsverhältnisse

Die Staatsstraße wurde in den Jahren 2023/24 durch das LASuV neu ausgebaut. In diesem Zuge wurde auch der 1. Bauabschnitt der Kanalisationsbauarbeiten realisiert. Entlang der asphaltierten Staatsstraße S105 befindet sich ein einseitiger Gehweg. Aus südlicher Richtung kommend, münden drei Wege in die Staatsstraße: ein unbefestigter Privatweg sowie die öffentlichen Anliegerstraßen „Am Mühlberg“ sowie „Kleiner Weg“.

Der Privatweg gewährleistet die Zuwegung zu den Flurstücken 302a, 299c, 299d und 299/3.

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SW- und RW-Kanal „Reichenbacher Str.“ – Bauabschnitt 2, 01920 Häslich

Nachfolgend ebenfalls auf der südlichen Seite der S105 befindet sich die Einmündung zur öffentlichen Straße „Am Mühlberg“. An dessen Ende befindet sich das Gebäude der freiwilligen Feuerwehr des Ortsteils Häslich. Die Straße besitzt einen einseitigen, jedoch sehr schmalen Gehweg.

Beim letzten der drei einmündenden Wege handelt es sich um den Anliegerweg „Kleiner Weg“, der lediglich aus einer schmalen und unbefestigten Mischverkehrsfläche besteht. Alle drei einmündenden Wege sind Sackgassen, d.h. deren einzig mögliche Zuwegung erfolgt von der Staatsstraße aus. Ein verkehrstechnischer Ausbau bzw. eine Sanierung der Privatwege oder öffentlichen Straße „Am Mühlberg“ sind durch die Eigentümer bzw. durch die Gemeinde derzeit nicht geplant.

1.1.3 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten

Gleichzeitig in diesem Bereich laufende Baumaßnahmen sind nicht vorgesehen.

1.2 Angaben zur Baustelle

1.2.1 Lage der Baustelle

Die Baustelle befindet sich im Landkreis Bautzen in der Gemeinde Haselbachtal, OT Häslich. Bezüglich ihres Umfeldes befindet sich die Baustelle innerorts.

1.2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege

Die Baustelle ist über die öffentliche Staatsstraße S105 zu erreichen. Die auf der Südseite einmündenden Wege „Privatweg“, „Am Mühlberg“ und „Kleiner Weg“ sind jeweils Sackgassen.

1.2.3 Zugänge und Zufahrten zur Baustelle

Eine Baustellenzufahrt zum Baugebiet ist lediglich über die Staatsstraße S105 möglich.

Der AN muss sich vor Angebotsabgabe über die teilweise beengten Zufahrtmöglichkeiten zur Baustelle im öffentlichen Straßensystem hinsichtlich ihrer Tauglichkeit für intensiven LKW-Verkehr vor Ort informieren. Ggf. sind selbständig Abstimmungen mit der Straßenverkehrsbehörde zu treffen. Verkehrsrechtliche Anordnungen für Parkverbote usw. sind mit der Verkehrsbehörde abzustimmen. Der AN hat die Größe seiner Fahrzeuge und Technik auf die o.g. Verkehrsverhältnisse abzustimmen. Sämtliche Mehraufwendungen hierzu sind in die Einheitspreise einzurechnen.

Der AN hat sich vor Angebotsabgabe selbst über die örtlichen Zufahrtswege zu informieren. Beim Transport von Baustoffen, Geräten usw. über öffentliche Straßen und Zufahrten oder private Wege sind eventuell entstandene Schäden und Verunreinigungen unverzüglich zu beheben. Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet.

Der AN haftet für alle Schäden, welche infolge des Baustellenverkehrs und des Baubetriebes an öffentlichen und privaten Anlagen entstehen.

Zugänge und Zufahrten zu Grundstücken sind aufrechtzuerhalten. Baulich notwendige Unterbrechungen und Arbeiten sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Vergütung der Herstellung der provisorischen Zugänge und Zufahrten erfolgt über die im LV aufgeführten Positionen.

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SW- und RW-Kanal „Reichenbacher Str.“ – Bauabschnitt 2, 01920 Häslich

Insbesondere ist die Zufahrtsmöglichkeit für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge während der gesamten Baumaßnahme zu gewährleisten.

Behinderungen und Erschwernisse beim Transport von Material und Erdmassen sowie das Anlegen, die Befestigung und Unterhaltung von Zufahrtswegen zur Baustelle und von Transportwegen innerhalb der Baustelle hat der AN in die Baustelleneinrichtung einzurechnen.

Über die Möglichkeit der Baustellenzufahrten und Lagerplätze hat sich der AN in jedem Fall durch Besichtigung der Örtlichkeit genau zu informieren. Alle damit zusammenhängenden eventuellen zusätzlichen Leistungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.

Straßen und Wege, für die hinsichtlich ihrer öffentlichen Nutzung Einschränkungen oder Verbote bestehen, dürfen nur mit Zustimmung des Eigentümers bzw. Baulastträgers benutzt werden. Die erforderlichen Genehmigungen sind vom AN einzuholen. Sämtliche daraus resultierenden Aufwendungen sind in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

1.2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen

Die Herstellung und die Betreibung der Anschlüsse an die jeweiligen Versorgungsnetze nach Absprache mit den zuständigen Rechtsträgern ist Sache des AN. Sämtliche daraus resultierenden Aufwendungen sind in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

Die Einholung der Versickerungs-/Einleitgenehmigung für Abwasser der Baustelleneinrichtung ist Sache des AN. Ungeklärte Abwässer dürfen nicht eingeleitet werden bzw. versickern. Häusliche Abwässer und Abfälle aus der Baustelleneinrichtung sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Kosten für die Entsorgung sämtlicher anfallender Abwässer sind in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

Es ist darauf zu achten, dass Schadstoffe jeglicher Art (z. B. Motorenöl, Diesel, Schalöl, Versieglungs- harz, etc.) nicht in den Boden und damit in das Grundwasser gelangen. Die wassergefährdenden Stoffe sind auf Kosten des AN umweltgerecht zu entsorgen.

Die Stromversorgung obliegt dem AN. Die Kosten für die Baustromversorgung sind in die Bau- stelleneinrichtung einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Diese Regelung gilt auch dann, wenn eine Stromabgabe aus dem öffentlichen Netz nicht möglich ist und stromerzeugende Aggregate eingesetzt werden müssen.

1.2.5 Lager- und Arbeitsplätze

Flächen für Baustelleneinrichtung, Unterkünfte sowie Lagerplätze werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt.

Sollte der AN Zuwegungen bzw. Lagerplätze auf fremdem Eigentum anlegen, sind diese Flächen vom AN anzupachten und nach Räumung der Baustelle der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Dem AG ist abschließend eine Freistellungsbescheinigung vorzulegen. Die Kosten für Pacht, Nutzung und den damit verbundenen Auflagen hat der AN selbst zu tragen. Sie werden nicht gesondert vergütet, sondern sind in die Baustelleneinrichtungspreise einzurechnen.

Häusliche Abwässer und Abfälle aus der Baustelleneinrichtung sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Nach Abschluss der Bauarbeiten hat der AN die beanspruchten Flächen wieder in den Urzustand zu versetzen.

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SW- und RW-Kanal „Reichenbacher Str.“ – Bauabschnitt 2, 01920 Häslich

Für Schäden durch unsachgemäße Nutzung von Lager- und Arbeitsflächen haftet der AN. Eine Verschmutzung des Geländes, vor allem durch Schmier- und Kraftstoffe ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

Mit Abgabe des Angebotes bringt der Bieter zum Ausdruck, dass er alle Zufahrtsmöglichkeiten eingesehen und einkalkuliert hat, sowie mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist.

Zugänge und Zufahrten zur Baustelle sowie notwendige Zwischenlagerplätze hat der AN selbst zu erkunden. Alle damit zusammenhängenden eventuellen zusätzlichen Leistungen, wie z.B. Genehmigungen, sind in die Einheitspreise einzurechnen.

1.2.6 Gewässer, Oberflächenwasser

In der Nähe des Baufelds befindet sich der Haselbach.

Sollte eine Bauwasserhaltung erforderlich sein, so der AN auf seine Kosten rechtzeitig vor Baubeginn eine Wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde zu beantragen.

Das Ableiten des Oberflächenwassers von den Bauflächen während der Bauausführung ist Sache des AN. Bei der Baudurchführung sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer und deren Vorschriften einzuhalten.

Das direkte oder indirekte Einleiten von Oberflächenwasser in ein oberirdisches Gewässer bedarf eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde. Hierbei ist besonders zu beachten, dass keine Abwässer o.ä. Schadstoffe unkontrolliert abfließen.

Bei Arbeiten unmittelbar in und/oder an einem Gewässer bzw. der Regenwasserkanalisation hat der AN drauf zu achten, dass keine fisch-toxischen Stoffe in das Gewässer gelangen und dass die Belastung des Gewässers möglichst geringgehalten wird, so dass im Wasser lebende Flora und Fauna nicht geschädigt werden. Aus diesem Grund sind im und am Gewässer nur biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle zu verwenden. Dies ist dem AG durch entsprechende Unterlagen vor Beginn der Arbeiten nachzuweisen.

Sämtliche Fahrzeuge und Geräte sind gegen Öl- und Kraftstoffverlust zu sichern.

Reinigungswässer der Baumaschinen und Geräte dürfen ebenfalls nicht in Gewässer gelangen. Baugrundverhältnisse

Vom LASuV wurde für den Ausbau der S 105 ein Baugrundgutachten (rabal-Ingenieurgesellschaft für Baustoffprüfungen mbH, Kieler Str.41a, 01109 Dresden vom 26.08.2006) und eine Festlegung der zur erwartenden Homogenbereiche (vom 22.07.2022) in Auftrag gegeben. Auf Grund der unmittelbaren Nähe der Baustelle zu S 105 sind die darin beschriebenen Baugrundverhältnisse sinngemäß auch für die drei Seitenwege zutreffend. Das Baugrundgutachten ist als Anlage der Ausschreibung beigefügt.

Entgegen dem Baugrundgutachten ist jedoch entsprechend den Erfahrungen beim Ausbau der S105 im Jahre 2024 mit Grundwasser entlang der S 105 zu rechnen.

Auf eine Zusammenfassung des Inhalts wird deshalb verzichtet. Lediglich auf die Betonaggressivität aufgrund der vorgefundenen kalklösende Kohlensäure im Grundwasser wird hiermit speziell für die betreffende Materialbestellung hingewiesen.

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SW- und RW-Kanal „Reichenbacher Str.“ – Bauabschnitt 2, 01920 Häslich

1.2.7 Schutzbereiche und -objekte

Der AN hat sicherzustellen, dass er der Pflicht nachkommt, Anlagen so zu errichten, dass schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 BImSchG, wie Geräusche, Luftverunreinigungen, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen, die nach Stand der Technik vermeidbar sind, ausgeschlossen oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden, um die Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen zu schützen.

Bei den Bauarbeiten ist die aktuelle BImSchV (Baumaschinenlärmverordnung) sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (Geräuschimmission) einzuhalten. Der AN ist verpflichtet immissionsminimierte Baufahrzeuge und- maschinen zu verwenden.

Die Baustelle befindet sich in einem allgemeinen Wohngebiet. Die gültigen Emissionsgrenzwerte für die Tages- und Nachtzeiten sind jeweils einzuhalten.

Für den Schutz von Bäumen ist die „ZTV Baum StB 04 zu beachten.

Der Gewässerschutz ist zu beachten.

Der AN hat weiter sicher zu stellen, dass die Nutzung angrenzender Grundstücke nicht derart eingeschränkt wird, dass Ausgleichsansprüche im Sinne des § 906, Absatz 2, BGB entstehen. Eventuelle Bodenfunde sind dem Denkmalschutzamt anzuzeigen.

Im Baugebiet ist eine Kampfmittelbelastung unbekannt, kann aber nicht ausgeschlossen werden. Sollten bei o.g. Baumaßnahme wider Erwarten doch Kampfmittel oder andere Gegenstände militärischer Herkunft gefunden werden, wird auf die Anzeigepflicht entsprechend Kampfmittelverordnung verwiesen. Dies gilt auch im Zweifelsfall.

1.2.8 Öffentlicher Verkehr im Baubereich

Die Baustelle befindet sich größtenteils im öffentlichen Verkehrsraum. Über die Möglichkeiten der Baustellenzufahrt und Lagerplätze hat sich der AN in jedem Fall durch Besichtigung der Örtlichkeit genau zu informieren. Daraus sich ergebende Erschwernisse sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

Behinderung bei der Zugänglichkeit von einzelnen Grundstücken ist so kurz wie möglich zu halten und die betreffenden Anlieger rechtzeitig durch den AN zu informieren. Mehraufwendungen, welche damit im Zusammenhang stehen, sind mit der Pauschale für Verkehrssicherung abgegolten.

1.3 Medienbestand im Baugebiet

1.3.1 Anlagen im Baubereich - Allgemeines

Der AN hat vor Beginn der Bauarbeiten die Schachterlaubnisscheine bei den Versorgungsunternehmen zu beantragen. Sämtliche daraus resultierenden Aufwendungen (einschließlich ggf. erforderliche örtliche Einweisungen durch den jeweiligen Netzbetreiber) sind in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

Das Erkunden und Sichern der aus den beigefügten Lageplänen mit Leitungsbestand aufgeführten bzw. erkennbaren Leitungen wird nicht gesondert vergütet, sofern im LV keine entsprechenden Positionen

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vorgesehen sind. Die Ausführungen der Planunterlagen über vorhandene Anlagen im Baubereich erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Genauigkeit.

In Verantwortung des AN sind mit den Leitungs- und Kabeleigentümern die erforderlichen Absprachen zu führen. Die Sicherheitsvorschriften der jeweiligen Eigentümer bei Arbeiten im Bereich eventuell vorhandener Leitungen und Kabel sind strikt einzuhalten und werden nicht gesondert vergütet.

Der AN hat sich vor Beginn der Arbeiten von den Leitungseigentümern (Versorgungsträgern) örtlich einweisen zu lassen. Erfolgt die Einweisung nicht innerhalb von 10 Werktagen, so ist der AG sofort schriftlich zu unterrichten. Bei Unterlassung kann der AN Ansprüche wegen Behinderung infolge zu später Einweisung nicht geltend machen.

Bauarbeiten in der Nähe bzw. unmittelbar an Leitungen müssen so durchgeführt werden, dass Schäden (durch Erschütterungen, etc.) nicht auftreten können.

Sämtliche Erschwernisse der Arbeiten infolge von Leitungen und Kabeln (Einsatz von Kleintechnik, Handschachtung, etc.) sind in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet, sofern dies nicht ausdrücklich anders im Leistungsverzeichnis vorgesehen ist.

Im Bereich von unterirdischen Leitungen ist Handschachtung erforderlich. Die diesbezüglichen Mehraufwendungen sind in die entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren.

Falls es zu kurzfristigen Arbeiten an solchen Leitungen kommen sollte, hat eine Koordination dieser Arbeiten mit den anderen üblichen Arbeiten zu erfolgen.

Für Schäden an Anlagen im Baubereich infolge der Bauarbeiten ist der AN haftbar und in vollem Umfang schadenersatzpflichtig. Die Kosten für die Behebung von Schäden an sämtlichen Leitungen und Kabeln, die auf Nicht-Beachtung der vorgenannten Auflagen bzw. auf die nicht ausreichende bzw. nicht sorgfältige Sicherung zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des AN. Beschädigungen sind sofort dem AG zu melden.

Behinderungsansprüche können aufgrund des Vorhandenseins unterirdischer Leitungen nicht geltend gemacht werden.

Alle bei den Baumaßnahmen freigelegten Leitungen sind zu sichern und einzumessen. Bei Kabellageänderung ist durch den AN die normgerechte Sicherung mit Warnband zu gewährleisten.

Im Baufeld sind Leitungen und Kanäle mehrerer Rechtsträger bekannt, auf die in den folgenden Punkten näher eingegangen wird.

1.3.2 Bestehende Entwässerungseinrichtungen des AZV

Im Planungsbereich befinden sich mehrere alte Regenwasserleitungen.

Im „Kleinen Weg“, der Straße „Am Mühlberg“ und im privaten Weg sind alte, marode zum Teil defekte Regenwasserleitungen inklusive gemauerter Einlaufschächte vorhanden. In diesen Kanälen werden jeweils die anfallenden Niederschlagsmengen der Zuwegungen, der privaten Grundstücksflächen sowie die Überläufe des geklärten Abwassers der privaten Kleinkläranlagen entsorgt. Die Regenwasserleitungen der drei genannten Wege binden jeweils in die neu errichtete Kanalisation in der S 105 ein.

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SW- und RW-Kanal „Reichenbacher Str.“ – Bauabschnitt 2, 01920 Häslich

Die im „Kleiner Weg“ verlegte DN200 Beton Altleitung wurde 2023 in den im Einmündungsbereich neu errichteten Schacht BS949/BR1149 eingebunden.

In der Straße „Am Mühlberg“ erfolgt die RW-Ableitung über beidseitig der Straße verlegte Betonrohrleitungen DN 200, welche 2023 gemeinsam über den Kombischacht BS959/BR1159 in die neue RW-Kanalisation in der Reichenbacher Straße (S 105) aufgebunden wurde und damit zu der Einleitstelle in den Haselbach weiter geführt wird.

Im „Kleiner Weg“ erfolgt die Schmutzwasserentsorgung derzeit über private Kleinkläranlagen. Im privaten Weg existiert bereits eine Schmutzwasserhausanschlussleitung PVC DN 150, die an der Einmündung Staatsstraße ebenfalls über den Schacht BS949/BR1149 auf die neue Kanalisation aufgebunden wurde.

Die Altleitungen für Regen- und Kläranlagenüberlaufwasser (PVC DN 150) im Privatweg wurden im Zuge des Ausbaus der S 105 provisorisch auf den neuen Kombischacht BS969/BR1169 aufgebunden.

1.3.3 Medienbestand Versorgungsnetz der Sachsen Netz GmbH – Strom

Die Stromversorgung erfolgt derzeit über Elektrofreileitungen bzw. über erdverlegte HA-Leitungen von der S 105 aus.

1.3.4 Medienbestand Versorgungsnetz der Sachsen Netz GmbH - Gas

Es befinden sich keine Gasleitungen im Planungsgebiet. Von Seiten der Sachsen Netzt GmbH ist derzeit kein Bau beabsichtigt.

1.3.5 Medienbestand Versorgungsnetz der EWAG Kamenz – Trinkwasser

Im Plangebiet befinden sich Trinkwasserleitungen (VW 80 PVC und DN/OD 63).

Im Zuge der Kanalbauarbeiten muss die im „Kleinen Weg“ verlegte PVC-Leitung DN 80 wegen Bruchgefahr zeitweilig durch ein Provisorium aus PE 100 RC, DN/OD 40 ersetzt werden. Die Hausanschlussleitung der einzelnen Anliegergrundstücke sind freizulegen und über PE-Rohre DN/OD 32 an das Provisorium aufzubinden. Nach der Kanalverlegung wird das Provisorium rückgebaut und durch eine neue PE-Leitung DN/OD 90 ersetzt, von der aus über Anbohrarmaturen die Hausanschlüsse DN/OD 32 realisiert werden.

Die im Privatweg verlegte Stichleitung PE DN/OD 65 muss ebenfalls zeitweise im Abschnitt Schieber Flurstück 302 bis HA Grundstück Wolf Flur-Stück 299d) verlegt werden Hierzu ist eine Leitung PE DN/OD 65 einzubinden, welche während der Kanalverlegung an der Ostseite des Privatweges auf OKG verlegt wird. Nach dem Kanalbau ist die Leitung wieder erdzuverlegen.

Da beide Provisorien während der Bauausführung auf OKG verlegt sind, werden sie mit steinfreiem Boden bis 0,30 m über Rohrscheitel zum Schutz des Rohres vor Beschädigung und Sonneneinstrahlung überschüttet.

1.3.6 Medienbestand privat – Brauchwasser

Im „Keiner Weg“ befindet sich eine inzwischen stillgelegte private Brauchwasserleitung Stahl DN 80, die Wasser aus dem nahegelegenen Steinbruch zur Bewässerung der Grundstücke förderte. Die genaue Trassenführung und Lage ist unklar. Sollte diese Leitung während der Bauausführung angetroffen werden, ist sie zu entfernen und zu entsorgen.

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1.3.7 Medienbestand Fernmeldenetz der Deutsche Telekom Technik GmbH

Im Privatweg liegt die Leitung der Telekom nahezu mittig im Fahrbahnbereich.

Im „Kleiner Weg“ wurde die Telekom-Trasse am westlichen Wegrand entlang der Grundstücken 299a, 299b, 299e, 299f, 299g verlegt.

1.3.8 Medienbestand Fernwärme der EWAG Kamenz

Es befinden sich keine Fernwärmetrassen im Planungsgebiet.

1.3.9 Medienbestand Versorgungsnetz der städtischen Beleuchtung

In der Staatsstraße und in den Privatwegen befindet sich öffentliche Beleuchtung an den Elektrofreileitungsmasten. Gemäß Stellungnahme der Gemeinde existieren keine erdverlegten Beleuchtungstrassen in den südlichen Seitenwegen. Laut Aussagen mehrerer Anwohnen verlaufen im privaten Weg erdverlegte Beleuchtungskabel.

1.4 Allgemeine Angaben zu den Entwässerungseinrichtungen

Regen- und Schmutzwasser sind im Trennsystem zu entsorgen. Um bei den zum Teil sehr beengten Platzverhältnissen das Trennsystem bauen zu können und die Anzahl der Schächte im Fahrbahnbereich so gering wie möglich zu halten, ist unter anderem der Einsatz von TWIN-Schächten (Kombi-Schächte) geplant.

Im vorliegenden 2. Bauabschnitt soll ein Schmutzwasser- und Regenwasserkanal für die Kanalisation des südlichen Wohngebiets mit den Grundstücken „Kleiner Weg“, „Am Mühlberg“ und im privaten Weg errichtet bzw. erneuert werden.

Alle Grundstückseigentümer sollen die Möglichkeit bekommen, einen Anschluss an die öffentliche Kanalisation zu erhalten. Hierfür wird auf jedem Grundstück ein Hausanschlussschacht (DN400) vorgesehen. Bereits vorhandene Hausanschlussschächte werden dabei teilweise mit genutzt und auf die neue Kanalisation aufgebunden.

Parallel zur neuen Schmutzwassertrasse werden Regenwasserleitungen geplant, die das Niederschlagswasser der im Einzugsgebiet gelegenen Grundstücke, der privaten Wege und der Straße „Am Mühlberg“ fassen, über den neugebauten 1. Bauabschnitt abgeleitet werden und kontrolliert an einer zentralen Stelle (BR979) in den Haselbach ableitet. Das Niederschlagswasser der Grundstücke soll in Regenwasserhausanschlussschächten zusammengeführt und dem neu errichteten Hauptkanal in der Staatstraße zugeführt werden. Hierfür wird auf jedem Grundstück ein RW-Hausanschlussschacht (DN400) bzw. RW-Hausanschlussleitung vorgesehen. Bereits vorhandene Hausanschlussschächte sollen bestehen bleiben und an die neue Haupttrasse angebunden werden.

Die Anlagen zur Regen- und Schmutzwasserentsorgung im Erschließungsgebiet gliedern sich wie folgt:

1.5 Schmutzwasser

Der neue Schmutzwasserkanal wird in der Rohrdimension DN 150 aus PP-Material errichtet. Seitliche Einbindung auf die Rohrleitung folgen vom privaten Weg und der Straße „Am Mühlberg“ aus. Der „Kleine

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Weg“ wird an den bestehenden Schmutzwasserschacht BS949 angebunden, die neue Kanalisation „Am Mühlberg“ auf Schacht BS959 und die des Privatweges auf Schacht BS969.

Die Schmutzwasser-Hausanschlussleitungen werden i.A. mit einem Längsgefälle von 10 ‰ bis 1,00 m auf die privaten Grundstücke geführt und erhalten jeweils einen Hausanschluss-Schacht DN 400. Bestehende intakte Hausanschlussschächte werden auf den jeweiligen Hauptkanal angebunden.

(Ab dem Hausanschluss-Schacht erfolgen später die Verlegung der Grundleitungen auf den privaten Grundstücken in Eigenregie des jeweiligen Eigentümers und sind nicht Bestandteil der vorliegenden Planung. Auf den notwendigen Einsatz von Rückschlagklappen durch die Grundstückseigentümer wird hiermit hingewiesen.)

1.6 Regenwasser

Das Regenwasser aus den drei Teilabschnitten wird dem neuem Regenwasserkanal in der S104 zugeführte. Seitliche Einbindungen auf die Rohrtrasse folgen vom privaten Weg und der Straße „Am Mühlberg“. Der „Kleine Weg“ wird über den neuen Regenwasserschacht BR1149 (Kombischacht), die Straße am Mühlberg über die Kombischachte BR1159 bzw. BR1169 angebunden.

Das von den Grundstücken und Privatwegen und der Gemeindestraße anfallende Regenwasser läuft gesammelt über den 2023 neu gebauten Kanalabschnitt zum Auslauf BR979 in den Haselbach.

1.7 Bauliche Gestaltung für Rohrleitungen und Schächte

1.7.1 Schächte und Rohrleitungen

Für fast alle Kanäle kommen im Baugebiet Vollwandrohre aus Polypropylen (PP) zum Einsatz.

Aufgrund der relativ geringen Größe des Wohngebietes und des daraus resultierenden geringen Schmutzwasseranfalls erhalten alle Schmutzwasserleitungen gemäß Absprache mit dem AZV „Obere Schwarze Elster“ einen einheitlichen Durchmesser von DN 150.

Hausanschluss- und Straßenentwässerungsleitungen werden als PP-Rohr in der Regelnennweite DN150 verlegt. Sie werden grundsätzlich mit Abzweigen rechtwinklig 90° oder mit 45° in Fließrichtung auf den jeweiligen Hauptkanal aufgebunden.

Die geplanten Kombi-Schächte werden als Kunststoffschächte der Nennweite DN 1000 nach DIN 4034, Teil 1 errichtet.

Die Schächte BS960/BS1160, BS947/BR1147 und BS948/BS1148 werden als Kunststoff-Kombi- Schächte (TWIN-Schacht) in einem Durchmesser DN 1000 ausgeführt, wobei die höher liegende Regenwasserleitung im Kombischacht eine Revisionsöffnung erhält. Diese Sonderschächte besitzen aus produktionstechnischen Gründen fast kein Sohlgefälle. Deshalb werden die Anschlüsse der Ab- und Zuläufe über Kugelgelenke (DN150 bis DN200) realisiert. Durch diese Bauweise können aus dem Leitungsgefälle resultierende Höhenunterschiede ausgeglichen werden.

Die Schächte BS958, BS957, BS957A, BS958, BR1158 und BR1156 werden als Stahlbeton- Fertigteilschacht mit Durchmesser DN1000 errichtet, wobei bei Bedarf aufgrund der geringen Tiefenlage Abdeckplatten statt Konen eingesetzt werden können.

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Alle Betonschächte werden gemäß FBS-Qualitätsrichtlinie 2-1 sowie mit außenliegenden Schutzanstrich versehen, da das Grundwasser gemäß Baugrundgutachten nach DIN 4030, Teil 1 als stark betonangreifend einzustufen ist.

Die Schachtabdeckungen im Fahrbahnbereich sind für eine Lastklasse D 400 ausgelegt und erhalten eine Regel-Einstiegsweite von 625 mm. Die gleiche Einstiegsweite erhalten auch die DN1000er Schächte in den unbefestigten und Grünlandflächen, welche zusätzlich eine 2-zeilige Umpflasterung mit Granitkleinpflaster in Beton C16/20 erhalten.

Betonschächte sind so aufzubauen, dass zur endgültigen Anpassung der Schachtabdeckungen an die Fahrbahnhöhe höchstens drei Auflageringe pro Schacht erforderlich werden.

Die geplanten Schächte aus Stahlbeton-Fertigteilen sind auf die gemäß Baugrundgutachten vorgefundene kalklösende Kohlensäure im Grundwasser auszulegen, welche nach der DIN 4030, Teil 1 als stark betonangreifend einzustufen ist.

Für die Hausanschlussschächte sind Kunststoffschächte der Nennweite DN 400 geplant.

1.7.2 Rohrgräben und Verbau

Für den Baugrubenverbau gelten die relevanten Normen wie die DIN 1054 und die DIN 4124.

Die Art der Ausführung des Rohrgrabenaushubs in parallelen Leitungsabschnitten bleibt den AN überlassen, abgerechnet werden zwei getrennt verbaute Rohrgräben gemäß DIN EN 1610.

Rohrgrabensohlen in sandig-kiesigen Verwitterungsböden sind untergrundschonend zu profilieren und entsprechend nachzuverdichten.

Bei Felsaufragungen in der Rohrleitungszone ist zur Vermeidung von unkontrollierten Punktlagerungen der Rohrleitungen ein ≥ 0,20 m starker Mehraushub auszuführen und mit Splitt bzw. alternativ sandigen Aushubböden auszugleichen.

Erforderliche Baugruben sind in Böden der Bodenklassen 3 – 5 unter einem Winkel von 45° standsicher. Mindestens steife bindige Böden dürfen bauzeitlich ≤ 60° geböscht werden. Können Abböschungen aus Platz- oder ökonomischen Gründen nicht ausgeführt werden, sind zur Sicherung der Rohrgräben Standard-Verbauelementen zu empfehlen.

Sollte es während der Baumaßnahme zu Wasserzutritten zum Rohrgraben kommen, kann dieser mittels offener Wasserhaltung beherrscht werden.

Es ist eine Bettung vom Typ 1 gemäß DIN EN 1610 mit Fremdmaterial geplant.

Zur Verfüllung innerhalb der Rohrleitungszonen ist Fremdmaterial oder geeigneter Aushub von der Bereitstellungsfläche des AN entsprechend den Anforderungen der DIN EN 1610 vorgesehen. Zur Verfüllung des oberhalb der Leitungszone befindlichen Rohrgrabens können auch geeignete sandig- kiesige Aushubmassen verwendet werden, sofern der natürliche Wassergehalt den gemäß ZTV E-StB 2017 geforderten Verdichtungsgrad zulässt.

Die Rohrgrabenverdichtung gemäß ZTV E-StB und die Tragfähigkeit des Planums werden mit Lastplattendruckversuchen sowie dynamischen Fallplatten (im Rahmen der Eigenüberwachung) überprüft.

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Für die nachfolgende Wiederherstellung des Straßenoberbaus wird auf dem Planum eine Tragfähigkeit E von mindestens 45 MPa gefordert. v2

1.8 Straßenentwässerung

Das anfallende Oberflächenwasser der Grundstücke, Zufahrten, Privatwege und der Gemeindestraße werden über die Straßenquer- und -längsneigung den Straßenabläufen zugeführt. Der Bau der Abläufe und Rinnen und die damit unmittelbar verbundenen Straßenbauarbeiten werden auf Rechnung der Gemeinde ausgeführt und sind deshalb im Titel 2 des LVs gesondert ausgewiesen.

Abläufe:

Die Anbindung der zu bauenden Straßeneinläufe und Rinnen, die zur Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers der Grundstückseinfahren, des Privatweges, des „Kleinen Weges“ und der Gemeindestraße „Am Mühlberg“ dienen, werden über Rohrleitungen DN 150 PP an die geplanten Regenwasser-Kanäle des AZV des Trennsystems angeschlossen.

Zur Gewährleistung der späteren TV-Kamerainspektion dürfen in Anschlussleitungen nur Bogenformstücke mit einem Winkel zwischen 15 und 45 Grad eingesetzt werden. Sind in Anschlussleitungen Richtungsänderungen von mehr als 45 Grad nicht zu vermeiden, sind diese mit mehreren Formstücken auszuführen.

1.9 Kanal-Inspektion und Bestandsvermessung

Der AN hat auf Anweisung der Bauleitung nur Befahrungen der vorhandenen Kanäle zur Feststellung des Ist-Zustandes auszuführen (Schiebekamera).

TV-Befahrung und Dichtigkeitsprüfung der Freispiegelleitungen und Schächte vor der Abnahme werden durch vom AG beauftragte Firmen ausgeführt. Der AN hat die Prüf-Leistungen rechtzeitig (min. 14 Tage vorher) abzufordern.

Die Bestandsvermessung wird ebenfalls durch vom AG beauftragte Vermessungsbüros ausgeführt. Der AN hat die Leistungen rechtzeitig abzurufen und zu koordinieren. Die Einmessungen sind stets nach der Medienverlegung am offenen Kabel-/Rohrgraben auszuführen!

2. Weitere geplanten Medienerschließungen

2.1 Versorgungsnetz der EWAG Kamenz – Trinkwasser

Die vorgesehenen Umverlegungen bzw. Provisorien von TW-Leitungen wurden oben beschrieben. Bei der dauerhaften Erdverlegung von TW-Leitungen sind folgende Punkte zu beachten:

Es ist eine Mindestüberdeckung der Trinkwasserleitung von 1,25 m unter OKG zu gewährleisten. Die notwendige Grabenaushubtiefe von 1,50 m ergibt sich somit aus der Mindestüberdeckung zuzüglich Rohrleitungsaußendurchmesser und 15 cm Sandbett. Die Rohrüberschüttung mit Sand hat in einer Höhe von 30 cm über Rohrscheitel mit anschließender Verlegung des Warnbandes zu erfolgen.

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Die Tiefbauarbeiten für die Verlegung der Trinkwasserleitung sind so zu gestalten, dass ca. 50 m Vorlauf vor den Verlegungsarbeiten gewährleistet werden können. Der Verbau ist so zu organisieren, dass min. 6 m lange Rohrstangen verlegt werden können.

Die Arbeiten an der Trinkwasserleitung umfassen sämtliche Erdbau- Rohrmontage- und Inbetriebnahmeleistungen. Die Montageleistungen, Druckprüfung, Desinfektion und Inbetriebnahme dürfen nur von einem DVGW-zertifizierten Unternehmen ausgeführt werden!

Knotenpunkte sind vor der Rohrgrabenverfüllung von der EWAG Kamenz abnehmen zu lassen. Zu Druckprüfung und Inbetriebnahme ist ebenfalls ein Vertreter der EWAG hinzuzuziehen.

Der AN hat die Einmessung der Leitungen und Armaturen am offenen Rohrgraben zu koordinieren.

Bauwasser-Entnahme:

Die Wasserentnahme aus dem öffentlichen Netz – sofern vom AN gewollt - ist nur nach vorangegangener schriftlicher Genehmigung durch den zuständigen Wasserversorger über ein Standrohr mit Zähleinrichtung erlaubt. Dieses wird durch den Wasserversorger ausgehändigt. Der AN hat einen Rückflussverhinderer zwischen Standrohr und Bauwasserleitung zu montieren. Die Aufwendungen hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen.

2.2 Fernmeldenetz der Telekom

In allen drei Seitenwegen befinden sich Leitungen der Telekom, welche gequert werden müssen oder parallel zur Kanaltrasse verlaufen. Unter Umständen müssen diese aus diesem Bereich geringfügig umverlegt werden.

Hierzu sind vom AN die erforderlichen Tiefbauarbeiten für die notwendigen Leitungsgräben auszuführen. Die Einhaltung der notwendigen Mindestabstände und Verlegetiefen gemäß Richtlinie der T-COM zu den benachbarten Leitungen und Bauwerken ist zu gewährleisten. Die notwendige Mindestüberdeckung beträgt bei Straßenquerungen 1,00 m.

Der AN hat die Einmessung der Leitungen/Kabel am offenen Graben zu koordinieren. Die Einmessung erfolgt nach der Medienverlegung stets am offenen Kabel-/Rohrgraben.

3. Angaben zur Ausführung

3.1.1 Ausgeführte Vorarbeiten

3.1.1.1 Vermessung

Die der Planung zugrundeliegende Entwurfsvermessung wurde in einem amtlichen Gauß-Krüger- Koordinatensystem (3GK5) mit dem Höhenbezug SNN76 aufgenommen.

3.1.1.2 Absteckung

Die Absteckpunkte der Hauptachsen werden dem AN durch den AG zur Verfügung gestellt. Der AN übernimmt dann die Absteckung im Baufeld.

Die seitliche Sicherung seiner Absteckung wird vom AN ohne gesonderte Vergütung ausgeführt.

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Alle im Bereich der Baustelle vorhandenen Vermessungssteine und Höhenbolzen müssen erhalten bleiben. Werden diese Punkte jedoch durch Verschulden des AN verändert, so ist vom AN auf dessen Kosten notwendiger Ersatz oder sonstige Maßnahmen zu veranlassen.

3.1.2 Gleichzeitig laufende Leistungen

Parallel zu den ausgeschrieben Leistungen werden nicht ausgeführt.

3.1.3 Ausgeführte Leistungen

entfällt

3.1.4 Beweissicherung

Eine Beweissicherung im Baubereich im Sinne des § 3 Abs. 4 VOB/B DIN 2016 ist noch nicht erfolgt. Vor Baubeginn ist durch den AN im Beisein des AG und der Bauleitung eine Fotodokumentation durchzuführen.

3.1.5 Kampfmittelbeseitigung

Für den ausgewiesenen Bereich sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Kampfmittelbelastungen bekannt. Sollte bei den Bauarbeiten wider Erwarten dennoch Kampfmittel oder andere unbekannte Gegenstände gefunden werden, sind die Arbeiten an dieser Stelle unverzüglich einzustellen und die Fundstelle abzusperren. Die Bauoberleitung und der Kampfmittelbeseitigungsdienst und Polizei sind anschließend umgehende zu informieren. Unabhängig davon steht es dem AN frei, eine fachkundige Firma mit der Absuche nach Kampfmitteln auf seine Kosten zu beauftragen.

3.1.6 Archäologie

Sollten bei Bauarbeiten wider Erwarten archäologische Gegenstände gefunden werden, sind die Arbeiten an dieser Stelle unverzüglich einzustellen und die Fundstelle abzusperren (gemäß § 20 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen – SächsDSchG). Die Bauoberleitung und das Landesamt für Archäologie sind anschließend umgehende zu informieren.

4. Angabe zur Ausführung

4.1 Verkehrsführung / Verkehrssicherung

Verkehrssicherungen sind in folgenden Teilbereichen auszuführen:

 Einrichtung Baustellenzufahrten

 Im Bereich der Anliegerwege zur Herstellung der Entwässerungseinrichtungen

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 Allgemeine Verkehrssicherung innerhalb des Baugebietes

Der AN muss sich vor Angebotsabgabe über die tatsächlichen Zufahrtmöglichkeiten zur Baustelle im öffentlichen Straßensystem hinsichtlich ihrer Tauglichkeit für intensiven LKW-Verkehr und seiner einzusetzenden Technik vor Ort informieren. Ggf. sind selbständig Abstimmungen mit der Straßenverkehrsbehörde zu treffen. Verkehrsrechtliche Anordnungen für Parkverbote usw. sind mit der Verkehrsbehörde abzustimmen. Der AN hat die Größe seiner Fahrzeuge und Technik auf die o.g. Verkehrsverhältnisse abzustimmen.

Allgemeines:

Während der Baumaßnahme sind Maßnahme zur Verkehrssicherung und -führung durchzuführen.

Die Baustelle und mögliche Gefahrenstellen sind zu beschildern und zu sichern. Zu den Maßnahmen der Verkehrssicherung gehören u.a. das Einrichten, Vorhalten, Umsetzen und Beseitigen von Absperrungen, Leiteinrichtungen, Beschilderungen und Beleuchtung. Es ist Aufgabe des AN, zerstörte oder verbrauchte Teile unverzüglich zu ersetzen.

Der AN hat ohne besondere Abgeltung die Verkehrsflächen innerhalb der Baustelle verkehrssicher zu halten. Etwaige Regressansprüche werden dem AN angelastet.

Es sind ausschließlich Verkehrszeichen und -einrichtungen mit gesiegelten RAL-Gütezeichen der Mitgliedsfirmen der Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen e.V. zu liefern und aufzustellen. Auftretende Fahrbahnverschmutzungen und Verschmutzungen der Verkehrsbeschilderung sind unverzüglich zu beseitigen. Erforderlichenfalls ist eine Kehrmaschine mit Wasserwagen einzusetzen.

Der AN wird verpflichtet, vor und während der Bauausführung unbedingt eine Koordination zwischen ihm selbst, dem Verkehrssicherungsunternehmer, den bauausführenden Firmen Dritter sowie dem bauüberwachenden Vertreter des AG herzustellen. Mehraufwand infolge Umlagerung, Einziehen und Wiedererrichten von Materialien der Verkehrssicherung als bautechnologische Koordinierung mit Baumaßnahmen Dritter sind in die Position der Verkehrssicherung einzurechnen.

Für die Maßnahmen zur Verkehrssicherung und -führung während der Bauzeit sind die o.g. beschriebenen Zwänge zu erkennen und in die Kalkulation der Verkehrssicherungspositionen einzurechnen.

Der Fußgängerverkehr auf vorhandenen Gehwegen ist ständig zu gewährleisten (Mindestbreite 1,30 m).

Der AN ist für alle Verkehrsführungen (Sperrungen, Umleitungen etc.) auf Straßen, Wege und Zufahrten, mit den dazugehörigen Leistungen verantwortlich. Für die Zu- und Ausfahrten in die bzw. aus der Baustelle, für jede kurzzeitige Verkehrssicherung bzw. Verkehrssperrung und allen sonstigen Verkehrssicherungsmaßnahmen, die auf Grund des Bauablaufes notwendig werden, sind beim zuständigen Ordnungsamt verkehrsrechtliche Anordnungen durch den AN rechtzeitig zu beantragen. Die Kosten für die Einholung sind in die entsprechende Position des Haupt-LV zur Verkehrssicherung einzurechnen.

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4.1.1 Beschreibung der örtlichen Verhältnisse für die Verkehrssicherungsmaßnahmen

4.1.1.1 Lager- und Arbeitsplätze

Für die Antragstellung zur Sondernutzung in Bezug auf die Lager- und Arbeitsplätze ist der Baubetrieb selbst verantwortlich.

4.1.1.2 Baustellenverkehr

Bei Fahrten aus der Baustelle ist dem Hauptstraßenverkehr unbedingt Vorrang zu gewähren. Des Weiteren darf nur im Zuge der ausgewiesenen Beschilderung aus bzw. in die Baustelle gefahren werden.

Die Baustellenzufahrten sind außerhalb der Arbeitszeiten mit Bauzaun zu schließen.

Die öffentlichen Straßen sind während der Bauzeit mindestens täglich vor Arbeitsende von vom AN verursachten Verschmutzungen zu reinigen. Bei Bedarf hat dies mehrmalig am Tage zu erfolgen.

4.1.1.3 Auf- und Abbau der Verkehrseinrichtungen

Zum Auf- und Abbau der Verkehrseinrichtungen sind möglichst verkehrsarme Zeiten einzuplanen. Eine zusätzliche Vergütung erfolgt dafür nicht.

4.1.1.4 Öffentlicher Verkehr im Bereich der Baustelle

Berücksichtigung der Anliegerinteressen:

Den Ver- und Entsorgungsfahrzeugen ist nach Möglichkeit jederzeit die Zufahrt zu gewähren. Darüber hinaus ist mit dem jeweiligen Anlieger eine Absprache zu führen, die möglichst der schriftlichen Bestätigung bedarf. Dies betrifft auch die Situation, wenn die Möglichkeit der Zufahrt für einen kurzzeitigen Zeitraum nicht möglich ist.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr ist jederzeit zu gewährleisten.

Über die Möglichkeit der Zufahrten von Grundstücken ist besonders bei deren kurzzeitiger Vollsperrung die Absprache mit der Feuerwehr zu treffen. Alle Änderungen während des Bauablaufes sind mit der Feuerwehr auf jeden Fall rechtzeitig vorher abzustimmen.

Der AN hat mit den betroffenen Anliegern und Gewerbetreibenden rechtzeitig Absprachen zu eventuellen Verkehrseinschränkungen durchzuführen.

4.1.2 Ausführung der Verkehrssicherungsmaßnahmen

Grundsätzlich sind bei der Verkehrssicherung an Baustellen die einschlägigen Gesetze und Richtlinien einzuhalten und umzusetzen:

  • Straßenverkehrsordnung (StVO)

  • Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)

  • Richtlinie für die Markierung von Straßen (RMS, RMS 1)

  • Richtlinie für Umleitungsbeschilderung (RUB).

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Darüber hinaus gelten die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA).

Die einschlägigen Technischen Lieferbedingungen für Einrichtungen und Elemente der Verkehrsführung und Verkehrssicherung an Baustellen sind einzuhalten.

4.1.3 Arbeitsstellen auf Fußgänger- und Radwegen

a) Mindestbreite:

Die Mindestbreite des zu gewährenden Fußweges beträgt 1,30 m an der engsten Stelle.

b) Absperrungen:

Fußgänger- bzw. Radverkehrsflächen sind zu Arbeitsbereichen hin mindestens durch Absperrgeländer zu sichern. Die Absperrungen sind bei Dunkelheit durch Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht unmittelbar über den Absperrgeräten zu ergänzen.

Bei Querabsperrungen darf der seitliche Abstand der Leuchten untereinander maximal 1 m betragen, bei Längsabsperrungen maximal 10 m.

c) Aufstellpfosten:

Pfosten in Geh- und Radwegen dürfen keine offenen Haken besitzen (sogenannte Neptunhaken). Der Einsatz von Pfosten darf die Verkehrsteilnehmer nicht gefährden!

d) Absicherung der Baustelle:

Folgende Mindestanforderungen gelten an Baugruben hinsichtlich der Absturzsicherung:

  • Tiefe bis max. 0,60 m: Einsatz von Absperrgeländern

  • Tiefe bis max. 1,25 m: Einsatz von Absperrschranken (min. 250 mm Höhe)

  • Tiefe ab 1,25 m: Einsatz von Absturzsicherungen, wie Bauzäune 2,00 m hoch mit ausreichender Standsicherheit

Absturzsicherungen müssen so verankert werden, dass sie bei einem evtl. Aufprall von Personen nicht nachgeben.

e) Fußgängerbrücken:

Fußgängerbrücken müssen mind. 1,30 m breit und für Rollstuhlfahrer geeignet sein. Die Bodenbeläge dürfen keine Fugen und Löcher sowie Stolperstellen aufweisen. Fußgängerbrücken müssen bei Aufgrabungen Absturzsicherungen aus einem glatten, grat- und splitterfreien Geländerholm in 1,00 m Höhe, einen Zwischenholm bei 0,50 m Höhe und ein Bordbrett mind. 0,20 m hoch besitzen und rot- weiß-rot gekennzeichnet sein.

4.1.4 Besondere Sicherungsmaßnahmen

Bauzäune:

Bauzäune sind zur Absicherung von Arbeitsstellen notwendig. Sie müssen zum Verkehrsbereich hin wie Arbeitsstellen (Quer- und Längsabsperrung) beschildert und beleuchtet sein. Des Weiteren müssen

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sie den jeweils geltenden Vorschriften der Landebauordnung entsprechen. Der Bauzaun muss eine Höhe von min. 1,80 m aufweisen sowie ausreichend Stabilität und Standfestigkeit bieten.

Absperrgeländer:

Absperrgeländer dienen zur Absicherung von Arbeitsstellen im Bereich von Geh- und Radwegen. Mobiles Geländer, meist aus verzinktem Stahl gefertigt, muss mind. 1,00 m hoch sein. Die Elemente sind untereinander zu verbinden und müssen stabile Füße besitzen.

Im Bereich von Notwegen werden sie zwischen oder neben Leitbaken gesetzt. Die Sichtflächen der Absperrgeländer müssen eine senkrechte rot-weiß-rote Sicherheitskennzeichnung aus reflektierender Folie tragen.

Behelfsbrücken und Stahlplatten

Behelfsbrücken und Stahlplatten sind grundsätzlich bündig mit der anschließenden Verkehrsfläche einzubauen, sonst ist Zeichen 112 aufzustellen. Bei Stahlplatten, bei denen die Stahloberfläche in Überfahrrichtung nicht länger als 1,00 m ist, kann auf eine rutschsichere Oberfläche verzichtet werden.

4.1.4.1 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

Hierbei sind die technischen Lieferbedingungen unbedingt zu beachten.

4.1.4.2 Anforderungen zur Ausführung der Verkehrssicherheit

Aufgrund des Umfanges und der Spezifik ist die komplette Verkehrssicherung außerhalb der Baustelle an eine Fachfirma durch den AN zu vergeben.

Die Fachfirma hat folgende Vorgaben des Straßen- und Tiefbauamtes und des Ordnungsamtes zu erfüllen:

  1. Bereitschaft: 24-Stunden-Dienst, auch an Wochenenden und Feiertagen

  2. Gegenüber dem STA und dem Ordnungsamt ist der Störungsbeauftragte für die Baustellensicherung zu benennen. Ebenfalls ist zumindest die Erreichbarkeit über Telefon zu sichern.

Die Zugriffszeit für die Störungsbeseitigung bzw. das Beheben von Mängeln beträgt 1 Stunde

  1. Ständige Überwachung der Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit der Baustellensicherung; eingeschlossen ist die ständige Sauberhaltung und Reinigung der Verkehrszeichen und Warneinrichtungen. Die Funktionsfähigkeit der Beleuchtung ist ebenfalls zu prüfen.

  2. Das Vorhalten von Ersatzmaterial und der Ersatz von zerstörtem und abhanden gekommenem Material werden vorausgesetzt. Dafür erfolgt keine zusätzliche Vergütung durch den AG, eingeschlossen ist das Nachkleben aufgebrachter Fahrbahnmarkierungen.

  3. Alle notwendigen Arbeiten zum Aufbau und Einrichtung der Baustelle und Umleitung einschließlich Markierung sind innerhalb verkehrsschwächerer Zeiten (nachts 21.00 Uhr bis 05.00 Uhr und an Wochenenden) durchzuführen. Eine zusätzliche Vergütung erfolgt hier ebenfalls nicht.

4.1.4.3 Antragstellung zur Straßensperrung durch den Baubetrieb

Durch den Baubetrieb ist sofort nach Zuschlagserteilung bei den zuständigen Ämtern der Antrag zur Verkehrsraumeinschränkung zu stellen.

Erforderlich sind die Beantragung der Verkehrsrechtlichen Anordnung und die Zustimmung zur Sondernutzung öffentlichen Verkehrsraumes.

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Die Maßnahme ist gesondert mind. 2 Wochen vor Baubeginn zu beantragen und der detaillierte Bauablauf ist beizulegen.

Die Verkehrsrechtliche Anordnung ist nach Bearbeitung in der Sperrkommission beim Ordnungsamt entgegenzunehmen.

4.2 Bauablauf

Vor dem Baubeginn ist vom AN ein detaillierter Bauzeitenplan vorzulegen, welcher mit dem AG, der Bauleitung und den Versorgungsunternehmen abgestimmt werden muss. Der Bauzeitenplan wird nach Bestätigung durch den AG Vertragsbestandteil.

Für das tägliche Arbeitsregime sind durch den AG bei den zuständigen Dienststellen keine Ausnahmegenehmigungen beantragt, so dass tägliche Bauzeiten zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr sowie Leistungen an Sonntagen ganztägig nicht mit für die Erstellung des Baufristenplanes und bei der Erstellung aller Termine herangezogen werden.

Sollten durch den AN Leistungen in den vorgenannten Zeiten beabsichtigt werden, so sind durch diesen eigenständig alle diesbezüglichen Klärungen herbeizuführen und Genehmigungen bei den zuständigen Behörden einzuholen.

Der AN ist verpflichtet, sich in der Örtlichkeit über die Art und den Umfang der Bauarbeiten und der örtlichen Verhältnisse zu orientieren (insbesondere des Landschafts- und Naturraumes sowie des Umfeldes, einschließlich aller kreuzenden Wege, Straßen und Zufahrtsmöglichkeiten). Des Weiteren hat der AN vor Angebotsabgabe die Pflicht, sich bei den zuständigen Behörden über eventuelle Einschränkungen der Zufahrtswege während der Bauzeit (z.B. Sperrungen oder Umleitungen) zu informieren.

Die Absprache und gegenseitige Rücksichtnahme auf Sachzwänge wird dem AN zwingend auferlegt. Der AN hat sich zur Koordinierung der Leistungen, in Verbindung mit dem AG, ständig mit allen anderen AN bzw. im Baustellenbereich tätigen Unternehmen abzustimmen.

4.3 Wasserhaltung

Für die Ableitung des Oberflächenwassers im Baubereich ist der AN eigenverantwortlich. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.

Die Baustelle ist gemäß den technischen Bestimmungen so zu entwässern, dass die Durchfeuchtung des Baugrundes vermieden wird. Verzögerungen im Baufortschritt sowie evtl. notwendiger Bodenaustausch, der auf eine mangelhafte Ableitung von Oberflächenwasser zurückzuführen ist, werden nicht vergütet.

Für die bauzeitliche Planumsentwässerung erfolgt keine gesonderte Vergütung.

Bei den Arbeiten am Schmutzwasser- und Regenwassernetz wird bauzeitlich eine Umleitung der anfallenden Abwässer notwendig.

Entgegen dem Baugrundgutachten ist entsprechend den Erfahrungen beim Ausbau der S105 im Jahre 2024 mit Grundwasser entlang der S 105 zu rechnen! Schichtenwasser kann zusätzlich auftreten. Dieses ist über eine offene Wasserhaltung entsprechend den LV-Positionen abzuführen.

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4.4 Baubehelfe

Baubehelfe sind unter Beachtung des Medienbestandes herzustellen, vom AG abnehmen zu lassen und werden nicht gesondert vergütet.

Rohrgräben und Schachtgruben sind gemäß den statischen Erfordernissen zu sichern bzw. zu verbauen.

4.5 Besondere Anforderungen an Stoffe und Bauteile

Stoffe, Bauteile, Materialien und Ausrüstungen sind, wenn im Leistungsverzeichnis in den Einzelpositionen nicht anders beschrieben, vom AN zu beschaffen.

Der AN hat dem AG den Nachweis über die Gütesicherung der zuliefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen, Technischen Lieferbedingungen, Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien rechtzeitig und unaufgefordert vor Ausführung der Arbeiten zu erbringen. Ohne rechtzeitige Übergabe der Nachweise der Gütesicherung der zuliefernden Stoffe und Bauteile und anschließender Freigabe durch die Bauoberleitung darf kein Einbau erfolgen!

Insbesondere für die Mischgutzusammensetzung müssen die erforderlichen Nachweise mindestens 10 Tage vor Einbau beim AG vorliegen.

Rohrmaterial aus Kunststoff darf nicht älter als 2 Jahre sein!

Die ausreichende Tragfähigkeit bzw. Belastbarkeit sämtlicher verwendeter Rohre, Schächte, sonstiger Entwässerungseinrichtungen sowie Baugruben ist vor dem Bau der Entwässerungsanlagen durch Prüfzeugnisse bzw. die geprüfte statische Berechnung nach ATV-A Nr. 127 – einschließlich der Ausführungsunterlagen für die gegebene Belastung und örtliche Verhältnisse – nachzuweisen und dem AG vor Einbau vorzulegen.

Die im Fahrbahnbereich liegenden Anlagen sind nach DIN 1072 zu bemessen. Die Kosten dieser Nachweise sind, wenn nicht anders ausgewiesen, in den entsprechenden Positionen einzurechnen.

Während der Bauzeit hat der AN Kanalspiegel und zwei Leuchten vorzuhalten. Diese Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.

4.6 Winterbau / Wettererschwernisse

Erschwernisse aus Winterbau oder andere witterungsbedingte Erschwernisse werden nicht gesondert vergütet.

4.7 Beweissicherung

Vor Beginn der Bauarbeiten ist durch eine Begehung der Zustand von Bauwerken, Straßenkörper, öffentlichen Anlagen, Leitungen von Dritten, die durch das Bauvorhaben in Mitleidenschaft gezogen werden können, festzuhalten.

Es sind Fotos anzufertigen und Niederschriften, die vom AG und AN anzuerkennen sind sowie, falls erforderlich, Höhenbolzen oder Maßmarken anzubringen.

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Das Anbringen von Marken oder anderen Festpunkten auf fremden Grundstücken ist nur mit Zustimmung der Berechtigten/Pächter/Mieter zulässig.

Bei öffentlichen Anlagen ist die zuständige Behörde zu beteiligen.

Der AN hält die Punkte im Lageplan fest.

Die Beweissicherung ist Sache des AN. Die Ergebnisse der Beweissicherung sind dem AG vorzulegen.

Eventuelle Schadensersatzansprüche der Eigentümer hinsichtlich Schäden, welche durch die Baumaßnahme an Objekten verursacht wurden, gehen zu Lasten des AN. Sie sind eigenständig zwischen dem AN und dem Eigentümer zu regulieren.

4.8 Sicherungsmaßnahmen

Erforderliche Sicherungsmaßnahmen sind vom AN zu realisieren. Für Schäden aus unsachgemäßem Baubetrieb hat der AN in voller Höhe Schadensersatz zu leisten.

Zu sichern sind:

  • Grundstückseinfriedungen, die an öffentlichen Verkehrsraum grenzen

  • Verkehrsschilder, Fernwärme-, Wasser- und Gasortungsschilder

  • Hydranten und Schieber

  • Schachteinbauten

  • Trassen der Medienunternehmen, wie Telekom, Sachsen Energie (Elt, Gas), Stadtbeleuchtung etc.

  • Kanäle, Straßenabläufe

  • Trinkwasserleitungen

  • Bäume

  • Festpunkte, Grundstückspunkte, Messpunkte

Es wird besonders darauf hingewiesen, dass alle Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften und den polizeilichen Vorschriften genau einzuhalten sind.

Der AG behält sich vor, bei Nichteinhaltung der Sicherheitsmaßnahmen die Baustelle unverzüglich einzustellen. Hieraus entstehende Kosten gehen zu Lasten des AN.

4.9 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren

4.9.1 Aufmaße allgemein

Die Aufmaße sind an Ort und Stelle gemeinsam vom AG und AN anzufertigen. Rechnungen, welche nicht durch gemeinsame Aufmaße belegt sind, gelten als nicht prüffähig und werden nicht anerkannt.

Die Aufmaße haben den ZVB/E-StB zu entsprechen. Für jede Position des Leistungsverzeichnisses ist ein gesondertes Aufmaß auf einem eigenen, nummerierten Blatt zu erstellen. Jedes Blatt muss neben

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dieser Zahl die Nummer der Position tragen. Jedes Blatt ist von Vertretern beider Seiten mit dem Datum der Aufmaße zu unterzeichnen. Die Urschrift der Aufmaße erhält der AG, die Durchschrift der AN.

Die Bauabrechnung ist mit EDV-Anlagen gemäß ZVB/E-StB 2012, Ziffer 109 vorzunehmen.

Bei den Positionen des Leistungsverzeichnisses, deren Abrechnung nach Auf- bzw. Abtragsprofilen erfolgt, sind zur Abrechnung die REB-Verfahrensbeschreibung 20.073 und 21.013 anzuwenden. Bei den hierzu notwendigen Nivellements sind die Bestimmungen der ZVB/E-StB zu beachten. Für Positionen des Leistungsverzeichnisses, für die ein Gewichtsnachweis der Baustoffe ausgeschrieben ist, erfolgt die Abrechnung nach den Original Liefer-/Wiegescheinen. Die Wiegescheine haben der ZVB/E-StB 2012, Ziffer 108 zu entsprechen (masch. Ausdruck ohne Zutun des Wägers). Wiegescheine mit ständig gleichem Tara werden nicht anerkannt.

4.9.2 Aufmaß der Asphaltschichten

Die Abrechnung für die Asphaltschichten erfolgt gemäß den Bestimmungen der zutreffenden ZTV und DIN.

4.9.3 Abrechnung

(Zu VOB, Teil B, ZVB-StB)

Alle Rechnungen sind beim AG über das Ingenieurbüro in 2-facher Fertigung einzureichen. Die den Rechnungen beigefügten Unterlagen, wie Mengenberechnungen, Zeichnungen usw. sind in 2-facher Fertigung einzureichen.

4.10 Prüfungen

4.10.1 Eignungsprüfungen

Für das Asphaltmischgut und die ungebundenen Tragschichtmaterialien sind die Eignungsprüfungen (Mischrezeptur) dem AG rechtzeitig, d.h. mindestens 2 Wochen vor Einbau vorzulegen. Durch die Kenntnisnahme der Eignungsprüfung wird die Haftung des AN für die Güte der Stoffe nicht aufgehoben.

Für die übrigen Baustoffe ist ebenfalls rechtzeitig vor Verwendung die Eignung nach den jeweiligen ZTV, TR, TL und DIN nachzuweisen. Fehlen die Ergebnisse der Eignungsprüfungen, erfolgt kein Baubeginn.

4.10.2 Eigenüberwachungsprüfungen

Der AN hat die Eigenüberwachung grundsätzlich nach den betreffenden ZTV auszuführen. Die Ergebnisse stellt er unverzüglich dem AG zu Verfügung. Die Kosten für alle Eigenüberwachungsprüfungen sind einzurechnen.

Für die Eigenüberwachung nach ZTVE-StB ist die Prüfmethode M 3 anzuwenden.

4.10.3 Kontrollprüfungen

Der AG behält sich eigene Kontrollprüfungen jederzeit vor.

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5. Ausführungsunterlagen

5.1 Vom AG zur Verfügung gestellt Ausführungsunterlagen

Die Unterlagen werden vor Baubeginn zur Verfügung gestellt.

5.2 Vom AN zu beschaffende Ausführungsunterlagen / Genehmigungen

Den Ausschreibungsunterlagen sind Daten zum Bauablauf beigefügt, welche Vertragsbestandteil werden. Vom AN ist ein Bauzeitenplan zu erstellen, worin die benannten Grobabläufe einzuarbeiten und zu präzisieren sind. Der detaillierte Bauzeitenplan ist dem AG innerhalb von 10 Werktagen nach Zuschlagserteilung zur Bestätigung vorzulegen. Er wird nach Bestätigung als Vertragsbestandteil erklärt.

Des Weiteren sind vom AN zu beschaffen:

  • Bauzeitenplan mit Belegungsplan / Bauablauf

  • Leitungs- und Bestandspläne, Schachtscheine

  • Verkehrsrechtliche Anordnung einschl. Verkehrszeichenplan

  • Baustellenbeschilderungs- und Markierungspläne

  • Zertifikate und Eignungsprüfungen für verwendete Baustoffe

  • Rohrstatik

  • Standsicherheitsnachweise für Grabenverbau

  • Urkalkulation im verschlossenen Umschlag

  • Bautagesberichte: Während der Bauzeit sind vom AN täglich Tagesberichte bei der Bauleitung einzureichen, in denen die Leistungen der einzelnen Positionen, der Geräteeinsatz, die Belegschaftskräfte, das Wetter mit Temperaturangabe und besondere Vorkommnisse eingetragen sind.

  • Entsorgungsnachweise

Die Kosten für die Erstellung der Unterlagen, der Prüfung und eventuellen Genehmigung und Zustimmung sind in das Angebot einzurechnen.

5.3 Sicherung von Festpunkten

Vor Beginn der Bauarbeiten hat der Auftragnehmer zur sicheren Erhaltung aller im Baufeld befindlichen Fest- und Polygonpunkte, Höhenpunkte und dgl. Erforderliche Vermessungs- und Sicherungsarbeiten durchzuführen

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5.4 Gebühren

Die für die Ausstellung der vom AN einzuholenden Erlaubnisse, Bescheide und Anordnungen fällig werdenden Gebühren sind, wenn in den LV-Positionen nicht anders ausgewiesen, in die Einheitspreise einzurechnen.

6. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

6.1 Zusätzliche Technische Vorschriften und Merkblätter

Wichtige anzuwendende zusätzliche Technische Vorschriften und Merkblätter:

ZTV SoB-StB 04/20

TL SoB-StB 2020

TL G SoB-StB 20

TL Gestein-StB 04/18

TP Gestein-StB 15

M SoB

TLW 03

ZTV-W

ZTV E-StB

RStO 2012/20

ZTV A-StB 2012

TL GeoK E-StB

ZTV LW 99/01

ZTV La-StB 05

ZTV Baum StB 04

RAS-LP 99

M ELW

ZTV Ew-StB 2014

REwS 2021

TP D-StB 2012

ZTV M 2013

RMS-1

RMS-2

RSA 95

ZTV-SA 97/01

ZTV Plaster-StB 20

TL Pflaster-StB 06/15

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M VV

M FP

M DBT 13

ZTV Asphalt-StB 07/13

TL Asphalt-StB 07/13

ZTV BEA-StB 09/13

ZTV Fug-StB 15

TP Fug-StB 01

TL Fug-StB 15

MSNAR

MFA

ZTV-ING

ZTV-KOR-Stahlbauten

ZVB/E-StB 2012

Für Arbeiten zur Verlegung der Telekomleitungen bzw. der dazugehörigen Leitungsgräben ist unter anderem zu beachten:

ZTV-TKNetz 10, 11 13 (jeweils Ausgabe 01/2019) der Telekom

Für Arbeiten zur Verlegung der Trinkwasserleitungen bzw. der dazugehörigen Leitungsgräben ist unter anderem zu beachten:

„Richtlinien zum Schutz der Wasserversorgungsleitungen“

6.2 Änderungen und Ergänzungen

6.2.1 Ergänzung zu der ZVB/E-StB

In Ergänzung zu der ZVB/E-StB wird festgelegt, dass in jedem Fall allein der AG über die Brauchbarkeit von Böden entscheidet.

6.2.2 Seitenentnahmen und Seitenablagerungen

Seitenentnahmen und Seitenablagerungen, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, gehören zur Baustelle (Baustellenbereich).

Für Seitenentnahmen des AN gilt:

  • Aufschüttungen und Abgrabungen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde. Diese ist im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu erteilen (§ 8 ff SächsNatSchG), es sei denn, es wurden Befreiungen gem. § 53 SächsNatSchG gewährt.

  • Eine Genehmigungspflicht aus anderen Bestimmungen (z. B. §§ 16, 17, 19, 21 und 23 SächsNatSchG oder § 19 WHG) kann, unabhängig davon, gegeben sein. Der AN ist gehalten,

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die gesetzlichen, insbesondere die naturschutzrechtlichen und baurechtlichen Bestimmungen und sonstigen behördlichen Auflagen einzuhalten, sowie in jedem Fall das Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde über Art, Umfang und Ausführung entsprechender Maßnahmen herzustellen. Der AG ist durch den AN entsprechend zu unterrichten.

6.2.3 Technische Abnahme von Teilleistungen und Abrechnungsnachweise

Ergänzend zur ZVB/E-StB sind alle Teilleistungen und alle Leistungsteile (z. B. Aushub für Untergrundverbesserungen, Grabenaushub für Rohre oder Fundamente, Rohre vor Ummantelung oder Verfüllung, Schalung vor dem Betonieren) von der jeweiligen Bauaufsicht des AG auf fachgerechte, vertragliche Ausführung überprüfen zu lassen, bevor die weiteren Arbeiten ausgeführt werden dürfen.

6.2.4 Ergänzung zu Ziffer 1.7.2 ZTV EW-StB 14

Rohrleitungen werden erst nach Fertigstellung der Baumaßnahme abgenommen. Der AG ist jedoch berechtigt, diese vorzeitig, also vor Abnahme, in Benutzung zu nehmen.

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