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Baustellenordnung_NEU.pdf

Bau von Kaltwasserleitungen und Kollektoranbindungen für den südlichen Campus-Ringschluss

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 08:18 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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Baustellenordnung

für die Baustelle:

Universitätsklinikum an der TU Dresden

Alle am o. g. Bauvorhaben tätigen Firmen und Personen haben diese Baustellenordnung zu beachten und einzuhalten.

Die Baustellenordnung ist Vertragsbestandteil aller Nachunternehmer. Sie soll einen optimalen und unfallfreien Arbeitsablauf gewährleisten. Bei Nichteinhaltung werden ohne zusätzliche Aufforderung, vertragliche Konsequenzen gezogen und entsprechende Personen sofort von der Baustelle verwiesen.

I. Allgemeine Ordnung auf der Baustelle

  • Die auf der Baustelle tätigen Firmen geben angemessene und aktenkundige Anweisungen hinsichtlich der Gefahren für Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeiter während der Tätigkeit auf der Baustelle und weisen dies der Bauleitung nach.

Die während der Tätigkeit auf der Baustelle gültigen Unfallverhütungsvorschriften sind un- eingeschränkt einzuhalten. Die Bauleitung hat diesbezüglich Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und deren Beschäftigten.

Arbeitsschutzbekleidung und Sicherheitsschuhe sowie andere erforderliche persönliche Schutzausrüstungen sind von allen Mitarbeitern in eigener Verantwortung der Auftragnehmer gemäß UVV zu benutzen.

Schutzhelme sind insbesondere bei Abbruch-, Ein- und Ausschal-, Gerüstbau -, Montage - und Verlegearbeiten, Arbeiten unter oder in der Nähe von Gerüsten, Arbeiten in Gruben, Gräben, Schächten etc., Erdarbeiten, Arbeiten mit Bolzenschubwerkzeugen, Arbeiten im Bereich von Aufzügen, Hebezeugen, Kranen, Rammen o.ä. von allen auf der Baustelle anwesenden Personen zu tragen.

Es herrscht absolutes Alkoholverbot!

Das Rauchen ist in allen umschlossenen Räumen z.B. in Patientenzimmern und Behandlungsräumen, Aufzügen, Fluren, Laboren, Dienst- und Büroräumen usw. entsprechend dem Sächsischen Nichtraucherschutzgesetz (SächsNSG) mit Wirkung zum 01.02.2008 verboten. Gestattet ist das Rauchen im Außenbereich bzw. Baustellen auf den dafür gekennzeichneten bzw. spezifisch festgelegten Flächen.

Jeder ist der Bauleitung gegenüber persönlich für die Ordnung in seinem Arbeitsbereich verantwortlich. Am Schichtende ist der Arbeitsplatz aufzuräumen.

  • Festgestellte Schäden oder Mängel (z.B. an Maschinen, Geräten oder Einrichtungen) sind aus Betriebssicherheitsgründen sofort der Bauleitung zu melden! Die Arbeiten sind bis zur Schadens- oder Mängelbeseitigung einzustellen.

Jeder Baustellenunfall ist sofort in der Bauleitung anzuzeigen. Der Verletzte hat sich sofort in der Rettungsstelle des UKD unter Tel. 2222 zu melden.

Im Gebäude Pforte sind Telefone für den Notfall zugängig.

Im Winter sind die Verkehrswege im Baustellenbereich und in der Baustellenzufahrt abzustumpfen.

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  • Parkplätze stehen auf der Baustelle nicht zur Verfügung. Das Baustellengelände darf nur zum Be- und Entladen mit Fahrzeugen befahren werden. Fahrzeuge dürfen im abgegrenzten Baustellenbereich nur nach Abstimmung mit der Bauleitung abgestellt werden.Für abgestellte Fahrzeuge kann der Auftraggeber keine Sicherheit gewährleisten. Behindern solche Fahrzeuge den Bauablauf, werden sie ohne nochmalige Ankündigung kostenpflichtig abgeschleppt.

  • Bei der Verwendung von Wasser und Strom ist auf Sparsamkeit zu achten. Nicht benötigte Geräte etc. sind abzuschalten.

  • Die Nutzung von Einrichtungen und sanitären Anlagen im UKD Gelände darf nur bei ordnungsgemäßem Verhaltenund in Abstimmung mit der Bauleitungerfolgen.

II. Arbeitssicherheit

  • Erdarbeiten Vor Beginn der Erdarbeiten sind grundsätzlich Ermittlungen über die Lage von Versorgungs- leitungen und Fremdlasten (Gefahrstoffe, Kampfmittel) durchzuführen. Eine Schachterlaubnis ist in der Bauleitung zu beantragen. Unplanmäßiges Ausheben von Gruben und Gräben, das Eintreiben von Pfählen und Metallstangen bedarf der vorherigen Zustimmung der Bauleitung.
  • Baumaschinen und Geräte Bei Maschinen, Geräten, Werkzeugen, elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie überwachungsbedürftigen Anlagen, die einer Prüfpflicht unterliegen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die entsprechenden Nachweise, Aufbauanleitungen, Zulassungsbescheide, Erlaubnisse, Prüf- und Kontrollbücher an der Baustelle vorzuhalten. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Baumaschinen und Geräte nur von dazu beauftragten Personen bedient werden. Sofern eine schriftliche Beauftragung in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, muss die beauftragte Person diese ständig bei sich haben. Gefahrenbereiche sind abzusperren. Personen dürfen sich dort nicht aufhalten.
  • Montagearbeiten Bei Montagearbeiten ist eine schriftliche Montageanweisung, in der die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge erkennbar sind, der Bauleitungvorzulegen und von diesergenehmigen zu lassen.
  • Gerüste Der Auftragnehmer hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Traggerüste nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Zulassungsbescheide sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen sind auf der Baustelle vorzuhalten. Abweichungen von der Regelausführung sind statisch nachzuweisen und der Bauleitung vor Ausführungsbeginn auszuhändigen. Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und ihn zu erhalten. Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden. Gesperrte Gerüste dürfen nicht benutzt werden.
  • Gefahrstoffe Bei der Planung, Umgang mit Gefahrstoffen, ist eine Prüfung auf Ersatzstoffe durchzuführen. Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die Sicherheitsdatenblätter und die dazugehörigen Betriebsanweisungen auf der Baustelle vorzuhalten und der Bauleitung in Kopie zu übergeben. Beim Bauen im Bestand ist vor Beginn der Bautätigkeit eine Untersuchung auf Gefahrstoffe vorzunehmen.
  • Abbrucharbeiten Bei der Durchführung von Abbrucharbeiten ist eine schriftliche Abbruchanweisung, in der die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge erkennbar sind, der Bauleitung vorzulegen und von dieser genehmigen zu lassen. Die fachgerechte Entsorgung von Baustellenabfällen ist dem Auftraggeber nachzuweisen.

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  • Lärm-und Vibrationsarbeitsplätze An Arbeitsplätzen, bei denen Lärm- und/ oder Vibrationsexpositionen auftreten, sind Ermittlungen zu den Belastungen der Arbeitnehmer durchzuführen. Die Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) ist umzusetzen.

III. Kranbetrieb

  • Das Aufstellen eines Kranes ist an die Luftfahrtbehörde zur Prüfung bezüglich des Landeplatzes im Universitätsklinikum zu melden. Dafür sind die folgenden Angaben notwendig.
  • Kranart (Mobil, TDK)
  • Aufstellzeiten
  • Betriebszeiten
  • max. Höhe üNN
  • Schwenkbereich
  • Kranstandort im Lageplan UKD
  • Kranstandort im Baustelleneinrichtungsplan

Die Kranstellungen sollten mind. 14 Tage im Voraus angemeldet werden.

IV. Brand- und Explosionsschutz

  • Auf der Baustelle gilt die Brandschutzordnung des Universitätsklinikums.Jeder Auftragnehmer muss die für seinen Arbeitsbereich erforderlichen Brand- bzw. Explosionsschutzmaßnahmen umsetzen. Werden Schweiß- bzw. Schneidarbeiten durchgeführt, ist eine schriftliche Schweißerlaubnis einzuholen. Die Beschäftigten müssen im Gebrauch der Löscheinrichtungen unterwiesen sein.

V. Umweltschutz

  • Abfall Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen anfallenden Abfall zu beseitigen. Verbrennen von Abfällen ist verboten. Sondermüll und Bauschutt sind getrennt zu lagern und umgehend zu beseitigen. Kommt der Auftragnehmer seiner Abfallbeseitigungspflicht nicht nach, behält sich der Auftraggeber vor, dieses auf Kosten des Verursachers zu veranlassen.
  • Lärm Zur Vermeidung von Lärm ist jeder Auftragnehmer angehalten, lärmgedämmte Maschinen und Geräte auf derBaustelle zum Einsatz zu bringen. Aufgrund der einzuhaltenden Mittagsruhe im UKD sind Lärmbelästigungen in der Zeit von 13.00Uhr bis 15.00Uhr auszuschließen.
  • Gewässerschutz Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten und der Umgang ist dem Auftraggeber zu melden. Die Einleitung von flüssigen Stoffen in das Erdreich ist verboten. Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom Auftragnehmer zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Auftraggeber einen Bodenaustausch zu Lasten des Verursachers vor.

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