Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

merkblatt_baulaerm_2013.pdf

Bau und Erneuerung von Freianlagen mit Wegen, Belägen, Entwässerung und Bepflanzung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 28.09.2026, 16:41 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Umweltamt Nürnberg

Merkblatt zum Schutz gegen Baulärm

Stand 23.09.2021

Schutz gegen Baulärm

Wer Baustellen betreibt, hat nach § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) dafür Sorge zu tragen, dass

  1. Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und
  2. Vorkehrungen getroffen werden, um die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken,

soweit dies erforderlich ist, um die Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen zu schützen.

Die Bundesregierung hat Immissionsrichtwerte festgesetzt, bei deren Überschreitungen erhebliche Belästigungen durch Baumaschinen zu besorgen sind (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August 1970, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 160).

Wie viel Lärm zulässig ist, hängt von der jeweiligen Gebietseinstufung sowie von der Tageszeit ab. In Wohngebieten gelten strengere Lärmgrenzwerte als in Misch- oder Gewerbegebieten. Zur Nachtzeit, d.h. im Bereich des Baulärms den Zeitraum von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr, darf generell weniger Lärm verursacht werden als tagsüber.

Gebietskategorie Tags nachts Reines Wohngebiet 50 dB(A) 35 dB(A) Allgemeines Wohngebiet 55 dB(A) 40 dB(A) Mischgebiet 60 dB(A) 45 dB(A) Gewerbegebiet 65 dB(A) 50 dB(A) Industriegebiet 70 dB(A) 70 dB(A)

Die Bauherren, Bauunternehmer und Bauleiter haben die Pflicht, beim Betrieb von Baumaschinen auf die Einhaltung der Richtwerte zu achten. Unabhängig davon haben sie ferner die Pflicht, zu jeder Zeit vermeidbare Geräusche von Bauarbeiten zu vermeiden.

Bayerische Bauordnung (BayBO)

Nach Art. 9 BayBO sind Baustellen so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert, beseitigt oder instandgehalten werden können und dass keine Gefahren, vermeidbaren Nachteile oder vermeidbaren Belästigungen entstehen. Gesetzesverstöße können zu behördlichen und polizeilichen Anordnungen, falls nötig auch zu einer Stilllegung der Baustelle führen sowie als Ordnungswidrigkeit wegen Ruhestörung mit Bußgeld belegt bzw. in besonders schwerwiegenden Fällen wegen Körperverletzung strafrechtlich verfolgt werden.

[Seite 2]

Umweltamt Nürnberg

Merkblatt zum Schutz gegen Baulärm

Stand 23.09.2021

Um die Gefahr von Gesetzesverstößen auszuschließen, ist der Betrieb an jeder Baustelle möglichst geräuscharm abzuwickeln, lärmintensive Bauarbeiten dürfen in der Nachbarschaft von Wohnbebauung nur tagsüber durchgeführt werden. Nach Möglichkeit sind lärmarme Baumaschinen einzusetzen und Abschirmmaßnahmen zu treffen. Zu den Abschirmmaßnahmen gehört auch eine den Schallschutz der Anwohner berücksichtigende Aufstellung der Baumaschinen. Beim Kauf von Baumaschinen und bei der Vergabe von Bauarbeiten sollte daher auf den Einsatz als besonders emissionsarm gekennzeichneter Geräte und Maschinen geachtet werden.

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV

Unabhängig von der Einhaltung der o.g. Immissionsrichtwerte dürfen zum Schutz von Wohngebieten nach § 7 der 32. BImSchV die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten, besonders lärmintensiven Geräte und Baumaschinen in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten im Freien an den Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden. Dieses Verbot gilt dann nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.

Nachtarbeit

Soweit im Einzelfall aufgrund technischer Notwendigkeiten oder im überwiegenden öffentlichen Interesse nächtliche ruhestörende Bauarbeiten unabwendbar sind, sind diese dem Umweltamt mit einer Begründung sowie nach Art und Umfang der Arbeiten vorab anzuzeigen und ein Nachweis über die Verwendung besonders lärmarmer Baumaschinen zu erbringen. Ferner ist die zuständige Polizeidienststelle und die betroffene Wohnnachbarschaft zu informieren. Wirtschaftliche Interessenlagen sind somit kein hinreichender Rechtfertigungsgrund für die Durchführung nächtlicher ruhestörender Bauarbeiten. Eine Haftungsfreistellung für den Fall berechtigter Nachbarschaftsbeschwerden wegen nächtlicher Lärmbelästigung ist mit der Anzeige der Nachtarbeit nicht verbunden.

Kontakte

Umweltamt Bauordnungsbehörde

Umwelttelefon 231-2304 Telefon 231-4351 (Norden und Westen) 231-4270 (Mitte und Osten) 231-4371 (Süden)

Fax 231-2583 E-Mail uwa2@stadt.nuernberg.de E-Mail bob@stadt.nuernberg.de

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung