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Ganzheitliches Brandschutzkonzept
BA-Nummer 31097700
Projekt ESTW-A Stellwerk Hermannstraße Hochrüstung Simis C auf Simis D Siegfriedstraße Berlin-Neukölln
Bauherrin DB InfraGO AG Region Ost Projekte S-Bahn Berlin Caroline-Michaelis-Straße 5-11 10115 Berlin
Erstellenden Görtzen Stolbrink & Partner mbB Beratende Ingenieure für Brandschutz Immermannstraße 20 40210 Düsseldorf
Projektnummer 3588-23-187
Datum der Erstellung 29.06.2026 Version 1
Anzahl der Seiten 33
Anzahl der Anlagen 1
Görtzen Stolbrink & Partner mbB Partner Bankverbindung Steuernummern Beratende Ingenieure für Brandschutz Dipl.-Ing. Christian Görtzen Sparkasse Rhein-Maas Steuer-Nr.: 116 / 5811 / 2145 Kalkar · Düsseldorf · Bremen · Berlin · Stralsund Dipl.-Ing. Marc Stolbrink Kontonummer: 30 00 16 89 Ust. ID-Nr.: DE 2989 48271 Talstraße 41, D-47546 Kalkar Dipl.-Ing. (FH) Stephan Bargel Bankleitzahl: 324 500 00 Tel. +49 2824 / 96 204-0 Robert Krüger M. Sc. IBAN DE64 3245 0000 0030 0016 89 Fax. +49 2824 / 96 204-11 Sitz der Gesellschaft: Kalkar BIC WELADED1KLE E-Mail info@goertzen-ingenieure.de Amtsgericht Essen, PR 3190 www.goertzen-ingenieure.de
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1 Inhaltsverzeichnis
1 Inhaltsverzeichnis 2
1.1 Abkürzungsverzeichnis 6
1.2 Begriffe 6
2 Zweck der Beauftragung / Vorbemerkungen 7
2.1 Zweck der Beauftragung 7
2.2 Bewertung des Bestandsschutzes 7
3 Beurteilungsgrundlage 8
3.1 Angewandte gesetzliche Vorschriften, Richtlinien, Normen, Regelwerke 8
3.2 Angewandte DB-interne Vorgaben 8
3.3 Orts- und Besprechungstermine 8
3.4 Verwendete Unterlagen 8
3.5 Angewandte Berechnungsverfahren und Simulationen 9
3.6 KRITIS-Relevanz 9
4 Sach- / Planstandsfeststellung 10
4.1 Grundstück 10
4.1.1 Angrenzende Gebäude / Gebäudeabstände auf dem Grundstück und zu Nachbarn 10
4.1.2 Erschließung / Zugänglichkeit, Feuerwehrzu- und -umfahrt, Flächen für die Feuerwehr 10
4.1.3 Rettungswege auf dem Grundstück 10
4.2 Objektbeschreibung 10
4.3 Objektdaten 11
4.3.1 Bauordnungsrechtliche Einstufung 11
4.4 Nutzung der Gebäudeteile und Räume 11
5 Brandgefahren, Schutzziele und Risikobewertung 12
5.1 Schutzziele 12
5.2 Risikobewertung 12
5.3 Explosionsschutz 12
6 Einsatzwert der örtlich zuständigen Feuerwehr 13
7 Baulicher Brandschutz 14
7.1 Brandabschnitte 14
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7.2 Rauchabschnitte 14
7.3 Anforderungen an einzelne Bauteile hinsichtlich des Brandschutzes 14
7.3.1 Tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen 14
7.3.2 Raumabschließende Bauteile / Trennwände 14
7.3.3 Außenwände / Außenwandkonstruktionen 15
7.3.4 Decken 15
7.3.5 Unterdecken in Flucht- und Rettungswegen 15
7.3.6 Dächer 16
7.3.7 Systemböden 16
7.3.8 Installationskanäle und –schächte 16
7.4 Bauprodukte in / an raumabschließenden Bauteilen 16
7.4.1 Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse 16
7.4.2 Bauaufsichtlich zugelassene Feststelleinrichtungen 17
7.4.3 Lichtkuppeln und Lichtbänder 17
7.4.4 Verglasungen 17
7.4.5 Bekleidungen für Wände und Decken 17
7.4.6 Dämmschichten 17
7.4.7 Dehnungsfugen 17
7.4.8 Schottungen 17
8 Rettungswegkonzept 18
8.1 Rettungswegführung 18
8.2 Anforderungen an Rettungswege 18
8.2.1 Erster und zweiter Rettungsweg 18
8.2.2 Treppen 18
8.2.3 Notwendige Treppenräume, Ausgänge 18
8.2.4 Notwendige Flure, offene Gänge 19
8.2.5 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen 19
8.2.6 Automatische Schiebetüren in Rettungswegen 20
8.2.7 Umwehrungen 20
8.3 Kennzeichnung der Rettungswege / Rettungswegleitsystem 20
9 Fördertechnik 21
10 Elektrische Leitungen und Anlagen 22
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10.1 Elektrische Leitungen 22
10.2 Elektrische Anlagen 22
10.2.1 Strom- / Sicherheitsstromversorgung 22
10.2.2 Not- / Sicherheitsbeleuchtung 22
10.3 Blitzschutz 23
11 HLS Heizung / Lüftung / Sanitär 24
11.1 Heizungsanlage 24
11.2 Lüftungsanlagen 24
11.3 Sanitär 24
12 Anlagentechnischer Brandschutz 25
12.1 Notrufeinrichtungen 25
12.2 Brandmeldeanlage 25
12.3 Alarmierungsanlagen 25
12.4 Lösch- / Inertisierungsanlagen 26
12.5 Anlagen zur Rauchgasabführung 26
12.5.1 Natürliche Entrauchung 26
12.5.2 Maschinelle Entrauchung 26
12.5.3 Differenzdruckanlagen 26
12.6 Gebäudefunkanlage (BOS-Funk) 27
12.7 Prüfpflichten brandschutztechnischer Anlagen 27
13 Maßnahmen zur Brandbekämpfung 28
13.1 Einrichtungen zur Selbsthilfe 28
13.1.1 Trag- und fahrbare Feuerlöscher nach ASR A2.2 28
13.1.2 Wandhydranten als Selbsthilfeeinrichtung (Laienhilfseinrichtung) an nassen Steigleitungen 28
13.2 Einrichtungen für die Feuerwehr 28
13.2.1 Trockene / nasse Steigleitungen 28
13.2.2 Feuerwehr-Schlüsseldepot 28
13.2.3 Löschwasserversorgung 28
13.3 Erforderliche Sonderlöschmittel und Löschverfahren 29
13.4 Löschwasserrückhaltung 29
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14 Organisatorische Maßnahmen 30
14.1 Verantwortlichkeiten und Aufgabenverteilung 30
14.2 Flucht- und Rettungswegeplänen nach DIN ISO 23601 30
14.3 Feuerwehrpläne nach DIN 14095 30
14.4 Brandschutzordnung nach DIN 14096 (BSO) 30
14.5 Erfordernis und ggf. Anordnung an Werkfeuerwehr, Betriebsfeuerwehr und Hausfeuerwehr 30
14.6 Maßnahmen zur Evakuierung oder Räumung des Gebäudes, Festlegung von Sammelplätzen 30
15 Zusammenfassung 31
15.1 Abweichungen 31
15.2 Maßnahmenliste 31
15.3 Unterschrift und Stempel des Auftragnehmers 32
16 Anhänge 33
16.1 Lageplan 33
16.2 Bauzeichnung 33
16.3 KRITIS-Maßnahmen im Brandschutz 33
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1.1 Abkürzungsverzeichnis
Abkürzung Inhalt
AG Aktiengesellschaft
ASR Arbeitsstättenregeln
BauO Bln Bauordnung für Berlin
DB Deutsche Bahn
DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
DIN Deutsches Institut für Normung
EG Erdgeschoss
ESTW-A Elektronisches Stellwerk abgesetzt
ISO International Organization for Standardization
LE Löschmitteleinheiten
NFLS Notfallleitstelle
OSE Ortssteuereinheiten
RRil Rahmenrichtlinie
TK Telekommunikation
1.2 Begriffe
Die bisher gebräuchlichen Bezeichnungen der Feuerwiderstände nach DIN 4102 werden durch die Ein- führung der DIN EN 13501 abgelöst. Aufgrund der Bekanntheit, Eindeutigkeit und Lesbarkeit werden im Konzept die baurechtlichen Bezeichnungen feuerhemmend, hochfeuerhemmend, feuerbeständig (die geläufigen Bezeichnungen F30/ F60/ F90) verwendet.
Weitere Begriffserläuterungen sind nicht notwendig.
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2 Zweck der Beauftragung / Vorbemerkungen
2.1 Zweck der Beauftragung
Die Unterzeichner wurden beauftragt, für den Umbau und die Hochrüstung des ESTW-A in Berlin Neu- kölln ein Brandschutzkonzept zu erstellen.
Grundlage des Brandschutzkonzeptes bilden die übermittelten Planungsgrundlagen sowie zuvor zitierten Gesetze, Verordnungen und internen DB-Regelwerke.
2.2 Bewertung des Bestandsschutzes
Das Gebäude ist im Bestand vorhanden und wird durch den inneren Umbau in der äußeren Kubatur nicht verändert. Bestandsunterlagen aus den Errichtungsjahren lagen dem Unterzeichner nicht vor.
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3 Beurteilungsgrundlage
3.1 Angewandte gesetzliche Vorschriften, Richtlinien, Normen, Regelwerke
/G1/ Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 in der aktuellen Fassung /G2/ Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 in der aktuellen Fassung /G3/ Bauordnung für Berlin (BauO Bln), vom 29.09.2005 /G4/ Eisenbahnspezifische technische Baubestimmungen (EiTB) vom 01.01.2025 MVV TB 2024/1 /G5/ Verwaltungsvorschrift für die Überwachung der Erstellung im Ingenieurbau, Oberbau und Hoch- bau (VV BAU) vom 01.02.2019 /G6/ Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (M-Elt- BauVO), vom 01/2009 in der aktuellen Fassung /G7/ DIN 4102 – Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Stand 05/2016 /G8/ DIN 14096 – Brandschutzordnung, Stand 05/2014 /G9/ Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (MLAR), vom 10.02.2015 in der aktuellen Fassung /G10/ DVGW Arbeitsblatt 405, Bereitstellung von Löschwasser, Stand 02.2008
3.2 Angewandte DB-interne Vorgaben
/DB1/ Ril 124 der Deutschen Bahn AG mit Stand vom 01.07.2022 /DB2/ Ril 954.9105 Elektrische Energieanlagen; Gebäudeblitzschutz der DB Energie AG mit Stand vom 11.11.2010 /DB3/ Ril 838.3000 Vorbeugender Brandschutz für Eisenbahnbetriebsanlagen bei der der DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg mit Stand vom 01.01.2025 /DB4/ Richtlinie 859.0601 Planung von TK-Standorten – TK-Technikräume, 01.11.2021
3.3 Orts- und Besprechungstermine
Datum Ort Teilnehmer
05.11.2025 Siegfriedstraße 36, Herr Baz (DB InfraGO AG), Herr Eger Berlin (GSP)
3.4 Verwendete Unterlagen
Der brandschutztechnischen Beurteilung im Rahmen dieses Brandschutzkonzeptes liegen die Pläne und die Bauzeichnungen zugrunde, die vom Auftraggeber per E-Mail am 09.07.2025 übermittelt wurden. Diese bilden die Grundlage für die Visualisierung.
/Z1/ ESTW Neukölln Innenaufmaß, BNK ESTW Keller, M1:100, Index B mit Datum vom 03.07.2025
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/Z2/ ESTW Neukölln Innenaufmaß, BNK ESTW Erdgeschoss, M1:100, Index B mit Datum vom 03.07.2025 /Z3/ ESTW Neukölln Innenaufmaß, BNK ESTW 1. Obergeschoss, M1:100, Index B mit Datum vom 03.07.2025
Die Pläne dienen auch als Basis für die Visualisierung der Brandschutzmaßnahmen, die diesem Brand- schutzkonzept als Anlage beigefügt ist.
Darüber hinaus wurden die folgenden Unterlagen bei der Erstellung des Brandschutzkonzeptes berück- sichtigt:
/U1/ Brandschutzkonzept für das Stellwerk Hermannstraße, Bruckmeier Brandschutz GmbH mit Da- tum vom 18.05.2016
/U2/ Erläuterungsbericht Hochbauplanung (Entwurfsplanung), DB Engineering & Consulting GmbH mit Datum vom 18.11.2025
/U3/ Erläuterungsbericht Haus- und Elektrotechnik sowie Erdungs-/Blitzschutzanlage und EMV, DB Engineering & Consulting GmbH mit Datum vom 30.03.2026
/U4/ Entscheidungshilfen der Obersten Bauaufsicht (EHB), EHB bis 12/2016, Oberste Bauaufsicht Berlin mit Datum vom 14.12.2016
3.5 Angewandte Berechnungsverfahren und Simulationen
Die Anwendung von Berechnungsverfahren (bspw. Brandlast) ist nicht erforderlich.
3.6 KRITIS-Relevanz
Eine KRITIS-Relevanz liegt nach Betreiberaussagen vor.
Konkrete Anforderungen seitens der DB InfraGO, Bereich Fahrweg, liegen noch nicht vor. Die beschrie- benen Maßnahmen sind aus dem Dokument „Konkretisierung der Anforderungen an die gemäß §8a Ab- satz 1 und Absatz 1a BSIG umzusetzenden Maßnahmen“ vom Bundesamt für Sicherheit in der Informati- onstechnik entnommen.
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4 Sach- / Planstandsfeststellung
4.1 Grundstück
4.1.1 Angrenzende Gebäude / Gebäudeabstände auf dem Grundstück und zu Nachbarn
Gebäude müssen aus brandschutztechnischen Gründen zu Nachbargebäuden auf dem gleichen oder auf fremden Grundstücken brandschutztechnisch abgeschottet werden (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln). Dies kann zum einen über ausreichende Abstände geschehen, zum anderen über brandschutztechnisch be- messene Gebäudeabschlusswände.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein freistehendes Gebäude mit ausreichenden Abständen zu den Grundstücksgrenzen und benachbarten Gebäuden.
4.1.2 Erschließung / Zugänglichkeit, Feuerwehrzu- und -umfahrt, Flächen für die Feuerwehr
Das Gebäude ist vom öffentlichen Straßenraum „Siegfriedstraße“ über eine Außentreppe erreichbar. Die Zuwegung zeigt die Visualisierung im Anhang.
Eine Feuerwehrzugang ist nicht erforderlich da das Stellwerk innerhalb von 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche zu erreichen ist (§5 BauO Bln) und Hubrettungsfahrzeuge zur Sicherstellung von Ret- tungswegen nicht zum Einsatz gebracht werden müssen.
4.1.3 Rettungswege auf dem Grundstück
Rettungswege sind auf dem Grundstück ausreichend vorhanden.
4.2 Objektbeschreibung
Das ESTW-A steht frei auf dem Grundstück. Es hat einen rechteckigen Grundriss mit einer maximalen Ausdehnung von ca. 29 m und eine Breite von ca. 5,30 m. Es besteht aus einem Installationskeller, Erdge- schoss, 1. Obergeschoss und partiell ein 2. Obergeschoss. Aufenthaltsräume sind im ESTW nicht vorhan- den.
Der Gebäudeeingang befindet sich unterhalb des Straßenniveaus und wird über eine Außentreppe auf das Erdgeschossniveau des Gebäudes erschlossen.
Vor dem ESTW sind keine Fahrdrähte vorhanden, da die Berliner S-Bahn mit einer Stromschiene arbei- tet.
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4.3 Objektdaten
Das ESTW liegt an der Bahnstrecke 6020 bei Kilometer 18,7.
4.3.1 Bauordnungsrechtliche Einstufung
Im Sinne von § 2 Abs. 3 BauO Bln ist das ESTW als bauliche Anlage der
Gebäudeklasse 4
einzustufen, da es sich um ein freistehendes Gebäude mit bis zu 13 m Höhe (hier ca. 9,0 m) und Nut- zungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 handelt.
Ein Sonderbautatbestand entsprechend § 2 Abs. 4 BauO Bln liegt nicht vor.
4.4 Nutzung der Gebäudeteile und Räume
Das Gebäude wird als Aufstellraum für Telekomunikation und Signaltechnik genutzt.
Das Gebäude bildet eine Nutzungseinheit ohne Aufenthaltsräume.
Die Anwesenheit von Instandhaltungspersonal innerhalb der Räumlichkeiten ist auf den Aufenthalt zur regelmäßigen Wartung bzw. temporären Instandsetzung/ Entstörung der technischen Ausrüstung be- schränkt. In der Regel sind zwei Personen je Fachdienst für die o.g. Tätigkeiten zu erwarten.
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5 Brandgefahren, Schutzziele und Risikobewertung
5.1 Schutzziele
Gemäß § 3 BauO Bln sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit von Personen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.
Unter Bezug auf den Brandschutz (§ 14 BauO Bln) bedeutet dies, dass bauliche Anlagen so angeordnet und beschaffen sein müssen, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Um die oben genannten Schutzziele zu erreichen, stellt die Landesbauordnung bestimmte Anforderun- gen, welche im Wesentlichen abgestuft anhand der Gebäudehöhen abzuleiten sind.
5.2 Risikobewertung
Das Gebäude dient im Wesentlichen der zweckmäßigen Aufstellung sowie dem Betrieb von technischen Geräten (Niederspannung) für Bahnbetriebstechnik. Die Brandlast- und gefährdung resultiert aus den technischen Anlagen und den damit verbundenen Kabeln.
5.3 Explosionsschutz
Angaben zum Explosionsschutz liegen nicht vor.
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6 Einsatzwert der örtlich zuständigen Feuerwehr
Die Zuständigkeit für das ESTW-A liegt bei der Berliner Feuerwehr (Berufsfeuerwehr). Die nächstgele- gene Feuerwache Berlin Neukölln liegt ca. 1,8 km vom ESTW-A entfernt.
Es ist davon auszugehen, dass die o.g. Feuerwehr über ausreichend Kräfte und Mittel verfügt, um den abwehrenden Brandschutz schnell und sicher gewährleisten zu können.
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7 Baulicher Brandschutz
7.1 Brandabschnitte
Nach den Vorschriften der Landesbauordnung sind innere Brandwände zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m anzuordnen (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 BauO Bln).
Das Gesamtgebäude hat Abmessungen von ca. 30 m in der Länge und ca. 6 m in der Breite. Damit wird das Grenzmaß von 40 m nicht überschritten. Das Gebäude bildet einen Brandabschnitt. Die Ausbildung von Gebäudetrennwänden als Brandwände ist nicht erforderlich.
7.2 Rauchabschnitte
Eine Rauchabschnittsbildung ist aus brandschutztechnischer Sicht nicht erforderlich und nicht vorgese- hen, da das Gebäude eine Nutzungseinheit darstellt.
7.3 Anforderungen an einzelne Bauteile hinsichtlich des Brandschutzes
7.3.1 Tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen
Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 BauO Bln müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen der Gebäude- klasse 4 aus mind.
hochfeuerhemmenden
Baustoffen hergestellt sein.
Untersuchungen von Bauteilquerschnitten und Betonüberdeckungen wurden nicht durchgeführt. Derzeit gibt es keine Veranlassung, die Bauteile weitergehenden Untersuchungen zu unterziehen. Aufgrund der durchgeführten Sichtkontrollen ist eine mind. hochfeuerhemmende Bauart plausibel.
In /U1/ wurde eine feuerbeständige Bauart beschrieben.
Damit werden die Anforderungen erfüllt.
7.3.2 Raumabschließende Bauteile / Trennwände
Gemäß § 29 Abs. 1 BauO Bln müssen Trennwände in der Gebäudeklasse 4 aus mind.
hochfeuerhemmenden
Baustoffen hergestellt sein.
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Trennwände sind erforderlich zur Unterteilung der Technikräume im Erdgeschoss.
Diese sind im Bestand massiv aus Mauerwerk vorhanden. Türen innerhalb der Trennwände sind nicht vorhanden. Damit wird die Anforderung erfüllt.
7.3.3 Außenwände / Außenwandkonstruktionen
Gemäß § 28 BauO Bln müssen nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außen- wände der Gebäudeklasse 4 aus mind.
nichtbrennbaren Baustoffen
hergestellt sein.
Die Außenwände sind im Bestand mit Klinkersteinen verkleidet.
Damit werden die Anforderungen erfüllt.
7.3.4 Decken
Gemäß § 31 BauO Bln müssen Geschossdecken der Gebäudeklasse 4 aus mind.
hochfeuerhemmenden
Baustoffen hergestellt werden.
Die Decke zum Kellergeschoss muss mind.
feuerbeständig
hergestellt werden.
Die Decken sind im Bestand aus gegossenem Beton vorhanden.
Damit werden die Anforderungen erfüllt.
7.3.5 Unterdecken in Flucht- und Rettungswegen
Unterdecken in Flucht- und Rettungswegen sind nicht vorhanden und nicht erforderlich.
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7.3.6 Dächer
Die Bedachungen müssen entsprechend § 32 Abs. 1 BauO Bln widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein (harte Bedachung).
Das Dach ist im Bestand mit Bitumendachbahnen bedeckt. Dies gilt entsprechend DIN 4102-4 als harte Bedachung.
Die Dächer vor aufgehenden Fassaden die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstands- fähigkeit anschließen, werden entsprechend § 32 Abs. 7 BauO Bln in einem Abstand von mindestens 5 m zur aufsteigenden Fassade von innen nach außen hochfeuerhemmend ausgebildet.
Das Dach vor dem 2. Obergeschoss muss somit für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen mind. hochfeuerhemmend sein. Dies wird mit der vorhandenen Stahlbetondecke über dem 1. Oberge- schoss erfüllt. Öffnungen für Leitungsführungen werden in diesem Bereich brandschutztechnisch ver- schlossen.
Damit werden die Anforderungen erfüllt.
7.3.7 Systemböden
Systemböden entsprechend der MSysBöR sind im 1. Obergeschoss vorhanden.
In beiden Räumen sind Doppelböden mit einer Höhe von ca. 0,90 m vorhanden. Da diese nicht in einem Rettungsweg liegen findet die MSysBöR Kap. 3 Anwendung. Bei Doppelböden mit einem Hohlraum von mehr als 500 mm lichter Höhe muss die Tragkonstruktion (Tragplatte einschließlich Ständer) bei Brand- beanspruchung von unten feuerhemmend sein.
7.3.8 Installationskanäle und –schächte
Installationskanäle und –schächte entsprechend § 40 BauO Bln sind im Bestand vorhanden. Ein Schacht mit Kabelleitungen führt vom Kellergeschoss bis in den Raum Stellrechnerraum im 1. Obergeschoss. Hierbei wird die feuerbeständige Kellerdecke durchtrennt. Weswegen die Schachtwände mind. feuerbe- ständig sein müssen. Im Bestand sind diese massiv gemauert und erfüllen die Anforderung.
7.4 Bauprodukte in / an raumabschließenden Bauteilen
7.4.1 Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse
Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse sind selbstschließende Türen, die dazu bestimmt sind im ein- gebauten Zustand den Durchtritt von Feuer und Rauch in Wänden oder Decken zu verhindern.
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Die entsprechenden Qualitäten können den Visualisierungen im Anhang bzw. den Abschnitten 7.3.2 und 8.2.3 dieses Brandschutzkonzeptes entnommen werden.
7.4.2 Bauaufsichtlich zugelassene Feststelleinrichtungen
Feststelleinrichtungen für Feuer- oder Rauchschutzabschlüsse sind nicht geplant und nicht erforderlich.
7.4.3 Lichtkuppeln und Lichtbänder
Lichtkuppeln und Lichtbänder mit Anforderungen an den Brandschutz sind nicht geplant und nicht erfor- derlich.
7.4.4 Verglasungen
Verglasungen mit Anforderungen an den Brandschutz sind nicht geplant und nicht erforderlich.
7.4.5 Bekleidungen für Wände und Decken
Bekleidungen für Wände und Decken mit Anforderungen an den Brandschutz sind nicht geplant und nicht erforderlich.
7.4.6 Dämmschichten
Dämmschichten mit Anforderungen an den Brandschutz sind nicht geplant und nicht erforderlich.
7.4.7 Dehnungsfugen
Dehnungsfugen mit Anforderungen an den Brandschutz sind nicht vorhanden und nicht geplant.
7.4.8 Schottungen
Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorge- schrieben ist gemäß § 40 (1) BauO Bln nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausrei- chend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen dagegen getroffen sind.
Die Leitungen müssen durch Abschottungen geführt werden, die mindestens die gleiche Feuerwider- standsdauer aufweisen, wie das durchdrungene Bauteil. Eine zulassungskonforme Durchführung der Ab- schottungen ist vorzunehmen.
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8 Rettungswegkonzept
8.1 Rettungswegführung
Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum müssen gemäß § 36 (1) HBO in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie erreichbar sein.
Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein.
Aufenthaltsräume sind nicht vorhanden und geplant. Ein erster Rettungsweg reicht in allen Bereichen aus. Die Entfernung zu einem Ausgang ist nicht reglementiert.
8.2 Anforderungen an Rettungswege
8.2.1 Erster und zweiter Rettungsweg
Im ESTW-A sind nur Technikräume und keine Aufenthaltsräume geplant. Der Ausgang ins Freie als erster Rettungsweg ist aus allen Räumen direkt ins Freie oder über den notwendigen Treppenraum möglich.
Die baurechtlichen Anforderungen werden damit erfüllt.
8.2.2 Treppen
Entsprechend § 34 BauO Bln müssen tragende Teile notwendiger Treppen in Gebäuden der Gebäude- klasse 4
aus nichtbrennbaren Baustoffen
sein.
Die notwendige Treppe im Gebäude liegt innerhalb des notwendigen Treppenraumes und ist im Bestand massiv (Beton) ausgeführt.
Damit wird die Anforderung erfüllt.
8.2.3 Notwendige Treppenräume, Ausgänge
Gemäß § 35 BauO Bln ist für jede notwendige Treppe, die sich nicht ausschließlich innerhalb einer Nut- zungseinheit befindet, ein notwendiger Treppenraum erforderlich.
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Als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann, ist eine Treppe ohne eigenen Treppenraum zulässig.
Gemäß § 35 BauO Bln müssen die Wände notwendiger Treppenräume in der Gebäudeklasse 4 auch
unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend
sein.
Die Treppenraumwände sind im Bestand massiv (Mauerwerk) Errichtet und ca. 36 cm stark und führen bis unter das Dach. Damit wird die Anforderung erfüllt.
Die Türen zu Lager und Technikräumen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend ausge- führt sein (§ 35 Abs. 6 BauO Bln) und eine Breite von weniger als 2,5 m aufweisen. Zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten müssen Türen dicht- und selbstschließend sein.
Die Türe im Erdgeschoss zum Lagerraum unter der Treppe muss entsprechen der o.g. Anforderungen hergestellt werden.
Die beiden Türen im 1. Obergeschoss sind gemäß Ihrer Zulassung als feuerbeständige, dicht- und selbst- schließende Türe vorhanden. Hier ist der Rauchschutz zu ergänzen.
Die beiden Türen im 2. Obergeschoss sind vollwandig im Bestand und die Tür zum Raum Kanzel verfügt bereits über einen Obentürschließer. Die Tür zum Raum „Raum“ ist dahingehend zu ergänzen.
Der Treppenraum hat im Erdgeschoss einen Ausgang direkt ins Freie gemäß § 35 Abs. 3 BauO Bln.
Die Rauchableitung ist in Kapitel 12.5.1 dieses Brandschutzkonzeptes beschrieben.
8.2.4 Notwendige Flure, offene Gänge
Notwendige Flure sind nicht erforderlich und werden nicht vorgesehen. Die Räume verfügen über Anbin- dungen an Ausgänge in das Freie oder den notwendigen Treppenraum.
8.2.5 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen
Fenster und Türen entsprechend § 37 BauO Bln sind nicht erforderlich und nicht geplant. Das Kellerge- schoss hat gemäß § 37 Abs. 4 BauO Bln eine Öffnung zur Rauchableitung durch die Tür ins Freie und Fenster.
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8.2.6 Automatische Schiebetüren in Rettungswegen
Automatische Schiebetüren sind im ESTW-A nicht erforderlich und nicht geplant.
8.2.7 Umwehrungen
Umwehrungen in und um den Gebäudekomplex sind gemäß § 38 BauO Bln nicht erforderlich und nicht geplant.
8.3 Kennzeichnung der Rettungswege / Rettungswegleitsystem
Aufgrund der Nutzung als Arbeitsstätte (Abschnitt 8 ASR A2.3) werden die Rettungswege in dem Ge- bäude gekennzeichnet.
Die Kennzeichnung wird entsprechend den technischen Regeln DIN/TR 4844-4 und ASR A2.3 ausge- führt. Die Sicherheitszeichen entsprechen den technischen Regeln DIN EN ISO 7010 und ASR A1.3. Die Sicherheitszeichen werden langnachleuchtend ausgeführt.
Damit werden die Schutzziele erfüllt.
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9 Fördertechnik
Aufzüge sind im ESTW-A nicht vorhanden und nicht geplant.
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10 Elektrische Leitungen und Anlagen
10.1 Elektrische Leitungen
Leitungsanlagen werden entsprechend den gültigen technischen Regelwerken (z.B. des VDE) geplant und ausgeführt.
Bei der Verlegung von Leitungsanlagen ist grundsätzlich die „Muster-Richtlinie über brandschutztechni- sche Anforderungen an Leitungsanlagen“ (MLAR) zu beachten.
Entsprechend Abschnitt 3.2.1 Satz 2 MLAR werden elektrische Leitungen in
dem notwendigen Treppenraum,
nur offen verlegt, wenn sie nichtbrennbar sind oder ausschließlich der Versorgung der v.g. Räume die- nen. Werden für die offene Verlegung Elektroinstallationsrohre oder –kanäle verwendet, werden diese aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Sofern die offene Verlegung von elektrischen Leitungsanlagen und Rohrleitungsanlagen nicht zulässig ist, werden die elektrischen Leitungen gemäß Abschnitt 3.2.1 Satz 1 MLAR und die Rohrleitungsanlagen gemäß Abschnitt 3.3.2 bzw. Abschnitt 3.4.2 MLAR abgetrennt.
Bei Verwendung von Installationsschächten und –kanälen oder von Unterdecken zur Abtrennung, wer- den die Installationsschächte und –kanäle in der Feuerwiderstandsfähigkeit der durchdrungenen raum- abschließenden Bauteile und die Unterdecken der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken entsprechen.
10.2 Elektrische Anlagen
Elektrische Betriebsräume gemäß EltBauVO sind im Stellwerk nicht vorhanden, da bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen nicht vorhanden sind.
Damit werden an den Batterieraum im 1. Obergeschoss keine weiteren Anforderungen gestellt.
10.2.1 Strom- / Sicherheitsstromversorgung
Im betrachteten Gebäude sind keine baurechtlich erforderlichen, sicherheitstechnischen Anlagen mit An- forderungen an den Funktionserhalt vorhanden, so dass diesbezüglich keine brandschutztechnischen An- forderungen an die Leitungsanlagen gestellt werden müssen.
10.2.2 Not- / Sicherheitsbeleuchtung
Eine Notbeleuchtung ist bauordnungsrechtlich nicht erforderlich.
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10.3 Blitzschutz
Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schwe- ren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen (§ 46 BauO Bln).
Eine Blitzschutzanlage wird vorgesehen, da eine Brandmeldeanlage aus Sachwertschutzgründen geplant wird. Hierfür wird ein Blitzschutzkonzept im weiteren Planungsverlauf erarbeitet und während der Bau- ausführung mit umgesetzt. Entsprechend Ril 954.9105 werden Betonmodulgebäude für elektronische Stellwerke gemäß Ril 819.0808 generell mit äußeren Blitzschutzanlagen der Blitzschutzklasse I ausge- stattet.
Im Bestand ist ein äußerer Blitzschutz vorhanden. Die Wirksamkeit wird im Zuge der Baumaßnahmen geprüft und ggf. wieder hergestellt.
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11 HLS Heizung / Lüftung / Sanitär
11.1 Heizungsanlage
Heizungsanlage sind im ESTW-A nicht geplant. Maßnahmen zum Brandschutz sind nicht erforderlich.
11.2 Lüftungsanlagen
Eine Lüftungsanlage ist im Bestand nicht vorhanden. Die ehemalige Lüftungsanlage wird zurückgebaut und durchdrungene Wände entsprechend Ihrer Qualität verschlossen.
11.3 Sanitär
Ein WC ist im ESTW vorhanden, brandschutztechnische Anforderungen werden nicht gestellt.
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12 Anlagentechnischer Brandschutz
12.1 Notrufeinrichtungen
Aus baurechtlicher Sicht sind Notrufeinrichtungen nicht erforderlich.
12.2 Brandmeldeanlage
Aus baurechtlicher Sicht ist eine Brandmeldeanlage nicht erforderlich.
Entsprechend der Richtlinie 859.0601 Abschnitt 7 wird aus Gründen des Sachschutzes eine Brandfrüh- erkennung vorgesehen. Die Planung und Ausführung erfolgt analog zur DIN 14675 sowie der VDE 0833- 2. Es wird eine Anlage in der Kategorie I, Vollschutz, entsprechend der DIN 14675 geplant. Die Anlage wird zum Fahrdienstleiter der Deutschen Bahn AG aufgeschaltet, die die Alarmierung der örtlichen Feu- erwehr veranlasst.
Seitens der DB Netz AG wird für einen gewaltfreien Zugang zum Gebäude der Notfallmanager mitalar- miert. Der Zugang erfolgt über den Notfallmanager oder ggf. gewaltsam durch die technischen Mittel der Feuerwehr.
Die Brandmeldetechnik selbst wird innerhalb des Gebäudes im Raum „TK-Stelle“ geplant.
Eine feuerhemmende Abtrennung ist nicht erforderlich, da die Brandmeldeanlage bauordnungsrechtlich nicht erforderlich ist.
Sonstige Anforderungen werden nicht festgeschrieben.
12.3 Alarmierungsanlagen
Aus baurechtlicher Sicht ist eine Alarmierungsanlage nicht erforderlich.
Zur Alarmierung von Personen (Internalarm) werden anlageninterne Signalgeber der Brandmeldeanlage für das ESTW vorgesehen.
Entsprechend Abschnitt 3.3 Anhang 14 MVV TB werden die Alarmierungseinrichtungen der Brandmelde- anlage nach den technischen Regeln
DIN 14675-1 i.V.m. DIN VDE 0833-1 und DIN VDE 0833-2
ausgeführt.
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Die Anordnung der Signalgeber erfolgt so, dass eine Alarmierung der Personen in allen Räumen der o.g. Bereiche sichergestellt wird.
Die Signale der Alarmierungseinrichtungen werden sich von den betrieblichen Signalen unterscheiden.
Der Schalldruckpegel der akustischen Signalgeber wird den allgemeinen Geräuschpegel (Störschallpe- gel) jederzeit um 10 dB(A) übersteigen und dem einheitlichen Notfallsignal nach DIN 33404-3 entspre- chen.
In Bereichen, in denen akustische Signale nicht ausreichend wirksam sind, z. B. wegen zu hohem Hinter- grundlärm oder wo Gehörschutz zu tragen ist und ggf. aus Gründen der Barrierefreiheit, werden zusätzli- che Signalgeber (bspw. optisch) verwendet. Wenn optische Signalgeber mit anderen betrieblichen Infor- mationen verwechselt werden können, werden diese Signalgeber mit einer Beschriftung „Brandalarm" gekennzeichnet.
12.4 Lösch- / Inertisierungsanlagen
Aus baurechtlicher Sicht ist eine Löschanlage nicht erforderlich.
12.5 Anlagen zur Rauchgasabführung
12.5.1 Natürliche Entrauchung
Die natürliche Entrauchung der Räume erfolgt über öffenbare Türen in der Außenwand.
Der Treppenraum liegt an der Außenwand und muss entsprechend § 35 Abs. 8 BauO Bln in jedem Ober- geschoss jeweils unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einer Größe von mindestens 0,60 Meter x 0,90 Meter aufweisen, die ohne weitere Hilfsmittel geöffnet werden können.
Im 1. Obergeschoss ist ein Fenster vorhanden, das von der Treppe aus geöffnet werden kann. Im 2. Obergeschoss ist die Brüstungshöhe mehr als 1,20 m. Hier kann das Fenster über eine festmontierte Stange geöffnet werden.
Beide Fenster sind ausreichend groß, so dass die baurechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
12.5.2 Maschinelle Entrauchung
Aus baurechtlicher Sicht ist eine maschinelle Entrauchung nicht erforderlich.
12.5.3 Differenzdruckanlagen
Aus baurechtlicher Sicht ist eine Differenzdruckanlage nicht erforderlich.
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12.6 Gebäudefunkanlage (BOS-Funk)
Aus baurechtlicher Sicht ist eine Gebäudefunkanlage nicht erforderlich.
12.7 Prüfpflichten brandschutztechnischer Anlagen
Gemäß RRil 124.3000A03 unterliegen die im Objekt erforderlichen brandschutztechnischen Anlagen der Prüfpflicht vor Erstinbetriebnahme als auch der wiederkehrenden Prüfpflicht.
Art der Prüfung, Prüffristen und Qualifikation der Prüfer sind anlagenspezifisch in der RRil 124.3000A03 benannt und zwingend zu beachten.
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13 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
13.1 Einrichtungen zur Selbsthilfe
13.1.1 Trag- und fahrbare Feuerlöscher nach ASR A2.2
Feuerlöscher werden aus Gründen entsprechend der arbeitsschutzrechtlichen Regelungen zur Erst- brandbekämpfung vorgesehen.
Die gemäß ASR A2.2. erforderlichen Löschmitteleinheiten von 12 LE (Fläche bis 200 m2 bei normaler Brandgefahr) im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss werden durch Schaumlöscher sichergestellt. Im 2. Obergeschoss mit Löschmitteleinheiten von 9 LE (Fläche bis 100 m2 bei normaler Brandgefahr) Die Feu- erlöscher sind entsprechend der ASR A2.2 zu befestigen und zu kennzeichnen.
13.1.2 Wandhydranten als Selbsthilfeeinrichtung (Laienhilfseinrichtung) an nassen Steigleitungen
Wandhydranten sind nicht erforderlich und sind nicht geplant.
13.2 Einrichtungen für die Feuerwehr
13.2.1 Trockene / nasse Steigleitungen
Trockene Steigleitungen sind nicht erforderlich und sind nicht geplant.
13.2.2 Feuerwehr-Schlüsseldepot
Ein Feuerwehr-Schlüsseldepot ist nicht erforderlich und wird nicht geplant.
13.2.3 Löschwasserversorgung
Zur Brandbekämpfung muss entsprechend § 14 BauO Bln eine ausreichende Menge an Löschwasser zur Verfügung stehen. Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Anlagen zur Versor- gung mit Löschwasser vorhanden und benutzbar sind.
Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport und die Berliner Feuerwehr gehen in den Entscheidungshil- fen /U4/ davon aus, dass der in den DVGW-Arbeitsblättern festgelegte Grundschutz zur Löschwasser- versorgung in Berlin durch die Berliner Wasserbetriebe sichergestellt wird und für Regelgebäude ausrei- chend ist.
Für die Brandbekämpfung wird aus sachverständiger Sicht insbesondere aufgrund der Gebäudegröße eine Löschwasserversorgung von
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800 l/min (48 m3/h) über einen Zeitraum von zwei Stunden
erforderlich.
Die Löschwasserversorgung erfolgt über Hydranten im öffentlichen Verkehrsraum. Der nächste Hydrant befindet sich auf der Siegfriedstraße und weist einen Durchmesser von DN100 auf. Damit wird die Löschwasserversorgung als ausreichend erachtet.
13.3 Erforderliche Sonderlöschmittel und Löschverfahren
Aufgrund der zu erwartenden Brandgefahr sind Sonderlöschmittel nicht erforderlich.
13.4 Löschwasserrückhaltung
In der EiTB ist die LöRüRl gestrichen worden. Somit gilt für die Löschwasserrückhaltung die AwSV, die keine konkreten Vorgaben zur Rückhaltung enthält. Innerhalb des Stellwerkes sind keine wassergefähr- denden Stoffe gelagert.
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14 Organisatorische Maßnahmen
14.1 Verantwortlichkeiten und Aufgabenverteilung
Ein Brandschutzbeauftragter ist für das ESTW-A nicht erforderlich.
14.2 Flucht- und Rettungswegeplänen nach DIN ISO 23601
Aus baurechtlicher Sicht sind Flucht- und Rettungspläne nicht erforderlich.
14.3 Feuerwehrpläne nach DIN 14095
Aus baurechtlicher Sicht sind Feuerwehrpläne nicht erforderlich.
14.4 Brandschutzordnung nach DIN 14096 (BSO)
Aus baurechtlicher Sicht ist eine Brandschutzordnung nicht erforderlich. Nach Rücksprache mit dem Fachverantwortlichen der DB InfraGO AG für den Brandschutz ist die BSO Teil A erforderlich und ein Exemplar je Etage auszuhängen. Der Teil A wird vom Brandschutzbeauftragten der Region Ost nach den Umbaumaßnahmen erstellt. Die BSO Teil B und C ist nicht erforderlich, da sich keine Aufenthaltsräume im Gebäude befinden.
14.5 Erfordernis und ggf. Anordnung an Werkfeuerwehr, Betriebsfeuerwehr und Hausfeuerwehr
Aus baurechtlicher Sicht sind besondere Formen der Feuerwehr für das ESTW-A nicht erforderlich.
14.6 Maßnahmen zur Evakuierung oder Räumung des Gebäudes, Festlegung von Sammelplätzen
Die Festlegung von Sammelplätzen ist nicht erforderlich, da das ESTW-A keine Aufenthaltsräume hat.
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15 Zusammenfassung
Mit dem Brandschutzkonzept wird dargelegt, welche grundsätzlichen Anforderungen bestehen, und wel- che Maßnahmen abzuleiten sind.
Der Brandschutz für die im Objekt anwesenden Personen ist gewährleistet, wenn die im hier vorliegen- den Brandschutzkonzept vorgegeben Maßnahmen umgesetzt werden.
Weitere Hinweise und Empfehlungen dienen als Entscheidungshilfe zur Umsetzung zusätzlicher Sach- schutzinteressen.
15.1 Abweichungen
Im vorliegenden Brandschutzkonzept sind keine Abweichungen benannt.
15.2 Maßnahmenliste
Entsprechend der Rahmenrichtlinie 124.3000A2 ist es gemäß Kapitel 2 Abs. 8 notwendig bei Bestands- bauten für jede risikomindernde Maßnahme eine Prioritätenstufe zu definieren. Die Erledigung bzw. Um- setzung der risikomindernden Maßnahme ist in geeigneter Weise zu dokumentieren.
| Stufe | Bedeutung | Zeitrahmen der Abstellung |
|---|---|---|
| 1 | Akute Gefahr für Leben und Gesundheit | sofort |
| 2 | Möglichkeit der Entstehung einer akuten Gefahr | unverzüglich |
| 3 | Bei Fortbestand des ermittelten Zustandes kann eine Ge- fahr entstehen | mittelfristig |
| 4 | Mittels temporärer Ersatzmaßnahmen wird ein sicherer Zustand gewährleistet, es besteht die Notwendigkeit, den sicheren Zustand dauerhaft herzustellen | langfristig |
| Mangel Nr. | Zu Gliederungs- punkt des BSK | Umzusetzende Maßnahmen | Prioritäten- stufe |
|---|---|---|---|
| 1 | 11.2 | Alte Lüftungsleitungen zurückbauen und Wände entsprechend Ihrer Qualität verschließen. | 2 |
| 2 | 8.2.3 | Den beiden feuerbeständigen Türen im 1. Ober- geschoss fehlt die Funktion Rauchschutz. | 2 |
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| Mangel Nr. | Zu Gliederungs- punkt des BSK | Umzusetzende Maßnahmen | Prioritäten- stufe |
|---|---|---|---|
| 3 | 8.2.3 | Die Tür im Erdgeschoss zum Raum unterhalb der Treppe ist als feuerhemmende, rauchdicht- und selbstschließende Türe herzustellen | 2 |
| 4 | 8.2.3 | An der Tür im 2. Obergeschoss ist ein Obentür- schließer zu ergänzen. | 2 |
| 5 | 14.4 | Die Brandschutzordnung Teil A ist in jedem Ge- schoss auszuhängen. |
15.3 Unterschrift und Stempel des Auftragnehmers
Düsseldorf, 10.04.2026
Dipl.-Ing. (FH) Stephan Bargel Christian Eger, B.Eng.
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16 Anhänge
16.1 Lageplan
Feuerwehrflächen u. Löschwasserversorg., Lageplan, Zeichnungsname: 3588_4_Vi_00_UEP_FF_A3_0
16.2 Bauzeichnung
Baulicher Brandschutz und Rettungswege Grundriss Keller, Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, 2. Obergeschoss Zeichnungsname: 3588_4_Vi_187_0MG_MA_A3_0
16.3 KRITIS-Maßnahmen im Brandschutz
Schreiben der DB InfraGO AG zu KRITIS-Maßnahmen im Brandschutz, Frankfurt am Main, Stand: 10.02.2026
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