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Bau- und Ausstattungsarbeiten an der Innenanlage eines elektronischen Stellwerks in Neukölln

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 10:51 (Europe/Berlin)

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Projektbezeichnung: ESTW A Neukölln Innenanlage Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI86509 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Inhaltsverzeichnis

ür0.1 Angaben zur Baustelle .................................................................................. 7 0.1.1 Lage der Baustelle ........................................................................................ 7 0.1.2 Besondere Belastungen ............................................................................... 9 0.1.3 Vorhandene Anlagen .................................................................................... 9 0.1.3.1 Bahnkörper ................................................................................................... 9 0.1.3.2 Tunnel .......................................................................................................... 9 0.1.3.3 Bahnübergänge ............................................................................................ 9 0.1.3.4 Ingenieurbauwerke ....................................................................................... 9 0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen) ..................................................... 9 0.1.3.6 Oberbau ....................................................................................................... 9 0.1.3.7 Hochbauten .................................................................................................10 0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen ...........................................................................11 0.1.3.9 Straßen und Wege.......................................................................................11 0.1.3.10 Tiefbau ........................................................................................................11 Kabeltiefbau .............................................................................................11 0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik. ....................................................12 0.1.3.12 Sicherungstechnische Anlagen – 50Hz........................................................12 Normalnetzversorgung ESTW-A BNK ......................................................12 Ersatznetzversorgung ESTW-A BNK .......................................................12 Erdungsanlage ESTW-A BNK ..................................................................13 0.1.3.13 Anlagen der Telekommunikation..................................................................13 LWL .........................................................................................................13 DB MAS ...................................................................................................13 Übertragungstechnik ................................................................................13 EMA/BMA/ISS ..........................................................................................14 0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom ...................................................14 0.1.3.15 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom ......................................14 Anlagen DB Energie GmbH .....................................................................14 Anlagen DB InfraGO AG (FW) .................................................................15 0.1.3.16 Blitzschutz ...................................................................................................15 0.1.3.17 Maschinentechnische Anlagen ....................................................................15 0.1.3.18 Kabel und Leitungen Dritter .........................................................................15 0.1.3.19 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter .............................17 0.1.3.20 Sonstige Anlagen der Ausrüstung ................................................................17 HKLS .......................................................................................................17 0.1.4 Verkehrsverhältnisse ...................................................................................17 0.1.5 Freizuhaltende Flächen ...............................................................................18

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0.1.6 Transportwege .............................................................................................18 0.1.7 Überlassung von Anschlüssen .....................................................................19 0.1.8 bleibt frei ......................................................................................................19 0.1.9 Baugrund .....................................................................................................19 0.1.10 Hydrologie ...................................................................................................19 0.1.10.1 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete sowie Hochwassergefahren und -risikogebiete ............................................19 0.1.10.2 Anforderungen zum Schutz von Gewässern ................................................19 0.1.10.3 Entwässerung ..............................................................................................19 0.1.10.4 Wasserhaltung .............................................................................................20 0.1.10.5 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Anzeigen ...............................................20 0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise .....................................20 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung .....................................................21 0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten .................................................................21 0.1.14 Schutzmaßnahmen......................................................................................22 0.1.15 bleibt frei ......................................................................................................25 0.1.16 bleibt frei ......................................................................................................25 0.1.17 Hindernisse .................................................................................................25 0.1.18 Kampfmittel .................................................................................................25 0.1.19 Baustellenverordnung ..................................................................................25 0.1.20 Auflagen Dritter ............................................................................................25 0.1.21 bleibt frei ......................................................................................................25 0.1.22 Vorarbeiten des AG .....................................................................................25 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer ....................................................................25 0.1.24 Besondere Auflagen ....................................................................................26 0.2 Angaben zur Ausführung .............................................................................27 0.2.1 Bauablauf ....................................................................................................27 0.2.1.1 Sperrpausen ................................................................................................27 0.2.1.2 Bauphasen ..................................................................................................27 0.2.2 Erschwernisse .............................................................................................29 0.2.2.1 Einschränkungen Zufahrten .........................................................................29 0.2.2.2 Nutzung öffentlicher Straßen (Verkehrsbeschränkungen) ............................29 0.2.2.3 Einsatz von Kränen......................................................................................31 0.2.2.4 Winterbau und Schlechtwetterbau ...............................................................31 0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan .....................................................................32 0.2.4 bleibt frei ......................................................................................................32 0.2.5 Kontaminierte Bereiche ...............................................................................32 0.2.6 Besondere Einrichtungen ............................................................................32 0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste ........................................................32

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0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen ...........................................................32 0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer ............................................................33 0.2.10 bleibt frei ......................................................................................................33 0.2.11 bleibt frei ......................................................................................................33 0.2.12 bleibt frei ......................................................................................................33 0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise ....................................................................33 0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial ............................................................................33 0.2.13.2 bleibt frei ......................................................................................................34 0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen ................................................................34 0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen ......................................35 0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers ..........................35 0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer .................................................36 0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für Abfälle .37 0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung ..............38 0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für mineralische Bau- und Abbruchabfälle .............................................................................38 0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen ................................................39 0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott ...................................40 0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung ...........................................................40 0.2.15.9 Deklarationsanalytik .....................................................................................41 0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen ..............42 Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-Nachweis- Verfahren .................................................................................................43 Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle ...............................44 Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle .......................45 Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß Ersatzbaustoffverordnung ..46 0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen ......................................................47 0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen .....................................47 0.2.16 Beistellungen durch den AG ........................................................................47 0.2.17 bleibt frei ......................................................................................................47 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer ............................................................47 0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern .............................................48 0.2.20 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Abnahme ..................................48 0.2.21 bleibt frei ......................................................................................................48 0.2.22 bleibt frei ......................................................................................................48 0.2.23 DB-spezifische Angaben .............................................................................49 0.2.23.1 Besonderheiten der Regelung und Sicherung der Beschäftigten vor den Gefahren des Eisenbahnbetriebs .................................................................49 0.2.23.2 DB Energie GmbH – Auflagen zu Arbeiten in der Nähe von 30kV- Kabeltrassen................................................................................................49

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0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen .....................................................50 Beweissicherung ......................................................................................52 Absteckung und Vermessung ..................................................................52 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV ..........................................53 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen ...............53 0.4.1 Nebenleistungen ..........................................................................................53 0.4.2 Besondere Leistungen .................................................................................53 0.5 Technische Bearbeitung ..............................................................................53 0.5.1 Ausführungsunterlagen ................................................................................53 0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation .......................................59 0.5.3 Bauwerksdokumentation .............................................................................59 0.5.4 Bauzeitenplan ..............................................................................................61 0.6 Baubeschreibung .........................................................................................63 0.6.1 Allgemeines .................................................................................................63 0.6.2 Vorbereitende Maßnahmen .........................................................................63 0.6.2.1 Baufeldfreimachung .....................................................................................63 0.6.2.2 Baustelleneinrichtung ..................................................................................63 0.6.3 Ingenieurbauwerke Stützwände (NEA-Parkplatz) ........................................64 0.6.3.1 Allgemeines .................................................................................................64 0.6.3.2 Zuwegung / Baustelleneinrichtungsfläche ....................................................65 0.6.3.3 Bauverfahren / Herstellung ..........................................................................65 0.6.3.4 Baugruben ...................................................................................................65 0.6.3.5 Bauzeitliche Wasserhaltung .........................................................................65 0.6.3.6 Winkelstützelemente ....................................................................................65 0.6.3.7 Abdichtung/Fugen .......................................................................................66 0.6.3.8 Entwässerung ..............................................................................................66 0.6.3.9 Ausbau ........................................................................................................66 0.6.3.10 Rückbau/vorhandene Leitungen ..................................................................66 0.6.4 Straßenbau NEA-Parkplatz ..........................................................................67 0.6.4.1 Allgemeines .................................................................................................67 0.6.4.2 Oberbau / Aufbau der Verkehrsfläche ..........................................................67 0.6.4.3 Entwässerung ..............................................................................................67 0.6.4.4 Nebenanlagen und Ausstattung ...................................................................68 0.6.5 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik. ....................................................68 0.6.6 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom ......................................68 0.6.6.1 Allgemeines .................................................................................................68 0.6.6.2 Hausversorgungstechnik 50Hz ....................................................................69 Normalnetzversorgung ESTW-A BNK ......................................................69 Ersatznetzeinspeisung ESTW-A BNK ......................................................70

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0.6.6.3 Sicherungstechnische Versorgung 50Hz .....................................................70 Normalnetzversorgung ESTW ..................................................................70 Ersatznetzversorgung ESTW-A BNK .......................................................70 0.6.6.4 Installationsanlage Stellwerksgebäude ........................................................71 Verteileranlage und Allgemeininstallation .................................................71 Energieversorgung der Telekommunikationsanlagen (TK) .......................72 Allgemeinbeleuchtung ..............................................................................72 Sicherheitsbeleuchtung ............................................................................73 Erdungsanlage ESTW ..............................................................................74 Rückbau ...................................................................................................75 0.6.6.5 Vorschriften und Normen .............................................................................75 0.6.6.6 Blitzschutz ...................................................................................................75 Äußere Blitzschutzanlage.........................................................................75 Innerer Blitzschutz/Schutz innerer Systeme .............................................76 Erdungsanlage .........................................................................................76 0.6.7 Telekommunikation......................................................................................76 0.6.7.1 DBMAS ........................................................................................................76 Rückbau der Alt-Komponenten: ...............................................................76 0.6.7.2 Übertragungstechnik ....................................................................................76 Übertragungstechnik ................................................................................77 EMA/BMA/ISS ..........................................................................................77 0.6.8 Sonstige Anlagen der Ausrüstung ................................................................78 HKLS .......................................................................................................78 0.6.9 Hochbau ......................................................................................................79 0.6.9.1 Unterdecken und Doppelböden in den Technikräumen ...............................79 0.6.9.2 Geschossdecke ...........................................................................................79 0.6.9.3 Erneuerung der Schließanlage und Türen ...................................................79 0.6.9.4 Instandsetzung der Oberflächen ..................................................................80 0.6.9.5 Rückbau ......................................................................................................80 0.6.10 Baugrund .....................................................................................................80 0.6.11 Kampfmittel .................................................................................................80

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Allgemeine Anmerkungen an den Bieter zum Inhalt der Unterlage

Vorbemerkung:

Die durchzuführenden Arbeiten des Projektes Hochrüstung ESTW-A Neukölln (BNK) sind in zwei Ausschreibungen unterteilt. Diese hier vorliegende Ausschreibung beschreibt die Leistungen die vornehmlich im Bereich des Stellwerkes ESTW-A Neukölln (BNK) anfallen. Eine weitere Ausschreibung (AU1) befasst sich mit den Maßnahmen im Bereich der Außenanlagen des Stellwerks. Diese weiteren Leistungen sind nicht Teil dieser Ausschreibung. Es sind aber sehr wohl die Schnittstellen beider Teile zu beachten.

Darüber hinaus sind in den Stellbereichen Bundesplatz (BBUP), Südkreuz (BSKR), Westend (BWES) und dem KVT Neukölln Leistungen für den Kabeltiefbau, Telekomunikation und Hochbau durchzuführen. Diese sind ebenfalls nicht Teil der vorliegenden Ausschreibung.

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0.1 Angaben zur Baustelle

0.1.1 Lage der Baustelle

Der Stellbereich des ESTW-A Neukölln befindet sich im Land Berlin, Stadtbezirk Neukölln bzw. angrenzend im Stadtbezirk Berlin Treptow. Das ESTW-A Berlin-Neukölln (BNK) befindet sich am km 18,723 der Strecke 6020 bahnrechts auf Höhe der Abstellanlage des Bft Hermannstraße (BHER).

Die Arbeiten finden auf der Strecke 6020 (Berliner Ringbahn) auf dem Abschnitt zwischen den Bahnhofsteil (Bft) Treptower Park (BTP, km 14,30, Bft von Ostkreuz) und dem Bft Berlin-Tempelhof (BTHF, km 21,89, Bft von Südkreuz) statt.

Außerdem ist die Strecke 6021 auf dem Abschnitt zwischen dem Bahnhof Berlin Neukölln (BNK, km 0,0) und dem derzeitigen Bft Köllnische Heide (BKHD, km 1,77) betroffen.

Bahnlinks zur Strecke 6020 der S-Bahn verläuft parallel die F-Bahn mit der Strecke 6170.

Abbildung 1 - Lage des ESTW-A BNK im Netz der Berliner S-Bahn

Weitere Arbeiten finden in den Stellbereichen Bundesplatz (BBUP) und Westend (BWES), sowie im Stellwerk Südkreuz (BSKR), statt.

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Bauablauf

Unter Einhaltung der angemeldeten Sperrpausen und unter Wahrung der Terminvorgaben ist der Bauablauf Sache des AN. Der Rahmenbauablaufplan (Anlage 3.4) mit den baubetrieblich angemeldeten Sperrpausen liegen der Ausschreibung bei.

Der Bauablauf wird imAbschnitt 0.2.1weiter beschrieben.

Zufahrten / BE-Flächen

Der AN hat sich im Rahmen der Angebotsabgabe allumfänglich über Zufahrtsmöglichkeiten zu den Eisenbahnüberführungen und möglichen Logistikflächen vor Ort zu informieren. Generell hat der AN die für das Bereitstellen von Material, Maschinen und Geräten erforderlichen Flächen entsprechend seiner Bautechnologie eigenverantwortlich zu beantragen. Die Kosten sind in die jeweiligen Positionen einzurechnen.

Sämtlicher Aufwand ist im Rahmen des Angebotes einzukalkulieren. Mehraufwendungen, die auf Ortsunkenntnisse zurückzuführen sind, werden nicht vergütet. Besondere Aufwendungen und Erschwernisse, die durch die Lage der Baustelle und ihre Gegebenheiten dem AN entstehen (Baustelleneinrichtungen, Baustellenräumung, An- und Abtransport von Personal, Material, Maschinen und Geräten, Wartezeiten etc.) sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen und damit abgegolten.

Für die Zufahrten zum Baubereich sind die evtl. erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vom AN einzuholen, mögliche Nutzungseinschränkungen sind zu beachten.

Die Zufahrt zur BE-Fläche an der Siegfriedstraße erfolgt über die Stadtstraßen des Landes Berlin. Die Baustellenzufahrt ist so zu sichern, dass der öffentliche Verkehr nicht gefährdet wird. Verschmutzungen von Straßen sind zu vermeiden oder zu beheben.

Zur Umsetzung der Maßnahme werden die Baustelleneinrichtungsflächen in der Siegfriedstraße benötigt, die nachfolgend im Einzelnen beschrieben werden. Pläne der Baustelleneinrichtungsflächen sind derAnlage 3.3.11 zu entnehmen. Die in derAnlage 3.3.11 dargestellten BE-Flächen Sonnenallee, Neukölln, Oderstraße und Tempelhof sind nicht Teil dieser Ausschreibung und nur informativ enthalten.

Über den in der Anlage 3.3.11 dargestellten Umfang hinausgehender Flächenbedarf für Baustelleneinrichtungsflächen/ Zufahrten ist durch den AN eigenverantwortlich zu organisieren. Der Umgang mit unbefestigten Flächen ist mit der umweltfachlichen Bauüberwachung abzustimmen. Die erforderlichen privatrechtlichen Zustimmungen sind durch den AN einzuholen und die vorübergehende Nutzung der Flächen mit dem jeweiligen Eigentümer vertraglich zu regeln. Die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen holt der Auftraggeber bei den entsprechenden Behörden ein. Aufwendungen für die Beschaffung genannter Flächen sowie hierbei gegebenenfalls zu vereinbarende Nutzungsentgelte/ Entschädigungen sind durch den AN in die Leistungspositionen der Baustelleneinrichtung einzurechnen.

Baustelleneinrichtungsflächen Hermannstraße

Im Bereich Hermannstraße befinden sich drei Baustelleneinrichtungsflächen. Die ersten beiden befinden sich auf der Siegfriedstraße am ESTW-Gebäude und sind zur Zwischenlagerung von Komponenten für das ESTW-A BNK und für die Herstellung des NEA- Parkplatzes vorgesehen. Beide Flächen sind nur straßengebunden andienbar – die erste hat eine Fläche von ca. 240 m²; die zweite ca. 300 m². Die zweite BE-Fläche ist eine Erweiterung

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der ersten während der Herstellung des NEA-Parkplatzes für eine Dauer von ca. 2 Monaten im Jahr 2027. Während der Erweiterung des NEA-Parkplatzes ist die Kreuzung der Siegfriedstraße mit der Boberstraße voll gesperrt, lediglich die Gehwege bleiben nutzbar – die Buslinien der BVG, die an der Hermannstraße enden und die Aufstellung in der Siegfriedstraße nutzen, werden entsprechend umgeleitet.

Die dritte BE-Fläche ist zwischen den Gleisen der Strecke 6020 am Ende der Abstellanlage des Bft Hermannstraße – diese BE-Flächen sind nicht Bestandteil der vorliegenden Ausschreibung und werden ausschließlich informativ aufgeführt.

Arbeiten im Dammbereich

Es sind Teilleistungen auf dem Bahndamm auszuführen. Durch den AN sind ggf. erforderliche Zugänge/ Abgänge vom Damm in die entsprechenden Positionen einzurechnen.

Mitbenutzung/ Benutzung Grundstücke

Das Baufeld befindet sich auf Grundstücken der DB AG. Die angrenzenden Straßen und Wege befinden sich im Eigentum des Landes Berlin. Teile der nachfolgenden BE-Flächen liegen auf Flächen Dritter: BE-Hermannstraße (Flurstück 338, Flur 125, Gemarkung 110060 Neukölln).

0.1.2 Besondere Belastungen

Die Arbeiten sollen unter möglichst geringen Einschränkungen des Bahnbetriebes stattfinden. An der Baustelle vorbeifahrende Züge sind daher der Regelfall.

0.1.3 Vorhandene Anlagen

0.1.3.1 Bahnkörper

Die S-Bahn-Strecken 6020 und 6021 wechseln zwischen Dammlage, geländegleich und Einschnitt. Die Böschungen sind begrünt und überwiegend mit Gehölzen bewachsen. Aussagen zum Bodenaufbau sind dem geotechnischen Gutachten zu entnehmen. Beistellung des Gutachtens erfolgt durch den AG.

0.1.3.2 Tunnel

entfällt

0.1.3.3 Bahnübergänge

entfällt

0.1.3.4 Ingenieurbauwerke

entfällt

0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen)

entfällt

0.1.3.6 Oberbau

entfällt

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0.1.3.7 Hochbauten

Das ESTW-A Berlin-Neukölln (BNK) befindet sich am km 18,723 der Strecke 6020 bahnrechts auf Höhe der Abstellanlage des Bft Hermannstraße (BHER). Das Stellwerk hat 3 Etagen und eine Ausdehnung von 29,03x5,26m. Es ist ein Kabelkeller vorhanden. Im Erdgeschoss befindet sich die Lüftungsanlage im Bestand sowie ein TK-Raum und der Hausanschlussraum. Im ersten Obergeschoss befindet sich die LST mit dem Serverraum und dem Stromversorgungsraum. Im zweiten Obergeschoss befindet sich ein Aufenthaltsraum mit Sanitäreinrichtungen. Das Stellwerksgebäude liegt topografisch deutlich unterhalb des Straßenniveaus. Der Zugang erfolgt über eine Treppenanlage von der Siegfriedstraße. Eine direkte Anfahrt an das Gebäude ist nicht möglich. Die Erschließung des Geländes erfolgt ausschließlich über die Siegfriedstraße; die vorhandene Zufahrt ist als Feuerwehrzufahrt geeignet. Eine Umfahrung des Gebäudes ist nicht gegeben. Trotz der Entfernung von weniger als 50 m zur öffentlichen Verkehrsfläche ist das Gebäude aufgrund des tieferliegenden Niveaus nur über die Treppe erreichbar. Zur besseren Verständlichkeit wurde das Gebäude in ein Achsraster vertikal 0-13 (Achsen Überzüge/Querwände) und horizontal A-H (Achsen Unterkonstruktion) unterteilt. Die tragende Konstruktion besteht im Wesentlichen aus massiven einschaligen Mauerwerkswänden, Deckenplatten und Stahlüberzügen (Annahme INP 270, INP 280) mit einer Betonummantelung in den Achsen 1-6,8 sowie 11-12. Im Rahmen der Bauwerksdiagnostischen Untersuchung wurden folgen Stahlprofile festgestellt. In Achse 3 und 6 sind INP 280 und in Achse 8 ist ein INP 270 vorhanden. In Achse 7 ist der Überzug mit einem Profil UNP 160 und einer Längsbewehrung ausgeführt. In Achse 2 ist zusätzlich zu dem Überzug ein Unterzug mit 2 Stück IPE 240 vorhanden. In Achse 7 und in Achse 11 befindet sich im Erdgeschoss eine tragende Innenwand. Die Deckenfelder sind als Stahlsteindecke und unbewehrte Betonplatten ausgeführt. Aufgrund der Bauzeit (Anfang 20. Jahrhundert) kann angenommen werden, dass die Gründung als Flachgründung in Form von Einzel- und Streifenfundamenten ausgeführt ist. Konstruktiv ist eine Bodenplatte zwischen den Fundamenten vorgesehen. Die Gebäudeaussteifung erfolgt über die Deckenplatte sowie über die Innen- und Außenwände. Auf der Nord-Seite des Gebäudes ist die Erdgeschoss-Außenwand als Stützwand für den Hang ausgeführt. Vorwände, Verkofferungen und Schächte sind teilweise als Trockenbauwände hergestellt. Im 1. Obergeschoss befindet sich die vorhanden Stellwerkstechnik. Die Technikschränke und -gestelle sind auf einem aufgeständerten Doppelboden angeordnet. Für den Doppelboden liegen keine Herstellerinformationen oder technischen Datenblätter vor. Das Rastermaß des Bodens beträgt ca. 600 x 600 mm. Die Ständer des Doppelbodens sind auf den I-Profilen einer darunter befindlichen Stahlkonstruktion angeordnet und mit dieser verklebt. Die Stahlkonstruktion besteht aus I-Profilen HEA 100 und L-Profilen 150 x 75 mm. Die I-Profile sind horizontal mit einem Achsabstand von 600 mmm in den Achsen A-H angeordnet und konstruktiv mit dem kurzen Schenkel der L-Profilen verbunden. Die L-Profile sind seitlich an den Überzügen der Geschossdecke in den Achsen 1-8 sowie 11-12 angeordnet und konstruktiv über mechanische Anker (vermutlich FAZ-M8) mit diesen verbunden. Da die L- Profile nicht auf den Außenwänden aufliegen und nicht kraftschlüssig/tragfähig mit den Überzügen verbunden sind, kann eine statische Funktion ausgeschlossen werden. Es kann angenommen werden, dass die Funktion der L-Profile lediglich der Ausrichtung und Montage der I-Profile diente. Die I-Profile sind als Einfeldträger (teilweise mit kurzem Kragarm) ausgeführt. Die Stöße sind neben den Auflagern, mit Schraubverbindungen und Fahnenblechen gelenkig ausgeführt. Zum Kraftschluss und Lastabtrag wurden zwischen UK- Stahlprofil und OK-Überzug Stahlplatten angeordnet. Der Abstand der Überzüge und damit

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die Spannweite der I-Profile, variiert über die Gebäude Länge. Die Lage der Überzüge wurden mit Laserentfernungsmesser und Meterstab durch den Planer erfasst und beträgt 1,75 m bis 3,00 m (Achsmaß).

0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen

entfällt

0.1.3.9 Straßen und Wege

Die Siegfriedstraße stellt eine Straße mit lokalem Charakter dar und dient überwiegend dem Erschließungsverkehr der angrenzenden Wohnbebauung sowie technischer Infrastrukturobjekte. Eine wesentliche Funktion im übergeordneten städtischen Verkehrsnetz übernimmt sie nicht. Das Verkehrsaufkommen ist insgesamt als moderat einzustufen und beschränkt sich größtenteils auf Anliegerverkehr, ohne nennenswerten Anteil an Schwerverkehr. Dies gilt auch für den Kreuzungsbereich mit der Boberstraße. Die Straße wird durch den öffentlichen Linienbusverkehr erschlossen. Im weiteren Verlauf sind abschnittsweise Aufstellflächen für Busse vorhanden, die insbesondere betrieblichen Zwecken (z. B. als Wende- oder Wartepositionen) dienen. Ein ausgeprägter Haltestellenbetrieb liegt im unmittelbaren Vorhabenbereich jedoch nicht vor. Der Straßenabschnitt direkt am derzeit vorhandenen Zugang zum Stellwerksgelände muss immer zwingend freigehalten werden, da aufgrund der Schleppkurven der hier verkehrenden Busse die volle Breite der Straße freigehalten werden muss. Entlang der Straße verläuft ein durchgehender Gehweg, der die fußläufige Erschließung der angrenzenden Grundstücke sicherstellt. Die Fahrbahn ist in Betonbauweise ausgeführt. Beidseitig beziehungsweise abschnittsweise sind durch Markierungen ausgewiesene Parkstände in Längsaufstellung vorhanden, die überwiegend von Anwohnern genutzt werden. Die Entwässerung der Verkehrsflächen erfolgt über vorhandene Straßenabläufe, die an das öffentliche Entwässerungssystem angeschlossen sind. Die vorhandene Straßeninfrastruktur entspricht einer älteren Berliner Stadtstruktur und wurde in jüngerer Zeit nicht grundlegend modernisiert. Dies zeigt sich sowohl im baulichen Zustand als auch in der Gestaltung des Straßenraums. Auf der dem Vorhaben zugewandten Seite befindet sich hinter dem Hochbord ein Grünstreifen, der derzeit überwiegend unbefestigt ist. Die Oberfläche besteht aus teilweisem verdichtetem Erdreich mit lokalem Bewuchs sowie punktuellen Ablagerungen. Der Bereich ist uneben, nicht befestigt und verfügt über keine geregelte Oberflächenentwässerung, sodass eine Nutzung als Verkehrs- oder Stellfläche derzeit nicht möglich ist. Entlang der Grundstücksgrenze verläuft eine Einfriedung aus Maschendraht, die sich abschnittsweise in einem schadhaften Zustand befindet. Im Umfeld des Stellwerksgebäudes ist das Gelände zusätzlich durch dichten Bewuchs geprägt. Hinweis: Die Nutzung öffentlicher Straßen und Wege, insbesondere im Zusammenhang mit einer Baustellenzufahrt, ist im Vorfeld mit den zuständigen Behörden (Straßenbaulastträgern bzw. Eigentümern) abzustimmen.

0.1.3.10 Tiefbau

Angaben zu Leitungen Dritter sind im Abschnitt 0.1.3.18 enthalten.

Kabeltiefbau

Im Planungsbereich verläuft die Hauptkabeltrasse der Strecke 6020 überwiegend bahnrechts innerhalb eines Beton-Kabeltrogs, der in Form eines Bohlen- bzw. „Senatskanals“ ausgeführt ist. Die Breite des Kabeltrogs im Bereich des Stellwerks beträgt 1,00 m.

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Der seitliche Abstand zwischen Gleisachse und Kabelkanal hängt von der örtlichen Gegebenheit ab. Im Regelfall beträgt er etwa 3,25 m. Die Hauptkabeltrasse verläuft im Bereich des ESTW-A Hochbaukörpers durch den Kabelkeller des Gebäudes. Vom Stellwerk ESTW-A BNK werden die Kabel sowohl westlich in Richtung ESTW-A Südkreuz als auch östlich in Richtung ESTW-A Schöneweide in den bestehenden Bohlenkanal mittels Gebäudeeinführungen eingebunden.

0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik

Die vorhandenen Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik sind durch nachfolgende Grunddaten charakterisiert:

 Stellwerksbauform: El S Simis C / Fa. Siemens

 Stellwerksbezeichnung: ESTW-A Neukölln (BNK)

 Übergeordnete Zentrale: ESTW-UZ Berlin-Westkreuz (RB) (BWKRR)

 Signalsystem: Ks-Signalsystem / Fa. Siemens

 Gleisfreimeldeanlagen: Tonfrequenzgleisstromkreise (FTGS)

 Zugbeeinflussungssystem: Fahrsperrensystem der Berliner S-Bahn

 Kennzahl des Stellbereichs: 31 und 32

Die Anbindung der LST-Kabel zum Kabelabschlussgestell erfolgt über den Kabelkeller und über einen separaten Steiger in das erste Obergeschoss.

0.1.3.12 Sicherungstechnische Anlagen – 50Hz

Normalnetzversorgung ESTW-A BNK

Die Versorgung der sicherungstechnischen Anlagen (Normalnetz) des ESTW-A BNK erfolgt über einen Trocken-Trenn-Transformator (Trafo 1, zur galvanischen Trennung vom öffentlichen Netz) mit folgenden Parametern:  Leistung: 68 kVA,  Nennspannung: 400 / 400V,  Schutzklasse: II

Sekundärseitig speist der Transformator die Anlagen des Stellrechner- und Stromversorgungsraums.

An der Stromversorgung Normalnetz sind derzeit nur die sicherungstechnischen Anlagen im Stellrechner- und Stromversorgungsraum angeschlossen.

Schnittstelle zur DB Energie sind die Einspeiseklemmen des Trafo 1 (Primärseite).

Ersatznetzversorgung ESTW-A BNK

Bei Ausfall der Normalnetzeinspeisung des ESTWA-A BNK übernimmt die Netzersatzanlage die Energieversorgung des ESTW-A BNK. Die Einspeisung erfolgt dabei ebenfalls über einen Trocken-Trenn-Transformator (Trafo 2, ebenfalls zur galvanischen Trennung vom öffentlichen Netz) mit folgenden Parametern:  Leistung: 68 kVA,  Nennspannung: 400 / 400V,

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 Schutzklasse: II

Sekundärseitig speist der Transformator ebenfalls die Anlagen des Stellrechner- und Stromversorgungsraums. Die automatische Umschaltung erfolgt im NEA Umschaltschrank der LST.

An der Stromversorgung Ersatznetz sind derzeit ebenfalls nur die sicherungstechnischen Anlagen im Stellrechner- und Stromversorgungsraum angeschlossen.

Schnittstelle zur DB Energie sind die Einspeiseklemmen des Trafo 2 (Primärseite).

Erdungsanlage ESTW-A BNK

Für das ESTW-A BNK ist derzeit nur eine PAS LST vorhanden, die an die HES/HPAS im HA Raum im EG angeschlossen ist.

An der PAS LST sind folgende Anschlüsse vorhanden:  PEN Trafo 1+2  PEN Trafo 2  Gehäuse Trafo 1+2  PEN USV  SPD SV LST  Gestelle SV-Schrank  Gestelle Rechner

Der Aufbau der Erdungsanlage entspricht nicht dem aktuellen Stand der Ril 954.0107 sowie der Ril 819.0901, da keine Zentrale Erdverbindung in der Stromversorgung LST vorhanden ist.

0.1.3.13 Anlagen der Telekommunikation

LWL

In den jeweiligen Planungsbereichen verläuft das Ringkabel F 5627, 96.

DB MAS

Im ESTW-A Berlin Neukölln (Herrmannstraße) befindet sich eine DB MAS Anlage. Die Anlage besteht aus einer Anschaltbaugruppe des Typen Siemens S7-300 und überwacht die Meldungen der Brandmeldeanlage sowie Meldungen der Klimaanlagen und Raumtemperaturüberwachungen. Die Anlage ist über ein Single-PAD und eine Modemverbindung an den migrierten DBMAS Ring 52 über das ESTW-A Bundesplatz und den darin befindlichen DCC an die DBMAS Zentrale in der BZ S-Bahn angebunden. Die Komponenten des DBMAS sind in einem 21“ Altgestell im TK-Raum im EG des ESTW Neukölln aufgebaut.

Weiterhin befindet sich im Hvt-Raum des ESTW eine Anbindung der Weichenheizanlage über DB MAS in einem Wandschrank. Diese Anbindung ist ebenfalls über ein Modem und Single-PAD an den DCC im ESTW Bundesplatz realisiert.

Übertragungstechnik

Zurzeit befindet sich keine Übertragungstechnik im ESTW-A Neukölln.

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EMA/BMA/ISS

Es gibt keine Einbruchmeldeanlage. Die Schließungen sind bis auf den Bahnstromraum ohne Überwachung und nur an drei Türen befindet sich ein ISS-Schloss.

Die vorhandene Brandmeldeanlage von Bosch mit den Komponenten Avenar Panel 8000, FPA-5000 und FPA 1200 entspricht nicht mehr den aktuellen Regeln der Technik und muss ersetzt werden.

0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom

Es verlaufen 30kV-Kabeltrassen der S-Bahnstromversorgung der DB Energie GmbH durch das Baufeld der Außenanlagen des ESTW BNK. Es sind die Auflagen der DB Energie GmbH zu Arbeiten in der Nähe von 30kV-Trassen zwingend einzuhalten. Die Auflagen werden im Abschnitt 0.2.23.2 aufgeführt.

Im Raum der Schaltstelle Hermannstraße (Sst „Her“), welcher sich im EG befindet, ist zus. ein EKS installiert. Der EKS ist erdungstechnisch derzeit zweifach an der HES/HPAS im HA Raum des EG angeschlossen.

0.1.3.15 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom

Anlagen DB Energie GmbH

Stromversorgung Normalnetz Stellwerksgebäude

Zur Energieversorgung des Bereichs S-Bahnhof Hermannstraße ist im HA-Raum des ESTW-A BNK ein Niederspannungshausanschluss (NS-HA) des örtlichen VNB (Stromnetze Berlin) installiert. Der HA ist mit 2x 3x NH2/200A abgesichert. Hinter dem HA ist ein Abgangsfeld mit zwei Leistungsschaltern für die HV-1 DB Energie und ein NH2-Sicherungslasstrennschalter für die Normalnetzeinspeisung der sicherungstechnischen Anlagen (LST) des ESTW-A BNK im 1.OG. Der NH2 Abgang, der derzeit als ungezählter Abgang realisiert ist, speist dabei den Trafo 1 der LST im 1. OG. Schnittstelle zur LST sind die Eingangsklemmen am Trafo 1. Zur galvanischen Trennung vom öffentlichen Netz sind zwischen den jeweiligen Leistungsschaltern und der HV-1 DB Energie Trocken-Transformatoren mit folgenden Parametern eingebaut:  Leistung: 2 x 100 kVA,  Nennspannung: 400 / 400V,  Schutzklasse: II, mit Temperaturüberwachung (Kaltleiterüberwachung) Die Trafos speisen dabei parallel auf die Sammelschiene der HV-1 DB Energie. Die HV-1 DB Energie wiederum speist den S-Bf Hermannstraße, die Weichenheizungsanlagen, die TK- und die HKLS-Anlagen des ESTW-A BNK sowie das restliche Stellwerksgebäude (Beleuchtung, Steckdosen, usw.). Ersatznetzversorgung ESTW-A BNK

Die Ersatznetzversorgung des ESTW-A BNK erfolgt derzeit aus dem GUw Oderstraße (Verteilung „GUw S-Bahn), das sich an der Strecke 6020 bei ca. km 19,3+50 befindet. Das GUw selbst wird ebenfalls aus einem NS-HA des örtlichen VNB (Stromnetze Berlin) über die Unterverteilung UV GUw eingespeist.

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Ob die beiden NS-HA (GUw Oderstraße und ESTW-A BNK) am gleichen NS-Ring des VNB angeschlossen sind, ist derzeit nicht bekannt. Die Ersatznetzversorgung des ESTW-A BNK erfolgt dabei aus dem GUw S-Bahn über ein Kabel Typ NYCWY 3x120/70 mm², welches auf den Trafo 2 der LST im 1. OG aufgeschaltet ist. Schnittstelle zur LST sind die Eingangsklemmen am Trafo 2. Die Ersatznetzeinspeisung ist derzeit ebenfalls als ungezählter Abgang realisiert.

Anlagen DB InfraGO AG (FW)

Installationsanlage Stellwerksgebäude

Die gesamte Installationsanlage des Stellwerksgebäudes inkl. ESTW-A BNK bestehend aus Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung nebst Rettungszeichenleuchten, Steckdosen, usw. wird derzeit aus der HV-1 der DB Energie versorgt. Die Installationsanlagen der sicherungstechnischen Anlagen im Stellrechner- und Stromversorgungsraum werden damit entgegen der Ril 819.0901 nicht aus der sicherungstechnischen Stromversorgung (LST) eingespeist. Stromversorgung Haustechnik

Die Stromversorgung der Haustechnik für das ESTW-A BNK erfolgt derzeit aus der o.g. HV-1 der DB Energie. Die Stromversorgung ist damit entgegen der Ril 819.0901 realisiert (Stromversorgung LST für ESTW). Bei Ausfall der Normalnetzversorgung ist damit nicht gewährleistet, dass die klimatischen Bedingungen im Stellrechner- und Stromversorgungsraum eingehalten werden können. Stromversorgung Telekommunikation

Die Versorgung der Telekommunikationsanlagen erfolgt auch hier nicht aus der Stromversorgung LST, sondern auch aus der o.g. HV-1 der DB Energie. Die Stromversorgung ist damit auch entgegen der Ril 819.0901 realisiert. Bei Ausfall der Normalnetzversorgung ist damit nicht gewährleistet, dass die Signalisierungs- , Steuerungs- und Meldetechnik funktionstüchtig ist.

0.1.3.16 Blitzschutz

Das Stellwerksgebäude verfügt über eine äußere Blitzschutzanlage der Blitzschutzklasse III nach DIN EN 62305. Die Fanganlage ist maschenförmig aufgebaut. Das Dach ist ein Flachdach. Es bestehen Ableitungen aus verzinktem Stahl. Die Ableitungen schließen an eine Erdungsanlage an. Der innere Blitzschutz besteht aus einem Potentialausgleichssystem sowie aus Blitzstromableitern und Überspannungsschutzgeräten, die in einzelnen Verteilungen der Stromversorgungsanlage sowie teilweise an eingeführten Kabeln und Leitungen angeordnet sind.

0.1.3.17 Maschinentechnische Anlagen

entfällt

0.1.3.18 Kabel und Leitungen Dritter

Bahnrechts der Strecke 6020 (Ring-S-Bahn) befindet sich ein Bohlenkanal Gr. III–V, in dem Kabel der PRL, Telekommunikation, LST sowie Bahnhofsfernmeldekabel verlaufen. Zusätzlich bestehen zwischen der S-Bahn und der Fernbahnstrecke 6170 weitere Kabeltrassen in Beton- Kabelkanälen.

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Projektbezeichnung: ESTW A Neukölln Innenanlage Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI86509 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Vom ESTW-A BNK werden die Kabel sowohl in Richtung ESTW-A Südkreuz als auch in Richtung ESTW-A Schöneweide in den bestehenden Bohlenkanal eingebunden. Zur Versorgung der bahnlinken Stromschiene und LST-Anlagen erfolgt an mehreren Stellen eine Unterquerung des S-Bahngleises.

Am Bahnhof Neukölln queren die Kabel in den KVT-Raum und verlaufen von dort entlang der Bahnsteigkante, wo sämtliche Signale angebunden sind. Eine weitere Querung in den Bahnsteigbereich erfolgt am Bahnhof Sonnenallee.

Zwischen S-Bahn und Fernbahn verläuft eine 30-kV-Trasse der S-Bahn-Stromversorgung, die im Abschnitt km 15,000 bis km 15,470 in einem Kabeltrog Gr. IV i.F. geführt wird und ab dort bis zum Ende des Planungsbereichs bei km 20,403 erdverlegt ausgebildet ist.

Auf der Strecke 6021 verläuft die Kabeltrasse überwiegend bahnlinks in einem Bohlenkanal Gr. III. Bei km 17,298 erfolgt eine Querung von der Strecke 6020 zur Strecke 6021 zur Anbindung der dortigen Anlagen.

Im Baufeld bzw. in angrenzenden Bereichen sind folgende Medien Dritter vorhanden:

 Telekom AG,

 Vodafone AG,

 BWB Berliner Wasserbetriebe,

 1&1 Versatel,

 Pyur,

 IT Dienstleistungszentrum,

 Stromnetz Berlin,

 GB InfraSignal,

 FHW Neukölln AG,

 NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG,

 BTB-Blockheizkraftwerks, Träger- und Betreibergesellschaft mbH Berlin.

Eine Gewähr für Vollständigkeit kann nicht übernommen werden. Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Bauarbeiten eigenverantwortlich über die Lage, Höhe und den Standort von im Baubereich befindlichen Kabeln und Leitungen bei den Leitungseigentümern und –betreibern zu informieren oder diese per Suchschachtung festzustellen. Die KabelmerkblätterAnlage 2.9 sind zwingend zu beachten.

Vor Beginn der Maßnahme ist eine Kabeleinweisung gemäß Ril 892.9122 durchzuführen. Vorhandene Kabel und TK-Anlagen sind während der Bauzeit zu sichern. Kabelführungssysteme sind nicht zu überbauen oder zu überfahren. Der Betrieb der Streckenfernmeldekabel sowie der GSM-R-Versorgung sind durchgehend sicherzustellen. Die Auswirkungen der Maßnahme auf die GSM-R-Versorgung bzw. die mögliche Beeinträchtigung der Funkfelder in den Bauphasen sind zu prüfen und mit I.IAI 517 abzustimmen. Vorhandene Kabel sind während der Bauzeit zu sichern. Alle Telekommunikationseinrichtungen müssen während und nach Abschluss der Baumaßnahme uneingeschränkt funktionieren.

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Im Böschungsbereich der Siegfriedstraße oberhalb des Hochbaukörpers des ESTW-A Neukölln sind drei Schächte vorhanden. Bestandsunterlagen zu den Schächten und deren Leitungen liegen nicht vor. Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Bauarbeiten eigenverantwortlich über die Funktion, Lage, Höhe und den Standort von im Baubereich des Parkplatzes befindlichen Leitungen zu informieren oder diese per Suchschachtung festzustellen. Die Ergebnisse sind in der Ausführungsplanung zum NEA-Parkplatz zu berücksichtigen.

0.1.3.19 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter

entfällt

0.1.3.20 Sonstige Anlagen der Ausrüstung

HKLS

Die Kühlung der Räumlichkeiten wird im Bestand über zwei Zentrale RLT-Geräte mit Kühlregister als Direktverdampfer umgesetzt. Zugehörige Außengeräte für die Kühlung sind an der Fassade angehangen. Die RLT-Geräte weisen Luftmengen bis zu 7.000 m³/h auf und sind als Innengeräte im EG Technikraum installiert. Die Außenluftansaugung sowie die Fortluftführung werden über die Fassade im EG realisiert. Eine Luftkanalführung zu den zu kühlenden Räumen erfolgt, aus dem Technikraum über Deckendurchbrüche mit Brandschutzklappen in das Obergeschoss. Hierbei wird über einen Doppelboden und einer Abhangdecke im Treppenhaus/Flur zu den beiden zu versorgenden Räumen die Luft verteilt. Die Räume bilden hierbei separate Brandabschnitte. Die Brandschutztechnische Trennung erfolgt über Brandschutzklappen. Eine Zuluftführung wird über den Doppelboden als Druckboden realisiert. Hierfür erfolgt eine Verteilung der Zuluft im Doppelboden. Die Zuluft wird an ca. vier Stellen in den Doppelboden eingebracht und über Gitter im Doppelboden ausgeströmt. Eine Abluftführung erfolgt über die Abhangdecke. Hier sind direkt Lüftungsgitter in den Räumen angeschlossen. Zusätzlich kommen zwei Klimaschränke mit Außengeräten, welche an der Fassade befestigt sind, zum Einsatz.

0.1.4 Verkehrsverhältnisse

Gleisgebunden Die Sperrungen der Strecken 6020, 6021 und 6170 sind der Bauphasenplanung Anlage 3.4 zu entnehmen. Die Geschwindigkeiten gemäß VzG im Baubereich betragen maximal:

 6020 – 100km/h

 6021 – 80km/h

 6170 – 60km/h Die Betriebsruhe bei der Berliner S-Bahn ist von circa 1:30 Uhr nachts bis 4:00 Uhr morgens. An den Wochenenden fährt die S-Bahn durchgängig. In der Betriebsruhe findet kein Öffentlicher Personennahverkehr statt, sehr wohl aber Fahrten zu anderen Zwecken. Die technischen Zugfolgezeiten auf der S-Bahn-Strecken 6020 und 6021 betragen 150s.

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Projektbezeichnung: ESTW A Neukölln Innenanlage Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI86509 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Straßengebunden

Der AG übernimmt keine Gewähr in Bezug auf die Verfügbarkeit und die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Verkehrswege und -flächen außerhalb des vertraglichen Leistungsbereiches, insbesondere in Bezug auf die Nutzung von Über- und Unterführungen für vom AN vorgesehene Schwerlastverkehre. Einschränkungen des Straßenverkehrs sind Sache des AN (u.a. Abstimmung Umleitungsstrecke bei Straßensperrung). Falls erforderlich sind Absprachen dazu mit dem Straßenverkehrsämtern zu führen. Die Kosten hierfür sind in den Einheitspreisen einzukalkulieren. Beschränkungen der Zufahrtsmöglichkeiten hinsichtlich Last, Breiten, Höhe, Befestigung sind durch den AN zu berücksichtigen. Eine Anfrage zu den maximal zulässigen Fahrzeuglasten ist bei den Straßenbaulastträgern zu stellen.

0.1.5 Freizuhaltende Flächen

Es sind nur die als Baufeld sowie als BE- und Lagerflächen angegebenen Flächen zu nutzen (siehe Plan „Baustelleneinrichtungsflächen“ in derAnlage 3.3.11). Angrenzende Straßen und Wege sowie Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten. Dies gilt auch für die Erreichbarkeit der unmittelbar an das Baufeld angrenzenden Wohngrundstücke durch die betroffenen Grundstückseigentümer als auch für Ver- und Entsorgungs- sowie für Rettungsfahrzeuge.

0.1.6 Transportwege

Die Zuwegung zur Baustelle erfolgt über die Straße. Die Koordination der Materialtransporte auf der Baustelle, die Auswahl der Geräte und Baumaschinen etc. ist Sache des AN und auf die vorhandenen Verhältnisse anzupassen. Die Materialtransporte beim Abtransport von Rückbaumassen, beim Liefern von Baustoffen, Materialen, Geräten, Betriebsmitteln und Baubehelfen sind vom AN in einem Logistikkonzept zu beschreiben. Es ist 14 Tage nach Zuschlagserteilung ein Logistikkonzept abzugeben, welches die folgenden Punkte beinhaltet:

 Wiederaufbereitung / Entsorgung von ausgebauten Materialien technisch nachvollziehbar im Logistikkonzept

 Rückfallebene für logistische Engstellen technisch nachvollziehbar im Logistikkonzept dargestellt

 Rückbautechnologie im Logistikkonzept technisch nachvollziehbar dargestellt

 Beweissicherung im Logistikkonzept technisch nachvollziehbar dargestellt

 Organisation der Baustelle sowie Koordinierung der Subunternehmer im Logistikkonzept nachvollziehbar dargestellt

 Projektbezogenes Logistikkonzept detailliert auf Bauphasen abgestimmt und technisch nachvollziehbar dargestellt.

 Baustelleneinrichtungsplan im Logistikkonzept technisch nachvollziehbar dargestellt

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Projektbezeichnung: ESTW A Neukölln Innenanlage Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI86509 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

 Transporttechnologie inkl. Transportwege im Logistikkonzept technisch nachvollziehbar dargestellt

 Projektbezogenes Logistikkonzept grundhaft technisch nachvollziehbar dargestellt

 Ortsbesichtigung zur Baustellenlogistik nachweislich durchgeführt Der AN hat das Logistikkonzept vor Baubeginn zu aktualisieren. Das Logistikkonzept ist auf DIN-Formaten zu erstellen. Die Unterlagen sind 1 x digital und 3 x in Papierform an den AG zu liefern. Die digitalen Unterlagen sind in den im Formate PDF und MPP zu übergeben. Die Wahl der Transportwege obliegt dem AN.

0.1.7 Überlassung von Anschlüssen

keine

0.1.8 bleibt frei

0.1.9 Baugrund

Für die Planung des Parkplatzes liegen keine Gründungsempfehlungen vor. Für die Bemessung der Stützwand wurden Annahmen gemäß der Anlage „Geologische Karten” getroffen. Es wird von einer sandigen Auffüllung ausgegangen. Für die Entwurfsplanung wird von einer Flachgründung ausgegangen. Im Rahmen der Ausführungsplanung ist ein geotechnisches Gutachten und eine Baugrunduntersuchung zu erstellen.

0.1.10 Hydrologie

Es sind die Ergebnisse aus der zu erstellenden Baugrunduntersuchung zu beachten. Ein gesondertes hydrologisches Gutachten liegt nicht vor. Informationen zur Versickerungsfähigkeit des Bodens sowie zum Grundwasserstand können, dem neu zu erstellenden geotechnischen Bericht entnommen werden.

0.1.10.1 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete,

Überschwemmungsgebiete sowie Hochwassergefahren und -

risikogebiete

Keine besonderen Anmerkungen.

0.1.10.2 Anforderungen zum Schutz von Gewässern

0.1.10.3 Entwässerung

Bahnkörper

Die Entwässerung findet im Bestand hauptsächlich über den Bahnkörper bzw. über die Dammschulter zur flächenhaften Versickerung in das angrenzende Gelände statt. Siegfriedstraße

Die Entwässerung der Verkehrsflächen erfolgt über vorhandene Straßenabläufe, die an das öffentliche Entwässerungssystem angeschlossen sind.

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0.1.10.4 Wasserhaltung

Die Wasserhaltungen sind so zu betreiben, dass Verbrauch und Verlust des Grundwassers so gering wie technisch möglich sind. Nahgelegene Wassergewinnungsanlagen dürfen durch die Wasserhaltung nicht beeinträchtigt werden. Bei erforderlichen Grundwasserabsenkungen ist das entnommene Wasser vor Verunreinigungen zu schützen und, soweit wasserwirtschaftlich geboten, dem Grundwasserleiter wieder zuzuführen. Bei Einleitung in einen Gewässerkörper dürfen nachteilige Wirkungen auf die Gewässer nicht hervorgerufen werden. Für das Bauvorhaben geltende behördliche Vorgaben haben in jedem Fall Vorrang. Während des Betriebes der Wasserhaltungen ist durch den AN ein Wasserbuch zu führen. Dieses muss alle relevanten Informationen zum Betrieb der Wasserhaltung, insbesondere die kontinuierliche Fördermengenerfassung, Ableitung, Beprobungen, Wechsel von Wassermengenmesseinrichtungen, Grundwasserstände, Absenkmaße und besondere Vorkommnisse beim Betrieb der Wasserhaltung beinhalten. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.1.10.5 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Anzeigen

Im Baubereich gelten die aktuellen Regelungen zum Umgang mit dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundwasser, Niederschlagswasser sowie auch zu Altlastenflächen, von denen das Grundwasser beeinflusst ist. Bei Grundwasserentnahmen sind die entsprechenden Antragsunterlagen rechtzeitig, spätestens 12 Wochen vor Baubeginn vom AN, bei der zuständigen Wasserbehörde (bei Grundwasserentnahmen im Zuge der Errichtung/Änderung/Unterhaltung von Eisenbahnbetriebsanlagen ist zuständige Wasserbehörde das EBA, aktuell Referat 52/Sachbereich 6; bei Grundwasserentnahmen im Zuge der Durchführung von planfestgestellten/plangenehmigten Vorhaben, sind entsprechende Anträge an den Sachbereich 1 der jeweiligen Außenstelle des EBA zu richten) einzureichen und deren Zustimmung einzuholen. Der AG erhält vor Einreichung eine Ausfertigung der Unterlagen. Die bei Wasserhaltungen abzupumpenden Wässer müssen u. a. gemäß den Auflagen der zuständigen Behörde, auf ihre Wasserqualität hin untersucht werden. Bei festgestellten Grundwasserverunreinigungen ist mittels entsprechender Anlage auf vorgegebene Grenzwerte zu reinigen. Während des Betriebes der Wasserhaltung ist durch den AN ein Wasserbuch zu führen. Dieses muss alle relevanten Informationen zum Betrieb der Wasserhaltung, wie z. B. die kontinuierliche Fördermengenerfassung, Ableitung, Beprobungen, Wechsel von Wassermengenmesseinrichtungen, Grundwasserstände, Absenkmaße und besondere Vorkommnisse beim Betrieb der Wasserhaltung beinhalten.

0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise

Die Belange des Natur-, Arten und Gewässerschutzes sind während der Bauausführung strikt zu beachten. Vor Baubeginn wird eine umweltfachliche Projekteinweisung durchgeführt. Diese ist so auszulegen, dass neu hinzukommenden Person den dies lesen und sich zwingend in die Liste eintragen. Nur so kann sichergestellt werden, dass jeder Bautabuzonen kennt und einhält. Aufgrund des Verlustes von Gehölzen im Zuge der Baustelleneinrichtung und artenschutzrechtlichen Belangen, die Vermeidungsmaßnahmen nach sich ziehen, wurde ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag erarbeitet und eine ökologische Bestandsaufnahme durchgeführt. Im Fachbeitrag werden die zu ergreifenden landschaftspflegerischen, beziehungsweise artenschutzrechtlichen Maßnahmen in Art, Lage und Ausführung beschrieben. Es wird eine umweltfachliche Bauüberwachung (UBÜ) eingesetzt, die das Bauvorhaben kontrolliert und begleitet und dem EBA regelmäßig Bericht erstattet. Den Anweisungen der

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UBÜ ist Folge zu leisten, da sie bestellt wurde, um im Bauvorhaben umweltfachliche Verbotstatbestände und Umweltschäden zu vermeiden. Havarien sind umgehend zu melden, um zeitnah geeignete, Maßnahmen ergreifen zu können. Wird der Reptilienschutzzaun zerstört ist er durch den Verursacher wiederherzustellen (Verursacherprinzip). Der AN hat sich über die in den landschaftspflegerischen und artenschutzrechtlichen Fachbeiträgen getroffenen Auflagen und Festlegungen zu informieren und diese bei der Durchführung der Arbeiten zu beachten. Zudem sind die Nebenbestimmungen und Auflagen der natur- und artenschutzrechtlichen sowie wasserrechtlichen Genehmigung einzuhalten. Kontrollen der LBP-Maßnahmen durch Vertreter der zuständigen Fachbehörden sind zu unterstützen.

0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung

Die Regelungen von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben und der Umgang mit diesen wird unter Punkt 0.2.15 beschrieben. Es ist zu berücksichtigen, dass gefährliche Abfälle der zuständigen Sonderabfallgesellschaft Brandenburg - Berlin zur Feststellung der Verwertung bzw. zur Zuordnung der Beseitigungsanlagen angedient werden müssen.

0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten

Denkmalschutz

Die Bahnhöfe Tempelhof, Neukölln, Sonnenallee und das Gleichrichterwerk an der Saalestraße 50 sowie die Albrecht-Dürer-Schule in der Emser Straße sind als Denkmäler benannt. Bodendenkmale

Die beiden archäologischen Fundstellen (Fundstelle 0914 und 2370) im UR werden durch das Vorhaben nicht betroffen sein. Bodendenkmale sind im UR nicht vorhanden. Bei Entdecken bisher nicht bekannter Bodendenkmale sind die Denkmalsschutzbestimmungen DSchG Berlin einzuhalten. Gewässerschutz

Das Bauvorhaben liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet. Oberflächengewässer kommen im Untersuchungsgebiet nicht vor und eine Beeinträchtigung des Neuköllner Schifffahrtskanals oder der Spree kann ausgeschlossen werden. Schutzgebiete

Von der Baumaßnahme werden keine Schutzgebiete nach § 23 ff. und § 32 BNatSchG tangiert. Nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 18 BbgNatSchAG gesetzlich geschützte Biotope bleiben unberührt. Schutzzeiten

Der Rückschnitt bzw. die Rodung von Gehölzen haben außerhalb der Vegetationsperiode zu erfolgen, ist also auf den Zeitraum vom 01.Oktober bis 28. Februar beschränkt (entsprechend §39 (2) Nr.5 BNatSchG). Der Rückschnitt oder die Beseitigung von Gehölzen ist vorher mit der umweltfachliche Bauüberwachung (UBÜ) abzusprechen.

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Lärmschutz

Die Ausführung der Vertragsleistung muss teilweise am Wochenende bzw. in Nachtstunden erfolgen. Genehmigungen von Behörden liegen in diesem Zusammenhang noch nicht vor (z.B. Nacht- /Sonntags- oder Feiertagsarbeit). Zur Beantragung sind Angaben erforderlich, die vom AN im Rahmen der übertragenen Planungs- bzw. Ausführungsleistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vorgaben zu erarbeiten und inhaltlich von ihm zu konkretisieren sind (z. B. Wahl der eingesetzten Maschinen). Für Arbeiten in geschützten Zeiten sind nach geltendem Landesrecht Ausnahmegenehmigungen, Anzeigen etc. erforderlich. Der AN hat unter Beachtung des geplanten Bauablaufes, der anzuwendenden Bauverfahren und des geplanten Maschineneinsatzes, mindestens 10 Wochen vorher, bei den zuständigen Stellen erforderliche Ausnahmen zu beantragen und die rechtzeitige Erlangung der notwendigen Genehmigungen zu verfolgen bzw. die relevanten Bauarbeiten anzuzeigen. Bei der Beantragung ist der Baulärmverantwortliche des AG mit einzubinden. Diesem sind die Anträge 12 Wochen vor Beginn der betreffenden Bauleistungen zur Prüfung und Freigabe zu übergeben. Erst danach sind diese an die zuständige Behörde zu übermitteln. Der AG bestellt einen Baulärmverantwortlichen (BLV), dieser kontrolliert und dokumentiert die Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Baulärm. Der Baulärmverantwortliche hat uneingeschränktes Recht die Baustelle zu betreten und nimmt bei Bedarf an Baubesprechungen teil. Der AN hat den BLV bei erforderlichen Behördenabstimmungen zu beteiligen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Im vorliegenden Bericht der Schall- /Erschütterungstechnische Prognose baubedingter Immissionen Anlage 03.18.1 wurden die baubedingten Schall- und Erschütterungsimmissionen durch die Baumaßnahme Hochrüstung ESTW-A Neukölln, für die schutzbedürftige Nachbarschaft ermittelt und bewertet. Die Untersuchungen zum Baulärm und den Bauerschütterungen kommen zu dem Ergebnis, dass es in der schutzbedürftigen Nachbarschaft, im Tag- und Nachtzeitraum zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach AVV-Baulärm kommen kann. Die im Bericht Anlage 03.18.1 abgeleiteten Maßnahmen zur Minimierung sind durch den AN vollumfänglich umzusetzen.

0.1.14 Schutzmaßnahmen

Die laut beiliegenden Baulärm- und Erschütterungsgutachten notwendigen Schallschutzmaßnahmen gelten, soweit nicht gesondert ausgeschrieben, als Nebenleistung und sind in die Einheitspreise der Bauarbeiten einzukalkulieren. Der Baubereich ist wirksam vor Lärm, Gefahren, Belästigungen, Verunreinigungen, Beschädigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen zu schützen. Schallschutzmaßnahmen

Die laut beiliegenden Baulärm- und Erschütterungsgutachten notwendigen Schallschutzmaßnahmen sind umzusetzen. Detaillierte Baulärmprognosen

Der AN hat die Baulärmprognose (schalltechnische Prognose) vor Beginn der Bauarbeiten und nachfolgend jeweils 6 Wochen vor Beginn des Quartals (kalendarisch) unter Kenntnis der genauen Bauabläufe und der einzusetzenden Maschinen vorzulegen. Bei erkennbaren Immissionskonflikten ist zu prüfen, ob durch die Anwendung weniger geräuschintensiver Bauverfahren, Verlagerung von Maschinenaufstellorten oder temporäre Abschirmmaßnahmen (z. B. Verwendung von Erdaushub als Schallschutzwall) u. a. eine

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Konfliktreduzierung erreicht werden kann, soweit dies technisch möglich sowie wirtschaftlich vertretbar ist. Im Ergebnis dieser Berechnungen sind für alle Gebäudefassaden etagengenau (nachfolgend Immissionsorte genannt) die Tage gesondert auszuweisen, an denen der Beurteilungs-pegel den jeweils heranzuziehendem Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1.1 der AVV Baulärm überschreitet. Dabei ist der ermittelte zugehörige Beurteilungspegel mit anzugeben (lediglich die Darstellung von Schallimmissionsplänen ist nicht ausreichend). Da die Ergebnisse der Quartalsprognosen die Ausgangsbasis für Baulärm- Entschädigungsberechnungen darstellen, sind folgende Vorgaben zu beachten: Neben einer Überschreitung von Richtwerten der AVV Baulärm ist auch eine Überschreitung des Schwellwertes von 70 dB(A) tags für die Bereitstellung von Ersatzwohnraum zu kenn- zeichnen. Außerdem Kennzeichnung von Überschreitungen der Schwelle von 67 dB(A).

 Der AN hat als Berechnungsgrundlage die offizielle Geodatenbasis der Landesvermessung Brandenburg zu verwenden.

 Den Berechnungen ist ein offizielles digitales Geländemodell zu Grunde zu legen.

 Der Gebäudebestand ist aus dem LoD1 – Datenmodell zu generieren.

 Für jeden der Immissionsorte ist die Grundfläche des zugehörigen Gebäudes anzugeben.

 Für jedes berechnete Gebäude ist zu ermitteln, ob und wo das Gebäude über einen Außen-wohnbereich verfügt.

 Die Ergebnisse sind in digitaler, weiter verarbeitbarer Form (z.B. Excel) quartalsweise zu übergeben. Im Ergebnis der Quartalsprognosen ist ein Beurteilungspegel je Tag anzugeben. Zu der zu schützende Umgebung gehören insbesondere alle Anliegergrundstücke, Wohngebäude, Gewerbe- und Industriegebiete, Straßen einschl. Straßenverkehr, Bauteile einschl. Baugrund, Gewässer usw. Auf die Regelungen der BVB zu Immissionsschutz / Umweltschutz wird verwiesen. Umweltschutz

Zum Schutz von möglicherweise im Eingriffsbereich brütenden Vögeln ist die Baufeldfreimachung und insbesondere die Entfernung aller möglicherweise als Nistplatz, Quartier oder Unterschlupf dienenden Strukturen außerhalb der festgesetzten Brut- und Nistzeit im Zeitraum 01.Oktober bis 28. Februar durchzuführen. Der AN hat jegliche Schäden, die infolge von Fahrlässigkeit und/oder etwaigen Abweichungen von der ausgeschriebenen Bautechnologie aufgetreten sind, zu seinen Lasten zu beheben und den alten Zustand wiederherzustellen. Es dürfen nur umweltverträgliche Stoffe in den vom Hersteller angegebenen Mengen eingesetzt werden (Schalungsöl, Abdichtungsmittel usw.). Die Kosten dafür sind vom AN in die Einheitspreise einzurechnen. Es sind Ölbindemittel und Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Stoffe auf der Baustelle vorzuhalten, um bei Havarien entsprechend handeln zu können. Die Umweltschutzbestimmungen und die örtlich geltenden Immissionsschutzbestimmungen sind bei der Bauausführung einzuhalten. Die Bestimmungen zur Lärmimmission, Staubentwicklung und Luftverschmutzung sind zu beachten. Der AN hat sicherzustellen, dass durch die Bauausführung keine Verschmutzung der Umgebung (Gewässer, Böden, Grundwasser u.a.) und der anliegenden Grundstücke durch Bau- und Betriebsstoffe und andere Materialien eintritt.

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Zur Reinhaltung des Grundwassers wird darauf hingewiesen, dass keine ungereinigten Abwässer einzuleiten sind. Die eingesetzten Baumaschinen dürfen keine Fett- und Ölreste hinterlassen. Alle eingesetzten Stoffe müssen wasserunschädlich sein. Treibstofflager, Gelegenheit zum Auftanken in Treibstoffzapfstellen, Reparatur- und Waschplätze, Aborte usw. innerhalb und außerhalb der Baustelle sind zu umzäunen und so anzulegen (Betanken über Auffangwannen, Verschließen der Tankbomben), dass keine Verunreinigungen des Grundwassers eintreten können. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Unfällen Vorrichtungen zur Eingrenzung und Reinigung der verschmutzten Bereiche vorhanden sind. Kosten für alle Schutzmaßnahmen sind in die Baustelleneinrichtung mit einzurechnen. Beim Transport von Staub entwickelnden Materialien sind die Baufahrzeuge bzw. die Materialien zwecks Minimierung der Staubentwicklung abzudecken oder zu befeuchten. Umweltfachliche Bauüberwachung

Seitens des AGs wird eine umweltfachliche Bauüberwachung (UBÜ) eingesetzt. Die umweltfachliche Bauüberwachung ist durch den AN in Ausübung Ihrer Tätigkeit zu unterstützen und hat uneingeschränktes Recht die Baustelle zu betreten. Zudem nimmt die UBÜ bei Bedarf an Baubesprechungen teil. Den Weisungen der umweltfachlichen Bauüberwachung ist Folge zu leisten. Landschaftspflegerische Begleitplanung (LBP)

Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen entsprechend der landschaftspflegerischen Begleitplanung sind vollständig umzusetzen. Sonstige Immissionen

Der AN hat mit folgenden Maßnahmen sicherzustellen, dass Dieselruß- und Staubemissionen so weit wie möglich reduziert werden:

 Es sind nur Baufahrzeugen und Bautechnik mit Rußpartikelfilter einzusetzen.

 Fahrzeuge und Geräte sind abzuschalten, soweit sie nicht baubedingt genutzt werden.

 Baustelleneinrichtungsflächen und Zuwegungen sind bei trockener Witterung zu befeuchten.

 Beim Transport von staubentwickelnden Materialien sind die Baufahrzeuge bzw. Materialien abzudecken oder zu befeuchten.

 Baumaschinen und LKW haben langsam zu fahren, soweit Arbeiten in der Nachbarschaft von Wohngebieten stattfinden.

 Es ist untersagt, im Stadtgebiet mobile, dieselgetriebene Aggregate zur Stromerzeugung einzusetzen. Zur Stromversorgung der Baustellen sind entsprechende Elektranten der ansässigen Versorger zu nutzen. Die sich hieraus ergebenden Mehraufwendungen und Kosten hat der Bieter in die Einheitspreise seines Angebotes einzukalkulieren und diese Aufwendungen des Bieters sind mit seinen Angebots-preisen abgegolten. Spätestens 14 Wochen vor Baubeginn ist eine Liste aller zum Einsatz geplanten Baumaschinen mit folgenden Angaben

 Baujahr

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 Ausstattung mit Rußpartikelfilter

 Geräuschentwicklung in dB zu übergeben.

0.1.15 bleibt frei

0.1.16 bleibt frei

0.1.17 Hindernisse

Hindernisse stellen die unter 0.1.3 beschriebenen vorhandenen Anlagen dar.

0.1.18 Kampfmittel

Im Vorfeld der bodeneingreifenden Maßnahmen wurde für den Bereich der Baustelle ein Kampfmittelverdacht festgestellt. Kampfmitteltechnischen Arbeiten im Bereich der Baustelle sind Bestandteil der Leistungen des AN. Der AN wird mit der Kampfmittelsondierung und Kampfmittelbeseitigung beauftragt und nimmt insoweit zugleich die Funktion des AN wahr. Vor Ausführung von Arbeiten in KaMiSo Bereichen, in denen noch keine Kampfmittelfreigabe vorliegt, hat der AN die KaMiSo erforderlichen Maßnahmen abzuschließen. Der entsprechende Räumbericht ist vor Ausführung der jeweils betroffenen Leistungen dem AG vorzulegen.

0.1.19 Baustellenverordnung

keine besondere Anmerkung

0.1.20 Auflagen Dritter

keine besondere Anmerkung

0.1.21 bleibt frei

0.1.22 Vorarbeiten des AG

keine besondere Anmerkung

0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer

 AN =Siemens AG, LST

 AN = Arge Sicherung Neukölln, SICH

 AN = DB E&C GmbH, SiGeKo

 AN ,= -RÖHLL Munitionsbergung GmbH, KaMiSo_AU1

 AN = Daber – Kriege GmbH, Umweltfachliche BÜW

 AN =Naturschutz & Umweltservice Peter Gruhn, Naturschutz

 AN =, Geotechnische BÜW

 AN =, Abfalltechnische BÜW

 AN =, Deklarationsanalyse

 AN =, Entsorgung AG

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Projektbezeichnung: ESTW A Neukölln Innenanlage Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI86509 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

 AN = DB E&C GmbH, Baulärmverantwortlicher

 AN =Baugrund Stralsund und Baugrund_AU1

 AN = Spitzke SE. Bau_AU1_Außenanlagen Vorgenannte Angaben schließen anderweitige Maßnahmen Dritter im Baubereich nicht aus.

0.1.24 Besondere Auflagen

Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

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0.2 Angaben zur Ausführung

0.2.1 Bauablauf

Der geplante Bauablauf ist dem Rahmenterminplan des AG gem. Anlage 3.1 zu entnehmen. Der Rahmenbauablaufplan und die schematischen Bauphasenpläne sind der Anlage 3.4 zu entnehmen. Detaillierte Zeit- und Datumsangaben sind im Rahmenbauablaufplan enthalten. Sollten Unterschiede zwischen den Angaben im Rahmenbauablaufplan und den schematischen Bauphasenplänen vorhanden sein, gelten immer die Angaben im Rahmenbauablaufplan.

0.2.1.1 Sperrpausen

Für die Durchführung von Arbeiten im Gefahrenbereich der Betriebsgleise sind Sperrpausen erforderlich. Die angemeldeten Sperrzeiten für die Baumaßnahmen sind in der Anlage 3.4 aufgelistet. Veränderungen der angemeldeten Sperrpausen sind nicht zulässig. Ein eventueller Bedarf von zusätzlichen Sperrpausen kann nur in Ausnahmefällen mit einem Vorlauf von mindestens 33 Wochen angemeldet werden. Ein Anspruch des AN auf Gewährung zusätzlicher Sperrpausen besteht nicht. Ist bei den Bauarbeiten der Eisenbahnbetrieb gefährdet oder behindert, muss das betroffene Gleis bzw. der Arbeitsraum durch den Auftraggeber gesperrt oder entsprechend gesichert werden. Für diese Bauarbeiten ist zwingend eine Betriebs- und Bauanweisung (Betra) erforderlich. Der Betra-Antrag wird unter Angabe der Örtlichkeit und der geplanten Maßnahme durch die örtliche BÜW gestellt. Der AN hat jeweils alle notwendigen Angaben rechtzeitig (mindestens 10 Wochen vorher) zu liefern und bei der Antragstellung mitzuwirken. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht, die Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Betrieblich bedingte Änderungen von Sperrpausen sind möglich (z.B. Verspätungen, Bedarfszüge etc.). Der AN kann hieraus keine Mehrkosten ableiten. Zum Beginn und zum Ende jeder Sperrpause stehen jeweils 1 Stunde für zeitparallele Begleitarbeiten des AG bzw. für das Aus- und Einschalten der Stromschiene (S-Bahn) und Freigabe des Gleises nicht für die Ausführung von Leistungen durch den AN zur Verfügung, die nutzbare Sperrzeit für den AN reduziert sich hiermit entsprechend. Die konsequente und effektive Ausnutzung der Sperrpausen hat oberste Priorität. Die Arbeiten sind zwingend mit Sperrpausenbeginn bzw. nach den Begleitarbeiten des AG zu starten. Der unproduktive Ablauf bzw. die nicht vollständige Ausnutzung der Sperrpausen wird seitens des AG nicht akzeptiert und löst unter Umständen Schadensersatzansprüche aus. Sollte sich herausstellen, dass der AN Sperrpausen nicht benötigt, so hat er dies dem AG mindestens 6 Werktage vor Beginn der Sperrpause mitzuteilen.

0.2.1.2 Bauphasen

Der Bauablauf gliedert sich in fünf Bauphasen, die nachfolgend erläutert werden. Die Bauphasen 0 und 0.1 sowie die Arbeiten an der Außenanlage (Kabeltiefbau, Signalmark etc.) sind nicht Teil der vorliegenden Ausschreibung. Angaben zu den Bauphasen 0 und 0.1 sowie die Arbeiten an der Außenanlage sind ausschließlich informativ. Eine Ausnahme bildet die Herstellung des Parkplatzes für den Einsatz eines Netzersatzaggregates (NEA) an der Siegfriedstraße, welches Teil der vorliegenden Ausschreibung ist. Ein Großteil der Arbeiten dieser Ausschreibung findet im und am Hochbaukörper des ESTW-A BNK statt und ist damit unabhängig der Sperrpausen entlang der Strecke.

Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 27 von 80

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Projektbezeichnung: ESTW A Neukölln Innenanlage Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI86509 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Bauphase 1

Die Bauphase 1 ist zeitlich vom III. Quartal 2026 bis Ende des I. Quartal 2027 eingeordnet und umfasst die Herstellung eines Großteils des Kabeltiefbaus für das neue ESTW, welcher nicht Teil der vorliegenden Ausschreibung ist.

Bauphase 2

Bauphase 2 umfasst die Herstellung Signalmark am Gleis und die Arbeiten am ESTW-A BNK. Die Bauphase ist im Zeitraum vom II. Quartal 2027 bis IV. Quartal 2027 eingeordnet. Die Arbeiten am Signalmark sind nicht teil der Ausschreibung und werden hier nur informativ aufgeführt.

Zeitgleich zu den Arbeiten am Gleis haben die Arbeiten im Hochbaukörper des Stellwerks BNK sowie am NEA-Parkplatz oberhalb des Stellwerks an der Böschungskante an der Siegfriedstraße stattzufinden. Für den Parkplatz sind neben den Straßenbauarbeiten und Arbeiten an der Einfriedung, die Herstellung einer Stützwand an der Böschung auszuführen.

Für die Arbeiten am ESTW-A ist die BE-Fläche in der Siegfriedstraße am Stellwerk BNK herzustellen. Während der Herstellung des NEA-Parkplatzes ist für eine Dauer von ca. 2 Monaten im II. Quartal 2027 eine Erweiterung der BE-Fläche in der Siegfriedstraße herzustellen. Während des Baus des NEA-Parkplatzes ist die Kreuzung der Siegfriedstraße mit der Boberstraße voll zu sperren, lediglich die Gehwege bleiben nutzbar – die Buslinien der BVG, die an der Hermannstraße enden und die Aufstellung in der Siegfriedstraße nutzen, müssen entsprechend umgeleitet werden. Die Abstimmungen hierzu sind vom AN Bau zu führen. Während der restlichen Baumaßnahme ist die Siegfriedstraße befahrbar zu halten.

Es sind während der Bauphase 2 die erforderlichen Arbeiten zur Modernisierung des Gebäudes und den darin befindlichen Systemen der Ausrüstungsgewerke durchzuführen. Außerdem ist die SIMIS D Stellwerks-Technik im Gebäude einzubauen (Fa. Siemens). Die Technik wird im Stellwerksraum neben der bestehenden Anlage aufgebaut.

Von Mitte Oktober bis Mitte November ist die Inbetriebsetzung des ESTW-A durchzuführen. Im Dezember 2027 ist der Termin der Herstellung der Funktionsfähigkeit des SIMIS D- Stellwerks BNK.

Bauphase 3

In der Bauphase 3 im I. und II. Quartal 2028 findet die Inbetriebnahme (IBN) des ETSW-A BNK statt. Die dreieinhalbwöchige IBN-Sperrpause ist im April und Mai 2028 vorgesehen. Der Softwarewechsel (SWW) findet im letzten Drittel der Sperrpause statt – es handelt sich um einen gemeinsamen SWW mit dem parallelen Projekt der S9 Süd; die IBN-Sperrpausen beider Vorhaben sind miteinander vertaktet. Abnahmen im Stellwerk finden fortlaufend im IV. Quartal 2027 bis Anfang des II. Quartals 2028 statt.

Während der IBN-Sperrpause sind neben den Arbeiten an der Strecke, die nicht Teil dieser Ausschreibung sind, die Anlagen des SIMIS-C Stellwerks im ESTW-A Neukölln zurückzubauen. In den letzten zwei Wochen der IBN-Sperrpause ist Achsfreiheit für die LST- Abnahmen sowie drei Tage ZBS-Messfahrten nach dem Softwarewechsel vorgesehen. Die Sperrpause endet mit der IBN des SIMIS D Stellwerkes BNK.

Nach der IBN des Stellwerks sind Restarbeiten wie der Rückbau von BE-Flächen und Restleistungen durchzuführen.

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Projektbezeichnung: ESTW A Neukölln Innenanlage Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI86509 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

0.2.2 Erschwernisse

Grundsätzlich sind die betrieblichen Rahmenbedingungen und die Regelungen bzw. Vorgaben für Fahrten im Baugleis durch den AN einzuhalten. Daraus sich ergebende Erschwernisse werden nicht gesondert vergütet. Das Bauvorhaben muss unter Aufrechterhaltung und ohne Gefährdung des Eisenbahnbetriebes durchgeführt werden. Während der Bauarbeiten ist stets der Regellichtraum bzw. der Gefahrenraum für Bahnfahrzeuge freizuhalten und es sind die nach den konkreten Umständen der Ausführung einschlägigen Vorgaben der technischen Regelwerke durchgehend zu befolgen. Arbeiten im Lichtraumprofil sind stets nur im gesperrten Gleis möglich. Die Erschwernisse durch die im Baubereich herrschenden beengten Verhältnisse sind in die Einheitspreise einzurechnen. Der Unternehmer hat sich vor Abgabe eines Angebotes über alle preisbeeinflussenden Umstände (Erschwernisse, Aufwendungen bzgl. des Transportes, Umsetzen von Geräten, Maschinen, etc.) in der Örtlichkeit zu informieren und ggf. zu erfragen und bei der Preisbildung zu berücksichtigen. Nachträgliche Forderungen infolge Unkenntnis dieser Umstände werden nicht anerkannt. Zu Beginn und zum Ende der Sperrpausen sind Pufferzeiten für die Arbeiten der Fachdienste vorzusehen. Die Koordination liegt beim AN. Abnahmezeiträume sind zu berücksichtigen. Die vorhandenen Sperrungen erfordern zeitweise konzentriertes Bauen. Somit ist mit einem erhöhten Bedarf an Personal, insbesondere an Wochenenden, zu rechnen und im Angebot zu berücksichtigen. Der beigelegte Rahmenbauablauf (siehe Anlage 3.4) geht teilweise von mehreren Bauspitzen aus, die gleichzeitig im Baubereich arbeiten. Des Weiteren kann es notwendig sein, einen Zwei- bzw. Dreischichtbetrieb vorzusehen. Alle Baustoffe, soweit nicht ausdrücklich vom AG beigestellt, sind durch den AN zu beschaffen und mit geeigneten Transportmitteln zu liefern. Alle Transporte im Baustellenbereich sowie der Maschineneinsatz sind vom AN zu planen und zu realisieren. Der AN regelt die Logistik seiner Arbeitsmaschinen selbst. Die Kosten für das Abstellen von zeitweilig nicht genutzter schienengebundener und gleisfreier Technik gehen zu Lasten des AN und sind in das Angebot einzurechnen. Außerhalb der geplanten Sperrpausen sind Transporte für Lieferung und Entsorgung für alle Baubereiche über die Straße vorzusehen. Entladearbeiten, Umladungen, Verteilung und Verladearbeiten werden nicht gesondert vergütet, sofern im Leistungsverzeichnis nicht gesondert beschrieben und sind in die jeweiligen Leistungspositionen des LV mit einzurechnen. Das Anmieten von Logistikgleisen und Trassen ist Sache des AN.

0.2.2.1 Einschränkungen Zufahrten

Die Zufahrten zur Baustelle sind unter Punkt 0.1.1 beschrieben. Der AN hat Baustraßen und ggf. erforderliche Zufahrten/ Zuwegungen zum Gleisbereich für seine Bedürfnisse herzurichten. Die Kosten sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen.

0.2.2.2 Nutzung öffentlicher Straßen (Verkehrsbeschränkungen)

Die Baustellenzufahrten binden an öffentliche Straßen an. Eine Beschränkung des Gemeingebrauchs dieser öffentlichen Straßen für allgemein zugelassene Kfz ist dem AG nicht bekannt, ebenso wenig der Umfang des Winterdienstes durch die Straßenbaulastträger.

Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 29 von 80

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Projektbezeichnung: ESTW A Neukölln Innenanlage Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI86509 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Der AN hat während der Angebotsfrist den Zustand und die Benutzungsmöglichkeiten der öffentlichen Straßen eingehend zu erkunden, insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgesehenen Fahrzeuge und Transportmengen unter Berücksichtigung des dort herrschenden allgemeinen Straßenverkehrs, um eine Verkehrsbeschränkung für seine Baustellen auszuschließen. Es empfiehlt sich, die zuständigen Behörden einzuschalten. Der AN ist verpflichtet, unter seiner Verantwortung und auf seine Kosten alle zum Schutz gegenüber Gefahren der Baustelle und des Straßenverkehrs erforderlichen und in der Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Maßnahmen auch während evtl. Stillstandzeiten (u. a. bei größeren Regenereignissen) durchzuführen. An den Einmündungen der Baustellenwege in die öffentlichen Straßen hat der AN für das Liefern, Aufstellen, Unterhalten und Beseitigen der erforderlichen Beschilderungen zu sorgen. Sämtliche umweltrechtliche Auflagen, wie z.B. zum Arten-, Wasser- oder Bodenschutz sind auch auf diesen Flächen einzuhalten. Alle Leistungen zur Verkehrsführung und Verkehrssicherung sind nach den geltenden Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) sowie ergänzenden Bestimmungen des Landes Berlin auszuführen. Die Maßnahmen der Verkehrssicherung bzw. Verkehrsführung beziehen sich zum einen auf die durch die Baumaßnahme erforderliche Nutzung von öffentlichen Straßen, einmündende Baustellenzufahrten in öffentliche Verkehrswege und Zufahrten zu Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen. Der AN hat rechtzeitig (mindestens sechs Wochen vor Beginn der Baumaßnahme) den Antrag einer entsprechenden verkehrsbehördlichen Anordnung bei allen zuständigen Behörden zu stellen. Sofern Sperrungen oder Umleitungen ganz oder teilweise unvermeidbar sind, sind diese ebenfalls mindestens sechs Wochen vor Beginn der Baumaßnahme bei der zuständigen Verkehrsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere die richtliniengemäßen Beschilderungs- und Markierungspläne, beizufügen. Der Inhalt der RSA wird als bekannt vorausgesetzt. Die Erstellung der erforderlichen Unterlagen und Verkehrsführungspläne ist Bestandteil der Leistung. Das Ein- und Ausfahren aus der Baustelle ist durch entsprechende Beschilderung, Lichtsignalanlagen oder Gestellung von zuverlässigen Verkehrsposten vorzunehmen. Die Kennzeichnung und Beschilderung ist mit dem Straßenbaulastträger und der Verkehrsbehörde abzustimmen. Die Verschmutzung der öffentlichen Straßen ist auf ein Minimum zur reduzieren. Durch den AN sind wöchentlich regelmäßig geeignete Reinigungsmaßnahmen der BE Zufahrten und im Einzelfall häufiger (direkt) nach Grad der Verschmutzung einzuplanen und durchzuführen. Es ist ein Verantwortlicher für die Reinigung der öffentlichen Straßen sowie der Zufahrten zu den Baustellen zu benennen, die vom Auftragnehmer benutzt werden. Die Einmündungsbereiche der Baustraßen in den öffentlichen Straßenraum sind entsprechend den Vorgaben für die Baustraßen zu unterhalten. Die Kosten für diese Maßnahmen sind im Angebot zu berücksichtigen und in die entsprechenden Positionen der Verkehrssicherung bzw. der BE einzurechnen. Aus dem Baubetrieb des Auftragnehmers ggf. erforderlich werdende Einschränkungen des öffentlichen Verkehrs unterliegen dem öffentlichen Genehmigungsverfahren. Dabei hat die Baudurchführung so zu erfolgen, dass Verkehrsbeschränkungen auf den unbedingt notwendigen Umfang reduziert werden. Zur Beschilderung der Baustelle sind nur gut erhaltene, rostfreie und reflektierende Schilder zu verwenden. Lampen sind diebstahlsicher anzubringen. Der Unterhalt, die Veränderung und der Rückbau der Beschilderungen, Lampen, Lichtsignalanlagen etc. ist Bestandteil der Leistung.

Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 30 von 80

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Der An- und Abtransport von Maschinen, Geräten, Materialien, Bauteilen, Einrichtungen, usw. muss mit geeigneten Transportmitteln nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) durchgeführt werden. Die für Übermaße notwendigen Genehmigungen und ggf. erforderlichen Begleitfahrzeuge sind Sache des AN. Die von den zuständigen Behörden erteilten Auflagen und festgelegten Zeiten für die Transporte sind einzuhalten. Alle Schäden und Ansprüche, welche durch Nichteinhaltung der o.g. Bedingungen entstehen, gehen zu Lasten des AN. Es müssen die öffentlichen Flächen der Baustellenzufahrtswege freigehalten werden und alle Zufahrten innerhalb der Straßen anfahrbar bleiben. Die gefahrlose Befahrbarkeit durch Anlieger muss gewährleistet werden. Der Zustand der Wege und betroffenen Grundstücke ist vor Baubeginn im Benehmen mit den zuständigen Behörden und Eigentümern zu dokumentieren. Nach Abschluss der Baumaßnahme sind Schäden zu beheben bzw. die Grundstücke in den Urzustand wiederherzustellen. Die Aufwendungen für die vorgenannten Erschwernisse sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.2.3 Einsatz von Kränen

Bei einem Einsatz von mobilen und stationären Baukränen, Betonpumpen, Hubsteigern und ähnlichem an bzw. in der Nähe von Anlagen der Infrastrukturbetreiber ist eine Krananweisung gemäß Anlage 3.17 abzuschließen. Gilt nicht für Schienenkrane. Diese Krananweisung, insbesondere die Anlage 5.1 (03_17_03.06.02_Anlage_zur_Krananweisung) zu dieser, enthält Auflagen bzw. Einschränkungen im Betrieb, die zu beachten sind. Die Aufwendungen für die Auflagen und Einschränkungen sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.2.4 Winterbau und Schlechtwetterbau

Die geplante Bauausführung erstreckt sich auch über die Wintermonate. Maßnahmen für Winterbau sowie das ggf. erforderliche witterungsbedingte Einstellen der Baustelle und die Wiederaufnahme der Bauleistungen sind in den Einheitspreisen einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Zur Sicherung des Bauablaufs in den vertraglich vereinbarten Terminen sind durch den AN alle erforderlichen Schutzmaßnahmen bei Schlechtwetter zu erbringen. Hierzu gehört u. a.:

 die nässegeschützte Vorhaltung von Erd- und Mineralstoffen für die Erd- und Tiefbau-arbeiten

 die regenwassergeschützte Abdeckung des Erdplanums

 das Vorhalten und Betreiben von Wasserhaltungsmaßnahmen

 das Vorhalten und Einsetzen von Schutzmaßnahmen zum Schweißen (Erwärmen von Teilen)

 das Vorhalten und Einsetzen von Schutzmaßnahmen für Korrosionsschutzarbeiten

 das Vorhalten und Einsetzen von Schutzmaßnahmen bei Abdichtungsarbeiten

 tägliche Messung zur gleichen Zeit und Registrierung der Witterungswerte (Boden- und Lufttemperatur, Niederschlagsmenge, Windstärke) einschließlich der Bereitstellung der dafür erforderlichen Mess- und Aufzeichnungsgeräte

Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 31 von 80

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Zur Vergütung der Schutzmaßnahmen gelten die Ausführungen der Besonderen Vertrags- bedingungen. Die Maßnahmen müssen gewährleisten, dass die gemäß Technischen Vorschriften, z.B. ZTV- ING geforderten Mindestbedingungen, insbesondere zu Luft- und Oberflächentemperatur sowie Luftfeuchtigkeit, während der Durchführung entsprechender Arbeiten dauerhaft eingehalten werden. Die Aufwendungen für die vorgenannten Erschwernisse sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan

Keine besonderen Anmerkungen.

0.2.4 bleibt frei

0.2.5 Kontaminierte Bereiche

AG stellt bei Bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen bzw. Bauwerken/ Anlagen oder deren Rückbau, sind das einschlägige berufsgenossenschaftliche Regelwerk (u. a. DGUV Regel 101-004 Regelungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen), die Anforderungen der Baustellenverordnung und die Rechtsvorschriften des Bundeslandes Berlin zu befolgen.

0.2.6 Besondere Einrichtungen

Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen

Die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen, sofern diese nicht ausschließlich gleisgebunden angedient werden, sind vom AN durch einen umlaufenden Bauzaun wirksam gegen unbefugte Zutritte, Nutzungen o.ä. durch Dritte zu sichern, insbesondere außerhalb der Betriebs- und Arbeitszeiten entsprechend abzusperren. Aufwendungen zum Errichten, Vorhalten, Betreiben, Unterhalten, ggf. Umsetzen und Rückbauen des Bauzaunes und der notwendigen Sicherungseinrichtungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Siehe auch Punkt 0.1.1 Bereitstellung Absetzmulden durch AN

Durch den AN sind abschließbare Absetzmulde(n) (Volumen jeweils ca. 10 m³) zur Sammlung von metallischen Wertstoffen auf der Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche des AN zur Verfügung zu stellen, siehe entsprechende Leistungsposition. Der AN hat alle metallischen Wertstoffe in den bereitgestellten Absetzmulden sortenrein zu sammeln. Hierfür sind die Ausbaustoffe dementsprechend zu zerkleinern. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste

Keine besonderen Anmerkungen.

0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen

Keine besonderen Anmerkungen.

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0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer

Der BÜW des AG ist eine Fläche von min. 70 m2 der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche für deren eigene Zwecke (insb. Container, Parkplätze) zur Verfügung zu stellen. Die Fläche muss zusammenhängend und mit LKW erreichbar sein. Die Fläche ist während der gesamten Leistungserbringungszeit des AN auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen der Bauzeit befinden sich andere Unternehmer im Baubereich. Baustraßen, Zufahrten und ggf. Bereitstellungsflächen sind im Rahmen der Bauzeit für diese anderen Unternehmer vorzuhalten.

0.2.10 bleibt frei

0.2.11 bleibt frei

0.2.12 bleibt frei

0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise

0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische

Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial

Der AN wird auf das Inkrafttreten der sog. Mantel-Verordnung mit ihren wesentlichen Bestandteilen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und einer erheblich geänderten Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) zum 01.08.2023 hingewiesen. Bei der Umsetzung ist, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, folgendes zu beachten: Die EBV regelt die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technische Bauwerke und ersetzt die bislang geltenden Vorgaben der LAGA - Merkblätter bzw. spezielleren landesrechtlichen Regelungen. Bodenmaterial, welches in oder unterhalb eines technischen Bauwerkes eingebaut werden soll, ist als MEB zu betrachten und unterliegt ebenfalls der EBV. Die geänderte BBodSchV regelt den Einbau von Boden in, außer- oder unterhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht oder in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb von technischen Bauwerken. Daher ist die Umweltverträglichkeit für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe auf Basis der Materialklassen der EBV und für zugeliefertes Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen auf Basis der Vorsorgewerte der BBodSchV nachzuweisen. Der AN hat 8 Wochen vor einem geplanten Einbau von Bodenmaterial in das Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke des Bauvorhabens die schriftliche Zustimmung des AG dazu einzuholen. Dem Antrag sind die Nachweise der Umweltverträglichkeit und der bodenphysikalischen Eignung des MEB beizufügen, bei einem Einbau in technische Bauwerke ist zusätzlich die technische Bauweise gemäß Anlage 2 + 3 EBV anzugeben. Die DB AG und die mit ihr verbundenen Unternehmen untersagen für ihre Bauvorhaben, Grundstücke und Anlagen generell den Einbau der in § 20 Abs. 1 EBV aufgeführten mineralischen Ersatzbaustoffe u.a. Kupol- und Hochofenschlacke, Hüttensand, Flug- und Kesselasche und Gießereirestsand. Der zum Einbau vorgesehene zugelieferte Bodenaushub ist vom AN fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern.

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Projektbezeichnung: ESTW A Neukölln Innenanlage Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI86509 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Die Umweltverträglichkeit der MEB ist durch eine repräsentative chemische Analytik eines akkreditierten Labors nachzuweisen. Der AN hat für zugelieferte MEB auch die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen, z.B. Verdichtungsfähigkeit, Verformungsmodul und Wasserdurchlässigkeit, durchzuführen. Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers bzw. des Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern. Für den Nachweis der Umweltverträglichkeit von Neuschotter oder Recyclingschotter sowie PSS / FSS gelten neben der EBV die Anforderungen des DB- Regelwerks. Der AN hat die laufende Übereinstimmung des eingebauten Materials mit den vorgelegten Nachweisen zu gewährleisten, der AG behält sich stichprobenartige Kontrolluntersuchungen vor. Bei Nichteignung ist das Material vom AN ordnungsgemäß und für den AG kostenfrei zu entsorgen. Bezüglich der Einbaudokumentation und der Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.10.4. Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG-seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus. Die Übermittlung einer Vor- und Abschlussanzeige an die zuständigen Behörden ist erforderlich, wenn ein geplanter Einbau von MEB (inkl. Bodenmaterial) die nachfolgenden Kriterien erfüllt:

  1. Es soll Bodenmaterial mindestens BM-F0*, Baggergut mind. BG-F0*, aufbereiteter Gleisschotter mind. GS-1 oder aufbereitete RC-Baustoffe mind. RC-1 oder jeweils höherer Materialklassen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete der Zone III oder höher eingebaut werden oder

  2. Es soll Bodenmaterial, Baggergut oder RC-Baustoffe der Klasse 3 (BM-F3, BG- F3 oder RC-3) mit einer geplanten Einbaumenge ≥ 250 m³ eingebaut werden.

Nach dem Ende des Einbaus ist für die o.g. Materialien im System ZEDAL eine Abschlussanzeige zu erstellen.

0.2.13.2 bleibt frei

0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen

Das im Rahmen der Baumaßnahme auszuhebende Bodenmaterial ist selektiv abzutragen, um eine Vermischung unterschiedlichen Bodenmaterials zu vermeiden. Der zum Wiedereinbau im Bauvorhaben (am Herkunftsort) vorgesehene Bodenaushub ist fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern. Der zum Wiedereinbau vorgesehene Bodenaushub unterliegt nicht dem Abfallrecht und bedarf gemäß der Bundesbodenschutzverordnung keiner chemischen Untersuchung, soweit nach Art, Menge, Schadstoffgehalten und physikalischen Eigenschaften des Materials sowie den Schadstoffgehalten am Einbringungsort das Entstehen einer schädliche Bodenverunreinigung nicht zu besorgen ist. Der AN hat mit dem AG abzustimmen, ob und in welcher Frequenz für dieses Material dennoch chemische Untersuchungen durchzuführen sind. Die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen für das wiedereinzubauende Material, sind in jedem Fall vom Auftragnehmer zu erbringen. Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers / Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern.

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Der AN hat 14 Kalendertage vor dem geplanten Wiedereinbau von Bodenaushub die Zustimmung des AG einzuholen, dabei sind die erforderlichen Nachweise der bodenphysikalischen und ggf. chemischen Eignung beizulegen. Der Wiedereinbau ist mit dem Vordruck M.01.02.15.03 Anlage 10 „Einbaudokumentation Boden und Ersatzbaustoffe“ zu dokumentieren. Die Dokumentation ist, um die jeweiligen Analyseberichte zu ergänzen und unverzüglich der BÜW zu übergeben. Sofern der AN mit der Entsorgung von Bodenaushub und mineralischen Restbaustoffen des Bauvorhabens beauftragt ist, hat er den nicht im Bauvorhaben wieder einbaubaren Bodenaushub vorzugsweise in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb des Bauvorhabens zu verwerten, ist dies nicht möglich, ist der Bodenaushub anderweitig ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Plant der AN die Verbringung von Bodenaushub in andere Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke anderer Bauvorhaben, hat er dafür die schriftliche Zustimmung des AG einzuholen, parallel sind die entsprechende Einbaugenehmigung der zuständigen Behörde und die schriftliche Zustimmung des betroffenen Dritten vorzulegen. Bezüglich der Einbaudokumentation und den Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.10.4. Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG-seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus. Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind einzukalkulieren, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.

0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen

0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer richtet seine Leistung darauf aus, den Anfall von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben zu minimieren, indem er z.B. durch selektiven Bodenabtrag und einen separierenden Rückbau gewährleistet, dass die im Bauvorhaben anfallenden Materialien und Abfälle sortenrein gewonnen und getrennt bereitgestellt werden. Der AN hat bei seinen Ausführungsunterlagen (z.B. Massenkonzept) und Baudurchführung, soweit rechtlich zulässig und wirtschaftlich vorteilhaft, die vorrangige Wiederverwendung von Boden und ggf. weiteren Stoffen im Bauvorhaben anstelle von Ausbau und Entsorgung umzusetzen. Nach Zuschlagserteilung hat der AN entsprechend frühzeitig mit den erforderlichen bodenphysikalischen Untersuchungen, soweit möglich unter Verwendung von Rückstellproben des AG, zu beginnen, um die Möglichkeiten zur Wiederverwendung des Materials abzuklären. Beim Antreffen von bisher nicht bekannten Bodenverunreinigungen und Altablagerungen ist der AN verpflichtet, die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen. Der betreffende Bereich ist zu sichern und es sind die vertragsabwickelnde Stelle, die BÜW und die Abfalltechnische Bauüberwachungzu informieren. Sach- und Fachkundenachweise

Der Auftragnehmer hat vor Ort auf der Baustelle einen Abfallverantwortlichen (i.S.d. § 59 KrWG) mit der Qualifikation eines Abfallbeauftragten / Fachbauleiters zu stellen (vgl. entspr. LV-Position). Der Abfallverantwortliche muss über einen Sachkundenachweis für die Probenahme fester Abfälle gemäß LAGA PN 98 verfügen. Sofern der AN vom AG mit der Durchführung von chemischen Untersuchungen / Deklarationsanalysen beauftragt wird, hat er für die Probenahme einen unabhängigen und für

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die Art der Probenahme fach- und sachkundigen Probenehmer (LAGA PN98), für die Analytik und Gutachtenerstellung ausschließlich einen nach DIN EN ISO / IEC 17025 akkreditierten Nachauftragnehmer einzusetzen. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten darf der AN Leistungen der Probenahme oder Bewertung von Analyseergebnissen (Prüfberichte) nicht an Nachunternehmer beauftragen, wenn diese gleichzeitig am Entsorgungsvorgang beteiligt sind, z.B. Entsorgungsunternehmen, Abfallmakler und Transportunternehmen. Der Auftragnehmer hat dem AG die für diese Tätigkeiten vorgesehenen Nachunternehmer unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens jedoch im Entsorgungskonzept AN, namentlich und unter Vorlage der notwendigen Fach- und Sachkundenachweise bzw. Zertifikate zu benennen. Entsorgungskonzept AN

Der AN hat auf der Basis der Vergabeunterlagen und der Gegebenheiten des Bauvorhabens ein verbindliches, vorhabenbezogenes Entsorgungskonzept für die Baudurchführung gemäß der M.01.02.15.03 Anlage 8 „Mustergliederung Entsorgungskonzept AN“ zu erstellen. Über den ausgeschriebenen Analysenumfang hinaus erforderliche Parameter für die Abfalldeklaration sind mit Übergabe des Entsorgungskonzepts AN anzuzeigen und durch den AG zu genehmigen, für die Analytik nach EBV bzw. LAGA gelten dazu gesonderte Vorgaben, vgl.Kapitel 0.2.15.5. Über die vom AG genehmigten Parameter hinausgehenden Änderungen bzw. nachträgliche Änderungen auf Verlangen des AN werden nicht berücksichtigt und gehen zu seinen Lasten. Das Vorliegen eines bestätigten Entsorgungskonzeptes ist Voraussetzung für jegliche Wiedereinbau- oder Entsorgungsmaßnahmen.

0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer

Abfallerzeuger gemäß KrWG § 3 Abs. 8 ist:DB InfraGO AG, Region Ost, Organisationseinheit V.II-O-P, Projektbezeichnung T.016033176 Vertragsabwickelnde Stelle gem. Bauvertrag
Abfallbesitzer gemäß KrWG § 3 Abs. 9 ist:der Auftragnehmer (AN)

Der Abfallerzeuger ist für die Bau- und Abbruchabfälle, die unmittelbar aus der Baumaßnahme stammen (z.B. Oberbaumaterial, Bodenaushub, Bauschutt, Kabel, Schrott), rechtlich verantwortlich. Der Auftragnehmer wird für diese Abfälle Abfallbesitzer. Er wird vom Abfallerzeuger mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Abfallerzeugers beauftragt. Die im Vorhaben anfallenden Bau- und Abbruchabfälle sind vom AN ordnungsgemäß (rechtskonform) und schadlos unter Einhaltung aller im Bauvertrag enthaltenen Vorgaben zu entsorgen, hierfür haftet der AN dem AG. Die Abfallerzeugereigenschaft und das Eigentum der DB / DB InfraGO AG an den Bau- und Abbruchabfällen des Bauvorhabens endet mit der Entsorgung. Der AN stellt sicher, dass die von Ihm mit dem Transport und der Entsorgung beauftragten Nachunternehmer zuverlässig, fachlich geeignet und rechtlich befugt sind, daher hat der AN für die Beförderung der Bauabfälle nur zugelassene Transporteure und für deren Entsorgung nur zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe zu binden. Entsprechende Unterlagen sind unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens mit dem Entsorgungskonzept AN, an den AG zu übergeben. Der AN hat den AG unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den vorgesehenen Wechsel des Entsorgers bzw. der Entsorgungsanlage sowie über

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Abstimmungs- / Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren. Abstimmungen mit den Behörden erfolgen ausschließlich durch den AG. Der AN ist Abfallerzeuger und Abfallbesitzer gemäß §3 Abs. 8+9 KrWG für die Abfälle, die er u.a. durch Lieferungen sowie den Betrieb und die Unterhaltung der Baustelleneinrichtung erzeugt (z.B. Verbaumaterialien, Material zur Erstellung von Baustraßen, Verpackungen). Diese Abfälle sind von ihm selbständig und separat von den Abfällen des AG gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zu entsorgen und werden nicht gesondert vergütet. Auf Anforderung sind dem AG Verbleibsnachweise für diese Abfälle in Kopie zu übergeben.

0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen

für Abfälle

Der AN hat für alle vom AG zur Verfügung gestellten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen inklusive Baustellenzufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV für den anstehenden Unterboden durchzuführen. Da die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen i.d.R. auf dem Unterboden aufbauen, sind die chemischen Bodenuntersuchungen zur Beweissicherung nach dem Abschieben und vor dem Wiederandecken des Oberbodens vorzunehmen. Der Analyseumfang ist mit dem AG vorab abzustimmen (siehe Wirkungspfade BBodSchV). Eine Bodenverschlechterung und eine ggf. daraus resultierende Bodenmelioration gehen zu Lasten des AN als Verursacher. Sofern der AN zusätzliche Flächen außerhalb der vom AG zur Verfügung gestellten, planfestgestellten oder anderweitig genehmigten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen bzw. außerhalb der Baustelle / der Erstreckung der Bau- und Betriebsanweisung (BETRA) zur Bereitstellung oder Aufbereitung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich - rechtlichen Genehmigungen (z.B. gemäß 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nachweisfähig (z.B. Bescheid) vorzulegen. Der AN hat auch für diese Flächen einschließlich der Zufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV durchzuführen. Sofern der AN auf o.g. baustellenfernen, nicht planfestgestellten Flächen mehr als 100 t nicht gefährliche bzw. mehr als 30 t gefährliche Abfälle bereitstellt (zwischenlagert) oder behandelt oder auf baustellennahen Flächen über einen längeren Zeitraum zwischenlagert oder behandelt, hat er gemäß 4. BImSchV vor Nutzungsbeginn eine Genehmigung der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu beantragen. In Bezug auf die o.g. Flächen hat der AN dem AG auf Anforderung die für ein ggf. erforderliches Planänderungsverfahren beim Eisenbahnbundesamt oder einem sonstigen Genehmigungsverfahren der zuständigen Behörde notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Alle mit den vorgenannten Anforderungen verbundenen Leistungen sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Die für die Bereitstellung von Abfällen und damit der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen vorgesehenen Bereitstellungsflächen ohne Planfeststellung bzw. ohne direkten Baustellen-/ BETRA-Bezug sind vom Auftragnehmer auf Anordnung des AG als AwSV – Anlage mit entsprechenden Anforderungen (u.a. Eignungsfeststellung, Anlagendokumentation, Betriebsanweisung, Betriebstagebuch, Überwachungs- und Prüfpflichten) zu betreiben.

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0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der

Gewerbeabfallverordnung

Der Auftragnehmer hat die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) einzuhalten. Die GewAbfV betrifft diverse nicht gefährliche Siedlungsabfälle (hausmüllähnliche Abfälle) des 20iger AVV- Nummernkreises z.B. Papier, Pappe, Glas sowie folgende nicht gefährlichen Bauabfälle:

 AVV 170101 Beton

 AVV 170102 Ziegel

 AVV 170103 Fliesen u. Keramik

 AVV 170107 gemischter Bauschutt

 AVV 170202 Glas

 AVV 170203 Kunststoff

 AVV 170401 bis 170407 div. Metalle

 AVV 170411 nicht gefährliche Kabel

 AVV 170201 Holz

 AVV 170604 Dämmmaterial

 AVV 170302 Bitumengemische.

Diese Abfälle sind vom AN grundsätzlich getrennt auszubauen, getrennt zu halten bzw. bereit zu stellen, zu befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Eine Entsorgung von Gemischen der o.g. Abfälle ist unbedingt zu vermeiden. Sofern Gewerbeabfälle aus den gemäß GewAbfV zulässigen Gründen als Gemische anfallen, sind diese unverzüglich und nachweislich zur Auftrennung in die Teilfraktionen den dafür zugelassenen Aufbereitungsanlagen (Siedlungsabfälle) bzw. Vorbehandlungsanlagen (Bauabfälle) zuzuführen. Ist eine Abfalltrennung oder Aufbereitung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind die Gemische möglichst hochwertig zu verwerten, ist auch dies nicht möglich, sind die Gemische ordnungsgemäß und gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Als Nachweise über die Getrennthaltung, die abweichend erforderliche Vorbehandlung / Aufbereitung oder die abweichend erforderliche schadlose, hochwertige sonstige Verwertung hat der Auftragnehmer dem AG geeignete Dokumente, wie z.B. Haufwerkslagepläne, Probenahmeprotokolle einschließlich Fotodokumentation zu übergeben. In den Unterlagen sind die Abweichungen von den Vorgaben der GewAbfV unter Verwendung der Kategorien der GewAbfV nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen, die Dokumente sind von der BÜW zu bestätigen und mit den zur Freigabe der Entsorgung der Gemische durch den AG eingereichten Entsorgungsnachweisen zu übermitteln und im eANV / e-Akte zu hinterlegen.

0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für

mineralische Bau- und Abbruchabfälle

Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen (MBA) zur Verwertung über ein Leistungsverzeichnis aus, das sich an den in Anlage 1 Tab. 1 – 4 und Anlage 4 Tab.

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2.2 der der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) definierten Materialklassen bzw. Materialwerten orientiert, aber um zusätzliche Materialwerte erweitert wurde. Diese zusätzlichen Materialwerte sind erforderlich, um alle relevanten Schadstoffe zu erfassen und um die mineralischen Abfälle als gefährlich / nicht gefährlich einstufen und einer AVV-Nr. zuordnen zu können. Diese Regelung betrifft folgende Abfallarten:

AbfallbezeichnungAbfallschlüssel AVVMaterialklasse gemäß EBV
Boden ≤ 10% mineralische Fremdbestandteile17 05 04BM-0, BM-0* BG-0, BG-0*
Boden > 10% u. ≤ 50% mineralische Fremdbestandteile17 05 04BM-F0*, BM-F1, BM-F2, BM-F3 BG-F0*, BG-F1, BG-F2, BG-F3
Gleisschotter17 05 08GS-0, GS-1, GS-2, GS-3
Beton(bruch)17 01 01RC-1, RC-2, RC-3
Ziegel17 01 02
Fliesen und Keramik17 01 03
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106 fallen17 01 07

Tabelle 1: Abfallbezeichnung

 BM-x: Bodenmaterial Materialklasse X mit ≤ 10% mineralische Fremdbestandteile

 BM-Fx: Bodenmaterial Materialklasse X mit > 10% u. ≤ 50% mineralische Fremdbestandteile Die vereinbarte Leistungsbeschreibung und Vergütung stellen die vertragliche und abfallrechtliche Grundlage für die Erbringung der vereinbarten Entsorgungs- und Transportleistungen und ggf. Analytikleistungen des Auftragnehmers dar. Der AN hat dies bei der Vertragsgestaltung mit den von ihm gebundenen Ingenieurbüros/ Untersuchungsstellen sowie Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen und Beförderern zu berücksichtigen. Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen zur Beseitigung (größer jew. Materialklasse 3 nach EBV) auf Grundlage der Deponieverordnung mit Positionen für die Deponieklassen I-III aus.

0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen

Die vom AN durchzuführenden Rückbau- und Abbrucharbeiten umfassen den Rückbau der vollständigen ober- und unterirdischen Bauwerkssubstanz, die Entkernung und Demontage der diversen, ggf. schadstoffhaltigen Baustoffe, Einrichtungsgegenstände, Installationen und Anlagen, den Transport und die fachgerechte Entsorgung aller anfallenden Abfälle und ggf. die Verfüllung der Baugruben mit unbelastetem Bodenaushub. Im Vorfeld der Rückbauarbeiten hat der AN zusammen mit dem Fachgutachter des AG bzw. mit der Bauüberwachung vor Ort eine Bestandsaufnahme der abzubrechenden Bausubstanz vorzunehmen, insbesondere wenn diese noch nicht auf ihre Zusammensetzung und mögliche Schadstoffbelastung untersucht wurde. Auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht, z.B. Öl- und Schmierstoffverunreinigungen, Teer- oder Bitumenanstriche, sind farblich zu kennzeichnen. Anschließend hat der Auftragnehmer Bau die erforderlichen Rückbau- und Abbrucharbeiten

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detailliert im Entsorgungskonzept zu beschreiben, vom AG übergebene Gutachten und chemische Analysen sind zu berücksichtigen. Vor dem eigentlichen Abbruch sind alle schadstoffhaltigen bzw. entsorgungsaufwendigen Materialien aus dem Bauwerk auszubauen und getrennt zur Entsorgung bereitzustellen. Anschließend ist der verbleibende Rohbau abzubrechen und sortenrein zur Entsorgung bereitzustellen. Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Werden beim Rückbau der baulichen Anlagen zuvor unentdeckte, auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht (kontaminierte Baustoffe) vorgefunden, sind die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen, die betreffende Baustelle zu sichern und die Bauüberwachung sowie der für Umweltschutzbelange verantwortliche Mitarbeiter unverzüglich zu informieren.

0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott

Die Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf von nicht wieder verwendungsfähigen Eisen-, Stahl- und NE- Recyclingmaterial sowie LST- und Telekommunikations- Restbaustoffen erfolgt durch den AG, die genannten Restbaustoffe verbleiben bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung in dessen Eigentum. Der AN hat den Anfall dieser Materialien unter Angabe von Art, Menge, Größe und Anfallort 4 Wochen vor dem geplanten Ausbau schriftlich beim AG anzuzeigen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Zur Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf vorgesehene Material ist durch den AN auf den zugewiesenen Bereitstellungsflächen bereitzustellen, von diesen Flächen erfolgt die Übernahme dieser Materialien durch einen vom AG benannten Empfänger. Vom AN ist der Verbleib aller Restbaustoffe in einer Tabelle gesondert nach Bauabschnitten zu dokumentieren. Für die LST-Reststoffe sind die betreffenden Listen gemäß Handlungsanweisung des AG im Rahmen der zugehörigen PT1 Planung zu erstellen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung

Materialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwerken aufzuhalden und bis zu einem Volumen von 500 m3 ordnungsgemäß bereitzustellen. Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Belastung zu trennen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruchkubaturen erforderlich.

Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständigkeit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichem- und mengenmäßigem Anfall zu ermitteln.

Die Haufwerke sind, spätestens nach der Verbringung auf die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche, mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbezeichnung (Haufwerksnummer, Anfallort, Ausbaudatum, etc.) angibt, dauerhaft zu kennzeichnen. Die Haufwerkseinstufung und -bewertung sind unmittelbar nach Erhalt der finalen Abfalldeklaration nachzutragen.

Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefährdungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind.

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Alle Abfälle mit der Einstufung ab LAGA Z 1.2 bzw. RC 2/ BM 2 gemäß EBV oder höher sind immer mit einer Oberflächenabdichtung aus mind. 0,4 mm starker reißfester HDPE-Folie gemäß nachfolgender Darstellung zu sichern. Das von der Oberflächenabdichtung anfallende unbelastete Niederschlagswasser ist abzuleiten.

Bei allen nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfällen ist zusätzlich eine entspr. HDPE-Folie gem. nachfolgender Abbildung zur Untergrundabdichtung vorzusehen.

Alternativ zu der beschriebenen Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie ist die Nutzung eines mit Bitumen oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Fläche möglich.

Für alle Haufwerke hat der Auftragnehmer dem AG folgende Dokumente zu übergeben:

 Aushubprotokoll mit Angaben zu Bezeichnung, Lage, Ortsbeschreibung (Damm, Strecke, Bauwerk usw.), Materialart sowie Art und geschätzter Anteil von Fremdbestandteilen (Schotter, Bauschutt, Wurzeln etc.), Auffälligkeiten (Färbung, Geruch usw.),

 Fotodokumentation,

 Lageplan der Haufwerke mit Angabe der Bezeichnung, Materialart und Menge,

 Mengen-/Kubaturermittlung (durch AN im Beisein der BÜW oder des Fachgutachters des ANs vorzunehmen). Die zuvor beschriebenen Leistungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.15.9 Deklarationsanalytik

Alle im Bauvorhaben anfallenden Materialien einschließlich Altschotter sind durch den AN zum Zweck der Deklaration kontinuierlich baubegleitend chemisch zu untersuchen. Dabei sind die aktuellen Vorschriften auf Bundesebene sowie des jeweiligen Bundeslandes, die Herkunft des Materials und die Vorgaben des Bauvertrages zu berücksichtigen.

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Im Bundesland Berlin sind für die Deklarationsanalytik und Einstufung von Abfällen zur Entsorgung folgende Bewertungsgrundlagen heranzuziehen:

 Der „Leitfaden zur Probenahme und Untersuchung von mineralischen Abfällen im Hoch- und Tiefbau (Runder Tisch Abfallbeprobung Brandenburg-Berlin)

 Leitfäden der SBB

 Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall - LAGA

 Abfalleinstufung gemäß Abfallverzeichnisverordnung (AVV) Für Probenahme, Analytik und gutachterlichen Bericht hat der AN ein für diese Tätigkeiten nach DIN EN ISO / IEC 17025 akkreditiertes Institut zu binden, dass durch eine zugelassene Akkreditierungsstelle zertifiziert wurde.

Die Probenahme hat gemeinsam vom AN und der Fachbauüberwachung Abfall zu erfolgen. Der AN gibt die jeweiligen Termine für die Probenahmen mit mind. 5 Arbeitstagen Vorlaufzeit beim AG und der Fachbauüberwachung Abfall bekannt.

Dem AG ist zu jeder Analyse unaufgefordert ein gutachterlicher Untersuchungsbericht insbesondere mit folgenden Bestandteilen zu übergeben:

 abfalltechnische Bewertung (z.B. Materialklasse) und abfallrechtliche Einstufung (z.B. Abfallschlüssel) der Einzelwerte sowie der jeweiligen Gesamtprobe

 aussagefähiges Probenahmeprotokoll mit Angaben zur Lage, Bezeichnung und geschätzten Volumens des jeweils beprobten Haufwerks Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung eine Analytik durch ein akkreditiertes Labor abzufordern bzw. parallel ein weiteres Labor mit Kontrollanalysen zu beauftragen.

Eine Beprobung mineralischer Stoffe im eingebauten Zustand (in situ) und ein direkter Aushub und eine Abfuhr ist nur nach schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der AN hat zuvor ein geeignetes in situ-Beprobungskonzept zur Prüfung und Freigabe durch den AG mindestens 4 Wochen vor dem avisierten Probenahmetermin vorzulegen. Darin ist die Notwendigkeit der in situ-Beprobung zu begründen und es sind die virtuellen Haufwerke zu beschreiben (Herkunft, Art und Anzahl der Einzelentnahmen und Mischproben) und in geeigneter Form zu visualisieren. Die Beprobung und der Ausbau der Materialien hat gemäß des freigegebenen Beprobungskonzeptes unter kontinuierlicher Begleitung durch die Fachbauüberwachung Abfall und den Abfallbeauftragten des AN zu erfolgen.

Für die chemische Untersuchung von Altschotter bzw. seiner Kornfraktionen ist zusätzlich die Altschotterrichtlinie RIL 880.4010 „Bautechnik; Verwertung von Altschotter“ zu berücksichtigen (z.B. Siebschnitt bei 31,5 mm, keine Hochrechnung der Ergebnisse der Feinfraktion auf die Gesamtfraktion). Der Untersuchungsumfang und die Bewertungsgrundlagen für Altschotter sind mit dem AG abzustimmen.

0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von

Abfällen

Das Nachweisverfahren besteht grundsätzlich aus der Vorabkontrolle der Zulässigkeit des Entsorgungsweges (z.B. Anlagengenehmigung, Efb-Zertifikat, etc.) und der Verbleibskontrolle

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über die ordnungsgemäß durchgeführte Entsorgung (Transportpapiere als Verbleibsnachweise). Für alle im Bauvorhaben anfallenden gefährlichen und nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle ist eine Nachweisführung über die Entsorgung im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) zu gewährleisten. Der AN, dessen Abfallverantwortlicher und die von ihm beauftragten Nachunternehmer sowie Abfallbeförderer und Entsorger haben aktiv an der Vorbereitung und Durchführung des Nachweisverfahrens im eANV mitzuwirken. Die projektspezifische Ausgestaltung und das Zusammenwirken zwischen AN und AG sind im Entsorgungskonzept des AN auf der Basis derM.01.02.15.03 Anlagen 7 „Aufgabenverteilung Abfallmanagement“ und 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zu beschreiben und vom AG zu bestätigen. Der AN hat innerhalb von 14 Werktagen nach Vorliegen der Genehmigung des Entsorgungsweges (Entsorgungsnachweis EN/VN) mit der Entsorgung der bereitgestellten Abfälle zu beginnen.

Technische Voraussetzungen für das elektronische

Abfall-Nachweis-Verfahren

Vom Auftragnehmer sind folgende eANV - Zugänge und anwendungsbereite Geräteausstattungen für den Abfallbeauftragten / Bevollmächtigten des AN und die Beförderer auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen. Die Ausstattung und die Zugänge sind im Entsorgungskonzept des AN zu dokumentieren:

 Gebräuchliche Computerhardware inkl. DSL-Verbindung (Internet) oder gleichwertig

 Abfallerfassungssoftware inklusive eigenständigem Zugang, kompatibel zur Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS)

Sofern die vom AN beauftragten Beförderer und / oder Entsorger (NAN) nicht am elektronischen Nachweisverfahren über nicht gefährliche Abfälle mitwirken, hat sich der AN entweder als „Sonstiger Beteiligter“ oder als Bevollmächtigter einen eigenen Zugang zu einem geeigneten eANV-System (Provider) inkl. ZKS-Postfach zu schaffen und zusätzlich folgendes zu gewährleisten:

 Ausstattung und Schulung der örtlichen Mitarbeiter des AN mit persönlichen Signaturkarten nach digitalem Signaturgesetz

 Nachweis der abfallrechtlichen Qualifikation der signaturberechtigten Mitarbeiter

 Erfassung der Entsorgungsvorgänge im eANV in der Rolle der nicht mitwirkenden Beförderer / Entsorger gemäß Anlage 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zum M.01.02.15.03.

Die DB InfraGO AG verwendet als eANV-System das Programm „ZEDAL“ der „Abfallmanagement Datenverarbeitungs AG“ Recklinghausen. Zur Vereinfachung der Arbeitsabläufe wird dem AN empfohlen, sich für einen Zugang zur ZEDAL - Portallösung anzumelden.

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Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle

Vorabkontrolle

Das Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle beinhaltet grundsätzlich eine Beteiligung der zuständigen Abfallbehörde im Wege der behördlichen Bestätigung bzw. Kenntnisnahme des Entsorgungsnachweises. Der EN für gefährliche Abfälle besteht im eANV aus folgenden Dokumenten:

 Deckblatt des Entsorgungsnachweises (DEN)

 Verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers (VE)

 Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform

 ggf. Ergänzendes Formblatt für die Beauftragung / Bevollmächtigung / Andienung (EGF)

 Annahmeerklärung des Entsorgers (AE) und

 behördliche Bestätigung (Genehmigung) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Abfallbehörde (BB).

Der AN hat dem AG mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Entsorgungstermin mitzuteilen, dass ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder von POP-Abfällen benötigt wird und dazu folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen:

 die Deklarationsanalysen mit gutachterlichem Bericht und Probenahmeprotokoll

 die Anlagengenehmigungen, z.B. Entsorgungsfachbetriebszertifikat oder BImSch- Genehmigung der vorgesehenen Entsorgungsanlagen,

 das EfB-Zertifikat bzw. die Beförderungserlaubnis des Beförderers nach § 54 KrWG für die Beförderung von gefährlichem Abfall Durch den AG wird anschließend der elektronische Entsorgungsnachweis im eANV erstellt. Der AG beauftragt den AN durch Ausfüllen des sog. Ergänzenden Formblatts (EGF) mit der Gebührenübernahmefür das Genehmigungs- / Andienungsverfahren für die durch den AN zu entsorgenden Abfälle. Dazu hat der AN das EGF vor dem AG elektronisch zu signieren. Nach Vorliegen aller Dokumente signiert der AG die Verantwortliche Erklärung (VE) und übermittelt diese elektronisch an den vom AN benannten Entsorger. Dieser füllt die Annahmeerklärung (AE) aus und signiert diese, anschließend erfolgt die elektronische Übermittlung an die Behörde zur Genehmigung (Grundverfahren) bzw. zur Kenntnis (privilegiertes Verfahren). Die Nutzung von Sammelentsorgungsnachweisen für gefährliche Abfälle und für POP-Abfälle durch den AN ist nur nach schriftlicher Zustimmung des zuständigen Teamleiters Umweltschutz zulässig. Verbleibskontrolle

Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher rechtzeitig seinen Bedarf an Transportdokumenten (BS, ÜS) anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung). Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das elektronische Mustertransportdokument und generiert daraus die benötigte Anzahl von elektronischen Begleitscheinen und signiert diese.

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Die im Auftrag des AN tätigen Abfallbeförderer haben die Transportdokumente bei Abfallübernahme auf der Baustelle elektronisch zu signieren. Sofern die Signatur der Beförderer abweichend davon erst unmittelbar vor Abfallübergabe beim Entsorger erfolgen soll, ist hierzu mit dem AG eine gesonderte schriftliche Vereinbarung nach § 19(2) NachwV zu treffen M.01.02.15.03 Anlage 13 „Vereinbarung über die verspätete Signatur des Abfallbeförderers“. Bei Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises ist der Übernahmeschein vom Beförderer/Entsorger auf die Abfallerzeugernummer des AG auszustellen und dem AG elektronisch zu übermitteln.

Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche

Abfälle

Vorabkontrolle

Der Entsorgungsnachweis über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle im eANV besteht aus den gleichen Dokumenten wie der EN für gefährliche Abfälle, ausgenommen das Ergänzende Formblatt (EGF) und die Behördliche Bestätigung (BB). Zur Vorbereitung der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle hat der AN folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen:

 die Anlagengenehmigungen (Entsorgungsfachbetriebszertifikat / BImSch- Genehmigung) der vorgesehenen Entsorgungsanlagen und

 das EfB-Zertifikat bzw. die Anzeige des Beförderers nach § 53 KrWG bzw. für die Beförderung von ngA

 Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform und zur Vervollständigung und Signatur an den AG elektronisch zu übermitteln. Auf Basis dieser Angaben erstellt der AG den Vereinfachten Entsorgungsnachweis im eANV, signiert die VE und leitet den Vereinfachten Entsorgungsnachweis an den vom AN beauftragten Entsorger weiter. Der Entsorger erstellt und signiert die Annahmeerklärung, damit ist der VN vollständig. Nimmt der Entsorger nicht am elektronischen Nachweisverfahren für nicht gefährliche Abfälle teil, hat der Auftragnehmer die vom Entsorger unterschriebene Annahmeerklärung einzuholen und dem AG zu übermitteln bzw. der vorausgefüllten AE als Anhang beizufügen (sofern der AN mit der Erstellung des VN beauftragt ist). Anschließend wird die Annahmeerklärung vom AG mit folgendem Zusatz signiert: „ENT nimmt nicht am eANV für ngA teil, AE wird als Datei beigefügt. Signiert für den ENT: AN, siehe Original-AE im Anhang. Sofern der AN nicht gefährlichen Bodenaushub zur Verwertung in gesonderte Maßnahmen z.B. in andere Baustellen oder landwirtschaftliche Flächen verbringen will, hat er für die Vorabkontrolle einen Vereinfachten Entsorgungsnachweis (VN) zu verwenden und als Anhang die aktuelle Einbaugenehmigung der zuständigen Bodenschutzbehörde für das Material beizufügen. Die Verbleibskontrolle erfolgt mittels elektronischem Registerbeleg (ZEDAL). Verbleibskontrolle

Der Transport der Abfälle hat direkt und nur zu den freigegebenen Entsorgungsunternehmen gemäß Entsorgungsnachweis zu erfolgen. Eine Abweichung bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung des AG. Für die elektronische Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle (ngA) sind Registerbelege (RB) zu verwenden. Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher seinen Bedarf an RB

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mindestens 3 Arbeitstage vorher anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung). Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das Mustertransportdokument (Registerbeleg), generiert daraus die benötigte Anzahl elektronischer Registerbelege und signiert diese. Sofern die beauftragten Beförderer (BEF) und / oder Entsorger (ENT) nicht an der elektronischen Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle teilnehmen, hat der AN die entsorgten Abfallmengen auf der Grundlage vorliegender Wiegenoten (Lieferschein nur nach Rücksprache mit dem AG) zu erfassen und den Registerbeleg in der Spalte des Beförderers und Entsorgers qualifiziert zu signieren. Der BEF hat unmittelbar bei Übernahme des Abfalls den Registerbeleg zu signieren. Der ENT hat spätestens 10 Tage nach Annahme des Abfalls zu signieren. Wird ein Registerbeleg für größere Chargen als die Transportmenge eines LKW erstellt und sind unterschiedliche Beförderer tätig, ist die Abfuhr des Abfalls von der Baustelle und die Übernahme durch den Entsorger nur durch die Signatur des Abfallerzeugers / BÜW und des Entsorgers auf dem Registerbeleg nachzuweisen, die Signatur des Beförderers entfällt. Die im Registerbeleg einzutragende Abfallmenge ist dabei aus der Gesamtmenge der in den Wiegescheinen erfassten Abfallmenge zu errechnen. Als direkter Nachweis für die erfolgte Abfallübernahme auf der Baustelle hat der AN hat die von ihm beauftragten Beförderer zu veranlassen, die erforderlichen Registerbelege als Papierausdruck zur Abfallübernahme auf die Baustelle mitzubringen, darauf die Übernahme zu quittieren und den unterschriebenen RB-Ausdruck der BÜW zu übergeben. Auf den Verbleibsnachweisen bzw. entsprechenden Zusatzdokumenten hat der AN auch die Dokumentationsanforderungen gemäß der Gewerbeabfallverordnung niederzulegen. Der aktualisierte Entsorgungsstand aller Haufwerke ist binnen 5 Arbeitstagen in einer Haufwerksliste zu überführen und an die BÜW und den AG (zur Verbleibskontrolle) zu übergeben.

Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß

Ersatzbaustoffverordnung

Soweit der AN bauvertraglich mit der Erstellung der obligatorischen Einbaudokumentation und ggf. erforderlichen Vor- und Abschlussanzeigen für den MEB-Einbau nach EBV beauftragt ist, hat er die für den Einbau von MEB in technische Bauwerke der DB oder den Einbau von nicht aufbereitetem Bodenmaterial in Bauwerke von Dritten notwendigen elektronischen Dokumente, z.B. Lieferscheine und je nach Beauftragung weitere Dokumente, im System ZEDAL elektronisch zu erstellen bzw. zu vervollständigen, und ggf. auch erforderliche Vor- und Abschlussanzeigen bei den zuständigen Behörden zu tätigen. Die Erstellung des Deckblattes oder der Voranzeige erfolgt grundsätzlich erst nach AG-seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus. Für jede angelieferte Charge eines MEB, die in eine technische Bauweise eines Bauwerkes eingebaut wird, ist ein separater elektronischer Lieferschein zu erstellen. Als zusammenfassendes Dokument für jeden Satz gleichartiger Lieferscheine hat der AN ein elektronisches Deckblatt im ZEDAL zu befüllen bzw. zu erstellen. Sofern für den MEB-Einbau eine Vor- und Abschlussanzeige erforderlich wird, ersetzen diese das Deckblatt. Der Muster- Lieferschein und die einzelnen Lieferscheine werden aus der Voranzeige generiert. Abhängig vom Bauvertrag obliegen dem AN ggf. weitere Melde- und Übergabepflichten gegenüber von Behörden, dem AG oder Dritten.

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0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen

Für die Abrechnung von Entsorgungsleistungen sind alle rechnungsbegründenden Unterlagen unaufgefordert einzureichen, insbesondere:

 Kopie des vollständig ausgefüllten und signierten abfallrechtlichen Verbleibsnachweises aus ZEDAL wie beschrieben  Wiegescheine aus Nettoverwägung auf geeichter, stationärer Waage (Mindestinhalt: Anfallstelle, Transportpapiernummer, Haufwerksnr., amtl. Kennzeichen)  Mengennachweis auf der Baustelle (jeweils alternativ):

  • Volumenermittlung von Haufwerken,
  • Volumenermittlung Baugrube,
  • Nettoverwiegung auf der Baustelle,
  • Zählprotokoll.

Die prüfbare Abrechnung der Leistung setzt voraus, dass alle rechnungsbegründenden Unterlagen vorliegen. Auf die Regelungen zuZiff. 20.2 ff der ZVB-DB wird hierbei nochmals hingewiesen.

0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen

Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstellungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind. Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leistungszeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. über eine vergleichbare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV)) oder über eine Transporterlaubnis nach § 54 KrwG verfügen. Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leistungszeitraum eine Anzeigegemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenommen haben. Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kennzeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe. Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen. Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen:

 Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit),

 bei verspäteter Signatur des Beförderers: Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV.

0.2.16 Beistellungen durch den AG

keine

0.2.17 bleibt frei

0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer

Im Rahmen der Bauzeit sind andere Unternehmer im Streckenbereich/ Baufeld tätig. Zeitgleich werden Maßnahmen der DB InfraGo im weiteren Streckenbereich umgesetzt. Hierzu zählen

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 Maßnahmen im Bereich des Stellwerks ESTW-A Neukölln

 diverse Instandhaltungsmaßnahmen Bündelung mit geplanten Sperrpausen

Baustraßen, Zufahrten und ggf. Bereitstellungsflächen sind im Rahmen der Bauzeit für die ausführenden Unternehmer vorzuhalten.

0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern

Im Rahmen der nach den Vertragsunterlagen vorgesehenen bauseitigen Koordination hat der AN Mitwirkungsleistungen zur Sicherstellung des vorausschauenden Schnittstellenmanagements in Bezug auf die Ausführung der übrigen an der Gesamtmaßnahme beteiligten Unternehmer aktiv wahrzunehmen. Hierzu hat er sich mit dem Auftraggeber abzustimmen und mitzuwirken, insbesondere bei Maßnahmen die Leistungen anderer Auftragnehmer als Vorleistung erfordern oder nachfolgende Leistungen beeinflussen. Gegenstand und Ziel dieser Mitwirkung ist, dass der AN vorausschauend und aktiv die für seine Arbeitsvorbereitung und Abwicklung erforderlichen Informationen rechtzeitig über den AG abfordert und einbezieht, sowie seinerseits diesem die von ihm für die Verfolgung der Ordnung auf der Baustelle und des Zusammenwirkens der verschiedenen Unternehmer benötigten Informationen gleichermaßen so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass über die bauseitige Koordination die störungsfreie Abwicklung der Gesamtmaßnahme sicher gestellt wird. Der AN hat in der Vorausschau der auf der Baustelle ineinandergreifenden Prozesse und Abhängigkeiten die Überlegungen und Maßnahmen zur Abstimmung so frühzeitig anzustellen und den Abstimmungsprozess mit dem AG durchzuführen, dass nach Lage der Dinge als erforderlich absehbare Klärungs- und Koordinierungsprozesse des Auftraggebers ohne Störungen des Bauablaufes erledigt werden können. Zu den Mitwirkungspflichten zählen hiernach u.a. die aktive Mitwirkung und Auskunftserteilung bei koordinationsrelevanten Gesprächen/Baubesprechungen, insbesondere unter Beteiligung anderer Unternehmer, und die unverzügliche Information über abgefragte Festlegungen seiner Arbeitsvorbereitung, einschließlich ausführungstechnischer und logistischer Aspekte. In Bezug auf mögliche Störungen und Konflikte setzt die Pflicht des ANs den AG über Behinderungen zu informieren ein, sobald für ihn Umstände erkennbar werden, die sich negativ auf die Ausführung der geschuldeten Leistung bzw. des Bauvorhabens insgesamt auswirken können. Die Koordination der an der Ausführung beteiligten Unternehmer und die Ausübung aller im Zusammenhang stehenden Erklärungen und Anordnungen bleiben ausschließlich dem AG vorbehalten. Die Aufwendungen, für die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Mitwirkung des AN bei der auftraggeberseitigen Koordination sind als Nebenleistung in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.20 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Abnahme

Nach Betriebsfreigabe des AG hat der AN die Nutzung von Teilen bis zur VOB Abnahme zu dulden, wenn sie der Betriebsführung dienen.

0.2.21 bleibt frei

0.2.22 bleibt frei

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0.2.23 DB-spezifische Angaben

0.2.23.1 Besonderheiten der Regelung und Sicherung der

Beschäftigten vor den Gefahren des Eisenbahnbetriebs

Bei Baustellen nach § 2 Abs. 3 der Baustellenverordnung ist zusätzlich ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen. Der SIGE-Plan wird durch den vom AG beauftragten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator erstellt. Die Zuarbeiten hierfür (Gefährdungsbeurteilungen etc.) sind vom AN zu liefern. Bei Änderungen im Bauablauf oder sich verändernder Situationen wird der SIGE-Plan den Gegebenheiten angepasst. Sicherungsleistungen gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb werden durch den AG beigestellt. Gemäß Planung ist eine FA im Baubereich zwischen S- und Fernbahn sowie einzelne Felder FA an Kabelverteilern und Signalen vorgesehen. Durch den AN ist rechtzeitig vorher (mindestens 20 Kalendertage) die Seite 1 des Sicherungsplans über den SiPla-Workfloweinzureichen. In Abstimmung mit der BÜW ist die Seite 1 deutlich vorfristig einzureichen, um den Aufbau der Sicherungsmaßnahmen zu gewährleisten (Feste Absperrung oder ATWS). Der AN erstellt wöchentlich eine Arbeitsanmeldung aller geplanten Arbeiten. In dieser ist der örtliche Bezug, wenn zutreffend unter Angabe Gefährdung durch den Bahnbetrieb, Anzahl der Bauspitzen und der AK und jeweiligen Arbeitszeit anzugeben. Diese Arbeitsanmeldung ist jeweils bis Mittwoch der Vorwoche 12:00 Uhr (im besonderen Fall (wie z.B. Feiertagen) am Dienstag 12:00) der BÜW und nach Auftragserteilung dem benannten Sicherungsunternehmen zu übergeben.

0.2.23.2 DB Energie GmbH – Auflagen zu Arbeiten in der Nähe von

30kV-Kabeltrassen

Die nachfolgenden Auflagen der DB Energie GmbH bei Arbeiten in der Nähe von 30kV- Kabeltrassen sind zwingend einzuhalten. Aufwände hierdurch sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet: a. Die Zugänglichkeit zur 30 kV Kabeltrasse muss permanent gewährleistet sein. Dies gilt auch während der Bauarbeiten. Im Störungsfall ist eine schnelle Reparatur nötig. Ist diese nicht möglich, muss mit Einschränkungen für den S-Bahnbetrieb gerechnet werden, bis hin zum Ausfall der S-Bahnenergieversorgung des Berliner S-Bahnrings. b. Für alle geplanten Maßnahmen in der Nähe der erdverlegten 30 kV Kabel sind vorab, zur zweifelsfreien Feststellung der Kabellage, Handsuchschachtungen auszuführen. c. Die TM SBEV 2016-2 und das Schreiben „231123_Ergänzende Bestimmungen zur TM 2016-2 Entwurf RIL 956.0400“ sind zwingend für die Arbeiten im Bereich der 30 kV Kabeltrasse bzw. im angrenzenden Bereich zur 30 kV Kabeltrasse zwingend zu beachten und anzuwenden. d. Vor Baubeginn ist eine Kabeleinweisung zwingend erforderlich. Dafür wenden Sie sich an die E-Mailadresse DBE.I.Bezirk.S-BEV-Berlin@deutschebahn.com. e. Die 30 kV Kabeltrassen dürfen weder überbaut noch befahren werden. f. Vor Baubeginn ist mittels einer Fotodokumentation der Zustand der 30 kV Betonkabelkanal-Trasse festzuhalten. Die Fotodokumentation ist zwingend vor Baubeginn an die DB Energie (S-Bahnstromversorgung Berlin) zu übergeben (E- Mailadresse DBE.I.Bezirk.S-BEV-Berlin@deutschebahn.com). Solange keine Fotodokumentation übergeben wurde, wird der Baumaßnahme nicht zugestimmt. g. Die stabile Lage der 30 kV Betonkabelkanäle während aller unmittelbar in der Nähe stattfindenden Arbeiten muss zwingend gewährleistet bleiben. Dies gilt für Querungen

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mit offener Bauweise, erdverlegte Parallelführungen von Kabelmedien und Kabelrohren, Einbauen von Schächten oder Kanälen, Einbauen von Schotterhaltungen usw. h. Der Mindestabstand zwischen den geplanten Gleisquerungen und den erdverlegten 30 kV Kabel ist auf 30 cm geplant. Alle Arbeiten im Bereich der 30 kV Kabeltrasse sind mit Hand auszuführen. Bis zu einem Mindestabstand von 1 m zum nächsten 30 kV Kabelsystem sind Maschinelle Arbeiten nicht zulässig (Arbeitsschutz). i. Für die geplanten Kabelkanäle und Schächte in der Nähe der erdverlegten 30 kV Kabel ist der Mindestabstand von 1,5 m zum nächstliegenden 30 kV Kabelsystem einzuhalten. j. Bei allen zukünftigen Planungen der nächsten Bauabschnitte ist die DB Energie miteinzubeziehen. Alle Planungsunterlagen sind an die zentrale E-Mailadresse BV- Dritter-SBEV-Berlin@deutschebahn.com zur Prüfung zu übergeben. k. Für die Bestandsunterlagen der 30 kV Kabel wenden Sie sich bitte an die E-Mail- Adresse i.et-os1archiv@deutschebahn.com. l. Die Kabelgefäßsysteme der 30 kV Kabel dürfen für andere Kabelmedien nicht mitgenutzt werden.

0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen

In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.1 „Bauleitung und Stellvertreter“ der BVB:

Der Bieter hat mit Abgabe seines Angebotes einen Projektleiter, der/ die Bauleiter, Bauleiter Bahnbetrieb, Logistiker sowie einen Planungskoordinator sowie deren Vertreter schriftlich zu benennen. Jeder Wechsel verantwortlicher Personen ist dem AG und der Bauüberwachung sofort mitzuteilen und bedarf der Zustimmung des AG. Der verantwortliche Bauleiter muss über die notwendigen Qualifikationen verfügen. Diese werden regelmäßig unterstellt, wenn die benannte Person ein Ingenieurstudium erfolgreich beendet sowie über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Projektleiter bei vergleichbaren Bauvorhaben verfügt. Vom Bauleiter und Stellvertreter muss während der Ausführung der Arbeiten wenigstens einer ständig auf der Baustelle anwesend sein. Der Bauleiter oder sein Vertreter müssen an Sitzungen teilnehmen. Auf Forderung des AG gilt dieses auch für kurzfristig anberaumte Besprechungen. Spätestens vier Wochen nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer ein vertrags- und projektbezogenes Organigramm vorzulegen. In diesem sind übersichtlich die wesentlichen Tätigkeitsfelder und das hierfür vorgesehene verantwortliche Personal anzugeben. Es wird darüber hinaus noch auf die Regelungen zur Qualifikation im Rahmen der Baubegleitenden Qualitätssicherung (BQS) der Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelung hingewiesen. In Ergänzung zum Punkt 16.1 „Nebenleistungen“ der BVB:

Auf die Verpflichtung des AN zum Säubern des Baubereiches, der Baustraßen und der Zufahrtswege als Nebenleistung wird nochmals hingewiesen.

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In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.3 „Nutzung fremden Geländes“ der BVB:

Der AN hat unaufgefordert, spätestens bis zur Abnahme, die Bescheinigungen gem. den Regelungen der BVB zu diesem Punkt beizubringen. Der AN benennt namentlich einen Bauleiter Bahnbetrieb in dessen Verantwortung alle bahnbetrieblichen Belange seitens des AN wahrgenommen werden. Der Projektleiter, die Bauleiter und der Planungskoordinator haben an den von der Bauüberwachung des AG festgelegten Baubesprechungen bzw. bahnbetrieblichen Besprechungen teilzunehmen. Eine besondere Vergütung dafür erfolgt nicht. Notfallplan – Sperrpausen:

Die Einhaltung der Sperrpausen ist für den Auftraggeber von großer Bedeutung, damit die Einschränkungen für die Nutzung des Schienennetzes auf den zwingend erforderlichen Umfang begrenzt werden. Eine Überschreitung durch den Auftragnehmer führt zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe gemäß den im Bauvertrag geltenden Regelungen. Soweit die Vertragsunterlagen nichts anderes festlegen, ist der Auftragnehmer frei in der Wahl der Maßnahmen zur Erfüllung seiner bauvertraglichen Leistungspflichten. Um das Risiko für den Eintrittsfall einer Vertragsstrafe zu vermeiden, sollte der Auftragnehmer jedoch vor Ausführung seiner Leistungen in der Sperrpause Planungen für möglicherweise eintretende Notfälle für die Leistungserbringung durchführen und diese in einem Notfallplan festhalten. An der alleinigen Verantwortung des Auftragnehmers zur Leistungserbringung ändert dies nichts. Vor diesem Hintergrund wird folgendes vereinbart: Für sämtliche Arbeiten im Zeitregime der Sperrpausen ist mindestens 14 Tage vor den Sperrpausen ein Notfallplan (lt. Muster Anlage 3.xx) vom AN vorzulegen. Dies betrifft insbesondere das Vorhalten von z. B. Ersatzgeräten, -maschinen, -stoffen und Personal. Die Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft ist dem AG gegenüber im Vorfeld der jeweiligen Arbeiten mit ausreichender Frist, mindestens jedoch 7 Tage vor den Sperrpausen, schriftlich vorzulegen. Es wird darüber hinaus noch auf die Regelungen zum Maschinen- und Gerätepark im Rahmen der Baubegleitenden Qualitätssicherung (BQS) der Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelung hingewiesen. Sicherung von Grundstücksgrenzen gegenüber Dritten:

In Ergänzung zur ausgeschriebenen Leistungsposition gem. MLV-ALI -Grenzsteine sichern- hat der AN unmittelbar zu Baubeginn auf der Baustelle die Grundstücksgrenzen zu Dritten optisch mit farbigen Holzpflöcken (sichtbare Höhe ca. 0,5 m) in einem Abstand von max. 20 m bzw. an Eckpunkten zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungen sind während der gesamten Bauzeit zu erhalten und ggf. zu erneuern. Im Rahmen der Baustellenräumung sind diese Markierungen wieder zu entfernen. In Ergänzung zur Anlage 2.21 (EVB Informationssicherheit): Die vom AN zu liefernden Informationen und Anwendungen, durch Informationstechnologie unterstützte Dienstleistungen, unterliegen dem Schutzbedarf normal. Definition und Arbeitshilfe zur Anwendung der EVB Informationssicherheit: https://einkaufswiki.intranet.deutschebahn.com/confluence/display/EinkaufsWiki1/EVB+Infor mationssicherheit Letzte-Planer-Methodik (LPM)

Im Bauvorhaben kommt die Letzte-Planer-Methodik (LPM) zur Anwendung. Das wesentliche Kernelement ist die gemeinsame Ablaufplanung mit sämtlichen Ausführenden, welche an der Erstellung des Projektes beteiligt sind. Mit der kooperativen Ablaufplanung werden das Wissen

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der Experten als Letzte Planer (i.d.R. Projektleiter AN, Bauleiter AN, Poliere AN) berücksichtigt, ein gegenseitiges Verständnis für die nächsten notwendigen Arbeitsschritte erzeugt und durch die Visualisierung eine durchgängige Transparenz hergestellt. Damit werden die Grundlagen geschaffen, frühzeitig Abhängigkeiten vollständig zu erfassen und ggf. daraus resultierende Konflikte aufzulösen. Durch die gemeinsame Entwicklung der Ablaufplanung können Kommunikation und technische Übergaben zwischen den Projektbeteiligten, insbesondere zwischen den anderen Unternehmen, die zeitgleich im Bereich der Baustelle sind, verbessert sowie Maßnahmen für einen störungsarmen Ablauf rechtzeitig umgesetzt werden. Erfahrungszugewinn und permanentes Lernen sind die Quelle für eine kontinuierliche Verbesserung (Fehlervermeidung/ Null-Fehler-Prinzip).

Zur erfolgreichen Einführung und Umsetzung der Methode in ihrer Gesamtheit ist die aktive Mitarbeit der anderen Unternehmen notwendig.

Die gemeinsame Ablaufplanung erfolgt gemäß Letzte-Planer-Methodik (LPM) nach VDI 2553 (gleichartig Last Planner System). Der AG setzt für die Projektbeteiligten die LPM als Projektsteuerungs- und Projektabwicklungsmethode zur termin- und qualitätsgerechten Abwicklung des Bauablaufs, mit dem Ziel der Optimierung der Projektkosten, ein.

Die Aufwendungen hierfür sind im Angebot einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

Beweissicherung

Die Beweissicherung ist in den Besonderen Vertragsbedingungen BVB-DB geregelt. Die Beweissicherung ist vom AN selbstständig entsprechend den hierfür vorgesehenen Leistungspositionen in seinen Bauablauf einzutakten. Die einzelnen Beweissicherungsmaßnahmen sind mit einem Vorlauf von mind. 10 Tagen (bei Beweissicherungsmaßnahmen unter Sicherung entsprechend den in den BVB genannten Fristen) bei der Bauüberwachung anzumelden. Es sind im Rahmen der Gründungsarbeiten und Verbaumaßnahmen Beweissicherungsmaßnahmen an den Gleisen, Masten und sonstigen Gleisanlagen sowie Schwingungsmessungen vorgesehen.

Absteckung und Vermessung

Der AG stellt dem AN ein Festpunktnetz sowie die freigegebenen Trassierungsentwürfe einschließlich digitaler Trassen- und Gradientendaten zur Verfügung. Mit der Übergabe dieser Unterlagen ist die Verpflichtung des AG zur Absteckung der Hauptachsen nach VOB/B §3 (2) erfüllt. Alle im Zusammenhang mit der Planung notwendigen Vermessungs-leistungen sind Sache des AN. Die Erhaltung, Sicherung und ggf. Instandsetzung des Festpunktnetzes ist Sache des AN. Für die Bauausführung ist für Anlagen, Anlagenteile sowie für Straßen- und Wegeanlagen die Bauvermessung durchzuführen. Die baulichen Anlagen sind nach dem Erfordernis des AN nach übergebenen Hauptpunkten komplett abzustecken. Dies schließt die Baustelleneinrichtungsflächen auf Grundstücken Dritter ein. Bei den Vermessungsarbeiten sind ggf. vorhandene Landesfestpunkte, Grenzmarken usw. zu sichern (Die Wiederherstellung zerstörter Punkte geht zu Lasten des AN). Auf Grund der Bauarbeiten neben befahrenen Gleisen sind während dieser Baumaßnahmen Kontrollmessungen während der Durchörterungs-, Ramm-, Aushubarbeiten und ggf. dem Ziehen von Verbauten durchzuführen. Diese Kontrollmessungen sind durch den AN

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durchzuführen und zu dokumentieren. Daraus resultierende Maßnahmen sind in Absprache mit dem AG auszuführen.

0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV

keine Besonderen Anmerkungen

0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und

Besonderen Leistungen

0.4.1 Nebenleistungen

keine Besonderen Anmerkungen

0.4.2 Besondere Leistungen

keine Besonderen Anmerkungen

0.5 Technische Bearbeitung

0.5.1 Ausführungsunterlagen

Seitens des AG werden nur die der Ausschreibung beigefügten Unterlagen übergeben. Der AN hat sämtliche, für die geschuldete Werkleistung erforderlichen Planungsleistungen zu erbringen, insbesondere auch die Ausführungsplanung, statische Berechnung etc., soweit diese nicht ausdrücklich als vom AG geschuldet vorgegeben sind. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren. Der AN hat mit Übergabe eines jeden Plansatzes der Ausführungsunterlagen ein Leistungsverzeichnis mit den sich auf Basis dieser Planung ergebenden voraussichtlichen Ausführungsmengen (VA-Menge bzw. VAM) der betroffenen Gewerke des Vertragsleistungsverzeichnisses vorzulegen. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen

Mit Auftragserteilung werden dem AN nachfolgende Unterlagen als Grundlage der weiteren Bearbeitung übergeben:

 Festpunktfeld

 Planunterlagen der Ausschreibungsunterlagen (Stand: siehe durch den AG beigestellte Unterlagen) in bearbeitbarer Form

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Zu erstellende Unterlagen

Vom AN sind im Rahmen der technischen Bearbeitung folgende Unterlagen zu erstellen:

PlanungsteilTermin
Detaillierter Bauzeitenplan in Form von GANTT-Diagramm1. Konzept mit Angebotsabgabe, 2. detaillierter Entwurf 14 Tage nach Auftragserteilung, 3. danach monatlich aktualisiert
Detaillierter Bauablaufplan als Balken- (Gantt-) und Weg-Zeit- Diagramm für Betra-Arbeiten und Inbetriebnahme8 Wochen vor Betra bzw. Inbetriebnahme
Baustellenbezogenes Organigramm (gesamt)14 Tage vor Baubeginn, halbjährig aktualisiert
Vertrags- und projektbezogenes Organigramm14 Tage nach Auftragserteilung halbjährig aktualisiert
Logistikkonzept14 Tage nach Auftragserteilung
Planlaufliste (gesamt)wöchentlich
Prüfauflagenliste des Bauvorlageberechtigtenlaufend
Leistungsmeldungmonatlich
Zuarbeit zum SiGe-Planregelmäßig
Beweissicherung (gesamt)vor Baubeginn unmittelbar nach Auftragserteilung und nach Bauende
Fotodokumentation wesentlicher Bauablauflaufend
Baulärm-Gutachtenje Quartal
Bestandsvermessung vor Baumaßnahmenach Auftragserteilung
Baustelleneinrichtungsplanvor Baubeginn
Entsorgungskonzept – Entwurf4 Wochen nach Auftragserteilung
Entsorgungskonzept – Vollversion6 Wochen vor Baubeginn
Ausführungsplanungen12 Wochen nach Auftragserteilung
Bestandsvermessung nach Baumaßnahme2 Wochen vor VOB-Abnahme
Bestandszeichnungen2 Wochen vor VOB-Abnahme

Tabelle 2 - zu erstellende Unterlagen

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Unabhängig von den genannten Zeitpunkten sind die Prüffristen und Vertragstermine vorrangig zu beachten.

Der AN hat die gesamte Ausführungsplanung vollständig in allen erforderlichen Fachteilen/Gewerken inklusive Werksplanungen zu erstellen:

 Ausführungsplanung Verkehrsanlage Parkplatz

 Ausführungsplanung Konstruktiver Ingenieurbau Parkplatz

 Ausführungsplanung Elektrotechnische Anlagen

 Ausführungsplanung Blitzschutz/Erdung

 Ausführungsplanung HKLS

 Ausführungsplanung Hochbau

 Fortschreibung des Brandschutzkonzepts

durch den AG beigestellte Unterlagen

 Ausführungsplanung PT1 LST

 Ausführungsplanung Telekommunikation LWL-Kabel

 Ausführungsplanung der TK Übertragungstechnik

 Ausführungsplanung der TK DB MAS

 Ausführungsplanung der TK EMA/BMA/ISS

 Entwurfsplanung Parkplatz(VA und KIB)

 Entwurfsplanung Elektrotechnische Anlagen

 Entwurfsplanung Hochbau

Wenn der AN mit seiner Ausführungsplanung vom Entwurf abweicht, so muss er dies rechtzeitig dem AG anzeigen (vgl.Anlage 2.8 des Bauvertrages). Die technische Bearbeitung für Planungsänderungen, die der AN beantragt oder die er zu vertreten hat, sind Sache des AN und werden nicht gesondert vergütet.

Mit der Ausführungsplanung ist sofort nach Zuschlagserteilung zu beginnen. Auf der Grundlage des übergebenen und vom AG bestätigten Ablaufplanes sind vom AN nach Zuschlagserteilung die Ausführungsplanungen zu erstellen und dem AG zu übergeben.

Der AN ist für die terminliche Abstimmung und die Organisation des Umlaufs der Ausführungsplanungen sowie die rechtzeitige Bereitstellung geprüfter und genehmigter Ausführungsunterlagen hinsichtlich der vereinbarten Bau- und Inbetriebnahmen verantwortlich. Es wird grundsätzlich auf die Anforderungen an die Ausführungszeichnungen siehe ZTV-ING, Teil 1, Abschnitt 2, Ziffer 1.4 verwiesen.

Es wird außerdem darauf verwiesen, dass gemäß den Vorschriften der DB AG, Pläne z. B. nur für die Erdung und die Abdichtung (Ril 804.5101, Abs. 2.3) herzustellen sind. Bei der

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Erstellung der Ausführungsunterlagen sind generell alle erforderlichen Unterlagen zu berücksichtigen.

Ein Erläuterungsbericht ist ggf. auf Gewerke bezogen mit allen erforderlichen Angaben zur Gesamtbaumaßnahme, spezifischen Bauwerksangaben, Bauhilfsmaßnahmen, Bauablauf, Besonderheiten, Abweichungen von der Ausschreibung etc. mit der Ausführungsplanung einzureichen.

Es ist zu berücksichtigen, dass zur Ausführungsplanung der Bauwerke u.a. Standsicherheitsnachweise für die Ausführungsplanung, Ausführungszeichnungen z.B. Bauwerksübersichtszeichnungen, Schal- und Bewehrungszeichnungen, Ausstattungszeichnungen, Werkstattzeichnungen, Zeichnungen für Verfüll-/Hinterfüllbereiche sowie Zeichnungen und Unterlagen für Baubehelfe/Bauzustände einschließlich vollständiger Darstellung der erforderlichen Baugruben gehören. Die Abdichtungsplanung einschließlich Detaildarstellung für sämtliche Anschlussbereiche ist durch eine Fachfirma abdichtungstechnisch geprüft vorzulegen.

Teil der Planung ist die Planung aller Zwischenbauzustände mit zugehörigen Baubehelfen, bauzeitlichen Provisorien und Bau-, Montage und Transportzuständen. Dazu erforderliche zusätzliche Vermessungsleistungen sowie erforderliche Baugrunduntersuchungen sind Bestandteil des Leistungsanteils des AN.

Die im Leistungsverzeichnis angegebenen sonstigen Planungen und Unterlagen werden hier nicht umfassend aufgeführt und sind zu berücksichtigen.

Ausführungsplanungen gemäß BAU-STE

Durch den AN sind für die Ausrüstungsgewerke generell prüffähige Ausführungsplanungen gemäß BAU-STE zu erstellen.

In den Fachteilen Erdung/Triebstromrückführung und Stromschienenanlage sind diese Planungen durch einen vom Eisenbahn-Bundesamt (EBA) anerkannten Planprüfer in bautechnischer und fachtechnischer Hinsicht zu prüfen. Die Prüfleistungen der Planprüfer sind vom AN zu organisieren und in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren. Die Ausführungsplanungen sind mit dem vom Bauherren freigegebenen Prüfexemplar durch den AN gleichzustellen.

Die Planungen der weiteren Fachgewerke werden durch entsprechende Prüfer des AG geprüft.

Zusammenwirkung mit Dritten und Fachdiensten

In Zuordnung zu den Bauleistungen des in Abschn. 0.6 beschriebenen Leistungsumfangs sind insbesondere folgende Abstimmungs- und Informationsleistungen zu erbringen, die, soweit keine gesonderten Leistungspositionen zur Abrechnung der Leistung vorgesehen sind, bei der Preisbildung zu berücksichtigen sind:

 Abstimmung und Koordinierung mit parallellaufenden Baumaßnahmen hinsichtlich Termine, Nutzung des gemeinsamen Baufeldes, BE-Flächen, Baustellenzufahrten usw.

 Abstimmung mit dem AG sowie beteiligten Dritten (u.a. Leitungsträgern, Straßenbaulastträgern, Denkmalbehörde)

 Abstimmung mit den Behörden für alle umweltrelevanten Genehmigungen

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 Abstimmung der Termine mit der Baubetriebsplanung des AG für die Beantragung von Sperrpausen usw.

 Erstellung von Inbetriebnahmekonzepten in Abstimmung mit allen am Bau beteiligten Gewerken, dem AG, der DB InfraGO AG sowie Dritten nach Vorgabe des AG und des Inbetriebnahmeleiters bzw. IBV der DB AG

 Abstimmung mit der Baubegleitenden Vermessung (BbV) der BüZ des AG

 Teilnahme an wöchentlichen Projektbesprechungen mit dem AG, die Forderungen aus den Vertragsunterlagen sind zu berücksichtigen (LEAN)

 Organisation von Bau- und Koordinierungsbesprechungen mit allen am Bau Beteiligten

 Abstimmungen im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens

 Einholung aller für die Bauleistung notwendigen Genehmigungen, inklusive der dafür notwendigen Abstimmungen

 Abstimmungen zur Gewährleistung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes

 Abstimmungen mit Information der Grundstückseigentümer/ Nutzer, Wegenutzer

 Abstimmung und ggf. Koordinierung Rückbau außerbetrieb befindlicher Kabel mit den ALV im Vorlauf

 Unterlagen zum Antrag Inbetriebnahmegenehmigung

 Durch den AN sind grundsätzlich für alle Inbetriebnahmen zum Abschluss eines Endzustandes Unterlagen zum Antrag Inbetriebnahmegenehmigung gem. VV IBG Infrastruktur und EIGV zu erstellen. Alle für den Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung erforderlichen Aufwendungen sind in die entsprechenden LV-Positionen im Abschnitt 3.1 einzurechnen.

 Die in der EIGV Anlage 6 aufgeführten Unterlagen sind zu erstellen und rechtzeitig vor Inbetriebnahme zu übergeben.

 Durch den AG werden dafür folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt:

o 1. Allgemeiner Teil: 1.2, 1.3, 1.4

o 3. Anlagenbezogener Teil: 3.3, 3.6

Qualitätssicherung der Ausführungsplanung

Sämtliche Ausführungsunterlagen müssen durch das Qualitätssicherungs-System des AN geprüft sein. Hierfür ist ein erfahrener, unabhängiger Qualitätsprüfer vorzusehen. Diesbezügliche Prüfberichte sind mit den Unterlagen vorzulegen.

Als Prüfungsschwerpunkte sind u.a. zu nennen:

 Planinhalte nach RIL 804.0101 A 06 (Prüfliste)

 Berücksichtigung Anforderungen an Ausführungszeichnungen nach der ZTV-ING- Teil 1, Abschn. 2, 1.4

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 Die formalen Anforderungen an die Planunterlagen

 Die Berücksichtigung gutachtlicher Empfehlungen und Randbedingungen

 Prüfung der Ausführungspläne auf Bauauftragskonformität

 Prüfung der Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit dem vertraglich vereinbarten Regelwerk der DB InfraGO AG

 Prüfen der Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit den Richtzeichnungen

 Prüfen der Ausführungspläne auf Vollständigkeit der Darstellung

 Prüfen der Ausführungspläne auf Ausführbarkeit der Konstruktion

 Prüfen der Ausführungspläne auf Einhaltung der erforderlichen lichten Abstände, Sicherheitsräume, Zwangspunkte

 Prüfen der baulichen Durchbildung hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die Instandhaltung und Revisionierbarkeit

 Geometrische Prüfung der Ausführungspläne

 Prüfung und Abstimmung der Ausführungsplanung auf die denkmalrechtlichen Belange

Die Kosten für die Qualitätsprüfung sind in die Position „Interne Qualitätssicherung“ einzurechnen, sofern nicht für einzelne Gewerke gesonderte Positionen vorhanden sind.

Prüfung und Freigabe der Ausführungsunterlagen

Bauaufsichtliche Genehmigung/ Freigabe

Alle zur Ausführung verwendeten Unterlagen müssen durch einen Prüfsachverständigen geprüft und durch den Bauvorlageberechtigten zur Ausführung freigegeben werden. Durch diese Freigabe wird die Verantwortung des AN für die Richtigkeit seiner Unterlagen nicht aufgehoben bzw. mit der Genehmigung von Plänen übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung für deren Richtigkeit.

Gleichstellung

Der AN hat die Ausführungsplanung nach Freigabe der Unterlagen durch den Bauvorlageberechtigten gleichzustellen und an den Bauüberwacher Bahn (BÜB) zu liefern.

Freigabefristen der Ausführungsunterlagen

Für die Prüfung sind die Ausführungsplanungen gemäß VV BAU bzw. VV BAU-STE durch den AN rechtzeitig beim AG einzureichen.

Für die Prüfung und Genehmigung der vom AN zu erstellenden Ausführungsplanungen einerseits im Zuge der eisenbahntechnischen Fachprüfung bzw. statisch-konstruktiver Prüfung und andererseits des Bauvorlageberechtigten sind bei der Organisation des Bauablaufes und der Erstellung der Terminpläne angemessene Fristen zu berücksichtigen.

Prüffristen für Bauaufsichtliche Prüfung (bei 5 Arbeitstagen/Woche, nacheinander):

 60 Arbeitstage für AP Ingenieurbauwerke inkl. Bauzustände

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 50 Arbeitstage für AP Verkehrsanlagen (Bahn), Verkehrsanlagen (Straße) und Ausrüstungsgewerke (OLA/OSE, Bahnstrom, 50 Hz, TK, LST) Es ist zu berücksichtigen, dass ggf. erforderliche Überarbeitungen von Planunterlagen einen erneuten Prüflauf zur Folge haben.

Bei den angegebenen Prüfzeiträumen sind auch die Zeiten für Nachbesserungen und Änderungen bei fehlerhaften Unterlagen, Berechnungen und Nachweisen einzukalkulieren. Zurückgewiesene Unterlagen gelten als nicht eingereicht.

Zwei Wochen nach Auftragserteilung ist eine mit dem Bauablauf abgestimmte Planlaufliste für die gesamte Maßnahme zu erstellen und im Zuge der weiteren Planung fortzuschreiben. In der Planlaufliste sind Terminangaben für „Einreichung zur fachtechnischen Prüfung“, „Einreichung zur bauaufsichtlichen Genehmigung“ und „Vorlage auf der Baustelle“ (jeweils Soll- und Ist-Zeiten) aufzuführen. Diese sind mit dem Planlaufmanagement des AG abzustimmen. Der jeweilige Stand der Planlaufliste ist dem AG ohne Aufforderung auch bearbeitbar (Excel-Format) vor jeder Baubesprechung aktuell zur Verfügung zu stellen.

0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation

Die Grundlagen der vermessungstechnischen Bestandsdokumentation sind insbesondere in den Ril 804, 809, 883, 885 und 886 geregelt. Diese umfasst die Aktualisierung der Bahn- Geodaten mittels AVANI zur Erzeugung der Ivl-Bestandspläne (Topographie und ggf. Gleisnetzdaten), die Lichtraumdokumentation, die Überprüfung des Festpunktfeldes und die Überarbeitung der Gleisnetzdaten sowie der Trassen- und Weichenhöhenpläne. Vor Beginn der Dokumentationsleistungen ist der Umfang der vermessungstechnischen Arbeiten sowie das zu verwendende Lage- und Höhenbezugssystem mit dem Arbeitsgebiet Ingenieurvermessung des AG zwingend abzustimmen. Gleisvermarkung: Die Gleisvermarkung ist nach dem Umbau auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu überprüfen. Vom AN zerstörte oder beschädigte Punkte des übergebenen Festpunkfeldes sind zu ersetzen und nach den Kriterien der Ril 883.2000 / 883.3000 neu zu bestimmen. Die Kosten hierfür trägt der AN. Festpunktfeld: Die Lage- und Höhenfestpunkte sind nach dem Umbau auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu überprüfen. Vom AN zerstörte oder beschädigte Punkte sind gem. Ril 883.2000 auf Kosten des AN zu ersetzen und neu zu bestimmen. Topographie: Es ist ein abschließender Feldvergleich durchzuführen. Veränderungen der Topographie, insbesondere der Signale, Bahnsteige, Schächte, Böschungen, Brücken, Durchlässe sind einzumessen und in AVANI im Abbildungssystem DB_REF einzuarbeiten (AVANI-Job). Diese Leistungen dürfen nur durch Ingenieurbüros mit AVANI-Zugang ausgeführt werden.

0.5.3 Bauwerksdokumentation

Der Gesamtablauf für die Bestandsplanrückführung für AN und AG beträgt 180 Tage ab Inbetriebnahme und ist mit Einzelfristen untersetzt (gem. InfraGo Prozess I.01.04.04.01 und I.01.04.04.02). Dem AN stehen hierfür maximal 90 Tage zur Verfügung. Die Terminierung in Bezug auf die VOB-Abnahme ist derart zu wählen, dass die Lieferung durch den AN spätestens 104 Tage nach Inbetriebnahme erfolgt.

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Allgemeines

In der Ril 886 ist die Übergabe von Bestandsdaten und Bestandspläne aller betroffenen Fachgewerke geregelt. Bestandsunterlagen

Vom AN ist die Übereinstimmung der Bauausführung mit den bauaufsichtlich genehmigten Plänen schriftlich zu bestätigen.

 Als Bestandszeichnungen gelten Ausführungszeichnungen und Berechnungen, die entsprechend dem Prüf- und Genehmigungsverfahren und der Bauausführung berichtigt sind und als „Mit der Ausführung übereinstimmend“ durch AN und AG bzw. deren Vertreter erklärt sind.

 Darüber hinaus sind vom AN Übersichtspläne anzufertigen, die zu Bestandsübersichtsplänen gem. den oben genannten Vorschriften fortzuschreiben sind.

 Die Bauwerksbücher/Bauwerkshefte sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauwerke, gem. Ril 804 mindestens 2 Wochen vor der Inspektion vor der bauvertraglichen Abnahme vorzulegen.

 Zur Begutachtung vor der Inbetriebnahme durch den AG müssen Schal- und Bewehrungspläne sowie ein Übersichtsplan und ggf. ein Korrosionsschutzplan übergeben werden.

 Im Bauwerk oder dem Baugrund ggf. verbleibende Baubehelfe und Bauteile sind in den Bestandsplänen darzustellen.

 Es ist eine Abstimmung mit dem Arbeitsgebiet IZ-Plan des AG durchzuführen. Die Blattgröße soll maximal DIN A-1 hoch betragen und die Länge von 1150 mm nicht überschreiten. Es ist das Schriftfeld der DB im Maßstab 1 zu 1 zu verwenden.

Vom AN sind die Unterlagen in der Detailschärfe einer Ausführungsplanung zu erstellen und dem AG zu übergeben. Anzahl der zu liefernden Unterlagen gemäß Leistungsverzeichnis.

Im Boden verbleibende Baugrubenverbauten (z. B. Pfähle, Träger, Bohlen und Sonstige) und nach Abbruch verbleibende Bauwerksteile sind mit der genauen Angabe der Lage/Größe und Abbruchebene in den Bestandsplänen zu dokumentieren. Die Dokumentationen sind mit dem Baufortschritt korrespondierend zu fertigen. In den Plänen sind eingebaute Materialien und Materialqualitäten darzustellen.

Die Kosten für die Erstellung und Vervielfältigung aller Dokumentationen sind in die Positionen zur Technischen Bearbeitung einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

Für das Einscannen bzw. die Einspielung der Pläne in das interne Planwerk der DB AG ist es notwendig, Barcodes auf den Plänen zu erfassen. Die Barcodes werden auf Anfrage vom AG zur Verfügung gestellt.

Die Papierexemplare der Bestandspläne, sind geordnet nach Zeichnungsnummern, als Originale in beschrifteten Ordnern zu liefern. Ein Inhaltsverzeichnis ist beizulegen.

Eine CD mit den digitalen Bestandsunterlagen ist direkt und auf der Hülle wie folgt zu beschriften:

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 Bauwerksnummer,

 Bezeichnung der Baumaßnahme,

 Datum der Übergabe,

 Bemerkungen. Die CD enthält alle Pläne in den folgenden Dateiformaten: dwg, dxf, plt (Plotdateien für HP- Designjet) und pdf. Die unterschiedlichen Dokumentarten sind in getrennten Verzeichnissen abzulagern (Zeichnung, Dokument, Lichtbilder, Bauwerksdaten). Auf der CD-ROM ist eine readme.txt – Datei anzulegen, in der die Informationen allgemeiner Art gespeichert werden können. Alternativ ist auch ein digitaler Datenaustausch zulässig.

Koordinierter Kabel- und Leitungsplan

Es ist ein koordinierter Kabel- und Leitungsplan unter Einbeziehung der technischen Planungen sämtlicher Ausrüstungsgewerke sowie Kabel- und Leitungsverlegeplanungen im Endzustand zu liefern. Zusätzlich sind zur Abstimmung mit Dritten Raumverteilungspläne für den Bestand, relevante Bauzustände und den Endzustand zu erstellen.

Koordinierter Gesamterdungsplan

Es ist ein koordinierter Gesamterdungsplan unter Einbeziehung der technischen Planungen sämtlicher Bau- und Ausrüstungsgewerke im Endzustand zu liefern.

Bestandspläne LST

Zur Erstellung der Bestandspläne LST sind die Braunstriche auf der Baustelle mitzuführen und nach Beendigung der Leistungen an den AG bzw. dessen Ausrüster übergeben.

0.5.4 Bauzeitenplan

In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.2 der BVB:

Bereits mit Angebotsabgabe hat der Bieter / die Bieter einen Bauzeiten- und Bauablaufplan zu übergeben, der mindestens die nachfolgenden Angaben 1.-8. und 10.- 19. beinhaltet. Der durch den AN zu erstellende Bauzeitenplan ist dem AG 14 Kalendertage nach Zuschlagserteilung erstmals vorzulegen. Der Bauzeitenplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Vorgangsname
  2. Vertragsbeginn (Datum)
  3. Vertragsende (Datum)
  4. Vertragliche Zwischentermine (Datum)
  5. Reihenfolge der Leistungen (gem. BVB)
  6. Dauer der einzelnen Leistungen
  7. Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten der vertraglichen Leistungen
  8. Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten mit den Leistungen anderer Unternehmer
  9. Terminliche Darstellung, wann welche Bereiche der Baustelle nach den Erfordernissen des Bauablaufes vom AN zur Ausführung benötigt werden, erforderlichenfalls mit Terminen der vorgesehenen auftraggeberseitigen Herstellung der Kampfmittelfreiheit je Bereich (nur bei notwendigen baubegleitenden Leistungen ANKaMiSo)

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  1. Sperrpausen sind zuzuordnen und technologisch detailliert darzustellen (Raster sinnvoll an die Sperrpausendauer anpassen)
  2. Tägliche Arbeitszeit (Std./AT)
  3. Anzahl Schichten pro Arbeitstag (im Notizfeld)
  4. Kapazitäten Hinterlegung (im Notizenfeld oder Nutzung der Ressourcenplanung)
  5. Detaillierte Angaben über den Ablauf gemäß den Einzelabschnitten des LV
  6. Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben sind darzustellen (technisch nachvollziehbar)
  7. Logistik ist technisch nachvollziehbar darzustellen
  8. Abnahmezeiten sind zu berücksichtigen und auszuweisen
  9. Zeiten für Baustelleneinrichtung und Räumung sind auszuweisen (gem. BVB)
  10. Der Planlauf ist gem. den vertraglichen Regelungen auszuweisen und mit ausreichend Vorlauf zu berücksichtigen
  11. Leistungsstand (im Feld „% abgeschlossen“)
  12. Geplanter Mittelabflussplan der Vertragsleistung - zeitlich (monatlich) in der Gewerkestruktur des Leistungsverzeichnisses dargestellt Der AN hat den Bauzeitenplan während der Vertragslaufzeit monatlich zu aktualisieren (Soll- Ist-Vergleich) und dem AG zu übergeben. Der vollständig verknüpfte Bauzeitenplan ist als Weg-Zeit-Diagramm und als GANTT- Diagramm zu erstellen. Die Unterlagen sind 3-fach in Papierform und in digitaler Form zu liefern. Detaillierte Bauablaufpläne

Der AN erstellt gesamthaft detaillierte Bauablaufpläne stundengenau für alle Arbeiten in Sperrpausen. Dabei sind Zeiten für Prüf- und Abnahmehandlungen mit ausreichender Dauer zu berücksichtigen. Die Bauablaufpläne sind daher mit allen Gewerken einvernehmlich abzustimmen. Es müssen die eventuell erforderlichen, dazugehörenden Vorlauf- und Nachlaufarbeiten mitberücksichtigt werden. Die Bauablaufpläne enthalten und berücksichtigen Leistungen beteiligter Dritter (inkl. Prüf- und Abnahmehandlungen). Hierzu stimmt sich der AN termingerecht, d. h. vor den jeweiligen Bauablaufbesprechungen mit den Fachdiensten, gegebenenfalls mit Unterstützung der Beteiligten ab. Die Bauablaufpläne beinhalten u.a. auch die gleisweise Darstellung der Arbeiten, die Leistungsansätze und Mengenangaben der ein- und auszubauenden Stoffe/ Materialien sowie den Wagenbedarf hierzu, Sperrzeiten sowie den dazugehörenden Betriebsablaufplan. Die Unterlagen sind analog dem Bauzeitenplan und vor der jeweiligen BETRA- Anlaufbesprechungen zu liefern. Baustelleneinrichtungsplan

Die Erstellung und Abstimmung der Baustelleneinrichtungspläne sind Sache des AN. Nach Auftragserteilung ist der Baustelleneinrichtungsplan dem AG in 2-facher Ausfertigung in Papierform sowie 1-fach digital zur Zustimmung vorzulegen. Der Baustelleneinrichtungsplan ist vom AN einmal monatlich auf Aktualität zu überprüfen und entsprechend dem Baufortschritt zu aktualisieren, ggf. fortzuschreiben und dem AG 4-fach in Papierform und parallel in bearbeitbarer digitaler Form zu übergeben.

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0.6 Baubeschreibung

0.6.1 Allgemeines

Für die Vertragserfüllung gelten alle relevanten Vorschriften, Normen, technischen Regelwerke und Druckschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie die Dienstvorschriften und Richtlinien der DB AG, unabhängig davon, ob in der Leistungsbeschreibung nur einzelne Vorschriften zitiert sind. Der AN gewährleistet, dass bei Ausfall der für die Baumaßnahmen benötigten Technik unverzüglich gleichwertiger Ersatz geschaffen werden kann. Alle für die Abwicklung der Baumaßnahme vorgesehenen Führungskräfte, vom Bauleiter bis zu den Kolonnenführern, müssen der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig, für die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend qualifiziert mit dem Bauvorhaben ausreichend vertraut und über die Einzelheiten der auszuführenden Arbeiten unterrichtet sein. Entsprechend dem gesamtheitlichen Brandschutzkonzept ist die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Neubauteile nachzuweisen. Werbeschilder und andere Werbemittel dürfen auf der Baustelle, an Bauzäunen, an Baubuden u.a. nur mit vorheriger Zustimmung des AG angebracht werden. Die Anbringung von Hinweisschildern und Anschlägen, die der AG für erforderlich hält, hat der AN ohne besondere Vergütung zu dulden. Der Bieter erklärt mit Abgabe des Angebotes verbindlich, dass er sich über die Örtlichkeit und alle, die Preisbildung beeinflussenden Gegebenheiten informiert hat und dass er ferner alle sichtbaren Erschwernisse sowie technologischen Abhängigkeiten erkannt, ausreichend berücksichtigt und in sein Angebot einkalkuliert hat. Dies gilt auch für die Nachauftragnehmer.

0.6.2 Vorbereitende Maßnahmen

0.6.2.1 Baufeldfreimachung

Im Rahmen der Baufeldfreimachung ist der bestehende Böschungsbewuchs im Baufeld zu beseitigen, Verunreinigungen (Steine, Schutt, Unrat, abgängige Zäune etc.) sind unter Begleitung der UBÜ zu entfernen. Im Baubereich befindlicher Kabel- und Leitungsbestand ist vor Beginn der Baumaßnahmen zu sichern bzw. in Abstimmung mit dem AG umzuverlegen. Die Leitungen der Bahn werden zur Schaffung der Baufreiheit entsprechend dem vorgesehen Bauablauf in der jeweiligen Bauphase der Bauwerkserrichtung umverlegt. Im Straßenbereich sind die im Baufeld befindlichen Verkehrsschilder, Hinweisschilder für Leitungen, sonstige Schilder/Hinweistafeln je nach Lage in Abstimmung mit dem jeweiligen Eigentümer bauzeitlich zurückzubauen, zu sichern und ggf. nach Erfordernis umzusetzen. Nach Fertigstellung der Bauwerke sind die demontierten Anlagen in Abstimmung mit dem jeweiligen Eigentümer wieder analog dem Bestand aufzustellen. Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände sind die Vorgaben der Vermeidungsmaßnahmen des LBP (Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit) zu beachten.

0.6.2.2 Baustelleneinrichtung

Die Angaben in den Besonderen Vertragsbedingungen zur Baustelleneinrichtung und zum Baustelleneinrichtungsplan sind zu beachten. Die für die Durchführung der Baumaßnahme vorgesehenen Baustelleneinrichtungsflächen sind im Abschnitt Zufahrten / BE-Flächen beschrieben.

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Alle Baustelleneinrichtungsflächen sind vom AN entsprechend den gesetzlichen sowie den Unfallverhütungsvorschriften und der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe zu sichern. Zum Schutz des Bodens und des Wassers vor Kontamination mit Treib- und Schmierstoffen aus Baumaschinen und –fahrzeugen sind geeignete Schutzvorrichtungen vorzusehen. Zaunanlagen zum Artenschutz im Bereich der BE-Flächen sind immer in ihrer Ausprägung intakt bzw. geschlossen zu halten und nur im Bedarfsfall kurzzeitig zu öffnen. Der AN wird ohne besondere Vergütung Schnee und Eis im Baustellenbereich beseitigen, soweit dies für die Aufrechterhaltung des Betriebes und Durchführung seiner eigenen Arbeiten erforderlich ist. Notwendige Befestigungen der Lagerplätze usw. sind vom AN einzukalkulieren. Die Tagesunterkünfte und Aborte, sind entsprechend der jeweiligen Belegschaftsstärke und den geltenden Vorschriften unmittelbar im Zusammenhang mit der Baustelleneinrichtung aufzustellen und vorzuhalten. Für den AG sind zusätzlich Baubüros und ein großer Besprechungsraum einschließlich Parkplätzen entsprechend den Angaben im Leistungsverzeichnis herzustellen. Der Baustellenbereich ist durch geeignete Maßnahmen gegen Betreten zu sichern. Alle Arbeitsstellen müssen der Bauüberwachung gut zugänglich sein. Die Baustelle ist gemäß Arbeitsstättenrichtlinie zu beleuchten und in die entsprechende Position der Baustelleneinrichtung mit einzurechnen. Zwei Wochen vor Beginn der Baumaßnahme ist ein Bauschild nach Vorlage des AG aufzustellen.

0.6.3 Ingenieurbauwerke Stützwände (NEA-Parkplatz)

0.6.3.1 Allgemeines

Für die erforderlichen Arbeiten zur Modernisierung des Stellwerks BNK am Bahnhofsteil Hermannstraße und den darin befindlichen Systemen der Ausrüstungsgewerke ist ein Parkplatz für den Einsatz eines Netzersatzaggregates (NEA) an der Siegfriedstraße oberhalb des Stellwerks an der Böschungskante herzustellen. Hierfür ist neben den Straßenbauarbeiten und Arbeiten an der Einfriedung, die Herstellung einer Stützwand an der Böschung erforderlich. Der Parkplatz für ein mobiles NEA ist parallel zur angrenzenden Siegfriedstraße und mit umlaufenden, flach gegründeten Winkelstützwänden zu errichten. Vor Beginn der Bauarbeiten ist das Baufeld vollständig freizumachen.

Die Stützwand ist als Winkelstützelementen in Fertigteilbauweise herzustellen. Bautechnische Einzeldaten: Bauwerksart: Winkelstützwand Gründung: Flachgründung Material: Stahlbeton (Fertigteile) Breite Parkplatz: 4,50 m Länge Parkplatz: 13,70 m Weitere Details können den dazugehörigen Bauwerksplänen entnommen werden.

Materialien:

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 Bauteil Festigkei Expositionsklasse Stahl
tsklasse
 Stützwand C30/37 XC4, XD2, XF2, XA1, WA Betonstahl B500B
 Sauberkeitss chicht C12/15 X0 -

Tabelle 6 – Materialen Ingenieurbau

0.6.3.2 Zuwegung / Baustelleneinrichtungsfläche

Die Ausführung der Winkelstützwand erfolgt Straßengebunden von der Siegfriedstraße aus. Ein Teil der Straße ist als Baustelleneinrichtungsfläche für die Herstellung der Stützwand zu nutzen. Die dafür vorgesehen temporär genutzten Flächen sind in derAnlage 3.3.11 gekennzeichnet.

0.6.3.3 Bauverfahren / Herstellung

Der Baugrubenaushub sowie die Herstellung der Stützwand hat straßengebunden von der Siegfriedstraße aus zu erfolgen. Nach dem Baugrubenaushub erfolgt ggf. die Fertigung eines verstärken Gründungspolster, bestehend aus Kies/Sand. Darüber ist eine 10 cm dicke Sauberkeitsschicht als Gründungssohle vorzusehen. Die Fertigteilelemente sind mithilfe von geeigneten Hub- und Hebegeräten einzubauen. Im Anschluss ist die Stützwandkonstruktion mit Verfüll- bzw. Hinterfüllmaterial aufzufüllen.

0.6.3.4 Baugruben

Die Errichtung der Winkelstützwand erfolgt in einer offenen Baugrube. Es sind instabile Bauzustände zu vermeiden. Es sind alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um ein Abrutschen ungesicherter Böschungsabschnitte zu verhindern. Während des Bauzustands der Winkelstützwand ist die Baugrube durch Verbauten zu sichern. Hierfür ist nach den statischen und konstruktiven Erfordernissen eine bauzeitliche Trägerbohlwand mit Rückverankerung als Verbau herzustellen. Ein Arbeitsraum mit einer Breite von mindestens 60 cm ist zu gewährleisten. Während des Bauzustands ist aufgrund der fehlenden Erdauflast ein Verrutschen der Elemente auszuschließen.

0.6.3.5 Bauzeitliche Wasserhaltung

Für das in der Baugrube anfallende Oberflächen- und Schichtenwasser ist eine offene Wasserhaltung mittels Flächendrainage und Pumpensumpf vorzusehen. Die Wasserhaltung, einschließlich erforderlicher Drainagen und Pumpensümpfe, ist so auszulegen, dass eine trockene Baugrube sichergestellt wird.

0.6.3.6 Winkelstützelemente

Die Winkelstützwände sind aus Stahlbetonfertigteilen zu errichten. Besondere Betrachtung erfordern die Eckausbildungen. Die Eckelemente sind als Sonderbauteile beim Hersteller anzufragen. Die Gründung ist analog der Standardfertigteile auszuführen, jedoch sind folgende Herstellungsarbeiten zu berücksichtigen:

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 Das Eckelement wird gemäß Herstellerangaben mit mindestens 20 cm Beton (mind. C20/25) überschüttet.  Eine zusätzliche Bewehrung aus Q335A-Matten wird oben und unten in den Aufbeton eingebaut. Die Stützwand ist als flach gegründete Winkelstützwand aus Stahlbeton (Fertigteil) herzustellen. Dadurch ergibt sich eine Höhe von 3,50 m mit Fundamentlängen von 3,60 m. Die Dicke der Stützwand beträgt für den Kopf- und Fußbereich 30 cm. Unter der Stützwand ist eine 10 cm dicke Sauberkeitsschicht herzustellen. Die Winkelstützen sind in Fertigteil-Bauweise mit Betonfestigkeit C30/37 auszuführen und sind zur Erreichung einer frostfreien Gründungstiefe 80 cm unter OK Gelände zu gründen. Zwischen der Stützwände ist eine Auffüllung zu errichten. Die Hinterfüllung ist gemäß Ril 836.4106 mit wasserdurchlässigen, grobkörnigen, weit- oder intermittierend gestuften Kiessanden (GW, GI, SW, SI nach DIN 18196) in Lagen von max. 30 cm und mit einem Verdichtungsgrad von Dpr ≥ 1,0 einzubauen. Die Fundamente sind mit verdichtungsfähigem, schwach durchlässigem Material in Anlehnung an RiZ-Ing Was 7 zu hinterfüllen.

0.6.3.7 Abdichtung/Fugen

Die Winkelstützwand ist an der Rückseite mit einem Bitumenbahn gemäß DIN 18195-2 abzudichten. Die Bauteilfugen zwischen den einzelnen Winkelstützelementen sind mit Fugendichtstoff gemäß DIN EN 15651-1 herzustellen.

0.6.3.8 Entwässerung

Um die Entwässerung des Parkplatzes zu gewährleisten, erhält der Parkplatz in Querrichtung ein Gefälle von 1,5 %. In Längsrichtung beträgt die Neigung 0,50 %. Das hinter der Stützwand anfallende Wasser ist im Hinterfüllbereich mittels Filtersteinenmittels Filtersteine zu fassen, über Dränrohre zu sammeln und über eine Entwässerungsleitung in die Mulde ausAbschnitt 0.6.4.3 abzuleiten.

Die Entwässerung des Hinterfüllbereichs ist in Anlehnung an RiZ-ING Was 7 zu erfolgen. Für die Durchführung des Grundrohres durch die Stützwand ist eine Kernbohrung in der Stützwand erforderlich.

0.6.3.9 Ausbau

Als Absturzsicherung sind auf dem Kopf der Stützwand Holmgeländer nach IseB DBGEL S02 anzuordnen. Der Handlauf und der untere Holm verlaufen parallel zur Oberkante der Stützwand. Die Pfosten sind lotrecht anzuordnen und sind gemäß IseB DBGEL S10 an der Stützwand zu befestigen.

0.6.3.10 Rückbau/vorhandene Leitungen

Im Bereich der Stützwand befindet sich ein Schacht, der zurückzubauen und an anderer Stelle neu anzulegen ist. Die vorhandene Leitung ist durch die Stützwandmittels einer Kernbohrung in der Stützwandzu führen., wofür eine Aussparung erforderlich ist.

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0.6.4 Straßenbau NEA-Parkplatz

0.6.4.1 Allgemeines

Im Rahmen des Vorhabens wird im Bereich der Siegfriedstraße oberhalb des Stellwerks BNK an der Böschungskante ein befestigter Parkplatz für den Einsatz eines mobilen Netzersatzaggregates (NEA) hergestellt.

Der Parkplatz wird parallel zur angrenzenden Siegfriedstraße angeordnet und weist eine Fläche von ca. 60 m² auf. Aufgrund der Lage im Böschungsbereich sind zur Sicherung des Geländes Winkelstützelemente in Fertigteilbauweise erforderlich (siehe Punkt 0.6.3).

Vor Beginn der Bauarbeiten ist das Baufeld vollständig freizumachen.

Neben den Straßenbauarbeiten umfasst die Maßnahme auch Anpassungen an der bestehenden Einfriedung sowie die Herstellung einer Zufahrt einschließlich Toranlage. Zusätzlich sind Einrichtungen zur Oberflächenentwässerung sowie die lage- und höhenmäßige Anpassung eines vorhandenen Schachtbauwerks vorgesehen.

Die Befestigung der Fläche erfolgt als wasserdurchlässige Konstruktion. Die Entwässerung wird durch Kombination aus flächiger Versickerung und gezielter Ableitung von Überschusswasser sichergestellt.

0.6.4.2 Oberbau / Aufbau der Verkehrsfläche

Die Befestigung des Parkplatzes erfolgt als wasserdurchlässige Konstruktion unter Verwendung von Betonrasengittersteinen (Format ca. 60 × 40 × 8 cm) mit Splittverfüllung der Kammern zur Gewährleistung einer flächigen Versickerung des Niederschlagswassers.

Der Oberbau wird gemäß RStO 12/24, Belastungsklasse BK 0,3, ausgeführt und gliedert sich wie folgt:

  • Betonsteinpflaster aus Rasengittersteinen 60x40x8cm
  • Bettungsschicht (Brechsand-Splitt-Gemisch): ca. 4 cm
  • Schottertragschicht (0/45): ca. 15 cm, Ev₂ ≥ 120 MPa
  • Frostschutzschicht (0/45): ca. 28 cm, Ev₂ ≥ 100 MPa Die Gesamtaufbaustärke beträgt ca. 55 cm. (Auf dem Planum ist ein Verformungsmodul von Ev₂ ≥ 45 MPa nachzuweisen.)

Die Tragschichten sind lagenweise einzubauen und entsprechend den geltenden technischen Regelwerken zu verdichten. Die Anforderungen an die Tragfähigkeit richten sich nach dem geotechnischen Gutachten. Die Oberfläche wird mit einem Quergefälle von ca. 1,5 % sowie einem Längsgefälle von ca. 0,50 % ausgebildet, um eine geordnete Ableitung des überschüssigen Niederschlagswassers zu gewährleisten.

0.6.4.3 Entwässerung

Die Entwässerung des Parkplatzes erfolgt überwiegend dezentral durch Versickerung über die wasserdurchlässige Oberfläche aus Betonrasengittersteinen. Das anfallende Niederschlagswasser wird dabei direkt in den Untergrund eingeleitet und trägt zur Reduzierung des Oberflächenabflusses bei.

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Überschüssiges Niederschlagswasser, das nicht unmittelbar versickert, wird im Bereich der Ausfahrt über eine Muldensteinrinne (Breite = 0,50 m) gefasst und gezielt abgeführt. Die Rinne wird auf einem Betonfundament hergestellt und entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in Lage und Höhe angepasst. Das gesammelte Wasser wird einem Straßenablauf der Belastungsklasse D 400 (Anschluss DN 150, Längsgefälle ca. 1,0 %) zugeführt und von dort in eine begrünte Versickerungsmulde eingeleitet. Die Mulde wird mit Oberboden angedeckt und standortgerecht eingesät, sodass eine zusätzliche Retention und Versickerung gewährleistet sind. Die Dimensionierung der Entwässerungseinrichtungen erfolgt entsprechend den maßgebenden Regelwerken und unter Berücksichtigung der örtlichen Randbedingungen. Zur Vermeidung von Erosion wird im Bereich der Einleitung in die Versickerungsmulde eine Befestigung mit Wasserbausteinen der Klasse LMB 5/40 vorgesehen. Diese dient der Energieumwandlung des zufließenden Wassers und der Sicherung der Böschungsbereiche.

0.6.4.4 Nebenanlagen und Ausstattung

Die Einfassung der Verkehrsfläche erfolgt überwiegend mit Hochbordsteinen (HB 15 × 25). Im Bereich der Zufahrt kommt ein Rundbordstein (RB 15 × 22) mit einem sichtbaren Anschlag von ca. 3 cm zur Ausführung, der über Absenker an den Bestand angeschlossen wird. Die Erschließung des Parkplatzes erfolgt über ein manuelles Schiebetor mit einer lichten Breite von ca. 6,50 m, welches an die bestehende Einfriedung angebunden wird. Die Zaunanlage ist entsprechend dem Bestand anzupassen bzw. zu ergänzen. Ein vorhandenes Verkehrszeichen im Bereich der Zufahrt ist im Zuge der Maßnahme umzusetzen und an neuen Standort fachgerecht wieder zu montieren. Im Planungsbereich befindet sich ein Bestandsschacht, dessen Lage und Höhe anzupassen sind. Die Funktion der Anlage bleibt erhalten. Während der Bauausführung ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Betriebsfähigkeit jederzeit gewährleistet bleibt.

0.6.5 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik

Die neuen LST Kabel der Außenanlagen sind im Stellwerk über die Gebäudeeinführung, den Kabelkeller und den Steiger bis zum Kabelabschlussgestell der Neuanlage SIMIS D des Ausrüster Siemens zu verlegen. Im Steiger sind die Kabel in Endlage über Bügelschellen zu sichern. Im Serverraum ist die Verlegung in einer einzubringenden Kabelrinne unter dem aufgeständerten Stellwerksboden vorgesehen. Durch den Parallelaufbau der Neuanlage zur Bestandsanlage SIMIS C sind die Kabel bauzeitlich zu sichern. Die Kabelwege sind mit dem Ausrüster und den anderen Gewerken abzustimmen, um Konflikte mit der Innenraumverkabelung zu vermeiden. Mit Rückbau der alten Kabelanlage sind die Kabel in Endlage zu bringen, soweit sie nicht schon vorab erreichbar war. Die Kabel der alten SIMIS C Anlage sind abschließend vollständig zurückzubauen und fachgerecht zu entsorgen.

0.6.6 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom

0.6.6.1 Allgemeines

Die nachfolgend beschriebenen elektrotechnischen Anlagen für die DB Energie und die DB InfraGO (FW) beziehen sich ausschließlich auf den Endzustand, da die Anlagen erst nach der Baufeldfreimachung durch den Ausrüster Siemens (SIMIS C Anlage) aus Platzgründen errichtet werden können.

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Während der Bauphase im Parallelbetrieb für die LST (Alt- und Neuanlage SIMIS C/D) erfolgt die Stromversorgung der vorgenannten Anlagen weiter über die vorhandenen Anlagen sowie die Trafos 1+2 (Haupt- und Ersatznetz).

Die vorhandenen Verbraucher- und Installationsanlagen (TK, Heizung, Klima, Lüftung, usw.) sind davon nicht betroffen, da sie derzeit direkt aus dem NS-HA bzw. der HV DB Energie und deren nachgelagerten Unterverteilungen im EG eingespeist werden.

Sämtliche Anlagen sind als Aufputz-Installationsanlagen (Installationskanal) entsprechend den geltenden DIN/VDE-Bestimmungen zu errichten. Die Kabellegung vom Stromversorgungsraum zum Stellrechnerraum im OG erfolgt im Doppelboden über den Flur. Die Kabellegung vom HA-Raum zum Stromversorgungsraum erfolgt durch die Decke des HA- Raums nach oben, da die beiden Räume direkt übereinander liegen. Gleiches gilt für die Anbindung Stromversorgungs-/TK-Raum, da diese Räume ebenfalls direkt übereinander liegen.

Nach Inbetriebnahme sind die Wand- und Deckendurchbrüche unter Beachtung von Brandschutzforderungen entsprechend der vorhanden Wand- /Deckenqualität im Rahmen der Planung Hochbau gesamthaft zu verschließen (Brandschottung).

Die Leistungsbedarfe und die Kabelberechnungen nebst Kabelliste sind der Zeichnung Nr.: 03_03_03_01_12_BNK_AS_EA_NB_012-0 zu entnehmen.

0.6.6.2 Hausversorgungstechnik 50Hz

Normalnetzversorgung ESTW-A BNK

Die Versorgung der sicherungstechnischen Anlagen (Normalnetz) des ESTW-A BNK erfolgt weiterhin direkt aus dem Leistungsschalterfeld (LS-Feld) der DB Energie.

Hierzu ist im LS-Feld der DB Energie weiter der Sicherungslasttrennschalter NH2/160A zu nutzen. Da das Zuleitungskabel nach aktuellem Regelwerk nicht mehr ausreicht, ist es im Rahmen dieses Bauvorhabens in Abstimmung mit der DB Energie zu erneuern (mit größerem Kabelquerschnitt).

Das neue Zuleitungskabel ist gemäß konzerninternen Regelungen im Rahmen dieses Bauvorhabens durch die DB InfraGO (FW) mitzuplanen und zu errichten.

Die Schnittstellen sind dabei die Eingangsklemmen der nachfolgend beschriebenen Zähler- /Hauptverteilung ESTW DB InfraGO (FW) (ZV/HV-ESTW DB InfraGO (FW)).

Die neuen elektrotechnischen Anlagen sind dem Übersichtsschaltplan Zeichnung Nr.: 03_03_03_01_05_BNK_AS_EA_US_005-0 sowie dem Energieversorgungsschema (EVS) Zeichnung Nr.: 03_03_03_01_02_BNK_AS_EA_ES_002-0 zu entnehmen.

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Ersatznetzeinspeisung ESTW-A BNK

Die Ersatznetzeinspeisung (Zuleitungskabel aus dem GUw Oderstraße) ist nicht Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung und bleibt bis zu den Eingangsklemmen am vorhandenen Trafo 2 (DB InfraGO (FW)) unverändert.

0.6.6.3 Sicherungstechnische Versorgung 50Hz

Normalnetzversorgung ESTW

Für die Versorgung der sicherungstechnischen Anlagen (Normalnetz) des ESTW-A ist im Stromversorgungsraum eine neue kombinierte Zähler-/Hauptverteilung ESTW DB InfraGO (FW) (ZV/HV-ESTW DB InfraGO (FW)) zu errichten.

In der ZV/HV-ESTW DB InfraGO (FW) ist die Verrechnungszählung entsprechend der Forderungen der DB Energie (TI Nr. 07b) über eine Wandlermessung zu erfassen. Der Zählerplatz ist entsprechend der TAB 05/2025 der DB Energie GmbH und deren Ergänzungen auszubilden. Die Messeinrichtung und deren Zubehör sind durch die DB Energie GmbH beizustellen.

Die ZV/HV-ESTW DB InfraGO (FW) selbst ist im TN-C System aufzubauen, mit einem Ableiter Typ 2 (3+0) auszustatten und mit der HES/HPAS des ESTW über ein Kabel vom Typ NYY-J zu verbinden.

Die Einspeisung des Netzumschaltschranks S1 (HV-S1 ESTW) der sicherungstechnischen Stromversorgung erfolgt über einen handbetätigten Netzumschalter. Hierzu ist vom Hersteller (hier Fa. Siemens - LST) im Stromversorgungsraum des ESTW ein Netzumschalter S1 (Netz / NEA-mobil) so zu errichten, dass bei Ausfall, der Allgemein- und der Ersatznetzversorgung, zusätzlich ein mobiles fahrbares Ersatznetzaggregat angeschlossen werden kann.

Der Netzumschalter S1 ist in Abstimmung mit der DB Energie und der Firma Siemens mit Trennmessern bestückt (Abschaltbedingungen und Selektivität) und ist dabei von der neuen ZV/HV-ESTW DB InfraGO (FW) über ein neu zu verlegendes Kunststoffkabel einzuspeisen und jeweils beidseitig anzuschließen.

Die Planungsgrenze zwischen Starkstromanlagen und Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik sind die Eingangsklemmen am Netzumschalter S1.

Die neuen elektrotechnischen Anlagen sind den Grundrissen Zeichnung Nr.: 03_03_03_01_03_BNK_AS_EA_GR_003-0 und 03_03_03_01_04_BNK_AS_EA_GR_004-0 sowie dem Energieversorgungsschema (EVS) Zeichnung Nr.: 03_03_03_01_02_BNK_AS_EA_ES_002-0 zu entnehmen.

Ersatznetzversorgung ESTW-A BNK

Die Ersatznetzversorgung ist nicht Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung und bleibt bis zu den Eingangsklemmen am vorhandenen Trafo 2 (DB InfraGO (FW)) unverändert.

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0.6.6.4 Installationsanlage Stellwerksgebäude

Verteileranlage und Allgemeininstallation

Die Installationsanlage (alle Räume) einschließlich Heizung und Lüftung zählt im ESTW zu den sonstigen betriebswichtigen Verbrauchern. Diese sind entsprechend der Ril 954.0107, Anhang 2 (aktuelle Ausgabe) aus dem netzersatzgesichertem Anlagenteil der sicherungstechnischen Stromversorgung einzuspeisen.

Hierzu ist im Stromversorgungsraum des ESTW eine Unterverteilung ESTW (UV ESTW) in Schutzklasse II entsprechend Zeichnung Nr.: BNK_EP_UE_006 zu errichten.

Die Einspeisung der UV-ESTW ist im TN-System über Kunststoffkabel aus dem Verteiler D03 (NEA) des Anlagenteil LST im Stellrechnerraum herzustellen.

Die UV-ESTW speist dabei folgende Räume des ESTW BNK:

 Stromversorgungsraum,  Stellrechnerraum,  TK-Raum (nur Klima-Splitgerät),  Treppenhaus

Die vorgenannten Räume sind mit einer neuen Elektro-Installationsanlage bestehend aus Schalter bzw. Taster für die Beleuchtungsanlage sowie Steckdosen (außer TK Raum) nebst Anschlüssen der beigestellten Betriebsmittel (Heizung und Klima) auszustatten.

Die Steckdosen im Serverraum sind bis zur Außerbetriebnahme der SIMIS C Anlage ausgeschaltet zu lassen, damit die SIMIC Anlage Erdfrei bleibt.

Die Flucht- und Rettungswege (Treppenhaus) sowie der Stromversorgungs- und Stellrechnerraum sind zusätzlich mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten.

Die neuen Installationsanlagen sind den Grundrissen Zeichnung Nr.: 03_03_03_01_03_BNK_AS_EA_GR_003-0 und 03_03_03_01_04_BNK_AS_EA_GR_004-0 sowie dem Energieversorgungsschema (EVS) Zeichnung Nr.: 03_03_03_01_02_BNK_AS_EA_ES_002-0 zu entnehmen.

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Energieversorgung der Telekommunikationsanlagen (TK)

Für die Energieversorgung der TK-Anlagen (ESTW BNK) ist im TK Raum des Stellwerksgebäudes eine Unterverteilungen TK (UV-TK) neu zu errichten. Die Unterverteilung ist in Schutzklasse II auszuführen.

Die Einspeisung der UV-TK 001 ist im TN-System über Kunststoffkabel aus dem Verteiler D03 (NEA) des Anlagenteil LST im Stellrechnerraum herzustellen.

Der Aufbau der UV-TK 001 ist im Übersichtsschaltplan Zeichnung Nr.: 03_03_03_01_09_BNK_AS_EA_US_009-0 (siehe auch das Zeichnungsverzeichnis) dargestellt.

Aus den UV-TK 001 sind die elektrischen Anlagen der Telekommunikation (Übertragungstechnik, BMZ, EMA, usw.) einzuspeisen.

Des Weiteren ist eine UV-TK 002 (siehe Zeichnung Nr.: 03_03_03_01_10_BNK_AS_EA_US_010-0 wie vorher beschrieben aufzubauen, jedoch aus dem Verteiler D03 (USV) einzuspeisen.

Allgemeinbeleuchtung

Allgemeines

Es sind ausschließlich energieeffiziente LED-Beleuchtungsanlagen in sämtlichen Innenräumen zu errichten.

Zur Beleuchtung stehen Auf- bzw. Anbauleuchten mit unterschiedlichen Leistungen als einflammige Ausführung zur Auswahl. Die Auswahl der Leuchtcharakteristik und der Lampenleistung richtet sich nach den lichttechnischen Anforderungen der Ril 954.9103 der DB InfraGO (aktuelle Ausgabe) und der DIN EN 12464-1 sowie dem Montageort.

Treppenhaus

Im Treppenhaus sind Anbauleuchten einzusetzen, die grundsätzlich an den Wänden zu montieren sind.

Für das Einschalten der Beleuchtungsanlage sind Taster in den Zugangsbereichen und an den entsprechenden Türen Aufputz zu installieren.

Das Ausschalten erfolgt über Treppenlicht-Zeitschalter.

Um die Sehaufgaben zu erfüllen, ist entsprechend Ril 954.9103 die Beleuchtungsanlage mit folgenden lichttechnischen Anforderungen zu errichten:

 Nennbeleuchtungsstärke Treppen 100 lx  Gleichmäßigkeit jeweils (Uo) 0,50

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Stellrechner- und Stromversorgungsraum

In den Räumen für haustechnische Anlagen sind Anbauleuchten an den Rohdecken zu montieren und so abzupendeln, dass sie nicht die abgehängte Decke belasten.

Für die Beleuchtungsanlage sind Aus-, Wechsel- bzw. Serienschalter zu installieren. An den Zugangstüren erfolgt die Montage der notwendigen Schaltgeräte als Aufputz Installation.

Um die Sehaufgaben zu erfüllen, ist entsprechend DIN EN 12464 Teil 1 die Beleuchtungsanlage mit folgenden lichttechnischen Anforderungen zu errichten:

 Nennbeleuchtungsstärke 200 lx  Gleichmäßigkeit (Uo) 0,50

Sicherheitsbeleuchtung

Allgemeines

Für die Versorgung der Sicherheitsbeleuchtung in den vorgenannten Räumen ist eine Gruppenbatterieanlage Sicherheitsbeleuchtung (GB-SB) gemäß DIN EN 1838 und DIN VDE 0100 Teil 560 neu zu errichten.

Da die GB-SB nicht in einem separaten elektrischen Betriebsraum untergebracht werden kann, ist diese in einem zugelassenen E-30 Gehäuse zu errichten.

Die Einspeisung der GB-SB ist über ein Kunststoffkabel aus dem Verteiler D03 (USV) des Anlagenteil LST im Stellrechnerraum herzustellen (im TN-System).

Die Gruppenbatterieanlage ist für eine Notlichtdauer von 1 Stunde auszulegen. Die Wiederaufladung der Batterie erfolgt innerhalb von 12 Stunden. Für die Berechnung der erforderlichen Batteriekapazitäten ist eine Reserve von 15% und ein Ladebooster für die Sicherheitsbeleuchtung zu berücksichtigen.

Eine Gruppenbatterie ist mit 4 Endstromkreisen aufzubauen, die frei programmierbar sind. Die Projektierung der Gruppenbatterieanlage basiert auf Grundlagen der Firma CEAG Notlichtsysteme GmbH (Leitfabrikat).

Die Gruppenbatterien bestehen aus einem Stahlblech-Kompaktschrank in einem zugelassenen E-30 Gehäuse in Schutzart IP54 und sind mit automatischen Prüfeinrichtung gem. VDE 0100 Teil 560, bestehend aus Mikroprozessor Steuerteil mit Druckerschnittstelle und Ladeeinrichtung mit mikroprozessorgesteuerter, temperaturgeführter Ladung auszustatten.

Die Gruppenbatterie ist im ungestörten Betrieb aus der UV-ESTW zu versorgen.

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Aufbau der Sicherheitsbeleuchtung

Für alle Flucht- und Rettungswege (Treppenhaus) sowie der Stromversorgungs- und Stellrechnerraum ist eine Sicherheitsbeleuchtungsanlage mit einer Beleuchtungsstärke von Emin ≥ 1 lx, Ud (g2) ≥ 0,025 einschließlich der erforderlichen Rettungszeichenleuchten zu errichten.

Die Ausführung der gesamten Sicherheitsbeleuchtung erfolgt in Schutzklasse II und Schutzart IP 65 entsprechend der Ril 954.9103 der DB InfraGO (aktuelle Ausgabe), DIN VDE 0100 Teil 560 und der Arbeitsstättenrichtlinie.

Für die Sicherheitsbeleuchtung werden grundsätzlich separate Leuchten vorgesehen.

Anordnung der Sicherheitsleuchten

Treppenhaus:

Im Treppenhaus sind die Leuchten als Wandaufbauleuchten mit einem Winkel so auszuführen, dass die Leuchten nach unten strahlen.

Stromversorgungs- und Stellrechnerraum:

In diesen Räumen sind die Leuchten als Deckenaufbauleuchten auszuführen und ebenfalls an der Rohdecke abzupendeln.

Überwachung, Steuerung und Meldung

Der Gesetzgeber schreibt eine regelmäßige Überprüfung von Sicherheits- und Rettungszeichenleuchten vor.

Die Fernüberwachung kann über IP-Router (Gruppenbatterien) und weiter über DB MAS an die technische bzw. betriebliche Stelle übermittelt werden (Optional).

Die Schnittstelle zur DB MAS bildet dabei der IP/LAN Port an der die RS-232-Schnittstelle an der GB.

Erdungsanlage ESTW

Entsprechend der Richtlinie TU954.0107 (aktuelle Ausgabe) ist im Stromversorgungsraum eine Haupterdungs- / Hauptpotentialausgleichschiene (HES/HPAS) zu errichten.

Folgende Anschlüsse sind herzustellen:

 Fundamenterder (PA Containerhülle)  äußerer Blitzschutz  Blitz- und Überspannungsableiter  Potentialausgleichsschienen andere Gewerke

Der Aufbau der Erdungsanlage ist dem Erdungsschema ESTW Zeichnung Nr.: BNK_AS_EA_SH_011 zu entnehmen.

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Rückbau

Sämtliche vorhandene Installationsanlagen wie Allgemein- und Sicherheitsbeleuchtung nebst Schalter und Taster sowie Steckdosen und deren Zuleitungskabel sind zurückzubauen.

Werden beigestellte vorh. Betriebsmittel wie Klimaschränke, ISP-Schränke, Klima-Splitgeräte, usw. zurückgebaut, so sind deren Zuleitungskabel ebenfalls zurückzubauen. Entsprechende Durchbrüche sind im Rahmen der Hochbauplanung zu verschließen (Brandschottung).

Die vorgenannten Anlagen, die zurückgebaut werden, sind dem AG zur Wiederverwendung anzubieten bzw. nachweislich umweltgerecht zu entsorgen.

0.6.6.5 Vorschriften und Normen

Grundlage für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V ist die DIN VDE 0100.

Der Schutz bei indirektem Berühren wird durch Abschalten im TN- bzw. TT-System nach DIN VDE 0100 Teil 410 gewährleistet.

Für die Gewährleistung der Sicherheit der o. g. elektrotechnischen Anlagen sind bei der Errichtung die einschlägigen DIN- und VDE-Vorschriften zu beachten.

Elektrotechnische Anlagen der DB AG sind nach den anerkannten Regeln DIN / VDE und den Konzernvorschriften - Technische Unterlagen Ril 954 unter anderem mit den ausgewählten Teilmodulen:

 Ril 954.0101, Grundsätze  Ril 954.0102, Anlagen planen, errichten und abnehmen  Ril 954.0107, Schutzmaßnahmen  Ril 819.0901 LST Anlagen planen; Stromversorgung

zu errichten.

0.6.6.6 Blitzschutz

Äußere Blitzschutzanlage

Die bestehende Blitzschutzanlage der Klasse III ist auf die Blitzschutzklasse I zu erweitern. Dazu sind zur Verringerung der Maschenweite der Fanganlage auf 5 m zusätzliche Dachleitungen anzuordnen. Auch der Abstand der Ableitungen ist auf etwa 10 m zu reduzieren. Dazu ist die Errichtung von zwei zusätzlichen Ableitern erforderlich. Die neuen Ableiter sind an die bestehende Erdungsanlage anzuschließen. Zusätzliche Trennstellen sind vorzusehen. In der Nähe zu Ableitungen befindliche Stahlbauteile (z.B. Geländer, Stahlpodest) sind in den Blitzschutzpotentialausgleich einzubeziehen. Entsprechende Verbindungen sind herzustellen.

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Innerer Blitzschutz/Schutz innerer Systeme

Der innere Blitzschutz (Blitzschutzpotentialausgleich/Potentialausgleich) ist Bestandteil der Leistungen der Fachgewerke (im Wesentlichen EA). Vorgaben zur Umsetzung enthält das Erdungskonzept nach DB-Ril. 954.0102. Die Anordnung von Blitzstrom- und Überspannungsableitern zum Schutz innerer Systeme ist Gegenstand der Leistungen der jeweiligen Fachgewerke. Die Schutzgeräte sind energetisch zu koordinieren.

Erdungsanlage

Die Funktionsfähigkeit der bestehenden Erdungsanlage ist messtechnisch nachzuweisen (elektrischer Durchgang, Erdübergangswiderstand ohne fremde erdfühlige Bestandteile und die Bahnerde). Die Erdungsanlage ist zu ertüchtigen. Dazu kann die Verlegung von Banderdern (gleisparallele Richtung) erforderlich sein, die mit zusätzlichen Staberdern ergänzt werden können. Der Erdübergangswiderstand der Erdungsanlage darf 10 Ω nicht überschreiten und ist messtechnisch nachzuweisen.

0.6.7 Telekommunikation

0.6.7.1 DBMAS

Durch die Umbaumaßnahme müssen die Komponenten der DBMAS erneuert werden, da diese nicht mehr erweiterbar und auch bereits abgekündigt sind. Die neuen Komponenten DBMAS werden in einen Technikschrank 19“ im bestehenden TK-Raum errichtet zusammen mit der neu zu errichtenden Übertragungstechnik. Es wird eine neue IP-Fähige Anschaltebaugruppe vom Typ WAGO errichtet. Für die IP-Verbindung wird eine transparente IP-Verbindung über die neu errichtete Übertragungstechnik (XMC25) genutzt. Die im Hvt-Raum befindliche DBMAS Anbindung der Weichenheizanlage ist ebenfalls über die neu errichtete ÜT an die DBMAS Zentrale anzubinden. Um dies zu realisieren, muss das im Wandschrank im Hvt-Raum befindliche Single-Pad gegen einen MAS90 Konverter-light ausgetauscht werden. Zur Anbindung über IP sind Installationskabel Cat 6 vom TK-Raum in den Hvt-Raum zu verlegen.

Rückbau der Alt-Komponenten:

Als Bauvorbereitende Maßnahme sind die alten DBMAS Komponenten im Vorfeld zurückzubauen und dem Anlageneigentümer zur Verfügung zu stellen.

0.6.7.2 Übertragungstechnik

Rückbau Gestellrahmen

Um Platz für die neuen Schränke im TK-Raum zu schaffen, muss der alte Gestellrahmen komplett zurückgebaut werden. Außerdem muss gleichzeitig eine neue Konstruktion errichtet werden, um das vorhandene Kabelrost oberhalb des Gestellrahmens weiter nutzen zu können, z.B. mittels Abhängung von der Decke. Der Rückbau der noch vorhandenen Komponenten für MAS90 und die Brandmeldeanlage wird in den jeweiligen Teilheften beschrieben.

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Projektbezeichnung: ESTW A Neukölln Innenanlage Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI86509 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Umbau Hauptuhr

Die alte Hauptuhr im Gestellrahmen ist zurückzubauen. Im neuen ÜT-Schrank wird eine neue Hauptuhr (1HE) eingebaut.

Übertragungstechnik

Zur Herstellung betriebsnotwendiger Verbindungen erfolgt die Einbindung des ESTW-A Neukölln (S-Bahn) in das Übertragungstechnik-Netz der DB InfraGO AG. Zu diesem Zweck wird im ESTW-A Neukölln (S-Bahn) ein neuer Add-Drop-Multiplexer vom Typ XMC25 errichtet. Der XMC25 unterstützt mit seiner hybriden Multiservice Plattform PDH, SDH und Ethernet Dienste innerhalb eines einzelnen Knotens. Neben dem redundanten Zentralteil und der redundanten Stromversorgung wird er mit einer SDH-Dienstebaugruppe bestückt, die Ethernet über SDH-Funktionalität bietet. Der Einbau erfolgt im TK-Raum in einem neuen 19“-ÜT- Schrank. Dieser ist an der vorhandenen PAS im TK-Raum zu erden. Mit dem neuen Multiplexer XMC25 kann somit eine neue STM-4-Verbindung zwischen dem SPO 1410 (B_KE---SM83ER) im ESTW-UZ Südkreuz (BPAF, F-Bahn) und dem SPO 1460 in der Basa MKD (B_MK---SM89ER) eingerichtet werden. Der Multiplexer XMC25 wird mit den erforderlichen Schnittstellenkarten bestückt, um die Anschaltung von entsprechenden E1-, NF- und 64 kbit/s-Kanälen zu gewährleisten. Das neue Netzelement ist in das vorhandene Netzmanagementsystem zu integrieren. Im SPO 1410 im ESTW-UZ Südkreuz ist zusätzlich ein neues SFP-Modul nachzurüsten. Als Übertragungsmedium in Richtung Basa MKD dient das tangierend geplante LWL-Kabel F 5627, 96‘ mit dem Stich an der Muffe M6/7. Als Übertragungsmedium in Richtung ESTW-UZ Südkreuz (BPAF, F-Bahn) dient ebenfalls das tangierend geplante LWL-Kabel F 5627, 96‘ sowie das F 550645, 48‘. Zur Stromversorgung wird eine 48V-Gleichstromversorgungsanlage errichtet. 48-V-Stromversorgung

Im TK-Raum des ESTW-A Neukölln (S-Bahn) wird zur 48V-Gleichstromversorgung der ÜT-Technik eine modulare 48V-Gleichrichteranlage bestehend aus zwei (n+1) Gleichrichtermodulen (n+1 Redundanz) und einem Alarmmodul, zur Generierung potentialfreier Störungsmeldungen, aufgebaut. Der Ausfall der 48V-Gleichrichter ist zum NOC zu signalisieren. Die Anschaltung der Gleichstromversorgung 48V erfolgt an die 230V-NEA Unterverteilung im TK-Raum. Der 48V-SV Schrank ist an der vorhandenen PAS im TK-Raum zu erden.

EMA/BMA/ISS

Es wird eine neue Brandmeldeanlage/ Einbruchmeldeanlage gemäß der DIN 14675 1 in Verbindung mit DIN VDE 0833-1 und DIN VDE 0833-2 an der Wand rechts im Raum 0.4 im EG mit nach EN 54 zertifizierten Systemen und Komponenten aufgebaut. Beim Aufbau der EMA ist DB- Ril 890.2200 zu beachten. Alle Türen im Keller, EG und 1.OG bekommen ISS-Schlösser gemäß Schließplan, an den Außentüren wird ein wetterfestes PIN-Eingabefeld vorgesehen. Die Türzargen bekommen Kontakte zur Erkennung des geöffneten Zustandes, der Tür. Die Fenster bekommen Einbruchmeldesensoren. Die wichtigen Räume bekommen Brandmelder, das sind die Räume im 1.OG und im EG. Alarme werden gemäß der Ril 484.0011 zum Fahrdienstleiter übertragen, der dann ggfs. Polizei und / oder Feuerwehr ruft. Feuerwehrschlüssel werden in ein Depot, FSD Typ 3, am Zugang zum Gelände gelagert.

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Das errichtende Unternehmen muss eine Fachfirma nach DIN 14675-2 sein. Die Abnahme und Inbetriebnahme vom BMA- System erfolgt nach den Vorgaben der DB Ril 809.1000.

0.6.8 Sonstige Anlagen der Ausrüstung

HKLS

Die bestehenden Räumlichkeiten erhalten eine neue Anlagentechnik. Wodurch die Kühlung der Räume auf die aktuellen Anforderungen anzupassen ist. Dabei ist das bestehende Kühlsystem zurückzubauen. Die technischen Spezifikationen wurden im Rahmen der LPH 03 auf Basis eines Vorlageprojektes und der VDI 2050 angenommen und mit dem AG abgestimmt. Die Planung der neuen Anlagentechnik, erfolgt im Rahmen der Ausführungsplanung und ist Final mit dem Errichter der Anlagen abzustimmen. Es sind folgende Räume mit neuen Kühlsystemen auszustatten.

 Stellrechnerraum  Stromversorgungsraum  TK-Raum

Für den Stellrechnerraum sind 2 Klimaschränke mit einer Kühlleistung von jeweils 3,6 kW zu installieren. Der Stromversorgungsraum erhält ein Klimaschrank mit einer Kühlleistung von 5,8 kW. Die Klimaschränke verfügen hierbei über eine Freie Kühlung und benötigen kein separates Außengerät. Hierzu werden 2 Durchbrüche in der Außenwand baulich hergestellt (Kein LLU AN). Diese dienen zur Außenluftzuführung und Fortluftführung der Klimaschränke. Durch die Freie Kühlung und der Außenluftzuführung/Fortluftabführung ist keine separate Lüftung der Räumlichkeiten erforderlich. Die Klimaschränke führen die gekühlte Luft in den Doppelboden. Die erwärmte Luft wird oberhalb der Klimaschränke angesaugt. Als Kältemittel kommt R1234yf zum Einsatz. Für den Stromversorgungsraum sind zusätzlich zwei Wandventilatoren zur Zu- und Abluftführung zu installieren. Zur Sicherstellung der Raumtemperaturen kommen E-Heizkörper zum Einsatz. Für den TK-Raum ist Aufgrund der baulichen Situation eine Singlesplitanlage mit Außengerät und Wandgerät zu installieren. Mit einer Kühlleistung von ca. 3,5 kW. Als Kältemittel kommt R32 zum Einsatz. Für den bestehenden Technikraum der zurückzubauenden Kühlanlagen, sind hinsichtlich des Bautenschutzes (Frostfreihaltung, Feuchteschutz) 2 E-HK zu installieren. Rückbau

Das gesamte Lüftungssystem aus dem Bestand ist zurückzubauen und zu entsorgen. Die Wandöffnungen sind unter Beachtung der brandschutztechnischen Anforderungen der Wände (siehe Brandschutzkonzept) zu verschließen. Zusätzlich sind die zwei Klimaschränke samt der an der Fassade befestigten Außengeräten komplett zurückzubauen.

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0.6.9 Hochbau

Das ESTW-A BNK bleibt in seiner Baulichkeit bestehen und wird anlagentechnisch modernisiert. Hierfür wird parallel eine SIMIS D Anlage neu aufgebaut und die mitwirkenden Anlagen, wie Elektro, Klima, Telekommunikation, usw. angepasst oder erneuert. Die Erstellung einer detaillierten Ausführungsplanung Hochbau für das Stellwerk BNK ist Bestandteil der durch den AN zu erbringenden Leistungen. Sämtliche Planungsschritte sowie der zeitliche Bauablauf sind hierbei fortlaufend eng mit dem Auftraggeber abzustimmen, um die Übereinstimmung mit den betrieblichen Anforderungen sicherzustellen. Für die Verlegung neuer Kabeltrassen und Rohrleitungen der technischen Gewerke sind im gesamten Gebäude zusätzliche Wand- und Deckendurchbrüche sowie erforderliche Kernbohrungen herzustellen und unmittelbar mit einer bauaufsichtlich zugelassenen Brandschottung zu versehen. Darüber hinaus müssen bauzeitlich genutzte Öffnungen für die Dauer der Maßnahme fachgerecht gesichert und nach Abschluss der Arbeiten dauerhaft verschlossen werden. Forderungen des Brandschutzes sind dabei zu beachten und nachzuhalten.

0.6.9.1 Unterdecken und Doppelböden in den Technikräumen

Aufgrund der anlagentechnischen Erneuerung werden die abgehängten Decken im Stellrechnerraum sowie im Stromversorgungsraum vollständig gegen ein zeitgemäßes System ausgetauscht. Der Einbau dieser Unterdecken erfolgt in mehreren Bauabschnitten, die sich strikt nach dem Fortschritt der Schrankaufstellungen richten. Der AN muss hierbei durch geeignete Schutzmaßnahmen sicherstellen, dass die empfindliche Technik während der abschnittsweisen Montagearbeiten nicht beeinträchtigt wird. Außerdem wird der vorhandene Doppelboden in diesen Räumen sowie im Flurbereich durch die Fa. Siemens zurückgebaut und unter Beibehaltung des vorhandenen Rasters der Doppel- T-Träger erneuert. Der AN hat seine Leistungen dahingehend mit der Fa. Siemens zu koordinieren.

0.6.9.2 Geschossdecke

Für die im Rahmen der Bauwerksdiagnostischen Untersuchung nicht untersuchten Überzüge wurde in der Statik das Stahlprofil INP270 angenommen und nachgewiesen. Die Annahme beruht auf den in Achse 8 vorgefunden INP270 Profil. Im Rahmen der Ausführungsplanung bzw. im Rahmen der Bauausführung müssen diese Annahmen, durch den AN-Bau, im Rahmen weiterer Bauteilöffnungen in den Achsen 4, 5 und 12 verifiziert werden.

0.6.9.3 Erneuerung der Schließanlage und Türen

Alle Türen im Keller, Erdgeschoss, ersten und zweiten Obergeschoss werden durch neue bzw. ertüchtigte Bauteile ersetzt und mit ISS-Schlössern gemäß dem geltenden Schließplan ausgestattet. Die Türen im 1. Obergeschoss sind als einflügelige Elemente mit einer Feuerbeständigkeit der Klasse F90 mit zusätzlichem Rauchschutz auszuführen. Die Türen im Keller und Erdgeschoss werden in Klasse F30, rauchdicht und selbstschließend umgesetzt. Im 2. Obergeschoss verbleiben zwei Türen im Bestand; zusätzlich wird hier eine neue Obentürschließer hinzugefügt. Gemäß den Vorgaben der Ril 135.0401 müssen die Türelemente eine entsprechende Widerstandsklasse aufweisen. Die Vorgaben des Brandschutzkonzeptes sind hierbei zu beachten. Um eine lückenlose Überwachung zu ermöglichen, werden sämtliche Türzargen mit Kontakten zur elektronischen Erkennung des Öffnungszustandes ausgerüstet.

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0.6.9.4 Instandsetzung der Oberflächen

Sämtliche Wand- und Deckenflächen in den Technikräumen sind von Verunreinigungen zu befreien und neu zu streichen, wobei die endgültige Farbwahl vorab durch den AG zu bestätigen ist. Im Erdgeschoss müssen zudem vorhandene Risse in den Decken fachgerecht saniert werden. Diese Bereiche sind zu grundieren, zu verfüllen und mit Armierungskleber sowie Spachtelmasse für den abschließenden Anstrich vorzubereiten.

0.6.9.5 Rückbau

Sämtliche demontierten Bauteile, insbesondere die Deckenplatten und Türen, sind durch den AN fachgerecht und nachweisbar zu entsorgen. Nach Abschluss des Rückbaus sind alle nicht mehr benötigten Öffnungen in den Wänden und Decken unter Berücksichtigung der brandschutztechnischen Anforderungen dauerhaft zu verschließen.

0.6.10 Baugrund

Die Baugrunduntersuchung dient der Erkundung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse sowie der Erarbeitung einer Gründungsempfehlung für die geplante Winkelstützwand, den NEA-Parkplatz und die zugehörigen Verkehrsanlagen. Weiterhin sind die bodenmechanischen Kennwerte für die Bemessung der Baugrube, der Gründung sowie der Erd- und Verbauarbeiten zu ermitteln.

0.6.11 Kampfmittel

Die Kampfmitteluntersuchung dient der Überprüfung des Baufeldes auf das Vorhandensein von Kampfmitteln und der Herstellung der erforderlichen Baufreiheit. Hierzu sind die erforderlichen Untersuchungen entsprechend den geltenden Vorgaben einschließlich der Dokumentation der Ergebnisse durchzuführen. Die Untersuchungen sind für sämtliche durch die Baumaßnahme beanspruchten Bereiche, insbesondere den Parkplatz, die Stützwand, die Baugrube, die Zufahrt sowie die erforderlichen Arbeits- und Nebenflächen, auszuführen. Die Baumaßnahme findet außerhalb des Gleisbereichs statt.

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