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Bedingungen für die Lieferung und Montage von Pumpen
Stand 05/25
Montagebedingungen für Pumpen
Die Pumpe ist spannungsfrei in das Rohrleitungssystem einzubinden. Rohrleitungen dürfen gemäß den Vorgaben des Pumpenherstellers keine Kräfte oder Momente auf das Pumpengehäuse übertragen.
Sofern die Hydraulik- und Motoreinheit der Pumpe getrennt angeliefert und erst auf der Baustelle montiert werden, darf der Zusammenbau ausschließlich mit Fachpersonal des Herstellers erfolgen. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer.
Beim Zusammenbau ist besonders darauf zu achten, dass die Mittenachsen der Wellen von Motor- und Hydraulikeinheit an der Kupplung ohne Knick zueinander ausgerichtet sind und fluchtend verlaufen. Etwaiger Seiten-, Höhen- oder Winkelversatz ist fachgerecht auszugleichen.
Leistungsgarantien
Der Auftragnehmer garantiert die
Fördermengen Q Förderhöhen H Leistungen P
nach DIN EN ISO 9906 für die mit dem Angebot einzureichenden Q-H-Linie. Die Werte sind in einem Abnahmeversuch auf dem Auftragnehmer-Prüfstand nachzuweisen. Die ermittelten Werte und Kurven sind der LINEG umgehend zur Prüfung und Freigabe der Pumpen einzureichen. Dabei ist zu beachten, dass der vorgegebene Betriebspunkt im mittleren Bereich der Q-H-Kennlinie und möglichst im Optimum der Wirkungsgradkennlinie liegt.
Zur Erfüllung der Leistungsgarantien behält die LINEG sich vor, eine neutrale Stelle, z. B. TÜV, für die Abnahme einzuschalten, wobei die LINEG lediglich die Kosten für die von ihr beauftragten Personen übernimmt. Alle anderen sachlichen und personellen Kosten für die Abnahme auf Auftragnehmer- Prüfstand gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Die Abnahmeversuche haben so rechtzeitig stattzufinden, dass sich bei evtl. notwendigen Nachbesserungen die Inbetriebnahme der Anlage nicht verzögert, das heißt:
Der vertragliche Liefertermin muss gehalten werden.
Ergibt sich aufgrund der Nichterfüllung der Garantien beim Prüffeldversuch die Notwendigkeit eines zweiten, später liegenden Versuches, so gehen die personellen Mehraufwendungen der LINEG für die 2. Prüfung zu Lasten des Auftragnehmers.