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Bau-, Maschinen- und Elektrotechnikarbeiten zur Generalüberholung der PAV Westerbruch

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.10.2026, 06:11 (Europe/Berlin)

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[dem VHB entnommen, aufLINEG-Bedürfnisse angepasst]214 (Besondere Vertragsbedingungen)

Vergabenummer BT-221104-02 Baumaßnahme: PAV Westerbruch- Generalüberholung

Leistung Arbeiten zu Bau-, Maschinen- und Elektrotechnik

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

1 Ausführungsfristen (§ 5VOB/B)

1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen) Mit der Ausführung ist zubeginnen am spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen;Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn.

Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) am innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW in der im beiliegenden Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.

1.2 Verbindliche Fristen (= Vertragsfristen) gemäß § 5, Abs. 1 VOB/B sind: vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen aus dem beigefügtem Bauzeitenplan

2 Vertragsstrafen(§ 11 VOB/B)

2.1 Der Auftragsnehmer hat bei Überschreitung der unter 1.als Vertragsfrist vereinbartenEinzelfrist oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen

€ (ohne Umsatzsteuer)

0,1% Der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsarbeiten bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung vonals Vertragsfrist vereinbar- ten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungenentspricht.

2.2 Die Vertragsstrafe wird aufinsgesamt5Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt.Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Ver- tragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz als Teil der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) be- grenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für denVerzug wegen Nichteinhaltungals VertragsfristverbindlicherEinzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

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3 Zahlung(§ 16VOB/B) Aufgrundder besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B verlängert auf 30 Tage.

4 Sicherheitsleistungfür die Vertragserfüllung(§ 17 VOB/B) Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.

5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche(§ 17 VOB/B) Auf Sicherheit fürMängelansprüchewird verzichtet. DieSicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe derSchlussrechnungssumme.

6 Bürgschaften(§ 17 VOB/B) Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für

  • Die Vertragserfüllung das Formblatt„Vertragserfüllungsbürgschaft“
  • Die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
  • Vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt „Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft“

Die Urkunde überdie Mängelbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfrist für Mängelansprü- che des Auftraggebers abgelaufen ist. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemachte Mängelansprüche noch nicht erfüllt sind, darf der Auftraggeber ebenfalls einen entspre- chenden Teil der Sicherheit bis zur Höhe der Kosten für die noch nicht erledigten Ansprüche zurückhalten.

7 Technische Spezifikationen Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen,mit denen europä- ische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifi- kationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

8 Werbung Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

9 Gefahrtragung bei Hoch-und Grundwasser Der Auftragnehmer trägt allein die Gefahr bei Schäden, die durch Hochwasser bis zu+22,86mü. NHN und durch Grundwasser bis zu+21,25mü. NHN entstehen. Die Brunnenanlagen sind so zu schützen, dass auch bei einer Überstauung der Anlagen keine Verschlammung etc. der Brunnen eintreten kann.

10 Festpreise Sämtliche vereinbarten Preise gelten als Festpreise bis zum Gesamtfertigstellungstermin.

11 Lager-und Arbeitsplatz siehe Baubeschreibung

12 Zufahrts-und Verkehrswege siehe Baubeschreibung

13 Wasser-und Energieanschluss Strom wird zur Verfügung gestellt Strom wird nicht zur Verfügung gestellt Wasser wird zur Verfügung gestellt Wasser wird nicht zur Verfügung gestellt

14 Mängelansprüche Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beträgt 4 Jahre (BT).

Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beträgt 2 Jahre (MT). Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beträgt 4 Jahre (ET).

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15 Weitere BesondereVertragsbedingungen Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen

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