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Bau-, Maschinen- und Elektrotechnikarbeiten zur Generalüberholung der PAV Westerbruch

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.10.2026, 06:11 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vmp-rheinland.de

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[Seite 1]

(Anlage 2 zu Nr. 3.2 des Erlasses KorruptionsbG NRW)

Mir ist bekannt, dass seitens der Vergabestelle noch keine Informationen hinsichtlich etwaiger

früherer Ausschlüsse meines Unternehmens von Vergabeverfahren oder Verfehlungen, die zu

Eintragungen in das Vergaberegister des Landes NRW führen können, eingeholt wurden.

Ich versichere hiermit, dass keine Verfehlungen vorliegen, die meinen Ausschluss von der

Teilnahme am Wettbewerb rechtfertigen könnten1 oder zu einem Eintrag in das Vergaberegister

führen könnten2.

Mir ist bekannt, dass die Unrichtigkeit vorstehender Erklärung zu meinem Ausschluss vom

Vergabeverfahren sowie zur fristlosen Kündigung eines etwa erteilten Auftrages wegen

Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus wichtigem Grunde führen und eine Meldung des

Ausschlusses und der Ausschlussdauer an die Informationsstelle nach sich ziehen kann.

Ich verpflichte mich, die vorstehende Erklärung auch von Nachunternehmern zu fordern und vor

Vertragsschluss bzw. spätestens vor Zustimmung des Auftraggebers zur Weiterbeauftragung

vorzulegen.

Ort, Datum Name der Firma, Firmenstempel

[1] Verfehlungen, die in der Regel zum Ausschluss des Bewerbers oder Bieters von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen, sind - unabhängig von der Beteiligungsform, bei Unternehmen auch unabhängig von der Funktion des Täters oder Beteiligten - insbesondere:

  • Straftaten, die im Geschäftsverkehr oder in Bezug auf diesen begangen worden sind, u. a. Betrug, Subventionsbetrug, Untreue, Urkundenfälschung, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren, Bestechung - auch im geschäftlichen Verkehr- oder Vorteilsgewährung,
  • das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unerlaubten Vorteilen an Personen, die Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst Verpflichteten nahe stehen, oder an freiberuflich Tätige, die bei der Vergabe im Auftrag einer öffentlichen Vergabestelle tätig werden.

Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, u.a. Absprachen über die Abgabe oder die Nichtabgabe von Angeboten, sowie die Leistung von konkreten Planungs- und Ausschreibungshilfen, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu beeinflussen, führen dann zum Ausschluss, wenn Tatsachen auch auf unrechtmäßige oder unlautere Einflussnahme auf das Vergabeverfahren hindeuten.

2 Ein Eintrag in das Vergaberegister kann unabhängig von einem Vergabeausschluss auch erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG) vorliegen. Danach liegt eine Verfehlung vor, wenn durch eine natürliche Person im Rahmen einer unternehmerischen Betätigung

  1. Straftaten nach §§ 331 – 335, 261 (Geldwäsche, Verschleierung illegalen Vermögens), 263 (Betrug), 264 (Subventionsbetrug), 265 b (Kreditbetrug), 266 (Untreue), 266 a (Vorenthalten/Veruntreuen von Arbeitsentgelt), 298 (illegale Absprachen bei Ausschreibungen), 299 (Bestechung/Bestechlichkeit), 108e (Abgeordnetenbestechung) StGB und nach § 370 der Abgabenordnung,
  2. Straftaten nach §§ 19, 20, 20 a und 22 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
  3. Verstöße gegen § 81 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere nach § 14 GWB durch Preisabsprachen und Absprachen über die Teilnahme am Wettbewerb,
  4. Verstöße gegen § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
  5. Verstöße, die zu einem Ausschluss nach § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG),
  6. Verstöße, die zu einem Ausschlussnach § 13 Absatz 1 und 2 oder § 16 Absatz1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen führen,

von Bedeutung, insbesondere in Bezug auf die Art und Weise der Begehung oder den Umfang des materiellen oder immateriellen Schadens, begangen worden sind.

Ein Eintrag erfolgt bei einer Verfehlung im Sinne des Absatzes des § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 KorruptionsbG

  1. bei Zulassung der Anklage
  2. bei strafrechtlicher Verurteilung
  3. bei Erlass eines Strafbefehls
  4. bei Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a Strafprozessordnung (StPO)
  5. nach Rechtskraft eines Bußgeldbescheids
  6. für die Dauer der Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage bei der meldenden Stelle kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht, und die Ermittlungs- bzw. die für das Bußgeldverfahren zuständige Verwaltungsbehörde den Ermittlungszweck nicht gefährdet sieht.

Ein Eintrag im Sinne des § 5 Absatzes 1 Nummer 6 KorruptionsbG richtet sich nach §§ 13 Absatz 3, 16 Absatz 4 satz 2 und 3 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen.

Stand 20200228 Seite 1 von 1 fb_anlage2-korruptionsbg-nrw_LINEG.docx

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